Entscheidungsdatum
09.11.2022Norm
AVG §13Spruch
,
W292 2256548-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Ursula ILLIBAUER und Mag Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch STÖGERER-PREISINGER Rechtsanwälte OG, Mariahilfer Straße 76/2/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.04.2022, Zl. D124.4344 (2022-0.122.130), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Ursula ILLIBAUER und Mag Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch STÖGERER-PREISINGER Rechtsanwälte OG, Mariahilfer Straße 76/2/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.04.2022, Zl. D124.4344 (2022-0.122.130), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch insgesamt zu lauten hat wie folgt:
„Der Datenschutzbeschwerde der XXXX , als datenschutzrechtlich Betroffene wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft XXXX , als datenschutzrechtlich Verantwortliche für die Führung des Ermittlungsverfahrens zu XXXX , die Beschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG verletzt hat, indem sie entgegen der Vorgaben des § 74 StPO„Der Datenschutzbeschwerde der römisch 40 , als datenschutzrechtlich Betroffene wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 , als datenschutzrechtlich Verantwortliche für die Führung des Ermittlungsverfahrens zu römisch 40 , die Beschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG verletzt hat, indem sie entgegen der Vorgaben des Paragraph 74, StPO
a) die private Mobiltelefonnummer der Betroffenen am 20.05.2021 vom Tagebuch zum Ermittlungsakt genommen und am 21.05.2021 an den Haft- und Rechtschutzrichter des Landesgericht XXXX übermittelt hat, ohne dass diese Informationen für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verantwortlichen erforderlich waren, und a) die private Mobiltelefonnummer der Betroffenen am 20.05.2021 vom Tagebuch zum Ermittlungsakt genommen und am 21.05.2021 an den Haft- und Rechtschutzrichter des Landesgericht römisch 40 übermittelt hat, ohne dass diese Informationen für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verantwortlichen erforderlich waren, und
b) weitere Informationen der Betroffenen aus der Strafanzeige und der Anschlusserklärung der Finanzprokuratur als Privatbeteiligte, namentlich die private Wohnadresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Lohnzettel inklusive Zulagen, Personalnummer, Eintrittsdatum in die Justiz, Sozialversicherungsnummer, Krankenstandsdaten, Familienstand, am 20.05.2021 vom Tagebuch zum Ermittlungsakt genommen und am 21.05.2021 an den Haft- und Rechtschutzrichter des Landesgericht XXXX übermittelt hat, ohne dabei geeignete Vorkehrungen ergriffen zu haben um sicherzustellen, dass die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen in jeder Lage des Verfahrens gewahrt bleiben und der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang eingeräumt wird.“b) weitere Informationen der Betroffenen aus der Strafanzeige und der Anschlusserklärung der Finanzprokuratur als Privatbeteiligte, namentlich die private Wohnadresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Lohnzettel inklusive Zulagen, Personalnummer, Eintrittsdatum in die Justiz, Sozialversicherungsnummer, Krankenstandsdaten, Familienstand, am 20.05.2021 vom Tagebuch zum Ermittlungsakt genommen und am 21.05.2021 an den Haft- und Rechtschutzrichter des Landesgericht römisch 40 übermittelt hat, ohne dabei geeignete Vorkehrungen ergriffen zu haben um sicherzustellen, dass die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen in jeder Lage des Verfahrens gewahrt bleiben und der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang eingeräumt wird.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG der XXXX (Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 24.06.2021 ab. Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass durch die Staatsanwaltschaft XXXX (als datenschutzrechtlich Verantwortliche und Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehrige mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) keine Weitergabe bzw. Offenlegung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin an den inhaftierten XXXX noch an eine dritte Person (Verfahrenshilfeverteidiger) erfolgte.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG der römisch 40 (Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 24.06.2021 ab. Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 (als datenschutzrechtlich Verantwortliche und Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehrige mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) keine Weitergabe bzw. Offenlegung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin an den inhaftierten römisch 40 noch an eine dritte Person (Verfahrenshilfeverteidiger) erfolgte.
2. Mit Schriftsatz vom 28.06.2022 legt die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Staatsanwaltschaft XXXX (nachfolgend auch: mitbeteiligte Partei und Verantwortliche) hat ein Ermittlungsverfahren unter der Zl. XXXX geführt. Diesem ist der Vorwurf des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der nach § 84 Abs. 2 StGB qualifizierten Körperverletzung einer in Strafhaft befindlichen Person („ XXXX ") zum Nachteil unter anderem der Beschwerdeführerin zugrunde gelegen.1.1. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 (nachfolgend auch: mitbeteiligte Partei und Verantwortliche) hat ein Ermittlungsverfahren unter der Zl. römisch 40 geführt. Diesem ist der Vorwurf des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der nach Paragraph 84, Absatz 2, StGB qualifizierten Körperverletzung einer in Strafhaft befindlichen Person („ römisch 40 ") zum Nachteil unter anderem der Beschwerdeführerin zugrunde gelegen.
1.2. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend auch: Betroffene) ist eine im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehende XXXX in der Justizanstalt XXXX . Im Zuge einer Überstellung von der Außendienststelle XXXX zur Justizanstalt XXXX am 28.03.2021 verletzte der Beschuldigte („ XXXX ") die Beschwerdeführerin sowie weitere an der Amtshandlung beteiligte Justizwachebeamte; die Beschwerdeführerin erlitt dadurch unter anderem Verletzungen am rechten Knie und im Bereich der Augen und war aufgrund der erlittenen Verletzungen vom 30.03.2021 bis inklusive 11.04.2021 vorfallkausal dienstunfähig und im Krankenstand. Die Republik Österreich als Dienstgeberin hatte der Betroffenen für diese Dauer der Dienstunfähigkeit die Bruttobezüge weiter zu zahlen, ohne dass die Dienstleistung zur Verfügung stand.1.2. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend auch: Betroffene) ist eine im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehende römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Im Zuge einer Überstellung von der Außendienststelle römisch 40 zur Justizanstalt römisch 40 am 28.03.2021 verletzte der Beschuldigte („ römisch 40 ") die Beschwerdeführerin sowie weitere an der Amtshandlung beteiligte Justizwachebeamte; die Beschwerdeführerin erlitt dadurch unter anderem Verletzungen am rechten Knie und im Bereich der Augen und war aufgrund der erlittenen Verletzungen vom 30.03.2021 bis inklusive 11.04.2021 vorfallkausal dienstunfähig und im Krankenstand. Die Republik Österreich als Dienstgeberin hatte der Betroffenen für diese Dauer der Dienstunfähigkeit die Bruttobezüge weiter zu zahlen, ohne dass die Dienstleistung zur Verfügung stand.
1.3. Am 08.04.2021 hat die Justizanstalt XXXX wegen dieses Vorfalles eine Strafanzeige erstattet. Der Strafanzeige ist die Verletzungsanzeige der XXXX angeschlossen gewesen. Diese hat personenbezogene Daten in Form von vollständigen Namen, Anschrift, Handynummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Lohnzettel inklusive Zulagen, Personalnummer, Eintrittsdatum in die Justiz, Sozialversicherungsnummer, Krankenstandsdaten, Familienstand und einen Unfallbericht der BVAEB bezüglich der Beschwerdeführerin umfasst.1.3. Am 08.04.2021 hat die Justizanstalt römisch 40 wegen dieses Vorfalles eine Strafanzeige erstattet. Der Strafanzeige ist die Verletzungsanzeige der römisch 40 angeschlossen gewesen. Diese hat personenbezogene Daten in Form von vollständigen Namen, Anschrift, Handynummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Lohnzettel inklusive Zulagen, Personalnummer, Eintrittsdatum in die Justiz, Sozialversicherungsnummer, Krankenstandsdaten, Familienstand und einen Unfallbericht der BVAEB bezüglich der Beschwerdeführerin umfasst.
1.4. Die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, schloss sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens mit Privatbeteiligtenanschluss vom 26.04.2021 an die Staatsanwaltschaft XXXX , eingelangt am selben Tage, dem Strafverfahren XXXX mit einem Schadensbetrag aus Lohnfortzahlungen in der Höhe von € 4.879,00 an.1.4. Die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, schloss sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens mit Privatbeteiligtenanschluss vom 26.04.2021 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , eingelangt am selben Tage, dem Strafverfahren römisch 40 mit einem Schadensbetrag aus Lohnfortzahlungen in der Höhe von € 4.879,00 an.
1.5. Die Strafanzeige der Justizanstalt XXXX vom 08.04.2021 und die Erklärung über den Anschluss als Privatbeteiligte der Republik Österreich vom 26.04.2021 – jeweils samt Beilagen – wurden von der Einlaufstelle der Staatsanwaltschaft XXXX am Tag des jeweiligen Einlangens protokolliert und in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) erfasst. Eine Zuweisung der Geschäftsstücke erfolgte gemäß der Geschäftsordnung an die danach zuständige (fallbefasste) Staatsanwältin, wobei sich die Aktenstücke bis zum 20.05.2021 im Tagebuch der Staatsanwaltschaft befanden und von dort aus am 20.05.2021 vollständig in den – erst an diesem Tag auf Anweisung der zuständigen Staatsanwältin angelegten – (physischen) Ermittlungsakt übernommen wurden.1.5. Die Strafanzeige der Justizanstalt römisch 40 vom 08.04.2021 und die Erklärung über den Anschluss als Privatbeteiligte der Republik Österreich vom 26.04.2021 – jeweils samt Beilagen – wurden von der Einlaufstelle der Staatsanwaltschaft römisch 40 am Tag des jeweiligen Einlangens protokolliert und in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) erfasst. Eine Zuweisung der Geschäftsstücke erfolgte gemäß der Geschäftsordnung an die danach zuständige (fallbefasste) Staatsanwältin, wobei sich die Aktenstücke bis zum 20.05.2021 im Tagebuch der Staatsanwaltschaft befanden und von dort aus am 20.05.2021 vollständig in den – erst an diesem Tag auf Anweisung der zuständigen Staatsanwältin angelegten – (physischen) Ermittlungsakt übernommen wurden.
1.6. Am 20.05.2021 wurde die Staatsanwaltschaft XXXX in Person der fallbefassten Staatsanwältin von der Justizanstalt XXXX in Kenntnis gesetzt, dass der Beschuldigte XXXX am nächsten Tag aus der Strafhaft entlassen werden wird. Bei der Staatsanwaltschaft XXXX ist von der Justizanstalt XXXX um Rückmeldung ersucht worden, ob Untersuchungshaft verhängt werden soll.1.6. Am 20.05.2021 wurde die Staatsanwaltschaft römisch 40 in Person der fallbefassten Staatsanwältin von der Justizanstalt römisch 40 in Kenntnis gesetzt, dass der Beschuldigte römisch 40 am nächsten Tag aus der Strafhaft entlassen werden wird. Bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 ist von der Justizanstalt römisch 40 um Rückmeldung ersucht worden, ob Untersuchungshaft verhängt werden soll.
1.7. Nach zuvor mündlich vom Gericht bewilligter Festnahme des Strafgefangenen (und Beschuldigten) am 20.05.2021 hat die Staatsanwaltschaft XXXX beim gemäß § 31 Abs. 1 StPO zuständigen Einzelrichter des Landesgerichtes XXXX unter gleichzeitiger Übersendung des gesamten Ermittlungsaktes am 21.05.2021 die schriftliche Bewilligung der vorgelegten Festnahmeanordnung und die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschuldigten beantragt.1.7. Nach zuvor mündlich vom Gericht bewilligter Festnahme des Strafgefangenen (und Beschuldigten) am 20.05.2021 hat die Staatsanwaltschaft römisch 40 beim gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StPO zuständigen Einzelrichter des Landesgerichtes römisch 40 unter gleichzeitiger Übersendung des gesamten Ermittlungsaktes am 21.05.2021 die schriftliche Bewilligung der vorgelegten Festnahmeanordnung und die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschuldigten beantragt.
1.8. Am 21.05.2021 erhielt der Haftrichter nunmehr auch schriftlich die Anträge auf schriftliche Bewilligung der bereits mündlich bewilligten Anordnung der Festnahme sowie auf Verhängung der Untersuchungshaft nach Einlieferung des Delinquenten, mitsamt dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt in Papierform. Daraufhin verhängte der Haftrichter im Fortgesetzten Anordnungs- und Bewilligungsbogen die Untersuchungshaft über den Insassen XXXX , geb. XXXX und folgte den Haftbefehl (HB) an die Justizanstalt (JA) und den Beschuldigten (BS), der bereits am selben Tag um 8 Uhr früh entlassen werden sollte, aus, beschloss die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, verfügte u.a. die Beigabe einer Aktenkopie für den Verfahrenshelfer und sandte den Akt wieder zurück an die ermittelnde Staatsanwaltschaft XXXX . Am 02.06.2021 fand eine Haftprüfungsverhandlung (HPV) statt.1.8. Am 21.05.2021 erhielt der Haftrichter nunmehr auch schriftlich die Anträge auf schriftliche Bewilligung der bereits mündlich bewilligten Anordnung der Festnahme sowie auf Verhängung der Untersuchungshaft nach Einlieferung des Delinquenten, mitsamt dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt in Papierform. Daraufhin verhängte der Haftrichter im Fortgesetzten Anordnungs- und Bewilligungsbogen die Untersuchungshaft über den Insassen römisch 40 , geb. römisch 40 und folgte den Haftbefehl (HB) an die Justizanstalt (JA) und den Beschuldigten (BS), der bereits am selben Tag um 8 Uhr früh entlassen werden sollte, aus, beschloss die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, verfügte u.a. die Beigabe einer Aktenkopie für den Verfahrenshelfer und sandte den Akt wieder zurück an die ermittelnde Staatsanwaltschaft römisch 40 . Am 02.06.2021 fand eine Haftprüfungsverhandlung (HPV) statt.
1.9. Die Staatsanwaltschaft XXXX hat, während des Zeitraumes vom Einlangen der gegenständlichen Geschäftsstücke bis zur vollständigen Übernahme derselben in den Ermittlungsakt zur Zl. XXXX am 20.05.2021 und dessen Übermittlung an den Haft- und Rechtschutzrichter im Zuge der Beantragung von Zwangsmitteln (§ 105 StPO) am 21.05.2021, keine tatsächliche Prüfung der Dokumente dahingehend vorgenommen, ob diese personenbezogene Daten der Betroffenen enthalten, die zum Zweck der Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich waren; weiterhin wurden von der Staatsanwaltschaft XXXX bei der Übernahme der Geschäftsstücke vom Tagebuch in den Ermittlungsakt keinerlei Maßnahmen getroffen, personenbezogene Daten der Betroffenen, wie insbesondere deren private Telefonnummer, Meldeadresse und Sozialversicherungsnummer, durch Unkenntlichmachung oder Anonymisierung vor einer unbeabsichtigten Offenlegung im weiteren Verlauf des Strafverfahrens zu schützen. Folglich wurde der gesamte Ermittlungsakt am 20.05.2021 an den zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichter beim Landesgericht XXXX übermittelt, wo der Akt am 21.05.2021 einlangte.1.9. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 hat, während des Zeitraumes vom Einlangen der gegenständlichen Geschäftsstücke bis zur vollständigen Übernahme derselben in den Ermittlungsakt zur Zl. römisch 40 am 20.05.2021 und dessen Übermittlung an den Haft- und Rechtschutzrichter im Zuge der Beantragung von Zwangsmitteln (Paragraph 105, StPO) am 21.05.2021, keine tatsächliche Prüfung der Dokumente dahingehend vorgenommen, ob diese personenbezogene Daten der Betroffenen enthalten, die zum Zweck der Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich waren; weiterhin wurden von der Staatsanwaltschaft römisch 40 bei der Übernahme der Geschäftsstücke vom Tagebuch in den Ermittlungsakt keinerlei Maßnahmen getroffen, personenbezogene Daten der Betroffenen, wie insbesondere deren private Telefonnummer, Meldeadresse und Sozialversicherungsnummer, durch Unkenntlichmachung oder Anonymisierung vor einer unbeabsichtigten Offenlegung im weiteren Verlauf des Strafverfahrens zu schützen. Folglich wurde der gesamte Ermittlungsakt am 20.05.2021 an den zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichter beim Landesgericht römisch 40 übermittelt, wo der Akt am 21.05.2021 einlangte.
1.10. Am 06.06.2021 sind in der Justizanstalt XXXX im Haftraum des inhaftierten XXXX Unterlagen sichergestellt worden, welche vollständigen Namen, Anschrift, Handynummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Lohnzettel inklusive Zulagen, Personalnummer, Eintrittsdatum in die Justiz, Sozialversicherungsnummer, Krankenstandsdaten, Familienstand und einen Unfallbericht der BVAEB bezüglich der Beschwerdeführerin enthalten haben. Die sichergestellten Unterlagen sind mit einem Einlaufstempel der mitbeteiligten Partei versehen und sind mit 26.04.2021 datiert.1.10. Am 06.06.2021 sind in der Justizanstalt römisch 40 im Haftraum des inhaftierten römisch 40 Unterlagen sichergestellt worden, welche vollständigen Namen, Anschrift, Handynummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Lohnzettel inklusive Zulagen, Personalnummer, Eintrittsdatum in die Justiz, Sozialversicherungsnummer, Krankenstandsdaten, Familienstand und einen Unfallbericht der BVAEB bezüglich der Beschwerdeführerin enthalten haben. Die sichergestellten Unterlagen sind mit einem Einlaufstempel der mitbeteiligten Partei versehen und sind mit 26.04.2021 datiert.
1.11. Am 14.06.2021 brachte die Staatsanwaltschaft XXXX in der gegenständlichen Strafsache Strafantrag beim XXXX , dg. eingelangt am 15.06.2021, ein und merkte dazu wörtlich an wie folgt: „Mit dem Hinweis, dass der Akteninhalt personenbezogene private Daten der beteiligten Justizwachebeamten enthält, welche allenfalls von einer (weiteren) Akteneinsicht auszunehmen wären“.1.11. Am 14.06.2021 brachte die Staatsanwaltschaft römisch 40 in der gegenständlichen Strafsache Strafantrag beim römisch 40 , dg. eingelangt am 15.06.2021, ein und merkte dazu wörtlich an wie folgt: „Mit dem Hinweis, dass der Akteninhalt personenbezogene private Daten der beteiligten Justizwachebeamten enthält, welche allenfalls von einer (weiteren) Akteneinsicht auszunehmen wären“.
Im Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 16.06.2021 findet sich daraufhin ein Vermerk des zuständigen Strafrichters ( XXXX ) „Ges. Akt der Staatsanwaltschaft XXXX mit dem höflichen Ersuchen allfällig [ON 1, AS 7] bereits im do Bereich von einer (weiteren) Akteneinsicht auszunehmen bzw. zu ‚schwärzen‘“, bei der Staatsanwaltschaft eingelangt am 17.06.2021.Im Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 16.06.2021 findet sich daraufhin ein Vermerk des zuständigen Strafrichters ( römisch 40 ) „Ges. Akt der Staatsanwaltschaft römisch 40 mit dem höflichen Ersuchen allfällig [ON 1, AS 7] bereits im do Bereich von einer (weiteren) Akteneinsicht auszunehmen bzw. zu ‚schwärzen‘“, bei der Staatsanwaltschaft eingelangt am 17.06.2021.
Als Antwort erhielt das XXXX am 23.06.2021 den „fortgesetzten Anordnungs- und Bewilligungsbogen“ der Staatsanwaltschaft XXXX vom 22.06.2021 „1.) mit dem höflichen Bemerken, dass nach Einbringung der Anklage eine Beschränkung der Akteneinsicht bzw. ein ‚Schwärzen‘ von Aktenbestandteilen durch die Staatsanwaltschaft unzulässig ist und daher dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann (vgl. Fabrizy/Kirchbacher, StPO § 51 RZ 11);“ und „2.) mit der höflichen Anregung, hinsichtlich der personenbezogenen privaten Daten der beteiligten Justizwachebeamten, (auch) in der VJ iS §§ 51 Abs 2, 74 Abs 2 StPO angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu veranlassen (Anonymisierung bzw. Unkenntlichmachung bei Akteneinsicht)“. Das XXXX entgegnete am 29.06.2021 wie folgt: „Ges. Akt der Staatsanwaltschaft XXXX mit dem höflichen Ersuchen um Aufklärung wie hg. in bezug [sic] auf Aktenbestandteile vorzunehmen ist, welche bereits im Ermittlungsverfahren eingebracht wurden und die angeregten Vorkehrungen im Ermittlungsverf. allfällig nicht getroffen wurden“.Als Antwort erhielt das römisch 40 am 23.06.2021 den „fortgesetzten Anordnungs- und Bewilligungsbogen“ der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 22.06.2021 „1.) mit dem höflichen Bemerken, dass nach Einbringung der Anklage eine Beschränkung der Akteneinsicht bzw. ein ‚Schwärzen‘ von Aktenbestandteilen durch die Staatsanwaltschaft unzulässig ist und daher dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann vergleiche Fabrizy/Kirchbacher, StPO Paragraph 51, RZ 11);“ und „2.) mit der höflichen Anregung, hinsichtlich der personenbezogenen privaten Daten der beteiligten Justizwachebeamten, (auch) in der VJ iS Paragraphen 51, Absatz 2, 74, Absatz 2, StPO angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu veranlassen (Anonymisierung bzw. Unkenntlichmachung bei Akteneinsicht)“. Das römisch 40 entgegnete am 29.06.2021 wie folgt: „Ges. Akt der Staatsanwaltschaft römisch 40 mit dem höflichen Ersuchen um Aufklärung wie hg. in bezug [sic] auf Aktenbestandteile vorzunehmen ist, welche bereits im Ermittlungsverfahren eingebracht wurden und die angeregten Vorkehrungen im Ermittlungsverf. allfällig nicht getroffen wurden“.
Diese Rückantwort des XXXX erreicht die Staatsanwaltschaft am 30.06.2021, welche abschließend wie folgt entgegnete: „Dem LG und freundlichen Hinweis auf den angeschlossenen Ausdruck aus dem VJ- Handbuch, mdB dass die StA nach Einbringung des Strafantrages keine Veränderungen / Löschungen mehr vornehmen kann / darf. Kfh 6.7.21“. Gegenständliches Schreiben langte beim XXXX am 07.07.2021 ein.Diese Rückantwort des römisch 40 erreicht die Staatsanwaltschaft am 30.06.2021, welche abschließend wie folgt entgegnete: „Dem LG und freundlichen Hinweis auf den angeschlossenen Ausdruck aus dem VJ- Handbuch, mdB dass die StA nach Einbringung des Strafantrages keine Veränderungen / Löschungen mehr vornehmen kann / darf. Kfh 6.7.21“. Gegenständliches Schreiben langte beim römisch 40 am 07.07.2021 ein.
1.12. Feststellungen zum verfahrenseinleitenden Antrag im Verfahren vor der belangten Behörde:
1.12.1. Die datenschutzrechtlich Betroffene brachte den verfahrenseinleitenden Antrag vom 06.06.2021 am 24.06.2021 (nicht rechtsanwaltlich vertreten) ein und verwendete dafür ein unverbindliches Formular der Datenschutzbehörde (Stand: 23.11.2018, bereitgestellt unter www.dsb.gv.at).
1.12.2. Die schriftliche Eingabe stellt sich inhaltlich dar wie folgt [Formatierung nicht wie im Original]:
„Beschwerde an die Datenschutzbehörde
(Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 5 DSGVO/die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art 6 bzw. 9 DSGVO)(Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO/die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6, bzw. 9 DSGVO)
Beschwerdeführer: XXXX Beschwerdeführer: römisch 40
[…]
Verantwortlicher (Beschwerdegegner):
Staatsanwaltschaft XXXX Staatsanwaltschaft römisch 40
[…]
Ort und Datum: Justizanstalt XXXX , 06.06.2021Ort und Datum: Justizanstalt römisch 40 , 06.06.2021
Hiermit erhebe ich Beschwerde gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw gemäß § 24 Datenschutzgesetz (DSG) gegen oben genannten Beschwerdegegner, wegen einer Verletzung imHiermit erhebe ich Beschwerde gemäß Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw gemäß Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) gegen oben genannten Beschwerdegegner, wegen einer Verletzung im
Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG:Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG:
Der Beschwerdegegner hat bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten gegen mein Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verstoßen indem er Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO/ Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 bzw. 9 DSGVO nicht beachtet hat.Der Beschwerdegegner hat bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten gegen mein Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verstoßen indem er Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO/ Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6, bzw. 9 DSGVO nicht beachtet hat.
[ x ] 2.1. bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten wurde gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO verstoßen.[ x ] 2.1. bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten wurde gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO verstoßen.
[ x ] 2.2. meine personenbezogenen Daten wurden nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gern Art. 6 DSGVO verarbeitet. [ x ] 2.2. meine personenbezogenen Daten wurden nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gern Artikel 6, DSGVO verarbeitet.
[ x ] 2.3. meine sensiblen personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gern Art. 9 DSGVO verarbeitet hat. [ x ] 2.3. meine sensiblen personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gern Artikel 9, DSGVO verarbeitet hat.
[nicht angekreuztes Auswahlfeld] 2.4. meine Daten über strafgerichtliche Verurteilungen und Straftaten wurden nicht bzw. nicht hinreichend unter der notwendigen behördlichen Aufsicht gern Art. 10 DSGVO verarbeitet.[nicht angekreuztes Auswahlfeld] 2.4. meine Daten über strafgerichtliche Verurteilungen und Straftaten wurden nicht bzw. nicht hinreichend unter der notwendigen behördlichen Aufsicht gern Artikel 10, DSGVO verarbeitet.
Zu dem behaupteten Verstoß teile ich folgenden Sachverhalt mit:
Ich versehe Dienst als XXXX in der Justizanstalt XXXX . Die Staatsanwaltschaft XXXX hat ohne mein Wissen und ohne meine Zustimmung in ungerechtfertigter Weise nachstehend angeführte persönliche Daten und Unterlagen in Schriftform in einem laufenden Verfahren gegen einen Insassen an den Insassen der JA XXXX weitergegeben. Dieser hat gegenständliche unten angeführte Unterlagen auch an andere Insassen weitergegeben. Im gegenständlichen Strafverfahren gegen den Insassen drohte mir auch dieser, dass er nach seiner Haftstrafe bei mir vorstellig wird und mir alle Knochen brechen wird.Ich versehe Dienst als römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Die Staatsanwaltschaft römisch 40 hat ohne mein Wissen und ohne meine Zustimmung in ungerechtfertigter Weise nachstehend angeführte persönliche Daten und Unterlagen in Schriftform in einem laufenden Verfahren gegen einen Insassen an den Insassen der JA römisch 40 weitergegeben. Dieser hat gegenständliche unten angeführte Unterlagen auch an andere Insassen weitergegeben. Im gegenständlichen Strafverfahren gegen den Insassen drohte mir auch dieser, dass er nach seiner Haftstrafe bei mir vorstellig wird und mir alle Knochen brechen wird.
Der Verstoß hat sich an folgendem Datum zugetragen bzw. habe ich zu diesem Zeitpunkt davon erfahren:
Die Unterlagen wurden am 06.06.2021 in der Justizanstalt XXXX durch Justizwachbeamte sicher gestellt.Die Unterlagen wurden am 06.06.2021 in der Justizanstalt römisch 40 durch Justizwachbeamte sicher gestellt.
Zum Beweis des eigenen Vorbringens lege ich bei (Beilagen):
Folgende Unterlagen wurden am 06.06.2021 in der JA XXXX aufgefunden: Folgende Unterlagen wurden am 06.06.2021 in der JA römisch 40 aufgefunden:
Name, Anschrift, Handynummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Jahreslohnzettel mit Grundbezug und allen Zulagen, Personalnummer, Eintrittsdatum in die Justiz, Sozialversicherungsnummer, Krankenstanddaten, Familienstand, Unfallbericht der BVAEB und der behandelten Hausärztin.
Ich beantrage daher, dass die Datenschutzbehörde eine Verletzung meiner Rechte feststellt.
Händische Unterschrift: […]“
1.12.3. Mit an die Staatsanwaltschaft XXXX gerichtetem Aufforderungsschreiben vom 11.08.2021 zur Zl. 2021-0.449.284 übermittelte die belangte Behörde der Staatsanwaltschaft XXXX als Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.06.2021 und forderte die Staatsanwaltschaft XXXX zur Stellungnahme auf. Inhaltlich stellt sich das Aufforderungsschreiben dar wie folgt [Formatierung nicht wie im Original]:1.12.3. Mit an die Staatsanwaltschaft römisch 40 gerichtetem Aufforderungsschreiben vom 11.08.2021 zur Zl. 2021-0.449.284 übermittelte die belangte Behörde der Staatsanwaltschaft römisch 40 als Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.06.2021 und forderte die Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Stellungnahme auf. Inhaltlich stellt sich das Aufforderungsschreiben dar wie folgt [Formatierung nicht wie im Original]:
„Datenschutzbeschwerde (Recht auf Geheimhaltung)
XXXX /Staatsanwaltschaft XXXX römisch 40 /Staatsanwaltschaft römisch 40
[…]
Betrifft: Aufforderung zur Stellungnahme
Die Datenschutzbehörde übermittelt in der Beilage die gegen Staatsanwaltsschaft XXXX (Beschwerdegegnerin) gerichtete Beschwerde der XXXX (Beschwerdeführerin) vom 24. Juni 2021 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.Die Datenschutzbehörde übermittelt in der Beilage die gegen Staatsanwaltsschaft römisch 40 (Beschwerdegegnerin) gerichtete Beschwerde der römisch 40 (Beschwerdeführerin) vom 24. Juni 2021 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.
Sie werden aufgefordert, dazu innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zum Beweis des eigenen Vorbringens geeignete Beweismittel vorzulegen oder anzugeben.
Sie werden auf Ihre Mitwirkungspflicht gemäß Art. 31 iVm Art. 58 Abs. 1 lit. a und lit. e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hingewiesen, wonach der Datenschutzbehörde alle Informationen bereitzustellen sind, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.Sie werden auf Ihre Mitwirkungspflicht gemäß Artikel 31, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera a und Litera e, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hingewiesen, wonach der Datenschutzbehörde alle Informationen bereitzustellen sind, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
[…]“
1.12.4. Mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Schreiben vom 03.09.2021 zur Zl. 2021-0.600.778 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 23.08.2021 und räumte der Beschwerdeführerin hierzu Parteiengehör ein. Inhaltlich stellt sich das Schreiben dar wie folgt [Formatierung nicht wie im Original]:
„Datenschutzbeschwerde (Recht auf Geheimhaltung)
XXXX /Staatsanwaltschaft XXXX römisch 40 /Staatsanwaltschaft römisch 40
Betrifft: Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör. Mitteilung über den Verfahrensstand
Ihre Beschwerde vom 24. Juni 2021 wurde der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme übermittelt.
Die Datenschutzbehörde legt in Kopie die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2021 vor.
Als Partei dieses Verfahrens erhalten Sie zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, die von der Datenschutzbehörde als Beweismittel zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen werden können, gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör und haben Gelegenheit, binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Als Partei dieses Verfahrens erhalten Sie zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, die von der Datenschutzbehörde als Beweismittel zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen werden können, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör und haben Gelegenheit, binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass der von Ihnen in der verfahrenseinleitenden Eingabe geschilderte Sachverhalt sich als nicht zutreffend zu erweisen scheint. Sie werden daher — gegebenenfalls — aufgefordert, Ihre Behauptungen mit geeigneten Beweisen zu untermauern, anderenfalls könnte es zu einer Abweisung der Beschwerde kommen.
Vor diesem Hintergrund erlaubt sich die Datenschutzbehörde darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde jederzeit kostenlos zurückgezogen werden kann. Selbstverständlich stünde es Ihnen im Anschluss frei, neuerlich Beschwerde gegen einen anderen Beschwerdegegner einzubringen.
Dieses Schreiben dient gleichzeitig als Mitteilung gemäß § 24 Abs. 7 DSG über den Stand des Verfahrens und das Ergebnis der Ermittlung. Dieses Schreiben dient gleichzeitig als Mitteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 7, DSG über den Stand des Verfahrens und das Ergebnis der Ermittlung.
[…]“
1.12.5. Am 23.09.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin – nunmehr anwaltlich vertreten – eine weitere Stellungnahme zum Sachverhalt an die belangte Behörde, diese lautet – soweit hier relevant – wörtlich wie folgt [Formatierung nicht wie im Original]:
„[…]
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Datenschutzverletzungen haben sich bereits vor dem 06.06.2021 ereignet, da die gegenständlichen Unterlagen bereits am 06.06.2021 im Haftraum des Insassen XXXX aufgefunden wurden. So wurde insbesondere der Privatbeteiligtenanschluss der Finanzprokuratur mit sämtlichen gegenständlichen Daten der Beschwerdeführerin beim Insassen XXXX aufgefunden, welcher durch die Finanzprokuratur am 26.04.2021 eingebracht und durch die Staatsanwaltschaft XXXX ebenfalls am 26.04.2021 mit dem Einlaufstempel versehen wurde.Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Datenschutzverletzungen haben sich bereits vor dem 06.06.2021 ereignet, da die gegenständlichen Unterlagen bereits am 06.06.2021 im Haftraum des Insassen römisch 40 aufgefunden wurden. So wurde insbesondere der Privatbeteiligtenanschluss der Finanzprokuratur mit sämtlichen gegenständlichen Daten der Beschwerdeführerin beim Insassen römisch 40 aufgefunden, welcher durch die Finanzprokuratur am 26.04.2021 eingebracht und durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 ebenfalls am 26.04.2021 mit dem Einlaufstempel versehen wurde.
Dieser wurde durch die Staatsanwaltschaft XXXX ungeschwärzt an den Insassen XXXX weitergegeben und ist diesem sowohl das gesamte Lohnkonto der Beschwerdeführerin als auch die Unfallsmeldung samt persönlichen Daten der Beschwerdeführerin zu entnehmen.Dieser wurde durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 ungeschwärzt an den Insassen römisch 40 weitergegeben und ist diesem sowohl das gesamte Lohnkonto der Beschwerdeführerin als auch die Unfallsmeldung samt persönlichen Daten der Beschwerdeführerin zu entnehmen.
Beweis: Privatbeteiligtenanschluss der Finanzprokuratur vom 26.04.2021 Einvernahme der Beschwerdeführerin
Der Insasse XXXX verfügte aufgrund dessen über folgende Daten der Beschwerdeführerin:Der Insasse römisch 40 verfügte aufgrund dessen über folgende Daten der Beschwerdeführerin:
vollständiger Name
Privatanschrift der Wohnadresse
verletzungsbedingte Krankenstandstage
Aufzählung der Verletzungen
Jahreslohnkonto 2021 Justiz
private Handy-Nr.,
Geb.-Datum
Jahreslohnzettel mit Grundbezug und Auflistung sämtlicher Zulagen
usw.
Personalnummer und Dienstgrad Justizwache
Eintrittsdatum in die Justiz
SV-Nummer
- Krankenstandsdaten
dzt. Familienstand
Unfallmeldung und Unfallbericht der BVAEB
behandelnder Hausarzt mit Namen und Adresse sowie die
Krankmeldung
allgemeine Angaben zur Behandlung
Die Staatsanwaltschaft XXXX gibt in ihrer Stellungnahme selbst an, dass erst mit Verfügung vom 14.06.2021 darauf hingewiesen wurde, dass der Akt personenbezogene Daten enthält und die Beschränkung der Akteneinsicht angeregt wird.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 gibt in ihrer Stellungnahme selbst an, dass erst mit Verfügung vom 14.06.2021 darauf hingewiesen wurde, dass der Akt personenbezogene Daten enthält und die Beschränkung der Akteneinsicht angeregt wird.
Die Weitergabe des unbeschränkten Aktes an den Haftrichter und in weiterer Folge an den Verfahrenshelfer des Insassen XXXX erfolgte jedoch bereits davor und ohne entsprechenden Hinweis oder der teilweisen Schwärzung des Aktes.Die Weitergabe des unbeschränkten Aktes an den Haftrichter und in weiterer Folge an den Verfahrenshelfer des Insassen römisch 40 erfolgte jedoch bereits davor und ohne entsprechenden Hinweis oder der teilweisen Schwärzung des Aktes.
Die Beschränkung der Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren hätte daher bereits durch die Staatsanwaltschaft erfolgen müssen, da dieser bereits die Privatbeteiligtenanschluss der Finanzprokuratur vom 16.04.2021 zuging.
Die Datenschutzverletzung hat daher die Staatsanwaltschaft XXXX zu verantworten.“Die Datenschutzverletzung hat daher die Staatsanwaltschaft römisch 40 zu verantworten.“
1.12.6. Mit an die mitbeteiligte Partei gerichtetem Schreiben vom 21.12.2021 zur Zl. 2021-0.667.693 übermittelte die belangte Behörde die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.09.2021 und forderte die mitbeteiligte Partei erneut zur Stellungnahme auf. Inhaltlich stellt sich das Schreiben dar wie folgt [Formatierung nicht wie im Original]:
„Datenschutzbeschwerde (Geheimhaltung)
XXXX /Staatsanwaltschaft XXXX römisch 40 /Staatsanwaltschaft römisch 40
[…]
Betrifft: Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme
Die Datenschutzbehörde übermittelt in der Beilage die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. September 2021.
Sie werden aufgefordert, dazu innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zum Beweis des eigenen Vorbringens geeignete Beweismittel vorzulegen oder anzugeben. Die Datenschutzbehörde weist darauf hin, dass der gegenständliche Fall mit dem Verfahren zur GZ D124.4291 in Zusammenhang zu stehen scheint.
Sie werden auf Ihre Mitwirkungspflicht gemäß Art. 31 iVm Art. 58 Abs. 1 lit. a und lit. e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hingewiesen, wonach der Datenschutzbehörde alle Informationen bereitzustellen sind, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.Sie werden auf Ihre Mitwirkungspflicht gemäß Artikel 31, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera a und Litera e, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hingewiesen, wonach der Datenschutzbehörde alle Informationen bereitzustellen sind, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
[…]“
1.12.7. Mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Schreiben vom 04.01.2022 zur Zl. 2022-0.006.888 übermittelte die belangte Behörde die ergänzende Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 28.12.2021 und räumte der Beschwerdeführerin erneut im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Inhaltlich stellt sich das Schreiben dar wie folgt [Formatierung nicht wie im Original]:
„Datenschutzbeschwerde (Geheimhaltung)
XXXX /Staatsanwaltschaft XXXX römisch 40 /Staatsanwaltschaft römisch 40
[…]
Betrifft: Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, Parteiengehör; Mitteilung über den Verfahrensstand
Die Datenschutzbehörde übermittelt in Kopie die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2021 (ha. eingelangt am 4. Jänner 2022).
Als Partei dieses Verfahrens erhalten Sie zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, die von der Datenschutzbehörde als Beweismittel zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen werden können, gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör und haben Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Als Partei dieses Verfahrens erhalten Sie zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, die von der Datenschutzbehörde als Beweismittel zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen werden können, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör und haben Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Dieses Schreiben dient gleichzeitig als Mitteilung gemäß § 24 Abs. 7 DSG über den Stand des Verfahrens und das Ergebnis der Ermittlung.Dieses Schreiben dient gleichzeitig als Mitteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 7, DSG über den Stand des Verfahrens und das Ergebnis der Ermittlung.
[…]“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen unter 1.1. bis 1.8., 1.10. bis 1.11., ergeben sich anhand der im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten schriftlichen Stellungnahmen der Verfahrensparteien, des Inhalts des Verwaltungs- und Gerichtsaktes, dabei insbesondere aus dem Schriftverkehr zwischen Staatsanwaltschaft und Haftrichter sowie der Staatsanwaltschaft und Einzelrichter beim XXXX ab dem 20.05.2021. Die Aussagen der Parteien und der als Zeugin befragten fallbefassten Staatsanwältin vor dem Bundesverwaltungsgericht finden sich hiermit im Einklang.2.1. Die Feststellungen unter 1.1. bis 1.8., 1.10. bis 1.11., ergeben sich anhand der im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten schriftlichen Stellungnahmen der Verfahrensparteien, des Inhalts des Verwaltungs- und Gerichtsaktes, dabei insbesondere aus dem Schriftverkehr zwischen Staatsanwaltschaft und Haftrichter sowie der Staatsanwaltschaft und Einzelrichter beim römisch 40 ab dem 20.05.2021. Die Aussagen der Parteien und der als Zeugin befragten fallbefassten Staatsanwältin vor dem Bundesverwaltungsgericht finden sich hiermit im Einklang.
2.2. Die Feststellung, wonach seitens der Staatsanwaltschaft XXXX bei der Führung des Ermittlungsaktes bis zur Beantragung der Untersuchungshaft am 20.05.2021 keine Maßnahmen ergriffen wurden, um nicht erforderliche personenbezogene Daten der Betroffenen auszusondern bzw. die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen in jedem Stadium des Verfahrens zu wahren, ergibt sich anhand der diesbezüglich klaren und eindeutigen Aussage der fallbefassten Staatsanwältin im Zuge deren Zeugenbefragung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wörtlich führt die Zeugin hierzu aus wie folgt: 2.2. Die Feststellung, wonach seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 bei der Führung des Ermittlungsaktes bis zur Beantragung der Untersuchungshaft am 20.05.2021 keine Maßnahmen ergriffen wurden, um nicht erforderliche personenbezogene Daten der Betroffenen auszusondern bzw. die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen in jedem Stadium des Verfahrens zu wahren, ergibt sich anhand der diesbezüglich klaren und eindeutigen Aussage der fallbefassten Staatsanwältin im Zuge deren Zeugenbefragung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wörtlich führt die Zeugin hierzu aus wie folgt:
„VR: 2.2. Haben Sie als fallführende Staatsanwältin zu irgendeinem Zeitpunkt Anmerkungen, Kennzeichnungen oder sonst Vorkehrungen im elektronischen Akt bzw. Handakt vorgenommen, die darauf abzielten sicherzustellen, dass bestimmte Bestandteile oder Textpassagen von einer allfälligen Akteneinsicht ausgenommen werden bzw. die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen XXXX im Verfahren gewahrt werden (bspw. durch Anonymisierung / Unkenntlichmachung)?„VR: 2.2. Haben Sie als fallführende Staatsanwältin zu irgendeinem Zeitpunkt Anmerkungen, Kennzeichnungen oder sonst Vorkehrungen im elektronischen Akt bzw. Handakt vorgenommen, die darauf abzielten sicherzustellen, dass bestimmte Bestandteile oder Textpassagen von einer allfälligen Akteneinsicht ausgenommen werden bzw. die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen römisch 40 im Verfahren gewahrt werden (bspw. durch Anonymisierung / Unkenntlichmachung)?
Z1: In solchen Fällen, wo eine solche Dringlichkeit besteht, sehe ich den Akt gar nicht als Ganzes. Ich erteile den Auftrag, ihn an den Haftrichter zu schicken. Ich sehe ihn gar nicht mehr.
VR: Das heißt, Sie legen fest, welche Ordnungsnummern übermittelt werden?
Z1: Ja, genau. Wobei ich sagen muss, dass ich in solchen Fällen Erlässe beispielsweise. Der Oberstaatsanwaltschaft nicht mit übermittle, wenn auch diese im Tagebuch enthalten sein könnten.“
2.3. Die Feststellungen unter 1.12. ergeben sich anhand des Inhaltes und äußeren Erscheinungsbildes des verfahrenseinleitenden Antrages und deren ergänzenden Stellungnahme hierzu vom 23.09.2021, sämtlicher im Verfahren ergangener Verfügungen der belangten Behörde und seitens der Verantwortlichen erstatteten Stellungnahmen im verwaltungsbehördlichen Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 DSG liegt gegenständlich daher Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 27, DSG liegt gegenständlich daher Senatszuständigkeit vor.
3.1. Zu A)
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates lauten:
„Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken.
(2) Diese Richtlinie gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union.
Artikel 4
Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor dass personenbezogene Daten
a) auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
b) für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
c) dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sind,
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
e) nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
[…]
(4) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Absätze 1, 2 und 3 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.“
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten auszugsweise wie folgt:3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, lauten auszugsweise wie folgt:
„Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
[…]
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) […]
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7 – 10) […]
3. Hauptstück
Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 36. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.Paragraph 36, (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.
(2) Im Sinne dieses Hauptstücks bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
3. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
5. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;
6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;
7. „zuständige Behörde“
a) eine staatliche Stelle, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die nationale Sicherheit, den Nachrichtendienst oder die militärische Eigensicherung zuständig ist, oder
b) eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch das Recht der Mitgliedstaaten die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes oder der militärischen Eigensicherung übertragen wurde;
8. „Verantwortlicher“ die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;
9. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
10. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, denen personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags aufgrund von Gesetzen möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;
11. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
12. „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;
13. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
14. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;
15. „Aufsichtsbehörde“ ist die Datenschutzbehörde;
16. „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde.(2) Im Sinne dieses Hauptstücks bezeichnet der Ausdruck:, 1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;, 2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;, 3. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;, 4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;, 5. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;, 6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;, 7. „zuständige Behörde“, a) eine staatliche Stelle, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die nationale Sicherheit, den Nachrichtendienst oder die militärische Eigensicherung zuständig ist, oder, b) eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch das Recht der Mitgliedstaaten die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes oder der militärischen Eigensicherung übertragen wurde;, 8. „Verantwortlicher“ die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;, 9. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;, 10. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, denen personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags aufgrund von Gesetzen möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;, 11. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;, 12. „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;, 13. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;, 14. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;, 15. „Aufsichtsbehörde“ ist die Datenschutzbehörde;, 16. „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde.
Grundsätze für die Datenverarbeitung, Kategorisierung und Datenqualität
§ 37. (1) Personenbezogene DatenParagraph 37, (1) Personenbezogene Daten
1. müssen auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
2. müssen für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
3. müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen und müssen maßgeblich sein und dürfen in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein,
4. müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
5. dürfen nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,
6. müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
(2) Für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 gilt § 38.(2) Für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, gilt Paragraph 38,
(3) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Abs. 1 und 2 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.(3) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Absatz eins und 2 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.
(4) Soweit möglich und zumutbar, ist zwischen den personenbezogenen Daten insbesondere folgender Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden:
1. Personen, die aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig sind, eine strafbare Handlung begangen zu haben,
2. Personen, gegen die aufgrund bestimmter Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine strafbare Handlung begehen werden,
3. verurteilte Straftäter,
4. Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer Straftat sind, und
5. sonstige Personen, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, insbesondere Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, Personen, die Hinweise zur Straftat geben können, oder Personen, die mit den in Z 1 bis 3 genannten Personen in Kontakt oder in Verbindung stehen.5. sonstige Personen, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, insbesondere Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, Personen, die Hinweise zur Straftat geben können, oder Personen, die mit den in Ziffer eins bis 3 genannten Personen in Kontakt oder in Verbindung stehen.
(5) Soweit möglich ist zwischen faktenbasierten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden personenbezogenen Daten zu unterscheiden. Auf persönlichen Einschätzungen beruhende personenbezogene Daten sind entsprechend zu kennzeichnen und können mit einer Begründung versehen werden, welche die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung ermöglicht.
(6) Unrichtige, unvollständige, nicht mehr aktuelle oder zu löschende personenbezogene Daten dürfen weder übermittelt noch zum automatisierten Abruf aus Dateisystemen bereitgestellt werden. Die Behörde hat zu diesem Zweck vor einer Übermittlung die Datenqualität soweit möglich entsprechend zu überprüfen. Zum automatisierten Abruf bereit gehaltene personenbezogene Daten sind entsprechend laufend vollständig und aktuell zu halten.
(7) Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten sind soweit möglich die zur Beurteilung der Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten durch den Empfänger erforderlichen Informationen beizufügen.
(8) Wird von Amts wegen oder infolge einer Mitteilung eines Betroffenen festgestellt, dass personenbezogene Daten übermittelt worden sind, die nicht den Anforderungen nach Abs. 6 entsprechen, teilt die übermittelnde bzw. dateisystemführende Dienststelle und Behörde dies der empfangenden Stelle oder Behörde unverzüglich mit. Letztere hat unverzüglich die Löschung unrechtmäßig übermittelter Daten, die Berichtigung unrichtiger Daten, die Ergänzung unvollständiger Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung vorzunehmen.(8) Wird von Amts wegen oder infolge einer Mitteilung eines Betroffenen festgestellt, dass personenbezogene Daten übermittelt worden sind, die nicht den Anforderungen nach Absatz 6, entsprechen, teilt die übermittelnde bzw. dateisystemführende Dienststelle und Behörde dies der empfangenden Stelle oder Behörde unverzüglich mit. Letztere hat unverzüglich die Löschung unrechtmäßig übermittelter Daten, die Berichtigung unrichtiger Daten, die Ergänzung unvollständiger Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung vorzunehmen.
(9) Hat die empfangende Dienststelle oder Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte personenbezogene Daten unrichtig oder nicht aktuell sind oder zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Dienststelle oder Behörde unverzüglich hierüber. Letztere ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen.
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
§ 38. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken wahrgenommen wird.Paragraph 38, Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zwecken wahrgenommen wird.
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
§ 39. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person für die in § 36 Abs. 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn die Verarbeitung unbedingt erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden undParagraph 39, Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person für die in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn die Verarbeitung unbedingt erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden und
1. die Verarbeitung gemäß § 38 zulässig ist oder1. die Verarbeitung gemäß Paragraph 38, zulässig ist oder
2. sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat.“
3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 lauten auszugsweise wie folgt:3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„Gesetz- und Verhältnismäßigkeit
§ 5. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.Paragraph 5, (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
(2) Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.
(3) […]
5. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt
Einsatz der Informationstechnik
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 74. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten personenbezogener Daten nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.Paragraph 74, (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten personenbezogener Daten nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, Anwendung.
(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien (§ 39 DSG) und strafrechtlich relevanter personenbezogener Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu treffen.(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5,) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien (Paragraph 39, DSG) und strafrechtlich relevanter personenbezogener Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu treffen.
3. Abschnitt
Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren
Aufgaben
§ 101. (1) Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen Fortgang und Beendigung. Gegen ihren erklärten Willen darf ein Ermittlungsverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.Paragraph 101, (1) Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen Fortgang und Beendigung. Gegen ihren erklärten Willen darf ein Ermittlungsverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft stellt die erforderlichen Anträge bei Gericht, soweit ihre Anordnungen einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen. Abgesehen von den in den §§ 149 Abs. 3 und 165 Abs. 2 vorgesehenen Fällen hat die Staatsanwaltschaft gerichtliche Beweisaufnahmen zu beantragen, wenn an solchen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat und der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.(2) Die Staatsanwaltschaft stellt die erforderlichen Anträge bei Gericht, soweit ihre Anordnungen einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen. Abgesehen von den in den Paragraphen 149, Absatz 3 und 165 Absatz 2, vorgesehenen Fällen hat die Staatsanwaltschaft gerichtliche Beweisaufnahmen zu beantragen, wenn an solchen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat und der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
(3) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anträge nach Abs. 2 zu begründen und sie dem Gericht samt den Akten zu übermitteln. Bewilligt das Gericht eine Maßnahme, so entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Durchführung. Wenn die Voraussetzungen, unter denen der Antrag bewilligt wurde, weggefallen sind oder sich derart geändert haben, dass die Durchführung rechtswidrig, unverhältnismäßig oder nicht mehr zweckmäßig wäre, hat die Staatsanwaltschaft von ihr abzusehen und das Gericht hievon zu verständigen.(3) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anträge nach Absatz 2, zu begründen und sie dem Gericht samt den Akten zu übermitteln. Bewilligt das Gericht eine Maßnahme, so entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Durchführung. Wenn die Voraussetzungen, unter denen der Antrag bewilligt wurde, weggefallen sind oder sich derart geändert haben, dass die Durchführung rechtswidrig, unverhältnismäßig oder nicht mehr zweckmäßig wäre, hat die Staatsanwaltschaft von ihr abzusehen und das Gericht hievon zu verständigen.
(4) Die Staatsanwaltschaft prüft die Berichte der Kriminalpolizei und trifft die erforderlichen Anordnungen. Soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann sie jederzeit weitere Ermittlungen und die Ausübung von Zwang durch die Kriminalpolizei anordnen.“
3.1.4. Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 5. März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), BGBl. Nr. 164/1986, derzeit in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lautet auszugsweise:3.1.4. Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 5. März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, derzeit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lautet auszugsweise:
Tagebuch
§ 34. (1) Für jede Strafsache soll bei den Staatsanwaltschaften ab Einbringen der Anklage nach Maßgabe des § 34a ein Tagebuch geführt werden. Der Leiter kann jedoch für bestimmte Fälle anordnen, dass Tagebücher auch für das Ermittlungsverfahren zu führen sind.Paragraph 34, (1) Für jede Strafsache soll bei den Staatsanwaltschaften ab Einbringen der Anklage nach Maßgabe des Paragraph 34 a, ein Tagebuch geführt werden. Der Leiter kann jedoch für bestimmte Fälle anordnen, dass Tagebücher auch für das Ermittlungsverfahren zu führen sind.
(2) Die Gründe für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 35c), die Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens, für eine diversionelle Erledigung, die Zurückziehung eines Strafantrags, einer Anklage sowie eines Antrags auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind in das Tagebuch einzutragen.(2) Die Gründe für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Paragraph 35 c,), die Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens, für eine diversionelle Erledigung, die Zurückziehung eines Strafantrags, einer Anklage sowie eines Antrags auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind in das Tagebuch einzutragen.
(3) Von Strafanträgen, Anklageschriften, Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und Rechtsmittelschriften ist die Urschrift, von Berichten und Anordnungen von Zwangsmaßnahmen eine Ausfertigung dem Tagebuch anzuschließen. Die Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie allfällige Rechtsmittelerklärungen sind im Tagebuch festzuhalten.
(4) Bei Einbringung eines Strafantrages sind Umstände, die für die Anklageerhebung, die Beweisführung und die Strafzumessung wichtig sind, stichwortartig zu vermerken.
Register, sonstige Geschäftsbehelfe und elektronischer Rechtsverkehr
§ 34a. (1) Bei jeder Staatsanwaltschaft sind Register und sonstige Geschäftsbehelfe zu führen, um einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Strafsache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen staatsanwaltschaftlichen Verfügungen, Anträge, Anordnungen und Aufträge zu sichern.Paragraph 34 a, (1) Bei jeder Staatsanwaltschaft sind Register und sonstige Geschäftsbehelfe zu führen, um einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Strafsache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen staatsanwaltschaftlichen Verfügungen, Anträge, Anordnungen und Aufträge zu sichern.
(2) In die Register und Geschäftsbehelfe sowie Tagebücher und Ermittlungsakten dürfen nur solche Daten aufgenommen werden, die erforderlich sind, um den Zweck des Registers, Geschäftsbehelfs, Tagebuchs oder Ermittlungsakts zu erfüllen. Die Führung der Register, Tagebücher, Ermittlungsakten und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts der Ermittlungsakten, Aktenbestandteile, staatsanwaltschaftlichen Tagebücher, Behelfe und sonstigen Unterlagen haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe der Verfahrensautomation Justiz zu erfolgen. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe haben den Inhalt der Ermittlungsakten bzw. Tagebücher und der sonstigen Geschäftsbehelfe vollständig wiederzugeben.
(2a) […]
(3) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Register und Geschäftsbehelfe bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden zu führen sowie welche Gattungen von Angelegenheiten darin einzutragen sind, welche Organe sie zu führen haben und wie lange sie aufzubewahren oder verfügbar zu halten sind. Die Form und Einrichtung der Register und Geschäftsbehelfe und wie bei deren Führung im Einzelnen zu verfahren ist, ist im VJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln. Das VJ-Online-Handbuch ist in der jeweils aktuellen Fassung über die Intranethomepage der Justiz abrufbar zu halten; die sonstigen Erlässe sind dort zu verlautbaren.
(4) Soweit Behörden oder Beteiligten ein Recht auf Einsicht in den Ermittlungsakt oder das Tagebuch zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen oder Ausdrucke der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten. Den Genannten kann unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung sowie eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen auch elektronische Einsicht in sämtliche nach den Vorschriften der StPO oder dieses Gesetzes zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, ermöglicht werden.
(5) […]
(6) Im staatsanwaltschaftlichen Bereich sind das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die jeweils verfahrensführende Staatsanwaltschaft, die Oberstaatsanwaltschaft oder die Generalprokuratur als für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche zu betrachten. Soweit den Verantwortlichen Rechte und Pflichten nach der StPO treffen, sind diese von der jeweils verfahrensführenden Staatsanwaltschaft, der Oberstaatsanwaltschaft oder der Generalprokuratur wahrzunehmen.
Ermittlungsakt
§ 34c. (1) Sobald in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gemäß § 100 StPO berichtet wurde, hat die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsakt nach den Bestimmungen der DV-StAG anzulegen, es sei denn, dass ein Verfahren ohne weitere Ermittlungen unverzüglich gemäß § 197 Abs. 2 oder 2a StPO abgebrochen oder gemäß §§ 190 bis 192 StPO eingestellt wird. Dieser Ermittlungsakt ist im Fall von Anträgen gemäß § 101 Abs. 2 StPO, von Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden (§§ 88 und 89 StPO), auf Grund eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), auf Einstellung des Verfahrens (§ 108 StPO) oder auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 StPO) sowie mit Einbringen der Anklage dem Gericht zu übermitteln.Paragraph 34 c, (1) Sobald in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 100, StPO berichtet wurde, hat die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsakt nach den Bestimmungen der DV-StAG anzulegen, es sei denn, dass ein Verfahren ohne weitere Ermittlungen unverzüglich gemäß Paragraph 197, Absatz 2, oder 2a StPO abgebrochen oder gemäß Paragraphen 190 bis 192 StPO eingestellt wird. Dieser Ermittlungsakt ist im Fall von Anträgen gemäß Paragraph 101, Absatz 2, StPO, von Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden (Paragraphen 88 und 89 StPO), auf Grund eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (Paragraph 106, StPO), auf Einstellung des Verfahrens (Paragraph 108, StPO) oder auf Fortführung des Verfahrens (Paragraph 195, StPO) sowie mit Einbringen der Anklage dem Gericht zu übermitteln.
(2) Im Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, kann von der Führung eines Ermittlungsaktes abgesehen werden. Ein Ermittlungsakt ist jedoch jedenfalls anzulegen, sobald ein Antrag an das Gericht oder Anklage (Strafantrag) eingebracht wird.
(3) Die näheren Vorschriften zur Einstufung von Ermittlungsakten und der zugehörigen Tagebücher (§ 16 DV-StAG) als Verschlusssache sowie deren Behandlung hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.(3) Die näheren Vorschriften zur Einstufung von Ermittlungsakten und der zugehörigen Tagebücher (Paragraph 16, DV-StAG) als Verschlusssache sowie deren Behandlung hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.
Einsicht in Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen Behörden
§ 35. (1) Das Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur Staatsanwaltschaften und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer Staatsanwaltschaft befaßt sind.Paragraph 35, (1) Das Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur Staatsanwaltschaften und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer Staatsanwaltschaft befaßt sind.
(2) Gesetzliche Bestimmungen, wonach einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Volksanwaltschaft ein Recht auf Einsicht in Tagebücher zusteht, bleiben unberührt.
(3) Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Justiz oder die Oberstaatsanwaltschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder aus anderen vergleichbar wichtigen Gründen Einsicht in Tagebücher gestatten. In diesem Fall soll die Einsicht nicht gewährt werden, bevor seit Zurücklegung der Anzeige oder sonstiger Beendigung des Verfahrens zehn Jahre vergangen sind.
(4) Die Einsicht in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt und diesem angeschlossene Berichte über kriminalpolizeiliche und andere Ermittlungen und Beweisaufnahmen richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der StPO.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen stehen den Verständigungspflichten nach § 195 StPO nicht entgegen, sofern ein begründetes rechtliches Interesse an der Auskunft besteht.(5) Die vorstehenden Bestimmungen stehen den Verständigungspflichten nach Paragraph 195, StPO nicht entgegen, sofern ein begründetes rechtliches Interesse an der Auskunft besteht.
3.1.5. § 13 AVG samt Überschrift lautet auszugsweise:3.1.5. Paragraph 13, AVG samt Überschrift lautet auszugsweise:
„Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
(…)“
3.2. Zum Verfahrensgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor der belangten Behörde:
3.2.1. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den rechtlichen Einwand erhebt, dass der Verfahrensgegenstand im Ausgangsverfahren – aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrages der Betroffenen – auf die Behauptung der Offenlegung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten – gegenüber dem Beschuldigten im Strafverfahren bzw. dessen Verfahrenshilfeverteidiger oder eines sonstigen Dritten – unmittelbar durch die mitbeteiligte Partei selbst gebildet habe, es dem Bundesverwaltungsgericht daher aufgrund dessen Bindung an den Verfahrensgegenstand im Ausgangsverfahren verwehrt sei, im Zuge des Beschwerdeverfahrens auch die Einhaltung der Grundsätze bei der Datenverarbeitung – insbesondere der Recht- und Verhältnismäßigkeit – durch die mitbeteiligte Partei als datenschutzrechtlich Verantwortliche zu prüfen, war dem aufgrund der nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen:
3.2.2. Den äußeren Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes bildet die Sache des bekämpften Bescheids bzw. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat (VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 28.4.2016, Ra 2015/07/0057; 30.6.2016, Ra 2016/11/0044; 31.5.2017, Ra 2016/22/0107).
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wörtlich wie folgt [Hervorhebungen hinzugefügt]:
„Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von XXXX (Beschwerdeführerin), vertreten durch Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG, vom 24. Juni 2021 gegen die Staatsanwaltschaft XXXX (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:„Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von römisch 40 (Beschwerdeführerin), vertreten durch Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG, vom 24. Juni 2021 gegen die Staatsanwaltschaft römisch 40 (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.“
Somit ergibt sich bereits anhand des klaren Wortlautes des Spruches des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin, wegen der behaupteten Verletzung durch die mitbeteiligte Partei als datenschutzrechtlich Verantwortliche in deren Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG, durch eine abweisende Entscheidung erledigt hat.Somit ergibt sich bereits anhand des klaren Wortlautes des Spruches des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin, wegen der behaupteten Verletzung durch die mitbeteiligte Partei als datenschutzrechtlich Verantwortliche in deren Grundrecht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG, durch eine abweisende Entscheidung erledigt hat.
Beachtlich ist dabei, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides keinerlei Einschränkung dahingehend vornimmt, wonach der Verfahrensgegenstand auf einen bestimmten Teilaspekt der von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Datenverarbeitungsvorgänge – wie etwa eine näher bestimmte Offenlegung durch Übermittlung an den im Strafverfahren Beschuldigten – beschränkt wäre. Andernfalls hätte der Spruch des angefochtenen Bescheides nach Ansicht des erkennenden Senates eine solche Einschränkung zum Ausdruck bringen müssen, etwa durch eine Formulierung wie: „Die Datenschutzbeschwerde […] wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, indem die Verantwortliche die personenbezogenen Daten der Betroffenen X gegenüber durch Übermittlung des Aktes am […] offengelegt hat, wird abgewiesen“.Beachtlich ist dabei, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides keinerlei Einschränkung dahingehend vornimmt, wonach der Verfahrensgegenstand auf einen bestimmten Teilaspekt der von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Datenverarbeitungsvorgänge – wie etwa eine näher bestimmte Offenlegung durch Übermittlung an den im Strafverfahren Beschuldigten – beschränkt wäre. Andernfalls hätte der Spruch des angefochtenen Bescheides nach Ansicht des erkennenden Senates eine solche Einschränkung zum Ausdruck bringen müssen, etwa durch eine Formulierung wie: „Die Datenschutzbeschwerde […] wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, indem die Verantwortliche die personenbezogenen Daten der Betroffenen römisch zehn gegenüber durch Übermittlung des Aktes am […] offengelegt hat, wird abgewiesen“.
3.2.3. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird sodann unter dem Punkt „B. Beschwerdegegenstand“ ausgeführt, Beschwerdegegenstand sei die Frage, „ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem diese personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin rechtswidrig einem Dritten ( XXXX ) gegenüber offengelegt hat“. Welche Überlegungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu dieser Festlegung der Behörde geführt haben, lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides gänzlich offen. So findet sich insbesondere keine Feststellung zum verfahrenseinleitenden Antrag, wie dieser nach Ansicht der belangten Behörde auszulegen war und weshalb sich in rechtlicher Hinsicht hieraus der Verfahrensgegenstand im Verfahren vor der belangten Behörde ergeben hat. Bei der Frage, was genau im Falle eines antragsbedürftigen Rechtes – hier Antrag auf Feststellung einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung – Prozessgegenstand im Verfahren vor der belangten Behörde ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, zu deren Klärung entsprechende Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf den Parteiantrag zu treffen sind, auf Basis derer rechtlich zu beurteilen ist, was genau aufgrund des festgestellten Parteiantrages und dem darin geltend gemachten Rechtsverletzungen den Verfahrensgegenstand im verwaltungsbehördlichen Verfahren bildet.3.2.3. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird sodann unter dem Punkt „B. Beschwerdegegenstand“ ausgeführt, Beschwerdegegenstand sei die Frage, „ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem diese personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin rechtswidrig einem Dritten ( römisch 40 ) gegenüber offengelegt hat“. Welche Überlegungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu dieser Festlegung der Behörde geführt haben, lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides gänzlich offen. So findet sich insbesondere keine Feststellung zum verfahrenseinleitenden Antrag, wie dieser nach Ansicht der belangten Behörde auszulegen war und weshalb sich in rechtlicher Hinsicht hieraus der Verfahrensgegenstand im Verfahren vor der belangten Behörde ergeben hat. Bei der Frage, was genau im Falle eines antragsbedürftigen Rechtes – hier Antrag auf Feststellung einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung – Prozessgegenstand im Verfahren vor der belangten Behörde ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, zu deren Klärung entsprechende Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf den Parteiantrag zu treffen sind, auf Basis derer rechtlich zu beurteilen ist, was genau aufgrund des festgestellten Parteiantrages und dem darin geltend gemachten Rechtsverletzungen den Verfahrensgegenstand im verwaltungsbehördlichen Verfahren bildet.
3.2.4. Der verfahrenseinleitende Antrag – hier die Datenschutzbeschwerde der Betroffenen vom 24.06.2021 und die ergänzende Stellungnahme vom 23.09.2021 – konstituiert und begrenzt nämlich den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“ iSd der §§ 8, 66 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 AVG (vgl. VwGH 17.01.2000, 97/09/0014; 30. 6. 2004, 2004/04/0014; VwSlg 17.939 A/2010).3.2.4. Der verfahrenseinleitende Antrag – hier die Datenschutzbeschwerde der Betroffenen vom 24.06.2021 und die ergänzende Stellungnahme vom 23.09.2021 – konstituiert und begrenzt nämlich den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“ iSd der Paragraphen 8, 66, Absatz 4 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche VwGH 17.01.2000, 97/09/0014; 30. 6. 2004, 2004/04/0014; VwSlg 17.939 A/2010).
3.2.5. Hinsichtlich der Auslegung von verfahrenseinleitenden Anträgen ist zunächst festzuhalten, dass die Frage nach dem Inhalt eines Anbringens nach deren objektivem Erklärungswert in Zusammenschau mit dem äußeren Erscheinungsbild zu beantworten ist (VwGH 26.06.1995, 92/18/0199; 23.04.2007, 2005/10/0140). Zudem ist bei der Zurechnung (Auslegung) von Parteihandlungen zu beachten, dass durch Formvorschriften die Durchsetzung materieller Rechte nicht in größerem Ausmaß als unbedingt erforderlich eingeschränkt werden soll (VfSlg. 14.965/1997).3.2.5. Hinsichtlich der Auslegung von verfahrenseinleitenden Anträgen ist zunächst festzuhalten, dass die Frage nach dem Inhalt eines Anbringens nach deren objektivem Erklärungswert in Zusammenschau mit dem äußeren Erscheinungsbild zu beantworten ist (VwGH 26.06.1995, 92/18/0199; 23.04.2007, 2005/10/0140). Zudem ist bei der Zurechnung (Auslegung) von Parteihandlungen zu beachten, dass durch Formvorschriften die Durchsetzung materieller Rechte nicht in größerem Ausmaß als unbedingt erforderlich eingeschränkt werden soll (VfSlg. 14.965 aus 1997,).
3.2.6. Wie oben unter Punkt 1.12 festgestellt, brachte die Beschwerdeführerin als datenschutzrechtlich Betroffene am 24.06.2021 nicht anwaltlich vertreten einen verfahrenseinleitenden Antrag ein. Hierzu verwendete die Beschwerdeführerin ein von der belangten Behörde bereitgestelltes Beschwerdeformular. Bereits aus der Überschrift der Eingabe geht wörtlich hervor: „(Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 5 DSGVO/die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art 6 bzw. 9 DSGVO)“. Hieraus folgt bereits, dass die Beschwerdeführerin folgende Rechtsverletzungen geltend macht:3.2.6. Wie oben unter Punkt 1.12 festgestellt, brachte die Beschwerdeführerin als datenschutzrechtlich Betroffene am 24.06.2021 nicht anwaltlich vertreten einen verfahrenseinleitenden Antrag ein. Hierzu verwendete die Beschwerdeführerin ein von der belangten Behörde bereitgestelltes Beschwerdeformular. Bereits aus der Überschrift der Eingabe geht wörtlich hervor: „(Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO/die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6, bzw. 9 DSGVO)“. Hieraus folgt bereits, dass die Beschwerdeführerin folgende Rechtsverletzungen geltend macht:
a) Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG,a) Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG,
b) Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 5 DSGVO/die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art 6 bzw. 9 DSGVO;b) Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO/die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6, bzw. 9 DSGVO;
Auf der zweiten Seite des Schriftsatzes führt die Datenschutzbeschwerde sodann wörtlich aus:
„Hiermit erhebe ich Beschwerde gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw gemäß § 24 Datenschutzgesetz (DSG) gegen oben genannten Beschwerdegegner, wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG:„Hiermit erhebe ich Beschwerde gemäß Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw gemäß Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) gegen oben genannten Beschwerdegegner, wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG:
Der Beschwerdegegner hat bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten gegen mein Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verstoßen indem er Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO/ Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 bzw. 9 DSGVO nicht beachtet hat.Der Beschwerdegegner hat bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten gegen mein Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verstoßen indem er Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO/ Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6, bzw. 9 DSGVO nicht beachtet hat.
Darunter kreuzt die Beschwerdeführerin sodann die folgenden Auswahlmöglichkeiten an:
„[ x ] 2.1. bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten wurde gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO verstoßen.„[ x ] 2.1. bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten wurde gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO verstoßen.
[ x ] 2.2. meine personenbezogenen Daten wurden nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gern Art. 6 DSGVO verarbeitet. [ x ] 2.2. meine personenbezogenen Daten wurden nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gern Artikel 6, DSGVO verarbeitet.
[ x ] 2.3. meine sensiblen personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gern Art. 9 DSGVO verarbeitet hat.[ x ] 2.3. meine sensiblen personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gern Artikel 9, DSGVO verarbeitet hat.
Hierdurch gibt die Beschwerdeführerin klar und deutlich zu erkennen, dass sie sich im Recht auf Geheimhaltung verletzt erachtet, indem die datenschutzrechtlich Verantwortliche gegen die Grundsätze und Rechtmäßigkeitstatbestände für die Datenverarbeitung verstoßen hat. Dass sich die Verweise in den genannten Textpassagen dabei auf die Bestimmungen der DSGVO beziehen, schadet dabei nicht, da die – zum Zeitpunkt der Antragstellung – nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ein Formular der belangten Behörde verwendete und ihr als juristischer Laiin nicht bekannt sein musste, dass im gegenständlichen Fall die Richtlinie (EU) 680/2016 und die hierzu ergangenen nationalen Umsetzungsbestimmungen des 3. Hauptstück des Datenschutzgesetzes und der Strafprozessordnung (insbesondere § 74 StPO) maßgeblich sind. Davon unabhängig normiert die Richtlinie (EU) 680/2016 für deren sachlichen Anwendungsbereich in dessen Art. 4 „Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten“ auf analoge Weise zu den Bestimmungen der Art. 5, 6 und 9 DSGVO. Nach dem bisher gesagten ergibt sich sohin nach Ansicht des erkennenden Senates bereits klar und deutlich anhand des verfahrenseinleitenden Antrages als Verfahrensgegenstand vor der belangten Behörde eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die datenschutzrechtlich Verantwortliche, wobei vom Verfahrensgegenstand auch die Frage der Einhaltung der Grundsätze und Rechtmäßigkeitstatbestände miterfasst sind, worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird.Hierdurch gibt die Beschwerdeführerin klar und deutlich zu erkennen, dass sie sich im Recht auf Geheimhaltung verletzt erachtet, indem die datenschutzrechtlich Verantwortliche gegen die Grundsätze und Rechtmäßigkeitstatbestände für die Datenverarbeitung verstoßen hat. Dass sich die Verweise in den genannten Textpassagen dabei auf die Bestimmungen der DSGVO beziehen, schadet dabei nicht, da die – zum Zeitpunkt der Antragstellung – nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ein Formular der belangten Behörde verwendete und ihr als juristischer Laiin nicht bekannt sein musste, dass im gegenständlichen Fall die Richtlinie (EU) 680 aus 2016, und die hierzu ergangenen nationalen Umsetzungsbestimmungen des 3. Hauptstück des Datenschutzgesetzes und der Strafprozessordnung (insbesondere Paragraph 74, StPO) maßgeblich sind. Davon unabhängig normiert die Richtlinie (EU) 680 aus 2016, für deren sachlichen Anwendungsbereich in dessen Artikel 4, „Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten“ auf analoge Weise zu den Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 9 DSGVO. Nach dem bisher gesagten ergibt sich sohin nach Ansicht des erkennenden Senates bereits klar und deutlich anhand des verfahrenseinleitenden Antrages als Verfahrensgegenstand vor der belangten Behörde eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die datenschutzrechtlich Verantwortliche, wobei vom Verfahrensgegenstand auch die Frage der Einhaltung der Grundsätze und Rechtmäßigkeitstatbestände miterfasst sind, worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird.
3.2.7. Zu bemerken ist im vorliegenden Zusammenhang auch, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an die belangte Behörde selbst die genauen Umstände dahingehend, auf welchem Weg genau ihre personenbezogenen Daten in den Verfügungsbereich des im Strafverfahren Beschuldigten gelangt sind, nicht kannte bzw. kennen musste; der Betroffenen war – aus Anlass der gegen sie seitens des in Haft befindlichen Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen – lediglich der Umstand bekannt, dass der Beschuldigte offenbar über ihre private Telefonnummer und Wohnadresse sowie weiterer Informationen zu ihrem Gesundheitszustand nach der im Dienst erlittenen Körperverletzung verfügt. Welche Umstände genau im Zuge der Führung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft als datenschutzrechtlich Verantwortliche dazu geführt haben, dass der Beschuldigte über die in Rede stehenden Informationen der Betroffenen verfügt, näherhin ob bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Zuge der Führung des Ermittlungsverfahrens alle datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden oder nicht, kann nur im Wege eines Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sowie einer darauf gestützten rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde festgestellt werden. Wenn die belangte Behörde daher mit an die Betroffene gerichtetem Schreiben vom 03.09.2021 mitteilt, dass der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu entnehmen sei, dass der von der Betroffenen in der verfahrenseinleitenden Eingabe geschilderte Sachverhalt sich als „nicht zutreffend zu erweisen scheint“, die Betroffene daher „gegebenenfalls aufgefordert“ werde, Ihre Behauptungen mit geeigneten Beweisen zu untermauern, anderenfalls es zu einer Abweisung der Beschwerde kommen könne, übersieht die belangte Behörde dabei, dass sie aufgrund der geltenden Offizialmaxime von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt – durch Aufnahme aller nötigen Beweise – feststellen muss (VwGH 8. 6. 2000, 99/20/0092; 8. 4. 2003, 2002/01/0522, VwGH 11. 6. 1968, 189/68; 20. 10. 1992, 91/08/0096); dies dabei ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein (= Untersuchungsgrundsatz [VwGH 24. 10. 1980, 1230/78; 10. 3. 1992, 92/08/0023; 8. 6. 1993, 92/08/0212]).
3.2.8. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Behörde geeignete Ermittlungsschritte zu setzen gehabt hätte um festzustellen, durch welche tatsächlichen Umstände genau die in Rede stehenden personenbezogenen Daten in den Verfügungsbereich des Beschuldigten gelangt sind. So wäre gezielt zu ermitteln gewesen, welche Prüfschritte von der Verantwortlichen unternommen wurden um festzustellen, welche Informationen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Staatsanwaltschaft tatsächlich erforderlich sind bzw., ob bei der Führung des Ermittlungsverfahrens in Bezug auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen [also des Opfers im strafrechtlichen Verfahren] geeignete Maßnahmen zur Wahrung deren Geheimhaltungsinteressen ergriffen wurden. Derartige Ermittlungsschritte seitens der belangten Behörde sind im Vorliegenden nicht erkennbar. Vielmehr führt die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.09.2019 (Zl. Ra 2019/18/0332) zu Unrecht aus, dass das Vorbringen der Betroffenen aus unbestimmten Mutmaßungen bestehe, sohin auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufe, zu dessen Aufnahme die Datenschutzbehörde nicht verpflichtet sei.
3.2.9. Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag – wie zuvor in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht festgestellt – eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG durch die Staatsanwaltschaft XXXX als datenschutzrechtlich Verantwortliche für die Führung des Ermittlungsverfahrens zur Zl. Zl. XXXX geltend macht, ist in einem nächsten Schritt die Frage zu klären, welche datenschutzrechtlichen Verpflichtungen die Verantwortliche trifft, wenn – wie vorliegend der Fall – es sich bei der Verantwortlichen um eine Strafverfolgungsbehörde handelt und somit der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 680/2016 und der in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Regelungen im 3. Hauptstück des DSG bzw. spezialgesetzlichen Bestimmungen, wie insbesondere § 74 StPO, eröffnet ist.3.2.9. Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag – wie zuvor in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht festgestellt – eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 als datenschutzrechtlich Verantwortliche für die Führung des Ermittlungsverfahrens zur Zl. Zl. römisch 40 geltend macht, ist in einem nächsten Schritt die Frage zu klären, welche datenschutzrechtlichen Verpflichtungen die Verantwortliche trifft, wenn – wie vorliegend der Fall – es sich bei der Verantwortlichen um eine Strafverfolgungsbehörde handelt und somit der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 680 aus 2016, und der in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Regelungen im 3. Hauptstück des DSG bzw. spezialgesetzlichen Bestimmungen, wie insbesondere Paragraph 74, StPO, eröffnet ist.
3.3. Zur Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Datenverarbeitung:
3.3.1. Der vorliegende Sachverhalt fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 680/2016 (kurz: DSRL-PJ), deren Vorgaben im 3. Hauptstück des DSG (§§ 36ff) – und darüber hinaus in datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) – nationalrechtlich umgesetzt wurden.3.3.1. Der vorliegende Sachverhalt fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 680 aus 2016, (kurz: DSRL-PJ), deren Vorgaben im 3. Hauptstück des DSG (Paragraphen 36 f, f,) – und darüber hinaus in datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) – nationalrechtlich umgesetzt wurden.
Der Anwendungsbereich der DSRL-PJ erstreckt sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung. Im Bereich der Justiz fallen darunter justizielle Tätigkeiten der Gerichte in Strafsachen, die Strafrechtspflege der Staatsanwaltschaften und der Strafvollzug.
3.3.2. Die Staatsanwaltschaft XXXX ist im gegebenen Zusammenhang für die Führung des Ermittlungsverfahrens und alle damit im Zusammenhang stehenden Datenverarbeitungsvorgänge als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne von § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zu qualifizieren (§ 34a Abs. 6 StAG). 3.3.2. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 ist im gegebenen Zusammenhang für die Führung des Ermittlungsverfahrens und alle damit im Zusammenhang stehenden Datenverarbeitungsvorgänge als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne von Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG zu qualifizieren (Paragraph 34 a, Absatz 6, StAG).
Als datenschutzrechtlich Verantwortliche des öffentlichen Bereiches sind Eingriffe der Staatsanwaltschaft in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG – abgesehen vom bestehen lebenswichtiger Interessen – ausschließlich aufgrund einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage, im erforderlichen Ausmaß und auf verhältnismäßige Art und Weise zulässig (§ 1 Abs. 2 DSG).Als datenschutzrechtlich Verantwortliche des öffentlichen Bereiches sind Eingriffe der Staatsanwaltschaft in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG – abgesehen vom bestehen lebenswichtiger Interessen – ausschließlich aufgrund einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage, im erforderlichen Ausmaß und auf verhältnismäßige Art und Weise zulässig (Paragraph eins, Absatz 2, DSG).
3.3.3. Auf unionsrechtlicher Ebene legt Art. 4 der Richtlinie (EU) 680/2016 fest, dass das Recht der Mitgliedstaaten im sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie vorsieht, dass personenbezogene Daten3.3.3. Auf unionsrechtlicher Ebene legt Artikel 4, der Richtlinie (EU) 680 aus 2016, fest, dass das Recht der Mitgliedstaaten im sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie vorsieht, dass personenbezogene Daten
a) auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
b) für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
c) dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sind,
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
e) nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist der Verantwortliche für die Einhaltung der Absätze 1, 2 und 3 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist der Verantwortliche für die Einhaltung der Absätze 1, 2 und 3 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.
Die unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Grundsätze für die Datenverarbeitung wurden nationalrechtlich zunächst mit § 37 DSG umgesetzt, demnach müssen bzw. dürfen personenbezogene DatenDie unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Grundsätze für die Datenverarbeitung wurden nationalrechtlich zunächst mit Paragraph 37, DSG umgesetzt, demnach müssen bzw. dürfen personenbezogene Daten
1. auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
3. dem Verarbeitungszweck entsprechen und müssen maßgeblich sein und dürfen in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein,
4. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
5. nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,
6. in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. Ist der Verantwortliche für die Einhaltung der Abs. 1 und 2 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.Gemäß Absatz 3, leg. cit. Ist der Verantwortliche für die Einhaltung der Absatz eins und 2 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.
Zur Recht- und Verhältnismäßigkeit normiert § 38 DSG, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig ist, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken wahrgenommen wird.Zur Recht- und Verhältnismäßigkeit normiert Paragraph 38, DSG, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig ist, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zwecken wahrgenommen wird.
3.3.4. Als spezialgesetzliche Regelung bildet § 74 StPO die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten für Behörden, die die Bestimmungen der Strafprozessordnung zu vollziehen haben, dies im Lichte des § 1 Abs. 2 DSG und der oben dargestellten Vorgaben der Richtlinie (EU) 680/2016.3.3.4. Als spezialgesetzliche Regelung bildet Paragraph 74, StPO die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten für Behörden, die die Bestimmungen der Strafprozessordnung zu vollziehen haben, dies im Lichte des Paragraph eins, Absatz 2, DSG und der oben dargestellten Vorgaben der Richtlinie (EU) 680 aus 2016,.
Gemäß § 74 Abs. 1 StPO dürfen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. In Abs. 2 dieser Bestimmung findet sich sodann die ausdrückliche Anordnung, wonach die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und das Gericht beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5) zu beachten haben sowie jedenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen haben. Während § 74 Abs. 1 StPO somit die Bestimmungen des DSG auch im Rahmen der StPO für anwendbar erklärt und Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt, sieht Abs. 2 nähere Rahmenbedingungen und Grundsätze vor, welche (über den in Abs 1 normierten Verweis auf das DSG hinaus) im Rahmen der Datenverarbeitung zu beachten sind.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, StPO dürfen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. In Absatz 2, dieser Bestimmung findet sich sodann die ausdrückliche Anordnung, wonach die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und das Gericht beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5,) zu beachten haben sowie jedenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen haben. Während Paragraph 74, Absatz eins, StPO somit die Bestimmungen des DSG auch im Rahmen der StPO für anwendbar erklärt und Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt, sieht Absatz 2, nähere Rahmenbedingungen und Grundsätze vor, welche (über den in Absatz eins, normierten Verweis auf das DSG hinaus) im Rahmen der Datenverarbeitung zu beachten sind.
Der sachliche Anwendungsbereich des § 74 erstreckt sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, soweit die Verarbeitung im Rahmen ihrer Aufgaben durchgeführt wird. Relevant sind somit zwei Merkmale, nämlich das Verarbeiten von Daten und der durch die jeweiligen Gesetze diesen Organen übertragenen Aufgaben abgesteckte Rahmen.Der sachliche Anwendungsbereich des Paragraph 74, erstreckt sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, soweit die Verarbeitung im Rahmen ihrer Aufgaben durchgeführt wird. Relevant sind somit zwei Merkmale, nämlich das Verarbeiten von Daten und der durch die jeweiligen Gesetze diesen Organen übertragenen Aufgaben abgesteckte Rahmen.
3.3.5. Die Aufgaben von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Strafgerichten im Rahmen der Strafverfolgung ergeben sich aus § 1 Abs. 1 StPO. Demnach haben die Strafverfolgungsbehörden3.3.5. Die Aufgaben von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Strafgerichten im Rahmen der Strafverfolgung ergeben sich aus Paragraph eins, Absatz eins, StPO. Demnach haben die Strafverfolgungsbehörden
- Straftaten aufzuklären,
- verdächtige Personen zu verfolgen und
- damit zusammenhängende Entscheidungen zu treffen.
Im Einklang mit dem durch Art 8 EMRK und Art 8 GRC vorgegebenen grundrechtlichen Rahmen sowie der unionsrechtlichen Vorgaben der DSRL-PJ sind schließlich nur jene Datenverarbeitungen von § 74 StPO gedeckt, die zur Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft erforderlich sind. Diese bereits grundrechtlich vorgegebenen Grenzen der Datenverarbeitung werden in § 74 Abs. 2 StPO näher konkretisiert.Im Einklang mit dem durch Artikel 8, EMRK und Artikel 8, GRC vorgegebenen grundrechtlichen Rahmen sowie der unionsrechtlichen Vorgaben der DSRL-PJ sind schließlich nur jene Datenverarbeitungen von Paragraph 74, StPO gedeckt, die zur Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft erforderlich sind. Diese bereits grundrechtlich vorgegebenen Grenzen der Datenverarbeitung werden in Paragraph 74, Absatz 2, StPO näher konkretisiert.
Als Voraussetzung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung verlangen sowohl § 74 Abs. 2 StPO als auch die §§ 37 und 38 DSG, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. So normiert § 74 Abs 2, dassAls Voraussetzung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung verlangen sowohl Paragraph 74, Absatz 2, StPO als auch die Paragraphen 37 und 38 DSG, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. So normiert Paragraph 74, Absatz 2,, dass
- bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5) zu beachten ist,- bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5,) zu beachten ist,
- jedenfalls die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung zu wahren sind,
- der vertraulichen Behandlung der Daten der Vorrang einzuräumen ist und
- beim Umgang mit besonderen Datenkategorien und strafrechtlich relevanten Daten angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen sind.
Soweit zwischen den Bestimmungen inhaltliche Redundanzen bestehen, gehen die Regelungen des § 74 Abs. 2 und des § 5 StPO, auf den § 74 Abs. 2 StPO verweist, als leges speciales den Bestimmungen der §§ 37 und 38 DSG vor. Der in § 74 Abs 2 festgelegte Vorrang der vertraulichen Behandlung von Daten ist dabei als neuerliche Unterstreichung dieser auch an verschiedenen anderen Stellen der Rechtsordnung geregelten Verpflichtung zu verstehen (vgl. das Grundrecht auf Datenschutz gem. § 1 DSG, die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses gem. § 6 DSG und das Amtsgeheimnis gem. Art. 20 Abs. 3 B-VG, vgl. zu alldem: Kristoferitsch/Bugelnig in Fuchs/Ratz, WK StPO § 74).Soweit zwischen den Bestimmungen inhaltliche Redundanzen bestehen, gehen die Regelungen des Paragraph 74, Absatz 2 und des Paragraph 5, StPO, auf den Paragraph 74, Absatz 2, StPO verweist, als leges speciales den Bestimmungen der Paragraphen 37 und 38 DSG vor. Der in Paragraph 74, Absatz 2, festgelegte Vorrang der vertraulichen Behandlung von Daten ist dabei als neuerliche Unterstreichung dieser auch an verschiedenen anderen Stellen der Rechtsordnung geregelten Verpflichtung zu verstehen vergleiche das Grundrecht auf Datenschutz gem. Paragraph eins, DSG, die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses gem. Paragraph 6, DSG und das Amtsgeheimnis gem. Artikel 20, Absatz 3, B-VG, vergleiche zu alldem: Kristoferitsch/Bugelnig in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 74,).
3.3.6. Wenn die Verantwortliche in rechtlicher Hinsicht die Auffassung vertritt, dass von ihr selbst zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht gewährt wurde und sie selbst keinerlei Aktenbestandteile dem Beschuldigten oder sonst Dritten gegenüber offengelegt und folglich sie in datenschutzrechtlicher Hinsicht keinerlei Pflichtverletzungen zu verantworten habe, war dem – auf dem Boden der oben dargestellten Rechtslage – nicht zu folgen.
3.3.7. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Staatsanwaltschaft als datenschutzrechtlich Verantwortliche in jedem Stadium der vorgenannten Verarbeitungsvorgänge – beginnend mit der Erfassung der einlangenden Geschäftsstücke und Aufnahme in das bei der Staatsanwaltschaft geführte Tagebuch bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit Einbringung des Strafantrages beim hierfür zuständigen Gericht – zur Einhaltung der Grundsätze für die Datenverarbeitung gemäß der §§ 37 Abs. 1 und Abs. 3 und 38 DSG iVm § 74 StPO verpflichtet war. Konkret hätte die Verantwortliche zu jedem Zeitpunkt die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bei der Führung des Ermittlungsverfahrens wahren müssen. Die von der Verantwortlichen vertretene Rechtsansicht, wonach es ihr aufgrund des Grundsatzes der Vollständigkeit des Ermittlungsaktes rechtlich nicht möglich gewesen sei, einzelne Textpassagen im Ermittlungsakt unkenntlich zu machen oder ganz auszusondern, ist unzutreffend (vgl. § 34a Abs. 2 StAG). Keineswegs alles, was Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei bekannt wird, darf zum Akt genommen werden. Anzeigerecht (§ 80 Abs. 1 StPO) und besondere Informationskanäle, wie das von § 2a Abs 6 StAG bei der WKStA eingerichtete „internetbasierte Hinweisgebersystem“ setzen die Erheblichkeit solcherart gewonnener Information ebenso voraus wie an Strafverfolgungsorgane gerichtete Befehle, gewonnene Informationen „zum Akt zu nehmen“. § 74 Abs. 1 erster Satz hinwiederum berechtigt Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte nur, die „im Rahmen ihrer Aufgaben […] hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten“. Wird Unerhebliches zum Akt genommen, liegt darin Fehlgebrauch von Befugnis zur Führung des Ermittlungsverfahrens, wird erhebliche Information entgegen § 5 StPO gewonnen, liegt der Fehlgebrauch in der Gewinnung, die neben subjektiven Rechten auch sogenannte konkrete Rechte des Staates verletzen kann. Soweit die StPO auf nicht zum Verfahren Gehöriges nicht speziell eingeht, kommt der Ausschlussgrund im Prozessgegenstand zum Ausdruck. Bei Ausübung von der StPO verliehener Befugnis geht es allein um „Aufklärung von Straftaten, […] Verfolgung verdächtiger Personen und […] damit zusammenhängende Entscheidungen“. Wer veranlasst, dass unter dem Gesichtspunkt eines Ermittlungsverfahrens unerhebliche Informationen im Ermittlungsakt nicht (weiter) „aktenmäßig festzuhalten“ sind, verstößt keineswegs im Sinn des § 229 StGB gegen dessen Zweck, entspricht vielmehr seiner Pflicht zur Achtung des Privat- und Familienlebens und des Grundrechts auf Datenschutz. Dokumentationsbefugnis besteht zu ganz bestimmten gesetzlichen Zwecken. Dokumentationsbefugnis der Staatsanwaltschaft zu anderen Zwecken als denjenigen des § 1 Abs. 1 erster Satz StPO bedarf einer konkret benennbaren gesetzlichen Grundlage (Art 18 Abs. 1 B-VG). Bei Ermittlungen nach der StPO geht es um die Aufklärung von Straftaten, die Verfolgung verdächtiger Personen und (nur) damit zusammenhängende Entscheidungen. Informationen, die dazu nicht notwendig sind, sind kein im Ermittlungsakt festzuhaltendes Ergebnis. Da hoheitliche Vollziehung ohne gesetzliche Grundlage unzulässig ist und Eingriffe in Persönlichkeitsrechte nur nach Maßgabe ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung, nur im erforderlichen Umfang und selbst dann nur in sachgerechter Abwägung der widerstreitenden Interessen gestattet sind, kann vor aktenmäßigem Festhalten – und damit verbundener Zugänglichkeit nach § 53 Abs 1 – eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft geboten sein, ob in Erfahrung gebrachte Information als „Ergebnis“, als Metadatum oder nicht einmal zwecks Nachvollziehbarkeit der Informationserlangung zum Akt zu nehmen ist (§ 100 Abs. 1 StPO). Damit – auch bloß mündlich – befasst, darf sich die Staatsanwaltschaft ihrer aus der Leitungsbefugnis resultierenden Pflicht zur Anordnung der rechtlich gebotenen Vorgangsweise nicht entziehen. Entsprechendes gilt bei überschießenden Berichten und sonstigen Anzeigen (vgl. zu alldem: Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO, Kap II.A, Stand 1.7.2021, rdb.at).3.3.7. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Staatsanwaltschaft als datenschutzrechtlich Verantwortliche in jedem Stadium der vorgenannten Verarbeitungsvorgänge – beginnend mit der Erfassung der einlangenden Geschäftsstücke und Aufnahme in das bei der Staatsanwaltschaft geführte Tagebuch bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit Einbringung des Strafantrages beim hierfür zuständigen Gericht – zur Einhaltung der Grundsätze für die Datenverarbeitung gemäß der Paragraphen 37, Absatz eins und Absatz 3 und 38 DSG in Verbindung mit Paragraph 74, StPO verpflichtet war. Konkret hätte die Verantwortliche zu jedem Zeitpunkt die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bei der Führung des Ermittlungsverfahrens wahren müssen. Die von der Verantwortlichen vertretene Rechtsansicht, wonach es ihr aufgrund des Grundsatzes der Vollständigkeit des Ermittlungsaktes rechtlich nicht möglich gewesen sei, einzelne Textpassagen im Ermittlungsakt unkenntlich zu machen oder ganz auszusondern, ist unzutreffend vergleiche Paragraph 34 a, Absatz 2, StAG). Keineswegs alles, was Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei bekannt wird, darf zum Akt genommen werden. Anzeigerecht (Paragraph 80, Absatz eins, StPO) und besondere Informationskanäle, wie das von Paragraph 2 a, Absatz 6, StAG bei der WKStA eingerichtete „internetbasierte Hinweisgebersystem“ setzen die Erheblichkeit solcherart gewonnener Information ebenso voraus wie an Strafverfolgungsorgane gerichtete Befehle, gewonnene Informationen „zum Akt zu nehmen“. Paragraph 74, Absatz eins, erster Satz hinwiederum berechtigt Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte nur, die „im Rahmen ihrer Aufgaben […] hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten“. Wird Unerhebliches zum Akt genommen, liegt darin Fehlgebrauch von Befugnis zur Führung des Ermittlungsverfahrens, wird erhebliche Information entgegen Paragraph 5, StPO gewonnen, liegt der Fehlgebrauch in der Gewinnung, die neben subjektiven Rechten auch sogenannte konkrete Rechte des Staates verletzen kann. Soweit die StPO auf nicht zum Verfahren Gehöriges nicht speziell eingeht, kommt der Ausschlussgrund im Prozessgegenstand zum Ausdruck. Bei Ausübung von der StPO verliehener Befugnis geht es allein um „Aufklärung von Straftaten, […] Verfolgung verdächtiger Personen und […] damit zusammenhängende Entscheidungen“. Wer veranlasst, dass unter dem Gesichtspunkt eines Ermittlungsverfahrens unerhebliche Informationen im Ermittlungsakt nicht (weiter) „aktenmäßig festzuhalten“ sind, verstößt keineswegs im Sinn des Paragraph 229, StGB gegen dessen Zweck, entspricht vielmehr seiner Pflicht zur Achtung des Privat- und Familienlebens und des Grundrechts auf Datenschutz. Dokumentationsbefugnis besteht zu ganz bestimmten gesetzlichen Zwecken. Dokumentationsbefugnis der Staatsanwaltschaft zu anderen Zwecken als denjenigen des Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz StPO bedarf einer konkret benennbaren gesetzlichen Grundlage (Artikel 18, Absatz eins, B-VG). Bei Ermittlungen nach der StPO geht es um die Aufklärung von Straftaten, die Verfolgung verdächtiger Personen und (nur) damit zusammenhängende Entscheidungen. Informationen, die dazu nicht notwendig sind, sind kein im Ermittlungsakt festzuhaltendes Ergebnis. Da hoheitliche Vollziehung ohne gesetzliche Grundlage unzulässig ist und Eingriffe in Persönlichkeitsrechte nur nach Maßgabe ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung, nur im erforderlichen Umfang und selbst dann nur in sachgerechter Abwägung der widerstreitenden Interessen gestattet sind, kann vor aktenmäßigem Festhalten – und damit verbundener Zugänglichkeit nach Paragraph 53, Absatz eins, – eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft geboten sein, ob in Erfahrung gebrachte Information als „Ergebnis“, als Metadatum oder nicht einmal zwecks Nachvollziehbarkeit der Informationserlangung zum Akt zu nehmen ist (Paragraph 100, Absatz eins, StPO). Damit – auch bloß mündlich – befasst, darf sich die Staatsanwaltschaft ihrer aus der Leitungsbefugnis resultierenden Pflicht zur Anordnung der rechtlich gebotenen Vorgangsweise nicht entziehen. Entsprechendes gilt bei überschießenden Berichten und sonstigen Anzeigen vergleiche zu alldem: Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO, Kap römisch zwei.A, Stand 1.7.2021, rdb.at).
Umgelegt auf den vorliegenden Sachverhalt war daher wie folgt festzustellen:
3.3.8. Zur Verarbeitung der privaten Telefonnummer der Beschwerdeführerin durch die Verantwortliche im Zuge der Führung des Ermittlungsverfahrens:
Wie festgestellt, enthielt der staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakt unter anderem auch die private Telefonnummer der Betroffenen und wurde auch diese Information im Zuge der Beantragung von Zwangsmittel (Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft) am 21.05.2021 an den hierfür zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichter übermittelt. In weiterer Folge gelangte diese Information im Wege der Akteneinsicht an den im Verfahren als Beschuldigten geführten Häftling der Justizanstalt XXXX , der die Betroffene im Zuge einer Überstellung im Dienst am Körper verletzte. Sämtliche diesbezüglichen Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf die private Telefonnummer, nämlich das Aufnehmen dieser Information vom Tagebuch in den Ermittlungsakt und das anschließende Übermitteln des gesamten Akteninhaltes an den zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichter, ohne diese unkenntlich zu machen oder sonst auf geeignete Weise vor einer unbeabsichtigten Offenlegung zu schützen, sind als rechtswidrig zu qualifizieren. Dies deshalb, weil die Verarbeitung der privaten Telefonnummer der Betroffenen im Rahmen des Ermittlungsaktes denkunmöglich zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Staatsanwaltschaft erforderlich im Sinne des § 74 StPO und der § 37 und 38 DSG sein konnte. Die Staatsanwaltschaft wäre verpflichtet gewesen, beim Anlegen des Ermittlungsaktes zu prüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Betroffenen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht erforderlich sind. Im Zuge dieser Prüfung hätte die private Telefonnummer sowohl aus dem physischen Akt, als auch aus der Verfahrensautomation Justiz, ausgesondert werden müssen. Für eine allfällige telefonische Kontaktaufnahme mit der Betroffenen seitens der Staatsanwaltschaft hätte es ausgereicht, diese Information ausschließlich im Tagebuch bei der Staatsanwaltschaft zu führen. Die Unterlassung all dessen stellt eine Verletzung der Betroffenen in deren verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG bzw. deren Grundrecht auf Datenschutz gemäß Art. 8 GRC, dar.Wie festgestellt, enthielt der staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakt unter anderem auch die private Telefonnummer der Betroffenen und wurde auch diese Information im Zuge der Beantragung von Zwangsmittel (Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft) am 21.05.2021 an den hierfür zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichter übermittelt. In weiterer Folge gelangte diese Information im Wege der Akteneinsicht an den im Verfahren als Beschuldigten geführten Häftling der Justizanstalt römisch 40 , der die Betroffene im Zuge einer Überstellung im Dienst am Körper verletzte. Sämtliche diesbezüglichen Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf die private Telefonnummer, nämlich das Aufnehmen dieser Information vom Tagebuch in den Ermittlungsakt und das anschließende Übermitteln des gesamten Akteninhaltes an den zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichter, ohne diese unkenntlich zu machen oder sonst auf geeignete Weise vor einer unbeabsichtigten Offenlegung zu schützen, sind als rechtswidrig zu qualifizieren. Dies deshalb, weil die Verarbeitung der privaten Telefonnummer der Betroffenen im Rahmen des Ermittlungsaktes denkunmöglich zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Staatsanwaltschaft erforderlich im Sinne des Paragraph 74, StPO und der Paragraph 37 und 38 DSG sein konnte. Die Staatsanwaltschaft wäre verpflichtet gewesen, beim Anlegen des Ermittlungsaktes zu prüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Betroffenen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht erforderlich sind. Im Zuge dieser Prüfung hätte die private Telefonnummer sowohl aus dem physischen Akt, als auch aus der Verfahrensautomation Justiz, ausgesondert werden müssen. Für eine allfällige telefonische Kontaktaufnahme mit der Betroffenen seitens der Staatsanwaltschaft hätte es ausgereicht, diese Information ausschließlich im Tagebuch bei der Staatsanwaltschaft zu führen. Die Unterlassung all dessen stellt eine Verletzung der Betroffenen in deren verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG bzw. deren Grundrecht auf Datenschutz gemäß Artikel 8, GRC, dar.
3.3.9. Zur Verarbeitung weiterer personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft:
Wie festgestellt, enthielt der staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakt weitere Informationen der Betroffenen, die aus der Strafanzeige und der Anschlusserklärung der Finanzprokuratur als Privatbeteiligte stammen, namentlich die private Wohnadresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Lohnzettel inklusive Zulagen, Personalnummer, Eintrittsdatum in die Justiz, Sozialversicherungsnummer, Krankenstandsdaten und Familienstand. Auch in Bezug auf die vorgenannten Informationen hat die Verantwortliche keinerlei Prüfschritte dahingehend unternommen, ob sämtliche dieser Informationen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verantwortlichen erforderlich waren. Weiterhin hat die Verantwortliche, wie festgestellt, in Bezug auf die vorgenannten Informationen keinerlei Maßnahmen getroffen, um die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen in jedem Stadium des Ermittlungsverfahrens zu wahren.
So hat die Verantwortliche sämtliche vorgenannten Informationen vom – nicht öffentlichen und nicht der Akteneinsicht unterliegenden – Tagebuch (§ 35 Abs. 1 StAG) in den Ermittlungsakt (physisch und elektronisch) übernommen, ohne bestimmte Textpassagen, wie insbesondere die private Wohnadresse der Betroffenen, zu schwärzen oder sonst auf geeignete Weise vor einer unbeabsichtigten Offenlegung zu schützen. Folglich übermittelte die Verantwortliche den gesamten Akteninhalt am 21.05.2021 im Zuge der Beantragung von Zwangsmitteln (Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft) an den zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichter.So hat die Verantwortliche sämtliche vorgenannten Informationen vom – nicht öffentlichen und nicht der Akteneinsicht unterliegenden – Tagebuch (Paragraph 35, Absatz eins, StAG) in den Ermittlungsakt (physisch und elektronisch) übernommen, ohne bestimmte Textpassagen, wie insbesondere die private Wohnadresse der Betroffenen, zu schwärzen oder sonst auf geeignete Weise vor einer unbeabsichtigten Offenlegung zu schützen. Folglich übermittelte die Verantwortliche den gesamten Akteninhalt am 21.05.2021 im Zuge der Beantragung von Zwangsmitteln (Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft) an den zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichter.
Unter Beachtung der Vorgaben des § 74 Abs. 2 StPO, wonach der Vertraulichkeit personenbezogener Daten der Vorrang einzuräumen ist und die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu wahren sind, wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, die private Wohnadresse im Akt unkenntlich zu machen. Für allfällige Zeugenladungen oder sonstige Kontaktaufnahmen hätte es ausgereicht, die Anschrift der Dienststelle der Betroffenen im Akt zu führen. Für die Sozialversicherungsnummer der Betroffenen gilt, dass diese ebenso unkenntlich zu machen gewesen wäre, da bei verständiger Betrachtung nicht erkennbar ist, weshalb die Staatsanwaltschaft zu deren Aufgabenerfüllung (§ 101 StPO) die Sozialversicherungsnummer eines Opfers benötigen sollte. Gleiches gilt für sämtliche Informationen in Bezug auf die Betroffene, wie das Geburtsdatum und deren Familienstand und sonstige Informationen, die weder zur Aufklärung und Verfolgung der vorgeworfenen Straftat, noch zum Nachweis und zur Geltendmachung des entstandenen Vermögensschadens der Privatbeteiligten (§ 67 StPO) erforderlich sind. Zumindest hätte die Staatsanwaltschaft aber auch in Bezug auf die vorgenannten Informationen prüfen müssen, ob es erforderlich war, diese Informationen vom Tagebuch in den Ermittlungsakt zu übernehmen; unter Beachtung der Vorgaben des § 74 Abs. 2 StPO hätte die Staatsanwaltschaft diese Informationen im Ermittlungsakt unkenntlich machen müssen, sodass diese ungeschützt ausschließlich zu Dokumentationszwecken im (nicht parteiöffentlichen) Tagebuch dokumentiert bleiben. Unter Beachtung der Vorgaben des Paragraph 74, Absatz 2, StPO, wonach der Vertraulichkeit personenbezogener Daten der Vorrang einzuräumen ist und die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu wahren sind, wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, die private Wohnadresse im Akt unkenntlich zu machen. Für allfällige Zeugenladungen oder sonstige Kontaktaufnahmen hätte es ausgereicht, die Anschrift der Dienststelle der Betroffenen im Akt zu führen. Für die Sozialversicherungsnummer der Betroffenen gilt, dass diese ebenso unkenntlich zu machen gewesen wäre, da bei verständiger Betrachtung nicht erkennbar ist, weshalb die Staatsanwaltschaft zu deren Aufgabenerfüllung (Paragraph 101, StPO) die Sozialversicherungsnummer eines Opfers benötigen sollte. Gleiches gilt für sämtliche Informationen in Bezug auf die Betroffene, wie das Geburtsdatum und deren Familienstand und sonstige Informationen, die weder zur Aufklärung und Verfolgung der vorgeworfenen Straftat, noch zum Nachweis und zur Geltendmachung des entstandenen Vermögensschadens der Privatbeteiligten (Paragraph 67, StPO) erforderlich sind. Zumindest hätte die Staatsanwaltschaft aber auch in Bezug auf die vorgenannten Informationen prüfen müssen, ob es erforderlich war, diese Informationen vom Tagebuch in den Ermittlungsakt zu übernehmen; unter Beachtung der Vorgaben des Paragraph 74, Absatz 2, StPO hätte die Staatsanwaltschaft diese Informationen im Ermittlungsakt unkenntlich machen müssen, sodass diese ungeschützt ausschließlich zu Dokumentationszwecken im (nicht parteiöffentlichen) Tagebuch dokumentiert bleiben.
Informationen, wie Art und Ausmaß der erlittenen Körperverletzung und die hieraus resultierende Dauer der Dienstunfähigkeit sind demgegenüber als Ermittlungsergebnisse zu qualifizieren, die zur Beurteilung der Strafbarkeit des Täters und dessen zivilrechtlicher Haftung für entstandene Schäden regelmäßig erforderlich sein werden. Gegen die Verarbeitung derartiger Informationen bestehen aus datenschutzrechtlicher Hinsicht keinerlei Bedenken, solange damit nicht die Offenlegung von Informationen zum Privatleben der Betroffenen einhergeht, die zu einer Gefährdungslage oder sonst unverhältnismäßigen Beeinträchtigung deren Geheimhaltungsinteressen führt, aber zur Aufklärung der Straftat und zur Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen nicht zwingend erforderlich sind.
3.3.10. Im Ergebnis war in Bezug auf die Verarbeitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft festzustellen, dass diese im Zuge der Führung des Ermittlungsverfahrens und Beantragung von Zwangsmitteln (§ 105 StPO) die Vorgaben des § 74 StPO nicht beachtet hat. So wurden keinerlei Prüfschritte mit dem Ziel vorgenommen festzustellen, welche Informationen, die im Wege der Anzeige und Erklärung über den Anschluss als Privatbeteiligte bei ihr eingelangt sind, für die Zwecke des Ermittlungsverfahrens überhaupt erforderlich waren. Es wurden schlicht sämtliche Informationen erfasst und im Ermittlungsakt verarbeitet, die in den Eingaben zum gegenständlichen Geschäftsfall an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurden. Weiterhin wurden keinerlei Maßnahmen getroffen, um schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen. Vielmehr vertritt die Staatsanwaltschaft die Rechtsansicht, dass Derartiges nur zu prüfen gewesen wäre, wenn der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft selbst Akteneinsicht (§ 53 StPO) beantragt hätte oder der Ermittlungsakt sonst an Dritte übermittelt worden wäre. Diese Rechtsansicht trifft – wie oben ausgeführt – nicht zu, da die Grundsätze der Recht- und Verhältnismäßigkeit von der datenschutzrechtlich Verantwortlichen zu jedem Zeitpunkt der Datenverarbeitung einzuhalten sind. Selbst am Tag der Übermittlung des Ermittlungsaktes an den Haft- und Rechtsschutzrichter am 21.05.2021 sind von der Staatsanwaltschaft keinerlei Schritte zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin getroffen worden, die fallführende Staatsanwältin gibt hierzu im Rahmen ihrer Zeugenbefragung sogar an, dass sie den Akt aus Zeitgründen nicht einmal gesehen habe, bevor dieser an das Gericht übermittelt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei alldem nicht, dass im Anlassfall – wegen der bevorstehenden Entlassung des Beschuldigten aus der Strafhaft am 21.05.2021 – ein erhöhter Zeitdruck bestand, zeitgerecht eine Entscheidung des Haft- und Rechtsschutzrichters zur Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft zu erwirken. Doch dieser Zeitdruck allein rechtfertigt das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht. Bestünden nämlich innerhalb der Organisation technische und organisatorische Vorkehrungen, personenbezogene Daten bereits mit dem Einlangen der jeweiligen Geschäftsstücke auf deren Schutzwürdigkeit hin zu bewerten und gegebenenfalls die erforderlichen Schutzvorkehrungen zu treffen (bspw. Kennzeichnung, teilweise Schwärzung und Ausnahme von Textpassagen aus dem physischen und elektronischen Aktensystem), könnten versehentliche Offenlegungen in zeitkritischen Situationen vermieden werden. Auch der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach dem Haft- und Rechtsschutzrichter im Falle der Beantragung von Zwangsmitteln nach § 105 StPO stets der gesamte Ermittlungsakt (ohne Unkenntlichmachung oder Ausnahme von Textpassagen) zu übermitteln ist, trifft vor dem Hintergrund der Vorgaben des § 74 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 und 3 StPO nicht zu. So hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen des § 105 StPO nur all jene Aktenstücke zu übermitteln, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können. Informationen zum Opfer, wie deren private Wohnadresse, Telefonnummer oder Sozialversicherungsnummer sind hierzu jedenfalls (nicht geschwärzt) nicht erforderlich.3.3.10. Im Ergebnis war in Bezug auf die Verarbeitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft festzustellen, dass diese im Zuge der Führung des Ermittlungsverfahrens und Beantragung von Zwangsmitteln (Paragraph 105, StPO) die Vorgaben des Paragraph 74, StPO nicht beachtet hat. So wurden keinerlei Prüfschritte mit dem Ziel vorgenommen festzustellen, welche Informationen, die im Wege der Anzeige und Erklärung über den Anschluss als Privatbeteiligte bei ihr eingelangt sind, für die Zwecke des Ermittlungsverfahrens überhaupt erforderlich waren. Es wurden schlicht sämtliche Informationen erfasst und im Ermittlungsakt verarbeitet, die in den Eingaben zum gegenständlichen Geschäftsfall an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurden. Weiterhin wurden keinerlei Maßnahmen getroffen, um schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen. Vielmehr vertritt die Staatsanwaltschaft die Rechtsansicht, dass Derartiges nur zu prüfen gewesen wäre, wenn der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft selbst Akteneinsicht (Paragraph 53, StPO) beantragt hätte oder der Ermittlungsakt sonst an Dritte übermittelt worden wäre. Diese Rechtsansicht trifft – wie oben ausgeführt – nicht zu, da die Grundsätze der Recht- und Verhältnismäßigkeit von der datenschutzrechtlich Verantwortlichen zu jedem Zeitpunkt der Datenverarbeitung einzuhalten sind. Selbst am Tag der Übermittlung des Ermittlungsaktes an den Haft- und Rechtsschutzrichter am 21.05.2021 sind von der Staatsanwaltschaft keinerlei Schritte zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin getroffen worden, die fallführende Staatsanwältin gibt hierzu im Rahmen ihrer Zeugenbefragung sogar an, dass sie den Akt aus Zeitgründen nicht einmal gesehen habe, bevor dieser an das Gericht übermittelt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei alldem nicht, dass im Anlassfall – wegen der bevorstehenden Entlassung des Beschuldigten aus der Strafhaft am 21.05.2021 – ein erhöhter Zeitdruck bestand, zeitgerecht eine Entscheidung des Haft- und Rechtsschutzrichters zur Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft zu erwirken. Doch dieser Zeitdruck allein rechtfertigt das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht. Bestünden nämlich innerhalb der Organisation technische und organisatorische Vorkehrungen, personenbezogene Daten bereits mit dem Einlangen der jeweiligen Geschäftsstücke auf deren Schutzwürdigkeit hin zu bewerten und gegebenenfalls die erforderlichen Schutzvorkehrungen zu treffen (bspw. Kennzeichnung, teilweise Schwärzung und Ausnahme von Textpassagen aus dem physischen und elektronischen Aktensystem), könnten versehentliche Offenlegungen in zeitkritischen Situationen vermieden werden. Auch der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach dem Haft- und Rechtsschutzrichter im Falle der Beantragung von Zwangsmitteln nach Paragraph 105, StPO stets der gesamte Ermittlungsakt (ohne Unkenntlichmachung oder Ausnahme von Textpassagen) zu übermitteln ist, trifft vor dem Hintergrund der Vorgaben des Paragraph 74, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 StPO nicht zu. So hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Paragraph 105, StPO nur all jene Aktenstücke zu übermitteln, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können. Informationen zum Opfer, wie deren private Wohnadresse, Telefonnummer oder Sozialversicherungsnummer sind hierzu jedenfalls (nicht geschwärzt) nicht erforderlich.
3.3.11. Indem die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt tatsächlich geprüft hat, ob Teile des Ermittlungsaktes zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen zu schützen sind oder bestimmte Informationen lediglich im (nicht parteiöffentlichen) Tagebuch zu verbleiben haben, war eine Erfüllung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der §§ 1, 37 und 38 DSG und des § 74 StPO schlicht nicht möglich. Deshalb überrascht es im Ergebnis auch nicht, dass personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin dem Beschuldigten gegenüber (unbeabsichtigt) offengelegt wurden. Insgesamt ist auch der Einwand der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar, wonach im gegenständlichen Zusammenhang von vornherein eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 162 StPO nicht erkennbar gewesen sei. Bei verständiger Betrachtung hätte der Staatsanwaltschaft in der gegebenen Fallkonstellation, beim Opfer handelt es sich um eine XXXX , die vom Beschuldigten, dieser ist offenkundig hochgradig gewaltbereit und schreckte selbst kurz vor seiner Haftentlassung nicht davor zurück Beamte am Körper zu verletzen, tätlich angegriffen worden war, bewusst sein müssen, dass die Beschwerdeführerin als XXXX durch eine derartige Vorgehensweise einer akuten Gefährdung ausgesetzt wird. Dies zeigt sich sodann auch anhand des Umstandes, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin, nachdem er Kenntnis von ihrer privaten Wohnadresse erlangt hatte, bedrohte indem er in Aussicht stellte, ihr nach seiner Haftentlassung „alle Knochen brechen“ zu wollen.3.3.11. Indem die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt tatsächlich geprüft hat, ob Teile des Ermittlungsaktes zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen zu schützen sind oder bestimmte Informationen lediglich im (nicht parteiöffentlichen) Tagebuch zu verbleiben haben, war eine Erfüllung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Paragraphen eins, 37 und 38 DSG und des Paragraph 74, StPO schlicht nicht möglich. Deshalb überrascht es im Ergebnis auch nicht, dass personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin dem Beschuldigten gegenüber (unbeabsichtigt) offengelegt wurden. Insgesamt ist auch der Einwand der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar, wonach im gegenständlichen Zusammenhang von vornherein eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 162, StPO nicht erkennbar gewesen sei. Bei verständiger Betrachtung hätte der Staatsanwaltschaft in der gegebenen Fallkonstellation, beim Opfer handelt es sich um eine römisch 40 , die vom Beschuldigten, dieser ist offenkundig hochgradig gewaltbereit und schreckte selbst kurz vor seiner Haftentlassung nicht davor zurück Beamte am Körper zu verletzen, tätlich angegriffen worden war, bewusst sein müssen, dass die Beschwerdeführerin als römisch 40 durch eine derartige Vorgehensweise einer akuten Gefährdung ausgesetzt wird. Dies zeigt sich sodann auch anhand des Umstandes, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin, nachdem er Kenntnis von ihrer privaten Wohnadresse erlangt hatte, bedrohte indem er in Aussicht stellte, ihr nach seiner Haftentlassung „alle Knochen brechen“ zu wollen.
3.3.12. Erstmalig am 14.06.2021 – mit Einbringung des Strafantrages – wies die Staatsanwaltschaft das Gericht darauf hin, dass „der Akteninhalt personenbezogene private Daten der beteiligten Justizwachebeamten enthält, welche allenfalls von einer (weiteren) Akteneinsicht auszunehmen wären“. Diese Maßnahme war nicht nur ungeeignet, sondern erfolgte auch zu spät, denn die gegenständliche Offenlegung erfolgte bereits am 06.06.2021, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die datenschutzrechtliche Verantwortung für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin allein dem Gericht zu überwälzen, entlastet die Staatsanwaltschaft als datenschutzrechtlich Verantwortliche, diese Rolle kommt ihr für die Führung des Ermittlungsverfahrens bis zur Einbringung des Strafantrages (oder einer Anklageschrift) zu, nicht, denn erst dann geht der Ermittlungsakt in die Verantwortung des zuständigen Gerichtes über. Bis dahin hätte die Staatsanwaltschaft unter Beachtung der Vorgaben der §§ 37 und 38 DSG und des § 74 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die oben dargestellten Maßnahmen setzen müssen, um die Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin zu wahren. Die Unterlassung all dessen verletzt die Beschwerdeführerin in deren Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG und Art. 8 GRC.3.3.12. Erstmalig am 14.06.2021 – mit Einbringung des Strafantrages – wies die Staatsanwaltschaft das Gericht darauf hin, dass „der Akteninhalt personenbezogene private Daten der beteiligten Justizwachebeamten enthält, welche allenfalls von einer (weiteren) Akteneinsicht auszunehmen wären“. Diese Maßnahme war nicht nur ungeeignet, sondern erfolgte auch zu spät, denn die gegenständliche Offenlegung erfolgte bereits am 06.06.2021, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die datenschutzrechtliche Verantwortung für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin allein dem Gericht zu überwälzen, entlastet die Staatsanwaltschaft als datenschutzrechtlich Verantwortliche, diese Rolle kommt ihr für die Führung des Ermittlungsverfahrens bis zur Einbringung des Strafantrages (oder einer Anklageschrift) zu, nicht, denn erst dann geht der Ermittlungsakt in die Verantwortung des zuständigen Gerichtes über. Bis dahin hätte die Staatsanwaltschaft unter Beachtung der Vorgaben der Paragraphen 37 und 38 DSG und des Paragraph 74, Absatz eins und Absatz 2, StPO die oben dargestellten Maßnahmen setzen müssen, um die Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin zu wahren. Die Unterlassung all dessen verletzt die Beschwerdeführerin in deren Grundrecht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG und Artikel 8, GRC.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche – über den Anlassfall hinaus – Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche – über den Anlassfall hinaus – Bedeutung zukommt.
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (VwGH 11. 9. 2020, Ra 2018/04/0157). Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (VwGH 11. 9. 2020, Ra 2018/04/0157).
Zwar liegt zu den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen – näherhin zu § 74 StPO iVm § 1 DSG – keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch ist der Wortlaut der Ermächtigungsnorm des § 74 StPO klar und eindeutig in Bezug darauf, dass Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben (nur) die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten dürfen bzw. schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren sind und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen ist. Weiterhin ergibt sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 74 Abs. 2 iVm § 37 Abs. 1 und Abs. 3 DSG, dass der datenschutzrechtlich Verantwortliche für die Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung – in jedem Stadium der Verarbeitung und damit nicht nur im Falle der Gewährung von Akteneinsicht oder der Übermittlung an Dritte – verantwortlich ist und dies auch nachweisen können muss.Zwar liegt zu den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen – näherhin zu Paragraph 74, StPO in Verbindung mit Paragraph eins, DSG – keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch ist der Wortlaut der Ermächtigungsnorm des Paragraph 74, StPO klar und eindeutig in Bezug darauf, dass Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben (nur) die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten dürfen bzw. schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren sind und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen ist. Weiterhin ergibt sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 74, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 3, DSG, dass der datenschutzrechtlich Verantwortliche für die Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung – in jedem Stadium der Verarbeitung und damit nicht nur im Falle der Gewährung von Akteneinsicht oder der Übermittlung an Dritte – verantwortlich ist und dies auch nachweisen können muss.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
,
Schlagworte
Akteneinsicht Anwendungsbereich Bescheidabänderung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenweitergabe Finanzprokuratur Geheimhaltung Geheimhaltungsinteresse Justizanstalt personenbezogene Daten Privatbeteiligter Staatsanwaltschaft Strafanzeige Strafhaft Strafverfahren Untersuchungshaft Verantwortlicher VerfahrensgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W292.2256548.1.00Im RIS seit
26.04.2024Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024