TE Bvwg Erkenntnis 2023/7/10 G316 2269157-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2023
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Entscheidungsdatum

10.07.2023

Norm

BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G316 2269157-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2023, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.02.2023 wurde der slowakische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ausgesprochen, dass kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.02.2023 wurde der slowakische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ausgesprochen, dass kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 27.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 31.05.2023 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung sowie unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die slowakische Sprache statt. Die Mutter des BF wurde als Zeugin befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger.

Der BF hat seit 2007 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und lebt seitdem immer mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt.

Seine Mutter, ebenso eine slowakische Staatsangehörige, hält sich zumindest seit 2004 in Österreich auf und ging ab 2011 verschiedenen Beschäftigungen in Österreich nach.

Die Mutter befindet sich seit September 2021 in Pension und erhält eine monatliche Alterspension in Höhe von EUR 158,60 zuzüglich Ausgleichszulage von EUR 875,58, abzüglich Krankenversicherungsbeitrag von EUR 52,74, somit gesamt EUR 981,44 monatlich.

1.2. Der BF stellte am 03.09.2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Nachdem er keinen Nachweis über ausreichende Existenzmittel bzw. den Nachweis einer Erwerbstätigkeit erbrachte, wurde er mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2017 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Der BF reiste sodann freiwillig in die Slowakei aus und kurze Zeit später wieder nach Österreich ein.

1.3. Der BF leidet an Polyneuropathie und an damit in Zusammenhang stehenden Krämpfen sowie an Diabetes. Ihm wurde von der ÖGK ein Rehabilitationsaufenthalt zur Einstellung seines Blutzuckers bewilligt, welcher voraussichtlich im Juli 2023 stattfindet.

Der BF ist bei seiner Mutter krankenmitversichert und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt.

Im Zeitraum von Dezember 2014 bis August 2017 ging er im Bundesgebiet verschiedenen, teils geringfügigen Beschäftigungen nach. Danach war ihm eine Arbeitsaufnahme aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht möglich. Seit wenigen Wochen fühlt sich der BF wieder arbeitsfähig und hat sich beim AMS als arbeitssuchend gemeldet, woraufhin er am 05.06.2023 einen Termin für die Erstberatung erhielt.

Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt durch die finanzielle Unterstützung der Mutter. Sie zahlt die Miete und Betriebskosten der gemeinsamen Wohnung und kauft Lebensmittel ein. Für die Medikamente besteht beim BF eine Gebührenbefreiung.

Der BF reiste zuletzt vor wenigen Wochen für ein Wochenende in die Slowakei, um seine Mutter bei einem Absolvententreffen zu begleiten.

Der BF wurde am 24.04.2017 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt. Der BF wurde am 24.04.2017 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht unstrittig fest.

Die Aufenthaltsdauer des BF ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, welche sich sowohl mit den Angaben der Mutter als auch mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister decken.

Der Aufenthalt der Mutter ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung, einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie einer Abfrage ihrer Sozialversicherungsdaten.

Die Feststellung zu den Pensionsbezügen der Mutter beruhen auf dem vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.02.2023.

2.2. Die Feststellung zur Anmeldebescheinigung ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Der genannte Bescheid der belangten Behörde liegt im Verwaltungsakt ein. Die freiwillige Ausreise beruht auf einer Ausreisebestätigung der ÖB Pressburg vom 16.06.2017.

2.3. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen und den Ausführungen des BF und seiner Mutter in der Beschwerdeverhandlung. Der geplante Rehabilitationsaufenthalt beruht auf dem Schreiben der ÖGK vom 23.02.2023.

Der Krankenversicherungsschutz und die Beschäftigungen des BF beruhen auf einem Auszug seiner Sozialversicherungsdaten sowie einem E-Mail der ÖGK vom 26.06.2023.

Die Meldung beim AMS beruht auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung und der vorgelegten Terminbestätigung des AMS.

Die Feststellung zur Finanzierung des Lebensunterhaltes des BF sowie zur zwischenzeitigen Ausreise in die Slowakei beruhen auf den Angaben des BF und seiner Mutter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.

Die strafgerichtliche Verurteilung beruht auf dem im Akt einliegenden Strafurteil eines Bezirksgerichtes vom 24.04.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur zwischenzeitigen Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet

Gemäß § 69 Abs. 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.

Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung EuGH 22.06.2021, Rs C-719/19, FS/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im vorliegenden Fall jedenfalls näher mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt hätte, ob der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in Anbetracht aller die Situation kennzeichnenden Umstände tatsächlich und wirksam beendet hat. Die Feststellungen des BVwG beschränken sich jedoch nur auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet physisch verlassen habe. Das BVwG hat aber entgegen der zitierten Entscheidung des EuGH nicht geprüft, ob § 69 Abs. 1 FPG auf den Beschwerdeführer insofern anwendbar ist, als er seiner Ausreiseverpflichtung im Lichte der Entscheidung des EuGH zu Ar t6 Abs. 1 und Art 15 Abs. 1 der Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38/EG, tatsächlich nachgekommen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Entscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht ergangen war, weil der VfGH einen solchen Widerspruch zum Unionsrecht jedenfalls aufzugreifen hat. Im Übrigen besteht nach der Rsp des VfGH jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung, sodass die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht zu Recht erfolgt ist (VfGH 17.03.2022, E 2379/2021).Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung EuGH 22.06.2021, Rs C-719/19, FS/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im vorliegenden Fall jedenfalls näher mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt hätte, ob der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in Anbetracht aller die Situation kennzeichnenden Umstände tatsächlich und wirksam beendet hat. Die Feststellungen des BVwG beschränken sich jedoch nur auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet physisch verlassen habe. Das BVwG hat aber entgegen der zitierten Entscheidung des EuGH nicht geprüft, ob Paragraph 69, Absatz eins, FPG auf den Beschwerdeführer insofern anwendbar ist, als er seiner Ausreiseverpflichtung im Lichte der Entscheidung des EuGH zu Ar t6 Absatz eins und Artikel 15, Absatz eins, der Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38/EG, tatsächlich nachgekommen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Entscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht ergangen war, weil der VfGH einen solchen Widerspruch zum Unionsrecht jedenfalls aufzugreifen hat. Im Übrigen besteht nach der Rsp des VfGH jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung, sodass die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht zu Recht erfolgt ist (VfGH 17.03.2022, E 2379 aus 2021,).

Eingangs ist festzuhalten, dass der BF nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zwar nachweislich aus dem Bundesgebiet ausreiste, es sich bei der Ausreise jedoch nur um einen kurzen Besuch im Heimatland handelte. § 69 Abs. 1 FPG, wonach eine Ausweisung gegenstandslos wird, wenn der EWR-Bürger seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, ist im Lichte der genannten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht anwendbar. Eingangs ist festzuhalten, dass der BF nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zwar nachweislich aus dem Bundesgebiet ausreiste, es sich bei der Ausreise jedoch nur um einen kurzen Besuch im Heimatland handelte. Paragraph 69, Absatz eins, FPG, wonach eine Ausweisung gegenstandslos wird, wenn der EWR-Bürger seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, ist im Lichte der genannten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht anwendbar.

Vielmehr verfügt der BF nach wie vor über seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, wo er mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und mit dieser krankenmitversichert ist. Er hat das Bundesgebiet zwar physisch verlassen, eine tatsächlich und wirksame Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich liegt jedoch nicht vor.

3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet: Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet: Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG.

Der BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm mangels Beschäftigung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme.Der BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm mangels Beschäftigung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme.

Dem BF kommt kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 NAG zu, da er weder Arbeitnehmer ist, noch über ausreichende eigene Existenzmittel verfügt, noch eine Ausbildung absolviert im Sinne der Ziffern 1-3 leg. cit. Dem BF kommt kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, NAG zu, da er weder Arbeitnehmer ist, noch über ausreichende eigene Existenzmittel verfügt, noch eine Ausbildung absolviert im Sinne der Ziffern 1-3 leg. cit.

Zu prüfen ist nunmehr, ob dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG zukommt. Zu prüfen ist nunmehr, ob dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zukommt.

Der Mutter des BF kommt aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes und ihren Beschäftigungen in Österreich - unabhängig von dem derzeitigen Bezug einer Ausgleichszulage - zweifelsfrei das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG zu. Der Mutter des BF kommt aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes und ihren Beschäftigungen in Österreich - unabhängig von dem derzeitigen Bezug einer Ausgleichszulage - zweifelsfrei das Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG zu.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.

Es kommt für die Angehörigeneigenschaft nach Art. 2 Z. 2 lit. c der Unionsbürgerrichtlinie ausschließlich darauf an, dass der über 21-jährige Verwandte in absteigender Linie auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen kann und daher vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abhängig ist. In einem solchen Fall wird die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vorausgesetzt wird, über dieses Alter hinaus fortgesetzt (vgl. Urteil EuGH 16. Jänner 2014, Flora May Reyes, C- 423/12). Der Mindestsicherungswerber befindet sich auf Grund seiner seit Geburt bestehenden Behinderung in einer wirtschaftlichen und sozialen Lage, die ihn außer Stande setzt, für seine Grundbedürfnisse aufzukommen. Er ist daher im Sinn der dargestellten Judikatur des EuGH von seiner Mutter abhängig, die für seinen sonst nicht gedeckten - finanziellen und sonstigen - Unterhaltsbedarf sorgt. Es bestehen keine Hinweise, dass ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, das nach Art. 7 Abs. 1 lit. d iVm Art 2 Z. 2 lit. c der Unionsbürgerrichtlinie ein Aufenthaltsrecht für einen über 21-jährigen Verwandten in absteigender Linie begründet, dann nicht vorliegen kann, wenn die für das Aufenthaltsrecht des Unionbürgers und seiner Familienangehörigen erforderlichen Existenzmittel in einem Fall des Art. 7 Abs. 3 der genannten Richtlinie durch eine Mindestsicherungsleistung substituiert werden. Angesichts der sich aus der Judikatur des EuGH ergebenden Verpflichtung zu einer weiten Auslegung der Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie, die die Freizügigkeit sicherstellen, ist es daher nicht zweifelhaft, dass der Angehörigeneigenschaft des Mindestsicherungswerbers gemäß Art. 2 Z. 2 lit. c der Unionsbürgerrichtlinie der Umstand nicht entgegensteht, dass die finanziellen Mittel zur Unterhaltssicherung des Mindestsicherungswerbers aus einer Mindestsicherungsleistung stammen. Die Mindestsicherung ersetzt die Eigenmittel der Mutter des Mindestsicherungswerbers für den eigenen Unterhalt und den Unterhalt ihrer Angehörigen (VwGH 16.03.2015, Ra 2015/10/0022).Es kommt für die Angehörigeneigenschaft nach Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Unionsbürgerrichtlinie ausschließlich darauf an, dass der über 21-jährige Verwandte in absteigender Linie auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen kann und daher vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abhängig ist. In einem solchen Fall wird die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vorausgesetzt wird, über dieses Alter hinaus fortgesetzt vergleiche Urteil EuGH 16. Jänner 2014, Flora May Reyes, C- 423/12). Der Mindestsicherungswerber befindet sich auf Grund seiner seit Geburt bestehenden Behinderung in einer wirtschaftlichen und sozialen Lage, die ihn außer Stande setzt, für seine Grundbedürfnisse aufzukommen. Er ist daher im Sinn der dargestellten Judikatur des EuGH von seiner Mutter abhängig, die für seinen sonst nicht gedeckten - finanziellen und sonstigen - Unterhaltsbedarf sorgt. Es bestehen keine Hinweise, dass ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, das nach Artikel 7, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Unionsbürgerrichtlinie ein Aufenthaltsrecht für einen über 21-jährigen Verwandten in absteigender Linie begründet, dann nicht vorliegen kann, wenn die für das Aufenthaltsrecht des Unionbürgers und seiner Familienangehörigen erforderlichen Existenzmittel in einem Fall des Artikel 7, Absatz 3, der genannten Richtlinie durch eine Mindestsicherungsleistung substituiert werden. Angesichts der sich aus der Judikatur des EuGH ergebenden Verpflichtung zu einer weiten Auslegung der Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie, die die Freizügigkeit sicherstellen, ist es daher nicht zweifelhaft, dass der Angehörigeneigenschaft des Mindestsicherungswerbers gemäß Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Unionsbürgerrichtlinie der Umstand nicht entgegensteht, dass die finanziellen Mittel zur Unterhaltssicherung des Mindestsicherungswerbers aus einer Mindestsicherungsleistung stammen. Die Mindestsicherung ersetzt die Eigenmittel der Mutter des Mindestsicherungswerbers für den eigenen Unterhalt und den Unterhalt ihrer Angehörigen (VwGH 16.03.2015, Ra 2015/10/0022).

In der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten / KOM/2009/0313 endg.“ findet sich zu „Familienangehörigen, denen Unterhalt gewährt wird“:

„Nach der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem „Unterhalt gewährt “ wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder seinem Ehegatten materiell sichergestellt wird. Die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, setzt keinen Unterhaltsanspruch voraus. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob der Betroffene theoretisch in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten.

Um zu ermitteln, ob einem Familienangehörigen Unterhalt gewährt wird, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse im Heimatstaat oder in dem Staat, von dem aus sie den Antrag auf Zusammenführung mit dem EU-Bürger gestellt hat (d. h. nicht im Aufnahmemitgliedstaat, in dem der EU-Bürger wohnt), selbst zu decken. In seinen Urteilen zum Begriff des Unterhaltsbedarfs nahm der EuGH zur Bestimmung des Bedarfs an finanzieller Unterstützung durch den Unionsbürger nicht auf einen bestimmten Lebensstandard Bezug.

Die Richtlinie schreibt weder eine Mindestdauer für die Gewährung des Unterhalts noch eine Mindesthöhe für die geleistete materielle Unterstützung vor. Es muss sich lediglich um einen echten, strukturbedingten Unterstützungsbedarf handeln.

Auf Unterstützung angewiesene Familienangehörige müssen einen schriftlichen Nachweis beibringen, dass sie unterhaltsbedürftig sind. Der Nachweis kann laut EuGH mit jedem geeigneten Mittel geführt werden. Ist der betreffende Familienangehörige in der Lage, das Unterstützungsverhältnis mit anderen Mitteln als einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats nachzuweisen, darf der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung seiner Rechte nicht verweigern. Dagegen reicht die bloße Verpflichtungserklärung des EU-Bürgers, dem betroffenen Familienangehörigen Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür aus, dass dieser tatsächlich unterhaltsbedürftig ist.“

Gegenständlich werden die Lebenserhaltungskosten des BF im Bundesgebiet (Miete, Betriebskosten, Lebensmittel und Kleidung) unzweifelhaft von seiner Mutter bestritten. Um nun zu ermitteln, ob dem BF Unterhalt im Sinne der oben genannten Judikatur gewährt wird, muss geprüft werden, ob der BF in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse im Heimatstaat selbst zu decken. Aufgrund seines Gesundheitszustandes war es dem BF die letzten Jahre nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit zur Finanzierung seiner Lebenserhaltungskosten nachzugehen. Es handelte sich im gegenständlichen Fall somit um einen „echten, strukturbedingten Unterstützungsbedarf“.

Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG liegen gegenständlich somit vor und kommt dem BF daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.Die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG liegen gegenständlich somit vor und kommt dem BF daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.

Selbst wenn man die wirtschaftliche und soziale Lage des BF derart bewerten würde, dass er sehr wohl in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken, würde eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zugunsten des BF ausgehen. Selbst wenn man die wirtschaftliche und soziale Lage des BF derart bewerten würde, dass er sehr wohl in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken, würde eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zugunsten des BF ausgehen.

So besteht der Lebensmittelpunkt des BF nunmehr seit dem Jahr 2007 und somit seit 15 Jahren in Österreich, wo er zumindest kurzfristigen Beschäftigungen nachging und durch seine Angehörigeneigenschaft zu seiner Mutter über eine aufrechte Krankenversicherung verfügt. Auch wenn der BF über aufrechte Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt, ist zu berücksichtigen, dass er diese nur gemeinsam mit seiner Mutter, wahrnimmt. Er führt auch trotz seiner Volljährigkeit ein schützenwertes Familienleben mit seiner Mutter, mit welcher er seit 2007 im gleichen Haushalt lebt und welche ihm seine Lebenserhaltungskosten vollständig finanziert. Die Straffälligkeit des BF tritt aufgrund des Umstandes, dass es sich um ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zum Eigengebrauch, dessen letzte Tat nun mittlerweile 7,5 Jahre zurückliegt und dessen Bestrafung mit einer geringen Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte, sowie des Umstandes, dass der BF seitdem keine weiteren Straftaten mehr beging, in den Hintergrund.

Der Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und waren Spruchpunkt I. sowie der darauf aufbauende Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und waren Spruchpunkt römisch eins. sowie der darauf aufbauende Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos zu beheben.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen der Erlassung einer Ausweisung – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen.

Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Deutschkenntnisse Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Erwerbstätigkeit Familienleben Integration Interessenabwägung Lebensgemeinschaft Privatleben Scheidung Selbsterhaltungsfähigkeit Sozialversicherung Unionsrecht Wegfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G316.2269157.1.00

Im RIS seit

28.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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