TE Bvwg Erkenntnis 2022/10/27 W184 2261386-1

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Veröffentlicht am 27.10.2022
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Entscheidungsdatum

27.10.2022

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z3
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W184 2261386-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1322216506/222722705, und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 01.09.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1322216506/222722705, und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 01.09.2022 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (BF), ein männlicher Staatsangehöriger Ghanas, hält sich spätestens seit 28.03.2022 illegal im österreichischen Bundesgebiet auf und wurde am 31.08.2022 bei einer Polizeikontrolle festgenommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den BF folgende Entscheidung getroffen:

„Gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.“„Gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.“

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF spätestens am 28.03.2022 in die Republik Österreich eingereist sei. Am 31.08.2022 um 14.15 Uhr sei er von Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle im Lokal „ XXXX “ unterzogen worden. Er sei bei der Schwarzarbeit betreten worden und habe sich mit einer italienischen Identitätskarte für Asylwerber legitimiert. Er sei in Italien im Besitz eines Aufenthaltsstatus (Permesso – Richiesta die Asilo), gültig bis zum 27.02.2022, gewesen. Der BF sei in der Republik Österreich nicht behördlich gemeldet gewesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF spätestens am 28.03.2022 in die Republik Österreich eingereist sei. Am 31.08.2022 um 14.15 Uhr sei er von Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle im Lokal „ römisch 40 “ unterzogen worden. Er sei bei der Schwarzarbeit betreten worden und habe sich mit einer italienischen Identitätskarte für Asylwerber legitimiert. Er sei in Italien im Besitz eines Aufenthaltsstatus (Permesso – Richiesta die Asilo), gültig bis zum 27.02.2022, gewesen. Der BF sei in der Republik Österreich nicht behördlich gemeldet gewesen.

Der BF sei am 01.09.2022 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen worden:

F: Möchten Sie etwas zum Sachverhalt angeben bzw. dazu Stellung nehmen?

A: Ja, das stimmt alles. Ich bin von Italien nach Österreich gekommen, da in Italien mein Asylantrag zurückgewiesen worden ist.

Ich bin in Ghana aufgewachsen und hielt mich dort bis zu meiner Ausreise im Jahr 2016 auf. Ich bin nach Libyen und dann nach Italien gereist.

Ein Freund … hat mir den Fälscher namens XXXX empfohlen. Wenn man die Firma XXXX anruft und nach XXXX verlangt, bekommt man keine Auskunft. Man muss den Namen XXXX nennen und dieser stellt dann den Kontakt zu XXXX her bzw. vermittelt die Leute dann an ihn. Ein Freund … hat mir den Fälscher namens römisch 40 empfohlen. Wenn man die Firma römisch 40 anruft und nach römisch 40 verlangt, bekommt man keine Auskunft. Man muss den Namen römisch 40 nennen und dieser stellt dann den Kontakt zu römisch 40 her bzw. vermittelt die Leute dann an ihn.

F: Wie, wann und wo haben Sie die gefälschten Dokumente erhalten?

A: Ich habe mit XXXX bzw. XXXX drei Monate zusammengewohnt und währenddessen wurde der Kontakt zu XXXX hergestellt … Die Zahlung fand wie folgt statt, ich zahlte monatlich € 200,-- von meinem Gehalt und durfte die gefälschten Unterlagen behalten, solange ich arbeite. A: Ich habe mit römisch 40 bzw. römisch 40 drei Monate zusammengewohnt und währenddessen wurde der Kontakt zu römisch 40 hergestellt … Die Zahlung fand wie folgt statt, ich zahlte monatlich € 200,-- von meinem Gehalt und durfte die gefälschten Unterlagen behalten, solange ich arbeite.

F: Wo haben Sie gearbeitet?

A: Ich habe nur bei der Firma XXXX gearbeitet. Ich habe als Abwäscher gearbeitet. Ich habe ca. € 1.300,-- als Gehalt bekommen. A: Ich habe nur bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Ich habe als Abwäscher gearbeitet. Ich habe ca. € 1.300,-- als Gehalt bekommen.

F: Seit wann sind Sie in Österreich?

A: Ich bin am 28.03.2022 nach Österreich gekommen.

F: Können Sie Ihre Einreise mit irgendeinem Dokument, z. B. einem Ticket, belegen?

A: Ich bin von Italien nach Spanien geflogen, musste dort einen Anwalt bezahlen und konnte mir das nicht leisten. Dann bin ich am 28.03.2022 nach Österreich geflogen. Befragt gebe ich an, dass ich zu dieser Zeit noch meinen Reisepass hatte und ihn in Österreich verloren habe.

F: Sind Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels?

A: Ja, ich habe ein Aufenthaltsrecht für Italien gehabt. Befragt gebe ich an, dass ich ein permesso di soggiorno hatte.

F: Warum sind Sie nach Österreich gekommen? Was war der Zweck Ihrer Einreise?

A: Ich bin nach Österreich gekommen, um hier zu leben und zu arbeiten.

F: Besitzen Sie Geld (Barmittel)?

A: Mein Gehalt habe ich bereits ausgegeben. Derzeit habe ich nichts. Befragt gebe ich an, dass ich in Österreich kein Bankkonto, keine Bankomatkarte und keine Kreditkarte etc. besitze. Ich bekomme das Geld immer „cash“.

F: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? Arbeiten Sie im Bundesgebiet?

A: Ich arbeite in Österreich und gehe der Schwarzarbeit nach. Ich habe die ganze Zeit im Restaurant XXXX als Abwäscher gearbeitet. A: Ich arbeite in Österreich und gehe der Schwarzarbeit nach. Ich habe die ganze Zeit im Restaurant römisch 40 als Abwäscher gearbeitet.

F: Wo schlafen Sie? Wo übernachten Sie in Österreich?

A: Ich habe in der XXXX im XXXX Bezirk gewohnt. Befragt gebe ich an, dass ich dort einen Mitbewohner hatte … Für die Wohnung habe ich € 320,-- monatlich bezahlt. A: Ich habe in der römisch 40 im römisch 40 Bezirk gewohnt. Befragt gebe ich an, dass ich dort einen Mitbewohner hatte … Für die Wohnung habe ich € 320,-- monatlich bezahlt.

F: Warum sind Sie in der Republik Österreich nicht behördlich gemeldet?

A: Ich wusste, dass ich illegal in Österreich bin, und deshalb konnte ich mich auch nicht anmelden. Der Vermieter ist auch ein Ghanese …

F: Haben Sie Familie oder Verwandte in Österreich bzw. der Europäischen Union?

A: Nein. Meine Angehörigen und Verwandten leben alle in Ghana. Nachgefragt gebe ich an, dass in Ghana meine Mutter, mein Vater, meine Schwester und meine fünf Brüder leben. Befragt gebe ich an, dass ich regelmäßigen telefonischen Kontakt mit ihnen habe.

F: Haben Sie soziale (Freunde), wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu Österreich?

A: Nein.

F: Besitzen Sie einen Reisepass oder ein anderes Identitätsdokument?

A: Nein.

F: Spricht irgendetwas gegen Ihre Rückkehr nach Ghana?

A: Nein.

F: Sind Sie in Österreich krankenversichert?

A: Nein.

F: Werden Sie in Ghana strafrechtlich oder politisch verfolgt?

A: Nein.

F: Willigen Sie zu Ihrer Außerlandesbringung nach Italien ein?

A: Nein. Wie gesagt, ich möchte in Österreich bleiben.

Der BF habe sich nach erfolgter illegaler Einreise gefälschte Dokumente organisiert, damit er einer Erwerbstätigkeit im Restaurant „ XXXX “ nachgehen könne. Sie selbst habe angegeben, dass er in Österreich der Schwarzarbeit als Tellerwäscher nachgehe, die gefälschten Dokumente zur Anmeldung der Erwerbstätigkeit sowie zur Niederlassung habe er erhalten, er habe dafür bezahlt und diese wieder zurückgegeben. Der BF halte sich gegenwärtig nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei behördlich nicht gemeldet. Der BF habe sich nach erfolgter illegaler Einreise gefälschte Dokumente organisiert, damit er einer Erwerbstätigkeit im Restaurant „ römisch 40 “ nachgehen könne. Sie selbst habe angegeben, dass er in Österreich der Schwarzarbeit als Tellerwäscher nachgehe, die gefälschten Dokumente zur Anmeldung der Erwerbstätigkeit sowie zur Niederlassung habe er erhalten, er habe dafür bezahlt und diese wieder zurückgegeben. Der BF halte sich gegenwärtig nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei behördlich nicht gemeldet.

In rechtlicher Hinsicht wurde im Schubhaftbescheid ausgeführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF eine Fluchtgefahr nach den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 6 und 9 FPG vorliege. Der Aufgriff des BF sei nur bei einer zufälligen Kontrolle der Polizei erfolgt. Der BF besitze auch kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss somit gar nicht legal verlassen. Laut eigenen Angaben würde er im Fall der Freilassung nicht nach Italien oder Ghana zurückkehren. Der BF würde sich erneut einer geplanten ordentlichen Überstellung bzw. Außerlandesbringung entziehen. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung habe sich ergeben, dass der BF in Italien im Zuge der illegalen Einreise in dieses Land (Eurodac-Treffer Kategorie 1) erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Berufliche Bindungen bestünden nicht. Der BF könne mangels entsprechenden Aufenthaltstitels und arbeitsmarktrechtlicher Dokumente auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Er habe sich mit gefälschten Dokumenten den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erschlichen und seine wahre Identität verschleiert. Er verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, könne nicht Deutsch und sei weder familiär, sozial oder beruflich noch anderweitig integriert. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Der BF sei behördlich nicht gemeldet und könne so die Überstellung bzw. Außerlandesbringung verhindern. Die Schubhaft sei somit unumgänglich, um den BF ehestmöglich nach Italien zu überstellen.In rechtlicher Hinsicht wurde im Schubhaftbescheid ausgeführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF eine Fluchtgefahr nach den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 9 FPG vorliege. Der Aufgriff des BF sei nur bei einer zufälligen Kontrolle der Polizei erfolgt. Der BF besitze auch kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss somit gar nicht legal verlassen. Laut eigenen Angaben würde er im Fall der Freilassung nicht nach Italien oder Ghana zurückkehren. Der BF würde sich erneut einer geplanten ordentlichen Überstellung bzw. Außerlandesbringung entziehen. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung habe sich ergeben, dass der BF in Italien im Zuge der illegalen Einreise in dieses Land (Eurodac-Treffer Kategorie 1) erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Berufliche Bindungen bestünden nicht. Der BF könne mangels entsprechenden Aufenthaltstitels und arbeitsmarktrechtlicher Dokumente auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Er habe sich mit gefälschten Dokumenten den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erschlichen und seine wahre Identität verschleiert. Er verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, könne nicht Deutsch und sei weder familiär, sozial oder beruflich noch anderweitig integriert. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Der BF sei behördlich nicht gemeldet und könne so die Überstellung bzw. Außerlandesbringung verhindern. Die Schubhaft sei somit unumgänglich, um den BF ehestmöglich nach Italien zu überstellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF sei, nachdem sein Asylverfahren in Italien negativ entschieden worden sei, zunächst nach Spanien gereist. Ein Freund namens „ XXXX “ alias „ XXXX “, den der BF auf seinem Fluchtweg nach Italien kennen gelernt habe, habe ihn aufgefordert, nach Österreich zu kommen, um neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. „ XXXX “ habe dann den BF an einen Mann namens „ XXXX “ verwiesen, der sich bereit erklärt habe, dem BF bei der Einbringung eines Asylantrages zu helfen. Dafür müsse jedoch der BF einige Zeit für ihn arbeiten. Der BF sei daher als ein Opfer von Menschenhandel zu betrachten. Am 28.09.2022 habe der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF sei, nachdem sein Asylverfahren in Italien negativ entschieden worden sei, zunächst nach Spanien gereist. Ein Freund namens „ römisch 40 “ alias „ römisch 40 “, den der BF auf seinem Fluchtweg nach Italien kennen gelernt habe, habe ihn aufgefordert, nach Österreich zu kommen, um neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. „ römisch 40 “ habe dann den BF an einen Mann namens „ römisch 40 “ verwiesen, der sich bereit erklärt habe, dem BF bei der Einbringung eines Asylantrages zu helfen. Dafür müsse jedoch der BF einige Zeit für ihn arbeiten. Der BF sei daher als ein Opfer von Menschenhandel zu betrachten. Am 28.09.2022 habe der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Schubhaftakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Kostenersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Ghanas und reiste am 28.03.2022 illegal nach Österreich ein, nachdem sein Asylantrag in Italien abgewiesen worden war.

Der BF war laut ZMR in Österreich nie gemeldet.

Der BF wurde am 31.08.2022 von der Polizei bei einer Personenkontrolle in einem Lokal bei der Schwarzarbeit als Küchenhelfer betreten.

Der BF hatte noch nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich. Dem BF wurde auch kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt. Am 28.09.2022 stellte der BF in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.Der BF hatte noch nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich. Dem BF wurde auch kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Am 28.09.2022 stellte der BF in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF setzte in Österreich keine ins Gewicht fallenden Integrationsschritte und besitzt keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren.

Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er missachtete die in Österreich geltenden aufenthalts-, ausländerbeschäftigungs- und melderechtlichen Bestimmungen, besitzt kein gültiges Reisedokument und unternahm keinen Versuch, sich ein Reisedokument zu beschaffen.

Der BF befindet sich seit 01.09.2022 in Schubhaft. Es wurde ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gestellt, welchem durch Verfristung zugestimmt wurde. Die Abschiebung nach Italien ist problemlos möglich.

Der BF ist haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Verwaltungsgerichtsakt.

Dass dem BF ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt worden wäre, wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.Dass dem BF ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt worden wäre, wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 76 FPG lautet:Paragraph 76, FPG lautet:

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a       ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 77 FPG lautet:Paragraph 77, FPG lautet:

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Art. 28 Dublin-Verordnung betreffend Haft lautet:Artikel 28, Dublin-Verordnung betreffend Haft lautet:

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

§ 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet:

§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass sich die beschwerdeführende Partei seit Monaten illegal und unangemeldet in Österreich befindet und keine Anstalten macht, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Daher ist in einer Gesamtsicht des Verhaltens vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes im Sinn des § 76 Abs. 3 FPG auszugehen.Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass sich die beschwerdeführende Partei seit Monaten illegal und unangemeldet in Österreich befindet und keine Anstalten macht, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Daher ist in einer Gesamtsicht des Verhaltens vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes im Sinn des Paragraph 76, Absatz 3, FPG auszugehen.

Darüber hinaus ist auch die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft gegeben. Betrachtet man die Interessen der beschwerdeführenden Partei, so zeigt sich, dass keine gewichtigen familiären und sozialen Kontakte im Inland bestehen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen ausreichend wären. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien ist problemlos möglich. Daher ist von einer nur verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer auszugehen.

Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

Dem in der Schubhaftbeschwerde zitierten Erkenntnis des BVwG zur Zahl 2248835-1 lag insofern ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde, als dort aufgrund der näheren Umstände des Einzelfalles eine Fluchtgefahr letztlich verneint werden konnte.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Überstellung Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W184.2261386.1.00

Im RIS seit

15.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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