TE Bvwg Erkenntnis 2023/7/19 L501 2249308-1

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Veröffentlicht am 19.07.2023
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Entscheidungsdatum

19.07.2023

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L501 2249308-1/51E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 15.09.2021, GZ: 04-B-Mag. XXXX /TK 15/21, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 15.09.2021, GZ: 04-B-Mag. römisch 40 /TK 15/21, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Nachverrechnungsbetrag von EUR 4.576,36 auf EUR 88,82 herabgesetzt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Nachverrechnungsbetrag von EUR 4.576,36 auf EUR 88,82 herabgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.    Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde die bP verpflichtet, die von der belangten Behörde mit Beitragsabrechnung vom 17.03.2021 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 4.576,36 zu entrichten; der Prüfbericht vom 17.03.2021 wurde zum integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt.römisch eins.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde die bP verpflichtet, die von der belangten Behörde mit Beitragsabrechnung vom 17.03.2021 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 4.576,36 zu entrichten; der Prüfbericht vom 17.03.2021 wurde zum integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Abgabenfreiheit der den Dienstnehmerinnen XXXX (in der Folge „DN N.S.“) und XXXX (in der Folge „DN L.V.“) gewährten Schmutzzulage nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 EStG nicht vorlägen, sodass die Ausnahmebestimmung in § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG nicht zur Anwendung komme und es sich bei den gewährten Schmutzzulagen um Entgelt gem. § 49 Abs. 1 ASVG handle. Die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge seien daher im Zuge der Sozialversicherungsprüfung nachverrechnet worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Abgabenfreiheit der den Dienstnehmerinnen römisch 40 (in der Folge „DN N.S.“) und römisch 40 (in der Folge „DN L.V.“) gewährten Schmutzzulage nach Paragraph 68, Absatz eins, 5 und 7 EStG nicht vorlägen, sodass die Ausnahmebestimmung in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG nicht zur Anwendung komme und es sich bei den gewährten Schmutzzulagen um Entgelt gem. Paragraph 49, Absatz eins, ASVG handle. Die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge seien daher im Zuge der Sozialversicherungsprüfung nachverrechnet worden.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde die Tätigkeit der betroffenen Dienstnehmerinnen beschrieben und darauf verwiesen, dass die Finanzverwaltung den vorliegenden Sachverhalt mit Erledigung vom 7. Mai 1991 dahingehend beurteilt habe, dass er die Gewährung einer steuerfreien Schmutzzulage begründe. Zur Erhaltung eines Eindrucks der beschriebenen Tätigkeit wurde abschließend ein Lokalaugenschein in den Betriebsräumlichkeiten angeboten.

I.2.    In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden XXXX (in der Folge kurz „F.T.“), die DN L.V., die Prüferin der belangten Behörde XXXX sowie XXXX vom Arbeitsinspektorat Salzburg einvernommen.römisch eins.2. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden römisch 40 (in der Folge kurz „F.T.“), die DN L.V., die Prüferin der belangten Behörde römisch 40 sowie römisch 40 vom Arbeitsinspektorat Salzburg einvernommen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2023, L501 2249308-1/42Z, wurde XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus den Fachgebieten „Allgemeine angewandte Chemie, allgemeine analytische Chemie (Organische Chemie) sowie Chemische Technologie (insbesondere Produktion, Untersuchung)“ bestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2023, L501 2249308-1/42Z, wurde römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus den Fachgebieten „Allgemeine angewandte Chemie, allgemeine analytische Chemie (Organische Chemie) sowie Chemische Technologie (insbesondere Produktion, Untersuchung)“ bestellt.

Das in der Folge eingelangte Sachverständigengutachten wurde den Parteien mit Schreiben vom 23.05.2023 gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht. Es langte keine Stellungnahme ein.Das in der Folge eingelangte Sachverständigengutachten wurde den Parteien mit Schreiben vom 23.05.2023 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht. Es langte keine Stellungnahme ein.


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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Die im Firmenbuch zu FN XXXX [übernehmende Gesellschaft] mit dem Geschäftszweig „Herstellung von Perücken und Haarwaren sowie Handel mit Waren aller Art“ eingetragene bP ( XXXX ) wurde mit Errichtungserklärung vom 17.08.2021 gegründet; mit Wirkung vom 17.08.2021 wurde der Alleingesellschafter XXXX (in der Folge kurz „F.T.“) zum Geschäftsführer mit dem Recht zur selbständigen Vertretung ab Eintragung bestellt.römisch zwei.1.1. Die im Firmenbuch zu FN römisch 40 [übernehmende Gesellschaft] mit dem Geschäftszweig „Herstellung von Perücken und Haarwaren sowie Handel mit Waren aller Art“ eingetragene bP ( römisch 40 ) wurde mit Errichtungserklärung vom 17.08.2021 gegründet; mit Wirkung vom 17.08.2021 wurde der Alleingesellschafter römisch 40 (in der Folge kurz „F.T.“) zum Geschäftsführer mit dem Recht zur selbständigen Vertretung ab Eintragung bestellt.

Mit Unternehmenskaufvertrag vom 30.09.2021 veräußerte F.T. die ihm gehörenden Geschäftsanteile an XXXX (FN XXXX ). Mit Gesellschafterbeschluss vom 18.11.2021 wurde F.T. als Geschäftsführer abberufen und XXXX (in der Folge kurz „GF P.R.“) zum GF bestellt. Mit Unternehmenskaufvertrag vom 30.09.2021 veräußerte F.T. die ihm gehörenden Geschäftsanteile an römisch 40 (FN römisch 40 ). Mit Gesellschafterbeschluss vom 18.11.2021 wurde F.T. als Geschäftsführer abberufen und römisch 40 (in der Folge kurz „GF P.R.“) zum GF bestellt.

Am 28.09.2021 war im Firmenbuch überdies zur FN XXXX [übertragende Gesellschaft] die mit Gesellschaftsvertrag vom 26.06.1984 gegründete XXXX mit dem zur selbstständigen Vertretung befugten Alleigesellschafter F.T. eingetragen, welche zu diesem Zeitpunkt den Betrieb „Haarwarenerzeugung und –handel“ betrieb. In der außerordentlichen Generalversammlung vom 29.10.2021 wurde der Name der Gesellschaft in XXXX (in der Folge kurz „FT GmbH“) geändert; als Geschäftszweig der Gesellschaft scheint im Firmenbuch derzeit „Vermögensverwaltung, Vermietung und Verpachtung“ auf.Am 28.09.2021 war im Firmenbuch überdies zur FN römisch 40 [übertragende Gesellschaft] die mit Gesellschaftsvertrag vom 26.06.1984 gegründete römisch 40 mit dem zur selbstständigen Vertretung befugten Alleigesellschafter F.T. eingetragen, welche zu diesem Zeitpunkt den Betrieb „Haarwarenerzeugung und –handel“ betrieb. In der außerordentlichen Generalversammlung vom 29.10.2021 wurde der Name der Gesellschaft in römisch 40 (in der Folge kurz „FT GmbH“) geändert; als Geschäftszweig der Gesellschaft scheint im Firmenbuch derzeit „Vermögensverwaltung, Vermietung und Verpachtung“ auf.

Am 28.09.2021 schlossen die unter den Firmenbuchnummern XXXX und XXXX eingetragenen Gesellschaften einen Spaltungs- und Übernahmevertrag, der von F.T. als GF der unter der XXXX eingetragenen übertragenden Gesellschaft in der Ediktsdatei am 28.09.2021 veröffentlicht wurde. Am 28.09.2021 schlossen die unter den Firmenbuchnummern römisch 40 und römisch 40 eingetragenen Gesellschaften einen Spaltungs- und Übernahmevertrag, der von F.T. als GF der unter der römisch 40 eingetragenen übertragenden Gesellschaft in der Ediktsdatei am 28.09.2021 veröffentlicht wurde.

In der außerordentlichen Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 29.10.2021 stimmte der Alleingesellschafter F.T. der Abspaltung des Betriebs „Haarwarenerzeugung und –handel“ von der FN XXXX auf die XXXX gemäß §17 iVm §§ 2 ff SpaltG unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Artikels VI UmgrStG zu und genehmigte den Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 28.09.2021.In der außerordentlichen Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 29.10.2021 stimmte der Alleingesellschafter F.T. der Abspaltung des Betriebs „Haarwarenerzeugung und –handel“ von der FN römisch 40 auf die römisch 40 gemäß §17 in Verbindung mit Paragraphen 2, ff SpaltG unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Artikels römisch sechs UmgrStG zu und genehmigte den Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 28.09.2021.

Lt. Pkt. Zweitens des Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 28.09.2021 überträgt die übertragende Gesellschaft FN XXXX ihren gesamten Betrieb „Haarwarenerzeugung und –handel“ an die bP XXXX im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten durch Abspaltung zur Aufnahme gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages und nimmt die bP diese Übertragung mit steuer- und schuldrechtlicher Rückwirkung auf den Ablauf des 31.03.2021 an.Lt. Pkt. Zweitens des Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 28.09.2021 überträgt die übertragende Gesellschaft FN römisch 40 ihren gesamten Betrieb „Haarwarenerzeugung und –handel“ an die bP römisch 40 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten durch Abspaltung zur Aufnahme gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages und nimmt die bP diese Übertragung mit steuer- und schuldrechtlicher Rückwirkung auf den Ablauf des 31.03.2021 an.

Nicht mitübertragen und bei der übertragenden Gesellschaft verbleibt lt. Vertrag u.a. die Forderung gegen die Österreichische Gesundheitskasse aufgrund eines eingebrachten Rechtsmittels gegen einen Bescheid aufgrund einer GPLA-Prüfung von bis zu EUR 5.010,17.

Lt. Pkt. Achtens des Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 28.09.2021 besteht das von der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft abgespaltene Vermögen aus dem gesamten Betrieb „Haarwarenerzeugung und –handel“ der übertragenden Gesellschaft und allen mit diesem verbundenen historischen, gegenwärtigen und/oder zukünftigen Rechten und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten.

Lt. Pkt. Neuntens des Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 28.09.2021 werden alle Vertragsverhältnisse, […], Belastungen und Verwaltungsverfahren, et cetera primär nach dem Kriterium der Zugehörigkeit zum spaltungsgegenständlichen Vermögen oder zum übrigen Vermögen der übertragenden Gesellschaft zugeordnet. Sollte auf diese Weise eine Zuordnung nicht möglich sein, sind diese Berechtigungen, Pflichten und Haftungen im Zweifel der übernehmenden Gesellschaft zugewiesen.

II.1.2. Die übertragende Gesellschaft produzierte Perücken und beschäftigte Dienstnehmerinnen, überwiegend Friseurinnen, für das Färben der hierfür benötigten Echt- bzw. Kunsthaare.römisch zwei.1.2. Die übertragende Gesellschaft produzierte Perücken und beschäftigte Dienstnehmerinnen, überwiegend Friseurinnen, für das Färben der hierfür benötigten Echt- bzw. Kunsthaare.

Mit Schreiben vom 07.05.1991 beantwortete das Finanzamt Salzburg-Stadt die Anfrage der übertragenden Gesellschaft vom 14.03.1991 betreffend die steuerliche Behandlung einer ihrer Dienstnehmerinnen gewährten Schmutzzulage dahingehend, dass die zu leistenden Arbeiten die im § 68 Abs. 1 EstG geforderten Kriterien erfüllten, zumal sie eine Verschmutzung und Gefährdung des Arbeitnehmers bewirkten bzw. die Arbeiten mit außerordentlichen Erschwernissen verbunden seien. Um eine Überhöhung der steuerfreien Zulage zu vermeiden, wurde der steuerfreie Teil der Zulage mit 15 % des Bruttobezuges begrenzt.Mit Schreiben vom 07.05.1991 beantwortete das Finanzamt Salzburg-Stadt die Anfrage der übertragenden Gesellschaft vom 14.03.1991 betreffend die steuerliche Behandlung einer ihrer Dienstnehmerinnen gewährten Schmutzzulage dahingehend, dass die zu leistenden Arbeiten die im Paragraph 68, Absatz eins, EstG geforderten Kriterien erfüllten, zumal sie eine Verschmutzung und Gefährdung des Arbeitnehmers bewirkten bzw. die Arbeiten mit außerordentlichen Erschwernissen verbunden seien. Um eine Überhöhung der steuerfreien Zulage zu vermeiden, wurde der steuerfreie Teil der Zulage mit 15 % des Bruttobezuges begrenzt.

In der Folge erhielten die im Labor mit Färbetätigkeiten für die Perückenherstellung beschäftigten Dienstnehmerinnen eine Schmutzzulage gemäß § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG beitragsfrei ausbezahlt. Dieses Vorgehen wurde bei den im Betrieb der übertragenden Gesellschaft stattgefundenen finanz- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Prüfungen betreffend die Zeiträume 01.01.2005-21.12.2008, 01.01.2009-31.12.2011 und 01.01.2012 – 31.12.2014 bis zur verfahrensgegenständlichen letzten Prüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2015 – 31.12.2019 nicht beanstandet bzw. kam es zu keiner Erwähnung der Schmutzzulagen in den Prüfberichten.In der Folge erhielten die im Labor mit Färbetätigkeiten für die Perückenherstellung beschäftigten Dienstnehmerinnen eine Schmutzzulage gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG beitragsfrei ausbezahlt. Dieses Vorgehen wurde bei den im Betrieb der übertragenden Gesellschaft stattgefundenen finanz- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Prüfungen betreffend die Zeiträume 01.01.2005-21.12.2008, 01.01.2009-31.12.2011 und 01.01.2012 – 31.12.2014 bis zur verfahrensgegenständlichen letzten Prüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2015 – 31.12.2019 nicht beanstandet bzw. kam es zu keiner Erwähnung der Schmutzzulagen in den Prüfberichten.

Im Zuge dieser letzten Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41 a ASVG wurden u.a. Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse der mit Färbetätigkeiten für die Perückenherstellung beschäftigten Dienstnehmerinnen XXXX (in der Folge „DN N.S.“), XXXX , und XXXX (in der Folge „DN L.V.“), SV-NR.: XXXX , festgestellt. Beide Dienstnehmerinnen waren im gesamten Prüfzeitraum durchgehend zur Sozialversicherung gemeldet; die Hauptfärberin im Labor war durchschnittlich zwischen 85 % und 90%, im Sommer vielleicht einmal auch nur 75% ihrer Arbeitszeit im Labor mit dem Färben von Haaren für die Herstellung von Perücken beschäftigt, die Zweitfärberin durchschnittlich jedenfalls weit mehr als 50 %, mal 70 %, mal 90° %. Im Prüfzeitraum waren nur die beiden oben angeführten Dienstnehmerinnen mit der die Schmutzzulage bewirkenden Färbetätigkeit beschäftigt, es hat auch niemand aus einer anderen Abteilung bisweilen beim Färben ausgeholfen.Im Zuge dieser letzten Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41, a ASVG wurden u.a. Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse der mit Färbetätigkeiten für die Perückenherstellung beschäftigten Dienstnehmerinnen römisch 40 (in der Folge „DN N.S.“), römisch 40 , und römisch 40 (in der Folge „DN L.V.“), SV-NR.: römisch 40 , festgestellt. Beide Dienstnehmerinnen waren im gesamten Prüfzeitraum durchgehend zur Sozialversicherung gemeldet; die Hauptfärberin im Labor war durchschnittlich zwischen 85 % und 90%, im Sommer vielleicht einmal auch nur 75% ihrer Arbeitszeit im Labor mit dem Färben von Haaren für die Herstellung von Perücken beschäftigt, die Zweitfärberin durchschnittlich jedenfalls weit mehr als 50 %, mal 70 %, mal 90° %. Im Prüfzeitraum waren nur die beiden oben angeführten Dienstnehmerinnen mit der die Schmutzzulage bewirkenden Färbetätigkeit beschäftigt, es hat auch niemand aus einer anderen Abteilung bisweilen beim Färben ausgeholfen.

Die den DN N.S. und DN L.V. im Prüfzeitraum ausbezahlten Schmutzzulagen wurden hinsichtlich der zuschlagsvermittelnden Tätigkeit, deren Ausmaß sowie die daraus resultierende Zulagenhöhe autonom durch den Dienstgeber für die DN gleich festgesetzt und haben sich die beiden DN stillschweigend damit einverstanden erklärt. Die Höhe der Schmutzzulage betrug ca. 10 % des Bruttobezuges; sie bewegte sich je nach dem zeitlichen Ausmaß der Tätigkeit im Labor innerhalb dieser 10 %.

Für die den DN N.S. und DN L.V. während des gesamten Prüfzeitraums ausbezahlten Schmutzzulagen wurden keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, zumal die übertragende Gesellschaft vom Vorliegen der Voraussetzungen nach 68 Abs. 1, 5 und 7 EStG ausging und die Schmutzzulagen in weiterer Folge gemäß § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG nicht als Entgelt qualifizierte. Da nach Ansicht der belangten Behörde die Ausnahmebestimmung in § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG gegenständlich jedoch nicht zur Anwendung zu gelangen hat, es sich bei den Schmutzzulagen sohin um Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 ASVG handelt, wurden die Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet und ergab dies einen Betrag von EUR 4.487,54. Für die den DN N.S. und DN L.V. während des gesamten Prüfzeitraums ausbezahlten Schmutzzulagen wurden keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, zumal die übertragende Gesellschaft vom Vorliegen der Voraussetzungen nach 68 Absatz eins, 5 und 7 EStG ausging und die Schmutzzulagen in weiterer Folge gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG nicht als Entgelt qualifizierte. Da nach Ansicht der belangten Behörde die Ausnahmebestimmung in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG gegenständlich jedoch nicht zur Anwendung zu gelangen hat, es sich bei den Schmutzzulagen sohin um Entgelt gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG handelt, wurden die Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet und ergab dies einen Betrag von EUR 4.487,54.

II.1.3. Das Färben der Haare erfolgt in einem gesonderten Raum, dem Labor, in dem neun Färbebecken in unterschiedlichen Größe stehen; die Becken sind ca. 40 cm tief und haben eine Länge /Breite von ca. 40 cm x 40 cm bzw. 40 cm x 60 cm bzw. 40 cm x 80 cm. Im Labor ist es sehr heiß. Die für die Färbung verwendeten pulverförmigen Farbstoffe werden von den DN zur Erreichung des jeweils gewünschten Farbtons in einem Glasbehälter gemischt. Die pulverförmige Mischung wird anschließend in einem mit 40 Grad heißem Wasser gefüllten Färbebecken aufgelöst. Die – zwecks Vermeidung einer Verwechslung von ‚oben‘ und ‚unten‘ – abgenähten, trockenen Haare werden mit Hilfe eines Siebs in das Färbebad eingelegt. Nach einem bestimmten Zeitraum werden die Haare entnommen, begutachtet und – da Haarspitzen und Haare vom Ansatz von unterschiedlicher Qualität sind und deshalb die Farben unterschiedlich schnell annehmen – erneut ins Bad eingelegt; diesmal aber nur mehr teilweise, indem sie mit Klammern am Bügel befestigt werden. Ist die Färbung nicht zufriedenstellend, werden dem Färbebad wieder Farbpigmente zugeführt und die Haare erneut eingelegt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt bis die Färbung in Ordnung ist; dann werden die Haare mit einem Haarshampoo gewaschen, kommen in den Trockenofen und werden abschließend meliert. Beim Melieren werden die Haare über ein Brett mit Zacken gezogen, damit man sieht, wie die Farbe im Trockenen aussieht bzw. dient es zum Entheddern der Haare. Entspricht die Färbung nicht, müssen wieder Farbtöne „rausgefärbt“ werden. Die Verschmutzungen der DN bzw. ihrer Kleidung durch Farbspritzer entstehen beim Einlegen und Herausausnehmen der Haare in die Färbebecken sowie beim Abspülen der Haare. Die Dienstnehmer haben immer wieder Farbspritzer im Gesicht, am Hals oder an anderen Stellen des Körpers, wie am Ellbogen, der Armunterseite oder am Fuß, zumal die Farbe die Kleidung durchdringt. Die Verschmutzungen sind mal größer, mal kleiner, manchmal nur kleine Sprengelpunkte, dann wieder einmal auch etwas größere Flecken; es kommt aber auch vor, dass der ganze Unterarm voll ist, da die Farbe hinunterläuft. Die Farbe wird von der DN L.V. zu Hause mit Kernseife entfernt, manche Farben – wie Blau oder Lila - lassen sich nicht entfernen, diese werden dann von der DN L.V. überschminkt. Blau und Lila wird an jedem Arbeitstag verwendet, Lila wird bei jeder Haarfarbe benötigt. Die DN L.V. trägt bei der Arbeit ihre private Kleidung, sie kann nur schwarze Kleidung tragen. Mitunter muss sie sich in der Arbeit umziehen, da die Kleidung nass geworden ist. Eine Reinigung der Haut unmittelbar nach dem Kontakt mit dem Farbstoff findet in der Regel nicht statt, oft wird die Verfärbung der Haut auch erst zu einem späteren Zeitpunkt von der DN bemerkt. Die mit dem Färben beschäftigten DN tragen Handschuhe, aber keine Schutzbrille und keine Schutzkleidung.römisch zwei.1.3. Das Färben der Haare erfolgt in einem gesonderten Raum, dem Labor, in dem neun Färbebecken in unterschiedlichen Größe stehen; die Becken sind ca. 40 cm tief und haben eine Länge /Breite von ca. 40 cm x 40 cm bzw. 40 cm x 60 cm bzw. 40 cm x 80 cm. Im Labor ist es sehr heiß. Die für die Färbung verwendeten pulverförmigen Farbstoffe werden von den DN zur Erreichung des jeweils gewünschten Farbtons in einem Glasbehälter gemischt. Die pulverförmige Mischung wird anschließend in einem mit 40 Grad heißem Wasser gefüllten Färbebecken aufgelöst. Die – zwecks Vermeidung einer Verwechslung von ‚oben‘ und ‚unten‘ – abgenähten, trockenen Haare werden mit Hilfe eines Siebs in das Färbebad eingelegt. Nach einem bestimmten Zeitraum werden die Haare entnommen, begutachtet und – da Haarspitzen und Haare vom Ansatz von unterschiedlicher Qualität sind und deshalb die Farben unterschiedlich schnell annehmen – erneut ins Bad eingelegt; diesmal aber nur mehr teilweise, indem sie mit Klammern am Bügel befestigt werden. Ist die Färbung nicht zufriedenstellend, werden dem Färbebad wieder Farbpigmente zugeführt und die Haare erneut eingelegt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt bis die Färbung in Ordnung ist; dann werden die Haare mit einem Haarshampoo gewaschen, kommen in den Trockenofen und werden abschließend meliert. Beim Melieren werden die Haare über ein Brett mit Zacken gezogen, damit man sieht, wie die Farbe im Trockenen aussieht bzw. dient es zum Entheddern der Haare. Entspricht die Färbung nicht, müssen wieder Farbtöne „rausgefärbt“ werden. Die Verschmutzungen der DN bzw. ihrer Kleidung durch Farbspritzer entstehen beim Einlegen und Herausausnehmen der Haare in die Färbebecken sowie beim Abspülen der Haare. Die Dienstnehmer haben immer wieder Farbspritzer im Gesicht, am Hals oder an anderen Stellen des Körpers, wie am Ellbogen, der Armunterseite oder am Fuß, zumal die Farbe die Kleidung durchdringt. Die Verschmutzungen sind mal größer, mal kleiner, manchmal nur kleine Sprengelpunkte, dann wieder einmal auch etwas größere Flecken; es kommt aber auch vor, dass der ganze Unterarm voll ist, da die Farbe hinunterläuft. Die Farbe wird von der DN L.V. zu Hause mit Kernseife entfernt, manche Farben – wie Blau oder Lila - lassen sich nicht entfernen, diese werden dann von der DN L.V. überschminkt. Blau und Lila wird an jedem Arbeitstag verwendet, Lila wird bei jeder Haarfarbe benötigt. Die DN L.V. trägt bei der Arbeit ihre private Kleidung, sie kann nur schwarze Kleidung tragen. Mitunter muss sie sich in der Arbeit umziehen, da die Kleidung nass geworden ist. Eine Reinigung der Haut unmittelbar nach dem Kontakt mit dem Farbstoff findet in der Regel nicht statt, oft wird die Verfärbung der Haut auch erst zu einem späteren Zeitpunkt von der DN bemerkt. Die mit dem Färben beschäftigten DN tragen Handschuhe, aber keine Schutzbrille und keine Schutzkleidung.

Neben ihrer Tätigkeit im Labor arbeiten die DN noch in der Produktion mit. Sie entnehmen die Haare den Kisten, in denen bestimmte Haarlängen enthalten sind, entsprechend dem Auftrag heraus, nähen sie ab und färben dann gemäß dem beauftragten Haarmuster. Mitunter helfen sie im Verkauf mit, z.B. Beratung der Kundschaft beim Kauf eines Toupets oder Perücke.

II.1.4. Folgende Farbstoffe werden für das Färben verwendet: XXXX römisch zwei.1.4. Folgende Farbstoffe werden für das Färben verwendet: römisch 40

Die in den Sicherheitsdatenblättern abgedruckten Einstufungen nach der CLP-Verordnung reichen bis zur Gefahrenkategorie 2 und enthalten Gefahrenhinweise auf allergische Hautreaktionen sowie Augenreizungen bis hin zu schweren Augenschäden. Der Inhaltsstoff von XXXX weist nach der GHS Klassifizierung EG eine Karzinogenität der Kategorie 2 auf. Es handelt sich bei diesem Farbstoff um einen Azofarbstoff/Chromkomplex; das Sicherheitsdatenblatt enthält bei der Angabe der gefährlichen Inhaltsstoffe keine korrekten Angaben über den Chromkomplex. Da jedwede Chromverbindung als gefährlich anzusehen ist, ist das Sicherheitsdatenblatt somit unvollständig.Die in den Sicherheitsdatenblättern abgedruckten Einstufungen nach der CLP-Verordnung reichen bis zur Gefahrenkategorie 2 und enthalten Gefahrenhinweise auf allergische Hautreaktionen sowie Augenreizungen bis hin zu schweren Augenschäden. Der Inhaltsstoff von römisch 40 weist nach der GHS Klassifizierung EG eine Karzinogenität der Kategorie 2 auf. Es handelt sich bei diesem Farbstoff um einen Azofarbstoff/Chromkomplex; das Sicherheitsdatenblatt enthält bei der Angabe der gefährlichen Inhaltsstoffe keine korrekten Angaben über den Chromkomplex. Da jedwede Chromverbindung als gefährlich anzusehen ist, ist das Sicherheitsdatenblatt somit unvollständig.

Das Sicherheitsdatenblatt enthält keine Angaben zur chemischen Komposition des Farbstoffs XXXX , sondern nur die allgemeine Angabe eines „Sauren synthetischen Metallkomplex-Farbstoffes“. Es wird überraschenderweise (für Metallkomplexe ist dies aus chemischer Sicht generell eher unwahrscheinlich) angegeben, dass keine gefährlichen Inhaltsstoffe enthalten sind.Das Sicherheitsdatenblatt enthält keine Angaben zur chemischen Komposition des Farbstoffs römisch 40 , sondern nur die allgemeine Angabe eines „Sauren synthetischen Metallkomplex-Farbstoffes“. Es wird überraschenderweise (für Metallkomplexe ist dies aus chemischer Sicht generell eher unwahrscheinlich) angegeben, dass keine gefährlichen Inhaltsstoffe enthalten sind.

Eine dauerhafte Verfärbung der Haut erfolgt durch direkten Kontakt der Epidermis mit den im wässrigen Milieu vorliegenden Farbstoffen.

Eine dauerhafte Verfärbung der Epidermis nach Hautkontakt kann bei den meisten der verwendeten Farbstoffe durch (unmittelbare) Reinigung bzw. Waschen mit geeigneten Mitteln vermieden oder zumindest eingeschränkt werden. Dies gilt nicht für alle Farbstoffe im selben Ausmaß, insbesondere ist die Zeit und Intensität der erforderlichen Reinigung sowie die zulässige Zeitspanne zwischen Kontakt und Reinigung je nach Farbstoff verschieden und zusätzlich von weiteren Parametern der individuellen Hautoberfläche abhängig. Im Falle einer längeren Einwirkdauer (Zeitverzug bis zum Händewaschen, ungenügendes Händewaschen oder Tragen kontaminierter Kleidung) kommt es zu einer Verfärbung der Haut, die je nach Farbstoff nur durch eine mehr oder weniger intensive Reinigung mit Wasser, Seife und gegebenenfalls mit Hilfsstoffen (z.B. Hydrogencarbonat, Abrasionshilfsstoffe, Terpene) beseitigt werden kann. Für den Farbstoff XXXX ist zudem nicht gänzlich auszuschließen, dass eine Verfärbung der Epidermis durch chemische Reaktionen sofort eintritt. Dieser Farbstoff verursacht eine dauerhafte, mehrere Tage anhaltende, selbst durch intensive Reinigung nicht zu entfernende Verfärbung der Haut.Eine dauerhafte Verfärbung der Epidermis nach Hautkontakt kann bei den meisten der verwendeten Farbstoffe durch (unmittelbare) Reinigung bzw. Waschen mit geeigneten Mitteln vermieden oder zumindest eingeschränkt werden. Dies gilt nicht für alle Farbstoffe im selben Ausmaß, insbesondere ist die Zeit und Intensität der erforderlichen Reinigung sowie die zulässige Zeitspanne zwischen Kontakt und Reinigung je nach Farbstoff verschieden und zusätzlich von weiteren Parametern der individuellen Hautoberfläche abhängig. Im Falle einer längeren Einwirkdauer (Zeitverzug bis zum Händewaschen, ungenügendes Händewaschen oder Tragen kontaminierter Kleidung) kommt es zu einer Verfärbung der Haut, die je nach Farbstoff nur durch eine mehr oder weniger intensive Reinigung mit Wasser, Seife und gegebenenfalls mit Hilfsstoffen (z.B. Hydrogencarbonat, Abrasionshilfsstoffe, Terpene) beseitigt werden kann. Für den Farbstoff römisch 40 ist zudem nicht gänzlich auszuschließen, dass eine Verfärbung der Epidermis durch chemische Reaktionen sofort eintritt. Dieser Farbstoff verursacht eine dauerhafte, mehrere Tage anhaltende, selbst durch intensive Reinigung nicht zu entfernende Verfärbung der Haut.

Etliche der angeführten Farbstoffe dürfen ohne Chemikalien-beständige Schutzhandschuhe, geeigneter Schutzkleidung sowie Augenschutz entsprechend der Einstufungen der Sicherheitsdatenblätter nicht verwendet werden.

II.1.4. In dem im verfahrensgegenständlichen Bescheid vorgeschriebene Betrag von EUR 4.576,36 sind sowohl die sich aufgrund der vom Dienstgeber angenommenen Beitragsfreiheit der Schmutzzulagen ergebenden Differenzen als auch Abgleichsdifferenzen enthalten. Vom Gesamtbetrag entfallen EUR 4.487,54 auf die nachverrechneten Schmutzzulagen sowie EUR°88,82 auf Abgleichsdifferenzen BV und SV in den Jahren 2015 – 2018. In Beschwerde gezogen wurden nur die sich aus der Beitragsfreiheit der Schmutzzulagen ergebenden Differenzen.römisch zwei.1.4. In dem im verfahrensgegenständlichen Bescheid vorgeschriebene Betrag von EUR 4.576,36 sind sowohl die sich aufgrund der vom Dienstgeber angenommenen Beitragsfreiheit der Schmutzzulagen ergebenden Differenzen als auch Abgleichsdifferenzen enthalten. Vom Gesamtbetrag entfallen EUR 4.487,54 auf die nachverrechneten Schmutzzulagen sowie EUR°88,82 auf Abgleichsdifferenzen BV und SV in den Jahren 2015 – 2018. In Beschwerde gezogen wurden nur die sich aus der Beitragsfreiheit der Schmutzzulagen ergebenden Differenzen.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des verwaltungsgerichtlichen Aktes sowie des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde.

Die zu den verwendeten Farbstoffen getroffenen Ausführungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständen aus den Fachgebieten „Allgemeine angewandte Chemie, allgemeine analytische Chemie (Organische Chemie) sowie Chemische Technologie (insbesondere Produktion, Untersuchung)“. Das Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine inneren Widersprüche auf. Seitens der Parteien wurde keine Einwände gegen das Gutachten erhoben. Objektive Umstände, die einen begründeten Zweifel an der fachlichen Einschätzung durch den Sachverständigen aufkommen lassen würden, sind im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen, sodass das Sachverständigengutachten als wesentliche Grundlage für die Feststellungen herangezogen werden konnte.

Die betreffend den Farbstoff XXXX festgestellte dauerhafte, mehrere Tage anhaltende, selbst durch intensive Reinigung nicht zu entfernende Verfärbung der Haut ergibt sich aus den Erklärungen des Sachverständigen im Zusammenhalt mit der Aussage der DN L.V. vor dem Verwaltungsgericht.Die betreffend den Farbstoff römisch 40 festgestellte dauerhafte, mehrere Tage anhaltende, selbst durch intensive Reinigung nicht zu entfernende Verfärbung der Haut ergibt sich aus den Erklärungen des Sachverständigen im Zusammenhalt mit der Aussage der DN L.V. vor dem Verwaltungsgericht.

Hinsichtlich des Ausmaßes der durch die Tätigkeiten im Labor bewirkten Verfärbungen war den Erklärungen der DN L.V. zu folgen. Während F.T. in seiner globalen Beschreibung der auftretenden Verfärbungen (vgl. VH-NS vom 18.01.2023: „RI: Wo tritt bei den DN die Verschmutzung auf (Körper, Kleidung)? F.T.: V: Körper, Kleidung, alles was frei liegt.“ […] „RI: Wie stark ist das Ausmaß dieser Verschmutzung von den Damen gewesen? F.T.: Extrem, jede Tätigkeit im Labor hat diese Färbeverschmutzung mit sich gebracht.“ […] „RI: Wo fanden sich diese Verschmutzungen überall? F.T.: Am ganzen Körper, der nicht vom Gewand bekleidet war, auch das Gewand war teilweise gefärbt.“) offensichtlich übertrieb, schilderte DN L.V. diese differenziert und nachvollziehbar. Sie überzeugte durch eine gewissenhafte Beschreibung der die Verfärbung bewirkenden Tätigkeit und stellte so eine gute Korrelation zwischen der die Verschmutzung konkret auslösenden Handlung und dem Ausmaß der hierdurch verursachten Verfärbung her. (vgl. VH-NS vom 18.01.2023: „Ich habe jetzt bspw. mein rotes Färbebad mit roten Haaren, dann gebe ich die raus und spüle sie ab. Wenn ich die Haare rausnehme, dann werde ich schon etwas angespritzt und beim Ausspülen auch, das kommt immer wieder vor. Diese Spritzer entstehen im Gesicht. Die Farbe geht auch durch die Kleidung.“ […] „Manchmal am Ellbogen oder am Bauch, weil das Becken ja auf dieser Höhe eigentlich steht. „[…] „RI: In welchem Ausmaß, wie groß sind diese Flächen? DN L.V.: Unterschiedlich, mal größer, mal kleiner. Es sind manchmal so kleine Sprengelpunkte oder auch etwas größere Flecken, aber es kann auch sein, dass dann wieder einmal der ganze Unterarm voll ist. Es können auch Spritzer im Gesicht auftreten und am Hals.“).Hinsichtlich des Ausmaßes der durch die Tätigkeiten im Labor bewirkten Verfärbungen war den Erklärungen der DN L.V. zu folgen. Während F.T. in seiner globalen Beschreibung der auftretenden Verfärbungen vergleiche VH-NS vom 18.01.2023: „RI: Wo tritt bei den DN die Verschmutzung auf (Körper, Kleidung)? F.T.: V: Körper, Kleidung, alles was frei liegt.“ […] „RI: Wie stark ist das Ausmaß dieser Verschmutzung von den Damen gewesen? F.T.: Extrem, jede Tätigkeit im Labor hat diese Färbeverschmutzung mit sich gebracht.“ […] „RI: Wo fanden sich diese Verschmutzungen überall? F.T.: Am ganzen Körper, der nicht vom Gewand bekleidet war, auch das Gewand war teilweise gefärbt.“) offensichtlich übertrieb, schilderte DN L.V. diese differenziert und nachvollziehbar. Sie überzeugte durch eine gewissenhafte Beschreibung der die Verfärbung bewirkenden Tätigkeit und stellte so eine gute Korrelation zwischen der die Verschmutzung konkret auslösenden Handlung und dem Ausmaß der hierdurch verursachten Verfärbung her. vergleiche VH-NS vom 18.01.2023: „Ich habe jetzt bspw. mein rotes Färbebad mit roten Haaren, dann gebe ich die raus und spüle sie ab. Wenn ich die Haare rausnehme, dann werde ich schon etwas angespritzt und beim Ausspülen auch, das kommt immer wieder vor. Diese Spritzer entstehen im Gesicht. Die Farbe geht auch durch die Kleidung.“ […] „Manchmal am Ellbogen oder am Bauch, weil das Becken ja auf dieser Höhe eigentlich steht. „[…] „RI: In welchem Ausmaß, wie groß sind diese Flächen? DN L.V.: Unterschiedlich, mal größer, mal kleiner. Es sind manchmal so kleine Sprengelpunkte oder auch etwas größere Flecken, aber es kann auch sein, dass dann wieder einmal der ganze Unterarm voll ist. Es können auch Spritzer im Gesicht auftreten und am Hals.“).

Auch die Aussage der die Sozialversicherungsprüfung vorgenommen habende Bedienstete der belangten Behörde fügt sich in dieses Bild, zumal sie das in Schwarz gehaltene T-Shirt der DN L.V. registrierte und auch – in Anbetracht der von DN L.V. beschriebenen Größe „Sprengelpunkte, Spritzer“ und dem durch die „Kleidung hindurchgehen“ und „Ich kann sowieso nur schwarz in der Arbeit tragen“ - keine Verfärbung registrierte. Die als Zeugin einvernommene Arbeitsinspektorin konnte aufgrund des seit dem Kontrollbesuch verstrichenen Zeitraums keine zweckdienlichen Angaben tätigen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 2. VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

II.3.2. Auszug aus den entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriften:römisch zwei.3.2. Auszug aus den entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriften:

Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG):

Entgelt

§ 49.Paragraph 49,

(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

[…]

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:(3) Als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 gelten nicht:

[…]

2. Schmutzzulagen, soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;2. Schmutzzulagen, soweit sie nach Paragraph 68, Absatz eins, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;

[…]

Einkommensteuergesetz (EStG):

Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge

§ 68.Paragraph 68,

(1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.

[…]

(5) Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die

– in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken,

– im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder

– infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

Diese Zulagen sind nur begünstigt, soweit sie

1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften,

[…]

5. auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,

6. auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,6. auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (Paragraph 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,

7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern

gewährt werden.

[…]

(7) Gemäß Abs. 1 bis 5 sind auch zu behandeln(7) Gemäß Absatz eins bis 5 sind auch zu behandeln

– Zulagen und Zuschläge, die in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind,

– gleichartige Zulagen und Zuschläge an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften,

– Zulagen und Zuschläge, die im Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfall weitergezahlt wird, enthalten sind.

[…]

II.3.3. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides oblag die Dienstgeberfunktion hinsichtlich der von der Schmutzzulage betroffenen Dienstnehmerinnen noch der übertragenden Gesellschaft und war auch ihr die Entrichtung der Beiträge vorgeschrieben worden. Aufgrund der im Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 28.09.2021 für die verfahrensgegenständliche Forderung der belangten Behörde vorgesehenen Ausnahme von der Gesamtrechtsnachfolge ist kurz auf die Frage einzugehen, welcher der beiden Gesellschaften (übertragende – übernehmende) die Beitragspflicht gegenüber der ÖGK zukommt.römisch zwei.3.3. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides oblag die Dienstgeberfunktion hinsichtlich der von der Schmutzzulage betroffenen Dienstnehmerinnen noch der übertragenden Gesellschaft und war auch ihr die Entrichtung der Beiträge vorgeschrieben worden. Aufgrund der im Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 28.09.2021 für die verfahrensgegenständliche Forderung der belangten Behörde vorgesehenen Ausnahme von der Gesamtrechtsnachfolge ist kurz auf die Frage einzugehen, welcher der beiden Gesellschaften (übertragende – übernehmende) die Beitragspflicht gegenüber der ÖGK zukommt.

Im öffentlichen Recht fehlen für die Gesamtrechtsnachfolge generelle Regelungen betreffend die Rechtsnachfolge. In der Judikatur wird jedoch bei zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolgetatbeständen vom Rechtsübergang der Verwaltungsrechtsverhältnisse ausgegangen und die zivilrechtlich geregelte Gesamtrechtsnachfolge auch auf die Verwaltungsrechtsverhältnisse übertragen. So hielt der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 20.12.2001, 98/08/0367, nicht nur fest, dass der Gesamtrechtsnachfolger uno actu in alle unternehmensbezogenen Rechte und Pflichten des (untergegangenen) Rechtsvorgängers eintritt und das Unternehmen automatisch übergeht, sondern auch, dass es zur Universalsukzession etwa bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen oder Spaltungen von Unternehmen kommt. Der Rechtsübergang subjektbezogener öffentlicher Rechtsverhältnisse aufgrund der Einzelrechtsnachfolge ist gleichfalls nicht vorgesehen und wird die zivilrechtliche Einzelrechtsnachfolge von der Lehre insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass öffentlich-rechtliche Pflichten nicht Gegenstand privatrechtlicher Dispositionen sein können, nicht als geeigneter Übergangsgrund für Verwaltungsrechtsbeziehungen angesehen. Folglich trifft die bP auch die gegenständliche Beitragspflicht der übertragenden Gesellschaft gegenüber der ÖGK und tritt sie als Gesamtrechtsnachfolgerin in das Verfahren ein.

II.3.4. Beitragsfreiheit der Schmutzzulage nach § 49 Abs. 3 Z 2 ASVGrömisch zwei.3.4. Beitragsfreiheit der Schmutzzulage nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG

Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die mit Beitragsabrechnung vom 17.03.2021 vorgenommene Nachverrechnung der den Dienstnehmerinnen XXXX (in der Folge „DN N.S.“) und XXXX (in der Folge „DN L.V.“) beitragsfrei gewährten Schmutzzulagen; moniert wird das Vorliegen der Voraussetzungen der Abgabenfreiheit nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 EStG, sodass es sich bei den Schmutzzulagen gemäß § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG um kein Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handle.Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die mit Beitragsabrechnung vom 17.03.2021 vorgenommene Nachverrechnung der den Dienstnehmerinnen römisch 40 (in der Folge „DN N.S.“) und römisch 40 (in der Folge „DN L.V.“) beitragsfrei gewährten Schmutzzulagen; moniert wird das Vorliegen der Voraussetzungen der Abgabenfreiheit nach Paragraph 68, Absatz eins, 5 und 7 EStG, sodass es sich bei den Schmutzzulagen gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG um kein Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handle.

Zu prüfen ist sohin § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG. Diese Bestimmung verweist hinsichtlich der Beitragsfreiheit auf das Einkommenssteuergesetz, das wiederum drei Grundvoraussetzungen für die Begünstigung einer Schmutzzulage vorsieht (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 49 und Kirchmayr/Schaunig, in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, § 68 EStG):Zu prüfen ist sohin Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG. Diese Bestimmung verweist hinsichtlich der Beitragsfreiheit auf das Einkommenssteuergesetz, das wiederum drei Grundvoraussetzungen für die Begünstigung einer Schmutzzulage vorsieht vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 49 und Kirchmayr/Schaunig, in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Paragraph 68, EStG):

a) funktionelle Voraussetzung: Zulagen sind nur begünstigt, wenn sie neben dem Grundlohn gewährt werden. Allein der Umstand, dass Arbeiten mit Gefahren und Erschwernissen verbunden sind, führt noch nicht dazu, dass ein Teil des dafür bezahlten Lohns steuerfrei ist (VwGH vom 26.6.2013, 2009/13/0208). Werden daher für die Arbeitserschwernis keine Zulagen bezahlt, können die für die Begünstigung passenden Beträge nicht aus dem Gesamtlohn herausgerechnet werden (vgl. Kirchmayr/Schaunig, in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, § 68 EStG, Rz 15)a) funktionelle Voraussetzung: Zulagen sind nur begünstigt, wenn sie neben dem Grundlohn gewährt werden. Allein der Umstand, dass Arbeiten mit Gefahren und Erschwernissen verbunden sind, führt noch nicht dazu, dass ein Teil des dafür bezahlten Lohns steuerfrei ist (VwGH vom 26.6.2013, 2009/13/0208). Werden daher für die Arbeitserschwernis keine Zulagen bezahlt, können die für die Begünstigung passenden Beträge nicht aus dem Gesamtlohn herausgerechnet werden vergleiche Kirchmayr/Schaunig, in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Paragraph 68, EStG, Rz 15)

b) materiell-rechtliche Voraussetzung: Gemäß § 68 Abs. 5 EStG sind unter Schmutzzulagen jene Teile des Arbeitslohns zu verstehen, die dem AN deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des AN und seiner Kleidung bewirken.b) materiell-rechtliche Voraussetzung: Gemäß Paragraph 68, Absatz 5, EStG sind unter Schmutzzulagen jene Teile des Arbeitslohns zu verstehen, die dem AN deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des AN und seiner Kleidung bewirken.

Die üblicherweise (typischerweise) auftretende zwangsläufige Verschmutzung in erheblichem Maß während und durch die gegenständlichen Arbeiten reicht aber – auch unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 5 EStG – zufolge der weiters erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung der „überwiegenden“ Leistung solcher Arbeiten noch nicht aus. In einem zweiten Schritt wird daher geprüft, ob der Dienstnehmer während der gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut ist, die eine erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 49, Rz 118, mit Hinweis auf VwGH vom 30.1.1991, 90/13/0102; vom 14.9.2005, 2003/08/0266; sowie vom 26.5.2014, 2013/08/0166).Die üblicherweise (typischerweise) auftretende zwangsläufige Verschmutzung in erheblichem Maß während und durch die gegenständlichen Arbeiten reicht aber – auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz 5, EStG – zufolge der weiters erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung der „überwiegenden“ Leistung solcher Arbeiten noch nicht aus. In einem zweiten Schritt wird daher geprüft, ob der Dienstnehmer während der gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut ist, die eine erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 49,, Rz 118, mit Hinweis auf VwGH vom 30.1.1991, 90/13/0102; vom 14.9.2005, 2003/08/0266; sowie vom 26.5.2014, 2013/08/0166).

Zur Frage, wann Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des DN und seiner Kleidung bewirken, wurde in der Rechtsprechung so etwas wie ein bewegliches System entwickelt. Eine erhebliche Verschmutzung liegt umso eher vor, als der Schmutz schwer zu entfernen ist, wobei es nicht schadet, wenn nur geringe Teile des Körpers und der Kleidung betroffen sind (vgl. VwGH vom 16.02.1999, 96/08/0334). Aber auch eine Verunreinigung mit leicht entfernbaren Substanzen wie Staub (sofern es sich nicht um Kohlenstaub oder dergleichen handelt) oder Erde könne eine Verschmutzung „in erheblichem Maß“ sein, wenn es sich um eine massive Verunreinigung handelt. (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 49, Rz 121, mit Hinweis auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).Zur Frage, wann Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des DN und seiner Kleidung bewirken, wurde in der Rechtsprechung so etwas wie ein bewegliches System entwickelt. Eine erhebliche Verschmutzung liegt umso eher vor, als der Schmutz schwer zu entfernen ist, wobei es nicht schadet, wenn nur geringe Teile des Körpers und der Kleidung betroffen sind vergleiche VwGH vom 16.02.1999, 96/08/0334). Aber auch eine Verunreinigung mit leicht entfernbaren Substanzen wie Staub (sofern es sich nicht um Kohlenstaub oder dergleichen handelt) oder Erde könne eine Verschmutzung „in erheblichem Maß“ sein, wenn es sich um eine massive Verunreinigung handelt. vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 49,, Rz 121, mit Hinweis auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).

Es schadet der Beitragsfreiheit einer Schmutzzulage nicht, dass mit einer verschmutzenden Tätigkeit im genannten Sinn auch gesundheitliche Gefährdungen verbunden sind, wie zB eine Staubbelastung, die zur Folge hätten, dass auch eine Gefahrenzulage gemäß § 68 Abs 1 EStG lohnsteuerfrei (aber nicht beitragsfrei!) bliebe. In einem solchen Fall ist daher nicht etwa die Schmutzzulage in einen beitragsfreien „Verschmutzungsteil“ und einen beitragspflichtigen „Gefahrenteil“ zu splitten (vgl VwGH 93/08/0006, ZfVB 1996/1933 = SVSlg 42.102). Auf die Bezeichnung der Zulage kommt es nicht an (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 49, Rz 120).Es schadet der Beitragsfreiheit einer Schmutzzulage nicht, dass mit einer verschmutzenden Tätigkeit im genannten Sinn auch gesundheitliche Gefährdungen verbunden sind, wie zB eine Staubbelastung, die zur Folge hätten, dass auch eine Gefahrenzulage gemäß Paragraph 68, Absatz eins, EStG lohnsteuerfrei (aber nicht beitragsfrei!) bliebe. In einem solchen Fall ist daher nicht etwa die Schmutzzulage in einen beitragsfreien „Verschmutzungsteil“ und einen beitragspflichtigen „Gefahrenteil“ zu splitten vergleiche VwGH 93/08/0006, ZfVB 1996 aus 1933, = SVSlg 42.102). Auf die Bezeichnung der Zulage kommt es nicht an vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 49,, Rz 120).

c) formell-rechtliche Voraussetzung: Die Ansprüche auf Schmutzzulagen müssen iSd § 68 Abs. 5 Z 1–7 EStG auf Gesetz, qualifizierten Dienstvorschriften, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder qualifizierten freien BV beruhen. Eine Schmutzzulage kann auch einzelvertraglich rechtswirksam vereinbart werden, sie ist aber in diesem Fall nur dann lohnsteuer- bzw. beitragsfrei, wenn sie innerbetrieblich für alle DN (so die weiteren Voraussetzungen auf alle zutreffen) oder für Gruppen von DN gewährt wird. (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 49, Rz 114).c) formell-rechtliche Voraussetzung: Die Ansprüche auf Schmutzzulagen müssen iSd Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins –, 7, EStG auf Gesetz, qualifizierten Dienstvorschriften, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder qualifizierten freien BV beruhen. Eine Schmutzzulage kann auch einzelvertraglich rechtswirksam vereinbart werden, sie ist aber in diesem Fall nur dann lohnsteuer- bzw. beitragsfrei, wenn sie innerbetrieblich für alle DN (so die weiteren Voraussetzungen auf alle zutreffen) oder für Gruppen von DN gewährt wird. vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 49,, Rz 114).

Eine begünstigte innerbetriebliche Gewährung an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern (§ 68 Abs 5 Z 7; vgl. VwGH vom 25.2.2003, 97/14/0144) setzt entweder eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder eine autonome Festsetzung durch den Arbeitgeber und ein zumindest stillschweigendes Einverständnis der Arbeitnehmer voraus (vgl. VwGH vom 17.1.1984, 83/14/0189). Solche Vereinbarungen müssen die zuschlagsvermittelnde Tätigkeit, deren Ausmaß und die daraus resultierende Zulagenhöhe beinhalten; eine nachträgliche, für steuerliche Zwecke erstellte Bestätigung über die behauptete Zusammensetzung des Bruttolohns reicht nicht aus. Innerbetrieblich gewährte Zulagen dürfen grundsätzlich nicht günstiger sein als vergleichbare Kollektivverträge (vgl. Kirchmayr/Schaunig, in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, § 68, Rz 20).Eine begünstigte innerbetriebliche Gewährung an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern (Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer 7,; vergleiche VwGH vom 25.2.2003, 97/14/0144) setzt entweder eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder eine autonome Festsetzung durch den Arbeitgeber und ein zumindest stillschweigendes Einverständnis der Arbeitnehmer voraus vergleiche VwGH vom 17.1.1984, 83/14/0189). Solche Vereinbarungen müssen die zuschlagsvermittelnde Tätigkeit, deren Ausmaß und die daraus resultierende Zulagenhöhe beinhalten; eine nachträgliche, für steuerliche Zwecke erstellte Bestätigung über die behauptete Zusammensetzung des Bruttolohns reicht nicht aus. Innerbetrieblich gewährte Zulagen dürfen grundsätzlich nicht günstiger sein als vergleichbare Kollektivverträge vergleiche Kirchmayr/Schaunig, in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Paragraph 68,, Rz 20).

Alle drei Grundvoraussetzungen (funktionell, materiell und formell) müssen schließlich kumulativ erfüllt sein; liegt nur eine Voraussetzung nicht vor, kommt eine Begünstigung nicht in Betracht (vgl. Kirchmayr/Schaunig, in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz22, § 68 EStG, Rz 11 f).Alle drei Grundvoraussetzungen (funktionell, materiell und formell) müssen schließlich kumulativ erfüllt sein; liegt nur eine Voraussetzung nicht vor, kommt eine Begünstigung nicht in Betracht vergleiche Kirchmayr/Schaunig, in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz22, Paragraph 68, EStG, Rz 11 f).

II.3.4.1. Prüfung der Voraussetzungen nach § 68 Abs. 5 EStG im konkreten Fallrömisch zwei.3.4.1. Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 68, Absatz 5, EStG im konkreten Fall

a) Den Lohnkonten ist zu entnehmen, dass sowohl der DN N.S. als auch der DN L.V. die Schmutzzulage in einem konkret festgelegten Ausmaß neben dem Grundlohn ausbezahlt wurde, sodass das Vorliegen der funktionellen Voraussetzung zu bejahen ist.

b) Die in Frage stehende Schmutzzulage wurde jenen Dienstnehmerinnen ausbezahlt, die im Labor mit dem Färben von Haaren mit ‚Textilfarben‘ zur Herstellung von Perücken beschäftigt waren. Laut den Feststellungen kam es unter den gegebenen Umständen bei dieser Tätigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit den hierfür erforderlichen Manipulationen an den Färbebädern sowie dem anschließenden Abspülen und Waschen der Haare mit Shampoo, üblicherweise zwangsläufig zu einer Verschmutzung der Person, insbesondere auch des Gesichts, sowie ihrer Kleidung. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens ist im Zusammenhang mit der Aussage der DN im Rahmen der Verhandlung festzuhalten, dass nicht bei allen verwendeten Farbstoffen eine dauerhafte Verfärbung der Epidermis nach Hautkontakt durch Reinigung bzw. Waschen mit geeigneten Mitteln vermieden werden kann, zumindest eine Farbe einige Tage am Körper haftet und nur durch Überschminken optisch abgemildert werden kann. Die von DN N.S. und die DN L.V. zu verrichtenden Arbeiten sind sohin überwiegend unter Umständen erbracht worden, die in erheblichen Maße eine Verschmutzung ihrer Person, insbesondere auch des Gesichts, und ihrer Kleidung zwangsläufig bewirkten. Auch wenn nun die aufgrund der beschriebenen Färbetätigkeit auftretenden Verschmutzungen sicherlich nicht als sehr großflächig zu bezeichnen sind, so sind sie doch schwer zu entfernen, weshalb im Rechtssinne von „Verschmutzungen in erheblichem Maß" auszugehen ist (vgl. VwGH vom 16.02.1999, 96/08/0334). b) Die in Frage stehende Schmutzzulage wurde jenen Dienstnehmerinnen ausbezahlt, die im Labor mit dem Färben von Haaren mit ‚Textilfarben‘ zur Herstellung von Perücken beschäftigt waren. Laut den Feststellungen kam es unter den gegebenen Umständen bei dieser Tätigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit den hierfür erforderlichen Manipulationen an den Färbebädern sowie dem anschließenden Abspülen und Waschen der Haare mit Shampoo, üblicherweise zwangsläufig zu einer Verschmutzung der Person, insbesondere auch des Gesichts, sowie ihrer Kleidung. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens ist im Zusammenhang mit der Aussage der DN im Rahmen der Verhandlung festzuhalten, dass nicht bei allen verwendeten Farbstoffen eine dauerhafte Verfärbung der Epidermis nach Hautkontakt durch Reinigung bzw. Waschen mit geeigneten Mitteln vermieden werden kann, zumindest eine Farbe einige Tage am Körper haftet und nur durch Überschminken optisch abgemildert werden kann. Die von DN N.S. und die DN L.V. zu verrichtenden Arbeiten sind sohin überwiegend unter Umständen erbracht worden, die in erheblichen Maße eine Verschmutzung ihrer Person, insbesondere auch des Gesichts, und ihrer Kleidung zwangsläufig bewirkten. Auch wenn nun die aufgrund der beschriebenen Färbetätigkeit auftretenden Verschmutzungen sicherlich nicht als sehr großflächig zu bezeichnen sind, so sind sie doch schwer zu entfernen, weshalb im Rechtssinne von „Verschmutzungen in erheblichem Maß" auszugehen ist vergleiche VwGH vom 16.02.1999, 96/08/0334).

Die DN N.S. bzw. die DN L.V. war zumindest mehr als 75 %, meistens jedoch 90 % bzw. jedenfalls weit mehr als 50 %, mal 70 %, mal 90° % ihrer Arbeitszeit mit der Färbetätigkeit im Labor beschäftigt; sie waren folglich während der gesamten Arbeitszeit überwiegend, nicht etwa nur gelegentlich, mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung bewirkte. Es ist sohin ein zeitliches Überwiegen der Arbeiten, die "überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß üblicherweise eine Verschmutzung der Dienstnehmer und ihrer Kleidung bewirken" festzustellen und folglich auch die materiell-rechtliche Voraussetzung zu bejahen.

c) Die Schmutzzulage erhielten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum alle überwiegend mit dem Färben der Haare im Labor beschäftigten Dienstnehmerinnen, im Konkreten die DN N.S. als auch die DN L.V. Die Schmutzzulage wurde hinsichtlich der zuschlagsvermittelnden Tätigkeit, deren Ausmaß sowie die daraus resultierende Zulagenhöhe autonom durch den Dienstgeber festgesetzt und haben sich die beiden DN stillschweigend damit einverstanden erklärt. Das Vorliegen der formellen Grundvoraussetzung ist sohin auch zu bejahen.

Die im Einkommenssteuergesetz für die Begünstigung einer Schmutzzulage vorgesehenen drei Grundvoraussetzungen (funktionell, materiell und formell) liegen damit verfahrensgegenständlich vor, sodass die der DN N.S. und der DN L.V. gewährte Schmutzzulage nach § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 leg. cit. gilt. Nicht strittig war das Ausmaß der gewährten Schmutzzulage. Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass die der DN N.S. und der DN L.V. jeweils gewährte Schmutzzulage die angemessene Höhe nicht überschreitet und ergeben sich hierfür – auch im Hinblick auf das Schreiben des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 07.05.1991 – zudem keine Anhaltspunkte, sodass sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.Die im Einkommenssteuergesetz für die Begünstigung einer Schmutzzulage vorgesehenen drei Grundvoraussetzungen (funktionell, materiell und formell) liegen damit verfahrensgegenständlich vor, sodass die der DN N.S. und der DN L.V. gewährte Schmutzzulage nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG nicht als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 leg. cit. gilt. Nicht strittig war das Ausmaß der gewährten Schmutzzulage. Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass die der DN N.S. und der DN L.V. jeweils gewährte Schmutzzulage die angemessene Höhe nicht überschreitet und ergeben sich hierfür – auch im Hinblick auf das Schreiben des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 07.05.1991 – zudem keine Anhaltspunkte, sodass sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine einheitliche - auszugsweise auch zitierte - ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine einheitliche - auszugsweise auch zitierte - ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beitragsfreiheit Beitragsnachverrechnung Herabsetzung Schmutzzulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L501.2249308.1.00

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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