Entscheidungsdatum
22.08.2022Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
G312 2255478-1/2E, G312 2255478-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 GmbH gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde) die XXXX GmbH (im Folgenden: der Beschwerdeführerin oder kurz: der BF) wegen der versäumten Anmeldung gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG iVm. §§ 33 Abs. 1, 1a und 2 sowie 113 ASVG des XXXX (im Folgenden: AB) zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.000,00. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) die römisch 40 GmbH (im Folgenden: der Beschwerdeführerin oder kurz: der BF) wegen der versäumten Anmeldung gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz eins, eins a und 2 sowie 113 ASVG des römisch 40 (im Folgenden: Ausschussbericht zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.000,00.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der BF.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2022 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist als XXXX GmbH unter der Firmenbuchnummer XXXX eingetragen, besitzt seit XXXX das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen etc und führt XXXX seit XXXX die Gesellschaft in XXXX , XXXX , als geschäftsführender 100% Gesellschafter. Die BF ist als römisch 40 GmbH unter der Firmenbuchnummer römisch 40 eingetragen, besitzt seit römisch 40 das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen etc und führt römisch 40 seit römisch 40 die Gesellschaft in römisch 40 , römisch 40 , als geschäftsführender 100% Gesellschafter.
Am XXXX , um 12:10 Uhr, führten Organe der Finanzpolizei, XXXX , in XXXX , XXXX eine Kontrolle gemäß § 27 Ausländerbeschäftigungs- und § 89 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes durch. Dabei wurde AB (sowie eine weitere Person) beim Entladen von Wirtschaftsgütern für die BF, also bei Tätigkeiten als Arbeiter, betreten. Das Beschäftigungsausmaß zum Kontrollzeitpunkt betrug circa 2 Stunden. Am römisch 40 , um 12:10 Uhr, führten Organe der Finanzpolizei, römisch 40 , in römisch 40 , römisch 40 eine Kontrolle gemäß Paragraph 27, Ausländerbeschäftigungs- und Paragraph 89, Absatz 3, Einkommensteuergesetzes durch. Dabei wurde Ausschussbericht (sowie eine weitere Person) beim Entladen von Wirtschaftsgütern für die BF, also bei Tätigkeiten als Arbeiter, betreten. Das Beschäftigungsausmaß zum Kontrollzeitpunkt betrug circa 2 Stunden.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle war die genannte Person nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Dies wurde der belangten Behörde am XXXX durch die Kontrollorgane mitgeteilt und stellte die ÖGK mit Bescheid vom XXXX die Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3lit Zum Zeitpunkt der Kontrolle war die genannte Person nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Dies wurde der belangten Behörde am römisch 40 durch die Kontrollorgane mitgeteilt und stellte die ÖGK mit Bescheid vom römisch 40 die Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3 l, i, t,
a. ASVG fest, dieser ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung ist aufgrund der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ebenfalls vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, sowie aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zu der am XXXX um 12.10 Uhr durchgeführten Erhebung und den dabei gemachten Wahrnehmungen beruhen auf dem im Verwaltungsakt inliegenden Bericht des Amtes für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei, XXXX ). Die Feststellungen zu der am römisch 40 um 12.10 Uhr durchgeführten Erhebung und den dabei gemachten Wahrnehmungen beruhen auf dem im Verwaltungsakt inliegenden Bericht des Amtes für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei, römisch 40 ).
Die zum Bestehen eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses, zur Dauer des Arbeitsverhältnisses der betretenen Person, ihrem Aufgabenbereich und zu den Arbeitszeiten getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Finanzpolizisten, deren Wahrnehmungen sowie auf den Angaben des AB, die er anlässlich seiner Vernehmung durch Organe der Finanzpolizei gemacht hat, sowie den mittlerweile rechtskräftigen Nachversicherungsbescheid vom XXXX . Die dokumentierten Angaben sind vollständig und erweisen sich schon deshalb als glaubwürdig, da sie anlässlich einer unangekündigten Erhebung gemacht wurden. Die zum Bestehen eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses, zur Dauer des Arbeitsverhältnisses der betretenen Person, ihrem Aufgabenbereich und zu den Arbeitszeiten getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Finanzpolizisten, deren Wahrnehmungen sowie auf den Angaben des AB, die er anlässlich seiner Vernehmung durch Organe der Finanzpolizei gemacht hat, sowie den mittlerweile rechtskräftigen Nachversicherungsbescheid vom römisch 40 . Die dokumentierten Angaben sind vollständig und erweisen sich schon deshalb als glaubwürdig, da sie anlässlich einer unangekündigten Erhebung gemacht wurden.
Die angetroffene Person füllte bei der Betretung das Personenblatt, welches ihr von der Finanzpolizei ausgegeben wurde, in Deutsch aus, erklärte, Deutsch in der Schule gehabt zu haben und gab dabei an, mit dem Bus der Firma XXXX , bei der er beschäftigt sei, von Serbien nach XXXX gefahren zu sein. In XXXX hätte er einen Transport von Kunstgegenständen von XXXX nach XXXX durchführen sollen, leider sei besagtes Kfz kaputt geworden, der Bus stehe noch in XXXX . Am XXXX sei sein Kollege von Serbien weggefahren, er sei nach XXXX mit einem anderen Bus gefahren und habe die Gegenstände abgeholt und wieder nach XXXX und dann wieder nach Serbien gefahren. Sobald das Auto fertig sei, fahre er auch wieder zurück. Er kenne XXXX (im Folgenden: BB) seit 4 Jahren, er sei ein guter Freund und Lagerchef bei der BF. Er schlafe auch bei ihm. Er habe BB gefragt, ob er zum Billa fahren könne, er habe gesagt, er soll mit Die angetroffene Person füllte bei der Betretung das Personenblatt, welches ihr von der Finanzpolizei ausgegeben wurde, in Deutsch aus, erklärte, Deutsch in der Schule gehabt zu haben und gab dabei an, mit dem Bus der Firma römisch 40 , bei der er beschäftigt sei, von Serbien nach römisch 40 gefahren zu sein. In römisch 40 hätte er einen Transport von Kunstgegenständen von römisch 40 nach römisch 40 durchführen sollen, leider sei besagtes Kfz kaputt geworden, der Bus stehe noch in römisch 40 . Am römisch 40 sei sein Kollege von Serbien weggefahren, er sei nach römisch 40 mit einem anderen Bus gefahren und habe die Gegenstände abgeholt und wieder nach römisch 40 und dann wieder nach Serbien gefahren. Sobald das Auto fertig sei, fahre er auch wieder zurück. Er kenne römisch 40 (im Folgenden: BB) seit 4 Jahren, er sei ein guter Freund und Lagerchef bei der BF. Er schlafe auch bei ihm. Er habe BB gefragt, ob er zum Billa fahren könne, er habe gesagt, er soll mit
XXXX mitfahren, dieser sei mit ihm nach Mautern gefahren, um etwas abzuladen. Er habe mit dem Messer die Paletten vom Plastik befreit, er sei zwei Stunden dort gewesen und habe nichts bezahlt bekommen. Er hätte nicht gewusst, dass er nicht helfen dürfe. Er sei gegen 8 Uhr nach Mautern gefahren. Er entschuldige sich, er habe nicht gewusst, dass er ohne Papiere bzw. ohne gültiger Anmeldung zur Sozialversicherung nicht arbeiten dürfe. römisch 40 mitfahren, dieser sei mit ihm nach Mautern gefahren, um etwas abzuladen. Er habe mit dem Messer die Paletten vom Plastik befreit, er sei zwei Stunden dort gewesen und habe nichts bezahlt bekommen. Er hätte nicht gewusst, dass er nicht helfen dürfe. Er sei gegen 8 Uhr nach Mautern gefahren. Er entschuldige sich, er habe nicht gewusst, dass er ohne Papiere bzw. ohne gültiger Anmeldung zur Sozialversicherung nicht arbeiten dürfe.
Die Organe der Finanzpolizei konnten bei der Kontrolle die genannte Person bei der Entladung eines LKWs der BF (aufschneiden des Plastiks der Paletten und entladen des LKWs) antreffen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, vor allem, da die Beschäftigung der betretenen Person dem Grunde nach nicht bestritten wird und der Nachversicherungsbescheid vom XXXX in Rechtskraft erwachsen ist.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, vor allem, da die Beschäftigung der betretenen Person dem Grunde nach nicht bestritten wird und der Nachversicherungsbescheid vom römisch 40 in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht einen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG in der Höhe von Euro 1.000,00 vorgeschrieben hat.3.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG in der Höhe von Euro 1.000,00 vorgeschrieben hat.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 sind von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt gemäß Abs. 2 leg. cit. als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 460,66 (2020) gebührt. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt gemäß Absatz 2, leg. cit. als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 460,66 (2020) gebührt.
Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, uw beginnt gemäß § 10 Abs. 1 ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, uw beginnt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr-
oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, entsprechend.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG hat ein Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG hat ein Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß Abs. 1a leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarGemäß Absatz eins a, leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
1b) Erfolgt die Anmeldung nach Abs. 1a Z 1 nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (§ 41 Abs. 1) – unbeschadet des § 41 Abs. 4 – innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.1b) Erfolgt die Anmeldung nach Absatz eins a, Ziffer eins, nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (Paragraph 41, Absatz eins,) – unbeschadet des Paragraph 41, Absatz 4, – innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
Abs. 1 gilt gemäß Abs. 2 leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Absatz eins, gilt gemäß Absatz 2, leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann gemäß Abs. 3 leg. cit. der Krankenversicherungsträger in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann gemäß Absatz 3, leg. cit. der Krankenversicherungsträger in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.
Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Ordnungswidrig handelt gemäß § 111 Abs. 1 ASVG, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesOrdnungswidrig handelt gemäß Paragraph 111, Absatz eins, ASVG, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
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Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist gemäß Abs. 2 leg. cit. von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarDie Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist gemäß Absatz 2, leg. cit. von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
– mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,
– bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 beträgt gemäß Abs. 3 leg. cit. ein Jahr.Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2, beträgt gemäß Absatz 3, leg. cit. ein Jahr.
Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind gemäß Abs. 4 leg. cit. verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind gemäß Absatz 4, leg. cit. verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Die Verwaltungsübertretung gilt gemäß Abs. 5 leg. cit. als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.Die Verwaltungsübertretung gilt gemäß Absatz 5, leg. cit. als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich gemäß Abs. 2 leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich gemäß Absatz 2, leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann gemäß Abs. 3 leg. cit. der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann gemäß Absatz 3, leg. cit. der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.3. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass am XXXX , um 12:10 Uhr, im Zuge einer Kontrolle der Organe der Finanzpolizei, XXXX , in XXXX gemäß § 27 Ausländerbeschäftigungs- und § 89 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes AB (sowie eine weitere Person) beim Entladen von Wirtschaftsgütern für die BF betreten worden sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei die genannte Person nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen und sei dies der belangten Behörde am XXXX mitgeteilt worden. Mit Bescheid vom XXXX sei die Teilversicherung in der Unfallversicherung des AB gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3lit a. ASVG festgestellt worden, dieser Bescheid sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Somit stehe fest, dass AB für die BF am XXXX eine Tätigkeit als Arbeiter ausgeführt habe, das Beschäftigungsausmaß zum Kontrollzeitpunkt habe circa 2 Stunden betragen. 3.3. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass am römisch 40 , um 12:10 Uhr, im Zuge einer Kontrolle der Organe der Finanzpolizei, römisch 40 , in römisch 40 gemäß Paragraph 27, Ausländerbeschäftigungs- und Paragraph 89, Absatz 3, Einkommensteuergesetzes Ausschussbericht (sowie eine weitere Person) beim Entladen von Wirtschaftsgütern für die BF betreten worden sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei die genannte Person nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen und sei dies der belangten Behörde am römisch 40 mitgeteilt worden. Mit Bescheid vom römisch 40 sei die Teilversicherung in der Unfallversicherung des Ausschussbericht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3 l, i, t, a. ASVG festgestellt worden, dieser Bescheid sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Somit stehe fest, dass Ausschussbericht für die BF am römisch 40 eine Tätigkeit als Arbeiter ausgeführt habe, das Beschäftigungsausmaß zum Kontrollzeitpunkt habe circa 2 Stunden betragen.
Die BF bestreitet die beschuldigte Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, da sie keinen Arbeitsauftrag an die betretene Person erteilt hätte.
Diesbezüglich ist ihr zu entgegnen, dass der Auftrag an den AB durch XXXX , dem Lagerchef der BF, erfolgte und somit der BF zuzurechnen ist, wodurch AB von der BF zur Pflichtversicherung (hier Unfallversicherung, da geringfügig beschäftigt) anzumelden ist. Diesbezüglich ist ihr zu entgegnen, dass der Auftrag an den Ausschussbericht durch römisch 40 , dem Lagerchef der BF, erfolgte und somit der BF zuzurechnen ist, wodurch Ausschussbericht von der BF zur Pflichtversicherung (hier Unfallversicherung, da geringfügig beschäftigt) anzumelden ist.
Desweiteren ist bereits über die Versicherungspflicht des AB für die Tätigkeit bei der BF – wie bereits oben ausgeführt – mit Bescheid vom XXXX abgesprochen worden, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Desweiteren ist bereits über die Versicherungspflicht des Ausschussbericht für die Tätigkeit bei der BF – wie bereits oben ausgeführt – mit Bescheid vom römisch 40 abgesprochen worden, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
3.4. Eine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Beitragszuschlages ist nicht möglich, da verfahrensgegenständlich das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, die Anmeldung des Dienstnehmers war zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden und kann daher nicht mehr von lediglich unbedeutenden Folgen ausgegangen werden.
Die Bestimmung des § 33 ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Im Hinblick auf diese Vorschrift ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie beim Versicherungsträger auch tatsächlich eingelangt ist. Die Bestimmung des Paragraph 33, ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Im Hinblick auf diese Vorschrift ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie beim Versicherungsträger auch tatsächlich eingelangt ist.
Im gegenständlichen Fall steht auf Grund der von Organen der Finanzpolizei durchgeführten Erhebungen fest, dass der dabei angetroffenen Dienstnehmer nicht zur Pflichtversicherung
angemeldet war.
Entgegen der Ansicht der BF wurde AB sehr wohl ein Arbeitsauftrag erteilt, da nämlich BB, der Lagerchef der BF, AB beauftragte, den namentlich genannten Arbeiter beim Transport zu begleiten (inkludiert auch die Hilfe beim Entladen des LKWs). Dies ist der BF jedenfalls zuzuordnen, zudem ist es unglaubwürdig, dass die BF keine Kenntnis davon gehabt haben soll. Entgegen der Ansicht der BF wurde Ausschussbericht sehr wohl ein Arbeitsauftrag erteilt, da nämlich BB, der Lagerchef der BF, Ausschussbericht beauftragte, den namentlich genannten Arbeiter beim Transport zu begleiten (inkludiert auch die Hilfe beim Entladen des LKWs). Dies ist der BF jedenfalls zuzuordnen, zudem ist es unglaubwürdig, dass die BF keine Kenntnis davon gehabt haben soll.
Wie oben festgestellt, wurde der Auftrag zur betretenen Tätigkeit durch BB, welcher der Lagerchef der BF ist, erteilt und muss sich dies die BF zurechnen lassen, vor allem, da dies in ihrem Interesse erfolgte. Desweiteren liegt bereits ein rechtskräftiger Nachversicherungsbescheid über die Pflichtversicherung nach dem ASVG des AB für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit vor.Wie oben festgestellt, wurde der Auftrag zur betretenen Tätigkeit durch BB, welcher der Lagerchef der BF ist, erteilt und muss sich dies die BF zurechnen lassen, vor allem, da dies in ihrem Interesse erfolgte. Desweiteren liegt bereits ein rechtskräftiger Nachversicherungsbescheid über die Pflichtversicherung nach dem ASVG des Ausschussbericht für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit vor.
Es unterliegen auch geringfügig, beschäftigte Personen (Arbeitnehmer) der Pflichtversicherung (Unfallversicherung) nach dem ASVG und wären daher vor Arbeitsaufnahme zur Pflichtversicherung anzumelden gewesen.
Unstrittig ist, dass die betretene Person zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei nicht zur Pflichtversicherung angemeldet war und dass ein geringfügiges Dienstverhältnis des AB bei der BF am XXXX bereits mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt wurde. Unstrittig ist, dass die betretene Person zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei nicht zur Pflichtversicherung angemeldet war und dass ein geringfügiges Dienstverhältnis des Ausschussbericht bei der BF am römisch 40 bereits mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt wurde.
3.5. § 113 Abs. 1 ASVG ist gemäß des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20. 11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH 26.01. 2005, Zl. 2004/08/0141).3.5. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist gemäß des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20. 11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH 26.01. 2005, Zl. 2004/08/0141).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in
einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; VwGH 14.03.2013, Zl 2012/08/0125; VwGH 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041).einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw. iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; VwGH 14.03.2013, Zl 2012/08/0125; VwGH 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041).
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047 vom 20.11.2002).
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").
Anlässlich der Betretung am XXXX wurde ein nicht gemeldeter Dienstnehmer angetroffen. Anlässlich der Betretung am römisch 40 wurde ein nicht gemeldeter Dienstnehmer angetroffen.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg „kann“) als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg „kann“) als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).
Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle
BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113
Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.Obwohl auch Paragraph 113, Absatz eins, (wie die Vorgängerbestimmung in der Fassung vor der Novelle , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, , Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 400,-- je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 600,--. Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Abs. 2 der zitierten Bestimmung der Höhe nach Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 400,-- je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 600,--. Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Absatz 2, der zitierten Bestimmung der Höhe nach
geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG, 4. Aufl., Rz. 24 zu § 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG, 4. Aufl., Rz. 24 zu Paragraph 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des § 113
Abs. 1 leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung im Sinne einer Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG, 4. Aufl., Rz. 4 und 24 a zu § 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des Paragraph 113, , Absatz eins, leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung im Sinne einer Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG, 4. Aufl., Rz. 4 und 24 a zu Paragraph 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 300,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen (vgl. VwGH 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390).Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 300,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; Paragraph 113, Absatz 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen vergleiche VwGH 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zur Höhe des Beitragszuschlages vorgebracht, dass der Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1000 nicht herabgesetzt worden sei, da es um typische Umstände eines Meldeverstoßes handelt, die Anmeldung bis dato nicht erfolgt sei, mittels Bescheid die dienstnehmerhafte Beschäftigung (geringfügige Beschäftigung) festgestellt werden musste und aufgrund dieses hohen Aufwandes eine Herabsetzung nicht möglich sei, da keine unbedeutenden Folgen vorliegen würden. Berücksichtigungswürdige Gründe seien der belangten Behörde nicht bekannt und von der BF auch nicht vorgebracht worden.
Bei Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der Gebietskrankenkasse maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig.
Da es die BF unterließ, die betretene Person (geringfügig Beschäftigter) vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung anzumelden, war die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die BF hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu keiner Zeit beantragt. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und wird von der BF nur insofern bestritten, dass sie der betretenen Person keinen Arbeitsauftrag erteilt habe, hier wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, insbesonders auf den rechtskräftigen Nachversicherungsbescheid vom 16.03.2022. Verfahrensgegenständlich war somit kein Sachverhalt zu klären, sondern lediglich die Vorschreibung des Beitragszuschlages strittig.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK
und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragszuschlag geringfügige Beschäftigung Meldeverstoß Sozialversicherung Teilversicherung VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:G312.2255478.1.00Im RIS seit
30.08.2022Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022