TE Bvwg Erkenntnis 2022/12/16 W184 2249350-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2022
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Entscheidungsdatum

16.12.2022

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W184 2249350-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2021, Zl. 751373402/107710995, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2021, Zl. 751373402/107710995, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2022 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Mutter der damals noch minderjährigen beschwerdeführenden Partei, eines kosovarischen Staatsbürgers, stellte am 31.08.2005 als gesetzliche Vertreterin für die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2006 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei zulässig ist, sowie die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 14.09.2006 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.10.2007 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nicht zulässig ist, und der beschwerdeführenden Partei wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.10.2008 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde nach Einbringung von Verlängerungsanträgen in weiterer Folge mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.09.2008 bzw. 01.09.2009 bis zum 01.10.2009 bzw. bis zum 01.10.2010 erteilt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei der mit Bescheid des UBAS vom 01.10.2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, und die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm entzogen. Es wurde ausgesprochen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.

Der beschwerdeführenden Partei wurde vom Magistrat der Stadt XXXX vom 09.10.2015 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Der beschwerdeführenden Partei wurde vom Magistrat der Stadt römisch 40 vom 09.10.2015 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt.

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zwecks Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er im Kosovo geboren worden sei und kosovarischer Staatsbürger sei. Er habe im Kosovo offiziell geheiratet. Derzeit wohne er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einem Haus in XXXX . Seine Mutter und seine Schwester sowie sein Bruder seien ebenfalls in Österreich wohnhaft. Seine Ehefrau und seine Tochter seien österreichische Staatsbürger, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester hätten eine Daueraufenthalt-EU-Karte. Im Kosovo habe er familiäre Anknüpfungspunkte in Form von Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins. Er sei zuletzt vor drei Jahren im Herkunftsstaat gewesen. Seit dem Jahr 2010 sei er insgesamt etwa fünf oder sechs Mal im Kosovo aufhältig gewesen. Befragt, ob er im Herkunftsstaat einen Wohnsitz habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er gemeinsam mit seinem Bruder ein Grundstück im Kosovo habe. Zur Frage, wie er seinen Aufenthalt in Österreich finanziere, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er und seine Ehefrau arbeiten würden. Er sei seit 2015 bei der Firma XXXX beschäftigt. Seine Ehefrau sei ebenfalls in Vollzeit berufstätig und verdiene monatlich ungefähr 1.800,- netto. Die Frage, ob er in Österreich Ausbildungen absolviert habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei Mitglied in einem Fußballverein gewesen, sei dort jedoch seit zwei Jahren nicht mehr Mitglied. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zwecks Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er im Kosovo geboren worden sei und kosovarischer Staatsbürger sei. Er habe im Kosovo offiziell geheiratet. Derzeit wohne er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einem Haus in römisch 40 . Seine Mutter und seine Schwester sowie sein Bruder seien ebenfalls in Österreich wohnhaft. Seine Ehefrau und seine Tochter seien österreichische Staatsbürger, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester hätten eine Daueraufenthalt-EU-Karte. Im Kosovo habe er familiäre Anknüpfungspunkte in Form von Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins. Er sei zuletzt vor drei Jahren im Herkunftsstaat gewesen. Seit dem Jahr 2010 sei er insgesamt etwa fünf oder sechs Mal im Kosovo aufhältig gewesen. Befragt, ob er im Herkunftsstaat einen Wohnsitz habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er gemeinsam mit seinem Bruder ein Grundstück im Kosovo habe. Zur Frage, wie er seinen Aufenthalt in Österreich finanziere, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er und seine Ehefrau arbeiten würden. Er sei seit 2015 bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Seine Ehefrau sei ebenfalls in Vollzeit berufstätig und verdiene monatlich ungefähr 1.800,- netto. Die Frage, ob er in Österreich Ausbildungen absolviert habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei Mitglied in einem Fußballverein gewesen, sei dort jedoch seit zwei Jahren nicht mehr Mitglied.

Auf Vorhalt, dass er mit Urteil vom 17.09.2015 wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu EUR 4,-, insgesamt EUR 200,-, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden sei und mit Urteil vom 25.10.2016 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung und wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden sei sowie mit Urteil vom 21.09.2021 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden sei, gab die beschwerdeführenden Partei an, dass er wegen des Urteils im Jahr 2016 bereits Stellung genommen habe. Nach einer Verurteilung im Jahr 2016 hätte er eine Abschiebung akzeptiert, auch wenn er im Herkunftsstaat obdachlos gewesen wäre. Die neue Verurteilung erachte er als ungerecht, da er das Opfer zwar geschlagen habe, aber an dieser Tat keine Schuld gehabt habe. Er sei auf dem Weg zur Arbeit gewesen, als ihn zwei betrunkene Personen angepöbelt und beleidigt hätten. Er habe mit einem Mann diskutiert, der versucht habe, ihn mit zwei Flaschen zu verletzen, weshalb er sich zur Wehr gesetzt und ihn zweimal geschlagen habe. Auf Nachfrage, wie er die letzten 15 Jahre in Österreich genutzt habe, um sich sozial, beruflich und gesellschaftlich zu integrieren, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er sich beruflich sehr gut integriert habe, da er derzeit eine gute Position habe und gut verdiene. Seine letzte Verurteilung sei nur Pech gewesen. Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden, führte die beschwerdeführende Partei an, dass es zahlreiche Gründe gebe. Sein Vater sei vor über 20 Jahren im Kosovo umgebracht worden und das Prinzip der Blutrache existiere nach wie vor. Zudem müsste er im Herkunftsstaat auf der Straße leben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:

I. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch eins. Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung erlassen.

II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist.römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.

III. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wird gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch drei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wird gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

IV. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

V. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. römisch fünf. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst:

Im Fall der beschwerdeführenden Partei sei von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Die beschwerdeführende Partei sei in Österreich bereits drei Mal rechtskräftig verurteilt worden und habe somit ihren Unwillen zur Beachtung der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Die Palette der von der beschwerdeführenden Partei begangenen Straftaten würde die Tatbestände der Körperverletzung, absichtlichen schweren Körperverletzung, wiederholten Körperverletzung und schweren Körperverletzung umfassen. Insgesamt sei die beschwerdeführende Partei zu 42 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Ansicht des BFA würden sowohl die Art als auch die Schwere der begangenen Straftaten keine positive Zukunftsprognose zulassen. Die beschwerdeführende Partei sei nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Er verfüge über ein augenscheinliches massives Gewaltpotenzial, und weitere Verurteilungen seien laut Ansicht der Behörde nicht auszuschließen. Insgesamt müsse von einem mangelnden Unrechtsbewusstsein der Person der beschwerdeführenden Partei ausgegangen werden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass er nochmals in eine ähnliche Situation geraten und wieder rückfällig werden würde. Er stelle damit offensichtlich eine gegenwärtige Gefahr für die Gemeinschaft dar.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei nach seiner Einreise in Österreich eine Schule besucht habe und nach dem Schulabschluss überwiegend einer Beschäftigung nachgegangen sei. Auch wenn er wiederholt verurteilt worden sei, so sei auch aus seinem langen Aufenthalt in Österreich vom zwischenzeitig gezeigten Wohlverhalten auszugehen, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei insbesondere in der angegebenen Dauer von acht Jahren nicht gerechtfertigt und auch keineswegs notwendig. Das Familienleben und das wirtschaftliche Fortkommen seiner Familie würden bei längerer Ortsabwesenheit massiv gefährdet werden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2022 wurde die Beschwerde zur Gänze als unbegründet abgewiesen.

Am 23.02.2022 erhob die beschwerdeführende Partei gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2022 außerordentliche Revision.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2022 wurde dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.08.2022, Ra 2022/21/0044-9, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine nähere Auseinandersetzung mit den Tathandlungen zu den ersten beiden Verurteilungen zur Gänze und eine nähere Auseinandersetzung mit den Begleitumständen auch bei der dem dritten Urteil zugrundeliegenden Straftat fehle. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch für die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände. Ein eindeutiger Fall sei gegenständlich schon im Hinblick auf die nicht ausreichenden Feststellungen zu den Straftaten, vor allem aber angesichts der langen Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Revisionswerbers seit Ende August 2005, des Zusammenlebens mit seiner österreichischen Frau und Tochter, der weiteren familiären Bindungen in Österreich und seiner Berufstätigkeit nicht gegeben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.08.2022, Ra 2022/21/0044-9, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine nähere Auseinandersetzung mit den Tathandlungen zu den ersten beiden Verurteilungen zur Gänze und eine nähere Auseinandersetzung mit den Begleitumständen auch bei der dem dritten Urteil zugrundeliegenden Straftat fehle. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch für die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände. Ein eindeutiger Fall sei gegenständlich schon im Hinblick auf die nicht ausreichenden Feststellungen zu den Straftaten, vor allem aber angesichts der langen Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Revisionswerbers seit Ende August 2005, des Zusammenlebens mit seiner österreichischen Frau und Tochter, der weiteren familiären Bindungen in Österreich und seiner Berufstätigkeit nicht gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.12.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei und eine Zeugin einvernommen wurden (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, R = Richter, BF = beschwerdeführende Partei, RV = Rechtsvertreter, Z = Zeugin):Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.12.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei und eine Zeugin einvernommen wurden (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, R = Richter, BF = beschwerdeführende Partei, Regierungsvorlage = Rechtsvertreter, Z = Zeugin):

„R: Sie sind mit Frau XXXX nur kirchlich verheiratet, ist das richtig?„R: Sie sind mit Frau römisch 40 nur kirchlich verheiratet, ist das richtig?

BF: Ja, wir haben kirchlich geheiratet. Ich kann derzeit aus der Haftanstalt leider keine Dokumente für die standesamtliche Eheschließung besorgen.

R: Wann haben Sie kirchlich geheiratet?

BF: Am 23.07.2019.

R: Frau XXXX J hat drei Kinder, wieso sind Sie bei einem als Vater eingetragen und bei den anderen nicht?R: Frau römisch 40 J hat drei Kinder, wieso sind Sie bei einem als Vater eingetragen und bei den anderen nicht?

BF: Weil ich zu dieser Zeit in Haft war, und zur Vaterschaftsanerkennung müsste ich persönlich anwesend sein.

R: Vor Ihrer jetzigen Haft waren Sie berufstätig?

BF: Ich war immer berufstätig. Ich war zuletzt bei der Firma XXXX beschäftigt, dort bin ich seit 2015 oder 2016 angestellt. Ich war zwischenzeitlich nur ganz kurz arbeitslos.BF: Ich war immer berufstätig. Ich war zuletzt bei der Firma römisch 40 beschäftigt, dort bin ich seit 2015 oder 2016 angestellt. Ich war zwischenzeitlich nur ganz kurz arbeitslos.

RV: Die Firma XXXX hat sich bereit erklärt, den BF sofort nach der Haftentlassung wieder in Beschäftigung zu nehmen. Regierungsvorlage, Die Firma römisch 40 hat sich bereit erklärt, den BF sofort nach der Haftentlassung wieder in Beschäftigung zu nehmen.

R: Sie haben eine Rückkehrentscheidung bekommen, weil Sie mehrmals gewalttätig in Erscheinung getreten sind.

BF: Ja.

R: Sie haben aus dem Vorjahr zwei Verurteilungen. Schildern Sie mir kurz aus Ihrer Sicht, was da vorgefallen ist bei Ihrer letzten Tat.

BF: Die beiden Verurteilungen hängen zusammen. Die erste Verurteilung habe ich bekommen, da war ich auf dem Weg zur Arbeit, ich hatte Nachtschicht. Da habe ich bei einer Tankstelle angehalten, um mir eine Jause zu kaufen. Als ich die Tankstelle verlassen wollte, standen da zwei Männer, die dort getrunken haben. Sie haben dann begonnen, mich zu beleidigen und sich darüber aufzuregen, wie ich mein Auto abgestellt habe. Ich kannte diese beiden Männer nicht, dann wurde ein Wort nach dem anderen gewechselt und wir begannen zu streiten. Ich bin drei Mal zu meinem Auto gegangen, um wegzufahren. Einer der beiden Männer ist mir ständig hinterhergelaufen. Er war betrunken, dies wurde auch polizeilich nachgewiesen. Ich habe versucht, mit dem anderen vernünftig zu reden, da dieser nicht betrunken war. Der erste griff aber zu zwei Flaschen und wollte auf mich einschlagen. Dies wurde von der Richterin bei meiner Verurteilung als Milderungsgrund eingetragen. Als ich die zwei Flaschen gesehen habe, habe ich ihn zwei Mal mit der Faust im Gesicht getroffen. Dadurch hat dieser einen dreifachen Jochbeinbruch erlitten. Dann ist die Polizei gekommen. Ich habe dafür ein Jahr Strafe bekommen. Das war die Mindeststrafe. Ich sollte dem Opfer EUR 1000,- Schmerzensgeld bezahlen. Ich habe auf ein Schreiben des Gerichtes gewartet, dieses kam aber nicht. Ich wusste nicht, dass ich selbst mit dem Opfer in Kontakt treten muss. Dann ist die Frist abgelaufen. Er hat in der Zwischenzeit beim Gericht Beschwerde eingereicht, dass ich nicht gezahlt habe. Dann bekam ich einen Brief vom Gericht, dass der Gerichtsvollzieher jederzeit meine Sachen pfänden kann. Als ich diesen Brief gelesen habe, habe ich beim Opfer angerufen, um eine Bankverbindung zu bekommen. Dieses Gespräch ist dann in eine ganz andere Richtung verlaufen. Eigentlich war das ganze zwischen uns beiden geklärt, wir hatten uns gegenseitig beieinander entschuldigt. Bei dem Telefonat habe ich ihm gesagt, dass ein einfacher Anruf bei mir genügt hätte, aber er begann dann wieder, mich zu beleidigen und zu beschimpfen. Dieses Telefonat dauerte 1 Minute und 6 Sekunden, ich habe dann beim Gericht angerufen und um die Bankverbindung gebeten. Mein zuständiger Bearbeiter war nicht anwesend, mir wurde gesagt, ich solle am nächsten Tag anrufen. Für mich war die Sache dann erledigt. Am gleichen Tag wurde ich von der Polizei zuhause verhaftet. Ich habe zuerst gedacht, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handelt, da ich meine Haft nicht angetreten habe, weil ich die Fußfessel beantragt habe. Dann wurde mir vorgeworfen, dass ich jemanden erpresst habe. Meine Frau war bei dem Telefonat dabei, als ich mit dem Opfer sprach. Ich habe das Ganze nicht so ernst genommen, ich habe gewusst, was beim Telefonat besprochen wurde.

R: Sie neigen anscheinend zu Gewaltausbrüchen, und das BFA ist der Meinung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sind. So, wie Sie mir das jetzt schildern, ist das Ganze ein Fehlurteil.

BF: Ich will das Urteil nicht anfechten, es war auf jeder Seite ein Zeuge.

RV: Ich habe das Protokoll der Einvernahme durchgelesen, es war nicht ganz schlüssig, ob das Handy auf laut geschaltet war oder nicht. Es gab einige Widersprüche, weshalb auch der Strafverteidiger ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingebracht hat.Regierungsvorlage, Ich habe das Protokoll der Einvernahme durchgelesen, es war nicht ganz schlüssig, ob das Handy auf laut geschaltet war oder nicht. Es gab einige Widersprüche, weshalb auch der Strafverteidiger ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingebracht hat.

R: Das war jetzt Ihre 4. Vorstrafe, stimmt das?

BF: Dritte oder vierte, ich weiß es nicht genau.

R: Beim Urteil im Jahr 2016 gab es auch ein Fehlurteil?

BF: Nein, ich habe mich bei dem Vorfall selbst angezeigt. Das Urteil wurde getroffen, ohne dass das Opfer je ausgesagt hat.

R: Wann werden Sie voraussichtlich aus der jetzigen Haft entlassen?

BF: Es kommt auf Ihre Entscheidung an. Wenn ich in Österreich bleiben darf, kann ich ab März 2023 bedingt entlassen werden.

R an RV: Die meisten Fakten sind schon im Akt. Wollen Sie eine Frage stellen?R an Regierungsvorlage, Die meisten Fakten sind schon im Akt. Wollen Sie eine Frage stellen?

RV: Hätten Sie die Möglichkeit, im Kosovo zu leben?Regierungsvorlage, Hätten Sie die Möglichkeit, im Kosovo zu leben?

BF: Im Kosovo war ich, wenn ich es zusammenrechne, in den letzten 17 Jahren insgesamt einen Monat. Ich habe dort nichts und müsste auf der Straße leben. Nachgefragt: Meine Familie lebt in Österreich. Die Hochzeit wurde aus Kostengründen im Kosovo gemacht.

RV: Ist Ihre Familie hier von Ihrem Erwerbseinkommen abhängig gewesen?Regierungsvorlage, Ist Ihre Familie hier von Ihrem Erwerbseinkommen abhängig gewesen?

BF: Durch meine Haft jetzt ist die Existenz meiner Familie bedroht. Sie lebt derzeit von EUR 1.100 oder 1.200 im Monat. Davon muss sie EUR 900,- für die Rate bezahlen. Wir haben uns 2017 ein Haus gekauft und ich habe vor meiner Haft 2.000-2.500,- EUR verdient. Wegen meiner Gewaltprobleme habe ich selbst um eine Anti-Gewalt-Therapie angesucht.

R: Haben Sie die Therapie regelmäßig gemacht?

BF: In der JA Wr. Neustadt habe ich an mehreren Therapiesitzungen teilgenommen und in der JA Graz-Karlau habe ich auch eine Therapie beantragt, aber ich muss noch darauf warten.

RV: Wenn Sie aus der Haft entlassen werden, wie wird sich Ihre Freizeit gestalten?Regierungsvorlage, Wenn Sie aus der Haft entlassen werden, wie wird sich Ihre Freizeit gestalten?

BF: Wenn ich hierbleiben darf, dann werde ich wieder arbeiten, mein Haus fertig ausbauen und renovieren, es ist gegenwärtig eine Baustelle. Ich brauche in Österreich keine 15 Chancen, ich brauche eine letzte Chance, ich habe drei Kinder und möchte ein gutes Leben für sie. Im Kosovo gibt es eine hohe Arbeitslosigkeit.

Die Zeugin wird um 13:01 Uhr gebeten, in den Verhandlungssaal zu kommen. Diese gibt nach Wahrheitserinnerung an:

Z: Ich will aussagen.

R: In den Geburtsurkunden Ihrer Zwillinge ist kein Vater eingetragen, warum ist das so?

Z: Da mein Mann zu dem Zeitpunkt in Haft war, konnte ich ihn nicht als Vater eintragen lassen. Ich wollte seinen Namen eintragen, aber die Dame hat gesagt, dass das schwierig ist.

R: Aber Herr XXXX ist der Vater der Zwillinge?R: Aber Herr römisch 40 ist der Vater der Zwillinge?

Z: Ja, natürlich.

R: Sind Sie gegenwärtig berufstätig?

Z: Ich bin derzeit in Karenz, aber ich war als Chef-Assistentin berufstätig.

R: Sie wohnen in einem Haus, wem gehört das?

Z: Uns beiden, aber ich stehe allein im Grundbuch, weil mein Ehemann kein österreichischer Staatsbürger ist. Gekauft haben wir es gemeinsam.

R: Sie sind nicht standesamtlich, sondern nur kirchlich verheiratet?

Z: Ja, nur kirchlich. Im Kosovo in einer katholischen Kirche.

R: Wann haben Sie geheiratet?

Z: Am 23. Juli 2019.

R: Welches Einkommen haben Sie derzeit?

Z: Nur das Karenzgeld. Bis jetzt habe ich noch nichts bekommen, da der leibliche Vater nicht eingetragen ist. Ich bekomme derzeit EUR 1.300,-.

R: Wenn Ihr Ehemann in den Kosovo zurückkehren müsste, weil er schon vier Mal verurteilt wurde, könnten Sie ihren Mann ja begleiten?

Z: Ja, das könnte ich. Aber wir haben dort gar nichts. Es wäre existenzgefährdend. Ich war nur einmal zusammen mit meinem Mann im Kosovo, als Kind war ich im Kosovo.

RV: Haben Sie für den Kosovo einen Aufenthaltstitel?Regierungsvorlage, Haben Sie für den Kosovo einen Aufenthaltstitel?

Z: Nein, auch unsere Kinder sind österreichische Staatsbürger.

RV: Wie lange könnten Sie sich im Kosovo aufhalten?Regierungsvorlage, Wie lange könnten Sie sich im Kosovo aufhalten?

Z: Ich weiß es nicht.

RV: Wenn Ihr Mann aus der Haft entlassen wird und hierbleiben darf, wie würde sich Ihr Alltag gestalten?Regierungsvorlage, Wenn Ihr Mann aus der Haft entlassen wird und hierbleiben darf, wie würde sich Ihr Alltag gestalten?

Z: Wir haben früher beide gearbeitet, ich würde, wenn die Zwillinge ein Jahr alt sind, sie in eine Krabbelgruppe geben und wieder arbeiten gehen. Ich habe sie schon für August 2023 angemeldet.

RV: Hat Ihr Mann früher viel Freizeit gehabt?Regierungsvorlage, Hat Ihr Mann früher viel Freizeit gehabt?

Z: Viel Freizeit hatten wir nicht, aber am Sonntag hatten wir immer unseren Familientag. Wir haben beide in Vollzeit gearbeitet.

RV: Wie sehen Sie das, dass Ihr Mann eine Gewalttherapie machen möchte?Regierungsvorlage, Wie sehen Sie das, dass Ihr Mann eine Gewalttherapie machen möchte?

Z: Ich selbst sehe ihn nicht als gewalttätig an, vielleicht würde ihm die Therapie helfen, aber ich bin nicht der Meinung, dass er gewalttätig ist, zuhause ist noch nie etwas passiert, ich kenne aber die Verurteilungen.

RV: Sprechen Sie Albanisch bzw. spricht Ihre ältere Tochter Albanisch?Regierungsvorlage, Sprechen Sie Albanisch bzw. spricht Ihre ältere Tochter Albanisch?

Z: Sie versteht es, aber wir sprechen zuhause Deutsch.

RV: Ich möchte auf Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie hinweisen. Hier kommt es zu einer Aufenthaltsverfestigung. Eine Ausweisung ist nur dann vorgesehen, wenn der Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der VwGH hat in rezenten Fällen sogar vielfache Vorverurteilungen bei einem Familienleben in Österreich als nicht ausreichend für eine Ausweisung beurteilt, so zum Beispiel in VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0162. Das Beweisverfahren hat, denke ich, ergeben, dass der BF grundsätzlich besonnen und durch das Haftübel geläutert ist. Er ist sich seiner Verantwortung als dreifacher Familienvater bewusst, letztlich handelt es sich um eine existenzielle Frage für den BF, dass er hier in Österreich bei seiner Familie bleiben und für diese sorgen kann. Die Beschwerde wird daher aufrechterhalten.“Regierungsvorlage, Ich möchte auf Artikel 12, der Daueraufenthaltsrichtlinie hinweisen. Hier kommt es zu einer Aufenthaltsverfestigung. Eine Ausweisung ist nur dann vorgesehen, wenn der Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der VwGH hat in rezenten Fällen sogar vielfache Vorverurteilungen bei einem Familienleben in Österreich als nicht ausreichend für eine Ausweisung beurteilt, so zum Beispiel in VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0162. Das Beweisverfahren hat, denke ich, ergeben, dass der BF grundsätzlich besonnen und durch das Haftübel geläutert ist. Er ist sich seiner Verantwortung als dreifacher Familienvater bewusst, letztlich handelt es sich um eine existenzielle Frage für den BF, dass er hier in Österreich bei seiner Familie bleiben und für diese sorgen kann. Die Beschwerde wird daher aufrechterhalten.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest. Die beschwerdeführende Partei befindet sich seit dem Jahr 2005 in Österreich und ist derzeit legal im Bundesgebiet aufhältig. Der beschwerdeführenden Partei wurde vom Magistrat der Stadt XXXX der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ (gültig vom 10.11.2020-10.11.2025) erteilt. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest. Die beschwerdeführende Partei befindet sich seit dem Jahr 2005 in Österreich und ist derzeit legal im Bundesgebiet aufhältig. Der beschwerdeführenden Partei wurde vom Magistrat der Stadt römisch 40 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ (gültig vom 10.11.2020-10.11.2025) erteilt.

Die beschwerdeführende Partei ist kirchlich verheiratet und hat drei Kinder. Die Lebensgefährtin und die Kinder sind österreichische Staatsbürger. Die beschwerdeführende Partei lebt mit seiner Familie in einem Einfamilienhaus und ist für die Firma XXXX tätig. Ansonsten sind die Mutter, die Schwester und der Bruder der beschwerdeführenden Partei mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ im Bundesgebiet aufhältig. Die beschwerdeführende Partei ist gesund und arbeitsfähig. Die beschwerdeführende Partei ist kirchlich verheiratet und hat drei Kinder. Die Lebensgefährtin und die Kinder sind österreichische Staatsbürger. Die beschwerdeführende Partei lebt mit seiner Familie in einem Einfamilienhaus und ist für die Firma römisch 40 tätig. Ansonsten sind die Mutter, die Schwester und der Bruder der beschwerdeführenden Partei mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ im Bundesgebiet aufhältig. Die beschwerdeführende Partei ist gesund und arbeitsfähig.

Die beschwerdeführende Partei war seit 2010 fünf- bis sechsmal im Kosovo und hat dort auch kirchlich geheiratet. Er teilt sich im Herkunftsstaat ein Grundstück mit seinem Bruder.

Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich nicht unbescholten. Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich bereits vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, nämlich 1) am 17.09.2015 vom Bezirksgericht XXXX wegen Körperverletzung gemäß § 83 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 4 Euro, 2) am 25.10.2016 vom Landesgericht XXXX wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 15, § 87 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt, 3) am 10.09.2021 vom Landesgericht XXXX wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und 4.) am 06.12.2021 vom Landesgericht XXXX wegen § 15, § 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich nicht unbescholten. Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich bereits vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, nämlich 1) am 17.09.2015 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 4 Euro, 2) am 25.10.2016 vom Landesgericht römisch 40 wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß Paragraph 15,, Paragraph 87, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt, 3) am 10.09.2021 vom Landesgericht römisch 40 wegen schwerer Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und 4.) am 06.12.2021 vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraph 15,, Paragraph 144, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

Der ersten Verurteilung lag zugrunde, dass die beschwerdeführende Partei schuldig ist, am 31.08.2014 sein Opfer durch Versetzen von Faustschlägen gegen den Kopf vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch dieses eine Prellung hinter dem rechten Ohr sowie eine Prellung des Jochbeins und des Unterkiefers erlitt.

Mildernd wurde berücksichtigt, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten, geständig und ein junger Erwachsener war, erschwerend wurden keine Umstände berücksichtigt.

Der zweiten Verurteilung lag zugrunde, dass die beschwerdeführende Partei im Zuge eines Streitgesprächs zwei Männer fragte, was los sei, und daraufhin vom Opfer nur aufgrund eines Ausweichmanövers keinen Faustschlag versetzt bekam. Er ging in weiterer Folge wütend zu seinem nur wenige Meter entfernt abgestellten Auto und holte von dort einen Baseballschläger, den er im Kofferraum mit sich führte. Mit diesem schlug er mehrmals wuchtig von hinten auf den Oberkörper sowie auf die Beine seines Opfers ein. Als das Opfer abermals auf die beschwerdeführende Partei zukam, schlug dieser wieder mehrmals auf dessen Beine ein, bis das Opfer vor Schmerzen schrie und davon humpelte. Das Opfer erlitt durch diese Schläge Prellmarken und Schürfverletzungen an Oberkörper und Beinen. Der beschwerdeführenden Partei ging es beim Versetzen der wuchtigen Schläge mit dem Baseballschläger gegen den Oberkörper und die Beine gerade darum, dem Opfer Knochenbrüche, sohin eine schwere Körperverletzung, zuzufügen.

Erschwerend wertete das Gericht bei der beschwerdeführenden Partei eine einschlägige Vorstrafe, mildernd das teilweise Geständnis und, dass es beim Versuch geblieben ist.

Gegen die beschwerdeführende Partei erging sodann am 06.12.2021 eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Die beschwerdeführende Partei befindet sich seit 08.11.2021 bis voraussichtlich 08.05.2025 in Strafhaft.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass die beschwerdeführende Partei schuldig ist, einen anderen am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung des anderen herbeigeführt zu haben, da er am 11.05.2021 in XXXX dem XXXX mehrere Schläge mit der Faust gegen den Kopf und das Gesicht versetzte, sodass dieser einen Bruch des rechten Jochbeines sowie einen Bluterguss am linken oberen Augenlid erlitt.Der Verurteilung lag zugrunde, dass die beschwerdeführende Partei schuldig ist, einen anderen am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung des anderen herbeigeführt zu haben, da er am 11.05.2021 in römisch 40 dem römisch 40 mehrere Schläge mit der Faust gegen den Kopf und das Gesicht versetzte, sodass dieser einen Bruch des rechten Jochbeines sowie einen Bluterguss am linken oberen Augenlid erlitt.

Erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen mitberücksichtigt. Als Milderungsgrund wurde das provokante Verhalten des Opfers miteinbezogen.

Der vierten, bisher letzten Verurteilung lag zugrunde, dass die beschwerdeführende Partei gerichtlich dazu verpflichtet wurde, seinem Opfer einen Schmerzensgeldbetrag in der Höhe von 1.000,- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Nachdem die beschwerdeführende Partei den genannten Betrag seinem Opfer jedoch nicht bezahlt hatte, wandte sich dieser mit dem vom Landesgericht XXXX übermittelten Exekutionstitel an das Bezirksgericht und stellte dort einen Exekutionsantrag. Als die beschwerdeführende Partei erkannte, dass es sich um eine Gehaltsexekution handelte und vermutlich auch sein Arbeitgeber darüber in Kenntnis gesetzt wird, geriet er in Rage und kontaktierte das Opfer. Im weiteren Verlauf des Gesprächs sagte die beschwerdeführende Partei: „Ich überweise dir jetzt 1.000 Euro auf dein Konto. Dann überweist du es mir sofort zurück. Wenn du das nicht machst, schlachte ich dich und deine Kinder ab!“ Die beschwerdeführende Partei wusste, dass er durch die genannte Äußerung bei seinem Opfer den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung einer Verletzung an seinem Körper und dem seiner Kinder, sohin seiner Sympathiepersonen, erweckt und dadurch bei diesem Besorgnis vor einem herannahenden Übel ausgelöst hat, ihn sohin zumindest mit seiner Verletzung bzw. der seiner Sympathiepersonen gefährlich bedroht und dadurch zu einer Handlung, nämlich zur Rücküberweisung des dem Opfer rechtmäßig zustehenden Schmerzensgeldes von 1.000,- EUR nach vorheriger Überweisung zu veranlassen versucht hat, und er wollte das alles auch. Er wusste auch, dass er sich dadurch einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil verschafft, und wollte das auch. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es die beschwerdeführende Partei auch nur ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, das Opfer und/oder dessen Sympathieträger auch mit dem Tod zu bedrohen. Der vierten, bisher letzten Verurteilung lag zugrunde, dass die beschwerdeführende Partei gerichtlich dazu verpflichtet wurde, seinem Opfer einen Schmerzensgeldbetrag in der Höhe von 1.000,- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Nachdem die beschwerdeführende Partei den genannten Betrag seinem Opfer jedoch nicht bezahlt hatte, wandte sich dieser mit dem vom Landesgericht römisch 40 übermittelten Exekutionstitel an das Bezirksgericht und stellte dort einen Exekutionsantrag. Als die beschwerdeführende Partei erkannte, dass es sich um eine Gehaltsexekution handelte und vermutlich auch sein Arbeitgeber darüber in Kenntnis gesetzt wird, geriet er in Rage und kontaktierte das Opfer. Im weiteren Verlauf des Gesprächs sagte die beschwerdeführende Partei: „Ich überweise dir jetzt 1.000 Euro auf dein Konto. Dann überweist du es mir sofort zurück. Wenn du das nicht machst, schlachte ich dich und deine Kinder ab!“ Die beschwerdeführende Partei wusste, dass er durch die genannte Äußerung bei seinem Opfer den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung einer Verletzung an seinem Körper und dem seiner Kinder, sohin seiner Sympathiepersonen, erweckt und dadurch bei diesem Besorgnis vor einem herannahenden Übel ausgelöst hat, ihn sohin zumindest mit seiner Verletzung bzw. der seiner Sympathiepersonen gefährlich bedroht und dadurch zu einer Handlung, nämlich zur Rücküberweisung des dem Opfer rechtmäßig zustehenden Schmerzensgeldes von 1.000,- EUR nach vorheriger Überweisung zu veranlassen versucht hat, und er wollte das alles auch. Er wusste auch, dass er sich dadurch einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil verschafft, und wollte das auch. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es die beschwerdeführende Partei auch nur ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, das Opfer und/oder dessen Sympathieträger auch mit dem Tod zu bedrohen.

In die Erwägungen des Urteils wurde mildernd miteinbezogen, dass es beim Versuch geblieben ist, und erschwerend wurden die über die Anwendungsvoraussetzungen des § 39 Abs. 1a StGB hinausgehende Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung gegenüber demselben Opfer wie bei seiner letzten Verurteilung mitberücksichtigt. In die Erwägungen des Urteils wurde mildernd miteinbezogen, dass es beim Versuch geblieben ist, und erschwerend wurden die über die Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB hinausgehende Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung gegenüber demselben Opfer wie bei seiner letzten Verurteilung mitberücksichtigt.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich erfolgreiche Schritte zu seiner beruflichen Integration gesetzt. Er hat die Polytechnische Schule in XXXX bzw. eine allgemeine Sonderschule in XXXX besucht und ging zuletzt einer Beschäftigung nach, er hat vom 28.10.2009-01.11.2009, vom 03.11.2009-11.11.2009, vom 18.11.2009-24.11.2009, vom 31.01.2013-20.05.2013, vom 25.06.2013-30.06.2013, vom 29.07.2014-20.11.2014, vom 13.12.2014-14.12.2014, vom 18.12.2014-15.01.2015, vom 19.08.2016-18.09.2016 und vom 20.09.2016-28.09.2016 Arbeitslosengeld bezogen. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich erfolgreiche Schritte zu seiner beruflichen Integration gesetzt. Er hat die Polytechnische Schule in römisch 40 bzw. eine allgemeine Sonderschule in römisch 40 besucht und ging zuletzt einer Beschäftigung nach, er hat vom 28.10.2009-01.11.2009, vom 03.11.2009-11.11.2009, vom 18.11.2009-24.11.2009, vom 31.01.2013-20.05.2013, vom 25.06.2013-30.06.2013, vom 29.07.2014-20.11.2014, vom 13.12.2014-14.12.2014, vom 18.12.2014-15.01.2015, vom 19.08.2016-18.09.2016 und vom 20.09.2016-28.09.2016 Arbeitslosengeld bezogen.

Der Kosovo ist als sicherer Herkunftsstaat zu qualifizieren.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung sowie aus der Sozialversicherung zum vorliegenden Akt eingeholt. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die persönlichen Umstände und die Ausbildungsschritte der beschwerdeführenden Partei gehen aus dem Akteninhalt hervor.

Die Identität der beschwerdeführenden Partei geht aus einem kosovarischen Reisepass, P00832059, gültig vom 01.08.2016-31.07.2026, hervor. Die Erteilung einer Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EU“ an die beschwerdeführende Partei geht aus einem aktuellen IZR-Auszug hervor.

Die Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei und die den Verurteilungen zugrundeliegenden Ausführungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akteninhalt des Bundesamtes, den Ausführungen aus den eingeholten Urteilsausfertigungen und aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

Ferner beruht die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, auf § 1 Z 2 HStV. Ferner beruht die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, auf Paragraph eins, Ziffer 2, HStV.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 52 Abs 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Im vorliegenden Fall kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der von der beschwerdeführenden Partei begangenen Straftaten noch nicht davon ausgegangen werden, dass von ihm eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Körperverletzung Privat- und Familienleben Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W184.2249350.1.01

Im RIS seit

13.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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