TE Bvwg Erkenntnis 2023/5/30 W227 2264545-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2023
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Entscheidungsdatum

30.05.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §18 Abs1
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §8 Abs1
SchUG-BKV §32
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W227 2264545-1/2E
W227 2264545-1/2E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 11. November 2022, Zlen. 9211.001/0038-PädFS1/2022 und 9160.001/0092-Präs6/2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des mj. römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 11. November 2022, Zlen. 9211.001/0038-PädFS1/2022 und 9160.001/0092-Präs6/2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 12. Mai 2022 (Datum des Einlangens) bei der belangten Behörde die Feststellung, dass er berechtigt sei, ein 10., 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

Begründend führt er im Wesentlichen aus:

Beim Beschwerdeführer habe sich früh eine motorische und kognitive Entwicklungsretardierung gezeigt. In Anbetracht der Entwicklungsverzögerung sei der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt eingeschult worden, an dem seine kognitiven Fähigkeiten noch nicht jenes eines Sechsjährigen entsprochen hätten. Da die Schulpflicht jedoch mit Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September beginne, sei auch die maximale Dauer des Schulbesuchs determiniert. Dies bedeute für den Beschwerdeführer, dass er in dem Moment aus dem Bildungssystem gedrängt werde, indem er für die Bildung am meisten empfänglich sei. Eine weiterführende schulische Förderung sei jedoch aus medizinischer Sicht unbedingt zu befürworten.

Übedies liege zwischen Kindern ohne und mit körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung eine Ungleichbehandlung vor. Kinder ohne Beeinträchtigung müssten ihr 11. und 12. Schuljahr nicht beantragen und dieses auch nicht an eine „willkürlich versagbare“ Zustimmung des Schulerhalters sowie an die Bewilligung der zuständigen Schulbehörde knüpfen. Somit liege eine Verfassungswidrigkeit vor, da es nicht sachlich rechtfertigbar sei, dass Kinder mit Behinderungen kein Recht auf ein 11. und 12. Schuljahr hätten.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag zurück. Als Rechtsgrundlagen führte sie § 56 AVG, die §§ 8a, 18 Schulpflichtgesetz (SchPflG) und § 32 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) an.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag zurück. Als Rechtsgrundlagen führte sie Paragraph 56, AVG, die Paragraphen 8 a, 18, Schulpflichtgesetz (SchPflG) und Paragraph 32, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) an.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:

Das Schulpflichtgesetz sehe explizit vor, dass Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege zum Besuch eines freiwilligen 10. Schuljahres berechtigt seien. Somit könne über die Genehmigung eines freiwilligen 10. Schuljahres nicht mit einem Feststellungsbescheid abgesprochen werden.

Außerdem besuche der Beschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 erst das 8. Pflichtschuljahr; da Anträge auf Verlängerung der Schulzeit nach § 32 SchUG immer für das entsprechend nächstfolgende Schuljahr bei der Schulleitung einzubringen seien, sei ein etwaiger Antrag auf ein freiwilliges 10. Schuljahr im konkreten Fall (erst) im Schuljahr 2023/2024 (9. Pflichtschuljahr des Beschwerdeführers) für das Schuljahr 2024/2025 zu stellen.Außerdem besuche der Beschwerdeführer im Schuljahr 2022 aus 2023, erst das 8. Pflichtschuljahr; da Anträge auf Verlängerung der Schulzeit nach Paragraph 32, SchUG immer für das entsprechend nächstfolgende Schuljahr bei der Schulleitung einzubringen seien, sei ein etwaiger Antrag auf ein freiwilliges 10. Schuljahr im konkreten Fall (erst) im Schuljahr 2023 aus 2024, (9. Pflichtschuljahr des Beschwerdeführers) für das Schuljahr 2024 aus 2025, zu stellen.

Für den Besuch eines freiwilligen 11. und 12. Schuljahres sei ein gesondertes Antragsverfahren gemäß § 32 Abs. 2 SchUG vorgesehen, weshalb keine bescheidmäßige Feststellung erfolgen könne. Für den Besuch eines freiwilligen 11. und 12. Schuljahres sei ein gesondertes Antragsverfahren gemäß Paragraph 32, Absatz 2, SchUG vorgesehen, weshalb keine bescheidmäßige Feststellung erfolgen könne.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser bringt der Beschwerdeführer zusätzlich – neben umfangreichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die einschlägigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes – im Wesentlichen (hier relevant) vor:

Mit dem gegenständlichen zurückweisenden Bescheid werde dem Beschwerdeführer die Genehmigung eines weiteren Schulbesuchs verweigert. Auch könne er mangels Erledigung des Antrags auf Besuch eines freiwilligen 10. Schuljahres durch Bescheid diesen Anspruch nicht wirksam durchsetzen.

Weiters sei in § 32 Abs. 2 SchUG nicht ersichtlich, wie und wann die Zustimmung des Schulerhalters und der Behörde einzuholen bzw. zu erteilen sei. Überdies würden Anträge auf Genehmigung eines 11. und 12. Schuljahres in „anderen Bundesländern bewilligt“, während diese „in Wien“ verweigert würden. Weiters sei in Paragraph 32, Absatz 2, SchUG nicht ersichtlich, wie und wann die Zustimmung des Schulerhalters und der Behörde einzuholen bzw. zu erteilen sei. Überdies würden Anträge auf Genehmigung eines 11. und 12. Schuljahres in „anderen Bundesländern bewilligt“, während diese „in Wien“ verweigert würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer besucht im Schuljahr 2022/2023 – seinem 8. Schuljahr – die XXXX Er wird dort in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf unterrichtet. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer besucht im Schuljahr 2022 aus 2023, – seinem 8. Schuljahr – die römisch 40 Er wird dort in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf unterrichtet.

Am 12. Mai 2022 beantragte er die Feststellung, dass er berechtigt sei, ein 10., 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchpflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.3.1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchpflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

Gemäß § 1 Abs. 2 SchPflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, SchPflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.

Gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.

Gemäß § 8a Abs. 1 SchPflG sind schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, SchPflG sind schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 8, Absatz eins,) berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

Gemäß § 18 Abs. 1 SchPflG sind Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß § 8a Abs. 1 leg.cit. eine allgemeine Pflichtschule besuchen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SchPflG sind Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, leg.cit. eine allgemeine Pflichtschule besuchen.

Gemäß § 32 Abs. 1 SchUG ist der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, SchUG ist der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 32 Abs. 2 SchUG sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, SchUG sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.

3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.). 3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).

Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass er berechtigt sei, ein 10., 11., und 12. Schuljahr zu besuchen, zu Recht zurückgewiesen hat. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, weshalb auf ein entsprechendes Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen ist. Ähnliches gilt für die in der Beschwerde vorgebrachten umfangreichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die einschlägigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes.

Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (vgl. etwa VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180, m.w.H.).Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist vergleiche etwa VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180, m.w.H.).

Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahekommen, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbunden sind (vgl. etwa VwGH 30.09.2021, Ra 2020/12/0034; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 20.02.2014, 2011/07/0089, jeweils m.w.H.).Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahekommen, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbunden sind vergleiche etwa VwGH 30.09.2021, Ra 2020/12/0034; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 20.02.2014, 2011/07/0089, jeweils m.w.H.).

Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, m.w.N.). Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, m.w.N.).

Ferner kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (vgl. etwa VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 14.12.2007, 2007/05/0220, jeweils m.w.H.).Ferner kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein vergleiche etwa VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 14.12.2007, 2007/05/0220, jeweils m.w.H.).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Zum Feststellungsbegehren, der Beschwerdeführer sei berechtigt, ein 10. Schuljahr zu absolvieren, führte schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 SchPflG bereits von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den Besuch eines freiwilligen 10. Schuljahres besteht. Da sich somit der Anspruch auf ein freiwilliges 10. Schuljahr für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bereits aus dem Gesetz ergibt, kann den Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer könne mangels Erledigung des Antrags auf Besuch eines freiwilligen 10. Schuljahres durch Bescheid diesen Anspruch nicht wirksam durchsetzen, nicht gefolgt werden. Da eine strittige Rechtsfrage folglich nicht vorliegt, ist eine diesbezügliche bescheidmäßige Feststellung unzulässig (vgl. wieder VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, m.w.N.). Zum Feststellungsbegehren, der Beschwerdeführer sei berechtigt, ein 10. Schuljahr zu absolvieren, führte schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, SchPflG bereits von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den Besuch eines freiwilligen 10. Schuljahres besteht. Da sich somit der Anspruch auf ein freiwilliges 10. Schuljahr für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bereits aus dem Gesetz ergibt, kann den Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer könne mangels Erledigung des Antrags auf Besuch eines freiwilligen 10. Schuljahres durch Bescheid diesen Anspruch nicht wirksam durchsetzen, nicht gefolgt werden. Da eine strittige Rechtsfrage folglich nicht vorliegt, ist eine diesbezügliche bescheidmäßige Feststellung unzulässig vergleiche wieder VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, m.w.N.).

Abgesehen davon wies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass im Fall des Beschwerdeführers ein etwaiger Antrag auf ein freiwilliges 10. Schuljahr frühestens im Schuljahr 2023/2024 gestellt werden könne, da er sich erst im 8. Pflichtschuljahr befindet. Abgesehen davon wies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass im Fall des Beschwerdeführers ein etwaiger Antrag auf ein freiwilliges 10. Schuljahr frühestens im Schuljahr 2023 aus 2024, gestellt werden könne, da er sich erst im 8. Pflichtschuljahr befindet.

Zum Feststellungsbegehren, der Beschwerdeführer sei berechtigt, ein 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren, ist festzuhalten, dass der Besuch eines 11. und 12. Schuljahres im Rahmen des Verfahrens nach § 32 Abs. 2 SchUG zu klären ist. Wie bereits ausgeführt, besteht – wenn die Feststellung der maßgebenden Rechtsfrage in einem vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist – kein entsprechendes rechtliches Interesse an der Feststellung. Ein Feststellungsbescheid ist lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (vgl. wieder VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119).Zum Feststellungsbegehren, der Beschwerdeführer sei berechtigt, ein 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren, ist festzuhalten, dass der Besuch eines 11. und 12. Schuljahres im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG zu klären ist. Wie bereits ausgeführt, besteht – wenn die Feststellung der maßgebenden Rechtsfrage in einem vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist – kein entsprechendes rechtliches Interesse an der Feststellung. Ein Feststellungsbescheid ist lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind vergleiche wieder VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119).

Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich moniert, dass in § 32 Abs. 2 SchUG kein Verfahren normiert sei, ist festzuhalten, dass er offenbar selbst von der notwendigen Durchführung eines solchen Verfahrens ausgeht, wenn er angibt, dass Anträge auf Genehmigung eines 11. und 12. Schuljahres in anderen Bundesländern bewilligt würden und dies ausschließlich in Wien ein Problem darstelle. Die im gegenständlichen Verfahren gestellten Rechtsfragen sind eben in dem genannten Antragsverfahren zu lösen. Darüber hinaus kann die Behörde im Spruch eines Feststellungsbescheides weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über deren Auslegung entscheiden (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 56, Rz 72 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich moniert, dass in Paragraph 32, Absatz 2, SchUG kein Verfahren normiert sei, ist festzuhalten, dass er offenbar selbst von der notwendigen Durchführung eines solchen Verfahrens ausgeht, wenn er angibt, dass Anträge auf Genehmigung eines 11. und 12. Schuljahres in anderen Bundesländern bewilligt würden und dies ausschließlich in Wien ein Problem darstelle. Die im gegenständlichen Verfahren gestellten Rechtsfragen sind eben in dem genannten Antragsverfahren zu lösen. Darüber hinaus kann die Behörde im Spruch eines Feststellungsbescheides weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über deren Auslegung entscheiden vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56,, Rz 72 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen zurückweisenden Bescheid die Genehmigung eines weiteren Schulbesuchs verweigert werde, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde lediglich die Feststellungsanträge als unzulässig zurückgewiesen hat, jedoch nicht inhaltlich über einen Antrag auf Genehmigung eines 11. und 12. Schuljahres entschieden, sondern zutreffend auf das eigens hierfür vorgesehen Verfahren nach § 32 Abs. 2 SchUG verwiesen hat. Es bleibt dem Beschwerdeführer somit weiterhin unbenommen, einen Antrag nach § 32 Abs. 2 SchUG zu stellen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen zurückweisenden Bescheid die Genehmigung eines weiteren Schulbesuchs verweigert werde, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde lediglich die Feststellungsanträge als unzulässig zurückgewiesen hat, jedoch nicht inhaltlich über einen Antrag auf Genehmigung eines 11. und 12. Schuljahres entschieden, sondern zutreffend auf das eigens hierfür vorgesehen Verfahren nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG verwiesen hat. Es bleibt dem Beschwerdeführer somit weiterhin unbenommen, einen Antrag nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG zu stellen.

Da die belangte Behörde somit den gegenständlichen Feststellungsantrag im Ergebnis zutreffend als unzulässig zurückgewiesen hat, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier das Feststellungsbegehren unzulässig ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier das Feststellungsbegehren unzulässig ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Behinderung ex lege - Wirkung Feststellungsantrag Genehmigungsantrag Schulbesuch Schuljahr Schulpflicht sonderpädagogischer Förderbedarf unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2264545.1.00

Im RIS seit

23.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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