TE Bvwg Erkenntnis 2023/5/11 G316 2212841-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2023
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Entscheidungsdatum

11.05.2023

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
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  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G316 2212841-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2023, zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gemäß § § 8 Abs. 4 AsylG wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für weitere zwei Jahre erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für weitere zwei Jahre erteilt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangten Behörde) vom 19.07.2013 wurde der kosovarischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangten Behörde) vom 19.07.2013 wurde der kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Im Zuge eines Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung leitete die Behörde ein Aberkennungsverfahren ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2018 wurde der BF der ihr zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde geführte Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht wurde aufgrund der freiwilligen Ausreise der BF in den Kosovo mit Beschluss vom 27.02.2019 gemäß § 24 Abs. 2a AsylG eingestellt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2018 wurde der BF der ihr zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde geführte Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht wurde aufgrund der freiwilligen Ausreise der BF in den Kosovo mit Beschluss vom 27.02.2019 gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG eingestellt.

2. Am 11.01.2022 stellte die BF im Bundesgebiet erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2022 wurde der mit Bescheid vom 19.07.2013 der BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 19.07.2013 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.). Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2022 wurde der mit Bescheid vom 19.07.2013 der BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid vom 19.07.2013 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch sechs.).

Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 05.10.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 01.02.2023 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.

Am 19.04.2023 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihres Ehegatten und ihrer Rechtsvertretung sowie unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die albanische Sprache durchgeführt. Die Schwester und der behandelnde Arzt der BF wurden als Zeugen befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die volljährige BF ist kosovarische Staatsangehörige und wurde mit dem Namen XXXX geboren.1.1. Die volljährige BF ist kosovarische Staatsangehörige und wurde mit dem Namen römisch 40 geboren.

Sie gehört der albanischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimisch sunnitischen Glauben.

Die BF lebte in XXXX , Kosovo und besucht dort neun Jahre lang die Grundschule. Die Mittelschule brach sie aufgrund ihrer Erkrankung nach 6 Monaten ab.Die BF lebte in römisch 40 , Kosovo und besucht dort neun Jahre lang die Grundschule. Die Mittelschule brach sie aufgrund ihrer Erkrankung nach 6 Monaten ab.

Die BF reiste erstmals am im Dezember 2012 gemeinsam mit ihrem Vater in Österreich ein und stellte am 29.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2013 wurde der Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.07.2014 erteilt. 1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2013 wurde der Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.07.2014 erteilt.

Der Bescheid enthielt folgende Ausführungen:

„(…) Festgestellt wird, dass Sie an einer Krebserkrankung leiden und Sie derzeit die notwendigen, lebenserhaltenden Behandlungen im XXXX erhalten. (…)„(…) Festgestellt wird, dass Sie an einer Krebserkrankung leiden und Sie derzeit die notwendigen, lebenserhaltenden Behandlungen im römisch 40 erhalten. (…)

Medizinische Versorgung

(…) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen müssen im Ausland behandelt werden. (…)

Anfragebeantwortung, Polizeiattaché an der ÖB Pristina, 9.7.2012

(…) In öffentlichen Medizinischen Einrichtungen besteht in Kosovo nicht die Möglichkeit einer Strahlentherapie! (…)

(…) Aus der Beweisvorlage (Arztschreiben, Befunde und Patientenbrief) ist klar zu erkennen, dass Sie an einer Krebserkrankung – „Ewing Sarkom“ leiden und Sie sich seit Ihrer Einreise in Österreich in medizinischer Behandlung im XXXX befinden. In den vorliegenden Arztschreiben wird klar verdeutlicht, dass für Sie nur dann eine reale Überlebenschance bestehen würde, wenn die in Europa üblichen Behandlungsprotokolle an Ihnen angewendet werden. Der notwendige Verbleib Ihrer Person in Österreich als auch die notwendige Weiterführung der bereits erfolgten medizinischen Versorgung und Betreuung im St. Anna Kinderspital wird bestätigt. (…)(…) Aus der Beweisvorlage (Arztschreiben, Befunde und Patientenbrief) ist klar zu erkennen, dass Sie an einer Krebserkrankung – „Ewing Sarkom“ leiden und Sie sich seit Ihrer Einreise in Österreich in medizinischer Behandlung im römisch 40 befinden. In den vorliegenden Arztschreiben wird klar verdeutlicht, dass für Sie nur dann eine reale Überlebenschance bestehen würde, wenn die in Europa üblichen Behandlungsprotokolle an Ihnen angewendet werden. Der notwendige Verbleib Ihrer Person in Österreich als auch die notwendige Weiterführung der bereits erfolgten medizinischen Versorgung und Betreuung im St. Anna Kinderspital wird bestätigt. (…)

Aus dem vorliegenden Arztschreiben des XXXX geht eindeutig hervor, dass Sie im Falle einer Rückführung in den Kosovo jedenfalls zu einer eindeutigen Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes käme. (…)“Aus dem vorliegenden Arztschreiben des römisch 40 geht eindeutig hervor, dass Sie im Falle einer Rückführung in den Kosovo jedenfalls zu einer eindeutigen Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes käme. (…)“

Nach einem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch die BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde 07.07.2014 die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 19.07.2016 erteilt. Nach einem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch die BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde 07.07.2014 die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 19.07.2016 erteilt.

Am 15.04.2016 stellte sie erneut einen Antrag auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung und legte ein Schreiben des XXXX vom 07.04.2016 mit folgenden Inhalt vor: „Da zur Gesundung von Rina eine reale Überlebenschance nur durch Anwendung der in Zentraleuropa üblichen Behandlungsprotokolle erreichbar war, war/ist es notwendig, die Patientin in einem dafür spezialisierten Zentrum weiter zu behandeln. Die Intensivtherapie ist abgeschossen, Rina kommt in regelmäßigen (3-monatigen) Abständen auf die hämatologisch/onkologische Ambulanz des XXXX zur Nachsorge. Auch die Nachsorge sollte in einem hierfür spezialisierten Zentrum durchgeführt werden.“ Mit Bescheid der belangten Behörde 29.07.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 19.07.2018 erteilt.Am 15.04.2016 stellte sie erneut einen Antrag auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung und legte ein Schreiben des römisch 40 vom 07.04.2016 mit folgenden Inhalt vor: „Da zur Gesundung von Rina eine reale Überlebenschance nur durch Anwendung der in Zentraleuropa üblichen Behandlungsprotokolle erreichbar war, war/ist es notwendig, die Patientin in einem dafür spezialisierten Zentrum weiter zu behandeln. Die Intensivtherapie ist abgeschossen, Rina kommt in regelmäßigen (3-monatigen) Abständen auf die hämatologisch/onkologische Ambulanz des römisch 40 zur Nachsorge. Auch die Nachsorge sollte in einem hierfür spezialisierten Zentrum durchgeführt werden.“ Mit Bescheid der belangten Behörde 29.07.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 19.07.2018 erteilt.

1.3. Die Mutter und zwei Geschwister der BF reisten nach Stattgabe eines Einreiseantrages und Antrages auf Familienzusammenführung im März 2015 legal ins Bundesgebiet ein. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 17.01.2018 wurde diesen nach entsprechenden Anträgen der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. Der subsidiäre Schutz wurde den Familienmitgliedern mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2019 bzw. 14.01.2019 wieder aberkannt und Rückkehrentscheidungen erlassen. Den gegen die Rückkehrentscheidungen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2020 und 08.09.2020 stattgegeben und eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.

1.4. Am 07.05.2018 stellte die BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (AS 1) und legte ein Schreiben des XXXX vom 07.04.2016 mit folgendem Inhalt vor: „Bezüglich der Vorgeschichte verweisen wir auf den früheren Entlassungsbrief von 2013. Die intensive Therapiephase wurde am 12/12/2013 abgeschlossen. Seitdem befindet sich Frau XXXX in unserem Nachsorgeprogramm, derzeit sind die Kontrollen halbjährlich geplant. Ab 2019 sind jährliche Nachsorgekontrollen vorgesehen“.1.4. Am 07.05.2018 stellte die BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (AS 1) und legte ein Schreiben des römisch 40 vom 07.04.2016 mit folgendem Inhalt vor: „Bezüglich der Vorgeschichte verweisen wir auf den früheren Entlassungsbrief von 2013. Die intensive Therapiephase wurde am 12/12/2013 abgeschlossen. Seitdem befindet sich Frau römisch 40 in unserem Nachsorgeprogramm, derzeit sind die Kontrollen halbjährlich geplant. Ab 2019 sind jährliche Nachsorgekontrollen vorgesehen“.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2018 wurde der BF der ihr zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Das aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde geführte Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht wurde aufgrund der freiwilligen Ausreise der BF am 21.02.2019 in den Kosovo mit Beschluss vom 27.02.2019 gemäß § 24 Abs. 2a AsylG, Zl. XXXX eingestellt.Das aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde geführte Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht wurde aufgrund der freiwilligen Ausreise der BF am 21.02.2019 in den Kosovo mit Beschluss vom 27.02.2019 gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG, Zl. römisch 40 eingestellt.

1.5. Die BF ist seit 30.01.2017 mit dem kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX verheiratet und führt seitdem ihren verfahrensgegenständlichen Nachnamen. Die Eheschließung erfolgte in XXXX .1.5. Die BF ist seit 30.01.2017 mit dem kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 verheiratet und führt seitdem ihren verfahrensgegenständlichen Nachnamen. Die Eheschließung erfolgte in römisch 40 .

Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter ( XXXX ) im Bundesgebiet geboren.Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter ( römisch 40 ) im Bundesgebiet geboren.

1.6. Die BF lebte von Februar 2019 bis November 2021 erneut im Kosovo. Sie wohnte dort gemeinsam mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter bei den Schwiegereltern. Ihre Eltern und Geschwister verblieben nach dem Aberkennungsbescheid der belangten Behörde im Bundesgebiet.

Sie ging keiner Erwerbstätigkeit nach, führte den Haushalt und übernahm die Kinderbetreuung. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie durch die Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten.

Während des Aufenthaltes im Kosovo bildeten sich am operierten Unterarm der BF dunkle Flecken. Die BF suchte zwei Orthopäden im Kosovo auf, welche jedoch eine Behandlung nicht durchführen konnten und die BF an das Krankenhaus verwiesen, wo die Operation durchgeführt wurde.

1.7. Die BF reiste am 30.11.2021 gemeinsam mit ihrem Ehemann neuerlich nach Österreich ein und stellte am 11.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, da sich auf dem operierten Unterarm dunkle Flecken gebildet hatten und sie sich in Österreich behandeln lassen wollte. Daraufhin erließ die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 31.08.2022.

Der nun angefochtene Bescheid enthält folgende Ausführungen:

„Ihnen wurde die gesundheitliche Behandlung in Ihrem Herkunftsstaat nicht verwehrt, wollten Sie diese jedoch nicht annehmen. Sie sind nach Österreich gekommen, um sich hier medizinisch behandeln zu lassen. Es konnte anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen keine lebensbedrohliche Erkrankung eruiert werden und ist es Ihnen ebenfalls möglich die Behandlung im Kosovo fortzusetzen. Es konnte seitens des behandelnden Arztes keine Erklärung für die von Ihnen geschilderte Symptomatik gefunden werden und verlief auch der CT des linken Unterarmes unauffällig. (…)

Ihre Erkrankung – welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hat – ist abgeheilt. Des Weiteren haben Sie sich freiwillig in Ihren Herkunftsstaat Kosovo begeben und nunmehr Ihren Lebensmittelpunkt im Kosovo.“

1.8. Bei der BF bestand ein Ewing Sarkom im Bereich des linken distalen Radius. Der Tumor wurde bei der damals 16-jährigen BF erstmals im Jahr 2013 diagnostiziert und nach vorangegangener Chemotherapie am 03.07.2013 operativ in Österreich entfernt. Die Defektrekonstruktion erfolgte durch eine Fremdknochentransplantation.

Die intensive Therapiephase der Nachbehandlung wurde am 12.12.2013 abgeschlossen und bis Ende 2018 erfolgten halbjährliche Kontrollen im Rahmen des Nachsorgeprogramms.

Sowohl die zugrundeliegende Erkrankung an einem bösartigen Knochentumor, als auch die komplexe Rekonstruktion der linken Hand erfordern bei der BF eine sorgsame Überwachung zum Ausschluss des Wiederauftretens eines Tumors, sowie nicht seltener Komplikationen. Eine unsachgemäße Nachsorge kann durch ein unerkanntes Lokalrezidiv für die BF lebensbedrohlich sein, oder im Fall einer nicht sachgemäß behandelbaren Komplikation mit hoher Wahrscheinlichkeit den Verlust der Hand bedeuten. Die kontinuierliche Anbindung der BF an das erstbehandelnde Zentrum des XXXX ist aus medizinischer Sicht dringend notwendig und erfordert der komplexe Fall der BF alle sechs Monate eine klinische und eine radiologische Kontrolluntersuchung. Sowohl die zugrundeliegende Erkrankung an einem bösartigen Knochentumor, als auch die komplexe Rekonstruktion der linken Hand erfordern bei der BF eine sorgsame Überwachung zum Ausschluss des Wiederauftretens eines Tumors, sowie nicht seltener Komplikationen. Eine unsachgemäße Nachsorge kann durch ein unerkanntes Lokalrezidiv für die BF lebensbedrohlich sein, oder im Fall einer nicht sachgemäß behandelbaren Komplikation mit hoher Wahrscheinlichkeit den Verlust der Hand bedeuten. Die kontinuierliche Anbindung der BF an das erstbehandelnde Zentrum des römisch 40 ist aus medizinischer Sicht dringend notwendig und erfordert der komplexe Fall der BF alle sechs Monate eine klinische und eine radiologische Kontrolluntersuchung.

Derzeit zeigt sich bei der BF kein Hinweis auf ein Rezidiv. Am Unterarm der BF bildeten sich jedoch dunkle Flecken und leidet die BF an Schmerzen bei Bewegung des Armes. Diese Symptomatik wird derzeit mit einer Schiene behandelt. Sollte eine Besserung nicht eintreten, sind operative Maßnahmen geplant. Die Problematik am Handgelenk wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Tumorerkrankung der BF ausgelöst.

1.9. Im Bundesgebiet leben die Eltern ( XXXX ) und Geschwister ( XXXX ) der BF, welche über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot- Karte plus verfügen. Die BF lebt gemeinsam mit ihrem Ehegatten bei einer Schwester der BF.1.9. Im Bundesgebiet leben die Eltern ( römisch 40 ) und Geschwister ( römisch 40 ) der BF, welche über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot- Karte plus verfügen. Die BF lebt gemeinsam mit ihrem Ehegatten bei einer Schwester der BF.

Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Ehegatten und seine Geschwister, wo die BF während ihres letzten Aufenthaltes im Kosovo auch Unterkunft nahm. Die Tochter der BF lebt bei den Schwiegereltern im Kosovo.

Die BF hat sehr gute Deutschkenntnisse und verfügt über ein ÖSD Zertifikat B1. Im Jahr 2016 absolvierte sie einen 6-wöchigen Kurs „Kompetenzcheck für Frauen ab 18“.

1.10. Kosovo gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.

Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kosovo vom 17.02.2023 festgestellt:

Medizinische Versorgung

Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) (AA 18.10.2021).

Die primäre Gesundheitsversorgung, d. h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal, erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben und von diesen ko-finanziert werden. Die erforderlichen Sachmittel werden von den Gemeinden, die Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums finanziert. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Kinderheilkunde und Hautkrankheiten, weiters Augenärzte, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. 2017 war das medizinische Personal in der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt worden (AA 18.10.2021).

Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern (AA 18.10.2021) in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 18.10.2021).

Im Bereich der öffentlichen Gesundheitspolitik gibt die Qualität der Gesundheitsversorgung weiterhin Anlass zur Sorge. Bei der Einführung einer allgemeinen Krankenversicherung wurden keine Fortschritte erzielt, und das öffentliche Gesundheitsinformationssystem ist noch immer nicht funktionsfähig. Obwohl mehrere Dutzend Ärzte und über 200 Krankenschwestern und -pfleger eingestellt wurden, wandert das Gesundheitspersonal weiter ab, was sich entsprechend nachteilig auf das Gesundheitssystem auswirkt. Am 19.4.2022 wurden neue Gesetze zum Gesundheitswesen und zur Krankenversicherung sowie zu anderen Bereichen des Gesundheitswesens verabschiedet. Der Gesundheitshaushalt 2022 ging gegenüber 2021 um 14,6 % zurück, obwohl das Budget für die medizinische Grundversorgung 1,5 % höher war als 2020 und das Budget für Krankenhäuser und Universitätskliniken (129,7 Mio. Euro) um 10 % höher war als 2021 (EC 12.10.2022).

Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser im Kosovo belief sich 2019 auf 23. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substanziellen Interessenkonflikten. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b). Das 2015 eröffnete American Hospital bietet modernste Technologie und Ausrüstung sowie fortschrittlichere Verfahren als die üblicherweise vor Ort angebotenen (ITA 5.8.2022).

Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 18.10.2021).

Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuelle "Essential Drug List", in der alle als Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika deklarierten Medikamente aufgelistet werden. Basismedikamente aus der „Essential Drug List“ stehen theoretisch allen Patienten kostenlos zur Verfügung. Allerdings können auch diese Medikamente nur im Rahmen des Jahresbudgets ausgegeben werden, welches in den letzten Jahren regelmäßig schon Mitte des Jahres aufgebraucht war. In der Folge müssen die entsprechenden Medikamente von Betroffenen doch privat gekauft und bezahlt werden. Gerade Neuerkrankte haben es so schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu komme (AA 18.10.2021). Die Apotheken und Gesundheitseinrichtungen im Kosovo sind auf importierte medizinische Geräte und Arzneimittel angewiesen. Es gibt eine begrenzte lokale Produktion von Generika. Die Arzneimittelbehörde des Kosovo ist für die Zulassung von Importeuren und die Qualitätskontrolle zuständig. EU-Marktzulassungen für Arzneimittel werden nicht immer akzeptiert; Importeure benötigen möglicherweise auch kosovospezifische Marktzulassungen, deren Beschaffung mehrere Monate dauern kann (ITA 5.8.2022).

Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren (AA 18.10.2021).

Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90 % erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b).

Aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu präventiven, heilenden und anderen Gesundheitsdiensten leiden die Mitglieder der Roma- und Aschkali-Gemeinschaften weiterhin unter einem schlechten Gesundheitszustand. Zu den Haupthindernissen für den Zugang zu Gesundheitsdiensten gehören: Armut und die Unfähigkeit, die Behandlung und den Kauf von Medikamenten zu bezahlen, sowie der Mangel an medizinischem Personal und mobilen Teams, öffentlichen Verkehrsmitteln und Ausweispapieren, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erforderlich sind (EC 12.10.2022).

Weiters werden Auszüge aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zum Kosovo: Verfügbarkeit von Tumorbehandlungen und Nachbehandlung (Kontrolluntersuchungen) vom 22.02.2023 wie folgt festgestellt:

Behandlungsmöglichkeiten im öffentlichen Sektor

Naser Rugova and Shqipe Hyseni-Buleshkaj beschreiben in einem Artikel, der 2022 im Journal of Positive School Psychology veröffentlicht wurde, die Herausforderungen bei der Behandlung von Krebs im Kosovo im Berichtszeitraum von 2015 bis 2019. Rugova und Hyseni-Buleshkaj fassen mithilfe unterschiedlicher Quellen zusammen, dass, abhängig von der Krebsart, einige Patient·innen Palliativpflege, unterstützende Pflege und andere nicht kurative Pflege auf der sekundären Ebene des Gesundheitssystems in den regionalen Krankenhäusern des Kosovo erhalten würden. Es gebe außerhalb von Pristina sieben regionale Krankenhäuser. Auf Sekundarebene würde Patient·innen meist unterstützende Pflege, wie Bluttransfusionen, Behandlungen mit Vitaminen und Flüssigkeiten erhalten. Weiters gebe es Gespräche mit Familienmitgliedern darüber, wie Patient·innen zu Hause ernährt und behandelt werden sollten. Es gebe in den regionalen Krankenhäusern einen Mangel an professioneller Kapazität in Bezug auf Palliativversorgung. Hohe Kosten, sowie administrative und bürokratische Verfahren würden dazu führen, dass Krebspatient·innen auch für Sekundarpflege an das onkologische Institut des University Clinical Center of Kosovo (UCCK) in Pristina überwiesen werden würden (Rugova und Hyseni-Buleshkaj, 2022, S. 812-813). Das onkologische Institut des UCCK sei die einzige öffentliche Einrichtung mit Tertiärversorgung für Krebspatient·innen im Kosovo. Staatliche unterstützte Krebstherapie gebe es nur an diesem einen Institut. Das Institut habe im Dezember 2010 seine Arbeit aufgenommen. Seit 2013 gebe es die Möglichkeit von Strahlentherapie am Institut. Weiters gebe es am UCCK die Möglichkeit, Chemotherapie zu erhalten. Es gebe außerdem ein Labor, eine Apotheke und die Herstellung und Lagerung von Zytostatika. Die überwiegende Mehrheit der Patient·innen würden in der Tagesklinik versorgt werden. Es gebe jedoch auch die Möglichkeit einer stationären Versorgung. Palliativversorgung in der Klinik würde von den Onkolog·innen der Klinik selbst übernommen werden, die jedoch keine spezielle Ausbildung in Palliativmedizin hätten (Rugova und Hyseni-Buleshkaj, 2022, S. 813). Die Autoren interviewten für den Artikel unter anderem den Direktor des onkologischen Instituts, Dr. Ilir Kurtishi, wie auch die Vorsitzende des Nationalen Gremiums für Krebsbekämpfung, Dr. Ademi, und die Onkologie- und Strahlentherapie-Spezialistin, Dr. Emine Devolli-Disha. Laut Kurtishi gebe es teilweise Bedarf an professionellen Mitarbeiter·innen und der begleitenden Infrastruktur um eine angemessene Vorbeugung und Behandlung von Krebs zur Verfügung zu stellen. Mit der Anwendung adäquater Therapien an seinem Institut sei er relativ zufrieden. Kurtishi habe angegeben, dass es im Kosovo keine Palliativversorgung gebe (Rugova und Hyseni-Buleshkaj, 2022, S. 817). Laut Ademi gebe es im Kosovo Probleme mit den notwendigen Screenings für die Früherkennung von Krebs. Ihrer Ansicht nach würden die Krebsbehandlungsprotokolle des Onkologie-Instituts nicht den heutigen Standards der Krankheitsbehandlung entsprechen. Auch sei sie der Meinung, dass es im Kosovo keine Palliativmedizin gebe. Schließlich habe auch Devolli- Disha angegeben, dass es keine angemessenen Vorsorgeuntersuchungen für die Früherkennung von Krebs gebe, sowie nur unzureichende und veraltete Ausstattung für Strahlentherapie, und keine Palliativversorgung (Rugova und Hyseni-Buleshkaj, 2022, S. 817).

Eine Anfragebeantwortung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom vierten Quartal 2020 an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beschreibt die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo für einen Mann mit Hodenkrebs, der vierteljährliche Nachsorgeuntersuchungen in einem urologisch-onkologischem Zentrum benötigt:

„Behandlungsmöglichkeiten: Eine Behandlung wäre in folgenden Einrichtungen grundsätzlich möglich. Dennoch gilt zu berücksichtigen, dass eine genaue Aussage zu den Behandlungsmöglichkeiten erst nach einer Erstuntersuchung durch eine/n lokale/n Arzt/Ärztin erfolgen kann. Nach Angaben des/der Arztes/Ärztin benötigt diese Person ständige Betreuung plus Schmerzmittel. Diese Person kann nur im University Clinical Center of Kosovo (UCCK) in der Abteilung Onkologie und Urologie untersucht werden, da nur das UCCK die notwendige Behandlung für diese Krankheiten anbietet. (Universitätsklinikum des Kosovo, Prishtina 10000). Die Klinik für Onkologie bietet diese Art von Dienstleistungen an: Chemotherapie; Strahlentherapie; Behandlung mit invasiver Chemotherapie (intravesikale, intrapleurale Therapie); Labor (Basisleistungen); und Herstellung von Zytostatika.“ (IOM, 4. Quartal 2020)

Kosovo 2.0 veröffentlichte im Juni 2018 einen Artikel über die schwierigen Bedingungen für Krebspatient·innen im Kosovo. Laut Onkologen des UCCK gebe es nicht genügend Krankenpfleger·innen sowie Onkolog·innen am UCCK. Auch brauche es neuere und mehr medizinische Ausrüstung, da die Nachfrage an Behandlungen steige und die existierende Ausrüstung nicht ausreichend sei, um die Nachfrage zu decken (Kosovo 2.0, 5. Juni 2018).

Radio Evropa e Lirë, die albanischsprachige Version von Radio Free Europe, schreibt im Februar 2022, dass die onkologische Klinik des UCCK in Pristina das einzige Zentrum im Kosovo sei, wo Krebspatient·innen [von staatlicher Seite] Chemotherapie und andere Behandlungen erhalten könnten. Laut des Direktors der Klinik, Ilir Kurtishi, behandle das Zentrum innerhalb von 24 Stunden in etwa 400 Patient·innen, die aus verschiedenen Teilen Kosovos kommen würden, um behandelt zu werden. Es sei für alle Patient·innen (aus den unterschiedlichen Regionen) möglich, das Zentrum innerhalb von 2,5h Fahrzeit zu erreichen. Die Anzahl der Patient·innen würde von Jahr zu Jahr steigen und der Kosovo benötige aus diesem Grund eigentlich zwei oder drei onkologischer Zentren. Laut Radio Evropa e Lirë würden Patient·innen, sobald sie das Zentrum erreicht hätten, mehrere Stunden auf ihre Behandlungen warten müssen. Es gebe 60 Betten im UCCK. Patient·innen könnten Medikamente, Chemotherapie, Immuntherapie und Strahlentherapie erhalten. Jedoch habe Kurtishi gegenüber Radio Evropa e Lirë angegeben, dass es notwendig sei das Angebot auszubauen. Die Situation sei eine andere für kosovo-serbische Bürger·innen, die an Krebs erkrankt seien. Sie könnten im Krankenhaus von Nord-Mitrovica behandelt zu werden, das von Serbien unterstützt werde. Fehle dort eine bestimmte Leistung oder Therapie, würde die Patient·innen an Krankenhäuser in den Städten Serbiens überwiesen werden, unter anderem nach Belgrad oder Kragujevac (Radio Evropa e Lirë, 4. Februar 2022).

Das kosovarische Medienunternehmen Dukagjini veröffentlicht im Juni 2022 einen Artikel über den Mangel an Grundausstattung am UCCK. Laut Dukagjini fehle es im UCCK an Betten sowie am notwendigen Personal. Ein interviewter Onkologe gibt an, dass im UCCK Krebsbehandlungen durch Operationen, Chemotherapie, andere Medikamente sowie Strahlentherapie möglich seien. Jedoch seien die Wartezeiten auf die Behandlungen lange. Patient·innen müssten lange auf ein freies Bett warten. Auch würde das UCCK aufgrund der Anzahl der behandelten Patient·innen weitere Bestrahlungsgeräte benötigen. Schließlich erbringe das UCCK eine große Anzahl an Dienstleistungen mit einer sehr kleinen Anzahl an Personal. Es brauche insbesondere mehr Krankenpfleger·innen und Techniker·innen (Dukagjini, 18. Juni 2022).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der BF steht aufgrund der vorliegenden Identitätsnachweise (Geburtsurkunde und Reisepass) unstrittig fest.

Die Volksgruppe und ihr Religionsbekenntnis beruhen auf ihren Angaben im Rahmen des behördlichen Verfahrens.

Die genaue Herkunft und ihre Schulbildung beruhen auf den Abgaben der BF in der behördlichen Einvernahme am 05.05.2022.

Die Einreise der BF und die Asylantragstellung im Jahr 2012 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Erstbefragungsprotokoll vom 29.12.2012.

2.2. Der genannte Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2013, mit welchem der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde sowie die Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und die Verlängerungsbescheide der belangten Behörde vom 07.07.2014 und 29.07.2016, liegen dem Verwaltungsakt bei.

2.3. Die Feststellungen zu den Asyl- und Aberkennungsverfahren der Mutter und Geschwister der BF beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheide der belangten Behörde vom 11.01.2019 und 14.01.2019 sowie den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2020, Zl. XXXX ua. und 08.09.2020, Zl. XXXX .2.3. Die Feststellungen zu den Asyl- und Aberkennungsverfahren der Mutter und Geschwister der BF beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheide der belangten Behörde vom 11.01.2019 und 14.01.2019 sowie den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2020, Zl. römisch 40 ua. und 08.09.2020, Zl. römisch 40 .

2.4. Der Verlängerungsantrag der BF vom 07.05.2018, der Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2018, mit welchem der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde sowie der verfahrensleitende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem das Asylverfahren § 24 Abs. 2a AsylG eingestellt wurde, liegen im Verwaltungsakt ein. 2.4. Der Verlängerungsantrag der BF vom 07.05.2018, der Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2018, mit welchem der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde sowie der verfahrensleitende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem das Asylverfahren Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG eingestellt wurde, liegen im Verwaltungsakt ein.

2.5. Die Eheschließung der BF beruht auf ihren Angaben und der vorgelegten Heiratsurkunde vom 30.01.2017.

Die Geburt der Tochter ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom 07.09.2018.

2.6. Die Feststellungen zur Ausreise aus Österreich im Februar 2019 und dem Aufenthalt im Herkunftsstaat bis November 2021 beruhen auf der IOM-Ausreisebestätigung vom 25.02.2019 sowie den Angaben der BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 03.08.2022 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.04.2023.

Die Feststellung zum Gesundheitszustandes der BF im Kosovo und zu den dortigen Behandlungsmöglichkeiten beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.7. Die Feststellungen zur Einreise der BF und ihres Ehemannes nach Österreich im November 2021 und beruhen auf den Angaben der BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 03.08.2022.

Die Ausführungen zum Grund der gegenständlichen Aberkennung sind dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen.

2.8. Die Feststellung zur Erkrankung der BF, dem Erfordernis der kontinuierlichen Nachsorge und dem derzeitigen Gesundheitszustand beruhen auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen (OP-Protokoll des XXXX 04.07.2013, Bericht des XXXX 08.07.2013, Befunde und Schreiben des XXXX 14.03.2013, 15.07.2013, 12.08.2013, 19.05.2014, 07.04.2016 und 12.02.2018, Schreiben XXXX , Allgemeinarzt 30.11.2021, Ambulanzbericht XXXX 24.03.2022, Befundbericht XXXX 10.01.2023) sowie den Angaben des als Zeugen in der Beschwerdeverhandlung befragten behandelnden Arztes der BF XXXX .2.8. Die Feststellung zur Erkrankung der BF, dem Erfordernis der kontinuierlichen Nachsorge und dem derzeitigen Gesundheitszustand beruhen auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen (OP-Protokoll des römisch 40 04.07.2013, Bericht des römisch 40 08.07.2013, Befunde und Schreiben des römisch 40 14.03.2013, 15.07.2013, 12.08.2013, 19.05.2014, 07.04.2016 und 12.02.2018, Schreiben römisch 40 , Allgemeinarzt 30.11.2021, Ambulanzbericht römisch 40 24.03.2022, Befundbericht römisch 40 10.01.2023) sowie den Angaben des als Zeugen in der Beschwerdeverhandlung befragten behandelnden Arztes der BF römisch 40 .

2.9. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben der BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und decken sich mit den eingeholten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2020, Zl. XXXX ua. und 08.09.2020, Zl. XXXX .2.9. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben der BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und decken sich mit den eingeholten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2020, Zl. römisch 40 ua. und 08.09.2020, Zl. römisch 40 .

Die familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.

Die Deutschkenntnisse der BF wurde von ihr im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unter Beweis gestellt und mittels den genannten Nachweisen (ÖSD-Zertifikate) belegt.

2.10. Die Qualifizierung des Kosovo als sicherer Herkunftsstaat beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 8 AsylG lautet:Paragraph 8, AsylG lautet:

(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

§ 9 AsylG lautet:Paragraph 9, AsylG lautet:

(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

3.1.2.1. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zunächst auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG und begründete dies damit, dass die Erkrankung der BF, welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hatte, abgeheilt sei.3.1.2.1. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zunächst auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und begründete dies damit, dass die Erkrankung der BF, welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hatte, abgeheilt sei.

Nach der Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt nicht jede Änderung des Sachverhalts die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH vom 16.12.2021, Ra 2021/18/0097). Der VwGH hat weiters erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0203). Weiters wäre es unzutreffend, bei der Prüfung des Wegfalls jener Umstände im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005, die zur Schutzgewährung geführt hatten, von einem Vergleich zwischen dem Zeitpunkt der Zuerkennung und jenem der Aberkennung auszugehen und dabei unbeachtet zu lassen, dass dem Revisionswerber mittlerweile die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gewährt worden war. Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine Verlängerung nämlich nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen (vgl. VwGH 22.10.2021Ra 2021/14/0029).Nach der Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt nicht jede Änderung des Sachverhalts die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH vom 16.12.2021, Ra 2021/18/0097). Der VwGH hat weiters erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0203). Weiters wäre es unzutreffend, bei der Prüfung des Wegfalls jener Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005, die zur Schutzgewährung geführt hatten, von einem Vergleich zwischen dem Zeitpunkt der Zuerkennung und jenem der Aberkennung auszugehen und dabei unbeachtet zu lassen, dass dem Revisionswerber mittlerweile die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gewährt worden war. Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine Verlängerung nämlich nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen vergleiche VwGH 22.10.2021Ra 2021/14/0029).

Der VwGH hat jedoch auch ausgesprochen, dass vor dem unionsrechtlichen Hintergrund (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie - RL 2011/95/EU; EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 49 und 50) nicht außer Acht gelassen werden darf, dass dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es hätte im Fall jedes Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 neuerlich ein die ursprünglichen Gründe umfassend prüfendes Verfahren stattzufinden. Insoweit dürfen die Ermittlungspflichten der Behörde nicht überspannt werden. Hat die Behörde keine konkreten Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten, also die diesbezüglich maßgeblichen Umstände sich nicht im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben in hinreichend bedeutsamer und endgültiger Weise geändert haben, werden insoweit weitere Ermittlungen unterbleiben können (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001).Der VwGH hat jedoch auch ausgesprochen, dass vor dem unionsrechtlichen Hintergrund vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie - RL 2011/95/EU; EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 49 und 50) nicht außer Acht gelassen werden darf, dass dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es hätte im Fall jedes Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 neuerlich ein die ursprünglichen Gründe umfassend prüfendes Verfahren stattzufinden. Insoweit dürfen die Ermittlungspflichten der Behörde nicht überspannt werden. Hat die Behörde keine konkreten Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten, also die diesbezüglich maßgeblichen Umstände sich nicht im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben in hinreichend bedeutsamer und endgültiger Weise geändert haben, werden insoweit weitere Ermittlungen unterbleiben können (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001).

Im gegenständlichen Fall wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten ursprünglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2013 erteilt. Zu diesem Zeitpunkt litt die BF an einem Zustand nach einer am 03.07.2013 operativ durchgeführten Entfernung des Tumors und einer Defektrekonstruktion durch Fremdknochentransplantation.

Die intensive Therapiephase der Nachbehandlung wurde am 12.12.2013 abgeschlossen und bis Ende 2018 erfolgten halbjährliche Kontrollen im Rahmen des Nachsorgeprogramms.

Am 15.04.2016 stellte die BF einen Antrag auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung und legte ein Schreiben des XXXX vom 07.04.2016 vor, woraus bereits hervorging, dass die Intensivtherapie abgeschlossen war und die BF in regelmäßigen Abständen auf die hämatologisch/onkologische Ambulanz zur Nachsorge komme. Daraufhin wurde mit Bescheid der belangten Behörde 29.07.2016 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.07.2018 verlängert.Am 15.04.2016 stellte die BF einen Antrag auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung und legte ein Schreiben des römisch 40 vom 07.04.2016 vor, woraus bereits hervorging, dass die Intensivtherapie abgeschlossen war und die BF in regelmäßigen Abständen auf die hämatologisch/onkologische Ambulanz zur Nachsorge komme. Daraufhin wurde mit Bescheid der belangten Behörde 29.07.2016 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.07.2018 verlängert.

Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG damit begründet, dass die Erkrankung der BF, welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hatte, abgeheilt sei, ist auszuführen, dass die Intensivtherapie nach der Entfernung des Tumors der BF auch im Zeitpunkt der zuletzt erteilten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bereits abgeschlossen war und sich der Sachverhalt diesbezüglich seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung somit nicht geändert hat, zumal die Anbindung der BF an das erstbehandelnde Zentrum des XXXX und die kontinuierliche Nachsorge in regelmäßigen (sechsmonatigen) Abständen zum Ausschluss des Wiederauftretens eines Tumors, sowie nicht seltener Komplikationen nach wie vor erforderlich ist. Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG damit begründet, dass die Erkrankung der BF, welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hatte, abgeheilt sei, ist auszuführen, dass die Intensivtherapie nach der Entfernung des Tumors der BF auch im Zeitpunkt der zuletzt erteilten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bereits abgeschlossen war und sich der Sachverhalt diesbezüglich seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung somit nicht geändert hat, zumal die Anbindung der BF an das erstbehandelnde Zentrum des römisch 40 und die kontinuierliche Nachsorge in regelmäßigen (sechsmonatigen) Abständen zum Ausschluss des Wiederauftretens eines Tumors, sowie nicht seltener Komplikationen nach wie vor erforderlich ist.

Wie festgestellt wurde, liegt gegenständlich sogar wieder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, als sich am operierten Unterarm der BF dunkle Flecken gebildet haben und die BF an Schmerzen bei Bewegung des Armes leidet, wobei diese Problematik mit hoher Wahrscheinlichkeit ihren Ursprung in der Tumorerkrankung hat.

Es liegt gegenständlich auch keine Überspannung der Ermittlungspflichten der belangten Behörde vor, zumal die BF die medizinische Bestätigung über den Abschluss der Absolvierung der Intensivtherapie und die Nachsorge bereits mit ihrem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vom 15.04.2016 selbst vorlegte und die belangte Behörde somit über die bereit damalig bestehende Besserung des Gesundheitszustandes der BF in Kenntnis war.

Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nicht derart geändert, dass eine Behandlung der BF nun möglich erscheint. Zwar ist eine Strahlentherapie am University Clinical Center of Kosovo (UCCK) in Pristina seit dem Jahr 2013 – und somit bereits seit der ursprünglichen Zuerkennung des Status an die BF – und auch Chemotherapie mittlerweile möglich, jedoch liegen keine Länderberichte vor, wonach die Behandlung einer derart komplexen Tumorerkrankung wie sie bei der BF vorliegt und die dafür erforderlichen Nachsorgeuntersuchungen im Kosovo durchgeführt werden können. Diese Unmöglichkeit der Behandlung und Nachsorge wird durch den Umstand untermauert, dass die BF aufgrund ihrer derzeitigen Beschwerden im Kosovo bei zwei Orthopäden vorstellig wurde und von diesen aber ans XXXX verwiesen wurde. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nicht derart geändert, dass eine Behandlung der BF nun möglich erscheint. Zwar ist eine Strahlentherapie am University Clinical Center of Kosovo (UCCK) in Pristina seit dem Jahr 2013 – und somit bereits seit der ursprünglichen Zuerkennung des Status an die BF – und auch Chemotherapie mittlerweile möglich, jedoch liegen keine Länderberichte vor, wonach die Behandlung einer derart komplexen Tumorerkrankung wie sie bei der BF vorliegt und die dafür erforderlichen Nachsorgeuntersuchungen im Kosovo durchgeführt werden können. Diese Unmöglichkeit der Behandlung und Nachsorge wird durch den Umstand untermauert, dass die BF aufgrund ihrer derzeitigen Beschwerden im Kosovo bei zwei Orthopäden vorstellig wurde und von diesen aber ans römisch 40 verwiesen wurde.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung jener Umstände, die im Falle der BF zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan. Dass der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 erfüllt wäre, ist ebenso wenig hervorgekommen.Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Status-RL) eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung jener Umstände, die im Falle der BF zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan. Dass der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt wäre, ist ebenso wenig hervorgekommen.

3.1.2.1. Sofern die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit begründet, dass die BF ihren Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat hat (§ 9 Abs. 1 Z 2 AsylG) ist anzuführen, dass die BF zwar von von Februar 2019 bis November 2021 im Kosovo lebte, sie seit November 2021 – nunmehr seit 1,5 Jahren – ihren Lebensmittelpunkt jedoch wieder zweifellos nach Österreich verlegt hat. 3.1.2.1. Sofern die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit begründet, dass die BF ihren Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat hat (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) ist anzuführen, dass die BF zwar von von Februar 2019 bis November 2021 im Kosovo lebte, sie seit November 2021 – nunmehr seit 1,5 Jahren – ihren Lebensmittelpunkt jedoch wieder zweifellos nach Österreich verlegt hat.

Aufgrund der für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0212) ist aktuell der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG somit nicht erfüllt. Aufgrund der für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt vergleiche VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0212) ist aktuell der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG somit nicht erfüllt.

3.1.2.2. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorliegt, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). 3.1.2.2. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorliegt, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

Zunächst ist somit festzuhalten, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Z 3 AsylG (Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt) ergeben haben.Zunächst ist somit festzuhalten, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG (Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt) ergeben haben.

Hinweise, dass bei der BF ein Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 AsylG erfüllt ist, liegen bei der strafgerichtlich unbescholtenen BF ebenfalls nicht vor. Hinweise, dass bei der BF ein Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG erfüllt ist, liegen bei der strafgerichtlich unbescholtenen BF ebenfalls nicht vor.

Wie oben bereits dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die BF weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert hätten.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher ersatzlos zu beheben.

Da Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behoben wurde, fällt auch die Voraussetzung für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, weshalb diese im Zuge der Stattgabe der Beschwerde ebenfalls aufzuheben waren.Da Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides behoben wurde, fällt auch die Voraussetzung für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, weshalb diese im Zuge der Stattgabe der Beschwerde ebenfalls aufzuheben waren.

3.2. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung

Nachdem – wie bereits unter Punkt 3.1. näher dargelegt – die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Fall der BF weiter vorliegen und die BF derzeit über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügt, ist der BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für weitere zwei Jahre zu erteilen.Nachdem – wie bereits unter Punkt 3.1. näher dargelegt – die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Fall der BF weiter vorliegen und die BF derzeit über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügt, ist der BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für weitere zwei Jahre zu erteilen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten– konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen.

Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren Menschenrechtsverletzungen Spruchpunktbehebung subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G316.2212841.2.00

Im RIS seit

13.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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