TE Bvwg Erkenntnis 2023/7/17 L517 2272402-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2023
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Entscheidungsdatum

17.07.2023

Norm

AuslBG §4 Abs1
AuslBG §4c
B-VG Art133 Abs4
Richtlinie 2013/33/EU Aufnahme-RL Art15
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4c heute
  2. AuslBG § 4c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 4c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L517 2272402-1/5E

Im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Kristina TOMA und Mag. Dr. Klaus MAYR LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde der Arbeitnehmerin XXXX StA: XXXX , geb. am XXXX vertreten durch RA Mag. Ali POLAT, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX ABB-NR: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Kristina TOMA und Mag. Dr. Klaus MAYR LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde der Arbeitnehmerin römisch 40 StA: römisch 40 , geb. am römisch 40 vertreten durch RA Mag. Ali POLAT, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 ABB-NR: römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:

Der Antrag vom 21.03.2023 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX Staatsangehörigkeit XXXX , für die berufliche Tätigkeit als Koch/Köchin (Hotel- und Gastgewerbe), wird gemäß § 4 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. 218/1975 idgF, abgewiesen.Der Antrag vom 21.03.2023 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 Staatsangehörigkeit römisch 40 , für die berufliche Tätigkeit als Koch/Köchin (Hotel- und Gastgewerbe), wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, idgF, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

21.03.2023 - Antragstellung des Arbeitgebers XXXX (Mitbeteiligter in der Folge „B“) auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Arbeitnehmerin XXXX (beschwerdeführende Partei „bP“) als Köchin und Auskunftseinholung des AMS XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „BFA“)21.03.2023 - Antragstellung des Arbeitgebers römisch 40 (Mitbeteiligter in der Folge „B“) auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Arbeitnehmerin römisch 40 (beschwerdeführende Partei „bP“) als Köchin und Auskunftseinholung des AMS römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „BFA“)

28.03.2023 - Auskunftsbeantwortung des BFA

13.04.2023 - Behandlung des Antrags im Regionalbeirat: negative Entscheidung

17.04.2023 - negativer Bescheid (der bP am 20.04.2023 zugestellt)

17.05.2023 - Beschwerde der bP

25.05.2023 - Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge „BVwG“)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.    Feststellungen (Sachverhalt):

Am 21.03.2023 beantragte der B eine Beschäftigungsbewilligung für die bP als Köchin, im Ausmaß von 40 Wochenstunden für eine monatliche Entlohnung von brutto EUR 2.000,00.

Mit Ausnahme einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer ihres Asylverfahrens (05.01.2017-30.08.2022) verfügte die bP bislang über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Der Regionalbeirat des AMS XXXX lehnte die Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung mit Beschluss vom 13.04.2023 ab.Der Regionalbeirat des AMS römisch 40 lehnte die Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung mit Beschluss vom 13.04.2023 ab.

Betreffend die abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung oder Versagung der Bewilligung durch das AFZ wurde Folgendes protokolliert:

„Voraussetzung § 4 Abs.1 nicht erfüllt -„Voraussetzung Paragraph 4, Absatz eins, nicht erfüllt -

Mittels Anforderungsmail an BFA vom 21.03.2023 wurde ein aktueller Aufenthaltstitel angefordert.

Nach Rückmeldung BFA vom 28.03.2023 hat Frau XXXX kein aktuellen Aufenthaltstitel für Österreich. Nach Rückmeldung BFA vom 28.03.2023 hat Frau römisch 40 kein aktuellen Aufenthaltstitel für Österreich.

Die Voraussetzungen einer Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sind nicht erfüllt.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge „bB“) vom 17.04.2023,
ABB-Nr: XXXX wurde ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die bP gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 AuslBG abgewiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden dürfe, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 verfüge, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließe, oder er seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sei und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfüge oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfüge oder gemäß
§ 46a FPG geduldet sei und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sei. Mittels Anforderungsmail an das BFA vom 21.03.2023 sei ein aktueller Aufenthaltstitel angefordert worden. Mit Rückmeldung vom 28.03.2023 habe das BFA mitgeteilt, dass Frau XXXX keinen aktuellen Aufenthaltstitel für Österreich habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung seien somit nicht vorgelegen.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge „bB“) vom 17.04.2023, , ABB-Nr: römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die bP gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG abgewiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden dürfe, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 verfüge, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließe, oder er seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sei und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfüge oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfüge oder gemäß , Paragraph 46 a, FPG geduldet sei und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sei. Mittels Anforderungsmail an das BFA vom 21.03.2023 sei ein aktueller Aufenthaltstitel angefordert worden. Mit Rückmeldung vom 28.03.2023 habe das BFA mitgeteilt, dass Frau römisch 40 keinen aktuellen Aufenthaltstitel für Österreich habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung seien somit nicht vorgelegen.

Dagegen erhob die bP fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005) keinen spezifischen Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige und gegenständlich für die Rechte der bP aus Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (in weiterer Folge „ARB 1/80“) vorsehe. Das Beschäftigungs- oder Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen und gegenständlich der bP sei nicht durch die Erteilung einer Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis begründet; vielmehr stünden ihr diese Rechte unmittelbar aufgrund des ARB 1/80 unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Papiere ausstelle; für die Anerkennung dieser Rechte hätten diese nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion; alle nationalen Behörden seien verpflichtet diese Rechte, die unmittelbar durch Gemeinschaftsrecht gewährt werden würden, anzuerkennen (vgl. EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98; VwGH Ro 2017/22/0015).Dagegen erhob die bP fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005) keinen spezifischen Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige und gegenständlich für die Rechte der bP aus Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (in weiterer Folge „ARB 1/80“) vorsehe. Das Beschäftigungs- oder Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen und gegenständlich der bP sei nicht durch die Erteilung einer Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis begründet; vielmehr stünden ihr diese Rechte unmittelbar aufgrund des ARB 1/80 unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Papiere ausstelle; für die Anerkennung dieser Rechte hätten diese nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion; alle nationalen Behörden seien verpflichtet diese Rechte, die unmittelbar durch Gemeinschaftsrecht gewährt werden würden, anzuerkennen vergleiche EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98; VwGH Ro 2017/22/0015).

Ein Recht auf Beschäftigung impliziere notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht sei, als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem
ARB 1/80 herzuleiten und sei nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet. Die sich aus Art. 6 ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte der bP stünden ihr unmittelbar zu (vgl. VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter (RIS-Justiz, VwGH Ro 2018/22/0004).
Ein Recht auf Beschäftigung impliziere notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht sei, als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem , ARB 1/80 herzuleiten und sei nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet. Die sich aus Artikel 6, ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte der bP stünden ihr unmittelbar zu vergleiche VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter (RIS-Justiz, VwGH Ro 2018/22/0004).

Die belangte Behörde habe gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG der bP eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen gehabt. Der Anwendung des Art. 13 ARB 1/80 stünde nichts entgegen. Selbst, wenn die bP nicht bereits in den Arbeitsmarkt integriert sei, also die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 erfülle.Die belangte Behörde habe gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG der bP eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen gehabt. Der Anwendung des Artikel 13, ARB 1/80 stünde nichts entgegen. Selbst, wenn die bP nicht bereits in den Arbeitsmarkt integriert sei, also die Voraussetzungen des Artikel 6, ARB 1/80 erfülle.

Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 sei nicht nur auf Sachverhalte beschränkt die die Voraussetzungen der Art. 6 oder 7 ARB 1/80 erfüllen würden, sondern erstrecke sich auch auf Rechtsvorschriften, die ein Mitgliedstaat - zusätzlich zu seinen ohnehin aus Art. 6 und 7 ARB 1/80 resultierenden Verpflichtungen - in seiner nationalen Rechtsordnung erlassen habe. Auch die Rechtsprechung des EUGH würde klarstellen, dass die Stillhalteklausel türkischen Staatangehörigen zugutekomme, welche noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art.6 Abs.1 ARB 1/80 genießen würden.Die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 sei nicht nur auf Sachverhalte beschränkt die die Voraussetzungen der Artikel 6, oder 7 ARB 1/80 erfüllen würden, sondern erstrecke sich auch auf Rechtsvorschriften, die ein Mitgliedstaat - zusätzlich zu seinen ohnehin aus Artikel 6 und 7 ARB 1/80 resultierenden Verpflichtungen - in seiner nationalen Rechtsordnung erlassen habe. Auch die Rechtsprechung des EUGH würde klarstellen, dass die Stillhalteklausel türkischen Staatangehörigen zugutekomme, welche noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 genießen würden.

Die bP sei legal mit einem gültigen Einreisevisum eingereist und lebe seit Jänner 2017, somit seit 6 Jahren und fünfeinhalb Monaten legal in Österreich. Sie habe Beschäftigungsabsicht. Sie habe bereits eine Beschäftigungsbewilligung vom 28.07.2022, GZ: ABB-Nr.: XXXX , für den Zeitraum 28.07.2022 bis 27.07.20223 als Hilfsköchin (Pizza & Kebap) für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 h/Woche mit einem monatlichen Entgelt von
EUR 1.650,00 bei der Firma XXXX gearbeitet. Sie habe demnach als Arbeitnehmerin legal gearbeitet und gehöre als Arbeitnehmerin und assoziationsbegünstigte dem regulären Arbeitsmarkt in Österreich an. Weiters ergebe sich in Anbetracht der Judikatur des EuGHs, dass die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung fände, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten würden, jedoch noch keinen auf Art. 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen.
Die bP sei legal mit einem gültigen Einreisevisum eingereist und lebe seit Jänner 2017, somit seit 6 Jahren und fünfeinhalb Monaten legal in Österreich. Sie habe Beschäftigungsabsicht. Sie habe bereits eine Beschäftigungsbewilligung vom 28.07.2022, GZ: ABB-Nr.: römisch 40 , für den Zeitraum 28.07.2022 bis 27.07.20223 als Hilfsköchin (Pizza & Kebap) für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 h/Woche mit einem monatlichen Entgelt von , EUR 1.650,00 bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Sie habe demnach als Arbeitnehmerin legal gearbeitet und gehöre als Arbeitnehmerin und assoziationsbegünstigte dem regulären Arbeitsmarkt in Österreich an. Weiters ergebe sich in Anbetracht der Judikatur des EuGHs, dass die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung fände, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten würden, jedoch noch keinen auf Artikel 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen.

Nach ständiger Rechtsprechung bezwecke Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, die Situation türkischer Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen.Nach ständiger Rechtsprechung bezwecke Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80, die Situation türkischer Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen.

Diese Bestimmung erfasse somit die türkischen Staatsangehörigen, die im Aufnahmemitgliedstaat die Eigenschaft als Arbeitnehmer hätten, ohne jedoch zu verlangen, dass sie als Arbeitnehmer in die Gemeinschaft eingereist seien.

Wiederholt habe der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 die vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht vom Grund abhängig gemacht werden würden, aus dem diesen Arbeitnehmern die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt ursprünglich gestattet wurde.Wiederholt habe der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 die vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht vom Grund abhängig gemacht werden würden, aus dem diesen Arbeitnehmern die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt ursprünglich gestattet wurde.

Eine einjährige Beschäftigung sei nicht Voraussetzung für die Anwendung des Art. 6 ARB 1/80. Bis 2006 seien die Anspruchsvoraussetzungen vom fremden- und aufenthaltsrechtlichen Status der bP unabhängig gewesen; es sei daher nicht erforderlich gewesen nachzuweisen, dass der Antragsteller zum Aufenthalt oder zur Niederlassung in Österreich berechtigt war. Für die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung verlange Art. 6 ARB 1/80, zumal § 4c AuslBG das Recht auf Beschäftigung und Aufenthalt der Beschwerdeführerin aus dem Assoziationsabkommen in Österreich umsetzte. Das Recht auf Aufenthalt und Beschäftigung leite sich aus Art. 6 ARB 1/80, nicht aus nationalem Recht ab. Der zitierten Höchstjudikatur des Verwaltungsgerichts nach, schaffe die Beschäftigungsbewilligung das Recht der Beschäftigung und Aufenthalt nicht, es diene lediglich zu Dokumentations- und/oder Beweiszwecken. Die bP sei seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz legal und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und sei diese auch einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Sie gehöre als Arbeitnehmerin dem regulären Arbeitsmarkt an.Eine einjährige Beschäftigung sei nicht Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 6, ARB 1/80. Bis 2006 seien die Anspruchsvoraussetzungen vom fremden- und aufenthaltsrechtlichen Status der bP unabhängig gewesen; es sei daher nicht erforderlich gewesen nachzuweisen, dass der Antragsteller zum Aufenthalt oder zur Niederlassung in Österreich berechtigt war. Für die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung verlange Artikel 6, ARB 1/80, zumal Paragraph 4 c, AuslBG das Recht auf Beschäftigung und Aufenthalt der Beschwerdeführerin aus dem Assoziationsabkommen in Österreich umsetzte. Das Recht auf Aufenthalt und Beschäftigung leite sich aus Artikel 6, ARB 1/80, nicht aus nationalem Recht ab. Der zitierten Höchstjudikatur des Verwaltungsgerichts nach, schaffe die Beschäftigungsbewilligung das Recht der Beschäftigung und Aufenthalt nicht, es diene lediglich zu Dokumentations- und/oder Beweiszwecken. Die bP sei seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz legal und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und sei diese auch einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Sie gehöre als Arbeitnehmerin dem regulären Arbeitsmarkt an.

Das im § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG festgesetzte Zustimmungserfordernis des Regionalbeirates stelle eine Verschärfung dar. Es sei durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2011 des § 4 AuslBG nunmehr vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in jedem Fall eine Prüfung nach dem (vormals) "erschwerten Zulassungsverfahren" vorzunehmen, während dies zuvor nur bei Überschreitung bestehender Kontingente und der Landeshöchstzahlen vorgesehen war.Das im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG festgesetzte Zustimmungserfordernis des Regionalbeirates stelle eine Verschärfung dar. Es sei durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, des Paragraph 4, AuslBG nunmehr vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in jedem Fall eine Prüfung nach dem (vormals) "erschwerten Zulassungsverfahren" vorzunehmen, während dies zuvor nur bei Überschreitung bestehender Kontingente und der Landeshöchstzahlen vorgesehen war.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 Aufnahme-RL hätten die Mitgliedstaaten außerdem dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhalte, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen habe und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden könne. Fallbezogen gelange Art. 15 Aufnahme-RL zur Anwendung da die bP seit mehr als 6 Jahre und fünfeinhalb Monaten ordnungsgemäß im Inland sei. Gemäß Artikel 15, Absatz eins, Aufnahme-RL hätten die Mitgliedstaaten außerdem dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhalte, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen habe und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden könne. Fallbezogen gelange Artikel 15, Aufnahme-RL zur Anwendung da die bP seit mehr als 6 Jahre und fünfeinhalb Monaten ordnungsgemäß im Inland sei.

Einer Beschäftigung der bP stünden, soweit ersichtlich, keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegen; ebenso lägen keine Gründe in der Person der Arbeitgeberin oder des Ausländers vor, die gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sprächen. Derartiges sei auch von der belangten Behörde im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht behauptet worden

Abschließend führte die bP aus, dass die bB ihre Manuduktionspflicht verletzt habe, da sie nicht ausreichend und richtig aufgeklärt habe.

Die bP beantragte die Vorlage der Beschwerde an das BVwG.

Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 25.05.2023 dem BVwG vorgelegt. Zusammengefasst brachte die bB vor, dass die Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 AuslBG erfolgt sei.Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 25.05.2023 dem BVwG vorgelegt. Zusammengefasst brachte die bB vor, dass die Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG erfolgt sei.

Laut Auskunft des BFA vom 28.03.2023 sei das Asylverfahren der Beschwerdeführerin mit 30.08.2022 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Seither verfüge die bP über keinen faktischen Abschiebeschutz oder einem Aufenthaltsrecht gemäß §§ 12 oder 13 AsylG bzw. ein sonstiges Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG.Laut Auskunft des BFA vom 28.03.2023 sei das Asylverfahren der Beschwerdeführerin mit 30.08.2022 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Seither verfüge die bP über keinen faktischen Abschiebeschutz oder einem Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 12, oder 13 AsylG bzw. ein sonstiges Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG.

Aufgrund dieses Umstandes habe der Regionalbeirat am 13.04.2023 eine einhellig negative Stellungnahme abgegeben.

Hinsichtlich des in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels, die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht verletzt, da sie nicht ausreichend bzw. falsch über das Vorliegen von Ansprüchen gemäß § 4c AuslBG informiert habe, gab die bB an: Frau XXXX hat in Österreich bis zur rechtskräftigen Ablehnung ihres Asylverfahrens ausschließlich über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gem. § 13 AsylG verfügt.Hinsichtlich des in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels, die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht verletzt, da sie nicht ausreichend bzw. falsch über das Vorliegen von Ansprüchen gemäß Paragraph 4 c, AuslBG informiert habe, gab die bB an: Frau römisch 40 hat in Österreich bis zur rechtskräftigen Ablehnung ihres Asylverfahrens ausschließlich über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 13, AsylG verfügt.

Der Fa. XXXX wurde am 28.07.2022 eine Beschäftigungsbewilligung (Erteilungszeitraum 28.07.2022-27.07.2023) zur Beschäftigung von Frau XXXX als Hilfsköchin erteilt. Die Beschwerdeführerin war laut Hauptverbandsabfrage im Rahmen dieser Beschäftigungsbewilligung etwas weniger als 7 Monate (01.09.2022-20.03.2023) beschäftigt. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses ist auch die Beschäftigungsbewilligung erloschen.Der Fa. römisch 40 wurde am 28.07.2022 eine Beschäftigungsbewilligung (Erteilungszeitraum 28.07.2022-27.07.2023) zur Beschäftigung von Frau römisch 40 als Hilfsköchin erteilt. Die Beschwerdeführerin war laut Hauptverbandsabfrage im Rahmen dieser Beschäftigungsbewilligung etwas weniger als 7 Monate (01.09.2022-20.03.2023) beschäftigt. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses ist auch die Beschäftigungsbewilligung erloschen.

Davon abgesehen, dass schon aufgrund der zu kurzen Beschäftigungsdauer keine Ansprüche aus Art. 6 ARB 1/80 abgeleitet werden könnten, würden nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines nur vorläufigen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zurückgelegt wurden, keine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ im Sinne dieser Bestimmung (vgl VwGH vom 22.5.1997,Zl 97/18/0150 und VwGH vom 12.04.2000, Zl97/09/0202).Davon abgesehen, dass schon aufgrund der zu kurzen Beschäftigungsdauer keine Ansprüche aus Artikel 6, ARB 1/80 abgeleitet werden könnten, würden nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines nur vorläufigen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zurückgelegt wurden, keine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ im Sinne dieser Bestimmung vergleiche VwGH vom 22.5.1997,Zl 97/18/0150 und VwGH vom 12.04.2000, Zl97/09/0202).

Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des Art. 7 bzw 9 ARB 1/80 lagen nicht vor.Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des Artikel 7, bzw 9 ARB 1/80 lagen nicht vor.

Da von der bP keine Ansprüche aus den Bestimmungen des ARB 1/80 abgeleitet werden können, konnte die belangte Behörde naturgemäß darüber auch nicht im Rahmen des Verfahrens informieren und hat somit keine Verfahrensvorschriften verletzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.

2.2.    Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,
§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).
2.2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).

2.3. Die Feststellung über die (faktisch) bestandene (05.01.2017-30.08.2022) und nicht bestehende Aufenthaltsberechtigung der bP ergeben sich aus einen gerichtlich eingeholten IZR-Auszug.

Dass der bP für den Zeitraum vom 28.07.2022-27.07.2023 eine Beschäftigungsbewilligung seitens des AMS eingeräumt wurde, bestätigte das AMS selbst im Zuge ihrer Beschwerdevorlage und lag der Beschwerde der bP zudem auch eine Ablichtung der ersten Bescheidseite bei. Eine weitere Auskunftseinholung beim AMS war sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht von Nöten.

Das von der bP im Zeitraum von 01.09.2022 - 20.03.2023 eingegangene Arbeitsverhältnis ergibt sich aus den damit im Einklang stehenden Ergebnis einer durchgeführten Hauptverbandsabfrage.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das BVwG spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das BVwG spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des BVwG in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des BVwG dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des BVwG in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des BVwG dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Verfahrensgegenständlich brachte die bP am 17.05.2023 eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid der bB vom 17.04.2023 ein, weshalb das BVwG seiner Prüfung den Inhalt beider Schreiben zugrunde legte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.4. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4. Gemäß Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

Gemäß § 21 AuslBG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung – entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu § 21 – eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Art. 6 Abs 1 EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur – wie es § 21 vorsieht – bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Art. 6 Abs 1 EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.Gemäß Paragraph 21, AuslBG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung – entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu Paragraph 21, – eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Artikel 6, Absatz eins, EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur – wie es Paragraph 21, vorsieht – bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG 2. Auflage 2018, § 20 Rz 9, § 21 Rz 3). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu.Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG 2. Auflage 2018, Paragraph 20, Rz 9, Paragraph 21, Rz 3). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu.

Die bP hat im gegenständlichen Verfahren daher Parteistellung.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

3.5.    Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung BGBl Nr. 218/1975 idgF:3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF:

„Abschnitt II„Abschnitt römisch zwei

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

Z 3 bis 11 […].Ziffer 3 bis 11 […].

(2) […].

(4) bis (7) […].

Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.Paragraph 4 c, (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1 aus 1980, erfüllen.

(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1 aus 1980, erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Absatz eins und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1 aus 1980, entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

§ 7. (1)Die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.Paragraph 7, (1)Die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.

(2) Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in Betrieben, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten (Saisonbetrieb), ist die Beschäftigungsbewilligung jeweils nur für die nach der Art der Beschäftigung erforderliche Dauer zu erteilen.

(3) Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 erteilt werden, dürfen die in der jeweiligen Verordnung festgelegte Geltungsdauer nicht überschreiten.(3) Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, erteilt werden, dürfen die in der jeweiligen Verordnung festgelegte Geltungsdauer nicht überschreiten.

(4) Lehrlingen ist die Beschäftigungsbewilligung für die Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erteilen.

(5) § 11 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, und § 7 Abs. 2 des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 bleiben unberührt.(5) Paragraph 11, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, und Paragraph 7, Absatz 2, des Väter-Karenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, bleiben unberührt.

(6) Die Beschäftigungsbewilligung erlischt

1. mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers;

2. wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird.

(7) Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung eines Befreiungsscheines vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.

(8) Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor, so treten die Wirkungen der Nichtverlängerung erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt.

Übergangsbestimmungen

§ 32. (1) bis (9) …Paragraph 32, (1) bis (9) …

(10) Verordnungen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2011 aufgrund des § 12a Abs. 2 erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß § 14 Abs. 3 weiter.(10) Verordnungen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, aufgrund des Paragraph 12 a, Absatz 2, erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, weiter.

(11) …

(12) Verordnungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 aufgrund des § 14 Abs. 3 erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 weiter.“(12) Verordnungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, aufgrund des Paragraph 14, Absatz 3, erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, weiter.“

§ 1 BHZÜV in der Fassung BGBl. II Nr. 206/2011:Paragraph eins, BHZÜV in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 206/2011:

„§ 1. Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß § 14 Abs. 1 AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für„§ 1. Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für

1. Ausländer, deren Beschäftigung im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration geboten erscheint;

2. bis 13. …“

Art. 15 Richtlinie 2013/33/EU:Artikel 15, Richtlinie 2013/33/EU:

Beschäftigung

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann.

(2) Die Mitgliedstaaten beschließen nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller sorgen.

Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Bürgern der Union, Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einräumen.

(3) Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung in einem Standardverfahren aufschiebende Wirkung haben, bis zum Zeitpunkt, zu dem die ablehnende Entscheidung zugestellt wird, nicht entzogen werden.

Art. 6, 7 und 13 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80):Artikel 6, 7 und 13 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80):

Artikel 6

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat

– nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

– nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

– nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls (zum Assoziationsabkommen) lautet:Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls (zum Assoziationsabkommen) lautet:

Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Bestimmungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.

3.6. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Mit Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung türkischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates geschaffen. Der erste Spiegelstrich dieser Bestimmung räumt einem türkischen Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf die Erneuerung der Arbeitserlaubnis beim gleichen Arbeitgeber ein. Bei Erfüllung der Voraussetzungen – als Folge seines Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung – lässt sich unmittelbar ein Aufenthaltsrecht herleiten, das nicht erst durch eine nationale Erlaubnis begründet werden muss (VwGH 9. 08.2018 Ro 2017/22/0015). Mit Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung türkischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates geschaffen. Der erste Spiegelstrich dieser Bestimmung räumt einem türkischen Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf die Erneuerung der Arbeitserlaubnis beim gleichen Arbeitgeber ein. Bei Erfüllung der Voraussetzungen – als Folge seines Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung – lässt sich unmittelbar ein Aufenthaltsrecht herleiten, das nicht erst durch eine nationale Erlaubnis begründet werden muss (VwGH 9. 08.2018 Ro 2017/22/0015).

Da die bP türkische Staatsangehörige ist, wäre ihr demnach bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Art. 9 ARB 1/80 gemäß § 4c AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen. Um die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 zu erfüllen, hätte die bP ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sein müssen. Nachdem die gerichtlich durchgeführte Abfrage beim Hauptverband – entgegen der Beschwerdeangaben – ergab, dass die bP lediglich 7 Monate bei der Firma XXXX und nicht ein Jahr beschäftigt war, erfüllte die bP bereits die zeitliche Komponente nicht. Da die bP ihre Beschäftigungszeiten zudem nach negativ beendeten Asylverfahren sammelte, lag ohnehin keine ordnungsgemäße Beschäftigung vor. Das AMS hat sohin zutreffend von Amts wegen keine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Da die bP türkische Staatsangehörige ist, wäre ihr demnach bei Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9, ARB 1/80 gemäß Paragraph 4 c, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen. Um die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 zu erfüllen, hätte die bP ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sein müssen. Nachdem die gerichtlich durchgeführte Abfrage beim Hauptverband – entgegen der Beschwerdeangaben – ergab, dass die bP lediglich 7 Monate bei der Firma römisch 40 und nicht ein Jahr beschäftigt war, erfüllte die bP bereits die zeitliche Komponente nicht. Da die bP ihre Beschäftigungszeiten zudem nach negativ beendeten Asylverfahren sammelte, lag ohnehin keine ordnungsgemäße Beschäftigung vor. Das AMS hat sohin zutreffend von Amts wegen keine Beschäftigungsbewilligung erteilt.

Nachdem die Voraussetzungen für die Erteilung einer amtswegigen Beschäftigungsbewilligung nie erfüllt wurden, gehen auch sämtliche seitens der Rechtsvertretung der bP getroffenen Beschwerdeausführungen (insb. betreffend die At. 6 ARB 1/80, die „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 Zusatzprotokoll) ins Leere. An dieser Stelle sei noch kurz angemerkt, dass selbst die „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 eine ordnungsgemäße Beschäftigung vorsehen würde. Eine genauere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde aufgezeigten Argumente konnte sohin entfallen. Nachdem die Voraussetzungen für die Erteilung einer amtswegigen Beschäftigungsbewilligung nie erfüllt wurden, gehen auch sämtliche seitens der Rechtsvertretung der bP getroffenen Beschwerdeausführungen (insb. betreffend die At. 6 ARB 1/80, die „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 und des Artikel 41, Zusatzprotokoll) ins Leere. An dieser Stelle sei noch kurz angemerkt, dass selbst die „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 eine ordnungsgemäße Beschäftigung vorsehen würde. Eine genauere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde aufgezeigten Argumente konnte sohin entfallen.

Auch der unmittelbaren Anwendung des Art. 15 Aufnahme-RL stand bereits der Umstand entgegen, dass der beschwerdegegenständliche Beschäftigungsbewilligungsantrag erst nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Folgeantrages gestellt wurde und hatte die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung somit ebenso unter Außerachtlassung der Bestimmungen der Aufnahme-RL zu erfolgen.Auch der unmittelbaren Anwendung des Artikel 15, Aufnahme-RL stand bereits der Umstand entgegen, dass der beschwerdegegenständliche Beschäftigungsbewilligungsantrag erst nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Folgeantrages gestellt wurde und hatte die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung somit ebenso unter Außerachtlassung der Bestimmungen der Aufnahme-RL zu erfolgen.

Betreffend die monierte Manuduktionspflichtverletzung bleibt festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 4c AuslBG ohnehin von Amts wegen zu prüfen sind und die benötigten Voraussetzungen durch die bP – wie bereits ausführlich dargelegt – nicht erfüllt werden.Betreffend die monierte Manuduktionspflichtverletzung bleibt festzuhalten, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4 c, AuslBG ohnehin von Amts wegen zu prüfen sind und die benötigten Voraussetzungen durch die bP – wie bereits ausführlich dargelegt – nicht erfüllt werden.

Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hätte gegenständlich nur mehr bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG, wie vom AMS geprüft, erfolgen können. Da der Ausländer nach § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt haben muss, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügen muss oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 oder gemäß Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hätte gegenständlich nur mehr bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG, wie vom AMS geprüft, erfolgen können. Da der Ausländer nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt haben muss, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügen muss oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 oder gemäß

§ 46a FPG geduldet sein muss und die bP aber wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – entgegen dem Beschwerdevorbringen – mit Ausnahme einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer ihres Asylverfahrens verfügte und bislang kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hat, wies die bB den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung schlussendlich zu Recht ab.Paragraph 46 a, FPG geduldet sein muss und die bP aber wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – entgegen dem Beschwerdevorbringen – mit Ausnahme einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer ihres Asylverfahrens verfügte und bislang kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hat, wies die bB den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung schlussendlich zu Recht ab.

3.7. Da das VwG seine Entscheidung auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat und allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage zu berücksichtigen hat (VwGH Ra 2018/03/0051) und
§ 4 Abs. 3 AuslBG mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft getreten ist (mit BGBl. I Nr. 1/2022), musste der Spruch dahingehend berichtigt werden.
3.7. Da das VwG seine Entscheidung auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat und allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage zu berücksichtigen hat (VwGH Ra 2018/03/0051) und , Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft getreten ist (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2022,), musste der Spruch dahingehend berichtigt werden.

3.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.8. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder
Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder , Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 2010-05-12 Bsw 32435/06; vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 2010-05-12 Bsw 32435/06; vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

Gegenständlich stellte sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar. Insbesondere aufgrund der Beweisergebnisse (Inhalt des eingeholten IZR-Auszuges und der Hauptverbandsabfrage) ergab sich, dass die bP im Zeitraum von einem Jahr keiner ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen ist und mit Ausnahme einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (für die Dauer ihres Asylverfahrens) bislang über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt und würde sohin auch eine mündliche Erörterung zu keiner Glaubhaftmachung führen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Das BVwG konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das BVwG konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsrecht Beschäftigungsbewilligung Dienstverhältnis - Dauer Türkei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2272402.1.00

Im RIS seit

20.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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