TE Bvwg Erkenntnis 2023/5/9 G306 2271088-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2023
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Entscheidungsdatum

09.05.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G306 2271088-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Italien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Georg BAUER – Mag. Edwin KERSCHBAUMMAYR, in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2023, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Italien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Georg BAUER – Mag. Edwin KERSCHBAUMMAYR, in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       

I.       Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf fünf (5) Jahre herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf fünf (5) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.12.2021, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle seiner gerichtlichen Verurteilung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedacht sei. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.

2. Mit per Post am 18.02.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz gab der BF eine Stellungnahme ab.

3. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. 3. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Satz 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

4. Mit einem weiteren Schriftsatz des BFA vom 28.11.2022, wurde der BF unter Verweis auf seine erfolgte Verurteilung von der Absicht der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes informiert und unter einem zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.

5. Mit am 11.01.2023 beim BFA eingelangtem Schreiben gab der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) eine Stellungnahme ab. 5. Mit am 11.01.2023 beim BFA eingelangtem Schreiben gab der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage eine Stellungnahme ab.

6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 27.03.2023, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 27.03.2023, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.)

7. Mit per E-Mail am 24.04.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 7. Mit per E-Mail am 24.04.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die ersatzlose Behebung des Bescheides sowie des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Reduzierung der Befristung des Aufenthaltsverbotes, beantragt.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 02.05.2023 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist italienischer Staatsbürger, geschieden, gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist im Besitz einer gültigen italienischen Identitätskarte und eines italienischen Führerscheins.

Der BF hält sich seit 04.03.2020 durchgehend gemeldet in Österreich auf und wurde ihm am 23.06.2020 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Davor weist der BF Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet im Zeitraum 26.04.2017 bis 20.06.2018 auf.

In den Zeiträumen 10.02.2016 bis 11.01.2019, 31.01.2020 bis 23.10.2020, 19.05.2021 bis 24.10.2021 sowie 28.06.2022 bis 30.09.2022, ging der BF regemäßig Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und bezog von XXXX 2021 bis XXXX 2021 Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Zuletzt war der BF bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt und verfügt er über eine Einstellungszusage als Kellner, für ein monatliches brutto-Entgelt für 40 Wochenstunden von EUR 1.900,-. In den Zeiträumen 10.02.2016 bis 11.01.2019, 31.01.2020 bis 23.10.2020, 19.05.2021 bis 24.10.2021 sowie 28.06.2022 bis 30.09.2022, ging der BF regemäßig Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und bezog von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Zuletzt war der BF bei der römisch 40 als Arbeiter beschäftigt und verfügt er über eine Einstellungszusage als Kellner, für ein monatliches brutto-Entgelt für 40 Wochenstunden von EUR 1.900,-.

In Österreich hält sich die erwachsene Tochter des BF, XXXX , geb. XXXX , StA.: Italien auf, welche von 24.06.2022 bis 05.08.2022 mit dem BF im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebte. Der besagten Tochter des BF wurde am 03.04.2023 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt und geht diese seit 11.04.2022 regelmäßig Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. In Österreich hält sich die erwachsene Tochter des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Italien auf, welche von 24.06.2022 bis 05.08.2022 mit dem BF im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebte. Der besagten Tochter des BF wurde am 03.04.2023 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt und geht diese seit 11.04.2022 regelmäßig Erwerbstätigkeiten in Österreich nach.

Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin Angehörige des BF auf und ist der BF dem Deutschen nicht mächtig.

Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Satz 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Mit besagtem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, er habe in XXXX und anderen Orten Österreichs vorschriftswidrig SuchtgiftMit besagtem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, er habe in römisch 40 und anderen Orten Österreichs vorschriftswidrig Suchtgift

I.       Mit Stefano B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX 2021 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) 25-fach übersteigenden Menge, nämlich 3.000 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 81,66 % Cocain) aus Italien ausgeführt und nach Österreich eingeführt, indem sie das Suchtgift in Udine/Italien gegen Bezahlung von EUR 75.000,- kauften und nach XXXX brachten;römisch eins. Mit Stefano B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am römisch 40 2021 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) 25-fach übersteigenden Menge, nämlich 3.000 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 81,66 % Cocain) aus Italien ausgeführt und nach Österreich eingeführt, indem sie das Suchtgift in Udine/Italien gegen Bezahlung von EUR 75.000,- kauften und nach römisch 40 brachten;

II.      Von Mai 2021 bis XXXX 2021 (Festnahmezeitpunkt) ein einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) 25-fach übersteigenden Menge, nämlich 1.276,6 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt zwischen 81,66 % und 36,9 % Cocain) sowie 10 bis 40 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 11,18 % THCA und 0,85 % D-9-THC) an bekannte sowie zahlreiche unbekannte Abnehmer in einer Vielzahl an Angriffen überwiegend entgeltlich zu je EUR 70,- bis EUR 100,- pro Gramm Kokain, sohin durch gewinnbringenden Verkauf überlassen;römisch zwei. Von Mai 2021 bis römisch 40 2021 (Festnahmezeitpunkt) ein einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) 25-fach übersteigenden Menge, nämlich 1.276,6 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt zwischen 81,66 % und 36,9 % Cocain) sowie 10 bis 40 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 11,18 % THCA und 0,85 % D-9-THC) an bekannte sowie zahlreiche unbekannte Abnehmer in einer Vielzahl an Angriffen überwiegend entgeltlich zu je EUR 70,- bis EUR 100,- pro Gramm Kokain, sohin durch gewinnbringenden Verkauf überlassen;

III.    In einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) 15-fach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar von September 2021 bis XXXX 2021 2.942,7 Gramm Kokain (davon 2.719,3 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 81,5 % und 223,4 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 36,9 %) bis zur Sicherstellung in seiner Bunkerwohnung. römisch drei. In einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) 15-fach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar von September 2021 bis römisch 40 2021 2.942,7 Gramm Kokain (davon 2.719,3 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 81,5 % und 223,4 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 36,9 %) bis zur Sicherstellung in seiner Bunkerwohnung.

Als mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, die Sicherstellung von Kokain anlässlich einer Hausdurchsuchung, sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge, Gewinnsucht sowie die mehreren Taten über einen langen Tatzeitraum gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat und der BF in beschriebenem Maße aufgrund seiner prekären finanziellen Situation, welche sich auf das Scheitern des Betreibens eines Gasthauses in Italien und die Spielsucht des BF zurückführen lässt, straffällig wurde.

Der BF wird seit XXXX 2021 in Justizanstalten in Österreich angehalten und bekommt von seiner Tochter XXXX regelmäßig Besuch. Das rechnerische Strafende des BF datiert auf den XXXX 2025 und wurde der BF zuvor von XXXX 2021 bis XXXX 2022 ebenfalls in einer Justizanstalt in Österreich angehalten.Der BF wird seit römisch 40 2021 in Justizanstalten in Österreich angehalten und bekommt von seiner Tochter römisch 40 regelmäßig Besuch. Das rechnerische Strafende des BF datiert auf den römisch 40 2025 und wurde der BF zuvor von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 ebenfalls in einer Justizanstalt in Österreich angehalten.

Der BF ist vermögens- und mittellos, jedoch schuldenfrei.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Verurteilung des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den Taten sowie die Feststellungen, dass der BF die besagten Straftaten begangen, die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die Taten aufgrund seiner – oben begründeten – tristen finanziellen Situation verübt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie je einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG XXXX und des Urteils des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022 (siehe AS 145f). Dem Urteil des LG XXXX können zudem die Vermögens- und Mittellosigkeit sowie die Schuldenfreiheit des BF entnommen werden. 2.2.1. Die Verurteilung des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den Taten sowie die Feststellungen, dass der BF die besagten Straftaten begangen, die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die Taten aufgrund seiner – oben begründeten – tristen finanziellen Situation verübt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie je einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG römisch 40 und des Urteils des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022 (siehe AS 145f). Dem Urteil des LG römisch 40 können zudem die Vermögens- und Mittellosigkeit sowie die Schuldenfreiheit des BF entnommen werden.

Das Vorhandensein von familiären Bezugspunkten im Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA, wonach sich seine Eltern und Familienangehörigen in Italien aufhalten (siehe AS 39f) sowie den Ausführungen im oben zitierten Urteil des LG XXXX , wonach der BF über Angehörige in Italien verfügt. Das Vorhandensein von familiären Bezugspunkten im Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA, wonach sich seine Eltern und Familienangehörigen in Italien aufhalten (siehe AS 39f) sowie den Ausführungen im oben zitierten Urteil des LG römisch 40 , wonach der BF über Angehörige in Italien verfügt.

Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnten die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich sowie seine Anhaltungen in Justizanstalten ermittelt werden. Besagtem Register kann zudem der Aufenthalt der oben genannten Tochter des BF in Österreich sowie der kurzzeitige gemeinsame Wohnsitz derselben mit dem BF im Bundesgebiet entnommen werden. Ferner gehen aus entsprechenden Sozialversicherungsauszügen die Erwerbstätigkeiten des BF und seiner Tochter sowie der Bezug des BF von Leistungen der staatlichen Arbeitslosenversicherung hervor.

Das errechnete Strafende des BF ergibt sich aus einem Auszug aus der Vollzugsinformations-Datenbank der JA XXXX (siehe AS 151) und lässt sich einer Auskunft der JA XXXX vom XXXX 2023 die regelmäßigen Besuche des BF durch seine Tochter entnehmen. Das errechnete Strafende des BF ergibt sich aus einem Auszug aus der Vollzugsinformations-Datenbank der JA römisch 40 (siehe AS 151) und lässt sich einer Auskunft der JA römisch 40 vom römisch 40 2023 die regelmäßigen Besuche des BF durch seine Tochter entnehmen.

Der Besitz der oben genannten gültigen Ausweise beruht auf im Akt einliegenden Ablichtungen derselben und brachte der BF zum Nachweis seiner möglichen Beschäftigung als Kellner einen Arbeitsvorvertrag in Vorlage (siehe AS 257f).

Die Ausstellung von Anmeldebescheinigungen an den BF und seine Tochter ließ sich durch Abfrage des Zentralen Fremdenregisters ermitteln und gestand der BF vor dem BFA ein, dem Deutschen nicht mächtig zu sein.

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht – substantiiert – entgegengetreten wurde.

2.2.2. Wie das dem BF wiederholt eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat davon jeweils Gebrauch gemacht und sich zuletzt dabei eines rechtskundigen Rechtsvertreters bedient.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt, dass sich auch seine zweite Tochter, XXXX , in Österreich aufhalte und er keine familiären Bezugspunkte in Italien mehr aufweise, ist dem BF entgegenzuhalten, dafür keine Nachweise erbracht zu haben und mit der nunmehrigen Behauptung seinen Angaben vor dem BFA entgegengetreten zu sein. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt, dass sich auch seine zweite Tochter, römisch 40 , in Österreich aufhalte und er keine familiären Bezugspunkte in Italien mehr aufweise, ist dem BF entgegenzuhalten, dafür keine Nachweise erbracht zu haben und mit der nunmehrigen Behauptung seinen Angaben vor dem BFA entgegengetreten zu sein.

Der BF gab vor dem BFA an, dass seine Eltern und Familie in Italien aufhältig seien und sich seine Töchter zum Zwecke der Saisonarbeit, sohin nur vorübergehend, in Österreich aufhielten. Im oben zitierten Urteil des LG XXXX wiederum wird festgehalten, dass der BF über Angehörige in Italien, konkret seine beiden Töchter, verfüge und konnte den behördlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister) nicht entnommen werden, dass eine Person (Tochter des BF) namens XXXX sich in Österreich aufhält. Darüber hinaus hat der BF es unterlassen zu begründen, warum aktuell keine Angehörigen mehr in Italien beheimatet sein sollten, obwohl er dies vor dem BFA behauptet hat und das Bestehen von familiären Bezugspunkten in Italien auch im Strafurteil des LG XXXX festgehalten wurde. Der BF gab vor dem BFA an, dass seine Eltern und Familie in Italien aufhältig seien und sich seine Töchter zum Zwecke der Saisonarbeit, sohin nur vorübergehend, in Österreich aufhielten. Im oben zitierten Urteil des LG römisch 40 wiederum wird festgehalten, dass der BF über Angehörige in Italien, konkret seine beiden Töchter, verfüge und konnte den behördlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister) nicht entnommen werden, dass eine Person (Tochter des BF) namens römisch 40 sich in Österreich aufhält. Darüber hinaus hat der BF es unterlassen zu begründen, warum aktuell keine Angehörigen mehr in Italien beheimatet sein sollten, obwohl er dies vor dem BFA behauptet hat und das Bestehen von familiären Bezugspunkten in Italien auch im Strafurteil des LG römisch 40 festgehalten wurde.

In Ermangelung verifizierbarer Angaben seitens des BF gelang diesem mit der bloßen Behauptung fehlender familiärer Bezüge in Italien und des Aufenthalts einer weiteren Tochter in Österreich keine substantiierte Entgegnung der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen. Zudem brachte der BF keinen neuen, bisher unberücksichtigt gebliebenen, relevanten Sachverhalt vor, sodass letzten Endes die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde nicht zu beanstanden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner italienischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner italienischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1.         wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er, 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1.         Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2.         Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von, 1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;, 2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2.         der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;, 2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer ´ unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:

„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.       die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.

Gemäß § 69 Abs. 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.

3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:

3.1.2.1. Der BF hält sich seit 04.03.2020 durchgehend gemeldet in Österreich auf und ging wiederholt Erwerbstätigkeiten nach. Im Bundesgebiet hält sich eine erwachsene Tochter des BF auf, mit welcher er insgesamt nur 43 Tage im gemeinsamen Haushalt lebte. Einen großen Teil seines Aufenthalts im Bundesgebiet wurde der BF in Justizanstalten angehalten und befindet er sich weiterhin in Strafhaft.

Da der BF, der aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)

3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten vom LG römisch 40 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Demzufolge hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter 3.000 Gramm Kokain aus Italien aus- und in Österreich eingeführt und mehr als 1.000 Gramm überwiegend gewinnbringend im Bundesgebiet veräußert sowie beinahe 3.000 Gramm zum Zwecke des Inverkehrbringens in seiner Wohnung gelagert. Und zwar aus dem Grund um seiner tristen finanziellen Lage entgegenzuwirken, wozu der BF teils organisiert und teils arbeitsteilig gemeinsam mit einer weiteren Person vorgegangen ist.

Erschwerend kommt hinzu, dass der BF seine tristen finanziellen Verhältnisse durch falsche Geschäftsentscheidungen gepaart mit seiner Spielsucht herbeigeführt hat und der BF trotz regelmäßiger Einkünfte durch Erwerbstätigkeiten oder Arbeitslosengeld nicht das Auslangen fand und letztlich straffällige wurde.

Das vom BF bisher gezeigte sich durch wiederholte bzw. über einen längeren Zeitraum hinweg anhaltende Straftaten geprägte Verhalten lässt eine Rechtsverbundenheit desselben nicht erkennen. Wenn der BF sich auch vor dem Strafgericht reuig zeigte, so lässt er im gegenständlichen Verfahren Reue gänzlich vermissen. In der gegenständlichen Beschwerde beschränkt sich der BF allein auf die Berufung auf sein Geständnis vor Gericht und dem Fehlen einer die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigenden Gefährdung öffentlicher Interessen. Er zeigt sich einzig hinsichtlich seiner Verurteilung und der von Straftaten Allgemein ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen einsichtig, ohne jedoch auf sein eigenes Verhalten konkret einzugehen. Der BF lässt im Ergebnis nicht erkennen, sich – seine Verantwortung und Schuld reflektierend – mit seinen Straftaten auseinandergesetzt zu haben.

Auch kann allein aus dem seit der letzten Straftat des BF vergangenen vorfallfreien Zeitraum, nichts für ein Wohlverhalten des BF in Zukunft gewonnen werden. Der BF hat diesen Zeitraum überwiegend in Strafhaft in Österreich verbracht, und ist dieser zudem viel zu kurz um aus der besagten kurzen vorfallfreien Zeit Rückschlüsse für eine zukünftige Rechtstreue des BF ziehen zu können. (vgl. VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785: wonach es zur Beurteilung einer Wesensänderung eines Wohlverhaltens in Freiheit bedarf). Auch kann allein aus dem seit der letzten Straftat des BF vergangenen vorfallfreien Zeitraum, nichts für ein Wohlverhalten des BF in Zukunft gewonnen werden. Der BF hat diesen Zeitraum überwiegend in Strafhaft in Österreich verbracht, und ist dieser zudem viel zu kurz um aus der besagten kurzen vorfallfreien Zeit Rückschlüsse für eine zukünftige Rechtstreue des BF ziehen zu können. vergleiche VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785: wonach es zur Beurteilung einer Wesensänderung eines Wohlverhaltens in Freiheit bedarf).

Ferner erschließt sich dem Gericht nicht, inwiefern der BF durch die Möglichkeit erneut einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen zu können, von einer neuerlichen Delinquenz abgehalten werden sollte. Der BF war auch vor seiner Straffälligkeit erwerbstätig, was ihn aber nicht davon abhielt Suchtmittel nach Österreich zu schmuggeln und teils in Verkehr zu bringen, teils bis zur Inverkehrbringung zu lagern.

Der VwGH hat wiederholt ausgeführt, dass der Verhinderung von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162), jenen zudem eine hohe Rückfallgefährlichkeit innewohnt (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876), eine große Bedeutung aufgrund deren schwerwiegenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben (vgl. VwGH 25.04.2012, 2013/18/0053; EuGH Urteil 23. November 2010, Rs C-145/09) –, zukomme. Zudem misst der VwGH insbesondere dem grenzüberschreitenden Suchtgifthandel ein gravierendes Gefährdungspotential öffentlicher Interessen bei. (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0267; 19.01.2023, Ra 2022/21/0159)Der VwGH hat wiederholt ausgeführt, dass der Verhinderung von Suchtmitteldelikten vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162), jenen zudem eine hohe Rückfallgefährlichkeit innewohnt vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876), eine große Bedeutung aufgrund deren schwerwiegenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben vergleiche VwGH 25.04.2012, 2013/18/0053; EuGH Urteil 23. November 2010, Rs C-145/09) –, zukomme. Zudem misst der VwGH insbesondere dem grenzüberschreitenden Suchtgifthandel ein gravierendes Gefährdungspotential öffentlicher Interessen bei. vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0267; 19.01.2023, Ra 2022/21/0159)

Der Vollständigkeit halber ist auf das Vorbringen des BF, seine restliche Strafe allenfalls im elektronisch überwachten Hausharrest zubringen zu können festzuhalten, dass bei der Beurteilung des Wohlverhaltens in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich ist, und dem Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten sind (vgl. VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105) und selbst aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten ließe, was sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gelte. (vgl. VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0017)Der Vollständigkeit halber ist auf das Vorbringen des BF, seine restliche Strafe allenfalls im elektronisch überwachten Hausharrest zubringen zu können festzuhalten, dass bei der Beurteilung des Wohlverhaltens in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich ist, und dem Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten sind vergleiche VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105) und selbst aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten ließe, was sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gelte. vergleiche VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0017)

Das vom BF gezeigte Verhalten lässt eine maßgebliche, konkret tatsächliche und erhebliche, Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennen und kann dem BF zudem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, womit auch die letzte Tatbestandsvoraussetzung der Gegenwärtigkeit iSd. 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG vorliegt. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt eine maßgebliche, konkret tatsächliche und erhebliche, Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennen und kann dem BF zudem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, womit auch die letzte Tatbestandsvoraussetzung der Gegenwärtigkeit iSd. 67 Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG vorliegt.

Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.Ferner konnte auch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Österreich auf, welche letztlich angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens und seiner Strafhaft eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen haben. Ferner kann der BF nur auf einen kurzen Zeitraum eines gemeinsamen Haushaltes mit seiner erwachsenen Tochter in Österreich zurückblicken, halten sich Angehörige in Italien auf und wird der BF aktuell in Strafhaft angehalten, was eine Relativierung der in Österreich bestehenden Bezüge verwirklicht. Daran vermag auch der Umstand, dass die Tochter des BF diesen regelmäßig in der Justizanstalt besucht nichts zu ändern. Kontakte während aufrechtem Strafvollzug vermögen aufgrund deren Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl (vgl. §§ 93 f StVG) in ihrer Intensität keinesfalls an solche in Freiheit heranreichen. Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Österreich auf, welche letztlich angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens und seiner Strafhaft eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen haben. Ferner kann der BF nur auf einen kurzen Zeitraum eines gemeinsamen Haushaltes mit seiner erwachsenen Tochter in Österreich zurückblicken, halten sich Angehörige in Italien auf und wird der BF aktuell in Strafhaft angehalten, was eine Relativierung der in Österreich bestehenden Bezüge verwirklicht. Daran vermag auch der Umstand, dass die Tochter des BF diesen regelmäßig in der Justizanstalt besucht nichts zu ändern. Kontakte während aufrechtem Strafvollzug vermögen aufgrund deren Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl vergleiche Paragraphen 93, f StVG) in ihrer Intensität keinesfalls an solche in Freiheit heranreichen.

Vor diesem Hintergrund, ist davon auszugehen, dass der BF auch ohne in Österreich aufhältig sein zu können/dürfen, den Kontakt zu seiner im Bundesgebiet lebenden Tochter durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten derselben nach Italien oder in einen anderen Mitgliedsstaat weiter aufrechterhalten wird können. Gegenteiliges wurde vom BF nicht substantiiert behauptet.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtmitteldelikte dringend geboten. Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtmitteldelikte dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.2.3. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt und liegen dementsprechend die Voraussetzungen iSd. § 67 Abs. 2 FPG, wonach ein Aufenthaltsverbot bis zu einer Höchstdauer von 10 Jahren erlassen werden kann, gegenständlich vor.3.1.2.3. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt und liegen dementsprechend die Voraussetzungen iSd. Paragraph 67, Absatz 2, FPG, wonach ein Aufenthaltsverbot bis zu einer Höchstdauer von 10 Jahren erlassen werden kann, gegenständlich vor.

Wenn auch das oben beschriebene Verhalten, insbesondere angesichts der den Straftaten des BF zugrundeliegenden Unwerten sowie der wiederholten Missachtung gültiger Normen, an sich schwer wiegt, erweist sich im gegenständlichen Fall die von der belangten Behörde ausgesprochene Befristung des Aufenthaltsverbotes, welches mehr als die Hälfte des höchstmöglichen Rahmens ausmacht, als nicht angemessen. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der BF über familiäre Bezugspunkte in Österreich verfügt, erstmalig in strafgerichtlicher Hinsicht in Erscheinung trat und die Strafhöhe sich im ersten Drittel des höchstmöglichen Strafrahmens von 15 Jahren (vgl. § 28a Abs. 4 Z 3 SMG) bewegt. Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes unter fünf Jahren würde sich jedoch, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, ebenfalls als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen. Wenn auch das oben beschriebene Verhalten, insbesondere angesichts der den Straftaten des BF zugrundeliegenden Unwerten sowie der wiederholten Missachtung gültiger Normen, an sich schwer wiegt, erweist sich im gegenständlichen Fall die von der belangten Behörde ausgesprochene Befristung des Aufenthaltsverbotes, welches mehr als die Hälfte des höchstmöglichen Rahmens ausmacht, als nicht angemessen. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der BF über familiäre Bezugspunkte in Österreich verfügt, erstmalig in strafgerichtlicher Hinsicht in Erscheinung trat und die Strafhöhe sich im ersten Drittel des höchstmöglichen Strafrahmens von 15 Jahren vergleiche Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) bewegt. Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes unter fünf Jahren würde sich jedoch, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, ebenfalls als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen.

Demzufolge ist der Beschwerde insoweit stattzugeben, dass das Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:

„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.       die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose, welche einen Rückfall des BF befürchten lässt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF – nach dessen Entlassung aus seiner Strafhaft – als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet. Der BF hat unter Beweis gestellt zu strafbaren Verhalten zu neigen und sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten Einnahmen zu lukrieren woraus sich wiederum, mit Blick auf die tristen finanziellen Verhältnisse des BF und dessen Spielsuchtproblematik in der Vergangenheit auf eine Rückfallneigung schließen lässt. Insofern erweist sich eine unverzügliche Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet zum Schutze öffentlicher Interessen als unabdinglich.

Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“

Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. Vor dem Hintergrund des vom BF wiederholt gezeigten rechtsverletzenden Verhaltens kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser – insbesondere bei anhaltenden und/oder neuerlichem Auftreten von finanziellen Schwierigkeiten – wiederholt in gezeigte Verhaltensmuster zurückfällt, sodass sich eine Effektuierung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Artikel 2, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.

Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung):3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung):

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch mangels entsprechenden Antragsrechts zulässig und demzufolge unzulässig. Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch mangels entsprechenden Antragsrechts zulässig und demzufolge unzulässig.

Insofern war der besagte Antrag des BF als unzulässig zurückzuweisen.

3.5.    Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G306.2271088.1.00

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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