Entscheidungsdatum
29.03.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W112 2246194-2/40E
W112 2246196-2/33E
W112 2246194-2/40E, W112 2246196-2/33E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, und 2. XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, beide vertreten durch RA XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2022, 1. XXXX und 2. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, beide vertreten durch RA römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2022, 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2023 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG und § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG und Paragraph 70, Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer reisten am 11.04.2012 mit ihren bis 22.10.2013 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 19.12.2012 (Zweitbeschwerdeführerin) gültigen russischen Reisepässen und jeweils einem Schengenvisum C, gültig von 11.04.2012 bis 04.07.2012, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in MOSKAU am 11.04.2012, legal mit dem Flugzeug über den Flughafen WIEN XXXX nach Österreich ein. Ab 16.04.2012 waren sie im Haus von XXXX (im Folgenden: Vater des Schwiegersohns), dem Vater von XXXX (im Folgenden: Schwiegersohn), dem Gatten ihrer Tochter XXXX (im Folgenden: Tochter), die als Angehörige des Schwiegersohns, der in DEUTSCHLAND seine Freizügigkeit in Anspruch genommen hatte, seit 1999 in Österreich – nunmehr dauerhaft – aufenthaltsberechtigt ist, in der XXXX in WIEN XXXX hauptwohnsitzgemeldet, wie auch ihre Tochter, ihr Schwiegersohn und deren Kinder.1. Die Beschwerdeführer reisten am 11.04.2012 mit ihren bis 22.10.2013 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 19.12.2012 (Zweitbeschwerdeführerin) gültigen russischen Reisepässen und jeweils einem Schengenvisum C, gültig von 11.04.2012 bis 04.07.2012, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in MOSKAU am 11.04.2012, legal mit dem Flugzeug über den Flughafen WIEN römisch 40 nach Österreich ein. Ab 16.04.2012 waren sie im Haus von römisch 40 (im Folgenden: Vater des Schwiegersohns), dem Vater von römisch 40 (im Folgenden: Schwiegersohn), dem Gatten ihrer Tochter römisch 40 (im Folgenden: Tochter), die als Angehörige des Schwiegersohns, der in DEUTSCHLAND seine Freizügigkeit in Anspruch genommen hatte, seit 1999 in Österreich – nunmehr dauerhaft – aufenthaltsberechtigt ist, in der römisch 40 in WIEN römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet, wie auch ihre Tochter, ihr Schwiegersohn und deren Kinder.
Am 04.05.2012 stellte der Erstbeschwerdeführer, am 29.06.2012 die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige ihrer (nunmehr ehemaligen) Schwiegertochter XXXX (im Folgenden: Ex-Schwiegertochter), der damaligen Gattin ihres Sohnes XXXX (im Folgenden: Sohn), der selbst als Angehöriger seiner damaligen Gattin, einer deutsch-griechischen Staatsangehörigen, die in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, seit 1999 in Österreich – nunmehr dauerhaft – aufenthaltsberechtigt ist. Am 04.05.2012 stellte der Erstbeschwerdeführer, am 29.06.2012 die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige ihrer (nunmehr ehemaligen) Schwiegertochter römisch 40 (im Folgenden: Ex-Schwiegertochter), der damaligen Gattin ihres Sohnes römisch 40 (im Folgenden: Sohn), der selbst als Angehöriger seiner damaligen Gattin, einer deutsch-griechischen Staatsangehörigen, die in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, seit 1999 in Österreich – nunmehr dauerhaft – aufenthaltsberechtigt ist.
Die Ex-Schwiegertochter bestätigte am 04.05.2012 an Eides statt, dass sie dem Erstbeschwerdeführer tatsächlich Unterhalt gewährt, am 29.06.2012 an Eides statt, dass sie der Zweitbeschwerdeführerin Unterhalt leistet. Die Beschwerdeführer erklärten am 29.06.2012 an Eides statt, dass Sie von ihrer Schwiegertochter Unterhalt bekommen.
Der Erstbeschwerdeführer legte seine E-Card und eine russische Pensionsauszahlungsbestätigung vor, die Zweitbeschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Reiseversicherung und ein Schreiben der XXXX vom 18.06.2012 betreffend eine Mitversicherung und Herabsetzung der Beitragsgrundlage, derzufolge sie eine Wartefrist bis 06.12.2012 hatte und ihr monatlich Beiträge iHv € 359,64 vorgeschrieben wurden. Der Erstbeschwerdeführer legte seine E-Card und eine russische Pensionsauszahlungsbestätigung vor, die Zweitbeschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Reiseversicherung und ein Schreiben der römisch 40 vom 18.06.2012 betreffend eine Mitversicherung und Herabsetzung der Beitragsgrundlage, derzufolge sie eine Wartefrist bis 06.12.2012 hatte und ihr monatlich Beiträge iHv € 359,64 vorgeschrieben wurden.
Weiters legten die Beschwerdeführer ihre RUSSISCHEN Geburtsurkunden vor, die Heiratsurkunde ihres Sohnes mit der Ex-Schwiegertochter vom Standesamt XXXX , DEUTSCHLAND, vom 16.10.2008, samt Auszug aus dem DEUTSCHEN Familienbuch, eine Kopie des deutschen Reisepasses der Ex-Schwiegertochter, ihres Meldezettels, wonach sie, wie auch ihr Sohn, seit 01.07.2009 in der XXXX in WIEN XXXX gemeldet war, die Lohnzettel ihrer Ex-Schwiegertochter aus APRIL, MAI und JUNI 2012, wonach sie zwischen € 778,78 und € 1.643,96 ausbezahlt bekam, eine Kopie des DEUTSCHEN Personalausweises und des Studentenausweises ihrer Ex-Schwiegertochter eine Kopie des russischen Reisepasses ihres Sohnes, ausgestellt 2011, die Krankenstandsbescheinigung ihres Sohnes betreffend die Arbeitsunfähigkeit von 03.02.2012 bis 15.07.2012, die Bestätigung der XXXX , dass der Sohn im APRIL und MAI 2012 zusammen insgesamt € 2.523,34 an Krankengeld ausgezahlt bekam, eine Kopie von ecard und Daueraufenthaltskarte ihres Sohnes und seine Kontoauszüge, wonach er vom VEREIN XXXX ÖSTERREICH im JÄNNER 2012 € 1.807,59, im FEBRUAR 2012 € 1.575,14 und im MÄRZ 2012 € 1.181,36 als Gehalt ausgezahlt bekam.Weiters legten die Beschwerdeführer ihre RUSSISCHEN Geburtsurkunden vor, die Heiratsurkunde ihres Sohnes mit der Ex-Schwiegertochter vom Standesamt römisch 40 , DEUTSCHLAND, vom 16.10.2008, samt Auszug aus dem DEUTSCHEN Familienbuch, eine Kopie des deutschen Reisepasses der Ex-Schwiegertochter, ihres Meldezettels, wonach sie, wie auch ihr Sohn, seit 01.07.2009 in der römisch 40 in WIEN römisch 40 gemeldet war, die Lohnzettel ihrer Ex-Schwiegertochter aus APRIL, MAI und JUNI 2012, wonach sie zwischen € 778,78 und € 1.643,96 ausbezahlt bekam, eine Kopie des DEUTSCHEN Personalausweises und des Studentenausweises ihrer Ex-Schwiegertochter eine Kopie des russischen Reisepasses ihres Sohnes, ausgestellt 2011, die Krankenstandsbescheinigung ihres Sohnes betreffend die Arbeitsunfähigkeit von 03.02.2012 bis 15.07.2012, die Bestätigung der römisch 40 , dass der Sohn im APRIL und MAI 2012 zusammen insgesamt € 2.523,34 an Krankengeld ausgezahlt bekam, eine Kopie von ecard und Daueraufenthaltskarte ihres Sohnes und seine Kontoauszüge, wonach er vom VEREIN römisch 40 ÖSTERREICH im JÄNNER 2012 € 1.807,59, im FEBRUAR 2012 € 1.575,14 und im MÄRZ 2012 € 1.181,36 als Gehalt ausgezahlt bekam.
Am 14.05.2012 forderte das Magistrat der Stadt XXXX im Verfahren des Erstbeschwerdeführers die Vorlage der deutschen Übersetzung des Pensionsbescheides und der Geburtsurkunde des Sohnes in deutscher Übersetzung samt Apostille; letztere forderte das Magistrat der Stadt XXXX am 29.06.2012 auch im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin an. Die angeforderten Unterlagen wurden im Verfahren des Erstbeschwerdeführers am 07.05.2012 vorgelegt.Am 14.05.2012 forderte das Magistrat der Stadt römisch 40 im Verfahren des Erstbeschwerdeführers die Vorlage der deutschen Übersetzung des Pensionsbescheides und der Geburtsurkunde des Sohnes in deutscher Übersetzung samt Apostille; letztere forderte das Magistrat der Stadt römisch 40 am 29.06.2012 auch im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin an. Die angeforderten Unterlagen wurden im Verfahren des Erstbeschwerdeführers am 07.05.2012 vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 09.05.2012 teilte das Magistrat der Stadt XXXX dem Erstbeschwerdeführer mit, dass sein Antrag vom 04.05.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels/Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts positiv entschieden worden sei und lud den Erstbeschwerdeführer zur Übernahme der Karte. Am 24.05.2012 kam der Erstbeschwerdeführer zum Magistrat der Stadt XXXX und übernahm die Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizerbürgers mit der Nummer A24833190.Mit Schriftsatz vom 09.05.2012 teilte das Magistrat der Stadt römisch 40 dem Erstbeschwerdeführer mit, dass sein Antrag vom 04.05.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels/Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts positiv entschieden worden sei und lud den Erstbeschwerdeführer zur Übernahme der Karte. Am 24.05.2012 kam der Erstbeschwerdeführer zum Magistrat der Stadt römisch 40 und übernahm die Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizerbürgers mit der Nummer A24833190.
Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurden die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Am 17.07.2012 hielt das Magistrat fest, dass die Ex-Schwiegertochter der Zweitbeschwerdeführerin ständig anrufe. Weil die Identität des Sohnes der Beschwerdeführer bereits in anderen Verfahren geprüft worden sei, werde auf die Anforderung verzichtet. Das Magistrat der Stadt XXXX hielt fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin telefonisch nicht erreichbar sei und teilte der Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.07.2012 mit, dass ihr Antrag vom 29.06.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels positiv entschieden worden sei und lud sie zur Übernahme der Karte. Am 02.08.2012 kam die Zweitbeschwerdeführerin zum Magistrat der Stadt XXXX und übernahm die Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers mit der Nummer A25237726.Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurden die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Am 17.07.2012 hielt das Magistrat fest, dass die Ex-Schwiegertochter der Zweitbeschwerdeführerin ständig anrufe. Weil die Identität des Sohnes der Beschwerdeführer bereits in anderen Verfahren geprüft worden sei, werde auf die Anforderung verzichtet. Das Magistrat der Stadt römisch 40 hielt fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin telefonisch nicht erreichbar sei und teilte der Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.07.2012 mit, dass ihr Antrag vom 29.06.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels positiv entschieden worden sei und lud sie zur Übernahme der Karte. Am 02.08.2012 kam die Zweitbeschwerdeführerin zum Magistrat der Stadt römisch 40 und übernahm die Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers mit der Nummer A25237726.
2. Mit Schreiben vom 27.02.2017 und 01.03.2017 ersuchte die Ex-Schwiegertochter um die sofortige Entbindung von der Verpflichtungserklärung, da sie die vorher gemeinsame Unterkunft nicht mehr bewohne und sich derzeit selbst in einer Notsituation befinde.
Mit Eingaben vom 11.03.2017 und 13.03.2017 teilte die Ex-Schwiegertochter mit, dass die Beschwerdeführer seit 11.01.2017 wieder in WIEN seien, davor seien sie zuletzt 2013 oder 2014/2015 hier gewesen, hauptsächlich leben sie in RUSSLAND in XXXX , RUSSISCHE FÖDERATION. Ihre E-Cards haben sie ihrer Tochter gegeben, damit diese sie benützen könne, aber auch, damit es so aussehe, als ob sie hier wären und weil sie von der Rezeptgebühr befreit seien und ihre Tochter diese selbst nützen wolle. Die Zweitbeschwerdeführerin habe vor kurzem ein Konto in Österreich eröffnet. Sie seien jetzt nach WIEN gekommen, weil die Gültigkeit Ihrer Aufenthaltskarten bald fällig seien und sie natürlich einen unbefristeten Aufenthalt wollen und anschließend auch die Mindestsicherung beantragen wollen. Letztes Jahr habe es eine Anzeige des Vaters des Schwiegersohnes. Gegeben, wonach die Beschwerdeführer nicht hier leben. Dies stimme auch.Mit Eingaben vom 11.03.2017 und 13.03.2017 teilte die Ex-Schwiegertochter mit, dass die Beschwerdeführer seit 11.01.2017 wieder in WIEN seien, davor seien sie zuletzt 2013 oder 2014 aus 2015, hier gewesen, hauptsächlich leben sie in RUSSLAND in römisch 40 , RUSSISCHE FÖDERATION. Ihre E-Cards haben sie ihrer Tochter gegeben, damit diese sie benützen könne, aber auch, damit es so aussehe, als ob sie hier wären und weil sie von der Rezeptgebühr befreit seien und ihre Tochter diese selbst nützen wolle. Die Zweitbeschwerdeführerin habe vor kurzem ein Konto in Österreich eröffnet. Sie seien jetzt nach WIEN gekommen, weil die Gültigkeit Ihrer Aufenthaltskarten bald fällig seien und sie natürlich einen unbefristeten Aufenthalt wollen und anschließend auch die Mindestsicherung beantragen wollen. Letztes Jahr habe es eine Anzeige des Vaters des Schwiegersohnes. Gegeben, wonach die Beschwerdeführer nicht hier leben. Dies stimme auch.
3. Am 09.05.2017 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte und gab als EWR- bzw. Schweizer Bürger den Schwiegersohn, StA Österreich, nicht erwerbstätig, an. Er legte folgende Unterlagen vor: Seinen am 18.01.2014 ausgestellten russischen Reisepass, seine E-Card und eine Bestätigung der XXXX an die Zweitbeschwerdeführerin, dass der Erstbeschwerdeführer bei ihr mitversichert sei, seinen Aufenthaltstitel, gültig von 09.05.2012 bis 09.05.2017, seinen ZMR-Auszug, demzufolge er seit 06.08.2015 an der Adresse seines Sohnes und seiner damaligen Schwiegertochter gemeldet war, die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin, die Kopie des russischen Passes ihrer Tochter, ausgestellt am 24.08.2009 mit den Aufenthaltstiteln von ihr und ihrem Sohn XXXX , geboren 1996, die Kopie des österreichischen Reisepasses ihres Schwiegersohns, ausgestellt 2007, mit dem miteingetragenen Sohn XXXX , geboren 2007, die Rechnung der Steuerberaterin des Schwiegersohnes und der Tochter, die Mitteilung der BAYRISCHEN Versorgungskammer betreffend die Weiterversicherung vom 17.08.2004, dem Jahresnachweis 2003, den Weiterversicherungsbeitrag 2005, sowie die Heiratsurkunde des Schwiegersohnes und der Tochter der Beschwerdeführer des Standesamtes WIEN XXXX vom 30.12.1998 samt Auszug aus dem Heiratseintrag.3. Am 09.05.2017 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte und gab als EWR- bzw. Schweizer Bürger den Schwiegersohn, StA Österreich, nicht erwerbstätig, an. Er legte folgende Unterlagen vor: Seinen am 18.01.2014 ausgestellten russischen Reisepass, seine E-Card und eine Bestätigung der römisch 40 an die Zweitbeschwerdeführerin, dass der Erstbeschwerdeführer bei ihr mitversichert sei, seinen Aufenthaltstitel, gültig von 09.05.2012 bis 09.05.2017, seinen ZMR-Auszug, demzufolge er seit 06.08.2015 an der Adresse seines Sohnes und seiner damaligen Schwiegertochter gemeldet war, die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin, die Kopie des russischen Passes ihrer Tochter, ausgestellt am 24.08.2009 mit den Aufenthaltstiteln von ihr und ihrem Sohn römisch 40 , geboren 1996, die Kopie des österreichischen Reisepasses ihres Schwiegersohns, ausgestellt 2007, mit dem miteingetragenen Sohn römisch 40 , geboren 2007, die Rechnung der Steuerberaterin des Schwiegersohnes und der Tochter, die Mitteilung der BAYRISCHEN Versorgungskammer betreffend die Weiterversicherung vom 17.08.2004, dem Jahresnachweis 2003, den Weiterversicherungsbeitrag 2005, sowie die Heiratsurkunde des Schwiegersohnes und der Tochter der Beschwerdeführer des Standesamtes WIEN römisch 40 vom 30.12.1998 samt Auszug aus dem Heiratseintrag.
Am 07.07.2017 stellte die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte und gab als EWR- bzw. Schweizer Bürger den Schwiegersohn, StA Österreich, nicht erwerbstätig, an. Sie legte folgende Unterlagen vor: Ihren am 14.12.2012 ausgestellten russischen Reisepass, ihre Geburtsurkunde und die Kopie des russischen Passes ihrer Tochter, ausgestellt am 24.08.2009 mit den Aufenthaltstiteln von ihr und ihrem Sohn XXXX , geboren 1996.Am 07.07.2017 stellte die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte und gab als EWR- bzw. Schweizer Bürger den Schwiegersohn, StA Österreich, nicht erwerbstätig, an. Sie legte folgende Unterlagen vor: Ihren am 14.12.2012 ausgestellten russischen Reisepass, ihre Geburtsurkunde und die Kopie des russischen Passes ihrer Tochter, ausgestellt am 24.08.2009 mit den Aufenthaltstiteln von ihr und ihrem Sohn römisch 40 , geboren 1996.
Das Magistrat der Stadt XXXX bestätigte die Einreichung der Anträge am 09.05.2017 bzw. 07.07.2017.Das Magistrat der Stadt römisch 40 bestätigte die Einreichung der Anträge am 09.05.2017 bzw. 07.07.2017.
Am 24.05.2017 reichte der Beschwerdeführer die Mitgliedsbescheinigung des Schwiegersohnes bei der Betriebskrankenkasse von MOBIL OIL vom 16.09.2002 vor, seinen Änderungsvertrag mit dem XXXX , seine Sozialversicherungsmeldung 2002, den Dauerauftrag betreffend seine Miete 2002, seine Telefonrechnung 2003 und die der Tochter der Beschwerdeführer ebenfalls aus 2003.Am 24.05.2017 reichte der Beschwerdeführer die Mitgliedsbescheinigung des Schwiegersohnes bei der Betriebskrankenkasse von MOBIL OIL vom 16.09.2002 vor, seinen Änderungsvertrag mit dem römisch 40 , seine Sozialversicherungsmeldung 2002, den Dauerauftrag betreffend seine Miete 2002, seine Telefonrechnung 2003 und die der Tochter der Beschwerdeführer ebenfalls aus 2003.
Am 29.05.2017 vernahm das Magistrat der Stadt XXXX die Ex-Schwiegertochter der Beschwerdeführer als Zeugin niederschriftlich ein; sie legte dabei einen Kontoauszug aus 2016 vor. Am 07.06.2017 erstattete sie eine Stellungnahme, um ihre Aussage zu ergänzen. Sie legte Kopien der E-Cards von ihr und dem Sohn der Beschwerdeführer sowie der gemeinsamen Tochter, der Enkelin der Beschwerdeführer, der Daueraufenthaltskarte des Sohnes der Beschwerdeführer, Kopien der 2006 und 2011 ausgestellten russischen Reisepässe des Sohnes der Beschwerdeführer, einer Bestätigung des AMS über den Bezug von Notstandshilfe 01.01.2016 bis 03.12.2017 mit einem Tagsatz von 28,93 bzw. 29,15 durch den Sohn der Beschwerdeführer, die Ladung im Verfahren betreffend Körperverletzung an den Ex-Schwiegertochter durch den Sohn der Beschwerdeführer, die Niederschrift ihrer Zeugenvernehmung vom 02.03.2017, die Einstweilige Verfügung gegen den Sohn der Beschwerdeführer, gefährdete Parteien waren die Ex-Schwiegertochter und deren Tochter mit dem Sohn der Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: Enkelin) vom 26.04.2017, die Wegweisung des Sohnes der Beschwerdeführer vom 22.02.2017, den Mietvertrag vom 19.08.2015 betreffend die Wohnung in der XXXX in WIEN XXXX , die Übersetzung der Heiratsurkunde der Beschwerdeführer, die Übersetzung der Bestätigung über den russischen Pensionsbezug der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers 2011 – 2012 vom 09.04.2012, Anzeigen des Vaters des Schwiegersohnes gegen dessen Sohn betreffend Sozialversicherungsbetrug durch falsche Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als pflegender Angehöriger von XXXX , der Mutter des Schwiegersohns und Gattin des Vaters des Schwiegersohns (im Folgenden: Mutter des Schwiegersohns) und an die Meldebehörde betreffend die Unterschrift auf der Anmeldung der Beschwerdeführer an der Adresse des Vaters des Schwiegersohns, die Bestätigung der XXXX , wonach der Erstbeschwerdeführer von 16.04.2012 bis 18.04.2015 als pflegender Angehöriger der Mutter des Schwiegersohns bei dieser mitversichert war, den Antrag auf Bewilligung von Leistungen für pflegende Angehörige betreffend die Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers bei der Mutter des Schwiegersohns vom 18.04.2012 sowie den Räumungsvergleich zwischen dem Vater des Schwiegersohns und dessen Sohn betreffend die Liegenschaft des Vaters des Schwiegersohns, an der auch die Beschwerdeführer bis 2015 gemeldet waren, das bezughabende Übernahmeprotokoll vom 14.07.2015/16.07.2015.Am 29.05.2017 vernahm das Magistrat der Stadt römisch 40 die Ex-Schwiegertochter der Beschwerdeführer als Zeugin niederschriftlich ein; sie legte dabei einen Kontoauszug aus 2016 vor. Am 07.06.2017 erstattete sie eine Stellungnahme, um ihre Aussage zu ergänzen. Sie legte Kopien der E-Cards von ihr und dem Sohn der Beschwerdeführer sowie der gemeinsamen Tochter, der Enkelin der Beschwerdeführer, der Daueraufenthaltskarte des Sohnes der Beschwerdeführer, Kopien der 2006 und 2011 ausgestellten russischen Reisepässe des Sohnes der Beschwerdeführer, einer Bestätigung des AMS über den Bezug von Notstandshilfe 01.01.2016 bis 03.12.2017 mit einem Tagsatz von 28,93 bzw. 29,15 durch den Sohn der Beschwerdeführer, die Ladung im Verfahren betreffend Körperverletzung an den Ex-Schwiegertochter durch den Sohn der Beschwerdeführer, die Niederschrift ihrer Zeugenvernehmung vom 02.03.2017, die Einstweilige Verfügung gegen den Sohn der Beschwerdeführer, gefährdete Parteien waren die Ex-Schwiegertochter und deren Tochter mit dem Sohn der Beschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Enkelin) vom 26.04.2017, die Wegweisung des Sohnes der Beschwerdeführer vom 22.02.2017, den Mietvertrag vom 19.08.2015 betreffend die Wohnung in der römisch 40 in WIEN römisch 40 , die Übersetzung der Heiratsurkunde der Beschwerdeführer, die Übersetzung der Bestätigung über den russischen Pensionsbezug der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers 2011 – 2012 vom 09.04.2012, Anzeigen des Vaters des Schwiegersohnes gegen dessen Sohn betreffend Sozialversicherungsbetrug durch falsche Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als pflegender Angehöriger von römisch 40 , der Mutter des Schwiegersohns und Gattin des Vaters des Schwiegersohns (im Folgenden: Mutter des Schwiegersohns) und an die Meldebehörde betreffend die Unterschrift auf der Anmeldung der Beschwerdeführer an der Adresse des Vaters des Schwiegersohns, die Bestätigung der römisch 40 , wonach der Erstbeschwerdeführer von 16.04.2012 bis 18.04.2015 als pflegender Angehöriger der Mutter des Schwiegersohns bei dieser mitversichert war, den Antrag auf Bewilligung von Leistungen für pflegende Angehörige betreffend die Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers bei der Mutter des Schwiegersohns vom 18.04.2012 sowie den Räumungsvergleich zwischen dem Vater des Schwiegersohns und dessen Sohn betreffend die Liegenschaft des Vaters des Schwiegersohns, an der auch die Beschwerdeführer bis 2015 gemeldet waren, das bezughabende Übernahmeprotokoll vom 14.07.2015/16.07.2015.
Der Schwiegersohn legte am 23.08.2017 eine eidesstattliche Erklärung vor, wonach er den Beschwerdeführern tatsächlich Unterhalt leiste. Darüber hinaus gab er u.a. an, dass er die Beschwerdeführer vor vielen Jahren persönlich in Russland kennengelernt habe, sich aber immer noch an ihre Gastfreundschaft, Hilfsbereitschaft und authentische Empathie erinnere, die, gerade im Kontext des interkulturellen Dialogs, noch nicht so oft beheimatet seien, und die ihm vom ersten Augenblick an so imponiert haben. Dass die Lebensqualität in Russland nicht annähernd vergleichbar mit der Lage in Österreich sei, scheine wohl notorisch zu sein. In diesem Zusammenhang bleibe es sein eigener Wunsch, die Eltern seiner Gattin finanziell bzw. materiell zu unterstützten. Um diesem echten, strukturbedingten Unterstützungsbedarf Rechnung tragen zu können, seien zB Lebens- und Genussmittel, diverse Sachen und Utensilien sowie Geldbeträge meistens persönlich, insbesondere bei regelmäßigen Besuchsfahrten der Gattin und des Schwagers übergeben worden, wobei der tatsächliche Bedarf all die Jahre letztlich den faktischen Gegebenheiten entsprochen habe. So habe sich die finanzielle Lage der Schwiegereltern seit 2001, der Pensionierung der Zweitbeschwerdeführerin, kontinuierlich verschlechtert, die Pensionierung des Erstbeschwerdeführers 2006 habe unausweichlich eine weitere Verschlechterung der ohnehin schon höchst prekären Situation der Schwiegereltern zur Folge gehabt. Nichtsdestotrotz haben die in Russland aufhältigen und bereits pensionierten Schwiegereltern noch einige Jahre den Wohnsitz in ihrem Herkunftsland nicht aufgeben wollen, aber einmal sei es für sie einfach nicht mehr weitergegangen. Oftmals komme mit zunehmendem Alter die Einsamkeit, gepaart mit Kraftverlust hinzu. Die tatsächliche Unterhaltsgewährung bleibe auch im Inland aufrecht, und zwar als fortgesetzte und regelmäßige Leistung. Sein Unterstützungsbeitrag – in concreto: Kost und Logis, Taschengeld, Kleidung, Hygieneartikel etc machen es möglich, dass die Beschwerdeführer ihre wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse bestreiten können.
In der unter einem vorgelegten Stellungnahme führte er ergänzend u.a. aus, dass wohl nicht besonders darauf verwiesen werden brauche, dass im vorliegenden Fall der besonderen Situation von nahen Familienangehörigen und dem Fehlen eines klagbaren Unterhaltsanspruchs einerseits und der daraus resultierenden, wenngleich nur scheinbaren „Zahlungsmoral“ in solcherlei Zusammenhängen bzw. Unzweckmäßigkeit der umständlichen Beweisbeschaffung andererseits Rechnung getragen werden müsse.
Mit Eingabe vom 09.01.2018 urgierten Beschwerdeführer die Erteilung der Daueraufenthaltskarten und gaben an, dass sie in einer wichtigen Angelegenheit dringend nach Russland reisen müssen und ohne Daueraufenthaltskarte wohl nur erschwert nach Österreich zurückkehren können.
Am 10.01.2018 urgierten die Beschwerdeführer die Erledigung ihrer Anträge.
Am 28.02.2018 legten sie die Vollmachten zugunsten ihres Sohnes und ihres Schwiegersohnes vom 21.07.2017 vor.
Am 05.04.2018 teilte die XXXX mit, dass die Staatsanwaltschaft XXXX das Ermittlungsverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer bzw. den Schwiegersohn eingestellt habe. Daher habe auch die XXXX das Verfahren eingestellt.Am 05.04.2018 teilte die römisch 40 mit, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 das Ermittlungsverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer bzw. den Schwiegersohn eingestellt habe. Daher habe auch die römisch 40 das Verfahren eingestellt.
Am 12.04.2018 teilte die XXXX mit, dass keine Unterschriftenfälschung stattgefunden habe und das Abmeldeverfahren betreffend die Beschwerdeführer eingestellt worden sei. Am 12.04.2018 teilte die römisch 40 mit, dass keine Unterschriftenfälschung stattgefunden habe und das Abmeldeverfahren betreffend die Beschwerdeführer eingestellt worden sei.
Am 24.04.2018 vernahm das Magistrat der Stadt XXXX die Tochter und den Schwiegersohn der Beschwerdeführer in Anwesenheit des Sohnes der Beschwerdeführer als Zeugen ein; dabei gab der Schwiegersohn u.a. an, dass er seinen Vater wegen Verleumdung angezeigt, die Staatsanwaltschaft XXXX die Ermittlungen aber eingestellt habe und legte dazu die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX von der Einstellung des Verfahrens vom 24.08.2017 vor.Am 24.04.2018 vernahm das Magistrat der Stadt römisch 40 die Tochter und den Schwiegersohn der Beschwerdeführer in Anwesenheit des Sohnes der Beschwerdeführer als Zeugen ein; dabei gab der Schwiegersohn u.a. an, dass er seinen Vater wegen Verleumdung angezeigt, die Staatsanwaltschaft römisch 40 die Ermittlungen aber eingestellt habe und legte dazu die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 von der Einstellung des Verfahrens vom 24.08.2017 vor.
Der Vater des Schwiegersohns erstattete durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme, wonach der Erstbeschwerdeführer seine Gattin keinen einzigen Tag gepflegt habe, keine Qualifikation im Bereich der Pflege habe und nicht DEUTSCH spreche. Weiters gab er u.a. an, er hätte der Kranken- und Körperpflege seiner Frau durch einen Mann auch nicht zugestimmt. Seinem Sohn (dem Schwiegersohn) gehe es nur um das Erbe. Die Einreise der Beschwerdeführer 2012 sei ihm als Besuch angekündigt worden, die Anmeldung des Erstbeschwerdeführers bei der XXXX sei erfolgt, um ihm eine offensichtlich dringend notwendige und teure medizinische Behandlung in WIEN zukommen zu lassen. Er könne sich aber dunkel daran erinnern, dass ihm seine Schwiegertochter (die Tochter) ein Schreiben blanko zur Unterfertigung übergeben habe, das, so seine Erinnerung, mit der Einladung iS einer polizeilichen Verpflichtungserklärung etwas zu tun gehabt habe. Sein Sohn (der Schwiegersohn) habe bereits zwei Mal – 2013 und 2016 – versucht, ihn besachwalten zu lassen. Das Bezirksgericht XXXX habe beide Anträge ablehnt. Er legte den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 20.05.2016, die Bestätigung der XXXX über die Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als pflegender Angehöriger von 16.04.2012 bis 18.04.2015 und einen Befund das AKH vor, wonach er aus gesundheitlichen Gründen der Ladung zum Magistrat der Stadt XXXX nicht nachkommen konnte.Der Vater des Schwiegersohns erstattete durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme, wonach der Erstbeschwerdeführer seine Gattin keinen einzigen Tag gepflegt habe, keine Qualifikation im Bereich der Pflege habe und nicht DEUTSCH spreche. Weiters gab er u.a. an, er hätte der Kranken- und Körperpflege seiner Frau durch einen Mann auch nicht zugestimmt. Seinem Sohn (dem Schwiegersohn) gehe es nur um das Erbe. Die Einreise der Beschwerdeführer 2012 sei ihm als Besuch angekündigt worden, die Anmeldung des Erstbeschwerdeführers bei der römisch 40 sei erfolgt, um ihm eine offensichtlich dringend notwendige und teure medizinische Behandlung in WIEN zukommen zu lassen. Er könne sich aber dunkel daran erinnern, dass ihm seine Schwiegertochter (die Tochter) ein Schreiben blanko zur Unterfertigung übergeben habe, das, so seine Erinnerung, mit der Einladung iS einer polizeilichen Verpflichtungserklärung etwas zu tun gehabt habe. Sein Sohn (der Schwiegersohn) habe bereits zwei Mal – 2013 und 2016 – versucht, ihn besachwalten zu lassen. Das Bezirksgericht römisch 40 habe beide Anträge ablehnt. Er legte den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 20.05.2016, die Bestätigung der römisch 40 über die Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als pflegender Angehöriger von 16.04.2012 bis 18.04.2015 und einen Befund das AKH vor, wonach er aus gesundheitlichen Gründen der Ladung zum Magistrat der Stadt römisch 40 nicht nachkommen konnte.
Der Sachwalter der Mutter des Schwiegersohns, teilte mit, dass diese weder ausgeh- noch kommunikationsfähig sei und daher der Ladung nicht nachkommen könne.
Mit Schriftsatz vom 08.08.2018 forderte das Magistrat der Stadt XXXX die Beschwerdeführer auf, innerhalb von vier Wochen die Kopien sämtlicher Seiten ihrer aktuell gültigen Reisepässe, in eventu die vollständige Kopie des vorherigen Reisepasses und alle zum Nachweis ihres tatsächlichen Aufenthalts im Bundesgebiet zwischen 11.08.2015 und 11.01.2017 geeigneten Unterlagen vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 08.08.2018 forderte das Magistrat der Stadt römisch 40 die Beschwerdeführer auf, innerhalb von vier Wochen die Kopien sämtlicher Seiten ihrer aktuell gültigen Reisepässe, in eventu die vollständige Kopie des vorherigen Reisepasses und alle zum Nachweis ihres tatsächlichen Aufenthalts im Bundesgebiet zwischen 11.08.2015 und 11.01.2017 geeigneten Unterlagen vorzulegen.
Mit Eingabe vom 11.09.2018 teilten die Beschwerdeführer mit, dass der Erstbeschwerdeführer den Schriftsatz vom 08.08.2018 erst am 07.09.2018 erhalten habe, die Zweitbeschwerdeführerin habe ihn nicht erhalten.
Am 14.09.2018 legten die Beschwerdeführer die Kopien des 2012 ausgestellten Reisepasses der Zweitbeschwerdeführerin und des 2014 ausgestellten Reisepasses des Erstbeschwerdeführers, die Einreichbestätigung der XXXX vom 09.05.2017 bzw. 07.07.2017 vor, die Bestätigung von XXXX vom 07.09.2018, wonach die Zweitbeschwerdeführerin 2013 bis dato regelmäßig zu Schilddrüsenuntersuchungen komme und die Bestätigung von XXXX vom 07.09.2018, wonach der Erstbeschwerdeführer von 2013 bis dato zu Knochen- und Herzuntersuchungen komme.Am 14.09.2018 legten die Beschwerdeführer die Kopien des 2012 ausgestellten Reisepasses der Zweitbeschwerdeführerin und des 2014 ausgestellten Reisepasses des Erstbeschwerdeführers, die Einreichbestätigung der römisch 40 vom 09.05.2017 bzw. 07.07.2017 vor, die Bestätigung von römisch 40 vom 07.09.2018, wonach die Zweitbeschwerdeführerin 2013 bis dato regelmäßig zu Schilddrüsenuntersuchungen komme und die Bestätigung von römisch 40 vom 07.09.2018, wonach der Erstbeschwerdeführer von 2013 bis dato zu Knochen- und Herzuntersuchungen komme.
Zudem erstatteten Sie eine Stellungnahme, wonach die vorherigen Reisepässe nicht mehr im Original vorhanden seien. Die Reisepässe der Familienangehörigen von EU-Bürgern aus Drittstaaten dürfen nach dem Unionsrecht zudem nicht abgestempelt werden.
Am 19.09.2018 teilte das Bundesministerium für Inneres den Beschwerdeführern auf deren Anfrage hin mit, dass eine Nachfrage beim Magistrat der Stadt XXXX ergeben habe, dass es sich um einen komplexen Sachverhalt handle und daher umfangreiche Ermittlungen geführt worden seien, der Sachverhalt nunmehr im Wesentlichen geklärt sei und in Kürze eine Verständigung durch das Magistrat der Stadt XXXX ergehen werde.Am 19.09.2018 teilte das Bundesministerium für Inneres den Beschwerdeführern auf deren Anfrage hin mit, dass eine Nachfrage beim Magistrat der Stadt römisch 40 ergeben habe, dass es sich um einen komplexen Sachverhalt handle und daher umfangreiche Ermittlungen geführt worden seien, der Sachverhalt nunmehr im Wesentlichen geklärt sei und in Kürze eine Verständigung durch das Magistrat der Stadt römisch 40 ergehen werde.
Mit Eingabe vom 21.09.2018 unterstrichen die Beschwerdeführer, dass es sich um Anträge auf Daueraufenthaltskarten, nicht um Anträge auf Erteilung von Aufenthaltskarten handle.
Mit Eingabe vom 28.09.2018 ersuchte der Sohn der Beschwerdeführer um einen Termin beim Magistrat, um den vorliegenden Sachverhalt betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln für seine Eltern endgültig zu bereinigen.
Mit Schriftsatz vom 28.09.2018 räumte das Magistrat der Stadt XXXX den Beschwerdeführern Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein, wonach es für die Behörde als erwiesen gelte, dass sich die Beschwerdeführer nur für sehr kurze Zeiträume im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten haben, sodass die Kontinuität gemäß § 53a Abs. 2 NAG jedenfalls unterbrochen sei und die Beschwerdeführer dadurch kein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Es sei daher beabsichtigt, die Anträge auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte abzuweisen. Es räumte den Beschwerdeführern dazu eine Frist von zwei Wochen ein.Mit Schriftsatz vom 28.09.2018 räumte das Magistrat der Stadt römisch 40 den Beschwerdeführern Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein, wonach es für die Behörde als erwiesen gelte, dass sich die Beschwerdeführer nur für sehr kurze Zeiträume im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten haben, sodass die Kontinuität gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG jedenfalls unterbrochen sei und die Beschwerdeführer dadurch kein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Es sei daher beabsichtigt, die Anträge auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte abzuweisen. Es räumte den Beschwerdeführern dazu eine Frist von zwei Wochen ein.
Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens: Die Auflistung der sämtlichen Beweise im Parteiengehör sei unvollständig gewesen, der Sohn der Beschwerdeführer sei nicht als Zeuge einvernommen worden. Um eigene Untätigkeit zu rechtfertigen, beschäftige sich das Magistrat mit den sog. „weitergehenden Nachforschungen“. Diese Vorgehensweise überzeuge nicht und laufe auf eine bloße Unterstellung zwecks Marginalisierung der Antragsteller bzw. ihres Schwiegersohnes hinaus. Die Ausführungen seien sowohl redundant als auch irreführend und stellen keine Tatsachen dar. Die einzige Feststellung, auf die sich das Magistrat mit mehr oder weniger Erfolg berufen könne, widerlege die von ihnen behauptete Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht, weil die Formulierung „zumindest zeitweise an der besagten wohnhaft“ weder konkrete Zeiträume enthalte, noch generell negativ ausfalle. Das Bundesamt habe die Aussagen der Tochter und des Schwiegersohnes nicht bemängelt. Es habe die Ex-Schwiegertochter einvernommen, die den Sohn der Beschwerdeführer im vorigen Jahr einer Straftat beschuldigt habe, der Prozess habe aber mit einem Freispruch geendet. Da die Zweitbeschwerdeführerin in diesem Prozess für ihren Sohn entlastend ausgesagt habe, wundere sie das Verhalten ihrer Ex-Schwiegertochter in diesem Verfahren schon gar nicht mehr. Die Aussage der ehemaligen Ex-Schwiegertochter sei daher nicht geeignet, den Verdacht der Unterbrechung der Kontinuität ihres Aufenthalts zu erhärten. Es liegen widersprüchliche Zeugenaussagen vor. Das Magistrat hätte darlegen müssen, warum es der Ex-Schwiegertochter mehr glaube, als den anderen Zeugen. Betreffend die Reisepässe weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Reisepässe begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht abgestempelt werden dürfen, falls die Betreffenden ihre Aufenthaltskarten mit sich führen.
Unter einem legten Sie das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 11.05.2017 vor, mit dem der Sohn nach Einvernahme der ehemaligen Schwiegertochter, der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Tochter mangels Schuldbeweises vom Vorwurf, die ehemalige Schwiegertochter am 22.02.2017 in der gemeinsamen Wohnung durch drei Faustschläge gegen den Kopf, die eine Kopfprellung und Verstauchung der Halswirbelsäule zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt habe, freigesprochen wurde.Unter einem legten Sie das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 11.05.2017 vor, mit dem der Sohn nach Einvernahme der ehemaligen Schwiegertochter, der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Tochter mangels Schuldbeweises vom Vorwurf, die ehemalige Schwiegertochter am 22.02.2017 in der gemeinsamen Wohnung durch drei Faustschläge gegen den Kopf, die eine Kopfprellung und Verstauchung der Halswirbelsäule zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt habe, freigesprochen wurde.
Mit Schriftsätzen vom 28.01.2019 übermittelten die Beschwerdeführer Anträge auf Weitergewährung der Wohnbeihilfe, die von der ehemaligen Schwiegertochter unterzeichnet worden seien. Diesem Urkundenbeweis könne das Magistrat entnehmen, dass die Ex-Schwiegertochter zuvor angegeben und somit wissentlich behauptet habe, dass sich die Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich aufgehalten haben, und zwar jedenfalls zwischen Sommer 2015 und Jänner 2017, was sie jedoch bei ihrer Einvernahme verschwiegen bzw. dementiert haben solle. Dadurch sei ihre Glaubwürdigkeit in Frage gestellt. Es lasse sich dabei ein gewisses Muster erkennen: Aus den Feststellungen zu den Gründen des Freispruchs des Sohnes durch das Bezirksgericht XXXX in der hier gegebenen Konstellation werde an dieser Stelle nicht näher eingegangen, dennoch spiegle sich dasselbe Motiv für die Falschbezichtigung ebenso in der Angelegenheit der Beschwerdeführer wieder, und dieses nenne sich Hass, in concreto zum Sohn der Beschwerdeführer und seinen Angehörigen. Unter solchen Umständen wäre es nicht ganz nachvollziehbar, den Aussagen des Schwiegersohnes und der Tochter, die weder unschlüssig noch widersprüchlich gewesen zu seien, weniger Glauben zu schenken, als der Ex-Schwiegertochter. Selbst wenn auf Grund des Angehörigkeitsverhältnisses Abstand davon genommen werden sollte, diesbezüglich eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachts der Übertretung nach § 289 StGB an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, können sie so eine Vorgehensweise der Ex-Schwiegertochter nicht hinnehmen und lehnen diese entschieden ab. In Anbetracht der seit MAI bzw. JULI 2017 laufenden Ermittlungen sei davon auszugehen, dass die Niederlassungsbehörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig immer noch nicht berücksichtigt habe, sodass seitens der Beschwerdeführer diesmal die Fristsetzung betreffend die Bescheidfällung bis einschließlich 03.02.2019 erfolge, widrigenfalls werden Säumnisbeschwerden erhoben.Mit Schriftsätzen vom 28.01.2019 übermittelten die Beschwerdeführer Anträge auf Weitergewährung der Wohnbeihilfe, die von der ehemaligen Schwiegertochter unterzeichnet worden seien. Diesem Urkundenbeweis könne das Magistrat entnehmen, dass die Ex-Schwiegertochter zuvor angegeben und somit wissentlich behauptet habe, dass sich die Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich aufgehalten haben, und zwar jedenfalls zwischen Sommer 2015 und Jänner 2017, was sie jedoch bei ihrer Einvernahme verschwiegen bzw. dementiert haben solle. Dadurch sei ihre Glaubwürdigkeit in Frage gestellt. Es lasse sich dabei ein gewisses Muster erkennen: Aus den Feststellungen zu den Gründen des Freispruchs des Sohnes durch das Bezirksgericht römisch 40 in der hier gegebenen Konstellation werde an dieser Stelle nicht näher eingegangen, dennoch spiegle sich dasselbe Motiv für die Falschbezichtigung ebenso in der Angelegenheit der Beschwerdeführer wieder, und dieses nenne sich Hass, in concreto zum Sohn der Beschwerdeführer und seinen Angehörigen. Unter solchen Umständen wäre es nicht ganz nachvollziehbar, den Aussagen des Schwiegersohnes und der Tochter, die weder unschlüssig noch widersprüchlich gewesen zu seien, weniger Glauben zu schenken, als der Ex-Schwiegertochter. Selbst wenn auf Grund des Angehörigkeitsverhältnisses Abstand davon genommen werden sollte, diesbezüglich eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachts der Übertretung nach Paragraph 289, StGB an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, können sie so eine Vorgehensweise der Ex-Schwiegertochter nicht hinnehmen und lehnen diese entschieden ab. In Anbetracht der seit MAI bzw. JULI 2017 laufenden Ermittlungen sei davon auszugehen, dass die Niederlassungsbehörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig immer noch nicht berücksichtigt habe, sodass seitens der Beschwerdeführer diesmal die Fristsetzung betreffend die Bescheidfällung bis einschließlich 03.02.2019 erfolge, widrigenfalls werden Säumnisbeschwerden erhoben.
Dieser Stellungnahme legten Sie die Anträge auf Verlängerung der Wohnbeihilfe vom 11.05.2016 bzw. 04.11.2016 bei.
4. Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 erhoben die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht XXXX .4. Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 erhoben die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 .
Am 22.08.2019 legte der Sohn der Beschwerdeführer Vollmacht und ersuchte um eine rasche Erledigung des Verfahrens, da seine Eltern nun über sechs Monate lang warten und dringend nach Russland ausreisen müssen. Am 30.08.2019 nahm er Akteneinsicht.
Am 26.09.2019, 23.10.2019 und 06.11.2019 fand die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Die Beschwerdeführer nahmen persönlich nicht an der mündlichen Verhandlung teil und wurden von ihrem Sohn vertreten. Die Ex-Schwiegertochter, die und der Schwiegersohn wurden als Zeugen einvernommen. Die Beschwerdeführer legten die österreichische Bankomatkarte der Zweitbeschwerdeführerin, die Kopie des 2014 ausgestellten Reisepasses des Erstbeschwerdeführers und des 2012 ausgestellten Reisepasses der Zweitbeschwerdeführerin und die Bestätigung von XXXX , dass die Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können, vor. Die Ex-Schwiegertochter der Beschwerdeführer legte die Schreiben der Anwältin des Vaters des Schwiegersohns vom 07.07.2016 vor und die Vergleichsausfertigung im Verfahren zwischen dem Vater des Schwiegersohns und dessen Sohn vom 30.01.2016 samt Übernahmeprotokoll. Der Schwiegersohn legte den Antrag auf Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als pflegender Angehöriger vom 18.04.2012 vor und seinen Kontoauszug vom 22.10.2019.Am 26.09.2019, 23.10.2019 und 06.11.2019 fand die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Die Beschwerdeführer nahmen persönlich nicht an der mündlichen Verhandlung teil und wurden von ihrem Sohn vertreten. Die Ex-Schwiegertochter, die und der Schwiegersohn wurden als Zeugen einvernommen. Die Beschwerdeführer legten die österreichische Bankomatkarte der Zweitbeschwerdeführerin, die Kopie des 2014 ausgestellten Reisepasses des Erstbeschwerdeführers und des 2012 ausgestellten Reisepasses der Zweitbeschwerdeführerin und die Bestätigung von römisch 40 , dass die Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können, vor. Die Ex-Schwiegertochter der Beschwerdeführer legte die Schreiben der Anwältin des Vaters des Schwiegersohns vom 07.07.2016 vor und die Vergleichsausfertigung im Verfahren zwischen dem Vater des Schwiegersohns und dessen Sohn vom 30.01.2016 samt Übernahmeprotokoll. Der Schwiegersohn legte den Antrag auf Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als pflegender Angehöriger vom 18.04.2012 vor und seinen Kontoauszug vom 22.10.2019.
In der Verhandlung am 06.11.2019 ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführer um eine Frist für eine abschließende schriftliche Stellungnahme binnen sechs Wochen. Das Landesverwaltungsgericht gewährte den Beschwerdeführern diese Frist und erteilte den Beschwerdeführern den Auftrag, die noch verfügbaren jährlichen Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes betreffend den Schwiegersohn jedenfalls bis zum Jahr 2012 vorzulegen, zumal dieser deren Bereitstellung in der Verhandlung zugesagt hatte.
Diese wurden nicht vorgelegt.
Am 17.12.2019 legte der Sohn als Vertreter eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 02.12.2019 bis 13.12.2019 und ab 16.12.2019 vor und ersuchte um Fristerstreckung um drei Wochen wegen seiner bestehenden und noch fortdauernden Erkrankung. Das Landesverwaltungsgericht gab dem Antrag statt.
Am 07.01.2020 legte der Sohn als Vertreter seine zuletzt am 02.01.2020 verlängerte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 16.12.2019 vor und ersuchte um Fristerstreckung um drei Wochen. Die Beschwerdeführer seien nicht anwaltlich vertreten und der Sohn als Vertreter weiterhin im Krankenstand, wobei es sich um neurologische mit Schmerzen und Taubheitsgefühl verbundene Erkrankung der rechten Hand handle. Alternativ könne die Stellungnahme mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Landesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Fristerstreckung statt.
Am 29.01.2020 legte der Sohn als Vertreter seine zuletzt am 16.01.2020 verlängerte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 16.12.2019 vor und ersuchte um Fristerstreckung um drei Wochen. Jedenfalls werde er das Gericht rechtzeitig informieren, ob der Krankenstand beendet oder wieder verlängert werde. Alternativ wäre er durchaus bereit, die Stellungnahme mündlich zu Protokoll zu geben, soweit eine entsprechende Dringlichkeit geboten sei. Das Landesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Fristerstreckung statt und teilte den Beschwerdeführern mit, dass die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme damit letztmalig verlängert werde.
Am 20.02.2020 statteten die Beschwerdeführer durch ihren Sohn als Vertreter eine Stellungnahme. Dieser legten sie das Formblatt für den Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung, die Übernahmebestätigung betreffend die Übernahme des Aufenthaltstitels durch den Erstbeschwerdeführer am 24.05.2012, den Antrag der Ex-Schwiegertochter der Beschwerdeführer auf Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr vom 29.06.2013, wonach sie an Burnout und Depression litt, die Bewilligung der Rezeptgebührenbefreiung für die Zweitbeschwerdeführerin ab dem 10.07.2015 und eine eidessta[t]tliche Erklärung vom 19.02.2020 von Fr. XXXX , wohnhaft in der XXXX , vor, wonach sie schon ihr ganzes Leben in der XXXX lebe und die ganze Nachbarschaft sehr gut kenne und es merke, wenn jemand neu herziehe. Sie kenne die Familie der Beschwerdeführer seit vielen Jahren persönlich, da sie im Haus gegenüber wohne und sie sich täglich vom Balkon aus über den Hof grüßen. Den Sohn der Beschwerdeführer kenne sie seit über zehn Jahren und seine Eltern, die Beschwerdeführer, seit mindestens fünf Jahren. Das seien alle sehr nette Leute und sie pflegen ein sehr gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Sie sei schon bei einigen Jubiläen der Familie eingeladen gewesen, zB im Herbst 2014 zum 70er der Zweitbeschwerdeführerin. Das wisse sie so genau, weil sie selbst im Herbst Geburtstag habe. Als der Sohn der Beschwerdeführer seinen 40. Geburtstag gehabt habe, im gleichen Jahr, in dem der Erstbeschwerdeführer seinen 70. Geburtstag gehabt habe, sie sie auch bei der Familie zum Feiern eingeladen [gewesen]. Leide könne sie mit den Beschwerdeführern nur über deren Sohn kommunizieren, weil beide leider kein Deutsch sprechen. Der Sohn müsse immer dolmetschen. Sie könne versichern, dass die ganze Familie seit mindestens fünf Jahren in der XXXX wohne, da sie sie ja tagtäglich am Balkon sehe, bei verschiedenen Feiern dabei gewesen sei und ihr auch keine längere Abwesenheit der Familie in all den Jahren aufgefallen sei.Am 20.02.2020 statteten die Beschwerdeführer durch ihren Sohn als Vertreter eine Stellungnahme. Dieser legten sie das Formblatt für den Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung, die Übernahmebestätigung betreffend die Übernahme des Aufenthaltstitels durch den Erstbeschwerdeführer am 24.05.2012, den Antrag der Ex-Schwiegertochter der Beschwerdeführer auf Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr vom 29.06.2013, wonach sie an Burnout und Depression litt, die Bewilligung der Rezeptgebührenbefreiung für die Zweitbeschwerdeführerin ab dem 10.07.2015 und eine eidessta[t]tliche Erklärung vom 19.02.2020 von Fr. römisch 40 , wohnhaft in der römisch 40 , vor, wonach sie schon ihr ganzes Leben in der römisch 40 lebe und die ganze Nachbarschaft sehr gut kenne und es merke, wenn jemand neu herziehe. Sie kenne die Familie der Beschwerdeführer seit vielen Jahren persönlich, da sie im Haus gegenüber wohne und sie sich täglich vom Balkon aus über den Hof grüßen. Den Sohn der Beschwerdeführer kenne sie seit über zehn Jahren und seine Eltern, die Beschwerdeführer, seit mindestens fünf Jahren. Das seien alle sehr nette Leute und sie pflegen ein sehr gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Sie sei schon bei einigen Jubiläen der Familie eingeladen gewesen, zB im Herbst 2014 zum 70er der Zweitbeschwerdeführerin. Das wisse sie so genau, weil sie selbst im Herbst Geburtstag habe. Als der Sohn der Beschwerdeführer seinen 40. Geburtstag gehabt habe, im gleichen Jahr, in dem der Erstbeschwerdeführer seinen 70. Geburtstag gehabt habe, sie sie auch bei der Familie zum Feiern eingeladen [gewesen]. Leide könne sie mit den Beschwerdeführern nur über deren Sohn kommunizieren, weil beide leider kein Deutsch sprechen. Der Sohn müsse immer dolmetschen. Sie könne versichern, dass die ganze Familie seit mindestens fünf Jahren in der römisch 40 wohne, da sie sie ja tagtäglich am Balkon sehe, bei verschiedenen Feiern dabei gewesen sei und ihr auch keine längere Abwesenheit der Familie in all den Jahren aufgefallen sei.
Mit Erkenntnissen vom 20.04.2020 stellte das Verwaltungsgericht XXXX fest, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 und 2 NAG für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllen. Die Anträge vom 09.05.2017 bzw. 07.07.2017 wurden gemäß § 54a Abs. 3 NAG abgewiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht XXXX im Verfahren des Erstbeschwerdeführers Folgendes aus (das Erkenntnis im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin ist fast wortgleich):Mit Erkenntnissen vom 20.04.2020 stellte das Verwaltungsgericht römisch 40 fest, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 NAG für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllen. Die Anträge vom 09.05.2017 bzw. 07.07.2017 wurden gemäß Paragraph 54 a, Absatz 3, NAG abgewiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht römisch 40 im Verfahren des Erstbeschwerdeführers Folgendes aus (das Erkenntnis im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin ist fast wortgleich):
„Der Antrag des auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts mittels Daueraufenthaltskarte wurde am 9.5.2017 eingebracht. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist der BF erstmals am 11.4.2012 von Russland nach Österreich ein- und etwas über ein Jahr später im Juli 2013 wieder in sein Heimatland ausgereist (Ankunft in Russland 10.7.2013). Die nächste Einreise erfolgte am 2.4.2015 für etwas über vier Monate bis zur Ausreise am 11.8.2015 (Ankunft in Russland 12.8.2015). Die nächste und letzte Einreise vor dem aktuell andauernden Aufenthalt in Österreich erfolgte am 11.1.2017. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9.5.2017 war der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet von Juli 2013 bis 2.4.2015 und von 12.8.2015 bis 11.1.2017 über jeweils mehr als ein Jahr und somit deutlich länger als sechs Monate (§ 53a Abs. 2 Z 1 NAG) unterbrochen. Die vom BFV ins Treffen geführten unionsrechtlichen Vorschriften betreffend das Absehen von Stempeln in Reisepässen begünstigter Drittstaatsangehöriger bei Vorweisen einer Aufenthaltskarte – konkret geht es um Art. 5 Abs. 3 RL 2004/38/EG vom 29.4.2004 und Art. 11 Abs. 2 und 3 lit. g VO (EU) 2016/399 vom 9.3.2016 („Schengener Grenzkodex") und die Vorgängerbestimmung des Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 562/2006 vom 15.3.2006 idF VO (EU) 610/2013 vom 26.6.2013 – haben im vorliegenden Fall, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, in Anbetracht der übrigen Beweislage keine Bedeutung. Auch letzte Einreise vom 11.1.2017 liegt bis dato noch keine fünf Jahre zurück. Für die Anwendbarkeit der Tatbestände des § 53a Abs. 2 Z 2 und 3 NAG oder eine frühere Erlangung des Daueraufenthaltsrechts gemäß § 54a Abs. 2 NAG besteht im Fall des BF kein Anhaltspunkt. Damit sind die Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 und/oder 2 NAG nicht erfüllt und kommt eine positive Erledigung gemäß Abs. 3 nicht in Betracht, dies unabhängig von der Frage, ob die bisher über drei Monate andauernden Aufenthalte des BF im Bundesgebiet gemessen an den Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 NAG (tatsächliche Unterhaltsleistung der Ankerperson im Sinn der unionsrechtlichen Rechtsprechung) und des § 55 NAG (ursprüngliches Bestehen und Fortbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) rechtmäßig waren. Wo der BF während seiner vorübergehenden Aufenthalte in Österreich tatsächlich untergebracht war – im Spital oder im Haushalt des Sohnes oder der Tochter – ist insofern ebenfalls unerheblich.„Der Antrag des auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts mittels Daueraufenthaltskarte wurde am 9.5.2017 eingebracht. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist der BF erstmals am 11.4.2012 von Russland nach Österreich ein- und etwas über ein Jahr später im Juli 2013 wieder in sein Heimatland ausgereist (Ankunft in Russland 10.7.2013). Die nächste Einreise erfolgte am 2.4.2015 für etwas über vier Monate bis zur Ausreise am 11.8.2015 (Ankunft in Russland 12.8.2015). Die nächste und letzte Einreise vor dem aktuell andauernden Aufenthalt in Österreich erfolgte am 11.1.2017. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9.5.2017 war der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet von Juli 2013 bis 2.4.2015 und von 12.8.2015 bis 11.1.2017 über jeweils mehr als ein Jahr und somit deutlich länger als sechs Monate (Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG) unterbrochen. Die vom BFV ins Treffen geführten unionsrechtlichen Vorschriften betreffend das Absehen von Stempeln in Reisepässen begünstigter Drittstaatsangehöriger bei Vorweisen einer Aufenthaltskarte – konkret geht es um Artikel 5, Absatz 3, RL 2004/38/EG vom 29.4.2004 und Artikel 11, Absatz 2 und 3 Litera g, VO (EU) 2016/399 vom 9.3.2016 („Schengener Grenzkodex") und die Vorgängerbestimmung des Artikel 10, Absatz 3, VO (EG) 562 aus 2006, vom 15.3.2006 in der Fassung VO (EU) 610 aus 2013, vom 26.6.2013 – haben im vorliegenden Fall, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, in Anbetracht der übrigen Beweislage keine Bedeutung. Auch letzte Einreise vom 11.1.2017 liegt bis dato noch keine fünf Jahre zurück. Für die Anwendbarkeit der Tatbestände des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG oder eine frühere Erlangung des Daueraufenthaltsrechts gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, NAG besteht im Fall des BF kein Anhaltspunkt. Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 54 a, Absatz eins, und/oder 2 NAG nicht erfüllt und kommt eine positive Erledigung gemäß Absatz 3, nicht in Betracht, dies unabhängig von der Frage, ob die bisher über drei Monate andauernden Aufenthalte des BF im Bundesgebiet gemessen an den Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz eins, NAG (tatsächliche Unterhaltsleistung der Ankerperson im Sinn der unionsrechtlichen Rechtsprechung) und des Paragraph 55, NAG (ursprüngliches Bestehen und Fortbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) rechtmäßig waren. Wo der BF während seiner vorübergehenden Aufenthalte in Österreich tatsächlich untergebracht war – im Spital oder im Haushalt des Sohnes oder der Tochter – ist insofern ebenfalls unerheblich.
Ergibt sich aufgrund des Antrags oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gemäß § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt. Da der BF im Rahmen der einschlägigen Erörterungen beim letzten Verhandlungstermin am 6.11.1019 im Weg des BFV Mag. M. ausdrücklich erklärt hat, sein Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach § 54a NAG dürfe keinesfalls als zurückgezogen betrachtet werden und er dies mit der letzten schriftlichen Stellungnahme vom 19.2.2020 durch ausdrückliche Wiederholung des Antragsbegehrens und Beharren auf der Kontinuität seines Aufenthalts nochmals ausdrücklich bekräftigt hat, ist das VGW verpflichtet, über diesen Antrag inhaltlich abzusprechen. Insofern kann auch dahingestellt bleiben, ob die Zuständigkeit für das Folgeverfahren nach Antragsänderung aufgrund einer Belehrung nach § 23 Abs. 1 NAG im Fall des Säumnisbeschwerdeverfahrens noch immer beim VG oder wieder bei der belangten Behörde liegt (wobei das VGW davon ausgeht, dass die gerichtliche Zuständigkeit aus dem Titel der Säumnisbeschwerde nur die Erledigung des ursprünglichen Antrags und nicht auch Folgeanträge nach konkludenter Antragsrückziehung erfasst). Darüber hinaus kann dahinstehen, ob es im Hinblick auf den bloß deklaratorischen Charakter der von der belangten Behörde per 9.5.2012 ausgestellten Aufenthaltskarte (§ 54 NAG) möglich wäre, im dortigen Verfahren unterlaufene Unrechtmäßigkeiten aufzugreifen und in die nunmehrige Beurteilung miteinzubeziehen (zur Bewertung von Dokumentationen durch Behörden anderer Mitgliedsstaaten vgl. sg. etwa VwGH 26.6.2012, 2010/22/0035), oder ob diese in einem solchen Fall als „geheilt" anzusehen bzw. allenfalls „analog" die Kriterien für eine Wiederaufnahme zu prüfen wären.Ergibt sich aufgrund des Antrags oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Da der BF im Rahmen der einschlägigen Erörterungen beim letzten Verhandlungstermin am 6.11.1019 im Weg des BFV Mag. M. ausdrücklich erklärt hat, sein Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, NAG dürfe keinesfalls als zurückgezogen betrachtet werden und er dies mit der letzten schriftlichen Stellungnahme vom 19.2.2020 durch ausdrückliche Wiederholung des Antragsbegehrens und Beharren auf der Kontinuität seines Aufenthalts nochmals ausdrücklich bekräftigt hat, ist das VGW verpflichtet, über diesen Antrag inhaltlich abzusprechen. Insofern kann auch dahingestellt bleiben, ob die Zuständigkeit für das Folgeverfahren nach Antragsänderung aufgrund einer Belehrung nach Paragraph 23, Absatz eins, NAG im Fall des Säumnisbeschwerdeverfahrens noch immer beim VG oder wieder bei der belangten Behörde liegt (wobei das VGW davon ausgeht, dass die gerichtliche Zuständigkeit aus dem Titel der Säumnisbeschwerde nur die Erledigung des ursprünglichen Antrags und nicht auch Folgeanträge nach konkludenter Antragsrückziehung erfasst). Darüber hinaus kann dahinstehen, ob es im Hinblick auf den bloß deklaratorischen Charakter der von der belangten Behörde per 9.5.2012 ausgestellten Aufenthaltskarte (Paragraph 54, NAG) möglich wäre, im dortigen Verfahren unterlaufene Unrechtmäßigkeiten aufzugreifen und in die nunmehrige Beurteilung miteinzubeziehen (zur Bewertung von Dokumentationen durch Behörden anderer Mitgliedsstaaten vergleiche sg. etwa VwGH 26.6.2012, 2010/22/0035), oder ob diese in einem solchen Fall als „geheilt" anzusehen bzw. allenfalls „analog" die Kriterien für eine Wiederaufnahme zu prüfen wären.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch Folgendes angemerkt: Nach der Aktenlage kommt als alternative Erledigung im Fall des BF – unbeschadet der Frage der Erfüllung einzelner Voraussetzungen – nur eine weitere Aufenthaltskarte nach § 54 NAG in Betracht. Ein konstitutiver Aufenthaltstitel nach § 46 NAG scheidet für den beabsichtigten Zweck der Familienzusammenführung aus, weil der BF im Verhältnis zu seinen beiden dauerhaft in Österreich aufhältigen volljährigen Kindern Mag. M. und XXXX kein „Familienangehöriger" iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG (Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind) ist. Die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" nach § 47 NAG steht nicht im Raum, weil der Schwiegersohn XXXX als einziger noch für einen konstitutiven Aufenthaltstitel in Betracht kommender (allerdings vom BF mit der letzten Stellungnahme vom 19.2.2020 explizit ausgeschlossener) Zusammenführender durch seinen längerfristigen beruflichen Aufenthalt in Deutschland iSd Rechtsprechung des EuGH unzweifelhaft sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat (vgl. EuGH 25.7.2008, C-127/08, Metock; 19.12.2008, C-551/07, Sahin). Die Ehe des Sohnes Mag. M. mit der XXXX ist nach dem Stand des Zentralen Melderegisters rechtskräftig geschieden.Der Vollständigkeit halber sei jedoch Folgendes angemerkt: Nach der Aktenlage kommt als alternative Erledigung im Fall des BF – unbeschadet der Frage der Erfüllung einzelner Voraussetzungen – nur eine weitere Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG in Betracht. Ein konstitutiver Aufenthaltstitel nach Paragraph 46, NAG scheidet für den beabsichtigten Zweck der Familienzusammenführung aus, weil der BF im Verhältnis zu seinen beiden dauerhaft in Österreich aufhältigen volljährigen Kindern Mag. M. und römisch 40 kein „Familienangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG (Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind) ist. Die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" nach Paragraph 47, NAG steht nicht im Raum, weil der Schwiegersohn römisch 40 als einziger noch für einen konstitutiven Aufenthaltstitel in Betracht kommender (allerdings vom BF mit der letzten Stellungnahme vom 19.2.2020 explizit ausgeschlossener) Zusammenführender durch seinen längerfristigen beruflichen Aufenthalt in Deutschland iSd Rechtsprechung des EuGH unzweifelhaft sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat vergleiche EuGH 25.7.2008, C-127/08, Metock; 19.12.2008, C-551/07, Sahin). Die Ehe des Sohnes Mag. M. mit der römisch 40 ist nach dem Stand des Zentralen Melderegisters rechtskräftig geschieden.
Zu dem u.a. auch in § 52 Abs. 1 Z 3 NAG festgelegten Erfordernis des tatsächlich geleisteten Unterhalts ist zunächst auf die Judikatur des EuGH hinzuweisen, wonach dieses Kriterium ein Abhängigkeitsverhältnis beschreibt, welches den eigentlichen Anknüpfungspunkt sowie die sachliche Rechtfertigung für den Nachzug des betreffenden Angehörigen darstellt. Folglich ist nach der Rechtsprechung darauf abzustellen, ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Zusammenführenden und dem nachziehenden Angehörigen bereits im Herkunfts-/Heimatland bestanden hat, dies zumindest in dem Zeitpunkt, in dem der Angehörige beantragt, dem Unterhalt gewährenden Unionsbürger nachziehen zu dürfen. Ob der Unterhalt auch nach erfolgtem Familiennachzug im aufnehmenden Mitgliedsstaat weiterhin geleistet werden soll, ist unerheblich (vgl. EuGH 5.9.2012, C-83/11, Rahman u.a., 16.1.2014, C- 423/12, Reyes). Schon gar nicht gerechtfertigt erscheint im Licht dieser Judikatur ein Familiennachzug, durch welchen eine Abhängigkeit des Nachziehenden im Aufnahmestaat überhaupt erst entsteht. Der Umstand, dass die Grundversorgung des BF durch seine Einreise ins Bundesgebiet von der Unterstützung durch die hier lebenden Angehörigen (etwa durch Beistellung von Nahrung und Unterkunft) abhängig geworden ist, kann daher als solcher jedenfalls kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht begründen. Wenn der nachziehende Angehörige über ein geringes eigenes Einkommen verfügt, schadet dies nicht, solange er zur Deckung der am Existenzminimum orientierten Grundbedürfnisse im Herkunftsland auf Leistungen des Zusammenführenden in bestimmter Höhe angewiesen ist und ein entsprechender Unterhalt (in Geld oder auch Naturalien) von letzterem tatsächlich mit der Absicht einer dauerhaften notwendigen Unterstützung geleistet wird (vgl. auch VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005). Ein gesetzlicher oder vertraglich eingeräumter Unterhaltsanspruch ist in diesem Zusammenhang weder erforderlich noch ausreichend.Zu dem u.a. auch in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG festgelegten Erfordernis des tatsächlich geleisteten Unterhalts ist zunächst auf die Judikatur des EuGH hinzuweisen, wonach dieses Kriterium ein Abhängigkeitsverhältnis beschreibt, welches den eigentlichen Anknüpfungspunkt sowie die sachliche Rechtfertigung für den Nachzug des betreffenden Angehörigen darstellt. Folglich ist nach der Rechtsprechung darauf abzustellen, ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Zusammenführenden und dem nachziehenden Angehörigen bereits im Herkunfts-/Heimatland bestanden hat, dies zumindest in dem Zeitpunkt, in dem der Angehörige beantragt, dem Unterhalt gewährenden Unionsbürger nachziehen zu dürfen. Ob der Unterhalt auch nach erfolgtem Familiennachzug im aufnehmenden Mitgliedsstaat weiterhin geleistet werden soll, ist unerheblich vergleiche EuGH 5.9.2012, C-83/11, Rahman u.a., 16.1.2014, C- 423/12, Reyes). Schon gar nicht gerechtfertigt erscheint im Licht dieser Judikatur ein Familiennachzug, durch welchen eine Abhängigkeit des Nachziehenden im Aufnahmestaat überhaupt erst entsteht. Der Umstand, dass die Grundversorgung des BF durch seine Einreise ins Bundesgebiet von der Unterstützung durch die hier lebenden Angehörigen (etwa durch Beistellung von Nahrung und Unterkunft) abhängig geworden ist, kann daher als solcher jedenfalls kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht begründen. Wenn der nachziehende Angehörige über ein geringes eigenes Einkommen verfügt, schadet dies nicht, solange er zur Deckung der am Existenzminimum orientierten Grundbedürfnisse im Herkunftsland auf Leistungen des Zusammenführenden in bestimmter Höhe angewiesen ist und ein entsprechender Unterhalt (in Geld oder auch Naturalien) von letzterem tatsächlich mit der Absicht einer dauerhaften notwendigen Unterstützung geleistet wird vergleiche auch VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005). Ein gesetzlicher oder vertraglich eingeräumter Unterhaltsanspruch ist in diesem Zusammenhang weder erforderlich noch ausreichend.
Vor diesem Hintergrund wurde bereits bei der Beantragung der Aufenthaltskarte im Vorverfahren der Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung (§ 54 Abs. 2 Z 2 NAG) nicht erbracht. Bei der „eidesstattlichen Verpflichtungserklärung" der XXXX vom 4.5.2012 handelte es sich, wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher begründet wurde, in Wahrheit um eine Zusage, pro futuro für den Unterhalt des BF in Österreich einzustehen. Ferner hat das Ermittlungsverfahren des VGW ergeben, dass von ihrer Seite über Geschenkpakete in der Dimension von Kaffee und günstigen europäischen Waren hinausgehende Zuwendungen an die Schwiegereltern von der Einreise nicht erfolgt sind. Abgesehen davon bestehen nach der Aktenlage (einschließlich Parteivorbringen) auch keinerlei Anhaltspunkte, dass der BF und seine Ehegattin, die zusammen mit dem Mag. M. im Heimatland Russland eine Eigentumswohnung und ein Gartenhaus besitzen sowie jeweils an das Landesniveau angepasste Pensionen beziehen, bei der Bestreitung ihrer dortigen notwendigen Lebensbedürfnisse jemals auf Zuwendungen der XXXX angewiesen gewesen wären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf eine von der XXXX bereits vor der belangten Behörde zeugenschaftlich angesprochene und vor dem VGW nachdrücklich bekräftigte familiäre Unterredung dahingehend, dass sich die Schwiegereltern ohnedies in Russland aufhalten würden und künftig geltend zu machende Sozialleistungen (Mindestsicherung) faktisch Angehörigen in Österreich zukommen sollten (VHS 23.10.2019, S. 10).?Vor diesem Hintergrund wurde bereits bei der Beantragung der Aufenthaltskarte im Vorverfahren der Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung (Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) nicht erbracht. Bei der „eidesstattlichen Verpflichtungserklärung" der römisch 40 vom 4.5.2012 handelte es sich, wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher begründet wurde, in Wahrheit um eine Zusage, pro futuro für den Unterhalt des BF in Österreich einzustehen. Ferner hat das Ermittlungsverfahren des VGW ergeben, dass von ihrer Seite über Geschenkpakete in der Dimension von Kaffee und günstigen europäischen Waren hinausgehende Zuwendungen an die Schwiegereltern von der Einreise nicht erfolgt sind. Abgesehen davon bestehen nach der Aktenlage (einschließlich Parteivorbringen) auch keinerlei Anhaltspunkte, dass der BF und seine Ehegattin, die zusammen mit dem Mag. M. im Heimatland Russland eine Eigentumswohnung und ein Gartenhaus besitzen sowie jeweils an das Landesniveau angepasste Pensionen beziehen, bei der Bestreitung ihrer dortigen notwendigen Lebensbedürfnisse jemals auf Zuwendungen der römisch 40 angewiesen gewesen wären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf eine von der römisch 40 bereits vor der belangten Behörde zeugenschaftlich angesprochene und vor dem VGW nachdrücklich bekräftigte familiäre Unterredung dahingehend, dass sich die Schwiegereltern ohnedies in Russland aufhalten würden und künftig geltend zu machende Sozialleistungen (Mindestsicherung) faktisch Angehörigen in Österreich zukommen sollten (VHS 23.10.2019, S. 10).?
Für den Zeitraum vor der letzten Einreise des BF am 11.1.2017 wurde hinsichtlich Unterhaltserfordernissen oder -leistungen im Heimatstaat nicht einmal ein Vorbringen erstattet, zumal der BF – wenn auch feststellungsgemäß unrichtig – darauf beharrt, er habe sich ohnedies bereits kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten. Im Übrigen erschiene auch nicht nachvollziehbar, wie die XXXX , die zur damaligen Zeit nach einem halben Jahr Krankengeldbezug seit Juli 2016 Bildungsteilzeitgeld vom AMS bezog bei gleichzeitigem (bereits seit dem Jahr 2013 andauerndem) Notstandshilfebezug ihres Ehegatten Mag. M. und Unterhaltspflichten für die gemeinsame Tochter noch Beiträge zum Unterhalt weiterer im Ausland lebender Personen hätte leisten können. Auch der im Antrag vom 9.5.2017 als zusammenführender Angehöriger genannte XXXX bezog zur Zeit der letzten Einreise des BF – nach längerer Arbeitslosigkeit und vorübergehender geringfügiger Beschäftigung – bereits seit September 2016 dauerhaft Notstandshilfe, seine Ehegattin XXXX seit Februar 2015. Darüber hinaus bestanden in diesem Haushalt Unterhaltspflichten für mindestens zwei Kinder. Eine Mitfinanzierung des Unterhalts der Schwiegereltern in Russland ist daher nach allgemeinen Erfahrungswerten auch von dieser Seite nicht denkbar. Von Seiten des XXXX ist überdies nicht einmal ein (nennenswerter) aktueller Beitrag zum Unterhalt in Österreich indiziert, da der BF laut Vorbringen und Melderegister seit August 2015 dem Haushalt des Mag. M. in XXXX Wien, XXXX , zugeordnet ist. Letztlich hat der BF in seiner letzten Stellungnahme vom 19.2.2020 klar zum Ausdruck gebracht, dass der XXXX für ihn als Zusammenführender nicht (mehr) in Betracht kommt. In Anbetracht der angespannten finanziellen Situation aller in Österreich aufhältigen Angehörigen und des jahrelangen Unterbleibens nennenswerter Erwerbstätigkeiten ist im Einklang mit den einschlägigen Ausführungen der Zeugin XXXX davon auszugehen, dass das Motiv hinter dem Gesamtsachverhalt zunächst die medizinische Versorgung des krebskranken BF in Österreich war und es nunmehr vorwiegend um eine zusätzlichen Einkommensquelle durch Bezug von (an das Daueraufenthaltsrecht anknüpfenden) Sozialleistungen geht. Der Aussage des XXXX in der Verhandlung vom 6.11.2019, es habe schließlich „seit 2012 alles funktioniert, ohne dass soziale Leistungen in Anspruch genommen worden wären“ (VHS 6.11.2019, S. 8), mangelt es – mit dem Zugeständnis, dass Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Rechtssinn nicht als Sozialleistungen gelten – an jedem Realitätsbezug. Auffällig erschien auch, dass der BFV Mag. M. das Thema des Mindestsicherungs-/Ausgeichszulagenbezugs der Eltern im Ermittlungsverfahren mehrmals eigenständig ansprach und dabei diesbezügliche Absichten entweder auffällig vehement dementierte oder aber umgekehrt betonte, die Beantragung bzw. der Bezug solcher Leistungen würden der Rechtsposition des BF nicht schaden. Das Vorbringen des BFV, der Sozialhilfeantrag sei noch gar nicht gestellt worden, obwohl die Behörde dies bereits angeboten habe (VHS 26.9.2019, S. 5), hat hier überhaupt keine Aussagekraft: Zwar trifft es zu, dass mit dem Daueraufenthaltsrecht verbundene Sozialhilfeansprüche nicht von der Ausstellung einer deklaratorischen Aufenthaltskarte abhängen werden, jedoch ist die Beweislage selbstredend ungleich schlechter, wenn die Einwanderungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für den Daueraufenthalt nicht vorab bejaht hat. Unter allen vorerörterten Aspekten ist eine Abhängigkeit des notwendigen Lebensunterhalts des BF von tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen eines im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen zu den relevanten Zeitpunkten nicht ersichtlich, weshalb nach der derzeitigen Aktenlage auch kein Anknüpfungspunkt für ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht erkennbar ist.Für den Zeitraum vor der letzten Einreise des BF am 11.1.2017 wurde hinsichtlich Unterhaltserfordernissen oder -leistungen im Heimatstaat nicht einmal ein Vorbringen erstattet, zumal der BF – wenn auch feststellungsgemäß unrichtig – darauf beharrt, er habe sich ohnedies bereits kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten. Im Übrigen erschiene auch nicht nachvollziehbar, wie die römisch 40 , die zur damaligen Zeit nach einem halben Jahr Krankengeldbezug seit Juli 2016 Bildungsteilzeitgeld vom AMS bezog bei gleichzeitigem (bereits seit dem Jahr 2013 andauerndem) Notstandshilfebezug ihres Ehegatten Mag. M. und Unterhaltspflichten für die gemeinsame Tochter noch Beiträge zum Unterhalt weiterer im Ausland lebender Personen hätte leisten können. Auch der im Antrag vom 9.5.2017 als zusammenführender Angehöriger genannte römisch 40 bezog zur Zeit der letzten Einreise des BF – nach längerer Arbeitslosigkeit und vorübergehender geringfügiger Beschäftigung – bereits seit September 2016 dauerhaft Notstandshilfe, seine Ehegattin römisch 40 seit Februar 2015. Darüber hinaus bestanden in diesem Haushalt Unterhaltspflichten für mindestens zwei Kinder. Eine Mitfinanzierung des Unterhalts der Schwiegereltern in Russland ist daher nach allgemeinen Erfahrungswerten auch von dieser Seite nicht denkbar. Von Seiten des römisch 40 ist überdies nicht einmal ein (nennenswerter) aktueller Beitrag zum Unterhalt in Österreich indiziert, da der BF laut Vorbringen und Melderegister seit August 2015 dem Haushalt des Mag. M. in römisch 40 Wien, römisch 40 , zugeordnet ist. Letztlich hat der BF in seiner letzten Stellungnahme vom 19.2.2020 klar zum Ausdruck gebracht, dass der römisch 40 für ihn als Zusammenführender nicht (mehr) in Betracht kommt. In Anbetracht der angespannten finanziellen Situation aller in Österreich aufhältigen Angehörigen und des jahrelangen Unterbleibens nennenswerter Erwerbstätigkeiten ist im Einklang mit den einschlägigen Ausführungen der Zeugin römisch 40 davon auszugehen, dass das Motiv hinter dem Gesamtsachverhalt zunächst die medizinische Versorgung des krebskranken BF in Österreich war und es nunmehr vorwiegend um eine zusätzlichen Einkommensquelle durch Bezug von (an das Daueraufenthaltsrecht anknüpfenden) Sozialleistungen geht. Der Aussage des römisch 40 in der Verhandlung vom 6.11.2019, es habe schließlich „seit 2012 alles funktioniert, ohne dass soziale Leistungen in Anspruch genommen worden wären“ (VHS 6.11.2019, S. 8), mangelt es – mit dem Zugeständnis, dass Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Rechtssinn nicht als Sozialleistungen gelten – an jedem Realitätsbezug. Auffällig erschien auch, dass der BFV Mag. M. das Thema des Mindestsicherungs-/Ausgeichszulagenbezugs der Eltern im Ermittlungsverfahren mehrmals eigenständig ansprach und dabei diesbezügliche Absichten entweder auffällig vehement dementierte oder aber umgekehrt betonte, die Beantragung bzw. der Bezug solcher Leistungen würden der Rechtsposition des BF nicht schaden. Das Vorbringen des BFV, der Sozialhilfeantrag sei noch gar nicht gestellt worden, obwohl die Behörde dies bereits angeboten habe (VHS 26.9.2019, S. 5), hat hier überhaupt keine Aussagekraft: Zwar trifft es zu, dass mit dem Daueraufenthaltsrecht verbundene Sozialhilfeansprüche nicht von der Ausstellung einer deklaratorischen Aufenthaltskarte abhängen werden, jedoch ist die Beweislage selbstredend ungleich schlechter, wenn die Einwanderungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für den Daueraufenthalt nicht vorab bejaht hat. Unter allen vorerörterten Aspekten ist eine Abhängigkeit des notwendigen Lebensunterhalts des BF von tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen eines im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen zu den relevanten Zeitpunkten nicht ersichtlich, weshalb nach der derzeitigen Aktenlage auch kein Anknüpfungspunkt für ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht erkennbar ist.
Unabhängig davon war im Hinblick auf das ausdrücklich unverändert aufrechterhaltene Antragsbegehren auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach § 54a Abs. 3 NAG spruchgemäß zu entscheiden (vgl. auch VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0218).“Unabhängig davon war im Hinblick auf das ausdrücklich unverändert aufrechterhaltene Antragsbegehren auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, Absatz 3, NAG spruchgemäß zu entscheiden vergleiche auch VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0218).“
5. Die Beschwerdeführer stellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Anträge mit Beschluss vom 10.07.2020, zugestellt am 21.07.2020, wegen Aussichtslosigkeit ab.
Mit Schriftsätzen vom 01.09.2020 erhoben die Beschwerdeführer durch die XXXX als rechtsfreundliche Vertreter außerordentliche Revision gegen die Erkenntnisse vom 20.04.2020 und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Schriftsätzen vom 01.09.2020 erhoben die Beschwerdeführer durch die römisch 40 als rechtsfreundliche Vertreter außerordentliche Revision gegen die Erkenntnisse vom 20.04.2020 und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zum Sachverhalt führten sie aus, dass ihr Sohn seit MÄRZ 2019 rechtskräftig von der nunmehrigen Ex-Schwiegertochter geschieden sei. Die Beschwerdeführer seien während des gesamten Verfahrens über lange Strecken hinweg krank und in ärztlicher Behandlung gewesen. Bei der Entlassung des Erstbeschwerdeführers seien HIRNINFARKT, STÖRUNG DES LIPOPORTEINSTOFFWECHSELS, BÖSARTIGE NEUBILDUNG: NASOPHARYNX, GUTARTIGE NEUBILDUNG HYPOPHYSE, ANEURYSMA UND DISSEKTION DER A. CAROTIS diagnostiziert worden. Dabei handle es sich um mehrere, den Lebenslauf des Erstbeschwerdeführers gravierend einschränkende Erkrankungen wie SCHLAGANFALL, KREBSERKRANKUNG, STOFFWECHSELSTÖRUNG, ANEURYSMA etc. Daher habe der Erstbeschwerdeführer an den mündlichen Verhandlungen nicht teilnehmen können bzw. wollen. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer Augenkrankheit, die sie in ihrem Tagesablauf gravierend behindere. Sie sei praktisch blind. Eine Therapie sei bis dato nicht zielführend gewesen. Zusätzlich leide sie an Asthma und anderen Lungenkrankheiten. Hierbei handle es sich um mehrere, den Lebenslauf der Zweitbeschwerdeführerin gravierend einschränkende Erkrankungen. Aus diesem Grund habe die Zweitbeschwerdeführerin an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen können.
Der Revision legte der Erstbeschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung des AKH WIEN vom 06.05.2020 für den Zeitraum 20.04.2020 bis 06.05.2020 und den Patientenbrief des AKH WIEN bei. Die Zweitbeschwerdeführerin legte Die Termine für EYLEA-Injektionen am 16.12.2019, 13.01.2020 und 24.02.2020 vor und die Befundberichte der Augenabteilung des AKH vom 24.02.2020 und 25.09.2019, Terminvereinbarung vom 20.04.2020, Laborzuweisung vom 17.01.2020, Bestätigung von XXXX , dass die Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können vom 31.10.2019 und Bestätigung von XXXX vom 07.09.2018, dass die Beschwerdeführerin durchgehend von 2013 bis dato regelmäßig zu ihren Schilddrüsenuntersuchungen komme.Der Revision legte der Erstbeschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung des AKH WIEN vom 06.05.2020 für den Zeitraum 20.04.2020 bis 06.05.2020 und den Patientenbrief des AKH WIEN bei. Die Zweitbeschwerdeführerin legte Die Termine für EYLEA-Injektionen am 16.12.2019, 13.01.2020 und 24.02.2020 vor und die Befundberichte der Augenabteilung des AKH vom 24.02.2020 und 25.09.2019, Terminvereinbarung vom 20.04.2020, Laborzuweisung vom 17.01.2020, Bestätigung von römisch 40 , dass die Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können vom 31.10.2019 und Bestätigung von römisch 40 vom 07.09.2018, dass die Beschwerdeführerin durchgehend von 2013 bis dato regelmäßig zu ihren Schilddrüsenuntersuchungen komme.
Zu Art. 8 EMRK führten die Beschwerdeführer aus, dass sie durchgehend fünf Jahre vor Antragstellung im Bundesgebiet aufhältig gewesen seien. Ferner haben sie ausgesagt, dass ihr Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet sei und daher ihr Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK im Bundesgebiet schützenswert sei. Dies im Hinblick auf den Sohn und die Tochter, die ebenfalls ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet haben. Die Beschwerdeführer und ihre Kinder haben ein inniges Verhältnis und sehen sich regelmäßig. Die Beschwerdeführer werden auch regelmäßig von ihren Kindern besucht und auch von diesen gepflegt.Zu Artikel 8, EMRK führten die Beschwerdeführer aus, dass sie durchgehend fünf Jahre vor Antragstellung im Bundesgebiet aufhältig gewesen seien. Ferner haben sie ausgesagt, dass ihr Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet sei und daher ihr Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet schützenswert sei. Dies im Hinblick auf den Sohn und die Tochter, die ebenfalls ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet haben. Die Beschwerdeführer und ihre Kinder haben ein inniges Verhältnis und sehen sich regelmäßig. Die Beschwerdeführer werden auch regelmäßig von ihren Kindern besucht und auch von diesen gepflegt.
Die Beschwerdeführer seien im April 2012 eingereist und seitdem im Bundesgebiet aufhältig. Sie besitzen seit dem 09.05.2012 die Aufenthaltskarte. Hinsichtlich der Aufenthaltskarten aus 2012 liege res iudicata vor.
Mit Beschluss vom 30.10.2020 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revisionen zurück. Darin führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. Folgendes aus:
„Die revisionswerbenden Parteien machen – insbesondere im Zusammenhang mit den Aufenthaltszeiten der revisionswerbenden Parteien im Inland und somit mit der Beurteilung nach § 54a Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 53a Abs. 2 Z 1 NAG – zum einen Verfahrensmängel geltend. Das Verwaltungsgericht habe kein Parteiengehör eingeräumt und sich keinen persönlichen Eindruck von den revisionswerbenden Parteien verschafft. Zudem habe es willkürlich unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen.„Die revisionswerbenden Parteien machen – insbesondere im Zusammenhang mit den Aufenthaltszeiten der revisionswerbenden Parteien im Inland und somit mit der Beurteilung nach Paragraph 54 a, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG – zum einen Verfahrensmängel geltend. Das Verwaltungsgericht habe kein Parteiengehör eingeräumt und sich keinen persönlichen Eindruck von den revisionswerbenden Parteien verschafft. Zudem habe es willkürlich unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht am 26. September 2019, fortgesetzt am 23. Oktober 2019 und am 6. November 2019, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, in der mehrere Familienmitglieder der revisionswerbenden Parteien, darunter der als Vertreter agierende MM, befragt wurden. Hinsichtlich der revisionswerbenden Parteien selbst wurde von MM am ersten Verhandlungstag vorgebracht, diese seien auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage, vor Gericht persönlich auszusagen. Am letzten Verhandlungstag wurde eine ärztliche Bescheinigung betreffend die Verhinderung der revisionswerbenden Parteien aus medizinischen Gründen vorgelegt. Auch in den Revisionen wird auf die schweren Krankheiten der revisionswerbenden Parteien hingewiesen, die es diesen unmöglich gemacht hätten, an der Verhandlung teilzunehmen.
Im Hinblick auf die seitens der revisionswerbenden Parteien selbst vorgebrachte mangelnde Verhandlungsfähigkeit und die dazu vorgelegte ärztliche Bescheinigung ist es nicht als unvertretbar anzusehen, dass das Verwaltungsgericht seine Feststellungen fallbezogen ohne persönliche Einvernahme der revisionswerbenden Parteien getroffen hat. Das seitens der revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte Recht auf Parteiengehör kann auch unter Mitwirkung eines Vertreters ausgeübt werden. Ausgehend von der Vertretung der revisionswerbenden Parteien durch ihren – nach seinen Angaben am ersten Verhandlungstag mit dem Sachverhalt vollständig vertrauten – Sohn MM ist nicht ersichtlich und wird auch nicht aufgezeigt, in welcher Weise dieses Recht vorliegend verletzt worden wäre.
Zudem bewirkt auch die (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Rechtsmittelwerber muss daher die entscheidenden Tatsachen behaupten, die wegen des Mangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß zu rügen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet worden wäre und inwiefern sich daraus eine für ihn günstigere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. zu allem VwGH 4.6.2020, Ra 2017/22/0119, Pkt. 8.2.). Ein konkretes Vorbringen im aufgezeigten Sinn – abseits der Rüge im Zusammenhang mit der unterbliebenen Einvernahme der revisionswerbenden Parteien – enthalten die vorliegenden Revisionen nicht. Es fehlt insoweit somit an einer entsprechenden Relevanzdarstellung.Zudem bewirkt auch die (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Rechtsmittelwerber muss daher die entscheidenden Tatsachen behaupten, die wegen des Mangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß zu rügen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet worden wäre und inwiefern sich daraus eine für ihn günstigere Entscheidung hätte ergeben können vergleiche zu allem VwGH 4.6.2020, Ra 2017/22/0119, Pkt. 8.2.). Ein konkretes Vorbringen im aufgezeigten Sinn – abseits der Rüge im Zusammenhang mit der unterbliebenen Einvernahme der revisionswerbenden Parteien – enthalten die vorliegenden Revisionen nicht. Es fehlt insoweit somit an einer entsprechenden Relevanzdarstellung.
Soweit die Revisionen im Rahmen dieses Vorbringens noch die „Ausübung von Willkür“ und eine „denkunmögliche“ Feststellung durch das Verwaltungsgericht – und damit implizit die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten – geltend machen, ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei nicht um vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechte handelt (VwGH 6.2.2020, Ra 2020/14/0025. Rn. 15).
Zum anderen wenden sich die revisionswerbenden Parteien in ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die vorgenommene Beweiswürdigung, insbesondere im Zusammenhang mit den Aufenthaltszeiten der revisionswerbenden Parteien im Inland. Gerügt wird eine nicht nachvollziehbare Auslegung der seitens zweier Personen (eines Arztes sowie einer Nachbarin) vorgelegten Erklärungen sowie eine falsche Würdigung der Aussage der – mittlerweile von MM geschiedenen – HC.
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insoweit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs sowie darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl. etwa VwGH 18.2.2020, Ra 2019/22/0221, Pkt. 4.2.).Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insoweit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs sowie darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden vergleiche etwa VwGH 18.2.2020, Ra 2019/22/0221, Pkt. 4.2.).
Dass die vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit mehreren Tagsatzungen) unter Heranziehung der vorliegenden Urkunden, Aktenbestandteile und der erstatteten Aussagen erfolgte und eingehend begründete Beweiswürdigung in einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, vermögen die Revisionen vorliegend nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat auch die vorgelegten Erklärungen des Arztes und der Nachbarin in seine beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen, ihnen aber – wiederum in einer nicht als unvertretbar anzusehenden Weise – mit näherer Begründung keine entscheidungsrelevante Aussagekraft beigemessen.
Zu der seitens der revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügten unterlassenen Einvernahme des Arztes und der Nachbarin ist anzumerken, dass es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes obliegt, ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind (dass ein entsprechender Antrag auf Einvernahme der Personen gestellt worden wäre, wird auch in den Revisionen nicht dargelegt). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 7.7.2020, Ra 2020/20/0231, Rn. 20, mwN), was im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt wird.Zu der seitens der revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügten unterlassenen Einvernahme des Arztes und der Nachbarin ist anzumerken, dass es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes obliegt, ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind (dass ein entsprechender Antrag auf Einvernahme der Personen gestellt worden wäre, wird auch in den Revisionen nicht dargelegt). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche VwGH 7.7.2020, Ra 2020/20/0231, Rn. 20, mwN), was im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt wird.
Soweit die revisionswerbenden Parteien fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anbringung von Einreise- und Ausreisestempeln in den Reisedokumenten von Drittstaatsangehörigen, die über eine Aufenthaltskarte verfugen, ins Treffen fuhren, zeigen sie im Hinblick auf die – wie dargelegt – als nicht unvertretbar anzusehende Beweiswürdigung nicht auf, inwieweit es darauf für die Entscheidung über die Revision ankommen soll. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aber nicht zuständig (vgl. VwGH 11.5.2020, Ro 2020/22/0002, Rn. 12, mwN). Auch eine Verletzung (bzw. Außerachtlassung) von Unionsrecht – konkret des Art. 11 Abs. 3 lit. g der Verordnung (EU) 2016/399 – wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst sieht, der nicht weiter substantiierten Anregung nachzukommen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.Soweit die revisionswerbenden Parteien fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anbringung von Einreise- und Ausreisestempeln in den Reisedokumenten von Drittstaatsangehörigen, die über eine Aufenthaltskarte verfugen, ins Treffen fuhren, zeigen sie im Hinblick auf die – wie dargelegt – als nicht unvertretbar anzusehende Beweiswürdigung nicht auf, inwieweit es darauf für die Entscheidung über die Revision ankommen soll. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aber nicht zuständig vergleiche VwGH 11.5.2020, Ro 2020/22/0002, Rn. 12, mwN). Auch eine Verletzung (bzw. Außerachtlassung) von Unionsrecht – konkret des Artikel 11, Absatz 3, Litera g, der Verordnung (EU) 2016/399 – wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst sieht, der nicht weiter substantiierten Anregung nachzukommen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.
Die revisionswerbenden Parteien behaupten des Weiteren eine Verletzung des § 24 Abs. 3 NAG und fuhren in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erschleichen eines Bescheides im Sinn des § 69 Abs. I Z 1 AVG ins Treffen. Dazu genügt der Hinweis, dass vorliegend weder über einen Verlängerungsantrag abgesprochen wurde noch eine Wiederaufnahme erfolgt ist.Die revisionswerbenden Parteien behaupten des Weiteren eine Verletzung des Paragraph 24, Absatz 3, NAG und fuhren in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erschleichen eines Bescheides im Sinn des Paragraph 69, Abs. römisch eins Ziffer eins, AVG ins Treffen. Dazu genügt der Hinweis, dass vorliegend weder über einen Verlängerungsantrag abgesprochen wurde noch eine Wiederaufnahme erfolgt ist.
Der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte zumindest eine Aufenthaltskarte ausstellen müssen, ist (abgesehen davon, dass die Revision kein Vorbringen zu den betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zum Erfordernis nach § 52 Abs. 1 Z 3 NAG enthält) entgegenzuhalten, dass kein darauf gerichteter Antrag gestellt worden ist. Soweit in diesem Zusammenhang – somit in Hinblick auf die Frage der Ausstellung von Aufenthaltskarten – eine Verletzung der Manuduktionspflicht behauptet wird, ist anzumerken, dass die revisionswerbenden Parteien – vertreten durch ihren (im Übrigen rechtlich ausgebildeten) Sohn MM – am dritten Verhandlungstag ausweislich des Verhandlungsprotokolls ausdrücklich dazu befragt worden sind, ob in eventu Aufenthaltskarten ausgestellt werden sollten.Der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte zumindest eine Aufenthaltskarte ausstellen müssen, ist (abgesehen davon, dass die Revision kein Vorbringen zu den betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zum Erfordernis nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG enthält) entgegenzuhalten, dass kein darauf gerichteter Antrag gestellt worden ist. Soweit in diesem Zusammenhang – somit in Hinblick auf die Frage der Ausstellung von Aufenthaltskarten – eine Verletzung der Manuduktionspflicht behauptet wird, ist anzumerken, dass die revisionswerbenden Parteien – vertreten durch ihren (im Übrigen rechtlich ausgebildeten) Sohn MM – am dritten Verhandlungstag ausweislich des Verhandlungsprotokolls ausdrücklich dazu befragt worden sind, ob in eventu Aufenthaltskarten ausgestellt werden sollten.
Zur geltend gemachten Verletzung des Privat- und Familienlebens sowie zur Rüge, die für die revisionswerbenden Parteien sprechenden Tatsachen seien bei der Interessenabwägung unzureichend berücksichtigt worden, genügt der Hinweis, dass § 54a NAG keine Abwägung nach Art. 8 EMRK vorsieht.Zur geltend gemachten Verletzung des Privat- und Familienlebens sowie zur Rüge, die für die revisionswerbenden Parteien sprechenden Tatsachen seien bei der Interessenabwägung unzureichend berücksichtigt worden, genügt der Hinweis, dass Paragraph 54 a, NAG keine Abwägung nach Artikel 8, EMRK vorsieht.
In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.“Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.“
6. Am 09.06.2020 teilte das Magistrat der Stadt XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [im Folgenden: Bundesamt] mit, dass die Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten als Angehörige von EWR-Bürgern abgewiesen worden seien und dass festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 und 2 NAG für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllen.6. Am 09.06.2020 teilte das Magistrat der Stadt römisch 40 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [im Folgenden: Bundesamt] mit, dass die Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten als Angehörige von EWR-Bürgern abgewiesen worden seien und dass festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 NAG für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllen.
Mit Schriftsätzen vom 16.09.2020 räumte das Bundesamt den Beschwerdeführern Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein. Der Erstbeschwerdeführer behob das am 21.09.2020 durch Hinterlegung zugestellte Parteiengehör nicht.
Am 02.10.2020 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihren Sohn eine Stellungnahme, in der sie ausführten, dass der Erstbeschwerdeführer wegen eines Rehabilitationsaufenthalts infolge eines SCHLAGANFALLES außerhalb WIENS gewesen sei und das Parteiengehör daher als nicht zugestellt gelte.
Darüber hinaus gaben sie an, dass sie sich nur beschränkt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung äußern können, weil dies passiert sei, u.a. ohne ihre unmittelbare Teilnahme und Akteneinsicht. Das Bundesamt sehe es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet seien, wobei nicht einmal die rechtliche Grundlage, geschweige denn eine Begründung, für diese Feststellung genannt worden sei. Selbst wenn es nicht die Aufgabe der Beschwerdeführer sei, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, könne man nicht mal im Umkehrschluss nachvollziehen, wie die Rückkehrentscheidung auf ihre Angelegenheit anzuwenden wäre. Das Datum, seit dem ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig wäre – 21.10.2017 – helfe ihnen ebenso wenig, von der Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen Gebrauch zu machen. Die Antragsteller seien zu diesem Zeitpunkt – ohne jeden Zweifel – begünstigte Drittstaatsangehörige, und zwar als Schwiegereltern einer freizügigkeitsberechtigten EU-Staatsbürgerin und zugleich eines österreichischen Schwiegersohns, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, und bleiben – jedenfalls im Falle ihres Schwiegersohnes – immer noch solche. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht existiere unabhängig von der Ausstellung dessen Dokumentation, der lediglich eine deklaratorische Bedeutung zukomme. Schon allein aus diesem Grund erscheine die Rückkehrentscheidung in so einer Konstellation unmöglich.
Ebenso undenkbar sei es, den Umstand zu ignorieren, dass betagte und nachweislich schwerkranke Antragsteller (die Zweitbeschwerdeführerin sei praktisch blind sowie herz- und lungenkrank, der Erstantragsteller habe vor kurzem einen HIRNINFARKT erlitten und habe GUT- sowie BÖSARTIGE NEUBILDUNGEN in Anamnese sowie ANEURYSMA), die seit 2012 bei ihren beiden Kindern wohnen, auf Pflege derer sie angewiesen seien und tatsächlich von diesen Unterhalt bekommen. Die Beschwerdeführer haben nie irgendwelche Sozialleistungen beantragt – nicht einmal die Wohnbeihilfe – leben in geregelten finanziellen Verhältnissen zur Miete in WIEN XXXX und seien krankenversichert. Sie seien gut integriert und völlig unbescholten. Wie bereits erwähnt leben sämtliche Kinder – die Tochter seit 1998 und der Sohn seit 2008 – und Enkelkinder der Antragsteller in Österreich. Seit 2012 halten sie sich im Bundesgebiet auf und haben keine essentiellen Bindungen zu ihrer Heimat, sodass das Leben außerhalb der Republik Österreich, wo ihre gesamte Familie lebe und sicher nicht plane, Österreich zu verlassen, die komplette Trennung von dieser und infolge dessen die Verletzung des Privat- und Familienlebens sowohl der Beschwerdeführer, als auch ihrer Familienangehörigen darstellen würde, was – gerade im hohen Alter der Beschwerdeführer und in der düsteren Zeit von Corona-Pandemie – die ganze Situation eindeutig und endgültig irreparabel machen würde.Ebenso undenkbar sei es, den Umstand zu ignorieren, dass betagte und nachweislich schwerkranke Antragsteller (die Zweitbeschwerdeführerin sei praktisch blind sowie herz- und lungenkrank, der Erstantragsteller habe vor kurzem einen HIRNINFARKT erlitten und habe GUT- sowie BÖSARTIGE NEUBILDUNGEN in Anamnese sowie ANEURYSMA), die seit 2012 bei ihren beiden Kindern wohnen, auf Pflege derer sie angewiesen seien und tatsächlich von diesen Unterhalt bekommen. Die Beschwerdeführer haben nie irgendwelche Sozialleistungen beantragt – nicht einmal die Wohnbeihilfe – leben in geregelten finanziellen Verhältnissen zur Miete in WIEN römisch 40 und seien krankenversichert. Sie seien gut integriert und völlig unbescholten. Wie bereits erwähnt leben sämtliche Kinder – die Tochter seit 1998 und der Sohn seit 2008 – und Enkelkinder der Antragsteller in Österreich. Seit 2012 halten sie sich im Bundesgebiet auf und haben keine essentiellen Bindungen zu ihrer Heimat, sodass das Leben außerhalb der Republik Österreich, wo ihre gesamte Familie lebe und sicher nicht plane, Österreich zu verlassen, die komplette Trennung von dieser und infolge dessen die Verletzung des Privat- und Familienlebens sowohl der Beschwerdeführer, als auch ihrer Familienangehörigen darstellen würde, was – gerade im hohen Alter der Beschwerdeführer und in der düsteren Zeit von Corona-Pandemie – die ganze Situation eindeutig und endgültig irreparabel machen würde.
Sie wissen nicht mal richtig, worum es genau in dieser Angelegenheit gehe, weil der Informationstransfer zwischen den Beschwerdeführern und dem Bundesamt auf das Parteiengehör beschränke. Es habe auch keine Mitteilungen seitens anderer Behörden, die ihnen irgendwelche Informationen bezüglich obiger Angelegenheit liefern würden. Es gehe daher um das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf Parteiengehör. Die Akteneinsicht würde es ihnen ermöglichen, Kenntnis vom Wissensstand des Bundesamtes zu erlangen. Erst danach können sie vom Parteiengehör und somit von der Gelegenheit zur Darstellung ihrer Auffassung und zur Geltendmachung ihrer Rechte im gebührenden Ausmaß Gebrauch machen.
Es werde daher höflichst ersucht, das Bundesamt möge im Rahmen ihres Ermessensspielraumes gepaart mit der Interessensabwägung und gestützt auf ihre Argumentation ihrem Ansuchen auf das Unterbleiben einer Aufenthaltsbeendigung Folge leisten.
Für den Fall, dass ihrem Ansuchen nicht stattgegeben werde, stellen sie aus den vorstehend angeführten Gründen die Anträge, die angebotenen Beweise aufzunehmen, Akteneinsicht zu gewähren und die Frist zur Abgabe einer Äußerung zum eventuell modifizierten Ergebnis der Beweisaufnahme zu erstrecken (um mindestens drei Wochen, weil der Erstbeschwerdeführer noch auf Reha sei).
Die als Beilagen angekündigten Urkunden lagen nicht bei.
Am 04.03.2021 räumte das Bundesamt den Beschwerdeführern erneut Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein. Das Parteiengehör wurde am 11.03.2021 durch Hinterlegung zugestellt.
Am 29.03.2021 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, die im Wesentlichen der vom 02.10.2020 entspricht. Die Beschwerdeführer beantragten, das Bundesamt möge die angebotenen Beweise (v.a. Parteienvernehmung, Zeugenvernehmung, Urkundenbeweis) aufzunehmen, uns Akteneinsicht zu gewähren und eine mündliche Erörterung des Beweisverfahrens anzuberaumen. Es werde höflichst ersucht, die Urkundenvorlage nach bzw. zugleich mit der in Anspruch genommenen Akteneinsicht zu gewähren, denn es stelle für die Beschwerdeführer eine enorme Mühewaltung gepaart mit dem Risiko der Ansteckung mit dem Coronavirus dar, sämtliche in Frage kommenden Unterlagen (v.a. Befunde) zügig zu beschaffen.
Mit Bescheiden vom 28.07.2021, den Beschwerdeführern zugestellt durch Hinterlegung am 02.08.2021, erteilte das Bundesamt den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Unter einem gab es den Beschwerdeführern die BBU als Rechtsberater bei.Mit Bescheiden vom 28.07.2021, den Beschwerdeführern zugestellt durch Hinterlegung am 02.08.2021, erteilte das Bundesamt den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Unter einem gab es den Beschwerdeführern die BBU als Rechtsberater bei.
7. Mit Schriftsätzen vom 31.08.2021 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Bescheide im vollen Umfang.
Zum Sachverhalt führten sie aus, dass sie russische Staatsangehörige seien und erstmalig am 16.04.2012 ins Bundesgebiet eingereist seien. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichts XXXX wegen der Säumnisbeschwrde betreffend ihre Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten habe dieses ausgesprochen, dass das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht in ihrem Fall nicht erfüllt sei, sodass die Anträge abzuweisen gewesen seien. Auch wenn sie damit nicht einverstanden gewesen seien, seien ihre außerordentlichen Revisionen vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden. In weiterer Folge habe sie das Bundesamt zweimal mit derselben Aufforderung hinsichtlich Stellungnahmen betreffend die beabsichtigte Erlassung von Rückkehrentscheidungen kontaktiert, wovon sie Gebrauch gemacht und zwei Mal diverse Anträge gestellt haben, die das Bundesamt völlig ignoriert habe. Zum Sachverhalt führten sie aus, dass sie russische Staatsangehörige seien und erstmalig am 16.04.2012 ins Bundesgebiet eingereist seien. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichts römisch 40 wegen der Säumnisbeschwrde betreffend ihre Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten habe dieses ausgesprochen, dass das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht in ihrem Fall nicht erfüllt sei, sodass die Anträge abzuweisen gewesen seien. Auch wenn sie damit nicht einverstanden gewesen seien, seien ihre außerordentlichen Revisionen vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden. In weiterer Folge habe sie das Bundesamt zweimal mit derselben Aufforderung hinsichtlich Stellungnahmen betreffend die beabsichtigte Erlassung von Rückkehrentscheidungen kontaktiert, wovon sie Gebrauch gemacht und zwei Mal diverse Anträge gestellt haben, die das Bundesamt völlig ignoriert habe.
Die Bescheide des Bundeamtes seien rechtswidrig.
Das Bundesamt halte es als erwiesen, dass das Verwaltungsgericht XXXX in seinen Erkenntnissen über sämtliche Aspekte hinsichtlich ihres Aufenthalts abgesprochen habe. Tatsächlich habe das Verwaltungsgericht XXXX nur die Abweisung ihrer Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten in den Spruch aufgenommen und eindeutig seine mangelnde Zuständigkeit in Erledigung anderer Fragen ausgesprochen. Somit könne seiner ausführlichen Anmerkung keinerlei bindende Wirkung beigemessen werden, was das erkennende Gericht auch nicht beansprucht habe.Das Bundesamt halte es als erwiesen, dass das Verwaltungsgericht römisch 40 in seinen Erkenntnissen über sämtliche Aspekte hinsichtlich ihres Aufenthalts abgesprochen habe. Tatsächlich habe das Verwaltungsgericht römisch 40 nur die Abweisung ihrer Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten in den Spruch aufgenommen und eindeutig seine mangelnde Zuständigkeit in Erledigung anderer Fragen ausgesprochen. Somit könne seiner ausführlichen Anmerkung keinerlei bindende Wirkung beigemessen werden, was das erkennende Gericht auch nicht beansprucht habe.
Damit lege das Bundesamt nicht nur irrtümlich, sondern auch absolut aktenwidrig die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts XXXX aus, indem es zwecks unsauberer Subsumtion zB behaupte, dass ihr Schwiegersohn Sozialhilfeempfänger sei oder dass sie ihn als zusammenführende Ankerperson ausgeschlossen haben etc. Es sei angemerkt, dass ihr Sohn nie eine Sozialhilfe bezogen habe und selbst wenn er in Bezug von AMS-Leistungen gewesen sei, seien diese auf Grund seiner vorherigen Erwerbstätigkeit sehr hoch bemessen. Das Gesamteinkommen sowohl der Familie der Tochter als auch ihres derzeit und zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Frühjahr 2012 erwerbstätigen Sohnes habe es ermöglicht, sie finanziell sowie materiell zu unterstützen. Es sei angemerkt, dass sowohl ihre Tochter als auch ihr Sohn vom Veraltungsgericht XXXX diesbezüglich in persönlicher Eigenschaft nicht einvernommen worden seien, und dieses habe diesbezüglich nur auf den Schwiegersohn bzw. die Ex-Schwiegertochter abgestellt, obwohl die Unterstützung und die Zuwendungen zum größten Teil von ihren Kindern erfolgen, was in aufrechter Ehe absolut legitim und von derselben Bedeutung – egal welche Staatsbürgerschaft die Ehegatten von den EWR-Staatsbürgern besitzen – sei. Sie haben ihren Schwiegersohn nie als Ankerperson ausgeschlagen, denn sie kennen ihn seit über 20 Jahren und seien von ihm stets vielseitig unterstützt worden. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht XXXX haben sie lediglich und zwar im rein technischen Sinne präzisiert, dass ihre Aufenthaltskarten aus dem Jahre 2012 im Zusammenhang mit ihrer Ex-Schwiegertochter ausgestellt worden seien und dass sich in diesem Sinne hinsichtlich der Ausstellung von Daueraufenthaltskarten nichts geändert habe, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2017 sie immer noch ihre Schwiegertochter gewesen sei. Damit lege das Bundesamt nicht nur irrtümlich, sondern auch absolut aktenwidrig die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts römisch 40 aus, indem es zwecks unsauberer Subsumtion zB behaupte, dass ihr Schwiegersohn Sozialhilfeempfänger sei oder dass sie ihn als zusammenführende Ankerperson ausgeschlossen haben etc. Es sei angemerkt, dass ihr Sohn nie eine Sozialhilfe bezogen habe und selbst wenn er in Bezug von AMS-Leistungen gewesen sei, seien diese auf Grund seiner vorherigen Erwerbstätigkeit sehr hoch bemessen. Das Gesamteinkommen sowohl der Familie der Tochter als auch ihres derzeit und zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Frühjahr 2012 erwerbstätigen Sohnes habe es ermöglicht, sie finanziell sowie materiell zu unterstützen. Es sei angemerkt, dass sowohl ihre Tochter als auch ihr Sohn vom Veraltungsgericht römisch 40 diesbezüglich in persönlicher Eigenschaft nicht einvernommen worden seien, und dieses habe diesbezüglich nur auf den Schwiegersohn bzw. die Ex-Schwiegertochter abgestellt, obwohl die Unterstützung und die Zuwendungen zum größten Teil von ihren Kindern erfolgen, was in aufrechter Ehe absolut legitim und von derselben Bedeutung – egal welche Staatsbürgerschaft die Ehegatten von den EWR-Staatsbürgern besitzen – sei. Sie haben ihren Schwiegersohn nie als Ankerperson ausgeschlagen, denn sie kennen ihn seit über 20 Jahren und seien von ihm stets vielseitig unterstützt worden. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 haben sie lediglich und zwar im rein technischen Sinne präzisiert, dass ihre Aufenthaltskarten aus dem Jahre 2012 im Zusammenhang mit ihrer Ex-Schwiegertochter ausgestellt worden seien und dass sich in diesem Sinne hinsichtlich der Ausstellung von Daueraufenthaltskarten nichts geändert habe, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2017 sie immer noch ihre Schwiegertochter gewesen sei.
Die vom Bundesamt frei erfundenen Sachen, dass zB der Großteil der Familie in Russland lebe oder die fehlende Erwähnung von sämtlichen ebenso in Österreich lebenden Enkelkindern – insgesamt vier und zwei davon sind volljährig – zeigen eindeutig, dass dieses den Sachverhalt überhaupt nur auf Grund der obigen Erkenntnisse, und zwar völlig falsch, erforscht habe.
Nichtsdestotrotz erwähne das Bundesamt, dass den Bescheiden der gesamte Inhalt des Aktes zugrunde gelegt worden sei. Sie haben zwei Mal Anträge auf Akteneinsicht gestellt, was ihnen allerdings verweigert worden sei. Es sei angemerkt, dass die Zweitbeschwerdeführerin halbblind sei, was auch geltend gemacht worden sei. Sie genieße somit einen besonderen Schutz im Sinne vom hier völlig anzuwendenden AVG.
Um ein substantiiertes Vorbringen erstatten zu können, was ihnen schon einmal vom Verwaltungsgericht XXXX vorgeworfen worden sei, haben sie um die Einvernahme zweimal höflichst ersucht und haben andere Beweisanträge gestellt. Da sie als kranke betagte Menschen als Risikopatienten im Sinne von COVID-Pandemie gelten, habe sie damit gerechnet, dass die belangte Behörde sie zu einem Termin vorlagen oder ihnen eine andere Vorgangsweise vorschlagen werde.Um ein substantiiertes Vorbringen erstatten zu können, was ihnen schon einmal vom Verwaltungsgericht römisch 40 vorgeworfen worden sei, haben sie um die Einvernahme zweimal höflichst ersucht und haben andere Beweisanträge gestellt. Da sie als kranke betagte Menschen als Risikopatienten im Sinne von COVID-Pandemie gelten, habe sie damit gerechnet, dass die belangte Behörde sie zu einem Termin vorlagen oder ihnen eine andere Vorgangsweise vorschlagen werde.
Es sei daher allein der belangten Behörde die grobe Verletzung vom Recht auf Parteiengehör sowie Akteneinsicht vorzuwerfen. Selbst wenn es die Akten als Beweismittel ausdrücklich nicht erwähnt hätte, würde dies das Bundesamt von diesen gröbsten Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung nicht exkulpieren können. Die fehlende Verschaffung eines persönlichen Eindrucks hinsichtlich Beschwerdeführer stelle auch die Verletzung des Art. 6 EMRK dar.Es sei daher allein der belangten Behörde die grobe Verletzung vom Recht auf Parteiengehör sowie Akteneinsicht vorzuwerfen. Selbst wenn es die Akten als Beweismittel ausdrücklich nicht erwähnt hätte, würde dies das Bundesamt von diesen gröbsten Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung nicht exkulpieren können. Die fehlende Verschaffung eines persönlichen Eindrucks hinsichtlich Beschwerdeführer stelle auch die Verletzung des Artikel 6, EMRK dar.
Das Bundesamt habe suggeriert, dass ihnen bewusst gewesen sei und sei, dass sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen. Daraufhin haben sie sich zwei Mal dazu geäußert und in diesem Zusammenhang angegeben, dass sie sich auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht berufen, das lediglich noch nicht dokumentiert sei. Der Versuch des Bundesamtes, ihren Schwiegersohn zu marginalisieren und als Ankerperson auszuschließen, indem u.a. die konsequente Beantragung von Daueraufenthaltskarten als Schwiegereltern von ihrer Ex-Schwiegertochter falsch ausgelegt bzw. rezitiert werde, ändere an dieser Stelle nichts. Das Bundesamt habe es unterlassen, dem Sachverhalt im Sinne der Erforschung der materiellen Wahrheit nachzugehen, obwohl es nachweislich von der XXXX noch am 09.06.2020 benachrichtigt worden sei, dass ihre Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten vom zuständigen Verwaltungsgericht abgewiesen worden seien. Das Bundesamt habe daher genug Zeit gehabt, um eigene Erhebungen vorzunehmen, statt sich mit dem Aktenvermerk und markierten Stellen seitens der XXXX hinsichtlich der nicht bindenden und daher völlig redundanten Ausführungen (Anmerkungen) des Verwaltungsgerichts XXXX zu begnügen. Die Beschwerdeführer haben mittlerweile gedacht, dass von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Form einer Ausweisung Abstand genommen werde und dass sie eines Tages diesbezüglich von der NAG-Behörde kontaktiert werden, was auch vorgesehen sei.Das Bundesamt habe suggeriert, dass ihnen bewusst gewesen sei und sei, dass sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen. Daraufhin haben sie sich zwei Mal dazu geäußert und in diesem Zusammenhang angegeben, dass sie sich auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht berufen, das lediglich noch nicht dokumentiert sei. Der Versuch des Bundesamtes, ihren Schwiegersohn zu marginalisieren und als Ankerperson auszuschließen, indem u.a. die konsequente Beantragung von Daueraufenthaltskarten als Schwiegereltern von ihrer Ex-Schwiegertochter falsch ausgelegt bzw. rezitiert werde, ändere an dieser Stelle nichts. Das Bundesamt habe es unterlassen, dem Sachverhalt im Sinne der Erforschung der materiellen Wahrheit nachzugehen, obwohl es nachweislich von der römisch 40 noch am 09.06.2020 benachrichtigt worden sei, dass ihre Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten vom zuständigen Verwaltungsgericht abgewiesen worden seien. Das Bundesamt habe daher genug Zeit gehabt, um eigene Erhebungen vorzunehmen, statt sich mit dem Aktenvermerk und markierten Stellen seitens der römisch 40 hinsichtlich der nicht bindenden und daher völlig redundanten Ausführungen (Anmerkungen) des Verwaltungsgerichts römisch 40 zu begnügen. Die Beschwerdeführer haben mittlerweile gedacht, dass von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Form einer Ausweisung Abstand genommen werde und dass sie eines Tages diesbezüglich von der NAG-Behörde kontaktiert werden, was auch vorgesehen sei.
Es werde wiederholt betont, dass in ihrem Falle die Rückkehrentscheidung nicht in Frage komme, weil sie begünstigte Drittstaatsangehörige seien und das Gegenteil sei bis jetzt nicht bewiesen worden.
In ihrem Fall ergebe sich, dass das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden eine erforderliche Auseinandersetzung mit ihren persönlichen Rechten bzw. Interessen völlig vermissen lasse und lediglich zum unbegründeten Schluss komme, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts in Österreich ihre persönlichen Interessen überwiege und der durch die Rückkehrentscheidung erfolgte Eingriff in ihr Privat- und Familienleben durch die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründe gerechtfertigt wäre.In ihrem Fall ergebe sich, dass das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden eine erforderliche Auseinandersetzung mit ihren persönlichen Rechten bzw. Interessen völlig vermissen lasse und lediglich zum unbegründeten Schluss komme, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts in Österreich ihre persönlichen Interessen überwiege und der durch die Rückkehrentscheidung erfolgte Eingriff in ihr Privat- und Familienleben durch die im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründe gerechtfertigt wäre.
Dabei werde zB völlig ignoriert, dass ihre ganze Kernfamilie in Österreich lebe, aber andere Gründe, zB dass der Erstbeschwerdeführer geb. 1946 (KREBS IN REMISSIO, HIRNINFARKT, GUTARTIGE NEUBILDUNGEN, ANEURYSMA) und die praktisch blinde Beschwerdeführerin geb. 1944 einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Vielmehr beanstande das Bundesamt ihre Antworten auf die Fragen, die nicht gestellt worden seien. So haben es angegeben, von wem die Unterhaltsmittel stammen. Das Bundesamt habe allerdings nicht von ihnen verlangt, dass sie die Höhe von diesen Mitteln beziffern und habe dabei die in so einem Fall logischerweise fehlende Information bemängelt.
Sie seien fest davon überzeugt, dass wenn das Bundesamt ihren völlig legitimen Anträgen entsprochen hätte, zu einem ganz anderen Ergebnis gekommen wäre. Dem Bundesamt sei somit vozuwerfen, dass es bei seiner Entscheidung maßgebliche Umstände überhaupt nicht berücksichtigt habe und auf Grund der Verfahrensmängel kaum berücksichtigt haben könne, die jedoch für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Privat- und Familienleben von erheblicher Relevanz seien und aus deren Gesamtbetrachtung sich die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, vorausgesetzt, dass diese überhaupt im Lichte des unabhängig von der Ausstellung von entsprechenden Dokumentationen in ihrem Falle unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Frage käme, ergeben hätte.
Die Beschwerdeführer beantragten die zeugenschaftliche Einvernahme des Schwiegersohnes, der Tochter und des Sohnes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Beweis ihrer persönlichen und finanziellen Abhängigkeit, zur Klärung der Frage zur fehlenden Bindung zum Heimatland sowie zum aus ihrer Sicht bestehenden Aufenthaltsrecht in Österreich.
Der Beschwerde legten Sie den Befund der Augenambulanz des AKH betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, die Patienteninformation betreffend die Aufnahme des Erstbeschwerdeführers zur Operation an der Abteilung für Dermatologie am AKH am 04.10.2021 und der Reha-Bericht des Erstbeschwerdeführers aus der Klinik XXXX vom 07.10.2020 bei.Der Beschwerde legten Sie den Befund der Augenambulanz des AKH betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, die Patienteninformation betreffend die Aufnahme des Erstbeschwerdeführers zur Operation an der Abteilung für Dermatologie am AKH am 04.10.2021 und der Reha-Bericht des Erstbeschwerdeführers aus der Klinik römisch 40 vom 07.10.2020 bei.
Mit Schriftsätzen vom 06.10.2021, den Parteien zugestellt am 08.10.2021, lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2021.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2021 beantragten die Beschwerdeführer die Verlegung der Verhandlung auf einen späteren Termin jedenfalls nach Genesung des Erstbeschwerdeführers.
Die Beschwerdeführer können den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen. Der Erstbeschwerdeführer werde am 12.11.2021 operiert werden und müsse am 11.11.2021 beim AKH erscheinen. Darüber hinaus sei ihr Sohn und zugleich Vertreter wegen einer langwierigen ernsthaften Erkrankung nachweislich im Krankenstand. Die praktisch blinde Zweitbeschwerdeführerin fühle sich schon alleine wegen der OP ihres Mannes nicht wohl und sei sowieso nicht im Stande, ohne jegliche physische, moralische sowie sprachliche Unterstützung seitens ihrer Familienangehörigen ihre Wohnung zu verlassen. Aus diesen erheblichen Gründen und in Anbetracht der Tatsache, dass der Zeitpunkt der möglichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung trotz vorliegender Operation dennoch absehbar sei, richten sie an das zuständige Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung zwecks Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs.
Dem legten die Beschwerdeführer die Patienteninformation zwecks Aufnahme des Erstbeschwerdeführers zur Operation an der Abteilung des AKH für Dermatologie am 12.11.2021 und die Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Sohnes der Beschwerdeführer vom 24.08.2021, zuletzt verlängert am 25.11.2021 vor.
Mit Schriftsätzen vom 12.11.2021, den Parteien zugestellt durch Hinterlegung am 19.11.2021, lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 18.01.2022. Diese beraumte das Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsätzen vom 30.11.2021, den Beschwerdeführern zugestellt durch Hinterlegung am 06.12.2021, ab.
Mit Erkenntnis vom 16.12.2021, den Beschwerdeführern zugestellt am 22.12.2021, behob das Bundesverwaltungsgericht die Bescheide vom 28.07.2021 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:Mit Erkenntnis vom 16.12.2021, den Beschwerdeführern zugestellt am 22.12.2021, behob das Bundesverwaltungsgericht die Bescheide vom 28.07.2021 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:
„2.3. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs
Die Anknüpfung an ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Überschrift zum 4. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG ist schon deshalb zu eng, weil die in § 66 FPG geregelte Ausweisung gerade zur Voraussetzung hat, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt (VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011).Die Anknüpfung an ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Überschrift zum 4. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG ist schon deshalb zu eng, weil die in Paragraph 66, FPG geregelte Ausweisung gerade zur Voraussetzung hat, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt (VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 1 FPG und des § 55 Abs. 3 NAG erfassen diese Bestimmungen nicht nur den Fall, dass einem betroffenen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass dieses Recht (von vornherein) nicht zukommt bzw. besteht, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang somit nur, dass sich der Fremde in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, aufhält (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mit Verweis auf VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 66, Absatz eins, FPG und des Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfassen diese Bestimmungen nicht nur den Fall, dass einem betroffenen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass dieses Recht (von vornherein) nicht zukommt bzw. besteht, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang somit nur, dass sich der Fremde in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, aufhält (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mit Verweis auf VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011).
Auch in Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hat, ist die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG geboten. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das NAG eine negative Erledigung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Niederlassungsbehörde nur in seinem § 54 Abs. 7 vorsieht. Danach ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (u.a.) bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG hat dann keine Ausweisung nach § 66 FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zu erfolgen (vgl. VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087). Nach der in den Gesetzesmaterialien zu § 54 Abs. 7 NAG (RV zum FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP 52) zum Ausdruck kommenden Zielsetzung des Gesetzgebers, sollen in den in dieser Bestimmung genannten Fällen von Rechtsmissbrauch die begünstigenden Normen des § 55 NAG und die Sondernormen des FPG für begünstigte Drittstaatsangehörige - dazu zählt u.a. § 66 FPG - nicht zur Anwendung kommen. Das findet auch im dritten Satz des § 55 Abs. 3 NAG, wonach die vorstehenden Regelungen in den beiden ersten Sätzen „in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7“ nicht gelten, seinen Niederschlag. Daraus ist zu folgern, dass es in allen anderen Fällen bei der in § 55 Abs. 3 NAG iVm § 66 Abs. 1 FPG grundgelegten Vorgangsweise bleiben soll. Gibt es daher keine bindende feststellende Entscheidung darüber, dass der sich auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufende Drittstaatsangehörige nicht in dessen Anwendungsbereich fällt, die eben nur für die Fälle des § 54 Abs. 7 NAG vorgesehen ist, so ist das von ihm geltend gemachte Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht vom gemäß § 55 Abs. 3 NAG von der Niederlassungsbehörde befassten BFA als Vorfrage im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung zu prüfen (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).Auch in Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hat, ist die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG geboten. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das NAG eine negative Erledigung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Niederlassungsbehörde nur in seinem Paragraph 54, Absatz 7, vorsieht. Danach ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (u.a.) bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG hat dann keine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG zu erfolgen vergleiche VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087). Nach der in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 54, Absatz 7, NAG Regierungsvorlage zum FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 52) zum Ausdruck kommenden Zielsetzung des Gesetzgebers, sollen in den in dieser Bestimmung genannten Fällen von Rechtsmissbrauch die begünstigenden Normen des Paragraph 55, NAG und die Sondernormen des FPG für begünstigte Drittstaatsangehörige - dazu zählt u.a. Paragraph 66, FPG - nicht zur Anwendung kommen. Das findet auch im dritten Satz des Paragraph 55, Absatz 3, NAG, wonach die vorstehenden Regelungen in den beiden ersten Sätzen „in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, nicht gelten, seinen Niederschlag. Daraus ist zu folgern, dass es in allen anderen Fällen bei der in Paragraph 55, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, FPG grundgelegten Vorgangsweise bleiben soll. Gibt es daher keine bindende feststellende Entscheidung darüber, dass der sich auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufende Drittstaatsangehörige nicht in dessen Anwendungsbereich fällt, die eben nur für die Fälle des Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorgesehen ist, so ist das von ihm geltend gemachte Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht vom gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG von der Niederlassungsbehörde befassten BFA als Vorfrage im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung zu prüfen (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).
Eine Transformation einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in ein Aufenthaltsverbot (oder auch eine Ausweisung) kommt nicht in Betracht (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462).
2.4. Anwendung auf das gegenständliche Verfahren
Den BF wurden zunächst im Jahr 2012 Aufenthaltskarten gemäß § 54 NAG ausgestellt, womit ihnen (zumindest deklaratorisch) ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aufgrund ihrer Eigenschaft als Angehörige eines EWR-Bürgers zukam. Die in weiterer Folge 2017 gestellten Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten nach § 54a NAG wurden jedoch mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts XXXX vom April 2020 abgewiesen. Aufgrund der Textierung des § 66 FPG in Zusammenschau mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch nicht – wie vom BFA vorgenommen – infolge der Mitteilung nach § 55 Abs. 3 NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu prüfen, sondern nach § 66 FPG (Ausweisung) vorzugehen. Von der Ausweisung erfasst sind nämlich begünstigte Drittstaatsangehörige, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt oder nie zukam und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn sie über das Vorliegen der Voraussetzungen getäuscht haben. Insoweit ist es auch nicht maßgeblich, ob die damaligen Voraussetzungen für die Erlangung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfüllt waren oder nicht, sondern reicht bereits die substantiierte Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein. Einzige Ausnahme hiervon sind die Fälle des § 54 Abs. 7 NAG, die hier jedoch nicht einschlägig sind, zumal das Verwaltungsgericht XXXX keine derartige (bindende) Feststellung vorgenommen hat.Den BF wurden zunächst im Jahr 2012 Aufenthaltskarten gemäß Paragraph 54, NAG ausgestellt, womit ihnen (zumindest deklaratorisch) ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aufgrund ihrer Eigenschaft als Angehörige eines EWR-Bürgers zukam. Die in weiterer Folge 2017 gestellten Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten nach Paragraph 54 a, NAG wurden jedoch mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom April 2020 abgewiesen. Aufgrund der Textierung des Paragraph 66, FPG in Zusammenschau mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch nicht – wie vom BFA vorgenommen – infolge der Mitteilung nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zu prüfen, sondern nach Paragraph 66, FPG (Ausweisung) vorzugehen. Von der Ausweisung erfasst sind nämlich begünstigte Drittstaatsangehörige, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt oder nie zukam und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn sie über das Vorliegen der Voraussetzungen getäuscht haben. Insoweit ist es auch nicht maßgeblich, ob die damaligen Voraussetzungen für die Erlangung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfüllt waren oder nicht, sondern reicht bereits die substantiierte Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein. Einzige Ausnahme hiervon sind die Fälle des Paragraph 54, Absatz 7, NAG, die hier jedoch nicht einschlägig sind, zumal das Verwaltungsgericht römisch 40 keine derartige (bindende) Feststellung vorgenommen hat.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erweist sich daher im gegenständlichen Fall als unrechtmäßig, sondern wäre die Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 66 FPG zu prüfen gewesen.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG erweist sich daher im gegenständlichen Fall als unrechtmäßig, sondern wäre die Zulässigkeit einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG zu prüfen gewesen.
Eine erstmalige Beurteilung einer Ausweisung im Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, da es sich um keine austauschbare Maßnahme handelt. Zum einen sind die Voraussetzungen der Erlassung verschieden, zum anderen knüpfen sich auch unterschiedliche Folgen an diese. Die Rückkehrentscheidung verpflichtet nämlich den Fremden gemäß § 52 Abs. 8 FPG zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Demgegenüber verpflichtet eine Ausweisung gemäß § 70 FPG nur zur Ausreise aus Österreich (vgl. dazu VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, und VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Eine erstmalige Beurteilung einer Ausweisung im Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, da es sich um keine austauschbare Maßnahme handelt. Zum einen sind die Voraussetzungen der Erlassung verschieden, zum anderen knüpfen sich auch unterschiedliche Folgen an diese. Die Rückkehrentscheidung verpflichtet nämlich den Fremden gemäß Paragraph 52, Absatz 8, FPG zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Demgegenüber verpflichtet eine Ausweisung gemäß Paragraph 70, FPG nur zur Ausreise aus Österreich vergleiche dazu VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, und VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Demgemäß waren die Bescheide in Erledigung der Beschwerde zu beheben.“
8. Mit Schriftsätzen vom 05.01.2022, der Zweitbeschwerdeführerin zugestellt durch Hinterlegung am 02.08.2021, räumte das Bundesamt den Beschwerdeführern Parteiengehör zur Erlassung einer Ausweisung ein.
Mit Schriftsätzen vom 25.01.2022 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, die im Wesentlichen der Stellungnahme vom 25.03.2021 entsprach. Darüber hinaus gaben sie an, dass bis jetzt kein negativer rechtskräftiger Bescheid vorliege, sodass ihr Aufenthalt im Inland rechtmäßig sei. Sie seien zu jedem Zeitpunkt ihres Aufenthalts in Österreich – ohne jeglichen Zweifel – begünstigte Drittstaatsangehörige und zwar als Schwiegereltern eines österreichischen Schwiegersohnes, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, und bleiben es immer noch solche.
Es stehe völlig außer Streit, dass sie erneut am 11.01.2017 nach Österreich eingereist seien und sich seit mittlerweile mehr als fünf Jahren nach dieser letzten Einreise im Bundesgebiet aufhalten. Schon allein aus diesem Grund kommen sie in den Genuss des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts als Schwiegereltern ihres Schwiegersohnes, der nachweislich von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe und ihnen neben seiner Gattin sowohl in ihrem Heimatland Russland als auch in Österreich Unterhalt geleistet habe und dies immer noch tue. Den dem Bundesamt bereit bekannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts XXXX komme höchstens Indizfunktion in puncto „Rechtmäßigkeit des Aufenthalts“ zu, denn dieses habe lediglich jeweils über den Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte abgesprochen. Genau aus diesem Grund solle die NAG-Behörde zuständig in ihrer Causa sein, statt das Bundesamt damit zu befassen. Es werde an der Stelle auch gleich angemerkt, dass die NAG-Behörde sie schon zum zweiten Mal nicht in Kenntnis gesetzt habe, dass das Bundesamt mit ihrer Angelegenheit befasst werde, was an sich selbst gesetzlich vorgesehen sei. Ferner sei die Zustellung des Schreibens vom 05.01.2022 lediglich an die Zweitbeschwerdeführerin, dies sogar zweifach, aber nicht an den Erstbeschwerdeführer erfolgt. Es stehe völlig außer Streit, dass sie erneut am 11.01.2017 nach Österreich eingereist seien und sich seit mittlerweile mehr als fünf Jahren nach dieser letzten Einreise im Bundesgebiet aufhalten. Schon allein aus diesem Grund kommen sie in den Genuss des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts als Schwiegereltern ihres Schwiegersohnes, der nachweislich von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe und ihnen neben seiner Gattin sowohl in ihrem Heimatland Russland als auch in Österreich Unterhalt geleistet habe und dies immer noch tue. Den dem Bundesamt bereit bekannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts römisch 40 komme höchstens Indizfunktion in puncto „Rechtmäßigkeit des Aufenthalts“ zu, denn dieses habe lediglich jeweils über den Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte abgesprochen. Genau aus diesem Grund solle die NAG-Behörde zuständig in ihrer Causa sein, statt das Bundesamt damit zu befassen. Es werde an der Stelle auch gleich angemerkt, dass die NAG-Behörde sie schon zum zweiten Mal nicht in Kenntnis gesetzt habe, dass das Bundesamt mit ihrer Angelegenheit befasst werde, was an sich selbst gesetzlich vorgesehen sei. Ferner sei die Zustellung des Schreibens vom 05.01.2022 lediglich an die Zweitbeschwerdeführerin, dies sogar zweifach, aber nicht an den Erstbeschwerdeführer erfolgt.
Bezüglich des standardisierten Fragebogens wollen sie nochmals festhalten, dass sie sich seit zehn Jahren in Österreich als begünstigte drittstaatsangehörige Schwiegereltern von freizügigkeitsberechtigten EWR-Staatsbürgern aufhalten. Selbst wenn ihnen die Daueraufenthaltskarten nicht erteilt worden seien, weil das zuständige Verwaltungsgericht vom Kontinuitätsbruch ausgegangen sei, sei dies für die Ausweisung im Gegensatz zur Rückkehrentscheidung völlig irrelevant, ob der zehnjährige Aufenthalt ununterbrochen bestanden habe, weil der Anspruch auf der Daueraufenthaltsrecht der die Ausweisung in den meisten Fällen unmöglich mache, schon in fünf und nicht in zehn Jahren erworben werde. Die neuen Daueraufenthaltskarten werden demnächst beantragt. Die Berechtigung, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, existiere allerdings auch ohne diese Karten lediglich deklaratorischen Charakters, weil das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht unmittelbar gelte. Die Meldeadresse bestehe nach wie vor in der XXXX in WIEN XXXX fort – rechtliche Grundlage: Mietvertrag.Bezüglich des standardisierten Fragebogens wollen sie nochmals festhalten, dass sie sich seit zehn Jahren in Österreich als begünstigte drittstaatsangehörige Schwiegereltern von freizügigkeitsberechtigten EWR-Staatsbürgern aufhalten. Selbst wenn ihnen die Daueraufenthaltskarten nicht erteilt worden seien, weil das zuständige Verwaltungsgericht vom Kontinuitätsbruch ausgegangen sei, sei dies für die Ausweisung im Gegensatz zur Rückkehrentscheidung völlig irrelevant, ob der zehnjährige Aufenthalt ununterbrochen bestanden habe, weil der Anspruch auf der Daueraufenthaltsrecht der die Ausweisung in den meisten Fällen unmöglich mache, schon in fünf und nicht in zehn Jahren erworben werde. Die neuen Daueraufenthaltskarten werden demnächst beantragt. Die Berechtigung, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, existiere allerdings auch ohne diese Karten lediglich deklaratorischen Charakters, weil das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht unmittelbar gelte. Die Meldeadresse bestehe nach wie vor in der römisch 40 in WIEN römisch 40 fort – rechtliche Grundlage: Mietvertrag.
Es gehe daher um das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf Parteiengehör: Die Akteneinsicht würde es ihnen ermöglichen, Kenntnis vom Wissensstand der zuständigen Behörde zu erlangen. Erst danach können sie vom Parteiengehör und somit von der Gelegenheit zur Darstellung ihrer Auffassung und zur Geltendmachung ihrer Rechte im gebührenden Ausmaß Gebrauch machen. Ganz entscheidend wäre die Einvernahme ihres Schwiegersohnes und seiner Frau sowie des Sohnes der Beschwerdeführer insbesondere betreffend Unterhaltsmittel. Es werde höflichst ersucht, das Bundesamt möge im Rahmen seiner Zuständigkeit gepaart mit der Interessensabwägung und gestützt auf ihre Argumentation ihrem Ansuchen auf das Unterbleiben einer Aufenthaltsbeendigung Folge zu leisten. Für den Fall, dass ihrem Ansuchen – zumindest ohne weitere Verfahrensschritte – nicht stattgegeben werden könne, stellen sie die Anträge, die angebotenen Beweise (v.a. Parteienvernehmung, Zeugenvernehmung, Urkundenbeweis) aufzunehmen, Akteneinsicht zu gewähren und eine mündliche Erörterung des Beweisverfahrens anzuberaumen. Es werde höflichst ersucht, die Urkundenvorlage nach bzw. zugleich mit der in Anspruch genommenen Akteneinsicht zu gewähren, denn es stelle für die Beschwerdeführer eine enorme Mühewaltung gepaart mit einem Risiko der Ansteckung mit dem Coronavirus dar, sämtliche in Frage kommenden Unterlagen – v.a. Befunde – zügig zu beschaffen.
Der Stellungnahme legten die Beschwerdeführer die Eidesstattliche Erklärung des Schwiegersohnes vom 09.05.2017 und die Verlängerung des Mietvertrages vom 15.11.2021 betreffend die Meldeadresse der Beschwerdeführer, in der nunmehr die Beschwerdeführer neben ihrem Sohn als Mieter aufscheinen, vor.
9. Mit Bescheiden vom 25.02.2022, der Zweitbeschwerdeführerin am 01.03.2022 und dem Zweitbeschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am 02.03.2022, wies das Bundesamt die Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und räumte ihnen gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung ein.9. Mit Bescheiden vom 25.02.2022, der Zweitbeschwerdeführerin am 01.03.2022 und dem Zweitbeschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am 02.03.2022, wies das Bundesamt die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und räumte ihnen gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung ein.
Es gründete den Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer auf folgende Feststellungen:
„Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie sind russischer Staatsbürger und Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und sind am XXXX geboren.Sie sind russischer Staatsbürger und Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 und sind am römisch 40 geboren.
Sie leiden unter gesundheitlichen Beschwerden, welche sich als Krebs herausgestellt haben und haben Sie sich auch deswegen in Österreich behandeln lassen. Ärztliche Atteste haben Sie aber keine vorgelegt.
Sie sind ungefähr 75 Jahre alt und Pensionist.
Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Laut Meldeauskunft sind Sie 2012 zuletzt nach Österreich eingereist. Nach Feststellungen des Verwaltungsgerichtes XXXX haben Sie sich aber nur vom 11.04.2012 bis zum Juli 2013 und dann vom 02.04.2015 bis zum 11.08.2015 in Österreich aufgehalten haben. Seit 11.01.2017 halten Sie sich ständig in Österreich auf.Laut Meldeauskunft sind Sie 2012 zuletzt nach Österreich eingereist. Nach Feststellungen des Verwaltungsgerichtes römisch 40 haben Sie sich aber nur vom 11.04.2012 bis zum Juli 2013 und dann vom 02.04.2015 bis zum 11.08.2015 in Österreich aufgehalten haben. Seit 11.01.2017 halten Sie sich ständig in Österreich auf.
Ihr Antrag auf Aufenthaltstitel wurde am 20.05.2020 abgewiesen und halten sie sich seit dieser Zeit unrechtmäßig in Österreich auf
Sie sind kranken- und sozialversichert.
Sie geben an, Ihren Aufenthalt durch Ihre Verwandten finanziert zu haben, konnten dafür aber keinen geeigneten Beweis vorlegen und ist nicht bekannt, wie Sie Ihren Lebensunterhalt finanziert haben.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind verheiratet und haben keine Sorgepflichten.
Ihre Gattin und ihre beiden Kinder leben in Österreich und sind im Besitz eines Aufenthaltstitels. Ihr Sohn ist geschieden und war mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet. Ihre Tochter ist mit einem Österreicher verheiratet, der sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, da er länger als ein Jahr in Deutschland mit seiner Gattin, Ihrer Tochter gelebt hat und dort niedergelassen war.
Ihre restlichen Familienangehörigen leben in Russland. Zu Österreich bestehen keine familiären Bindungen mehr.“
Den Bescheid im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin gründete das Bundesamt auf folgende Feststellungen:
„Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichische Staatsbürgerin.
Sie sind russische Staatsbürgerin und Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und sind am XXXX geboren.Sie sind russische Staatsbürgerin und Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 und sind am römisch 40 geboren.
Sie leiden unter gesundheitlichen Beschwerden, sind Herz und Lungenkrank und praktisch blind und haben Sie sich auch deswegen in Österreich behandeln lassen. Ärztliche Atteste haben Sie aber keine vorgelegt.
Sie sind ungefähr 77 Jahre alt und Pensionist.
Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Laut Meldeauskunft sind Sie 2012 zuletzt nach Österreich eingereist. Nach Feststellungen des Verwaltungsgerichtes XXXX haben Sie sich aber nur vom 11.04.2012 bis zum Juli 2013 und dann vom 02.04.2015 bis zum 11.08.2015 in Österreich aufgehalten haben. Seit 11.01.2017 halten Sie sich ständig in Österreich auf.Laut Meldeauskunft sind Sie 2012 zuletzt nach Österreich eingereist. Nach Feststellungen des Verwaltungsgerichtes römisch 40 haben Sie sich aber nur vom 11.04.2012 bis zum Juli 2013 und dann vom 02.04.2015 bis zum 11.08.2015 in Österreich aufgehalten haben. Seit 11.01.2017 halten Sie sich ständig in Österreich auf.
Ihr Antrag auf Aufenthaltstitel wurde am 20.05.2020 abgewiesen und halten sie sich seit dieser Zeit unrechtmäßig in Österreich auf
Sie sind kranken- und sozialversichert.
Sie geben an, Ihren Aufenthalt durch Ihre Verwandten finanziert zu haben, konnten dafür aber keinen geeigneten Beweis vorlegen und ist nicht bekannt, wie Sie Ihren Lebensunterhalt finanziert haben.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind verheiratet und haben keine Sorgepflichten.
Ihr Gatte und ihre beiden Kinder leben in Österreich und sind im Besitz eines Aufenthaltstitels. Ihr Sohn ist geschieden und war mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet. Ihre Tochter ist mit einem Österreicher verheiratet, der sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, da er länger als ein Jahr in Deutschland mit seiner Gattin, Ihrer Tochter gelebt hat und dort niedergelassen war.
Ihre restlichen Familienangehörigen leben in Russland. Zu Österreich bestehen keine familiären Bindungen mehr.“
Begründend führte das Bundesamt – in beiden Bescheiden im Wesentlichen gleichlautend – im Wesentlichen Folgendes aus:
„[…]
Ausfolgenden Gründen kommt Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht daher nicht zu:
Sie sind verheiratet und haben keine Sorgepflichten. Ihre Tochter und Ihr österreichischer Schwiegersohn leben mit Ihrem Kind in Österreich. Ihr Schwiegersohn hat sich längerfristig beruflich in DEUTSCHLAND aufgehalten und somit sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen. Er käme somit als Ankerperson in Betracht, damit Sie als begünstigter Drittstaatsangehöriger angesehen werden könnten. Dies wurde aber von ihnen ausgeschlossen und lebt der Schwiegersohn lediglich von der Sozialhilfe und ihre Tochter vom Karenzgeld. Mit diesem Einkommen können diese Personen höchstens sich selbst und Ihr minderjähriges Kind erhalten, nicht aber Sie und ihre Gattin. Damit sind Sie nicht als begünstigt anzusehen. Ihr Sohn ist von einer deutschen Staatsbürgerin geschieden und kommt daher diese Person als Ankerperson für die Begünstigten Eigenschaft nicht in Frage.
Sie gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach und sind kranken- und sozialversichert.
Ihre Aufenthaltsdauer seit Ihrer letzten Einreise in Österreich ist als kurz zu bezeichnen.
Es kann nicht angenommen werden, dass Sie durch eine circa neunjährige Abwesenheit Ihre Bindungen zu Ihrem Herkunftsstaat verloren hätten, zumal Sie in der russischen Föderation aufgewachsen sind und den deutlich überwiegenden Teil Ihrer Lebensjahre dort verbracht haben. Es wurde außerdem im Zuge des Verfahrens mit dem Verwaltungsgericht festgestellt, dass Sie sich erst seit Jänner 2017 ständig in Österreich aufgehalten haben. In den fünf Jahren davor waren Sie höchstens eineinhalb Jahre in Österreich auf haltig. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung und beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen, zumal auch ein Großteil Ihrer Familie in der Russischen Föderation lebt.
Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Dies war und ist Ihnen auch bewusst.
Zu Österreich bestehen keine beruflichen Bindungen.
Es ergaben sich auch keine auf eine Inklusion hindeutenden konkreten Initiativen, wie. z.B. Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grund angesichts der Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass bei Ihnen eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat. Es ergaben sich auch keine auf eine Inklusion hindeutenden konkreten Initiativen, wie. z.B. Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grund angesichts der Judikatur zum Artikel 8, EMRK nicht davon auszugehen ist, dass bei Ihnen eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat.
Von einer Integration bezogen auf die österreichische Kultur und österreichische Gesellschaft kann hier nicht ausgegangen werden.
Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt gemäß § 66 Abs. 3 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftssaat zu berücksichtigen. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftssaat zu berücksichtigen.
Es ist daher nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff als verhältnismäßig – auch im Sinne des Artikel 8 EMRK – angesehen werden kann:
1. Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet
Sie sind laut Meldeauskunft seit neun Jahren in Österreich aufhältig. Ihr Aufenthalt war immer rechtmäßig.
2. sein Alter
Sie sind am XXXX geboren und sind zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides 75 Jahre alt. [Sie sind am XXXX geboren und sind zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides 77 Jahre alt.]Sie sind am römisch 40 geboren und sind zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides 75 Jahre alt. [Sie sind am römisch 40 geboren und sind zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides 77 Jahre alt.]
3. seinen Gesundheitszustand
Sie leiden unter gesundheitlichen Beschwerden, welche sich als Krebs herausgestellt haben und haben Sie sich auch deswegen in Österreich behandeln lassen. Ärztliche Atteste haben Sie aber keine vorgelegt. [Sie leiden unter gesundheitlichen Beschwerden, sind Herz und Lungenkrank und praktisch blind und haben Sie sich auch deswegen in Österreich behandeln lassen. Ärztliche Atteste haben Sie aber keine vorgelegt.]
4. seine familiäre und wirtschaftliche Lage
Sie sind verheiratet und haben keine Sorgepflichten. Ihre Tochter und Ihr österreichischer Schwiegersohn leben mit Ihrem Kind in Österreich. Ihr Schwiegersohn hat sich längerfristig beruflich in Deutschland aufgehalten und somit sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen. Er käme somit als Ankerperson in Betracht, damit Sie als begünstigter Drittstaatsangehöriger angesehen werden könnten. Dies wurde aber von ihnen ausgeschlossen und lebt der Schwiegersohn lediglich von der Sozialhilfe und ihre Tochter vom Karenzgeld. Mit diesem Einkommen können diese Personen höchstens sich selbst und Ihr minderjähriges Kind erhalten, nicht aber Sie und ihre Gattin. [ihren Gatten]
5. seine soziale und kulturelle Integration
Im Verfahren sind der Behörde keine Nachweise einer Integration erbracht worden. Aus dem ha. Ermittlungsergebnis ist keine Integration erkennbar, die dergestalt wäre, dass eine Ausweisung in Ihrem Fall unzulässig wäre.
6. das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftssaat zu berücksichtigen
Die Behörde geht davon aus, dass Sie den überwiegenden Teil Ihres Lebens in der russischen Föderation verbracht haben und dort hauptsozialisiert wurden.
Aufgrund der angeführten Gegebenheiten kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass eine Entscheidung zu Ihren Ungunsten auszufallen hat und eine Ausweisung nach RUSSLAND in Ihrem Fall zulässig ist.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach RUSSLAND in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und Ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Erkenntnis zu GZ: G313 2141823-1/3E vom 16.05.2017 eine Ausweisung gegen eine polnische Staatsangehörige mit ähnlich klarem Sachverhalt bestätigt, in welcher der Beschwerde führenden Partei ein schriftliches Parteiengehör mittels einer „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ gewährt wurde. Die Gewährung eines mündlichen Parteiengehörs in Form einer niederschriftlichen Einvernahme ist demnach für die Erlassung einer Ausweisung nicht zwingend erforderlich. Sofern der maßgebliche Sachverhalt auch ohne eine Einvernahme festgestellt werden kann, sind die Erlassung einer Ausweisung und eine damit verbundene Prüfung der privaten und familiären Verhältnisse auch in Form eines schriftlichen Parteiengehörs zulässig und zweckmäßig. Ihnen wurde ein schriftliches Parteiengehör gewährt, in welcher Ihnen die Möglichkeit gegeben wurde, alle Fragen der Behörde zu beantworten und hatten Sie auch die Gelegenheit, um der Behörde weitere Angaben zu machen.
Da die Abwägung Ihrer Interessen gegen die Interessen des Staates ergeben hat, dass Ihr Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
[…]
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. In Ihrem Fall ergibt sich, wie oben ausführlich dargelegt, zwar die Notwendigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, es erscheint jedoch ausreichend, wenn Sie – wie in § 70 Abs. 3 FPG vorgesehen – binnen einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme ausreisen. Es kann davon ausgegangen werden, dass Sie in diesem Zeitraum kein Verhalten setzen werden, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würde. Sie haben daher innerhalb eines Monats ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheids das Bundesgebiet zu verlassen.“Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. In Ihrem Fall ergibt sich, wie oben ausführlich dargelegt, zwar die Notwendigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, es erscheint jedoch ausreichend, wenn Sie – wie in Paragraph 70, Absatz 3, FPG vorgesehen – binnen einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme ausreisen. Es kann davon ausgegangen werden, dass Sie in diesem Zeitraum kein Verhalten setzen werden, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würde. Sie haben daher innerhalb eines Monats ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheids das Bundesgebiet zu verlassen.“
Unter einem mit der Zustellung der Bescheide gab das Bundesamt den Beschwerdeführern die BBU als Rechtsberater bei.
10. Am 28.03.2022 stellen die Beschwerdeführer erneut Anträge auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte beim Magistrat der Stadt XXXX . Den Anträgen zufolge sind die Beschwerdeführer zuletzt seit 11.01.2022 (Erstbeschwerdeführer) bzw. zuletzt seit 11.01.2017 (Zweitbeschwerdeführerin) in Österreich wohnhaft, an der Adresse XXXX WIEN. Als Telefonnummer gaben beide Beschwerdeführer die Nummer ihres Sohnes an, als E-Mailadresse beide dieselbe E-Mail-Adresse XXXX . Beide Beschwerdeführer gaben an, über die ÖGK versichert zu sein und sich bisher auf Grund einer Aufenthaltskarte in Österreich aufzuhalten. Die Person, mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit sei der Schwiegersohn als nachgewiesen freizügigkeitsberechtigter Österreich. Dieser sei vor dem Zuzug als Firmeninhaber selbständig erwerbstätig gewesen. 10. Am 28.03.2022 stellen die Beschwerdeführer erneut Anträge auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte beim Magistrat der Stadt römisch 40 . Den Anträgen zufolge sind die Beschwerdeführer zuletzt seit 11.01.2022 (Erstbeschwerdeführer) bzw. zuletzt seit 11.01.2017 (Zweitbeschwerdeführerin) in Österreich wohnhaft, an der Adresse römisch 40 WIEN. Als Telefonnummer gaben beide Beschwerdeführer die Nummer ihres Sohnes an, als E-Mailadresse beide dieselbe E-Mail-Adresse römisch 40 . Beide Beschwerdeführer gaben an, über die ÖGK versichert zu sein und sich bisher auf Grund einer Aufenthaltskarte in Österreich aufzuhalten. Die Person, mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit sei der Schwiegersohn als nachgewiesen freizügigkeitsberechtigter Österreich. Dieser sei vor dem Zuzug als Firmeninhaber selbständig erwerbstätig gewesen.
Den Anträgen legten Sie ihre russischen Reisepässe vom 18.01.2014 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 14.12.2012 (Zweitbeschwerdeführerin) und die österreichischen Reisepässe ihrer Tochter vom 03.04.2018 und ihres Schwiegersohns vom 17.07.2017 vor, den Staatsbürgerschaftsnachweis des Schwiegersohns, die Heiratsurkunde ihres Schwiegersohnes und ihrer Tochter vom 30.10.1998.
Das Magistrat der Stadt XXXX bestätigte den Beschwerdeführern die Einreichung der Anträge am 28.03.2022 und beauftrage die Beschwerdeführer, beigelegte Beiblätter auszufüllen, die Kopie der Geburtsurkunde der Tochter samt Übersetzung vorzulegen, den Nachweis über die Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit durch den Schwiegersohn und den Nachweis über den Unterhaltsbedarf und die tatsächlich erfolgte Unterhaltsleistung vor dem Zuzug ins Bundesgebiet und räumte den Beschwerdeführern dafür eine Frist von zwei Wochen ein.Das Magistrat der Stadt römisch 40 bestätigte den Beschwerdeführern die Einreichung der Anträge am 28.03.2022 und beauftrage die Beschwerdeführer, beigelegte Beiblätter auszufüllen, die Kopie der Geburtsurkunde der Tochter samt Übersetzung vorzulegen, den Nachweis über die Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit durch den Schwiegersohn und den Nachweis über den Unterhaltsbedarf und die tatsächlich erfolgte Unterhaltsleistung vor dem Zuzug ins Bundesgebiet und räumte den Beschwerdeführern dafür eine Frist von zwei Wochen ein.
Der Sohn der Beschwerdeführer teilte am 28.03.2022 mit, dass es keine Nachweise für die Unterhaltsleistungen gebe.
11. Mit Schriftsätzen vom 29.03.2022, eingebracht am 30.03.2022, erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde im gesamten Umfang gegen die Bescheide vom 25.02.2022. In dieser führten Sie über ihre Stellungnahmen und die Beschwerde vom 30.08.2021 hinaus Folgendes aus: Sie haben zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Kenntnis vom Einkommen ihres Schwiegersohnes und ihrer Ex-Schwiegertochter, denn solche Fragen stelle man einfach nicht. Nicht zuletzt aus diesem Grund haben sie das Bundesamt höflichst ersucht, diese sowie ihre Kinder zeugenmäßig einzuvernehmen.
Das Bundesamt habe nur ihre Stellungnahmen als Beweismittel angenommen, obwohl sie u.a. Parteienvernehmungen und Zeugenvernehmungen nachweislich mehrmals angeboten haben.
Das Bundesamt habe offensichtlich einen besseren Kenntnisstand über die NAG-Behörde sowie vorherige Verfahren bzw. sollte sie einen solchen haben (gesetzlich vorgesehene Benachrichtigung seitens der XXXX ) sowie die Akte des VwG XXXX samt zurückgewiesener außerordentlicher Revision, die Urkundenbeweis betreffend ihre Krankheiten enthalte, sodass ihnen zB nicht vorgeworfen werden könne, dass ihrerseits keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden seien.Das Bundesamt habe offensichtlich einen besseren Kenntnisstand über die NAG-Behörde sowie vorherige Verfahren bzw. sollte sie einen solchen haben (gesetzlich vorgesehene Benachrichtigung seitens der römisch 40 ) sowie die Akte des VwG römisch 40 samt zurückgewiesener außerordentlicher Revision, die Urkundenbeweis betreffend ihre Krankheiten enthalte, sodass ihnen zB nicht vorgeworfen werden könne, dass ihrerseits keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden seien.
Die Feststellungen des Bundesamtes seien äußerst widersprüchlich: Einerseits werde ihnen suggeriert, dass ihnen bewusst gewesen sei, dass sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, und andererseits komme es in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet immer rechtmäßig gewesen sei. Die Dauer ihres Aufenthalts – mittlerweile zehn Jahre – sei auch mit verschiedenen Endergebnissen berechnet, abgesehen davon, dass diese weder als kurz noch als relativ kurz zu bezeichnen wäre.
Aber das wohl Wichtigste in diesem Zusammenhang sei die Tatsache, dass sie seit der letzten Einreise im Jänner 2017 wieder den unionsrechtlichen Daueraufenthalt erworben haben und dies dem Bundesamt mitgeteilt haben. Gerade in diesem Kontext wären die weiteren Ermittlungen unabdingbar, aber das Bundesamt habe es unterlassen und ihre Behauptungen völlig ignoriert.
Die Beschwerdeführer beantragten die Einvernahme des Schwiegersohnes, der Tochter und des Sohnes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Beweis ihrer persönlichen und finanziellen Abhängigkeit, zur Klärung der Frage zur fehlenden Bindung zum Heimatland sowie des aus ihrer Sicht bestehenden Aufenthaltsrechts in Österreich.
Die erwähnten „nachstehenden Beweismittel (Befunde, OP-Termine, Rehabilitationsaufenthalt uÄ)“ lagen nicht bei.
Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. In erster Linie werde das Bundesamt aber höflichst nochmals ersucht, in der gesetzlich vorgesehenen Form ihren Anträgen stattzugeben und von der beabsichtigten Ausweisung Abstand zu nehmen.
12. Das Bundesamt legte die Akten mit Anschreiben vom 08.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
13. Mit Schriftsätzen vom 17.10.2022, den Beschwerdeführern zugestellt durch Hinterlegung am 21.10.2022, lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien, den Schwiegersohn und die Tochter, den Sohn und die Ex-Schwiegertochter als Zeugen zur mündlichen Verhandlung am 15.11.2022 und forderte die Beschwerdeführer auf, alle Befunde betreffend ihren Gesundheitszustand, auf die sich berufen, Belege betreffend ihr Ein- und Ausreisen aus bzw. nach Österreich, die Belege betreffend die Bestreitung ihres Lebensunterhalts und der Versicherung sowie zur Integration in Österreich, auf die sie sich berufen wollen, in der Verhandlung vorzulegen.
Am 24.10.2022 langten die vom Landesverwaltungsgericht angeforderten Akten betreffend das Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Daueraufenthaltstitels 2020 ein.
Am 25.10.2022 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 17.10.2022 (Zweitbeschwerdeführerin) langten die vom Magistrat der Stadt XXXX angeforderten Akten betreffend die Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 2017 und auf Erteilung eines Daueraufenthaltstitels 2020 ein.Am 25.10.2022 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 17.10.2022 (Zweitbeschwerdeführerin) langten die vom Magistrat der Stadt römisch 40 angeforderten Akten betreffend die Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 2017 und auf Erteilung eines Daueraufenthaltstitels 2020 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schriftsätzen vom 10.11.2022 die für den 15.11.2022 anberaumte Verhandlung ab und lud die Parteien sowie den Sohn, die Ex-Schwiegertochter, die Tochter und den Schwiegersohn als Zeugen zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2022. Die den Beschwerdeführern am 16.11.2022 durch Hinterlegung zugestellten Ladungen wurden dem Gericht am 06.12.2022 als nicht behoben rückgemittelt.
Am 07.12.2022 teilte der Sohn der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er mit Vollmacht als Vertreter seiner Eltern einschreiten wolle. Seine Eltern seien krank und können nicht kommen. Er selbst habe einen Bandscheibenvorfall, sei im Krankenstand und könne eigentlich auch nicht kommen.
Mit dem per E-Mail eingebrachten Schriftsatz vom 12.12.2022 legten die Beschwerdeführer Vollmacht inkl. Zustellvollmacht zugunsten ihres Sohnes und beantragten die Verlegung der Verhandlung auf einen späteren Termin. Auch Ihr Sohn könne den Termin nicht wahrnehmen. Die direkte Teilnahme der Beschwerdeführer an der Gerichtsverhandlung scheine aus sowohl subjektiver als auch ärztlicher Sicht zumindest in absehbarer Zukunft ausgeschlossen zu sein. Aus diesem erheblichen Grund und in Anbetracht der Tatsache, dass der Zeitpunkt des Vertreters (des Sohnes) auch noch unbekannt sei, stellen sie diesen Antrag und beantragen auch, die Einvernahme anderer in Frage kommender Zeugen zumindest ohne Teilnahme ihres Vertreters zwecks Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte (u.a. auf Fragestellungen) ebenfalls zu verlegen.
Dem Schriftsatz legten die Beschwerdeführer die Bestätigung von XXXX vom 09.12.2022 vor, wonach die Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können, und die Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Sohnes der Beschwerdeführer vom 17.11.2022, derzufolge er seit 10.09.2022 arbeitsunfähig ist und von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr Ausgehzeit und keine Bettruhe hat. Dem Schriftsatz legten die Beschwerdeführer die Bestätigung von römisch 40 vom 09.12.2022 vor, wonach die Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können, und die Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Sohnes der Beschwerdeführer vom 17.11.2022, derzufolge er seit 10.09.2022 arbeitsunfähig ist und von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr Ausgehzeit und keine Bettruhe hat.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte die für 13.12.2022 anberaumte Verhandlung am 12.12.2022 antragsgemäß ab und räumte den Beschwerdeführern mit Schriftsätzen vom 13.12.2022 Parteiengehör ein und forderte sie auf, binnen einer Woche die ihnen zu ihrem Gesundheitszustand zur Verfügung stehenden Beweismittel vorzulegen. Es wies die Beschwerdeführer darauf hin, dass E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV keine gültige Form der elektronischen Einbringung darstelle und manuduzierte die Beschwerdeführer, wie sie Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht einbringen können. Für den Fall, dass ihr Vertreter aus gesundheitlichen Gründen an der Wahrnehmung von Vertretungshandlungen verhindert sei, erteilte es ihnen den Auftrag, sich durch einen anderen Vertreter vertreten zu lassen und wies sie darauf hin, dass ihnen mit Verfahrensanordnungen vom 25.02.2022 amtswegig ein Rechtsberater beigegeben worden sei. Schließlich wies es die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Eingabengebühr nicht beglichen worden sei. Die Schriftsätze wurden den Beschwerdeführern am 16.12.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte die für 13.12.2022 anberaumte Verhandlung am 12.12.2022 antragsgemäß ab und räumte den Beschwerdeführern mit Schriftsätzen vom 13.12.2022 Parteiengehör ein und forderte sie auf, binnen einer Woche die ihnen zu ihrem Gesundheitszustand zur Verfügung stehenden Beweismittel vorzulegen. Es wies die Beschwerdeführer darauf hin, dass E-Mail gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV keine gültige Form der elektronischen Einbringung darstelle und manuduzierte die Beschwerdeführer, wie sie Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht einbringen können. Für den Fall, dass ihr Vertreter aus gesundheitlichen Gründen an der Wahrnehmung von Vertretungshandlungen verhindert sei, erteilte es ihnen den Auftrag, sich durch einen anderen Vertreter vertreten zu lassen und wies sie darauf hin, dass ihnen mit Verfahrensanordnungen vom 25.02.2022 amtswegig ein Rechtsberater beigegeben worden sei. Schließlich wies es die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Eingabengebühr nicht beglichen worden sei. Die Schriftsätze wurden den Beschwerdeführern am 16.12.2022 durch Hinterlegung zugestellt.
Am 13.12.2022 legte die Landespolizeidirektion XXXX den Abschlussbericht betreffend die Anzeige ihrer Ex-Schwiegertochter gegen ihren Sohn wegen des Verdachts der Körperverletzung gegen sie am 22.02.2017 vor, der Akt des Bezirksgerichts XXXX langte am 19.12.2022 hg. ein.Am 13.12.2022 legte die Landespolizeidirektion römisch 40 den Abschlussbericht betreffend die Anzeige ihrer Ex-Schwiegertochter gegen ihren Sohn wegen des Verdachts der Körperverletzung gegen sie am 22.02.2017 vor, der Akt des Bezirksgerichts römisch 40 langte am 19.12.2022 hg. ein.
14. Das Magistrat der Stadt XXXX versuchte am 22.12.2022 die Zweitbeschwerdeführerin unter der im Akt angegebenen Telefonnummer zu erreichen, erreichte den Sohn, der jedoch auflegte und danach für das Magistrat der Stadt XXXX nicht mehr erreichbar war. 14. Das Magistrat der Stadt römisch 40 versuchte am 22.12.2022 die Zweitbeschwerdeführerin unter der im Akt angegebenen Telefonnummer zu erreichen, erreichte den Sohn, der jedoch auflegte und danach für das Magistrat der Stadt römisch 40 nicht mehr erreichbar war.
Die Beschwerdeführer kamen bis dato dem Auftrag des Magistrats der Stadt XXXX zur Urkundenvorlage nicht nach; die Verfahren sind weiterhin anhängig.Die Beschwerdeführer kamen bis dato dem Auftrag des Magistrats der Stadt römisch 40 zur Urkundenvorlage nicht nach; die Verfahren sind weiterhin anhängig.
15. Am 23.12.2022 legte das Bezirksgericht XXXX das rechtskräftige Scheidungsurteil ihrer Ex-Schwiegertochter und ihres Sohnes wegen Zerrüttung der Ehe aus Verschulden aus gleichen Teilen auf Grund der Scheidungsklage der Ex-Schwiegertochter vom 11.04.2018 vor.15. Am 23.12.2022 legte das Bezirksgericht römisch 40 das rechtskräftige Scheidungsurteil ihrer Ex-Schwiegertochter und ihres Sohnes wegen Zerrüttung der Ehe aus Verschulden aus gleichen Teilen auf Grund der Scheidungsklage der Ex-Schwiegertochter vom 11.04.2018 vor.
Da die Beschwerdeführer der Aufforderung zum Parteiengehör nicht nachgekommen waren, räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit Schriftsatz vom 28.12.2022 Gehör zur beabsichtigten Bestellung von XXXX als Sachverständigen aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin ein und forderte die Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag auf, der Begutachtung durch den Sachverständigen zuzustimmen. Die Verfahrensanordnung und das Parteiengehör wurden den Beschwerdeführern am 02.01.2023 durch die Polizei durch persönliche Ausfolgung zugestellt.Da die Beschwerdeführer der Aufforderung zum Parteiengehör nicht nachgekommen waren, räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit Schriftsatz vom 28.12.2022 Gehör zur beabsichtigten Bestellung von römisch 40 als Sachverständigen aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin ein und forderte die Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag auf, der Begutachtung durch den Sachverständigen zuzustimmen. Die Verfahrensanordnung und das Parteiengehör wurden den Beschwerdeführern am 02.01.2023 durch die Polizei durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 09.01.2023 gaben die Beschwerdeführer u.a. an, dass das Parteiengehör und die Verfahrensanordnung den Beschwerdeführern zugestellt worden seien und der Sohn der Beschwerdeführer am selben Tag die noch nicht behobenen Briefe betreffend das Parteiengehör (vom 13.12.2023, hinterlegt am 16.12.2023) von der Post abholen habe müssen, obwohl dies auch unmittelbar den Beschwerdeführern zugestellt werden hätte können, weil sich diese tatsächlich unter der dem Gericht bekannt gegebenen Adresse aufhalten und immer zuhause seien, zumindest die halbblinde Zweitbeschwerdeführerin. Es könne derzeit keine Stellungnahme hinsichtlich aller in Frage kommenden Beweismittel abgegeben werden, zumal von ihrem Vertreter wegen seiner Erkrankung noch keine Akteneinsicht erfolgt sei. Seine unmittelbare Mitwirkung an diesem Verfahren sei nicht nur für sie im Sinne der Wahrnehmung ihrer Rechte unabdingbar, sondern auch für das erkennende Gericht äußerst dienlich, verursache dem Staat keine Kosten und entspreche daher dem Grundsatz der Billigkeit. Nach seiner Genesung voraussichtlich im MÄRZ 2023 sei zu erwarten, dass er in ihrem Namen diesen Aufforderungen Folge leisten werde. Zur Bestellung des Sachverständigen können sie derzeit nichts sagen, denn dies sei von ihnen nicht im Sinne des Gesetzes angeregt worden. Sie wissen nicht genau, um welche Fragestellungen es gehe und wer die Gebühren für den Sachverständigen zu bezahlen habe. Unter solchen Umständen wäre die Abgabe der von ihnen aufgeforderten Zustimmungserklärung nicht zielführend. Außerdem werden zum späteren Zeitpunkt diverse, u.a. fachärztliche, Befunde ihrerseits vorgelegt, die ihren gesundheitlichen Zustand entsprechend dokumentieren. Es werde daher ersucht, das Gericht möge abwarten, bis ihr Vertreter wieder gesund sei und dem Gericht zur vollen Verfügung stehe, denn sie können sich wegen ihres betagten Alters und auch krankheitsbedingt nicht selbst vertreten.
Mit Beschlüssen vom 16.01.2023 lud das Bundesverwaltungsgericht den Sohn der Beschwerdeführer als Zeugen zur mündlichen Verhandlung am 03.02.2023, sohin während seiner Ausgehzeit lt Krankmeldung, und die Beschwerdeführer als Partei zur mündlichen Verhandlung am 16.01.2023.
Mit Schriftsätzen vom 16.01.2023 lud das Bundesverwaltungsgericht die Ex-Schwiegertochter, die Tochter und den Schwiegersohn als Zeugen sowie das Bundesamt als Partei sowie den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung am 03.02.2023, den Beschwerdeführern zugestellt am 18.01.2023, dem Sohn als Zeugen zugestellt durch Hinterlegung am 19.01.2023, jedoch dem Gericht als nicht behoben rückgemittelt am 09.02.2023.
Das Gericht forderte die Beschwerdeführer auf, an dieser Verhandlung als Partei persönlich teilzunehmen. Als Verfahrenspartei stand es Ihnen frei, gemeinsam mit ihrem Vertreter zu erscheinen. Es forderte sie auf, in der mündlichen Verhandlung alle Belege betreffend ihren Aufenthalt in Österreich, inkl. Belege betreffend Bestreitung des Lebensunterhalts und der Versicherung, auf die sie sich berufen, und alle Belege betreffend das von ihnen vorgebrachte Aufenthaltsrecht, auf die sie sich berufen vorzulegen. Sie wurden aufgefordert, dem Gericht die ihnen zur Verfügung stehenden Befunde betreffend ihren Gesundheitszustand sowie die unterschriebene Zustimmungserklärung, die ihnen mit dem Parteiengehör vom 28.12.2022 zugestellt wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses vorzulegen, weil die Begutachtung durch den Sachverständigen zu den Fragen
- Woran leiden die Beschwerdeführer?
- Welcher Behandlung und Pflege bedürfen sie?
- Sind sie verhandlungsfähig bzw. wenn die Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführer eingeschränkt ist, unter welchen Voraussetzungen sind sie verhandlungsfähig?
im Rahmen der hg. mündlichen Verhandlung durchgeführt werden solle. Auf die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG wurde hingewiesen. Werde die Zustimmung nicht erteilt, so sei dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu werten. Falls die Beschwerdeführer aus einem zwingenden Grund nicht zum angegebenen Termin kommen hätten können, wurden sie aufgefordert, dies umgehend dem Gericht mitzuteilen. Im Fall einer Erkrankung reiche es im Übrigen nicht, nur deren Vorliegen zu behaupten und darzutun, auch die konkrete Hinderung am Erscheinen aus diesem Grund (etwa wegen notwendiger Bettruhe) war darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens müsse überprüfbarsein (vgl. VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079). Für den Fall des Nichterscheinens einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung drohte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien der Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit an (§ 17 VwGVG iVm § 42 Abs. 4 AVG). Wenn sie als Verfahrenspartei gemeinsam mit ihrem Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollten und der Vertreter verhindert war, war für eine andere Vertretung Sorge zu tragen (VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040). Das Gericht verwies darauf, dass ihnen das Bundesamt amtswegig einen Rechtsberater zur Seite gestellt hatte; die diesbezügliche Information war ihnen mit dem angefochtenen Bescheid zugestellt worden.im Rahmen der hg. mündlichen Verhandlung durchgeführt werden solle. Auf die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG wurde hingewiesen. Werde die Zustimmung nicht erteilt, so sei dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu werten. Falls die Beschwerdeführer aus einem zwingenden Grund nicht zum angegebenen Termin kommen hätten können, wurden sie aufgefordert, dies umgehend dem Gericht mitzuteilen. Im Fall einer Erkrankung reiche es im Übrigen nicht, nur deren Vorliegen zu behaupten und darzutun, auch die konkrete Hinderung am Erscheinen aus diesem Grund (etwa wegen notwendiger Bettruhe) war darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens müsse überprüfbarsein vergleiche VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079). Für den Fall des Nichterscheinens einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung drohte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien der Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit an (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 4, AVG). Wenn sie als Verfahrenspartei gemeinsam mit ihrem Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollten und der Vertreter verhindert war, war für eine andere Vertretung Sorge zu tragen (VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040). Das Gericht verwies darauf, dass ihnen das Bundesamt amtswegig einen Rechtsberater zur Seite gestellt hatte; die diesbezügliche Information war ihnen mit dem angefochtenen Bescheid zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 02.02.2023 beantragten die Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Begründend führten sie aus, dass die Beschwerdeführer und ihr Vertreter den Termin am 03.02.2023 gesundheitsbedingt nicht wahrnehmen können. Die an die intravitreale Injektionstherapie angewiesene Zweitbeschwerdeführerin nehme den ärztlichen Termin am 03.02.2023 wahr und werde von ihrem ebenfalls beim AKH behandelnden Ehegatten u.a. wegen der räumlichen Orientierung begleitet und nach des Eingriffs zuhause gepflegt. Die dafür vorgesehen Termine seien äußerst nachgefragt und der Kontinuitätsbruch bei dieser Behandlung sei wegen des Risikos einer bedrohlichen Gesundheitsverschlechterung streng zu vermeiden. Die Terminbestätigung vom 03.02.2023 werde bei Bedarf nachgereicht. In Anbetracht der gerichtlichen Anordnung betreffend den Wechsel des krankgemeldeten Vertreters sowie des Hinweises auf die Beantragung von Verfahrenshilfe werde diese beantragt, RA XXXX habe seine Zusage in ihrer causa als Verfahrenshelfer bereits erteilt. Sie haben sich ständig um die selbständige Prozessführung bemüht, um kostensparend vorzugehen und die durch die Beanspruchung der Verfahrenshilfe entsprechenden Kosten für den Staat zu vermeiden. Dennoch habe die jeden Rechtssuchenden gebührende Rechtsverfolgung – u.a. bedingt durch fehlende Rechtskenntnisse – ihre Schranken. Ihre Rechtsangelegenheit betrachten sie als sehr wichtig, und zwar für die allgemeine Rechtssicherheit, Rechtseinheit und Rechtsentwicklung. In so einem Fall könne von Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit keine Rede sein, denn sie führen ihre Verfahren und zwar da, wo sie einer kompetenten und rechtlich erfahrenen Behörde in allen Mitteln ohnehin unterlegen seien, ohne kostspielige rechtsfreundliche Vertretung, die sie sich in Anbetracht ihrer prekären Lage nicht leisten können. In dieser Hinsicht werden sie von ihren Kindern und ihren Angehörigen zur Gänze unterstützt. Aus ihrer Sicht gebe es in der vorliegenden Sache manche Ungereimtheiten (die Zustellung von Ladungen [gemeint wohl: Parteiengehör und Verfahrensanordnung] durch Sicherheitsbeamte [gemeint wohl: im Weg einer Hauserhebung], die angekündigte Durchführung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, die Mitteilung über die Einvernahme der Ex-Schwiegertochter, die sie seit sechs Jahren kein einziges Mal gesehen haben), die auch die Zuziehung anwaltlicher Hilfe rechtfertigen. Mit Schriftsatz vom 02.02.2023 beantragten die Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Begründend führten sie aus, dass die Beschwerdeführer und ihr Vertreter den Termin am 03.02.2023 gesundheitsbedingt nicht wahrnehmen können. Die an die intravitreale Injektionstherapie angewiesene Zweitbeschwerdeführerin nehme den ärztlichen Termin am 03.02.2023 wahr und werde von ihrem ebenfalls beim AKH behandelnden Ehegatten u.a. wegen der räumlichen Orientierung begleitet und nach des Eingriffs zuhause gepflegt. Die dafür vorgesehen Termine seien äußerst nachgefragt und der Kontinuitätsbruch bei dieser Behandlung sei wegen des Risikos einer bedrohlichen Gesundheitsverschlechterung streng zu vermeiden. Die Terminbestätigung vom 03.02.2023 werde bei Bedarf nachgereicht. In Anbetracht der gerichtlichen Anordnung betreffend den Wechsel des krankgemeldeten Vertreters sowie des Hinweises auf die Beantragung von Verfahrenshilfe werde diese beantragt, RA römisch 40 habe seine Zusage in ihrer causa als Verfahrenshelfer bereits erteilt. Sie haben sich ständig um die selbständige Prozessführung bemüht, um kostensparend vorzugehen und die durch die Beanspruchung der Verfahrenshilfe entsprechenden Kosten für den Staat zu vermeiden. Dennoch habe die jeden Rechtssuchenden gebührende Rechtsverfolgung – u.a. bedingt durch fehlende Rechtskenntnisse – ihre Schranken. Ihre Rechtsangelegenheit betrachten sie als sehr wichtig, und zwar für die allgemeine Rechtssicherheit, Rechtseinheit und Rechtsentwicklung. In so einem Fall könne von Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit keine Rede sein, denn sie führen ihre Verfahren und zwar da, wo sie einer kompetenten und rechtlich erfahrenen Behörde in allen Mitteln ohnehin unterlegen seien, ohne kostspielige rechtsfreundliche Vertretung, die sie sich in Anbetracht ihrer prekären Lage nicht leisten können. In dieser Hinsicht werden sie von ihren Kindern und ihren Angehörigen zur Gänze unterstützt. Aus ihrer Sicht gebe es in der vorliegenden Sache manche Ungereimtheiten (die Zustellung von Ladungen [gemeint wohl: Parteiengehör und Verfahrensanordnung] durch Sicherheitsbeamte [gemeint wohl: im Weg einer Hauserhebung], die angekündigte Durchführung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, die Mitteilung über die Einvernahme der Ex-Schwiegertochter, die sie seit sechs Jahren kein einziges Mal gesehen haben), die auch die Zuziehung anwaltlicher Hilfe rechtfertigen.
Dem Antrag legten sie den Befund der Augenabteilung des AKH betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, eine Überweisung des Erstbeschwerdeführers an die HNO-Ambulanz des AKH vom 23.01.2023 und das Ansuchen vom 25.01.2023 betreffend die Kostenübernahme für eine Kernspintomographie betreffend den Erstbeschwerdeführer vor.
Mit Schriftsätzen vom 02.02.2023, den Beschwerdeführern zugestellt am 07.02.2023 zu Handen ihres Sohnes als Vertreter durch Hinterlegung, im Verfahren des Erstbeschwerdeführers behoben am 08.02.2023, nicht behoben im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin, verlegte das Gericht die mündliche Verhandlung auf den 09.02.2023.
Mit Beschlüssen vom 02.02.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen der Beschwerdeführer auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG iVm § 52 Abs. 2 BFA-VG nicht Folge. Begründend führte es aus, dass den Antragstellern mit Information vom 25.02.2022 ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig zur Seite gestellt wurde. Damit kam § 8a VwGVG nicht zur Anwendung, weshalb die Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Verfahrenshelfers – ohne dass es einer Prüfung bedurfte, ob die Voraussetzungen dafür im Übrigen vorlagen – schon aus diesem Grund abzuweisen waren. Der Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 07.02.2023 zu Handen ihres Sohnes als Vertreter durch Hinterlegung zugestellt, im Verfahren des Erstbeschwerdeführers behoben am 08.02.2023, im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin dem Gericht als unbehoben zurückgemittelt.Mit Beschlüssen vom 02.02.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen der Beschwerdeführer auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG nicht Folge. Begründend führte es aus, dass den Antragstellern mit Information vom 25.02.2022 ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig zur Seite gestellt wurde. Damit kam Paragraph 8 a, VwGVG nicht zur Anwendung, weshalb die Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Verfahrenshelfers – ohne dass es einer Prüfung bedurfte, ob die Voraussetzungen dafür im Übrigen vorlagen – schon aus diesem Grund abzuweisen waren. Der Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 07.02.2023 zu Handen ihres Sohnes als Vertreter durch Hinterlegung zugestellt, im Verfahren des Erstbeschwerdeführers behoben am 08.02.2023, im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin dem Gericht als unbehoben zurückgemittelt.
Mit Verfügung vom 02.02.2023, trug das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern betreffend ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang abgesehen von der Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 63 Abs. 1 und § 66 ZPO iVm § 61 Abs. 1 und 2 VwGG auf, in der hg. mündlichen Verhandlung am 09.02.2023 ein eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als 4 Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen. Bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge könne dem Antrag nicht stattgegeben werden. Die Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 07.02.2023 zu Handen ihres Sohnes als Vertreter durch Hinterlegung zugestellt, im Verfahren des Erstbeschwerdeführers behoben am 08.02.2023, im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin dem Gericht als unbehoben zurückgemittelt.Mit Verfügung vom 02.02.2023, trug das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern betreffend ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang abgesehen von der Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 66, ZPO in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins und 2 VwGG auf, in der hg. mündlichen Verhandlung am 09.02.2023 ein eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als 4 Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen. Bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge könne dem Antrag nicht stattgegeben werden. Die Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 07.02.2023 zu Handen ihres Sohnes als Vertreter durch Hinterlegung zugestellt, im Verfahren des Erstbeschwerdeführers behoben am 08.02.2023, im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin dem Gericht als unbehoben zurückgemittelt.
Mit Schriftsatz vom 07.02.2023, eingebracht am 08.02.2023, legte XXXX als rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht und stellte einen Antrag auf Akteneinsicht.Mit Schriftsatz vom 07.02.2023, eingebracht am 08.02.2023, legte römisch 40 als rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht und stellte einen Antrag auf Akteneinsicht.
Am 08.02.2023 erkundigte sich der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer telefonisch, ob eine Verhandlung geplant sei. Das Gericht teilte dem Vertreter den Verhandlungstermin und die in der Verhandlung mitzubringenden Unterlagen mit. Weiters wurde dem Vertreter mitgeteilt, dass die Durchführung der Akteneinsicht am Tag vor der Verhandlung nicht mehr möglich war, die Beschwerdeführer aber im Verfahren vor dem Magistrat der Stadt XXXX Akteneinsicht genommen haben.Am 08.02.2023 erkundigte sich der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer telefonisch, ob eine Verhandlung geplant sei. Das Gericht teilte dem Vertreter den Verhandlungstermin und die in der Verhandlung mitzubringenden Unterlagen mit. Weiters wurde dem Vertreter mitgeteilt, dass die Durchführung der Akteneinsicht am Tag vor der Verhandlung nicht mehr möglich war, die Beschwerdeführer aber im Verfahren vor dem Magistrat der Stadt römisch 40 Akteneinsicht genommen haben.
Am 09.02.2023 fand die hg. mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführer, das Bundesamt und der Sohn der Beschwerdeführer als bisheriger Vertreter nahmen nicht an der Verhandlung teil. Der geladene Dolmetscher wurde daher entlassen. Die Tochter und der Schwiegersohn wurden als Zeugen befragt, die Ex-Schwiegertochter per Zoom. Der Sachverständige erstattete in der Verhandlung ein Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer auf Grund der dem Gericht vorliegenden Befunde.
Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
„R stellt fest, dass die Parteien des Verfahrens und der Dolmetscher rechtzeitig durch persönliche Verständigung zur Verhandlung geladen wurden (siehe Nachweise im Akt). Das Bundesamt nimmt nicht an der Verhandlung teil.
R: Die Einschau in den Akt hat ergeben, dass auch XXXX geladen wurde, allerdings als Vertreter und nicht als Zeuge. Wird er an der Verhandlung teilnehmen?R: Die Einschau in den Akt hat ergeben, dass auch römisch 40 geladen wurde, allerdings als Vertreter und nicht als Zeuge. Wird er an der Verhandlung teilnehmen?
BFV: Ich habe mit ihm telefoniert, er hat mir gesagt, er hat keine Ladung erhalten. Ich kann das nur so weitersagen.
R: Wird er an der Verhandlung teilnehmen? Er ist ja von der Verhandlung in Kenntnis.
[BFV] Ich habe eine Krankenbestätigung für ihn mit.
BFV: Er ist außerdem verhindert. Ich habe eine Krankenbestätigung für ihn mit.
R fordert BFV auf, diese vorzulegen.
BFV legt vor: Arbeitsunfähigkeitsmeldung.
R: Was bedeutet AVE oder AOE?
BFV: Dazu müsste man die ausstellende Ärztin als Zeugin beantragen. Ich beantrage sie auch als Zeugin.
R an SV: Wissen Sie, was AVE oder AOE heißt?
SV: Arbeitsunfähig denke ich.
R: Laut der Arbeitsunfähigkeitsmeldung hat XXXX Ausgehzeiten von 9-11 Uhr und von 14 bis 17 Uhr und ausdrücklich keine Bettruhe. Was hindert ihn an der Teilnahme an der Verhandlung?R: Laut der Arbeitsunfähigkeitsmeldung hat römisch 40 Ausgehzeiten von 9-11 Uhr und von 14 bis 17 Uhr und ausdrücklich keine Bettruhe. Was hindert ihn an der Teilnahme an der Verhandlung?
BFV: Da müsste man ihn selbst fragen.
R: Woran leidet Herr XXXX ?R: Woran leidet Herr römisch 40 ?
BFV: Das weiß ich nicht, dazu müsste man ihn auch persönlich befragen.
R: Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tut die Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht dar, dass XXXX daran gehindert ist, an der Verhandlung teilzunehmen. R: Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tut die Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht dar, dass römisch 40 daran gehindert ist, an der Verhandlung teilzunehmen.
R hält fest, dass die Arbeitsunfähigkeit seit 10.09.2022 besteht.
R: Nimmt der BF XXXX an der heutigen Verhandlung teil?R: Nimmt der BF römisch 40 an der heutigen Verhandlung teil?
BFV: Heute nicht.
R: Warum nicht?
BFV: Offensichtlich weil diese auch krank sind.
R: Woran leidet Herr XXXX im Moment?R: Woran leidet Herr römisch 40 im Moment?
BFV: Ich hatte noch keine Möglichkeit, mit den BF aktuell zu reden, da ich kurzfristig beauftragt wurde.
R: Haben Sie einen Befund zum Nachweis dafür, warum XXXX an der Verhandlungsteilnahme verhindert ist?R: Haben Sie einen Befund zum Nachweis dafür, warum römisch 40 an der Verhandlungsteilnahme verhindert ist?
BFV: Ich hatte keinen Kontakt und keine Akteneinsicht bis dato.
R: Wird die BF XXXX an der Verhandlung teilnehmen?R: Wird die BF römisch 40 an der Verhandlung teilnehmen?
BFV: Dazu gilt das betreffend BF1 ausgeführte.
R: Anders gefragt: Nimmt jemand an der Verhandlung teil, der der deutschen Sprache nicht auf Verhandlungsniveau fähig ist?
BFV: Ich bin seit vorgestern beauftragt und kenne die Zeugen nicht. Ich kann über deren Sprachkenntnisse keine Auskunft geben.
R: Spricht etwas gegen die Entlassung des Dolmetschers?
BFV: Nein. Ich beantrage die Vertagung der heutigen Verhandlung, da ich keine Möglichkeit hatte, Akteneinsicht zu bekommen und den Akt mit den BF zu besprechen.
Der Dolmetscher wird um 09:25 Uhr entlassen.
R fragt die BF, ob sie Umstände glaubhaft machen könne[n], die die Unbefangenheit der anwesenden Organwalter in Zweifel stellen?
BFV: Wenn heute nicht vertagt wird, ja.
R: Liegt gegenwärtig ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis vor?
BFV: Ich wurde beauftragt und berufe mich betreffend beider Beschwerdeführer auf die erteilte Rechtsanwaltsvollmacht.
Eröffnung des Beweisverfahrens.
R weist die BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht sie, die Wahrheit anzugeben. Die BF werden aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Die BF werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bei untergeordneten Fragen (zB nach Ausbildung, Wohnsitz, Berufstätigkeit und Ähnliches) ausdrücklich die Wahrheitspflicht besteht und das unwahre oder unglaubwürdige Angaben zu Lasten der Glaubwürdigkeit gewertet werden. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Es kann sein, dass ich Ihnen heute Fragen stelle, die Sie nicht beantworten können. Bitte geben Sie in so einem Fall keinesfalls „irgendeine“ Antwort, sondern sagen Sie wahrheitsgemäß, dass Sie diese Frage nicht beantworten können (z.B., weil Sie die Antwort nicht wissen, oder Ereignisse vergessen haben, …). Es ist nicht erforderlich, dass Sie für alle Fragen Antworten finden, sondern, dass Sie immer bei der Wahrheit bleiben. Verstehen Sie das?
BFV: Ja.
Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG iVm § 17 VwGVG belehrt. Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG belehrt.
R: Wenn Sie eine Frage nicht beantworten wollen, dann sagen Sie das einfach und wir werden uns darüber unterhalten, ob ein Fall des § 51 AVG iVm § 49 AVG vorliegt. Wichtig ist jedenfalls, dass Sie im Interesse einer positiven Beurteilung Ihrer Glaubwürdigkeit, bei allen Fragen die Sie beantworten, bei der Wahrheit bleiben. Haben Sie das verstanden?R: Wenn Sie eine Frage nicht beantworten wollen, dann sagen Sie das einfach und wir werden uns darüber unterhalten, ob ein Fall des Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG vorliegt. Wichtig ist jedenfalls, dass Sie im Interesse einer positiven Beurteilung Ihrer Glaubwürdigkeit, bei allen Fragen die Sie beantworten, bei der Wahrheit bleiben. Haben Sie das verstanden?
BFV: Ich verstehe nicht, ob ich jetzt befragt werden soll.
R belehrt über die Geltendmachung von Gebühren als Beteiligter (§ 26 VwGVG iVm § 2 Abs. 3 und §§ 3 bis 18 GebAG) und dem Hinweis, dass Formulare für die Geltendmachung beim Infopoint oder auch auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind.R belehrt über die Geltendmachung von Gebühren als Beteiligter (Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraphen 3 bis 18 GebAG) und dem Hinweis, dass Formulare für die Geltendmachung beim Infopoint oder auch auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind.
BFV verzichtet auf Fahrtkostenersatz.
R: Sie sind Rechtsanwalt, kann eine Manuduktion gemäß § 13a AVG iVm § 17 VwGVG entfallen?R: Sie sind Rechtsanwalt, kann eine Manuduktion gemäß Paragraph 13 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG entfallen?
BFV: Nein.
R erteilt die gewünschte Manuduktion.
BFV: Ich bin nicht von meiner Verschwiegenheitspflicht entbunden. Ich beantrage die Ablehnung der Vorsitzenden. Dies aus dem Grund, dass hier die Verfahrensgarantien nicht eingehalten werden. Der Parteienvertreter ha keine Akteneinsicht erhalten, es ist ihm auch nicht klar, warum er eine Aussage machen soll, vor allem da der Vorsitzenden klar sein sollte, dass er keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht hat und daher gar nicht aussagen kann. Daher ergeht aus diesem Grund die Ablehnung der Vorsitzenden wegen Befangenheit. Ich weiß nicht, was hier alles schon vorgefallen ist.
R: Am 08.02.2023 legte XXXX Vollmacht und Akteneinsicht beantragt. Da bereits die Revision vom 01.09.2020 von seiner Kanzlei stammt, ist davon auszugehen, dass er mit dem Sachverhalt vertraut ist.R: Am 08.02.2023 legte römisch 40 Vollmacht und Akteneinsicht beantragt. Da bereits die Revision vom 01.09.2020 von seiner Kanzlei stammt, ist davon auszugehen, dass er mit dem Sachverhalt vertraut ist.
BFV: Dem muss ich wiedersprechen. Die Revision hat mein Kollege, Kanzleipartner Dr. BREHM verfasst. Zumal ist damals, ich habe das auch ausgedruckt, es damals auch um ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gegangen ist.
R: Bei ordnungsgemäßer Ladung kann die Verhandlung auch in Abwesenheit der Parteien geführt werden. Die Parteien können sich, insbesondere auch wie ggst., durch einen rechtsfreundlichen Vertreter vertreten lassen.
Verfahrensgang
Sie reisten am 11.04.2012 mit einem Schengenvisum C, gültig von 11.04.2012 bis 04.07.2012, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in MOSKAU am 11.04.2012 legal mit dem Flugzeug über den Flughafen WIEN XXXX nach Österreich ein (AS 3) und stellten am 04.05.2012 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige Ihrer Schwiegertochter XXXX (AS 1a), der damaligen Gattin Ihres Sohnes XXXX (AS 14 ff.). Sie reisten am 11.04.2012 mit einem Schengenvisum C, gültig von 11.04.2012 bis 04.07.2012, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in MOSKAU am 11.04.2012 legal mit dem Flugzeug über den Flughafen WIEN römisch 40 nach Österreich ein (AS 3) und stellten am 04.05.2012 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige Ihrer Schwiegertochter römisch 40 (AS 1a), der damaligen Gattin Ihres Sohnes römisch 40 (AS 14 ff.).
XXXX bestätigte am 04.05.2012 an Eidesstatt, dass sie Ihnen (BF 1) tatsächlich Unterhalt gewährt (AS 22), am 29.06.2012 an Eidesstatt, dass sie Ihnen (BF 2) Unterhalt leistet, Sie (BF 2) erklärten am 29.06.2012, dass Sie von Ihrer Schwiegertochter Unterhalt bekommen (AS 7f). römisch 40 bestätigte am 04.05.2012 an Eidesstatt, dass sie Ihnen (BF 1) tatsächlich Unterhalt gewährt (AS 22), am 29.06.2012 an Eidesstatt, dass sie Ihnen (BF 2) Unterhalt leistet, Sie (BF 2) erklärten am 29.06.2012, dass Sie von Ihrer Schwiegertochter Unterhalt bekommen (AS 7f).
Die XXXX stellte Ihnen (BF 1) am 24.05.2012 die Aufenthaltskarte Nr. A24833190 als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers aus (AS 53), Ihnen (BF 2) am 02.08.2012 die Aufenthaltskarte Nr. A25237726 als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers aus (AS 40). Die XXXX kam Ihren Anträgen sohin durch Ausfolgung der Karten nach, ein Bescheid wurde nicht erlassen.Die römisch 40 stellte Ihnen (BF 1) am 24.05.2012 die Aufenthaltskarte Nr. A24833190 als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers aus (AS 53), Ihnen (BF 2) am 02.08.2012 die Aufenthaltskarte Nr. A25237726 als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers aus (AS 40). Die römisch 40 kam Ihren Anträgen sohin durch Ausfolgung der Karten nach, ein Bescheid wurde nicht erlassen.
Sie (BF 1) waren von 16.04.2012 bis 18.04.2015 als pflegender Angehöriger der Schwiegermutter Ihrer Tochter versichert (102). Die Schwiegermutter Ihrer Tochter wurde am 10.09.2014 besachwaltet. Am 30.01.2015 kam es vor dem BG XXXX nach der Räumungsklage des Schwiegervaters Ihrer Tochter zum gerichtlichen Vergleich zwischen Ihrem Schwiegersohn und seinem Vater betreffend die Räumung des gemeinsamen Wohnsitzes, wo Sie auch gemeldet waren, gegen einen Geldbetrag (104). Die Übergabe war am 16.07.2015 (106). Am 07.07.2016 zeigte der Schwiegervater der Meldebehörde und der XXXX an, dass er sie nicht als pflegender Angehöriger versichert und den Meldezettel nicht unterschrieben habe. Das Verfahren zur Besachwaltung des Schwiegervaters Ihrer Tochter, XXXX ., stellte das BG XXXX am 20.05.2016 ein, er war in der Lage, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. Die Staatsanwaltschaft XXXX stellte das Verfahren gegen Ihren Schwiegersohn am 24.08.2017 ein.Sie (BF 1) waren von 16.04.2012 bis 18.04.2015 als pflegender Angehöriger der Schwiegermutter Ihrer Tochter versichert (102). Die Schwiegermutter Ihrer Tochter wurde am 10.09.2014 besachwaltet. Am 30.01.2015 kam es vor dem BG römisch 40 nach der Räumungsklage des Schwiegervaters Ihrer Tochter zum gerichtlichen Vergleich zwischen Ihrem Schwiegersohn und seinem Vater betreffend die Räumung des gemeinsamen Wohnsitzes, wo Sie auch gemeldet waren, gegen einen Geldbetrag (104). Die Übergabe war am 16.07.2015 (106). Am 07.07.2016 zeigte der Schwiegervater der Meldebehörde und der römisch 40 an, dass er sie nicht als pflegender Angehöriger versichert und den Meldezettel nicht unterschrieben habe. Das Verfahren zur Besachwaltung des Schwiegervaters Ihrer Tochter, römisch 40 ., stellte das BG römisch 40 am 20.05.2016 ein, er war in der Lage, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 stellte das Verfahren gegen Ihren Schwiegersohn am 24.08.2017 ein.
Am 27.02.2017 ersuchte Ihre ehem. Schwiegertochter um die Entbindung aus der Verpflichtungserklärung (AS 55). Am 11.05.2017 sprach das BG XXXX Ihren Sohn vom Vorwurf der Körperverletzung an Ihrer ehem. Schwiegertochter frei. Das Betretungsverbot war schon früher aufgehoben worden, die einstweilige Verfügung vom 26.04.2017 galt bis zum 26.06.2017. Seit 22.02.2017 leben Ihre Ex-Schwiegertochter und Ihre Enkelin an Schutzadressen bzw. auskunftsgesperrten Adressen.Am 27.02.2017 ersuchte Ihre ehem. Schwiegertochter um die Entbindung aus der Verpflichtungserklärung (AS 55). Am 11.05.2017 sprach das BG römisch 40 Ihren Sohn vom Vorwurf der Körperverletzung an Ihrer ehem. Schwiegertochter frei. Das Betretungsverbot war schon früher aufgehoben worden, die einstweilige Verfügung vom 26.04.2017 galt bis zum 26.06.2017. Seit 22.02.2017 leben Ihre Ex-Schwiegertochter und Ihre Enkelin an Schutzadressen bzw. auskunftsgesperrten Adressen.
Laut den Reisestempeln in Ihrem am 14.12.2012 ausgestellten Reisepass (AS 139/38) sind Sie am 10.01.2013 aus der Russischen Föderation ausgereist, am 10.07.2013 in die Russische Föderation eingereist. Am 02.04.2015 sind Sie aus der Russischen Föderation aus- und nach Österreich eingereist, am 11.(?)08.2015 sind Sie aus Österreich aus- und am 17.(?)08.2015 in die Russische Föderation eingereist. Am 11.01.2017 (?) sind Sie aus der Russischen Föderation aus- und nach Österreich eingereist.
Laut den Reisestempeln in Ihrem am 18.01.2014 ausgestellten Reisepass (BF 1, AS 139) sind Sie am 02.04.2015 aus der Russischen Föderation aus- und nach Österreich eingereist, am 11.08.2015 sind Sie aus Österreich aus- und am 12.08.2015 in die Russische Föderation eingereist. Am 11.01.2017 (?) sind Sie aus der Russischen Föderation aus- und nach Österreich eingereist.
Am 09.05.2017 (BF 1) bzw.07.07.2017 (BF 2) stellten Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte als Angehörige Ihres Schwiegersohnes XXXX (AS 1). Am 21.07.2017 erteilten Sie (BF 1 und BF 2) Ihrem Sohn XXXX und Ihrem Schwiegersohn XXXX Vollmacht. XXXX . bestätigte am 21.08.2017 an Eidesstatt, dass er Ihnen (BF 1 und BF 2) tatsächlich Unterhalt gewährt (AS 115).Am 09.05.2017 (BF 1) bzw.07.07.2017 (BF 2) stellten Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte als Angehörige Ihres Schwiegersohnes römisch 40 (AS 1). Am 21.07.2017 erteilten Sie (BF 1 und BF 2) Ihrem Sohn römisch 40 und Ihrem Schwiegersohn römisch 40 Vollmacht. römisch 40 . bestätigte am 21.08.2017 an Eidesstatt, dass er Ihnen (BF 1 und BF 2) tatsächlich Unterhalt gewährt (AS 115).
Mit Urteil vom 11.04.2018 schied das Bezirksgericht XXXX die Ehe ihres Sohnes und Ihrer Ex-Schwiegertochter aus Verschulden zu gleichen Teilen auf Grund der Scheidungsklage Ihrer Ex-Schwiegertochter vom 02.05.2017.Mit Urteil vom 11.04.2018 schied das Bezirksgericht römisch 40 die Ehe ihres Sohnes und Ihrer Ex-Schwiegertochter aus Verschulden zu gleichen Teilen auf Grund der Scheidungsklage Ihrer Ex-Schwiegertochter vom 02.05.2017.
Am 18.02.2019 erhoben Sie Säumnisbeschwerde im Verfahren zur Erteilung einer Daueraufenthaltskarte.
Das LVwG XXXX führte am 26.09.2019, 23.10.2019 und 06.11.2019 eine mündliche Verhandlung durch. Das LVwG XXXX räumte ihnen eine Frist für die Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme ein, weil Ihr Sohn als Ihr Vertreter nach „genauem Studium der Verhandlungsschrift ein Schlussplädoyer abgeben“ wollte. Am 17.12.2019 beantragte Ihr Sohn als Ihr damaliger Vertreter die Erstreckung der Frist für die Abgabe einer abschließenden Stellungnahme infolge Krankenstands seit 09.12.2019 bzw. 16.12.2019, ebenso am 08.01.2020 und 29.01.2020, als die Frist letztmalig erstreckt wurde. Am 19.02.2020 gaben Sie durch Ihren Sohn eine schriftliche Stellungnahme ab. Der legten Sie eine eidesstattliche Erklärung der Nachbarin Ihres Sohnes, Fr. XXXX , vom 19.02.2020 bei, sie habe Sie seit fünf Jahren täglich vom Balkon aus gesehen.Das LVwG römisch 40 führte am 26.09.2019, 23.10.2019 und 06.11.2019 eine mündliche Verhandlung durch. Das LVwG römisch 40 räumte ihnen eine Frist für die Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme ein, weil Ihr Sohn als Ihr Vertreter nach „genauem Studium der Verhandlungsschrift ein Schlussplädoyer abgeben“ wollte. Am 17.12.2019 beantragte Ihr Sohn als Ihr damaliger Vertreter die Erstreckung der Frist für die Abgabe einer abschließenden Stellungnahme infolge Krankenstands seit 09.12.2019 bzw. 16.12.2019, ebenso am 08.01.2020 und 29.01.2020, als die Frist letztmalig erstreckt wurde. Am 19.02.2020 gaben Sie durch Ihren Sohn eine schriftliche Stellungnahme ab. Der legten Sie eine eidesstattliche Erklärung der Nachbarin Ihres Sohnes, Fr. römisch 40 , vom 19.02.2020 bei, sie habe Sie seit fünf Jahren täglich vom Balkon aus gesehen.
Im gesamten Verfahren traten Sie, BF 1 und BF 2, abgesehen von der Antragstellung nie in Erscheinung.
Mit im Wesentlichen gleichlautenden Erkenntnissen vom 22.04.2020 stellte das LVwG XXXX fest, dass Sie die Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 und 2 NAG für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllten und wies Ihre Anträge vom 07.07.2017 gemäß § 54a Abs. 3 NAG ab.Mit im Wesentlichen gleichlautenden Erkenntnissen vom 22.04.2020 stellte das LVwG römisch 40 fest, dass Sie die Voraussetzungen des Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 NAG für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllten und wies Ihre Anträge vom 07.07.2017 gemäß Paragraph 54 a, Absatz 3, NAG ab.
R: Möchten Sie soweit zum Verfahrensgang etwas angeben?
BFV: Ich kann dazu nichts angaben, weil ich mit den Parteien nicht Rücksprache halten kann.
Die Feststellungen LVwG AS 405/234 ff. werden verlesen.
R: Möchten Sie zu den Feststellungen etwas angeben?
BFV: Nein.
Die rechtliche Begründung LVwG AS 416/246ff. wird verlesen.
R: Möchten Sie dazu etwas angeben?
RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.
R: Im Weiteren gestaltete sich der Verfahrensgang wie folgt:
Mit Beschluss vom 10.07.2020 wies der Veraltungsgerichtshof Ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis wegen Aussichtslosigkeit ab.
Mit Schriftsatz vom 01.09.2020 erhoben Sie durch die Kanzlei Ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis. Diese wies der VwGH mit Beschluss vom 20.10.2020 zurück.
Die Erwägung ab Rz 5 werden verlesen.
R: Möchten Sie dazu etwas angeben?
RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.
R: Die Aufenthaltskarten galten bis 09.05.2017 (BF 1) bzw. 19.07.2017 (BF 2). Sie wurden nicht aberkannt, sondern liefen aus. Neue Aufenthaltskarten wurden nicht ausgestellt. Mit einem Bescheid wurde nicht über das Bestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht abgesprochen. Die Ausstellung der Aufenthaltskarten war nur deklarativ. Ausweislich des Erkenntnisses des LVwG lagen die Voraussetzungen für die Erteilung der – abgelaufenen – Aufenthaltskarten nicht vor. Möchten Sie dazu etwas angeben?
RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.
R: Am 09.06.2020 teilte die XXXX dem Bundesamt gemäß § 55 Abs. 3 NAG mit, dass die Anträge der BF auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten als Angehörige von EWR-Bürgern vom LVwG XXXX abgewiesen wurde. Das LVwG habe festgestellt, dass beide Personen die Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 und 2 NAG nicht erfüllen. Möchten Sie in dieser Hinsicht zum Vorbringen, den Erkenntnissen des LVwG komme in punkto „Rechtmäßigkeit des Aufenthalts höchstens eine Indizfunktion zu“, weil es nur über den Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach ihrer Ex-Schwiegertochter abgesprochen habe, [etwas] angeben?R: Am 09.06.2020 teilte die römisch 40 dem Bundesamt gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG mit, dass die Anträge der BF auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten als Angehörige von EWR-Bürgern vom LVwG römisch 40 abgewiesen wurde. Das LVwG habe festgestellt, dass beide Personen die Voraussetzungen des Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 NAG nicht erfüllen. Möchten Sie in dieser Hinsicht zum Vorbringen, den Erkenntnissen des LVwG komme in punkto „Rechtmäßigkeit des Aufenthalts höchstens eine Indizfunktion zu“, weil es nur über den Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach ihrer Ex-Schwiegertochter abgesprochen habe, [etwas] angeben?
RV: Es gibt auch eine weitere Ankerperson – den Schwiegersohn, indem er den Freizügigkeitssachverhalt meines Wissens durch den Aufenthalt in DEUTSCHLAND verwirklicht hat. Das müsste auch in dieser Richtung geprüft werden. Ferner ist meines Wissens nach nicht nur der Schwiegersohn und die zwei Kinder der BF in Österreich lebend, sondern auch Enkelkinder. Daher liegt der Lebensmittelpunkt der BF mittlerweile in Österreich. Sie haben ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, sind strafrechtlich unbescholten. Es gibt meines Wissens nach eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung. Zwischenzeitlich liegt der Aufenthalt der BF seit ihrer letzten Einreise mehr als 5 Jahre zurück. Auch die Erstbehörde hat den Aufenthalt durchgehend als rechtmäßig festgestellt. Eine Ausweisung aus Österreich wäre daher unzulässig. Ich stelle daher den Antrag, dass die Ausweisung für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Ich habe am Vormittag ein E-Mail des Sohnes der BF erhalten. Ich konnte es nicht ausdrucken. Regierungsvorlage, Es gibt auch eine weitere Ankerperson – den Schwiegersohn, indem er den Freizügigkeitssachverhalt meines Wissens durch den Aufenthalt in DEUTSCHLAND verwirklicht hat. Das müsste auch in dieser Richtung geprüft werden. Ferner ist meines Wissens nach nicht nur der Schwiegersohn und die zwei Kinder der BF in Österreich lebend, sondern auch Enkelkinder. Daher liegt der Lebensmittelpunkt der BF mittlerweile in Österreich. Sie haben ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, sind strafrechtlich unbescholten. Es gibt meines Wissens nach eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung. Zwischenzeitlich liegt der Aufenthalt der BF seit ihrer letzten Einreise mehr als 5 Jahre zurück. Auch die Erstbehörde hat den Aufenthalt durchgehend als rechtmäßig festgestellt. Eine Ausweisung aus Österreich wäre daher unzulässig. Ich stelle daher den Antrag, dass die Ausweisung für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Ich habe am Vormittag ein E-Mail des Sohnes der BF erhalten. Ich konnte es nicht ausdrucken.
RV wird aufgefordert, dieses E-Mail an die Einlaufstelle zu [m]ailen. Die Einbringung per E-Mail wird im konkreten Fall aufgrund der Untunlichkeit der Einbringung per ERV gestattet.Regierungsvorlage wird aufgefordert, dieses E-Mail an die Einlaufstelle zu [m]ailen. Die Einbringung per E-Mail wird im konkreten Fall aufgrund der Untunlichkeit der Einbringung per ERV gestattet.
RV: Ich möchte das E-Mail nicht weiterleiten, weil darin die persönlichen Meinungen des Sohnes stehen. Das Konvolut kann ich weiterleiten.Regierungsvorlage, Ich möchte das E-Mail nicht weiterleiten, weil darin die persönlichen Meinungen des Sohnes stehen. Das Konvolut kann ich weiterleiten.
R fordert RV auf, das Konvolut weiterzuleiten.R fordert Regierungsvorlage auf, das Konvolut weiterzuleiten.
R: Mit Schriftsätzen vom 16.09.2020 räumte Ihnen das Bundesamt Parteiengehör ein. Das Parteiengehör des BF1 wurde dem Bundesamt unbehoben retourniert. Sie erstatteten durch Ihren Sohn als Vertreter am 02.10.2020 eine Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 04.03.2021 räumte Ihnen, BF 1, erneut eine Frist zur Stellungnahme ein, da Ihr Sohn als Vertreter in der Stellungnahme vom 02.10.2020 angegeben hatte, Sie seien infolge eines Reha-Aufenthaltes nach einem Schlaganfall bei Zustellung des Parteiengehörs vom 16.09.2020 nicht in WIEN gewesen. Am 25.01.2021 erstatteten Sie beide, BF 1 und BF 2, durch Ihren Sohn eine Stellungnahme ohne Vorlage von Beweismitteln, wobei Sie angaben, infolge der Corona-Virus-Pandemie keine Unterlagen vorlegen zu können, weil das eine „enorme Mühewaltung gepaart mit dem Risiko der Ansteckung für Sie sei.“ Welche Unterlagen wollen Sie also vorlegen, die Sie infolge Ansteckungsrisikos nicht vorlegen konnten?
RV: Ich bin erst seit vorgestern betraut. Ich versuche, hier die Parteien nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten. Regierungsvorlage, Ich bin erst seit vorgestern betraut. Ich versuche, hier die Parteien nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten.
R: Mit Bescheid vom 28.07.2021 erteilte Ihnen das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist und räumte Ihnen gemäß § 52 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Dagegen erhoben Sie mit Schriftsatz vom 30.08.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 06.10.2021 lud Sie das Bundesverwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2021. Mit Schriftsätzen vom 08.11.2021 ersuchten Sie um Verlegung der Verhandlung, weil Sie, BF 1, am 12.11.2021 eine Operation hatten, worüber Sie allerdings nachweislich der von Ihnen vorgelegten Bestätigung bereits seit 23.09.2021 in Kenntnis waren, und Ihr Sohn krank war, ausweislich der Krankenbestätigung seit 24.08.2021. Mit Schriftsätzen vom 12.11.2021 lud Sie das Bundesverwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung am 18.01.2022. Diese wurde mit Schriftsätzen vom 30.11.2021 abberaumt. Mit Erkenntnissen vom 16.12.2021, Ihnen jeweils zugestellt am 22.12.2021, behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde die Bescheide vom 28.07.2021 gemäß § 28 VwGVG. Die Begründung S 9 f. wird verlesen. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Mit Bescheid vom 28.07.2021 erteilte Ihnen das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist und räumte Ihnen gemäß Paragraph 52, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Dagegen erhoben Sie mit Schriftsatz vom 30.08.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 06.10.2021 lud Sie das Bundesverwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2021. Mit Schriftsätzen vom 08.11.2021 ersuchten Sie um Verlegung der Verhandlung, weil Sie, BF 1, am 12.11.2021 eine Operation hatten, worüber Sie allerdings nachweislich der von Ihnen vorgelegten Bestätigung bereits seit 23.09.2021 in Kenntnis waren, und Ihr Sohn krank war, ausweislich der Krankenbestätigung seit 24.08.2021. Mit Schriftsätzen vom 12.11.2021 lud Sie das Bundesverwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung am 18.01.2022. Diese wurde mit Schriftsätzen vom 30.11.2021 abberaumt. Mit Erkenntnissen vom 16.12.2021, Ihnen jeweils zugestellt am 22.12.2021, behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde die Bescheide vom 28.07.2021 gemäß Paragraph 28, VwGVG. Die Begründung S 9 f. wird verlesen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.
SV: Nach nochmaliger Durchsicht der Arbeitsunfähigkeitsmeldung gebe ich an, dass der BF1 seit 27.01.2023 laut Stempel arbeitsfähig ist. Der handschriftliche Vermerk oberhalb des Stempels vom 26.01.2023, „AVE 23.02.2023“ bedeutet dann wohl [a]rbeitsfähig ab 23.02.2023, was dem Arbeitsfähigkeitsstempel wid[e]rspricht. Das ist eigenwillig.
RV: Ich beantrage die zeugenschaftliche Einvernahme der Zeugin zum Beweis dafür, dass der XXXX [a]rbeitsunfähig ist und aus diesem Grund die Arbeitsunfähigkeitsmeldung erstellt wurde.Regierungsvorlage, Ich beantrage die zeugenschaftliche Einvernahme der Zeugin zum Beweis dafür, dass der römisch 40 [a]rbeitsunfähig ist und aus diesem Grund die Arbeitsunfähigkeitsmeldung erstellt wurde.
Eine Kopie der Krankmeldung wird in Kopie zum Akt genommen (Beilage ./1). Eine weitere Kopie wird dem SV ausgehändigt.
R: Mit Schriftsätzen vom 05.01.2022 räumte Ihnen das Bundesamt erneut Parteiengehör ein. Dazu gaben Sie am 25.01.2022 eine Stellungnahme ab. Mit Bescheiden vom 25.02.2022, Ihnen zugestellt durch Hinterlegung am 02.03.2022 (BF 1) bzw. Übernahme am 01.03.2022 (BF 2) wies Sie das Bundesamt gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet aus und erteilte Ihnen gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat. Dagegen erhoben Sie mit Schriftsätzen vom 29.03.2022 Beschwerde. Diese ist im Verfahren der BF 2 auf Grund des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG rechtzeitig (Einlangen um 23:46 Uhr). Am 28.03.2022 stellten Sie jeweils einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte als Angehöriger von Österreichern bei der MA35. In welchem Stand befindet sich das Verfahren?R: Mit Schriftsätzen vom 05.01.2022 räumte Ihnen das Bundesamt erneut Parteiengehör ein. Dazu gaben Sie am 25.01.2022 eine Stellungnahme ab. Mit Bescheiden vom 25.02.2022, Ihnen zugestellt durch Hinterlegung am 02.03.2022 (BF 1) bzw. Übernahme am 01.03.2022 (BF 2) wies Sie das Bundesamt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Bundesgebiet aus und erteilte Ihnen gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat. Dagegen erhoben Sie mit Schriftsätzen vom 29.03.2022 Beschwerde. Diese ist im Verfahren der BF 2 auf Grund des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG rechtzeitig (Einlangen um 23:46 Uhr). Am 28.03.2022 stellten Sie jeweils einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte als Angehöriger von Österreichern bei der MA35. In welchem Stand befindet sich das Verfahren?
RV: Ich weiß es nicht.Regierungsvorlage, Ich weiß es nicht.
R: Die XXXX teilte am 03.02.2023 mit, dass über Ihren Antrag bis dato nicht entschieden sei, weil Sie der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen bis dato – also seit einem Jahr – nicht nachgekommen seien. Warum nicht?R: Die römisch 40 teilte am 03.02.2023 mit, dass über Ihren Antrag bis dato nicht entschieden sei, weil Sie der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen bis dato – also seit einem Jahr – nicht nachgekommen seien. Warum nicht?
RV: Ich habe keine Kenntnis über das Verfahren, weil ich keine Rücksprache halten konnte.Regierungsvorlage, Ich habe keine Kenntnis über das Verfahren, weil ich keine Rücksprache halten konnte.
R: Laut dem Antrag halten Sie sich (BF1) zuletzt seit 11.01.2022 in Österreich auf. Wie lange waren Sie davor nicht in Österreich?
RV: Ich kann dazu keine Angaben machen. Dass der BF1 erst seit 11.01.2022 stimmt jedenfalls nicht, weil dies mit den Feststellungen des BFA in Widerspruch steht. Regierungsvorlage, Ich kann dazu keine Angaben machen. Dass der BF1 erst seit 11.01.2022 stimmt jedenfalls nicht, weil dies mit den Feststellungen des BFA in Widerspruch steht.
R: Als Zusammenführender wird Ihr Schwiegersohn angegeben, vor dem Zuzug Firmeninhaber. Möchten Sie dazu etwas angeben?
AS wird in Anspruch genommen in den aktuellen Akt der XXXX .AS wird in Anspruch genommen in den aktuellen Akt der römisch 40 .
RV: Dazu kann ich nichts angeben. Ich müsste Rücksprache mit meinen Mandanten halten. Ich bekomme aber die Reisepässe, da sieht man dann sicher mehr. Regierungsvorlage, Dazu kann ich nichts angeben. Ich müsste Rücksprache mit meinen Mandanten halten. Ich bekomme aber die Reisepässe, da sieht man dann sicher mehr.
R: Das Vorbringen des bisherigen Vertreters ist, dass man aus den Stempeln nichts ersieht.
RV: Vielleicht ist der BF1 auch allenfalls kurzfristig ausgereist oder liegt ein Wohnsitzwechsel vor. Das sind allerdings nur Mutmaßungen. Das E-Mail ist nicht zustellbar. Ich werde die Übermittlung per Web-ERV veranlassen.Regierungsvorlage, Vielleicht ist der BF1 auch allenfalls kurzfristig ausgereist oder liegt ein Wohnsitzwechsel vor. Das sind allerdings nur Mutmaßungen. Das E-Mail ist nicht zustellbar. Ich werde die Übermittlung per Web-ERV veranlassen.
R: Das Bundesverwaltungsgericht lud Sie mit Schriftsätzen vom 17.10.2022 zur mündlichen Verhandlung am 15.11.2022, diese wurde wegen des Absonderungsbescheides der Richterin am 10.11.2022 abberaumt, Ihnen zugestellt durch Hinterlegung, wobei Sie beide die Mitteilung der Abberaumung nicht behoben. Mit Schriftsätzen vom 11.11.2022 lud Sie das Bundesveraltungsgericht zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2022. Mit Schriftsätzen vom 12.12.2022, teilten Sie mit, dass Sie, BF 1 und BF 2, sowie Ihr Sohn, betreffend den Sie unter einem mit 10.12.2022 datierte Vollmachten vorlegten, aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlungsteilnahme gehindert seien, wobei in absehbarer Zukunft eine direkte Teilnahme der Beschwerdeführer ausgeschlossen sei, und ersuchten um Vertagung der Verhandlung. Unter einem legten Sie eine der dem VwGH vorgelegten ärztlichen Bestätigung von XXXX entsprechende Bestätigung vom 09.12.2022 ohne Angabe von Gründen vor, sowie die Krankmeldung Ihres Sohnes seit 10.09.2022. Mit Parteiengehör vom 12.12.2022 forderte Sie das Bundesverwaltungsgericht auf, die Ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel zu Ihrem Gesundheitszustand binnen einer Woche vorzulegen, im Falle der gesundheitlichen Verhinderung Ihres Vertreters einen anderen Vertreter zu bestellen, auf den Ihnen mit der Bescheidzustellung beigegebenen Rechtsberater wurde hingewiesen. Das Parteiengehör wurde Ihnen am 16.12.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Dem Parteiengehör wurde nicht entsprochen. Mit Schriftsätzen vom 28.12.2022 forderte Sie das Bundesverwaltungsgericht auf, der Begutachtung durch den Sachverständigen XXXX zuzustimmen und räumte Ihnen Parteiengehör zur beabsichtigten Bestellung eines Sachverständigen binnen einer Woche ein. Beide Schriftsätze wurden Ihnen im Wege einer Hauserhebung am 02.01.2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 09.01.2023 erstatteten Sie eine Stellungnahme, in der sie ausführten, dass Sie keine Stellungnahme abgeben können, weil Ihr Vertreter bis voraussichtlich MÄRZ 2023 krank sei. Zur Bestellung eines Sachverständigen können Sie nichts sagen, weil Sie seine Bestellung nicht angeregt haben und nicht genau wissen, wer die Gebühren bezahlen müsse. Die Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Begutachtung erachten Sie nicht für zielführend, zu einem späteren Zeitpunkt werden Sie diverse auch fachärztliche Befunde vorlegen, die Ihren Gesundheitszustand dokumentieren. Daher werde ersucht abzuwarten, bis der Vertreter gesund sei. Befunde wurden nicht vorgelegt. Mit Ladungsbeschlüssen vom 16.01.2023, Ihnen zugestellt am 18.01.2023, lud Sie das Bundesverwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung am 03.02.2023 und drohte Ihnen die Verhandlung in Abwesenheit an. Sie wurden aufgefordert, alle Belege betreffend Ihren Aufenthalt in Österreich vorzulegen, auf die Sie sich berufen, inkl. Belege betreffend die Bestreitung Ihres Lebensunterhalts und der Versicherung. Was legen Sie zu diesem Punkt vor?R: Das Bundesverwaltungsgericht lud Sie mit Schriftsätzen vom 17.10.2022 zur mündlichen Verhandlung am 15.11.2022, diese wurde wegen des Absonderungsbescheides der Richterin am 10.11.2022 abberaumt, Ihnen zugestellt durch Hinterlegung, wobei Sie beide die Mitteilung der Abberaumung nicht behoben. Mit Schriftsätzen vom 11.11.2022 lud Sie das Bundesveraltungsgericht zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2022. Mit Schriftsätzen vom 12.12.2022, teilten Sie mit, dass Sie, BF 1 und BF 2, sowie Ihr Sohn, betreffend den Sie unter einem mit 10.12.2022 datierte Vollmachten vorlegten, aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlungsteilnahme gehindert seien, wobei in absehbarer Zukunft eine direkte Teilnahme der Beschwerdeführer ausgeschlossen sei, und ersuchten um Vertagung der Verhandlung. Unter einem legten Sie eine der dem VwGH vorgelegten ärztlichen Bestätigung von römisch 40 entsprechende Bestätigung vom 09.12.2022 ohne Angabe von Gründen vor, sowie die Krankmeldung Ihres Sohnes seit 10.09.2022. Mit Parteiengehör vom 12.12.2022 forderte Sie das Bundesverwaltungsgericht auf, die Ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel zu Ihrem Gesundheitszustand binnen einer Woche vorzulegen, im Falle der gesundheitlichen Verhinderung Ihres Vertreters einen anderen Vertreter zu bestellen, auf den Ihnen mit der Bescheidzustellung beigegebenen Rechtsberater wurde hingewiesen. Das Parteiengehör wurde Ihnen am 16.12.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Dem Parteiengehör wurde nicht entsprochen. Mit Schriftsätzen vom 28.12.2022 forderte Sie das Bundesverwaltungsgericht auf, der Begutachtung durch den Sachverständigen römisch 40 zuzustimmen und räumte Ihnen Parteiengehör zur beabsichtigten Bestellung eines Sachverständigen binnen einer Woche ein. Beide Schriftsätze wurden Ihnen im Wege einer Hauserhebung am 02.01.2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 09.01.2023 erstatteten Sie eine Stellungnahme, in der sie ausführten, dass Sie keine Stellungnahme abgeben können, weil Ihr Vertreter bis voraussichtlich MÄRZ 2023 krank sei. Zur Bestellung eines Sachverständigen können Sie nichts sagen, weil Sie seine Bestellung nicht angeregt haben und nicht genau wissen, wer die Gebühren bezahlen müsse. Die Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Begutachtung erachten Sie nicht für zielführend, zu einem späteren Zeitpunkt werden Sie diverse auch fachärztliche Befunde vorlegen, die Ihren Gesundheitszustand dokumentieren. Daher werde ersucht abzuwarten, bis der Vertreter gesund sei. Befunde wurden nicht vorgelegt. Mit Ladungsbeschlüssen vom 16.01.2023, Ihnen zugestellt am 18.01.2023, lud Sie das Bundesverwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung am 03.02.2023 und drohte Ihnen die Verhandlung in Abwesenheit an. Sie wurden aufgefordert, alle Belege betreffend Ihren Aufenthalt in Österreich vorzulegen, auf die Sie sich berufen, inkl. Belege betreffend die Bestreitung Ihres Lebensunterhalts und der Versicherung. Was legen Sie zu diesem Punkt vor?
RV: Die Dokumente werden von meiner Assistentin per ERV in den nächsten Minuten an das BVwG geschickt. Bei allem Respekt Frau Rat, das heute durchzuführen ist wirklich nicht fair. Ich hatte keine Akteneinsicht und konnte mich nicht vorbereiten. ich habe keine Aktenkenntnis. Sie lesen alles vor und setzen voraus, dass ich mich auskenne und Kenntnis über die Anträge habe. Ich kann auch nicht Rücksprache halten. Regierungsvorlage, Die Dokumente werden von meiner Assistentin per ERV in den nächsten Minuten an das BVwG geschickt. Bei allem Respekt Frau Rat, das heute durchzuführen ist wirklich nicht fair. Ich hatte keine Akteneinsicht und konnte mich nicht vorbereiten. ich habe keine Aktenkenntnis. Sie lesen alles vor und setzen voraus, dass ich mich auskenne und Kenntnis über die Anträge habe. Ich kann auch nicht Rücksprache halten.
R: Sie wurden aufgefordert, dem Gericht alle Belege betreffend das von Ihnen vorgebrachte Aufenthaltsrecht vorzulegen. Was legen Sie zu diesem Punkt vor?
RV: Es erfolgte heute eine Urkundenvorlage. Aus dieser sollte er sichtlich sein, dass die Parteien durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft sind, wie im verwaltungsbehördlichen Bescheid angeführt.Regierungsvorlage, Es erfolgte heute eine Urkundenvorlage. Aus dieser sollte er sichtlich sein, dass die Parteien durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft sind, wie im verwaltungsbehördlichen Bescheid angeführt.
R: Sie wurden aufgefordert, dem Gericht die Ihnen zur Verfügung stehenden Befunde betreffend Ihren Gesundheitszustand sowie die unterschriebene Zustimmungserklärung, die Ihnen mit dem Parteiengehör vom 28.12.2022 zugestellt wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung vorzulegen. Legen Sie die Zustimmungserklärung vor?
RV: Ich kann dazu auch nichts angeben.Regierungsvorlage, Ich kann dazu auch nichts angeben.
R: Können Sie Ablehnungsgründe gegen den Sachverständigen geltend machen?
RV: Nein. Ich habe aber mit den Parteien keine Rücksprache gehalten und hatte keine Möglichkeit, mich mit den Beschwerdeführern zu besprechen.Regierungsvorlage, Nein. Ich habe aber mit den Parteien keine Rücksprache gehalten und hatte keine Möglichkeit, mich mit den Beschwerdeführern zu besprechen.
R: Sie wurden bereits im Verfahrenshilfeantrag angeführt als „Bereit[…], die Verfahrenshilfe zu übernehmen“, das heißt, es muss bereits mit Ihnen Kontakt bestanden haben!
RV: Der Sohn hat mich angerufen und gefragt, ob ich die Verfahrenshilfe übernehmen würde, weil ich ihn aus dem Studium kenne. Ich habe mich dazu bereiterklärt. Ich habe aber mit ihm nicht inhaltlich darüber gesprochen. Ich weiß nur, dass es sich um ein Ausweisungsverfahren handelt.Regierungsvorlage, Der Sohn hat mich angerufen und gefragt, ob ich die Verfahrenshilfe übernehmen würde, weil ich ihn aus dem Studium kenne. Ich habe mich dazu bereiterklärt. Ich habe aber mit ihm nicht inhaltlich darüber gesprochen. Ich weiß nur, dass es sich um ein Ausweisungsverfahren handelt.
R: Welche Belege zu Ihren Ein- und Ausreisen aus/nach Österreich legen Sie vor? (OZ 2Z)
RV: Passkopien.Regierungsvorlage, Passkopien.
R: Welche Belege zu Ihrer Integration in Österreich, auf die Sie sich berufen wollen – Erwerbstätigkeit, ehrenamtliche Tätigkeit, zivilgesellschaftliche Tätigkeit, Aus- und Fortbildung, Vereinstätigkeiten, … – legen Sie vor?
RV: Dazu kann ich auch keine Informationen geben, weil ich keine Rücksprache gehalten habe.Regierungsvorlage, Dazu kann ich auch keine Informationen geben, weil ich keine Rücksprache gehalten habe.
R: Mit Schriftsatz vom 01.02.2023, eingebracht am 02.02.2023, teilten Sie mit, dass Sie und Ihr Vertreter an der Verhandlung am 03.02.2023 aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können. BF 2 habe am 03.02.2023 einen Termin im AKH betreffend EYLEA-Injektion und werde von BF 1 begleitet, der Vertreter sei krankgemeldet, eine Terminbestätigung werde bei Bedarf nachgereicht. Es werde Verfahrenshilfe im vollen Umfang beantragt, Ihr nunmehriger rechtsfreundlicher Vertreter habe angeboten, als Verfahrenshelfer einzuschreiten. Mit Beschlüssen vom 02.02.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht Ihren Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG iVm § 52 Abs. 2 BFA-VG nicht Folge. Mit Schriftsätzen vom 02.02.2023 verlegte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung auf 09.02.2023. Mit Verfügungen vom 02.02.2023 erteilte Ihnen das Bundesverwaltungsgericht den Auftrag, in der Verhandlung am 09.02.2023 ein eigenhändig unterfertiges, vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege vorzulegen. Können Sie diese vorlegen?R: Mit Schriftsatz vom 01.02.2023, eingebracht am 02.02.2023, teilten Sie mit, dass Sie und Ihr Vertreter an der Verhandlung am 03.02.2023 aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können. BF 2 habe am 03.02.2023 einen Termin im AKH betreffend EYLEA-Injektion und werde von BF 1 begleitet, der Vertreter sei krankgemeldet, eine Terminbestätigung werde bei Bedarf nachgereicht. Es werde Verfahrenshilfe im vollen Umfang beantragt, Ihr nunmehriger rechtsfreundlicher Vertreter habe angeboten, als Verfahrenshelfer einzuschreiten. Mit Beschlüssen vom 02.02.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht Ihren Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG nicht Folge. Mit Schriftsätzen vom 02.02.2023 verlegte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung auf 09.02.2023. Mit Verfügungen vom 02.02.2023 erteilte Ihnen das Bundesverwaltungsgericht den Auftrag, in der Verhandlung am 09.02.2023 ein eigenhändig unterfertiges, vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege vorzulegen. Können Sie diese vorlegen?
RV: Nein, ich kann heute nichts vorlegen, weil ich noch keinen direkten Kontakt mit den BF hatte.Regierungsvorlage, Nein, ich kann heute nichts vorlegen, weil ich noch keinen direkten Kontakt mit den BF hatte.
R: Am 07.02.2023 legte Ihr nunmehriger rechtsfreundlicher Vertreter Vollmacht und ersuchte um Akteneinsicht. Am 08.02.2023 teilte das Gericht dem rechtsfreundlichen Vertreter telefonisch mit, dass eine Akteneinsicht wegen der Verhandlung am 09.02.2023 nicht möglich sei.
R fragt, ob begründete Einwendungen vorliegen, ansonsten will sie auf die weitere Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verzichten. Die Akten der XXXX und des LVwG XXXX beigeschafft, betreffend den Freispruch von XXXX betreffend Körperverletzung gegen seine Ex-Frau; in allen diesen Verfahren hat der ehem. Vertreter XXXX bereits Akteneinsicht genommen. Weiters wurde die Einstellung der Anzeige des XXXX gegen XXXX wegen Verleumdung beigeschafft. Weiters liegt der Akt des BFA vor, in diesen wurde offenkundig Akteneinsicht genommen, da sich die Beschwerde auf einen Aktenvermerk und von der XXXX markierte Stellen in dem dem BFA vorliegenden Erkenntnis des LVwG bezieht. Weiters wurde das Scheidungsurteil Ihres Sohnes vom 11.04.2018 beigeschafft. Eine über die Darstellung des Verfahrensgangs hinausgehende Akteneinsicht kann nur nach Vorbereitung durchgeführt werden, da der Akt die Kontaktdaten Ihrer Ex-Schwiegertochter enthält, die infolge Gefährdung durch Ihren Sohn, den Studiengefährten ihres Vertreters, auskunftsgesperrt sind und sohin die Rechte Dritter wahrgenommen werden müssen.R fragt, ob begründete Einwendungen vorliegen, ansonsten will sie auf die weitere Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verzichten. Die Akten der römisch 40 und des LVwG römisch 40 beigeschafft, betreffend den Freispruch von römisch 40 betreffend Körperverletzung gegen seine Ex-Frau; in allen diesen Verfahren hat der ehem. Vertreter römisch 40 bereits Akteneinsicht genommen. Weiters wurde die Einstellung der Anzeige des römisch 40 gegen römisch 40 wegen Verleumdung beigeschafft. Weiters liegt der Akt des BFA vor, in diesen wurde offenkundig Akteneinsicht genommen, da sich die Beschwerde auf einen Aktenvermerk und von der römisch 40 markierte Stellen in dem dem BFA vorliegenden Erkenntnis des LVwG bezieht. Weiters wurde das Scheidungsurteil Ihres Sohnes vom 11.04.2018 beigeschafft. Eine über die Darstellung des Verfahrensgangs hinausgehende Akteneinsicht kann nur nach Vorbereitung durchgeführt werden, da der Akt die Kontaktdaten Ihrer Ex-Schwiegertochter enthält, die infolge Gefährdung durch Ihren Sohn, den Studiengefährten ihres Vertreters, auskunftsgesperrt sind und sohin die Rechte Dritter wahrgenommen werden müssen.
In welche Aktenteile beantragen Sie nun die Akteneinsicht?
RV: Umfassend in sämtliche Aktenteile, wobei Sie selbstverständlich den Teil von der Dame abdecken können, damit meine ich die Adresse.Regierungsvorlage, Umfassend in sämtliche Aktenteile, wobei Sie selbstverständlich den Teil von der Dame abdecken können, damit meine ich die Adresse.
Begutachtung:
R: Sie legten in Ihren Verfahren bisher folgende Befunde vor:
• Stationäre Aufnahme des BF 1 im AKH am 10.05.2015 zwecks Operation am 11.05.2015
• Bestätigung von XXXX vom 07.09.2018, dass Sie seit 2013 dort regelmäßig Knochen- und Herzuntersuchungen machen lassen.• Bestätigung von römisch 40 vom 07.09.2018, dass Sie seit 2013 dort regelmäßig Knochen- und Herzuntersuchungen machen lassen.
• Aufenthaltsbestätigung des AKH betreffend den BF 1 von 20.04.2020 bis 06.05.2020
• Patientenbrief vom 27.04.2020 betreffend Hirninfarkt, Störung des Lipoproteinstoffwechsels, Bösartige Neubildung Nasopharynx, gutartige Neubildung Hypophyse sowie Aneurysma und Dissektion der A. carotis
• Bestätigung von XXXX vom 31.10.2019, dass Sie aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können• Bestätigung von römisch 40 vom 31.10.2019, dass Sie aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können
• REHA-Bericht vom 07.10.2020
• AKH Aufnahme zwecks Operation an der Dermatologie-Abteilung am 04.10.2021
• AKH Aufnahme zwecks Operation an der Dermatologie-Abteilung am 12.11.2021
• Bestätigung von XXXX vom 09.12.2022, dass Sie aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können• Bestätigung von römisch 40 vom 09.12.2022, dass Sie aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können
• Überweisung vom 23.01.2023 zur Begutachtung an die HNO-Abteilung wg Status post Pharynx Carzinom
• Ersuchen um Kostenübernahme betreffend eine Kernspintomographie vom 25.01.2023 mit Diagnose und Fragestellung
BF 2:
• Bestätigung von XXXX vom 07.09.2018, dass Sie seit 2013 dort durchgehend Schilddrüsenuntersuchungen machen lassen.• Bestätigung von römisch 40 vom 07.09.2018, dass Sie seit 2013 dort durchgehend Schilddrüsenuntersuchungen machen lassen.
• Bestätigung von XXXX vom 31.10.2019, dass Sie aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können• Bestätigung von römisch 40 vom 31.10.2019, dass Sie aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können
• Befund der Augenabteilung des AKH vom 20.08.2021
• Termin in der Ambulanz für Diagnostik und Therapie von Makulaerkrankungen am 29.10.2021
• Bestätigung von XXXX vom 09.12.2022, dass Sie aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können• Bestätigung von römisch 40 vom 09.12.2022, dass Sie aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können
• Befundbericht des AKH vom 04.01.2023 betreffend EYLEA-Injektion und Terminvergabe für weitere 3x EYLEA-Injektion, die nächste in vier Wochen.
R: Die Zustimmung zur Begutachtung wurde nicht erteilt. Die Beschwerdeführer kamen der Ladung nicht nach.
RV: Ich würde ihnen schon empfehlen, die Zustimmungserklärung zu unterschreiben.Regierungsvorlage, Ich würde ihnen schon empfehlen, die Zustimmungserklärung zu unterschreiben.
R: Diese haben Ihre Parteien seit dem Parteiengehör vom 28.12.2022.
RV: Dazu möchte ich ausführen, dass der Sohn sehr emotional ist, was diese ganze Sache angeht und ich den Parteien jedenfalls empfohlen hätte, die Erklärung zu unterzeichnen, aber ich hatte keine Möglichkeit.Regierungsvorlage, Dazu möchte ich ausführen, dass der Sohn sehr emotional ist, was diese ganze Sache angeht und ich den Parteien jedenfalls empfohlen hätte, die Erklärung zu unterzeichnen, aber ich hatte keine Möglichkeit.
Die Verhandlung wurde auf Ersuchen des BFV unterbrochen.
R: Mir liegt eine Beschwerde der Zuweisung vor: Sind Sie in den nicht öffentlichen Bereich des Gerichtes gegangen, um etwas Dringendes protokollieren zu lassen?
RV: Ich habe den Ablehnungsantrag schriftlich abgegeben. Regierungsvorlage, Ich habe den Ablehnungsantrag schriftlich abgegeben.
R: Sie w[e]rden aufgefordert, sich im Gericht nur in den öffentlich zugänglichen Teilen des Gebäudes aufzuhalten. Wenn Sie ein Schriftstück abgeben möchten, können Sie dies am Infopoint im öffentlichen Bereich des Erdgeschosses machen.
RV: Das habe ich nicht gewusst, das tut mir leid. Ich wusste nur, dass wenn man einen Ablehnungsantrag stellt, diesen schriftlich bei der Einlaufstelle abgeben muss.Regierungsvorlage, Das habe ich nicht gewusst, das tut mir leid. Ich wusste nur, dass wenn man einen Ablehnungsantrag stellt, diesen schriftlich bei der Einlaufstelle abgeben muss.
R: Sie sind glaublich aber öfter Parteienvertreter am BVwG. Sehe ich das richtig?
RV: Das kann sein, dass ich öfters als Parteienvertreter ausgewiesen bin, aber es ist das erste Mal, dass ich einen Ablehnungsantrag stellen musste. Ich verstehe das Problem nicht. Ich wurde von einem Security begleitet. Regierungsvorlage, Das kann sein, dass ich öfters als Parteienvertreter ausgewiesen bin, aber es ist das erste Mal, dass ich einen Ablehnungsantrag stellen musste. Ich verstehe das Problem nicht. Ich wurde von einem Security begleitet.
R: Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen wurden als OZ 34 und 35 zum Akt genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kopien der gelochten Kopien von Reisepässen (OZ 34) keine Reisestempel nach 2017 beinhalten. Möchten Sie dazu etwas angeben?
RV: Ich kann dazu nichts sagen. Ich beantrage, bei der Grenzpolizei nachzufragen, ob tatsächlich eine Ein- oder Ausreise erfolgte.Regierungsvorlage, Ich kann dazu nichts sagen. Ich beantrage, bei der Grenzpolizei nachzufragen, ob tatsächlich eine Ein- oder Ausreise erfolgte.
R: Liegen aus Ihrer Sicht Gründe für eine Befangenheit vor?
SV: Nein.
R: Die von BFV in OZ 34 und 35 vorgelegten Befunde werden dem SV ausgefolgt.
R: Liegen aus Ihrer Sicht Gründe für eine Befangenheit des Sachverständigen vor oder sonstige Ablehnungsgründe?
RV: Es gibt keinen Grund gegen den Sachverständigen. Regierungsvorlage, Es gibt keinen Grund gegen den Sachverständigen.
Dem RV wird antragsgemäß Einsicht gewährt. Dies innerhalb der mündlichen Verhandlung. R weist die Referentin darauf hin, insbesondere keine Akteneinsicht in die Adresse der Zeugin zu geben, da diese einer Gefährdung durch den Sohn der BF, einem Studienkollegen des RV, ausgesetzt ist. Dem Regierungsvorlage wird antragsgemäß Einsicht gewährt. Dies innerhalb der mündlichen Verhandlung. R weist die Referentin darauf hin, insbesondere keine Akteneinsicht in die Adresse der Zeugin zu geben, da diese einer Gefährdung durch den Sohn der BF, einem Studienkollegen des RV, ausgesetzt ist.
[…]
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von 1. XXXX , geb. XXXX , und 2. XXXX , geb XXXX , beide StA RUSSISCHE FÖDERATION, beide vertreten durch RA XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2022, 1. XXXX und 2. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2. römisch 40 , geb römisch 40 , beide StA RUSSISCHE FÖDERATION, beide vertreten durch RA römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2022, 1. römisch 40 und 2. römisch 40 :
A) XXXX wird in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin bestellt.A) römisch 40 wird in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin bestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Paragraph eins, VwGVG durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.
Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG nicht vor, kann die Behörde gemäß § 52 Abs. 3 AVG dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, AVG nicht vor, kann die Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz 3, AVG dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
Gemäß § 52 Abs. 4 AVG hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 AVG gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 AVG gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
Zu A) Sachverständigenbestellung
Im vorliegenden Fall ist zur Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit, die Beweisaufnahme durch Einholung des im Spruch genannten Sachverständigengutachtens notwendig. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Amtssachverständigen des erforderlichen Fachgebietes beigegeben und solche stehen in fremdenrechtlichen Verfahren auch nicht zur Verfügung.
Beim bestellten Sachverständigen sind die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderen Fachkenntnisse vorhanden. Ablehnungsgründe liegen nicht vor und wurden insbesondere auch von den Parteien auf ausdrücklichen schriftlichen Vorhalt nicht vorgebracht.
Das Gutachten ist durch Aktengutachte[n] in der Verhandlung mündlich zu erstatten. Dem Sachverständigen wird die Beantwortung folgender Frage in diesem Gutachten aufgetragen:
• Woran leiden die Beschwerdeführer?
• Welcher Behandlung und Pflege bedürfen sie?
• Besteht im Falle einer Überstellung in die Russische Föderation die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer auf Grund ihres Gesundheitszustandes in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich ihr Gesundheitszustand in lebendbedrohlichem Ausmaß verschlechtert? Wenn ja: Welche Maßnahmen wären aus medizinsicher Sicht vor, während und nach der Überstellung in die Russische Föderation notwendig, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren?
• Sind sie verhandlungsfähig bzw. wenn die Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführer eingeschränkt ist, unter welchen Voraussetzungen sind sie verhandlungsfähig, insbesondere sind sie daran gehindert, an der Begutachtung im Rahmen der Verhandlung teilzunehmen?
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Sachverständige erstattet folgendes Gutachten:
SV:
• Woran leidet der Erstbeschwerdeführer?
XXXX befindet sich im 77. Lebensjahr. Er leidet lt. Akt seit 2012 an einem EPIPHARYNX KARZINOM mit LYMPHKONOTENMETASTASEN LINKSCERVIKAL am Hals, wurde mit Chemo- und Strahlentherapie behandelt und zwei Mal wurden Bougierungen durchgeführt. Laut XXXX in STADLAU war der BF von 2013-2018 regelmäßig zu Herz und Knochenun[t]ersuchungen. Von 20.-27.4.2020 war Herr XXXX am AKH Wien in der Neurologie wegen eines SCHLAGANFALLES LINKS mit einer MILDEN HEMIPARESE RECHTS. Ferner wurde dann auch ein HYPOPHYSENADENOM festgestellt, das ist eine gutartige kleine Wucherung. Im Oktober liegt ein Schreiben von der Reha[…]anstalt XXXX , wo er von 11.09.-08.10.2020 aufgenommen war. Am 04.10.2021 liegt ein Schreiben des AKH Wien, Hautabteilung vor. Es dürfte, nicht genau leserlich, ein Lipom, ein GUTARTIGES FETTGEWEBSGESCHWULST, entnommen worden sein. Was er an Medikamenten nimmt: Es liegt nur ein alter Befund aus der Zeit seines SCHLAGANFALLES vor. 1x 100 mg THROMBOSTAT zur Blutverdünnung und 1x 80 mg ATORVASTATIN zur Blutfettsenkung. Die Neurologie Im AKH schrieb am 06.05.2020, dass der Patient in gutem neurologischen und Allgemeinzustand entlassen werden konnte. Der allerletzte Befund liegt von der HNO Abteilung im AKH Wien vor vom 08.02.2023, dass ein Zustand nach EPIPHARYNXKARZINOM besteht mit Zustand nach Chemotherapie und anschließender Radiotherapie, wodurch eine Nachsorge entweder am initial behandelnden Krankenhaus (Klinik XXXX ) oder hierorts empfohlen wird. Auf seinem Foto vom März 2022 erkennt man keine Residuen des SCHLAGANFALLES (MUNDSPALTE WAAGRECHT, NICHT HÄNGEND, LIDÖFFNUNG BEIDSEITS GLEICH). Ich denke, nach allem, was im vorliegenden Akt geschrieben ist, dass bei Herrn XXXX eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit vorliegt. Das heißt, nach einer dreiviertel Stunde Einvernahme eine viertel Stunde Pause. Das Herr XXXX gehindert ist, an einer Begutachtung teilzunehmen, wird nicht angenommen. Die Abschiebung sollte keine Lebensbedrohung für ihn darstellen. Das EPIPHARYNXKARZINOM wird nicht genau beschrieben. Aus dem vorliegenden Akt wird keine spezielle Pflege angenommen und es können keine genaueren Feststellungen getroffen werden. Aus meiner Sicht ist, aufgrund des vorliegenden Aktes, eher keine Pflege notwendig. Die Erkrankung kann fortschreiten, da wissen wir nicht wie sehr und wie schnell. Aufgrund des Befundes nach dem SCHLAGANFALL benötigt er vielleicht weiterhin THROMBOSTAD und ev. ATORVASTATIN. Ich würde das THROMBOSTAD weiter verschreiben. römisch 40 befindet sich im 77. Lebensjahr. Er leidet lt. Akt seit 2012 an einem EPIPHARYNX KARZINOM mit LYMPHKONOTENMETASTASEN LINKSCERVIKAL am Hals, wurde mit Chemo- und Strahlentherapie behandelt und zwei Mal wurden Bougierungen durchgeführt. Laut römisch 40 in STADLAU war der BF von 2013-2018 regelmäßig zu Herz und Knochenun[t]ersuchungen. Von 20.-27.4.2020 war Herr römisch 40 am AKH Wien in der Neurologie wegen eines SCHLAGANFALLES LINKS mit einer MILDEN HEMIPARESE RECHTS. Ferner wurde dann auch ein HYPOPHYSENADENOM festgestellt, das ist eine gutartige kleine Wucherung. Im Oktober liegt ein Schreiben von der Reha[…]anstalt römisch 40 , wo er von 11.09.-08.10.2020 aufgenommen war. Am 04.10.2021 liegt ein Schreiben des AKH Wien, Hautabteilung vor. Es dürfte, nicht genau leserlich, ein Lipom, ein GUTARTIGES FETTGEWEBSGESCHWULST, entnommen worden sein. Was er an Medikamenten nimmt: Es liegt nur ein alter Befund aus der Zeit seines SCHLAGANFALLES vor. 1x 100 mg THROMBOSTAT zur Blutverdünnung und 1x 80 mg ATORVASTATIN zur Blutfettsenkung. Die Neurologie Im AKH schrieb am 06.05.2020, dass der Patient in gutem neurologischen und Allgemeinzustand entlassen werden konnte. Der allerletzte Befund liegt von der HNO Abteilung im AKH Wien vor vom 08.02.2023, dass ein Zustand nach EPIPHARYNXKARZINOM besteht mit Zustand nach Chemotherapie und anschließender Radiotherapie, wodurch eine Nachsorge entweder am initial behandelnden Krankenhaus (Klinik römisch 40 ) oder hierorts empfohlen wird. Auf seinem Foto vom März 2022 erkennt man keine Residuen des SCHLAGANFALLES (MUNDSPALTE WAAGRECHT, NICHT HÄNGEND, LIDÖFFNUNG BEIDSEITS GLEICH). Ich denke, nach allem, was im vorliegenden Akt geschrieben ist, dass bei Herrn römisch 40 eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit vorliegt. Das heißt, nach einer dreiviertel Stunde Einvernahme eine viertel Stunde Pause. Das Herr römisch 40 gehindert ist, an einer Begutachtung teilzunehmen, wird nicht angenommen. Die Abschiebung sollte keine Lebensbedrohung für ihn darstellen. Das EPIPHARYNXKARZINOM wird nicht genau beschrieben. Aus dem vorliegenden Akt wird keine spezielle Pflege angenommen und es können keine genaueren Feststellungen getroffen werden. Aus meiner Sicht ist, aufgrund des vorliegenden Aktes, eher keine Pflege notwendig. Die Erkrankung kann fortschreiten, da wissen wir nicht wie sehr und wie schnell. Aufgrund des Befundes nach dem SCHLAGANFALL benötigt er vielleicht weiterhin THROMBOSTAD und ev. ATORVASTATIN. Ich würde das THROMBOSTAD weiter verschreiben.
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin:
Sie ist im 79. Lebensjahr. Das erste, was ich dem Akt entnehme ist auch von Dr. AHMAZADEFAR, der schreibt, dass sie von 2013-2018 regelmäßig bei Schilddrüsenuntersuchungen war. Laut AKH Augenabteilung vom 20.08.2021 leidet sie an einer MAKULAERKRANKUNG (NETZHAUTMITTE GELBER FLECK/STELLE DES SCHÄRFSTEN SEHENS), HKL (HINTERKAMMERLINSE) und PIGMENTEPHITHELABHEBUNG. Diese wird mit EYLEA-Inje[k]tionen behandelt (5x von 20.11.2019 – 23.04.2021). Daher dürfte es sich derzeit um eine FEUCHTE MAKULADEGENERATION handeln. Mehr haben wir nicht. Laut Augenabteilung AKH Wien vom 25.06.2021, 4x täglich befeuchtende Augentropfen für beide Augen und 1x täglich 10 mg Lutheintabletten. Diagnosen lt. AKH ZERRÖSE/DRUSENOIDE PIGMENTEPIDELABHEBUNG OU (BEIDE AUGEN). DRUSENMAKULOPARTIE UND PSEUDOPHAKIE. IVOM rechtes Auge.
[R:] Welche Behandlung oder Pflege bedarf sie?
SV: Pflege wird nicht angenommen. Behandlung laut seinerzeitigem Medikamentenvorschlag. Es wird eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit angenommen von einer dreiviertel Stunde mit einer viertel Stunde Pause. Bei beiden Beschwerdeführern wäre eine sitzende Einvernahme nötig.
[R:] Ist die BF [g]ehindert, an der Begutachtung teilzunehmen?
SV: Nein.
[R:] Wie würde sich die Überstellung nach Russland auf sie auswirken?
SV: Die Abschiebung erscheint laut vorliegendem Akt nicht lebensbedrohlich.
[R:] Können Sie aus den vorliegenden Befunden schließen, wie viel Sehleistung der BF verbleibt?
SV: Das kann man aufgrund dieses Aktes nicht sagen. Aber dass sie sehbehindert ist, ist zweifellos gegeben. Wie sehr ist momentan nicht feststellbar.
[R:] Der Befund wurde am 04.01.2023 „elektronisch“ vidiert. Können Sie sehen, ob die BF aktuell in Behandlung ist?
SV: Nein, das kann man nicht sagen. Aber den Befund muss jemand urgiert haben. Der Befund wurde am 04.01.2023 ausgedruckt mit seinerzeitigem Datum 25.06.2021.
[R:] Handelt es sich bei der Überweisung an die AKH-HNO und die Kernspintomographische Untersuchung betreffend BF1 um die von Ihnen angesprochene Nachsorge?
SV: Ja.
R: Haben Sie Fragen an den Sachverständigen?
RV: Ich ersuche Sie um Ihre Daten. Regierungsvorlage, Ich ersuche Sie um Ihre Daten.
SV: XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin. SV: römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin.
RV: Zum BF1: Sie haben ausgeführt, dass es da eine Nachsorge [brauchen] könnte. Was ist damit gemeint?Regierungsvorlage, Zum BF1: Sie haben ausgeführt, dass es da eine Nachsorge [brauchen] könnte. Was ist damit gemeint?
SV: Wenn sich sein KREBS im HALS weiter ausdehnen würde.
RV: Sie haben sich das Foto auf dem Reisepass oder Antrag gesehen und haben mitgeteilt, dass darauf keine Residuen ersichtlich sind. Das sind aber nur Mutmaßungen von Ihnen, oder?Regierungsvorlage, Sie haben sich das Foto auf dem Reisepass oder Antrag gesehen und haben mitgeteilt, dass darauf keine Residuen ersichtlich sind. Das sind aber nur Mutmaßungen von Ihnen, oder?
SV: Da bin ich anderer Meinung. Normalerweise hängt da ein MUNDWINKEL RUNTER (HALBSEITENLÄHMUNG) oder EIN AUGENLIED ist verändert zum anderen. Schöner wäre es natürlich, wenn der BF hier wäre, dann würde ich ihn auffordern, mir die Zähne zu zeigen, zu lachen oder mit den Augen zu blinzeln, um dies überprüfen zu können. Ich bin OMR und Prof. und der einzige in Österreich, der beide Titel trägt. Man findet mich auch im Internet.
RV: Wenn Sie heute feststellen, dass eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit feststeht. Was wäre die nächste Stufe?Regierungsvorlage, Wenn Sie heute feststellen, dass eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit feststeht. Was wäre die nächste Stufe?
SV: Die Verhandlungszeit zu verkürzen.
RV: Wenn Sie sagen, dass die Abschiebung keine Lebensgefahr darstellen würde Besteht die Möglichkeit, dass es durch die negative Entscheidung zu einem Trigger der KREBSERKRANKUNG kommen würde?Regierungsvorlage, Wenn Sie sagen, dass die Abschiebung keine Lebensgefahr darstellen würde Besteht die Möglichkeit, dass es durch die negative Entscheidung zu einem Trigger der KREBSERKRANKUNG kommen würde?
SV: Ich denke nicht. Aber es kann auch schicksalshaft jemand einen HERZINFARKT o.ä. bekommen.
RV: Zur BF2: Diese MARKULARERKRANKUNG ist eine STARKE SEHSCHWÄCHE?Regierungsvorlage, Zur BF2: Diese MARKULARERKRANKUNG ist eine STARKE SEHSCHWÄCHE?
SV: Ich habe nicht gesagt, dass das stark ist. Das kann von sehr schwach bis fast blind gehen. Aus dem vorliegenden Akt geht das nicht hervor.
RV: Rein hypothetisch angenommen, wenn es eine sehr starke Sehschwäche ist, ist es dann vertretbar, dass sie keine Pflegebedürftigkeit annehmen?Regierungsvorlage, Rein hypothetisch angenommen, wenn es eine sehr starke Sehschwäche ist, ist es dann vertretbar, dass sie keine Pflegebedürftigkeit annehmen?
SV: Wenn sie blind ist, braucht sie Hilfe, denke ich.
R: Es steht „status post“ EPIPHARYNXKARZINOM. Was bedeutet „status post“?
SV: „Zustand nach“, also „operiert“, also mit Strahlen- und Chemotherapie behandelt worden. Das kann sein und nehme ich an, dass es vollständig entfernt wurde. Es steht „Verlaufskontrolle. Rezidiv?“. Auf dem Ansuchen auf Kostenübernahme vom 25.01.2023 vom HNO AKH Wien.
R: Also wie bei Brustkrebs, der Tumor wurde entfernt und es ist zu kontrollieren, ob er zurückkam?
SV: Ja, sie wollen eine Verlaufskontrolle.
RV: Für den Fall, dass sie BF sich bei Ihnen persönlich vorstellen würden. Kann es dann sein, dass ihre heuten Aussagen anders sein könnten?Regierungsvorlage, Für den Fall, dass sie BF sich bei Ihnen persönlich vorstellen würden. Kann es dann sein, dass ihre heuten Aussagen anders sein könnten?
SV: Ich glaube nicht.
RV: Wieso nicht? Sie sagten doch heute, Sie müssten die BF sehen und mit ihnen Tests durchführen.Regierungsvorlage, Wieso nicht? Sie sagten doch heute, Sie müssten die BF sehen und mit ihnen Tests durchführen.
SV: Ich müsste Tests durchführen, aber ich glaube nicht, dass er Residuen von seinem Schlaganfall hat.
RV: Ist es hier nicht zweckmäßig, dass ein Neurologe den BF untersucht, weil der BF an einer neurologischen Erkrankung leidet?Regierungsvorlage, Ist es hier nicht zweckmäßig, dass ein Neurologe den BF untersucht, weil der BF an einer neurologischen Erkrankung leidet?
SV: Zweckmäßig wäre gewesen, wenn der BF zur Verhandlung kommen würde und Sie besser vorbereitet wären.
R: Ich formuliere anders: Wer macht bei neurologischen Erkrankungen die Arbeitsunfähigkeitsmeldung?
SV: Jeder Allgemeinmediziner. Das ein Neurologe, wie beim Sohn der BF, eine Krankmeldung schreibt, ist etwas ganz Seltenes.
RV: Da steht „Allgemeinmediziner“.Regierungsvorlage, Da steht „Allgemeinmediziner“.
SV: Da steht „Facharzt für Psychiatrie und Neurologie“, XXXX (24.08.2021).SV: Da steht „Facharzt für Psychiatrie und Neurologie“, römisch 40 (24.08.2021).
R[...]: Die letzte Krankmeldung ist von einem Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX (26.01.2023).R[...]: Die letzte Krankmeldung ist von einem Arzt für Allgemeinmedizin, römisch 40 (26.01.2023).
Der RV wird ab der Zeugeneinvernahme von seiner Konzipientin RAA Frau Mag. BIEGL unterstützt.Der Regierungsvorlage wird ab der Zeugeneinvernahme von seiner Konzipientin RAA Frau Mag. BIEGL unterstützt.
Z[1] wird um 14:05 Uhr [per Zoom als Zeugin angerufen].
Einvernahme der Zeugin [Z1, Ex-Schwiegertochter]
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z1: XXXX , StA. DEUTSCHLAND und GRIECHENLAND. Z1: römisch 40 , StA. DEUTSCHLAND und GRIECHENLAND.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zu de[n] BF?
Z1: Das waren meine Schwiegereltern.
R: Sie sind als Zeugin erschienen. Sie sind verpflichtet, die an Sie gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten und nichts zu verschweigen (§§ 49 f. AVG iVm § 17 VwGVG). Ich muss sie auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam machen (§ 289 StGB). Wenn sie die Aussage ungerechtfertigt verweigern, können Ihnen die Kosten die dadurch verursachten Kosten oder eine Ordnungsstrafe auferlegt werden (§ 49 AVG iVm § 17 VwGVG). R: Sie sind als Zeugin erschienen. Sie sind verpflichtet, die an Sie gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten und nichts zu verschweigen (Paragraphen 49, f. AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Ich muss sie auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam machen (Paragraph 289, StGB). Wenn sie die Aussage ungerechtfertigt verweigern, können Ihnen die Kosten die dadurch verursachten Kosten oder eine Ordnungsstrafe auferlegt werden (Paragraph 49, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG).
Sie können die Aussage jedoch verweigern, wenn sie sich oder nahe Verwandte der Gefahr eines unmittelbaren Vermögensnachteils oder einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen oder des diesen Personen zur Schande gereicht, wenn sie eine staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht verletzen, Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren müssten oder zu ihrem Wahl- oder Stimmrecht befragt werden (§ 49 AVG iVm § 17 VwGVG). Sie können die Aussage jedoch verweigern, wenn sie sich oder nahe Verwandte der Gefahr eines unmittelbaren Vermögensnachteils oder einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen oder des diesen Personen zur Schande gereicht, wenn sie eine staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht verletzen, Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren müssten oder zu ihrem Wahl- oder Stimmrecht befragt werden (Paragraph 49, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG).
Als Zeuge haben Sie Anspruch auf Gebühren gemäß § 26 VwGVG. Die entsprechenden Formblätter liegen am Infopoint auf oder können auf der Homepage des BVwG heruntergeladen werden.Als Zeuge haben Sie Anspruch auf Gebühren gemäß Paragraph 26, VwGVG. Die entsprechenden Formblätter liegen am Infopoint auf oder können auf der Homepage des BVwG heruntergeladen werden.
R: Brauchen Sie eine Bestätigung für den Dienstgeber?
Z1: Nein.
R: Sie sind seit 2018 vom Sohn der BF geschieden. Ist das richtig?
Z1: Ja, ich glaube es war 2018, als wir [die Scheidung] endlich nach zwei Jahren durchgeführt haben. Es hat um die zwei Jahre gedauert. Ich habe die Scheidung glaublich im Mai 2017 eingereicht.
R: Sie haben ein gemeinsames Kind. Richtig[?]
Z1: Ja.
R: Geboren 2013?
Z1: Ja, XXXX .Z1: Ja, römisch 40 .
R: Wer hat das Obsorgerecht für dieses Kind?
Z1: Ich habe das vorläufige Obsorgerecht.
R: Was bedeutet vorläufig?
Z1: Das ist noch nicht entschieden. Wir sind seit fast 6 Jahren dabei. Mittlerweile hat es die höhere Instanz. Ich hoffe, dass wir dieses Jahr zu einem Ergebnis kommen.
R: Wer ist für das Kind [u]nterhaltspflichtig?
Z1: Mein Exmann.
R: Wie viel zahlt er dem Kind an U[n]terhalt?
Z1: Wir bekamen ursprünglich den Zuschuss von 119 Euro. Letztes Jahr wurde es erhöht auf 330 Euro. Anfangs wusste ich nicht, ob das immer noch der Vorschuss ist oder ob das von ihm bezahlt wird, aber mittlerweile weiß ich vom Gericht, dass er das zahlt. Ich konnte das aus seiner Aussage bei Gericht lesen.
R: Zahlt er Ihnen die Alimente?
Z1: Nein, weder ich noch er zahlen Alimente.
R: Bei wem wohnt das Kind aktuell?
Z1: Bei mir.
R: Hat das Kind aktuell Kontakt zu Herrn und Frau XXXX ?R: Hat das Kind aktuell Kontakt zu Herrn und Frau römisch 40 ?
Z1: Das letzte Mal, als sie Kontakt hatten war 22.02.2017, als wir ins Frauenhaus gehen mussten, weil mein Ex-Mann mich damals vor unserem Kind geschlagen hat. Anwesend waren XXXX und die Tochter der BF XXXX .Z1: Das letzte Mal, als sie Kontakt hatten war 22.02.2017, als wir ins Frauenhaus gehen mussten, weil mein Ex-Mann mich damals vor unserem Kind geschlagen hat. Anwesend waren römisch 40 und die Tochter der BF römisch 40 .
R: Haben Sie seither noch Kontakt zum BF?
Z1: Seit dem 22.02.2017 gib es keinen Kontakt mehr.
R: Während sie mit ihnen Kontakt hatten – 2012-2017 [–] waren Sie in Österreich – waren Ihre Schwiegereltern da irgendwann länger außerhalb Österreichs?
Z1: Ja, das erste Mal, als Sie nach Österreich gekommen und ich sie kennengelernt habe war im Frühjahr 2012. Dann wurde mein Ex-Schwiegervater therapiert. Dann wurde meine Tochter geboren, aber irgendwann, wahrscheinlich im Sommer oder Herbst 2013 sind sie wieder zurück nach RUSSLAND. Danach kamen sie noch einmal. Ich weiß nicht, ob das 2014 war, sind dann wieder gegangen und kamen dann einmal noch. Ich will jetzt nichts [F]alsches sagen, ich glaub das war 2015, als sie eingereist sind.
RV: Die Z liest ab. Soll die Z auffordern, in die Kamera zu schauen.Regierungsvorlage, Die Z liest ab. Soll die Z auffordern, in die Kamera zu schauen.
R: Haben Sie das abgelesen?
Z1: Ich habe es abgelesen, ich habe mir Notizen gemacht, weil das länger her ist.
R f[or]dert Z auf, die Notizen wegzulegen.
Z1: Anfang 2015 ka[m]en sie wieder zurück. Im August habe ich sie bei uns angemeldet. Das war [A]nfang 2015. Das war an meiner alten Adresse, XXXX . Sie kamen Anfang 2015 und im Sommer, ich glaube im August, habe ich sie angemeldet – im Juli oder August. Ich will mich nicht festlegen, das ist lange her. Sie waren zuvor an einer anderen Adresse abgemeldet. Eine Woche danach sind sie ca. wieder zurück nach RUSSLAND. Im Dezember 2016, ich glaube am 22. Dezember, haben wir für sie Tickets organisiert, dass sie 11.1.2017 wieder zurückkommen konnten. Ich war mit meiner Tochter noch bis am 22.02.2017 da und danach nicht mehr. Z1: Anfang 2015 ka[m]en sie wieder zurück. Im August habe ich sie bei uns angemeldet. Das war [A]nfang 2015. Das war an meiner alten Adresse, römisch 40 . Sie kamen Anfang 2015 und im Sommer, ich glaube im August, habe ich sie angemeldet – im Juli oder August. Ich will mich nicht festlegen, das ist lange her. Sie waren zuvor an einer anderen Adresse abgemeldet. Eine Woche danach sind sie ca. wieder zurück nach RUSSLAND. Im Dezember 2016, ich glaube am 22. Dezember, haben wir für sie Tickets organisiert, dass sie 11.1.2017 wieder zurückkommen konnten. Ich war mit meiner Tochter noch bis am 22.02.2017 da und danach nicht mehr.
R: Verstehe ich Sie richtig, dass Ihre Ex-Schwiegereltern 2015-2017 in der Russischen Föderation waren?
Z1: Ja, ab August 2015 bis 11.01.2017 haben sie gefehlt, glaube ich.
R: Wie haben Ihre Schwiegereltern in dieser Zeit ihren Lebensunterhalt in RUSSLAND bestritten?
Z1: So viel ich weiß bekommen sie eine Rente und haben auch eine Eigentumswohnung in XXXX . Z1: So viel ich weiß bekommen sie eine Rente und haben auch eine Eigentumswohnung in römisch 40 .
R: Sind sie damit ausgekommen oder haben Sie ihnen zusätzlich Geld schicken müssen?
Z1: Ich habe ihnen selbst nichts geschickt, weil wir selbst wenig Geld haben und mit der hohen Miete mit dem Geld auskommen mussten. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass wir ihnen Geld geschickt haben.
R: Gab es Schulden in Ihrer Beziehung mit dem Sohn der BF?
Z1: Wir hatten schon überzogene Konten und haben versucht, das abzubezahlen. Richtige Schulden hatten wir nicht.
R: Hatten Sie Kredite?
Z1: Nein. Ich hatte anfangs unserer Heirat ein Guthaben. Ich hatte in Sparbuch aus DEUTSCHLAND, das wir verbraucht haben und ich habe gearbeitet. Er war die meiste Zeit beim AMS, hat aber auch hin und wieder gearbeitet.
R: Ich bilde mir ein, im Akt etwas von einem Kredit gelesen zu haben.
Z1: Meinerseits?
R: Aus Ihrer Beziehung.
Z1: Unser Girokonto war überzogen. Ich kann mich jetzt nicht an einen Kredit erinnern. Ich weiß es nicht mehr.
R: Woran leidet der XXXX gesundheitlich? Was hatte er während Ihrer Beziehung?R: Woran leidet der römisch 40 gesundheitlich? Was hatte er während Ihrer Beziehung?
Z1: Er hatte Medikamente genommen, weil er an EPILEPSIE litt. Ich weiß nicht, ob er daran noch leidet. Er war eine Zeit lang lungenkrank. Er besuchte oft eine Ordination bei einer Psychiaterin, dort bekam er seine Medikamente. Sonst weiß ich nichts. Und das, was zur EPILEPSIE dazugehörte, diese Medikamente nahm er. Er hatte – wahrscheinlich dadurch – auch psychische Probleme. Er hatte ZWANGSNEUROSEN und SCHLAFSTÖRUNGEN, ich glaube, das hat auch damit zusammengehangen, dass er sich nicht beruflich verwirklichen konnte.
R: War er aus diesen Gründen auf Pflege durch andere angewiesen?
Z1: Nein.
R: Hat XXXX in der Zeit, als Sie mit ihm verheiratet waren, seine Eltern auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION besucht?R: Hat römisch 40 in der Zeit, als Sie mit ihm verheiratet waren, seine Eltern auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION besucht?
Z1: Er wollte damals sein Diplom in Gesangspädagogik abschließen und hätte eine Prüfung abschließen sollen. Deshalb war er längere Zeit weg. Ich glaube er war ein oder zwei Mal in RUSSLAND. Ich war nie dort.
R: Aber er ist russischer Staatsangehöriger, sehe ich das richtig?
Z1: Ja. Ich weiß nicht mehr genau wann das war, ob unsere Tochter da schon auf der Welt war, aber jedenfalls musste er wegen der Prüfung einmal längere Zeit dorthin fahren.
R: Ist Ihr Ex-Mann Miteigentümer der Wohnung seiner Eltern?
Z1: So viel er mir damals erzählt hat, gehört ein Drittel der Wohnung ihm.
R: Wer kümmerte sich um die Wohnung in RUSSLAND, wenn die BF in Österreich waren?
Z1: Soweit ich weiß die Schwester meiner Ex-Schwiegermutter, die auch in XXXX lebte. Ob sie noch dort wohnt, weiß ich nicht. Sie hat, bis sie zurückkamen, nach dem Rechten gesehen und Briefe in Empfang genommen. Z1: Soweit ich weiß die Schwester meiner Ex-Schwiegermutter, die auch in römisch 40 lebte. Ob sie noch dort wohnt, weiß ich nicht. Sie hat, bis sie zurückkamen, nach dem Rechten gesehen und Briefe in Empfang genommen.
R: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie haben Ihren Ex-Schwiegereltern nie Geld nach RUSSLAND geschickt?
Z1: Nach RUSSLAND? Ich kann mich nicht daran erinnern.
R: Und in Österreich? Haben Sie ihnen da Geld gegeben?
Z1: Es war so – soweit ich mich erinnern kann. Wir haben bei der Krankenversicherung für sie etwas bezahlt. Ich glaube, das lief über uns, weil sie kein eigenes Konto hatten. Sie haben immer bei ihrer Tochter gewohnt und sporadisch bei uns. Wir haben sie nicht großartig finanziell unterstützt, aber wenn sie bei uns waren, dann haben sie bei uns den Alltag gelebt. das, war sich gekocht oder eingekauft habe, war für alle da.
R: Was können Sie mir über das Privatleben der BF sagen? Haben die BF in Österreich, abgesehen von ihren Kindern, weiter[e] Bekannte, Verwandte oder sind in Vereinen?
Z1: Sie waren hauptsächlich mit ihrer Familie und sich selbst beschäftigt. Es sind ruhige Leute. Mein Schwiegervater hat gelesen und Sport betrieben. Meine Schwiegermutter war auch mit uns und ihrer Familie beschäftigt. Großartig irgendwohin gehen oder sich mit anderen Leuten treffen ist mir nicht bekannt. In der Zeit, als sie bei uns waren, habe ich das nicht beobachtet. Wie das war, als sie bei ihrer Tochter waren, das kann ich nicht sagen.
R: Sie haben gesagt, Ihr Schwiegervater hat Sport betrieben. War er da in einem Verein der so?
Z1: Nein, er geht joggen. Darüber hinaus weiß ich nichts.
R: Von wann bis wann wurde Ihr Schwiegervater wegen KREBS intensiv behandelt?
Z1: Er kam schon mit der Diagnose hier her. In RUSSLAND hatte man eine BIOPSIE (glaublich) gemacht und so wurde es festgestellt, was er hat. Er kam dann zu uns, hatte eine Therapie, eine CHEMOTHERAPIE, BESTRAHLUNG und eine OP. Das ging ungefähr ein Jahr.
R: Wie ging es ihm in dieser Zeit?
Z1: Es war nicht einfach. Nach einer CHEMO und BESTRAHLUNG war es nicht einfach. Es war eine Katastrophe. [D]amals haben sie beider Tochter gewohnt. Er lag im Bett, am Hals und auf der Nase waren die Bestrahlungen. Es war eine schwierige Stelle. Es war offen. Es war furchtbar. Durch die Bestrahlungen ging die Haut am Hals auf. Er hatte Schmerzen. Während der CHEMOTHERAPIE hatte er zwei Mal eine BLUTVERGIFTUNG. Ich erinnere mich an die Sponsion meines Ex-Mannes. Er war damals im Krankenhaus und es ging ihm sehr schlecht. Er hatte eine BLUTVERGIFTUNG, wahrscheinlich durch die CHEMO, und wir mussten nach ihm sehen.
R: Wie ging es ihm 2017, als er wieder in Österreich war?
Z1: Gott sei Dank gut. Nach diesem einen Jahr, als das [G]anze vorbei war, ging es ihm gut. Er hat das [G]anze ja überstanden. Im Jahr, als meine Tochter geboren wurde, war er gut beisammen. Es ging ihm gut.
R: Haben Sie Fragen an die Zeugin?
BFV: Die finanzielle Unterstützung in Österreich hat in dem Umfang gegeben, dass Sie die Krankenversicherungsbeiträge für die Ex-Schwiegereltern bezahlt haben. Richtig?
Z1: Es war so, weil sie eben keine Kontoverbindung hatten, haben wir das anfangs für sie bezahlt. Mein Ex-Schwiegervater war bei Frau XXXX versichert und meine Ex-Schwiegermutter musste das erst halbe Jahr Beiträge zahlen, konnte aber nicht zum Arzt gehen. Als das halbe Jahr vorbei war, konnte sie zum Arzt gehen. Mein Ex-Schwiegervater war glaube ich noch bis 2015 bei Frau XXXX versichert und meine Ex-Schwiegermutter hat ihn dann bei ihr mitversichert. Und bezüglich… Weil ich gefragt wurde, was ich bezüglich der finanziellen Situation gemacht habe. Damals, um sie bei uns anzumelden, musste ich sie quasi einladen und das Visum anmelden, damit es wie eine Familienzusammenführung aussieht. Ich musste bei der XXXX eine Verpflichtungserklärung unterschreiben, weil sonst wäre es nicht möglich gewesen. Bei meinem Ex-Mann und meiner Ex-Schwägerin wäre das nicht gegangen. Mein Ex-Mann hat mir damals erklärt, dass [ich] das organisieren muss, weil das bei ihnen nicht geht, da sie Drittstaatsangehörige sind. Ich war natürlich nicht erfreut, weil ich auch nicht das Geld hatte, um das alles zu finanzieren und sie zu unterstützen. Aber mein Ex-Mann hat mich unter Druck gesetzt und ich verstand die Situation auch gut, dass ich auf jeden Fall etwas unternehmen muss. Das habe ich auch gemacht. Dann kamen sie und als ich dann am 22.02.2017… Dann kam die Trennung. Ich bin dann zum Magistrat gegangen und habe dann alles erzählt, was passiert ist, dass ich das unter Druck machen musste und ihr [V]erhalten, dass sie dann so lange nicht da waren und dass nicht rechts war. Da wollte ich dann nichts mehr damit zu tun haben. Das war der einzige Grund, dass ich zum Magistrat gegangen bin.Z1: Es war so, weil sie eben keine Kontoverbindung hatten, haben wir das anfangs für sie bezahlt. Mein Ex-Schwiegervater war bei Frau römisch 40 versichert und meine Ex-Schwiegermutter musste das erst halbe Jahr Beiträge zahlen, konnte aber nicht zum Arzt gehen. Als das halbe Jahr vorbei war, konnte sie zum Arzt gehen. Mein Ex-Schwiegervater war glaube ich noch bis 2015 bei Frau römisch 40 versichert und meine Ex-Schwiegermutter hat ihn dann bei ihr mitversichert. Und bezüglich… Weil ich gefragt wurde, was ich bezüglich der finanziellen Situation gemacht habe. Damals, um sie bei uns anzumelden, musste ich sie quasi einladen und das Visum anmelden, damit es wie eine Familienzusammenführung aussieht. Ich musste bei der römisch 40 eine Verpflichtungserklärung unterschreiben, weil sonst wäre es nicht möglich gewesen. Bei meinem Ex-Mann und meiner Ex-Schwägerin wäre das nicht gegangen. Mein Ex-Mann hat mir damals erklärt, dass [ich] das organisieren muss, weil das bei ihnen nicht geht, da sie Drittstaatsangehörige sind. Ich war natürlich nicht erfreut, weil ich auch nicht das Geld hatte, um das alles zu finanzieren und sie zu unterstützen. Aber mein Ex-Mann hat mich unter Druck gesetzt und ich verstand die Situation auch gut, dass ich auf jeden Fall etwas unternehmen muss. Das habe ich auch gemacht. Dann kamen sie und als ich dann am 22.02.2017… Dann kam die Trennung. Ich bin dann zum Magistrat gegangen und habe dann alles erzählt, was passiert ist, dass ich das unter Druck machen musste und ihr [V]erhalten, dass sie dann so lange nicht da waren und dass nicht rechts war. Da wollte ich dann nichts mehr damit zu tun haben. Das war der einzige Grund, dass ich zum Magistrat gegangen bin.
RV: Haben Sie die Krankenversicherungsbeiträge freiwillig oder unfreiwillig bezahlt?Regierungsvorlage, Haben Sie die Krankenversicherungsbeiträge freiwillig oder unfreiwillig bezahlt?
Z1: Es blieb mir nichts anders übrig. Wir mussten sie unterstützen, sie mussten ja versichert bl[ei]ben. Es war so, ich habe damals sehr oft mit meinem Ex-Mann Gespräche geführt und gestritten. Ich hatte Angst, überhaupt etwas zu machen. Unser Kind wohnte auch bei uns. Ich wollte so schwierige Situationen vermeiden. Generell war ich eigentlich von Anfang an dagegen. Ich wollte das nicht.
RV: Hatten Sie ein gemeinsames oder getrenntes Konto?Regierungsvorlage, Hatten Sie ein gemeinsames oder getrenntes Konto?
Z1: Wir hatten ein gemeinsames Konto und jeder hatte ein Konto zusätzlich[.]
RV: Von welchem Konto wurden die Krankenversicherungsbeiträge für Ihre Ex-Schwiegereltern bezahlt?Regierungsvorlage, Von welchem Konto wurden die Krankenversicherungsbeiträge für Ihre Ex-Schwiegereltern bezahlt?
Z1: So viel ich mich erinnern kann, war das das gemeinsame Konto bei der BAWAG.
RV: Seit Februar 2017 gibt es keinen Kontakt zwischen den Ex-Schwiegereltern und Ihrem Kind. Ist das richtig?Regierungsvorlage, Seit Februar 2017 gibt es keinen Kontakt zwischen den Ex-Schwiegereltern und Ihrem Kind. Ist das richtig?
Z1: Ja, weil wir gegangen sind.
RV: Also liegt es eher an Ihnen, dass es aktuell keinen Kontakt zwischen Ihrem Kind und den Ex-Schwiegereltern gibt? Regierungsvorlage, Also liegt es eher an Ihnen, dass es aktuell keinen Kontakt zwischen Ihrem Kind und den Ex-Schwiegereltern gibt?
Z1: Nein, es liegt nicht an mir, sondern an der Tat, die ihr Sohn damals begangen hat. Er hat mich vor unserem Kind geschlagen.
RV: Wissen Sie, wie hoch die Rente Ihrer Ex-Schwiegereltern in RUSSLAND ist?Regierungsvorlage, Wissen Sie, wie hoch die Rente Ihrer Ex-Schwiegereltern in RUSSLAND ist?
Z1: Damals umgerechnet glaube ich irgendwas mit 500 oder 600 Euro gemeinsam. Ich glaube, der Schwiegervater hatte mehr und die Schwiegermutter etwas weniger. Das war in Rubel damals.
RV: Wo lebt die Schwester der Ex-Schwiegermutter?Regierungsvorlage, Wo lebt die Schwester der Ex-Schwiegermutter?
Z1: In RUSSLAND, in XXXX .Z1: In RUSSLAND, in römisch 40 .
RV: Wohnt sie in der Wohnung der Ex-Schwiegereltern?Regierungsvorlage, Wohnt sie in der Wohnung der Ex-Schwiegereltern?
Z1: Nein, nicht das ich wüsste.
RV: Als Sie noch verheiratet waren – wie viele Tage pro Woche haben die Ex-Schwiegereltern ungefähr bei Ihnen gewohnt im Verhältnis zu der Zeit, die sie bei der Tochter lebten?Regierungsvorlage, Als Sie noch verheiratet waren – wie viele Tage pro Woche haben die Ex-Schwiegereltern ungefähr bei Ihnen gewohnt im Verhältnis zu der Zeit, die sie bei der Tochter lebten?
Z1: Sie haben zum größten Teil bei der Tochter gewohnt. Wenn sie bei uns waren, kam es immer wieder zu Streitereien und zwischen den Ex-Schwiegereltern und meinem Ex-Mann.
R wiederholt die Frage.
Z1: Sie waren vielleicht 10-15 Prozent bei uns und den Rest bei der Tochter. Es hat sich dann im Sommer 2015 geändert, als sie von ihrer alten Adresse an der XXXX umziehen wollten. Meine Schwiegereltern wollten oder konnten sie dort nicht anmelden, deswegen mussten wir sie bei uns melden.Z1: Sie waren vielleicht 10-15 Prozent bei uns und den Rest bei der Tochter. Es hat sich dann im Sommer 2015 geändert, als sie von ihrer alten Adresse an der römisch 40 umziehen wollten. Meine Schwiegereltern wollten oder konnten sie dort nicht anmelden, deswegen mussten wir sie bei uns melden.
R: Haben Sie bei ihnen dann auch gelebt, oder waren sie bei Ihnen nur gemeldet?
Z1: Bei uns waren sie nur gemeldet. Ca. eine Woche nach der Anmeldung im August sind sie dann wieder nach XXXX gefahren. Ich habe mich dann damals auch mit meinem Ex-Mann gestritten, weil er genau wusste, dass unsere Vermieterin das nicht will, dass wir andere Personen bei uns anmelden. Das war meinem Ex-Mann bekannt. Ich musste das aber damals machen, weil ich unter Druck war. Sie mussten ja irgendwo angemeldet sein. Z1: Bei uns waren sie nur gemeldet. Ca. eine Woche nach der Anmeldung im August sind sie dann wieder nach römisch 40 gefahren. Ich habe mich dann damals auch mit meinem Ex-Mann gestritten, weil er genau wusste, dass unsere Vermieterin das nicht will, dass wir andere Personen bei uns anmelden. Das war meinem Ex-Mann bekannt. Ich musste das aber damals machen, weil ich unter Druck war. Sie mussten ja irgendwo angemeldet sein.
RV: Was meinen Sie damit, dass die Schwiegereltern mit sich und mit ihren Kindern beschäftigt waren?Regierungsvorlage, Was meinen Sie damit, dass die Schwiegereltern mit sich und mit ihren Kindern beschäftigt waren?
Z1: Die Frage war zu [B]eginn, ob sie sich noch mit anderen Leuten treffen oder Hobbies haben. Ich wollte damit sagen, dass sie vorwiegend bei ihrer Tochter zuhause waren oder bei uns und ihren Interessen nachgegangen sind. Mein Ex-Schwiegervater las sehr viel oder ging joggen. Und als sie bei der Tochter waren, waren sie im Haus drinnen. Sie gingen nicht aus, das wollte ich damit sagen. Sie fehlen nicht. Sie waren sehr häuslich.
Ende der Einvernahme der Zeugin um 15:15 Uhr
In der Verhandlung wird von 15:15 Uhr bis zur Einvernahme der nächsten Zeugin die Akteneinsicht durchführt.
R: Es wird ein Vorbringen zum Gesundheitszustand der BF erstattet. Art. 3 EMRK ist bei der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des Art. 8 EMRK gem. § 9 BFA-VG zu berücksichtigen. Art. 3 EMRK per se ist kein Prüfungsmaßstab bei der Erlassung einer Ausweisung. Im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung kann gem. § 51 FPG der Antrag gestellt werden festzustellen, dass die Abschiebung gem. § 50 FPG in einem bestimmten Staat unzulässig ist. Betreffend den Herkunftsstaat ist solch ein Antrag als Asylantrag zu werten. Ich sehe im Akt keinen solchen Antrag. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH frage ich Sie, ob Sie einen Asylantrag stellen [wollen]?R: Es wird ein Vorbringen zum Gesundheitszustand der BF erstattet. Artikel 3, EMRK ist bei der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen. Artikel 3, EMRK per se ist kein Prüfungsmaßstab bei der Erlassung einer Ausweisung. Im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung kann gem. Paragraph 51, FPG der Antrag gestellt werden festzustellen, dass die Abschiebung gem. Paragraph 50, FPG in einem bestimmten Staat unzulässig ist. Betreffend den Herkunftsstaat ist solch ein Antrag als Asylantrag zu werten. Ich sehe im Akt keinen solchen Antrag. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH frage ich Sie, ob Sie einen Asylantrag stellen [wollen]?
RV: Ja. Ich habe aber keine Rücksprache gehalten. Ich stelle den Antrag aus advokatorischer Vorsicht.Regierungsvorlage, Ja. Ich habe aber keine Rücksprache gehalten. Ich stelle den Antrag aus advokatorischer Vorsicht.
R: Ich weise Sie darauf hin, dass [P]arallelanträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten bei der MA35 anhängig sind. Gem. § 1 NAG ist dieses auf Personen nicht anwendbar, wenn sie dem AsylG unterfallen. R: Ich weise Sie darauf hin, dass [P]arallelanträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten bei der MA35 anhängig sind. Gem. Paragraph eins, NAG ist dieses auf Personen nicht anwendbar, wenn sie dem AsylG unterfallen.
RV: Diese Anträge kann man jederzeit stellen.Regierungsvorlage, Diese Anträge kann man jederzeit stellen.
R: So einen Antrag nach § 51 FPG können Sie nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder Ähnlichem stellen. Davon abgesehen können Sie nur einen Asylantrag im Sinne des AsylG stellen. R: So einen Antrag nach Paragraph 51, FPG können Sie nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder Ähnlichem stellen. Davon abgesehen können Sie nur einen Asylantrag im Sinne des AsylG stellen.
RV: Ich müsste diesbezüglich Rücksprache mit den BF halten. Regierungsvorlage, Ich müsste diesbezüglich Rücksprache mit den BF halten.
R händigt RV Informationen zu den Medikamenten EYLEA und Alternativpräparaten aus und weist aufgrund der MEDCOI Anfragebeantwortung darauf hin, dass Avastin = RANIBIZUMAB in der RUSSISCHEN FÖDERATION zugelassen ist.R händigt Regierungsvorlage Informationen zu den Medikamenten EYLEA und Alternativpräparaten aus und weist aufgrund der MEDCOI Anfragebeantwortung darauf hin, dass Avastin = RANIBIZUMAB in der RUSSISCHEN FÖDERATION zugelassen ist.
RV ersucht um eine Verhandlungspause, um mit seinen Mandanten Rücksprache zu halten.Regierungsvorlage ersucht um eine Verhandlungspause, um mit seinen Mandanten Rücksprache zu halten.
RV: Nach Rücksprache meinen Mandanten gebe ich an, dass kein Antrag gem. §§ 50, 51 FPG und sohin kein Asylantrag gestellt wird.Regierungsvorlage, Nach Rücksprache meinen Mandanten gebe ich an, dass kein Antrag gem. Paragraphen 50, 51, FPG und sohin kein Asylantrag gestellt wird.
Ab 15:45 Uhr wird die Rechtsvertretung von RAA Mag. Kerstin BIEGL übernommen.
Z[2] wird um 16:00 in den Verhandlungssaal gerufen.
Einvernahme der Zeugin [Z2, Tochter]
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z2: XXXX , geb. XXXX , StA. RUSSISCHE FÖDERATION.Z2: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. RUSSISCHE FÖDERATION.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zu[ den] BF?
Z2: Das sind meine Eltern.
R: Sie sind als Zeugin erschienen. Sie sind verpflichtet, die an Sie gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten und nichts zu verschweigen (§§ 49 f. AVG iVm § 17 VwGVG). Ich muss sie auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam machen (§ 289 StGB). Wenn sie die Aussage ungerechtfertigt verweigern, können Ihnen die Kosten die dadurch verursachten Kosten oder eine Ordnungsstrafe auferlegt werden (§ 49 AVG iVm § 17 VwGVG). R: Sie sind als Zeugin erschienen. Sie sind verpflichtet, die an Sie gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten und nichts zu verschweigen (Paragraphen 49, f. AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Ich muss sie auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam machen (Paragraph 289, StGB). Wenn sie die Aussage ungerechtfertigt verweigern, können Ihnen die Kosten die dadurch verursachten Kosten oder eine Ordnungsstrafe auferlegt werden (Paragraph 49, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG).
Sie können die Aussage jedoch verweigern, wenn sie sich oder nahe Verwandte der Gefahr eines unmittelbaren Vermögensnachteils oder einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen oder es diesen Personen zur Schande gereicht, wenn sie eine staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht verletzen, Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren müssten oder zu ihrem Wahl- oder Stimmrecht befragt werden (§ 49 AVG iVm § 17 VwGVG). Sie können die Aussage jedoch verweigern, wenn sie sich oder nahe Verwandte der Gefahr eines unmittelbaren Vermögensnachteils oder einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen oder es diesen Personen zur Schande gereicht, wenn sie eine staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht verletzen, Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren müssten oder zu ihrem Wahl- oder Stimmrecht befragt werden (Paragraph 49, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG).
Als Zeuge haben Sie Anspruch auf Gebühren gemäß § 26 VwGVG. Die entsprechenden Formblätter liegen am Infopoint auf oder können auf der Homepage des BVwG heruntergeladen werden.Als Zeuge haben Sie Anspruch auf Gebühren gemäß Paragraph 26, VwGVG. Die entsprechenden Formblätter liegen am Infopoint auf oder können auf der Homepage des BVwG heruntergeladen werden.
R: Möchten Sie Gebührenersatz geltend machen?
Z2: Nein.
R: Brauchen Sie eine Zeitbestätigung?
Z2: Nein.
R: Sie sind seit 1998 mit Herrn XXXX verheiratet und in Österreich aufgrund der Familieneigenschaft mit einem Freizügigkeitsberechtigten daueraufenthaltsberechtigt. Sehe ich das richtig?R: Sie sind seit 1998 mit Herrn römisch 40 verheiratet und in Österreich aufgrund der Familieneigenschaft mit einem Freizügigkeitsberechtigten daueraufenthaltsberechtigt. Sehe ich das richtig?
Z2: Ja.
R: Sie haben einen Sohn mit in die Ehe genommen und einen gemeinsamen Sohn. Ist das richtig?
Z2: Ja.
R: Wie alt sind Ihre Kinder aktuell?
Z2: 25 oder 26 – er ist 1998 geboren – 23 und 14.
R: Wer von den Kindern lebt noch bei Ihnen?
Z2: Nur der jüngste, die 15-jährige.
R: Bestreiten der 26- und 23-jährige ihren Lebensunterhalt selbst?
Z2: Sie verdienen ihr eigenes Geld.
R: Seit wann?
Z2: Schon früh. Nach der Schule waren sie Studenten und haben parallel schon gearbeitet.
R: Konkret seit wann bestreiten Ihre zwei großen Kinder ihren Lebensunterhalt selbst?
Z2: Die Tochter ist Regisseurin und Bühnenbildern. Sie haben nach der Schule schon nicht mehr bei uns und in einer eigenen Wohnung gelebt. XXXX hat sofort nach der Schule eine kleine Wohnung bekommen, die Tochter ist n[o]ch zwei Jahren bei uns geblieben. Sie war noch Schülerin. Dann hat sie als Studentin eine Gemeindewohnung bekommen.Z2: Die Tochter ist Regisseurin und Bühnenbildern. Sie haben nach der Schule schon nicht mehr bei uns und in einer eigenen Wohnung gelebt. römisch 40 hat sofort nach der Schule eine kleine Wohnung bekommen, die Tochter ist n[o]ch zwei Jahren bei uns geblieben. Sie war noch Schülerin. Dann hat sie als Studentin eine Gemeindewohnung bekommen.
R: Wo leben Ihre Eltern aktuell?
Z2: In der XXXX .Z2: In der römisch 40 .
R: Das ist die Adresse Ihres Bruders, richtig?
Z2: Ja.
R: Zwischen 2012, Ihrer ersten Einreise nach Österreich[,] und jetzt: [W]o haben sich Ihre Eltern von wann bis wann aufgehalten?
Z2: Sie waren erst mit uns, wir hatten ein Haus in der XXXX [b]ewohnt, das ist auch im XXXX Bezirk. Dann irgendwann, als wir das Haus verlassen mussten, sind sie zu meinem Bruder übersiedelt. Ich weiß nicht, wann das war. Sie haben bei uns die ersten 1-2 Jahre gelebt. Das ist schon länger her. Dann haben sie immer bei XXXX gewohnt. Sie sind uns aber besuchen gekommen. Das ist nicht weit von uns entfernt. Sie haben dort mehr Platz und fühlen sich wohl bzw. haben alle Geschäfte vor der Nase.Z2: Sie waren erst mit uns, wir hatten ein Haus in der römisch 40 [b]ewohnt, das ist auch im römisch 40 Bezirk. Dann irgendwann, als wir das Haus verlassen mussten, sind sie zu meinem Bruder übersiedelt. Ich weiß nicht, wann das war. Sie haben bei uns die ersten 1-2 Jahre gelebt. Das ist schon länger her. Dann haben sie immer bei römisch 40 gewohnt. Sie sind uns aber besuchen gekommen. Das ist nicht weit von uns entfernt. Sie haben dort mehr Platz und fühlen sich wohl bzw. haben alle Geschäfte vor der Nase.
R: Ihre Wohnung ist über 100 m2 groß, die von Ihrem Bruder keine 83 m2. Warum ist bei Ihrem Bruder mehr Platz?
Z2: Mein Bruder hat eine Freundin und ist nicht immer zuhause.
R: Verstehe ich Sie richtig, dass die meiste Zeit über ihre Eltern alleine in der Wohnung Ihres Bruders leben?
Z2: Mein Bruder kommt und geht weg und übernachtet dort nicht. Er kontrolliert unsere Eltern aber. Meine Mutter kann nicht mehr gehen, weil sie nichts sieht und weil sie körperlich und physisch in den letzten zwei Jahren nicht mehr zu erkennen.
R: Woran leidet Ihre Mutter konkret?
Z2: 1. Augen natürlich. Sie hat eine MAKULADEGENERATION. Sie hat eine hat eine aggressive Form davon. Sie sieht zentral nicht, nur peripher. Deswegen ist ihr ständig schwindlig und sie hat Probleme mit dem Blutdruck. Sie hat hohen Blutdruck. Das betrifft auch das Herz, sie hat eine Herzschwäche.
R: Wie wird Ihre Mutter behandelt?
Z2: Wir gehen zur MAKULAKONTROLLE und sie bekommt Spritzen ins Auge. Sie bekommt die in beide Augen, weil beide Augen betroffen sind. Die Ärzte sagen, wenn man das macht, kann man die Erkrankung etwas bremsen, damit sie nicht blind wird.
R: Hat sie sonst noch Behandlungen?
Z2: Man kann natürlich jeden Tag bei den Ärzten sein, aber ich mache das nicht. Wir schonen die Eltern vor Stress. Deswegen schonen wir die Eltern, nicht hier zu sein.
R: Was meinen Sie damit, Sie schonen die Eltern damit, nicht hier zu sein?
Z2: Wenn sie sich aufregen, hat mein Vater Probleme mit dem SCHLAGANFALL und meine Mutter sieht noch schneller.
R: Wollen Sie mir sagen, Sie haben Ihren Eltern empfohlen, nicht hierher zu kommen?
Z2: Ich bin nicht Juristin, ich rede mit ihnen als Mensch. Wenn es geht, vermeiden wir Stress und gehen auch nicht oft zu Ärzten. Meine Mutter braucht einen KARDIOLOGEN. Ich renne für sie ständig zu irgendwelchen Ärzten. Sie ist schon sehr alt.
R: Welche Behandlung bekommt Ihre Mutter konkret?
Z2: Die für die MAKULADEGENERATION und das ganze andere Paket bekommt mein Vater.
R: Welche Behandlungen bekommt Ihr Vater?
Z2: Er hat KREBS. Nach den Behandlungen vom KREBS hat er viele Nebenwirkungen gehabt. Er hat den TUMOR im KOPFBEREICH gehabt, es war ein NASENKARZINOM mit Befall der LYMPHKNOTEN. Dort hatte er aggressive Metastasen er hatte eine sehr starke und intensive Behandlung.
R: Wie ging es ihm während der Behandlung?
Z2: Es war ein Horror. Er war blind. Er hat Morphium bekommen. Dadurch konnte er nicht mehr essen, weil er eine Magensonde hatte. Er konnte nicht auf Klo gehen und hatte eine Windel. Wir haben es irgendwie geschafft. Seine Nase war innen vernarbt, er konnte nicht mehr atmen, weil er eine starke Bestrahlung mit Laserstrahlen bekommen hat. Dank den Ärzten war er geheilt, aber die Nebenwirkungen waren schrecklich.
R: Von wann bis wann dauerte die Behandlung Ihres Vaters?
Z2: Ich glaube, er war ein Jahr nur im Spital.
R: Wie lange nach der Einreise 2012 hat das begonnen?
Z2: Vielleicht ein halbes Jahr. Ich erinnere mich schlecht. Wenn jemand etwas Schlimmes erlebt, vergisst man das. Ich bin dankbar für alles.
R: Als Ihr Bruder sein erstes Kind bekam, das war im April 2013 – war er da bereits geheilt?
Z2: Nein, ich glaube noch nicht. Er hat noch Prozeduren gehabt. Er war aus dem Krankenhaus zum Teil entlassen, nur zum Erholen.
R: Wie konnte Ihr Vater Ihre Schwiegermutter als pflegender Angehöriger betreuen?
Z2: Das war davor, als er sich noch nicht so schlecht gefühlt hat. Er war noch ziemlich fit. Als er seine Behandlung bekam, konnte er nicht so viel machen. Ich weiß es nicht genau. Als er behandelt wurde, hatte er nicht mehr so viel Kraft gehabt, es ist ihm schlecht gegangen. Manchmal habe ich ihn gebeten, etwas zu machen, ich wollte nicht, dass er nur an seine Krankheit denkt.
R: War Ihr Vater bereits krank, als er einreiste?
Z2: Nein.
R: Warum sind Ihre Eltern 2012 nach Österreich eingereist?
Z2: Sie waren zu Besuch zu uns gekommen. Ich bin mit den Jahren überhaupt nicht befreundet.
R: Sie meinen, Sie merken sich Jahreszahlen nicht gut?
Z2: Nein. Ich kann mich nicht versetzen in irgendwelche Jahre.
R: Wo haben Ihre Eltern gelebt, als sie aus der XXXX ausgezogen sind?R: Wo haben Ihre Eltern gelebt, als sie aus der römisch 40 ausgezogen sind?
Z2: Sie haben bei XXXX gelebt. Sie waren nicht bei mir. Wir haben eine Wohnung bekommen, die in sehr schlechtem Zustand war. Wir mussten sie erst reparieren. Dazwischen waren sie die ganze Zeit bei XXXX .Z2: Sie haben bei römisch 40 gelebt. Sie waren nicht bei mir. Wir haben eine Wohnung bekommen, die in sehr schlechtem Zustand war. Wir mussten sie erst reparieren. Dazwischen waren sie die ganze Zeit bei römisch 40 .
R: Haben Ihre Eltern jemals an Ihrer Neuen Adresse in der XXXX gewohnt?R: Haben Ihre Eltern jemals an Ihrer Neuen Adresse in der römisch 40 gewohnt?
Z2: Nein, sie haben uns nur besucht und haben hier nicht gewohnt. Wenn ich ein paar Tage auf Urlaub irgendwo hin musste, ist mein jüngster Sohn mit meinen Eltern dortgeblieben. Sie haben auf ihn aufgepasst.
R: Beschreiben Sie mir das Verhältnis Ihrer Kinder zu Ihren Eltern.
Z2: Wie Großeltern zu ihren Enkelkindern.
R: Was bedeutet das?
Z2: Sie passen auf. Ich finde, das ist ein ganz nettes Verhältnis. Jedes Kind braucht Großeltern. Weil die Großeltern die Kinder verwöhnen. Was wir vielleicht ein bisschen strenger sind, verwöhnen die Großeltern.
R: Wie ist das Verhältnis Ihrer Kinder zum Vater Ihres Mannes, also Ihrem Schwiegervater?
Z2: Als wir zusammen in einem Haus gewohnt haben, war das ein sehr schönes Verhältnis. Der Großvater ist vor 3 Wochen gestorben.
R: Wie war das Verhältnis Ihrer Kinder zum Großvater, bevor er gestorben ist?
Z2: Sie haben ihn geliebt. Er war… leider hat er eine Frau kennengelernt. Er war 80 und sie 30 oder 35, sie war aus TURKMENISTAN. Ihretwegen ist das Verhältnis schlechter geworden. Das war die Entscheidung, warum wir ausgezogen sind aus dem Haus.
R: Wie war das Verhältnis Ihrer Kinder zum Großvater, nachdem sie ausgezogen sind aus dem Haus?
Z2: Mein jüngster Sohn hat den Großvater immer wieder besucht. Er war damals 8 oder 9 Jahre alt. Irgendwann hat der Großvater ihn nicht mehr richtig erkannt oder vergessen wie er heißt. Die anderen Kinder haben ihn nicht so oft besucht, aber mir nicht immer davon erzählt. Es war traurig, aus dem großen Haus auszuziehen, wir haben viele Tiere zuhause. Wir mussten auch eine Wohnung finden, in der Tiere erlaubt sind, wir haben Hunde und Katzen.
R: Wie ist Ihre Beziehung zu Ihren Eltern?
Z2: Ich liebe meine Eltern, jeder Tag, den ich mit ihnen verbringen kann, ist wie ein Geschenk. Ich sehe nämlich, wie schrecklich schnell sie alt werden. Sie sind meine Eltern und haben uns alles gegeben, ohne etwas zu verlangen. Das ist ein vollkommen normales Verhältnis.
R: Wie ist das Verhältnis ihres Bruders zu den Eltern?
Z2: Genauso. Sie sind aus gutem Haus und haben uns beigebracht, auf einander aufzupassen und einander zu schätzen.
R: Was meinen Sie mit „sie sind aus gutem Haus“?
Z2: Das betrifft nicht das Geld, das betrifft die Seele.
R: Sie leben seit 1998 in Österreich. Wie haben Sie bis zur Einreise Ihrer Eltern den Kontakt mit diesen gehalten? Haben Sie telefoniert?
Z2: Wir haben regelmäßig telefoniert und regelmäßig Geld gegeben. Ich habe auch Freunde, die ihnen Geld geben konnten. Ich habe damals viele Freunde, sie haben in Österreich gearbeitet und mussten immer wieder nach Russland reisen. Ich habe ihnen Geld gegeben und sie haben es weitergegeben. Das war damals nicht problematisch für meine Familie, weil mein Mann damals gut verdient hat. Auch jetzt ist es nicht problematisch. Wir geben den Eltern genug Geld um sich wohlzufühlen.
R: Waren Ihre Eltern seit 2012 durchgehend in Österreich?
Z2: Sie waren in Österreich und haben ab und zu kleine Reisen gemacht. Sie sind z.B. in die UKRAINE gefahren zur Schwester meiner Mutter. Die älteste Schwester hat in der UKRAINE gelebt. [S]ie ist gestorben. Jetzt ist sie leider wegen des aktuellen politischen Zustandes nicht mehr dort.
R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter?
Z2: Sie hat vier Geschwister. Drei davon sind leider gestorben. Eine lebt noch, ist aber schwer krank und 81 Jahre alt und lebt in XXXX . Vielleicht ist sie auch schon älter.Z2: Sie hat vier Geschwister. Drei davon sind leider gestorben. Eine lebt noch, ist aber schwer krank und 81 Jahre alt und lebt in römisch 40 . Vielleicht ist sie auch schon älter.
R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater?
Z2: Er hat ein schweres Schicksal. Nachdem seine Mutter gestorben ist, nachdem er 7 Jahre alt war, hat ihn sein Vater in eine Art Waisenhaus gegeben. Er hat überhaupt niemanden.
R: Sehe ich es richtig, Ihre Eltern haben eine Eigentumswohnung und eine Datscha in RUSSLAND?
Z2: Das ist ein Grundstück. Und dort steht eine Art Garage. Wir machen uns über diese Datscha lustig. Es ist alles mit uralten Zeitschriften voll.
R: Also ein Schrebergartenhaus?
Z2: Nicht einmal das. Dort kann man nicht übernachten. Aber hat man einen Tisch, den man rausholen kann und kann dort ein Picknick machen. Und es gibt einen Garten mit Apfelbäumen.
R: Wer kümmert sich in der Abwesenheit Ihrer Eltern um die Wohnung und den Grund?
Z2: Bis jetzt die Tante aufgepasst. Aber jetzt kann sie das auch nicht mehr. Ihre Kinder helfen.
R: Ist die Wohnung aktuell vermietet?
Z2: Nein, sie steht leer.
R: Ist der Garten vermietet?
Z2: Nein.
R: Wohn fließen die Pensionszahlungen Ihrer Eltern aktuell?
Z2: Sie bekommen regelmäßig Pension und die geht auf ihr Konto.
Z2: Wie hoch ist die Pension Ihrer Eltern aktuell?
Z2: Man muss das umrechnen. Ich glaube 170 Euro bekommt glaube ich jeder. Ich glaube nicht mehr als 200 Euro.
R: Wie viel bekommen sie derzeit in Rubel?
Z2: Ich habe mit Rubel nichts zu tun, das müssen Sie meinen Bruder fragen.
R: Waren Ihre Eltern seit 2017 durchgehend in Österreich?
Z2: Seit sie da sind, sind sie die ganze Zeit da.
R: Ihre Eltern haben im April 2022 Anträge auf Daueraufenthalt gestellt. Demnach sind sie zuletzt im Jänner 2022 eingereist. Stimmt das, oder stimmt das nicht?
Z2: Ich verstehe akustisch nicht alles, was Sie sagen und ich tue mir mit den Jahren schwer. Ich will nichts verheimlichen.
R: Ihre Eltern haben 2017 Anträge auf Daueraufenthalt gestellt. Haben sie seitdem Österreich einmal verlassen?
Z2: Nein, sie waren immer in der XXXX . Sie haben nicht einmal Urlaub gemacht. Mein Vater hat einmal eine Kur in Österreich gemacht, nachdem er einen SCHLAGANFALL hatte.Z2: Nein, sie waren immer in der römisch 40 . Sie haben nicht einmal Urlaub gemacht. Mein Vater hat einmal eine Kur in Österreich gemacht, nachdem er einen SCHLAGANFALL hatte.
R: Wie geht es Ihrem Vater aktuell?
Z2: Mein Vater ist ein starker Mann, aber manchmal geht es bei im stark bergab. Er hatte einen SCHLAGANFALL, jetzt hat er DIABETES. Nach dem Schlaganfall konnte er eine Zeit nicht mehr lesen. Er hat Wörter und Zahlen verwechselt. Aktuell ist alles stabiler geworden. Er kann wieder lesen und einkaufen gehen. Er muss nur 15 Meter zum Einkaufen gehen. Er erledigt, was meine Mutter nicht kann. Ich bin bei ihm nicht sicher, weil solche Sachen passieren immer wieder und wir müssen ihn immer wieder aufbauen.
R: Beschreiben Sie mir das Privatleben Ihrer Eltern in Österreich.
Z2: Nicht sehr besonders. Mein Vater kann gehen und besorgt die Lebensmittel. Mama kocht. Das ist alles. Wir sind die einzigen Freunde für die Eltern und kommen sie besuchen. Ich weiß nicht, wie lange sie noch leben. Wir schenken den Eltern Freude.
R: Das heißt, Ihre Eltern haben in Österreich nicht gearbeitet und waren in keinem Verein?
Z2: Nein. Ich glaube nicht, fragen Sie meinen Mann. Er hat einen Verein. Mein Mann ist Regisseur und meine Tochter macht künstlerische Arbeit.
R: Verstehe ich Sie richtig, Ihr Vater arbeitet allenfalls im Verein Ihres Mannes mit?
Z2: Nein, er arbeitet nicht.
R: Wer putzt die Wohnung Ihrer Eltern?
Z2: Ich komme manchmal vorbei und putze. Die zwei sind nur zu zweit, so viel gibt es da nicht zu tun.
R: Welche Sprachen sprechen Ihre Eltern?
Z2: Nur Russisch.
R: Haben Ihre Eltern, abgesehen vom Aufenthalt in Österreich, nur in Russland gelebt?
Z2: Nur in Russland.
R: Welche Berufe hatten Ihre Eltern?
Z2: Meine Mama hat viele Berufe gehabt. Sie hat als Lehrerin und Kinderbetreuerin gearbeitet. Sie hat auch verschiedene kleine Jobs gehabt. Mein Vater war immer stabil. Er war professioneller Kranführer.
R: Ihre Eltern sind seit 2006 bzw. 2001 in Pension.
Z2: Ich bin mir nicht sicher, mein Vater war 60, als er in Pension ging. Meine Mutter noch früher, weil sie in ihrer Jugend in einem chemischen Werk gearbeitet hat, wo mit gesundheitsgefährdenden Substanzen gearbeitet wurde. Daher durfte sie noch früher in Pension gehen. Ich glaube mit 55 oder noch früher.
R: Haben Ihre Eltern [Z]usatzeinkommen aus Verpachtungen oder Vermietungen?
Z2: Nein, sie haben nur die Pension.
R: Wovon lebt die Schwester Ihrer Mutter, die in XXXX lebt? Wie bestreitet sie ihren Lebensunterhalt?R: Wovon lebt die Schwester Ihrer Mutter, die in römisch 40 lebt? Wie bestreitet sie ihren Lebensunterhalt?
Z2: Sie war eine Ingenieurin. Ihr Mann war ein Direktor in einer Abteilung oder so. Er hatte eine höhere Position. Sie hatte auch eine höhere Stelle. Sie hatten mehr Geld als wir.
R: Wie viele Kinder hat Ihre Tante in XXXX ?R: Wie viele Kinder hat Ihre Tante in römisch 40 ?
Z2: Sie hat drei Kinder.
R: Wo leben diese?
Z2: Eines in AUSTRALIEN und zwei in RUSSLAND, aber nicht in XXXX , immer wieder wo anders. Einer ist per Zufall auch Regisseur und hat einige Zeit in MOSKAU gelebt. Leider haben wir sehr wenig Kontakt. Ich rufe sie zum Geburtstag, zu Weihnachten und Ostern an. Seit ich nicht mehr in RUSSLAND bin, habe ich nicht so viel Ahnung.Z2: Eines in AUSTRALIEN und zwei in RUSSLAND, aber nicht in römisch 40 , immer wieder wo anders. Einer ist per Zufall auch Regisseur und hat einige Zeit in MOSKAU gelebt. Leider haben wir sehr wenig Kontakt. Ich rufe sie zum Geburtstag, zu Weihnachten und Ostern an. Seit ich nicht mehr in RUSSLAND bin, habe ich nicht so viel Ahnung.
R: Sind Sie aktuell [e]rwerbstätig?
Z2: Ich bin professionelle VOLLEYBALLTRAINERIN und habe einige Zeit gearbeitet. Jetzt aber nicht mehr.
R: Sie beziehen Notstandshilfe, ist das richtig?
Z2: Ja. Ich habe als Assistentin bei einer Ärztin gearbeitet. Aber sie ist jetzt in Pension.
R: Haben Sie Fragen an die Zeugin?
BFV: Wie oft sehen Sie Ihre Eltern aktuell?
Z2: 3-4-mal pro Woche. Die anderen Tage mein Bruder. Wir sehen unsere Eltern fast täglich. Wir wohnen nicht weit voneinander entfernt.
R: Wo wohnt Ihr Bruder aktuell?
Z2: Das weiß ich nicht genau, in der XXXX . Dort wohnt seine Freundin.Z2: Das weiß ich nicht genau, in der römisch 40 . Dort wohnt seine Freundin.
R: Was arbeitet Ihr Bruder aktuell?
Z2: Er ist im Krankenstand.
R: Seit wann?
Z2: Das müssen Sie ihn fragen, aber lange.
Ende der Einvernahme der Zeugin um 17:45 Uhr
Z[3] wird um 17:10 in den Verhandlungssaal gerufen.
Einvernahme des Zeugen [Z3, Schwiegersohn]
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z3: XXXX , XXXX , StA. Österreich.Z3: römisch 40 , römisch 40 , StA. Österreich.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zu[ den] B[F]?
Z3: Ich bin der Schwiegersohn.
R: Sie sind als Zeug[e] erschienen. Sie sind verpflichtet, die an Sie gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten und nichts zu verschweigen (§§ 49 f. AVG iVm § 17 VwGVG). Ich muss sie auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam machen (§ 289 StGB). Wenn sie die Aussage ungerechtfertigt verweigern, können Ihnen die Kosten die dadurch verursachten Kosten oder eine Ordnungsstrafe auferlegt werden (§ 49 AVG iVm § 17 VwGVG). R: Sie sind als Zeug[e] erschienen. Sie sind verpflichtet, die an Sie gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten und nichts zu verschweigen (Paragraphen 49, f. AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Ich muss sie auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam machen (Paragraph 289, StGB). Wenn sie die Aussage ungerechtfertigt verweigern, können Ihnen die Kosten die dadurch verursachten Kosten oder eine Ordnungsstrafe auferlegt werden (Paragraph 49, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG).
Sie können die Aussage jedoch verweigern, wenn sie sich oder nahe Verwandte der Gefahr eines unmittelbaren Vermögensnachteils oder einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen oder es diesen Personen zur Schande gereicht, wenn sie eine staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht verletzen, Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren müssten oder zu ihrem Wahl- oder Stimmrecht befragt werden (§ 49 AVG iVm § 17 VwGVG). Sie können die Aussage jedoch verweigern, wenn sie sich oder nahe Verwandte der Gefahr eines unmittelbaren Vermögensnachteils oder einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen oder es diesen Personen zur Schande gereicht, wenn sie eine staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht verletzen, Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren müssten oder zu ihrem Wahl- oder Stimmrecht befragt werden (Paragraph 49, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG).
Als Zeuge haben Sie Anspruch auf Gebühren gemäß § 26 VwGVG. Die entsprechenden Formblätter liegen am Infopoint auf oder können auf der Homepage des BVwG heruntergeladen werden.Als Zeuge haben Sie Anspruch auf Gebühren gemäß Paragraph 26, VwGVG. Die entsprechenden Formblätter liegen am Infopoint auf oder können auf der Homepage des BVwG heruntergeladen werden.
R: Möchten Sie Gebührenersatz beanspruchen?
Z3: Nein.
R: Brauchen Sie eine Dienstgeberbestätigung?
Z3: Nein.
R: Sind Sie derzeit [e]rwerbstätig?
Z3: Nein.
R: Wovon leben Sie?
Z3: Von eigenem Vermögen und beziehe Arbeitslosengeld.
R: Für welche Personen sind Sie unterhaltspflichtig?
Z3: Ich habe einen 15-jährigen Sohn, der noch zuhause lebt. Die älteren Kinder sind bereits außer Haus und berufstätig.
R: Wo leben Ihre Schwiegereltern aktuell?
Z3: In der Wohnung meines Schwagers in der XXXX in WIEN. Z3: In der Wohnung meines Schwagers in der römisch 40 in WIEN.
R: Sie wohnen in der XXXX ?R: Sie wohnen in der römisch 40 ?
Z3: Ja.
R: Haben Ihre Eltern dort auch einmal gelebt?
Z3: Nicht längere Zeit. Maximal 1-2 Wochen, um unsere Tiere oder den jüngsten Sohn zu betreuen, wenn wir auf Urlaub waren. Sonst Besuche von einigen Tagen, insbesondere im Sommer.
R: Ihre Schwiegereltern reisten 2012 das erste Mal nach Österreich ein, stimmt das?
Z3: Ja.
R: Waren sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?
Z3: Dur[ch]gehenen[d] nicht, aber vorwiegend. Es gab einige kurze Reisen zurück nach Russland in ihre Wohnung einmal auch einen kurzen Besuch in der UKRAINE bei der verstorbenen Schwester meiner Schwiegermutter.
R: Sie oder Ihre Frau haben 2018 und 2019 bei der XXXX bzw. beim LV[w]G wegen der Verfahrensdauer angefragt, weil Ihre Schwiegereltern dringend nach RUSSLAND mussten. Was hatten sie dringend in RUSSLAND zu tun?R: Sie oder Ihre Frau haben 2018 und 2019 bei der römisch 40 bzw. beim LV[w]G wegen der Verfahrensdauer angefragt, weil Ihre Schwiegereltern dringend nach RUSSLAND mussten. Was hatten sie dringend in RUSSLAND zu tun?
Z3: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich das angegeben habe. Vorwiegend kümmert sich mein Schwager um diese Dinge. Aber es war vermutlich so, dass es um organisatorische Dinge der Schwiegereltern in der Russischen Föderation ging wie der Wohnung meiner Schweigereltern in XXXX . Z3: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich das angegeben habe. Vorwiegend kümmert sich mein Schwager um diese Dinge. Aber es war vermutlich so, dass es um organisatorische Dinge der Schwiegereltern in der Russischen Föderation ging wie der Wohnung meiner Schweigereltern in römisch 40 .
R: Wann waren Ihre Schwiegereltern das letzte Mal auf Heimatbesuch oder Urlaub in RUSSLAND?
Z3: Das ist schon sehr lange her, ich kann Ihnen das Jahr nicht mehr sagen. Aber ich schätze mindestens 7 Jahre. Die drei Besuche waren zwischen 2012 und 2015 soweit ich mich erinnern kann.
R: Sind Ihre Schwiegereltern 2021 oder 2022 verreist?
Z3: Nein, sicher nicht.
R: Wovon haben Ihre Schwiegereltern in der RUSSISCHEN FÖDERATION ihren Lebensunterhalt bestritten?
Z3: In ihren jüngeren Tagen haben sie verdient und waren [b]erufstätig. Als ich meine Frau kennengelernt habe im Jahr 1998, habe ich auch meine Schwiegereltern kennengelernt. Der Schwiegervater ging wenig später in Pension und dann waren die Lebenshaltungskosten nicht leicht zu bewältigen, weshalb wir sie laufend unterstützt haben.
R: Wie haben Sie sie unterstützt?
Z3: Mit immer wiederkehrenden Geldleistungen und Sachleistungen, also Pakete[n] und Geschenke[n], aber immer wieder auch Geldbeträge in regelmäßigen Geldbeträgen, die wir Verwandten und Freunden, die hin und her gependelt sind, mitgegeben haben.
R: Welche Verwandten fahren hin und her?
Z3: Mein Schwager ist viel hin und her gefahren und Bekannte und Freunde meiner Frau, die immer wieder in Österreich waren und dann nach Russland zurückgefahren sind.
R: Warum sind Ihre Schweigereltern 2012 nach Österreich gekommen?
Z3: Dafür gab es mehrere Gründe. Es war als Besuch geplant, um ihre Kinder und Enkelkinder zu besuchen. Dann sind wir auf die Idee gekommen, dass mein Schwiegervater bei der Pflege meiner damals [A]LZHEIMERKRANKE[N] Mutter mithilft. Meine Mutter wurde damals von Pflegerinnen betreut, denen die schweren körperlichen Belastungen zu viel wurden. Meine Mutter musste in die Badewanne oder ins Bett getragen werden. Die Intension war es, dass mein Schwiegervater da mithilft und als pflegender Angehöriger seinen Anteil leistet.
R: Wie war Ihre Schwiegermutter in die Pflege involviert?
Z3: Nicht in einer offiziellen Funktion, aber natürlich war angedacht, dass sie immer wieder etwas zu Essen kocht oder kleinere Handgriffe macht.
R: Warum war nur Ihr Schwiegervater, aber nicht auch die Schwiegermutter als pflegende Angehörige angemeldet?
Z3: Weil wir das hauptsächlich auf ihn bezogen, haben. Das, was meine Schwiegermutter gemacht hätte, waren her kleinere Dinge, die in einer Familie üblich sind, aber keine Funktion haben.
R: Wann erkrankte Ihr Schwiegervater an KREBS?
Z3: Das wurde im Laufe des Jahres 2012 diagnostiziert, als er schon in WIEN war. So viel ich mich erinnern kann, hatte er schon im RUSSLAND Untersuchungen gehabt, weil er sich nicht wohlgefühlt hat, dabei ist aber nichts herausgekommen.
R: Warum blieb Ihr Schwiegervater bis 2015 als pflegender Angehöriger versichert? Wenn ich es richtig sehe, war er aufgrund der Folgen seiner Krebsbehandlung zumindest ein Jahr lang selbst ein Pflegefall.
Z3: Das ist richtig. Warum er da versichert blieb bei meiner Mutter, kann ich nicht sagen. Die Angelegenheiten meiner Mutter hat damals mein Vater organisiert.
R: War Ihr Vater damit einverstanden, dass ein Mann seine Frau pflegt und insbesondere in die Badewanne hebt?
Z3: Absolut. Es war sein Wunsch. Er hat ja auch die Verträge unterzeichnet. Er hat ihn auch selbst angemeldet, was er dann später bestritten hat, aber Gott sei Dank gibt es die Dokumente.
R: Waren Ihre Schwiegereltern bereits vor 2012 einmal zu Besuch?
Z3: Nein.
R: Warum kam[en sie] 2012 das erste Mal die Idee, auf Familienbuch zu kommen?
Z3: Warum das erst dann geklappt kann ich Ihnen auch nicht sagen. Es gab nie ein Hindernis. Meine Frau hat sie ein paar Mal besucht, auch mit den Kindern.
R: Das heißt, Ihre Schwiegereltern kamen z.B. auch nicht auf Besuch, als 2007 Ihr Sohn XXXX auf die Welt kam? Da waren sie ja beide schon in Pension[!]R: Das heißt, Ihre Schwiegereltern kamen z.B. auch nicht auf Besuch, als 2007 Ihr Sohn römisch 40 auf die Welt kam? Da waren sie ja beide schon in Pension[!]
Z3: Ich kann mich daran nicht erinnern.
R: Haben Sie Ihre Schwiegereltern in RUSSLAND besucht?
Z3: Ja, 1999.
R: Seither nicht mehr?
Z3: Nein.
R: Wie oft ist Ihre Gattin nach RUSSLAND gereist?
Z3: Nicht so oft, es ist doch eine umständliche Reise. 2001… Ich kann die Jahreszahlen wirklich nicht sagen. Einmal auch mit einem Sohn XXXX . Das muss dann etwa 2009 oder 2010 gewesen sein. Da gibt es Fotos, wie er mit seinem Roller über den roten Platz fuhr.Z3: Nicht so oft, es ist doch eine umständliche Reise. 2001… Ich kann die Jahreszahlen wirklich nicht sagen. Einmal auch mit einem Sohn römisch 40 . Das muss dann etwa 2009 oder 2010 gewesen sein. Da gibt es Fotos, wie er mit seinem Roller über den roten Platz fuhr.
R: War das Familientreffen in MOSKAU oder in XXXX ?R: War das Familientreffen in MOSKAU oder in römisch 40 ?
Z3: In XXXX . Man muss, wenn man nach XXXX will, über MOSKAU fliegen, das war auch der Grund, warum es nicht so viele Treffen gab. Z3: In römisch 40 . Man muss, wenn man nach römisch 40 will, über MOSKAU fliegen, das war auch der Grund, warum es nicht so viele Treffen gab.
R: Wie ist Ihre Beziehung zu Ihre Schwiegereltern aktuell?
Z3: Hervorragend. Sehr harmonisch, sind sehr nette und liebe alte Herrschaften. Wir verbringen alle Feiertage und Geburtstage zusammen. Wir leben auch nicht weit voneinander entfernt, meine Frau ist sehr oft dort.
R: Wie unterhalten Sie sich mit Ihren Schwiegereltern?
Z3: Auf Russisch.
R: Wie gut sind Ihre Russischkenntnisse?
Z3: Verbal recht gut, ich verstehe praktisch alles und kann mich, wenn auch nicht sehr geschliffen, ausdrücken. Schriftlich bin ich sehr schwach, aber das ist hier nicht nötig.
R: Wie sind die Deutschkenntnisse Ihrer Schwiegereltern?
Z3: Eher rudimentär. Sie sind nicht mehr in einem Alter in dem es sehr leicht ist, eine Sprache zu erlernen.
R: Sind Ihre Schwiegereltern in einem Verein oder sonst „zivilgesellschaftlich“ engagiert?
Z3: Nicht dass ich wüsste.
R: Was machen Ihre Schwiegereltern in ihrem Privatleben?
Z3: Sie sind schon sehr alt und haben einige Gesundheitsprobleme. Mein Schwiegervater macht viel Sport und geht jeden Tag in einen Park seine Turnübungen machen. Meine Schwiegermutter ist schon sehr schwer, was das Zufußgehen angeht. Sie ist vorwiegend zuhause und liest. (nach Einwurf von Z2) Lesen kann sie auch nicht mehr. Sie sieht sich YouTube Videos an und hört Hörbücher.
R: Ihre Frau hat angesprochen, dass Sie einen Verein haben, der irgendetwas mit Kunst macht. Machen Ihre Schwiegereltern dort mit?
Z3: Sie haben uns im familiären Bereich fallweise dabei geholfen, aber man kann nicht sagen, dass sie für den Verein wirklich tätig waren.
R: Haben Sie Fragen an den Zeugen?
BFV: Nein.
Ende der Einvernahme [des Zeugen] um 18:02 Uhr“
In der Verhandlung räumte das Gericht den Beschwerdeführern Parteiengehör in die MEDCOI-Anfrage zur Verfügbarkeit von EYLEA, LUCENTIS und AVASTIN in der RUSSISCHEN FÖDERATION und einen Bericht über AVASTIN, LUCENTIS und EYLEA zur Behandlung einer MAKULADEGENERATION ein.
In der Verhandlung legte der Vertreter der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
? Berufsunfähigkeitsmeldung des Sohnes der Beschwerdeführer vom 11.01.2023 mit den Ausgangszeiten von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
? Kopien der Kopien des 2014 ausgestellten russischen Reisepasses des Erstbeschwerdeführers mit den Aktenseitenangaben aus dem Verwaltungsakt der XXXX ? Kopien der Kopien des 2014 ausgestellten russischen Reisepasses des Erstbeschwerdeführers mit den Aktenseitenangaben aus dem Verwaltungsakt der römisch 40
? Kopien der Kopien des 2012 ausgestellten russisches Reisepasses der Zweitbeschwerdeführerin, abgelaufen im Dezember 2022, mit den Aktenseitenangaben aus dem Verwaltungsakt der XXXX ? Kopien der Kopien des 2012 ausgestellten russisches Reisepasses der Zweitbeschwerdeführerin, abgelaufen im Dezember 2022, mit den Aktenseitenangaben aus dem Verwaltungsakt der römisch 40
? Bericht über den Ambulanzbesuch des Erstbeschwerdeführers in der Allgemeinen Ambulanz des AKH am 08.02.2023 um 22:16 Uhr, wonach die Nachsorge entweder am initial behandelnden Krankenhaus XXXX oder am AKH empfohlen werde. Das weitere Procedere sei ein MRT von Kopf und Hals, wie bereits verordnet? Bericht über den Ambulanzbesuch des Erstbeschwerdeführers in der Allgemeinen Ambulanz des AKH am 08.02.2023 um 22:16 Uhr, wonach die Nachsorge entweder am initial behandelnden Krankenhaus römisch 40 oder am AKH empfohlen werde. Das weitere Procedere sei ein MRT von Kopf und Hals, wie bereits verordnet
? Das bereits vorliegende Ansuchen um Übernahme der Kosten für eine Kernspintomographie für den Erstbeschwerdeführer vom 25.01.2023
? Die bereits vorliegende Überweisung des Erstbeschwerdeführers an die AKH-HNO-Abteilung vom 23.01.2023
? Die Bestätigung vom 03.02.2023, dass der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin am 03.02.2023 von 08:40 Uhr bis 09:50 Uhr in die Ambulanz begleitet hatte
? Bestätigung des AKH, dass die Zweitbeschwerdeführerin am 03.02.2023 von 08:40 Uhr bis 09:45 Uhr in der Augenambulanz des AKH gewesen war
? Der bereits vorgelegte Befundbericht der Augenabteilung des AKH vom 04.01.2023 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin
? Die bereits vorliegende Bestätigung von XXXX , dass die Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können? Die bereits vorliegende Bestätigung von römisch 40 , dass die Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können
? Die eidesstattliche Erklärung der Ex-Schwiegertochter vom 29.06.2012 aus dem Akt der XXXX ? Die eidesstattliche Erklärung der Ex-Schwiegertochter vom 29.06.2012 aus dem Akt der römisch 40
? Drei Kontoauszüge des Sohnes der Beschwerdeführer Februar – April 2012 aus dem Akt der XXXX ? Drei Kontoauszüge des Sohnes der Beschwerdeführer Februar – April 2012 aus dem Akt der römisch 40
? Drei Lohnzettel der Ex-Schwiegertochter Februar – April 2012 aus dem Akt der XXXX ? Drei Lohnzettel der Ex-Schwiegertochter Februar – April 2012 aus dem Akt der römisch 40
? Die Stellungnahme der Beschwerdeführer samt eidesstattlicher Erklärung des Schwiegersohns vom 21.08.2017 an die XXXX aus dem Akt der XXXX ? Die Stellungnahme der Beschwerdeführer samt eidesstattlicher Erklärung des Schwiegersohns vom 21.08.2017 an die römisch 40 aus dem Akt der römisch 40
? Mitgliedsbescheinigung der Betriebskrankenkasse für den Schwiegersohn vom 16.09.2002, Änderungsvertrag des Schwiegersohns vom 16.10.2002, Meldung des Schwiegersohns zur Sozialversicherung vom 09.01.2003, Dauerauftrag des Schwiegersohns für die Miete vom 31.10.2002, Telefonrechnung des Schwiegersohnes vom 30.06.2003 und Telefonrechnung des Schwiegersohns vom 23.12.2003 aus dem Akt der XXXX ? Mitgliedsbescheinigung der Betriebskrankenkasse für den Schwiegersohn vom 16.09.2002, Änderungsvertrag des Schwiegersohns vom 16.10.2002, Meldung des Schwiegersohns zur Sozialversicherung vom 09.01.2003, Dauerauftrag des Schwiegersohns für die Miete vom 31.10.2002, Telefonrechnung des Schwiegersohnes vom 30.06.2003 und Telefonrechnung des Schwiegersohns vom 23.12.2003 aus dem Akt der römisch 40
Weiters brachte der rechtsfreundliche Vertreter während der Verhandlung einen Ablehnungsantrag schriftlich ein. Darin führte er aus, dass mangels Gewährung der Akteneinsicht die Vertagung beantragt worden sei, obwohl am Vortag telefonisch darum angesucht worden sei. Laut dem Sohn der Beschwerdeführer, der zugleich der Vertreter der Beschwerdeführer sei, habe dem Vertreter mitgeteilt, dass er nicht geladen worden sei. Die Vorsitzende habe den nunmehrigen Vertreter einvernehmen wollen, obwohl sie wissen müsste, dass der Parteienvertreter von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden müsse. In weiterer Folge sei seitens der Vorsitzenden der Akt vorgelesen worden. Durch die vorgenannten Vorgehensweisen der vorsitzenden seien die Parteien berechtigt, diesen Antrag zu stellen, da der Verdacht bestehe, dass seitens der Vorsitzenden eine vorgefasste und voreingenommene Beurteilung zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Beschwerdeführer sind 76 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 78 (Zweitbeschwerdeführerin) Jahre alt, russische Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Der Ehe entstammen zwei volljährige Kinder mit ebenfalls russischer Staatsangehörigkeit, ihr Sohn (46 Jahre alt), und ihre Tochter (51 Jahre alt).
Die Beschwerdeführer sprechen russisch, sie verfügen über keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie haben abgesehen von ihren Aufenthalten in Österreich ihr gesamtes Leben in der Russischen Föderation verbracht, wo sie aufgewachsen sind, die Schule besuchten, arbeiteten und ihr soziales Umfeld haben, Bekannte und Verwandte, insbesondere die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, die sich mit ihrer Familie in Abwesenheit der Beschwerdeführer auch um deren Angelegenheiten kümmerte.
Die Beschwerdeführer besitzen zusammen mit dem Sohn in ihrer Heimatstadt XXXX , RUSSLAND, eine sich über drei Türnummern erstreckende Eigentumswohnung, die ihnen dort als Wohnsitz dient; darüber hinaus gehört ihnen in der gleichen Region ein Grundstück mit einem Apfelgarten und einem kleinen Gartenhaus (Datscha). Die Beschwerdeführer, die als Kranführer (Erstbeschwerdeführer) bzw. u.a. als Lehrerin und Kinderbetreuerin sowie in einem Chemiewerk (Zweitbeschwerdeführerin) erwerbstätig waren, traten 2001 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. 2006 (Erstbeschwerdeführer) in den Ruhestand und beziehen in RUSSLAND jeweils eine monatliche Pension, die auf ihr Konto in der RUSSISCHEN FÖDERATION eingeht. Aktuell wird sie u.a. für die Begleichung der laufenden Kosten für die Wohnung verwendet. Im Jahr 2012 lag die monatliche Pension des Erstbeschwerdeführers bei etwa 12.528 Rubel (damals etwa 323 Euro), jene der Zweitbeschwerdeführerin bei etwa 8.797 Rubel (damals etwa 227 Euro). Die Beschwerdeführer besitzen zusammen mit dem Sohn in ihrer Heimatstadt römisch 40 , RUSSLAND, eine sich über drei Türnummern erstreckende Eigentumswohnung, die ihnen dort als Wohnsitz dient; darüber hinaus gehört ihnen in der gleichen Region ein Grundstück mit einem Apfelgarten und einem kleinen Gartenhaus (Datscha). Die Beschwerdeführer, die als Kranführer (Erstbeschwerdeführer) bzw. u.a. als Lehrerin und Kinderbetreuerin sowie in einem Chemiewerk (Zweitbeschwerdeführerin) erwerbstätig waren, traten 2001 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. 2006 (Erstbeschwerdeführer) in den Ruhestand und beziehen in RUSSLAND jeweils eine monatliche Pension, die auf ihr Konto in der RUSSISCHEN FÖDERATION eingeht. Aktuell wird sie u.a. für die Begleichung der laufenden Kosten für die Wohnung verwendet. Im Jahr 2012 lag die monatliche Pension des Erstbeschwerdeführers bei etwa 12.528 Rubel (damals etwa 323 Euro), jene der Zweitbeschwerdeführerin bei etwa 8.797 Rubel (damals etwa 227 Euro).
2. Ihr Sohn schloss am 16.10.2008 in XXXX , DEUTSCHLAND, mit der Ex-Schwiegertochter, einer deutschen und griechischen Staatsangehörigen, die Ehe und zog 2009 mit dieser gemeinsam auf Dauer nach WIEN. Nach mehreren Unterkunftswechseln in WIEN bezog das Ehepaar Anfang Juli 2009 eine ca. 83 m² große Mietwohnung in XXXX WIEN, XXXX . Mit Vertragsurkunde vom 19.8.2015 wurde die Dauer dieses Mietverhältnisses mit beiden Ehepartnern als Hauptmietern vorläufig bis zum 30.6.2018 erstreckt und ein wertgesicherter monatlicher Pauschalmietzins von 990,00 Euro (inkl. Heizung und Warmwasser) vereinbart. Nach ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2008 betrieben beide Ehepartner das Studium der Rechtswissenschaften am Juridicum WIEN. Am XXXX wurde in WIEN die gemeinsame Tochter geboren, welche die deutsche und nunmehr die auch griechische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Sohn leitet sein Aufenthaltsrecht in Österreich von der Ex-Schwiegertochter als daueraufenthaltsberechtigter EWR-Bürgerin ab und verfügt über eine gültige Daueraufenthaltskarte, die Enkelin ist als deutsche und griechische Staatsangehörige in Österreich aufenthaltsberechtigt.2. Ihr Sohn schloss am 16.10.2008 in römisch 40 , DEUTSCHLAND, mit der Ex-Schwiegertochter, einer deutschen und griechischen Staatsangehörigen, die Ehe und zog 2009 mit dieser gemeinsam auf Dauer nach WIEN. Nach mehreren Unterkunftswechseln in WIEN bezog das Ehepaar Anfang Juli 2009 eine ca. 83 m² große Mietwohnung in römisch 40 WIEN, römisch 40 . Mit Vertragsurkunde vom 19.8.2015 wurde die Dauer dieses Mietverhältnisses mit beiden Ehepartnern als Hauptmietern vorläufig bis zum 30.6.2018 erstreckt und ein wertgesicherter monatlicher Pauschalmietzins von 990,00 Euro (inkl. Heizung und Warmwasser) vereinbart. Nach ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2008 betrieben beide Ehepartner das Studium der Rechtswissenschaften am Juridicum WIEN. Am römisch 40 wurde in WIEN die gemeinsame Tochter geboren, welche die deutsche und nunmehr die auch griechische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Sohn leitet sein Aufenthaltsrecht in Österreich von der Ex-Schwiegertochter als daueraufenthaltsberechtigter EWR-Bürgerin ab und verfügt über eine gültige Daueraufenthaltskarte, die Enkelin ist als deutsche und griechische Staatsangehörige in Österreich aufenthaltsberechtigt.
Während des Studiums arbeitete der Sohn von Oktober 2010 bis Jänner 2021 geringfügig in einer Rechtsanwaltskanzlei, im April 2011 als Angestellter. Der Sohn schloss sein Studium an der Universität WIEN um das Jahr 2012 mit dem Magister der Rechtswissenschaften ab. Von 22.11.2011 bis 15.01.2013 war er Rechtsberater beim Verein XXXX ÖSTERREICH angestellt, wovon er – als die Beschwerdeführer nach Österreich kamen, von APRIL bis JULI 2012 – drei Monate durchgehend Krankengeld bezog. Nach Auslaufen eines weiteren Krankengeldbezugs im Jänner 2013 bezog er knapp ein halbes Jahr Arbeitslosengeld und in der Folge Notstandshilfe und Überbrückungshilfe, wobei die Tagsätze im Jahr 2016 bei 28,93 Euro und im Jahr 2017 bei 29,15 Euro lagen. Von 11.10.2015 bis 10.04.2016 bezog er das pauschalierte Kinderbetreuungsgeld. Im DEZEMBER 2020/JÄNNER 2021 arbeitete er einen Monat lang als Angestellter bei XXXX . Im AUGUST 2021 arbeitete er drei Wochen lang als freier Dienstnehmer für die XXXX eU in XXXX , seither bezog er bei diesem Unternehmen bis laufend Krankengeld. Dieses Unternehmen wurde vom Landesgericht XXXX , GZ 36 S 46/22i, mit Beschluss vom 01.02.2023 im Konkursverfahren geschlossen. Gleichzeitig arbeitete er im AUGUST 2021 zwei Wochen lang als freier Dienstnehmer für die XXXX in WIEN, abgesehen von Mitte AUGUST bis Mitte SEPTEMBER 2022 bezog er dort seit AUGUST 2021 Krankengeld.Während des Studiums arbeitete der Sohn von Oktober 2010 bis Jänner 2021 geringfügig in einer Rechtsanwaltskanzlei, im April 2011 als Angestellter. Der Sohn schloss sein Studium an der Universität WIEN um das Jahr 2012 mit dem Magister der Rechtswissenschaften ab. Von 22.11.2011 bis 15.01.2013 war er Rechtsberater beim Verein römisch 40 ÖSTERREICH angestellt, wovon er – als die Beschwerdeführer nach Österreich kamen, von APRIL bis JULI 2012 – drei Monate durchgehend Krankengeld bezog. Nach Auslaufen eines weiteren Krankengeldbezugs im Jänner 2013 bezog er knapp ein halbes Jahr Arbeitslosengeld und in der Folge Notstandshilfe und Überbrückungshilfe, wobei die Tagsätze im Jahr 2016 bei 28,93 Euro und im Jahr 2017 bei 29,15 Euro lagen. Von 11.10.2015 bis 10.04.2016 bezog er das pauschalierte Kinderbetreuungsgeld. Im DEZEMBER 2020/JÄNNER 2021 arbeitete er einen Monat lang als Angestellter bei römisch 40 . Im AUGUST 2021 arbeitete er drei Wochen lang als freier Dienstnehmer für die römisch 40 eU in römisch 40 , seither bezog er bei diesem Unternehmen bis laufend Krankengeld. Dieses Unternehmen wurde vom Landesgericht römisch 40 , GZ 36 S 46/22i, mit Beschluss vom 01.02.2023 im Konkursverfahren geschlossen. Gleichzeitig arbeitete er im AUGUST 2021 zwei Wochen lang als freier Dienstnehmer für die römisch 40 in WIEN, abgesehen von Mitte AUGUST bis Mitte SEPTEMBER 2022 bezog er dort seit AUGUST 2021 Krankengeld.
Er hatte vor Jahren ein Lungenleiden und leidet an EPILEPSIE. Es kann nicht festgestellt werden, woran der Sohn der Beschwerdeführer aktuell leidet und weshalb er im Krankenstand ist. Er hatte und hat keinen Pflegebedarf.
Die Ex-Schwiegertochter war neben ihrem Studium nach mehrfacher geringfügiger Beschäftigung ab dem Jahr 2009 mit Unterbrechungen langjährig unselbständig bei der XXXX (Austria) GmbH beschäftigt, wobei ihr Gehalt in der ersten Jahreshälfte 2012 bei monatlich rund 780 Euro netto (rund 894 Euro brutto) zuzüglich Sonderzahlungen lag. Von 20.2.2013 bis 10.7.2013 bezog sie Wochengeld, von 11.4.2013 bis 10.10.2015 Kinderbetreuungsgeld und von Jänner 2016 bis Juni 2016 Krankengeld. Von Juli 2016 bis Juni 2018 bezog sie für rund zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld vom AMS Wien. Die Ex-Schwiegertochter war neben ihrem Studium nach mehrfacher geringfügiger Beschäftigung ab dem Jahr 2009 mit Unterbrechungen langjährig unselbständig bei der römisch 40 (Austria) GmbH beschäftigt, wobei ihr Gehalt in der ersten Jahreshälfte 2012 bei monatlich rund 780 Euro netto (rund 894 Euro brutto) zuzüglich Sonderzahlungen lag. Von 20.2.2013 bis 10.7.2013 bezog sie Wochengeld, von 11.4.2013 bis 10.10.2015 Kinderbetreuungsgeld und von Jänner 2016 bis Juni 2016 Krankengeld. Von Juli 2016 bis Juni 2018 bezog sie für rund zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld vom AMS Wien.
Die Ehewohnung in XXXX WIEN, XXXX , deren monatlicher Gesamtmietzins weiterhin bei monatlich rund 1.000 Euro lag, wurde gewollt nicht aufgegeben, da der Sohn der Beschwerdeführer im XXXX Wiener Gemeindebezirk wohnen bleiben wollte. Bei der Stadt WIEN XXXX wurde für den Haushalt wiederholt Wohnbeihilfe beantragt. Der Sohn der Beschwerdeführer ist bis dato an dieser Adresse hauptwohnsitzgemeldet. Er lebt nunmehr faktisch aber unangemeldet bei seiner Freundin einer Wohnung in der XXXX . Die Ehewohnung in römisch 40 WIEN, römisch 40 , deren monatlicher Gesamtmietzins weiterhin bei monatlich rund 1.000 Euro lag, wurde gewollt nicht aufgegeben, da der Sohn der Beschwerdeführer im römisch 40 Wiener Gemeindebezirk wohnen bleiben wollte. Bei der Stadt WIEN römisch 40 wurde für den Haushalt wiederholt Wohnbeihilfe beantragt. Der Sohn der Beschwerdeführer ist bis dato an dieser Adresse hauptwohnsitzgemeldet. Er lebt nunmehr faktisch aber unangemeldet bei seiner Freundin einer Wohnung in der römisch 40 .
3. Die Tochter der Beschwerdeführer schloss am 30.12.1998 mit einem österreichischen Staatsbürger (61 Jahre alt) in WIEN die Ehe und lebt seit 19.01.1999 mit diesem und einem 1996 geborenen Sohn aus einer anderen Beziehung im gemeinsamen Haushalt. Ihr Daueraufenthaltsrecht in Österreich leitet sie von ihrem Ehegatten ab. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder, wobei der 15jährige, unterhaltsberechtigte Sohn noch im gemeinsamen Haushalt lebt; die mittlerweile 23jährige Tochter lebte nach Schulabschluss noch zwei Jahre zuhause, sie studierte. Der mittlerweile 26jährige Sohn der Tochter aus einer früheren Beziehung, dessen Unterhalt die Tochter und der Schwiegersohn bestritten, zog nach dem Schulabschluss aus und studierte.
Der Schwiegersohn lebte im Zeitraum 2002 bis 2004 mit der Tochter und den gemeinsamen Kindern für etwa drei Jahre zu beruflichen Zwecken in BAYERN, wo er über längere Zeit im Theaterbereich unselbständig erwerbstätig und sozialversichert war. Danach kehrte die Familie auf Dauer nach Österreich zurück. Ab November 2009 bewohnte die Familie auf der Grundlage einer mündlichen Vereinbarung des Schwiegersohns mit seinem Vater (gestorben 2023 im Alter von 91 Jahren) das erste Stockwerk von dessen Wohnhaus in XXXX WIEN, XXXX . Der Vater des Schwiegersohns bewohnte mit der auf Pflegestufe 7 dauerhaft pflegebedürftigen und mental schwer beeinträchtigten Mutter des Schwiegersohns (verstorben 2018 im Alter von 90 Jahren), sowie mit den für diese engagierten weiblichen Pflegekräften das Erdgeschoß.Der Schwiegersohn lebte im Zeitraum 2002 bis 2004 mit der Tochter und den gemeinsamen Kindern für etwa drei Jahre zu beruflichen Zwecken in BAYERN, wo er über längere Zeit im Theaterbereich unselbständig erwerbstätig und sozialversichert war. Danach kehrte die Familie auf Dauer nach Österreich zurück. Ab November 2009 bewohnte die Familie auf der Grundlage einer mündlichen Vereinbarung des Schwiegersohns mit seinem Vater (gestorben 2023 im Alter von 91 Jahren) das erste Stockwerk von dessen Wohnhaus in römisch 40 WIEN, römisch 40 . Der Vater des Schwiegersohns bewohnte mit der auf Pflegestufe 7 dauerhaft pflegebedürftigen und mental schwer beeinträchtigten Mutter des Schwiegersohns (verstorben 2018 im Alter von 90 Jahren), sowie mit den für diese engagierten weiblichen Pflegekräften das Erdgeschoß.
Der Schwiegersohn war in Österreich von 2012 bis 2014 jeweils einen Monat lang im Theaterbereich angestellt. 2016 und 2017 war er daneben jeweils von März bis August geringfügig an der Technischen Universität XXXX beschäftigt. Versicherungsverhältnisse aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit scheinen jedenfalls seit März 2016 nicht mehr auf. 2016 bezog er ein halbes Jahr Arbeitslosengeld. Seither bezieht er durchgehend Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Der Schwiegersohn war in Österreich von 2012 bis 2014 jeweils einen Monat lang im Theaterbereich angestellt. 2016 und 2017 war er daneben jeweils von März bis August geringfügig an der Technischen Universität römisch 40 beschäftigt. Versicherungsverhältnisse aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit scheinen jedenfalls seit März 2016 nicht mehr auf. 2016 bezog er ein halbes Jahr Arbeitslosengeld. Seither bezieht er durchgehend Notstandshilfe und Überbrückungshilfe.
Die Tochter arbeitete 2016 einen Monat lang bei den XXXX , von DEZEMBER 2017 bis JULI 2018 als SENIORENBETREUERIN bei XXXX und von SEPTEMBER 2017 bis NOVEMBER 2021 geringfügig bei einer Fachärztin des XXXX für Nuklearmedizin. Von zumindest Februar 2015 bis Dezember 2017 bezog sie Notstandshilfe, von Juli 2018 bis Juni 2019 Weiterbildungsgeld, von Juni 2019 bis Jänner 2020 Arbeitslosengeld, seither durchgehend Notstandshilfe und Überbrückungshilfe.Die Tochter arbeitete 2016 einen Monat lang bei den römisch 40 , von DEZEMBER 2017 bis JULI 2018 als SENIORENBETREUERIN bei römisch 40 und von SEPTEMBER 2017 bis NOVEMBER 2021 geringfügig bei einer Fachärztin des römisch 40 für Nuklearmedizin. Von zumindest Februar 2015 bis Dezember 2017 bezog sie Notstandshilfe, von Juli 2018 bis Juni 2019 Weiterbildungsgeld, von Juni 2019 bis Jänner 2020 Arbeitslosengeld, seither durchgehend Notstandshilfe und Überbrückungshilfe.
4. Bis 2012 kamen die Beschwerdeführer ihre in Österreich lebenden Kinder und Enkel nie besuchen, sie kamen auch nicht zur Hochzeit ihrer Kinder oder zur Geburt der Kinder ihrer Tochter nach Österreich, obwohl sie bei der Hochzeit ihres Sohnes und des jüngsten Kindes ihrer Tochter schon in Pension waren. Die Ex-Schwiegertochter flog nie in die Russische Föderation, um die Beschwerdeführer zu besuchen, der Schwiegersohn einmal nach der Hochzeit 1998. Die Tochter besuchte ihre Eltern seit ihrer Eheschließung 1998 drei Mal. Der Sohn hielt sich ca. zwei Mal wegen einer Ausbildung länger in der Russischen Föderation auf, seit er 2008 geheiratet hatte; ob er dabei auch seine Eltern besuchte, kann nicht festgestellt werden. Weitere Besuche können nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer und ihre Kinder und Enkel hielten den Kontakt zueinander abgesehen von diesen seltenen Besuchen per Telefon und elektronischen Medien aufrecht.
Vor der Einreise der Beschwerdeführer im April 2012 hatte die Ex-Schwiegertochter, welche damals nur über geringe Kenntnisse der russischen Sprache verfügte, mit ihren Schwiegereltern nur gelegentlich Bildkontakt über Telefon und Skype, während im Übrigen der Sohn die Kommunikation mit seinen Eltern aufrechterhielt. Gelegentlich wurden den Beschwerdeführern Geschenkpakete nach RUSSLAND geschickt, zumal die Ex-Schwiegertochter als Mitarbeiterin des Unternehmens XXXX Kaffee und andere dort angebotene Gebrauchsartikel reduziert erwerben konnte. Darüber hinaus wurden aus dem Haushalt des Sohnes und der Ex-Schwiegertochter weder dem notwendigen Lebensunterhalt der Beschwerdeführer dienende Geldbeträge noch diesbezügliche alternative Zuwendungen nach Russland transferiert.Vor der Einreise der Beschwerdeführer im April 2012 hatte die Ex-Schwiegertochter, welche damals nur über geringe Kenntnisse der russischen Sprache verfügte, mit ihren Schwiegereltern nur gelegentlich Bildkontakt über Telefon und Skype, während im Übrigen der Sohn die Kommunikation mit seinen Eltern aufrechterhielt. Gelegentlich wurden den Beschwerdeführern Geschenkpakete nach RUSSLAND geschickt, zumal die Ex-Schwiegertochter als Mitarbeiterin des Unternehmens römisch 40 Kaffee und andere dort angebotene Gebrauchsartikel reduziert erwerben konnte. Darüber hinaus wurden aus dem Haushalt des Sohnes und der Ex-Schwiegertochter weder dem notwendigen Lebensunterhalt der Beschwerdeführer dienende Geldbeträge noch diesbezügliche alternative Zuwendungen nach Russland transferiert.
Auch die Tochter und der Schwiegersohn übermittelten den Beschwerdeführern gelegentlich Pakete mit europäischen Waren zum Geschenk, jedoch keine Beiträge zum notwendigen Lebensunterhalt; allenfalls sporadisch gaben sie nach RUSSLAND reisenden Besuchern kleine Geldgeschenke mit.
Die Beschwerdeführer haben eine Eigentumswohnung und bestritten ihren Lebensunterhalt durch zunächst durch ihr Gehalt, danach durch ihre Pension.
5. Etwa um den Jahreswechsel 2011/2012 wurde beim Erstbeschwerdeführer aufgrund schon länger andauernder gesundheitlicher Beschwerden eine ernsthafte Erkrankung diagnostiziert, die sich in weiterer Folge als KREBS herausstellte. Die in Österreich aufhältigen Angehörigen planten in diesem Zusammenhang für die Beschwerdeführer eine Einreise nach Österreich, wobei die Hauptmotivation darin bestand, dem schwerkranken Erstbeschwerdeführer eine kostengünstige medizinische Versorgung in WIEN zukommen zu lassen. Die organisatorische Planung der Einwanderung einschließlich Behördenkorrespondenz bzw. Anleitung der diesbezüglichen Eingaben erfolgte durch den Sohn, der sich als Jurist und Rechtsberater mit der einschlägigen Rechtslage befasste und die übrigen involvierten Familienmitglieder entsprechend instruierte. Die Ex-Schwiegertochter unterstützte das familiäre Vorhaben, indem sie auf dessen Betreiben bei der belangten Behörde „eidesstattliche Verpflichtungserklärungen“ abgab, in der sie ohne weitere Präzisierung pauschal erklärte, den Beschwerdeführern als ihren Schwiegereltern „tatsächlich Unterhalt" zu gewähren. Auf dieser Grundlage stellte die belangte Behörde den am 11.04.2012 legal mit vom österreichischen Konsulat ausgestellten Visa von Russland nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer auf Antrag vom 04.05.2012 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 29.06.2012 (Zweitbeschwerdeführerin) eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 54 NAG) für die Dauer von fünf Jahren mit Gültigkeit von 09.05.2012 bis 09.05.2017 (Erstbeschwerdeführer) bzw. von 19.07.2012 bis 19.07.2017 (Zweitbeschwerdeführerin) aus. 5. Etwa um den Jahreswechsel 2011 aus 2012, wurde beim Erstbeschwerdeführer aufgrund schon länger andauernder gesundheitlicher Beschwerden eine ernsthafte Erkrankung diagnostiziert, die sich in weiterer Folge als KREBS herausstellte. Die in Österreich aufhältigen Angehörigen planten in diesem Zusammenhang für die Beschwerdeführer eine Einreise nach Österreich, wobei die Hauptmotivation darin bestand, dem schwerkranken Erstbeschwerdeführer eine kostengünstige medizinische Versorgung in WIEN zukommen zu lassen. Die organisatorische Planung der Einwanderung einschließlich Behördenkorrespondenz bzw. Anleitung der diesbezüglichen Eingaben erfolgte durch den Sohn, der sich als Jurist und Rechtsberater mit der einschlägigen Rechtslage befasste und die übrigen involvierten Familienmitglieder entsprechend instruierte. Die Ex-Schwiegertochter unterstützte das familiäre Vorhaben, indem sie auf dessen Betreiben bei der belangten Behörde „eidesstattliche Verpflichtungserklärungen“ abgab, in der sie ohne weitere Präzisierung pauschal erklärte, den Beschwerdeführern als ihren Schwiegereltern „tatsächlich Unterhalt" zu gewähren. Auf dieser Grundlage stellte die belangte Behörde den am 11.04.2012 legal mit vom österreichischen Konsulat ausgestellten Visa von Russland nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer auf Antrag vom 04.05.2012 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 29.06.2012 (Zweitbeschwerdeführerin) eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (Paragraph 54, NAG) für die Dauer von fünf Jahren mit Gültigkeit von 09.05.2012 bis 09.05.2017 (Erstbeschwerdeführer) bzw. von 19.07.2012 bis 19.07.2017 (Zweitbeschwerdeführerin) aus.
Der Tochter der Beschwerdeführer oblag gemäß der familiären Vereinbarung die Begleitung von der medizinischer Betreuung v.a. des Erstbeschwerdeführers in Österreich und die Beschaffung der Medikamente mit der E-Card. Später beschaffte sie auch Medikamente für die Zweitbeschwerdeführerin mit deren E-Card. Ferner wurden die Beschwerdeführer nach der Einreise ab 16.04.2012 im Haus des Vaters des Schwiegersohnes, XXXX WIEN, XXXX , mit Hauptwohnsitz angemeldet und im Wohnbereich der Tochter und des Schwiegersohnes im ersten Stock untergebracht. Gegenüber dem Hauseigentümer, dem Vater des Schwiegersohns, wurde der Aufenthalt als Verwandtschaftsbesuch der Schwiegertochter aus Russland präsentiert; daher kamen diesbezüglich von seiner Seite auch keine Einwände. Tatsächlich wurde der Erstbeschwerdeführer, zumal er aufgrund seiner KREBSERKRANKUNG sofortige medizinische Versorgung benötigte, auf (wie auch immer bewerkstelligte) Veranlassung von Familienangehörigen ohne bewusste Kenntnisnahme von Seiten des Vaters des Schwiegersohnes – ebenfalls ab 16.04.2012 – bei der XXXX als Pflegekraft der schwerkranken Mutter des Schwiegersohns mitversichert. Bereits vor der Mitversicherung durchgeführte medizinische Konsultationen (wie MRT) wurden aus dem Haushalt der Tochter vorfinanziert, welche in der Folge eine Kostenerstattung beantragte. Der Erstbeschwerdeführer verfügte über keine Ausbildung oder Erfahrung als Pflegekraft, konnte mangels jeglicher Deutschkenntnisse mit den Eltern des Schwiegersohnes nicht kommunizieren und war aufgrund seines eigenen Krankheitszustands und der unverzüglich aufgenommenen Krebsbehandlung samt schweren Nebenwirkungen auch gar nicht in der Lage, nennenswerte Pflegeleistungen zu erbringen. Die Pflege der Mutter des Schwiegersohns wurde nach wie vor ausschließlich von nicht familienzugehörigen Drittpersonen wahrgenommen. Die CHEMOTHERAPIE des Erstbeschwerdeführers führte zu schweren Komplikationen, welche ab der Einreise im Jahr 2012 längerfristige, sich etwa über ein Jahr hinziehende stationäre Spitalsaufenthalte in WIEN zur Folge hatten.Der Tochter der Beschwerdeführer oblag gemäß der familiären Vereinbarung die Begleitung von der medizinischer Betreuung v.a. des Erstbeschwerdeführers in Österreich und die Beschaffung der Medikamente mit der E-Card. Später beschaffte sie auch Medikamente für die Zweitbeschwerdeführerin mit deren E-Card. Ferner wurden die Beschwerdeführer nach der Einreise ab 16.04.2012 im Haus des Vaters des Schwiegersohnes, römisch 40 WIEN, römisch 40 , mit Hauptwohnsitz angemeldet und im Wohnbereich der Tochter und des Schwiegersohnes im ersten Stock untergebracht. Gegenüber dem Hauseigentümer, dem Vater des Schwiegersohns, wurde der Aufenthalt als Verwandtschaftsbesuch der Schwiegertochter aus Russland präsentiert; daher kamen diesbezüglich von seiner Seite auch keine Einwände. Tatsächlich wurde der Erstbeschwerdeführer, zumal er aufgrund seiner KREBSERKRANKUNG sofortige medizinische Versorgung benötigte, auf (wie auch immer bewerkstelligte) Veranlassung von Familienangehörigen ohne bewusste Kenntnisnahme von Seiten des Vaters des Schwiegersohnes – ebenfalls ab 16.04.2012 – bei der römisch 40 als Pflegekraft der schwerkranken Mutter des Schwiegersohns mitversichert. Bereits vor der Mitversicherung durchgeführte medizinische Konsultationen (wie MRT) wurden aus dem Haushalt der Tochter vorfinanziert, welche in der Folge eine Kostenerstattung beantragte. Der Erstbeschwerdeführer verfügte über keine Ausbildung oder Erfahrung als Pflegekraft, konnte mangels jeglicher Deutschkenntnisse mit den Eltern des Schwiegersohnes nicht kommunizieren und war aufgrund seines eigenen Krankheitszustands und der unverzüglich aufgenommenen Krebsbehandlung samt schweren Nebenwirkungen auch gar nicht in der Lage, nennenswerte Pflegeleistungen zu erbringen. Die Pflege der Mutter des Schwiegersohns wurde nach wie vor ausschließlich von nicht familienzugehörigen Drittpersonen wahrgenommen. Die CHEMOTHERAPIE des Erstbeschwerdeführers führte zu schweren Komplikationen, welche ab der Einreise im Jahr 2012 längerfristige, sich etwa über ein Jahr hinziehende stationäre Spitalsaufenthalte in WIEN zur Folge hatten.
Die Zweitbeschwerdeführerin reiste während der Behandlung des Erstbeschwerdeführers einmal nach RUSSLAND aus und nach Ausstellung eines neuen Reisepasses mit Gültigkeit ab 14.12.2012 am 10.1.2013 wieder nach Österreich zurück. Bei ihr wurde, zumal sie nach der ersten Einreise im April 2012 keine dringende medizinische Betreuung benötigte, die Wartefrist für die Selbstversicherung bei der XXXX eingehalten. Die in der Folge anfallenden Krankenversicherungsbeiträge wurden im Ergebnis anteilig von den Haushalten des Sohnes und der Tochter getragen. Nach der Geburt der Enkelin im April 2013 reisten die Beschwerdeführer im Juli 2013 wieder nach Russland aus (Ankunft 10.7.2013), wo sie in der Folge wieder dauerhaft wohnten. Anfang des Jahres 2014 wurde dem Erstbeschwerdeführer in Russland ein neuer Reisepass mit Gültigkeit ab 18.01.2014 ausgestellt. Die alten Reisepässe wurden entsorgt.Die Zweitbeschwerdeführerin reiste während der Behandlung des Erstbeschwerdeführers einmal nach RUSSLAND aus und nach Ausstellung eines neuen Reisepasses mit Gültigkeit ab 14.12.2012 am 10.1.2013 wieder nach Österreich zurück. Bei ihr wurde, zumal sie nach der ersten Einreise im April 2012 keine dringende medizinische Betreuung benötigte, die Wartefrist für die Selbstversicherung bei der römisch 40 eingehalten. Die in der Folge anfallenden Krankenversicherungsbeiträge wurden im Ergebnis anteilig von den Haushalten des Sohnes und der Tochter getragen. Nach der Geburt der Enkelin im April 2013 reisten die Beschwerdeführer im Juli 2013 wieder nach Russland aus (Ankunft 10.7.2013), wo sie in der Folge wieder dauerhaft wohnten. Anfang des Jahres 2014 wurde dem Erstbeschwerdeführer in Russland ein neuer Reisepass mit Gültigkeit ab 18.01.2014 ausgestellt. Die alten Reisepässe wurden entsorgt.
6. Inzwischen wurde die schwerkranke Mutter des Schwiegersohnes mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23.9.2014 aufgrund der Diagnose „höchstgradiges cerebrales Abbaugeschehen" unter allumfassende Sachwalterschaft gestellt, welche – begründet mit einem „extremen Spannungsverhältnis“ zwischen dem Vater des Schwiegersohnes und dem Schwiegersohn – einem Rechtsanwalt übertragen wurde. Im Haus des Vaters des Schwiegersohns in XXXX , herrschte zu dieser Zeit ein nachhaltiger Familienstreit, in welchem es unter anderem um einen geplanten Verkauf des Hauses, den Auszug der Familie des Schwiegersohnes und das im Haus beschäftigte Pflegepersonal ging. Am 30.01.2015 wurde vor dem Bezirksgericht XXXX ein Räumungsvergleich geschlossen, in welchem sich der Schwiegersohn verpflichtete, seinen Wohnbereich gegen Zahlung eines Betrages von 100.000 Euro bis zum 15.7.2015 geräumt von eigenen Fahrnissen an den Eigentümer, seinen Vater, zurückzustellen. Die Übergabe erfolgte am 16.7.2015. Mit 21.07.2015 wurde der neue Hauptwohnsitz der Familie der Tochter und des Schwiegersohnes an der Adresse XXXX WIEN, XXXX , begründet, wo diese abgesehen von der volljährig gewordenen Tochter und dem volljährigen Sohn der Tochter aus einer anderen Beziehung bis dato in einer ca. 120 m² großen Wohnung lebt.6. Inzwischen wurde die schwerkranke Mutter des Schwiegersohnes mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23.9.2014 aufgrund der Diagnose „höchstgradiges cerebrales Abbaugeschehen" unter allumfassende Sachwalterschaft gestellt, welche – begründet mit einem „extremen Spannungsverhältnis“ zwischen dem Vater des Schwiegersohnes und dem Schwiegersohn – einem Rechtsanwalt übertragen wurde. Im Haus des Vaters des Schwiegersohns in römisch 40 , herrschte zu dieser Zeit ein nachhaltiger Familienstreit, in welchem es unter anderem um einen geplanten Verkauf des Hauses, den Auszug der Familie des Schwiegersohnes und das im Haus beschäftigte Pflegepersonal ging. Am 30.01.2015 wurde vor dem Bezirksgericht römisch 40 ein Räumungsvergleich geschlossen, in welchem sich der Schwiegersohn verpflichtete, seinen Wohnbereich gegen Zahlung eines Betrages von 100.000 Euro bis zum 15.7.2015 geräumt von eigenen Fahrnissen an den Eigentümer, seinen Vater, zurückzustellen. Die Übergabe erfolgte am 16.7.2015. Mit 21.07.2015 wurde der neue Hauptwohnsitz der Familie der Tochter und des Schwiegersohnes an der Adresse römisch 40 WIEN, römisch 40 , begründet, wo diese abgesehen von der volljährig gewordenen Tochter und dem volljährigen Sohn der Tochter aus einer anderen Beziehung bis dato in einer ca. 120 m² großen Wohnung lebt.
Anlässlich des Auszugs der Familie der Tochter und des Schwiegersohnes aus dem Haus XXXX WIEN, XXXX , wurden die Hauptwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführer nicht auf die neue Wohnsitzadresse von Tochter und Schwiegersohn in der XXXX , sondern nunmehr auf jene des Sohnes und der Ex-Schwiegertochter in XXXX WIEN, XXXX , geändert. Zu diesem Zweck sowie um den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers überprüfen zu lassen, reisten die Beschwerdeführer am 02.04.2015 wieder von der Russischen Föderation nach Österreich ein. In diesem Zusammenhang wurde mit 18.04.2015 die Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als Pfleger der nunmehr besachwalteten Mutter des Schwiegersohns bei der XXXX beendet und seine Mitversicherung bei der inzwischen selbstversicherten Zweitbeschwerdeführerin begründet. Nach erfolgter Änderung des Melderegisters per 06.08.2015 reisten die Beschwerdeführer am 11.8.2015 wieder in die Russische Föderation zurück (Ankunft 12.8.2015).Anlässlich des Auszugs der Familie der Tochter und des Schwiegersohnes aus dem Haus römisch 40 WIEN, römisch 40 , wurden die Hauptwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführer nicht auf die neue Wohnsitzadresse von Tochter und Schwiegersohn in der römisch 40 , sondern nunmehr auf jene des Sohnes und der Ex-Schwiegertochter in römisch 40 WIEN, römisch 40 , geändert. Zu diesem Zweck sowie um den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers überprüfen zu lassen, reisten die Beschwerdeführer am 02.04.2015 wieder von der Russischen Föderation nach Österreich ein. In diesem Zusammenhang wurde mit 18.04.2015 die Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als Pfleger der nunmehr besachwalteten Mutter des Schwiegersohns bei der römisch 40 beendet und seine Mitversicherung bei der inzwischen selbstversicherten Zweitbeschwerdeführerin begründet. Nach erfolgter Änderung des Melderegisters per 06.08.2015 reisten die Beschwerdeführer am 11.8.2015 wieder in die Russische Föderation zurück (Ankunft 12.8.2015).
Am 11.05.2016 und am 04.11.2016 unterfertigte die Ex-Schwiegertochter im ehelichen Einvernehmen mit dem Sohn Wohnbeihilfe-Verlängerungsanträge an die XXXX , in welchen – abgestimmt auf den Stand des Melderegisters – sie selbst, der Sohn, die gemeinsame mj. Tochter (die Enkelin) sowie die Beschwerdeführer angeführt waren.Am 11.05.2016 und am 04.11.2016 unterfertigte die Ex-Schwiegertochter im ehelichen Einvernehmen mit dem Sohn Wohnbeihilfe-Verlängerungsanträge an die römisch 40 , in welchen – abgestimmt auf den Stand des Melderegisters – sie selbst, der Sohn, die gemeinsame mj. Tochter (die Enkelin) sowie die Beschwerdeführer angeführt waren.
Im Juli 2016 übermittelte der Vater des Schwiegersohns der Staatsanwaltschaft XXXX , der XXXX und der Wiener Meldebehörde XXXX im Weg einer Rechtsanwältin jeweils eine Sachverhaltsdarstellung mit Verdacht auf strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der vormaligen Meldung der Beschwerdeführer an seinem Wohnsitz und der sozialversicherungsrechtlichen Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als Pfleger der Mutter des Schwiegersohns. Da das diesbezügliche Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, wurde der Fall auch von der XXXX nicht weiter verfolgt. Die Meldebehörde stellte ihr Überprüfungsverfahren ebenfalls mit der Begründung ein, dass eine Urkundenfälschung nicht erfolgt sei und der Vater des Schwiegersohnes bei Erhebungen vor Ort am 26.05.2015 bestätigt habe, dass die Beschwerdeführer „zeitweise“ an der Adresse wohnhaft gewesen seien.Im Juli 2016 übermittelte der Vater des Schwiegersohns der Staatsanwaltschaft römisch 40 , der römisch 40 und der Wiener Meldebehörde römisch 40 im Weg einer Rechtsanwältin jeweils eine Sachverhaltsdarstellung mit Verdacht auf strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der vormaligen Meldung der Beschwerdeführer an seinem Wohnsitz und der sozialversicherungsrechtlichen Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als Pfleger der Mutter des Schwiegersohns. Da das diesbezügliche Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, wurde der Fall auch von der römisch 40 nicht weiter verfolgt. Die Meldebehörde stellte ihr Überprüfungsverfahren ebenfalls mit der Begründung ein, dass eine Urkundenfälschung nicht erfolgt sei und der Vater des Schwiegersohnes bei Erhebungen vor Ort am 26.05.2015 bestätigt habe, dass die Beschwerdeführer „zeitweise“ an der Adresse wohnhaft gewesen seien.
Während ihrer Aufenthalte in Österreich bis 2017 waren die Beschwerdeführer im unregelmäßigen Wechsel jeweils provisorisch in den Haushalten der Tochter bzw. des Sohnes einquartiert gewesen. Im Haus des Vaters des Schwiegersohnes in der XXXX hatten der Schwiegersohn und die Tochter ihnen in ihrem Wohnbereich im ersten Stock das Schlafzimmer überlassen, während sie selbst im Wohnzimmer oder in einem Raum im Kellergeschoß übernachteten. In der ca. 120 m² großen Wohnung in der GEYERGASSE wurde bei Bedarf ebenfalls eine provisorische Unterkunftsregelung getroffen. In der Wohnung in der XXXX wurde ihnen vom Sohn und der Ex-Schwiegertochter (jedenfalls bis zur Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft) ebenfalls das Schlafzimmer überlassen, während der Sohn im Wohnzimmer und die Ex-Schwiegertochter bei der gemeinsamen Tochter (der Enkelin) im Kinderzimmer übernachtete.Während ihrer Aufenthalte in Österreich bis 2017 waren die Beschwerdeführer im unregelmäßigen Wechsel jeweils provisorisch in den Haushalten der Tochter bzw. des Sohnes einquartiert gewesen. Im Haus des Vaters des Schwiegersohnes in der römisch 40 hatten der Schwiegersohn und die Tochter ihnen in ihrem Wohnbereich im ersten Stock das Schlafzimmer überlassen, während sie selbst im Wohnzimmer oder in einem Raum im Kellergeschoß übernachteten. In der ca. 120 m² großen Wohnung in der GEYERGASSE wurde bei Bedarf ebenfalls eine provisorische Unterkunftsregelung getroffen. In der Wohnung in der römisch 40 wurde ihnen vom Sohn und der Ex-Schwiegertochter (jedenfalls bis zur Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft) ebenfalls das Schlafzimmer überlassen, während der Sohn im Wohnzimmer und die Ex-Schwiegertochter bei der gemeinsamen Tochter (der Enkelin) im Kinderzimmer übernachtete.
Von ihrer Rückkehr in die Russische Föderation am 10.7.2013 bis zu ihrer Wiedereinreise nach Österreich am 11.01.2017 lebten die Beschwerdeführer abgesehen von dem Aufenthalt in Österreich von 02.04.2015 bis 11.8.2015 wieder in XXXX in der Russischen Föderation und bestritten dort wie zuvor ihren Lebensunterhalt durch ihre Pensionen. Der Kontakt zu den Angehörigen in Österreich gestaltete sich in diesen drei Jahren und zwei Monaten wie zuvor beschrieben durch Telefonate und elektronische Medien sowie gelegentliche Übermittlung von Geschenken. Von ihrer Rückkehr in die Russische Föderation am 10.7.2013 bis zu ihrer Wiedereinreise nach Österreich am 11.01.2017 lebten die Beschwerdeführer abgesehen von dem Aufenthalt in Österreich von 02.04.2015 bis 11.8.2015 wieder in römisch 40 in der Russischen Föderation und bestritten dort wie zuvor ihren Lebensunterhalt durch ihre Pensionen. Der Kontakt zu den Angehörigen in Österreich gestaltete sich in diesen drei Jahren und zwei Monaten wie zuvor beschrieben durch Telefonate und elektronische Medien sowie gelegentliche Übermittlung von Geschenken.
7. Die nächste Einreise der Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation nach Österreich erfolgte am 11.01.2017, nachdem die Familie des Sohnes am 22.12.2016 die Flugtickets über das Online-Portal „EDREAMS" besorgt hatte. Am Abend des 21.2.2017 besuchte der Sohn zusammen mit der Tochter eine Veranstaltung, weshalb letztere ausnahmsweise bei ihren Eltern im Schlafzimmer der Wohnung des Sohnes und der Ex-Schwiegertochter in der XXXX übernachtete. Am darauffolgenden Morgen des 22.02.2017 kam es in der Wohnung zwischen der Ex-Schwiegertochter und dem Sohn unter Einschreiten der anderen Erwachsenen zu einer heftigen familiären Auseinandersetzung mit Körperkontakten unbestimmten Ausmaßes, woraufhin die Ex-Schwiegertochter mit der Tochter die Wohnung verließ, eine Notunterkunft aufsuchte und gegen den Sohn bei der Landespolizeidirektion XXXX Anzeige wegen Körperverletzung erstattete. Am 27.02.2017 übermittelte sie dem Magistrat der Stadt XXXX per E-Mail eine (mit Schreiben vom 01.03.2017 wiederholte) Sachverhaltsdarstellung, in welcher sie unter Berufung auf den Vorfall vom 22.02.2017 um „vorzeitige Entbindung“ von der „Verpflichtungserklärung“ für den Unterhalt ihrer Schwiegereltern ersuchte. Die Ehe der Ex-Schwiegertochter und des Sohnes wurde vom Bezirksgericht XXXX – eingeleitet durch die Ex-Schwiegertochter am 02.05.2017 – aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Die Scheidung wurde nach Erhebung eines Rechtsmittels durch den Sohn spätestens im Jahr 2019 rechtskräftig. Seit dem Auszug der Ex-Schwiegertochter am 22.02.2017 wurde die eheliche Gemeinschaft nicht wiederhergestellt. Die Enkelin und die Ex-Schwiegertochter leben seither an Schutzadressen bzw. auskunftsgesperrten Adressen. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 11.5.2017, 31 U 29/17y, wurde der Sohn vom Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil der Ex-Schwiegertochter mangels Schuldbeweises freigesprochen. Der Sohn zahlt dem Kind jedenfalls seit 2022 Unterhalt iHv € 330. Die vorläufige Obsorge für die Enkelin liegt bei der Ex-Schwiegertochter, das Verfahren über die Obsorge bis dato bei Gericht anhängig. Seit dem Verlassen der Familienwohnung im FEBRUAR 2017 gibt es keinen Kontakt mehr zwischen den Beschwerdeführern einerseits und der Ex-Schwiegertochter sowie der Enkelin andererseits.7. Die nächste Einreise der Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation nach Österreich erfolgte am 11.01.2017, nachdem die Familie des Sohnes am 22.12.2016 die Flugtickets über das Online-Portal „EDREAMS" besorgt hatte. Am Abend des 21.2.2017 besuchte der Sohn zusammen mit der Tochter eine Veranstaltung, weshalb letztere ausnahmsweise bei ihren Eltern im Schlafzimmer der Wohnung des Sohnes und der Ex-Schwiegertochter in der römisch 40 übernachtete. Am darauffolgenden Morgen des 22.02.2017 kam es in der Wohnung zwischen der Ex-Schwiegertochter und dem Sohn unter Einschreiten der anderen Erwachsenen zu einer heftigen familiären Auseinandersetzung mit Körperkontakten unbestimmten Ausmaßes, woraufhin die Ex-Schwiegertochter mit der Tochter die Wohnung verließ, eine Notunterkunft aufsuchte und gegen den Sohn bei der Landespolizeidirektion römisch 40 Anzeige wegen Körperverletzung erstattete. Am 27.02.2017 übermittelte sie dem Magistrat der Stadt römisch 40 per E-Mail eine (mit Schreiben vom 01.03.2017 wiederholte) Sachverhaltsdarstellung, in welcher sie unter Berufung auf den Vorfall vom 22.02.2017 um „vorzeitige Entbindung“ von der „Verpflichtungserklärung“ für den Unterhalt ihrer Schwiegereltern ersuchte. Die Ehe der Ex-Schwiegertochter und des Sohnes wurde vom Bezirksgericht römisch 40 – eingeleitet durch die Ex-Schwiegertochter am 02.05.2017 – aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Die Scheidung wurde nach Erhebung eines Rechtsmittels durch den Sohn spätestens im Jahr 2019 rechtskräftig. Seit dem Auszug der Ex-Schwiegertochter am 22.02.2017 wurde die eheliche Gemeinschaft nicht wiederhergestellt. Die Enkelin und die Ex-Schwiegertochter leben seither an Schutzadressen bzw. auskunftsgesperrten Adressen. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 11.5.2017, 31 U 29/17y, wurde der Sohn vom Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil der Ex-Schwiegertochter mangels Schuldbeweises freigesprochen. Der Sohn zahlt dem Kind jedenfalls seit 2022 Unterhalt iHv € 330. Die vorläufige Obsorge für die Enkelin liegt bei der Ex-Schwiegertochter, das Verfahren über die Obsorge bis dato bei Gericht anhängig. Seit dem Verlassen der Familienwohnung im FEBRUAR 2017 gibt es keinen Kontakt mehr zwischen den Beschwerdeführern einerseits und der Ex-Schwiegertochter sowie der Enkelin andererseits.
Am 09.05.2017 bzw. 07.07.2017, sohin mit Ablauf ihrer Aufenthaltskarte (§ 54 NAG), brachten die Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt XXXX den Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ein. Als zusammenführender Familienangehöriger wurde im Antrag nunmehr der seine Arbeitnehmerfreizügigkeit in Anspruch genommen habende Schwiegersohn angeführt. Auf Grund der Säumnisbeschwerde vom 18.02.2019 ging das Verfahren auf das Verwaltungsgericht XXXX über. Mit Erkenntnissen vom 20.04.2020 stellte das Verwaltungsgericht XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an drei Terminen, an denen die Beschwerdeführer persönlich nicht teilnahmen, sondern durch ihren Sohn vertreten wurden, fest, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 und 2 NAG für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllten und wies die Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten vom 09.05.2017 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 07.07.2017 (Zweitbeschwerdeführerin) gemäß § 54a Abs. 3 NAG ab. Die gegen diese Erkenntnisse erhobenen Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof nach Abweisung der Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 30.10.2020 zurück.Am 09.05.2017 bzw. 07.07.2017, sohin mit Ablauf ihrer Aufenthaltskarte (Paragraph 54, NAG), brachten die Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt römisch 40 den Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ein. Als zusammenführender Familienangehöriger wurde im Antrag nunmehr der seine Arbeitnehmerfreizügigkeit in Anspruch genommen habende Schwiegersohn angeführt. Auf Grund der Säumnisbeschwerde vom 18.02.2019 ging das Verfahren auf das Verwaltungsgericht römisch 40 über. Mit Erkenntnissen vom 20.04.2020 stellte das Verwaltungsgericht römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an drei Terminen, an denen die Beschwerdeführer persönlich nicht teilnahmen, sondern durch ihren Sohn vertreten wurden, fest, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 NAG für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllten und wies die Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten vom 09.05.2017 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 07.07.2017 (Zweitbeschwerdeführerin) gemäß Paragraph 54 a, Absatz 3, NAG ab. Die gegen diese Erkenntnisse erhobenen Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof nach Abweisung der Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 30.10.2020 zurück.
8. Am 09.06.2020 teilte das Magistrat der Stadt XXXX dem Bundesamt mit, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten als Angehörige von EWR-Bürgern abgewiesen worden waren und dass festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 und 2 NAG für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllten.8. Am 09.06.2020 teilte das Magistrat der Stadt römisch 40 dem Bundesamt mit, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten als Angehörige von EWR-Bürgern abgewiesen worden waren und dass festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 NAG für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllten.
Das Bundesamt erließ mit Bescheiden vom 28.07.2021 nach der Einräumung von Parteiengehör Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer. Diese behob das Bundesverwaltungsgericht nach Abberaumung der Verhandlung am 05.11.2021 auf Grund der Vertagungsbitte der Beschwerdeführer in Erledigung deren Beschwerde mit Erkenntnissen vom 16.12.2021.
Mit Bescheiden vom 25.02.2022, den Beschwerdeführern zugestellt am 01.03.2022 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. 02.03.2022 (Erstbeschwerdeführer), wies das Bundesamt die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und räumte ihnen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ein.
9. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer seit der Einreise am 11.01.2017 aus dem Bundesgebiet ausgereist sind.
Sie sprechen weiterhin nicht Deutsch und bedürfen zur Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen und Behördengänge daher der Unterstützung ihrer Kinder. Sie leben in der Wohnung ihres Sohnes in der XXXX ; im Mietvertrag vom 15.11.2021 scheinen sie neben ihrem Sohn als Mieter der Wohnung auf. Ihr Sohn ist an der gemeinsamen Adresse gemeldet, wohnt aber unangemeldet bei seiner Freundin an einer nicht bekannten Adresse in der XXXX und kommt nur vorbei, um nach dem rechten zu schauen, übernachtet aber nicht dort. Die Tochter kommt die Eltern besuchen und hilft manchmal beim Putzen. Der Schwiegersohn besucht sie zu Feiertagen und Geburtstagen. Wenn die Tochter und der Schwiegersohn auf Urlaub sind, beaufsichtigen sie den minderjährigen Sohn ihrer Tochter und kümmern sich um die Haustiere ihrer Tochter. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer zu den Kindern ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes ein enges Verhältnis haben; jedenfalls besteht kein Abhängigkeitsverhältnis von und zu ihnen. In Österreich wird der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer von ihren dauerhaft im Bundesgebiet lebenden Angehörigen mitgetragen.Sie sprechen weiterhin nicht Deutsch und bedürfen zur Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen und Behördengänge daher der Unterstützung ihrer Kinder. Sie leben in der Wohnung ihres Sohnes in der römisch 40 ; im Mietvertrag vom 15.11.2021 scheinen sie neben ihrem Sohn als Mieter der Wohnung auf. Ihr Sohn ist an der gemeinsamen Adresse gemeldet, wohnt aber unangemeldet bei seiner Freundin an einer nicht bekannten Adresse in der römisch 40 und kommt nur vorbei, um nach dem rechten zu schauen, übernachtet aber nicht dort. Die Tochter kommt die Eltern besuchen und hilft manchmal beim Putzen. Der Schwiegersohn besucht sie zu Feiertagen und Geburtstagen. Wenn die Tochter und der Schwiegersohn auf Urlaub sind, beaufsichtigen sie den minderjährigen Sohn ihrer Tochter und kümmern sich um die Haustiere ihrer Tochter. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer zu den Kindern ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes ein enges Verhältnis haben; jedenfalls besteht kein Abhängigkeitsverhältnis von und zu ihnen. In Österreich wird der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer von ihren dauerhaft im Bundesgebiet lebenden Angehörigen mitgetragen.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine Aus- oder Fortbildung gemacht, engagieren sich in keinem Verein und in keiner zivilgesellschaftlichen Organisation, außer gelegentlichen Handreichungen im Verein des Schwiegersohnes. Das Leben der Beschwerdeführer spielt sich in ihrer Wohnung ab. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Haushalt und kocht, in ihrer Freizeit liest sie. Der Erstbeschwerdeführer geht einkaufen, in seiner Freizeit in den Park joggen und turnen. Anschluss an andere Personen in Österreich außerhalb ihrer Familie haben sie nicht.
10. Die russische Pension der Beschwerdeführer wird auf ihr russisches Konto überwiesen, die Beschwerdeführer haben weiterhin ihre Eigentumswohnung in XXXX , die auch nicht vermietet ist, und das Grundstück mit dem Apfelgarten und der Datscha, das nicht verpachtet ist. Sie haben weiterhin Angehörige in der Russischen Föderation, die sich derzeit um ihr Eigentum kümmern, und haben weiterhin eine starke Bindung zur RUSSISCHEN FÖDERATION.10. Die russische Pension der Beschwerdeführer wird auf ihr russisches Konto überwiesen, die Beschwerdeführer haben weiterhin ihre Eigentumswohnung in römisch 40 , die auch nicht vermietet ist, und das Grundstück mit dem Apfelgarten und der Datscha, das nicht verpachtet ist. Sie haben weiterhin Angehörige in der Russischen Föderation, die sich derzeit um ihr Eigentum kümmern, und haben weiterhin eine starke Bindung zur RUSSISCHEN FÖDERATION.
11. Der Erstbeschwerdeführer hatte 2012 ein EPIPHARYNX KARZINOM mit LYMPHKNOTENMETHASTASEN LINKSCERVIKAL am Hals. Dieses wurde mit CHEMOTHERAPIE und STRAHLENTHERAPIE behandelt, zwei Mal wurden BOUGIERUNGEN durchgeführt. Während der ca. einjährigen Behandlung ging es ihm sehr schlecht. Als er im JULI 2013 in die Russische Föderation zurückkehrte, ging es ihm wieder gut. Seither bedarf er regelmäßigen Nachsorgeuntersuchungen mittels MRT (Kernspintomographie) um zu überwachen, ob dieses KARZINOM zurückkehrt bzw. wieder wächst; ein Fortschreiten der Krankheit ist möglich. Davon abgesehen benötigt er aus diesem Grund keine Behandlung oder Pflege mehr. MRT(= Kernspintomographie)-Untersuchungen sind in der Russischen Föderation verfügbar.
Im April 2020 hatte der Erstbeschwerdeführer einen SCHLAGANFALL LINKS mit MILDER HEMIPARESE RECHTS. Er wurde sieben Tage lang im Spital behandelt und wurde in gutem neurologischen und Allgemeinzustand entlassen. Residuen sind nicht mehr erkennbar. Er ist auf Grund des Schlaganfalles nicht pflegebedürftig. Dabei wurde auch ein HYPOPHYSENADENOM festgestellt, eine gutartige Wucherung im Gehirn; einer Behandlung aus diesem Grund bedurfte und bedarf er nicht. Im Oktober 2020 war der Erstbeschwerdeführer in XXXX auf Rehabilitation. Er nahm nach dem Schlaganfall THROMBOSTAT zur Blutverdünnung und ATORVASTATIN zur Blutfettsenkung. Zumindest die Behandlung mit THROMBOSTAT sollte beibehalten werden. Die medizinische Grundversorgung mit Medikamenten ist in der RUSSISCHEN FÖDERATION verfügbar.Im April 2020 hatte der Erstbeschwerdeführer einen SCHLAGANFALL LINKS mit MILDER HEMIPARESE RECHTS. Er wurde sieben Tage lang im Spital behandelt und wurde in gutem neurologischen und Allgemeinzustand entlassen. Residuen sind nicht mehr erkennbar. Er ist auf Grund des Schlaganfalles nicht pflegebedürftig. Dabei wurde auch ein HYPOPHYSENADENOM festgestellt, eine gutartige Wucherung im Gehirn; einer Behandlung aus diesem Grund bedurfte und bedarf er nicht. Im Oktober 2020 war der Erstbeschwerdeführer in römisch 40 auf Rehabilitation. Er nahm nach dem Schlaganfall THROMBOSTAT zur Blutverdünnung und ATORVASTATIN zur Blutfettsenkung. Zumindest die Behandlung mit THROMBOSTAT sollte beibehalten werden. Die medizinische Grundversorgung mit Medikamenten ist in der RUSSISCHEN FÖDERATION verfügbar.
2021 wurde dem Beschwerdeführers ein LIPOM, eine gutartige Fettgewebegeschwulst, operativ entfernt. Er benötigt keine Behandlung mehr aus diesem Grund.
12. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin herz- oder lungenkrank ist. Sie nimmt diesbezüglich keine Behandlung in Anspruch. 2013 bis 2018 war sie bei Schilddrüsenuntersuchungen. Diesbezüglich nimmt sie sonst keine Behandlung in Anspruch.
Im JUNI/JULI 2017 wurde sie wegen GRAUEN STARS mit einer HINTERKAMMERLINSE versorgt.
Die Zweitbeschwerdeführerin leidet seit 2019 an einer – wahrscheinlich FEUCHTEN – MAKULAERKRANKUNG in der NETZHAUTMITTE IM PUNKT DES SCHÄRFSTEN SEHENS und an einer ZERRÖSEN/DRUSENOIDEN PIGMENTEPIDELABHEBUNG AUF BEIDEN AUGEN UND DRUSENMAKULOPARTHIEN. Diese Erkrankungen schränken die Sehkraft ein, die Bandbreite der Einschränkung bei diesen Erkrankungen reicht jedoch von sehr schwacher Einschränkung bis zur annähernden Erblindung. Es kann nicht festgestellt werden, wie stark der Sehkraftverlust der Beschwerdeführerin am rechten Auge ist. Ein Visusverlust am linken Auge wird nicht vorgebracht und kann nicht festgestellt werden. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin in der Lage zu Kochen, den Haushalt zu führen und ihrem Hobby Lesen nachzugehen. Sie bedarf keiner Pflege aus diesem Grund.
Im Frühjahr/Sommer 2019 wurde sie wegen subjektiver Sehverschlechterung, VERSCHWOMMEN- UND SCHLEIERSEHEN sowie METAMORPHOSIEN am RECHTEN AUGE behandelt, nach vier EYLEA-Injektionen nahm sie jedoch die Behandlung bis APRIL 2021 ein Jahr lang nicht in Anspruch. 2021 wurden zwei Injektionen und eine Kontrolluntersuchung durchgeführt, bei der sie angab, dass sie subjektiv am rechten Auge schlecht sah. Zwischen 20.08.2021 und JÄNNER 2023 erfolgte keine weitere Behandlung. Am 04.01.2023 wurden EYLEA-Injektionen in beiden Augen durchgeführt, am linken Auge zwei weitere in je vier Wochen Abstand, sohin Anfang Februar und Anfang März 2023. Sie nimmt 4x täglich befeuchtende Augentropfen und 1x täglich LUTEINTABLETTEN. LUTEIN ist ein Nahrungsergänzungsmittel und auch zB über Internet frei erhältlich. AVASTIN (Wirkstoff: BEVACIZUMAB), EYLEA (Wirkstoff: AFLIBERCEPT) und LUCENTIS (Wirkstoff: RANIBIZUMAB) sind alternative Wirkstoffe. EYLEA und LUCENTIS sind in RUSSLAND registriert, nur AVASTIN war in der Russischen Föderation 2021 vergriffen.
13. Die Überstellung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation stellt für diese keine Lebensgefahr dar.
Die Beschwerdeführer sind eingeschränkt verhandlungsfähig: Die Verhandlungsteilnahme der Beschwerdeführer hätte im Sitzen erfolgen müssen und regelmäßige Pausen erfordert, 15 Minuten nach 45 Minuten Verhandlung. Sie waren aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert, an der Verhandlung teilzunehmen, nahmen aber an der Verhandlung nicht teil.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Sohn der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlungsteilnahme als präsenter Zeuge gehindert war.
2. Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen bis zum Jahr 2020 gründen auf dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX [im Wesentlichen gleichlautend im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin], dessen Beweiswürdigung – obwohl angefochten – vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet wurde:1. Die Feststellungen bis zum Jahr 2020 gründen auf dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 [im Wesentlichen gleichlautend im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin], dessen Beweiswürdigung – obwohl angefochten – vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet wurde:
„In der dreiteiligen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.9.2019, 23.10.2019 und 6.11.2019 wurden folgende Beweise aufgenommen und erörtert: Gesamtinhalte der Behörden- und Gerichtsakten des BF (einschließlich behördlicher Vorakt betreffend die Aufenthaltskarte nach § 54 NAG); Parallelakten der Ehegattin XXXX (VGW-151/079/2838/2019 samt Vorakten); im Gerichtsverfahren vorgelegte weitere Unterlagen und weitere Parteivorbringen; Zeugenvernehmungen der XXXX (ehem. Schwiegertochter des BF), der XXXX (Tochter des BF) und des XXXX (Schwiegersohn des BF). Die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf die Teilnahme an der Verhandlung und beteiligte sich insofern nicht weiter am Beweisverfahren.„In der dreiteiligen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.9.2019, 23.10.2019 und 6.11.2019 wurden folgende Beweise aufgenommen und erörtert: Gesamtinhalte der Behörden- und Gerichtsakten des BF (einschließlich behördlicher Vorakt betreffend die Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG); Parallelakten der Ehegattin römisch 40 (VGW-151/079/2838/2019 samt Vorakten); im Gerichtsverfahren vorgelegte weitere Unterlagen und weitere Parteivorbringen; Zeugenvernehmungen der römisch 40 (ehem. Schwiegertochter des BF), der römisch 40 (Tochter des BF) und des römisch 40 (Schwiegersohn des BF). Die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf die Teilnahme an der Verhandlung und beteiligte sich insofern nicht weiter am Beweisverfahren.
Zu den vom VGW angehörten Personen ist zunächst folgender persönlicher Eindruck festzuhalten:
Der rechtlich ausgebildete BFV Mag. M., auf dessen strategische Initiative letztlich sämtliche einschlägigen behördlichen und gerichtlichen Eingaben zurückzuführen sind, leistete keine aktiven Beiträge zur Feststellung maßgeblicher Sachfragen, sondern reagierte ausschließlich auf als ungünstig erachtete amtliche Ermittlungsergebnisse. Insbesondere versuchte er, unter Anhaften an unerheblichen und nicht verfahrensrelevanten Details bzw. vereinzelten offenkundig der verstrichenen Zeit geschuldeten Unstimmigkeiten in den Ausführungen der Zeugin XXXX deren grundsätzliche Unglaubwürdigkeit festzumachen und damit – sowie auch durch Hinweise auf nicht entscheidungsmaßgebliche interne Behördenvermerke – von den entscheidenden Tatsachen abzulenken. Eigene inhaltlich fundierte Vorbringen zu den maßgeblichen Sachverhaltsfragen wurden nicht erstattet. Zur Zeit der Einbringung der Säumnisbeschwerde vertrat er – ausgehend von seinem Vorbringen im Rahmen der Urgenzen – offensichtlich die Ansicht, die Behörde habe die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte grundsätzlich und unabhängig von der Aktenlage von vornherein als gegeben anzunehmen und allenfalls – ohne jegliche Mitwirkung von Seiten des Antragstellers – den Gegenbeweis anzutreten bzw. von gegenläufigen Ermittlungen überhaupt abzusehen. Dies erklärt auch seine auffallende Nervosität nach Ankündigung der (sichtlich unerwarteten) Wiederholung aller Zeugenvernehmungen vor dem VGW. Besonders auffällig waren das offenkundige Bestreben, eine persönliche Parteivernehmung seiner Eltern vor dem VGW unter allen Umständen zu vermeiden und sein betontes Anliegen, sämtliche Ausführungen in Vertretung zu erstatten. Anzumerken ist, dass die diesbezüglich ins Treffen geführte und auf Verlangen des VGW ärztlich (abstrakt mit „medizinischen Gründen") bescheinigte Verhinderung gleich beider (!) BF schon im Widerspruch mit der Begründung der Urgenzen dahingehend steht, diese müssten zwecks Regelung persönlicher Angelegenheiten dringend nach Russland ausreisen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen in der vom XXXX unterfertigten (jedoch offenkundig vom Mag. M. verfassten oder angeleiteten) Stellungnahme vom 21.8.2017, wo ausdrücklich mit einer „Unzweckmäßigkeit der umständlichen Beweisbeschaffung" und einer anlassbezogen vermeintlich gebotenen Favorisierung des Beweismittels der eidesstattlichen Erklärung argumentiert wird. Endgültig zeigt sich die von einer Aufklärung des wahren Sachverhalts weit entfernte rein strategische Vorgangsweise des Mag. M. in der letzten schriftlichen Stellungnahme vom 19.2.2020: Auch wenn die Bekanntgabe einer zusammenführenden Ankerperson bei – rechtmäßiger – Beantragung einer Daueraufenthaltskarte nicht mehr erforderlich sein mag, macht die Anführung?einer solchen den Antrag weder fehlerhaft, noch ändert sie etwas an der gebotenen rechtlichen Beurteilung. Dessen ungeachtet ist die nach über zweieinhalbjähriger Verfahrensdauer im Februar 2020 erstmalig (!) aufgestellte Behauptung, die belangte Behörde habe den BF bei der Antragstellung am 9.5.2017 „gestresst“, ihn zur Anführung des XXXX als Ankerperson genötigt und insofern bewusst einen unrichtigen Antrag einer nicht rechtskundig vertretenen Partei entgegengenommen, in Anbetracht der Umstände, dass die spätere (nicht am letzten Tag erfolgte) Eingabe der Ehegattin XXXX die gleichen Angaben enthält, der Mag. M. sich durchgehend als rechtlicher Berater beider BF deklariert und die von den gänzlich sprachunkundigen BF lediglich unterfertigten Eingaben selbst verfasst bzw. initiiert hat, dass sich die BF laut Eingabe vom 21.8.2017 unter Vorlage einer „eidesstattlichen Erklärung“ des XXXX ausdrücklich auf die Stellung von „Angehörigen des freizügigkeitsberechtigten Österreichers“ berufen haben, und dass der XXXX noch bei der Zeugenvernehmung am 6.11.2019 seine aktuelle Funktion als Ankerperson ausdrücklich und vom anwesenden Mag. M. unwidersprochen bekräftigte („..., denn ich mache es ja auch jetzt", VHP 6.11.2019, S. 5), als völlig abwegig anzusehen und wird die Glaubwürdigkeit des Mag. M. dadurch grundlegend in Frage gestellt. Einer von der Behörde allenfalls irrtümlich unrichtig erstellten Einreichbestätigung als solcher kommt im gegebenen Zusammenhang überhaupt keine maßgebliche Bedeutung zu. Offensichtlich handelt es sich bei diesem letzten Vorbringen erneut um eine strategische Reaktion auf den Letztstand der Ermittlungen, wonach sich der XXXX schon mangels Offenlegung der Entwicklung seiner finanziellen Situation als Ankerperson ungeeignet erwies.Der rechtlich ausgebildete BFV Mag. M., auf dessen strategische Initiative letztlich sämtliche einschlägigen behördlichen und gerichtlichen Eingaben zurückzuführen sind, leistete keine aktiven Beiträge zur Feststellung maßgeblicher Sachfragen, sondern reagierte ausschließlich auf als ungünstig erachtete amtliche Ermittlungsergebnisse. Insbesondere versuchte er, unter Anhaften an unerheblichen und nicht verfahrensrelevanten Details bzw. vereinzelten offenkundig der verstrichenen Zeit geschuldeten Unstimmigkeiten in den Ausführungen der Zeugin römisch 40 deren grundsätzliche Unglaubwürdigkeit festzumachen und damit – sowie auch durch Hinweise auf nicht entscheidungsmaßgebliche interne Behördenvermerke – von den entscheidenden Tatsachen abzulenken. Eigene inhaltlich fundierte Vorbringen zu den maßgeblichen Sachverhaltsfragen wurden nicht erstattet. Zur Zeit der Einbringung der Säumnisbeschwerde vertrat er – ausgehend von seinem Vorbringen im Rahmen der Urgenzen – offensichtlich die Ansicht, die Behörde habe die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte grundsätzlich und unabhängig von der Aktenlage von vornherein als gegeben anzunehmen und allenfalls – ohne jegliche Mitwirkung von Seiten des Antragstellers – den Gegenbeweis anzutreten bzw. von gegenläufigen Ermittlungen überhaupt abzusehen. Dies erklärt auch seine auffallende Nervosität nach Ankündigung der (sichtlich unerwarteten) Wiederholung aller Zeugenvernehmungen vor dem VGW. Besonders auffällig waren das offenkundige Bestreben, eine persönliche Parteivernehmung seiner Eltern vor dem VGW unter allen Umständen zu vermeiden und sein betontes Anliegen, sämtliche Ausführungen in Vertretung zu erstatten. Anzumerken ist, dass die diesbezüglich ins Treffen geführte und auf Verlangen des VGW ärztlich (abstrakt mit „medizinischen Gründen") bescheinigte Verhinderung gleich beider (!) BF schon im Widerspruch mit der Begründung der Urgenzen dahingehend steht, diese müssten zwecks Regelung persönlicher Angelegenheiten dringend nach Russland ausreisen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen in der vom römisch 40 unterfertigten (jedoch offenkundig vom Mag. M. verfassten oder angeleiteten) Stellungnahme vom 21.8.2017, wo ausdrücklich mit einer „Unzweckmäßigkeit der umständlichen Beweisbeschaffung" und einer anlassbezogen vermeintlich gebotenen Favorisierung des Beweismittels der eidesstattlichen Erklärung argumentiert wird. Endgültig zeigt sich die von einer Aufklärung des wahren Sachverhalts weit entfernte rein strategische Vorgangsweise des Mag. M. in der letzten schriftlichen Stellungnahme vom 19.2.2020: Auch wenn die Bekanntgabe einer zusammenführenden Ankerperson bei – rechtmäßiger – Beantragung einer Daueraufenthaltskarte nicht mehr erforderlich sein mag, macht die Anführung?einer solchen den Antrag weder fehlerhaft, noch ändert sie etwas an der gebotenen rechtlichen Beurteilung. Dessen ungeachtet ist die nach über zweieinhalbjähriger Verfahrensdauer im Februar 2020 erstmalig (!) aufgestellte Behauptung, die belangte Behörde habe den BF bei der Antragstellung am 9.5.2017 „gestresst“, ihn zur Anführung des römisch 40 als Ankerperson genötigt und insofern bewusst einen unrichtigen Antrag einer nicht rechtskundig vertretenen Partei entgegengenommen, in Anbetracht der Umstände, dass die spätere (nicht am letzten Tag erfolgte) Eingabe der Ehegattin römisch 40 die gleichen Angaben enthält, der Mag. M. sich durchgehend als rechtlicher Berater beider BF deklariert und die von den gänzlich sprachunkundigen BF lediglich unterfertigten Eingaben selbst verfasst bzw. initiiert hat, dass sich die BF laut Eingabe vom 21.8.2017 unter Vorlage einer „eidesstattlichen Erklärung“ des römisch 40 ausdrücklich auf die Stellung von „Angehörigen des freizügigkeitsberechtigten Österreichers“ berufen haben, und dass der römisch 40 noch bei der Zeugenvernehmung am 6.11.2019 seine aktuelle Funktion als Ankerperson ausdrücklich und vom anwesenden Mag. M. unwidersprochen bekräftigte („..., denn ich mache es ja auch jetzt", VHP 6.11.2019, S. 5), als völlig abwegig anzusehen und wird die Glaubwürdigkeit des Mag. M. dadurch grundlegend in Frage gestellt. Einer von der Behörde allenfalls irrtümlich unrichtig erstellten Einreichbestätigung als solcher kommt im gegebenen Zusammenhang überhaupt keine maßgebliche Bedeutung zu. Offensichtlich handelt es sich bei diesem letzten Vorbringen erneut um eine strategische Reaktion auf den Letztstand der Ermittlungen, wonach sich der römisch 40 schon mangels Offenlegung der Entwicklung seiner finanziellen Situation als Ankerperson ungeeignet erwies.
Die Aussagen der vom VGW sehr ausführlich befragten Zeugin XXXX wirkten entgegen den wiederholten Einwänden des BFV durchgehend offen und unverfälscht, wobei sich die Zeugin trotz der ihr augenscheinlich unangenehmen Situation einer Aussageverpflichtung in Anwesenheit des Ex-Ehegatten Mag. M. als „Konfliktperson“ und trotz langer Vernehmungsdauer ohne Ausweichversuche um eine gewissenhafte und umfassende Beantwortung aller Fragen bemühte. Zu bemerken ist insbesondere, dass die Zeugin selbst bei provokanten Fragen durchwegs gelassen und sachlich blieb, mit der Richterin durchgehend direkten Augenkontakt hielt und sich selbst durch das Aufzeigen vereinzelter (und letztlich bedenkenlos aufgeklärter) Unstimmigkeiten in ihren Aussagen in keiner Weise verunsichern ließ. Die Beweggründe der Zeugin für ihre Meldungen bei der belangten Behörde sind – solange ihre Aussagen in den maßgeblichen Punkten der Wahrheit entsprechen – in diesem Zusammenhang gänzlich unerheblich und obliegt es dem VGW auch nicht, ihre Vorgangsweise moralisch zu bewerten. Ausgehend von der aktenkundigen Abfolge der Geschehnisse erscheint jedenfalls nachvollziehbar, dass sich die Zeugin in Anbetracht ihrer ohnedies angespannten finanziellen Situation gerade nach einem (wodurch auch immer hervorgerufenen) massiven Streit mit ihrem Ehegatten von einer behördlich dokumentierten Unterhaltsverpflichtung für ihre Schwiegereltern entledigen wollte und sie sich in dieser Angelegenheit an die Behörde wendete.Die Aussagen der vom VGW sehr ausführlich befragten Zeugin römisch 40 wirkten entgegen den wiederholten Einwänden des BFV durchgehend offen und unverfälscht, wobei sich die Zeugin trotz der ihr augenscheinlich unangenehmen Situation einer Aussageverpflichtung in Anwesenheit des Ex-Ehegatten Mag. M. als „Konfliktperson“ und trotz langer Vernehmungsdauer ohne Ausweichversuche um eine gewissenhafte und umfassende Beantwortung aller Fragen bemühte. Zu bemerken ist insbesondere, dass die Zeugin selbst bei provokanten Fragen durchwegs gelassen und sachlich blieb, mit der Richterin durchgehend direkten Augenkontakt hielt und sich selbst durch das Aufzeigen vereinzelter (und letztlich bedenkenlos aufgeklärter) Unstimmigkeiten in ihren Aussagen in keiner Weise verunsichern ließ. Die Beweggründe der Zeugin für ihre Meldungen bei der belangten Behörde sind – solange ihre Aussagen in den maßgeblichen Punkten der Wahrheit entsprechen – in diesem Zusammenhang gänzlich unerheblich und obliegt es dem VGW auch nicht, ihre Vorgangsweise moralisch zu bewerten. Ausgehend von der aktenkundigen Abfolge der Geschehnisse erscheint jedenfalls nachvollziehbar, dass sich die Zeugin in Anbetracht ihrer ohnedies angespannten finanziellen Situation gerade nach einem (wodurch auch immer hervorgerufenen) massiven Streit mit ihrem Ehegatten von einer behördlich dokumentierten Unterhaltsverpflichtung für ihre Schwiegereltern entledigen wollte und sie sich in dieser Angelegenheit an die Behörde wendete.
Der Zeuge XXXX verhielt sich vor dem VGW grundsätzlich kooperativ, erschien jedoch sehr darum bemüht, sich vor allem unter Hinweise auf seine eigenen längerfristigen Abwesenheiten vom Wiener Wohnort auf allgemeine, in jeder Hinsicht unverfängliche und mit seiner Wahrheitspflicht vereinbare Aussagen zu beschränken, welchen für den maßgeblichen Sachverhalt letztlich wenig Beweiskraft zukommt. Jedenfalls bestätigte sich durch die Vernehmung und den persönlichen Eindruck die schon durch die Aktenlage implizierte Vermutung, dass der XXXX über keinerlei unions-, einwanderungs- oder verwaltungsverfahrensrechtliche Grundkenntnisse verfügt und inhaltlicher Urheber der von ihm unterfertigten Eingaben der Mag. M. ist. Dies betrifft insbesondere auch die schriftliche Stellungnahme und die „eidesstattliche Erklärung“ vom 21.8.2017.Der Zeuge römisch 40 verhielt sich vor dem VGW grundsätzlich kooperativ, erschien jedoch sehr darum bemüht, sich vor allem unter Hinweise auf seine eigenen längerfristigen Abwesenheiten vom Wiener Wohnort auf allgemeine, in jeder Hinsicht unverfängliche und mit seiner Wahrheitspflicht vereinbare Aussagen zu beschränken, welchen für den maßgeblichen Sachverhalt letztlich wenig Beweiskraft zukommt. Jedenfalls bestätigte sich durch die Vernehmung und den persönlichen Eindruck die schon durch die Aktenlage implizierte Vermutung, dass der römisch 40 über keinerlei unions-, einwanderungs- oder verwaltungsverfahrensrechtliche Grundkenntnisse verfügt und inhaltlicher Urheber der von ihm unterfertigten Eingaben der Mag. M. ist. Dies betrifft insbesondere auch die schriftliche Stellungnahme und die „eidesstattliche Erklärung“ vom 21.8.2017.
Die Zeugin XXXX zeigte bei ihren Aussagen eine auffällige Tendenz zur Vermeidung jeglichen Augenkontakts und wich der augenscheinlich als sehr unangenehm empfundenen Befragung inhaltlich weitgehend aus. Überdies wirkten ihre sehr allgemein und unpräzise gehaltenen Antworten (gerade auf vorhersehbare Fragen) instruiert, insbesondere dahingehend, keine potenziell verfänglichen Zeitangaben im Zusammenhang mit den Aufenthalten ihrer Eltern zu machen. Gleiches gilt überdies für ihre Zeugenaussage vom 24.4.2018 vor der belangten Behörde in durchgehender Anwesenheit ihres Bruders Mag. M., wo sie etwa angesprochen auf die Abmeldung ihrer Eltern von der Adresse XXXX Wien, XXXX , weit ausweichend über „Briefe" betreffend den Streit zwischen dem XXXX und dessen Vater und vermutete externe Attacken gegen die Familie XXXX sprach. Die Zeugin römisch 40 zeigte bei ihren Aussagen eine auffällige Tendenz zur Vermeidung jeglichen Augenkontakts und wich der augenscheinlich als sehr unangenehm empfundenen Befragung inhaltlich weitgehend aus. Überdies wirkten ihre sehr allgemein und unpräzise gehaltenen Antworten (gerade auf vorhersehbare Fragen) instruiert, insbesondere dahingehend, keine potenziell verfänglichen Zeitangaben im Zusammenhang mit den Aufenthalten ihrer Eltern zu machen. Gleiches gilt überdies für ihre Zeugenaussage vom 24.4.2018 vor der belangten Behörde in durchgehender Anwesenheit ihres Bruders Mag. M., wo sie etwa angesprochen auf die Abmeldung ihrer Eltern von der Adresse römisch 40 Wien, römisch 40 , weit ausweichend über „Briefe" betreffend den Streit zwischen dem römisch 40 und dessen Vater und vermutete externe Attacken gegen die Familie römisch 40 sprach.
Die relevanten persönlichen Daten des BF und der übrigen beteiligten Personen sowie der formelle Ablauf der Antragstellung und des Vorverfahrens (§ 54 NAG) sind in den Behördenakten durch amtliche Urkunden nachvollziehbar dokumentiert. Die Feststellungen zur Scheidung der Ehe zwischen dem Mag. M. und der XXXX ergeben sich für die Zwecke dieses Verfahrens aus den Angaben der nunmehr geschiedenen Ehepartner in der Verhandlung und den Personenstandsdaten im historischen und aktuellen Melderegister. Die Aufenthaltsberechtigungen scheinen im erforderlichen Umfang im Fremdenregister auf, die jeweiligen Wohnsitzmeldungen und deren Änderungen im Zentralen Melderegister. Grundbesitz und Pensionsbezug des BF und seiner Ehegattin XXXX in Russland ergeben sich aus im Behördenakt aufliegenden beglaubigt übersetzten amtlichen Bestätigungen, den insoweit glaubwürdigen Ausführungen des BFV Mag. M. und den übereinstimmenden Zeugenaussagen seiner Schwester XXXX . Die Feststellungen zu den bisherigen Beschäftigungsverhältnissen und Leistungsbezügen der dauerhaft in Österreich aufhältigen Angehörigen ergeben sich aus den im amtswegigen Auskunftsverfahren abgefragten einschlägigen Sozialversicherungsdaten und wurden auch im Rahmen der persönlichen Befragungen in keiner Weise dementiert. Der frühere mehrjährige berufsbedingte Aufenthalt des XXXX mit seiner Familie in Deutschland wurde durch Vorlage unbedenklicher Urkunden zur damaligen Erwerbstätigkeit und Sozialversicherung bescheinigt. Die repräsentative schriftliche Mietvertragsverlängerung vom 19.8.2015 für die Wohnung in XXXX WIEN, XXXX , einschließlich vereinbarter Mietzinshöhe liegt ebenfalls im Behördenakt auf.Die relevanten persönlichen Daten des BF und der übrigen beteiligten Personen sowie der formelle Ablauf der Antragstellung und des Vorverfahrens (Paragraph 54, NAG) sind in den Behördenakten durch amtliche Urkunden nachvollziehbar dokumentiert. Die Feststellungen zur Scheidung der Ehe zwischen dem Mag. M. und der römisch 40 ergeben sich für die Zwecke dieses Verfahrens aus den Angaben der nunmehr geschiedenen Ehepartner in der Verhandlung und den Personenstandsdaten im historischen und aktuellen Melderegister. Die Aufenthaltsberechtigungen scheinen im erforderlichen Umfang im Fremdenregister auf, die jeweiligen Wohnsitzmeldungen und deren Änderungen im Zentralen Melderegister. Grundbesitz und Pensionsbezug des BF und seiner Ehegattin römisch 40 in Russland ergeben sich aus im Behördenakt aufliegenden beglaubigt übersetzten amtlichen Bestätigungen, den insoweit glaubwürdigen Ausführungen des BFV Mag. M. und den übereinstimmenden Zeugenaussagen seiner Schwester römisch 40 . Die Feststellungen zu den bisherigen Beschäftigungsverhältnissen und Leistungsbezügen der dauerhaft in Österreich aufhältigen Angehörigen ergeben sich aus den im amtswegigen Auskunftsverfahren abgefragten einschlägigen Sozialversicherungsdaten und wurden auch im Rahmen der persönlichen Befragungen in keiner Weise dementiert. Der frühere mehrjährige berufsbedingte Aufenthalt des römisch 40 mit seiner Familie in Deutschland wurde durch Vorlage unbedenklicher Urkunden zur damaligen Erwerbstätigkeit und Sozialversicherung bescheinigt. Die repräsentative schriftliche Mietvertragsverlängerung vom 19.8.2015 für die Wohnung in römisch 40 WIEN, römisch 40 , einschließlich vereinbarter Mietzinshöhe liegt ebenfalls im Behördenakt auf.
Hinsichtlich der Feststellungen zur Aufenthaltshistorie des BF und seiner Ehegattin ist zunächst klarzustellen, dass (entgegen der Argumentation des BFV) allein der Umstand, dass die Reisepässe von Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltskarten nach Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen an den Schengen-Grenzen nicht abzustempeln sind, nicht automatisch bedeutet, dass die betreffende Person bei der Beantragung einer Daueraufenthaltskarte von jeglicher Mitwirkungspflicht betreffend die Daueraufenthaltsvoraussetzung des ungebrochenen fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet befreit wäre. Diese Voraussetzung ist auch nicht in jedem Fall vorweg als gegeben anzunehmen und zwar insbesondere dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall deutlich gegenläufige Anhaltspunkte vorliegen bzw. die Aktenlage – noch dazu gerade aufgrund einer abweichenden Stempelhistorie – objektiv dagegenspricht. Der Umstand, dass durch die Meldungen der XXXX bei der belangten Behörde eine ungünstige Beweislage entstanden ist bzw. die Motive der Meldungslegerin sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, zumal im verwaltungsrechtlichen Beweisverfahren der Grundsatz der materiellen Wahrheit gilt. Darüber hinaus betont § 29 Abs. 1 NAG – unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht nach § 39 Abs. 2 AVG – ausdrücklich die Verpflichtung des Fremden zur Mitwirkung im Verfahren, dies offenbar vor dem Hintergrund, dass behördlichen Erhebungen gerade bei zahlreichen im NAG festgelegten Tatbestandsmerkmalen, wie vorliegend dem tatsächlichen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, faktische Grenzen gesetzt sind (vgl. allg. etwa VwGH 4.9.2013, 2011/08/0201). Die Aussagen der Zeugin XXXX zu den Ein- und Ausreisen der Ex-Schwiegereltern erschienen dem VGW durchwegs sachlich fundiert und waren in zeitlicher Hinsicht an markanten und daher nachvollziehbar im Gedächtnis gebliebenen Ereignissen (wie Sponsion des Ehegatten, Geburt des gemeinsamen Kindes, Änderung der Meldeadresse, Kauf der Flugtickets für die Schwiegereltern) festgemacht. Betreffend den Zeitraum der Reisen des BF mit dem inzwischen abgelaufenen und entsorgten Reisepass ist abgesehen von den hier ebenfalls klaren Aussagen der XXXX zur Abholung beider Personen vom Flughaf[…]en ergänzend auf die Teilkopie im Behördenvorakt (Stempel zur Ersteinreise im April 2012) und die Einträge im Reisepass der Ehegattin XXXX zu verweisen. Letztere ist nach der Neuausstellung des Reisepasses per 14.12.2012, welche eine vorherige Ausreise aus Österreich zwingend impliziert, gemäß Passtempel am 10.1.2013 aus Russland aus- und – mangels sonstiger behaupteter Alternativen – wieder nach Österreich eingereist. Diese Reise wurde (bestätigt durch die Zeugenaussage der Tochter XXXX vom 24.4.2018) von ihr alleine durchgeführt, während sich der BF selbst in Österreich in kontinuierlicher stationärer Behandlung befand. Der wiederum in beiden Pässen mit Stempel dokumentierten Einreise nach Russland am 10.7.2013 muss dementsprechend – im Einklang mit der Zeugenaussage der XXXX zur Ausreise der Schwiegereltern kurze Zeit nach der Geburt ihrer Tochter im April 2013 – eine korrespondierende Ausreise aus Österreich gegenüberstehen. Dem gemeinsam mit der Ehegattin ausgereisten BF wurde sodann im Jänner 2014 während seines Aufenthalts im Heimatland ein neuer Reisepass ausgestellt. In weiterer Folge entsprechen die zeitlichen Angaben der Zeugin XXXX exakt den Stempeldokumentation in den Reisepässen, wobei sämtlichen Einreisen nach Russland bzw. Österreich korrespondierende Ausreisen aus dem jeweils anderen Land gegenüberstehen. Auf Rückfrage des VGW hat die Zeugin auch glaubhaft bestätigt, dass ihr die Stempel in den Reisepässen der Schwiegereltern gänzlich unbekannt sind. Gegenteiliges, etwa ein Entwenden der Pässe und Auswendiglernen der Stempel o.ä., wurde hier nicht einmal vom Mag. M. behauptet und widerspräche mangels jeglichen Anhaltspunkts auch der Lebenserfahrung und Denkmöglichkeit.Hinsichtlich der Feststellungen zur Aufenthaltshistorie des BF und seiner Ehegattin ist zunächst klarzustellen, dass (entgegen der Argumentation des BFV) allein der Umstand, dass die Reisepässe von Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltskarten nach Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen an den Schengen-Grenzen nicht abzustempeln sind, nicht automatisch bedeutet, dass die betreffende Person bei der Beantragung einer Daueraufenthaltskarte von jeglicher Mitwirkungspflicht betreffend die Daueraufenthaltsvoraussetzung des ungebrochenen fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet befreit wäre. Diese Voraussetzung ist auch nicht in jedem Fall vorweg als gegeben anzunehmen und zwar insbesondere dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall deutlich gegenläufige Anhaltspunkte vorliegen bzw. die Aktenlage – noch dazu gerade aufgrund einer abweichenden Stempelhistorie – objektiv dagegenspricht. Der Umstand, dass durch die Meldungen der römisch 40 bei der belangten Behörde eine ungünstige Beweislage entstanden ist bzw. die Motive der Meldungslegerin sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, zumal im verwaltungsrechtlichen Beweisverfahren der Grundsatz der materiellen Wahrheit gilt. Darüber hinaus betont Paragraph 29, Absatz eins, NAG – unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG – ausdrücklich die Verpflichtung des Fremden zur Mitwirkung im Verfahren, dies offenbar vor dem Hintergrund, dass behördlichen Erhebungen gerade bei zahlreichen im NAG festgelegten Tatbestandsmerkmalen, wie vorliegend dem tatsächlichen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, faktische Grenzen gesetzt sind vergleiche allg. etwa VwGH 4.9.2013, 2011/08/0201). Die Aussagen der Zeugin römisch 40 zu den Ein- und Ausreisen der Ex-Schwiegereltern erschienen dem VGW durchwegs sachlich fundiert und waren in zeitlicher Hinsicht an markanten und daher nachvollziehbar im Gedächtnis gebliebenen Ereignissen (wie Sponsion des Ehegatten, Geburt des gemeinsamen Kindes, Änderung der Meldeadresse, Kauf der Flugtickets für die Schwiegereltern) festgemacht. Betreffend den Zeitraum der Reisen des BF mit dem inzwischen abgelaufenen und entsorgten Reisepass ist abgesehen von den hier ebenfalls klaren Aussagen der römisch 40 zur Abholung beider Personen vom Flughaf[…]en ergänzend auf die Teilkopie im Behördenvorakt (Stempel zur Ersteinreise im April 2012) und die Einträge im Reisepass der Ehegattin römisch 40 zu verweisen. Letztere ist nach der Neuausstellung des Reisepasses per 14.12.2012, welche eine vorherige Ausreise aus Österreich zwingend impliziert, gemäß Passtempel am 10.1.2013 aus Russland aus- und – mangels sonstiger behaupteter Alternativen – wieder nach Österreich eingereist. Diese Reise wurde (bestätigt durch die Zeugenaussage der Tochter römisch 40 vom 24.4.2018) von ihr alleine durchgeführt, während sich der BF selbst in Österreich in kontinuierlicher stationärer Behandlung befand. Der wiederum in beiden Pässen mit Stempel dokumentierten Einreise nach Russland am 10.7.2013 muss dementsprechend – im Einklang mit der Zeugenaussage der römisch 40 zur Ausreise der Schwiegereltern kurze Zeit nach der Geburt ihrer Tochter im April 2013 – eine korrespondierende Ausreise aus Österreich gegenüberstehen. Dem gemeinsam mit der Ehegattin ausgereisten BF wurde sodann im Jänner 2014 während seines Aufenthalts im Heimatland ein neuer Reisepass ausgestellt. In weiterer Folge entsprechen die zeitlichen Angaben der Zeugin römisch 40 exakt den Stempeldokumentation in den Reisepässen, wobei sämtlichen Einreisen nach Russland bzw. Österreich korrespondierende Ausreisen aus dem jeweils anderen Land gegenüberstehen. Auf Rückfrage des VGW hat die Zeugin auch glaubhaft bestätigt, dass ihr die Stempel in den Reisepässen der Schwiegereltern gänzlich unbekannt sind. Gegenteiliges, etwa ein Entwenden der Pässe und Auswendiglernen der Stempel o.ä., wurde hier nicht einmal vom Mag. M. behauptet und widerspräche mangels jeglichen Anhaltspunkts auch der Lebenserfahrung und Denkmöglichkeit.
Dem allen gegenüber hat der BF unter wiederholter Berufung auf das unionsrechtlich geregelte Absehen vom Abstempeln der Reisepässe keinerlei aussagekräftige Bescheinigungsmittel (wie Flugtickets, Korrespondenzen o.ä.) vorgelegt und – was besonders zu betonen ist – nicht einmal schlüssige oder überhaupt konkrete Behauptungen zu einer abweichenden Ein- und Ausreisehistorie aufgestellt. Auch der mit Behördenschreiben vom 8.8.2018 erteilte Auftrag zur Bescheinigung der Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wurde in diesem Sinn ignoriert. Bezeichnend ist übrigens auch die nicht näher begründete Entsorgung beider abgelaufenen Reisepässe noch innerhalb des entscheidenden Fünfjahreszeitraums für die angestrebte Dokumentation des Daueraufenthaltsrechts. Ferner hat die Zeugin XXXX bereits bei ihrer Vernehmung vor der belangten Behörde am 29.5.2017 eigeninitiativ Erläuterungen des Mag. M. zur strategischen Vorenthaltung der Reisepässe zur Sprache gebracht und die betreffenden Angaben auch in dessen Anwesenheit vor dem VGW ohne zu zögern und unter noch detaillierteren Ausführungen ausdrücklich bekräftigt. Fragwürdig und unschlüssig erscheint vielmehr das Vorbringen des BFV in der Verhandlung vom 26.9.2019, dass eine Stempeldokumentation in den Reisepässen nicht im Interesse des BF gewesen und auf sein rechtliches Anraten vermieden worden sei, um das österreichische Aufenthaltsrecht bei sonst zu erwartenden finanziellen oder sonstigen Nachteilen vor den russischen Behörden geheim zu halten. Abgesehen vom Umstand, dass sich in den Reisepässen bereits nachweislich österreichische und korrespondierende russische Stempel befanden (und von der grundsätzlichen Verwerflichkeit einer Zurückhaltung von staatlich vorgesehenen Meldungen) sind internationale Flughäfen in der Regel so organisiert, dass die Ausreise in den Schengen-Raum bzw. die Einreise aus diesem offensichtlich wird. Wenn sich bei der Einreise aus der europäischen Union nach Russland kein europäischer Ausreisestempel im Pass befindet, wird ein entsprechend geschulter Grenzbeamter gerade auf das Vorliegen einer Aufenthaltskarte schließen und die vom BF angeblich befürchteten Konsequenzen geltend machen. Während der BFV Mag. M. in der Verhandlung vom 26.9.2019 weiters behauptete, in Russland müssten grundsätzlich überhaupt keine Stempel im Pass angebracht werden, führte die Zeugin XXXX in der Verhandlung vom 23.10.2019 aus, ihr Ex- Ehegatte habe sie bei der Besprechung der Einreise der Schwiegereltern davon informiert, dass die Pässe in Russland immer gestempelt würden, die dortigen Behörden aber zur Neuausstellung bereit seien, falls eine unionsrechtliche Daueraufenthaltskarte benötigt werde. Jedenfalls nicht anzunehmen ist, dass die Zeugin diesbezügliche Details nach rund sieben verstrichenen Jahren frei erfindet und wurde diese Aussage auch nicht konkret bestritten. Dass zumindest die aktuellen Passkopien letztlich doch zur Verfügung gestellt wurden, ist damit zu erklären, dass der BFV aufgrund der von ihm wiederholt ins Treffen geführten unionsrechtlichen Vorschriften („Schengener Grenzkodex") in der Folge von einer grundsätzlichen Bedeutungslosigkeit von Passstempeln ausging und ein Abhandenkommen beider erst Anfang 2014 (BF) bzw. Ende 2012 (Ehegattin XXXX ) neu ausgestellten Reisepässe zudem schwer glaubhaft zu machen gewesen wäre.Dem allen gegenüber hat der BF unter wiederholter Berufung auf das unionsrechtlich geregelte Absehen vom Abstempeln der Reisepässe keinerlei aussagekräftige Bescheinigungsmittel (wie Flugtickets, Korrespondenzen o.ä.) vorgelegt und – was besonders zu betonen ist – nicht einmal schlüssige oder überhaupt konkrete Behauptungen zu einer abweichenden Ein- und Ausreisehistorie aufgestellt. Auch der mit Behördenschreiben vom 8.8.2018 erteilte Auftrag zur Bescheinigung der Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wurde in diesem Sinn ignoriert. Bezeichnend ist übrigens auch die nicht näher begründete Entsorgung beider abgelaufenen Reisepässe noch innerhalb des entscheidenden Fünfjahreszeitraums für die angestrebte Dokumentation des Daueraufenthaltsrechts. Ferner hat die Zeugin römisch 40 bereits bei ihrer Vernehmung vor der belangten Behörde am 29.5.2017 eigeninitiativ Erläuterungen des Mag. M. zur strategischen Vorenthaltung der Reisepässe zur Sprache gebracht und die betreffenden Angaben auch in dessen Anwesenheit vor dem VGW ohne zu zögern und unter noch detaillierteren Ausführungen ausdrücklich bekräftigt. Fragwürdig und unschlüssig erscheint vielmehr das Vorbringen des BFV in der Verhandlung vom 26.9.2019, dass eine Stempeldokumentation in den Reisepässen nicht im Interesse des BF gewesen und auf sein rechtliches Anraten vermieden worden sei, um das österreichische Aufenthaltsrecht bei sonst zu erwartenden finanziellen oder sonstigen Nachteilen vor den russischen Behörden geheim zu halten. Abgesehen vom Umstand, dass sich in den Reisepässen bereits nachweislich österreichische und korrespondierende russische Stempel befanden (und von der grundsätzlichen Verwerflichkeit einer Zurückhaltung von staatlich vorgesehenen Meldungen) sind internationale Flughäfen in der Regel so organisiert, dass die Ausreise in den Schengen-Raum bzw. die Einreise aus diesem offensichtlich wird. Wenn sich bei der Einreise aus der europäischen Union nach Russland kein europäischer Ausreisestempel im Pass befindet, wird ein entsprechend geschulter Grenzbeamter gerade auf das Vorliegen einer Aufenthaltskarte schließen und die vom BF angeblich befürchteten Konsequenzen geltend machen. Während der BFV Mag. M. in der Verhandlung vom 26.9.2019 weiters behauptete, in Russland müssten grundsätzlich überhaupt keine Stempel im Pass angebracht werden, führte die Zeugin römisch 40 in der Verhandlung vom 23.10.2019 aus, ihr Ex- Ehegatte habe sie bei der Besprechung der Einreise der Schwiegereltern davon informiert, dass die Pässe in Russland immer gestempelt würden, die dortigen Behörden aber zur Neuausstellung bereit seien, falls eine unionsrechtliche Daueraufenthaltskarte benötigt werde. Jedenfalls nicht anzunehmen ist, dass die Zeugin diesbezügliche Details nach rund sieben verstrichenen Jahren frei erfindet und wurde diese Aussage auch nicht konkret bestritten. Dass zumindest die aktuellen Passkopien letztlich doch zur Verfügung gestellt wurden, ist damit zu erklären, dass der BFV aufgrund der von ihm wiederholt ins Treffen geführten unionsrechtlichen Vorschriften („Schengener Grenzkodex") in der Folge von einer grundsätzlichen Bedeutungslosigkeit von Passstempeln ausging und ein Abhandenkommen beider erst Anfang 2014 (BF) bzw. Ende 2012 (Ehegattin römisch 40 ) neu ausgestellten Reisepässe zudem schwer glaubhaft zu machen gewesen wäre.
Was die wiederholt angesprochenen Spitalsaufenthalte des BF in Österreich betrifft, konnte der Mag. M. als Sohn weder eine präzise Institution („Das war meiner Erinnerung nach in XXXX oder XXXX oder auch im XXXX ...", VHS 26.9.2019, S. 5) noch eine annähernde Spitalsaufenthaltsdauer nennen. Auch dem Auftrag des VGW, die Aufenthalte urkundlich bescheinigen zu lassen, wurde nicht nachgekommen, sondern deutete der Mag. M. auf diesbezügliche Nachfrage in der nächsten Verhandlung lediglich an, die XXXX habe allenfalls bei ihrem Auszug im Februar 2017 entsprechende Urkunden aus der Wohnung entwendet (VHS 23.10.2019, S. 2). Hätten derartige Spitalaufenthalte in den maßgeblichen Zeiträumen (zwischen Juli 2013 und April 2015 bzw. zwischen August 2015 und Jänner 2017) tatsächlich stattgefunden, wäre es wohl problemlos möglich gewesen, von den betreffenden Institutionen Bestätigungen einzuholen. Die XXXX als Tochter des BF sagte 24.4.2018 bei der belangten Behörde aus, dieser sei „1 Jahr lang nur mehr im Spital" gewesen und ihre Mutter in dieser Zeit einmal alleine nach Russland gereist; hierbei handelte es sich nach der Aktenlage, wie bereits ausgeführt, um die Ausreise der XXXX vor der Einreise am 10.1.2013 mit neuem Reisepass. Übereinstimmend sagte der XXXX am 24.4.2018 aus, der BF sei „2012 bis 2013 außerdem krank und somit reiseunfähig" gewesen. In Verbindung mit den detailreichen Angaben der XXXX zum anfänglichen komplikationsreichen stationären Aufenthalt des BF ist von lediglich einer längeren Spitalsaufenthaltsabfolge zwischen der ersten Einreise im April 2012 und der nachfolgenden Ausreise im Juli 2013 auszugehen. Die Behauptung des BFV, die Krebserkrankung sei erst nach der Einreise diagnostiziert worden bzw. die damit verbundene Implikation, der BF sei gesund nach Österreich eingereist und die Krankheit dann zufällig sofort entdeckt worden, ist in Anbetracht der gesamten chronologischen Abfolge der Geschehnisse als unrichtige Schutzbehauptung anzusehen. Überdies hat die XXXX (entgegen der Behauptung des BFV, VHP 26.9.2019, S. 3) nie ausgesagt, dass die Erkrankung schon beim Kennenlernen des Mag. M., also schon um das Jahr 2008, bekannt gewesen sei, sondern sich stets auf die Zeit der Ersteinreise im April 2012 bezogen. Letztlich ist dieser Umstand für den hier maßgeblichen Sachverhalt auch unerheblich, da er mit der Beurteilung des weiteren kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet in keinem Zusammenhang steht.Was die wiederholt angesprochenen Spitalsaufenthalte des BF in Österreich betrifft, konnte der Mag. M. als Sohn weder eine präzise Institution („Das war meiner Erinnerung nach in römisch 40 oder römisch 40 oder auch im römisch 40 ...", VHS 26.9.2019, S. 5) noch eine annähernde Spitalsaufenthaltsdauer nennen. Auch dem Auftrag des VGW, die Aufenthalte urkundlich bescheinigen zu lassen, wurde nicht nachgekommen, sondern deutete der Mag. M. auf diesbezügliche Nachfrage in der nächsten Verhandlung lediglich an, die römisch 40 habe allenfalls bei ihrem Auszug im Februar 2017 entsprechende Urkunden aus der Wohnung entwendet (VHS 23.10.2019, S. 2). Hätten derartige Spitalaufenthalte in den maßgeblichen Zeiträumen (zwischen Juli 2013 und April 2015 bzw. zwischen August 2015 und Jänner 2017) tatsächlich stattgefunden, wäre es wohl problemlos möglich gewesen, von den betreffenden Institutionen Bestätigungen einzuholen. Die römisch 40 als Tochter des BF sagte 24.4.2018 bei der belangten Behörde aus, dieser sei „1 Jahr lang nur mehr im Spital" gewesen und ihre Mutter in dieser Zeit einmal alleine nach Russland gereist; hierbei handelte es sich nach der Aktenlage, wie bereits ausgeführt, um die Ausreise der römisch 40 vor der Einreise am 10.1.2013 mit neuem Reisepass. Übereinstimmend sagte der römisch 40 am 24.4.2018 aus, der BF sei „2012 bis 2013 außerdem krank und somit reiseunfähig" gewesen. In Verbindung mit den detailreichen Angaben der römisch 40 zum anfänglichen komplikationsreichen stationären Aufenthalt des BF ist von lediglich einer längeren Spitalsaufenthaltsabfolge zwischen der ersten Einreise im April 2012 und der nachfolgenden Ausreise im Juli 2013 auszugehen. Die Behauptung des BFV, die Krebserkrankung sei erst nach der Einreise diagnostiziert worden bzw. die damit verbundene Implikation, der BF sei gesund nach Österreich eingereist und die Krankheit dann zufällig sofort entdeckt worden, ist in Anbetracht der gesamten chronologischen Abfolge der Geschehnisse als unrichtige Schutzbehauptung anzusehen. Überdies hat die römisch 40 (entgegen der Behauptung des BFV, VHP 26.9.2019, S. 3) nie ausgesagt, dass die Erkrankung schon beim Kennenlernen des Mag. M., also schon um das Jahr 2008, bekannt gewesen sei, sondern sich stets auf die Zeit der Ersteinreise im April 2012 bezogen. Letztlich ist dieser Umstand für den hier maßgeblichen Sachverhalt auch unerheblich, da er mit der Beurteilung des weiteren kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet in keinem Zusammenhang steht.
Den vom BF vorgelegten Bescheinigungsmitteln, welche sich mangels schlüssiger Behauptung und Darlegung einer abweichenden Aufenthaltshistorie von vornherein auf kein konkretes Sachvorbringen beziehen, mangelt es in den entscheidenden Punkten auch sonst an Aussagekraft: Die ärztlichen „Mitteilungen" des Prim. Dr. Hossein A. vom 7.9.2018, dass der BF „regelmässig von 2013 bis Dato zu seinen Knochen- und Herzuntersuchungen kommt" bzw. die XXXX „durchgehend von 2013 bis Dato regelmässig zu ihren Schilddrüsenuntersuchungen kommt“, gibt – abgesehen von der für einen Mediziner völlig unüblichen und geradezu unprofessionellen Wortwahl – keinerlei Aufschluss über die tatsächliche Frequenz derartiger Untersuchungen. Es ist davon auszugehen dass der Mag. M. diese Formulierung vorgeschlagen und der Arzt die Urkunde in Anbetracht des letztendlich nichtssagenden und insofern strafrechtlich unbedenklichen Inhalts aus Gefälligkeit unterfertigt hat. Gleiches gilt für die erstmalig (!) mit der letzten Stellungnahme vom 19.2.2020 vorgelegte und vom selben Tag datierende Bestätigung einer auf der gegenüberliegenden Stiege wohnhaften 81-jährigen Nachbarin. Abgesehen davon, dass diese maschinschriftliche „eidesstattliche Erklärung“ (ebenso wie bereits jene des XXXX vom 21.8.2017) schon nach Wortlaut und Textbild klar vom Mag. M. vorformuliert wurde und die Nachbarin nur handschriftlich Namen, Geburtsdatum, Adresse und Unterschrift eingesetzt hat, beschränkt sie sich auf den Umstand, dass letztere „die Familie XXXX seit vielen Jahren persönlich" und den BF und seine Ehegattin „seit sicher mindestens fünf Jahren" kennt und dass sie „im Herbst 2014 [...] zum 70iger von Frau XXXX " bzw. „im Herbst 2016 zum 70iger von Herrn XXXX " sowie zum 40. Geburtstag des Mag. M „eingeladen" gewesen sei. In keiner Weise geht daraus hervor, ob die Nachbarin diesen Einladungen auch tatsächlich nachkam, wann genau die Feiern letztlich stattfanden und umso weniger, wie lange sich der BF und seiner Ehegattin zu diesem Zweck vermeintlich in Österreich aufgehalten hätten. Selbst wenn man die Angaben als wahr unterstellt, wäre daraus keine entscheidungsrelevante Feststellung zur Aufenthaltsdauer zu gewinnen. Die abschließende Passage, dass die Nachbarin „die ganze Familie" seit mindestens fünf Jahren „tagtäglich am Balkon sehe", ist schon nach der Aktenlage (ausgewiesene Reisepassstempel) eindeutig unrichtig und widerspricht überdies diametral der Argumentation des BFV, dass zusätzlich zu den durch Stempel dokumentierten Ein- und Ausreisen noch weitere (nicht näher zu konkretisierende) Reisevorgänge stattgefunden hätten. Im Einklang mit der Verfahrensstrategie des BFV Mag. M. steht auch, dass er sich anstelle der Beantragung einer Zeugenvernehmung wieder auf das von ihm ausdrücklich favorisierte Beweismittel der schriftlichen „eidesstattlichen Erklärung" zurückzieht, zumal er andernfalls (ebenso wie bei einer persönlichen Parteivernehmung des BF via Dolmetscher) die Aussageinhalte nicht in seinem Sinn steuern könnte. Die vom BFV wiederholt hervorgehobenen Wohnbeihilfeanträge vom 11.5.2016 und 4.11.2016 sagen schon deshalb nichts über den tatsächlichen Aufenthalt des BF und seiner Ehegattin aus, weil die Zeugin XXXX lebensnah und wiederholt dargelegt hat, dass sie die (überdies maschinell vorausgefüllten) Antragsformulare notwendigerweise abgestimmt auf den damals ebenso unzutreffenden Stand des Melderegisters unterfertigt hat. Da die Anmeldung des BF am Wohnsitz seines Sohnes Mag. M. wohl nicht in dessen Unkenntnis erfolgte und auch nicht ernsthaft davon auszugehen ist, dass die XXXX die Wohnbeihilfe für sämtliche Familienmitglieder entgegen Wissen und Willen ihres Ehegatten beantragt hat, ist die Urheberschaft der betreffenden Eingaben letztlich beiden Ehepartnern zuzurechnen und erscheint auch hier glaubwürdig, dass die XXXX gemäß ihrer Aussage auf Anweisung des Ehegatten Mag. M. handelte. Abgesehen davon kommt einer Wohnsitzmeldung als solcher bei der hier gegenständlichen Beurteilung schon grundsätzlich nur Indizfunktion zu. Ebenso wenig Bedeutung hat der Umstand, dass der BF und seine Ehegattin in einem am 29.6.2013, sohin kurz vor der Ausreise im Juli 2013 gestellten Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung mitangeführt sind und ein weiterer Antrag vom Juli 2015, sohin aus der Zeit der vorübergehenden etwa viermonatigen Anwesenheit vor der nächsten Ausreise im August 2015, positiv erledigt wurde (Beilagen zur letzten Stellungnahme vom 19.2.2020). Überhaupt keine Beweiskraft hat die von 16.4.2012 bis 18.4.2015 amtlich ausgewiesene Mitversicherung des BF als „Pfleger" der XXXX in XXXX Wien, XXXX : Zunächst geht das VGW (nicht nur aufgrund der Aussagen der XXXX , sondern auch nach der übrigen Aktenlage) davon aus, dass es dabei darum ging, für den umgehend behandlungsbedürftigen BF einen sofortigen kostengünstigen oder überhaupt kostenfreien Krankenversicherungsschutz zu erzielen und diesbezügliche – wenn auch tatsächlich persönlich geleistete – Unterschriften des XXXX durch Vorenthalt relevanter Tatsachen herbeigeführt wurden. Im Schriftsatz des RA Mag. Hofstätter vom 14.7.2017 ist etwa die Vorlage von Blankoschreiben zur Unterschrift erwähnt. Im Übrigen konnten die XXXX und der XXXX auch keinerlei konkrete Angaben zu tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen durch den BF machen, sondern sprachen sie im Wesentlichen nur von diesbezüglichen guten Absichten und ins Auge gefassten körperlichen Hebediensten. Die XXXX beschränkte sich auf die inhaltsleere Behauptung, ihr Vater habe nach Schwächung durch die Chemotherapie trotzdem „immer irgendetwas Physisches gemacht", während der der XXXX zugestand, dass eine Pflege aufgrund der Chemotherapie „natürlich dann nicht mehr möglich" gewesen sei (VHS 6.11.2019, S. 10, 5). Ohne Aussagekraft ist auch der von der XXXX betonte (bloße) Umstand, dass die Wohnbereiche der XXXX im Haus über eine Treppe miteinander verbunden gewesen seien (VHS 6.11.2019, S. 9). In sämtlichen vorliegenden Schriftsätzen der Rechtsvertretungen des XXXX wird jegliche Erbringung von Pflegeleistungen durch den BF konsequent und inhaltlich nachvollziehbar bestritten. Im völligen Einklang mit der Lebenserfahrung steht auch, dass ein Ehepartner die körperliche Pflege seiner schwerkranken Ehegattin durch einen gänzlich sprachunkundigen und zudem beiden Personen fremden Mann nicht akzeptiert und der BF in Anbetracht der zügig nach der Einreise einsetzenden und rund ein Jahr andauernden Konsultationen, Behandlungen und komplikationsreichen Spitalsaufenthalte hierzu auch gar nicht in der Lage gewesen wäre. Auch konnten weder der BFV Mag. M. noch die Zeugen XXXX und XXXX nur im Ansatz begründen, weshalb das Mitversicherungsverhältnis des BF bei der XXXX trotz seines schwer beeinträchtigten Gesundheitszustands, fortlaufender Pflege der XXXX durch Drittpersonen und selbst noch nach ihrer im September 2014 umgesetzten Besachwalterung samt (laut XXXX ) Einrichtung eines professionellen 24-Stunden-Pflegedienstes ungebrochen bis April 2015 aufrechterhalten wurde. Bezeichnend ist hier auch die Zeugenaussage des XXXX . vom 24.4.2018, wo dieser darlegte, das Wohnrecht seiner Schwiegereltern sei am Wohnrecht der XXXX gehangen, weshalb infolge des von ihm abgeschlossenen Räumungsvergleichs auch der Wohnsitz der Schwiegereltern abzumelden gewesen sei. Bereits diese Aussage steht der Behauptung einer sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung des BF zum Zweck der dauerhaften Pflege der XXXX an deren Wohnsitz diametral entgegen. Die übrigen Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX zu den Aufenthalten des BF in Österreich erwiesen sich in zeitlicher Hinsicht als derart ausweichend und unpräzise, dass sich daraus ebenfalls keine abweichenden Feststellungen ableiten lassen. Der XXXX bezeichnete seine Angaben vom 24.4.2018 zu bloß zwei- oder dreiwöchigen bis einmonatigen Abwesenheiten der Schwiegereltern vor dem VGW als „Schätzung", wobei er sich wiederum auf seine eigenen häufigen bzw. längerfristigen Ortsabwesenheiten berief. Für bloß vorübergehende Österreich-Aufenthalte des BF und seiner Ehegattin sprechen letztlich auch die von den Zeugen genau beschriebenen und jeweils unstrittigen provisorischen Unterbringungslösungen in den Haushalten der Tochter XXXX und des Sohnes Mag. M. Dass der XXXX am 26.5.2015 gegenüber Erhebungsorganen der Meldebehörde angegeben hat, die Schwiegereltern seines Sohnes würden „nur zeitweise" in seinem Haus wohnen, steht mit den getroffenen Feststellungen in keinerlei Widerspruch. Nebenbei ist noch auf die Angaben im Polizeibericht vom 22.2.2017 zu verweisen, wo (außerhalb jeglichen sachlichen Zusammenhangs mit Aufenthaltsrechten) festgehalten ist, dass der BF und seine Ehegattin, welche laut Mag. M. seit ihrer Ummeldung im August 2015 dauerhaft seine Wohnung bewohnt haben sollen, über keinen eigenen Schlüssel verfügten.Den vom BF vorgelegten Bescheinigungsmitteln, welche sich mangels schlüssiger Behauptung und Darlegung einer abweichenden Aufenthaltshistorie von vornherein auf kein konkretes Sachvorbringen beziehen, mangelt es in den entscheidenden Punkten auch sonst an Aussagekraft: Die ärztlichen „Mitteilungen" des Prim. Dr. Hossein A. vom 7.9.2018, dass der BF „regelmässig von 2013 bis Dato zu seinen Knochen- und Herzuntersuchungen kommt" bzw. die römisch 40 „durchgehend von 2013 bis Dato regelmässig zu ihren Schilddrüsenuntersuchungen kommt“, gibt – abgesehen von der für einen Mediziner völlig unüblichen und geradezu unprofessionellen Wortwahl – keinerlei Aufschluss über die tatsächliche Frequenz derartiger Untersuchungen. Es ist davon auszugehen dass der Mag. M. diese Formulierung vorgeschlagen und der Arzt die Urkunde in Anbetracht des letztendlich nichtssagenden und insofern strafrechtlich unbedenklichen Inhalts aus Gefälligkeit unterfertigt hat. Gleiches gilt für die erstmalig (!) mit der letzten Stellungnahme vom 19.2.2020 vorgelegte und vom selben Tag datierende Bestätigung einer auf der gegenüberliegenden Stiege wohnhaften 81-jährigen Nachbarin. Abgesehen davon, dass diese maschinschriftliche „eidesstattliche Erklärung“ (ebenso wie bereits jene des römisch 40 vom 21.8.2017) schon nach Wortlaut und Textbild klar vom Mag. M. vorformuliert wurde und die Nachbarin nur handschriftlich Namen, Geburtsdatum, Adresse und Unterschrift eingesetzt hat, beschränkt sie sich auf den Umstand, dass letztere „die Familie römisch 40 seit vielen Jahren persönlich" und den BF und seine Ehegattin „seit sicher mindestens fünf Jahren" kennt und dass sie „im Herbst 2014 [...] zum 70iger von Frau römisch 40 " bzw. „im Herbst 2016 zum 70iger von Herrn römisch 40 " sowie zum 40. Geburtstag des Mag. M „eingeladen" gewesen sei. In keiner Weise geht daraus hervor, ob die Nachbarin diesen Einladungen auch tatsächlich nachkam, wann genau die Feiern letztlich stattfanden und umso weniger, wie lange sich der BF und seiner Ehegattin zu diesem Zweck vermeintlich in Österreich aufgehalten hätten. Selbst wenn man die Angaben als wahr unterstellt, wäre daraus keine entscheidungsrelevante Feststellung zur Aufenthaltsdauer zu gewinnen. Die abschließende Passage, dass die Nachbarin „die ganze Familie" seit mindestens fünf Jahren „tagtäglich am Balkon sehe", ist schon nach der Aktenlage (ausgewiesene Reisepassstempel) eindeutig unrichtig und widerspricht überdies diametral der Argumentation des BFV, dass zusätzlich zu den durch Stempel dokumentierten Ein- und Ausreisen noch weitere (nicht näher zu konkretisierende) Reisevorgänge stattgefunden hätten. Im Einklang mit der Verfahrensstrategie des BFV Mag. M. steht auch, dass er sich anstelle der Beantragung einer Zeugenvernehmung wieder auf das von ihm ausdrücklich favorisierte Beweismittel der schriftlichen „eidesstattlichen Erklärung" zurückzieht, zumal er andernfalls (ebenso wie bei einer persönlichen Parteivernehmung des BF via Dolmetscher) die Aussageinhalte nicht in seinem Sinn steuern könnte. Die vom BFV wiederholt hervorgehobenen Wohnbeihilfeanträge vom 11.5.2016 und 4.11.2016 sagen schon deshalb nichts über den tatsächlichen Aufenthalt des BF und seiner Ehegattin aus, weil die Zeugin römisch 40 lebensnah und wiederholt dargelegt hat, dass sie die (überdies maschinell vorausgefüllten) Antragsformulare notwendigerweise abgestimmt auf den damals ebenso unzutreffenden Stand des Melderegisters unterfertigt hat. Da die Anmeldung des BF am Wohnsitz seines Sohnes Mag. M. wohl nicht in dessen Unkenntnis erfolgte und auch nicht ernsthaft davon auszugehen ist, dass die römisch 40 die Wohnbeihilfe für sämtliche Familienmitglieder entgegen Wissen und Willen ihres Ehegatten beantragt hat, ist die Urheberschaft der betreffenden Eingaben letztlich beiden Ehepartnern zuzurechnen und erscheint auch hier glaubwürdig, dass die römisch 40 gemäß ihrer Aussage auf Anweisung des Ehegatten Mag. M. handelte. Abgesehen davon kommt einer Wohnsitzmeldung als solcher bei der hier gegenständlichen Beurteilung schon grundsätzlich nur Indizfunktion zu. Ebenso wenig Bedeutung hat der Umstand, dass der BF und seine Ehegattin in einem am 29.6.2013, sohin kurz vor der Ausreise im Juli 2013 gestellten Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung mitangeführt sind und ein weiterer Antrag vom Juli 2015, sohin aus der Zeit der vorübergehenden etwa viermonatigen Anwesenheit vor der nächsten Ausreise im August 2015, positiv erledigt wurde (Beilagen zur letzten Stellungnahme vom 19.2.2020). Überhaupt keine Beweiskraft hat die von 16.4.2012 bis 18.4.2015 amtlich ausgewiesene Mitversicherung des BF als „Pfleger" der römisch 40 in römisch 40 Wien, römisch 40 : Zunächst geht das VGW (nicht nur aufgrund der Aussagen der römisch 40 , sondern auch nach der übrigen Aktenlage) davon aus, dass es dabei darum ging, für den umgehend behandlungsbedürftigen BF einen sofortigen kostengünstigen oder überhaupt kostenfreien Krankenversicherungsschutz zu erzielen und diesbezügliche – wenn auch tatsächlich persönlich geleistete – Unterschriften des römisch 40 durch Vorenthalt relevanter Tatsachen herbeigeführt wurden. Im Schriftsatz des RA Mag. Hofstätter vom 14.7.2017 ist etwa die Vorlage von Blankoschreiben zur Unterschrift erwähnt. Im Übrigen konnten die römisch 40 und der römisch 40 auch keinerlei konkrete Angaben zu tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen durch den BF machen, sondern sprachen sie im Wesentlichen nur von diesbezüglichen guten Absichten und ins Auge gefassten körperlichen Hebediensten. Die römisch 40 beschränkte sich auf die inhaltsleere Behauptung, ihr Vater habe nach Schwächung durch die Chemotherapie trotzdem „immer irgendetwas Physisches gemacht", während der der römisch 40 zugestand, dass eine Pflege aufgrund der Chemotherapie „natürlich dann nicht mehr möglich" gewesen sei (VHS 6.11.2019, S. 10, 5). Ohne Aussagekraft ist auch der von der römisch 40 betonte (bloße) Umstand, dass die Wohnbereiche der römisch 40 im Haus über eine Treppe miteinander verbunden gewesen seien (VHS 6.11.2019, S. 9). In sämtlichen vorliegenden Schriftsätzen der Rechtsvertretungen des römisch 40 wird jegliche Erbringung von Pflegeleistungen durch den BF konsequent und inhaltlich nachvollziehbar bestritten. Im völligen Einklang mit der Lebenserfahrung steht auch, dass ein Ehepartner die körperliche Pflege seiner schwerkranken Ehegattin durch einen gänzlich sprachunkundigen und zudem beiden Personen fremden Mann nicht akzeptiert und der BF in Anbetracht der zügig nach der Einreise einsetzenden und rund ein Jahr andauernden Konsultationen, Behandlungen und komplikationsreichen Spitalsaufenthalte hierzu auch gar nicht in der Lage gewesen wäre. Auch konnten weder der BFV Mag. M. noch die Zeugen römisch 40 und römisch 40 nur im Ansatz begründen, weshalb das Mitversicherungsverhältnis des BF bei der römisch 40 trotz seines schwer beeinträchtigten Gesundheitszustands, fortlaufender Pflege der römisch 40 durch Drittpersonen und selbst noch nach ihrer im September 2014 umgesetzten Besachwalterung samt (laut römisch 40 ) Einrichtung eines professionellen 24-Stunden-Pflegedienstes ungebrochen bis April 2015 aufrechterhalten wurde. Bezeichnend ist hier auch die Zeugenaussage des römisch 40 . vom 24.4.2018, wo dieser darlegte, das Wohnrecht seiner Schwiegereltern sei am Wohnrecht der römisch 40 gehangen, weshalb infolge des von ihm abgeschlossenen Räumungsvergleichs auch der Wohnsitz der Schwiegereltern abzumelden gewesen sei. Bereits diese Aussage steht der Behauptung einer sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung des BF zum Zweck der dauerhaften Pflege der römisch 40 an deren Wohnsitz diametral entgegen. Die übrigen Aussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 zu den Aufenthalten des BF in Österreich erwiesen sich in zeitlicher Hinsicht als derart ausweichend und unpräzise, dass sich daraus ebenfalls keine abweichenden Feststellungen ableiten lassen. Der römisch 40 bezeichnete seine Angaben vom 24.4.2018 zu bloß zwei- oder dreiwöchigen bis einmonatigen Abwesenheiten der Schwiegereltern vor dem VGW als „Schätzung", wobei er sich wiederum auf seine eigenen häufigen bzw. längerfristigen Ortsabwesenheiten berief. Für bloß vorübergehende Österreich-Aufenthalte des BF und seiner Ehegattin sprechen letztlich auch die von den Zeugen genau beschriebenen und jeweils unstrittigen provisorischen Unterbringungslösungen in den Haushalten der Tochter römisch 40 und des Sohnes Mag. M. Dass der römisch 40 am 26.5.2015 gegenüber Erhebungsorganen der Meldebehörde angegeben hat, die Schwiegereltern seines Sohnes würden „nur zeitweise" in seinem Haus wohnen, steht mit den getroffenen Feststellungen in keinerlei Widerspruch. Nebenbei ist noch auf die Angaben im Polizeibericht vom 22.2.2017 zu verweisen, wo (außerhalb jeglichen sachlichen Zusammenhangs mit Aufenthaltsrechten) festgehalten ist, dass der BF und seine Ehegattin, welche laut Mag. M. seit ihrer Ummeldung im August 2015 dauerhaft seine Wohnung bewohnt haben sollen, über keinen eigenen Schlüssel verfügten.
Im Ergebnis wird die Behauptung des BFV, dass die vorliegenden Ein- und Ausreisestempel die Aufenthaltssituation des BF im Gültigkeitszeitraum des aktuellen Reisepasses nur unvollständig abbilden würden, als unrichtig gewürdigt und sieht es das VGW im Zusammenhalt mit den übrigen vorangehend dargelegten Ermittlungen als erwiesen an, dass die Aufenthalte des BF im Bundesgebiet nicht über das festgestellte Ausmaß hinausgehen.
Die Feststellungen zum Ausmaß der tatsächlichen Zuwendungen der XXXX an den BF und seine Ehegattin vor der ersten Einreise im Jahr 2012, insbesondere zum Fehlen von Beiträgen zu einem notwendigen Lebensunterhalt, beruhen auf deren eigenen Zeugenaussagen in Verbindung mit jenen der XXXX ., welche ausdrücklich bestätigt hat, dass es dabei der Art nach um Geschenkpakete mit vom Arbeitgeber XXXX günstig bezogenen Waren, insbesondere Kaffee, ging. Die XXXX bekräftigte den Inhalt ihrer Aussage sogar noch, nachdem der BFV Mag. M. sie durch suggestiv wiederholtes Nachfragen zu einer Aussage betreffend Geldzuwendungen bringen wollte (VHS 6.11.2019, S. 12). Völlig unglaubwürdig ist schon in Anbetracht des damaligen Monatseinkommens der XXXX in der Höhe von etwa 780 Euro netto die (bei ihrer Zeugenvernehmung auch ausdrücklich dementierte) Behauptung des Mag. M., diese habe auf eigenen Unterhaltsleistungen an die Schwiegereltern bestanden. Ebenso lebensfremd und unglaubwürdig ist die Behauptung, die XXXX habe in Anbetracht einer erst in Planung befindlichen (!) Schwangerschaft für eine unmittelbare Einreise der Schwiegereltern zu ihrer Unterstützung plädiert, auch weil der Ehegatte Mag. M. damals gerade an einer Lungenentzündung erkrankt gewesen sei (VHS 26.9.2019, S. 4). Vielmehr ist anzumerken, dass BF und Ehegattin gerade kurz nach der Geburt der Enkeltochter wieder nach Russland ausgereist sind. Mit der im Vorverfahren zur Aufenthaltskarte nach § 54 NAG vorgelegten handschriftlichen „eidesstattlichen Verpflichtungserklärung" der XXXX vom 4.5.2012 zu einer in keiner Weise näher spezifizierten „tatsächlichen" Unterhaltsgewährung an den BF sollte offensichtlich pro forma dem in § 54 Abs. 2 Z 2 NAG verpflichtend vorgesehenen Urkundennachweis entsprochen werden. Allerdings ist die XXXX – wie auch die Betitelung der Urkunde als „Verpflichtungserklärung" zum Ausdruck bringt – offensichtlich davon ausgegangen, die von ihr unterzeichnete Erklärung betreffe eine unbefristete Verpflichtung für den künftigen Unterhalt des BF in Österreich. Bestätigt wird dies auch durch die aktenkundige Behördenkorrespondenz Anfang des Jahres 2017, mit welcher sich die XXXX nach dem Zerwürfnis mit dem Ehegatten Mag. M. ihrer vermeintlich laufenden „Verpflichtung“ für die Zukunft entledigen wollte. Für eine Unterhaltsleistung an den BF vor der Einreise im April 2012, welcher sämtliche übrigen Ermittlungen – insbesondere auch alle Zeugenaussagen vor dem VGW – entgegenstehen, liefert somit auch diese Urkunde keinen überzeugenden Beweis. Umso weniger bescheinigt sie einen tatsächlichen Unterhaltsbedarf des BF im Heimatland. Das von der XXXX wiederholt bekräftigte Insistieren des Mag. M. auf ihrem Einschreiten als vermeintlich unterhaltsleistende Ankerperson erscheint im Gesamtzusammenhang damit zu erklären, dass der Schwiegersohn XXXX , die Einkünfte aus seiner damaligen (in den amtlichen Sozialversicherungsdaten aufscheinenden und von ihm auch bestätigten) selbständigen Erwerbstätigkeit nicht bei der Einwanderungsbehörde offenlegen wollte und die XXXX somit im damaligen Angehörigenkreis die einzige Person war, die sowohl ein halbwegs geregeltes und einfach zu bescheinigendes Einkommen als auch die erforderliche Staatsangehörigkeit aufwies. Überdies hat auch der XXXX , der bei der ersten Einreise des BF im Jahr 2012 vor der belangten Behörde niemals als Ankerperson in Rede stand, vor dem VGW dargelegt, dass auch aus seinem Haushalt bislang nur gelegentliche Geschenke nach Russland übermittelt wurden und sich Geldgeschenke – wenn überhaupt – auf sporadische Zuwendungen aus übrig gebliebenen Restsummen beschränkten.“Die Feststellungen zum Ausmaß der tatsächlichen Zuwendungen der römisch 40 an den BF und seine Ehegattin vor der ersten Einreise im Jahr 2012, insbesondere zum Fehlen von Beiträgen zu einem notwendigen Lebensunterhalt, beruhen auf deren eigenen Zeugenaussagen in Verbindung mit jenen der römisch 40 ., welche ausdrücklich bestätigt hat, dass es dabei der Art nach um Geschenkpakete mit vom Arbeitgeber römisch 40 günstig bezogenen Waren, insbesondere Kaffee, ging. Die römisch 40 bekräftigte den Inhalt ihrer Aussage sogar noch, nachdem der BFV Mag. M. sie durch suggestiv wiederholtes Nachfragen zu einer Aussage betreffend Geldzuwendungen bringen wollte (VHS 6.11.2019, S. 12). Völlig unglaubwürdig ist schon in Anbetracht des damaligen Monatseinkommens der römisch 40 in der Höhe von etwa 780 Euro netto die (bei ihrer Zeugenvernehmung auch ausdrücklich dementierte) Behauptung des Mag. M., diese habe auf eigenen Unterhaltsleistungen an die Schwiegereltern bestanden. Ebenso lebensfremd und unglaubwürdig ist die Behauptung, die römisch 40 habe in Anbetracht einer erst in Planung befindlichen (!) Schwangerschaft für eine unmittelbare Einreise der Schwiegereltern zu ihrer Unterstützung plädiert, auch weil der Ehegatte Mag. M. damals gerade an einer Lungenentzündung erkrankt gewesen sei (VHS 26.9.2019, S. 4). Vielmehr ist anzumerken, dass BF und Ehegattin gerade kurz nach der Geburt der Enkeltochter wieder nach Russland ausgereist sind. Mit der im Vorverfahren zur Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG vorgelegten handschriftlichen „eidesstattlichen Verpflichtungserklärung" der römisch 40 vom 4.5.2012 zu einer in keiner Weise näher spezifizierten „tatsächlichen" Unterhaltsgewährung an den BF sollte offensichtlich pro forma dem in Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, NAG verpflichtend vorgesehenen Urkundennachweis entsprochen werden. Allerdings ist die römisch 40 – wie auch die Betitelung der Urkunde als „Verpflichtungserklärung" zum Ausdruck bringt – offensichtlich davon ausgegangen, die von ihr unterzeichnete Erklärung betreffe eine unbefristete Verpflichtung für den künftigen Unterhalt des BF in Österreich. Bestätigt wird dies auch durch die aktenkundige Behördenkorrespondenz Anfang des Jahres 2017, mit welcher sich die römisch 40 nach dem Zerwürfnis mit dem Ehegatten Mag. M. ihrer vermeintlich laufenden „Verpflichtung“ für die Zukunft entledigen wollte. Für eine Unterhaltsleistung an den BF vor der Einreise im April 2012, welcher sämtliche übrigen Ermittlungen – insbesondere auch alle Zeugenaussagen vor dem VGW – entgegenstehen, liefert somit auch diese Urkunde keinen überzeugenden Beweis. Umso weniger bescheinigt sie einen tatsächlichen Unterhaltsbedarf des BF im Heimatland. Das von der römisch 40 wiederholt bekräftigte Insistieren des Mag. M. auf ihrem Einschreiten als vermeintlich unterhaltsleistende Ankerperson erscheint im Gesamtzusammenhang damit zu erklären, dass der Schwiegersohn römisch 40 , die Einkünfte aus seiner damaligen (in den amtlichen Sozialversicherungsdaten aufscheinenden und von ihm auch bestätigten) selbständigen Erwerbstätigkeit nicht bei der Einwanderungsbehörde offenlegen wollte und die römisch 40 somit im damaligen Angehörigenkreis die einzige Person war, die sowohl ein halbwegs geregeltes und einfach zu bescheinigendes Einkommen als auch die erforderliche Staatsangehörigkeit aufwies. Überdies hat auch der römisch 40 , der bei der ersten Einreise des BF im Jahr 2012 vor der belangten Behörde niemals als Ankerperson in Rede stand, vor dem VGW dargelegt, dass auch aus seinem Haushalt bislang nur gelegentliche Geschenke nach Russland übermittelt wurden und sich Geldgeschenke – wenn überhaupt – auf sporadische Zuwendungen aus übrig gebliebenen Restsummen beschränkten.“
Diese bestätigten sich auch im hg. Verfahren:
2. Die Beschwerdeführer führten auch in der Beschwerde vom 31.08.2021 aus, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht in Frage komme, weil sie begünstigte Drittstaatsangehörige seien und das Gegenteil bis jetzt nicht bewiesen worden sei, obwohl dies bereits im Spruch der Erkenntnisse des VwG XXXX vom 20.04.2020 festgestellt und die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde. Wie im Verfahren vor dem VwG XXXX zogen sich die Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht darauf zurück, Behauptungen aufzustellen und forderten den Beweis des Gegenteils, wirkten aber entgegen § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht an der Feststellung des Sachverhalts mit, obwohl sie durch ihren Sohn, der als Rechtsberater arbeitete und Rechtswissenschaften studierte, und zuletzt durch einen rechtsfreundlichen Vertreter vertreten waren und ihnen überdies mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater beigegeben war. Aus den Akten des Magistrats der Stadt XXXX über ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln vom 28.03.2022 ergibt sich, dass die Beschwerdeführer auch in diesen Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht und Aufforderung zur Urkundenvorlage nicht nachkommen.2. Die Beschwerdeführer führten auch in der Beschwerde vom 31.08.2021 aus, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht in Frage komme, weil sie begünstigte Drittstaatsangehörige seien und das Gegenteil bis jetzt nicht bewiesen worden sei, obwohl dies bereits im Spruch der Erkenntnisse des VwG römisch 40 vom 20.04.2020 festgestellt und die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde. Wie im Verfahren vor dem VwG römisch 40 zogen sich die Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht darauf zurück, Behauptungen aufzustellen und forderten den Beweis des Gegenteils, wirkten aber entgegen Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht an der Feststellung des Sachverhalts mit, obwohl sie durch ihren Sohn, der als Rechtsberater arbeitete und Rechtswissenschaften studierte, und zuletzt durch einen rechtsfreundlichen Vertreter vertreten waren und ihnen überdies mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater beigegeben war. Aus den Akten des Magistrats der Stadt römisch 40 über ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln vom 28.03.2022 ergibt sich, dass die Beschwerdeführer auch in diesen Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht und Aufforderung zur Urkundenvorlage nicht nachkommen.
Die Beschwerdeführer leisteten insbesondere auch im Verfahren vor dem BVwG keine aktiven Beiträge zur Feststellung maßgeblicher Sachfragen und erstatteten weiterhin keine eigenes inhaltlich fundiertes Vorbringen zu den maßgeblichen Sachverhaltsfragen, dies auch nicht in der hg. mündlichen Verhandlung, an der sie nicht teilnahmen, obwohl sie an der Teilnahme nicht gehindert waren. In der hg. mündlichen Verhandlung erstatteten sie auch durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter kein inhaltlich fundiertes Vorbringen zu den maßgeblichen Sachverhaltsfragen. Ihr mit ihrer Causa vertrauter Sohn, der sie bis dato vertreten hatte, kam ebenfalls nicht zur hg. mündlichen Verhandlung, obwohl er vom Verhandlungstermin in Kenntnis und als Vertreter geladen war; dass er verhindert war, während seiner Ausgehzeiten lt. Krankmeldung an der Verhandlung teilzunehmen, tat er trotz gerichtlicher Aufforderung im Übrigen nicht dar. Das Schreiben, das er dem rechtsfreundlichen Vertreter in der hg. mündlichen Verhandlung übermittelte, wollte dieser in der hg. mündlichen Verhandlung nicht vorlegen, weshalb es in der Entscheidung nicht berücksichtigt werden kann.
Wie bereits vom VwG XXXX ausgeführt erachteten es die Beschwerdeführer in Ihrer Stellungnahme vom 02.10.2020 auch im Verfahren vor dem Bundesamt nicht als ihre Aufgabe, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, in der Stellungnahme vom 29.03.2021 legten sie keine Urkunden vor, sondern kündigten eine Urkundenvorlage erst für die Zukunft, wenn sie Akteneinsicht nehmen, an.Wie bereits vom VwG römisch 40 ausgeführt erachteten es die Beschwerdeführer in Ihrer Stellungnahme vom 02.10.2020 auch im Verfahren vor dem Bundesamt nicht als ihre Aufgabe, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, in der Stellungnahme vom 29.03.2021 legten sie keine Urkunden vor, sondern kündigten eine Urkundenvorlage erst für die Zukunft, wenn sie Akteneinsicht nehmen, an.
Die Beschwerdeführer legten trotz Aufforderung weiterhin keine Nachweise zu ihrem Aufenthalt und ihrer Versicherung im Bundesgebiet vor und (wie auch im Verfahren über ihre Anträge auf Erteilung von Daueraufenthaltskarten vor der XXXX seit 2022) keine Belege über die von ihnen vorgebrachte Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Herkunftsstaat durch ihren Schwiegersohn, die über die im Verfahren über ihre Anträge aus 2017 hinausgingen und bereits den abweisenden Erkenntnissen des VwG XXXX vom 20.04.2020 zugrunde lagen. Sie legten weiterhin keine Belege über ihre Ein- und Ausreisen im Bundesgebiet vor, sondern die Kopie der gelochten Kopie ihrer Reisepässe aus dem Akt der XXXX 2017 und keine aktuelle Kopie ihrer Reisepässe. Sie legten im Verfahren vor dem Bundesamt (Stellungnahme vom 02.10.2020, 29.03.2021) keine Befunde vor, sondern gaben jeweils an, dass es für sie ein Corona-Ansteckungsrisiko darstellen würde, v.a. die Befunde zügig zu beschaffen, was bei der behaupteten laufenden Behandlung nicht plausibel ist. Erst in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und mit der Vertagungsbitte 2021 legten sie einzelne Befunde (einen Befund der Zweitbeschwerdeführerin aus der Augenambulanz 2021, eine Information betreffend die Aufnahme des Erstbeschwerdeführers auf der Dermatologie 2021, allerdings ohne Diagnose und Befund [auf welchen sie die Vertagungsbitte vom 05.11.2021 stützten] und einen Rehabericht des Erstbeschwerdeführers aus 2020) vor, betreffend die in der Beschwerde angeführten Erkrankungen Krebs in remissio, Hininfarkt, Neubildungen, Aneurysma hingegen nicht. Auch im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt legten sie keine Befunde vor (Stellungnahme vom 25.01.2022), wieder, weil es für sie ein Corona-Ansteckungsrisiko darstelle, v.a. die Befunde zügig zu beschaffen. Um welche Befunde es sich dabei handeln sollte, kann nicht festgestellt werden, da sie auch in der hg. mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt wurden und der rechtsfreundliche Vertreter keine Angaben dazu machte. Der Beschwerde vom 29.03.2022 lagen die darin angekündigten Befunde ebenfalls nicht bei. Auch der Vertagungsbitte vom 12.12.2022 lagen keine Befunde bei, nur eine Bestätigung von XXXX , dass die Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können. Der Aufforderung, Befunde vorzulegen, mit Parteiengehör vom 13.12.2022 kamen sie nicht nach, ebensowenig der Aufforderung, der Begutachtung durch einen Sachverständigen zuzustimmen, vom 28.12.2022. Auch in der Stellungnahme vom 09.01.2023 legten die Beschwerdeführer keine Befunde vor, sondern gaben an, zum späteren Zeitpunkt diverse, u.a. fachärztliche Befunde ihrerseits vorzulegen, die ihren gesundheitlichen Zustand entsprechend dokumentieren werden. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe legten Sie erneut den Befund der Augentabteilung des AKH betreffend die Zweitbeschwerdeführerin bei sowie eine Überweisung des Erstbeschwerdeführers und einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Kernspintomographie (= MRT), aber erneut keinen Befund bei. In der Verhandlung legte der Erstbeschwerdeführer die Bestätigung des Ambulanzbesuchs vom 08.02.2023, 22:16 Uhr, vor, demzufolge beim Erstbeschwerdeführer ein Zustand nach EPIPHARYNX-KARZINOM besteht, wodurch eine Nachsorge am initial behandelnden Krankenhaus XXXX oder am AKH wie bereits verordnet durch ein MRT (= Kernspintomographie) von Kopf und Hals erfolgen sollte. Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine Bestätigung vor, dass sie am 03.02.2023 um 08:40 Uhr in der AKH-Augenambulanz war und diese um 09:45 verließ. Auch in der hg. mündlichen Verhandlung am 09.02.2022 legten sie davon abgesehen trotz Aufforderung keine neuen Befunde vor, sondern nur die bereits in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesamt, dem Verwaltungsgerichtshof, dem VwG XXXX und dem Magistrat der Stadt XXXX vorgelegten.Die Beschwerdeführer legten trotz Aufforderung weiterhin keine Nachweise zu ihrem Aufenthalt und ihrer Versicherung im Bundesgebiet vor und (wie auch im Verfahren über ihre Anträge auf Erteilung von Daueraufenthaltskarten vor der römisch 40 seit 2022) keine Belege über die von ihnen vorgebrachte Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Herkunftsstaat durch ihren Schwiegersohn, die über die im Verfahren über ihre Anträge aus 2017 hinausgingen und bereits den abweisenden Erkenntnissen des VwG römisch 40 vom 20.04.2020 zugrunde lagen. Sie legten weiterhin keine Belege über ihre Ein- und Ausreisen im Bundesgebiet vor, sondern die Kopie der gelochten Kopie ihrer Reisepässe aus dem Akt der römisch 40 2017 und keine aktuelle Kopie ihrer Reisepässe. Sie legten im Verfahren vor dem Bundesamt (Stellungnahme vom 02.10.2020, 29.03.2021) keine Befunde vor, sondern gaben jeweils an, dass es für sie ein Corona-Ansteckungsrisiko darstellen würde, v.a. die Befunde zügig zu beschaffen, was bei der behaupteten laufenden Behandlung nicht plausibel ist. Erst in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und mit der Vertagungsbitte 2021 legten sie einzelne Befunde (einen Befund der Zweitbeschwerdeführerin aus der Augenambulanz 2021, eine Information betreffend die Aufnahme des Erstbeschwerdeführers auf der Dermatologie 2021, allerdings ohne Diagnose und Befund [auf welchen sie die Vertagungsbitte vom 05.11.2021 stützten] und einen Rehabericht des Erstbeschwerdeführers aus 2020) vor, betreffend die in der Beschwerde angeführten Erkrankungen Krebs in remissio, Hininfarkt, Neubildungen, Aneurysma hingegen nicht. Auch im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt legten sie keine Befunde vor (Stellungnahme vom 25.01.2022), wieder, weil es für sie ein Corona-Ansteckungsrisiko darstelle, v.a. die Befunde zügig zu beschaffen. Um welche Befunde es sich dabei handeln sollte, kann nicht festgestellt werden, da sie auch in der hg. mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt wurden und der rechtsfreundliche Vertreter keine Angaben dazu machte. Der Beschwerde vom 29.03.2022 lagen die darin angekündigten Befunde ebenfalls nicht bei. Auch der Vertagungsbitte vom 12.12.2022 lagen keine Befunde bei, nur eine Bestätigung von römisch 40 , dass die Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können. Der Aufforderung, Befunde vorzulegen, mit Parteiengehör vom 13.12.2022 kamen sie nicht nach, ebensowenig der Aufforderung, der Begutachtung durch einen Sachverständigen zuzustimmen, vom 28.12.2022. Auch in der Stellungnahme vom 09.01.2023 legten die Beschwerdeführer keine Befunde vor, sondern gaben an, zum späteren Zeitpunkt diverse, u.a. fachärztliche Befunde ihrerseits vorzulegen, die ihren gesundheitlichen Zustand entsprechend dokumentieren werden. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe legten Sie erneut den Befund der Augentabteilung des AKH betreffend die Zweitbeschwerdeführerin bei sowie eine Überweisung des Erstbeschwerdeführers und einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Kernspintomographie (= MRT), aber erneut keinen Befund bei. In der Verhandlung legte der Erstbeschwerdeführer die Bestätigung des Ambulanzbesuchs vom 08.02.2023, 22:16 Uhr, vor, demzufolge beim Erstbeschwerdeführer ein Zustand nach EPIPHARYNX-KARZINOM besteht, wodurch eine Nachsorge am initial behandelnden Krankenhaus römisch 40 oder am AKH wie bereits verordnet durch ein MRT (= Kernspintomographie) von Kopf und Hals erfolgen sollte. Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine Bestätigung vor, dass sie am 03.02.2023 um 08:40 Uhr in der AKH-Augenambulanz war und diese um 09:45 verließ. Auch in der hg. mündlichen Verhandlung am 09.02.2022 legten sie davon abgesehen trotz Aufforderung keine neuen Befunde vor, sondern nur die bereits in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesamt, dem Verwaltungsgerichtshof, dem VwG römisch 40 und dem Magistrat der Stadt römisch 40 vorgelegten.
Die Beschwerdeführer kamen sohin weiterhin ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 BFA-VG nicht nach.Die Beschwerdeführer kamen sohin weiterhin ihrer Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BFA-VG nicht nach.
3. Der Schwiegersohn, die Tochter und die Ex-Schwiegertochter wurden in der mündlichen Verhandlung als Zeugen befragt.
Der Sohn, der zu allen Verhandlungsterminen bis auf den letzten als Zeuge, zu diesem nur als Vertreter geladen war, aber auch nicht als präsenter Zeuge an der Verhandlung teilnahm, gab wiederholt an, krank zu sein, tat aber nie dar, dass er an der Teilnahme an der Verhandlung verhindert war. Er erstattete während der Verhandlung per E-Mail eine Stellungnahme an den rechtsfreundlichen Vertreter, die dieser dem Gericht nicht vorlegen wollte, weil darin die persönlichen Meinungen des Sohns stehen. Diese können daher im Erkenntnis nicht berücksichtigt werden.
Seine Einvernahme wurde in der Beschwerde beantragt zum Beweis der persönlichen und finanziellen Abhängigkeit bzw. betreffend die Unterhaltsmittel, zur Klärung der Frage zur fehlenden Bindung zum Heimatland sowie des aus ihrer Sicht bestehenden Aufenthaltsrechts in Österreich. Seine Einvernahme konnte unterbleiben, da betreffend die Frage der Unterhaltsgewährung der Ex-Schwiegertochter an die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bis 2017 die Ex-Schwiegertochter befragt wurde und die Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter vertreten wurden, die finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführer in Österreich wurde den Feststellungen zugrunde gelegt. Betreffend die persönliche Bindung der Beschwerdeführer und die fehlende Bindung zum Heimatland wäre der Sohn selbst nicht unmittelbarerer Zeuge gewesen, dieser Sachverhalt lag in der Sphäre der Beschwerdeführer, die jedoch nicht an der mündlichen Verhandlung teilnahmen, ohne verhindert gewesen zu sein.
Der Sohn der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 05.11.2021 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 24.08.2021, zuletzt verlängert am 25.11.2021 vor, mit Schriftsatz vom 12.12.2022 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.11.2022 betreffend die Arbeitsunfähigkeit seit 10.09.2022, ohne Bettruhe, mit Ausgehzeiten von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Mit Schriftsatz vom 09.01.2023 gab er an, dass er voraussichtlich im MÄRZ 2023 genesen sein werde. Im Fall einer Erkrankung reicht es aber nicht, nur deren Vorliegen zu behaupten und darzutun, auch die konkrete Hinderung am Erscheinen aus diesem Grund (etwa wegen notwendiger Bettruhe) war darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079). Mit der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 10.09.2022 tat der Sohn der Beschwerdeführer sohin nicht dar, an einer Teilnahme an der Verhandlung als präsenter Zeuge oder Vertreter, als der er geladen war, gehindert zu sein. Die beantragte Einvernahme der Ärztin, die die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Sohn ausstellte, als Zeugin dafür, dass der Sohn arbeitsunfähig war, konnte daher unterbleiben, da es – wie dargetan – nicht darauf ankommt, ob der Sohn arbeitsunfähig war, sondern darauf, ob er gehindert war, (aus gesundheitlichen Gründen) an der Verhandlung teilzunehmen; betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes wäre sie überdies zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dass der Beschwerdeführer, der seit 10.09.2022 arbeitsunfähig gemeldet ist, daran gehindert ist oder war, einen Befund vorzulegen, aus dem sich ergibt, warum er an der Verhandlungsteilnahme gehindert ist und war, ist nicht ersichtlich.Der Sohn der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 05.11.2021 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 24.08.2021, zuletzt verlängert am 25.11.2021 vor, mit Schriftsatz vom 12.12.2022 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.11.2022 betreffend die Arbeitsunfähigkeit seit 10.09.2022, ohne Bettruhe, mit Ausgehzeiten von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Mit Schriftsatz vom 09.01.2023 gab er an, dass er voraussichtlich im MÄRZ 2023 genesen sein werde. Im Fall einer Erkrankung reicht es aber nicht, nur deren Vorliegen zu behaupten und darzutun, auch die konkrete Hinderung am Erscheinen aus diesem Grund (etwa wegen notwendiger Bettruhe) war darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079). Mit der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 10.09.2022 tat der Sohn der Beschwerdeführer sohin nicht dar, an einer Teilnahme an der Verhandlung als präsenter Zeuge oder Vertreter, als der er geladen war, gehindert zu sein. Die beantragte Einvernahme der Ärztin, die die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Sohn ausstellte, als Zeugin dafür, dass der Sohn arbeitsunfähig war, konnte daher unterbleiben, da es – wie dargetan – nicht darauf ankommt, ob der Sohn arbeitsunfähig war, sondern darauf, ob er gehindert war, (aus gesundheitlichen Gründen) an der Verhandlung teilzunehmen; betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes wäre sie überdies zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dass der Beschwerdeführer, der seit 10.09.2022 arbeitsunfähig gemeldet ist, daran gehindert ist oder war, einen Befund vorzulegen, aus dem sich ergibt, warum er an der Verhandlungsteilnahme gehindert ist und war, ist nicht ersichtlich.
Es kann auf Grund der Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht festgestellt werden, woran der Sohn der Beschwerdeführer leidet, auch der Vertreter der Beschwerdeführer machte in der hg. mündlichen Verhandlung dazu keine Angaben. Auf Grund der Aussage der Ex-Schwiegertochter steht fest, dass der Sohn 2012 eine Zeit lang lungenkrank war (lt Akt des VwG XXXX : Lungenentzündung) und an EPILEPSIE leidet und während seiner Ehe (bis 2017) eine Zeit lang in psychiatrischer Behandlung war, ZWANGSNEUROSEN und SCHLAFSTÖRUNGEN hatte. Es kann nicht festgestellt werden, weshalb er seit September 2022 arbeitsunfähig ist.Es kann auf Grund der Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht festgestellt werden, woran der Sohn der Beschwerdeführer leidet, auch der Vertreter der Beschwerdeführer machte in der hg. mündlichen Verhandlung dazu keine Angaben. Auf Grund der Aussage der Ex-Schwiegertochter steht fest, dass der Sohn 2012 eine Zeit lang lungenkrank war (lt Akt des VwG römisch 40 : Lungenentzündung) und an EPILEPSIE leidet und während seiner Ehe (bis 2017) eine Zeit lang in psychiatrischer Behandlung war, ZWANGSNEUROSEN und SCHLAFSTÖRUNGEN hatte. Es kann nicht festgestellt werden, weshalb er seit September 2022 arbeitsunfähig ist.
Auf Grund der Aussage der Ex-Schwiegertochter und der Tochter in der hg. mündlichen Verhandlung kann auch nicht festgestellt werden, dass er pflegebedürftig ist.
4. Der Vertreter der Beschwerdeführer machte in der hg. mündlichen Verhandlung keine Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, diese stimmten der Begutachtung durch den Sachverständigen nicht zu und legten entgegen der wiederholten Aufforderung in der Ladung abgesehen von einem Ambulanzbefund des Erstbeschwerdeführers und einer Zeitbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin für den 03.02.2023 keine neuen Befunde vor. Sie kamen sohin ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nach. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen daher auf dem Aktengutachten des Sachverständigen in der hg. mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Befunden. 4. Der Vertreter der Beschwerdeführer machte in der hg. mündlichen Verhandlung keine Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, diese stimmten der Begutachtung durch den Sachverständigen nicht zu und legten entgegen der wiederholten Aufforderung in der Ladung abgesehen von einem Ambulanzbefund des Erstbeschwerdeführers und einer Zeitbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin für den 03.02.2023 keine neuen Befunde vor. Sie kamen sohin ihrer Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nach. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen daher auf dem Aktengutachten des Sachverständigen in der hg. mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Befunden.
Dass es dem Erstbeschwerdeführer während seiner Krebsbehandlung 2012/2013 sehr schlecht ging, steht auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Tochter und der Ex-Schwiegertochter fest. Dass es ihm bei der Ausreise 2013 nach der Wiedereinreise 2017 wieder gut ging, steht auf Grund der Aussage der Ex-Schwiegertochter fest. Dass die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation verfügbar ist und die Beschwerdeführer Zugang dazu haben, steht auf Grund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 10, 09.11.2022, S 107 ff., fest (zu MRT(= Kerinspintomographie)-Kontrollen zB Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, 20.02.2018). Der Erstbeschwerdeführer kehrte nach seiner KREBS-Therapie 2012/2013 2013-2015 und 2015-2017 in die Russische Föderation zurück, wo die Erkrankung ausweislich der Aussage der Ex-Schwiegertochter wie im Erkenntnis des VwG XXXX vom 20.04.2020 festgestellt, auch diagnostiziert wurde; Probleme beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden nicht vorgebracht.Dass es dem Erstbeschwerdeführer während seiner Krebsbehandlung 2012 aus 2013, sehr schlecht ging, steht auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Tochter und der Ex-Schwiegertochter fest. Dass es ihm bei der Ausreise 2013 nach der Wiedereinreise 2017 wieder gut ging, steht auf Grund der Aussage der Ex-Schwiegertochter fest. Dass die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation verfügbar ist und die Beschwerdeführer Zugang dazu haben, steht auf Grund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 10, 09.11.2022, S 107 ff., fest (zu MRT(= Kerinspintomographie)-Kontrollen zB Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, 20.02.2018). Der Erstbeschwerdeführer kehrte nach seiner KREBS-Therapie 2012 aus 2013, 2013-2015 und 2015-2017 in die Russische Föderation zurück, wo die Erkrankung ausweislich der Aussage der Ex-Schwiegertochter wie im Erkenntnis des VwG römisch 40 vom 20.04.2020 festgestellt, auch diagnostiziert wurde; Probleme beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden nicht vorgebracht.
Dass die Krebserkrankung des Erstbeschwerdeführers bereits im Herkunftsstaat diagnostiziert wurde und die Einreise 2012 zum Zwecke der Behandlung erfolgte und die die Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als pflegender Angehöriger bei der Mutter des Schwiegersohns beabsichtigt war, um ihm eine Krebsbehandlung und Krankenversicherung ohne Wartefrist zu ermöglichen, wie das VwG XXXX feststellte, steht auch damit in Einklang, dass für den Erstbeschwerdeführer im Gegensatz zur Zweitbeschwerdeführerin keine Reiseversicherung abgeschlossen wurde, wie sich aus dem Akt des Magistrats der Stadt XXXX 2012 ergibt. Wäre betreffend den Erstbeschwerdeführer tatsächlich beabsichtigt gewesen, dass er die Mutter des Schwiegersohnes pflegt, wie die Tochter der Beschwerdeführer vorbrachte, wäre es überdies nicht plausibel gewesen, dass nur der Erstbeschwerdeführer, nicht aber auch die Zweitbeschwerdeführerin bei der Mutter des Schwiegersohnes als pflegende Angehörige mitversichert wurde, da dem Vorbringen der Tochter zufolge nur beabsichtigt gewesen sei, dass der Erstbeschwerdeführer Handreichungen bei Hebediensten als Pflege leiste, betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Hilfe im Haushalt und beim Zubereiten der Mahlzeiten, was ebenfalls zur Pflege zählt: Wäre tatsächlich beabsichtigt gewesen, dass die Beschwerdeführer an der Pflege der Mutter des Schwiegersohnes mitwirken, wäre diese unterschiedliche Vorgehensweise betreffend die Beschwerdeführer aber nicht plausibel; plausibel ist sie jedoch, wenn, wie das VwG XXXX feststellte und mit den Angaben der Ex-Schwiegertochter und den schriftlichen Eingaben des – mittlerweile verstorbenen – Vaters des Schwiegersohnes im Verfahren vor dem VwG XXXX in Einklang steht, nie beabsichtigt war, dass die Beschwerdeführer an der Pflege der Mutter des Schwiegersohnes mitwirken, sondern die Mitversicherung als pflegender Angehöriger nur genutzt wurde, um für den Erstbeschwerdeführer rasch eine Versicherung ohne Wartefrist zu erwirken, um ihm die Krebs-Therapie zu ermöglichen. Damit in Einklang steht auch, dass er bereits vor der Mitversicherung Untersuchungen machte, deren Kosten die Tochter nach der Mitversicherung bei der Krankenkasse einreichte, wie sich aus dem Akt des VwG XXXX ergibt. Dass die Behandlung des Erstbeschwerdeführers erst ein halbes Jahr nach der Einreise begonnen habe, stand im Übrigen mit dem Vorbringen, die Behandlung habe ein Jahr gedauert hat, und dem Umstand, dass es dem Erstbeschwerdeführer bei der Ausreise im JULI 2013 bereits wieder gut ging, im Widerspruch.Dass die Krebserkrankung des Erstbeschwerdeführers bereits im Herkunftsstaat diagnostiziert wurde und die Einreise 2012 zum Zwecke der Behandlung erfolgte und die die Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als pflegender Angehöriger bei der Mutter des Schwiegersohns beabsichtigt war, um ihm eine Krebsbehandlung und Krankenversicherung ohne Wartefrist zu ermöglichen, wie das VwG römisch 40 feststellte, steht auch damit in Einklang, dass für den Erstbeschwerdeführer im Gegensatz zur Zweitbeschwerdeführerin keine Reiseversicherung abgeschlossen wurde, wie sich aus dem Akt des Magistrats der Stadt römisch 40 2012 ergibt. Wäre betreffend den Erstbeschwerdeführer tatsächlich beabsichtigt gewesen, dass er die Mutter des Schwiegersohnes pflegt, wie die Tochter der Beschwerdeführer vorbrachte, wäre es überdies nicht plausibel gewesen, dass nur der Erstbeschwerdeführer, nicht aber auch die Zweitbeschwerdeführerin bei der Mutter des Schwiegersohnes als pflegende Angehörige mitversichert wurde, da dem Vorbringen der Tochter zufolge nur beabsichtigt gewesen sei, dass der Erstbeschwerdeführer Handreichungen bei Hebediensten als Pflege leiste, betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Hilfe im Haushalt und beim Zubereiten der Mahlzeiten, was ebenfalls zur Pflege zählt: Wäre tatsächlich beabsichtigt gewesen, dass die Beschwerdeführer an der Pflege der Mutter des Schwiegersohnes mitwirken, wäre diese unterschiedliche Vorgehensweise betreffend die Beschwerdeführer aber nicht plausibel; plausibel ist sie jedoch, wenn, wie das VwG römisch 40 feststellte und mit den Angaben der Ex-Schwiegertochter und den schriftlichen Eingaben des – mittlerweile verstorbenen – Vaters des Schwiegersohnes im Verfahren vor dem VwG römisch 40 in Einklang steht, nie beabsichtigt war, dass die Beschwerdeführer an der Pflege der Mutter des Schwiegersohnes mitwirken, sondern die Mitversicherung als pflegender Angehöriger nur genutzt wurde, um für den Erstbeschwerdeführer rasch eine Versicherung ohne Wartefrist zu erwirken, um ihm die Krebs-Therapie zu ermöglichen. Damit in Einklang steht auch, dass er bereits vor der Mitversicherung Untersuchungen machte, deren Kosten die Tochter nach der Mitversicherung bei der Krankenkasse einreichte, wie sich aus dem Akt des VwG römisch 40 ergibt. Dass die Behandlung des Erstbeschwerdeführers erst ein halbes Jahr nach der Einreise begonnen habe, stand im Übrigen mit dem Vorbringen, die Behandlung habe ein Jahr gedauert hat, und dem Umstand, dass es dem Erstbeschwerdeführer bei der Ausreise im JULI 2013 bereits wieder gut ging, im Widerspruch.
Die Augenerkrankung der Zweitbeschwerdeführerin steht auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens und des von ihr vorgelegten Befundes fest; mangels Mitwirkung der Zweitbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, wie weit ihre Sehfähigkeit eingeschränkt ist, weil sich dies aus dem Befund nicht ergibt und ausweislich des Gutachtens die Augenerkrankung die Sehfähigkeit von nur sehr schwach bis zur annähernden Erblindung einschränken kann. Auf Grund der Anamnese im vorgelegten Befund nahm die Zweitbeschwerdeführerin 2019 eine Verschlechterung bzw. Verschwommensehen am rechten Auge wahr, ebenfalls im AUGUST 2021 gab sie an, subjektiv am rechten Auge schlecht zu sehen. Eine Seheinschränkung am linken Auge gab sie demzufolge nicht an. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Sehfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin am linken Auge eingeschränkt ist und nicht festgestellt werden, wie sehr die Sehfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin am rechten Auge eingeschränkt ist. Auf Grund der Aussage des Schwiegersohns geht die Zweitbeschwerdeführerin ihrem Hobby Lesen nach. Diese Aussage war im Gegensatz zum Einwurf der Tochter, die den Schwiegersohn während seiner Aussage unterbrach und seine Aussage korrigieren wollte, glaubhaft, die Aussage nach dem Einwurf der Tochter, lesen könne sie auch nicht mehr, hingegen nicht. Auch mit der korrigierten Aussage, sie schaue sich Youtube-Videos an, tat der Schwiegersohn im Übrigen nicht dar, dass die Zweitbeschwerdeführerin halbblind ist, wie in den schriftlichen Eingaben vorgebracht wurde. Da die Zweitbeschwerdeführerin ihrem Hobby Lesen nachgeht und den Haushalt im Wesentlichen selbst führt (die Tochter hilft ihrem Vorbringen zufolge nur manchmal beim Putzen), steht fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Widerspruch zu den schriftlichen Eingaben in ihrem Verfahren nicht halbblind ist. Dass AVASTIN (Wirkstoff: BEVACIZUMAB), EYLEA (Wirkstoff: AFLIBERCEPT) und LUCENTIS (Wirkstoff: RANIBIZUMAB) alternative Wirkstoffe sind, steht fest (Bolz, LUCENTIS, EYLEA oder doch ein bisserl AVASTIN?, auf https://www.drbolz.at/lucentis-eylea-oder-doch-ein-bisserl-avastin/; vgl. auch Der Standard, Versorgung: Ins Auge gehen, 13.05.2015), dass EYLEA und RANIZUMAB in RUSSLAND registriert sind, nur AVASTIN in der Russischen Föderation 2021 vergriffen war, auf Grund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.06.2021. Dem trat der rechtsfreundliche Vertreter, dem diese Unterlagen ausgefolgt wurden, in der hg. mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Die Augenerkrankung der Zweitbeschwerdeführerin steht auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens und des von ihr vorgelegten Befundes fest; mangels Mitwirkung der Zweitbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, wie weit ihre Sehfähigkeit eingeschränkt ist, weil sich dies aus dem Befund nicht ergibt und ausweislich des Gutachtens die Augenerkrankung die Sehfähigkeit von nur sehr schwach bis zur annähernden Erblindung einschränken kann. Auf Grund der Anamnese im vorgelegten Befund nahm die Zweitbeschwerdeführerin 2019 eine Verschlechterung bzw. Verschwommensehen am rechten Auge wahr, ebenfalls im AUGUST 2021 gab sie an, subjektiv am rechten Auge schlecht zu sehen. Eine Seheinschränkung am linken Auge gab sie demzufolge nicht an. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Sehfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin am linken Auge eingeschränkt ist und nicht festgestellt werden, wie sehr die Sehfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin am rechten Auge eingeschränkt ist. Auf Grund der Aussage des Schwiegersohns geht die Zweitbeschwerdeführerin ihrem Hobby Lesen nach. Diese Aussage war im Gegensatz zum Einwurf der Tochter, die den Schwiegersohn während seiner Aussage unterbrach und seine Aussage korrigieren wollte, glaubhaft, die Aussage nach dem Einwurf der Tochter, lesen könne sie auch nicht mehr, hingegen nicht. Auch mit der korrigierten Aussage, sie schaue sich Youtube-Videos an, tat der Schwiegersohn im Übrigen nicht dar, dass die Zweitbeschwerdeführerin halbblind ist, wie in den schriftlichen Eingaben vorgebracht wurde. Da die Zweitbeschwerdeführerin ihrem Hobby Lesen nachgeht und den Haushalt im Wesentlichen selbst führt (die Tochter hilft ihrem Vorbringen zufolge nur manchmal beim Putzen), steht fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Widerspruch zu den schriftlichen Eingaben in ihrem Verfahren nicht halbblind ist. Dass AVASTIN (Wirkstoff: BEVACIZUMAB), EYLEA (Wirkstoff: AFLIBERCEPT) und LUCENTIS (Wirkstoff: RANIBIZUMAB) alternative Wirkstoffe sind, steht fest (Bolz, LUCENTIS, EYLEA oder doch ein bisserl AVASTIN?, auf https://www.drbolz.at/lucentis-eylea-oder-doch-ein-bisserl-avastin/; vergleiche auch Der Standard, Versorgung: Ins Auge gehen, 13.05.2015), dass EYLEA und RANIZUMAB in RUSSLAND registriert sind, nur AVASTIN in der Russischen Föderation 2021 vergriffen war, auf Grund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.06.2021. Dem trat der rechtsfreundliche Vertreter, dem diese Unterlagen ausgefolgt wurden, in der hg. mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Ebenfalls auf Grund der Aussage des Schwiegersohns steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer joggen geht und im Park turn.
Auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens steht auch fest, dass die Beschwerdeführer nicht gehindert waren, an der Verhandlung und Begutachtung teilzunehmen. Auf Grund ihrer eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit hätte die Befragung sitzend erfolgen und alle 45 Minuten eine Pause gemacht werden müssen.
Auf Grund der Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer steht fest, dass die Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert sind, die Wohnung zu verlassen.
5. Dass die Beschwerdeführer weiterhin miteinander verheiratet sind, gründet auf ihrem schriftlichen vorbringen. Dass sie weiterhin über keine Deutschkenntnisse verfügen, gründet auf den Angaben ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes als Zeugen; Gegenteiliges haben die Beschwerdeführer auch nie vorgebracht.
Dass die Beschwerdeführer abgesehen von ihren Aufenthalten in Österreich ihr gesamtes Leben in der Russischen Föderation verbrachten, steht auf Grund der hg. mündlichen Verhandlung fest, sie haben nur manchmal die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in der UKRAINE besucht.
Da die Beschwerdeführer nur Kopien der Aktenkopien ihrer Reisepässe aus 2017 vorlegten und dem Gericht die Inlandsreisepässe nicht vorgelegt wurden, kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführer neue Reisepässe haben. Auf Grund der im Wege der Hauserhebung von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angefertigten Passkopien ergibt sich keine Ausreise seit 2017. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer über keine gültige Aufenthaltskarte mehr verfügen und kein Visum aufscheint, eine Wiedereinreise sohin schwierig gewesen wäre, auch plausibel. Auf Grund der Hauserhebung steht fest, dass sich die Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich aufhalten. Auf Grund der Mitwirkungsverpflichtung der Beschwerdeführer konnte eine Befragung der Grenzpolizei, ob die Beschwerdeführer aus Österreich aus- und wieder eingereist sind, unterbleiben, der Antrag ist abzuweisen. Im Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte vom 28.03.2022 gab der Erstbeschwerdeführer an, zuletzt am 11.01.2022 nach Österreich eingereist zu sein. Dies bestreitet der rechtsfreundliche Vertreter in der hg. mündlichen Verhandlung, ebenso der Schwiegersohn. Da sich aus dem im Zuge der Hauserhebung kopierten Reisepass des Erstbeschwerdeführers keine Ausreise seit 2017 ergibt, kann nicht festgestellt werden, dass er seit 2017 das Bundesgebiet verlassen hat. Sohin trifft jedenfalls das eventualiter vom rechtsfreundlichen Vertreter erstattete Vorbringen, vielleicht sei der Erstbeschwerdeführer kurzfristig ausgereist oder ein Wohnsitzwechsel vorgelegen, er wisse es aber nicht, nicht zu. Bei der Datumsangabe handelt es sich sohin offenkundig um einen Schreibfehler (11.01.2022 statt 11.01.2017, wie auch im Antrag der Zweitbeschwerdeführerin).
In der Stellungnahme vom 25.01.2022 führen sie aus, dass sie erneut am 11.01.2017 nach Österreich eingereist seien – im Gegensatz zum Verfahren vor dem VwG XXXX , das feststellte, dass die Beschwerdeführer 2013 – 2015 und 2015 – 2017 nicht in Österreich lebten, behaupten sie damit nicht mehr, sich seit 2012 durchgehend (iSv nur mit kurzfristigen Unterbrechungen für Urlaube) in Österreich gelebt zu haben. Das Gericht folgt wie das VwG XXXX der glaubhaften Aufgabe der Ex-Schwiegertochter zu den Auslandsaufenthalten der Beschwerdeführer. Die vagen Angaben des Schwiegersohnes waren hingegen – wie seine ebenso vagen Angaben vor dem VwG XXXX – nicht glaubhaft.In der Stellungnahme vom 25.01.2022 führen sie aus, dass sie erneut am 11.01.2017 nach Österreich eingereist seien – im Gegensatz zum Verfahren vor dem VwG römisch 40 , das feststellte, dass die Beschwerdeführer 2013 – 2015 und 2015 – 2017 nicht in Österreich lebten, behaupten sie damit nicht mehr, sich seit 2012 durchgehend (iSv nur mit kurzfristigen Unterbrechungen für Urlaube) in Österreich gelebt zu haben. Das Gericht folgt wie das VwG römisch 40 der glaubhaften Aufgabe der Ex-Schwiegertochter zu den Auslandsaufenthalten der Beschwerdeführer. Die vagen Angaben des Schwiegersohnes waren hingegen – wie seine ebenso vagen Angaben vor dem VwG römisch 40 – nicht glaubhaft.
Die Beschwerdeführer brachten in der Beschwerde vom 31.08.2021 vor, dass das Bundesamt frei erfunden habe, dass der Großteil ihrer Familie in RUSSLAND lebe und die sämtlichen ebenso in Österreich lebenden Enkelkinder – insgesamt vier und zwei davon seien volljährig – nicht erwähnt habe.
Fest steht auf Grund der Zeugenaussagen, dass vier Enkelkinder der Beschwerdeführer in Österreich leben und zwei davon volljährig sind, ebenso, dass die Beschwerdeführer zur Tochter ihres Sohnes keinen Kontakt haben. Aus der mündlichen Verhandlung ergibt sich aber auch, dass nicht festgestellt werden kann, dass sie einen engen Kontakt zu ihren Enkelkindern haben. Sie passen, wie sich aus der Aussage ihrer Tochter ergibt, auf den minderjährigen Enkelsohn auf, wenn ihre Tochter und ihr Schwiegersohn auf Urlaub sind.
Auf Grund der Aussagen der Zeugen, aber auch aus den Akten des VwG XXXX und des Magistrats der Stadt XXXX ergibt sich weiters, dass die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in der Abwesenheit der Beschwerdeführer auf die Immobilien der Beschwerdeführer aufpasst. Nicht glaubhaft waren die Aussagen der Tochter als Zeugin, die das soziale Umfeld der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat verschleierte: Während sie zunächst angab, die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin habe sich bis jetzt um die Wohnung und das Grundstück der Beschwerdeführer gekümmert, aber sie sei schwer krank und über 80 Jahre alt, sie könne das nicht mehr machen, ihre Kinder helfen, gab sie später auf Nachfrage an, eines der drei Kinder lebe in AUSTRALIEN, die anderen beiden an anderen Orten in Russland, aber nicht in XXXX , einer sein Regisseur und habe in MOSKAU gelebt; es ist aber nicht ersichtlich, wie sie so der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin helfen konnten, auch bei der Verwaltung der Immobilien der Beschwerdeführer. Vielmehr steht auf Grund des Umstandes, dass weiterhin Angehörige auf die Immobilien der Beschwerdeführer schauen fest, dass weiterhin Angehörige vor Ort leben und sich um die Angelegenheiten der Beschwerdeführer kümmern und dass diese im Falle der Rückkehr wieder ihr gewohntes Umfeld in ihrer Herkunftsstadt vorfinden werden, indem sie abgesehen von den insgesamt sieben Jahren und neun Monaten in Österreich und Besuchen in der UKRAINE ihr gesamtes Leben verbrachten. Es ist nicht glaubhaft, dass sie in ihrer Herkunftsstadt, wo sie keine Sprachbarriere haben, völlig isoliert gelebt haben. Dass sie nach Russland zurückwollten, ergibt sich auch aus ihren Urgenzen 2018 und 2019, in denen die Beschwerdeführer wegen der Verfahrensdauer anfragten, weil sie dringend nach RUSSLAND fahren hätten wollen. Auf Grund der Aussagen der Zeugen, aber auch aus den Akten des VwG römisch 40 und des Magistrats der Stadt römisch 40 ergibt sich weiters, dass die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in der Abwesenheit der Beschwerdeführer auf die Immobilien der Beschwerdeführer aufpasst. Nicht glaubhaft waren die Aussagen der Tochter als Zeugin, die das soziale Umfeld der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat verschleierte: Während sie zunächst angab, die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin habe sich bis jetzt um die Wohnung und das Grundstück der Beschwerdeführer gekümmert, aber sie sei schwer krank und über 80 Jahre alt, sie könne das nicht mehr machen, ihre Kinder helfen, gab sie später auf Nachfrage an, eines der drei Kinder lebe in AUSTRALIEN, die anderen beiden an anderen Orten in Russland, aber nicht in römisch 40 , einer sein Regisseur und habe in MOSKAU gelebt; es ist aber nicht ersichtlich, wie sie so der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin helfen konnten, auch bei der Verwaltung der Immobilien der Beschwerdeführer. Vielmehr steht auf Grund des Umstandes, dass weiterhin Angehörige auf die Immobilien der Beschwerdeführer schauen fest, dass weiterhin Angehörige vor Ort leben und sich um die Angelegenheiten der Beschwerdeführer kümmern und dass diese im Falle der Rückkehr wieder ihr gewohntes Umfeld in ihrer Herkunftsstadt vorfinden werden, indem sie abgesehen von den insgesamt sieben Jahren und neun Monaten in Österreich und Besuchen in der UKRAINE ihr gesamtes Leben verbrachten. Es ist nicht glaubhaft, dass sie in ihrer Herkunftsstadt, wo sie keine Sprachbarriere haben, völlig isoliert gelebt haben. Dass sie nach Russland zurückwollten, ergibt sich auch aus ihren Urgenzen 2018 und 2019, in denen die Beschwerdeführer wegen der Verfahrensdauer anfragten, weil sie dringend nach RUSSLAND fahren hätten wollen.
Die Beschwerdeführer brachten in der Stellungnahme vom 02.10.2020 vor, betagt und nachweislich schwer krank zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin sei praktisch blind sowie herz- und lungenkrank, der Erstbeschwerdeführer habe vor kurzem einen Hirninfarkt erlitten und gut- sowie bösartige Neubildungen in Anamnese sowie Aneurysma. Seit 2012 wohnen sie bei ihren Kindern, auf deren Pflege sie angewiesen seien und tatsächlich von ihnen Unterhalt bekommen. Sozialleistungen haben sie nie beantragt. Sie leben in geregelten finanziellen Verhältnissen zur Miete in WIEN XXXX und seien krankenversichert. Sie seien gut integriert und völlig unbescholten. Sämtliche Kinder leben in Österreich, die Tochter seit 1998 und er Sohn seit 2008.Die Beschwerdeführer brachten in der Stellungnahme vom 02.10.2020 vor, betagt und nachweislich schwer krank zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin sei praktisch blind sowie herz- und lungenkrank, der Erstbeschwerdeführer habe vor kurzem einen Hirninfarkt erlitten und gut- sowie bösartige Neubildungen in Anamnese sowie Aneurysma. Seit 2012 wohnen sie bei ihren Kindern, auf deren Pflege sie angewiesen seien und tatsächlich von ihnen Unterhalt bekommen. Sozialleistungen haben sie nie beantragt. Sie leben in geregelten finanziellen Verhältnissen zur Miete in WIEN römisch 40 und seien krankenversichert. Sie seien gut integriert und völlig unbescholten. Sämtliche Kinder leben in Österreich, die Tochter seit 1998 und er Sohn seit 2008.
Das Alter der Beschwerdeführer steht auf Grund der von ihnen im Verfahren vor dem Magistrat der Stadt XXXX vorgelegten Dokumente fest. Betreffend den Gesundheitszustand folgt das Gericht dem Gutachten des Sachverständigen in der hg. mündlichen Verhandlung am 09.02.2023 auf Grund der vorgelegten Befunde. Es kann daher im Gegensatz zu den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer aktuell an KREBS leidet und dass die Zweitbeschwerdeführer herz- und lungenkrank und praktisch blind ist, ebensowenig, dass sie hohen Blutdruck und eine Herzschwäche hat, wie die Tochter in der hg. mündlichen Verhandlung angab. Nicht festgestellt werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin immer zu Hause sei und alleine nicht das Haus verlassen könne und auf Hilfe angewiesen sei, wie auch in der Vertagungsbitte vom 05.11.2021 ausgeführt wurde (sie sie praktisch blind und fühle sich schon wegen der OP ihres Mannes nicht wohl und sei sowieso nicht im Stande, ohne jegliche physische, moralische und sprachliche Unterstützung seitens ihrer Familienangehörigen die Wohnung zu verlassen): Bevor sie in diesem Verfahren ihrem Sohn Vollmacht erteilte, am 21.09.2020, während der Erstbeschwerdeführer auf Reha war, behob sie das Parteiengehör vom 16.09.2020; sie war beim Zustellversuch nicht zuhause, ebensowenig beim Zustellversuch am 11.03.2021, nachdem der Erstbeschwerdeführer die Reha beendet hatte. Beide Beschwerdeführer waren beim Versuch, ihnen die Bescheide vom 28.07.2021 zuzustellen, nicht zuhause, weshalb sie ihnen durch Hinterlegung zugestellt werden mussten. Dass die Zweitbeschwerdeführerin immer zuhause sei, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.Das Alter der Beschwerdeführer steht auf Grund der von ihnen im Verfahren vor dem Magistrat der Stadt römisch 40 vorgelegten Dokumente fest. Betreffend den Gesundheitszustand folgt das Gericht dem Gutachten des Sachverständigen in der hg. mündlichen Verhandlung am 09.02.2023 auf Grund der vorgelegten Befunde. Es kann daher im Gegensatz zu den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer aktuell an KREBS leidet und dass die Zweitbeschwerdeführer herz- und lungenkrank und praktisch blind ist, ebensowenig, dass sie hohen Blutdruck und eine Herzschwäche hat, wie die Tochter in der hg. mündlichen Verhandlung angab. Nicht festgestellt werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin immer zu Hause sei und alleine nicht das Haus verlassen könne und auf Hilfe angewiesen sei, wie auch in der Vertagungsbitte vom 05.11.2021 ausgeführt wurde (sie sie praktisch blind und fühle sich schon wegen der OP ihres Mannes nicht wohl und sei sowieso nicht im Stande, ohne jegliche physische, moralische und sprachliche Unterstützung seitens ihrer Familienangehörigen die Wohnung zu verlassen): Bevor sie in diesem Verfahren ihrem Sohn Vollmacht erteilte, am 21.09.2020, während der Erstbeschwerdeführer auf Reha war, behob sie das Parteiengehör vom 16.09.2020; sie war beim Zustellversuch nicht zuhause, ebensowenig beim Zustellversuch am 11.03.2021, nachdem der Erstbeschwerdeführer die Reha beendet hatte. Beide Beschwerdeführer waren beim Versuch, ihnen die Bescheide vom 28.07.2021 zuzustellen, nicht zuhause, weshalb sie ihnen durch Hinterlegung zugestellt werden mussten. Dass die Zweitbeschwerdeführerin immer zuhause sei, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.
Dass es nicht zutrifft, dass sie seit 2012 bei ihren Kindern wohnen, steht auf Grund der Feststellungen des VwG XXXX im Erkenntnis vom 20.04.2020 fest. Das Gericht folgt wie das VwG XXXX den Aussagen der Ex-Schwiegertochter, dass die Beschwerdeführer 2013-2015 und 2015-2017 nicht in Österreich lebten und die Beschwerdeführer 2015-2017 nur bei ihnen gemeldet waren, bis zu ihrer Wiedereinreise am 11.01.2017 dort aber nicht lebten. Diese Angaben stehen auch mit den Stempeln in ihren Reisepässen in Einklang und dem Umstand, dass es in der Zeit dazwischen keine konkreten Befunde (Nachsorgeuntersuchungen des Erstbeschwerdeführers oder augenfachärztliche Befunde der Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Cateract-OP 2017) gibt. Nicht glaubhaft ist die dem widersprechende Aussage der Tochter abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer das erste Jahr bei ihr lebten: Es ist nicht plausibel, warum die Beschwerdeführer bis 2015 weiterhin bei ihr gemeldet waren, wenn sie beim Bruder gelebt hätten, ebensowenig ist dies mit dem Umstand, dass der Sohn und seine Eltern ausweislich der Ex-Schwiegertochter immer stritten, wenn sie zusammenlebten, in Einklang zu bringen. Warum sie in der 83m² großen Wohnung des Sohnes, wo auch die Ex-Schwiegertochter und die Enkelin lebten, mehr Platz haben sollten, als bis 2015 im Haus des Vaters des Schwiegersohns oder ab 2015 in der 120m² Wohnung der Tochter und des Schwiegersohns, vermochte die Tochter nicht plausibel darzutun, dies vor allem vor dem Hintergrund der Aussage der Ex-Schwiegertochter im Strafverfahren, dass sie mit der Tochter im Kinderzimmer geschlafen habe und der Sohn im Wohnzimmer, wenn die Beschwerdeführer bei ihnen übernachteten: Die Aussage der Ex-Schwiegertochter, dass dies nur eine Lösung für gelegentliche Besuche war, war im Gegensatz zur Aussage der Tochter glaubhaft, wie auch bereits das VwG XXXX feststellte. Auch die im Vergleich zur Aussage der Ex-Schiegertochter völlig vage Aussage des Schwiegersohns war nicht glaubhaft, die Beschwerdeführer haben Österreich nur für einen kurzen Besuch in der Ukraine bei der verstorbenen Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und einige kurze Reisen zurück nach Russland verlassen, zumal dies auch in der Stempelhistorie in ihren Reisepässen keine Deckung findet.Dass es nicht zutrifft, dass sie seit 2012 bei ihren Kindern wohnen, steht auf Grund der Feststellungen des VwG römisch 40 im Erkenntnis vom 20.04.2020 fest. Das Gericht folgt wie das VwG römisch 40 den Aussagen der Ex-Schwiegertochter, dass die Beschwerdeführer 2013-2015 und 2015-2017 nicht in Österreich lebten und die Beschwerdeführer 2015-2017 nur bei ihnen gemeldet waren, bis zu ihrer Wiedereinreise am 11.01.2017 dort aber nicht lebten. Diese Angaben stehen auch mit den Stempeln in ihren Reisepässen in Einklang und dem Umstand, dass es in der Zeit dazwischen keine konkreten Befunde (Nachsorgeuntersuchungen des Erstbeschwerdeführers oder augenfachärztliche Befunde der Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Cateract-OP 2017) gibt. Nicht glaubhaft ist die dem widersprechende Aussage der Tochter abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer das erste Jahr bei ihr lebten: Es ist nicht plausibel, warum die Beschwerdeführer bis 2015 weiterhin bei ihr gemeldet waren, wenn sie beim Bruder gelebt hätten, ebensowenig ist dies mit dem Umstand, dass der Sohn und seine Eltern ausweislich der Ex-Schwiegertochter immer stritten, wenn sie zusammenlebten, in Einklang zu bringen. Warum sie in der 83m² großen Wohnung des Sohnes, wo auch die Ex-Schwiegertochter und die Enkelin lebten, mehr Platz haben sollten, als bis 2015 im Haus des Vaters des Schwiegersohns oder ab 2015 in der 120m² Wohnung der Tochter und des Schwiegersohns, vermochte die Tochter nicht plausibel darzutun, dies vor allem vor dem Hintergrund der Aussage der Ex-Schwiegertochter im Strafverfahren, dass sie mit der Tochter im Kinderzimmer geschlafen habe und der Sohn im Wohnzimmer, wenn die Beschwerdeführer bei ihnen übernachteten: Die Aussage der Ex-Schwiegertochter, dass dies nur eine Lösung für gelegentliche Besuche war, war im Gegensatz zur Aussage der Tochter glaubhaft, wie auch bereits das VwG römisch 40 feststellte. Auch die im Vergleich zur Aussage der Ex-Schiegertochter völlig vage Aussage des Schwiegersohns war nicht glaubhaft, die Beschwerdeführer haben Österreich nur für einen kurzen Besuch in der Ukraine bei der verstorbenen Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und einige kurze Reisen zurück nach Russland verlassen, zumal dies auch in der Stempelhistorie in ihren Reisepässen keine Deckung findet.
Dass sie seit 2017 in der Wohnung ihres Sohnes wohnen, ist in der Aussage der Tochter der Beschwerdeführer glaubhaft: Sie begründet den Umstand, dass in der Wohnung des Sohnes mehr Platz ist als bei ihr, obwohl die Wohnung um 40 m² kleiner ist, damit, dass der Sohn der Beschwerdeführer eine Freundin hat und nicht immer zu Hause ist, dort nicht übernachtet – dies bezieht sich sohin auf die Zeit nach der Trennung 2017. Dass die Beschwerdeführer nunmehr an der Adresse ihres Sohnes aufhältig sind, wurde auch durch die Hauserhebung der XXXX bestätigt. Die Feststellungen zu ihrem Wohnsitz gründen darauf und dem Auszug aus dem Melderegister. Auf Grund der Aussage ihrer Tochter in der hg. mündlichen Verhandlung steht jedoch fest, dass ihr Sohn nicht mehr an dieser Adresse, an der er bis dato gemeldet ist, lebt, sondern unangemeldet bei einer Freundin in der XXXX . Das Gericht folgt dieser Aussage der Tochter, die einerseits damit in Einklang steht, dass dem Sohn an seiner Meldeadresse nie persönlich zugestellt werden konnte, obwohl er praktisch das gesamte Verfahren über im Krankenstand war, und andererseits mit den Aussagen der Ex-Schwiegertochter vor dem VwG XXXX und im Strafverfahren, dass es immer zu Streitereien zwischen ihm und seinen Eltern gekommen sei, wenn diese bei ihnen gewesen seien.Dass sie seit 2017 in der Wohnung ihres Sohnes wohnen, ist in der Aussage der Tochter der Beschwerdeführer glaubhaft: Sie begründet den Umstand, dass in der Wohnung des Sohnes mehr Platz ist als bei ihr, obwohl die Wohnung um 40 m² kleiner ist, damit, dass der Sohn der Beschwerdeführer eine Freundin hat und nicht immer zu Hause ist, dort nicht übernachtet – dies bezieht sich sohin auf die Zeit nach der Trennung 2017. Dass die Beschwerdeführer nunmehr an der Adresse ihres Sohnes aufhältig sind, wurde auch durch die Hauserhebung der römisch 40 bestätigt. Die Feststellungen zu ihrem Wohnsitz gründen darauf und dem Auszug aus dem Melderegister. Auf Grund der Aussage ihrer Tochter in der hg. mündlichen Verhandlung steht jedoch fest, dass ihr Sohn nicht mehr an dieser Adresse, an der er bis dato gemeldet ist, lebt, sondern unangemeldet bei einer Freundin in der römisch 40 . Das Gericht folgt dieser Aussage der Tochter, die einerseits damit in Einklang steht, dass dem Sohn an seiner Meldeadresse nie persönlich zugestellt werden konnte, obwohl er praktisch das gesamte Verfahren über im Krankenstand war, und andererseits mit den Aussagen der Ex-Schwiegertochter vor dem VwG römisch 40 und im Strafverfahren, dass es immer zu Streitereien zwischen ihm und seinen Eltern gekommen sei, wenn diese bei ihnen gewesen seien.
Dass die Beschwerdeführer auf Dolmetschleistungen ihrer Kinder, der Unterstützung des Sohnes bei Behördengängen und der Tochter bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in Österreich angewiesen sind, weil sie nicht Deutsch können, steht auf Grund der mangelnden Deutschkenntnisse, der Eingaben des Sohnes als Vertreter im Verfahren und den Aussagen der Tochter in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass sie darüber hinaus aktuell auf die Pflege ihrer Kinder angewiesen sind, kann hingegen nicht festgestellt werden: Der Erstbeschwerdeführer ist nach seiner Krebserkrankung und dem Schlaganfall genesen, war in der Reha bereits therapeutisch Klettern und diese hatte ausweislich des Reha-Berichts als Ziel die Verbesserung der Standfestigkeit beim Sport, zudem steht auf Grund der Aussage der Tochter fest, dass er die Einkäufe erledigt und auf Grund der Aussage des Schwiegersohns, dass er joggen geht und im Park turnt. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen steht fest, dass er keinen Pflegebedarf hat. Bei der Zweitbeschwerdeführerin konnte auf Grund der Befunde nicht festgestellt werden, wie stark ihre Seheinschränkung auf dem rechten Auge ist: Auf Grund der Aussage des Schwiegersohns steht fest, dass sie kocht und gerne liest, auf Grund der Aussage der Tochter, dass sie den Haushalt führt und sie nur manchmal vorbeikommt putzen. Daher steht auch betreffend die Zweitbeschwerdeführerin fest, dass sie keinen Pflegebedarf hat.
Dass die Beschwerdeführer krankenversichert sind, steht auf Grund des Aktes des VwG XXXX fest; eine Kündigung der Krankenversicherung wurde nicht vorgebracht. Das Bundesamt stellte in den angefochtenen Bescheiden fest, dass die Beschwerdeführer sozialversichert sind. Dafür gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt und auch die Beschwerdeführer selbst haben dies nicht vorgebracht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über die Krankenversicherung hinaus in Österreich (unfall-, pensions- oder arbeitslosen-) versichert sind.Dass die Beschwerdeführer krankenversichert sind, steht auf Grund des Aktes des VwG römisch 40 fest; eine Kündigung der Krankenversicherung wurde nicht vorgebracht. Das Bundesamt stellte in den angefochtenen Bescheiden fest, dass die Beschwerdeführer sozialversichert sind. Dafür gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt und auch die Beschwerdeführer selbst haben dies nicht vorgebracht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über die Krankenversicherung hinaus in Österreich (unfall-, pensions- oder arbeitslosen-) versichert sind.
Dass der Unterhalt der Beschwerdeführer in Österreich von ihren Angehörigen bestritten wird, wurde den Feststellungen zugrunde gelegt. Dass der Unterhalt der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation nicht von den Angehörigen in Österreich bestritten wurde, wurde bereits vom VwG XXXX im Erkenntnis vom 20.04.2020 festgestellt und steht mit dem hg. Ermittlungsergebnis in Einklang. Dass sie in Österreich bis dato keine Sozialleistungen beantragt haben, ist plausibel, weil sie rechtswidrig aufhältig sind. Auch dies wurde bereits im Erkenntnis des VwG XXXX vom 20.04.2020 dargelegt; eine Änderung der Sachlage kann nicht festgestellt werden. Dass die Pension auf ihr Konto in der Russischen Föderation eingeht und von diesen die Kosten für ihre Wohnung beglichen werden, steht auf Grund des Aktes des VwG XXXX fest. Eine Änderung wurde nicht vorgebracht.Dass der Unterhalt der Beschwerdeführer in Österreich von ihren Angehörigen bestritten wird, wurde den Feststellungen zugrunde gelegt. Dass der Unterhalt der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation nicht von den Angehörigen in Österreich bestritten wurde, wurde bereits vom VwG römisch 40 im Erkenntnis vom 20.04.2020 festgestellt und steht mit dem hg. Ermittlungsergebnis in Einklang. Dass sie in Österreich bis dato keine Sozialleistungen beantragt haben, ist plausibel, weil sie rechtswidrig aufhältig sind. Auch dies wurde bereits im Erkenntnis des VwG römisch 40 vom 20.04.2020 dargelegt; eine Änderung der Sachlage kann nicht festgestellt werden. Dass die Pension auf ihr Konto in der Russischen Föderation eingeht und von diesen die Kosten für ihre Wohnung beglichen werden, steht auf Grund des Aktes des VwG römisch 40 fest. Eine Änderung wurde nicht vorgebracht.
Nicht festgestellt werden kann, dass sie in finanziell geordneten Verhältnissen leben, da sie dem Verbesserungsauftrag, ein eidesstattliches Vermögensbekenntnis im Verfahren über ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vorzulegen, nicht nachkamen. Die Beschwerdeführer rügten in der Beschwerde vom 31.08.2021, dass das Bundesamt festgestellt habe, dass nicht festgestellt werden könne, von wem ihre Unterhaltsmittel stammen, danach seien sie aber gar nicht gefragt worden. Jedoch belegten sie auch in dieser Beschwerde und danach nicht, von wem ihre Unterhaltsmittel stammen und über welche Unterhaltsmittel sie verfügen. In der Beschwerde vom 29.03.2022 brachten die Beschwerdeführer darüberhinaus vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt Kenntnis vom Einkommen ihres Schwiegersohnes und ihrer Ex-Schwiegertochter haben, denn solche Fragen stelle man nicht. Feststellungen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführer in Österreich können daher weiterhin nicht getroffen werden.
Dass die Beschwerdeführer unbescholten sind, steht auf Grund der Strafregisterauszüge fest.
Entgegen ihrem Vorbringen steht nicht fest, dass die Tochter nicht bereits seit 1998, sondern erst seit 19.01.1999 in Österreich lebt, steht auf Grund der Registerauszüge fest.
Entgegen ihrem Vorbringen kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Österreich gut integriert sind, entgegen der Aufforderung legten sie auch in der hg. mündlichen Verhandlung keine Unterlagen dazu vor: Sie sprechen nicht Deutsch und es konnten abgesehen davon, dass die Nachbarin zu zwei Geburtstagsfeiern eingeladen war, wie sich aus ihrer eidesstattlichen Erklärung 2020 ergibt, keine Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen außerhalb ihrer Familie festgestellt werden. Auf Grund der Aussage der Tochter steht fest, dass sich das Leben der Beschwerdeführer in ihrer Wohnung abspielt, auf Grund der ihres Schwiegersohnes, dass der Erstbeschwerdeführer auch joggen geht und im Park Turnübungen macht, aber auch in keinem Sportverein ist oder Sportkameraden hat. Die Beschwerdeführer sind, wie sich aus der hg. mündlichen Verhandlung ergibt, nicht Mitglied in einem Verein, sie halfen nur manchmal im Verein des Schwiegersohnes aus; sie arbeiten auch in keiner zivilgesellschaftlichen Organisation mit. Sie waren in Österreich nie erwerbstätig oder ehrenamtlich tätig. Sie haben in Österreich keine Aus- oder Fortbildung gemacht. Der Schwiegersohn kommt sie ausweislich seiner Aussagen zu Geburts- und Feiertagen besuchen, die Tochter regelmäßig, der Sohn kommt nach dem Rechten schauen, wie auf Grund der Aussage der Tochter feststeht. Zu ihrer Ex-Schwiegertochter und der Enkelin haben sie keinen Kontakt, wie auf Grund der Aussage der Ex-Schwiegertochter feststeht. Dass sie zu den anderen drei Enkelkindern eine enge Verbindung haben, brachte die Tochter nicht glaubhaft vor, eine enge Beziehung zu den Enkelkindern brachten die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 02.10.2020 auch selbst nicht vor. Die Beschwerdeführer passen auf den minderjährigen Enkelsohn und die Haustiere auf, wenn die Tochter und der Schwiegersohn auf Urlaub sind, wie auf Grund der Aussage der Tochter feststeht, eine darüberhinausgehende Abhängigkeit zwischen den Beschwerdeführern und ihren in Österreich lebenden Kindern kann nicht festgestellt werden.
In der Beschwerde vom 31.08.2021 bringen die Beschwerdeführer vor, dass ihr Sohn nie Sozialhilfe bezogen habe. Dies trifft ausweislich des SVA-Auszuges zu, er bestreitet seinen Lebensunterhalt beinahe durchgehend durch Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Die Feststellungen zu den Zeiten seiner Erwerbsarbeit gründen ebenfalls auf dem SVA Auszug, wie auch betreffend die Ex-Schwiegertochter, die Tochter und den Ex-Schwiegersohn.
6. Bereits das VwG XXXX stellte in den Erkenntnissen vom 20.04.2020 nach einer dreiteiligen mündlichen Verhandlung fest, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation selbst bestritten. Dem trat der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Dem entsprach auch die glaubhafte Aussage der Ex-Schwiegertochter in der hg. mündlichen Verhandlung, die mit den finanziellen Verhältnissen der Ex-Schwiegertochter und des Sohnes in Österreich zu dieser Zeit in Einklang stand. Darin gab sie auch glaubhaft an, auf den familiären Druck hin 2012 die eidesstattliche Erklärung abgegeben zu haben, den Beschwerdeführerin [pro futuro] den Unterhalt zu gewähren, sie habe sie quasi einladen müssen, damit es wie eine Familienzusammenführung aussieht, obwohl sie nicht das Geld gehabt habe, alles zu finanzieren und sie zu unterstützen. Es steht daher fest, dass sie den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation nicht Unterhalt leistete; dies hatte sie auch nie behauptet. Diese Feststellung wird weiterhin dadurch bestätigt, dass der Sohn der Beschwerdeführer im Verfahren über ihre Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltstiteln vom 28.03.2022 dem Magistrat der Stadt XXXX mitteilte, es gebe keine Nachweise für die relevierte Unterhaltsleistung, und dass die Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung des Gerichts auch in der mündlichen Verhandlung keine Unterlagen betreffend das von ihnen vorgebrachte Aufenthaltsrecht vorlegten, die über die bereits im Erkenntnis vom 20.04.2020 gewürdigten eidesstattlichen Erklärungen der Ex-Schwiegertochter und des Schwiegersohnes, Kontoauszüge des Sohnes und Lohnzettel der Ex-Schwiegertochter aus 2012 sowie die bereits in diesem Erkenntnis gewürdigten Belege über die Inanspruchnahme der Freizügigkeit durch den Schwiegersohn der Beschwerdeführer hinaus gingen, sowie dadurch, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 31.08.2021 vorbrachten, die Unterstützungen und Zuwendungen seien zum größten Teil von ihrem Sohn und ihrer Tochter erfolgt. Damit tun sie jedoch weder eine Unterhaltsgewährung im Herkunftsstaat durch die Ex-Schwiegertochter, noch durch den Schwiegersohn dar. Im Widerspruch dazu gab die Tochter in der hg. mündlichen Verhandlung an, die Geldzahlungen an die Eltern seien vom Schwiegersohn gekommen, der damals sehr gut verdient habe, das sei damals nicht problematisch gewesen für ihre Familie. Dies ließ sich in den SVA-Auszügen jedoch nicht bestätigen, im Verfahren vor dem VwG XXXX kam der Schwiegersohn der Aufforderung, seine Einkommenssteuerbescheide der betreffenden Jahre vorzulegen, nicht nach. Es ist zudem nicht glaubhaft, dass es keine Belege geben hätte, hätten der Schwiegersohn den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation den Lebensunterhalt geleistet, die von der Tochter in der hg. mündlichen Verhandlung geschilderten Geldübergaben durch Freunde, die in Russland gearbeitet haben und denen sie Geld mitgegeben habe und die das Geld an ihre Eltern weitergegeben haben, dies ohne jeglichen Beleg oder Nachweis ist nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Schwiegersohns in der Stellungnahme und Eidesstattlichen Erklärung betreffend die herzliche Verbindung zu den Beschwerdeführern mit dem Umstand, dass er sie nur ein einziges Mal besuchte und sie nicht einmal zur Geburt seiner Kinder auf Besuch kamen, nicht in Einklang zu bringen. Dass der Sohn viel hin- und hergefahren sei und er ihm Geld für die Beschwerdeführer mitgegeben habe, wie der Schwiegersohn angab, kann nicht festgestellt werden, weil dies der Aussage der Ex-Schwiegertochter widerspricht, derzufolge der Sohn im Zeitraum 2008 – 2017 zwei Mal länger in der Russischen Föderation gewesen sei; mehrere Auslandsreisen wären auch mit seinem langen Krankengeldbezug schwer vereinbar gewesen. Dass der Schwiegersohn hin- und herfahrenden Verwandten Geld mitgab, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, ist im Übrigen mit den Angaben der Tochter, die als Angehörige nur die über 80jährige Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und deren drei Kinder, von denen eines in AUSTRALIEN lebt und zu denen sie ihren Angaben zufolge ein distanziertes Verhältnis hat, ist nicht glaubhaft. Das Gericht gelangt daher zum selben Ergebnis wie das VwG XXXX im Erkenntnis vom 20.04.2020, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt selbst bestritten haben. Dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation auch Zugang zu sozialen Leistungen haben, steht auf Grund ihres durch ihren Sohn erstatteten Vorbringens fest, sie Beschwerdeführer wollten vermeiden, dass ihnen in der Russischen Föderation finanzielle Nachteile dadurch drohen, dass in der Russischen Föderation bekannt werde, dass sie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen.6. Bereits das VwG römisch 40 stellte in den Erkenntnissen vom 20.04.2020 nach einer dreiteiligen mündlichen Verhandlung fest, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation selbst bestritten. Dem trat der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Dem entsprach auch die glaubhafte Aussage der Ex-Schwiegertochter in der hg. mündlichen Verhandlung, die mit den finanziellen Verhältnissen der Ex-Schwiegertochter und des Sohnes in Österreich zu dieser Zeit in Einklang stand. Darin gab sie auch glaubhaft an, auf den familiären Druck hin 2012 die eidesstattliche Erklärung abgegeben zu haben, den Beschwerdeführerin [pro futuro] den Unterhalt zu gewähren, sie habe sie quasi einladen müssen, damit es wie eine Familienzusammenführung aussieht, obwohl sie nicht das Geld gehabt habe, alles zu finanzieren und sie zu unterstützen. Es steht daher fest, dass sie den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation nicht Unterhalt leistete; dies hatte sie auch nie behauptet. Diese Feststellung wird weiterhin dadurch bestätigt, dass der Sohn der Beschwerdeführer im Verfahren über ihre Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltstiteln vom 28.03.2022 dem Magistrat der Stadt römisch 40 mitteilte, es gebe keine Nachweise für die relevierte Unterhaltsleistung, und dass die Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung des Gerichts auch in der mündlichen Verhandlung keine Unterlagen betreffend das von ihnen vorgebrachte Aufenthaltsrecht vorlegten, die über die bereits im Erkenntnis vom 20.04.2020 gewürdigten eidesstattlichen Erklärungen der Ex-Schwiegertochter und des Schwiegersohnes, Kontoauszüge des Sohnes und Lohnzettel der Ex-Schwiegertochter aus 2012 sowie die bereits in diesem Erkenntnis gewürdigten Belege über die Inanspruchnahme der Freizügigkeit durch den Schwiegersohn der Beschwerdeführer hinaus gingen, sowie dadurch, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 31.08.2021 vorbrachten, die Unterstützungen und Zuwendungen seien zum größten Teil von ihrem Sohn und ihrer Tochter erfolgt. Damit tun sie jedoch weder eine Unterhaltsgewährung im Herkunftsstaat durch die Ex-Schwiegertochter, noch durch den Schwiegersohn dar. Im Widerspruch dazu gab die Tochter in der hg. mündlichen Verhandlung an, die Geldzahlungen an die Eltern seien vom Schwiegersohn gekommen, der damals sehr gut verdient habe, das sei damals nicht problematisch gewesen für ihre Familie. Dies ließ sich in den SVA-Auszügen jedoch nicht bestätigen, im Verfahren vor dem VwG römisch 40 kam der Schwiegersohn der Aufforderung, seine Einkommenssteuerbescheide der betreffenden Jahre vorzulegen, nicht nach. Es ist zudem nicht glaubhaft, dass es keine Belege geben hätte, hätten der Schwiegersohn den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation den Lebensunterhalt geleistet, die von der Tochter in der hg. mündlichen Verhandlung geschilderten Geldübergaben durch Freunde, die in Russland gearbeitet haben und denen sie Geld mitgegeben habe und die das Geld an ihre Eltern weitergegeben haben, dies ohne jeglichen Beleg oder Nachweis ist nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Schwiegersohns in der Stellungnahme und Eidesstattlichen Erklärung betreffend die herzliche Verbindung zu den Beschwerdeführern mit dem Umstand, dass er sie nur ein einziges Mal besuchte und sie nicht einmal zur Geburt seiner Kinder auf Besuch kamen, nicht in Einklang zu bringen. Dass der Sohn viel hin- und hergefahren sei und er ihm Geld für die Beschwerdeführer mitgegeben habe, wie der Schwiegersohn angab, kann nicht festgestellt werden, weil dies der Aussage der Ex-Schwiegertochter widerspricht, derzufolge der Sohn im Zeitraum 2008 – 2017 zwei Mal länger in der Russischen Föderation gewesen sei; mehrere Auslandsreisen wären auch mit seinem langen Krankengeldbezug schwer vereinbar gewesen. Dass der Schwiegersohn hin- und herfahrenden Verwandten Geld mitgab, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, ist im Übrigen mit den Angaben der Tochter, die als Angehörige nur die über 80jährige Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und deren drei Kinder, von denen eines in AUSTRALIEN lebt und zu denen sie ihren Angaben zufolge ein distanziertes Verhältnis hat, ist nicht glaubhaft. Das Gericht gelangt daher zum selben Ergebnis wie das VwG römisch 40 im Erkenntnis vom 20.04.2020, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt selbst bestritten haben. Dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation auch Zugang zu sozialen Leistungen haben, steht auf Grund ihres durch ihren Sohn erstatteten Vorbringens fest, sie Beschwerdeführer wollten vermeiden, dass ihnen in der Russischen Föderation finanzielle Nachteile dadurch drohen, dass in der Russischen Föderation bekannt werde, dass sie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Die Beschwerdeführer stellten in der mündlichen Verhandlung am 09.02.2023 einen Ablehnungsantrag gegen die erkennende Richterin.
Den Verwaltungsgerichten gegenüber kommt den Parteien jedoch kein Ablehnungsrecht zu, wenn sie einen der genannten Organwalter als befangen empfinden (VwSlg. 19.157 A/2015; s. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 Rz 1024; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 202).
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
3. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte haben sich gemäß § 6 VwGVG bei Befangenheit unter Anzeige an den Präsidenten ihres Amtes zu enthalten.3. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte haben sich gemäß Paragraph 6, VwGVG bei Befangenheit unter Anzeige an den Präsidenten ihres Amtes zu enthalten.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 7 AVG haben sie sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind (Z 1); in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind (Z 2); wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Z 3) und im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben (Z 4).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, AVG haben sie sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind (Ziffer eins,); in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind (Ziffer 2,); wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Ziffer 3,) und im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben (Ziffer 4,).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss – auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte – oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031, mwN). Im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines unabhängigen Tribunals dann anzunehmen, wenn diesem auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss – auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte – oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln vergleiche VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031, mwN). Im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines unabhängigen Tribunals dann anzunehmen, wenn diesem auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt.
Weder war die erkennende Richterin an der Sache selbst beteiligt, noch war einer ihrer Angehörigen oder eine von ihr vertretene schutzberechtigte Person beteiligt (Z 1), weder war die erkennende Richterin als Bevollmächtigte von den Parteien bestellt (Z 2), noch im Bescheidverfahren beteiligt (Z 4); dies behaupten die Beschwerdeführer auch nicht.Weder war die erkennende Richterin an der Sache selbst beteiligt, noch war einer ihrer Angehörigen oder eine von ihr vertretene schutzberechtigte Person beteiligt (Ziffer eins,), weder war die erkennende Richterin als Bevollmächtigte von den Parteien bestellt (Ziffer 2,), noch im Bescheidverfahren beteiligt (Ziffer 4,); dies behaupten die Beschwerdeführer auch nicht.
Die Beschwerdeführer behaupten eine Befangenheit iSd Z 3: Dazu bringen sie vor, dass mangels Gewährung der Akteneinsicht die Vertagung beantragt worden sei, obwohl am Vortag telefonisch darum angesucht worden sei. Laut dem Sohn der Beschwerdeführer, der zugleich der Vertreter der Beschwerdeführer sei, habe dem Vertreter mitgeteilt, dass er nicht geladen worden sei. Die Vorsitzende habe den nunmehrigen Vertreter einvernehmen wollen, obwohl sie wissen müsste, dass der Parteienvertreter von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden müsse. In weiterer Folge sei seitens der Vorsitzenden der Akt vorgelesen worden. Durch die vorgenannten Vorgehensweisen der Vorsitzenden seien die Parteien berechtigt, diesen Antrag zu stellen, da der Verdacht bestehe, dass seitens der Vorsitzenden eine vorgefasste und voreingenommene Beurteilung zu haben.Die Beschwerdeführer behaupten eine Befangenheit iSd Ziffer 3 :, Dazu bringen sie vor, dass mangels Gewährung der Akteneinsicht die Vertagung beantragt worden sei, obwohl am Vortag telefonisch darum angesucht worden sei. Laut dem Sohn der Beschwerdeführer, der zugleich der Vertreter der Beschwerdeführer sei, habe dem Vertreter mitgeteilt, dass er nicht geladen worden sei. Die Vorsitzende habe den nunmehrigen Vertreter einvernehmen wollen, obwohl sie wissen müsste, dass der Parteienvertreter von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden müsse. In weiterer Folge sei seitens der Vorsitzenden der Akt vorgelesen worden. Durch die vorgenannten Vorgehensweisen der Vorsitzenden seien die Parteien berechtigt, diesen Antrag zu stellen, da der Verdacht bestehe, dass seitens der Vorsitzenden eine vorgefasste und voreingenommene Beurteilung zu haben.
Mit diesem Vorbringen releviert er im Wesentlichen Verfahrensmängel. Auch wenn einem Richter Verfahrensfehler vorgehalten werden, bildet dies jedoch – ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände – keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/08/0122).
Gemäß § 21 Abs. 3 GV BVwG ist die Akteneinsicht spätestens drei Arbeitstage vor dem Tag, an dem diese vorgenommen werden soll, in der zuständigen Gerichtsabteilung anzumelden. Davon kann nach Anordnung der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Gerichtsabteilung abgewichen werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, GV BVwG ist die Akteneinsicht spätestens drei Arbeitstage vor dem Tag, an dem diese vorgenommen werden soll, in der zuständigen Gerichtsabteilung anzumelden. Davon kann nach Anordnung der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Gerichtsabteilung abgewichen werden.
In der Stellungnahme vom 09.01.2023 – nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsätzen vom 17.10.2022 die Verhandlung für den 15.11.2022 anberaumt und auf Grund der Vertagungsbitte der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 10.11.2022 abberaumt und mit Schriftsätzen vom selben Tag die Verhandlung für den 13.12.2022 anberaumt und auf Grund der Vertagungsbitte der Beschwerdeführer am 12.12.2022 abberaumt und den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 13.12.2022 Parteiengehör eingeräumt hatte und diese (nachdem sie keine Stellungnahme abgegeben hatten) mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2022 aufgefordert hatte, der Begutachtung durch einen Sachverständigen zuzustimmen, und die Beschwerdeführer diese nicht erteilt hatten – sprachen die Beschwerdeführer das Thema Akteneinsicht das erste Mal an: Allerdings beantragten Sie keine Akteneinsicht, sondern teilten mit, dass ihr Vertreter erkrankt sei und daher noch keine Akteneinsicht (in dem 08.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren) erfolgt sei, dies obwohl das Gericht den Beschwerdeführern bereits in der Einräumung von Parteiengehör vom 13.12.2022 den Auftrag erteilt hatte, sich durch einen anderen Vertreter vertreten zu lassen, wenn ihr Vertreter verhindert sei, und die Beschwerdeführer darauf hingewiesen hatte, dass ihnen mit Verfahrensanordnungen vom 25.02.2022 amtswegig Rechtsberater beigegeben worden waren.
Auch nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer mit Ladungsbeschlüssen vom 16.01.2023 zum nunmehr dritten Mal zur mündlichen Verhandlung geladen hatte – für den 03.02.2023 –, stellten die Beschwerdeführer keinen Antrag auf Akteneinsicht, vielmehr stellten sie am 02.02.2023 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Diesen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.02.2023 im Umfang der Beigebung eines Verfahrenshelfers ab und verlegte die Verhandlung mit Schriftsätzen vom 02.02.2023 auf 09.02.2023.
Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer beantragte die Akteneinsicht erst mit Eingabe vom 07.02.2023, sohin – wenn er Akteneinsicht vor der mündlichen Verhandlung am 09.02.2023 nehmen wollte – nicht gemäß § 21 Abs. 3 GV BVwG mindestens drei Arbeitstage vor dem Tag, an dem diese vorgenommen werden sollte. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer beantragte die Akteneinsicht erst mit Eingabe vom 07.02.2023, sohin – wenn er Akteneinsicht vor der mündlichen Verhandlung am 09.02.2023 nehmen wollte – nicht gemäß Paragraph 21, Absatz 3, GV BVwG mindestens drei Arbeitstage vor dem Tag, an dem diese vorgenommen werden sollte.
Der Antrag auf Akteneinsicht vom 07.02.2023 wurde nach Ende der Amtsstunden per ERV eingebracht. Eine Akteneinsicht am Tag vor der Verhandlung, am 08.02.2023, war infolge Verhandlungsvorbereitung nicht möglich. Sie wurde nach Maßgabe der Möglichkeiten in der mündlichen Verhandlung vor der Befragung der Zeugen durchgeführt, allerdings war zuvor der Akt auf von der Akteneinsicht ausgenommene Aktenteile durchzusehen, zumal der Sohn der Beschwerdeführer der Gefährder der als Zeugin geladenen Ex-Schwiegertochter war und der einschreitende Vertreter der Studienfreund des Sohnes und daher insbesondere auch die Rechte Dritter zu wahren waren.
Mit dem Vorbringen, die erkennende Richterin sei befangen, weil ihnen vor der Verhandlung keine Akteneinsicht gewährt worden sei, tun die Beschwerdeführer daher keinen Verfahrensmangel und jedenfalls keine Befangenheit der erkennenden Richterin dar, ebensowenig wie mit dem Vorbringen, die erkennende Richterin sei befangen, weil die Verhandlung nicht vertagt worden sei, obwohl noch keine Akteneinsicht genommen worden sei, sohin damit, dass das Gericht dem in der mündlichen Verhandlung am 09.02.2023 gestellten Antrag auf Vertagung nicht entsprochen habe. Das Gericht verkennt nicht, dass die Zeit zwischen der Verlegung der Verhandlung vom 03.02.2023 mit Schriftsätzen vom 02.02.2023 und dem neuen Verhandlungstermin am 09.02.2023 äußerst kurz bemessen war (vgl. im Allgemeinen betreffend die Rechtzeitigkeit der Anberaumung Hengstschläger/Leeb, AVG § 41 Rz 15 mwNw). Dies begründet jedoch im vorliegenden Fall aus dem Grund keinen Verfahrensmangel, dass die am 09.02.2023 durchführte Verhandlung bereits mit Schriftsätzen vom 17.10.2022 für den 15.11.2022 anberaumt war, aber infolge des Absonderungsbescheides der Richterin abberaumt und mit Schriftsätzen vom 10.11.2022 für den 13.12.2022 anberaumt worden war. Der Verhandlungstermin am 13.12.2022 wurde auf Grund der Vertagungsbitte der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen vom 12.12.2022 abberaumt. Der Aufforderung, binnen einer Woche die ihnen zu ihrem Gesundheitszustand zur Verfügung stehenden Beweismittel vorzulegen, vom 13.12.2022 kamen die Beschwerdeführer nicht nach. Der Aufforderung vom 28.12.2022, der Begutachtung durch einen Sachverständigen für Allgemeinmedizin zuzustimmen, ebensowenig. Die vom 13.12.2022 abberaumte Verhandlung wurde mit Ladungsbeschlüssen vom 16.01.2023, mit denen die Verhandlung in Abwesenheit angedroht und mitgeteilt wurde, dass die Begutachtung in der Verhandlung durchgeführt werde, für den 03.02.2023 anberaumt. Sie wurde jedoch mit Schriftsätzen vom 02.02.2023 auf den 09.02.2023 verlegt, nachdem die Beschwerdeführer am 02.02.2023 verbunden mit einer Vertagungsbitte einen Antrag auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes gestellt hatten; dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 02.02.2023 abgewiesen. Vor diesem Hintergrund begründet es keinen Verfahrensmangel, noch weniger die Befangenheit der erkennenden Richterin, dass der weiteren Vertagungsbitte nicht Folge gegeben wurde.Mit dem Vorbringen, die erkennende Richterin sei befangen, weil ihnen vor der Verhandlung keine Akteneinsicht gewährt worden sei, tun die Beschwerdeführer daher keinen Verfahrensmangel und jedenfalls keine Befangenheit der erkennenden Richterin dar, ebensowenig wie mit dem Vorbringen, die erkennende Richterin sei befangen, weil die Verhandlung nicht vertagt worden sei, obwohl noch keine Akteneinsicht genommen worden sei, sohin damit, dass das Gericht dem in der mündlichen Verhandlung am 09.02.2023 gestellten Antrag auf Vertagung nicht entsprochen habe. Das Gericht verkennt nicht, dass die Zeit zwischen der Verlegung der Verhandlung vom 03.02.2023 mit Schriftsätzen vom 02.02.2023 und dem neuen Verhandlungstermin am 09.02.2023 äußerst kurz bemessen war vergleiche im Allgemeinen betreffend die Rechtzeitigkeit der Anberaumung Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 41, Rz 15 mwNw). Dies begründet jedoch im vorliegenden Fall aus dem Grund keinen Verfahrensmangel, dass die am 09.02.2023 durchführte Verhandlung bereits mit Schriftsätzen vom 17.10.2022 für den 15.11.2022 anberaumt war, aber infolge des Absonderungsbescheides der Richterin abberaumt und mit Schriftsätzen vom 10.11.2022 für den 13.12.2022 anberaumt worden war. Der Verhandlungstermin am 13.12.2022 wurde auf Grund der Vertagungsbitte der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen vom 12.12.2022 abberaumt. Der Aufforderung, binnen einer Woche die ihnen zu ihrem Gesundheitszustand zur Verfügung stehenden Beweismittel vorzulegen, vom 13.12.2022 kamen die Beschwerdeführer nicht nach. Der Aufforderung vom 28.12.2022, der Begutachtung durch einen Sachverständigen für Allgemeinmedizin zuzustimmen, ebensowenig. Die vom 13.12.2022 abberaumte Verhandlung wurde mit Ladungsbeschlüssen vom 16.01.2023, mit denen die Verhandlung in Abwesenheit angedroht und mitgeteilt wurde, dass die Begutachtung in der Verhandlung durchgeführt werde, für den 03.02.2023 anberaumt. Sie wurde jedoch mit Schriftsätzen vom 02.02.2023 auf den 09.02.2023 verlegt, nachdem die Beschwerdeführer am 02.02.2023 verbunden mit einer Vertagungsbitte einen Antrag auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes gestellt hatten; dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 02.02.2023 abgewiesen. Vor diesem Hintergrund begründet es keinen Verfahrensmangel, noch weniger die Befangenheit der erkennenden Richterin, dass der weiteren Vertagungsbitte nicht Folge gegeben wurde.
Weiters begründen die Beschwerdeführer die Befangenheit der erkennenden Richterin mit dem Vorbringen, ihr Sohn sei nicht geladen worden. Es trifft zu, dass der Sohn der Beschwerdeführer zur Verhandlung am 09.02.2023 nur als Vertreter und nicht auch als Zeuge geladen wurde. Das Gericht weigerte sich jedoch nicht, den Sohn, der von der Verhandlung im Verfahren seiner Eltern infolge seiner Ladung als Vertreter in Kenntnis war, als präsenten Zeugen zu hören – er war zu den anderen Verhandlungsterminen auch als Zeuge geladen gewesen, hatte aber immer (unbelegt) mitgeteilt, krank zu sein. Vielmehr teilte der Vertreter der Beschwerdeführer auch in der hg. mündlichen Verhandlung mit, der Sohn der Beschwerdeführer sei verhindert und komme aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verhandlung. Im Fall einer Erkrankung reicht es aber nicht, nur deren Vorliegen zu behaupten und darzutun, auch die konkrete Hinderung am Erscheinen aus diesem Grund (etwa wegen notwendiger Bettruhe) ist darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbarsein (vgl. VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079); darüber hatte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und den Sohn als Zeugen in den Ladungsbeschlüssen vom 16.01.2023 ausdrücklich belehrt. Dies tat der Sohn jedoch mit seiner Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht dar, laut der er keine Bettruhe hatte und am Vor- und Nachmittag während der Verhandlung Ausgehzeit hatte.Weiters begründen die Beschwerdeführer die Befangenheit der erkennenden Richterin mit dem Vorbringen, ihr Sohn sei nicht geladen worden. Es trifft zu, dass der Sohn der Beschwerdeführer zur Verhandlung am 09.02.2023 nur als Vertreter und nicht auch als Zeuge geladen wurde. Das Gericht weigerte sich jedoch nicht, den Sohn, der von der Verhandlung im Verfahren seiner Eltern infolge seiner Ladung als Vertreter in Kenntnis war, als präsenten Zeugen zu hören – er war zu den anderen Verhandlungsterminen auch als Zeuge geladen gewesen, hatte aber immer (unbelegt) mitgeteilt, krank zu sein. Vielmehr teilte der Vertreter der Beschwerdeführer auch in der hg. mündlichen Verhandlung mit, der Sohn der Beschwerdeführer sei verhindert und komme aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verhandlung. Im Fall einer Erkrankung reicht es aber nicht, nur deren Vorliegen zu behaupten und darzutun, auch die konkrete Hinderung am Erscheinen aus diesem Grund (etwa wegen notwendiger Bettruhe) ist darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbarsein vergleiche VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079); darüber hatte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und den Sohn als Zeugen in den Ladungsbeschlüssen vom 16.01.2023 ausdrücklich belehrt. Dies tat der Sohn jedoch mit seiner Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht dar, laut der er keine Bettruhe hatte und am Vor- und Nachmittag während der Verhandlung Ausgehzeit hatte.
Mit dem Vorbringen, dass der Sohn, der als Vertreter geladen wurde, von der Verhandlung in Kenntnis war, nicht als präsenter Zeuge zur Verhandlung kam und nicht dartat, dass er aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, nicht auch als Zeuge geladen wurde, tun die Beschwerdeführer somit keinen wesentlichen Verfahrensmangel und keine Befangenheit der erkennenden Richterin dar. Im Übrigen wurden alle von den Beschwerdeführern beantragten Zeugen in der hg. mündlichen Verhandlung befragt.
Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, die erkennende Richterin habe den nunmehrigen Vertreter einvernehmen wollen, obwohl sie wissen müsste, dass der Parteienvertreter von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden müsse. In weiterer Folge sei seitens der Vorsitzenden der Akt vorgelesen worden. Damit, dass das Gericht den bisherigen Verfahrensgang zusammenfasste und die wesentlichen Teile der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts XXXX vom 20.04.2020, mit dem dieses festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllen, und des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.10.2020, verlas, tun die Beschwerdeführer schon vor dem Hintergrund des Vorbringens ihres Vertreters, er wisse nicht, was schon alles vorgefallen sei, habe keine Möglichkeit gehabt, Akteneinsicht zu nehmen und den Akt mit den Beschwerdeführern zu besprechen, keinen Verfahrensmangel und keine Befangenheit der erkennenden Richterin dar: Das Gericht lud die Beschwerdeführer persönlich zur Verhandlung, diese kamen jedoch der Ladung nicht nach, ohne darzutun, dass sie an der Verhandlungsteilnahme gehindert waren (zur Verlesung vgl. im Übrigen zB VwGH 16.09.2009, 2008/09/0083). Die Beschwerdeführer konnten sich jedoch durch ihren Vertreter vertreten lassen – in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichts XXXX war es ihr Sohn, nunmehr ihr rechtsfreundlicher Vertreter – und den Beschwerdeführern durch diesen Parteiengehör eingeräumt werden. Ihnen stand es frei – wie auch ihren Vertreter – keine Angaben zu machen. Darüber, dass eine Nichtmitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, hat das Gericht belehrt.Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, die erkennende Richterin habe den nunmehrigen Vertreter einvernehmen wollen, obwohl sie wissen müsste, dass der Parteienvertreter von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden müsse. In weiterer Folge sei seitens der Vorsitzenden der Akt vorgelesen worden. Damit, dass das Gericht den bisherigen Verfahrensgang zusammenfasste und die wesentlichen Teile der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 20.04.2020, mit dem dieses festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllen, und des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.10.2020, verlas, tun die Beschwerdeführer schon vor dem Hintergrund des Vorbringens ihres Vertreters, er wisse nicht, was schon alles vorgefallen sei, habe keine Möglichkeit gehabt, Akteneinsicht zu nehmen und den Akt mit den Beschwerdeführern zu besprechen, keinen Verfahrensmangel und keine Befangenheit der erkennenden Richterin dar: Das Gericht lud die Beschwerdeführer persönlich zur Verhandlung, diese kamen jedoch der Ladung nicht nach, ohne darzutun, dass sie an der Verhandlungsteilnahme gehindert waren (zur Verlesung vergleiche im Übrigen zB VwGH 16.09.2009, 2008/09/0083). Die Beschwerdeführer konnten sich jedoch durch ihren Vertreter vertreten lassen – in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichts römisch 40 war es ihr Sohn, nunmehr ihr rechtsfreundlicher Vertreter – und den Beschwerdeführern durch diesen Parteiengehör eingeräumt werden. Ihnen stand es frei – wie auch ihren Vertreter – keine Angaben zu machen. Darüber, dass eine Nichtmitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, hat das Gericht belehrt.
Eine Befangenheit lag somit nicht vor.
Die erkennende Richterin ist sohin zur Entscheidung über die Beschwerden zuständig.
4. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.4. Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Zu A) Ausweisung
1. Die Beschwerdeführer bringen bereits mit der Stellungnahme vom 02.10.2020 vor, ohne Zweifel begünstigte Drittstaatsangehörige zu sein, und zwar als Schwiegereltern einer freizügigkeitsberechtigten EU-Staatsbürgerin und eines österreichischen Schwiegersohnes, der von seiner Freizügigkeit Gebrach gemacht habe und bleiben jedenfalls im Falle des Schwiegersohnes immer noch solche.
Damit behaupten die Beschwerdeführer, gemäß § 52 Abs. 1 Z 3 NAG als Schwiegereltern aufenthaltsberechtigt zu sein (vgl. EuGH 19.10.2004, C-200/02, Rs Zhu und Chen; VwGH 07.06.2016, Ra 2015/22/0161).Damit behaupten die Beschwerdeführer, gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG als Schwiegereltern aufenthaltsberechtigt zu sein vergleiche EuGH 19.10.2004, C-200/02, Rs Zhu und Chen; VwGH 07.06.2016, Ra 2015/22/0161).
§ 52 NAG – Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52, NAG – Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,
Der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 entspricht Art. 2 Nr. 2 lit d Unionsbürger-RL. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handeln muss, dem von diesem „Unterhalt (tatsächlich) gewährt“ wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger „Unterhalt gewährt“, aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).Der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 entspricht Artikel 2, Nr. 2 Litera d, Unionsbürger-RL. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handeln muss, dem von diesem „Unterhalt (tatsächlich) gewährt“ wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger „Unterhalt gewährt“, aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).
Laut der Judikatur des EuGH, 16.01.2014, C-423/12, Rs Reyers, Rz 20 bis 22 und 29 bis 31; EuGH 05.09.2012, C-83/11, Rs Rahman, ist auch in diesem Zusammenhang – trotz fehlenden expliziten Verweises auf eine tatsächliche Unterhaltsgewährung im Herkunftsstaat bei der Überprüfung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Zusammenführenden und den Verwandten maßgeblich, dass der Unterhaltsbedarf bereits im Herkunftsstaat bestanden hat (vgl. VwGH 23.02.2021, Ro 2019/22/0007): Auch betreffend das in § 52 Abs. 1 Z 3 NAG festgelegte Erfordernis des tatsächlichen Unterhalts ist auf die Rechtsprechung des EuGH hinzuweisen, wonach dieses Kriterium ein Abhängigkeitsverhältnis beschreibt, welches den eigentlichen Anknüpfungspunkt sowie die sachliche Rechtfertigung für den Nachzug des betreffenden Angehörigen darstellt. Folglich ist nach der Rechtsprechung darauf abzustellen, ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Zusammenführenden (der Ex-Schwiegertochter oder dem Schwiegersohn) und dem Nachziehenden (den Beschwerdeführern) bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, dies zumindest in dem Zeitpunkt, in dem der Angehörige beantragt, dem Unterhalt gewährenden Unionsbürger nachziehen zu dürfen. Ob der Unterhalt auch nach erfolgtem Familiennachzug im aufnehmenden Mitgliedstaat weiterhin geleistet werden soll, ist unerheblich. Schon gar nicht gerechtfertigt scheint im Licht dieser Judikatur ein Familiennachzug, durch welchen eine Abhängigkeit des Nachziehenden im Aufnahmestaat überhaupt erst entsteht (VwG XXXX , 20.04.2020). Laut der Judikatur des EuGH, 16.01.2014, C-423/12, Rs Reyers, Rz 20 bis 22 und 29 bis 31; EuGH 05.09.2012, C-83/11, Rs Rahman, ist auch in diesem Zusammenhang – trotz fehlenden expliziten Verweises auf eine tatsächliche Unterhaltsgewährung im Herkunftsstaat bei der Überprüfung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Zusammenführenden und den Verwandten maßgeblich, dass der Unterhaltsbedarf bereits im Herkunftsstaat bestanden hat vergleiche VwGH 23.02.2021, Ro 2019/22/0007): Auch betreffend das in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG festgelegte Erfordernis des tatsächlichen Unterhalts ist auf die Rechtsprechung des EuGH hinzuweisen, wonach dieses Kriterium ein Abhängigkeitsverhältnis beschreibt, welches den eigentlichen Anknüpfungspunkt sowie die sachliche Rechtfertigung für den Nachzug des betreffenden Angehörigen darstellt. Folglich ist nach der Rechtsprechung darauf abzustellen, ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Zusammenführenden (der Ex-Schwiegertochter oder dem Schwiegersohn) und dem Nachziehenden (den Beschwerdeführern) bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, dies zumindest in dem Zeitpunkt, in dem der Angehörige beantragt, dem Unterhalt gewährenden Unionsbürger nachziehen zu dürfen. Ob der Unterhalt auch nach erfolgtem Familiennachzug im aufnehmenden Mitgliedstaat weiterhin geleistet werden soll, ist unerheblich. Schon gar nicht gerechtfertigt scheint im Licht dieser Judikatur ein Familiennachzug, durch welchen eine Abhängigkeit des Nachziehenden im Aufnahmestaat überhaupt erst entsteht (VwG römisch 40 , 20.04.2020).
Die Beschwerdeführer lebten vor der Einreise 2012 und abgesehen von ihren Aufenthalten in Österreich 2012/2013, 2015 und seit 2017 in XXXX in der RUSSISCHEN FÖDERATION, bezogen jeder eine an das Landesniveau angepasste Pension, haben dort eine Eigentumswohnung, die sie zu einem Drittel ihrem in Österreich lebenden Sohn überschrieben haben, und ein Grundstück mit einem Apfelgarten und einer Datscha sowie Zugang zu sozialen Leistungen im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer lebten vor der Einreise 2012 und abgesehen von ihren Aufenthalten in Österreich 2012 aus 2013,, 2015 und seit 2017 in römisch 40 in der RUSSISCHEN FÖDERATION, bezogen jeder eine an das Landesniveau angepasste Pension, haben dort eine Eigentumswohnung, die sie zu einem Drittel ihrem in Österreich lebenden Sohn überschrieben haben, und ein Grundstück mit einem Apfelgarten und einer Datscha sowie Zugang zu sozialen Leistungen im Herkunftsstaat.
Gelegentlich schickten die Ex-Schwiegertochter und der Sohn den Beschwerdeführern Geschenkpakete, zumal die Ex-Schwiegertochter als Mitarbeiterin des Unternehmens XXXX Kaffee und andere dort angebotene Gebrauchsartikel reduziert erwerben konnte. Darüber hinaus schickten sie den Beschwerdeführern weder dem notwendigen Lebensunterhalt der Beschwerdeführer dienende Geldbeträge, noch diesbezügliche alternative Zuwendungen in die Russische Föderation. Gelegentlich schickten die Ex-Schwiegertochter und der Sohn den Beschwerdeführern Geschenkpakete, zumal die Ex-Schwiegertochter als Mitarbeiterin des Unternehmens römisch 40 Kaffee und andere dort angebotene Gebrauchsartikel reduziert erwerben konnte. Darüber hinaus schickten sie den Beschwerdeführern weder dem notwendigen Lebensunterhalt der Beschwerdeführer dienende Geldbeträge, noch diesbezügliche alternative Zuwendungen in die Russische Föderation.
Auch die Tochter und der Schwiegersohn übermittelten den Beschwerdeführern gelegentlich Pakete mit europäischen Waren zum Geschenk, jedoch keine Beiträge zum notwendigen Lebensunterhalt; allenfalls sporadisch gaben sie in die RUSSISCHE FÖDERATION reisenden Besuchern kleine Geldgeschenke mit.
Auch ihr Vorbringen in der Beschwerde vom 31.08.2021, das Bundesamt versuche, ihren Schwiegersohn zu marginalisieren und als Ankerperson auszuschließen, indem es die konsequente Beantragung von Daueraufenthaltskarten als Schwiegereltern ihrer Ex-Schwiegertochter falsch auslege bzw. rezitiere, sie haben ihren Schwiegersohn nie ausgeschlagen, kennen ihn seit über 20 Jahren und seien von ihm stets vielseitig unterstützt worden, verfängt nicht: Das VwG XXXX stellte in den Erkenntnissen vom 30.02.2020 auch betreffend den Schwiegersohn und die Tochter fest, dass diese den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer nicht bestritten und diese den Beschwerdeführern nur gelegentlich Geschenke und Restgeld schickten.Auch ihr Vorbringen in der Beschwerde vom 31.08.2021, das Bundesamt versuche, ihren Schwiegersohn zu marginalisieren und als Ankerperson auszuschließen, indem es die konsequente Beantragung von Daueraufenthaltskarten als Schwiegereltern ihrer Ex-Schwiegertochter falsch auslege bzw. rezitiere, sie haben ihren Schwiegersohn nie ausgeschlagen, kennen ihn seit über 20 Jahren und seien von ihm stets vielseitig unterstützt worden, verfängt nicht: Das VwG römisch 40 stellte in den Erkenntnissen vom 30.02.2020 auch betreffend den Schwiegersohn und die Tochter fest, dass diese den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer nicht bestritten und diese den Beschwerdeführern nur gelegentlich Geschenke und Restgeld schickten.
Die Beschwerdeführer konnten sohin auf Grund wirtschaftlichen und sozialen Lage selbst für die Deckung ihrer Grundbedürfnisse aufkommen, sie waren – im Gegensatz zu dem VwSlg. 19.331 A/2016 zugrundeliegenden Sachverhalt – nicht von ihren Angehörigen in Österreich abhängig, auch nicht seit sei Antritt der Alterspension 2001 bzw. 2006, weder bei ihrer ersten dokumentierten Einreise 2012, noch bei ihrer letzten dokumentierten Einreise 2017.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sie seither in die Russische Föderation zurückkehrten.
Mit dem Vorbringen, die Unterstützungen und Zuwendungen seien zum größten Teil von ihrem Sohn und ihrer Tochter erfolgt, was in aufrechter Ehe absolut legitim und von derselben Bedeutung sei, egal welche Staatsbürgerschaft die Ehegatten von EWR-Staatsbürgern besitzen, wie sie in der Beschwerde vom 31.08.2021 vorbrachten, tun sie eben nicht dar, dass ihr Lebensunterhalt vor ihrer Einreise nach Österreich 2012 von einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin oder einem seine Freizügigkeit in Anspruch genommen habenden Österreich bestritten wurde, da ihr Sohn und ihre Tochter russische Staatsangehörige sind. Dass dies egal weil in aufrechter Ehe absolut legitim sei, trifft auf Grund des § 52 NAG und der Freizügigkeitsrichtlinie nicht zu.Mit dem Vorbringen, die Unterstützungen und Zuwendungen seien zum größten Teil von ihrem Sohn und ihrer Tochter erfolgt, was in aufrechter Ehe absolut legitim und von derselben Bedeutung sei, egal welche Staatsbürgerschaft die Ehegatten von EWR-Staatsbürgern besitzen, wie sie in der Beschwerde vom 31.08.2021 vorbrachten, tun sie eben nicht dar, dass ihr Lebensunterhalt vor ihrer Einreise nach Österreich 2012 von einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin oder einem seine Freizügigkeit in Anspruch genommen habenden Österreich bestritten wurde, da ihr Sohn und ihre Tochter russische Staatsangehörige sind. Dass dies egal weil in aufrechter Ehe absolut legitim sei, trifft auf Grund des Paragraph 52, NAG und der Freizügigkeitsrichtlinie nicht zu.
Ihnen kommt daher kein Aufenthaltsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Z 3 NAG zu. Dadurch, dass ihre Angehörigen in Österreich ihnen den Unterhalt in Österreich gewähren, erwächst ihnen kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Das Vorbringen in der Beschwerde vom 31.08.2021, das Bundesamt suggeriere nur, dass es ihnen bewusst gewesen sei und sei, dass sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, aber sie berufen sich auf ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, das lediglich noch nicht dokumentiert sei, trifft daher nicht zu, ebensowenig ihr Vorbringen in der Stellungnahem vom 25.01.2022, sie seien zu jedem Zeitpunkt ihres Aufenthalts in Österreich ohne jeglichen Zweifel begünstigte Drittstaatsangehörige und zwar als Schwiegereltern eines österreichischen Schwiegersohns, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, und bleiben es immer noch solche. Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführer über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen.Ihnen kommt daher kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zu. Dadurch, dass ihre Angehörigen in Österreich ihnen den Unterhalt in Österreich gewähren, erwächst ihnen kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Das Vorbringen in der Beschwerde vom 31.08.2021, das Bundesamt suggeriere nur, dass es ihnen bewusst gewesen sei und sei, dass sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, aber sie berufen sich auf ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, das lediglich noch nicht dokumentiert sei, trifft daher nicht zu, ebensowenig ihr Vorbringen in der Stellungnahem vom 25.01.2022, sie seien zu jedem Zeitpunkt ihres Aufenthalts in Österreich ohne jeglichen Zweifel begünstigte Drittstaatsangehörige und zwar als Schwiegereltern eines österreichischen Schwiegersohns, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, und bleiben es immer noch solche. Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführer über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen.
2. Die Beschwerdeführer geben in ihren Anträgen auf Daueraufenthaltskarten vom 28.03.2022 an, sich bisher auf Grund einer Aufenthaltskarte in Österreich aufzuhalten.
Den Beschwerdeführern wurden am 04.05.2012 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 29.06.2012 (Zweitbeschwerdeführerin) Aufenthaltskarten ausgestellt. Da das Aufenthaltsrecht von unionsrechtlich Aufenthaltsberechtigten in Österreich bereits unmittelbar kraft Unionsrecht bzw. gemeinschaftlichen Völkerrechts besteht, haben die nach dem NAG auszustellenden Dokumentationen lediglich deklaratorische Wirkung, wie auch die Beschwerdeführer bereits in der Stellungnahme vom 02.10.2020 ausführen. Somit hält sich eine Person, die die Voraussetzungen des Art. 7 der FreizügigkeitsRL (umgesetzt in § 51 Abs. 1 NAG) erfüllt, jedoch nie eine Anmeldebescheinigung beantragt, trotzdem aus unionsrechtlicher Hinsicht rechtmäßig in Österreich auf. Auch wenn sich das Aufenthaltsrecht der Angehörigen vom Freizügigkeitsberechtigten ableitet, ist es ein aufgrund Unionsrecht bestehendes Aufenthaltsrecht und wird nicht erst durch Ausstellung der Aufenthaltskarte eingeräumt. Diese hat genauso wie die Anmeldebescheinigung bloß deklaratorischen Charakter. Es liegt daher umgekehrt kein rechtmäßiger Aufenthalt – etwa auch zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts – vor, wenn zwar eine innerstaatliche, deklaratorisch wirkende Dokumentation bestanden hat, nicht aber die unionsrechtlichen Voraussetzungen für den Aufenthalt gegeben waren (vgl. VwGH 05.07.2011, 2008/21/0522; ebenso EuGH 21.12.2011, C-424/10 und C-425/10, Rs Ziolkowski; weiters VwGH 30.04.2019, Ra 2017/10/0050 mit Hinweis auf EuGH 21.07.2011, C-325/09, Rs Dias).Den Beschwerdeführern wurden am 04.05.2012 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 29.06.2012 (Zweitbeschwerdeführerin) Aufenthaltskarten ausgestellt. Da das Aufenthaltsrecht von unionsrechtlich Aufenthaltsberechtigten in Österreich bereits unmittelbar kraft Unionsrecht bzw. gemeinschaftlichen Völkerrechts besteht, haben die nach dem NAG auszustellenden Dokumentationen lediglich deklaratorische Wirkung, wie auch die Beschwerdeführer bereits in der Stellungnahme vom 02.10.2020 ausführen. Somit hält sich eine Person, die die Voraussetzungen des Artikel 7, der FreizügigkeitsRL (umgesetzt in Paragraph 51, Absatz eins, NAG) erfüllt, jedoch nie eine Anmeldebescheinigung beantragt, trotzdem aus unionsrechtlicher Hinsicht rechtmäßig in Österreich auf. Auch wenn sich das Aufenthaltsrecht der Angehörigen vom Freizügigkeitsberechtigten ableitet, ist es ein aufgrund Unionsrecht bestehendes Aufenthaltsrecht und wird nicht erst durch Ausstellung der Aufenthaltskarte eingeräumt. Diese hat genauso wie die Anmeldebescheinigung bloß deklaratorischen Charakter. Es liegt daher umgekehrt kein rechtmäßiger Aufenthalt – etwa auch zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts – vor, wenn zwar eine innerstaatliche, deklaratorisch wirkende Dokumentation bestanden hat, nicht aber die unionsrechtlichen Voraussetzungen für den Aufenthalt gegeben waren vergleiche VwGH 05.07.2011, 2008/21/0522; ebenso EuGH 21.12.2011, C-424/10 und C-425/10, Rs Ziolkowski; weiters VwGH 30.04.2019, Ra 2017/10/0050 mit Hinweis auf EuGH 21.07.2011, C-325/09, Rs Dias).
Eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung, ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender „Aufenthaltstitel“ liegt mit der Aufenthaltskarte nicht vor (VwGH 16.05.2019, Ro 2019/21/0004; 26.02.2020, Ra 2019/20/0523; 09.09.2020, Ro 2020/22/0010; vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137).Eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung, ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender „Aufenthaltstitel“ liegt mit der Aufenthaltskarte nicht vor (VwGH 16.05.2019, Ro 2019/21/0004; 26.02.2020, Ra 2019/20/0523; 09.09.2020, Ro 2020/22/0010; vergleiche VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137).
Aus dem Umstand, dass den Beschwerdeführern bis 09.05.2017 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 19.07.2017 (Zweitbeschwerdeführerin) gültige Aufenthaltskarten erteilt wurden, vermögen die Beschwerdeführer daher kein Recht abzuleiten, wie durch einen rechtswidrigen, aber in Rechtskraft erwachsenen Bescheid. Den Beschwerdeführern kommt auf Grund der abgelaufenen Aufenthaltskarten gemäß § 54 NAG kein Aufenthaltsrecht zu. Aus dem Umstand, dass den Beschwerdeführern bis 09.05.2017 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 19.07.2017 (Zweitbeschwerdeführerin) gültige Aufenthaltskarten erteilt wurden, vermögen die Beschwerdeführer daher kein Recht abzuleiten, wie durch einen rechtswidrigen, aber in Rechtskraft erwachsenen Bescheid. Den Beschwerdeführern kommt auf Grund der abgelaufenen Aufenthaltskarten gemäß Paragraph 54, NAG kein Aufenthaltsrecht zu.
3. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ihnen ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zukommt.
§ 53a – Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-BürgernParagraph 53 a, – Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2. Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
§ 54a NAG – DaueraufenthaltskartenParagraph 54 a, NAG – Daueraufenthaltskarten
(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen.
(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Absatz eins und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
In der Beschwerde vom 31.08.2021 bringen die Beschwerdeführer vor, dass das Verwaltungsgericht XXXX nur die Abweisung ihrer Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten in den Spruch aufgenommen und eindeutig seine mangelnde Zuständigkeit in Erledigung anderer Fragen ausgesprochen habe. Somit könne seiner ausführlichen Anmerkung keinerlei bindende Wirkung beigemessen werden, was das erkennende Gericht auch nicht beansprucht habe. In der Beschwerde vom 31.08.2021 bringen die Beschwerdeführer vor, dass das Verwaltungsgericht römisch 40 nur die Abweisung ihrer Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten in den Spruch aufgenommen und eindeutig seine mangelnde Zuständigkeit in Erledigung anderer Fragen ausgesprochen habe. Somit könne seiner ausführlichen Anmerkung keinerlei bindende Wirkung beigemessen werden, was das erkennende Gericht auch nicht beansprucht habe.
Dies trifft nicht zu: Im Spruch der Erkenntnisse vom 20.04.2020 stellte das VwG XXXX fest, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 und 2 NAG für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllen und wies die Anträge vom 09.05.2017 bzw. 07.07.2017 gemäß § 54a Abs. 3 NAG ab. Soweit die Beschwerde den Spruch so interpretiert, dass dies nur bedeute, dass sie von der Ex-Schwiegertochter kein Daueraufenthaltsrecht abgeleitet haben, aber nicht, dass sie nicht (zeitgleich) vom Schwiegersohn ein Daueraufenthaltsrecht abgeleitet haben, verfängt die Beschwerde nicht: Der Spruch des Erkenntnisses „dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 und 2 NAG für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllen“ ist klar und nicht interpretationsbedürftig. Er steht auch mit der Begründung in Einklang in dem das VwG XXXX feststellte, dass auch der Schwiegersohn und die Tochter der Beschwerdeführer nur gelegentliche Geschenke und Restgeld schickten, aber nicht den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer bestritten.Dies trifft nicht zu: Im Spruch der Erkenntnisse vom 20.04.2020 stellte das VwG römisch 40 fest, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 NAG für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllen und wies die Anträge vom 09.05.2017 bzw. 07.07.2017 gemäß Paragraph 54 a, Absatz 3, NAG ab. Soweit die Beschwerde den Spruch so interpretiert, dass dies nur bedeute, dass sie von der Ex-Schwiegertochter kein Daueraufenthaltsrecht abgeleitet haben, aber nicht, dass sie nicht (zeitgleich) vom Schwiegersohn ein Daueraufenthaltsrecht abgeleitet haben, verfängt die Beschwerde nicht: Der Spruch des Erkenntnisses „dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 NAG für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllen“ ist klar und nicht interpretationsbedürftig. Er steht auch mit der Begründung in Einklang in dem das VwG römisch 40 feststellte, dass auch der Schwiegersohn und die Tochter der Beschwerdeführer nur gelegentliche Geschenke und Restgeld schickten, aber nicht den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer bestritten.
Seit der letzten dokumentierten Ausreise 2017 sind mittlerweile mehr als fünf Jahre vergangen, wie auch die Stellungnahme vom 25.01.2022 ausführt. Die Stellungnahme führt weiter aus, dass mittlerweile mehr als fünf Jahre nach dieser letzten Einreise in das Bundesgebiet vergangen seien und sie schon allein aus diesem Grund in den Genuss des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts als Schwiegereltern ihres Schwiegersohns genießen, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe und ihnen neben seiner Gattin sowohl in ihrem Heimatland Russland als auch in Österreich Unterhalt geleistet habe und dies immer noch tue, den dem Bundesamt bereits bekannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts XXXX komme in puncto Rechtmäßigkeit des Aufenthalts höchstens Indizfunktion zu, denn diese haben lediglich über den Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte abgesprochen. Auch in der Beschwerde vom 29.03.2022 führen die Beschwerdeführer aus, dass sie seit der letzten Einreise im Jänner 2017 das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben haben.Seit der letzten dokumentierten Ausreise 2017 sind mittlerweile mehr als fünf Jahre vergangen, wie auch die Stellungnahme vom 25.01.2022 ausführt. Die Stellungnahme führt weiter aus, dass mittlerweile mehr als fünf Jahre nach dieser letzten Einreise in das Bundesgebiet vergangen seien und sie schon allein aus diesem Grund in den Genuss des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts als Schwiegereltern ihres Schwiegersohns genießen, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe und ihnen neben seiner Gattin sowohl in ihrem Heimatland Russland als auch in Österreich Unterhalt geleistet habe und dies immer noch tue, den dem Bundesamt bereits bekannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts römisch 40 komme in puncto Rechtmäßigkeit des Aufenthalts höchstens Indizfunktion zu, denn diese haben lediglich über den Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte abgesprochen. Auch in der Beschwerde vom 29.03.2022 führen die Beschwerdeführer aus, dass sie seit der letzten Einreise im Jänner 2017 das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Dies trifft nicht zu: Einerseits hat das VwG XXXX – wie soeben ausgeführt – in den Erkenntnissen vom 20.04.2020 spruchgemäß festgestellt, dass den Beschwerdeführern kein Daueraufenthaltsrecht zukam, andererseits haben die Beschwerdeführer entgegen dem Beschwerdevorbringen auch seither kein Daueraufenthaltsrecht erworben: Die Ehe der Ex-Schwiegertochter mit dem Sohn ist seit 2019 rechtskräftig geschieden. Bereits das VwG XXXX stellte mit Erkenntnis vom 20.04.2020 fest, dass die Tochter und der Schwiegersohn den Beschwerdeführern gelegentlich Pakete mit europäischen Waren zum Geschenk machten, aber keine Beiträge zum notwendigen Lebensunterhalt. Allenfalls sporadisch gaben sie in die RUSSISCHE FÖDERATION reisenden Besuchern kleine Geldgeschenke mit. Vor der Wiedereinreise nach Österreich am 11.01.2017 haben die Beschwerdeführer sohin ihren Lebensunterhalt selbst bestritten, nicht der Schwiegersohn. Dass die Beschwerdeführer seit 2017 in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehrten, kann nicht festgestellt werden; sie leben seither in Österreich an der Adresse ihres Sohnes, ihr Lebensunterhalt wird hier von ihren Angehörigen mitgetragen. Ob der Unterhalt nach erfolgtem Familiennachzug im aufnehmenden Mitgliedstaat (also in Österreich) geleistet wird, ist – wie bereits im Punkt 2. dargetan – jedoch unerheblich und begründet kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Sohin erfüllten die Beschwerdeführer weiterhin die Voraussetzungen für den Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht.Dies trifft nicht zu: Einerseits hat das VwG römisch 40 – wie soeben ausgeführt – in den Erkenntnissen vom 20.04.2020 spruchgemäß festgestellt, dass den Beschwerdeführern kein Daueraufenthaltsrecht zukam, andererseits haben die Beschwerdeführer entgegen dem Beschwerdevorbringen auch seither kein Daueraufenthaltsrecht erworben: Die Ehe der Ex-Schwiegertochter mit dem Sohn ist seit 2019 rechtskräftig geschieden. Bereits das VwG römisch 40 stellte mit Erkenntnis vom 20.04.2020 fest, dass die Tochter und der Schwiegersohn den Beschwerdeführern gelegentlich Pakete mit europäischen Waren zum Geschenk machten, aber keine Beiträge zum notwendigen Lebensunterhalt. Allenfalls sporadisch gaben sie in die RUSSISCHE FÖDERATION reisenden Besuchern kleine Geldgeschenke mit. Vor der Wiedereinreise nach Österreich am 11.01.2017 haben die Beschwerdeführer sohin ihren Lebensunterhalt selbst bestritten, nicht der Schwiegersohn. Dass die Beschwerdeführer seit 2017 in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehrten, kann nicht festgestellt werden; sie leben seither in Österreich an der Adresse ihres Sohnes, ihr Lebensunterhalt wird hier von ihren Angehörigen mitgetragen. Ob der Unterhalt nach erfolgtem Familiennachzug im aufnehmenden Mitgliedstaat (also in Österreich) geleistet wird, ist – wie bereits im Punkt 2. dargetan – jedoch unerheblich und begründet kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Sohin erfüllten die Beschwerdeführer weiterhin die Voraussetzungen für den Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht.
4. Den Beschwerdeführern wurden am 09.05.2012 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 19.07.2012 (Zweitbeschwerdeführerin) Aufenthaltskarten ausgestellt.
§ 55 NAG – Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei MonateParagraph 55, NAG – Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Den Beschwerdeführern wurden diese Karten ausgestellt, ohne, dass die Voraussetzungen dafür vorlagen. Sie liefen nach fünf Jahren, am 09.05.2017 bzw. 19.07.2017, ab und hatten darüber hinaus nur deklatorischen Charakter, wie auch die Beschwerde zutreffend ausführt.
Sie wurden den Beschwerdeführern nie verlängert, diese beantragten auch nie die Ausstellung neuer Karten, dies ausdrücklich auch nicht in dem dem Erkenntnis VwG 20.05.2020 zu Grunde liegenden Verfahren. Auch bei den aktuell bei der XXXX anhängigen Verfahren handelt es sich um die Anträge der Beschwerdeführer vom 28.03.2022 auf Erteilung von Daueraufenthaltskarten. Diese wurden ihnen bis dato nicht erteilt.Sie wurden den Beschwerdeführern nie verlängert, diese beantragten auch nie die Ausstellung neuer Karten, dies ausdrücklich auch nicht in dem dem Erkenntnis VwG 20.05.2020 zu Grunde liegenden Verfahren. Auch bei den aktuell bei der römisch 40 anhängigen Verfahren handelt es sich um die Anträge der Beschwerdeführer vom 28.03.2022 auf Erteilung von Daueraufenthaltskarten. Diese wurden ihnen bis dato nicht erteilt.
Aufenthaltstitel gemäß §§ 46 f. NAG oder § 55 AsylG 2005 haben die Beschwerdeführer im Übrigen nie beantragt.Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 46, f. NAG oder Paragraph 55, AsylG 2005 haben die Beschwerdeführer im Übrigen nie beantragt.
In der Stellungnahme vom 25.01.2022 führen die Beschwerdeführer weiter aus, dass sie sich seit zehn Jahren in Österreich als begünstigte drittstaatsangehörige Schweigereltern von freizügigkeitsberechtigten EWR-Staatsbürgern aufhalten. Selbst wenn ihnen die Daueraufenthaltskarten nicht erteilt worden seien, weil das zuständige Verwaltungsgericht vom Kontinuitätsbruch ausgegangen sei, sei dies für die Ausweisung im Gegensatz zur Rückkehrentscheidung völlig irrelevant, ob der zehnjährige Aufenthalt ununterbrochen bestanden habe, weil der Anspruch auf der Daueraufenthaltsrecht die die Ausweisung in den meisten Fällen unmöglich mache, schon in fünf und nicht in zehn Jahren erworben werde. Die neuen Daueraufenthaltskarten werden demnächst beantragt. Die Berechtigung, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, existiere auch ohne diese Karten lediglich deklaratorischen Charakters, weil das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht unmittelbar gelte.
Dass den Beschwerdeführern kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht oder Aufenthaltsrecht zukommt, wurde bereits dargetan.
Die Stellungnahme vom 25.01.2022 führt aus, dass bis jetzt kein negativer Bescheid vorliege, sodass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig sei. Damit verkennt sie, dass ein rechtswidriger Aufenthalt nicht erst nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegt, sondern der rechtswidrige Aufenthalt u.a. eine Voraussetzung für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist. Jedoch stimmt auch die Feststellung in den angefochtenen Bescheiden, die Beschwerdeführer halten sich seit der Abweisung ihrer Anträge auf Aufenthaltstitel am 20.05.2020 [korrekt: mit Erkenntnissen vom 20.04.2020] unrechtmäßig in Österreich auf, nicht: Da die Beschwerdeführer seit Ablauf ihrer Visa 2012 über keinen Aufenthaltstitel verfügten, weil ihnen das von ihnen behauptete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht zukam und die 2012 ausgestellten, bis 2017 gültigen Aufenthaltskarten nur deklaratorische Wirkung zu kam, waren sie seit Ablauf der Visa 2012 bereits unrechtmäßigen Aufenthalts. Ebenso unzutreffend ist daher die der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellung, ihr Aufenthalt in Österreich sei seit Abweisung ihrer Anträge auf Aufenthaltstitel am 20.05.2020 [korrekt: mit Erkenntnissen vom 20.04.2020] rechtswidrig, widersprechende Begründung in den angefochtenen Bescheiden, der neunjährige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sei immer rechtmäßig gewesen.
Da bei den Beschwerdeführern die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht iSd § 55 Abs. 3 4. Fall NAG nicht vorliegen und die Beschwerdeführer sohin über kein Aufenthaltsrecht verfügen, informierte das Magistrat der Stadt XXXX am 09.06.2020 gemäß § 55 Abs. 3 NAG zutreffend das Bundesamt; entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist dafür nicht erforderlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer auch eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen muss (§ 55 Abs. 3 1. Fall NAG).Da bei den Beschwerdeführern die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 55, Absatz 3, 4. Fall NAG nicht vorliegen und die Beschwerdeführer sohin über kein Aufenthaltsrecht verfügen, informierte das Magistrat der Stadt römisch 40 am 09.06.2020 gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG zutreffend das Bundesamt; entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist dafür nicht erforderlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer auch eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen muss (Paragraph 55, Absatz 3, 1. Fall NAG).
5. Das Bundesamt hatte aber nicht mit Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wie in den Bescheiden vom 28.07.2021, vorzugehen, sondern durch Ausweisung gemäß § 66 FPG, weil nicht maßgeblich ist, ob die damaligen Voraussetzungen für die Erlangung des unionsrechtliche Aufenthaltsrechts erfüllt waren oder nicht, sondern maßgeblich ist, ob sich die Fremden in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Grund substantiierter Behauptung, begünstigte Drittstaatsangehörige zu sein, in Österreich aufhalten. § 66 FPG ist sohin auch auf Personen anzuwenden, denen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern die sogar darüber getäuscht haben (BVwG 16.12.2021). 5. Das Bundesamt hatte aber nicht mit Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wie in den Bescheiden vom 28.07.2021, vorzugehen, sondern durch Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, weil nicht maßgeblich ist, ob die damaligen Voraussetzungen für die Erlangung des unionsrechtliche Aufenthaltsrechts erfüllt waren oder nicht, sondern maßgeblich ist, ob sich die Fremden in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Grund substantiierter Behauptung, begünstigte Drittstaatsangehörige zu sein, in Österreich aufhalten. Paragraph 66, FPG ist sohin auch auf Personen anzuwenden, denen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern die sogar darüber getäuscht haben (BVwG 16.12.2021).
6. Das Bundesamt gründete die angefochtenen Bescheiden vom 25.02.2022 sohin zutreffend auf § 66 FPG.6. Das Bundesamt gründete die angefochtenen Bescheiden vom 25.02.2022 sohin zutreffend auf Paragraph 66, FPG.
§ 66 FPG – AusweisungParagraph 66, FPG – Ausweisung
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß § 53a Abs. 2 NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Z 1); Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Z 2) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Z 3).Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Ziffer eins,); Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Ziffer 2,) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Ziffer 3,).
Die Beschwerdeführer waren von 10.07.2013 bis 02.04.2015 und von 12.08.2015 bis 11.01.2017 nicht in Österreich, die Abwesenheit dauerte jeweils über zwölf Monate und diente weder zur Erfüllung militärischer Pflichten noch wichtigen Gründen wie Schwangerschaft, Entbindung, schwerer Krankheit, Studium, Berufsausbildung oder beruflicher Entsendung. Es liegt sohin gemäß § 53a Abs. 2 NAG kein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 66 Abs. 3 FPG vor. Die Beschwerdeführer waren von 10.07.2013 bis 02.04.2015 und von 12.08.2015 bis 11.01.2017 nicht in Österreich, die Abwesenheit dauerte jeweils über zwölf Monate und diente weder zur Erfüllung militärischer Pflichten noch wichtigen Gründen wie Schwangerschaft, Entbindung, schwerer Krankheit, Studium, Berufsausbildung oder beruflicher Entsendung. Es liegt sohin gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG kein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG vor.
Selbst wenn man ungeachtet des § 53a Abs. 2 NAG die Aufenthalte der Beschwerdeführer in Österreich addierte, würden diese keinen zehnjährigen Aufenthalt ergeben: Die Beschwerdeführer hielten sich von APRIL 2012 bis JULI 2013, von MAI bis AUGUST 2015 und seit JÄNNER 2017 in Österreich, sohin insgesamt sieben Jahre und neun Monate, im Bundesgebiet auf. Selbst wenn man ungeachtet des Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG die Aufenthalte der Beschwerdeführer in Österreich addierte, würden diese keinen zehnjährigen Aufenthalt ergeben: Die Beschwerdeführer hielten sich von APRIL 2012 bis JULI 2013, von MAI bis AUGUST 2015 und seit JÄNNER 2017 in Österreich, sohin insgesamt sieben Jahre und neun Monate, im Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführer sind keine Minderjährigen, auch ihre Kinder sind im Übrigen volljährig. Für die Erlassung einer Ausweisung gegen die Beschwerdeführer ist es daher nicht erforderlich, dass gemäß § 66 Abs. 3 FPG aufgrund des persönlichen Verhaltens der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Die Beschwerdeführer sind keine Minderjährigen, auch ihre Kinder sind im Übrigen volljährig. Für die Erlassung einer Ausweisung gegen die Beschwerdeführer ist es daher nicht erforderlich, dass gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG aufgrund des persönlichen Verhaltens der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Auch bei der Prüfung der Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 NAG ist es nicht erforderlich, dass die der Aufenthalt der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, weil die Beschwerdeführer nicht daueraufenthaltsberechtigt sind. Soweit die Beschwerdeführer gegen die Erlassung von Ausweisungen vorbringen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, vermögen sie dadurch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darzutun. Auch bei der Prüfung der Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, NAG ist es nicht erforderlich, dass die der Aufenthalt der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, weil die Beschwerdeführer nicht daueraufenthaltsberechtigt sind. Soweit die Beschwerdeführer gegen die Erlassung von Ausweisungen vorbringen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, vermögen sie dadurch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darzutun.
Die Beschwerdeführer sind auch nicht zur Arbeitssuche eingereist und suchen nicht Arbeit. Da im Fall der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nicht vorliegen, liegen bei den Beschwerdeführern die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG vor.Die Beschwerdeführer sind auch nicht zur Arbeitssuche eingereist und suchen nicht Arbeit. Da im Fall der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nicht vorliegen, liegen bei den Beschwerdeführern die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG vor.
7. Die Beschwerdeführer bringen vor, in einem schlechten Gesundheitszustand zu sein.
Art. 3 EMRK ist kein Prüfungsmaßstab bei der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG.Artikel 3, EMRK ist kein Prüfungsmaßstab bei der Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG.
§ 50 FPG – Verbot der AbschiebungParagraph 50, FPG – Verbot der Abschiebung
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 51 FPG – Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten StaatParagraph 51, FPG – Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
(1) Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 unzulässig ist.(1) Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß Paragraph 50, unzulässig ist.
(2) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen. […](2) Bezieht sich ein Antrag gemäß Absatz eins, auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen. […]
Befragt in der hg. mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101; 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) gaben die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter an, dass das Vorbringen nicht als Asylantrag zu verstehen sei, sie wollen keinen Asylantrag, sohin keinen Antrag gemäß §§ 50 f. stellen.Befragt in der hg. mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101; 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) gaben die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter an, dass das Vorbringen nicht als Asylantrag zu verstehen sei, sie wollen keinen Asylantrag, sohin keinen Antrag gemäß Paragraphen 50, f. stellen.
Das Vorbringen ist sohin im Rahmen der Prüfung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwSlg 19.112 A/2015; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; 15.10.2015, Ra 2015/20/0218; 13.09.2016, Ra 2018/22/0171; 17.11.2020, Ra 2019/19/0308; 17.03.2021, Ra 2021/14/0052).Das Vorbringen ist sohin im Rahmen der Prüfung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwSlg 19.112 A/2015; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; 15.10.2015, Ra 2015/20/0218; 13.09.2016, Ra 2018/22/0171; 17.11.2020, Ra 2019/19/0308; 17.03.2021, Ra 2021/14/0052).
8. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 66 Abs. 2 FPG).8. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Paragraph 66, Absatz 2, FPG).
§ 9 BFA-VG – Schutz des Privat- und FamilienlebensParagraph 9, BFA-VG – Schutz des Privat- und Familienlebens
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
Die Beschwerdeführer sind seit sechs und nicht seit acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen, weshalb § 9 Abs. 6 BFA-VG nicht anwendbar ist. Die Beschwerdeführer sind seit sechs und nicht seit acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen, weshalb Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG nicht anwendbar ist.
Die Beschwerdeführer halten sich seit JÄNNER 2017, sohin seit mehr als fünf Jahren durchgehend in Österreich auf. § 9 Abs. 5 BFA-VG verlangt jedoch nicht nur einen rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt in bestimmter Dauer, sondern auch, dass der Drittstaatsangehörige in diesem Zeitraum rechtmäßig „niedergelassen“ war (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Da die Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht behaupten, aber nie über ein solches verfügten und die 2012 ausgestellten Aufenthaltskarten gemäß § 54 NAG nur deklaratorisch waren, sind sie in Österreich nicht niedergelassen. Daher ist § 9 Abs. 5 in ihrem Verfahren nicht anwendbar.Die Beschwerdeführer halten sich seit JÄNNER 2017, sohin seit mehr als fünf Jahren durchgehend in Österreich auf. Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG verlangt jedoch nicht nur einen rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt in bestimmter Dauer, sondern auch, dass der Drittstaatsangehörige in diesem Zeitraum rechtmäßig „niedergelassen“ war (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Da die Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht behaupten, aber nie über ein solches verfügten und die 2012 ausgestellten Aufenthaltskarten gemäß Paragraph 54, NAG nur deklaratorisch waren, sind sie in Österreich nicht niedergelassen. Daher ist Paragraph 9, Absatz 5, in ihrem Verfahren nicht anwendbar.
9. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nicht auf eine besonders berücksichtigungswürdige oder exzeptionelle Integration in Österreich bzw. besondere integrative Anstrengungen in sprachlicher, kultureller oder sonstiger Weise abzustellen. Durch die Bezugnahme auf eine derart ausgeprägte Integration verkannte das BVwG den fallgegenständlich anzuwendenden Prüfmaßstab. Das BVwG hätte bei seiner Interessenabwägung vielmehr überprüfen müssen, ob der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 03.06.2022, Ra 2022/18/0053; zu anerkannten diesbezüglichen Anhaltspunkten vgl. grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rz 12).9. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nicht auf eine besonders berücksichtigungswürdige oder exzeptionelle Integration in Österreich bzw. besondere integrative Anstrengungen in sprachlicher, kultureller oder sonstiger Weise abzustellen. Durch die Bezugnahme auf eine derart ausgeprägte Integration verkannte das BVwG den fallgegenständlich anzuwendenden Prüfmaßstab. Das BVwG hätte bei seiner Interessenabwägung vielmehr überprüfen müssen, ob der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 03.06.2022, Ra 2022/18/0053; zu anerkannten diesbezüglichen Anhaltspunkten vergleiche grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rz 12).
Die Beschwerdeführer halten sich jedoch erst seit sechs Jahren und zwei Monaten, insgesamt von sieben Jahren und neun Monaten, in Österreich auf und unterfallen daher nicht dieser Rechtsprechung. Auf Grund der Aufenthaltsdauer verfügen sie jedoch über Privatleben in Österreich.
Die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihrem Sohn einerseits sowie ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn andererseits, die ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, und auf deren Dolmetschtätigkeiten sie bei Arztbesuchen und Behördengängen angewiesen sind, stellt Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar, auch wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben.Die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihrem Sohn einerseits sowie ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn andererseits, die ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, und auf deren Dolmetschtätigkeiten sie bei Arztbesuchen und Behördengängen angewiesen sind, stellt Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dar, auch wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
Die Erlassung von Ausweisungen greift in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich ein. Der Eingriff ist jedoch verhältnismäßig:
Zunächst ist die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer hielten sich von APRIL bis JULI 2012, von MAI bis AUGUST 2015 und halten sich seit JÄNNER 2017 in Österreich auf, sohin durchgehend seit sechs Jahren und zwei Monaten. Abgesehen von den insgesamt sieben Jahren und neun Monaten, die sie sich in Österreich aufhielten, verbrachten die 76 bzw. 78 Jahre alten Beschwerdeführer ihr gesamtes Leben abgesehen von Besuchen bei der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in der UKRAINE im Herkunftsstaat. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich war seit Ablauf der Schengen-Visa C mit 04.07.2012 unrechtmäßig, da sie über das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, das sie behaupten, nicht verfügen und nie ein anderes Aufenthaltsrecht beantragten.
Weiters ist zu berücksichtigen, ob tatsächliche Familienleben besteht: Die Tochter der Beschwerdeführer lebt seit jedenfalls 1999 nicht mehr mit ihren Eltern zusammen, sondern mit ihrem 1996 geborenen Sohn und ihrem Gatten in Österreich. Der Sohn der Beschwerdeführer lebt seit jedenfalls 2008 nicht mehr mit seinen Eltern zusammen, sondern zunächst in DEUTSCHLAND, nunmehr in Österreich. Die Beschwerdeführer kamen ihre Kinder in Österreich bis 2012 nie besuchen, auch nicht zu Hochzeiten oder zur Geburt von Kindern. Die Ex-Schwiegertochter besuchte die Beschwerdeführer nie in der RUSSISCHEN FÖDERATION, der Schwiegersohn besuchte sie einmal nach der Hochzeit, die Tochter besuchte sie drei Mal. Der Sohn hielt sich seit 2008 ca. zwei Mal länger in der RUSSISCHEN FÖDERATION auf; ob er dabei auch seine Eltern besuchte, kann nicht festgestellt werden. Davon abgesehen wurde der Kontakt zwischen den Beschwerdeführern einerseits und ihren Kindern und deren Partnern andererseits bis APRIL 2012, von JULI 2012 bis MAI 2015 und von AUGUST 2015 bis JÄNNER 2017 ausschließlich durch Telefon und Internet aufrechterhalten. Die Beschwerdeführer reisten 2012 nach Österreich, um dem Erstbeschwerdeführer eine kostenfreie Krebsbehandlung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck bewerkstelligten die Tochter und der Schwiegersohn die Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als pflegender Angehöriger der Mutter des Schwiegersohns, ohne dass er diese jemals gepflegt hatte. Der Sohn und die Ex-Schwiegertochter finanzierten die Krankenversicherung der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer lebten überwiegend bei der Tochter und dem Ex-Schwiegersohn, die in Österreich ihren Lebensunterhalt bestritten. Die Tochter unterstützte die Beschwerdeführer 2012 bei der Inanspruchnahme der medizinischen Leistungen. Während der Krebsbehandlung des Erstbeschwerdeführers kehrte die Zweitbeschwerdeführerin für ca. drei Wochen in die RUSSISCHE FÖDERATION zurück, um sich um die Wohnung zu kümmern und einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Nach Abschluss der Behandlung kehrten sie in die RUSSISCHE FÖDERATION zurück. Sie kamen 2015 nach Österreich, weil sie infolge des Räumungsvergleichs des Schwiegersohnes eine neue Meldeadresse begründen mussten; sie meldeten sich an der Adresse des Sohnes und der Ex-Schwiegertochter. Dort lebten sie jedoch nicht. Der Erstbeschwerdeführer ließ seinen Gesundheitszustand in Österreich überprüfen. Nach drei Monaten kehrten sie in die RUSSISCHE FÖDERATION zurück. Die Beschwerdeführer kehrten erst im JÄNNER 2017 nach Österreich zurück. 2017 wurde die Zweitbeschwerdeführerin wegen GRAUEN STARS in Österreich mit HINTERKAMMERLINSEN versorgt. Die Beschwerdeführer blieben in Österreich, da ihre Aufenthaltskarten abgelaufen waren und ihnen keine Daueraufenthaltskarten ausgestellt wurden. Sie blieben nach der Scheidung ihres Sohnes allein in seiner Wohnung, er lebt mit seiner Freundin an einer unbekannten Adresse in der XXXX . Der Sohn, die Tochter und der Schwiegersohn übernehmen die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführer in Österreich. Der Sohn vertritt die Beschwerdeführer bei Behördengängen, die Tochter dolmetscht für die Beschwerdeführer und unterstützt sie bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen. Die Beschwerdeführer sind nicht pflegebedürftig und führen ihren Haushalt selbst. Ihr Sohn sieht allerdings nach dem Rechten, auch die Tochter kommt manchmal vorbei und putzt, der Schwiegersohn zu Feiertagen und Geburtstagen. Wenn die Tochter und der Schwiegersohn auf Urlaub sind, passen die Beschwerdeführer auf den minderjährigen Sohn der Tochter und deren Haustiere auf. Darüber hinaus gibt es keine Abhängigkeiten. Zur Ex-Schwiegertochter und zur Enkelin haben sie seit JÄNNER 2017 keinen Kontakt mehr. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie zu den Kindern ihrer Tochter ein enges Verhältnis haben. Die in Österreich wieder entstandene Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren Kindern ist als Familienleben zu werten, das jedoch nicht sehr intensiv ist und wie bis 1999/2008 – 2012, 2013 – 2015 und 2015 – 2017 durch Telefon und soziales Medien aufrechterhalten wurde und dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation nicht auf ihre Angehörigen angewiesen sind, weil sie dort die Landessprache sprechen, keine Sprachbarriere haben, über eine auf die dortigen Lebenshaltungskosten angepasste Pension beziehen, eine Eigentumswohnung und ein Grundstück mit Apfelgarten und Datsche verfügen und ihr soziales Umfeld haben, indem sie ihr gesamtes Leben lebten, und das sie unterstützen kann, v.a. die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie.Weiters ist zu berücksichtigen, ob tatsächliche Familienleben besteht: Die Tochter der Beschwerdeführer lebt seit jedenfalls 1999 nicht mehr mit ihren Eltern zusammen, sondern mit ihrem 1996 geborenen Sohn und ihrem Gatten in Österreich. Der Sohn der Beschwerdeführer lebt seit jedenfalls 2008 nicht mehr mit seinen Eltern zusammen, sondern zunächst in DEUTSCHLAND, nunmehr in Österreich. Die Beschwerdeführer kamen ihre Kinder in Österreich bis 2012 nie besuchen, auch nicht zu Hochzeiten oder zur Geburt von Kindern. Die Ex-Schwiegertochter besuchte die Beschwerdeführer nie in der RUSSISCHEN FÖDERATION, der Schwiegersohn besuchte sie einmal nach der Hochzeit, die Tochter besuchte sie drei Mal. Der Sohn hielt sich seit 2008 ca. zwei Mal länger in der RUSSISCHEN FÖDERATION auf; ob er dabei auch seine Eltern besuchte, kann nicht festgestellt werden. Davon abgesehen wurde der Kontakt zwischen den Beschwerdeführern einerseits und ihren Kindern und deren Partnern andererseits bis APRIL 2012, von JULI 2012 bis MAI 2015 und von AUGUST 2015 bis JÄNNER 2017 ausschließlich durch Telefon und Internet aufrechterhalten. Die Beschwerdeführer reisten 2012 nach Österreich, um dem Erstbeschwerdeführer eine kostenfreie Krebsbehandlung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck bewerkstelligten die Tochter und der Schwiegersohn die Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als pflegender Angehöriger der Mutter des Schwiegersohns, ohne dass er diese jemals gepflegt hatte. Der Sohn und die Ex-Schwiegertochter finanzierten die Krankenversicherung der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer lebten überwiegend bei der Tochter und dem Ex-Schwiegersohn, die in Österreich ihren Lebensunterhalt bestritten. Die Tochter unterstützte die Beschwerdeführer 2012 bei der Inanspruchnahme der medizinischen Leistungen. Während der Krebsbehandlung des Erstbeschwerdeführers kehrte die Zweitbeschwerdeführerin für ca. drei Wochen in die RUSSISCHE FÖDERATION zurück, um sich um die Wohnung zu kümmern und einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Nach Abschluss der Behandlung kehrten sie in die RUSSISCHE FÖDERATION zurück. Sie kamen 2015 nach Österreich, weil sie infolge des Räumungsvergleichs des Schwiegersohnes eine neue Meldeadresse begründen mussten; sie meldeten sich an der Adresse des Sohnes und der Ex-Schwiegertochter. Dort lebten sie jedoch nicht. Der Erstbeschwerdeführer ließ seinen Gesundheitszustand in Österreich überprüfen. Nach drei Monaten kehrten sie in die RUSSISCHE FÖDERATION zurück. Die Beschwerdeführer kehrten erst im JÄNNER 2017 nach Österreich zurück. 2017 wurde die Zweitbeschwerdeführerin wegen GRAUEN STARS in Österreich mit HINTERKAMMERLINSEN versorgt. Die Beschwerdeführer blieben in Österreich, da ihre Aufenthaltskarten abgelaufen waren und ihnen keine Daueraufenthaltskarten ausgestellt wurden. Sie blieben nach der Scheidung ihres Sohnes allein in seiner Wohnung, er lebt mit seiner Freundin an einer unbekannten Adresse in der römisch 40 . Der Sohn, die Tochter und der Schwiegersohn übernehmen die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführer in Österreich. Der Sohn vertritt die Beschwerdeführer bei Behördengängen, die Tochter dolmetscht für die Beschwerdeführer und unterstützt sie bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen. Die Beschwerdeführer sind nicht pflegebedürftig und führen ihren Haushalt selbst. Ihr Sohn sieht allerdings nach dem Rechten, auch die Tochter kommt manchmal vorbei und putzt, der Schwiegersohn zu Feiertagen und Geburtstagen. Wenn die Tochter und der Schwiegersohn auf Urlaub sind, passen die Beschwerdeführer auf den minderjährigen Sohn der Tochter und deren Haustiere auf. Darüber hinaus gibt es keine Abhängigkeiten. Zur Ex-Schwiegertochter und zur Enkelin haben sie seit JÄNNER 2017 keinen Kontakt mehr. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie zu den Kindern ihrer Tochter ein enges Verhältnis haben. Die in Österreich wieder entstandene Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren Kindern ist als Familienleben zu werten, das jedoch nicht sehr intensiv ist und wie bis 1999 aus 2008, – 2012, 2013 – 2015 und 2015 – 2017 durch Telefon und soziales Medien aufrechterhalten wurde und dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation nicht auf ihre Angehörigen angewiesen sind, weil sie dort die Landessprache sprechen, keine Sprachbarriere haben, über eine auf die dortigen Lebenshaltungskosten angepasste Pension beziehen, eine Eigentumswohnung und ein Grundstück mit Apfelgarten und Datsche verfügen und ihr soziales Umfeld haben, indem sie ihr gesamtes Leben lebten, und das sie unterstützen kann, v.a. die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie.
Weiters ist zu berücksichtigen, ob das Privatleben der Beschwerdeführer schutzwürdig ist. Auf Grund der Dauer des Aufenthalts in Österreich, verfügen die Beschwerdeführer über schutzwürdiges Privatleben in Österreich
Dabei ist jedoch auch der Grad geringe Integration der Beschwerdeführer in Österreich zu berücksichtigen: Die Beschwerdeführer sind in keinem Verein und auch sonst nicht in zivilgesellschaftlichen Organisationen, gelegentlich helfen sie im Verein des Schwiegersohns. Sie waren in Österreich nie erwerbstätig oder ehrenamtlich tätig. Sie haben in Österreich keine Aus- oder Fortbildung gemacht und sprechen nicht Deutsch. Sie haben abgesehen von ihren Angehörigen keinen Kontakt zu anderen Personen in Österreich; abgesehen davon, dass eine Nachbarin zwei Mal auf Geburtstagsfeiern war, sich mit den Beschwerdeführern aber nur im Wege des dolmetschenden Sohnes unterhalten konnte, können keine Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen festgestellt werden. Das Leben der Beschwerdeführer spielt sich in ihrer Wohnung ab, der Erstbeschwerdeführer geht auch in den Park joggen und macht dort Turnübungen; auch diesbezüglich können keine Sportgefährten festgestellt werden. Sie verfügen über kein Vermögen oder Eigentum in Österreich.
Weiters sind die starken Bindungen der Beschwerdeführer zu ihrem Herkunftsstaat zu berücksichtigen: Die Beschwerdeführer lebten abgesehen von ihrem Aufenthalt in Österreich ihr gesamtes Leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION, wo sie die Landessprache sprechen, sozialisiert wurden, ihre Schul- und Ausbildung machten und bis 2006 bzw. 2001 erwerbstätig waren. Seither sind sie dort pensionsberechtigt. Sie erwarben in ihrer Heimatstadt XXXX eine Eigentumswohnung, die sich über drei Türnummern erstreckt, und ein Grundstück mit einem Apfelgarten und einer Datscha. Beide Immobilien sind weder vermietet noch verpachtet und werden in ihrer Abwesenheit von ihren Angehörigen betreut, mit denen die Beschwerdeführer von Österreich aus Kontakt halten. In der RUSSISCHEN FÖDERATION lebt insbesondere die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, die sich bisher um alles kümmerte. Die Beschwerdeführer ersuchten bereits zwei Mal um die rasche Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte, um in die RUSSISCHE FÖDERATION reisen zu können, stehen also weiterhin in Bindung zu ihrem Herkunftsstaat. Weiters sind die starken Bindungen der Beschwerdeführer zu ihrem Herkunftsstaat zu berücksichtigen: Die Beschwerdeführer lebten abgesehen von ihrem Aufenthalt in Österreich ihr gesamtes Leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION, wo sie die Landessprache sprechen, sozialisiert wurden, ihre Schul- und Ausbildung machten und bis 2006 bzw. 2001 erwerbstätig waren. Seither sind sie dort pensionsberechtigt. Sie erwarben in ihrer Heimatstadt römisch 40 eine Eigentumswohnung, die sich über drei Türnummern erstreckt, und ein Grundstück mit einem Apfelgarten und einer Datscha. Beide Immobilien sind weder vermietet noch verpachtet und werden in ihrer Abwesenheit von ihren Angehörigen betreut, mit denen die Beschwerdeführer von Österreich aus Kontakt halten. In der RUSSISCHEN FÖDERATION lebt insbesondere die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, die sich bisher um alles kümmerte. Die Beschwerdeführer ersuchten bereits zwei Mal um die rasche Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte, um in die RUSSISCHE FÖDERATION reisen zu können, stehen also weiterhin in Bindung zu ihrem Herkunftsstaat.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind.
Zu berücksichtigen sind aber auch die Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Daher ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer im MAI bzw. JULI 2012 Aufenthaltskarten beantragten, ohne jemals die Voraussetzungen dafür erfüllt zu haben, und dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich nach Ablauf des Visums im JULI 2012, sohin von JULI 2012 bis JULI 2013, von MAI bis AUGUST 2015 und seit JÄNNER 2017 rechtswidrig war, ebenso die Einreisen im JULI 2013, MAI 2015 und JÄNNER 2017. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Mutter seines Schwiegersohns mitversichert war, ohne dass er die Voraussetzung dafür – ein pflegender Angehöriger gewesen zu sein – jemals erfüllte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer von JULI 2013 bis MAI 2015 über eine Meldeadresse an der Adresse des Vaters des Schwiegersohns hatten, ohne dort gelebt zu haben, und ab MAI 2015 eine Meldeadresse an der Adresse ihres Sohnes hatten, ohne dort bis 2017 dort gelebt zu haben.
Weiters ist zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren: Dies ist wie bereits dargetan, sowohl im Hinblick auf das Privat-, als auch das Familienleben der Beschwerdeführer der Fall, betreffend das Familienleben aus dem Grund, dass die Beschwerdeführer mit ihren Kindern bis zur Einreise 2012 und während ihrer Russlandaufenthalte 2013 – 2015 und 2015 – 2017 Kontakt nur durch Telefon und elektronische Medien hatten und erst während ihrer Aufenthalte in Österreich das Familienleben wieder aufbauten.
Weiters ist zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Die Dauer des Verfahrens ist ihnen abgesehen von den drei Monaten, die die Beschwerdeführer das Verfahren vor dem VwG XXXX durch wiederholte Fristerstreckungsanträge zur Erstattung einer Stellungnahme verzögerten, einen Monat, den sie das erste Verfahren vor dem BVwG durch den Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung verzögerten, und drei Monate, die sie das zweite Verfahren vor dem BVwG durch wiederholte Vertagungsbitten verzögerten, nicht zuzurechnen; betreffend das Verfahren 2017-2020 ist jedoch anzumerken, dass es sich auf Grund der 2012 rechtsgrundlos erteilten Aufenthaltstitel um ein rechtlich und sachverhaltsmäßig komplexes Verfahren handelte. Weiters ist zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Die Dauer des Verfahrens ist ihnen abgesehen von den drei Monaten, die die Beschwerdeführer das Verfahren vor dem VwG römisch 40 durch wiederholte Fristerstreckungsanträge zur Erstattung einer Stellungnahme verzögerten, einen Monat, den sie das erste Verfahren vor dem BVwG durch den Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung verzögerten, und drei Monate, die sie das zweite Verfahren vor dem BVwG durch wiederholte Vertagungsbitten verzögerten, nicht zuzurechnen; betreffend das Verfahren 2017-2020 ist jedoch anzumerken, dass es sich auf Grund der 2012 rechtsgrundlos erteilten Aufenthaltstitel um ein rechtlich und sachverhaltsmäßig komplexes Verfahren handelte.
Die Beschwerdeführer bringen in der Stellungnahme vom 02.10.2020 vor, dass sie keine existentiellen Bindungen zu ihrer Heimat haben und sicher nicht planen, Österreich zu verlassen. Die komplette Trennung von dieser (Familie) und infolge dessen die Verletzung des Privat- und Familienlebens sowohl der Beschwerdeführer, als auch ihrer Familienangehörigen darstellen würde, was – gerade im hohen Alter der Beschwerdeführer und in der düsteren Zeit von Corona-Pandemie – die ganze Situation eindeutig und endgültig irreparabel machen würde.
Dieses Vorbringen verfängt nicht, weil den in Österreich wieder aufgenommenen Beziehungen zu ihren Kindern, das sie bis dahin durch Telefon und elektronische Medien aufrecht erhielten, die Beziehungen zu ihrem Umfeld in der Russischen Föderation, in dem sie ihr ganzes Lebens verbrachten, gegenübersteht, die sie nunmehr nur durch Telefon und elektronische Medien aufrecht erhalten können. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die den Sohn und die Tochter bisher daran gehindert haben, ihre Eltern in der Russischen Föderation zu besuchen oder dies künftig zu tun.
In der Abwägung des Privat- und Familienlebens ist insgesamt v.a. zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer die insgesamt sieben Jahre und neun Monate in Österreich nicht dazu nützten, private Bindungen im Bundesgebiet aufzubauen, in dieser Zeit aber wieder ein Familienleben mit ihren Kindern in Österreich aufbauten, das sie seit 1999 bzw. 2008 nur durch Telefon und elektronische Medien sowie seltene Besuche ihrer Kinder gelebt hatten, mit diesen aber nicht im gemeinsamen Haushalt leben und von diesen abgesehen von gelegentlicher Hilfe beim Putzen nur insofern abhängig sind, als sie in Österreich die Landessprache nicht sprechen und Hilfe bei Behördengängen und Arztbesuchen brauchen, und bei der Finanzierung ihres Lebensunterhalts, da ihre Pension auf ihr Konto eingeht, aber auf die russischen Lebenshaltungskosten angepasst ist. Dem gegenüber stehen starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie die Landessprache sprechen, eine Wohnung und ein Grundstück haben, sozialisiert wurden, arbeiteten und ihr gesamtes Leben verbrachten, wo auch noch ihr Umfeld wohnt, in dem sie ihr gesamtes bisheriges Leben verbrachten, v.a. die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin. Diesen privaten Interessen gegenüber steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, dem insbesondere dadurch Gewicht zukommt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit Ende des Visums 2012 rechtswidrig ist, der Erstbeschwerdeführer als pflegender Angehöriger in der Krankenversicherung der Mutter seines Schwiegersohns mitversichert war, ohne pflegender Angehöriger gewesen zu sein, und dass die Beschwerdeführer 2013-2017 über nicht zutreffende Meldeadressen verfügten. Daher überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von in Österreich nicht aufenthaltsberechtigten Personen das private Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens.
Der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ist daher verhältnismäßig.
10. Dies trifft auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer und der Lage im Herkunftsstaat unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK zu:10. Dies trifft auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer und der Lage im Herkunftsstaat unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK zu:
Es kann – wie in den angefochtenen Bescheiden dargetan – nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat dort einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt sein werden: Sie haben weiterhin Anspruch auf eine auf das Landesniveau angepassten Alterspension in der Russischen Föderation, die ihnen auch während ihrer Abwesenheit ausbezahlt wurde, eine Eigentumswohnung und ein Grundstück mit Apfelgarten und einer Datscha, die in ihrer Abwesenheit von ihren Angehörigen betreut wurden. Sie haben vor Ort das soziale Umfeld, in dem sie ihr gesamtes Leben gelebt haben und das sich auch in ihrer Abwesenheit um ihre Angelegenheiten gekümmert hat, insbesondere die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und ihre Angehörigen.
Nach der – vom VwGH übernommenen – Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substanziiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 MRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; vgl. auch VwGH 21.02.2013, 2011/23/0516). Nach der – vom VwGH übernommenen – Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substanziiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, MRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; vergleiche auch VwGH 21.02.2013, 2011/23/0516).
Die medizinische Grundversorgung ist in der Russischen Föderation verfügbar, auch MRT/Kernspintomographieuntersuchungen und das von der Zweitbeschwerdeführerin benötigte EYLEA bzw. LUCENTIS sind zugelassen, nur AVASTIN war 2021 vergriffen. Nach seiner KREBS-Behandlung hat der Erstbeschwerdeführer sie offenkundig 2013 – 2015 und 2015 – 2017 in der Russischen Föderation in Anspruch genommen; Probleme bei der Nachbehandlung in dieser Zeit wurden nicht vorgebracht. Dass die nötige Behandlung in der Russischen Föderation in der Russischen Föderation nicht verfügbar sei, brachten die Beschwerdeführer im hg. Verfahren auch nicht vor.
Auch im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ergibt sich keine Gefährdung der Beschwerdeführer, die die Möglichkeit hatten, sich in Österreich impfen zu lassen; auch in der Russischen Föderation sind Impfungen gegen COVID-19 verfügbar (s. LIB Version 10 S 2 f.). Dass sie von ihrem Alter abgesehen zu einer COVID-19-Risikogruppe gehören, ergibt sich weder aus den vorgelegten Befunden, noch dem Gutachten. Auf Grund der Länderinformationen ergibt sich auch keine höhere Gefährdung, an COVID-19 in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu erkranken, als in Österreich.
Auch eine Gefährdung der Beschwerdeführer durch die Ausreise in die Russische Föderation konnte im Gutachten nicht festgestellt werden.
Sohin ergibt auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer keine andere Abwägung ihrer Interessen an der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Hinblick auf die öffentlichen Interessen.
11. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Bescheide vom 25.02.2022, mit denen Ausweisungen gegen sie erlassen wurden, sind sohin gemäß § 66 FPG als unbegründet abzuweisen.11. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Bescheide vom 25.02.2022, mit denen Ausweisungen gegen sie erlassen wurden, sind sohin gemäß Paragraph 66, FPG als unbegründet abzuweisen.
12. Mit den angefochtenen Bescheiden räumte das Bundesamt den Beschwerdeführern einen Durchführungsaufschub ein.
§ 70 FPG – Ausreiseverpflichtung und DurchsetzungsaufschubParagraph 70, FPG – Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
Gründe für die Verlängerung eines Durchführungsaufschubes brachten die Beschwerdeführer nicht vor; sie sind vor dem Hintergrund der Beendigung der aktuellen EYLEA-Behandlung mit MÄRZ 2023 auch nicht ersichtlich. Ebensowenig wurden Gründe für einen Widerruf des Durchführungsaufschubes vorgebracht.
Die Beschwerde ist sohin abzuweisen, soweit sie sich gegen § 70 Abs. 3 FPG wendet.Die Beschwerde ist sohin abzuweisen, soweit sie sich gegen Paragraph 70, Absatz 3, FPG wendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausweisung Durchsetzungsaufschub Familienverfahren Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Privatleben Verhältnismäßigkeit WegfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2246196.2.00Im RIS seit
13.11.2023Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023