Entscheidungsdatum
26.06.2023Norm
ASVG §4 Abs1 Z1Spruch
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I403 2273647-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX Aktiengesellschaft, XXXX , Fürstentum Liechtenstein, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle XXXX vom 17.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 Aktiengesellschaft, römisch 40 , Fürstentum Liechtenstein, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle römisch 40 vom 17.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen den ersten und den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den ersten und den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den dritten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den dritten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die XXXX Aktiengesellschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte mit Schreiben des Geschäftsführers XXXX (im Folgenden: Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) an die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK; belangte Behörde)Die römisch 40 Aktiengesellschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte mit Schreiben des Geschäftsführers römisch 40 (im Folgenden: Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) an die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK; belangte Behörde)
- vom 11.03.2023 den Antrag, den der ÖGK bereits überwiesenen Betrag zurück zu überweisen, da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht der Versicherungspflicht bei der ÖGK unterliege („Nichtversicherungspflicht laut Art. 13 Abs. 2 b VO 883“)- vom 11.03.2023 den Antrag, den der ÖGK bereits überwiesenen Betrag zurück zu überweisen, da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht der Versicherungspflicht bei der ÖGK unterliege („Nichtversicherungspflicht laut Artikel 13, Absatz 2, b VO 883“)
- vom 05.04.2023 den Antrag, einen „Rückabwicklungsbescheid“ zu erlassen und die Rückzahlung der Beiträge zu veranlassen („Rückabwicklung Versicherungsverhältnis XXXX “)- vom 05.04.2023 den Antrag, einen „Rückabwicklungsbescheid“ zu erlassen und die Rückzahlung der Beiträge zu veranlassen („Rückabwicklung Versicherungsverhältnis römisch 40 “)
- vom 10.04.2023 den Antrag, dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ab dem 27.02.2017 eine A1-Bescheinigung zu gewähren („Antrag auf A1“).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2023 wurden diese Anträge der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (1. Spruchpunkt). Zudem wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von 726 Euro verhängt (2. Spruchpunkt). Auch über den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von 726 Euro verhängt (3. Spruchpunkt). Die Zurückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit Bescheiden der belangten Behörde vom 04.12.2020, bestätigt mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021, GZ. I413 2238784-1/28E bzw. I413 2247102-1/19E, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ab dem 27.02.2017 als Dienstnehmer in die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und nach § 1 Abs. 1 lit a ASVG einbezogen sei und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 27.02.2020 bis 31.10.2020 Beiträge in Höhe von 51.005,37 Euro nachverrechnet wurden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2023 wurden diese Anträge der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (1. Spruchpunkt). Zudem wurde über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von 726 Euro verhängt (2. Spruchpunkt). Auch über den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von 726 Euro verhängt (3. Spruchpunkt). Die Zurückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit Bescheiden der belangten Behörde vom 04.12.2020, bestätigt mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021, GZ. I413 2238784-1/28E bzw. I413 2247102-1/19E, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ab dem 27.02.2017 als Dienstnehmer in die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ASVG einbezogen sei und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 27.02.2020 bis 31.10.2020 Beiträge in Höhe von 51.005,37 Euro nachverrechnet wurden.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2023 wurde dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 22.05.2023 zugestellt. Er erhob fristgerecht am 16.06.2023 Beschwerde und brachte diese sowohl bei der belangten Behörde wie auch direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid am 02.06.2023 zugestellt. Eine wortgleiche Beschwerde wurde am 20.06.2023 von Seiten der Beschwerdeführerin sowohl bei der belangten Behörde wie auch direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Verwaltungsakt und Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2023 (bezüglich des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin) bzw. am 21.06.2023 (bezüglich der Beschwerdeführerin) vorgelegt und der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.
Im gegenständlichen Verfahren wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin behandelt; mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2023, GZ. I403 2273647-1/6E, wurde über die Beschwerde des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Antrag auf Feststellung der „Nichtversicherungspflicht“ und Rückabwicklung:
Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom 04.12.2020, Zl. XXXX wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum 27.02.2017 bis laufend als deren Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes und gemäß § 1 Abs 1 lit a des AlVG 1977 arbeitslosenversichert ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021, GZ. I413 2238784-1 als unbegründet abgewiesen. Dazu wurde im Erkenntnis festgestellt:Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 vom 04.12.2020, Zl. römisch 40 wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum 27.02.2017 bis laufend als deren Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des AlVG 1977 arbeitslosenversichert ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021, GZ. I413 2238784-1 als unbegründet abgewiesen. Dazu wurde im Erkenntnis festgestellt:
„Die Beschwerdeführerin ist eine in Liechtenstein im Handelsregister zu FL- XXXX eingetragene Sitzgesellschaft mit Repräsentanten in XXXX , und Sitz in XXXX . Ihr einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer ist Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Er ist zu 24 % an der Gesellschaft als Aktionär beteiligt. Die weitere Aktionärin ist seine Ehefrau XXXX . Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist seit 27.02.2017 durchgängig in XXXX wohnhaft.„Die Beschwerdeführerin ist eine in Liechtenstein im Handelsregister zu FL- römisch 40 eingetragene Sitzgesellschaft mit Repräsentanten in römisch 40 , und Sitz in römisch 40 . Ihr einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer ist Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Er ist zu 24 % an der Gesellschaft als Aktionär beteiligt. Die weitere Aktionärin ist seine Ehefrau römisch 40 . Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist seit 27.02.2017 durchgängig in römisch 40 wohnhaft.
Zwischen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin besteht ein aufrechter Dienstvertrag. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist ausschließlich von XXXX aus in Deutschland und Österreich für die Beschwerdeführerin tätig. In Liechtenstein geht er keiner beruflichen Tätigkeit nach. Zwischen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin besteht ein aufrechter Dienstvertrag. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist ausschließlich von römisch 40 aus in Deutschland und Österreich für die Beschwerdeführerin tätig. In Liechtenstein geht er keiner beruflichen Tätigkeit nach.
In allen Eingaben gegenüber der belangten Behörde und auch in der Beschwerde wird Geschäftsführer der Beschwerdeführerin von der Beschwerdeführerin als ihr Dienstnehmer bezeichnet. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin selbst verwahrte sich stets gegen seine Einstufung als selbständig Erwerbstätiger gegenüber der belangten Behörde. Seine Dienstnehmereigenschaft wurde nie von der Beschwerdeführerin oder auch von Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestritten.“
Im Erkenntnis wurde die Dienstnehmereigenschaft des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, welche gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG die Versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bzw. gemäß § 1 Abs 1 lit a des AlVG 1977 die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung nach sich zieht, ausdrücklich festgestellt.Im Erkenntnis wurde die Dienstnehmereigenschaft des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, welche gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG die Versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bzw. gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des AlVG 1977 die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung nach sich zieht, ausdrücklich festgestellt.
Die Beschwerdeführerin beantragte im gegenständlichen Verfahren die Feststellung der „Nichtversicherungspflicht von XXXX bei der ÖGK, die Rücküberweisung der eingezahlten Beiträge und die Ausstellung einer A1-Bescheinigung“.Die Beschwerdeführerin beantragte im gegenständlichen Verfahren die Feststellung der „Nichtversicherungspflicht von römisch 40 bei der ÖGK, die Rücküberweisung der eingezahlten Beiträge und die Ausstellung einer A1-Bescheinigung“.
Damit wurde im gegenständlichen Verfahren die Abänderung des Bescheids der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom 04.12.2020 bzw. des den Bescheid bestätigenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021 beantragt.Damit wurde im gegenständlichen Verfahren die Abänderung des Bescheids der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 vom 04.12.2020 bzw. des den Bescheid bestätigenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021 beantragt.
Eine Änderung der Rechtslage ist nicht gegeben, ebenso wenig eine Änderung des Sachverhalts.
1.2. Zur Mutwillensstrafe:
Die Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde öfters und mutwillig in Anspruch genommen, obwohl sie sich der Grund- und Aussichtslosigkeit und der Nutz- und der Zwecklosigkeit ihrer Anbringen bewusst sein musste.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Antrag auf Feststellung der „Nichtversicherungspflicht“ und Rückabwicklung:
Die Feststellungen beruhen auf einer Einschau in den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom 04.12.2020, Zl. XXXX , in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021, GZ. I413 2238784-1 und in den entsprechenden Gerichtsakt sowie in den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakt.Die Feststellungen beruhen auf einer Einschau in den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 vom 04.12.2020, Zl. römisch 40 , in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021, GZ. I413 2238784-1 und in den entsprechenden Gerichtsakt sowie in den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass im gegenständlichen Verfahren eine Abänderung des Bescheids der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom 04.12.2020 bzw. des den Bescheid bestätigenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021 beantragt wurde, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Anträgen vom 11.03.2023, vom 05.04.2023 und vom 10.04.2023. Aus dem Inhalt dieser Anträge ergibt sich das Begehren, die „Nichtversicherungspflicht“ des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde festzustellen. Im Vorverfahren, das mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom 04.12.2020, Zl. XXXX , bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021, GZ. I413 2238784-1 abgeschlossen worden war, war die Versicherungspflicht des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nach dem ASVG bzw. AlVG rechtskräftig festgestellt worden. Das neue Parteienbegehren deckt sich daher im Wesentlichen mit dem früheren, so dass letztlich eine Abänderung der früheren rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird.Dass im gegenständlichen Verfahren eine Abänderung des Bescheids der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 vom 04.12.2020 bzw. des den Bescheid bestätigenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021 beantragt wurde, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Anträgen vom 11.03.2023, vom 05.04.2023 und vom 10.04.2023. Aus dem Inhalt dieser Anträge ergibt sich das Begehren, die „Nichtversicherungspflicht“ des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde festzustellen. Im Vorverfahren, das mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 vom 04.12.2020, Zl. römisch 40 , bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021, GZ. I413 2238784-1 abgeschlossen worden war, war die Versicherungspflicht des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nach dem ASVG bzw. AlVG rechtskräftig festgestellt worden. Das neue Parteienbegehren deckt sich daher im Wesentlichen mit dem früheren, so dass letztlich eine Abänderung der früheren rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird.
Dass keine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage vorliegt, ergibt sich aus einem Abgleich der anzuwendenden Rechtnormen (insb. § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a des AlVG 1977).Dass keine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage vorliegt, ergibt sich aus einem Abgleich der anzuwendenden Rechtnormen (insb. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des AlVG 1977).
Dass keine entscheidungswesentliche Änderung der Sachlage vorliegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid („Bescheid S 16: „Aufgrund des Sach- und Rechtsvorbringens der XXXX Aktiengesellschaft liegt sohin eine idente Sach- und Rechtslage wie in den diesen Bescheid genannten Verwaltungsverfahren vor, welche in Rechtskraft erwachsen sind.“) in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. In der Beschwerde wurden als Gründe für die Anfechtung im Wesentlichen „Falschaussagen“ der Mitarbeiter der belangten Behörde bzw. eine „vorsätzliche falsche Berichterstattung im Bescheid“ genannt und der Vorwurf des Amtsmissbrauches erhoben, ohne dass dies in irgendeiner Weise substantiiert wurde oder in Zusammenhang mit der gegenständlich zu entscheidenden Frage (ob es sich um das gleiche Antragsbegehren handelt) steht. Inhaltlich wurde nur vorgebracht, dass ein „Gutachten der SVS“ eine „Nichtversicherbarkeit der ÖGK“ belegen würde; damit ist ein Schreiben der SVS vom 14.05.2020 an die ÖGK gemeint, welches aber bereits im Vorverfahren Berücksichtigung gefunden hatte und daher keine Änderung der Sach- oder Rechtslage aufzuzeigen vermag.
Dass keine entscheidungswesentliche Änderung der Sachlage vorliegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid („Bescheid S 16: „Aufgrund des Sach- und Rechtsvorbringens der römisch 40 Aktiengesellschaft liegt sohin eine idente Sach- und Rechtslage wie in den diesen Bescheid genannten Verwaltungsverfahren vor, welche in Rechtskraft erwachsen sind.“) in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. In der Beschwerde wurden als Gründe für die Anfechtung im Wesentlichen „Falschaussagen“ der Mitarbeiter der belangten Behörde bzw. eine „vorsätzliche falsche Berichterstattung im Bescheid“ genannt und der Vorwurf des Amtsmissbrauches erhoben, ohne dass dies in irgendeiner Weise substantiiert wurde oder in Zusammenhang mit der gegenständlich zu entscheidenden Frage (ob es sich um das gleiche Antragsbegehren handelt) steht. Inhaltlich wurde nur vorgebracht, dass ein „Gutachten der SVS“ eine „Nichtversicherbarkeit der ÖGK“ belegen würde; damit ist ein Schreiben der SVS vom 14.05.2020 an die ÖGK gemeint, welches aber bereits im Vorverfahren Berücksichtigung gefunden hatte und daher keine Änderung der Sach- oder Rechtslage aufzuzeigen vermag.,
2.2. Zur Mutwillensstrafe:
Dass die Beschwerdeführerin die belangte Behörde öfters und mutwillig in Anspruch genommen hat und sich zugleich der Grund- und Aussichtslosigkeit und der Nutz- und der Zwecklosigkeit ihres Anbringens bewusst sein musste, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid umfassend dargelegt. Den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten, sondern ohne nähere Begründung die „Abweisung der Mutwillensstrafen“ und stattdessen die Verhängung von Mutwillensstrafen gegen namentlich genannte MitarbeiterInnen der belangten Behörde gefordert. Zur entsprechenden Forderung ist nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass gemäß § 35 AVG Personen, welche die Tätigkeit der Behörde „offenbar mutwillig“ in Anspruch nehmen, mit einer solchen Strafe belegt werden können, nicht aber MitarbeiterInnen der Behörde aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit. Dass die Beschwerdeführerin die belangte Behörde öfters und mutwillig in Anspruch genommen hat und sich zugleich der Grund- und Aussichtslosigkeit und der Nutz- und der Zwecklosigkeit ihres Anbringens bewusst sein musste, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid umfassend dargelegt. Den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten, sondern ohne nähere Begründung die „Abweisung der Mutwillensstrafen“ und stattdessen die Verhängung von Mutwillensstrafen gegen namentlich genannte MitarbeiterInnen der belangten Behörde gefordert. Zur entsprechenden Forderung ist nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 35, AVG Personen, welche die Tätigkeit der Behörde „offenbar mutwillig“ in Anspruch nehmen, mit einer solchen Strafe belegt werden können, nicht aber MitarbeiterInnen der Behörde aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit.
Die Beschwerdeführerin erhob am 31.12.2020 Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde jeweils vom 04.12.2020, womit einerseits festgestellt wurde, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXX Aktiengesellschaft im Zeitraum 27.02.2017 bis laufend gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes und gemäß § 1 Abs 1 lit a des AlVG 1977 arbeitslosenversichert ist und andererseits die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet wurde, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen in der Höhe von EUR 47.402,48 und die aufgrund der Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 30.11.2020 in der Höhe von EUR 3.602,89 zu entrichten. Am 19.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin und ihr Geschäftsführer blieben der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht seine Erkenntnisse mündlich und wies die Beschwerden als unbegründet ab. Eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse erfolgte mit 16.12.2021 (zu GZ I413 2238784-1/28E betreffend die Versicherungspflicht des Geschäftsführers) und mit 10.12.2021 (zu GZ I413 2247102-1/19E betreffend die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung). Beide Erkenntnisse sind formell und materiell rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin erhob am 31.12.2020 Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde jeweils vom 04.12.2020, womit einerseits festgestellt wurde, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der römisch 40 Aktiengesellschaft im Zeitraum 27.02.2017 bis laufend gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des AlVG 1977 arbeitslosenversichert ist und andererseits die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet wurde, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen in der Höhe von EUR 47.402,48 und die aufgrund der Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 30.11.2020 in der Höhe von EUR 3.602,89 zu entrichten. Am 19.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin und ihr Geschäftsführer blieben der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht seine Erkenntnisse mündlich und wies die Beschwerden als unbegründet ab. Eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse erfolgte mit 16.12.2021 (zu GZ I413 2238784-1/28E betreffend die Versicherungspflicht des Geschäftsführers) und mit 10.12.2021 (zu GZ I413 2247102-1/19E betreffend die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung). Beide Erkenntnisse sind formell und materiell rechtskräftig.
Somit wurde die im gegenständlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage (Pflichtversicherung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin als Dienstnehmer der XXXX AG gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und gemäß § 1 Abs 1 lit a des AlVG 1977 in der Arbeitslosenversicherung) bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2020 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2021 (schriftliche Ausfertigung am 10.12.2021 bzw. 16.12.2021) rechtskräftig entschieden.Somit wurde die im gegenständlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage (Pflichtversicherung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin als Dienstnehmer der römisch 40 AG gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des AlVG 1977 in der Arbeitslosenversicherung) bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2020 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2021 (schriftliche Ausfertigung am 10.12.2021 bzw. 16.12.2021) rechtskräftig entschieden.
Die Beschwerdeführerin akzeptierte die Entscheidung aber nicht, sondern versuchte mit verschiedenen Mitteln, die Entscheidung abzuändern:
1. Zunächst stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Geschäftsführer mit E-Mail vom 08.12.2021 einen zu I413 223874-2 bzw. I413 2247102-2 protokollierten Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand, der nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens als unzulässig wegen Mangelhaftigkeit mit Beschlüssen jeweils vom 21.03.2022, I413 2247102-2/6E und I413 2238784-2/3E, zurückgewiesen wurde. Beide Beschlüsse erlangten formelle und materielle Rechtskraft.
2. Am 30.09.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein zu I413 2247102-3 protokollierter als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in der Causa I413 2238784-1 wegen neuer Beweise“ bezeichnetes Anbringen ein, mit dem ein „Wiederaufnahme- bzw Klagsantrag“ gestellt wurde. Aufgrund der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens stellte die Beschwerdeführerin schließlich einen „Wiederaufnahmeantrag“, in welchem ausgeführt wurde, dass aufgrund falscher Datenvorlage durch die als Beklagte bezeichnete belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Pfändung und Insolvenzantrag gegen sie vorgehe und eingereichte Gehaltsabrechnungen bzw. Einkommenssteuerbescheide des Geschäftsführers die Aussage der als Klägerin bezeichneten Beschwerdeführerin beweisen würden. Es werde eine Aufrollung von der belangten Behörde abgelehnt und führe dies zu einer Überzahlung bzw. Fehlforderung von EUR 32.858,96 und fordere diese auch schon für einen zusätzlichen Zeitraum weitere Forderungen auf Basis unrichtiger Angaben zu Gehaltsforderungen. Daher sei das Verfahren I413 2247102-1 wiederaufzunehmen, um weiteren Schaden von der Beschwerdeführerin abzuwenden und die Falschaussagen der belangten Behörde zu stoppen, da die Beschwerdeführerin neue Beweismittel vorlegen könne, die eine eindeutige Wirkung im Verfahren hätten, da sie die Falschaussagen der belangten Behörde belegen könnten. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2022, I413 2247102-3/11E, wurde der „Wiederaufnahme- bzw Klagsantrag“ vom 30.09.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2022 mangels gesetzlicher Formalerfordernisse gemäß § 32 Abs 2 VwGVG zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde formell und materiell rechtskräftig.2. Am 30.09.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein zu I413 2247102-3 protokollierter als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in der Causa I413 2238784-1 wegen neuer Beweise“ bezeichnetes Anbringen ein, mit dem ein „Wiederaufnahme- bzw Klagsantrag“ gestellt wurde. Aufgrund der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens stellte die Beschwerdeführerin schließlich einen „Wiederaufnahmeantrag“, in welchem ausgeführt wurde, dass aufgrund falscher Datenvorlage durch die als Beklagte bezeichnete belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Pfändung und Insolvenzantrag gegen sie vorgehe und eingereichte Gehaltsabrechnungen bzw. Einkommenssteuerbescheide des Geschäftsführers die Aussage der als Klägerin bezeichneten Beschwerdeführerin beweisen würden. Es werde eine Aufrollung von der belangten Behörde abgelehnt und führe dies zu einer Überzahlung bzw. Fehlforderung von EUR 32.858,96 und fordere diese auch schon für einen zusätzlichen Zeitraum weitere Forderungen auf Basis unrichtiger Angaben zu Gehaltsforderungen. Daher sei das Verfahren I413 2247102-1 wiederaufzunehmen, um weiteren Schaden von der Beschwerdeführerin abzuwenden und die Falschaussagen der belangten Behörde zu stoppen, da die Beschwerdeführerin neue Beweismittel vorlegen könne, die eine eindeutige Wirkung im Verfahren hätten, da sie die Falschaussagen der belangten Behörde belegen könnten. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2022, I413 2247102-3/11E, wurde der „Wiederaufnahme- bzw Klagsantrag“ vom 30.09.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2022 mangels gesetzlicher Formalerfordernisse gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde formell und materiell rechtskräftig.
3. Nach Rechtskraft des Beschlusses beantragte die Beschwerdeführerin „die Mängelbehebung“ der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes. Mit Beschluss vom 03.01.2022, I413 2247102-1/24Z, wurde das als „Mängelbehebungsauftrag“ bezeichnete Anbringen als unzulässig zurückgewiesen und sowohl über die Beschwerdeführerin wie auch über ihren Geschäftsführer eine Mutwillensstrafe von 300,00 Euro verhängt.
4. Einlangend mit 19.01.2021 erging seitens der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung, in welcher versucht wurde, das Verfahren I413 2238784-1 (die Dienstnehmereigenschaft des Geschäftsführers betreffend) und das Verfahren I413 2247102-1 (die Nachverrechnung von durch die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin des Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle XXXX geschuldeten Beiträgen zur Sozialversicherung und Verzugszinsen betreffend) neu aufzurollen. In der Folge beschloss das Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2022, GZ. I413 2247102-1/28Z die Verhängung einer weiteren Mutwillensstrafe in der Höhe von 500 Euro über die Beschwerdeführerin und ihren Geschäftsführer. 4. Einlangend mit 19.01.2021 erging seitens der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung, in welcher versucht wurde, das Verfahren I413 2238784-1 (die Dienstnehmereigenschaft des Geschäftsführers betreffend) und das Verfahren I413 2247102-1 (die Nachverrechnung von durch die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin des Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle römisch 40 geschuldeten Beiträgen zur Sozialversicherung und Verzugszinsen betreffend) neu aufzurollen. In der Folge beschloss das Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2022, GZ. I413 2247102-1/28Z die Verhängung einer weiteren Mutwillensstrafe in der Höhe von 500 Euro über die Beschwerdeführerin und ihren Geschäftsführer.
5. Mit Bescheid vom 10.06.2022, AZ XXXX , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für den Zeitraum von 01.11.2020 – 31.05.2022 allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen in Höhe von 12.903,91 Euro sowie Verzugszinsen in Höhe von 131,03 Euro zu entrichten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2023, GZ. I412 2256720-1/12E abgewiesen.5. Mit Bescheid vom 10.06.2022, AZ römisch 40 , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für den Zeitraum von 01.11.2020 – 31.05.2022 allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen in Höhe von 12.903,91 Euro sowie Verzugszinsen in Höhe von 131,03 Euro zu entrichten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2023, GZ. I412 2256720-1/12E abgewiesen.
6. Am 23.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2023, GZ. I413 2238784-3/3E und GZ. I413 2238784-4/3E zurückgewiesen wurde.
7. Mit Anbringen vom 11.03.2023 beschwerte sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dass er mehrfach Schreiben des BVwG für XXXX AG entgegennehmen hätte müssen und untersagt er die Zustellung weiterer Sendungen an seine Andresse. Unter einem schrieb er dem erkennenden Richter einen Betrag von 550,00 Euro mit der Bitte um Überweisung auf ein Konto bei der Liechtensteinischen Landesbank vor und schloss das Anbringen: "Ich hoffe, dass dies dann einen gewissen Lerneffekt hat." Mit Beschluss vom 16.03.2023, GZ. I413 2247102-4/10Z und I413 2238784-3/10Z verhängte das Bundesverwaltungsgericht über den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin „wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts“ eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 726 Euro. 7. Mit Anbringen vom 11.03.2023 beschwerte sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dass er mehrfach Schreiben des BVwG für römisch 40 AG entgegennehmen hätte müssen und untersagt er die Zustellung weiterer Sendungen an seine Andresse. Unter einem schrieb er dem erkennenden Richter einen Betrag von 550,00 Euro mit der Bitte um Überweisung auf ein Konto bei der Liechtensteinischen Landesbank vor und schloss das Anbringen: "Ich hoffe, dass dies dann einen gewissen Lerneffekt hat." Mit Beschluss vom 16.03.2023, GZ. I413 2247102-4/10Z und I413 2238784-3/10Z verhängte das Bundesverwaltungsgericht über den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin „wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts“ eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 726 Euro.
8. Die Beschwerdeführerin erhob Mahnklage gegen die belangte Behörde und verlangte die Rückzahlung geleisteter Sozialversicherungsbeiträge (im Zeitraum vom 27.02.2027 bis 28.02.2017). Die Klage wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. 8. Die Beschwerdeführerin erhob Mahnklage gegen die belangte Behörde und verlangte die Rückzahlung geleisteter Sozialversicherungsbeiträge (im Zeitraum vom 27.02.2027 bis 28.02.2017). Die Klage wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.
9. Am 27.03.2023 stellte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht einen „Antrag auf sofortige Einstellung von Verfahren“, welcher zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.
Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren dieselben Punkte aufwirft wie in all den genannten Verfahren, kann festgestellt werden, dass sie die belangte Behörde in rechtsmissbräuchlicher Weise behelligt, obwohl ihr klar sein musste, dass dies zu keiner Änderung der rechtskräftigen Entscheidung über seine Versicherungspflicht führt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt I.): 3.1. Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt römisch eins.):
Gegenständlich ist die mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2023 erfolgte Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Feststellung der „Nichtversicherungspflicht“ zu prüfen.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059). Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).
Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid die Anträge der Beschwerdeführerin vom 11.03.2023, vom 05.04.2023 und vom 10.04.2023 auf Feststellung der Nicht-Versicherungspflicht ihres Geschäftsführers mangels Änderung der Sach- und Rechtslage wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zu prüfen ist daher die Identität der Sach- und Rechtslage, nämlich ob eine bereits "entschiedene Sache" vorliegt, ohne dass sich nachträglich eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hätte.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom 04.12.2020, Zl. XXXX vor, mit dem festgestellt wurde, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Tätigkeit für die der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 27.02.2017 bis laufend als deren Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes und gemäß § 1 Abs 1 lit a des AlVG 1977 arbeitslosenversichert ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021, GZ. I413 2238784-1 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen und wurde im Übrigen auch nicht bei den Höchstgerichten bekämpft. Im gegenständlichen Fall liegt ein Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 vom 04.12.2020, Zl. römisch 40 vor, mit dem festgestellt wurde, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Tätigkeit für die der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 27.02.2017 bis laufend als deren Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des AlVG 1977 arbeitslosenversichert ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021, GZ. I413 2238784-1 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen und wurde im Übrigen auch nicht bei den Höchstgerichten bekämpft.
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021, GZ. I413 2238784-1 wurde ein Dienstverhältnis des Geschäftsführers gegenüber der Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG festgestellt, wodurch die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG als gegeben angenommen wurde. Grundlage der Entscheidung war der Wohnsitz des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in Österreich, die Ausübung der Tätigkeit für die der Beschwerdeführerin überwiegend in Österreich, die Lohnsteuerpflicht des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin hinsichtlich seiner von der der Beschwerdeführerin bezogenen Gehälter, seine „nicht wesentliche“ Beteiligung von 24% an der der Beschwerdeführerin und das Bestehen eines Dienstvertrages zwischen der der Beschwerdeführerin und ihrem Geschäftsführer. Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeschriftsatz wurde vorgebracht, dass sich an diesen Umständen etwas geändert hätte. Die belangte Behörde stellte daher zu Recht fest, dass sich die Sachlage, ebenso wie die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021, GZ. I413 2238784-1 nicht entscheidungswesentlich geändert hat.Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021, GZ. I413 2238784-1 wurde ein Dienstverhältnis des Geschäftsführers gegenüber der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG festgestellt, wodurch die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG als gegeben angenommen wurde. Grundlage der Entscheidung war der Wohnsitz des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in Österreich, die Ausübung der Tätigkeit für die der Beschwerdeführerin überwiegend in Österreich, die Lohnsteuerpflicht des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin hinsichtlich seiner von der der Beschwerdeführerin bezogenen Gehälter, seine „nicht wesentliche“ Beteiligung von 24% an der der Beschwerdeführerin und das Bestehen eines Dienstvertrages zwischen der der Beschwerdeführerin und ihrem Geschäftsführer. Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeschriftsatz wurde vorgebracht, dass sich an diesen Umständen etwas geändert hätte. Die belangte Behörde stellte daher zu Recht fest, dass sich die Sachlage, ebenso wie die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021, GZ. I413 2238784-1 nicht entscheidungswesentlich geändert hat.
Da sich daher weder in der Rechts- noch in der Sachlage seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 19.11.2021etwas geändert hat und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch kein entsprechendes Vorbringen erstattete, erfolgte die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zu Recht.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG über die Beschwerdeführerin (Spruchpunkt II.):
In der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid wurde eine „Abweisung der Mutwillensstrafen ( XXXX )“ gefordert. Aufgrund der Verwendung des Plurals wird – im Sinne des Rechtsschutzinteresses – davon ausgegangen, dass beide von der Behörde verhängten Mutwillensstrafen angefochten werden sollen.3.2. Zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG über die Beschwerdeführerin (Spruchpunkt römisch zwei.):, In der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid wurde eine „Abweisung der Mutwillensstrafen ( römisch 40 )“ gefordert. Aufgrund der Verwendung des Plurals wird – im Sinne des Rechtsschutzinteresses – davon ausgegangen, dass beide von der Behörde verhängten Mutwillensstrafen angefochten werden sollen.
Mit dem zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe von 726,00 Euro verhängt.
§ 35 AVG zufolge kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726,00 Euro verhängen. Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (§ 34 AVG), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466 mwN). Paragraph 35, AVG zufolge kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726,00 Euro verhängen. Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (Paragraph 34, AVG), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466 mwN).
Vor diesem Hintergrund kann der Einschätzung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegen getreten werden, dass die Beschwerdeführerin offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt. Die Beschwerdeführerin wurde bereits wiederholt in verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme einer Behörde als mutwillig zu betrachten ist, wenn ohne substantiiertes Vorbringen versucht wird, eine rechtskräftige Entscheidung „neu aufzurollen“. Trotz der bereits mehrmals erfolgten Verhängung von Mutwillensstrafen verweigert es die Beschwerdeführerin, die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2021, GZ. I413 2238784-1 anzuerkennen, sondern bekämpft sie diese mit – auch für den juristischen Laien – erkennbar ungeeigneten Rechtsbehelfen oder Anbringen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nunmehr bereits über Jahre in zahlreichen Verfahren im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit des eigenen Standpunktes Anträge stellt und Rechtsmittel einbringt, die die Ressourcen der Behörde bzw. des Gerichts binden. Bei den gegenständlichen Anträgen handelt es sich um eine offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde im Sinn des § 35 AVG, die nach dieser Bestimmung zu ahnden ist. Die Beschwerdeführerin hält dem in der eingebrachten Beschwerde dem Grunde nach nichts Substantiiertes entgegen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nunmehr bereits über Jahre in zahlreichen Verfahren im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit des eigenen Standpunktes Anträge stellt und Rechtsmittel einbringt, die die Ressourcen der Behörde bzw. des Gerichts binden. Bei den gegenständlichen Anträgen handelt es sich um eine offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde im Sinn des Paragraph 35, AVG, die nach dieser Bestimmung zu ahnden ist. Die Beschwerdeführerin hält dem in der eingebrachten Beschwerde dem Grunde nach nichts Substantiiertes entgegen.
Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst festzuhalten, dass eine Mutwillensstrafe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (VwGH 15.12.1999, Zl. 98/12/0406).
Fallbezogen wurde mit der Verhängung einer Mutwillensstrafe das gesetzliche Höchstausmaß von 726,00 Euro eingehalten. Angesichts der Schwere des Verschuldens war eine Mutwillensstrafe in Höhe des Höchstbetrages zu verhängen. Bei der hier gegebenen regelmäßig wiederkehren und Inanspruchnahme der Behörde ist es sowohl aus generalpräventiver, als auch aus spezialpräventiver Sicht erforderlich, von einer Minderung der zuletzt verhängen Strafe abzusehen, um ein weiteres Fehlverhalten hintanzuhalten.
In Anbetracht des andauernden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin und der erörterten Umstände ist die Verhängung einer Mutwillensstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß angemessen.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG über den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt III.):
3.3. Zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG über den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt römisch drei.):,
Hinsichtlich der gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verhängten Mutwillensstrafe hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerdelegitimation und war die Beschwerde gegen den dritten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids daher als unzulässig zurückzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn – wie hier - der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn – wie hier - der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen. ,
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht zudem ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht zudem ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich, zumal die gegenständliche Entscheidung nicht in Durchführung von Unionsrecht ergeht und Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich, zumal die gegenständliche Entscheidung nicht in Durchführung von Unionsrecht ergeht und Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Die verfahrensgegenständliche Mutwillensstrafe fällt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK (VwGH 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127, zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gegen einen Rechtsanwalt mit Verweis auf die Urteile des EGMR vom 22.02.1996, Putz gegen Österreich betreffend Ordnungsstrafe gemäß § 235 StPO und vom 23.03.1994, Ravnsborg gegen Schweden betreffend Ordnungsstrafe vor Gericht wegen Störung der Verhandlung sowie Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar², 181 und 193; 23.03.1999, Zl. 97/19/0022). Die verhängte Mutwillensstrafe ist im Lichte des relevanten Kriteriums der Art und Schwere der Sanktion nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass sie als strafrechtliche Angelegenheit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen wäre. Ordnungs- und Mutwillensstrafen der §§ 34 ff AVG stellen auch keine Strafen für Verwaltungsübertretungen dar, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine mündliche Verhandlung zwingend durchgeführt werden muss (VwGH 21.06.2022, Ra 2022/03/0159).Die verfahrensgegenständliche Mutwillensstrafe fällt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK (VwGH 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127, zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gegen einen Rechtsanwalt mit Verweis auf die Urteile des EGMR vom 22.02.1996, Putz gegen Österreich betreffend Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 235, StPO und vom 23.03.1994, Ravnsborg gegen Schweden betreffend Ordnungsstrafe vor Gericht wegen Störung der Verhandlung sowie Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar², 181 und 193; 23.03.1999, Zl. 97/19/0022). Die verhängte Mutwillensstrafe ist im Lichte des relevanten Kriteriums der Art und Schwere der Sanktion nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass sie als strafrechtliche Angelegenheit im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK anzusehen wäre. Ordnungs- und Mutwillensstrafen der Paragraphen 34, ff AVG stellen auch keine Strafen für Verwaltungsübertretungen dar, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine mündliche Verhandlung zwingend durchgeführt werden muss (VwGH 21.06.2022, Ra 2022/03/0159).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussichtslosigkeit Beschwerdelegimitation Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Mutwillen Mutwillensstrafe Prozesshindernis der entschiedenen Sache unzulässiger Antrag VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2273647.1.00Im RIS seit
05.07.2023Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023