Entscheidungsdatum
01.08.2023Norm
ASVG §293Spruch
,
W147 2265485-1/9E
W147 2265485-1/9E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 23. September 2022, GZ: 0002321173, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 23. September 2022, GZ: 0002321173, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016 und § 6 Abs. 2 RGG BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, mit der Maßgabe stattgegeben, dass XXXX eine Rundfunkgebührenbefreiung für den Zeitraum 01. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 sowie 01. September 2022 bis 29. Februar 2024 erteilt wird. römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, und Paragraph 6, Absatz 2, RGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, sowie Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, mit der Maßgabe stattgegeben, dass römisch 40 eine Rundfunkgebührenbefreiung für den Zeitraum 01. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 sowie 01. September 2022 bis 29. Februar 2024 erteilt wird.
II. Darüber hinaus wird die Beschwerde hinsichtlich der Monate Juli 2022 und August 2022 gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016 und § 6 Abs. 2 RGG BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Darüber hinaus wird die Beschwerde hinsichtlich der Monate Juli 2022 und August 2022 gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, und Paragraph 6, Absatz 2, RGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, sowie Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 17. Juni 2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und gab einen Zweipersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte der Beschwerdeführer den Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz an. In einem beiliegenden Schreiben verwies der Beschwerdeführer auf ein vorangegangenes Befreiungsverfahren, bei dem es „zunächst zu Komplikationen mit dem deutschen BAföG“ gekommen sei, da der geforderte Nachweis über die fiktive Anspruchsberechtigung nach dem österreichischen Studienförderungsgesetz nicht erbracht werden könne. Dem Antrag waren folgende Unterlagen (jeweils in Kopie) beigeschlossen:
? Ein Mietvertrag,
? eine Studienbestätigung des Beschwerdeführers für das Sommersemester 2022,
? eine Studienbestätigung der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers für das Sommersemester 2022,
? ein Bescheid über die Kindergeldfestsetzung vom 03. November 2022,
? Meldebestätigungen des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin,
? diverse Kontoauszüge,
? ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 09. Februar 2021, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Studienbeihilfe abgewiesen wurde sowie
? ein Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt XXXX vom 08. Juni 2022, mit welchem dem Beschwerdeführer deutsche Ausbildungsförderung zuerkannt wurde.? ein Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt römisch 40 vom 08. Juni 2022, mit welchem dem Beschwerdeführer deutsche Ausbildungsförderung zuerkannt wurde.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21. Juli 2022 unter dem Titel „Ergebnis der Beweisaufnahme“ teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Prüfung seines Antrages ergeben habe, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung nicht erfülle, da er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Anspruchsgrundlage, wie z.B. eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung binnen einer Frist von zwei Wochen nachzureichen, widrigenfalls sein Antrag abgewiesen werde.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab. Der Beschwerdeführer sei nicht anspruchsberechtigt, da er keine der im Gesetz genannten Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Auch sei der Beschwerdeführer bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben oder Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. In einem vorangegangenen Verfahren habe die belangte Behörde einen Bescheid über die deutsche Studienbeihilfe bereits als Anspruchsgrundlage akzeptiert, dies habe auch im gegenständlichen Verfahren zu gelten. Der Beschwerde waren der Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt XXXX vom 08. Juni 2022 sowie der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 09. Februar 2021 beigeschlossen.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. In einem vorangegangenen Verfahren habe die belangte Behörde einen Bescheid über die deutsche Studienbeihilfe bereits als Anspruchsgrundlage akzeptiert, dies habe auch im gegenständlichen Verfahren zu gelten. Der Beschwerde waren der Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt römisch 40 vom 08. Juni 2022 sowie der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 09. Februar 2021 beigeschlossen.
5. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 11. Jänner 2023 langte am 13. Jänner 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Einkommenssteuerbescheide und Lohnzettel seiner Eltern, Nachweise über ein neben den Unterhaltszahlungen seiner Eltern bezogenes Einkommen des Beschwerdeführers, sämtliche Inskriptionsbestätigungen, ein Sammelzeugnis sowie weitere für die Prüfung seines Antrages erforderliche Angaben vorzulegen.
7. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen (jeweils in Kopie):
? Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers für die Monate Februar, März, Juli, August, September und Oktober 2022,
? ein Nachweis über positiv absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen,
? Inskriptionsbestätigungen für das Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021, Wintersemester 2021/22, Sommersemester 2022, Wintersemester 2022/23 sowie Sommersemester 2023,
? Einkommenssteuerbescheide seiner Eltern für die Jahre 2020 und 2021,
? Gehaltszettel seines Vaters für die Monate Jänner 2020, Februar 2020, März 2020, April 2020, Mai 2020, Juli 2020, August 2020, September 2020, November 2020, Dezember 2020, Jänner 2021, Februar 2021, März 2021, April 2021, Mai 2021, Juni 2021, Juli 2021, August 2021, November 2021 und Dezember 2021 sowie
? Angaben über die Familie und die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers.
8. Mit Schreiben vom 30. März 2023 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, die noch fehlenden Einkommensnachweise nachzureichen.
9. Hierauf langten folgende Unterlagen (jeweils in Kopie) beim Bundesverwaltungsgericht ein:
? Die Einkommenssteuerbescheide des Vaters des Beschwerdeführers für die Jahre 2020 und 2021 sowie
? Gehaltszettel seines Vaters für die Monate Jänner 2020, Februar 2020, März 2020, April 2020, Mai 2020, Juli 2020, August 2020, September 2020, November 2020, Dezember 2020, Jänner 2021, Februar 2021, März 2021, April 2021, Mai 2021, Juni 2021, Juli 2021, August 2021, November 2021 und Dezember 2021.
10. Mit Schreiben vom 29. Juni 2023, teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme mit. Die Parteien wurden aufgefordert, hierzu binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schriftstückes beim Bundesverwaltungsgericht einlangend schriftlich Stellung zu beziehen.
11. Am 04. Juli 2023 langte ein Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem mitgeteilt wurde, dass die belangte Behörde von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch mache.
12. Am 19. Juli 2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher er das nunmehrige Haushaltseinkommen und die Höhe der Miete mitteilte. Dem Schreiben waren folgende Unterlagen beigeschlossen:
? Eine Gehaltsabrechnung für den Oktober 2020,
? eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2020,
? eine Gehaltsabrechnung für den Oktober 2021,
? zwei Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2021 sowie
? eine Gehaltsabrechnung für den Oktober 2021.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum fiktiven Anspruch auf Studienbeihilfe für das Studienjahr 2021/2022:
Der Vater des Beschwerdeführers bezog im Jahr 2020 nach Abzug der Werbungskosten ein Gesamtbruttoeinkommen von € 48.376,- und zahlte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 3.173,-.
Die Mutter des Beschwerdeführers bezog im Jahr 2020 nach Abzug der Werbungskosten ein Gesamtbruttoeinkommen von € 7.122,-.
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2020 ein Bruttoeinkommen von € 6.413,26.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben getrennt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer hat zwei Geschwister, die sich nicht mehr in Ausbildung befinden und erwerbstätig sind.
Der Beschwerdeführer hat sein Bachelorstudium im Wintersemester 2020/21 aufgenommen. Im Studienjahr 2020/2021 absolvierte der Beschwerdeführer Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von 44 ECTS Punkten. Der Beschwerdeführer hat sein Bachelorstudium im Wintersemester 2020/21 aufgenommen. Im Studienjahr 2020 aus 2021, absolvierte der Beschwerdeführer Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von 44 ECTS Punkten.
1.2. Zum fiktiven Anspruch auf Studienbeihilfe für das Studienjahr 2022/2023:
Die Mutter des Beschwerdeführers bezog im Jahr 2021 nach Abzug der Werbungskosten ein Gesamtbruttoeinkommen von € 9.127,- und zahlte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.785,-.
Der Vater des Beschwerdeführers bezog im Jahr 2021 nach Abzug der Werbungskosten ein Gesamtbruttoeinkommen von € 52.925,- und zahlte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 5.595,-.
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2021 ein Bruttoeinkommen von € 5.400,93 und zahlte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 65,50.
Im Studienjahr 2020/2021 absolvierte der Beschwerdeführer Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von 31 ECTS Punkten. Im Studienjahr 2020 aus 2021, absolvierte der Beschwerdeführer Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von 31 ECTS Punkten.
1.3. Zum Haushaltseinkommen:
Der Beschwerdeführer lebt an der antragsgegenständlichen Adresse in einem Zweipersonenhaushalt. Der Beschwerdeführer bezieht deutsche Studienbeihilfe.
Das Einkommen des Beschwerdeführers setzt sich grundsätzlich aus erhaltenen Unterhaltsleistungen von € 500,- und deutscher Studienbeihilfe in Höhe von € 58,- zusammen, seit Juli 2023 beträgt die Studienbeihilfe € 264,-. Seine Mitbewohnerin erhielt monatlich € 800,- an Unterhalt, ab Juli 2023 erhöhte sich dieser Betrag auf € 900,-.
Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer ein Nettogehalt von € 1.384,74 im Juli 2022, € 1.945,42 im August 2022, € 992,61 im September 2022 und € 684,14 im Oktober 2022. Der Beschwerdeführer war auch in Österreich erwerbstätig.
Die Miete betrug € 867,33 pro Monat, seit Februar 2023 beträgt sie € 1.044,36.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Berechnungsgrundlagen des fiktiven Anspruchs auf Studienbeihilfe:
Das Jahreseinkommen des Vaters des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2020 und 2021.
Das Jahreseinkommen der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2020 und 2021.
Die Feststellungen zum Jahreseinkommen des Beschwerdeführers gründen auf der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung für 2020 sowie den Entgeltsnachweisen für den Oktober 2021 und den Lohnsteuerbescheinigungen für 2021.
Die Feststellungen über die getrennten Haushalte der Eltern sowie über die Geschwister des Beschwerdeführers gründen auf dessen Stellungnahme vom 14. März 2023.
Die Feststellungen über die Aufnahme des Studiums sowie über die absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen gründen auf den Studienerfolgsnachweis vom 06. März 2023.
2.2. Zu den Feststellungen über das Haushaltseinkommen:
Dass der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Adresse in einem Zweipersonenhaushalt lebt gründet auf seinen Angaben auf dem Antragsformular und den vorgelegten Meldebestätigungen, die Feststellungen zum Bezug der deutschen Studienbeihilfe basieren auf dem Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt XXXX .Dass der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Adresse in einem Zweipersonenhaushalt lebt gründet auf seinen Angaben auf dem Antragsformular und den vorgelegten Meldebestätigungen, die Feststellungen zum Bezug der deutschen Studienbeihilfe basieren auf dem Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt römisch 40 .
Der erhaltene Unterhalt des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin wurde auf Grundlage der dem Antrag beigeschlossenen Kontoauszüge sowie dessen Angaben in der Stellungnahme vom 18. Juli 2023 festgestellt. Die Feststellungen über die Höhe der Studienbeihilfe gründen auf den Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt XXXX sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 18. Juli 2023.Der erhaltene Unterhalt des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin wurde auf Grundlage der dem Antrag beigeschlossenen Kontoauszüge sowie dessen Angaben in der Stellungnahme vom 18. Juli 2023 festgestellt. Die Feststellungen über die Höhe der Studienbeihilfe gründen auf den Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt römisch 40 sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 18. Juli 2023.
Das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober 2021, Juli 2022 bis Oktober 2022.
Die Höhe der Miete wurde auf Grundlage des vorliegenden Mietvertrages und der Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 18. Juli 2023 ermittelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3.2. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lauten wortwörtlich: Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lauten wortwörtlich:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, lauten:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten:
„Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.(2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn, 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder, 2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) bis (5) (…)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2) bis (4) (…)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6) (…)
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
(2) bis (5) (…)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3) bis (5) (…)“
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise):
„ABSCHNITT XI„ABSCHNITT römisch elf
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)Paragraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung, – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),, – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.zu befreien:, 1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;, 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;, 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,, 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,, 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:, 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen, a) Blindenheime, Blindenvereine,, b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt., 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen, a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;, b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:, 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:, 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,, 2. der Antragsteller muss volljährig sein,, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:, 1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) (…)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) bis (4) (…)“
Das Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2022, lautet auszugsweise:Das Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,, lautet auszugsweise:
„Begünstigter Personenkreis
§ 2. Förderungen können folgende Personen erhalten:
1. österreichische Staatsbürger (§ 3) und
2. gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (§ 4). (…)Paragraph 2, Förderungen können folgende Personen erhalten:, 1. österreichische Staatsbürger (Paragraph 3,) und, 2. gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (Paragraph 4,). (…)
Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose
§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.Paragraph 4, (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
1. Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder selbständig Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV oder deren Familienangehörige sind oder
2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
3. eine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft hergestellt haben. (…)(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie, 1. Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder selbständig Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV oder deren Familienangehörige sind oder, 2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder, 3. eine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft hergestellt haben. (…)
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
a) für Selbsterhalter gemäß § 31 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
b) für Studierende gemäß § 26 Abs. 7, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,
c) für behinderte Studierende gemäß § 26 Abs. 8 um fünf Jahre,
d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.Paragraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende, 1. sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),, 2. noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,, 3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 24),, 4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich, a) für Selbsterhalter gemäß Paragraph 31, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,, b) für Studierende gemäß Paragraph 26, Absatz 7,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,, c) für behinderte Studierende gemäß Paragraph 26, Absatz 8, um fünf Jahre,, d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der Litera a bis c begonnen haben.
2. Abschnitt
Soziale Bedürftigkeit
Kriterien der sozialen Bedürftigkeit
§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Einkommen,
2. Familienstand und
3. FamiliengrößeParagraph 7, (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, 1. Einkommen,, 2. Familienstand und, 3. Familiengröße
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.
Einkommen
§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und
3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.Paragraph 8, (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, 1. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich, 2. der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und, 3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,
(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000) (…)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,) (…)
Einkommensnachweise
§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,
2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.Paragraph 11, (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:, 1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Ziffer 2, maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,, 2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,, 3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,, 4. bei steuerfreien Bezügen gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
(2) (…)
Günstiger Studienerfolg
Allgemeine Voraussetzungen
§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 24).Paragraph 16, (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende, 1. sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),, 2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Paragraphen 18 und 19) und, 3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 24).
(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.(…)
Anspruchsdauer
§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).Paragraph 18, (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (Paragraph 47, Absatz eins,). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (Paragraph 19,).
(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.
(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.
(4) Für Studierende eines Diplomstudiums, die die erste Diplomprüfung in der vorgesehenen Studienzeit abgelegt haben, verlängert sich in dieser Studienrichtung die Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt um ein Semester. Entsprechendes gilt bei Studienrichtungen, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für die zweite Diplomprüfung.
(5) Bei der Berechnung der Studienzeit ist davon auszugehen, dass 30 ECTS-Punkte einer Studienzeit von einem Semester entsprechen.
(6) Die Regelungen hinsichtlich der Studienabschnitte gelten nur für Diplomstudien. (…)
Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen
§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges
1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;
2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung;
4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;
5. abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden;
6. abweichend von Z 4 nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.Paragraph 20, (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges, 1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;, 2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;, 3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung;, 4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;, 5. abweichend von Ziffer 2, nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden;, 6. abweichend von Ziffer 4, nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat. (…)
Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe
§ 26. (1) Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro(Anm. 1) monatlich.Paragraph 26, (1) Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro(Anm. 1) monatlich.
(2) Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro(Anm. 2) monatlich für:
1. Vollwaisen,
2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,
4. Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten, und
5. Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.(2) Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro(Anm. 2) monatlich für:, 1. Vollwaisen,, 2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,, 3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,, 4. Studierende, die gemäß Absatz 3, als auswärtige Studierende gelten, und, 5. Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Die Erhöhung nach diesem Absatz wird bei Vorliegen auch mehrerer Tatbestände nur einmal gewährt.
(3) Als auswärtig gelten Studierende, wenn
1. der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und
2. sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist. (3) Als auswärtig gelten Studierende, wenn, 1. der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und, 2. sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.
(49) (…)
Berechnung der Studienbeihilfe
§ 27. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.Paragraph 27, (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß § 26 jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um
1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 28 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 28 Abs. 2),
2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),
3. die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
4. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß Paragraph 26, jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um, 1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 28, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 28, Absatz 2,),, 2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Paragraph 28, Absatz 3,),, 3. die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,, 4. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.
(3) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 8%(Anm. 1) zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
(4) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
(______________
Anm. 1: Der Erhöhungsfaktor reduziert sich jährlich mit 1. September, erstmals am 1. September 2023, um zwei Prozentpunkte (vgl. § 75 Abs. 46 StudFG).)Anmerkung 1: Der Erhöhungsfaktor reduziert sich jährlich mit 1. September, erstmals am 1. September 2023, um zwei Prozentpunkte vergleiche Paragraph 75, Absatz 46, StudFG).)
Zumutbare Unterhaltsleistungen
§ 28. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
bis zu 12 200 Euro 0%
für die nächsten 6 400 Euro (bis 18 600 Euro) 10%
für die nächsten 7 900 Euro (bis 26 500 Euro) 15%
für die nächsten 19 500 Euro (bis 46 000 Euro) 20%
über 46 000 Euro 25%Paragraph 28, (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt, bis zu 12 200 Euro 0%, für die nächsten 6 400 Euro (bis 18 600 Euro) 10%, für die nächsten 7 900 Euro (bis 26 500 Euro) 15%, für die nächsten 19 500 Euro (bis 46 000 Euro) 20%, über 46 000 Euro 25%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.
(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Absatz eins, ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (Paragraph 291 c, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (Paragraph 372, der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.
(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.
Zumutbare Eigenleistung
§ 29. Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag ist nicht bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe, sondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß § 49 Abs. 3 zurückzufordern.Paragraph 29, Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag ist nicht bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe, sondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß Paragraph 49, Absatz 3, zurückzufordern.
Bemessungsgrundlage
§ 30. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:
1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;
2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;
3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;
4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des § 26 Abs. 3 sind, 9 610 Euro;
5. für jedes erheblich behinderte Kind, dessen Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, weitere 3 000 Euro;
6. für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.Paragraph 30, (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:, 1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;, 2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;, 3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;, 4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, sind, 9 610 Euro;, 5. für jedes erheblich behinderte Kind, dessen Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, weitere 3 000 Euro;, 6. für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.
(2) Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.
(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.
(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen
1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,
a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;
b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;
2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen, 1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,, a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;, b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;, 2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, zur Berechnung herangezogen werden.
(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten. (…)“(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 nicht überschreiten. (…)“
3.3. Zu Spruchteil A)
3.3.1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr u.a. an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.3.3.1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr u.a. an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle.
Im Zusammenhang mit der Frage der Gleichstellung ausländischer Studienförderungen und dem damit gegebenenfalls vorliegenden ungerechtfertigten Nachteil für Unionsbürger, hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. November 2019, Ro 2018/15/0016, fest, dass Wanderarbeitnehmer nach der VO 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer genießen. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie losgelöst von den Anspruchsvoraussetzungen der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung und allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer Anspruch auf eine Rundfunkgebührenbefreiung hätten. Ein (ergänzender) Antrag nach dem Studienförderungsgesetz ist demnach jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung an Bezieher ausländischer Studienförderungen. Alternativ ist im Befreiungsantrag nachzuweisen, dass diese Bezieher alle inhaltlichen Voraussetzungen der österreichischen Studienförderung (insbesondere die der sozialen Bedürftigkeit und des erreichten günstigen Studienerfolges) erfüllen würden.Im Zusammenhang mit der Frage der Gleichstellung ausländischer Studienförderungen und dem damit gegebenenfalls vorliegenden ungerechtfertigten Nachteil für Unionsbürger, hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. November 2019, Ro 2018/15/0016, fest, dass Wanderarbeitnehmer nach der VO 492 aus 2011, über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer genießen. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie losgelöst von den Anspruchsvoraussetzungen der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung und allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer Anspruch auf eine Rundfunkgebührenbefreiung hätten. Ein (ergänzender) Antrag nach dem Studienförderungsgesetz ist demnach jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung an Bezieher ausländischer Studienförderungen. Alternativ ist im Befreiungsantrag nachzuweisen, dass diese Bezieher alle inhaltlichen Voraussetzungen der österreichischen Studienförderung (insbesondere die der sozialen Bedürftigkeit und des erreichten günstigen Studienerfolges) erfüllen würden.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 45 AEUV ist zunächst ein Migrationstatbestand, wobei jeder Unionsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV fällt (vgl. Windisch-Graetz in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 45 AEUV Rz 7 [Stand 1.7.2019, rdb.at]).Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Artikel 45, AEUV ist zunächst ein Migrationstatbestand, wobei jeder Unionsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Artikel 45, AEUV fällt vergleiche Windisch-Graetz in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Artikel 45, AEUV Rz 7 [Stand 1.7.2019, rdb.at]).
Art. 1 der VO (EU) Nr. 492/2011, die zur Durchführung des Art. 45 AEUV erlassen wurde und daher zu seiner Auslegung herangezogen werden kann, erlaubt jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufzunehmen und auszuüben (Windisch-Graetz in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 45 AEUV Rz 10 [Stand 1.7.2019, rdb.at]). Nachdem der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger und damit Unionsbürger im Bundesgebiet seinen Wohnsitz genommen und eine – wenn auch nur in geringem Ausmaß – unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist er Wanderarbeitnehmer iSd Art 45 AEUV.Artikel eins, der VO (EU) Nr. 492 aus 2011,, die zur Durchführung des Artikel 45, AEUV erlassen wurde und daher zu seiner Auslegung herangezogen werden kann, erlaubt jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufzunehmen und auszuüben (Windisch-Graetz in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Artikel 45, AEUV Rz 10 [Stand 1.7.2019, rdb.at]). Nachdem der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger und damit Unionsbürger im Bundesgebiet seinen Wohnsitz genommen und eine – wenn auch nur in geringem Ausmaß – unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist er Wanderarbeitnehmer iSd Artikel 45, AEUV.
Der Beschwerdeführer hat den Bezug einer Leistung nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz (in der Folge: BAföG) nachgewiesen und sich auf den Befreiungstatbestand des § 47 Abs. 1 Z 6 Fernmeldegebührenordnung berufen. Der Beschwerdeführer hat den Bezug einer Leistung nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz (in der Folge: BAföG) nachgewiesen und sich auf den Befreiungstatbestand des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, Fernmeldegebührenordnung berufen.
3.3.2. Zum fiktiven Anspruch auf Studienbeihilfe für das Studienjahr 2021/2022:
Für die Prüfung der Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit für das Jahr 2021/2022 war zunächst das Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Eltern iSd § 8 StudFG - also das gesamte Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbekosten - aus dem Jahr 2020 heranzuziehen. So war von einem jährlichen Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers in Höhe von € 45.203,- und einem jährlichen Einkommen der Mutter in Höhe von € 7.122,- auszugehen. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2020 Einkommen in Höhe von € 6.413,26 bezogen. Für die Prüfung der Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit für das Jahr 2021 aus 2022, war zunächst das Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Eltern iSd Paragraph 8, StudFG - also das gesamte Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbekosten - aus dem Jahr 2020 heranzuziehen. So war von einem jährlichen Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers in Höhe von € 45.203,- und einem jährlichen Einkommen der Mutter in Höhe von € 7.122,- auszugehen. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2020 Einkommen in Höhe von € 6.413,26 bezogen.
Da die Eltern des Beschwerdeführers getrennt leben, waren die Bemessungsgrundlagen für deren zumutbaren Unterhaltsleistungen gemäß § 30 Abs. 3 erster Satz StudFG getrennt zu berechnen.Da die Eltern des Beschwerdeführers getrennt leben, waren die Bemessungsgrundlagen für deren zumutbaren Unterhaltsleistungen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, erster Satz StudFG getrennt zu berechnen.
Das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers liegt unter der in § 28 Abs. 1 StudFG genannten Betragsgrenze von € 12.200,-, weshalb die zumutbare Unterhaltsleistung 0% ihres Gesamteinkommens ausmacht. Jenes des Beschwerdeführers liegt unter der in § 29 StudFG normierten Betragsgrenze für die zumutbare Eigenleistung von € 15.000,-.Das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers liegt unter der in Paragraph 28, Absatz eins, StudFG genannten Betragsgrenze von € 12.200,-, weshalb die zumutbare Unterhaltsleistung 0% ihres Gesamteinkommens ausmacht. Jenes des Beschwerdeführers liegt unter der in Paragraph 29, StudFG normierten Betragsgrenze für die zumutbare Eigenleistung von € 15.000,-.
Die Bemessungsgrundlage für die zumutbaren Unterhaltsleistungen des Vaters des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Einkommen abzüglich der Freibeträge gemäß § 30 Abs. 4 StudFG in Höhe von insgesamt € 3.950,-. Da die beiden Geschwister des Beschwerdeführers bereits erwerbstätig sind und somit nicht unterhaltsberechtigt sind, waren darüber hinaus keine Absetzbeträge iSd Abs. 1 leg. cit. zu berücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage für die zumutbaren Unterhaltsleistungen des Vaters des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Einkommen abzüglich der Freibeträge gemäß Paragraph 30, Absatz 4, StudFG in Höhe von insgesamt € 3.950,-. Da die beiden Geschwister des Beschwerdeführers bereits erwerbstätig sind und somit nicht unterhaltsberechtigt sind, waren darüber hinaus keine Absetzbeträge iSd Absatz eins, leg. cit. zu berücksichtigen.
Aus der so errechneten Bemessungsgrundlage von € 41.253,- ergibt sich gemäß § 28 Abs. 1 StudFG eine zumutbare Unterhaltsleistung von € 4.775,60 für das Jahr 2020.Aus der so errechneten Bemessungsgrundlage von € 41.253,- ergibt sich gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StudFG eine zumutbare Unterhaltsleistung von € 4.775,60 für das Jahr 2020.
Als auswärtiger Studierender im Sinne des § 26 Abs. 3 StudFG hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine jährliche Höchststudienbeihilfe von € 7.020,-. Abzüglich der zumutbaren jährlichen Unterhaltsleistung seines Vaters in Höhe von € 4.775,60, dieser Betrag erhöht um 8% und anschließend geteilt durch zwölf ergibt gemäß § 27 StudFG gerundet einen fiktiven monatlichen Anspruch auf Studienbeihilfe von € 202,-. Die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit ist für das Studienjahr 2021/2022 somit erfüllt.Als auswärtiger Studierender im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, StudFG hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine jährliche Höchststudienbeihilfe von € 7.020,-. Abzüglich der zumutbaren jährlichen Unterhaltsleistung seines Vaters in Höhe von € 4.775,60, dieser Betrag erhöht um 8% und anschließend geteilt durch zwölf ergibt gemäß Paragraph 27, StudFG gerundet einen fiktiven monatlichen Anspruch auf Studienbeihilfe von € 202,-. Die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit ist für das Studienjahr 2021 aus 2022, somit erfüllt.
Aufgrund der erfolgreich absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von 44 ECTS Punkten im Studienjahr 2020/2021 liegt auch der für die Studienbeihilfe für das Studienjahr 2021/2022 erforderliche günstige Studienerfolg gemäß § 20 StudFG vor. Da der Beschwerdeführer sein Bachelorstudium im Wintersemester 2020/21 aufgenommen hat, ist die Anspruchsdauer im Studienjahr 2021/2022 noch nicht überschritten.Aufgrund der erfolgreich absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von 44 ECTS Punkten im Studienjahr 2020 aus 2021, liegt auch der für die Studienbeihilfe für das Studienjahr 2021 aus 2022, erforderliche günstige Studienerfolg gemäß Paragraph 20, StudFG vor. Da der Beschwerdeführer sein Bachelorstudium im Wintersemester 2020/21 aufgenommen hat, ist die Anspruchsdauer im Studienjahr 2021 aus 2022, noch nicht überschritten.
3.3.3. Fiktiver Anspruch auf Studienbeihilfe nach dem StudFG für das Studienjahr 2022/2023:
Als Bemessungsgrundlage für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit hinsichtlich der Studienbeihilfe für das Studienjahr 2022/2023 war das Einkommen des Beschwerdeführers und dessen Eltern im Jahr 2021 heranzuziehen. Als Bemessungsgrundlage für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit hinsichtlich der Studienbeihilfe für das Studienjahr 2022 aus 2023, war das Einkommen des Beschwerdeführers und dessen Eltern im Jahr 2021 heranzuziehen.
Da der Beschwerdeführer laut den vorgelegten Unterlagen in diesem Zeitraum Einkommen unter der Betragsgrenze für die zumutbare Eigenleistung nach § 29 StudFG und jenes seiner Mutter mit € 7.342,- unter der Betragsgrenze des §28 Abs.1 StudFG in Höhe von € 12.000,- liegt, waren wiederum lediglich die zumutbaren Unterhaltsleistungen des Vaters zu errechnen. Da der Beschwerdeführer laut den vorgelegten Unterlagen in diesem Zeitraum Einkommen unter der Betragsgrenze für die zumutbare Eigenleistung nach Paragraph 29, StudFG und jenes seiner Mutter mit € 7.342,- unter der Betragsgrenze des §28 Absatz eins, StudFG in Höhe von € 12.000,- liegt, waren wiederum lediglich die zumutbaren Unterhaltsleistungen des Vaters zu errechnen.
Die Einkünfte des Vaters des Beschwerdeführers im Sinne des StudFG betrugen im Jahr 2021 € 47.330, abzüglich des Freibetrages von insgesamt € 3.950 ergibt sich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von € 43.380 und daraus gemäß § 28 Abs. 1 StudFG eine jährliche zumutbare Unterhaltsleistung von € 5.201,-.Die Einkünfte des Vaters des Beschwerdeführers im Sinne des StudFG betrugen im Jahr 2021 € 47.330, abzüglich des Freibetrages von insgesamt € 3.950 ergibt sich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von € 43.380 und daraus gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StudFG eine jährliche zumutbare Unterhaltsleistung von € 5.201,-.
Die Differenz zwischen der jährlichen Höchststudienbeihilfe von € 7.020,- und der zumutbaren Unterhaltsleistung erhöht um 8% und geteilt durch zwölf ergibt einen fiktiven monatlichen Anspruch auf Studienbeihilfe von € 164. Somit ist auch hinsichtlich des Studienjahres 2022/2023 die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit gegeben. Die Differenz zwischen der jährlichen Höchststudienbeihilfe von € 7.020,- und der zumutbaren Unterhaltsleistung erhöht um 8% und geteilt durch zwölf ergibt einen fiktiven monatlichen Anspruch auf Studienbeihilfe von € 164. Somit ist auch hinsichtlich des Studienjahres 2022 aus 2023, die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit gegeben.
Aufgrund der erfolgreich absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von 31 ECTS Punkten im Studienjahr 2021/2022 liegt auch der für die Studienbeihilfe für das Studienjahr 2022/2023 erforderliche günstige Studienerfolg gemäß § 20 StudFG vor. Da der Beschwerdeführer sein Bachelorstudium Im Wintersemester 2020/21 aufgenommen hat, ist die Anspruchsdauer im Studienjahr 2022/2023 noch nicht überschritten.Aufgrund der erfolgreich absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von 31 ECTS Punkten im Studienjahr 2021 aus 2022, liegt auch der für die Studienbeihilfe für das Studienjahr 2022 aus 2023, erforderliche günstige Studienerfolg gemäß Paragraph 20, StudFG vor. Da der Beschwerdeführer sein Bachelorstudium Im Wintersemester 2020/21 aufgenommen hat, ist die Anspruchsdauer im Studienjahr 2022 aus 2023, noch nicht überschritten.
3.3.4. Zum für die Rundfunkgebührenbefreiung maßgeblichen Haushaltseinkommen:
Da der Beschwerdeführer eine ausländische Studienförderung bezieht und die Voraussetzungen der sozialen Bedürftigkeit und des günstigen Studienerfolges für die Gewährung der inländischen Studienförderung vorliegen, erfüllt er im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2019, Ro 2018/15/0016 eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.
Neben der Voraussetzung des Vorliegens einer gesetzlichen Transferleistung der öffentlichen Hand ist die Befreiung von den Rundfunkgebühren zusätzlich an das Haushaltseinkommen gekoppelt:
Das für die Rundfunkgebührenbefreiung maßgebliche Haushaltsnettoeinkommen besteht gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung aus sämtlichen Einkünften in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Das für die Rundfunkgebührenbefreiung maßgebliche Haushaltsnettoeinkommen besteht gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung aus sämtlichen Einkünften in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Wie unter Punkt II.1.3. festgestellt, setzt sich das Einkommen des Beschwerdeführers grundsätzlich aus erhaltenen Unterhaltsleistungen von € 500,- und deutscher Studienbeihilfe in Höhe von € 58,- zusammen, seit Juli 2023 beträgt die Studienbeihilfe € 264,-. Seine Mitbewohnerin erhielt monatlich € 800,- an Unterhalt, ab Juli 2023 erhöhte sich dieser Betrag auf € 900,-.Wie unter Punkt römisch zwei.1.3. festgestellt, setzt sich das Einkommen des Beschwerdeführers grundsätzlich aus erhaltenen Unterhaltsleistungen von € 500,- und deutscher Studienbeihilfe in Höhe von € 58,- zusammen, seit Juli 2023 beträgt die Studienbeihilfe € 264,-. Seine Mitbewohnerin erhielt monatlich € 800,- an Unterhalt, ab Juli 2023 erhöhte sich dieser Betrag auf € 900,-.
Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer ein Nettogehalt von € 1.384,74 im Juli 2022, € 1.945,42 im August 2022, € 992,61 im September 2022 und € 684,14 im Oktober 2022.
Gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung sind der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze als abzugsfähige Ausgaben zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat einen Mietzins in Höhe von € 867,33 pro Monat nachgewiesen, seit Februar 2023 hat sich dieser Betrag auf € 1.044,36 erhöht. Gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung sind der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze als abzugsfähige Ausgaben zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat einen Mietzins in Höhe von € 867,33 pro Monat nachgewiesen, seit Februar 2023 hat sich dieser Betrag auf € 1.044,36 erhöht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat vergleiche auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245).
Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte der Beschwerdeführer in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über die 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen. Soweit im Überschreitungsfall Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte der Beschwerdeführer in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über die 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen.
Demnach betrug das Haushaltsnettoeinkommen im Juni 2022 € 490,67, im Juli 2022 € 1.875,41, im August 2022 € 2.436,09, im September 2022 € 1.483,28, im Oktober € 1.174,81, von November 2022 bis Jänner 2023 € 490,87, im Zeitraum von Februar 2023 bis Juni 2023 € 313,64 und seit Juli 2023 € 619,64.
Ausgehend von dem Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von € 1.820,80 für das Jahr 2022 und € 1.961,75 im Jahr 2023 überschreitet das maßgebliche Haushaltseinkommen in den Monaten Juli und August 2022 die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wertgrenze, d.h. es überschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten, um 12% erhöhten Richtsatz (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz für das Jahr 2022 erhöht um 12% € 1.820,80). Ausgehend von dem Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von € 1.820,80 für das Jahr 2022 und € 1.961,75 im Jahr 2023 überschreitet das maßgebliche Haushaltseinkommen in den Monaten Juli und August 2022 die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte Wertgrenze, d.h. es überschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten, um 12% erhöhten Richtsatz (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz für das Jahr 2022 erhöht um 12% € 1.820,80).
Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt für diesen Zeitraum zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde soweit als unbegründet abzuweisen.
Allerdings ergibt sich für den restlichen zu beurteilenden Zeitraum eine Richtsatzunterschreitung.
In den Monaten Juni 2022 sowie September 2023 bis Juli 2023 unterschreitet das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wertgrenze, d.h. es unterschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten, um 12% erhöhten Richtsatz (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz für das Jahr 2022 erhöht um 12% € 1.820,80 und für das Jahr 2023 erhöht um 12% € 1.961,75).In den Monaten Juni 2022 sowie September 2023 bis Juli 2023 unterschreitet das maßgebliche Haushaltseinkommen die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte Wertgrenze, d.h. es unterschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten, um 12% erhöhten Richtsatz (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz für das Jahr 2022 erhöht um 12% € 1.820,80 und für das Jahr 2023 erhöht um 12% € 1.961,75).
In diesem Zeitraum bezog der Beschwerdeführer deutsche Studienbeihilfe und erfüllte die Voraussetzungen für die österreichische Studienbeihilfe (insbesondere jene des günstigen Studienerfolges sowie der sozialen Bedürftigkeit). Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2019, Ro 2018/15/0016 liegen somit die gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren vor.
Gemäß § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die maximale Anspruchsdauer der Studienbeihilfe, die nach § 18 Abs. 1 StudFG die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters umfasst, erscheint die Zuerkennung der Gebührenbefreiung bis zum Ende des Wintersemester 2023/24, also bis zum 29. Februar 2024, im gegenständlichen Fall angemessen.Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die maximale Anspruchsdauer der Studienbeihilfe, die nach Paragraph 18, Absatz eins, StudFG die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters umfasst, erscheint die Zuerkennung der Gebührenbefreiung bis zum Ende des Wintersemester 2023/24, also bis zum 29. Februar 2024, im gegenständlichen Fall angemessen.
Die Befreiung von den Rundfunkgebühren war somit für den Juni 2022 sowie im Zeitraum vom 01. September 2022 bis zum 29. Februar 2024 zuzuerkennen.
3.4. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen befristete Befreiung Berechnung Einkommenssteuerbescheid Gebührenbefreiung Meldepflicht Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatz Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Studienbeihilfe Studienförderung Wohnungsaufwand ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W147.2265485.1.00Im RIS seit
05.10.2023Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023