TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/1 W250 2257801-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2023
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Entscheidungsdatum

01.06.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs4
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W250 2257801-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen die Festnahme am 05.07.2022, 20:30 Uhr, gegen die Anhaltung von 05.07.2022, 20:30 Uhr, bis 07.07.2022, 06:30 Uhr, sowie die Abschiebung am 07.07.2022 nach Italien zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen die Festnahme am 05.07.2022, 20:30 Uhr, gegen die Anhaltung von 05.07.2022, 20:30 Uhr, bis 07.07.2022, 06:30 Uhr, sowie die Abschiebung am 07.07.2022 nach Italien zu Recht:

I.römisch eins.

A)

1. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 05.07.2022, 20:30 Uhr, und gegen die Anhaltung von 05.07.2022, 20:30 Uhr, bis 07.07.2022, 06:30 Uhr, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.2. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

3. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.3. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei.

A)

1. Die Beschwerde gegen die die Abschiebung am 07.07.2022 nach Italien, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.2. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

3. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.3. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), nach ihren Angaben eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 14.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nachdem sie bereits am 25.11.2021 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 26.04.2022 wurde der Asylantrag vom 14.12.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen Rechtsvertreter der BF am 27.05.2022 zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), nach ihren Angaben eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 14.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nachdem sie bereits am 25.11.2021 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 26.04.2022 wurde der Asylantrag vom 14.12.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, – Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen Rechtsvertreter der BF am 27.05.2022 zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 05.07.2022 auf Grund eines vom Bundesamt am 08.06.2022 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Im Zuge der Festnahme wurde ihr der Festnahmeauftrag zur Kenntnis gebracht, sie wurde über die Gründe der Festnahme belehrt und es wurde ihr das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt.2. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 05.07.2022 auf Grund eines vom Bundesamt am 08.06.2022 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Im Zuge der Festnahme wurde ihr der Festnahmeauftrag zur Kenntnis gebracht, sie wurde über die Gründe der Festnahme belehrt und es wurde ihr das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt.

3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 06.07.2022 wurde der Beschwerde der BF gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dieser Beschluss langte am 07.07.2022 um 07.02 Uhr beim Rechtsvertreter der BF und am 07.07.2022 um 07.01 Uhr beim Bundesamt ein.

4. Am 07.07.2022 um 08.12 Uhr wurde die BF auf dem Luftweg unbegleitet nach Italien abgeschoben.

5. Am 08.07.2022 reiste die BF nach Österreich ein.

6. Am 02.08.2022 erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen Ihre Festnahme, ihre darauffolgende Anhaltung sowie gegen ihre Abschiebung. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, dass mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.07.2022 ihrer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, dieser Beschluss sei am 07.07.2022 um 07.02 Uhr in der Kanzlei ihres Rechtsvertreters eingelangt, woraufhin die BF nach Österreich zurückgekehrt sei. Die Verhängung von Schubhaft setze einen Schubhaftbescheid nach § 76 Abs. 4 FPG voraus, einen solchen gebe es nicht, weshalb die Verhängung von Schubhaft schon aus formalen Gründen rechtswidrig sei. Auch die inhaltlichen Voraussetzungen einer Schubhaft seien nicht gegeben. Das Bundesamt habe es unterlassen die Unbescholtenheit der BF, ihre sozialen Kontakte in Österreich und ihre persönlichen Lebensumstände in die Entscheidung miteinzubeziehen. Die Inhaftierung der BF stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf persönliche Freiheit dar. Auf den psychisch vulnerablen Zustand der BF auf Grund des Todes ihres Bruders sei nicht eingegangen worden.6. Am 02.08.2022 erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen Ihre Festnahme, ihre darauffolgende Anhaltung sowie gegen ihre Abschiebung. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, dass mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.07.2022 ihrer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, dieser Beschluss sei am 07.07.2022 um 07.02 Uhr in der Kanzlei ihres Rechtsvertreters eingelangt, woraufhin die BF nach Österreich zurückgekehrt sei. Die Verhängung von Schubhaft setze einen Schubhaftbescheid nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG voraus, einen solchen gebe es nicht, weshalb die Verhängung von Schubhaft schon aus formalen Gründen rechtswidrig sei. Auch die inhaltlichen Voraussetzungen einer Schubhaft seien nicht gegeben. Das Bundesamt habe es unterlassen die Unbescholtenheit der BF, ihre sozialen Kontakte in Österreich und ihre persönlichen Lebensumstände in die Entscheidung miteinzubeziehen. Die Inhaftierung der BF stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf persönliche Freiheit dar. Auf den psychisch vulnerablen Zustand der BF auf Grund des Todes ihres Bruders sei nicht eingegangen worden.

Gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG könne das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden solle. Das Bundesamt rechtfertige den Festnahmeauftrag damit, dass das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und die Außerlandesbringung der BF zulässig sei. Es sei der BF jedoch keine Frist zur Ausreise gesetzt worden. Es sei der BF daher nicht klar, welche gesetzliche Verpflichtung oder Mitwirkungsverpflichtung sie nicht beachtet habe. Die Verhaftung der BF sei weder notwendig noch verhältnismäßig gewesen. Die BF habe dem Bundesamt keine Veranlassung gegeben zu glauben, dass sie sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unterziehen werde. Für die Verhängung der Schubhaft müsse jeder Einzelfall auf Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Es liege somit schon auf Ebene des Festnahmeauftrages ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff vor.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG könne das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden solle. Das Bundesamt rechtfertige den Festnahmeauftrag damit, dass das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und die Außerlandesbringung der BF zulässig sei. Es sei der BF jedoch keine Frist zur Ausreise gesetzt worden. Es sei der BF daher nicht klar, welche gesetzliche Verpflichtung oder Mitwirkungsverpflichtung sie nicht beachtet habe. Die Verhaftung der BF sei weder notwendig noch verhältnismäßig gewesen. Die BF habe dem Bundesamt keine Veranlassung gegeben zu glauben, dass sie sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unterziehen werde. Für die Verhängung der Schubhaft müsse jeder Einzelfall auf Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Es liege somit schon auf Ebene des Festnahmeauftrages ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff vor.

Voraussetzung der Abschiebung sei die Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 FPG, die vom Bundesamt angeordnet und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Darüber hinaus müsse aber ein Grund nach § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG vorliegen. Das Bundesamt hat im Festnahmeauftrag vom 05.07.2022 keinen Grund genannt, sondern sich mit der Feststellung begnügt, das Asylverfahren sei „durchführbar/rechtskräftig“, was als solches keinen Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG darstelle. Die Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung sei nicht notwendig, weil die BF weder Mitwirkungspflichten verletzt habe noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Da der BF kein Termin für eine Ausreise gesetzt worden sei, komme auch das nicht zeitgerechte Nachkommen der Ausreiseverpflichtung nach Z 2 nicht in Betracht. Da sich die BF nicht versteckt habe, sei nicht zu befürchten gewesen, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, sodass auch Z 3 auf die BF nicht anwendbar sei. Da es gegen die BF kein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot gebe sei auch Z 4 nicht anwendbar. Dem Festnahmeauftrag liege ein Begründungsmangel zu Grunde, da nicht klar sei, was der konkrete Abschiebegrund sein solle.Voraussetzung der Abschiebung sei die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Paragraph 61, FPG, die vom Bundesamt angeordnet und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Darüber hinaus müsse aber ein Grund nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG vorliegen. Das Bundesamt hat im Festnahmeauftrag vom 05.07.2022 keinen Grund genannt, sondern sich mit der Feststellung begnügt, das Asylverfahren sei „durchführbar/rechtskräftig“, was als solches keinen Tatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG darstelle. Die Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung sei nicht notwendig, weil die BF weder Mitwirkungspflichten verletzt habe noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Da der BF kein Termin für eine Ausreise gesetzt worden sei, komme auch das nicht zeitgerechte Nachkommen der Ausreiseverpflichtung nach Ziffer 2, nicht in Betracht. Da sich die BF nicht versteckt habe, sei nicht zu befürchten gewesen, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, sodass auch Ziffer 3, auf die BF nicht anwendbar sei. Da es gegen die BF kein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot gebe sei auch Ziffer 4, nicht anwendbar. Dem Festnahmeauftrag liege ein Begründungsmangel zu Grunde, da nicht klar sei, was der konkrete Abschiebegrund sein solle.

Die Abschiebung setze eine Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes voraus. Der BF sei jedoch kein Termin für eine Ausreise gesetzt worden. Auch von einer akuten Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit könne bei der BF keine Rede sein.

Wenn das Bundesamt nur die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 anführe ohne weitere Gründe zu nennen, ignoriere es die laufende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Aus diesen Gründen sei von einer Rechtswidrigkeit der Abschiebung auszugehen.

§ 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG sei auch unionsrechtswidrig ausgelegt worden. Für eine Rückkehrentscheidung sei nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG eine Frist für die freiwillige Ausreise vorgesehen. Dies sei im Fall der BF nicht geschehen. Von einer Frist könne gemäß Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie nur unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden, die im Fall der BF jedoch nicht vorlägen. Selbst eine als ultima ratio angeordnete Abschiebung müsse nach Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie verhältnismäßig sein, was im Fall der BF auch nicht der Fall gewesen sei. Art. 9 der zitierten Richtlinie bestimme auch, dass die Mitgliedstaaten die Abschiebung unter Berücksichtigung des Einzelfalles um eine angemessene Zeit aufschieben können. Artikel 27 der Dublin-III-VO bestimme, dass die Mitgliedstaaten eine angemessene Frist vorsehen, in der die betreffende Person einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung wahrnehmen könne. Die Dublin-III-VO sei unmittelbar anwendbares Unionsrecht. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof betrage sechs Wochen, sodass die „angemessene Frist“ im Sinne der oben genannten Bestimmungen somit auch die theoretisch mögliche Frist zur Erlangung einer aufschiebenden Wirkung umfasse. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Abschiebung in unionskonformer Auslegung unzulässig und aufzuschieben.Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG sei auch unionsrechtswidrig ausgelegt worden. Für eine Rückkehrentscheidung sei nach Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG eine Frist für die freiwillige Ausreise vorgesehen. Dies sei im Fall der BF nicht geschehen. Von einer Frist könne gemäß Artikel 7, Absatz 4, dieser Richtlinie nur unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden, die im Fall der BF jedoch nicht vorlägen. Selbst eine als ultima ratio angeordnete Abschiebung müsse nach Artikel 8, Absatz 4, dieser Richtlinie verhältnismäßig sein, was im Fall der BF auch nicht der Fall gewesen sei. Artikel 9, der zitierten Richtlinie bestimme auch, dass die Mitgliedstaaten die Abschiebung unter Berücksichtigung des Einzelfalles um eine angemessene Zeit aufschieben können. Artikel 27 der Dublin-III-VO bestimme, dass die Mitgliedstaaten eine angemessene Frist vorsehen, in der die betreffende Person einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung wahrnehmen könne. Die Dublin-III-VO sei unmittelbar anwendbares Unionsrecht. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof betrage sechs Wochen, sodass die „angemessene Frist“ im Sinne der oben genannten Bestimmungen somit auch die theoretisch mögliche Frist zur Erlangung einer aufschiebenden Wirkung umfasse. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Abschiebung in unionskonformer Auslegung unzulässig und aufzuschieben.

Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die am 05.07.2022 vorgenommene Festnahme und Verbringung in Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 05.07.2022 bis 07.07.2022 und die darauffolgende Abschiebung am 07.07.2022 um 06:30 Uhr für rechtswidrig zu erklären und dem Bundesamt den Ersatz der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen.

7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.08.2022 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 abgelehnt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2022 wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 zurückgewiesen.

8. Das Bundesamt legte am 12.01.2023 den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 16.01.2023 eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt beantragte die Maßnahmenbeschwerden als unbegründet abzuweisen und die BF zum Kostenersatz zu verpflichten.

9. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde im Rahmen des Parteiengehörs der BF übermittelt, woraufhin diese mit Stellungnahme vom 09.02.2023 im Wesentlichen vorbrachte, dass sie verheiratet sei und dieser Umstand im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung sei wegen Nichtausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 17 der Dublin-III-VO rechtswidrig. Eine Prüfung der Voraussetzungen einer Haft nach Art. 28 Dublin-III-VO sei nicht erfolgt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 sei am 05.07.2022 noch nicht „abschließend“ gewesen, da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch bis 08.07.2022 offen gewesen sei. Nach Art. 27 Dublin-III-VO habe die BF das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung. Dem Rechtsvertreter der BF sei im Rahmen eines Besuches bei der BF in der Schubhaft von Polizeibeamten mitgeteilt worden, dass die Abschiebung der BF am 07.07.2022 um 08:05 Uhr erfolgen werde. Tatsächlich sei die BF jedoch bereits am 07.07.2022 um 06:30 Uhr und damit vor Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, abgeschoben worden. Dabei handle es sich um eine bewusste Vereitelung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt.9. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde im Rahmen des Parteiengehörs der BF übermittelt, woraufhin diese mit Stellungnahme vom 09.02.2023 im Wesentlichen vorbrachte, dass sie verheiratet sei und dieser Umstand im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung sei wegen Nichtausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 17, der Dublin-III-VO rechtswidrig. Eine Prüfung der Voraussetzungen einer Haft nach Artikel 28, Dublin-III-VO sei nicht erfolgt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 sei am 05.07.2022 noch nicht „abschließend“ gewesen, da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch bis 08.07.2022 offen gewesen sei. Nach Artikel 27, Dublin-III-VO habe die BF das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung. Dem Rechtsvertreter der BF sei im Rahmen eines Besuches bei der BF in der Schubhaft von Polizeibeamten mitgeteilt worden, dass die Abschiebung der BF am 07.07.2022 um 08:05 Uhr erfolgen werde. Tatsächlich sei die BF jedoch bereits am 07.07.2022 um 06:30 Uhr und damit vor Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, abgeschoben worden. Dabei handle es sich um eine bewusste Vereitelung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt.

Die BF wiederholte die in der Beschwerde gestellten Anträge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter I.1. bis I.9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1. Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Die BF gibt an eine volljährige afghanische Staatsangehörige zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2022 wurde die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 abgewiesen, diese Entscheidung wurde dem Rechtsvertreter der BF und dem Bundesamt am 27.05.2022 zugestellt. Ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nach Italien kam die BF bis 05.07.2022 nicht nach.

1.4. Am 08.06.2022 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag für 07.07.2022 sowie zur Sicherung der Abschiebung der BF nach Italien einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Da die BF ihr Grundversorgungsquartier verlassen hatte, erließ das Bundesamt am 05.07.2022 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG einen neuerlichen Festnahmeauftrag. Am 05.07.2022 um 20.30 Uhr wurde die BF in der Wohnung ihres Lebensgefährten festgenommen und bis 07.07.2022, 08.12 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Schubhaft wurde über die BF nicht angeordnet. Am 07.07.2022 um 08:12 Uhr wurde die BF auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben.1.4. Am 08.06.2022 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag für 07.07.2022 sowie zur Sicherung der Abschiebung der BF nach Italien einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Da die BF ihr Grundversorgungsquartier verlassen hatte, erließ das Bundesamt am 05.07.2022 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen neuerlichen Festnahmeauftrag. Am 05.07.2022 um 20.30 Uhr wurde die BF in der Wohnung ihres Lebensgefährten festgenommen und bis 07.07.2022, 08.12 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Schubhaft wurde über die BF nicht angeordnet. Am 07.07.2022 um 08:12 Uhr wurde die BF auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben.

1.5. Am 07.07.2022 langte der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem der Beschwerde der BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, um 07:02 Uhr beim Rechtsvertreter der BF und um 07:01 Uhr beim Bundesamt ein.

1.6. Die BF hatte im Bundesgebiet einen Lebensgefährten. Über eine gemeinsame Meldeadresse verfügten die BF und ihr Lebensgefährte vor der Abschiebung am 07.07.2022 nicht.

1.7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.08.2022 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 abgelehnt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2022 wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 zurückgewiesen. Der Versuch, die BF am 30.11.2022 nach Italien zu überstellen scheiterte, da der Aufenthaltsort der BF unbekannt ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, aus dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.04.2022 betreffend. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem.

2.2. Die BF hat keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt, sie gibt an eine volljährige Staatsangehörige Afghanistans zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.3. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2022 erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend. Dass die BF ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nach Italien bis 05.07.2022 nicht nachgekommen ist, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass sie sich am 05.07.2022 in Österreich aufgehalten hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit dem Bundesamt ihre Überstellung nach Italien vorbereitet hat.

2.4. Die Feststellungen zum Abschiebeauftrag und zum Festnahmeauftrag beruhen ebenso auf dem Verwaltungsakt wie die Feststellungen zur Festnahme und Anhaltung der BF. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise, dass die BF in Schubhaft angehalten wurde. Die Feststellungen zur Abschiebung der BF ergeben sich aus dem diesbezüglichen Abschiebebericht einer Landespolizeidirektion, der im Verwaltungsakt einliegt.

2.5. Der Zeitpunkt, in dem der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.07.2022 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 beim Rechtsvertreter der BF einlangte steht auf Grund der in der Beschwerde übermittelten und dem BF zugestellten Ausfertigung dieses Beschlusses fest, der Zeitpunkt des Einlangens dieses Beschlusses beim Bundesamt ergibt sich aus der vom Bundesamt vorgelegten Benachrichtigung über die Zustellung des Beschlusses.

2.6. Die BF bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie verheiratet sei und ihren Ehemann vor ihrer Einreise nach Österreich in Istanbul am XXXX geheiratet habe. Als Beweis dafür wird insbesondere eine am XXXX von der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien ausgestellte Urkunde vorgelegt. Sowohl in der Erstbefragung am 15.12.2021 als auch in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 21.04.2022 gab die BF an, dass sie Afghanistan am 20.09.2021 verlassen habe. Vor dem Bundesamt führte sie weiters aus, dass sie ihren Ehemann vor ihrer Einreise nach Österreich erst ein Mal gesehen habe. Dieses Treffen habe in der Türkei stattgefunden, eine Verlobung sei bei diesem Treffen nicht erfolgt. Es steht daher auf Grund der Aussagen der BF im Rahmen der Erstbefragung sowie vor dem Bundesamt fest, dass sie vor ihrer Einreise nach Österreich nicht verheiratet war, da sie sich am 28.07.2021 noch in Afghanistan aufgehalten hat und ihren Ehemann vor ihrer Einreise nach Österreich erst ein Mal gesehen hat, wobei sie sich bei diesem Treffen auch nicht mit ihm verlobt hat. Dass die BF an der Adresse ihres Lebensgefährten nicht gemeldet war ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.2.6. Die BF bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie verheiratet sei und ihren Ehemann vor ihrer Einreise nach Österreich in Istanbul am römisch 40 geheiratet habe. Als Beweis dafür wird insbesondere eine am römisch 40 von der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien ausgestellte Urkunde vorgelegt. Sowohl in der Erstbefragung am 15.12.2021 als auch in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 21.04.2022 gab die BF an, dass sie Afghanistan am 20.09.2021 verlassen habe. Vor dem Bundesamt führte sie weiters aus, dass sie ihren Ehemann vor ihrer Einreise nach Österreich erst ein Mal gesehen habe. Dieses Treffen habe in der Türkei stattgefunden, eine Verlobung sei bei diesem Treffen nicht erfolgt. Es steht daher auf Grund der Aussagen der BF im Rahmen der Erstbefragung sowie vor dem Bundesamt fest, dass sie vor ihrer Einreise nach Österreich nicht verheiratet war, da sie sich am 28.07.2021 noch in Afghanistan aufgehalten hat und ihren Ehemann vor ihrer Einreise nach Österreich erst ein Mal gesehen hat, wobei sie sich bei diesem Treffen auch nicht mit ihm verlobt hat. Dass die BF an der Adresse ihres Lebensgefährten nicht gemeldet war ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.

2.7. Die Feststellungen zu den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 beruhen auf dem diesbezüglichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass die BF im Vorfeld der geplanten Überstellung am 30.11.2022 auf Grund ihres unbekannten Aufenthaltes nicht festgenommen werden konnte ergibt sich aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil I. – Festnahme und Anhaltung3.1. Zu Spruchteil römisch eins. – Festnahme und Anhaltung

3.1.1. Zu Spruchpunkt I.A.1. – Abweisung der Beschwerde3.1.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.A.1. – Abweisung der Beschwerde

3.1.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Festnahme“ überschriebene § 40 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Festnahme“ überschriebene Paragraph 40, BFA-VG lautet auszugsweise:

„(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

[…]

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

[…]“

§ 34 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 34, BFA-VG lautet auszugsweise:

„[…]

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

[…]

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

[…]“

3.1.1.2. Die BF wurde am 05.07.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG in Vollziehung des am 05.07.2022 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in weiterer Folge bis zu ihrer Abschiebung in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Der Abschiebeauftrag für den 07.07.2022 war bereits am 08.06.2022 erlassen worden. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Festnahme und der Anhaltung der BF bis zur Abschiebung am 07.07.2022 entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes handelten (vgl. VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). 3.1.1.2. Die BF wurde am 05.07.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am 05.07.2022 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in weiterer Folge bis zu ihrer Abschiebung in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Der Abschiebeauftrag für den 07.07.2022 war bereits am 08.06.2022 erlassen worden. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Festnahme und der Anhaltung der BF bis zur Abschiebung am 07.07.2022 entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes handelten vergleiche VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0025).

Im Zeitpunkte der Festnahme sowie im Zeitraum der Anhaltung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und ein Abschiebeauftrag war bereits erlassen. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG waren daher erfüllt.Im Zeitpunkte der Festnahme sowie im Zeitraum der Anhaltung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und ein Abschiebeauftrag war bereits erlassen. Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG waren daher erfüllt.

Die BF wurde am 05.07.2022 auf Grund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG festgenommen und befand sich von 05.07.2022, 20:30 Uhr, bis 07.07.2022, 08:12 Uhr, somit ca. 36 Stunden, in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Anhaltung eines Fremden ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen die BF bestand ein aufrechter und auf einen Festnahmegrund gestützter Festnahmeauftrag und die Dauer der Anhaltung lag innerhalb des gesetzlich normierten Zeitrahmens. Die Dauer der Anhaltung ist auch nicht als unverhältnismäßig zu bewerten, zumal vor der Festnahme der BF ein Laissez-Passer ausgestellt und ihre Überstellung nach Italien organisiert worden war.Die BF wurde am 05.07.2022 auf Grund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und befand sich von 05.07.2022, 20:30 Uhr, bis 07.07.2022, 08:12 Uhr, somit ca. 36 Stunden, in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Anhaltung eines Fremden ist gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen die BF bestand ein aufrechter und auf einen Festnahmegrund gestützter Festnahmeauftrag und die Dauer der Anhaltung lag innerhalb des gesetzlich normierten Zeitrahmens. Die Dauer der Anhaltung ist auch nicht als unverhältnismäßig zu bewerten, zumal vor der Festnahme der BF ein Laissez-Passer ausgestellt und ihre Überstellung nach Italien organisiert worden war.

3.1.1.3. Die BF brachte im Verfahren vor, dass die erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung wegen Nichtausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 17 Dublin-III-VO rechtswidrig sei. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 abgewiesen wurde. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.08.2022 abgelehnt, die gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2022 zurückgewiesen. Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2022 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung ist daher in Rechtskraft erwachsen.3.1.1.3. Die BF brachte im Verfahren vor, dass die erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung wegen Nichtausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 17, Dublin-III-VO rechtswidrig sei. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 abgewiesen wurde. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.08.2022 abgelehnt, die gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2022 zurückgewiesen. Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2022 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung ist daher in Rechtskraft erwachsen.

3.1.1.4. In ihrer Beschwerde führt die BF aus, dass der Festnahmeauftrag unverhältnismäßig sei und § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG nicht unionsrechtskonform ausgelegt worden sei. Der BF sei keine Frist für eine freiwillige Ausreise gesetzt worden. Für eine Rückkehrentscheidung sei nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG eine Frist für eine freiwillige Ausreise vorgesehen, wovon gemäß Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie nur unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden könne.3.1.1.4. In ihrer Beschwerde führt die BF aus, dass der Festnahmeauftrag unverhältnismäßig sei und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG nicht unionsrechtskonform ausgelegt worden sei. Der BF sei keine Frist für eine freiwillige Ausreise gesetzt worden. Für eine Rückkehrentscheidung sei nach Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG eine Frist für eine freiwillige Ausreise vorgesehen, wovon gemäß Artikel 7, Absatz 4, dieser Richtlinie nur unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden könne.

Zu diesem Vorbringen ist folgendes festzuhalten: Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, so ist diese gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, keine aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen und die Außerlandesbringung der BF angeordnet. Nach den oben zitierten Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und Abs. 4 BFA-VG war die damit erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung ab dem Ablauf des 7. Tages nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht durchführbar. Das Bundesamt hat mit der Überstellung der BF nach Italien jedoch bis nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.04.2022 zugewartet. Dass mit der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eine Frist für die freiwillige Ausreise zu setzen ist, sieht weder das FPG noch die Dublin-III-VO vor. Die von der BF in ihrer Beschwerde zitierten Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie beziehen sich auf das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Bei der Rückkehr handelt es sich in diesem Zusammenhang nach Art. 3 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie um die Rückreise von Drittstaatsangehörigen — in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung — in deren Herkunftsland oder ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird. Eine Überstellungsentscheidung im Sinne der Dublin-III-VO zielt jedoch auf die Überstellung des Fremden in den für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat ab. Die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie sind daher im Geltungsbereich der Dublin-III-VO nicht anwendbar. Die Bestimmung einer Frist für die freiwillige Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat sieht die Dublin-III-VO nicht vor.Zu diesem Vorbringen ist folgendes festzuhalten: Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, so ist diese gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, keine aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen und die Außerlandesbringung der BF angeordnet. Nach den oben zitierten Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 4, BFA-VG war die damit erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung ab dem Ablauf des 7. Tages nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht durchführbar. Das Bundesamt hat mit der Überstellung der BF nach Italien jedoch bis nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.04.2022 zugewartet. Dass mit der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eine Frist für die freiwillige Ausreise zu setzen ist, sieht weder das FPG noch die Dublin-III-VO vor. Die von der BF in ihrer Beschwerde zitierten Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie beziehen sich auf das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Bei der Rückkehr handelt es sich in diesem Zusammenhang nach Artikel 3, Absatz 3, Rückführungsrichtlinie um die Rückreise von Drittstaatsangehörigen — in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung — in deren Herkunftsland oder ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird. Eine Überstellungsentscheidung im Sinne der Dublin-III-VO zielt jedoch auf die Überstellung des Fremden in den für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat ab. Die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie sind daher im Geltungsbereich der Dublin-III-VO nicht anwendbar. Die Bestimmung einer Frist für die freiwillige Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat sieht die Dublin-III-VO nicht vor.

3.1.1.5. Die BF bringt weiters vor, dass sie nach Art. 27 der Dublin-III-VO das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung habe. Insofern sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 am 05.07.2022 noch nicht abschließend gewesen, zumal die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach bis 08.07.2022 offen gewesen sei. 3.1.1.5. Die BF bringt weiters vor, dass sie nach Artikel 27, der Dublin-III-VO das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung habe. Insofern sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 am 05.07.2022 noch nicht abschließend gewesen, zumal die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach bis 08.07.2022 offen gewesen sei.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass der Antragsteller nach Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht hat. Diesem Erfordernis wird durch die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes an das Verwaltungsgericht entsprochen. Eine weitere gerichtliche Überprüfung dieser Gerichtsentscheidung sieht die Dublin-III-VO nicht vor.Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass der Antragsteller nach Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht hat. Diesem Erfordernis wird durch die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes an das Verwaltungsgericht entsprochen. Eine weitere gerichtliche Überprüfung dieser Gerichtsentscheidung sieht die Dublin-III-VO nicht vor.

3.1.1.6. Die BF führte im Verfahren mehrfach aus, dass die Voraussetzungen für ihre Anhaltung in Schubhaft nicht vorgelegen und vom Bundesamt auch nicht geprüft worden seien.

Dazu ist auszuführen, dass sich aus dem Verwaltungsakt eindeutig ergibt, dass das Bundesamt die Anordnung von Schubhaft nicht beabsichtigt hat und eine Anordnung der Schubhaft nicht erfolgt ist.

3.1.1.7. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 05.07.2022 um 20:30 Uhr und die Anhaltung im Zuge der Festnahme war daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.2. Zu Spruchpunkt I.A.2. und Spruchpunkt I.A.3. – Kostenentscheidung3.1.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.A.2. und Spruchpunkt römisch eins.A.3. – Kostenentscheidung

3.1.2.1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.1.2.1. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Festnahme der BF am 05.07.2022 um 20:30 sowie die darauffolgende Anhaltung bis 07.07.2023, 06:30 Uhr, Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Anträge auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Festnahme der BF am 05.07.2022 um 20:30 sowie die darauffolgende Anhaltung bis 07.07.2023, 06:30 Uhr, Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Anträge auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt.

Das Bundesamt ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb es Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

3.1.3. Zu Spruchpunkt I.B. - Revision3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

3.2. Zu Spruchteil II. – Abschiebung3.2. Zu Spruchteil römisch zwei. – Abschiebung

3.2.1. Zu Spruchpunkt II.A.1. – Abweisung der Beschwerde3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch zwei.A.1. – Abweisung der Beschwerde

3.2.1.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 46 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, FPG lautet:

„(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.“

3.2.1.2. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO haben Überstellungen aus dem ersuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2022 kam keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb die Überstellung der BF nach Italien innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs mit Wirkung vom 21.02.2022 zu erfolgen hatte (vgl. VwGH vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0173, Rz 12).3.2.1.2. Gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO haben Überstellungen aus dem ersuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2022 kam keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb die Überstellung der BF nach Italien innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs mit Wirkung vom 21.02.2022 zu erfolgen hatte vergleiche VwGH vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0173, Rz 12).

Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, zumal sie bis zu ihrer Festnahme mit dem Bundesamt keinen Kontakt aufnahm, um die Überstellung nach Italien durchzuführen. Die Voraussetzung des § 46 Abs. 1 Z. 3 FPG lag daher – entgegen dem Beschwerdevorbringen – vor.Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, zumal sie bis zu ihrer Festnahme mit dem Bundesamt keinen Kontakt aufnahm, um die Überstellung nach Italien durchzuführen. Die Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG lag daher – entgegen dem Beschwerdevorbringen – vor.

3.2.1.3. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.07.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, weshalb die Abschiebung auch aus diesem Grund rechtswidrig gewesen sei, wird folgendes festgehalten:

Gemäß § 14a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz - VfGG iVm § 89d Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.Gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, Verfassungsgerichtshofgesetz - VfGG in Verbindung mit Paragraph 89 d, Absatz 2, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.

Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.07.2022 langte am 07.07.2022 sowohl beim Bundesamt als auch beim Rechtsvertreter der BF ein, weshalb dieser Beschluss als am 08.07.2022 zugestellt gilt (vgl. VwGH vom 04.08.2022, Ra 2022/03/0179). Im Zeitpunkt der Abschiebung der BF am 07.07.2022 kam der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 daher noch keine aufschiebende Wirkung zu.Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.07.2022 langte am 07.07.2022 sowohl beim Bundesamt als auch beim Rechtsvertreter der BF ein, weshalb dieser Beschluss als am 08.07.2022 zugestellt gilt vergleiche VwGH vom 04.08.2022, Ra 2022/03/0179). Im Zeitpunkt der Abschiebung der BF am 07.07.2022 kam der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 daher noch keine aufschiebende Wirkung zu.

3.2.1.4. Da im Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, das Bundesamt zu Recht davon ausging, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde und der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2022 im Zeitpunkt der Abschiebung keine aufschiebende Wirkung zukam, war die Beschwerde gegen die Abschiebung der BF am 07.07.2022 als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II.A.2. und Spruchpunkt II.A.3. – Kostenentscheidung3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.A.2. und Spruchpunkt römisch zwei.A.3. – Kostenentscheidung

3.2.2.1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.2.1. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Abschiebung der BF am 07.07.2022 Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Abschiebung der BF am 07.07.2022 Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt.

Das Bundesamt ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb es Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

3.2.3. Zu Spruchpunkt II.B. - Revision3.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W250.2257801.1.00

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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