Entscheidungsdatum
30.05.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W203 2270806-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer XXXX als Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. am XXXX , alle vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 16.02.2023, GZ. 9211.001/0037-PädFS1/2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer römisch 40 als Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 16.02.2023, GZ. 9211.001/0037-PädFS1/2022, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Erstbeschwerdeführer beantragten mit Schriftsatz vom 05.05.2022, eingelangt bei der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) am 09.05.2022, die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin berechtigt sei, ein 10., 11., 12. und 13. Schuljahr zu absolvieren.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2023, GZ. 9211.001/0037-PädFS1/2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Schulpflichtgesetz explizit vorsehe, dass Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege zum Besuch eines freiwilligen 10. Schuljahres berechtigt seien und für den Besuch eines freiwilligen 11. und 12. Schuljahres ein gesondertes Antragsverfahren vorgesehen sei. Mit Absolvierung des 12. Schuljahres sei die gesetzlich für den Schulbesuch vorgesehene Höchstdauer ausgeschöpft, der Besuch eines freiwilligen 13. Schuljahres sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Der Bescheid wurde am 23.02.2023 zugestellt.
3. Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erhoben die Erstbeschwerdeführer über ihre rechtfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.
4. Hg. einlangend am 26.04.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Zweitbeschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2022/23 – ihrem insgesamt 9. Schuljahr – die XXXX in XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule), und wird dabei in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder unterrichtet. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2022/23 – ihrem insgesamt 9. Schuljahr – die römisch 40 in römisch 40 (im Folgenden: gegenständliche Schule), und wird dabei in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder unterrichtet.
Die Erstbeschwerdeführer beantragten am 05.05.2022 bei der belangten Behörde die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin berechtigt sei, ein 10., 11., 12. und 13. Schuljahr zu absolvieren.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektionen wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektionen wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchpflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.3.2.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchpflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Gemäß § 1 Abs. 2 SchPflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, SchPflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht 9 Schuljahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht 9 Schuljahre.
Gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.
Gemäß § 8a Abs. 1 SchPflG sind schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, SchPflG sind schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 8, Absatz eins,) berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
Gemäß § 18 Abs. 1 SchPflG sind Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß § 8a Abs. 1 leg.cit. eine allgemeine Pflichtschule besuchen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SchPflG sind Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, leg.cit. eine allgemeine Pflichtschule besuchen.
Gemäß § 32 Abs. 1 SchUG ist der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, SchUG ist der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 32 Abs. 2 SchUG sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, SchUG sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
3.2.2. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils mwN). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). 3.2.2. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils mwN). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführer auf Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin berechtigt sei, ein 10., 11., 12. und 13. Schuljahr zu besuchen, von der belangten Behörde zurückgewiesen. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Die diesbezüglichen Beschwerdeanträge der Erstbeschwerdeführer gehen somit ins Leere.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführer auf Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin berechtigt sei, ein 10., 11., 12. und 13. Schuljahr zu besuchen, von der belangten Behörde zurückgewiesen. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Die diesbezüglichen Beschwerdeanträge der Erstbeschwerdeführer gehen somit ins Leere.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Feststellungsantrags rechtmäßig erfolgt ist. Gegenständlich befasste sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage, ob für die Zweitbeschwerdeführerin die Genehmigung des Besuchs eines 10., 11., 12. oder 13. Schuljahres einer Erledigung mittels Feststellungsbescheid zugänglich ist.
3.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180).
Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahekommen, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbunden sind (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 20.02.2014, 2011/07/0089).
Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, mwN).
Ferner kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 14.12.2007, 2007/05/0220).
3.2.4. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
3.2.4.1. Zum Feststellungsbegehren, die Zweitbeschwerdeführerin sei berechtigt, ein 10. Schuljahr zu absolvieren, ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs. 1 SchPflG Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf berechtigt sind, freiwillig ein 10. Schuljahr zu absolvieren. Mangels Vorliegen einer strittigen Rechtsfrage ist eine diesbezügliche bescheidmäßige Feststellung nicht zulässig. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 SchPflG bereits von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den Besuch eines freiwilligen 10. Schuljahres. Da der Anspruch auf ein freiwilliges 10. Schuljahr für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sich bereits aus dem Gesetz ergibt, kann den Ausführungen der Erstbeschwerdeführer, dass ihnen mangels Erledigung des Antrags auf Besuch eines freiwilligen 10. Schuljahres durch Bescheid die Möglichkeit entzogen sei, diesen Anspruch wirksam durchzusetzen, nicht gefolgt werden. 3.2.4.1. Zum Feststellungsbegehren, die Zweitbeschwerdeführerin sei berechtigt, ein 10. Schuljahr zu absolvieren, ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SchPflG Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf berechtigt sind, freiwillig ein 10. Schuljahr zu absolvieren. Mangels Vorliegen einer strittigen Rechtsfrage ist eine diesbezügliche bescheidmäßige Feststellung nicht zulässig. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, SchPflG bereits von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den Besuch eines freiwilligen 10. Schuljahres. Da der Anspruch auf ein freiwilliges 10. Schuljahr für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sich bereits aus dem Gesetz ergibt, kann den Ausführungen der Erstbeschwerdeführer, dass ihnen mangels Erledigung des Antrags auf Besuch eines freiwilligen 10. Schuljahres durch Bescheid die Möglichkeit entzogen sei, diesen Anspruch wirksam durchzusetzen, nicht gefolgt werden.
3.2.4.2. Zum Feststellungsbegehren, die Zweitbeschwerdeführerin sei berechtigt, ein 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren, ist auszuführen, dass der Besuch eines 11. und 12. Schuljahres im Rahmen des Verfahrens nach § 32 Abs. 2 SchUG zu klären ist. Wie bereits ausgeführt, besteht – wenn die Feststellung der maßgebenden Rechtsfrage in einem vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist – kein entsprechendes rechtliches Interesse an der Feststellung. Ein Feststellungsbescheid ist lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119, mwN).3.2.4.2. Zum Feststellungsbegehren, die Zweitbeschwerdeführerin sei berechtigt, ein 11. und 12. Schuljahr zu absolvieren, ist auszuführen, dass der Besuch eines 11. und 12. Schuljahres im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG zu klären ist. Wie bereits ausgeführt, besteht – wenn die Feststellung der maßgebenden Rechtsfrage in einem vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist – kein entsprechendes rechtliches Interesse an der Feststellung. Ein Feststellungsbescheid ist lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119, mwN).
Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass gemäß § 32 Abs. 2 SchUG kein Verfahren normiert sei, ist festzuhalten, dass diese selbst von der notwendigen Durchführung eines solchen Verfahrens ausgehen, wenn sie angeben, dass Anträge auf Genehmigung eines 11. und 12. Schuljahres in anderen Bundesländern bewilligt werden und dies ausschließlich in Wien ein Problem darstelle. Die im gegenständlichen Verfahren gestellten Rechtsfragen sind eben in dem genannten Antragsverfahren zu lösen. Darüber hinaus kann die Behörde im Spruch eines Feststellungsbescheides weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über deren Auslegung entscheiden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56, Rz 72 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mit Verweis u.a. auf VwGH 21. 12. 2001, 98/02/0311; 13.03.1990, 89/07/0157; 22.03. 2001, 2001/07/0041). Der Verwaltungsgerichtshof erklärt in ständiger Judikatur Feststellungsbescheide als unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 01.03.2017, Ra 2016/03/0096; 26.11.2008, 2008/08/0189), verfahrensgegenständlich ist daher die Erlassung eines Feststellungsbescheids infolge Subsidiarität dieses Rechtsbehelfs nicht zulässig. Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass gemäß Paragraph 32, Absatz 2, SchUG kein Verfahren normiert sei, ist festzuhalten, dass diese selbst von der notwendigen Durchführung eines solchen Verfahrens ausgehen, wenn sie angeben, dass Anträge auf Genehmigung eines 11. und 12. Schuljahres in anderen Bundesländern bewilligt werden und dies ausschließlich in Wien ein Problem darstelle. Die im gegenständlichen Verfahren gestellten Rechtsfragen sind eben in dem genannten Antragsverfahren zu lösen. Darüber hinaus kann die Behörde im Spruch eines Feststellungsbescheides weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über deren Auslegung entscheiden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56,, Rz 72 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mit Verweis u.a. auf VwGH 21. 12. 2001, 98/02/0311; 13.03.1990, 89/07/0157; 22.03. 2001, 2001/07/0041). Der Verwaltungsgerichtshof erklärt in ständiger Judikatur Feststellungsbescheide als unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann vergleiche VwGH 01.03.2017, Ra 2016/03/0096; 26.11.2008, 2008/08/0189), verfahrensgegenständlich ist daher die Erlassung eines Feststellungsbescheids infolge Subsidiarität dieses Rechtsbehelfs nicht zulässig.
Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass mit dem gegenständlichen zurückweisenden Bescheid für die Zweitbeschwerdeführerin die Genehmigung eines weiteren Schulbesuchs verweigert werde, ist auszuführen, dass die belangte Behörde lediglich die Feststellungsanträge als unzulässig zurückgewiesen hat, jedoch nicht inhaltlich über einen Antrag auf Genehmigung eines 11. und 12. Schuljahres entschieden, sondern zutreffend auf das eigens hierfür vorgesehen Verfahren nach § 32 Abs. 2 SchUG verwiesen hat. Es bleibt den Beschwerdeführern somit weiterhin unbenommen, einen Antrag nach § 32 Abs. 2 SchUG zu stellen. Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass mit dem gegenständlichen zurückweisenden Bescheid für die Zweitbeschwerdeführerin die Genehmigung eines weiteren Schulbesuchs verweigert werde, ist auszuführen, dass die belangte Behörde lediglich die Feststellungsanträge als unzulässig zurückgewiesen hat, jedoch nicht inhaltlich über einen Antrag auf Genehmigung eines 11. und 12. Schuljahres entschieden, sondern zutreffend auf das eigens hierfür vorgesehen Verfahren nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG verwiesen hat. Es bleibt den Beschwerdeführern somit weiterhin unbenommen, einen Antrag nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG zu stellen.
3.2.4.3. Zum Feststellungsbegehren, die Zweitbeschwerdeführerin sei berechtigt, ein 13. Schuljahr zu absolvieren, ist auszuführen, dass – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – der Gesetzgeber ein freiwilliges 13. Schuljahr nicht vorsieht, weshalb die Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheids nicht zulässig ist.
3.2.5. Da Sache des gegenständlichen Verfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Feststellungsanträge rechtmäßig zurückgewiesen wurden, ist auf die in der Beschwerde ebenfalls vorgebrachten umfangreichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die einschlägigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes nicht einzugehen.
3.2.6. Im Ergebnis erfolgte die Zurückweisung des Feststellungsantrags durch die belangte Behörde zu Recht, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.2.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Gegenständlich konnte die Verhandlung entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Erstbeschwerdeführer zurückzuweisen war.
3.2.8. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Feststellungsantrag Feststellungsbescheid rechtliches Interesse Schule Schuljahr sonderpädagogischer Förderbedarf ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2270806.1.00Im RIS seit
21.06.2023Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023