Entscheidungsdatum
04.07.2023Norm
ASVG §367Spruch
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L503 2264624-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch PRILLER Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, vom 18.11.2022, Zl. XXXX , betreffend eine als „Ablehnung“ bezeichnete Zurückweisung eines Antrages, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch PRILLER Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, vom 18.11.2022, Zl. römisch 40 , betreffend eine als „Ablehnung“ bezeichnete Zurückweisung eines Antrages, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 20.7.2022 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, (im Folgenden kurz: "AUVA") einen Antrag auf Feststellung, dass die aufgrund des Ereignisses vom 2.11.2019 eingetretene Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles ist ("Anerkennung als Arbeitsunfall").
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.11.2022 sprach die AUVA aus, dass der Antrag des BF vom 20.7.2022 „abgelehnt“ werde. Am 2.11.2019 sei der BF im Zuge von Dachdeckerarbeiten im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes XXXX , vom Dach gestürzt. Dieser Unfall falle nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Sozialversicherung.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.11.2022 sprach die AUVA aus, dass der Antrag des BF vom 20.7.2022 „abgelehnt“ werde. Am 2.11.2019 sei der BF im Zuge von Dachdeckerarbeiten im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes römisch 40 , vom Dach gestürzt. Dieser Unfall falle nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Sozialversicherung.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF in Österreich einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibe. Gleichzeitig übe er eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland aus. Aufgrund dieser grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkte sei primär zu prüfen, welcher der involvierten Staaten für seine sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten zuständig sei. Gemäß Art. 13 Abs. 3 VO 883/04 seien für eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Staaten eine unselbständige Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, die Rechtsvorschriften jenes Staates anzuwenden, in dem die unselbständige Beschäftigung ausgeübt werde. Da der BF in Deutschland eine unselbständige Beschäftigung ausübe, kämen die deutschen Rechtsvorschriften zur Anwendung. Von der zuständigen Berufsgenossenschaft sei die Anwendbarkeit deutschen Rechts und infolge dessen auch die Zuständigkeit anerkannt und bereits am 11.3.2021 ein entsprechender Bescheid erlassen worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF in Österreich einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibe. Gleichzeitig übe er eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland aus. Aufgrund dieser grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkte sei primär zu prüfen, welcher der involvierten Staaten für seine sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten zuständig sei. Gemäß Artikel 13, Absatz 3, VO 883/04 seien für eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Staaten eine unselbständige Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, die Rechtsvorschriften jenes Staates anzuwenden, in dem die unselbständige Beschäftigung ausgeübt werde. Da der BF in Deutschland eine unselbständige Beschäftigung ausübe, kämen die deutschen Rechtsvorschriften zur Anwendung. Von der zuständigen Berufsgenossenschaft sei die Anwendbarkeit deutschen Rechts und infolge dessen auch die Zuständigkeit anerkannt und bereits am 11.3.2021 ein entsprechender Bescheid erlassen worden.
Als Rechtsgrundlagen der Entscheidung wurden § 410 ASVG sowie Art. 1 und Art 13 Abs. 3 VO 883/2004 angegeben.Als Rechtsgrundlagen der Entscheidung wurden Paragraph 410, ASVG sowie Artikel eins und Artikel 13, Absatz 3, VO 883 aus 2004, angegeben.
3. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.12.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2022 (zugestellt am 23.11.2022).
Darin brachte der BF – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, dass er am 2.11.2019 im Rahmen der landwirtschaftlichen Nachbarschaftshilfe bei Dachdeckerarbeiten im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes XXXX , vom Dach gestürzt sei. Er habe dabei schwerste Verletzungen in Form eines Polytraumas erlitten. Der BF übe in Österreich eine selbständige Erwerbstätigkeit in Form eines landwirtschaftlichen Betriebes aus. Zudem sei der BF unselbständig in Deutschland erwerbstätig.Darin brachte der BF – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, dass er am 2.11.2019 im Rahmen der landwirtschaftlichen Nachbarschaftshilfe bei Dachdeckerarbeiten im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes römisch 40 , vom Dach gestürzt sei. Er habe dabei schwerste Verletzungen in Form eines Polytraumas erlitten. Der BF übe in Österreich eine selbständige Erwerbstätigkeit in Form eines landwirtschaftlichen Betriebes aus. Zudem sei der BF unselbständig in Deutschland erwerbstätig.
Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde würden in der gegenständlichen Angelegenheit keine grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkte vorliegen. Jener Betrieb, in dem sich der gegenständliche Unfall ereignet habe, sei, so wie der Hauptwohnsitz des BF, in Österreich. Weiters sei auszuführen, dass mittlerweile rechtskräftig entschieden worden sei, dass die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 333 ASVG) zur Anwendung gelangen würden. Dem folgend seien auch die österreichischen Rechtsvorschriften betreffen die Anerkennung als Arbeitsunfall zwingend anzuwenden. Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht (gemeint: Oberlandesgericht XXXX ) davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem gegenständlichen Unfallereignis um einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 3 Z 4 ASVG sowie § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG handle. Die Entscheidung der belangten Behörde, wonach die Zuständigkeit der österreichischen Sozialversicherung nicht gegeben sei, sei daher schlichtweg nicht nachvollziehbar und im Ergebnis unrichtig. Zusammengefasst sei daher festzuhalten, dass die AUVA dem Antrag vom 20.7.2022 folgend, das gegenständliche Unfallereignis vom 2.11.2021 (gemeint: 2.11.2019) im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes XXXX , als Arbeitsunfall anzuerkennen hätte.Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde würden in der gegenständlichen Angelegenheit keine grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkte vorliegen. Jener Betrieb, in dem sich der gegenständliche Unfall ereignet habe, sei, so wie der Hauptwohnsitz des BF, in Österreich. Weiters sei auszuführen, dass mittlerweile rechtskräftig entschieden worden sei, dass die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Paragraph 333, ASVG) zur Anwendung gelangen würden. Dem folgend seien auch die österreichischen Rechtsvorschriften betreffen die Anerkennung als Arbeitsunfall zwingend anzuwenden. Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht (gemeint: Oberlandesgericht römisch 40 ) davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem gegenständlichen Unfallereignis um einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer 4, ASVG sowie Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG handle. Die Entscheidung der belangten Behörde, wonach die Zuständigkeit der österreichischen Sozialversicherung nicht gegeben sei, sei daher schlichtweg nicht nachvollziehbar und im Ergebnis unrichtig. Zusammengefasst sei daher festzuhalten, dass die AUVA dem Antrag vom 20.7.2022 folgend, das gegenständliche Unfallereignis vom 2.11.2021 (gemeint: 2.11.2019) im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes römisch 40 , als Arbeitsunfall anzuerkennen hätte.
4. Am 27.12.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 23.12.2022 im Wesentlichen aus, dass der Unfall des BF nicht in die Zuständigkeit der österreichischen, sondern der deutschen Sozialversicherung falle. Der BF sei zum Unfallzeitpunkt in Deutschland als Dienstnehmer unselbständig beschäftigt und entsprechend sozialversichert gewesen und habe daneben in Oberösterreich einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ("Nebenerwerbslandwirtschaft") betrieben. Gemäß Art. 13 Abs. 3 der VO 883/2004 fänden daher auf die gesetzliche Unfallversicherung des BF die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung. Dies sei von der deutschen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit Bescheid vom 11.3.2021 auch anerkannt worden; lediglich für den konkreten Unfall im Rahmen der sogenannten "bäuerlichen Nachbarschaftshilfe" sei ein entsprechender Versicherungsschutz nach den Vorschriften des deutschen Sozialgesetzbuches verneint worden. In eventu – sollte dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden und grundsätzlich eine österreichische Versicherungszuständigkeit angenommen werden – sei zudem festzuhalten, dass der gegenständlich zu beurteilende Unfall keinen Anwendungsfall des § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG darstellen würde, sondern vielmehr – als Unfall anlässlich bäuerlicher Nachbarschaftshilfe – einen Anwendungsfall des § 148c Abs. 2 Z 8 BSVG (Unfall bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb), und daher in den Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen fallen würde. Die Bestimmung des § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG stelle auf – vorübergehende – Tätigkeiten ab, wie sie (sonst) ein nach § 4 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung "vollversicherter" Dienstnehmer ausübe; ausgeschlossen seien (u.a.) Tätigkeiten – wie hier vorliegend – im Rahmen landwirtschaftlicher Nachbarschaftshilfe. Insoweit sich die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX zu XXXX stütze, worin ein gemäß § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellter Unfall angenommen worden sei, sei dem zu entgegnen, dass diese Entscheidung keinerlei Bindungswirkung für das gegenständliche Verwaltungsverfahren entfalte.Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 23.12.2022 im Wesentlichen aus, dass der Unfall des BF nicht in die Zuständigkeit der österreichischen, sondern der deutschen Sozialversicherung falle. Der BF sei zum Unfallzeitpunkt in Deutschland als Dienstnehmer unselbständig beschäftigt und entsprechend sozialversichert gewesen und habe daneben in Oberösterreich einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ("Nebenerwerbslandwirtschaft") betrieben. Gemäß Artikel 13, Absatz 3, der VO 883 aus 2004, fänden daher auf die gesetzliche Unfallversicherung des BF die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung. Dies sei von der deutschen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit Bescheid vom 11.3.2021 auch anerkannt worden; lediglich für den konkreten Unfall im Rahmen der sogenannten "bäuerlichen Nachbarschaftshilfe" sei ein entsprechender Versicherungsschutz nach den Vorschriften des deutschen Sozialgesetzbuches verneint worden. In eventu – sollte dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden und grundsätzlich eine österreichische Versicherungszuständigkeit angenommen werden – sei zudem festzuhalten, dass der gegenständlich zu beurteilende Unfall keinen Anwendungsfall des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG darstellen würde, sondern vielmehr – als Unfall anlässlich bäuerlicher Nachbarschaftshilfe – einen Anwendungsfall des Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 8, BSVG (Unfall bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb), und daher in den Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen fallen würde. Die Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG stelle auf – vorübergehende – Tätigkeiten ab, wie sie (sonst) ein nach Paragraph 4, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung "vollversicherter" Dienstnehmer ausübe; ausgeschlossen seien (u.a.) Tätigkeiten – wie hier vorliegend – im Rahmen landwirtschaftlicher Nachbarschaftshilfe. Insoweit sich die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 stütze, worin ein gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellter Unfall angenommen worden sei, sei dem zu entgegnen, dass diese Entscheidung keinerlei Bindungswirkung für das gegenständliche Verwaltungsverfahren entfalte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wohnt in Österreich. Er betreibt in Österreich einen landwirtschaftlichen Betrieb und übt in Deutschland eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus.
1.2. Am 2.11.2019 stürzte der BF im Zuge von Dachdeckerarbeiten im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes XXXX , Österreich, vom Dach.1.2. Am 2.11.2019 stürzte der BF im Zuge von Dachdeckerarbeiten im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes römisch 40 , Österreich, vom Dach.
1.3. Der BF stellte am 20.7.2022 bei der AUVA einen Antrag auf Feststellung, dass die aufgrund des Ereignisses vom 2.11.2019 eingetretene Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist ("Anerkennung als Arbeitsunfall").
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.11.2022 sprach die AUVA aus, dass der Antrag des BF vom 20.7.2022 „abgelehnt“ werde. Am 2.11.2019 sei der BF im Zuge von Dachdeckerarbeiten im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes XXXX , vom Dach gestürzt. Dieser Unfall falle nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Sozialversicherung.1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.11.2022 sprach die AUVA aus, dass der Antrag des BF vom 20.7.2022 „abgelehnt“ werde. Am 2.11.2019 sei der BF im Zuge von Dachdeckerarbeiten im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes römisch 40 , vom Dach gestürzt. Dieser Unfall falle nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Sozialversicherung.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt.
Der festgestellte Sachverhalt geht unmittelbar daraus hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtliche Grundlagen im Unionsrecht und innerstaatlichen Recht:
3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
Artikel 7
Aufhebung der Wohnortklauseln
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
[…]
Artikel 13
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder
ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder
iii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder
iv) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
[…]
Artikel 17
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erhalten in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.
[…]
Artikel 21
Geldleistungen
(1) Ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden.
[…]
KAPITEL 2
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Artikel 36
Anspruch auf Sach- und Geldleistungen
(1) Unbeschadet der günstigeren Bestimmungen der Absätze 2 und 2a des vorliegenden Artikels gelten Artikel 17, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 auch für Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
(2) Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält, hat Anspruch auf die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre.
(2a) Der zuständige Träger kann die in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehene Genehmigung einer Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder die an einer Berufskrankheit leidet und die zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn ihr die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnmitgliedstaats nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
(3) Artikel 21 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel.
[…]
3.2.2. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger
Einleitung des Verfahrens
§ 361. (1) Die Leistungsansprüche sind von den Versicherungsträgern im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit festzustellenParagraph 361, (1) Die Leistungsansprüche sind von den Versicherungsträgern im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit festzustellen
1. […]
2. in der Unfallversicherung von Amts wegen oder, sofern das Verfahren nicht auf diese Weise eingeleitet wurde, auf Antrag.
[…]
Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen
§ 367. (1) […]Paragraph 367, (1) […]
Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222 Abs. 1 und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 173, Ziffer eins, Litera c, sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung gemäß Paragraph 222, Absatz eins und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (Paragraph 247,) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.
[…]
Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen
§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:Paragraph 410, (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
[…]
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
[…]
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
§ 414. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Paragraph 414, (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
[…]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Die belangte Behörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt aus (Bescheidspruch): "Der Antrag vom 20.07.2022 wird abgelehnt. Am 02.11.2019 stürzten Sie im Zuge von Dachdeckerarbeiten im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes XXXX vom Dach. Dieser Unfall fällt nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Sozialversicherung." Begründend führte die belangte Behörde – unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 3 VO 883/2004 – aus, dass die deutschen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen würden.Die belangte Behörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt aus (Bescheidspruch): "Der Antrag vom 20.07.2022 wird abgelehnt. Am 02.11.2019 stürzten Sie im Zuge von Dachdeckerarbeiten im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes römisch 40 vom Dach. Dieser Unfall fällt nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Sozialversicherung." Begründend führte die belangte Behörde – unter Bezugnahme auf Artikel 13, Absatz 3, VO 883 aus 2004, – aus, dass die deutschen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen würden.
Die belangte Behörde verneinte damit aber ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache – wie jene der österreichischen Behörden insgesamt –, sodass die "Ablehnung" des Antrages vom 20.7.2022 materiell einer Zurückweisung des Antrages entspricht.
Wenn aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom 11.7.2014, 2012/17/0176, mwN).Wenn aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde vergleiche VwGH vom 11.7.2014, 2012/17/0176, mwN).
Gegenständlich war aufgrund des Inhalts des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, dass die belangte Behörde eine meritorische Entscheidung verneint und folglich den Antrag vom 20.7.2022 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hat.
Nach der Rechtsprechung sind verfahrensrechtliche Bescheide in Leistungssachen als Bescheide in Verwaltungssachen anzusehen (vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 410 ASVG, Rz 8; siehe auch Derntl in Sonntag, ASVG, § 355, Rz 1; jeweils mit Nachweisen aus der Judikatur).Nach der Rechtsprechung sind verfahrensrechtliche Bescheide in Leistungssachen als Bescheide in Verwaltungssachen anzusehen vergleiche Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 410, ASVG, Rz 8; siehe auch Derntl in Sonntag, ASVG, Paragraph 355,, Rz 1; jeweils mit Nachweisen aus der Judikatur).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher gemäß § 414 Abs. 1 ASVG zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Diese Zuständigkeit erstreckt sich aber nur auf die Klärung der Frage, ob der Antrag vom 20.7.2022 zu Recht zurückgewiesen wurde, nicht aber auf die Feststellung von Leistungsansprüchen aus der Unfallversicherung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zu Grunde liegenden Antrag würde hingegen den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).Das Bundesverwaltungsgericht ist daher gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Diese Zuständigkeit erstreckt sich aber nur auf die Klärung der Frage, ob der Antrag vom 20.7.2022 zu Recht zurückgewiesen wurde, nicht aber auf die Feststellung von Leistungsansprüchen aus der Unfallversicherung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zu Grunde liegenden Antrag würde hingegen den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).
Es war daher zu klären, ob eine Zuständigkeit der österreichischen Sozialversicherungsträger besteht. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Zuständiger Mitgliedstaat ist nach Art. 1 lit. s VO 883/2004 der Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat. Zuständiger Träger wiederum ist der Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist (Art. 1 lit. q VO 883/2004). Der für Leistungen bei Arbeitsunfällen zuständige Träger ist daher nach den Art. 11 ff zu ermitteln (Fuchs in Fuchs, Europäisches Sozialrecht8 Art. 36 VO 883/2004, Rz 3). Personen, für die die VO 883/2004 gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (vgl. OGH vom 21.6.2022, 10 ObS 72/22v, mit Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004).Zuständiger Mitgliedstaat ist nach Artikel eins, Litera s, VO 883 aus 2004, der Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat. Zuständiger Träger wiederum ist der Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist (Artikel eins, Litera q, VO 883 aus 2004,). Der für Leistungen bei Arbeitsunfällen zuständige Träger ist daher nach den Artikel 11, ff zu ermitteln (Fuchs in Fuchs, Europäisches Sozialrecht8 Artikel 36, VO 883 aus 2004,, Rz 3). Personen, für die die VO 883 aus 2004, gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats vergleiche OGH vom 21.6.2022, 10 ObS 72/22v, mit Hinweis auf Artikel 11, Absatz eins, VO 883 aus 2004,).
Gemäß Art. 13 Abs. 3 VO 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt.Gemäß Artikel 13, Absatz 3, VO 883 aus 2004, unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt.
Im konkreten Fall des BF – der in Deutschland eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt (Beschäftigung) und in Österreich einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibt (selbständige Erwerbstätigkeit) – sind daher gemäß Art. 13 Abs. 3 VO 883/2004 grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass in der gegenständlichen Angelegenheit keine grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkte vorliegen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass es gerade dem Zweck der VO 883/2004 entspricht, Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen zu vermeiden (vgl. Erwägungsgrund 15). Vor dem Hintergrund, dass der BF – unstrittig – einerseits in Deutschland beschäftigt und andererseits in Österreich selbständig erwerbstätig ist, waren daher die Bestimmungen der VO 883/2004 zur Anwendung zu bringen, welche die vorliegende Konstellation einer Zuständigkeitsregelung zuführen.Im konkreten Fall des BF – der in Deutschland eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt (Beschäftigung) und in Österreich einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibt (selbständige Erwerbstätigkeit) – sind daher gemäß Artikel 13, Absatz 3, VO 883 aus 2004, grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass in der gegenständlichen Angelegenheit keine grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkte vorliegen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass es gerade dem Zweck der VO 883 aus 2004, entspricht, Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen zu vermeiden vergleiche Erwägungsgrund 15). Vor dem Hintergrund, dass der BF – unstrittig – einerseits in Deutschland beschäftigt und andererseits in Österreich selbständig erwerbstätig ist, waren daher die Bestimmungen der VO 883 aus 2004, zur Anwendung zu bringen, welche die vorliegende Konstellation einer Zuständigkeitsregelung zuführen.
Unbeschadet dieses Zwischenergebnisses ist im konkreten – die Anerkennung eines Arbeitsunfalls betreffenden – Fall aber auch die besondere Bestimmung des Art. 36 VO 883/2004 zu berücksichtigen:Unbeschadet dieses Zwischenergebnisses ist im konkreten – die Anerkennung eines Arbeitsunfalls betreffenden – Fall aber auch die besondere Bestimmung des Artikel 36, VO 883 aus 2004, zu berücksichtigen:
Gemäß Art. 36 Abs. 1 iVm Art. 17 VO 883/2004 erhalten ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat wohnen, in dem Wohnmitgliedsstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.Gemäß Artikel 36, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17, VO 883 aus 2004, erhalten ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat wohnen, in dem Wohnmitgliedsstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.
Gemäß Art. 36 Abs. 2 VO 883/2004 hat eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält, Anspruch auf die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre.Gemäß Artikel 36, Absatz 2, VO 883 aus 2004, hat eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält, Anspruch auf die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre.
Im Bereich der Sachleistungen gilt somit gemäß Art 36 Abs. iVm Art. 17 VO 883/2004, dass diese vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden. Darunter fallen gemäß Art. 36 Abs. 2 VO 883/2004 auch besondere Sachleistungen, die in diesem Staat im Falle eines Unfallversicherungsfalls vorgesehen sind (vgl. Stockinger, SozSi 2019, 450 [453]).Im Bereich der Sachleistungen gilt somit gemäß Artikel 36, Abs. in Verbindung mit Artikel 17, VO 883 aus 2004,, dass diese vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden. Darunter fallen gemäß Artikel 36, Absatz 2, VO 883 aus 2004, auch besondere Sachleistungen, die in diesem Staat im Falle eines Unfallversicherungsfalls vorgesehen sind vergleiche Stockinger, SozSi 2019, 450 [453]).
Im vorliegenden Fall des – in Österreich wohnhaften – BF bedeutet dies, dass eine Verpflichtung der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Erbringung von Sachleistungen aus der Unfallversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht.
Im Hinblick auf die Erbringung von Geldleistungen aus der Unfallversicherung ist festzuhalten, dass sich der Anspruch auch dann, wenn der Versicherte in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat wohnt, nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften richtet (vgl. wiederum OGH vom 21.6.2022, 10 ObS 72/22v, mit Hinweis auf Art. 36 Abs. 3 iVm Art. 21 Abs. 1 VO 883/2004). Geldleistungen aus der Unfallversicherung sind daher gemäß Art. 7 und Art. 21 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 3 VO 883/2004 vom zuständigen Träger (hier: dem deutschen Sozialversicherungsträger) grundsätzlich in andere Mitgliedstaaten (hier: Österreich) zu exportieren, wenn sich die anspruchsberechtigte Person dort aufhält (vgl. Stockinger, SozSi 2019, 450 [453]). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die deutsche Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in ihrem Bescheid vom 11.3.2021 zwar den Versicherungsschutz in der deutschen Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz SGB VII bejahte (vgl. ausdrücklich S. 3), aber dennoch – ungeachtet ihrer Zuständigkeit nach Art 13. Abs. 3 VO 883/2004 – eine Leistungserbringung mit Verweis auf die Zuständigkeit eines österreichischen Unfallversicherungsträgers ablehnte, auch auf die Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz VO 883/2004 hingewiesen, wonach im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts diese Geldleistungen vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden können.Im Hinblick auf die Erbringung von Geldleistungen aus der Unfallversicherung ist festzuhalten, dass sich der Anspruch auch dann, wenn der Versicherte in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat wohnt, nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften richtet vergleiche wiederum OGH vom 21.6.2022, 10 ObS 72/22v, mit Hinweis auf Artikel 36, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 21, Absatz eins, VO 883 aus 2004,). Geldleistungen aus der Unfallversicherung sind daher gemäß Artikel 7 und Artikel 21, in Verbindung mit Artikel 36, Absatz eins und 3 VO 883 aus 2004, vom zuständigen Träger (hier: dem deutschen Sozialversicherungsträger) grundsätzlich in andere Mitgliedstaaten (hier: Österreich) zu exportieren, wenn sich die anspruchsberechtigte Person dort aufhält vergleiche Stockinger, SozSi 2019, 450 [453]). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die deutsche Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in ihrem Bescheid vom 11.3.2021 zwar den Versicherungsschutz in der deutschen Unfallversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz SGB römisch sieben bejahte vergleiche ausdrücklich S. 3), aber dennoch – ungeachtet ihrer Zuständigkeit nach Artikel 13, Absatz 3, VO 883 aus 2004, – eine Leistungserbringung mit Verweis auf die Zuständigkeit eines österreichischen Unfallversicherungsträgers ablehnte, auch auf die Bestimmung des Artikel 21, Absatz eins, zweiter Satz VO 883 aus 2004, hingewiesen, wonach im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts diese Geldleistungen vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden können.
Da im Ergebnis eine Verpflichtung der österreichischen Sozialversicherungsträger – jedenfalls was die Erbringung von Sachleistungen aus der Unfallversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften anbelangt – besteht, hätte die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht verneinen und den Antrag vom 20.7.2022 nicht zurückweisen dürfen. Wenn sich belangte Behörde, wie in der Stellungnahme vom 23.12.2022 ausgeführt, aber auch deshalb als unzuständig erachtet, weil der zu beurteilende Unfall "einen Anwendungsfall des § 148c Abs. 2 Z 8 BSVG (Unfall bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb)" darstelle und daher in den Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen falle, ist dem zu entgegnen, dass bei der Frage, ob ein Unfall eines nach § 3 BSVG Pflichtversicherten als Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren ist und daher die SVB (nunmehr: SVS) nach § 28 Z 2 lit. a ASVG leistungszuständig ist oder ob ein Unfall im Sinne des § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG vorliegt, der in die Zuständigkeit der AUVA nach § 28 Z 1 ASVG fällt, nicht die Versicherungszuständigkeit strittig ist, sondern ein Tatbestandsmerkmal des Leistungsanspruchs (vgl. Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 28 ASVG, Rz 2, mit Hinweis auf VwGH 89/08/0100; SVSlg. 38.698; 89/08/0347, ZfVB 1993/143 [zur Rechtslage vor BGBl I Nr. 2013/87]).Da im Ergebnis eine Verpflichtung der österreichischen Sozialversicherungsträger – jedenfalls was die Erbringung von Sachleistungen aus der Unfallversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften anbelangt – besteht, hätte die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht verneinen und den Antrag vom 20.7.2022 nicht zurückweisen dürfen. Wenn sich belangte Behörde, wie in der Stellungnahme vom 23.12.2022 ausgeführt, aber auch deshalb als unzuständig erachtet, weil der zu beurteilende Unfall "einen Anwendungsfall des Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 8, BSVG (Unfall bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb)" darstelle und daher in den Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen falle, ist dem zu entgegnen, dass bei der Frage, ob ein Unfall eines nach Paragraph 3, BSVG Pflichtversicherten als Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren ist und daher die SVB (nunmehr: SVS) nach Paragraph 28, Ziffer 2, Litera a, ASVG leistungszuständig ist oder ob ein Unfall im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG vorliegt, der in die Zuständigkeit der AUVA nach Paragraph 28, Ziffer eins, ASVG fällt, nicht die Versicherungszuständigkeit strittig ist, sondern ein Tatbestandsmerkmal des Leistungsanspruchs vergleiche Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 28, ASVG, Rz 2, mit Hinweis auf VwGH 89/08/0100; SVSlg. 38.698; 89/08/0347, ZfVB 1993/143 [zur Rechtslage vor BGBl römisch eins Nr. 2013/87]).
Gemäß § 361 Abs. 1 Z 1 ASVG hat der Versicherungsträger die Leistungsansprüche im Rahmen seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen oder auf Antrag festzustellen.Gemäß Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG hat der Versicherungsträger die Leistungsansprüche im Rahmen seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen oder auf Antrag festzustellen.
Gemäß § 367 Abs. 1 ASVG ist über die Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, jedenfalls ein Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 367, Absatz eins, ASVG ist über die Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, jedenfalls ein Bescheid zu erlassen.
Die belangte Behörde hat daher – in einem Verfahren in Leistungssachen – über die Feststellung, ob eine aufgrund des Ereignisses vom 2.11.2019 beim BF eingetretene Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist ("Anerkennung als Arbeitsunfall"), sowie über die Leistungsansprüche des BF aus der Unfallversicherung abzusprechen.
Da die belangte Behörde verpflichtet ist, in der Sache zu entscheiden, hat sie den Antrag des BF – im Ergebnis – zu Unrecht zurückgewiesen.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu den Rechtsfolgen der Behebung wird auf die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG hingewiesen (siehe VwGH vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0009, mwN).Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu den Rechtsfolgen der Behebung wird auf die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG hingewiesen (siehe VwGH vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0009, mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlichen Rechtsfragen besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht abweicht.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlichen Rechtsfragen besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht abweicht.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte.Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte.
Schlagworte
Arbeitsunfall Feststellungsbescheid Mitgliedstaat Sachleistung Sozialversicherung Wohnsitz ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2264624.1.00Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023