TE Bvwg Erkenntnis 2023/5/26 W112 2265377-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2023
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Entscheidungsdatum

26.05.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
FPG §80
VwGVG §29 Abs5
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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W112 2265377-3/22E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA TUNESIEN, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA TUNESIEN, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Wesentliche

Entscheidungsgründe:
Wesentliche , , Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 20.09.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, verhängte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer.Mit Mandatsbescheid vom 20.09.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, verhängte das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer.

Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 18.01.2023 und 14.02.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 18.01.2023 und 14.02.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Bis zur hg. Entscheidung wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten.

Am 01.03.2023 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und erstattete eine Stellungnahme.Am 01.03.2023 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und erstattete eine Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte die amtsärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers an, holte eine Stellungnahme der Direktion Dublin und Internationale Beziehungen, Referat BII/1, Rückkehrvorbereitung, des Bundesamtes ein und lud die Parteien und einen Dolmetscher für die Sprache ARABISCH mit Schriftsätzen vom 08.03.2023 zur mündlichen Verhandlung am 13.03.2023.

Der Beschwerdeführer nahm durch seine Vertreterin am 08.03.2023 Akteneinsicht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin und ein Dolmetscher für die Sprache ARABISCH teilnahmen. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer legte keine Dokumente vor, die seine Identität bescheinigen. Er gibt an, ein volljähriger Staatsangehöriger TUNESIENS zu sein, seine Identität steht nicht fest. Die Angaben zu seinen Dokumenten und deren Verbleib sind nicht glaubhaft. Vielmehr bringt er seine Dokumente nicht in Vorlage, damit er nicht abgeschoben werden kann. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er verfügt weder für Österreich, noch für einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht.

Der Beschwerdeführer hielt sich ohne einen Asylantrag zu stellen in Österreich auf und reiste nach DEUTSCHLAND weiter. Der Beschwerdeführer wurde von DEUTSCHLAND nach Österreich zurückgeschoben und dabei festgenommen. Er wird seit 20.09.2022 in Schubhaft angehalten. Die Schubhaft wurde von 02.01.2023, 21:15 Uhr, bis 03.01.2023, 15:20 Uhr, aus medizinischen Gründen unterbrochen. Aktuell wird er im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL angehalten.

Der Beschwerdeführer hat am 02.01.2023 einen Suizidversuch unternommen, wurde danach von 02.01.2023, 21:15 Uhr, bis 03.01.2023, 15:20 Uhr, stationär in einem Krankenhaus behandelt, wo er gemäß § 8 UBG eingewiesen wurde. Ein depressives Zustandsbild war und ist nicht erhebbar. Er litt in der Schubhaft an einer Anpassungsstörung, verweigert die Einnahme der verschriebenen Medikamente und war auch bei den psychologischen Entlastungsgesprächen nicht kooperativ. Nunmehr geht es ihm gut. Vor der Schubhaftverhängung war er nie in psychiatrischer Behandlung. Er ist nicht suizidal, seit 02.01.2023 unternahm er auch keinen Selbstmordversuch mehr. Den Selbstmordversuch am 02.01.2023 unternahm er ausweislich seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 14.02.2023, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Er trat am 10.02.2023 in den Hungerstreik, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Den Hungerstreik brach er nach der Fortsetzung der Schubhaft mit Erkenntnis vom 14.02.2023 am 15.02.2023 ab. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Dem Beschwerdeführer geht es ausweislich des aktuellen Krankenblattes aktuell gut, auch aus psychischer Sicht ist er beschwerdefrei.Der Beschwerdeführer hat am 02.01.2023 einen Suizidversuch unternommen, wurde danach von 02.01.2023, 21:15 Uhr, bis 03.01.2023, 15:20 Uhr, stationär in einem Krankenhaus behandelt, wo er gemäß Paragraph 8, UBG eingewiesen wurde. Ein depressives Zustandsbild war und ist nicht erhebbar. Er litt in der Schubhaft an einer Anpassungsstörung, verweigert die Einnahme der verschriebenen Medikamente und war auch bei den psychologischen Entlastungsgesprächen nicht kooperativ. Nunmehr geht es ihm gut. Vor der Schubhaftverhängung war er nie in psychiatrischer Behandlung. Er ist nicht suizidal, seit 02.01.2023 unternahm er auch keinen Selbstmordversuch mehr. Den Selbstmordversuch am 02.01.2023 unternahm er ausweislich seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 14.02.2023, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Er trat am 10.02.2023 in den Hungerstreik, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Den Hungerstreik brach er nach der Fortsetzung der Schubhaft mit Erkenntnis vom 14.02.2023 am 15.02.2023 ab. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Dem Beschwerdeführer geht es ausweislich des aktuellen Krankenblattes aktuell gut, auch aus psychischer Sicht ist er beschwerdefrei.

Der Beschwerdeführer stellte zwei Tage, nachdem die Schubhaft über ihn verhängt wurde, am 22.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2022 rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach TUNESIEN zulässig ist, ein Einreiseverbot verhängt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid und gab keinen Rechtsmittelverzicht ab. Am 11.11.2022 übermittelte das Bundesamt den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die TUNESISCHE Botschaft. Mit der Antwort ist nach fünf bis sechs Monaten zu rechnen. Mit der Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

Der Beschwerdeführer wirkt an seiner Identifizierung nicht mit, um nicht abgeschoben werden zu können. Dadurch verlängert sich die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Das Bundesamt urgiert die Ausstellung des Heimreisezertifikates regelmäßig. Vorführungen vor die Botschaft sind im Falle von TUNESIEN weder erwünscht noch notwendig, die Identifizierung erfolgt primär durch Fingerabdrücke. Dass das Bundesamt den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht bereits vor der Asylantragstellung durch den Beschwerdeführer am 22.09.2022, 16:05 Uhr, stellte, ist bereits vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer erst am 20.09.2022 nach Österreich zurückgeschoben, festgenommen, eingeliefert, amtsärztlich untersucht und einvernommen wurde, er den österreichischen Behörden bis zu diesem Zeitpunkt unbekannt war und zunächst zu klären war, ob eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach UNGARN möglich war, nicht vorzuwerfen.

Die Beantragung des Heimreisezertifikates während des verwaltungsbehördlichen Asylverfahrens war gemäß § 33 Abs. 5 BFA-VG nicht zulässig. Das Bundesamt stellte den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach der Zustellung des Asylbescheides vom 21.10.2022, aber noch vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, die der Beschwerdeführer verstreichen ließ (Rechtsmittelverzicht gab er keinen ab), am 11.11.2022. Vor dem Hintergrund des § 16 Abs. 4 BFA-VG und dem Umstand, dass insgesamt keine drei Wochen zwischen Zustellung des Asylbescheides und Beantragung des Heimreisezertifikates lagen, ist dem Bundesamt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen.Die Beantragung des Heimreisezertifikates während des verwaltungsbehördlichen Asylverfahrens war gemäß Paragraph 33, Absatz 5, BFA-VG nicht zulässig. Das Bundesamt stellte den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach der Zustellung des Asylbescheides vom 21.10.2022, aber noch vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, die der Beschwerdeführer verstreichen ließ (Rechtsmittelverzicht gab er keinen ab), am 11.11.2022. Vor dem Hintergrund des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG und dem Umstand, dass insgesamt keine drei Wochen zwischen Zustellung des Asylbescheides und Beantragung des Heimreisezertifikates lagen, ist dem Bundesamt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen.

Die maximale Schubhaftdauer beträgt im Falle des Beschwerdeführers gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG 18 Monate: Auch wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende Angaben zu seiner Identität macht, macht er keine glaubhaften Angaben zu seinen Dokumenten und brachte zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage, weswegen seine Identität nicht feststeht, und er wirkt – etwa durch Vorlage von Kopien oder Fotos von Dokumenten – an seiner Identifizierung nicht mit. Dem Bundesamt ist auf Grund der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung zuzustimmen, dass mit der Identifizierung des Beschwerdeführers zeitnahe – im Sinne von: ca. sechs Monate nach Antragstellung – zu rechnen ist. Die Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers missversteht hingegen § 80 Abs. 4 Z 1 FPG: Schubhaft ist nur verhältnismäßig, wenn mit der Durchführung der Abschiebung, dazu aber auch der Identifizierung des Beschwerdeführers tatsächlich zu rechnen ist (und nicht nicht zu rechnen ist).Die maximale Schubhaftdauer beträgt im Falle des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG 18 Monate: Auch wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende Angaben zu seiner Identität macht, macht er keine glaubhaften Angaben zu seinen Dokumenten und brachte zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage, weswegen seine Identität nicht feststeht, und er wirkt – etwa durch Vorlage von Kopien oder Fotos von Dokumenten – an seiner Identifizierung nicht mit. Dem Bundesamt ist auf Grund der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung zuzustimmen, dass mit der Identifizierung des Beschwerdeführers zeitnahe – im Sinne von: ca. sechs Monate nach Antragstellung – zu rechnen ist. Die Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers missversteht hingegen Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG: Schubhaft ist nur verhältnismäßig, wenn mit der Durchführung der Abschiebung, dazu aber auch der Identifizierung des Beschwerdeführers tatsächlich zu rechnen ist (und nicht nicht zu rechnen ist).

Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Er wird untertauchen und neuerlich versuchen, Österreich zu verlassen und in einem anderen Schengenstaat zu bleiben. Er möchte keinesfalls nach TUNESIEN zurückkehren. Dass er nunmehr in einem Grundversorgungsquartier Unterkunft nehmen und sich den Behörden zur Verfügung halten würde, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung am 13.03.2023 vorbrachte, ist insbesondere vor dem Hintergrund seines Vorbringens in der Verhandlung am 14.02.2023 und des persönlichen Eindrucks, den er dabei vermittelte, nicht glaubhaft.

In Österreich leben weder Familienangehörige des Beschwerdeführers noch verfügt er hier über enge soziale Kontakte. Er verfügt weder über einen gesicherten Wohnsitz, noch über Vermögen, noch geht er einer legalen beruflichen Tätigkeit nach. Er ist in Österreich unbescholten.

Die Feststellungen gründen auf dem vorliegenden Akt und der hg. mündlichen Verhandlung.

III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wird seit der Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 18.01.2023 und zuletzt 14.02.2023 in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vier Wochen nach dem Erkenntnis vom 14.02.2023 erneut eine Schubhaftprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG durchzuführen.Der Beschwerdeführer wird seit der Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 18.01.2023 und zuletzt 14.02.2023 in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vier Wochen nach dem Erkenntnis vom 14.02.2023 erneut eine Schubhaftprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen.

Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor: Der Beschwerdeführer hielt sich ohne Wissen der Behörden im Bundesgebiet auf, bis er nach DEUTSCHLAND weiterreiste und von dort zurückgeschoben wurde und befindet sich seither in Schubhaft. Während der Schubhaft stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, beging einen Selbstmordversuch, trat in den Hungerstreik, wirkt an seiner Identifizierung nicht mit und legt keine Dokumente vor, um nicht abgeschoben zu werden, sondern aus der Schubhaft entlassen zu werden und untertauchen zu können.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor: Der Beschwerdeführer hielt sich ohne Wissen der Behörden im Bundesgebiet auf, bis er nach DEUTSCHLAND weiterreiste und von dort zurückgeschoben wurde und befindet sich seither in Schubhaft. Während der Schubhaft stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, beging einen Selbstmordversuch, trat in den Hungerstreik, wirkt an seiner Identifizierung nicht mit und legt keine Dokumente vor, um nicht abgeschoben zu werden, sondern aus der Schubhaft entlassen zu werden und untertauchen zu können.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor, weil er den Asylantrag aus dem Stande der Schubhaft stellte.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor, weil er den Asylantrag aus dem Stande der Schubhaft stellte.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, weil er in Österreich keine sozialen Bindungen hat, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung nicht entziehen würde. Vielmehr hat er ein soziales Netz, das ihm beim Untertauchen und der Weiterreise in einen anderen Staat behilflich wäre.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil er in Österreich keine sozialen Bindungen hat, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung nicht entziehen würde. Vielmehr hat er ein soziales Netz, das ihm beim Untertauchen und der Weiterreise in einen anderen Staat behilflich wäre.

Auf Grund dessen, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vorliegt und der Beschwerdeführer in der Schubhaft sogar einen Selbstmordversuch unternahm und in den Hungerstreik trat, sohin seinen Tod bzw. eine Gesundheitsschädigung in Kauf nahm, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und untertauchen bzw. weiterreisen zu können, kann mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.Auf Grund dessen, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vorliegt und der Beschwerdeführer in der Schubhaft sogar einen Selbstmordversuch unternahm und in den Hungerstreik trat, sohin seinen Tod bzw. eine Gesundheitsschädigung in Kauf nahm, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und untertauchen bzw. weiterreisen zu können, kann mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Die Anhaltung des Beschwerdeführers ist auf Grund der – im Gegensatz zur Auffassung der Vertreterin des Beschwerdeführers – effizienten Vorgangsweise der belangten Behörde auch auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig, da der Beschwerdeführer im Widerspruch zum Vorbringen seiner Vertreterin gesund ist und es ihm gut geht.

Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG ist mit maßgebender Sicherheit zu rechnen, da das Heimreisezertifikat noch vor Ende der Rechtsmittelfrist betreffend den Asylbescheid, der weniger als einen Monat nach der Asylantragstellung erlassen wurde, beantragt wurde, seither regelmäßig urgiert wurde und mit Antwort innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer hat weiterhin die Möglichkeit, das Verfahren durch die Vorlage von Dokumentenkopien zu beschleunigen oder durch Vorlage seines Reisepasses überhaupt zu überspringen.Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist mit maßgebender Sicherheit zu rechnen, da das Heimreisezertifikat noch vor Ende der Rechtsmittelfrist betreffend den Asylbescheid, der weniger als einen Monat nach der Asylantragstellung erlassen wurde, beantragt wurde, seither regelmäßig urgiert wurde und mit Antwort innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer hat weiterhin die Möglichkeit, das Verfahren durch die Vorlage von Dokumentenkopien zu beschleunigen oder durch Vorlage seines Reisepasses überhaupt zu überspringen.

Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vor und diese ist weiterhin verhältnismäßig.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

IV. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch vier. Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2265377.3.00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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