Entscheidungsdatum
11.08.2022Norm
ASVG §35Spruch
G308 2005264-1/9E, G308 2005264-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der (damaligen) XXXX Gesellschaft m.b.H., nunmehr: der LEEB & WEINWURM Rechtsanwälte GmbH als Masseverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX Gesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten) vom 19.08.2009, AZ XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der (damaligen) römisch 40 Gesellschaft m.b.H., nunmehr: der LEEB & WEINWURM Rechtsanwälte GmbH als Masseverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen der römisch 40 Gesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten) vom 19.08.2009, AZ römisch 40 ,
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2015, G308 2005264-1/2Z gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2015, G308 2005264-1/2Z gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor den Finanzbehörden:
1.1. Das Finanzamt XXXX führte im Zeitraum von 2002 bis 2004 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durch, in deren Rahmen ein Nachverrechnungsbetrag an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen und Umlagen in Höhe von EUR 27.555,26 sowie Nachtragszinsen in Höhe von EUR 5.198,44 festgestellt wurden.1.1. Das Finanzamt römisch 40 führte im Zeitraum von 2002 bis 2004 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durch, in deren Rahmen ein Nachverrechnungsbetrag an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen und Umlagen in Höhe von EUR 27.555,26 sowie Nachtragszinsen in Höhe von EUR 5.198,44 festgestellt wurden.
1.2. Das Finanzamt XXXX erließ am 15.09.2006 Haftungs- und Abgabenbescheide, Steuernummer XXXX ; ABNr. XXXX , gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2002, 2003 und 2004 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der XXXX Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: A. GmbH).1.2. Das Finanzamt römisch 40 erließ am 15.09.2006 Haftungs- und Abgabenbescheide, Steuernummer römisch 40 ; ABNr. römisch 40 , gemäß Paragraph 82, EStG 1988 für die Jahre 2002, 2003 und 2004 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der römisch 40 Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: A. GmbH).
1.3. Der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Graz, mit Bescheid vom 21.11.2012, Zahl: XXXX , keine Folge gegeben.1.3. Der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Graz, mit Bescheid vom 21.11.2012, Zahl: römisch 40 , keine Folge gegeben.
1.4. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2015, 2013/15/0162, den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1.5. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (im Folgenden: BFG) vom 12.01.2022, RV/2100939/2015, wurde der Beschwerde gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend die Jahre 2003 und 2004 Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide vom 15.09.2006 aus verfahrensrechtlichen Gründen ersatzlos behoben sowie der Bescheid betreffend das Jahr 2002 abgeändert. Zum Jahr 2002 sprach das BFG aus, dass es sich hinsichtlich der Servicetechniker um Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 handelt. Da die Lohnsteuer bereits durch die Arbeitnehmer entrichtet wurde, fand sie rechnerisch keine weitere Berücksichtigung im finanzgerichtlichen Erkenntnis. 1.5. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (im Folgenden: BFG) vom 12.01.2022, RV/2100939/2015, wurde der Beschwerde gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend die Jahre 2003 und 2004 Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide vom 15.09.2006 aus verfahrensrechtlichen Gründen ersatzlos behoben sowie der Bescheid betreffend das Jahr 2002 abgeändert. Zum Jahr 2002 sprach das BFG aus, dass es sich hinsichtlich der Servicetechniker um Dienstverhältnisse gemäß Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 handelt. Da die Lohnsteuer bereits durch die Arbeitnehmer entrichtet wurde, fand sie rechnerisch keine weitere Berücksichtigung im finanzgerichtlichen Erkenntnis.
2. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse:
2.1. Mit Bescheid der (damaligen) Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 09.05.2007 wurde ausgesprochen, dass die bei der XXXX Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: A. GmbH) tätigen 14 Servicetechniker der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer unterliegen. 2.1. Mit Bescheid der (damaligen) Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 09.05.2007 wurde ausgesprochen, dass die bei der römisch 40 Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: A. GmbH) tätigen 14 Servicetechniker der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer unterliegen.
2.2. Dagegen erhob die A. GmbH Einsprüche an den Landeshauptmann von Niederösterreich.
2.3. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 02.07.2009 wurde die Dienstnehmereigenschaft von 5 Servicetechnikern und damit die Versicherungspflicht nach § 4 ASVG bestätigt. Hinsichtlich der anderen 9 Servicetechniker (darunter XXXX , XXXX ) wurden die Bescheide mit der Begründung behoben, dass aufgrund der Wohnsitze dieser Servicetechniker örtliche Unzuständigkeit vorlag. 2.3. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 02.07.2009 wurde die Dienstnehmereigenschaft von 5 Servicetechnikern und damit die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, ASVG bestätigt. Hinsichtlich der anderen 9 Servicetechniker (darunter römisch 40 , römisch 40 ) wurden die Bescheide mit der Begründung behoben, dass aufgrund der Wohnsitze dieser Servicetechniker örtliche Unzuständigkeit vorlag.
2.4. In der Folge erließ die (damalige) Kärntner Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten; im Folgenden: belangte Behörde), den gegenständlich angefochtenen Bescheid, vom 19.08.2009, AZ XXXX , mit dem ausgesprochen wurde, dass XXXX (im Folgenden: WF), VSNR XXXX , auf Grund seiner Tätigkeit als Servicetechniker für die XXXX Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: A. GmbH) im Zeitraum von 28.11.2002 bis 31.12.2004 als Dienstnehmer der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die A. GmbH als Dienstgeberin verpflichtet ist, aus dem im Spruchpunkt I. angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnis für den angeführten Zeitraum gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 ASVG nachträglich EUR 27.555,26 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen und Umlagen sowie gemäß § 59 ASVG EUR 5.198,44 an Nachtragszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt II.). Die Beitragsvorschreibung der am 13.09.2006 abgeschlossenen GPLA-Prüfung, welche die Differenzbeitragsgrundlage der verrechneten Beiträge ausweist, ist Bestandteil des Bescheides.2.4. In der Folge erließ die (damalige) Kärntner Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten; im Folgenden: belangte Behörde), den gegenständlich angefochtenen Bescheid, vom 19.08.2009, AZ römisch 40 , mit dem ausgesprochen wurde, dass römisch 40 (im Folgenden: WF), VSNR römisch 40 , auf Grund seiner Tätigkeit als Servicetechniker für die römisch 40 Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: A. GmbH) im Zeitraum von 28.11.2002 bis 31.12.2004 als Dienstnehmer der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die A. GmbH als Dienstgeberin verpflichtet ist, aus dem im Spruchpunkt römisch eins. angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnis für den angeführten Zeitraum gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins, ASVG nachträglich EUR 27.555,26 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen und Umlagen sowie gemäß Paragraph 59, ASVG EUR 5.198,44 an Nachtragszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Beitragsvorschreibung der am 13.09.2006 abgeschlossenen GPLA-Prüfung, welche die Differenzbeitragsgrundlage der verrechneten Beiträge ausweist, ist Bestandteil des Bescheides.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass im Zuge einer vom Finanzamt XXXX durchgeführten GPLA festgestellt worden sei, dass die A. GmbH mehrere Servicetechniker - so auch WF – beschäftige, die nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien. Das Finanzamt erließ daraufhin für die Jahre 2002 bis 2004 Haftungs- und Abgabenbescheide, mit welchen die Einkünfte der Servicetechniker – so auch des WF – der Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 EStG unterstellt worden seien. Aufgrund dieser Tatsache war für den WF gemäß § 4 Abs. 2 ASVG die Voll- (Kranken, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum festzustellen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass im Zuge einer vom Finanzamt römisch 40 durchgeführten GPLA festgestellt worden sei, dass die A. GmbH mehrere Servicetechniker - so auch WF – beschäftige, die nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien. Das Finanzamt erließ daraufhin für die Jahre 2002 bis 2004 Haftungs- und Abgabenbescheide, mit welchen die Einkünfte der Servicetechniker – so auch des WF – der Lohnsteuerpflicht gemäß Paragraph 47, EStG unterstellt worden seien. Aufgrund dieser Tatsache war für den WF gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG die Voll- (Kranken, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum festzustellen.
2.5. Mit Schreiben vom 10.09.2009 wurde gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) an den damals zuständigen Landeshauptmann von Kärnten erhoben.
2.6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 05.01.2010 wurde dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Verfahren über den Einspruch der A. GmbH bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats Wien ausgesetzt.
2.7. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Kärnten anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) über.2.7. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Kärnten anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) über.
3. Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.1. Die gegenständliche Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Landeshauptmann von Kärnten vorgelegt und langten am 18.03.2014 ein. Zugleich wurde der mit 04.11.2009 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde übermittelt.
3.2. Mit Beschluss des BVwG vom 30.10.2015, G308 2005264-1/2Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht im Verfahren zur Zahl RV/2100939/2015, gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt. Das Bundesfinanzgericht hat in diesem Verfahren am 12.01.2022 eine Entscheidung getroffen (siehe Punkt II.1.4.). 3.2. Mit Beschluss des BVwG vom 30.10.2015, G308 2005264-1/2Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht im Verfahren zur Zahl RV/2100939/2015, gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzt. Das Bundesfinanzgericht hat in diesem Verfahren am 12.01.2022 eine Entscheidung getroffen (siehe Punkt römisch zwei.1.4.).
3.3. Mit Beschluss vom 14.12.2018 eröffnete das LG XXXX zur Zahl XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH und bestellte die LEEB & WEINWURM Rechtsanwälte GmbH zur Masseverwalterin. Am 18.12.2018 kam es infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Auflösung der Gesellschaft und wurde dies am 19.12.2018 im Firmenbuch eingetragen.3.3. Mit Beschluss vom 14.12.2018 eröffnete das LG römisch 40 zur Zahl römisch 40 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH und bestellte die LEEB & WEINWURM Rechtsanwälte GmbH zur Masseverwalterin. Am 18.12.2018 kam es infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Auflösung der Gesellschaft und wurde dies am 19.12.2018 im Firmenbuch eingetragen.
3.4. Mit Erkenntnis vom 27.04.2021, Zl. G305 2140349-1/24E, wies das BVwG die Beschwerde der (damaligen) A. GmbH gegen den Bescheid der damaligen Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, mit dem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht des in diesem Verfahren Mitbeteiligten – ebenfalls ein Servicetechniker der A. GmbH - festgestellt wurde, als unbegründet ab. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der VwGH mit Beschluss vom 30.08.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4, zurück.
3.5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.02.2022 wurde der Masseverwalterin der A. GmbH, vertreten durch die CAUSA Wirtschaftstreuhand GmbH, der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2021, Ra 2021/08/0065, das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.01.2022, RV/2100939/2015, sowie das Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2021, Zl. G305 G305 2140349-1/24E, zum Parteiengehör und zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.
3.6. Mit Schreiben vom 02.03.2022 teilte die CAUSA Wirtschaftstreuhand GmbH mit, dass diese nicht mehr bevollmächtigter Vertreter der A. GmbH sei und die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den ehemaligen Klienten weitergeleitete habe.
3.7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.05.2022 wurde die Masseverwalterin der A. GmbH sowie der belangten Behörde der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2021, Ra 2021/08/0065 sowie das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.01.2022, RV/2100939/2015, zum Parteiengehör und zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.
3.8. Eine Stellungnahme langte seitens der Parteien nicht ein.
3.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.03.2022, Zl. G312 2003303-1/11E, wurde das ausgesetzte Verfahren fortgesetzt und die Beschwerde der (damaligen) A. GmbH gegen den Bescheid der damaligen Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, mit dem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht der in diesem Verfahren Mitbeteiligten – zwei Servicetechniker der A. GmbH - festgestellt wurde, als unbegründet ab. Dagegen wurde außerordentliche Revision an den VwGH erhoben.
4. Mit weiteren Erkenntnissen des BVwG vom 18.05.2022, Zl. L503 2003435-1/26E sowie jeweils vom 28.06.2022, Zl. L511 2005605-1/17E; L511 2005605-2/23E; L511 2005605-3/22E, wurde die Beschwerde der (damaligen) A. GmbH als unbegründet abgewiesen. Diesen Erkenntnissen lag der völlig idente Sachverhalt – wie im gegenständlichen Verfahren - zugrunde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die A. GmbH war ursprünglich ein zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragenes Unternehmen mit der Firmenbezeichnung XXXX Gesellschaft m.b.H. Der Sitz der Gesellschaft befand sich in XXXX (vgl. aktenkundiger Firmenbuchauszug zur FN XXXX vom 18.01.2022).1.1. Die A. GmbH war ursprünglich ein zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 eingetragenes Unternehmen mit der Firmenbezeichnung römisch 40 Gesellschaft m.b.H. Der Sitz der Gesellschaft befand sich in römisch 40 vergleiche aktenkundiger Firmenbuchauszug zur FN römisch 40 vom 18.01.2022).
Die A. GmbH betrieb ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Geräten zur Mauerentfeuchtung, Bodenbefeuchtung und Störzonendämpfung für Mauertrockenlegungsarbeiten.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 14.12.2018, GZ: XXXX , wurde über das Vermögen der A. GmbH das Konkursverfahren eröffnet (vgl. aktenkundiger Firmenbuchauszug zur FN XXXX vom 18.01.2022). Zur Masseverwalterin wurde die LEEB & WEINWURM Rechtsanwälte GmbH bestellt. Am 18.12.2018 kam es infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens zur Auflösung der A. GmbH (vgl. aktenkundiger Auszug aus der Insolvenzdatei vom 21.09.2021).Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.12.2018, GZ: römisch 40 , wurde über das Vermögen der A. GmbH das Konkursverfahren eröffnet vergleiche aktenkundiger Firmenbuchauszug zur FN römisch 40 vom 18.01.2022). Zur Masseverwalterin wurde die LEEB & WEINWURM Rechtsanwälte GmbH bestellt. Am 18.12.2018 kam es infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens zur Auflösung der A. GmbH vergleiche aktenkundiger Auszug aus der Insolvenzdatei vom 21.09.2021).
1.2. Der verfahrensgegenständliche Dienstnehmer WF war im Zeitraum von 28.11.2002 bis 31.12.2004, als Servicetechniker bei der A. GmbH tätig.
1.3. Das Finanzamt XXXX erließ Haftungs- und Abgabenbescheide vom 15.09.2006, Steuernummer XXXX , ABNr. XXXX , für die Jahre 2002, 2003 und 2004 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der A. GmbH. In der rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass dem Vertragsverhältnis zwischen der A. GmbH und den Servicetechnikern, darunter der hier verfahrensgegenständliche WF, ein Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 EStG zugrunde lag. Die Entrichtung der Lohnsteuer entfiel, da diese bereits von den Arbeitnehmern entrichtet wurde (vgl. Haftungs- und Abgabenbescheid).1.3. Das Finanzamt römisch 40 erließ Haftungs- und Abgabenbescheide vom 15.09.2006, Steuernummer römisch 40 , ABNr. römisch 40 , für die Jahre 2002, 2003 und 2004 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der A. GmbH. In der rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass dem Vertragsverhältnis zwischen der A. GmbH und den Servicetechnikern, darunter der hier verfahrensgegenständliche WF, ein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 47, Absatz 2, EStG zugrunde lag. Die Entrichtung der Lohnsteuer entfiel, da diese bereits von den Arbeitnehmern entrichtet wurde vergleiche Haftungs- und Abgabenbescheid).
Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, mit Bescheid vom 21.11.2012, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2015, Zl. 2013/15/0162, diesen Bescheid aufgehoben, sodass das Verfahren beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, Zl. RV/2100939/2015, anhängig war. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, mit Bescheid vom 21.11.2012, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2015, Zl. 2013/15/0162, diesen Bescheid aufgehoben, sodass das Verfahren beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, Zl. RV/2100939/2015, anhängig war.
1.4. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12.01.2022, RV/2100939/2015 wurde der Beschwerde hinsichtlich der Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2003 und 2004 stattgegeben und diese ersatzlos behoben (Spruchpunkt I.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Festsetzung nach § 201 Abs. 2 Z 1 BAO durch die belangte Behörde nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist nach der Selbstberechnung durch die A. GmbH nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO zweiter Fall lagen ebenso nicht vor. Hinsichtlich des Haftungs- und Abgabenbescheides für das Jahr 2002 wurde ausgesprochen, dass im vorliegenden Fall von Dienstverhältnissen im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen sei und nicht von Werkverträgen. (Spruchpunkt II.) In der rechtlichen Beurteilung wurde dazu ausgeführt, dass es sich bei der Leistungsbeziehung zwischen der A. GmbH und den Servicetechnikern um ein zeitraumbezogenes Dauerschuldverhältnis, und nicht – wie es einem Werkvertrag entsprechen würde – um ein Zielschuldverhältnis handelt.1.4. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12.01.2022, RV/2100939/2015 wurde der Beschwerde hinsichtlich der Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2003 und 2004 stattgegeben und diese ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Festsetzung nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO durch die belangte Behörde nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist nach der Selbstberechnung durch die A. GmbH nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, BAO zweiter Fall lagen ebenso nicht vor. Hinsichtlich des Haftungs- und Abgabenbescheides für das Jahr 2002 wurde ausgesprochen, dass im vorliegenden Fall von Dienstverhältnissen im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 auszugehen sei und nicht von Werkverträgen. (Spruchpunkt römisch zwei.) In der rechtlichen Beurteilung wurde dazu ausgeführt, dass es sich bei der Leistungsbeziehung zwischen der A. GmbH und den Servicetechnikern um ein zeitraumbezogenes Dauerschuldverhältnis, und nicht – wie es einem Werkvertrag entsprechen würde – um ein Zielschuldverhältnis handelt.
1.5. Zur Tätigkeit der Servicetechniker werden – auf Grundlage des oben bezeichneten Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes – folgende Feststellungen getroffen:
Für die Montage der Geräte und das Service bediente sich die A. GmbH mehrerer Servicetechniker. Zwischen der A. GmbH und den Servicetechnikern wurden anlässlich der Aufnahme der Tätigkeit der Servicetechniker für die A. GmbH „Einschulungs- und Arbeitsvereinbarungen“ abgeschlossen, deren (im Wesentlichen gleichlautender) Inhalt neben der Festlegung einer Probezeit darin bestand, dass die Servicetechniker ein Einschulungsprogramm zu absolvieren hatten.
Die von den Servicetechnikern zu absolvierende Einschulung bestand aus einem Theorieteil und einem Praxisteil. Der Theorieteil, der die Gerätetechnik umfasste, war im Selbststudium anhand von schriftlichen Unterlagen und Videokassetten zu absolvieren. Der Praxisteil bestand darin, dass Montagen und Services bei Kunden vor Ort im Beisein eines Ausbildners durchzuführen waren. Das im Zuge der Einschulung erworbene Wissen wurde von der A. GmbH anhand von Fragebögen bzw. Fragenkatalogen überprüft. Die Einschulung dauerte zum Teil mehrere Wochen bzw. Monate. Die mit der Einschulung verbundenen Kosten wurden von der A. GmbH übernommen.
Nach Absolvierung der Einschulungsphase verrichteten die Servicetechniker ihre Montage- und Servicetätigkeit für die A. GmbH (zunächst) auf der Grundlage mündlicher Vereinbarungen. Erst Mitte des Jahres 2003 wurden zwischen der A. GmbH und den Servicetechnikern jeweils gleichlautende, als „Werkvertrag“ titulierte schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen. An den tatsächlichen Arbeitsabläufen der Servicetechniker hat sich durch den Abschluss dieser schriftlichen Vereinbarungen nichts geändert.
Den Servicetechnikern wurden von der A. GmbH Einsatzgebiete in Form von Bundesländern bzw. Teilen von Bundesländern zugewiesen.
Die Servicetechniker wurden für die A. GmbH nicht bloß punktuell, sondern laufend tätig. Die tägliche Arbeitszeit belief sich zum Teil auf deutlich mehr als acht Stunden. Die Einteilung der Montage- und Servicetermine wurde zum Teil durch die A. GmbH, zum Teil durch die Servicetechniker selbst (bzw. durch von diesen beauftragte Dritte, zB. Angehörige) vorgenommen. Den Servicetechnikern wurde von der A. GmbH detailliert vorgegeben, welche Arbeitsschritte bei der Abwicklung der Montage- und Serviceaufträge in technischer Hinsicht zu setzen waren. Die diesbezüglichen Vorgaben ergaben sich aus umfangreichen Montage- Checklisten und Service-Checklisten, welche die Servicetechniker bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit zu beachten hatten.
Darüber hinaus erhielten die Servicetechniker von der A. GmbH Vorgaben betreffend den organisatorischen Ablauf der Montage- und Servicetätigkeit. So gab der Gesellschafter-Geschäftsführer der A. GmbH im Juli 2002 ein mit „Regeln für die Serviceorganisation 7/02“ tituliertes Schreiben heraus, das neben dem Innendienstpersonal der A. GmbH an die Servicetechniker gerichtet war. Es kam auch vor, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der A. GmbH die Servicetechniker mittels Rundschreiben zu mehr Disziplin aufforderte. Darüber hinaus waren die Servicetechniker laufend mit vom Gesellschafter-Geschäftsführer der A. GmbH herausgegebenen Richtlinien unterschiedlicher Art konfrontiert, in denen Arbeitsabläufe vorgegeben wurden.
Die Servicetechniker hatten umfangreiche Aufzeichnungen über die von ihnen abgewickelten Montage- und Serviceaufträge zu führen. Dazu zählten die Objektanalyse-Checkliste (OAC), die Begleitende-Maßnahmen-Checkliste (BMC) und die Überwachungsanweisungs-Checkliste (ÜAC), auf deren Rückseite ein Arbeitsbericht zu verfassen war. Hierfür gab es von der A. GmbH stammende Vordrucke, die von den Servicetechnikern zu befüllen waren. Der Arbeitsbericht war von den Servicetechnikern nach den Regelungen der „Administrativen Richtlinie“ vom 28.3.1997 (punktuell ergänzt bzw. abgeändert am 18.3.2003), die den Titel „Der Arbeitsbericht“ trägt, zu erstellen. Die Aufzeichnungen waren von den Servicetechnikern an die A. GmbH zu übermitteln. Dort wurden sie von einem technischen Überwacher, der diese Funktion im Jahr 2002 innehatte, einer Kontrolle unterzogen. Die diesbezüglichen administrativen Abläufe waren in einer „Jobniederschrift vom 20.12.2002 für die Montage- und Serviceassistenz“ niedergeschrieben.
Im Krankheitsfall hatten die Servicetechniker eine diesbezügliche Meldung an die A. GmbH zu erstatten. Geplante Urlaubszeiten gaben die Servicetechniker der A. GmbH im Vorhinein bekannt. Die von der A. GmbH an die Servicetechniker gerichteten – zahlreichen – administrativen Vorgaben waren von den Servicetechnikern verpflichtend einzuhalten.
Die A. GmbH verfügte über einen „Arbeitsbereich für Ethik und Recht“, der den Servicetechnikern den „Zustand Verrat“ zuwies, wenn diese ohne für die A. GmbH akzeptablen Grund ihrer Tätigkeit nicht nachgingen.
Die für die Ausübung der Montage- und Servicetätigkeit benötigten Spezialwerkzeuge hatten die Servicetechniker von der A. GmbH anzumieten. Die Servicetechniker hatten einen monatlichen Mietzins in Höhe von 30,00 Euro bis 40,00 Euro zu entrichten, der zum Teil in der monatlichen Honorarabrechnung als Abzugsposten erfasst wurde. Die Beistellung der Spezialwerkzeuge durch die A. GmbH diente dazu, eine einheitliche Messgenauigkeit bei der Durchführung von Messungen durch verschiedene Servicetechniker sicherzustellen. Der Wert der Spezialwerkzeuge belief sich auf rund 10.000,00 Euro. Die Servicetechniker wären nicht dazu bereit gewesen, Spezialwerkzeuge zu einem solch hohen Preis selbst zu erwerben. Pkw, Computer samt Zubehör, Mobiltelefon, Bohrmaschine sowie Kleinwerkzeug wurden von den Servicetechnikern selbst beigestellt.
Die Servicetechniker legten einmal monatlich eine Rechnung an die A. GmbH, Abrechnungszeitraum war jeweils ein Kalendermonat. Abgerechnet wurde im Wesentlichen nach Pauschalbeträgen. So waren für die einzelne Montage und das einzelne Service Pauschalsätze festgelegt, deren Höhe vom Ausbildungsgrad des jeweiligen Servicetechnikers abhängig war (zB Pauschalen für Zeiträume nach Abschluss der Grundkurse I und II oder Pauschalen für Zeiträume nach Abschluss aller Theorieprüfungen samt sechs Monaten Praxis). Diese Pauschalsätze wurden mit der Anzahl der im jeweiligen Abrechnungszeitraum erledigten Montagen und Services multipliziert. Mehraufwand wurde gesondert abgegolten. Daneben erhielten die Servicetechniker Fahrtkostenersätze, berechnet auf der Grundlage eines Kilometergeldbetrages von 0,36 Euro, sowie Parkgebührenersätze. Die von den Servicetechnikern an die A. GmbH gelegten Rechnungen waren allesamt im Wesentlichen gleich aufgebaut.Die Servicetechniker legten einmal monatlich eine Rechnung an die A. GmbH, Abrechnungszeitraum war jeweils ein Kalendermonat. Abgerechnet wurde im Wesentlichen nach Pauschalbeträgen. So waren für die einzelne Montage und das einzelne Service Pauschalsätze festgelegt, deren Höhe vom Ausbildungsgrad des jeweiligen Servicetechnikers abhängig war (zB Pauschalen für Zeiträume nach Abschluss der Grundkurse römisch eins und römisch zwei oder Pauschalen für Zeiträume nach Abschluss aller Theorieprüfungen samt sechs Monaten Praxis). Diese Pauschalsätze wurden mit der Anzahl der im jeweiligen Abrechnungszeitraum erledigten Montagen und Services multipliziert. Mehraufwand wurde gesondert abgegolten. Daneben erhielten die Servicetechniker Fahrtkostenersätze, berechnet auf der Grundlage eines Kilometergeldbetrages von 0,36 Euro, sowie Parkgebührenersätze. Die von den Servicetechnikern an die A. GmbH gelegten Rechnungen waren allesamt im Wesentlichen gleich aufgebaut.
Den Servicetechnikern war es in der gelebten Praxis nicht gestattet, sich ohne vorherige Zustimmung der A. GmbH durch von ihnen selbst bestimmte „gesellschaftsfremde“ Dritte (Subunternehmer, eigene Dienstnehmer), dh. Personen außerhalb des „Pools“ der für die A. GmbH laufend tätigen Servicetechniker vertreten zu lassen. Auch tatsächlich gab keiner der Servicetechniker Montage- und Serviceaufträge an einen „gesellschaftsfremden“ Dritten weiter. Vertretungshandlungen erfolgten allenfalls durch andere für die A. GmbH laufend tätige Servicetechniker. Eine Vertretung der Servicetechniker durch von diesen selbst bestimmte „gesellschaftsfremde“ Dritte wäre aufgrund des spezifischen technischen und organisatorischen Ablaufes der Montage- und Servicetätigkeit und der sehr weitreichenden Einbindung der Servicetechniker in die Belange der A. GmbH auch gar nicht möglich gewesen.
Ganz vereinzelt kam es vor, dass die Servicetechniker Hilfskräfte einsetzten, die unter ihrer Aufsicht tätig wurden. Der Einsatz von Hilfskräften beschränkte sich auf einfache Hilfsarbeiten, wie zB das Bohren von Löchern.
Den Servicetechnikern war es nicht möglich, Montage- und Serviceaufträge nach Belieben abzulehnen.
1.6. Mit Erkenntnis vom 27.04.2021, Zl. G305 2140349-1/24E, wies das BVwG die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid der damaligen Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, mit dem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht des in diesem Verfahren Mitbeteiligten – ebenfalls ein Servicetechniker der A. GmbH - festgestellt wurde, als unbegründet ab.
Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der VwGH mit Beschluss vom 30.08.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4, zurück. Der VwGH führte in seinen Entscheidungsgründen im Wesentlichen aus:
„[...] Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier wesentlich - aus, der Erstmitbeteiligte sei für die A GmbH im maßgeblichen Zeitraum als Servicetechniker tätig gewesen, wobei seine Aufgabe ganz überwiegend laufend die Montage von Mauertrockenlegungsgeräten bei Kunden der A GmbH sowie die begleitende Durchführung von Messungen der Feuchte von Mauern gewesen sei. Diese Arbeit habe der Erstmitbeteiligte aufgrund der inhaltlichen sowie zeitlichen Vorgaben der A GmbH erbracht. Er sei persönlichen Kontrollen und Weisungen durch die A GmbH unterlegen und ausschließlich für dieses Unternehmen tätig geworden. Die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten für die A GmbH sei nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht auf die Erbringung einzelner Werke, sondern auf eine dauerhafte Leistung von Diensten gerichtet gewesen. Entgegen der Bezeichnung des mit der A GmbH abgeschlossenen Vertrages sei somit im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag vorgelegen. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Kriterien eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG seien vorgelegen.„[...] Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier wesentlich - aus, der Erstmitbeteiligte sei für die A GmbH im maßgeblichen Zeitraum als Servicetechniker tätig gewesen, wobei seine Aufgabe ganz überwiegend laufend die Montage von Mauertrockenlegungsgeräten bei Kunden der A GmbH sowie die begleitende Durchführung von Messungen der Feuchte von Mauern gewesen sei. Diese Arbeit habe der Erstmitbeteiligte aufgrund der inhaltlichen sowie zeitlichen Vorgaben der A GmbH erbracht. Er sei persönlichen Kontrollen und Weisungen durch die A GmbH unterlegen und ausschließlich für dieses Unternehmen tätig geworden. Die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten für die A GmbH sei nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht auf die Erbringung einzelner Werke, sondern auf eine dauerhafte Leistung von Diensten gerichtet gewesen. Entgegen der Bezeichnung des mit der A GmbH abgeschlossenen Vertrages sei somit im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag vorgelegen. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Kriterien eines Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG seien vorgelegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag kommt es zur Unterscheidung entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet. In diesem Fall liegt ein Dienstvertrag vor. Wird die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, liegt ein Werkvertrag vor. Dagegen kommt es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Dienstnehmers zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag kommt es zur Unterscheidung entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet. In diesem Fall liegt ein Dienstvertrag vor. Wird die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, liegt ein Werkvertrag vor. Dagegen kommt es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Dienstnehmers zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028, mwN).
Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall ausgegangen. Seine Beurteilung, es sei nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 539a ASVG) keine Aneinanderreihung einzelner Werkverträge, sondern im Sinn der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verpflichtung des Mitbeteiligten gegenüber der A GmbH zur Erbringung einer Dienstleistung auf gewisse Zeit und damit ein Dienstvertrag vorgelegen, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar. [...]“Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall ausgegangen. Seine Beurteilung, es sei nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (Paragraph 539 a, ASVG) keine Aneinanderreihung einzelner Werkverträge, sondern im Sinn der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verpflichtung des Mitbeteiligten gegenüber der A GmbH zur Erbringung einer Dienstleistung auf gewisse Zeit und damit ein Dienstvertrag vorgelegen, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar. [...]“
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.01.2022, RV/2100939/2015 und dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4, und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm darüber hinaus bezüglich der A. GmbH Einsicht in das Firmenbuch und in die Insolvenzdatei. Die Feststellungen ergeben sich aus den jeweils in Klammer zitierten und aktenkundigen Beweismittel vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das BVwG stützte seine Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit der Servicetechniker – und somit auch des hier verfahrensgegenständlichen WF - insbesondere auf die umfangreichen und auf einer ausführlichen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen des BFG sowie ergänzend auf den Beschluss des VwGH vom 30.8.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4. Die A. GmbH vermochte gerade nicht darzulegen, dass sich die Tätigkeit von WF entscheidungswesentlich von jener der anderen Servicetechniker unterschieden hätte.
Seitens des erkennenden Gerichts wurde dem Masseverwalterin der A. GmbH im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2021, Ra 2021/08/0065 sowie das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.01.2022, RV/2100939/2015, übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde namens der A. GmbH nicht erstattet.
Weder die Beitragsabrechnung noch der zugehörige Prüfbericht wurden seitens der A. GmbH bezogen auf Berechnung und Höhe der nachverrechneten Beiträge oder Verzugszinsen bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. I. Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens:3.1. römisch eins. Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens:
Mit Beschluss des BVwG vom 30.10.2015, G308 2005264-1/2Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht im Verfahren zur Zahl RV/2100939/2015, gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt. Mit Beschluss des BVwG vom 30.10.2015, G308 2005264-1/2Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht im Verfahren zur Zahl RV/2100939/2015, gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzt.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12.01.2022, RV/2100939/2015 wurde die Dienstnehmereigenschaft der Servicetechniker festgestellt.
Da nun eine rechtskräftige Entscheidung der für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorfrage vorliegt, war das Beschwerdeverfahren fortzusetzen.
3.2. II. Zur Abweisung der Beschwerde:3.2. römisch zwei. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG ausgesprochen, dass die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt oder ob die Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung der Lohnsteuerpflicht gelangt, ist (arg.: "jedenfalls" in § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen (vgl. u.a. VwGH vom 24.11.2010, 2007/08/0333, mit Verweis auf VwGH vom 26.04.2006, Zl. 2003/08/0264, und vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG ausgesprochen, dass die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt oder ob die Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung der Lohnsteuerpflicht gelangt, ist (arg.: "jedenfalls" in Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen vergleiche u.a. VwGH vom 24.11.2010, 2007/08/0333, mit Verweis auf VwGH vom 26.04.2006, Zl. 2003/08/0264, und vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066).
Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer und der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 beginnt gemäß § 10 Abs. 1 ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer und der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2, beginnt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.
Gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 44 Abs.1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs.1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist gemäß § 539a Abs. 1 ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können gemäß Abs. 2 leg. cit. Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können gemäß Absatz 2, leg. cit. Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
Ein Sachverhalt ist gemäß Abs. 3 leg. cit. so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Ein Sachverhalt ist gemäß Absatz 3, leg. cit. so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten gemäß Abs. 5 leg. cit. auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten gemäß Absatz 5, leg. cit. auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht gemäß § 1151 Abs. 1 AGBG ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht gemäß Paragraph 1151, Absatz eins, AGBG ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.01.2022, RV/2100939/2015, wurden die Haftungs- und Abgabenbescheide hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 aus verfahrensrechtlichen Gründen ersatzlos behoben. Des Weiteren wurde der Haftungs- und Abgabenbescheid für das Jahr 2002 abgeändert und festgestellt, dass es sich hinsichtlich der Servicetechniker um Dienstverhältnisse im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 handelte. Somit steht die rechtskräftige Lohnsteuerpflicht und - aufgrund des Verweises in § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG auf die Lohnsteuerpflicht nach § 47 EStG - auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG betreffend den WF für den Zeitraum 28.11.2002 bis 31.12.2002 rechtlich bindend fest. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.01.2022, RV/2100939/2015, wurden die Haftungs- und Abgabenbescheide hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 aus verfahrensrechtlichen Gründen ersatzlos behoben. Des Weiteren wurde der Haftungs- und Abgabenbescheid für das Jahr 2002 abgeändert und festgestellt, dass es sich hinsichtlich der Servicetechniker um Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 handelte. Somit steht die rechtskräftige Lohnsteuerpflicht und - aufgrund des Verweises in Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG auf die Lohnsteuerpflicht nach Paragraph 47, EStG - auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG betreffend den WF für den Zeitraum 28.11.2002 bis 31.12.2002 rechtlich bindend fest.
Da jedoch die Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2003 und 2004, in denen das Vertragsverhältnis des Mitbeteiligten betroffen war, aus formalen Gründen behoben wurden, liegt für die Jahre 2003 und 2004 keine formale Bindung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vor.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2021, Zl. G305 2140349-1/24E, wurde allerdings die Versicherungspflicht für einen Servicetechniker der A. GmbH durch die Entscheidung des VwGH vom 30.08.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4, rechtskräftig festgestellt. Der VwGH hat in seinem Beschluss begründend ausgesprochen, dass der Rechtsansicht des BVwG, es handle sich bei den Servicetechnikern der A. GmbH um Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs. 2 ASVG, nicht entgegengetreten werden könne, zumal diese insbesondere ihre Tätigkeit aufgrund inhaltlicher sowie zeitlicher Vorgaben der A. GmbH erbracht hätten, persönlichen Kontrollen und Weisungen der A. GmbH unterlegen, ausschließlich für die A. GmbH tätig geworden seien, und ihre Tätigkeit nicht auf die Erbringung einzelner Werke, sondern auf eine dauerhafte Leistung von Diensten gerichtet gewesen sei. Der in diesem Verfahren vor dem VwGH betroffene Servicetechniker übte für die A. GmbH im Rahmen der identischen „Rahmen“- bzw. „Werkverträge“ die gleiche Tätigkeit unter den gleichen Bedingungen aus, wie der WF im verfahrensgegenständlichen Fall. Im gesamten Verfahren sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die Tätigkeit des betroffenen Servicetechnikers entscheidungswesentlich von jener der anderen Servicetechniker – insbesondere des WF - unterschieden hätte. Bereits vor diesem Hintergrund hat das BVwG gegenständlich – in Bindung an die Rechtsansicht des VwGH – auch den WF als Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren.Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2021, Zl. G305 2140349-1/24E, wurde allerdings die Versicherungspflicht für einen Servicetechniker der A. GmbH durch die Entscheidung des VwGH vom 30.08.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4, rechtskräftig festgestellt. Der VwGH hat in seinem Beschluss begründend ausgesprochen, dass der Rechtsansicht des BVwG, es handle sich bei den Servicetechnikern der A. GmbH um Dienstnehmer im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, nicht entgegengetreten werden könne, zumal diese insbesondere ihre Tätigkeit aufgrund inhaltlicher sowie zeitlicher Vorgaben der A. GmbH erbracht hätten, persönlichen Kontrollen und Weisungen der A. GmbH unterlegen, ausschließlich für die A. GmbH tätig geworden seien, und ihre Tätigkeit nicht auf die Erbringung einzelner Werke, sondern auf eine dauerhafte Leistung von Diensten gerichtet gewesen sei. Der in diesem Verfahren vor dem VwGH betroffene Servicetechniker übte für die A. GmbH im Rahmen der identischen „Rahmen“- bzw. „Werkverträge“ die gleiche Tätigkeit unter den gleichen Bedingungen aus, wie der WF im verfahrensgegenständlichen Fall. Im gesamten Verfahren sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die Tätigkeit des betroffenen Servicetechnikers entscheidungswesentlich von jener der anderen Servicetechniker – insbesondere des WF - unterschieden hätte. Bereits vor diesem Hintergrund hat das BVwG gegenständlich – in Bindung an die Rechtsansicht des VwGH – auch den WF als Dienstnehmer im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren.
Dementsprechend war der WF aufgrund der allgemeinen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft, die der VwGH in seinem Beschluss vom 30.08.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4, bestätigt hat, auch im Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2004 für die A. GmbH als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren. WF unterlag daher für den im angefochtenen Bescheid angeführten Zeitraum der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG.Dementsprechend war der WF aufgrund der allgemeinen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft, die der VwGH in seinem Beschluss vom 30.08.2021, Zl. Ra 2021/08/0065-4, bestätigt hat, auch im Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2004 für die A. GmbH als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren. WF unterlag daher für den im angefochtenen Bescheid angeführten Zeitraum der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher in Bezug auf den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum, von 28.11.2002 bis 31.12.2004, abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher in Bezug auf den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum, von 28.11.2002 bis 31.12.2004, abzuweisen.
3.3. Zur Beitragsnachverrechnung:
3.3.1. Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 (Z1).Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 (Z1).
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden im Rahmen der bei der A. GmbH durchgeführten GPLA aufgrund der Nachversicherung des WF als vollversicherungspflichtigen Dienstnehmer EUR 27.555,26 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen und Umlagen sowie Nachtragszinsen von EUR 5.198,44 nachverrechnet. Seitens der A. GmbH wurden zu keiner Zeit die Beitragsabrechnung oder der zugehörige Prüfbericht bezogen auf Berechnung und Höhe der nachverrechneten Beiträge oder Zinsen bestritten. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen das Bestehen von Dienstverhältnissen der Servicetechniker bei der A. GmbH. Es haben sich auch aus dem Akt keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wären.
Da festgestellt wurde, dass der WF Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ist, erfolgte auch die Beitragsnachverrechnung samt Nachtragszinsen dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Da festgestellt wurde, dass der WF Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG ist, erfolgte auch die Beitragsnachverrechnung samt Nachtragszinsen dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte somit als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden darüber hinaus keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte somit als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden darüber hinaus keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Bundesfinanzgericht Dienstnehmereigenschaft Dienstverhältnis Fortsetzung Lohnsteuerpflicht Rechtskraft der Entscheidung VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:G308.2005264.1.00Im RIS seit
31.08.2022Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022