Entscheidungsdatum
01.12.2022Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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G306 2260916-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Ungarn, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2022, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Ungarn, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2022, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird insoweit stattgegeben, als die Befristung des Aufenthaltsverbotes auf vier (4) Jahre herabgesetzt wird. A) Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird insoweit stattgegeben, als die Befristung des Aufenthaltsverbotes auf vier (4) Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.04.2022, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner Festnahme im Bundesgebiet am XXXX 2022 und anschließender Anhaltung in Untersuchungshaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle seiner Verurteilung die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen seine Person angedacht sei. Zudem wurde der BF zur Beantwortung konkreter Fragen und Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert. 1. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.04.2022, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner Festnahme im Bundesgebiet am römisch 40 2022 und anschließender Anhaltung in Untersuchungshaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle seiner Verurteilung die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen seine Person angedacht sei. Zudem wurde der BF zur Beantwortung konkreter Fragen und Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
Das besagte Schreiben wurde dem BF am 28.04.2022 zugestellt, und langte die Stellungnahme des BF am 03.10.2022 beim BFA ein.
2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, wurde der BF wegen der Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 StGB, der Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB sowie des Verbrechens der Geldwäscherei gemäß § 165 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, wurde der BF wegen der Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, StGB, der Veruntreuung gemäß Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB sowie des Verbrechens der Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 30.09.2022, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 30.09.2022, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.)
4. Mit per E-Mail am 11.10.2022 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. 4. Mit per E-Mail am 11.10.2022 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid.
Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie jeweils in eventu die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides, die Verkürzung des Aufenthaltsverbotes, die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes, die Behebung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie jeweils in eventu die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides, die Verkürzung des Aufenthaltsverbotes, die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes, die Behebung des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.
Darüber hinaus wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 13.10.2022 vorgelegt und langten am 14.10.2022 ein.
6. Mit Teilerkenntnis des BVwG, GZ.: G306 2260916-1/3Z, vom 25.10.2022, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. 6. Mit Teilerkenntnis des BVwG, GZ.: G306 2260916-1/3Z, vom 25.10.2022, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
7. Mit am 10.11.2022 beim BVwG eingelangtem Schreiben des BFA wurde seitens desselben von der Abschiebung des BF nach Ungarn am XXXX .2022 berichtet. 7. Mit am 10.11.2022 beim BVwG eingelangtem Schreiben des BFA wurde seitens desselben von der Abschiebung des BF nach Ungarn am römisch 40 .2022 berichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist ungarischer Staatsbürger, ledig, gesund, arbeitsfähig und Vater einer Tochter.
Der BF hält sich seit 18.04.2018 durchgehend gemeldet in Österreich auf und wurde ihm am 21.08.2018 eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ ausgestellt.
Der BF ist Eigentümer eines Hauses im Bundesgebiet und ging von 01.10.2017 bis 13.04.2022 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer bei der Fa. XXXX , in XXXX nach. Der BF ist Eigentümer eines Hauses im Bundesgebiet und ging von 01.10.2017 bis 13.04.2022 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer bei der Fa. römisch 40 , in römisch 40 nach.
Im Bundesgebiet lebt der Bruder des BF und halten sich im Herkunftsstaat die Mutter, die Lebensgefährtin sowie die gemeinsame Tochter des BF auf.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wegen der Vergehen des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 StGB und der Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB sowie des Verbrechens der Geldwäscherei gemäß § 165 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wegen der Vergehen des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, StGB und der Veruntreuung gemäß Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB sowie des Verbrechens der Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Der BF wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden, er habe zu nachstehenden Zeiten in XXXX und anderen OrtenDer BF wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden, er habe zu nachstehenden Zeiten in römisch 40 und anderen Orten
1. In der Zeit ab dem Jahr 2019 bis XXXX .2022 gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten eines Einzelhandelsunternehmens in vielen gesonderten – wöchentlichen – Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen von EUR 5.000,- übersteigendem Gesamtwert, nämlich zahlreiche Lebensmittel und Waren wie etwa Fernseher, Kühlschränke, Winkelschleifer usw. im Gesamtwert zwischen EUR 50.000,- und EUR 68.723,56 anlässlich seiner Ausliefertätigkeit als LKW-Fahrer einer Kühl- und Logistik GmbH weggenommen;1. In der Zeit ab dem Jahr 2019 bis römisch 40 .2022 gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten eines Einzelhandelsunternehmens in vielen gesonderten – wöchentlichen – Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen von EUR 5.000,- übersteigendem Gesamtwert, nämlich zahlreiche Lebensmittel und Waren wie etwa Fernseher, Kühlschränke, Winkelschleifer usw. im Gesamtwert zwischen EUR 50.000,- und EUR 68.723,56 anlässlich seiner Ausliefertätigkeit als LKW-Fahrer einer Kühl- und Logistik GmbH weggenommen;
2. In der Zeit ab dem Jahr 2019 bis XXXX 2022 in vielen gesonderten Angriffen ein ihm als LKW-Fahrer anvertrautes Gut seines Arbeitsgebers einer Kühl- und Logistik GmbH in einem EUR 5.000,- übersteigendem Gesamtwert sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, dadurch sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er Diesel im Gesamtwert von EUR 8.800,15 aus einem Kühlaggregat des von ihm gelenkten LKW mit einem Saugschlauch in Kanister umfüllte und für private Zwecke verbrauchte; 2. In der Zeit ab dem Jahr 2019 bis römisch 40 2022 in vielen gesonderten Angriffen ein ihm als LKW-Fahrer anvertrautes Gut seines Arbeitsgebers einer Kühl- und Logistik GmbH in einem EUR 5.000,- übersteigendem Gesamtwert sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, dadurch sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er Diesel im Gesamtwert von EUR 8.800,15 aus einem Kühlaggregat des von ihm gelenkten LKW mit einem Saugschlauch in Kanister umfüllte und für private Zwecke verbrauchte;
3. In der Zeit ab dem Jahr 2019 bis XXXX 2022 Vermögenbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, und zwar Diebesgut aus seinen zu Punkt 1. dargestellten Taten, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, umgewandelt oder einem anderen übertragen, indem er das Diebesgut nach Ungarn verbrachte und dort über eine Internetplattform an Dritte gewinnbringend verkaufte.3. In der Zeit ab dem Jahr 2019 bis römisch 40 2022 Vermögenbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, und zwar Diebesgut aus seinen zu Punkt 1. dargestellten Taten, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, umgewandelt oder einem anderen übertragen, indem er das Diebesgut nach Ungarn verbrachte und dort über eine Internetplattform an Dritte gewinnbringend verkaufte.
Als mildernd wurden das umfassende Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch einerseits teilweise Sicherstellung und andererseits teilweise Eigenregulierung, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, der lange Tatzeitraum, die Faktenhäufung, die Doppelqualifikation und der Umstand, dass der Qualifikationsbetrag des § 128 Abs. 1 Z 5 StGB um ein Vielfaches überschritten wurde.Als mildernd wurden das umfassende Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch einerseits teilweise Sicherstellung und andererseits teilweise Eigenregulierung, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, der lange Tatzeitraum, die Faktenhäufung, die Doppelqualifikation und der Umstand, dass der Qualifikationsbetrag des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB um ein Vielfaches überschritten wurde.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der Bruder des BF, XXXX ; geb. XXXX , wurde mit selbigen zuvor zitierten Strafurteil wegen der Vergehen der Veruntreuung und der Hehlerei sowie des Verbrechens der Geldwäscherei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Der Bruder des BF, römisch 40 ; geb. römisch 40 , wurde mit selbigen zuvor zitierten Strafurteil wegen der Vergehen der Veruntreuung und der Hehlerei sowie des Verbrechens der Geldwäscherei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Dieser wurde für schuldig befunden er habe zu nachstehenden Zeiten in XXXX und anderen OrtenDieser wurde für schuldig befunden er habe zu nachstehenden Zeiten in römisch 40 und anderen Orten
I. Im ersten Halbjahr des Jahres 2021 ein ihm als LKW-Fahrer anvertrautes Gut einer Kühl- und Logistik GmbH sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, dadurch sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er Diesel im Wert von EUR 533,75 aus einem Kühlaggregat des von ihm gelenkten LKW mit einem Saugschlauch in Kanister umfüllte und für private Zwecke verbrauchte;römisch eins. Im ersten Halbjahr des Jahres 2021 ein ihm als LKW-Fahrer anvertrautes Gut einer Kühl- und Logistik GmbH sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, dadurch sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er Diesel im Wert von EUR 533,75 aus einem Kühlaggregat des von ihm gelenkten LKW mit einem Saugschlauch in Kanister umfüllte und für private Zwecke verbrauchte;
II. Am XXXX .2022 Vermögensbestandteile an sich gebracht, besessen oder sonst verwendet, obwohl er zur Zeit des Erlangens wusste, dass die Vermögensbestandteile aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren, indem er Diebesgut aus den oben unter Punkt 1. dargestellten Taten des BF in Form von Lebensmittel und von Non-Food-Artikeln im Wert von EUR 1.090,47 in seiner Wohnung verwahrte sowie weiteres Diebesgut aus selbigen Taten des BF in Form von Elektrogeräten und anderen Waren in einem EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert nach der Festnahme des BF aus dessen Garage zu verbringen versuchte, wobei es infolge Betretens auf frischer Tat beim Versuch blieb;römisch zwei. Am römisch 40 .2022 Vermögensbestandteile an sich gebracht, besessen oder sonst verwendet, obwohl er zur Zeit des Erlangens wusste, dass die Vermögensbestandteile aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren, indem er Diebesgut aus den oben unter Punkt 1. dargestellten Taten des BF in Form von Lebensmittel und von Non-Food-Artikeln im Wert von EUR 1.090,47 in seiner Wohnung verwahrte sowie weiteres Diebesgut aus selbigen Taten des BF in Form von Elektrogeräten und anderen Waren in einem EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert nach der Festnahme des BF aus dessen Garage zu verbringen versuchte, wobei es infolge Betretens auf frischer Tat beim Versuch blieb;
III. Am 15.04.2022 durch die Tat zu Punkt II. mehrere Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert an sich gebracht bzw. an sich zu bringen versucht, welche der BF durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte. römisch drei. Am 15.04.2022 durch die Tat zu Punkt römisch zwei. mehrere Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert an sich gebracht bzw. an sich zu bringen versucht, welche der BF durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte.
Der BF brachte zuletzt ca. EUR 2.500,- ins Verdienen und wies Kreditverbindlichkeiten auf.
Der BF wurde von XXXX .2022 bis XXXX 2022 in der Justizanstalt XXXX angehalten und am XXXX .2022 nach Ungarn abgeschoben. Der BF wurde von römisch 40 .2022 bis römisch 40 2022 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten und am römisch 40 .2022 nach Ungarn abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Verurteilung des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den Taten sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils. Dem besagten Strafurteil lassen sich zudem die Verurteilung des Bruders des BF sowie die näheren Angaben zu seinen Taten, aber auch die einschlägige Vorverurteilung des BF entnehmen.
Die Wohnsitzmeldungen sowie die Anhaltung des BF in Justizanstalten in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, und lässt sich einem Sozialversicherungsauszug die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich entnehmen.
Durch Einsichtnahme in Zentrale Fremdenregister konnte die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung an den BF ermittelt werden und beruhen das letzte Einkommen, die Kreditverbindlichkeiten sowie das Liegenschaftseigentum des BF auf den Ausführungen im oben zitierten Strafurteil des LG XXXX . Ferner gestand der BF in der gegenständlichen Beschwerde das Liegenschaftseigentum ein. Durch Einsichtnahme in Zentrale Fremdenregister konnte die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung an den BF ermittelt werden und beruhen das letzte Einkommen, die Kreditverbindlichkeiten sowie das Liegenschaftseigentum des BF auf den Ausführungen im oben zitierten Strafurteil des LG römisch 40 . Ferner gestand der BF in der gegenständlichen Beschwerde das Liegenschaftseigentum ein.
Dem Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde folgen zudem die Feststellungen zu den familiären Bezugspunkten in Österreich und im Herkunftsstaat und beruht die Abschiebung des BF auf einer Information des BFA vom 10.11.2022 (siehe OZ 5).
Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht – substantiiert – entgegengetreten wurde und die durch Abfragen öffentlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Sozialversicherungsauszug) bestätigt werden konnten.
2.2.2. Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat davon nicht fristgerecht Gebrauch gemacht und gab eine Stellungnahme verspätet ab.
Mit der bloßen Monierung von Ermittlungsmängeln gelingt es dem BF nicht einen relevanten Verfahrensmangel seitens der belangten Behörde aufzuzeigen. Vielmehr hat es der BF unterlassen darzulegen, welche Sachverhalte die belangte Behörde unterlassen hat zu ermitteln. Das pauschale Vorbingen, dass das BFA im Falle intensiverer Ermittlungen zu einem anderen rechtlichen Ergebnis gelangen hätte müssen, genügt keinesfalls als begründeter Mängelhinweis oder Vorbringen eines neuen relevanten Sachverhaltes.
Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt sich seit dem Jahr 2017 durchgehend in Österreich aufzuhalten, ist diesem zu entgegnen, dafür keinen Nachweis erbracht zu haben. Vielmehr bleibt der BF bei seinen Angaben zum Zeitpunkt seines vermeintlichen Aufenthaltsbeginns in Österreich im Jahr 2017 insofern sehr vage, als er kein genaues Datum nennt, sondern bloß einen 5 Jahre übersteigenden Aufenthalt behauptet. Zudem weist er erstmals beginnend mit 18.04.2018 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf und wurde ihm am 21.08.2018 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Sollte der BF tatsächlich zeitgleich mit seinem Beschäftigungsbeginn als LKW-Fahrer bei der Fa. XXXX , dauerhaft nach Österreich verzogen sein, ließe es sich logisch nicht nachvollziehen, weshalb der BF erst am 18.04.2018 eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich vornehmen hätte sollen. Insbesondere, da der BF ab besagtem Datum über durchgehende Wohnsitzmeldungen verfügte und Umzüge im Bundesgebiet lückenlos meldete, was darauf schließen lässt, dass der BF an sich auf die Einhaltung von Meldepflichten achtete. Eine dahingehende Erklärung blieb der BF bis dato nicht nur schuldig, sondern unterlies er es gänzlich dies zu thematisieren und Nachweise für sein pauschales Vorbringen, sich seit 2017 in Österreich aufzuhalten, vorzulegen. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt sich seit dem Jahr 2017 durchgehend in Österreich aufzuhalten, ist diesem zu entgegnen, dafür keinen Nachweis erbracht zu haben. Vielmehr bleibt der BF bei seinen Angaben zum Zeitpunkt seines vermeintlichen Aufenthaltsbeginns in Österreich im Jahr 2017 insofern sehr vage, als er kein genaues Datum nennt, sondern bloß einen 5 Jahre übersteigenden Aufenthalt behauptet. Zudem weist er erstmals beginnend mit 18.04.2018 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf und wurde ihm am 21.08.2018 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Sollte der BF tatsächlich zeitgleich mit seinem Beschäftigungsbeginn als LKW-Fahrer bei der Fa. römisch 40 , dauerhaft nach Österreich verzogen sein, ließe es sich logisch nicht nachvollziehen, weshalb der BF erst am 18.04.2018 eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich vornehmen hätte sollen. Insbesondere, da der BF ab besagtem Datum über durchgehende Wohnsitzmeldungen verfügte und Umzüge im Bundesgebiet lückenlos meldete, was darauf schließen lässt, dass der BF an sich auf die Einhaltung von Meldepflichten achtete. Eine dahingehende Erklärung blieb der BF bis dato nicht nur schuldig, sondern unterlies er es gänzlich dies zu thematisieren und Nachweise für sein pauschales Vorbringen, sich seit 2017 in Österreich aufzuhalten, vorzulegen.
Dem BF gelang es sohin letztlich nicht den Feststellungen im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegenzutreten und/oder einen neuen relevanten Sachverhalt darzulegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner ungarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner ungarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er, 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von, 1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;, 2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;, 2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer ´ unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:
„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
Der mit „Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ betitelte § 10 NAG lautet:Der mit „Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ betitelte Paragraph 10, NAG lautet:
„§ 10. (1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 3 und 9 und 43 Abs. 3 werden ungültig, wenn dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.(1a) Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 3 und 9 und 43 Absatz 3, werden ungültig, wenn dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.
(2) Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.(2) Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.
(3) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn
1. dem Fremden ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit oder ein Visum D für Praktikanten gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 FPG mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
2. der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
3. dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;1. dem Fremden ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit oder ein Visum D für Praktikanten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, FPG mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;, 2. der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;, 3. dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;
4. der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich, aber innerhalb des EWR-Gebietes niedergelassen ist;
5. die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt;
6. der Fremde bislang EWR-Bürger oder Schweizer Bürger war und Drittstaatsangehöriger wird oder dem Fremden das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt;
7. ein Fall des § 8 Abs. 3 oder § 55 Abs. 5 vorliegt;6. der Fremde bislang EWR-Bürger oder Schweizer Bürger war und Drittstaatsangehöriger wird oder dem Fremden das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt;, 7. ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3, oder Paragraph 55, Absatz 5, vorliegt;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(4) Die Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit oder das Erlöschen von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach einem Bundesgesetz vorliegt; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet.
(5) Ungültige, gegenstandslose oder erloschene Dokumente sind der Behörde abzuliefern. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, ist ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet. Ebenso sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; diese sind der Behörde unverzüglich vorzulegen.
3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:
3.1.2.1. Der BF hielt sich von 18.04.2018 bis zu seiner Abschiebung am XXXX .2022 durchgehend im Bundesgebiet auf und ging von 01.10.2017 bis 13.04.2022 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Demzufolge erfüllte der BF die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes iSd. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zum Zeitpunkt seiner dauerhaften Aufenthaltsbegründung in Österreich am 18.04.2018. Zumindest bis zum Zeitpunkt der Aufnahme von – wie in der rechtlichen Begründung noch näher dargelegt wird – die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, erheblich und gegenwärtig gefährdenden gewerbsmäßiger Diebstählen in Österreich im Jahr 2019, zumal gemäß § 55 Abs. 3 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nur solange besteht, solange keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 05.02.2021, Ra 2020/21/0439) Der BF ging jedoch beginnend im Jahr 2019 unter Ausnutzung seiner berufsbedingten Möglichkeiten im Rahmen von Zustellungen wiederholt, über einen langen Zeitraum hinweg Straftaten im Bundesgebiet.3.1.2.1. Der BF hielt sich von 18.04.2018 bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 .2022 durchgehend im Bundesgebiet auf und ging von 01.10.2017 bis 13.04.2022 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Demzufolge erfüllte der BF die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Zeitpunkt seiner dauerhaften Aufenthaltsbegründung in Österreich am 18.04.2018. Zumindest bis zum Zeitpunkt der Aufnahme von – wie in der rechtlichen Begründung noch näher dargelegt wird – die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, erheblich und gegenwärtig gefährdenden gewerbsmäßiger Diebstählen in Österreich im Jahr 2019, zumal gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nur solange besteht, solange keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 05.02.2021, Ra 2020/21/0439) Der BF ging jedoch beginnend im Jahr 2019 unter Ausnutzung seiner berufsbedingten Möglichkeiten im Rahmen von Zustellungen wiederholt, über einen langen Zeitraum hinweg Straftaten im Bundesgebiet.
Unbeschadet dessen unterbrechen – nach Ansicht des EuGH – Strafhaften die noch vor Erreichen eines 5-jährigen rechtmäßigen und durchgehenden Aufenthalt vollzogen bzw. angetreten werden, die Kontinuität des Aufenthaltes. Ein Addieren von vor und nach der Haft in Österreich zugebrachten Zeiten ist darüber hinaus nicht zulässig, sodass der BF zudem auch keinen durchgehenden fünf Jahre übersteigenden Aufentalt in Österreich aufweist. (vgl. EuGH 16.01.2014, C-378/12).Unbeschadet dessen unterbrechen – nach Ansicht des EuGH – Strafhaften die noch vor Erreichen eines 5-jährigen rechtmäßigen und durchgehenden Aufenthalt vollzogen bzw. angetreten werden, die Kontinuität des Aufenthaltes. Ein Addieren von vor und nach der Haft in Österreich zugebrachten Zeiten ist darüber hinaus nicht zulässig, sodass der BF zudem auch keinen durchgehenden fünf Jahre übersteigenden Aufentalt in Österreich aufweist. vergleiche EuGH 16.01.2014, C-378/12).
Demzufolge würde der BF selbst unter der Annahme, dass sein Aufenthalt in Österreich bereits im Oktober 2017 begonnen hätte, angesichts seiner verbüßten Freiheitsstrafe von XXXX .2022 bis XXXX .2022, auf keinen mehr als fünfjährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich zurückblicken können. Demzufolge würde der BF selbst unter der Annahme, dass sein Aufenthalt in Österreich bereits im Oktober 2017 begonnen hätte, angesichts seiner verbüßten Freiheitsstrafe von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, auf keinen mehr als fünfjährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich zurückblicken können.
Da der BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, somit die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, somit die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Es geht bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden. Zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355).“ (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363)Es geht bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden. Zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden vergleiche VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355).“ vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363)
„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)
3.1.2.2. Der BF wurde wegen der Vergehen des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls sowie der Veruntreuung und des Verbrechens der Geldwäsche zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe 10 Monate beträgt, verurteilt. Der BF beging über einen langen Zeitraum hinweg kontinuierliche Diebstähle und veräußerte das Diebesgut teilweise in Ungarn. Zudem bestahl der BF seinen eigenen Arbeitgeber, indem er große Mengen von Diesel aus dem ihm als Fahrer anvertrauten LKW bzw. dessen Kühlaggregat abzog und privat verwendete. Der BF agierte dabei nicht nur gewerbsmäßig, sondern missbrauchte das ihm von seinem Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen wiederholt.
Erschwerend kommt hinzu, dass der BF eine einschlägige Vorverurteilung aufweist und letztlich trotz bereits erfahrener strafgerichtlicher Sanktionen erneut einschlägig straffällig wurde und selbst regelmäßige monatliche Einkünfte durch Erwerbstätigkeit den BF von wiederholten Straftaten zum Zwecke der eigenen Bereicherung nicht abzuhalten vermochten.
Wenn der BF auch in der gegenständlichen Beschwerde seine Reue beteuert und vorbringt in seinem Strafverfahren sich geständig gezeigt zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass er mit keinem Wort auf seine Verantwortung hinsichtlich der ihm angelasteten Straftaten eingegangen ist und seinem damaligen Geständnis eine Vielzahl an Erschwernisgründen gegenüberstehen. Letztlich kann dem BF hinsichtlich seiner geäußerten Reue kein Glauben geschenkt werden. Vielmehr lässt das Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, erstmalig verurteilt worden zu sein, erkennen, dass der BF seine Vorverurteilung leugnet und daher auch nicht bereit ist sich seine Schuld und Verantwortung reflektierend mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Diese Ansicht wird zudem durch die Behauptung des BF sich durch Erwerbstätigkeiten den Erwerb von Liegenschaftseigentum ermöglicht zu haben insofern gestützt, als der BF dabei seine erzielten Gewinne aus seinen Straftaten und die damit einhergehenden – unrechtmäßigen – Vorteile im Hinblick auf die Bildung von Geldrücklagen völlig außer Acht lässt, was letztlich keine Einsicht des BF erkennen lässt.
Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Dem BF lässt sich aus aktueller Sicht aufgrund seines wiederholt gezeigten Verhaltens sowie nicht erkennbarer Reue, keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf.
Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.Ferner konnte auch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Österreich in Form seines Bruders auf, jedoch müssen diese angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens eine Abschwächung hinnehmen. Letztlich gilt es zu berücksichtigen, dass der BF teils gemeinsam mit seinem Bruder bzw. unter teilweiser Einbeziehung desselben gegen Strafrechtsnormen verstoßen hat. Ferner konnten auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden. Vielmehr lässt das Verhalten des BF weder auf eine gelungene Integration noch auf einen ernsthaften Integrationswillen in Bezug auf Österreich schließen.
Angesichts des besagten und vor allem in seiner Gesamtheit ein gravierendes Fehlverhalten darstellenden Verhaltens des BF, ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumsdelikte geboten. Angesichts des besagten und vor allem in seiner Gesamtheit ein gravierendes Fehlverhalten darstellenden Verhaltens des BF, ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumsdelikte geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines – weiteren –Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines – weiteren –Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.1.2.3. Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist sich jedoch unter Berücksichtigung der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe und der in Österreich durchgehend zugebrachten Zeit des BF als nicht verhältnismäßig. Eine Reduzierung der Befristung auf unter vier Jahre, würde jedoch dem Verhalten des BF, insbesondere den seinen Straftaten innewohnenden Unrechtsgehalten sowie der sich daraus ergebenden Gefährdung öffentlicher Interessen ebenfalls nicht gerecht werden. Im konkreten Fall, gemessen an der negativen Gefährlichkeitsprognose des BF, erweist sich sohin eine Befristung des Aufenthaltsverbotes von vier Jahren als verhältnismäßig.
Der Beschwerde ist sohin insoweit stattzugeben, dass die Befristung des Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre reduziert wird.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:
„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose aufgrund nicht erkennbarer Einsicht und gezeigter Reue, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet. Ein Rückfall des BF kann nicht ausgeschlossen werden.
Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Raub Sachbeschädigung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Urkundenunterdrückung Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Verwaltungsstrafe Verwaltungsübertretung Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:G306.2260916.1.01Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023