Entscheidungsdatum
03.05.2023Norm
BFA-VG §9Spruch
I417 1228093-2/24E, I417 1228093-2/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2023 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, war im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für das österreichische Bundesgebiet und wurde aufgrund seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung am 23.12.2016 von der belangten Behörde in einem mit 17.02.2017 datierten Schreiben dahingehend ermahnt, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens damit zu rechnen habe, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt bzw. eine solche erlassen werde.
2. Aufgrund von weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren 2017 und 2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangen Behörde am 04.12.2020 mit einer „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes informiert und es wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme sowie zur Beantwortung eines Fragenkatalogs zu seinem Privat- und Familienleben gewährt. Am 28.12.2020 langte eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
3 Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 02.02.2021 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt II.). Zudem erließ sie gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) und gewährte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3 Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 02.02.2021 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem erließ sie gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.) und gewährte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung datiert mit 15.03.2021, bei der belangten Behörde eingebracht am 16.03.2021, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
5. Am 14.03.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher neben dem Beschwerdeführer die Zeugin XXXX (im Folgenden: Zeugin A.I.) einvernommen wurde.5. Am 14.03.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher neben dem Beschwerdeführer die Zeugin römisch 40 (im Folgenden: Zeugin A.I.) einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an.
Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter, der Zeugin A.I., in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.02.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen und am 26.11.2010 in zweiter Instanz rechtskräftig wurde. Im Zeitraum von 23.02.2011 bis 23.02.2012 verfügte der Beschwerdeführer über eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung und von 18.01.2012 bis 19.01.2016 wurden ihm „Rot-Weiß-Rot-Karten plus“ ausgestellt. Seit 20.01.2016 ist er in Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, wobei sein Verlängerungsantrag vom 13.01.2021 nach wie vor unerledigt ist.
Der Beschwerdeführer wies erstmals am 25.02.2002 einen aufrechten Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet auf und ist seither – wenn auch mit einigen kurzen Unterbrechungen – in Österreich melderechtlich erfasst.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich vier Jahre lang die Volksschule, vier Jahre die Neue Mittelschule und anschließend eine polytechnische Lehranstalt (S. 4 des Protokolls in OZ 16, Beilage C zur OZ 16). Nach einem einjährigen Berufsorientierungskurs begann er eine Lehre als Koch, welche er jedoch nach vier Monaten abbrach. Ob der Beschwerdeführer weitere berufliche Erfahrungen in Österreich sammeln konnte, kann nicht festgellt werden. Der Beschwerdeführer besuchte im Jahr 2021 einen Pflichtschulabschluss-Lehrgang, in welchem er einen Teil der vorgeschriebenen Prüfungen bestanden hat.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter, seinem Stiefvater, seinen Schwestern, seinem Bruder, seinen Onkeln, seinen Tanten sowie seinen Cousins, ist in Österreich wohnhaft, wohingegen in Nigeria die Stiefmutter seiner Mutter sowie Verwandte seines Vaters leben. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu in Nigeria lebenden Personen und besuchte im Jahr 2015 gemeinsam mit seiner Mutter das erste und einzige Mal seinen Herkunftsstaat Nigeria.
In Österreich hat sich der Beschwerdeführer einen berücksichtigungswürdigen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist gegenwärtig in einer Beziehung. Seiner Mutter wurde am 24.11.2022 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und lebt der Beschwerdeführer derzeit gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen Geschwistern in einer Wohnung in XXXX , wobei er sich an der monatlichen Miete mit EUR 400,00 beteiligt. Außerdem übernimmt der Beschwerdeführer zahlreiche Tätigkeiten im Haushalt, unterstützt seinen Bruder bei dessen Hausaufgaben und betreut seine Geschwister im Allgemeinen nach dem Schulbesuch.In Österreich hat sich der Beschwerdeführer einen berücksichtigungswürdigen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist gegenwärtig in einer Beziehung. Seiner Mutter wurde am 24.11.2022 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und lebt der Beschwerdeführer derzeit gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen Geschwistern in einer Wohnung in römisch 40 , wobei er sich an der monatlichen Miete mit EUR 400,00 beteiligt. Außerdem übernimmt der Beschwerdeführer zahlreiche Tätigkeiten im Haushalt, unterstützt seinen Bruder bei dessen Hausaufgaben und betreut seine Geschwister im Allgemeinen nach dem Schulbesuch.
Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch und ist arbeitsfähig, wobei er derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und seinen Lebensunterhalt in Österreich großteils mit Leistungen des Arbeitsmarktservice finanziert. Derzeit besucht er einen Kurs von „ XXXX “, in welchem er beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt, unter anderem bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen, unterstützt wird (Beilage D zur OZ 16).Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch und ist arbeitsfähig, wobei er derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und seinen Lebensunterhalt in Österreich großteils mit Leistungen des Arbeitsmarktservice finanziert. Derzeit besucht er einen Kurs von „ römisch 40 “, in welchem er beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt, unter anderem bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen, unterstützt wird (Beilage D zur OZ 16).
Der Beschwerdeführer weist drei strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf:
Erstmals wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.12.2016 zu XXXX wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurden das Geständnis des Beschwerdeführers, seine Unbescholtenheit und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet, wobei keine erschwerenden Umstände ins Gewicht fielen.Erstmals wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.12.2016 zu römisch 40 wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurden das Geständnis des Beschwerdeführers, seine Unbescholtenheit und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet, wobei keine erschwerenden Umstände ins Gewicht fielen.
Dieser Verurteilung wegen einer Jugendstraftat lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer sowie M.D. am 18.10.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zwei Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht haben, indem sie sich zwei Personen in den Weg stellten, der Beschwerdeführer sie zunächst provokant nach Geld fragte und vorgab, ein Messer bei sich zu haben und dabei in seine Jackeninnentasche griff sowie diese aufforderte, ihre Schultaschen abzulegen, wobei M.D. dem Beschwerdeführer bekräftigend zunickte und durch sein Auftreten die Drohkulisse verstärkte, und der Beschwerdeführer einer Person einen Faustschlag ins Gesicht versetzte.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.06.2017 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die Bewährungshilfe angeordnet, wohingegen vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.12.2016 zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde. Als mildernd wurde das Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit und der rasche Rückfall.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.06.2017 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die Bewährungshilfe angeordnet, wohingegen vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.12.2016 zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde. Als mildernd wurde das Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit und der rasche Rückfall.
Dieser Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, A.Z. und M.A.S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 03.03.2017 dem A.K. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld in der Höhe von EUR 10,00, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt haben, indem sie sich ihm in den Weg stellten, Bargeld forderten und implizit Schläge androhten, woraufhin das Opfer das Bargeld übergab.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.03.2020 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mildernd wurde das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren, das großteilige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt, wohingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend gewertet wurden. Das Landesgericht sah vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsichten zu den Verurteilungen des Landesgerichtes XXXX vom 23.12.2016 zu XXXX und vom 30.06.2017 zu XXXX ab und verlängerte die Probezeit zur Verurteilung zu XXXX auf fünf Jahre.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.03.2020 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mildernd wurde das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren, das großteilige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt, wohingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend gewertet wurden. Das Landesgericht sah vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsichten zu den Verurteilungen des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.12.2016 zu römisch 40 und vom 30.06.2017 zu römisch 40 ab und verlängerte die Probezeit zur Verurteilung zu römisch 40 auf fünf Jahre.
Dieser Verurteilung lag einerseits zugrunde, dass der Beschwerdeführer Nachgenannten mit Gewalt gegen eine Person bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 28.08.2019 K.L., indem er ihn am Nacken packte, nach Wertsachen verlangte und ihm anschließend dessen Bauchtasche mitsamt einem Mobiltelefon und Bargeld im Gesamtwert von EUR 270,00 abnahm und am 22.10.2019 T.K. und K.S., indem er sie zur Herausgabe sämtlicher Wertgegenstände aufforderte, ansonsten er sie schlagen und sein Messer ziehen werde, woraufhin T.K. sein Mobiltelefon im Wert von rund EUR 330,00 übergab. Andererseits hat der Beschwerdeführer K.L. mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung zu nötigen versucht, nämlich zur Bezahlung von Schulden in der Höhe von EUR 70,00, indem er den Genannten fest am Unterarm packte, einen Hammer in die Hand nahm und ihm mitteilte, dass dieser bis zum darauffolgenden Montag bezahlen solle, ansonsten der Beschwerdeführer oder seine Leute ihn finden und umbringen würden, und K.L. am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Schwellung im Bereich der linken Augenbraue erlitt.
Der Beschwerdeführer befand sich zwischen 29.12.2019 und 28.12.2020 in Haft und wurde, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe, am 28.12.2020 vorzeitig aus der Freiheitsstrafe entlassen. In der Zeit von März 2021 bis Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer an einem Anti-Gewalt-Training sowie einem Deeskalationsseminar teil, in welchem er sich intensiv mit seiner Verurteilung auseinandergesetzt hat sowie Verantwortung für sein Handeln übernehmen und Handlungsalternativen erarbeiten musste (Beilage A zur OZ 16).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes samt Verfahrensgang wurden Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin A.I. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 14.03.2023. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria und Österreich gründen auf seinen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 14.03.2023 (OZ 16).
Durch die Einsichtnahme in das IZR wird deutlich, dass dem Beschwerdeführer bereits ein Reisepass mit der Nr. XXXX ausgestellt wurde, weshalb seine Identität zweifelsfrei feststeht.Durch die Einsichtnahme in das IZR wird deutlich, dass dem Beschwerdeführer bereits ein Reisepass mit der Nr. römisch 40 ausgestellt wurde, weshalb seine Identität zweifelsfrei feststeht.
Die Feststellungen zum derzeitigen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (S. 3 des Protokolls in OZ 16) und lässt sich seine bestehende Arbeitsfähigkeit insbesondere dem darin klar zum Ausdruck gebrachten Willen zur baldigen Arbeitsaufnahme entnehmen (S. 8 des Protokolls in OZ 16).
Die Feststellungen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich samt der Ausstellung von verschiedenen Aufenthaltstiteln durch österreichische Behörden, insbesondere die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ am 20.01.2016, ergeben sich aus der Zusammenschau der aktuellen Auszüge aus dem ZMR und dem IZR.
Sämtliche Feststellungen betreffend seinen Schulbesuch in Österreich sowie seine anschließenden beruflichen Tätigkeiten bzw. besuchten Weiterbildungskursen lassen sich insbesondere seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (S. 4 des Protokolls in OZ 16, AS 201ff) entnehmen. Es war jedoch eine Negativfeststellung hinsichtlich einer darüberhinausgehenden Berufserfahrung des Beschwerdeführers zu treffen, da seine im vorgelegten Lebenslauf angegebenen Beschäftigungszeiten nicht mit den Eintragungen im AJ-Web-Auszug bzw. seinen dahingehenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung übereinstimmen.
Dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit seinen nigerianischen Verwandten pflegt und lediglich ein einziges Mal in Nigeria war, gründet auf den – gemäß dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters – glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Ausführungen der Zeugin A.I. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (S. 6, 10f des Protokolls in OZ 16). Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter glaubhaft, dass er sich während seines Aufenthaltes in Österreich ein soziales Umfeld aufgebaut hat und eine Beziehung führt, wobei diese Angaben mit seinem langjährigen Aufenthalt in Österreich harmonieren.
Feststellungen betreffend die Wohnsituation im Familienkreis gründen ebenso auf den dahingehend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin A.I. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 14.03.2023 (OZ 16) und lässt sich dem IZR-Auszug betreffend die Zeugin A.I. deren Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft entnehmen.
Die gegenwärtig mangelnde Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie sein Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist im AJ-Web-Auszug zweifelsfrei ersichtlich und führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch nichts Entgegenstehendes an (OZ 16). Der gegenwärtige Kursbesuch beim Veranstalter „XXXX“ wurde aufgrund seiner glaubhaften Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung am 14.03.2023 sowie einem vorgelegten undatierten Schreiben zu den Details dieser Veranstaltung (Beilage D zur OZ 16) feststellungsgemäß angenommen. Der erkennende Richter konnte sich zudem selbst von den ausgezeichneten Deutschkenntnissen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 14.03.2023 überzeugen.
Die strafrechtliche Delinquenz des Beschwerdeführers lässt sich dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich sowie den im Behördenakt einliegenden Protokollsvermerken samt gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes XXXX (AS 50ff, 60ff, 83ff) entnehmen. Die strafrechtliche Delinquenz des Beschwerdeführers lässt sich dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich sowie den im Behördenakt einliegenden Protokollsvermerken samt gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes römisch 40 (AS 50ff, 60ff, 83ff) entnehmen.
Seine Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training sowie einem Deeskalationsseminar wurde durch eine Teilnahme- bzw. Abschlussbestätigung des Vereins XXXX datiert mit 27.07.2021 belegt (Beilage A zur OZ 16).Seine Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training sowie einem Deeskalationsseminar wurde durch eine Teilnahme- bzw. Abschlussbestätigung des Vereins römisch 40 datiert mit 27.07.2021 belegt (Beilage A zur OZ 16).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Der mit „Einreiseverbot“ titulierte § 53 FPG lautet in den gegenständlich entscheidungsrelevanten Auszügen:Der mit „Einreiseverbot“ titulierte Paragraph 53, FPG lautet in den gegenständlich entscheidungsrelevanten Auszügen:
§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) […]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […].
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114).
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie bereits unter Punkt II.1.1. festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer seit 20.01.2016 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, weswegen die Bestimmung des § 52 Abs. 5 FPG anzuwenden ist. Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG gilt folglich der Maßstab einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Zusammenhang mit dem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.1.1. festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer seit 20.01.2016 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, weswegen die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG anzuwenden ist. Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG gilt folglich der Maßstab einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Zusammenhang mit dem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers.
Der in § 52 Abs. 5 FPG enthaltene Maßstab entspricht jenem des Art. 12 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363). Diese Bestimmung dient somit auch der Umsetzung der sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Vorgaben. Fremden, die über einen qualifiziert rechtmäßigen langjährigen Aufenthalt verfügen, kommt also sowohl nach den nationalen Vorschriften als auch den unionsrechtlichen Vorgaben ein erhöhter Schutz vor Aufenthaltsbeendigung zu (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). § 52 Abs. 5 FPG bietet auch einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen als § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363).Der in Paragraph 52, Absatz 5, FPG enthaltene Maßstab entspricht jenem des Artikel 12, Absatz eins, Daueraufenthaltsrichtlinie vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363). Diese Bestimmung dient somit auch der Umsetzung der sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Vorgaben. Fremden, die über einen qualifiziert rechtmäßigen langjährigen Aufenthalt verfügen, kommt also sowohl nach den nationalen Vorschriften als auch den unionsrechtlichen Vorgaben ein erhöhter Schutz vor Aufenthaltsbeendigung zu (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Paragraph 52, Absatz 5, FPG bietet auch einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen als Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363).
Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (gegenständlich: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306; 21.06.2018, Ra 2016/22/0101).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (gegenständlich: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306; 21.06.2018, Ra 2016/22/0101).
Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073 mit Hinweis auf VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073 mit Hinweis auf VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, haben im konkreten Fall gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG die rechtskräftigen Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bzw. einer teilbedingten sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, zu gelten. Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, haben im konkreten Fall gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG die rechtskräftigen Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bzw. einer teilbedingten sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, zu gelten.
Durch sein strafrechtswidriges Verhalten wird das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zwar indiziert, jedoch ist bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers beizuziehen. Schließlich bedarf es für die Annahme, ob tatsächlich eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ besteht, trotz der gegenständlichen Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG einer Prüfung im Einzelfall.Durch sein strafrechtswidriges Verhalten wird das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zwar indiziert, jedoch ist bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers beizuziehen. Schließlich bedarf es für die Annahme, ob tatsächlich eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ besteht, trotz der gegenständlichen Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG einer Prüfung im Einzelfall.
Der Beschwerdeführer weist unbestritten drei großteils einschlägige Verurteilungen im Bundesgebiet auf und wurde zuletzt wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Erschwerend tritt zu seinen drei Verurteilungen hinzu, dass der Beschwerdeführer während offener Probezeit rückfällig wurde. Zudem lässt das insgesamt vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie zur Beachtung von Interessen und Rechten anderer erkennen. Wie jedoch bereits ausgeführt, ist im Rahmen der vorzunehmenden Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.Der Beschwerdeführer weist unbestritten drei großteils einschlägige Verurteilungen im Bundesgebiet auf und wurde zuletzt wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Erschwerend tritt zu seinen drei Verurteilungen hinzu, dass der Beschwerdeführer während offener Probezeit rückfällig wurde. Zudem lässt das insgesamt vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie zur Beachtung von Interessen und Rechten anderer erkennen. Wie jedoch bereits ausgeführt, ist im Rahmen der vorzunehmenden Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
Im Hinblick auf die verübten Straftaten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer drei Mal wegen des Verbrechens des Raubes verurteilt wurde, wobei es sich bei den ersten beiden Verurteilungen um Jugendstraftaten handelte und das Straflandesgericht im Rahmen der Strafbemessung zunächst mit einer gänzlich bedingten und anschließend mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden hat. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener erstmals mit einer unbedingten Freiheitsstrafe bedacht, wobei er unter Setzung einer dreijährigen Probezeit sowie der Anordnung der Bewährungshilfe vorzeitig aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde.
Allen Verurteilungen aufgrund der Begehung des Verbrechens des Raubes ist zudem gleich, dass der Beschwerdeführer die Straftatbestände durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und nicht durch die Anwendung von Gewalt vollendet hat und sich in sämtlichen Strafverfahren geständig zeigte. Das Landesgericht XXXX bewegte sich bei seinen Strafaussprüchen nach Berücksichtigung der festgestellten Strafzumessungsgründe im unteren Bereich des im jeweiligen Fall ausschöpfbaren Strafrahmens und ist hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatbegehungen erst XXXX bzw. XXXX Jahre alt gewesen ist, an einem Anti-Gewalt-Training sowie einem Deeskalationsseminar teilgenommen hat und sich auch vor dem erkennenden Richter reumütig gezeigt hat.Allen Verurteilungen aufgrund der Begehung des Verbrechens des Raubes ist zudem gleich, dass der Beschwerdeführer die Straftatbestände durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und nicht durch die Anwendung von Gewalt vollendet hat und sich in sämtlichen Strafverfahren geständig zeigte. Das Landesgericht römisch 40 bewegte sich bei seinen Strafaussprüchen nach Berücksichtigung der festgestellten Strafzumessungsgründe im unteren Bereich des im jeweiligen Fall ausschöpfbaren Strafrahmens und ist hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatbegehungen erst römisch 40 bzw. römisch 40 Jahre alt gewesen ist, an einem Anti-Gewalt-Training sowie einem Deeskalationsseminar teilgenommen hat und sich auch vor dem erkennenden Richter reumütig gezeigt hat.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).
Aufgrund der vor über zwei Jahren erfolgten Entlassung aus der Haft kann bereits von einem Gesinnungswandel des Beschwerdeführers gesprochen werden und gewann der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem den Eindruck, dass der Beschwerdeführer ernsthaft daran interessiert und bemüht ist, in Zukunft einer geregelten Arbeit nachzugehen und sein Leben nachhaltig zu ändern.
Trotz dem mehrfach gezeigten strafbaren Verhalten stellt der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufgrund der fehlenden massiven Schwere der begangenen Straftaten, ohne diese beschönigen zu wollen, in einer Gesamtanschauung keine gegenwärtig, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
Unbeschadet dessen gilt es ebenfalls nochmals hervorzuheben, dass wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs.1 BFA-VG dann zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Unbeschadet dessen gilt es ebenfalls nochmals hervorzuheben, dass wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG dann zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Alter von etwa acht Monaten im Bundesagebiet lebt und seine gesamte Kindheit und Jugend in Österreich verbracht hat. Des Weiteren leben sämtliche nahen Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich und fügt sich der Beschwerdeführer tadellos in das Familienleben ein, indem er sich im familiären Haushalt einbringt und sich in berücksichtigungswürdiger Weise um seine Geschwister kümmert. Demgegenüber hat er seinen Herkunftsstaat Nigeria erst ein einziges Mal besucht und pflegt keinerlei Kontakte zu dort lebenden Personen.
Unter Zugrundelegung der zuvor genannten Grundsätze ergibt sich im gegenständlichen Fall weiters, dass sich der Beschwerdeführer seit 21 Jahren durchgehend in Österreich befindet, er sich – bis auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages und der Erteilung einer unbeschränkten Niederlassungsbewilligung am 23.02.2011 – über all die Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und er als solches nunmehr auch daueraufenthaltsberechtigt ist. Er hat fast sein ganzes Leben in Österreich verbracht und verfügt somit über einen berücksichtigungswürdigen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und somit über ein bestehendes Privatleben.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe aus jüngerer Zeit etwa VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094, Rn. 10 oder VwGH, 07.03.2019, Ra 2018/21/0253, Rn. 11, oder VwGH, 25.04.2019, Ra 2018/22/0251 bis 0256, Rn. 12, je mwN).
Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe VwGH, 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie VwGH, 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH, 20.07.2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH, 31.01.2013, 2012/23/0006). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe VwGH, 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie VwGH, 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH, 20.07.2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH, 31.01.2013, 2012/23/0006).
Infolge seines langjährigen Aufenthaltes und dem Vorliegen der familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er die Zeit in Österreich gar nicht dafür verwendet hat, sich in Österreich zu integrieren. Zudem sind die Anbindungen des Beschwerdeführers, wie bereits erwähnt, an seinen Herkunftsstaat Nigeria gemindert zu berücksichtigen.
Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass gegen den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls seine ausgeführte Straffälligkeit steht. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) besteht.Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass gegen den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls seine ausgeführte Straffälligkeit steht. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) besteht.
Seine strafgerichtlichen Verurteilungen und deren Unwert sind allerdings relativiert zu betrachten, was sich daran erkennen lässt, dass das Strafgericht selbst bei seiner dritten einschlägigen Verurteilung bereits mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten das Auslangen fand. In einer Gesamtschau musste keine der ausgesprochenen bedingten Strafnachsichten widerrufen werden und hatte der Beschwerdeführer auch zwischen seinen Taten im Jahr 2017 und 2019 eine rund zweieinhalbjährige bzw. seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2020 eine dreijährige Wohlverhaltensphase.
Trotz des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität sowie am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts der mangelnden massiven Straffälligkeit sowie der Integration des Beschwerdeführers während seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich sowie seines hier bestehenden Privat- und Familienlebens von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn Abstand zu nehmen.
In Anbetracht all dieser Umstände – insbesondere aufgrund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes und der daraus resultierenden Sozialkontakte – wiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung (noch) nicht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung greift somit unverhältnismäßig in seine Rechte nach Art 8 EMRK ein.In Anbetracht all dieser Umstände – insbesondere aufgrund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes und der daraus resultierenden Sozialkontakte – wiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung (noch) nicht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung greift somit unverhältnismäßig in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK ein.
Diese Beurteilung mag sich im Falle einer weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers ändern, wobei davon ausgegangen wird, dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand nunmehr bewusst ist. Sollte der Beschwerdeführer künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten setzen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, steht es der belangten Behörde freilich offen, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und eine anderslautende Entscheidung zu treffen (vgl. § 52 Abs. 11 FPG; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274-8, Rz 34).Diese Beurteilung mag sich im Falle einer weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers ändern, wobei davon ausgegangen wird, dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand nunmehr bewusst ist. Sollte der Beschwerdeführer künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten setzen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, steht es der belangten Behörde freilich offen, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und eine anderslautende Entscheidung zu treffen vergleiche Paragraph 52, Absatz 11, FPG; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274-8, Rz 34).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte aufzuheben sind.
Im Verfahren nach § 52 Abs. 5 FPG haben jedoch die Aussprüche über die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben; die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG kommt nicht in Betracht (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht das Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ weiter. In der Folge wird allenfalls die Niederlassungsbehörde zur Prüfung einer allfälligen „Rückstufung“ gemäß § 28 Abs. 1 NAG zu befassen sein. Im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG haben jedoch die Aussprüche über die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben; die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG kommt nicht in Betracht (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht das Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ weiter. In der Folge wird allenfalls die Niederlassungsbehörde zur Prüfung einer allfälligen „Rückstufung“ gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG zu befassen sein.
Daher war die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verfügte Rückkehrentscheidung unzulässig und – wie auch die Spruchpunkte II. (Zulässigkeit der Abschiebung), III. (Einreiseverbot) und IV. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides, deren Voraussetzung jeweils eine aufrechte Rückkehrentscheidung ist, ersatzlos zu beheben.Daher war die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verfügte Rückkehrentscheidung unzulässig und – wie auch die Spruchpunkte römisch zwei. (Zulässigkeit der Abschiebung), römisch drei. (Einreiseverbot) und römisch vier. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides, deren Voraussetzung jeweils eine aufrechte Rückkehrentscheidung ist, ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung Jugendstraftat Kassation Körperverletzung mündliche Verhandlung Nötigung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Raub Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Vergehen Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I417.1228093.2.00Im RIS seit
20.06.2023Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023