Entscheidungsdatum
18.07.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W276 2274804-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. ,
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungenrömisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen
1. Der Beschwerdeführer („BF“) stellte am 10.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom XXXX , GZ.: XXXX , zugestellt an der Abgabestelle des BF am 14.02.2023 durch Hinterlegung, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für
1. Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 , zugestellt an der Abgabestelle des BF am 14.02.2023 durch Hinterlegung, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung fürris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg 1. Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Der Bescheid, mit dem dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erwuchs am 15.02.2023 in Rechtskraft.
4. Am 16.02.2023 wurde der BF in die Betreuungsstelle XXXX , verlegt.4. Am 16.02.2023 wurde der BF in die Betreuungsstelle römisch 40 , verlegt.
5. Am 08.03.2023 kam der zugestellte Bescheid mit dem Vermerk „nicht behoben" an die Behörde zurück.
6. In Ermangelung der Ergreifung einer Beschwerde erwuchs der Spruchpunkt I des Bescheides am 16.03.2023 in Rechtskraft.6. In Ermangelung der Ergreifung einer Beschwerde erwuchs der Spruchpunkt römisch eins des Bescheides am 16.03.2023 in Rechtskraft.
7. Am 30.03.2023 erfolgte nachweislich ein Zustellversuch einer Kopie des ergangenen Bescheides und der Karte für subsidiär Schutzberechtigte an die neue Abgabestelle des BF.
8. Der erste Tag der Abholung begann mit 31.03.2023.
9. Mit Schriftsatz vom 26.04.2023, Eingang beim BFA am 27.04.2023, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Bescheid des BFA vom XXXX nicht fristgerecht eingebracht.9. Mit Schriftsatz vom 26.04.2023, Eingang beim BFA am 27.04.2023, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 nicht fristgerecht eingebracht.
10. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.04.2023 gemäß § 33 Abs 3 VwGVG zurückgewiesen.10. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.04.2023 gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen.
11. Mit Eingabe vom 29.06.2023 erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom XXXX 11. Mit Eingabe vom 29.06.2023 erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom römisch 40
12. Der Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF, laut Rückschein des Postpartners, am 14.02.2023 zugestellt. Die Abholfrist begann am 15.02.2023 zu laufen. An diesem Tag begann auch die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen zu laufen.12. Der Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF, laut Rückschein des Postpartners, am 14.02.2023 zugestellt. Die Abholfrist begann am 15.02.2023 zu laufen. An diesem Tag begann auch die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen zu laufen.
13. Der BF war zum Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabestelle wohnhaft.
14. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 15.03.2023.
15. Der BF hat die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen lassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der relevante Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus dem Gerichtsakt des Verfahrens zu W 276 2274804-1.
Die Feststellung zur rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom XXXX ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt. Die Feststellung zur rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom römisch 40 ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
2.1 Zu den hier relevanten rechtlichen Grundlagen und der einschlägigen Judikatur
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Gemäß § 22 Abs. 2 ZustG hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ZustG hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).
Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116).Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116).
2.2 Zur rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom XXXX 2.2 Zur rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom römisch 40
Der Bescheid des BFA vom XXXX , wurde dem BF ordnungsgemäß durch Hinterlegung am 15.02.2023 an der Abgabestelle in XXXX zugestellt.Der Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde dem BF ordnungsgemäß durch Hinterlegung am 15.02.2023 an der Abgabestelle in römisch 40 zugestellt.
Der BF wurde über die Abholung eines Poststückes von der Abgabestelle in XXXX am 15.02.2023 informiert.Der BF wurde über die Abholung eines Poststückes von der Abgabestelle in römisch 40 am 15.02.2023 informiert.
Zum Zeitpunkt der Zustellung war der BF an der Abgabestelle wohnsitzgemeldet und tatsächlich aufhältig.
Am 31.03.2023 wurde dem BF nachweislich eine Kopie des Bescheides mit der Karte für subsidiär Schutzberechtigte durch Hinterlegung an der neuen Abgabestelle zugestellt. An diesem Tag begann der Fristenlauf von 2 Wochen zum Einbringen eines Antrags auf Wiedereinsetzung.
Damit wurde dem BF der ursprüngliche Bescheid des BFA vom XXXX ordnungsgemäß durch Hinterlegung am 15.02.2023 zugestellt, zumal es sich bei der damaligen Wohnanschrift des BF in XXXX um eine Abgabestelle iSd ZustellG gehandelt hat. Der BF hätte zwei Wochen Zeit gehabt, den Bescheid zu beheben und sodann fristgerecht ein Rechtsmittel zu ergreifen, was er jedoch unterließ. Damit wurde dem BF der ursprüngliche Bescheid des BFA vom römisch 40 ordnungsgemäß durch Hinterlegung am 15.02.2023 zugestellt, zumal es sich bei der damaligen Wohnanschrift des BF in römisch 40 um eine Abgabestelle iSd ZustellG gehandelt hat. Der BF hätte zwei Wochen Zeit gehabt, den Bescheid zu beheben und sodann fristgerecht ein Rechtsmittel zu ergreifen, was er jedoch unterließ.
Zu diesem rechtlichen Ergebnis gelangt das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die belangte Behörde konkret auf den hier gegenständlichen Fall bezogene Ermittlungsschritte an der Abgabestelle in XXXX durchgeführt hat, bei denen folgende Beweisergebnisse ermittelt werden konnten: Zu diesem rechtlichen Ergebnis gelangt das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die belangte Behörde konkret auf den hier gegenständlichen Fall bezogene Ermittlungsschritte an der Abgabestelle in römisch 40 durchgeführt hat, bei denen folgende Beweisergebnisse ermittelt werden konnten:
Wenn die Post kommt, kontrollieren wir, ob diese Person im Lager ist oder nicht und erstellen dann einen Alarm, stellen den Namen in die Informationskanäle. Die Asylwerber sind dann dafür zuständig sich um ihre Post zu kümmern, nachdem sie durch das Scannen erfahren (Alarm löst sich), dass sie Post bekommen haben. Wenn sie dann zum Infopoint kommen, sehen sie ihren Namen auf dem Monitor und erhalten dementsprechend dort diePost.
Für den BF ( XXXX ) wurden die Alarme am 15.02.2023 erstellt.Für den BF ( römisch 40 ) wurden die Alarme am 15.02.2023 erstellt.
De BF konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen wäre, den Bescheid abzuholen.
Es ergaben sich zudem im gesamten Verfahren keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass der Rückschein durch die Post verfälscht oder mit unrichtigen Angaben versehen worden wäre.
Der BF hätte sich am 15.02.2023 (ganztägig) und am Tag seines Transfers zur Postabgabestelle begeben können, um die Hinterlegungsanzeige entgegenzunehmen, was der BF aber sorgfaltswidrigerweise unterließ.
Auch von der neuen Adresse in XXXX wäre es dem BF zumutbar gewesen, per Bahn nach XXXX zu fahren (Fahrzeit laut Auskunft der ÕBB um die 3 Stunden und 50 Minuten).Auch von der neuen Adresse in römisch 40 wäre es dem BF zumutbar gewesen, per Bahn nach römisch 40 zu fahren (Fahrzeit laut Auskunft der ÕBB um die 3 Stunden und 50 Minuten).
2.3 Zur Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis
Die Frist zum Einbringen eines Antrags auf Wiedereinsetzung endete im hier vorliegenden Fall am 15.04.2023.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom BF am 27.04.2023 beim BFA eingebracht.
Der BF hat es, ausgehend von den getroffenen Feststellungen, verabsäumt, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des (von ihm behaupteten, im Verfahren freilich ohnedies nicht hervorgekommenen) Hindernisses bzw binnen zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.
Der BF beschränkt seinen Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen darauf, dass er am Tag der Zustellung in einen andere Betreuungseinrichtung überstellt worden sei und ihm aus diesem Grund eine Entgegennahme des Bescheides vom XXXX nicht möglich gewesen sei (vgl Beschwerde vom 29-06.2023, S. 5). Wie aber aus den hier unter Pkt 2.2 wiedergegebenen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens klar hervorkommt, ist diese Behauptung des BF unzutreffend und jedenfalls ungeeignet, das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses vorzutragen, das den BF tatsächlich daran gehindert hätte, den Bescheid abzuholen. Der BF hat daher nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis von einer Zustellung keine Kenntnis erlangt hat.Der BF beschränkt seinen Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen darauf, dass er am Tag der Zustellung in einen andere Betreuungseinrichtung überstellt worden sei und ihm aus diesem Grund eine Entgegennahme des Bescheides vom römisch 40 nicht möglich gewesen sei vergleiche Beschwerde vom 29-06.2023, S. 5). Wie aber aus den hier unter Pkt 2.2 wiedergegebenen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens klar hervorkommt, ist diese Behauptung des BF unzutreffend und jedenfalls ungeeignet, das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses vorzutragen, das den BF tatsächlich daran gehindert hätte, den Bescheid abzuholen. Der BF hat daher nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis von einer Zustellung keine Kenntnis erlangt hat.
Mit dem vom AS erstatteten Vorbringen beschreibt der BF keinen Sachverhalt, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG zu subsumieren wäre, zumal dadurch weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft dargelegt wird, das den BF davon abgehalten hätte, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, aber auch keine tragfähigen Angaben dazu vorgetragen werden, warum der BF an der Verspätung nur ein minderer Grad des Versehens treffen soll.Mit dem vom AS erstatteten Vorbringen beschreibt der BF keinen Sachverhalt, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zu subsumieren wäre, zumal dadurch weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft dargelegt wird, das den BF davon abgehalten hätte, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, aber auch keine tragfähigen Angaben dazu vorgetragen werden, warum der BF an der Verspätung nur ein minderer Grad des Versehens treffen soll.
Der BF stellt sohin reine Behauptungen betreffend das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes in den Raum, ohne jegliche Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen könnten, glaubhaft darzulegen und taugliche Bescheinigungsmittel anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002).
Es ist zudem, wie bereits ausgeführt, auch nicht ersichtlich, warum den BF an der Fristversäumnis nur ein minderer Grad des Verschuldens treffen soll. Ein dem BF widerfahrendes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war (VwGH 15. 9. 1994, 94/09/0141; 27. 11. 2001, 2001/18/0114; 23. 6. 2008, 2008/05/0122) und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (VwGH 28. 4. 1992, 92/05/0051; 23. 2. 1993, 91/08/0170; 23. 6. 2008, 2008/05/0122.
2.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018).
Es war kein Grund ersichtlich, warum zur rechtlichen Beurteilung des hier gegenständlichen Wiedereinsetzungantrages eine mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, die zu lösenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet und in den Antragsbegründungen keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen worden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (dazu VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138, Rn. 11, m.w.N.).
Eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Im vorliegenden Fall liegen auch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die zu beantwortende Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 33 VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im vorliegenden Fall liegen auch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die zu beantwortende Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß Paragraph 33, VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die hier gegenständliche Beschwerde enthält keinen Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche Rechtsfragen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abgabestelle Asylverfahren Beschwerdefrist Fahrlässigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Glaubhaftmachung minderer Grad eines Versehens Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Sorgfaltspflicht unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Wohnsitz zumutbare Sorgfalt Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W276.2274804.1.00Im RIS seit
25.09.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023