Entscheidungsdatum
03.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W158 2016983-1/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die SchneideR’s Rechtsanwalts-KG in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 02.10.2014, GZ. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die SchneideR’s Rechtsanwalts-KG in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 02.10.2014, GZ. römisch 40 :
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die E-Control zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die E-Control zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.10.2014 sprach die E-Control (im Folgenden: „belangte Behörde“) in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) gemäß § 69 GWG 2011 für das Jahr 2015 wie folgt aus:römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.10.2014 sprach die E-Control (im Folgenden: „belangte Behörde“) in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) gemäß Paragraph 69, GWG 2011 für das Jahr 2015 wie folgt aus:
„I. Spruch
1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit XXXX % festgestellt.1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit römisch 40 % festgestellt.
2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 72 Abs. 2 GWG 2011 für das Jahr 2015 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 für das Jahr 2015 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):
3. Das der Entgeltermittlung für die Netznutzung zu Grunde zu legende Mengengerüst wird wie folgt festgestellt:
4. Die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten, sowie die Abgabe an nachgelagerte Netzbetreiber wird wie folgt festgestellt:
5. Die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge werden abgewiesen.“
I.2. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom 03.11.2014, in der die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung der Spruchpunkte I.1. und I.2. des Bescheides begehrte. Hilfsweise wurde beantragt, den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.römisch eins.2. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom 03.11.2014, in der die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung der Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch eins.2. des Bescheides begehrte. Hilfsweise wurde beantragt, den Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
I.3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt am 08.01.2015, hg. eingelangt am 12.01.2015, vor.römisch eins.3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt am 08.01.2015, hg. eingelangt am 12.01.2015, vor.
I.4. Mit Schreiben vom 18.10.2018 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück; dem stimmten die Bundesarbeiterkammer und die Wirtschaftskammer Österreich am 29.10.2018 und 30.10.2018 zu.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 18.10.2018 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück; dem stimmten die Bundesarbeiterkammer und die Wirtschaftskammer Österreich am 29.10.2018 und 30.10.2018 zu.
I.5. Mit Erkenntnis vom 08.11.2018, GZ. W219 2016983-1/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.römisch eins.5. Mit Erkenntnis vom 08.11.2018, GZ. W219 2016983-1/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
I.6. Diese Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.06.2022, Ro 2019/04/0006, auf.römisch eins.6. Diese Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.06.2022, Ro 2019/04/0006, auf.
I.7. Am 20.07.2022 wurde die Rechtssache der Gerichtabteilung W158 neu zugewiesen.römisch eins.7. Am 20.07.2022 wurde die Rechtssache der Gerichtabteilung W158 neu zugewiesen.
DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
II. FESTSTELLUNGENrömisch zwei. FESTSTELLUNGEN
II.1. Die Stadtgemeinde XXXX brachte mit Einbringungsvertrag vom 06.09.2001 u.a. den Betrieb XXXX der XXXX (Betrieb gewerblicher Art) in die Beschwerdeführerin (juristische Person des Privatrechts, die von der Stadtgemeinde XXXX beherrscht wird) ein. Mit Personalübereinkommen vom 06.09.2001 wurden der Beschwerdeführerin gegen Übernahme der Personalkosten die bisher im Betrieb XXXX tätigen Gemeindebediensteten, die dazu ihre Zustimmung erteilten, zur Dienstleistung zugewiesen.römisch zwei.1. Die Stadtgemeinde römisch 40 brachte mit Einbringungsvertrag vom 06.09.2001 u.a. den Betrieb römisch 40 der römisch 40 (Betrieb gewerblicher Art) in die Beschwerdeführerin (juristische Person des Privatrechts, die von der Stadtgemeinde römisch 40 beherrscht wird) ein. Mit Personalübereinkommen vom 06.09.2001 wurden der Beschwerdeführerin gegen Übernahme der Personalkosten die bisher im Betrieb römisch 40 tätigen Gemeindebediensteten, die dazu ihre Zustimmung erteilten, zur Dienstleistung zugewiesen.
II.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.10.2014, GZ. XXXX , stellte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin den Kostenanpassungsfaktor mit XXXX %, die Kosten für das Systemnutzungsentgelt für das Jahr 2015, das der Entgeltermittlung für die Netznutzung zugrunde liegende Mengengerüst sowie die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz fest und wies die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge ab.römisch zwei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.10.2014, GZ. römisch 40 , stellte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin den Kostenanpassungsfaktor mit römisch 40 %, die Kosten für das Systemnutzungsentgelt für das Jahr 2015, das der Entgeltermittlung für die Netznutzung zugrunde liegende Mengengerüst sowie die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz fest und wies die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge ab.
Aus der Bescheidbegründung (Seite 12) geht hervor, dass die belangte Behörde die aus der Dienstzuweisung resultierenden Personalkosten nicht als unbeeinflussbare Kosten iSd § 79 Abs. 6 GWG 2011 anerkannte.Aus der Bescheidbegründung (Seite 12) geht hervor, dass die belangte Behörde die aus der Dienstzuweisung resultierenden Personalkosten nicht als unbeeinflussbare Kosten iSd Paragraph 79, Absatz 6, GWG 2011 anerkannte.
II.3. Das diesen Bescheid – mit der Begründung, dass die Richtlinie 2001/23/EG nicht als gesetzliche Vorschrift iSd § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 gelte – bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2018, GZ. W219 2016983-1/13E, wurde am 23.06.2022 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben; das Höchstgericht hielt fest, dass mit § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 auch (generell-abstrakte) Vorschriften angesprochen seien, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssten.römisch zwei.3. Das diesen Bescheid – mit der Begründung, dass die Richtlinie 2001/23/EG nicht als gesetzliche Vorschrift iSd Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 gelte – bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2018, GZ. W219 2016983-1/13E, wurde am 23.06.2022 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben; das Höchstgericht hielt fest, dass mit Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 auch (generell-abstrakte) Vorschriften angesprochen seien, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssten.
III. BEWEISWÜRDIGUNGrömisch drei. BEWEISWÜRDIGUNG
Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere dem erwähnten Personalübereinkommen sowie den angeführten Entscheidungen der belangten Behörde, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes, und sind unstrittig.
IV. RECHTLICHE BEURTEILUNGrömisch vier. RECHTLICHE BEURTEILUNG
ZU SPRUCHPUNKT A)
IV.1. Maßgebliche Rechtsfrage des nun wieder offenen Beschwerdeverfahrens ist, inwieweit die Personalkosten der zur Dienstleistung zugewiesenen Gemeindebediensteten für die Beschwerdeführerin unbeeinflussbare Kosten nach § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 sind.römisch vier.1. Maßgebliche Rechtsfrage des nun wieder offenen Beschwerdeverfahrens ist, inwieweit die Personalkosten der zur Dienstleistung zugewiesenen Gemeindebediensteten für die Beschwerdeführerin unbeeinflussbare Kosten nach Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 sind.
IV.2. Die dazu im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2018, GZ. W219 2016983 1/13E, behob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 23.06.2022, Ro 2019/04/0006, mit Verweis auf die in seinem Erkenntnis vom selben Tag, Ro 2019/04/0005, dargelegten Gründe.römisch vier.2. Die dazu im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2018, GZ. W219 2016983 1/13E, behob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 23.06.2022, Ro 2019/04/0006, mit Verweis auf die in seinem Erkenntnis vom selben Tag, Ro 2019/04/0005, dargelegten Gründe.
Das Höchstgericht beanstandete im Wesentlichen die enge Auslegung des § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unter Hinweis auf seine Judikatur zur „Elektrizitätswirtschaft“ nach dem ElWOG (VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021):Das Höchstgericht beanstandete im Wesentlichen die enge Auslegung des Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unter Hinweis auf seine Judikatur zur „Elektrizitätswirtschaft“ nach dem ElWOG (VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021):
Das Bundesverwaltungsgericht gehe [dort zur „Elektrizitätswirtschaft“] davon aus, dass mit „gesetzlichen Vorschriften“ im Sinn des [dortigen] § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 ausschließlich das betreffende Ausgliederungsgesetz gemeint sei, also ein die Ausgliederung regelndes Maßnahmengesetz. Ein bloßes Abstellen auf jene Vorschriften, die aus Anlass einer konkreten Ausgliederung erlassen worden seien und dem Ausgliederungsvorgang zugrunde liegen würden, ergebe sich aber weder aus dem Wortlaut des § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG 2010 (arg: „aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1.10.2001 bestanden haben“), noch aus den Gesetzesmaterialien (RV 994 BlgNR 24. GP 23). Vielmehr würden Sachlichkeitserwägungen, wonach Produktivitätsabschläge nur Kosten betreffen dürften, die die regulierten Unternehmen auch tatsächlich beeinflussen könnten, und somit hinsichtlich der nicht beeinflussbaren Kosten keine Zielvorgaben festgelegt werden dürften, dafür, dass mit [dem dortigen] § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG 2010 auch (generell-abstrakte) Vorschriften angesprochen seien, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssten und damit zu Kostenpositionen führen könnten, die vom Netzbetreiber nicht beeinflussbar seien.Das Bundesverwaltungsgericht gehe [dort zur „Elektrizitätswirtschaft“] davon aus, dass mit „gesetzlichen Vorschriften“ im Sinn des [dortigen] Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 ausschließlich das betreffende Ausgliederungsgesetz gemeint sei, also ein die Ausgliederung regelndes Maßnahmengesetz. Ein bloßes Abstellen auf jene Vorschriften, die aus Anlass einer konkreten Ausgliederung erlassen worden seien und dem Ausgliederungsvorgang zugrunde liegen würden, ergebe sich aber weder aus dem Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 (arg: „aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1.10.2001 bestanden haben“), noch aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 994 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 23). Vielmehr würden Sachlichkeitserwägungen, wonach Produktivitätsabschläge nur Kosten betreffen dürften, die die regulierten Unternehmen auch tatsächlich beeinflussen könnten, und somit hinsichtlich der nicht beeinflussbaren Kosten keine Zielvorgaben festgelegt werden dürften, dafür, dass mit [dem dortigen] Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 auch (generell-abstrakte) Vorschriften angesprochen seien, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssten und damit zu Kostenpositionen führen könnten, die vom Netzbetreiber nicht beeinflussbar seien.
Diese rezente Rechtsprechung gelte in gleicher Weise für Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 und die hier zur Anwendung kommende, idente Parallelbestimmung des § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011.Diese rezente Rechtsprechung gelte in gleicher Weise für Verfahren gemäß Paragraph 69, GWG 2011 und die hier zur Anwendung kommende, idente Parallelbestimmung des Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher auch im vorliegenden Fall das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, ihr sei beim Abschluss des Personalübereinkommens angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG faktisch kein Spielraum zugekommen, weshalb die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten anzusehen seien, prüfen müssen und es nicht bereits mit der Begründung abvotieren dürfen, dass die Richtlinie 2001/23/EG keine spezielle, verpflichtende Regelung der gegenständlichen Ausgliederung bilde und damit nicht als gesetzliche Vorschrift im Sinn des § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 gelte.Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher auch im vorliegenden Fall das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, ihr sei beim Abschluss des Personalübereinkommens angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG faktisch kein Spielraum zugekommen, weshalb die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten anzusehen seien, prüfen müssen und es nicht bereits mit der Begründung abvotieren dürfen, dass die Richtlinie 2001/23/EG keine spezielle, verpflichtende Regelung der gegenständlichen Ausgliederung bilde und damit nicht als gesetzliche Vorschrift im Sinn des Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 gelte.
Indem das Bundesverwaltungsgericht dies verkannt und schon aus diesem Grund die Personalkosten nicht als unbeeinflussbare Kosten im Sinn des § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 angesehen habe, habe es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Indem das Bundesverwaltungsgericht dies verkannt und schon aus diesem Grund die Personalkosten nicht als unbeeinflussbare Kosten im Sinn des Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 angesehen habe, habe es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
IV.3. Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Vorgaben und der daraus resultierenden (nun) benötigten Ermittlungen zur Beurteilung der Frage der Beeinflussbarkeit der strittigen (im Wege einer Ausgliederung) übernommenen Personalkosten wird die belangte Behörde auch die Kosten des vorliegend angefochtenen Bescheides aktuell zu ermitteln haben, wozu dem erkennenden Gericht in dieser Hinsicht zum einen die Sachkunde fehlt, zum anderen von der belangten Behörde zu den neu festzusetzenden Kosten – naturgemäß bis dato – noch keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt werden konnten.römisch vier.3. Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Vorgaben und der daraus resultierenden (nun) benötigten Ermittlungen zur Beurteilung der Frage der Beeinflussbarkeit der strittigen (im Wege einer Ausgliederung) übernommenen Personalkosten wird die belangte Behörde auch die Kosten des vorliegend angefochtenen Bescheides aktuell zu ermitteln haben, wozu dem erkennenden Gericht in dieser Hinsicht zum einen die Sachkunde fehlt, zum anderen von der belangten Behörde zu den neu festzusetzenden Kosten – naturgemäß bis dato – noch keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt werden konnten.
IV.4. Vorliegend bildet § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu dieser Bestimmung aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“ (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn „das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt“ (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062, mit Hinweis auf VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0159).römisch vier.4. Vorliegend bildet Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu dieser Bestimmung aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“ (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn „das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt“ (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062, mit Hinweis auf VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0159).
Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser ständigen Rechtsprechung somit – additional zur verwaltungsgerichtlichen anderen Rechtsauffassung – insbesondere in Betracht (s. Lehofer, die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):
? wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat;
? wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat;
? wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden („Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
IV.5. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall aus den in der Folge dargestellten Umständen erfüllt:römisch vier.5. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall aus den in der Folge dargestellten Umständen erfüllt:
Zum einen konnte die belangte Behörde, wie zuvor erwähnt, naturgemäß noch keine Ermittlungen (nicht einmal ansatzweise) zu den neu festzusetzenden Kosten – im Lichte der nun vorliegenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichthofes – durchführen und sind diese somit nachzuholen.
Hinzutritt, dass die Ermittlung der Kosten der Beschwerdeführerin auf dem Boden der höchstgerichtlichen (nun vorliegenden) Rechtsauffassung nicht nur ökonomischen Sachverstandes (auch für allfällige Aufrollungen), den die belangte Behörde direkt im Haus hat, sondern insbesondere einer entsprechenden für diese ökonomischen Fragen zugeschnittenen kostenintensiven Software und zugehöriger Lizenzen, worüber die belangte Behörde gerichtsbekanntermaßen verfügt, bedarf, sodass auch im Interesse der Raschheit und aus Gründen der erheblichen Kostenersparnis eine diesbezügliche Ermittlung direkt durch die belangte Behörde indiziert ist.
IV.6. Es ist daher spruchgemäß vorzugehen.römisch vier.6. Es ist daher spruchgemäß vorzugehen.
ZU SPRUCHPUNKT B)
IV.7. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:römisch vier.7. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelte bzw. dies auch noch gar nicht konnte, weil erst jetzt eine abweichende (höchst-)gerichtliche Rechtsauffassung vorliegt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Frage der Anwendung dieser Grundsätze stellt in der einzelfallbezogen vorliegenden Verfahrenskonstellation keine grundlegende Rechtsfrage dar.Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelte bzw. dies auch noch gar nicht konnte, weil erst jetzt eine abweichende (höchst-)gerichtliche Rechtsauffassung vorliegt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Frage der Anwendung dieser Grundsätze stellt in der einzelfallbezogen vorliegenden Verfahrenskonstellation keine grundlegende Rechtsfrage dar.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Berechnung Ermittlungspflicht Ersatzentscheidung Feststellungsverfahren Fixkosten Kassation Kostenbestimmungsbescheid mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Personalaufwand variable Kosten ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W158.2016983.1.00Im RIS seit
25.09.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023