TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/9 G313 2255636-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2023
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Entscheidungsdatum

09.08.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G313 2255636-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)             Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)             Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

3. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom XXXX die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. 3. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom römisch 40 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Am XXXX langte beim BVwG unter anderem eine „psychologische Stellungnahme“ der den psychologischen Dienst in der Justizanstalt versehenden Psychologin vom XXXX ein. 4. Am römisch 40 langte beim BVwG unter anderem eine „psychologische Stellungnahme“ der den psychologischen Dienst in der Justizanstalt versehenden Psychologin vom römisch 40 ein.

5. Betreffend das mit Bescheid des BFA vom XXXX gegen die BF erlassene durchsetzbare unbefristete Aufenthaltsverbot wurde am XXXX seitens der BBU Rückkehrberatung und Services Geschäftsstelle mit der BF ein „verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG“ geführt. Das Ergebnis dieses Rückkehrberatungsgesprächs, dass die „beratene“ BF rückkehrwillig ist, langte mit „Rückkehrberatungsprotokoll“ vom XXXX am XXXX beim BVwG ein. 5. Betreffend das mit Bescheid des BFA vom römisch 40 gegen die BF erlassene durchsetzbare unbefristete Aufenthaltsverbot wurde am römisch 40 seitens der BBU Rückkehrberatung und Services Geschäftsstelle mit der BF ein „verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG“ geführt. Das Ergebnis dieses Rückkehrberatungsgesprächs, dass die „beratene“ BF rückkehrwillig ist, langte mit „Rückkehrberatungsprotokoll“ vom römisch 40 am römisch 40 beim BVwG ein.

6. Am XXXX langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertreterin der BF ein, welcher eine „psychologische Stellungnahme“ der Justizanstalt, in welcher die BF in Haft ist, vom XXXX beigelegt war. 6. Am römisch 40 langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertreterin der BF ein, welcher eine „psychologische Stellungnahme“ der Justizanstalt, in welcher die BF in Haft ist, vom römisch 40 beigelegt war.

7. Am XXXX wurde mit der BF und seiner Rechtsvertreterin im Beisein einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführt. 7. Am römisch 40 wurde mit der BF und seiner Rechtsvertreterin im Beisein einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführt.

8. Am XXXX langte beim BVwG die bereits mit Stellungnahme vom XXXX übermittelte psychologische Stellungnahme der Justizanstalt vom XXXX und ein „Bericht über Mutter-Kinderbeziehung“ der pädagogischen Leitung einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung vom XXXX ein. 8. Am römisch 40 langte beim BVwG die bereits mit Stellungnahme vom römisch 40 übermittelte psychologische Stellungnahme der Justizanstalt vom römisch 40 und ein „Bericht über Mutter-Kinderbeziehung“ der pädagogischen Leitung einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung vom römisch 40 ein.

9. Mit E-Mail der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom XXXX wurde die Rechtsabteilung des für den Fall zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers um Übermittlung eines Sozialberichts betreffend die in Strafhaft befindliche BF und deren im September XXXX und September XXXX geborenen minderjährigen (im Folgenden: mj) Kinder und um Übermittlung der laut Bekanntgabe der BF zwischen ihr und dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossenen Vereinbarung, dass die BF von ihren Kindern alle drei Monate besucht werden könne, ersucht. 9. Mit E-Mail der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom römisch 40 wurde die Rechtsabteilung des für den Fall zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers um Übermittlung eines Sozialberichts betreffend die in Strafhaft befindliche BF und deren im September römisch 40 und September römisch 40 geborenen minderjährigen (im Folgenden: mj) Kinder und um Übermittlung der laut Bekanntgabe der BF zwischen ihr und dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossenen Vereinbarung, dass die BF von ihren Kindern alle drei Monate besucht werden könne, ersucht.

10. Mit Aktenvermerk der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom XXXX wurde Folgendes festgehalten:10. Mit Aktenvermerk der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom römisch 40 wurde Folgendes festgehalten:

„Am XXXX wurden seitens der Rechtsabteilung der BH (…) in Bezug auf das schriftliche E-Mail-Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung G313 vom XXXX um Übermittlung eines Sozialberichtes Bedenken im Hinblick auf die Amtsverschwiegenheit und das Kindeswohl geäußert, woraufhin die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls beteuert und bekanntgegeben wurde, dass es im gegenständlichen Fall um eine die BF, die Kindesmutter, betreffende Entscheidung geht, und nach seitens der Rechtsabteilung fortgesetzt geäußerten Bedenken die E-Mail-Adresse der für den Fall zuständigen Richterin mitgeteilt wurde, welcher Richterin lt. Richterin am XXXX nach Bekanntgabe, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein die BF bzw. die Kindesmutter betreffendes fremdenrechtliches Verfahren handelt, die Übermittlung des angeforderten Berichts telefonisch zugesagt worden ist.“ „Am römisch 40 wurden seitens der Rechtsabteilung der BH (…) in Bezug auf das schriftliche E-Mail-Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung G313 vom römisch 40 um Übermittlung eines Sozialberichtes Bedenken im Hinblick auf die Amtsverschwiegenheit und das Kindeswohl geäußert, woraufhin die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls beteuert und bekanntgegeben wurde, dass es im gegenständlichen Fall um eine die BF, die Kindesmutter, betreffende Entscheidung geht, und nach seitens der Rechtsabteilung fortgesetzt geäußerten Bedenken die E-Mail-Adresse der für den Fall zuständigen Richterin mitgeteilt wurde, welcher Richterin lt. Richterin am römisch 40 nach Bekanntgabe, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein die BF bzw. die Kindesmutter betreffendes fremdenrechtliches Verfahren handelt, die Übermittlung des angeforderten Berichts telefonisch zugesagt worden ist.“

11. Mit E-Mail der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG an den Vorstand des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX wurde nach vorheriger telefonischer Anfrage um Übermittlung des die beiden mj im September XXXX und im September XXXX geborenen Kinder der BF betreffenden Pflegschaftsgerichtsaktes ersucht. 11. Mit E-Mail der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG an den Vorstand des zuständigen Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde nach vorheriger telefonischer Anfrage um Übermittlung des die beiden mj im September römisch 40 und im September römisch 40 geborenen Kinder der BF betreffenden Pflegschaftsgerichtsaktes ersucht.

12. Am XXXX langte beim BVwG der die beiden mj im September XXXX und im September XXXX geborenen Kinder der BF betreffende PU-Akt ein, nachdem im Ersuchen um Übermittlung des Pflegschaftsgerichtsaktes vom XXXX in Klammer der Pflegschaftsgerichtsaktteil „PU-Akt“ angeführt worden war.12. Am römisch 40 langte beim BVwG der die beiden mj im September römisch 40 und im September römisch 40 geborenen Kinder der BF betreffende PU-Akt ein, nachdem im Ersuchen um Übermittlung des Pflegschaftsgerichtsaktes vom römisch 40 in Klammer der Pflegschaftsgerichtsaktteil „PU-Akt“ angeführt worden war.

13. Mit E-Mail der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG an den Vorstand des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX wurde folglich daher um Übermittlung des pflegschaftsgerichtlichen „Personensorge“ bzw. (PS-)-Aktes ersucht. 13. Mit E-Mail der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG an den Vorstand des zuständigen Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde folglich daher um Übermittlung des pflegschaftsgerichtlichen „Personensorge“ bzw. (PS-)-Aktes ersucht.

14. Nachdem die für den Pflegschaftsfall zuständige Richterin des BG telefonisch nachgefragt hatte, um was es konkret im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gehe, wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom XXXX unter Bekanntgabe, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein die BF, die Kindesmutter, betreffendes Beschwerdeverfahren betreffend ein gegen die BF erlassenes Aufenthaltsverbot handelt, neuerlich um die Übermittlung des die beiden mj 2013 und 2014 geborenen Kinder betreffenden PS-Aktes ersucht. 14. Nachdem die für den Pflegschaftsfall zuständige Richterin des BG telefonisch nachgefragt hatte, um was es konkret im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gehe, wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom römisch 40 unter Bekanntgabe, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein die BF, die Kindesmutter, betreffendes Beschwerdeverfahren betreffend ein gegen die BF erlassenes Aufenthaltsverbot handelt, neuerlich um die Übermittlung des die beiden mj 2013 und 2014 geborenen Kinder betreffenden PS-Aktes ersucht.

15. Am XXXX langte beim BVwG ein Schreiben des zuständigen BG vom 08.05.2023 samt beigeschlossenem Beschluss vom XXXX über die Übertragung der Obsorge für die beiden mj im September XXXX und September XXXX geborenen Kinder an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger ein, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass dem mittlerweile (Ende Jänner XXXX ) verstorbenen Kindesvater bereits mit Beschluss vom 15.02.2018 die alleinige Obsorge für seine beiden Kinder übertragen worden ist, nachdem die BF den Kindesvater verlassen, ihre Kinder bei ihm zurückgelassen hatte und ihr Aufenthaltsort unbekannt war. 15. Am römisch 40 langte beim BVwG ein Schreiben des zuständigen BG vom 08.05.2023 samt beigeschlossenem Beschluss vom römisch 40 über die Übertragung der Obsorge für die beiden mj im September römisch 40 und September römisch 40 geborenen Kinder an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger ein, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass dem mittlerweile (Ende Jänner römisch 40 ) verstorbenen Kindesvater bereits mit Beschluss vom 15.02.2018 die alleinige Obsorge für seine beiden Kinder übertragen worden ist, nachdem die BF den Kindesvater verlassen, ihre Kinder bei ihm zurückgelassen hatte und ihr Aufenthaltsort unbekannt war.

Seitens der für den Fall zuständigen Richterin des BF wurde unter Hinweis auf § 141 Abs. 2 AußStrG zudem bekanntgegeben, dass die Übermittlung des angeforderten gesamten PS-Aktes auf Basis des Ersuchens derzeit nicht möglich sei. Seitens der für den Fall zuständigen Richterin des BF wurde unter Hinweis auf Paragraph 141, Absatz 2, AußStrG zudem bekanntgegeben, dass die Übermittlung des angeforderten gesamten PS-Aktes auf Basis des Ersuchens derzeit nicht möglich sei.

16. Mit Aktenvermerk der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom XXXX wurde Folgendes festgehalten:16. Mit Aktenvermerk der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom römisch 40 wurde Folgendes festgehalten:

„Da rund ein Monat nach Zusage seitens der Rechtsabteilung der BH (…) vom XXXX , einen Sozialbericht zu übermitteln, der zugesagte Bericht nicht beim BVwG eingelangt ist und der entscheidungsrelevante Sachverhalt nunmehr auch ohne den angeforderten Sozialbericht feststeht, wird nicht weiter auf den zugesagten Bericht gewartet und die Entscheidung über die Beschwerde betreffend das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des bereits feststehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalts getroffen.“„Da rund ein Monat nach Zusage seitens der Rechtsabteilung der BH (…) vom römisch 40 , einen Sozialbericht zu übermitteln, der zugesagte Bericht nicht beim BVwG eingelangt ist und der entscheidungsrelevante Sachverhalt nunmehr auch ohne den angeforderten Sozialbericht feststeht, wird nicht weiter auf den zugesagten Bericht gewartet und die Entscheidung über die Beschwerde betreffend das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des bereits feststehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalts getroffen.“

17. Tags darauf, am XXXX , langte beim BVwG dann doch der vom zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger angeforderte Sozialbericht bzw. eine „Kurzstellungnahme“ der für die BF zuständigen Sozialarbeiterin vom XXXX ein. 17. Tags darauf, am römisch 40 , langte beim BVwG dann doch der vom zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger angeforderte Sozialbericht bzw. eine „Kurzstellungnahme“ der für die BF zuständigen Sozialarbeiterin vom römisch 40 ein.

Der Inhalt daraus wurde, auch wenn sich daraus keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung ergab, folglich in die gegenständliche Entscheidung eingebaut.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist ungarische Staatsangehörige.

1.2. Sie ist in Ungarn in einem Kinderheim aufgewachsen und ist dorthin gekommen, weil ihre Mutter Alkoholikerin war und ihr Vater verstorben ist. Sie hat in ihrem Heimatland noch ihre Mutter, mit welcher sie nach ihrer Einreise in Österreich den Kontakt über Telefonate aufrecht gehalten hat und so emotional verbunden ist, dass sie bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch persönlichen Kontakt mit ihr aufnehmen (wollen) würde. In Ungarn lebt zudem einer der Väter ihrer Kinder, welchen sie während ihres Aufenthaltes in Österreich immer wieder besucht hat und von welchem sie bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (emotionale) Unterstützung erfahren könnte.

1.3. Die BF hält sich seit nunmehr Anfang des Jahres 2012 im österreichischen Bundesgebiet auf.

1.4. Sie wurde in Österreich im Mai 2021, rechtskräftig (rk) mit Juni 2021, strafrechtlich verurteilt, und zwar wegen des Verbrechens des schweren Raubes, des Verbrechens der Verleumdung, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt und des Vergehens des Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Jahren.

1.4.1. Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag Folgendes zugrunde:

I. Die BF hat zusammen mit einer im Strafrechtsurteil namentlich genannten Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken am XXXX römisch eins. Die BF hat zusammen mit einer im Strafrechtsurteil namentlich genannten Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken am römisch 40

1./a. einer namentlich genannten Person dadurch, dass die BF ein Vertrauensverhältnis zu ihr aufbaute und ein Treffen in seinem Wohnhaus vereinbarte, der Mittäter der BF dem Opfer zahlreiche Faustschläge und Tritte gegen den Körper und Kopf versetzte und im Zuge der Gewaltanwendungen wiederholt Bargeld forderte, Bargeld in Höhe von EUR XXXX ,- abgenötigt und eine Geldbörse, zwei Mobiltelefone und zumindest zwei Jagdmesser weggenommen, wobei das Opfer bei der anschließenden Flucht stürzte, sohin mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs. 11) zur Folge hatte, nämlich eine komplexe Mittelgesichtsfraktur, Schädelfraktur, ein Schädelhirntrauma, Brüche der 10. und 11. rechten Rippen im seitlichen rückwärtigen Bereich und ein Zustand im Wachkoma;1./a. einer namentlich genannten Person dadurch, dass die BF ein Vertrauensverhältnis zu ihr aufbaute und ein Treffen in seinem Wohnhaus vereinbarte, der Mittäter der BF dem Opfer zahlreiche Faustschläge und Tritte gegen den Körper und Kopf versetzte und im Zuge der Gewaltanwendungen wiederholt Bargeld forderte, Bargeld in Höhe von EUR römisch 40 ,- abgenötigt und eine Geldbörse, zwei Mobiltelefone und zumindest zwei Jagdmesser weggenommen, wobei das Opfer bei der anschließenden Flucht stürzte, sohin mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, Absatz 11,) zur Folge hatte, nämlich eine komplexe Mittelgesichtsfraktur, Schädelfraktur, ein Schädelhirntrauma, Brüche der 10. und 11. rechten Rippen im seitlichen rückwärtigen Bereich und ein Zustand im Wachkoma;

b./ ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft, sich durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, indem sie im Zuge des zu Hauptfrage 1 geschilderten Raubes die Bankomatkarte des Opfers an sich nahmen;

2./ am XXXX in (…) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch anderen weggenommen, und zwar Gewahrsamsträgern des Zigarettenautomaten, indem sie in mehreren Einzelhandlungen achtzehn Packungen Zigaretten im Gesamtwert von EUR XXXX ,- unter Verwendung der entfremdeten Bankomatkarte des Opfers, sohin ein Behältnis unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels (§ 129 Abs. 1 Z. 1), öffneten;2./ am römisch 40 in (…) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch anderen weggenommen, und zwar Gewahrsamsträgern des Zigarettenautomaten, indem sie in mehreren Einzelhandlungen achtzehn Packungen Zigaretten im Gesamtwert von EUR römisch 40 ,- unter Verwendung der entfremdeten Bankomatkarte des Opfers, sohin ein Behältnis unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins,), öffneten;

3./ einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigt, obwohl er weiß (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch ist, wobei die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und zwar, indem sie ihn entsprechend dem Tatplan jeweils in ihren Einvernahmen vor der Kriminalpolizei und vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin als unmittelbaren Täter des schweren Raubes am XXXX beschuldigten, und zwar 3./ einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigt, obwohl er weiß (Paragraph 5, Absatz 3,), dass die Verdächtigung falsch ist, wobei die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und zwar, indem sie ihn entsprechend dem Tatplan jeweils in ihren Einvernahmen vor der Kriminalpolizei und vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin als unmittelbaren Täter des schweren Raubes am römisch 40 beschuldigten, und zwar

a./ die BF in ihrer Vernehmung vor den Polizeibeamten des Landeskriminalamtes am XXXX 07.2020, am XXXX 07.2020, am XXXX 09.2020 und vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichtes am XXXX 07.2020 und am XXXX 08.2020;a./ die BF in ihrer Vernehmung vor den Polizeibeamten des Landeskriminalamtes am römisch 40 07.2020, am römisch 40 07.2020, am römisch 40 09.2020 und vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichtes am römisch 40 07.2020 und am römisch 40 08.2020;

II./ die BF dem Opfer in der Zeit von XXXX 06.2021 bis XXXX 07.2021 fremde bewegliche Sachen, und zwar einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR XXXX ,- mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen. römisch zwei./ die BF dem Opfer in der Zeit von römisch 40 06.2021 bis römisch 40 07.2021 fremde bewegliche Sachen, und zwar einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR römisch 40 ,- mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen.

1.4.2. Diesen Handlungen ist vorausgegangen, dass die BF durch Anbieten sexueller Leistungen bzw. Vortäuschung einer zukünftigen Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft und Liebesbeziehung über eine bestimmte Internetplattform rund zwei Wochen vor der Tat das Vertrauen des 75-jährigen Tatopfers erschlichen hat und, um ihre vorgetäuschten Absichten augenscheinlich noch zu verstärken, mit der 10-jährigen Tochter ihrer Unterkunftgeberin „erwiesenermaßen zwischen XXXX 06. und XXXX 07.2020“ beim Tatopfer „über zwei Nächte aufhältig und anwesend“ war (s. polizeilicher Abschluss-Bericht vom XXXX , XXXX ).1.4.2. Diesen Handlungen ist vorausgegangen, dass die BF durch Anbieten sexueller Leistungen bzw. Vortäuschung einer zukünftigen Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft und Liebesbeziehung über eine bestimmte Internetplattform rund zwei Wochen vor der Tat das Vertrauen des 75-jährigen Tatopfers erschlichen hat und, um ihre vorgetäuschten Absichten augenscheinlich noch zu verstärken, mit der 10-jährigen Tochter ihrer Unterkunftgeberin „erwiesenermaßen zwischen römisch 40 06. und römisch 40 07.2020“ beim Tatopfer „über zwei Nächte aufhältig und anwesend“ war (s. polizeilicher Abschluss-Bericht vom römisch 40 , römisch 40 ).

1.4.3. Bei der Strafbemessung wertete das Straflandesgericht das teilweise Geständnis der BF, ihren bisher ordentlichen Lebenswandel und ihre untergeordnete Rolle im Zuge der Ausführung des Raubes (in Form der Sachwegnahme) als mildernd, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen hingegen als erschwerend.

1.4.4. Die BF ist aufgrund ihrer im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen seit XXXX in Haft aufhältig und gemeldet, und zwar im Zeitraum vom XXXX 07.2020 bis XXXX 07.2020 in einer und nunmehr seit XXXX 07.2021 in einer anderen Justizanstalt, wurde in Haft ab Anfang Dezember 2022 in Dreimonatsabständen nur von ihren beiden mj Kindern besucht, ansonsten jedoch von niemandem, und hatte bis zu ihrem ersten Besuchskontakt durch ihre beiden Kinder zu diesen sowie zu ihrem in einer anderen Justizanstalt aufhältigen Lebensgefährten bzw. zu dem im Strafrechtsurteil genannten Zweitangeklagten regelmäßigen Kontakt über Videotelefonie (mit ihren Kindern am XXXX 10.2021, XXXX 12.2021, XXXX 01.2022, XXXX 02.2022 und XXXX 03.2022, und mit ihrem in einer anderen Justizanstalt aufhältigen Lebensgefährten am XXXX 11.2021, XXXX 01.2022, XXXX 02.2022 und XXXX 03.2023). 1.4.4. Die BF ist aufgrund ihrer im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen seit römisch 40 in Haft aufhältig und gemeldet, und zwar im Zeitraum vom römisch 40 07.2020 bis römisch 40 07.2020 in einer und nunmehr seit römisch 40 07.2021 in einer anderen Justizanstalt, wurde in Haft ab Anfang Dezember 2022 in Dreimonatsabständen nur von ihren beiden mj Kindern besucht, ansonsten jedoch von niemandem, und hatte bis zu ihrem ersten Besuchskontakt durch ihre beiden Kinder zu diesen sowie zu ihrem in einer anderen Justizanstalt aufhältigen Lebensgefährten bzw. zu dem im Strafrechtsurteil genannten Zweitangeklagten regelmäßigen Kontakt über Videotelefonie (mit ihren Kindern am römisch 40 10.2021, römisch 40 12.2021, römisch 40 01.2022, römisch 40 02.2022 und römisch 40 03.2022, und mit ihrem in einer anderen Justizanstalt aufhältigen Lebensgefährten am römisch 40 11.2021, römisch 40 01.2022, römisch 40 02.2022 und römisch 40 03.2023).

1.5. Die BF verfügt seit XXXX 10.2013 über den NAG-Aufenthaltstitel „Anmeldebescheinigung (Sonstige)“. Dieser wurde ihr auf ihren Antrag hin nach der im XXXX 2013 erfolgten Geburt ihrer Tochter erteilt. 1.5. Die BF verfügt seit römisch 40 10.2013 über den NAG-Aufenthaltstitel „Anmeldebescheinigung (Sonstige)“. Dieser wurde ihr auf ihren Antrag hin nach der im römisch 40 2013 erfolgten Geburt ihrer Tochter erteilt.

1.6. Die BF hat zwei unmündig mj mit dem Ende Jänner XXXX im Alter von 46 Jahren an Krebs verstorbenen Kindesvater gemeinsame Kinder (eine im XXXX 2013 geborene Tochter und einen im XXXX 2014 geborenen Sohn), zwei mit dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 namentlich genannten Drittangeklagten gemeinsame mj Kinder, einen im XXXX 2017 geborenen bei Adoptiveltern lebenden Sohn und ein weiteres Kind, welches sie nach dessen Geburt im XXXX 2018 zur Adoption freigegeben hat, sowie einen im XXXX 2009 geborenen Sohn und eine im XXXX 2012 geborene Tochter, deren Vater ihr laut ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG jeweils unbekannt ist. Einen der von der BF in der Verhandlung nicht genannten bzw. als unbekannt bezeichneten Väter kennt die BF jedoch und hat sie während des Zusammenlebens mit dem verstorbenen Kindesvater mehrmals in Ungarn besucht, wie aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, immer, wenn sie mit dem Kindesvater gestritten habe, einen anderen Kindesvater in Ungarn besuchen gefahren zu sein (VH-Niederschrift, S. 8), glaubhaft hervorging. Dass sie nicht nur diesen Kindesvater, sondern auch das mit diesem gemeinsame Kind besucht hätte, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG jedoch nicht erwähnt.1.6. Die BF hat zwei unmündig mj mit dem Ende Jänner römisch 40 im Alter von 46 Jahren an Krebs verstorbenen Kindesvater gemeinsame Kinder (eine im römisch 40 2013 geborene Tochter und einen im römisch 40 2014 geborenen Sohn), zwei mit dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 namentlich genannten Drittangeklagten gemeinsame mj Kinder, einen im römisch 40 2017 geborenen bei Adoptiveltern lebenden Sohn und ein weiteres Kind, welches sie nach dessen Geburt im römisch 40 2018 zur Adoption freigegeben hat, sowie einen im römisch 40 2009 geborenen Sohn und eine im römisch 40 2012 geborene Tochter, deren Vater ihr laut ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG jeweils unbekannt ist. Einen der von der BF in der Verhandlung nicht genannten bzw. als unbekannt bezeichneten Väter kennt die BF jedoch und hat sie während des Zusammenlebens mit dem verstorbenen Kindesvater mehrmals in Ungarn besucht, wie aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, immer, wenn sie mit dem Kindesvater gestritten habe, einen anderen Kindesvater in Ungarn besuchen gefahren zu sein (VH-Niederschrift, S. 8), glaubhaft hervorging. Dass sie nicht nur diesen Kindesvater, sondern auch das mit diesem gemeinsame Kind besucht hätte, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG jedoch nicht erwähnt.

Die BF hatte den bereits verstorbenen Vater ihrer im XXXX 2013 und XXXX 2014 geborenen Kinder mit dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 angeführten Drittangeklagten bezeichneten Mittäter, mit welchem sie ihre im XXXX 2017 und im XXXX 2018 geborenen Kinder hat, betrogen. Die BF hatte den bereits verstorbenen Vater ihrer im römisch 40 2013 und römisch 40 2014 geborenen Kinder mit dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 angeführten Drittangeklagten bezeichneten Mittäter, mit welchem sie ihre im römisch 40 2017 und im römisch 40 2018 geborenen Kinder hat, betrogen.

Die BF war im Zeitraum von September 2017 bis Jänner 2018 in einem Frauenhaus aufhältig und hat laut ihren Angaben in der Verhandlung ihre beiden (im XXXX 2013 und XXXX 2014 geborenen) Kinder dorthin mitgenommen (VH-Niederschrift, S. 8). Die BF war im Zeitraum von September 2017 bis Jänner 2018 in einem Frauenhaus aufhältig und hat laut ihren Angaben in der Verhandlung ihre beiden (im römisch 40 2013 und römisch 40 2014 geborenen) Kinder dorthin mitgenommen (VH-Niederschrift, S. 8).

Mit Beschluss des zuständigen BG vom XXXX wurde, nachdem die BF den mittlerweile bereits verstorbenen Kindesvater verlassen, ihre beiden gemeinsamen Kinder bei diesem zurückgelassen hatte und ihr Aufenthaltsort unbekannt war, dem Kindesvater die alleinige Obsorge übertragen. Mit Beschluss des zuständigen BG vom römisch 40 wurde, nachdem die BF den mittlerweile bereits verstorbenen Kindesvater verlassen, ihre beiden gemeinsamen Kinder bei diesem zurückgelassen hatte und ihr Aufenthaltsort unbekannt war, dem Kindesvater die alleinige Obsorge übertragen.

Die BF war während der Zeit ihres unbekannten Aufenthaltes nach ihrem Aufenthalt im Frauenhaus ab Ende Februar 2018 rund viereinhalb Monate obdachlos (gemeldet), bevor sie ab rund Mitte Juli 2018 wieder beim Vater ihrer 2013 und 2014 geborenen Kinder Wohnsitz genommen hat.

Sie hat sich von dem im Jahr 2019 schwer an Krebs erkrankten Kindesvater im April 2020 wegen ihres neuen Freundes, dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 genannten Zweitangeklagten, getrennt und ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und zu ihrer Freundin in einer anderen rund 20 Kilometer entfernten Stadt gezogen. Ihre beiden Kinder sind beim allein obsorgeberechtigten Kindesvater verblieben.

Der Kindesvater war in weiterer Folge aufgrund seiner schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage, sich um seine Kinder zu kümmern, weshalb diese mit Zustimmung des Vaters am XXXX in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung untergebracht worden sind. Er ist Ende XXXX 2021 verstorben.Der Kindesvater war in weiterer Folge aufgrund seiner schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage, sich um seine Kinder zu kümmern, weshalb diese mit Zustimmung des Vaters am römisch 40 in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung untergebracht worden sind. Er ist Ende römisch 40 2021 verstorben.

Am XXXX beantragte der Kinder- und Jugendhilfeträger, ihm die Obsorge zu übertragen, mit der Begründung, dass ihm aus dem familiären Umfeld niemand bekannt sei, der die Obsorge für die beiden mj Kinder übernehmen könnte. Am römisch 40 beantragte der Kinder- und Jugendhilfeträger, ihm die Obsorge zu übertragen, mit der Begründung, dass ihm aus dem familiären Umfeld niemand bekannt sei, der die Obsorge für die beiden mj Kinder übernehmen könnte.

Der väterliche Großvater der Kinder hat sich, nachdem ihm der Obsorgeantrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Kenntnis gebracht worden war, am sorgerechtlichen Verfahren ebenso nicht beteiligt wie die in Haft befindliche BF. Die väterliche Großmutter der Kinder war bereits vor einigen Jahren verstorben, und die mütterlichen Großeltern der Kinder, unbekannten Aufenthaltes in Ungarn, haben keinen Kontakt zu den Kindern gehabt. Diesen wurde jedoch laut Auskunft zweier seitens des BG einvernommener Zeugen von den ungarischen Behörden bereits ältere Kinder der Mutter aus einer anderen vorangegangen Beziehung abgenommen, weil sie nicht in der Lage waren, die Obsorge für die Kinder ordnungsgemäß auszuüben und daher auch schon deshalb nicht in Frage gekommen wären, die Obsorge auszuüben.

Andere geeignete Personen, die mit der Obsorge betraut werden können hätten, waren im Umfeld der Kinder nicht vorhanden.

Mit Beschluss des BG vom XXXX wurde daher die Obsorge für die beiden 2013 und 2014 geborenen Kinder dem die Obsorge beantragenden Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen. Mit Beschluss des BG vom römisch 40 wurde daher die Obsorge für die beiden 2013 und 2014 geborenen Kinder dem die Obsorge beantragenden Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.

Die im XXXX 2013 geborene nunmehr neun Jahre alte Tochter und der im XXXX 2014 geborener nunmehr acht Jahre alter Sohn der BF haben wie ihr inzwischen verstorbener Vater die österreichische Staatsbürgerschaft, waren zum Zeitpunkt der Trennung ihrer Eltern im April 2020 fünf und sechs Jahre alt.Die im römisch 40 2013 geborene nunmehr neun Jahre alte Tochter und der im römisch 40 2014 geborener nunmehr acht Jahre alter Sohn der BF haben wie ihr inzwischen verstorbener Vater die österreichische Staatsbürgerschaft, waren zum Zeitpunkt der Trennung ihrer Eltern im April 2020 fünf und sechs Jahre alt.

Sie hatten nach ihrer Unterbringung in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bzw. Kinder- und Wohngemeinschaft am XXXX und nach dem Tod ihres krebskranken Vaters Ende XXXX 2021 mit ihrer seit XXXX in Haft befindlichen Mutter anfangs nur sporadischen Telefonkontakt und haben nun seit rund eineinhalb Jahren, genau seit XXXX , einmal monatlichen Kontakt über Videotelefonie und seit nunmehr mehr als einem halben Jahr, seitdem die BF vermehrt Kontakt zu ihren Kindern sucht, vermehrten Kontakt zu ihr einschließlich seit Anfang Dezember 2022 in Dreimonatsabständen stattfindendem Besuchskontakt in der Justizanstalt. Sie hatten nach ihrer Unterbringung in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bzw. Kinder- und Wohngemeinschaft am römisch 40 und nach dem Tod ihres krebskranken Vaters Ende römisch 40 2021 mit ihrer seit römisch 40 in Haft befindlichen Mutter anfangs nur sporadischen Telefonkontakt und haben nun seit rund eineinhalb Jahren, genau seit römisch 40 , einmal monatlichen Kontakt über Videotelefonie und seit nunmehr mehr als einem halben Jahr, seitdem die BF vermehrt Kontakt zu ihren Kindern sucht, vermehrten Kontakt zu ihr einschließlich seit Anfang Dezember 2022 in Dreimonatsabständen stattfindendem Besuchskontakt in der Justizanstalt.

Der erste Besuch der BF von ihren Kindern in der Justizanstalt war am XXXX und dauerte eineinhalb Stunden. Der zweite Besuchskontakt fand am XXXX für zwei Stunden statt. Nach einem für XXXX geplanten weiteren zweistündigen Besuchskontakt sollen in weiteren Quartals- bzw. Dreimonatsabständen vierstündige Besuchskontakte der BF mit ihren beiden Kindern folgen.Der erste Besuch der BF von ihren Kindern in der Justizanstalt war am römisch 40 und dauerte eineinhalb Stunden. Der zweite Besuchskontakt fand am römisch 40 für zwei Stunden statt. Nach einem für römisch 40 geplanten weiteren zweistündigen Besuchskontakt sollen in weiteren Quartals- bzw. Dreimonatsabständen vierstündige Besuchskontakte der BF mit ihren beiden Kindern folgen.

Festgestellt wird, dass der BF das Wohl ihrer beiden 2013 und 2014 geborenen Kinder nicht so wichtig ist wie ihr eigenes Wohl und sie es nach der im April 2020 erfolgten Trennung vom Kindesvater vorgezogen hat, sich in anderweitiger Gesellschaft bzw. in kriminellem Milieu aufzuhalten anstatt ihre beiden mj beim Kindesvater verbliebenen Kinder zu besuchen, was ihr aufgrund der nur rund 20 Kilometer-Entfernung zwischen den Wohnsitzen des Kindesvaters und ihrer Unterkunftgeberin mangels erkennbarer entgegenstehender Umstände mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit regelmäßig auch leicht möglich gewesen wäre.

Genauso wenig wie auf das Wohl ihrer beiden 2013 und 2014 geborenen Kinder war die BF auf das Wohl ihrer weiteren Kinder Bedacht.

Die BF hat im Verfahren nie Interesse kundgetan, Kontakt zu ihren weiteren in der Verhandlung vor dem BVwG angeführten vier Kindern aufnehmen bzw. halten zu wollen.

Thema waren stets nur ihre beiden mj 2013 und 2014 geborenen Kinder, die Anfang XXXX 2021 in einem Kinderheim untergebracht werden mussten, weil sie niemanden mehr hatten, der für sie sorgen konnte, auch nicht die BF, die als ihre Mutter eigentlich ihre Hauptbezugsperson sein sollte, jedoch kein mütterliches Verantwortungsgefühl an den Tag gelegt hat und aufgrund begangener verwerflicher strafbaren Handlungen eine langjährige Freiheitsstrafe in Haft zu verbüßen hat. Thema waren stets nur ihre beiden mj 2013 und 2014 geborenen Kinder, die Anfang römisch 40 2021 in einem Kinderheim untergebracht werden mussten, weil sie niemanden mehr hatten, der für sie sorgen konnte, auch nicht die BF, die als ihre Mutter eigentlich ihre Hauptbezugsperson sein sollte, jedoch kein mütterliches Verantwortungsgefühl an den Tag gelegt hat und aufgrund begangener verwerflicher strafbaren Handlungen eine langjährige Freiheitsstrafe in Haft zu verbüßen hat.

1.7. Die BF ist traumatisiert und bedarf einer Psychotherapie, wobei zwei Therapieversuche in Haft bereits erfolglos waren und nunmehr ein neuerlicher Therapieversuch am Plan steht.

Sie ist, wie in einem Bericht des psychologischen Dienstes der Justizanstalt vom XXXX angeführt, emotional instabil und, wie aus dem nachfolgenden Bericht des psychologischen Dienstes der Justizanstalt vom XXXX hervorgehend, seit Beginn ihrer Haft in regelmäßiger psychologischer Behandlung. Sie ist, wie in einem Bericht des psychologischen Dienstes der Justizanstalt vom römisch 40 angeführt, emotional instabil und, wie aus dem nachfolgenden Bericht des psychologischen Dienstes der Justizanstalt vom römisch 40 hervorgehend, seit Beginn ihrer Haft in regelmäßiger psychologischer Behandlung.

1.7.1. Festgestellt wird, dass die BF die ihr im Zuge ihrer psychologischen Behandlung gegebenen Empfehlungen, vor allem ihre beiden 2013 und 2014 geborenen Kinder betreffend, „gut angenommen“ bzw. diese bei den nachfolgenden Besuchskontakten gut umgesetzt hat.

1.8. Die BF geht nunmehr in der Justizanstalt seit XXXX „im Rahmen der in einer Justizanstalt gegebenen Möglichkeiten als Strafgefangene“ einer Arbeit nach, wobei sie laut ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dafür insgesamt EUR XXXX erhält (VH-Niederschrift, S. 7), und ihren Kindern nach dementsprechender Vereinbarung mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger von ihren Rücklagen monatlich einen Betrag von EUR XXXX ,- schickt (VH-Niederschrift, S. 8). 1.8. Die BF geht nunmehr in der Justizanstalt seit römisch 40 „im Rahmen der in einer Justizanstalt gegebenen Möglichkeiten als Strafgefangene“ einer Arbeit nach, wobei sie laut ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dafür insgesamt EUR römisch 40 erhält (VH-Niederschrift, S. 7), und ihren Kindern nach dementsprechender Vereinbarung mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger von ihren Rücklagen monatlich einen Betrag von EUR römisch 40 ,- schickt (VH-Niederschrift, S. 8).

Sie hat in Ungarn acht Jahre lang die Schule besucht und dann keinen Beruf erlernt, und ist deswegen nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Nach ihrer Einreise Anfang des Jahres 2012 hat sie zunächst rund ein Jahr lang illegal als Prostituierte gearbeitet.

Die BF war im Dezember 2012, Jänner und Februar 2013 für rund drei Monate gewerblich selbstständig erwerbstätig und diesbezüglich erstmals als (selbstständig) Erwerbstätige gemeldet.

Sie bezog dann anlässlich der Geburt ihrer Kinder im Zeitraum von XXXX 2013 bis XXXX 2017 pauschales Kinderbetreuungsgeld, im XXXX 2018, von XXXX 2018 Krankengeld und von XXXX 2018 bis XXXX 2018 Wochengeld – anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes im XXXX 2018, und ging nach Beendigung ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im XXXX 2013 nur mehr einer nicht ganz einmonatigen Beschäftigung im XXXX 2015, einer rund zweiwöchigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber im XXXX 2019, einer rund dreieinhalbmonatigen Beschäftigung bei einem weiteren Arbeitgeber im Zeitraum von XXXX 2019 bis Ende XXXX 2020 und zuletzt zwei rund zweiwöchigen geringfügigen Beschäftigungen im XXXX 2020 und im XXXX 2020 bei weiteren zwei Arbeitgebern nach. In den Zeiträumen von XXXX 2018 bis XXXX 2018 und von XXXX 2020 bis XXXX 2020 hat sie Arbeitslosengeld bezogen. Sie bezog dann anlässlich der Geburt ihrer Kinder im Zeitraum von römisch 40 2013 bis römisch 40 2017 pauschales Kinderbetreuungsgeld, im römisch 40 2018, von römisch 40 2018 Krankengeld und von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 Wochengeld – anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes im römisch 40 2018, und ging nach Beendigung ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im römisch 40 2013 nur mehr einer nicht ganz einmonatigen Beschäftigung im römisch 40 2015, einer rund zweiwöchigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber im römisch 40 2019, einer rund dreieinhalbmonatigen Beschäftigung bei einem weiteren Arbeitgeber im Zeitraum von römisch 40 2019 bis Ende römisch 40 2020 und zuletzt zwei rund zweiwöchigen geringfügigen Beschäftigungen im römisch 40 2020 und im römisch 40 2020 bei weiteren zwei Arbeitgebern nach. In den Zeiträumen von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 und von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 hat sie Arbeitslosengeld bezogen.

Die BF möchte, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab, nun in der Justizanstalt einen Beruf erlernen bzw. Reinigungskraft und Köchin werden (VH-Niederschrift, S. 8).

Sie gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX befragt danach, wie sie sich ihr Leben bei einem weiteren Verbleib in Österreich nach ihrer Strafhaftentlassung vorstelle, an, sie würde sich eine Wohnung und eine Arbeit suchen und dann versuchen, Schritt für Schritt wieder mit ihren Kindern in eine Beziehung zu kommen (VH-Niederschrift, S. 9).Sie gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 befragt danach, wie sie sich ihr Leben bei einem weiteren Verbleib in Österreich nach ihrer Strafhaftentlassung vorstelle, an, sie würde sich eine Wohnung und eine Arbeit suchen und dann versuchen, Schritt für Schritt wieder mit ihren Kindern in eine Beziehung zu kommen (VH-Niederschrift, S. 9).

Für die BF ist nicht das Wohl ihrer mj Kinder, sondern ihr eigenes Wohl wichtig.

Festgestellt wird, dass die BF vor ihrem ersten Besuchskontakt mit ihren Kindern Anfang Dezember 2022 bei ihrem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU Rückkehrberatung und Services Geschäftsstelle am XXXX angab, rückkehrwillig zu sein. Festgestellt wird, dass die BF vor ihrem ersten Besuchskontakt mit ihren Kindern Anfang Dezember 2022 bei ihrem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU Rückkehrberatung und Services Geschäftsstelle am römisch 40 angab, rückkehrwillig zu sein.

Die BF hat bei ihrem im letzten Quartal des Jahres 2022 stattgefundenen verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch am XXXX sich zwar als rückkehrwillig ausgesprochen und damit zugegeben, für sich kein familiär, gesundheitlich bedingtes oder anderweitiges Rückkehrhindernis zu sehen, nur kurze Zeit nach Erlassung des durchsetzbaren unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen sie jedoch offenbar nur deswegen um vermehrten Kontakt zu ihren Kindern bemüht, um eine Bindung zu ihren Kindern glaubhaft machen und folglich einer Ausreiseverpflichtung (nach Strafhaftentlassung) entgehen zu können. Die BF hat bei ihrem im letzten Quartal des Jahres 2022 stattgefundenen verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch am römisch 40 sich zwar als rückkehrwillig ausgesprochen und damit zugegeben, für sich kein familiär, gesundheitlich bedingtes oder anderweitiges Rückkehrhindernis zu sehen, nur kurze Zeit nach Erlassung des durchsetzbaren unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen sie jedoch offenbar nur deswegen um vermehrten Kontakt zu ihren Kindern bemüht, um eine Bindung zu ihren Kindern glaubhaft machen und folglich einer Ausreiseverpflichtung (nach Strafhaftentlassung) entgehen zu können.

Daraus, dass die BF bei den ab Anfang Dezember 2022 in Dreimonatsabständen in Haft stattgefundenen Besuchskontakten vor dem anwesenden psychologischen Dienst bzw. den Beobachtungen des psychologischen Dienstes zufolge einen liebevollen Umgang mit ihren mj Kindern gezeigt hat, und sich auch bei ihren Kontakten über (Video-) Telefonie in stetiger Anwesenheit des WG-Betreuungspersonals um ihre Kinder bemüht gezeigt hat, war auf jedenfalls keine nähere (emotionale) Bindung der BF zu ihren Kindern erkennbar, zumal sich die BF vor Erlassung des durchsetzbaren unbefristeten Aufenthaltsverbotes mit angefochtenem Bescheid gegen sie und vor allem nach ihrer vom Kindesvater im April 2020 erfolgten Trennung und vor Antritt ihrer Haft vom XXXX anderweitige Gesellschaft ihren Kindern vorgezogen und sich nicht so um sie gekümmert hat, wie diese es alters- und situationsbedingt gebraucht hätten. Daraus, dass die BF bei den ab Anfang Dezember 2022 in Dreimonatsabständen in Haft stattgefundenen Besuchskontakten vor dem anwesenden psychologischen Dienst bzw. den Beobachtungen des psychologischen Dienstes zufolge einen liebevollen Umgang mit ihren mj Kindern gezeigt hat, und sich auch bei ihren Kontakten über (Video-) Telefonie in stetiger Anwesenheit des WG-Betreuungspersonals um ihre Kinder bemüht gezeigt hat, war auf jedenfalls keine nähere (emotionale) Bindung der BF zu ihren Kindern erkennbar, zumal sich die BF vor Erlassung des durchsetzbaren unbefristeten Aufenthaltsverbotes mit angefochtenem Bescheid gegen sie und vor allem nach ihrer vom Kindesvater im April 2020 erfolgten Trennung und vor Antritt ihrer Haft vom römisch 40 anderweitige Gesellschaft ihren Kindern vorgezogen und sich nicht so um sie gekümmert hat, wie diese es alters- und situationsbedingt gebraucht hätten.

Eine nähere Bindung der BF zu ihren Kindern war daher nicht feststellbar.

Berücksichtigungswürdige private Bindungen der BF in Österreich bestehen zudem nicht, auch nicht zu ihrer in der Verhandlung vor dem BVwG als „beste Freundin“ bezeichneten Unterkunftgeberin (VH-Niederschrift, S. 5), die die BF nach ihrer im April 2020 vom Kindesvater erfolgten Trennung bei ihr einziehen und wohnen lassen hat, nach Inhaftnahme der BF im Juli 2020 jedoch nicht in Haft besucht hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.2.1. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.

2.2. Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt 2.2. Die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt

?        des vorgelegten Verwaltungsaktes,

?        des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG samt VH-Niederschrift vom XXXX , eingeholter schriftlicher Stellungnahmen des psychologischen Dienstes der den Haftaufenthalt der BF betreffenden Justizanstalt vom XXXX 06.2022 und vom XXXX 03.2023 und eingeholtem „Bericht über Mutter-Kinderbeziehung“ der pädagogischen Leitung einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bzw. Kinder- und Wohngemeinschaft vom XXXX 04.2023 und? des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG samt VH-Niederschrift vom römisch 40 , eingeholter schriftlicher Stellungnahmen des psychologischen Dienstes der den Haftaufenthalt der BF betreffenden Justizanstalt vom römisch 40 06.2022 und vom römisch 40 03.2023 und eingeholtem „Bericht über Mutter-Kinderbeziehung“ der pädagogischen Leitung einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bzw. Kinder- und Wohngemeinschaft vom römisch 40 04.2023 und

?        des seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG eingeholten gemeinschaftlichen Pflegschaftsgerichtsaktes „PU-Akt“ (eingelangt beim BVwG am XXXX ) sowie des anstelle des angeforderten gesamten „PS-Aktes“ am XXXX 05.2023 beim BVwG eingelangten Sorgerechtsbeschlusses vom XXXX 03.2023 betreffend die beiden mj im XXXX 2013 und im XXXX 2014 geborenen Kinder. ? des seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG eingeholten gemeinschaftlichen Pflegschaftsgerichtsaktes „PU-Akt“ (eingelangt beim BVwG am römisch 40 ) sowie des anstelle des angeforderten gesamten „PS-Aktes“ am römisch 40 05.2023 beim BVwG eingelangten Sorgerechtsbeschlusses vom römisch 40 03.2023 betreffend die beiden mj im römisch 40 2013 und im römisch 40 2014 geborenen Kinder.

2.2.1. Die in der Sprucheinleitung angeführte Identität und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

2.2.2. Die BF wurde in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX nach in Ungarn aufhältigen Familienangehörigen befragt. Die Niederschrift über die Einvernahme der BF vor dem BFA lautet auszugsweise wie folgt:2.2.2. Die BF wurde in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 nach in Ungarn aufhältigen Familienangehörigen befragt. Die Niederschrift über die Einvernahme der BF vor dem BFA lautet auszugsweise wie folgt:

„F: Haben Sie in Ungarn noch Familienangehörige?

A: Nein, in Ungarn habe ich keinen mehr, mein Vater ist schon lange verstorben und mit meiner Mutter möchte ich keinen Kontakt, weil ich bin im Kinderheim aufgewachsen.

F: Wie alt waren Sie, als Sie ins Kinderheim gekommen sind?

A: Ich war fünf Jahre alt, meine kleinste Schwester war 3 Jahre alt, mein ältester Bruder war 13 Jahre alt. Wir waren insgesamt 9 Geschwister, als mein Vater damals gestorben ist, sind wir alle ins Kinderheim gekommen, weil meine Mutter Alkoholikerin war.

F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Mutter?

A: Telefonisch hatte ich vor etwa 3 oder 4 Monate Kontakt, persönlich hatte ich seit damals keinen Kontakt.

F: Wenn Sie telefonischen Kontakt haben, worum geht es da?

A: Hauptsächlich um die Krankheiten der Mutter?

Wo und wovon lebt Ihre Mutter?

A: Sie wohnt in XXXX in einem Obdachlosenheim.A: Sie wohnt in römisch 40 in einem Obdachlosenheim.

(…).“ ( XXXX )(…).“ ( römisch 40 )

Die BF gab demnach zunächst an, mit ihrer Mutter keinen Kontakt haben zu wollen, gab dann jedoch an, „vor etwa 3 oder 4 Monate“ den letzten telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter gehabt zu haben, wobei es bei den Telefongesprächen „hauptsächlich um die Krankheiten der Mutter“ gegangen wäre ( XXXX ), woraus glaubhaft hervorging, dass die BF mit ihrer Mutter derart emotional verbunden ist, dass sie bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer persönlicher Kontaktaufnahme mit ihrer Mutter nicht abgeneigt wäre und persönlichen Kontakt mit ihrer Mutter aufnehmen (wollen) würde. Die BF gab demnach zunächst an, mit ihrer Mutter keinen Kontakt haben zu wollen, gab dann jedoch an, „vor etwa 3 oder 4 Monate“ den letzten telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter gehabt zu haben, wobei es bei den Telefongesprächen „hauptsächlich um die Krankheiten der Mutter“ gegangen wäre ( römisch 40 ), woraus glaubhaft hervorging, dass die BF mit ihrer Mutter derart emotional verbunden ist, dass sie bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer persönlicher Kontaktaufnahme mit ihrer Mutter nicht abgeneigt wäre und persönlichen Kontakt mit ihrer Mutter aufnehmen (wollen) würde.

Da sich die BF demnach somit doch für das Wohl bzw. die Gesundheit ihrer in Ungarn verbliebenen Mutter interessiert, ansonsten sie mit ihrer Mutter in Telefonaten nicht über „die Krankheiten der Mutter“ gesprochen hätte, war ihr Vorbringen, dass sie mit ihrer Mutter keinen Kontakt haben möchte, nicht glaubhaft.

Die BF hat sich zudem zu diesem Vorbringen vor dem BFA widersprochen, gab sie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX befragt danach, ob sie sonst noch Familie in Österreich habe, doch Folgendes an:Die BF hat sich zudem zu diesem Vorbringen vor dem BFA widersprochen, gab sie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 befragt danach, ob sie sonst noch Familie in Österreich habe, doch Folgendes an:

„Nein. Aber auch in Ungarn habe ich niemanden. Mein Vater ist gestorben als ich 8 Jahre alt war und mit meiner Mutter habe ich keinen Kontakt. Ich war in meiner Kindheit in einem Heim.“ (VH-Niederschrift, S. 7)

Während die BF laut ihren Angaben in der Einvernahme vor dem BFA fünf Jahre alt gewesen sein soll, als sie in Ungarn nach dem Tod ihres Vaters in ein Kinderheim gekommen wäre ( XXXX ), soll sie laut ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ihren Vater erst im Alter von acht Jahren verloren haben (VH-Niederschrift, S. 7). Während die BF laut ihren Angaben in der Einvernahme vor dem BFA fünf Jahre alt gewesen sein soll, als sie in Ungarn nach dem Tod ihres Vaters in ein Kinderheim gekommen wäre ( römisch 40 ), soll sie laut ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ihren Vater erst im Alter von acht Jahren verloren haben (VH-Niederschrift, S. 7).

Aufgrund uneinheitlicher Angaben der BF dazu, wie alt sie war, als ihr Vater gestorben und sie in ein Kinderheim gekommen ist, wurde nur die glaubhaften Angaben der BF im Verfahren, dass sie in einem Kinderheim aufgewachsen ist, weil ihre Mutter Alkoholikerin war und ihr Vater verstorben ist, in den Stand der Feststellungen erhoben.

Daraus, dass die BF, wie aus ihren Angaben in der Einvernahme vor dem BFA glaubhaft hervorgehend, mit ihrer in Ungarn lebenden Mutter Telefonkontakt, letztmals vor ihrer im Juli 2020 erfolgten Inhaftnahme, hatte und in diesen Telefonaten über Krankheiten ihrer Mutter sprach, ging glaubhaft hervor, dass die BF am Wohl bzw. an der Gesundheit ihrer Mutter interessiert ist und mit ihr emotional verbunden ist, woraus geschlossen werden konnte, dass die BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit ihrer in Ungarn lebenden Mutter persönlichen Kontakt aufnehmen (wollen) würde.

Bezüglich ihrer Schul- und Berufsausbildung wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die BF laut ihren glaubhaften Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG in Ungarn acht Jahre lang die Schule besucht und keinen Beruf erlernt hat (VH-Niederschrift, S. 8).

Soweit die BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX vorbrachte, seit ihrem 18. Lebensjahr in Österreich zu sein ( XXXX ), wurde ihr dies nicht geglaubt. Es wurde vielmehr für wahr gehalten, dass sich die BF, auch wenn sie sich bereits ab dem 18 Lebensjahr sporadisch in Österreich aufgehalten haben mag, durchgehend erst seit Anfang des Jahres 2012 im österreichischen Bundesgebiet aufhält, wie aus der Angabe der BF in der Verhandlung vor dem BVwG, „seit 2012“ in Österreich zu sein (VH-Niederschrift, S. 4), in Zusammenschau mit dem übrigen einen Zentralmelderegisterauszug enthaltenden Akteninhalt glaubhaft hervorging.Soweit die BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 vorbrachte, seit ihrem 18. Lebensjahr in Österreich zu sein ( römisch 40 ), wurde ihr dies nicht geglaubt. Es wurde vielmehr für wahr gehalten, dass sich die BF, auch wenn sie sich bereits ab dem 18 Lebensjahr sporadisch in Österreich aufgehalten haben mag, durchgehend erst seit Anfang des Jahres 2012 im österreichischen Bundesgebiet aufhält, wie aus der Angabe der BF in der Verhandlung vor dem BVwG, „seit 2012“ in Österreich zu sein (VH-Niederschrift, S. 4), in Zusammenschau mit dem übrigen einen Zentralmelderegisterauszug enthaltenden Akteninhalt glaubhaft hervorging.

Als Grund für ihre Einreise im Jahr 2012 gab die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX glaubhaft an, als Prostituierte in Österreich zu arbeiten begonnen zu haben. Sie nannte namentlich den Club, in welchem sie angab beschäftigt gewesen zu sein, und fügte hinzu, dort den Vater ihrer beiden im XXXX 2013 und XXXX 2014 geborenen Kinder kennen gelernt zu haben. (VH-Niederschrift, S. 4) Als Grund für ihre Einreise im Jahr 2012 gab die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 glaubhaft an, als Prostituierte in Österreich zu arbeiten begonnen zu haben. Sie nannte namentlich den Club, in welchem sie angab beschäftigt gewesen zu sein, und fügte hinzu, dort den Vater ihrer beiden im römisch 40 2013 und römisch 40 2014 geborenen Kinder kennen gelernt zu haben. (VH-Niederschrift, S. 4)

Bezüglich der aus einem Zentralmelderegisterauszug hervorgegangenen mit dem bereits verstorbenen Vater ihrer beiden 2013 und 2014 geborenen Kinder ab Anfang Dezember 2012 gemeinsamen Wohnsitzmeldung wird darauf hingewiesen, dass die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft angegeben hat, mit dem besagten Kindesvater bereits ab November 2012 in einer Lebensgemeinschaft gewesen zu sein (VH-Niederschrift, S. 5).

Der BF wurde in der Verhandlung vor dem BVwG nach ihrer Angabe, nach Einreise in dem von ihr genannten Club beschäftigt gewesen zu sein (VH-Niederschrift, S. 4), und nachdem sie befragt danach, ob sie in diesem Club angemeldet gewesen sei, mit „ja, normalerweise schon“ geantwortet hatte (VH-Niederschrift, S. 8), von der Richterin vorgehalten, dass laut AJ WEB Auskunftsverfahren keine diesbezügliche Anmeldung vorliege.

Die BF hat, wie aus der Niederschrift über die polizeiliche „Beschuldigtenvernehmung“ vom XXXX mit ihren Angaben bei der Polizei am XXXX , nach ihrer Einreise im Jahr 2012 „etwa ein Jahr“ lang als Prostituierte gearbeitet zu haben ( XXXX ), in Zusammenschau mit ihren Angaben über ihre Tätigkeit als Prostituierte nach Einreise im Jahr 2012 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft hervorging, nach ihrer Einreise in Österreich Anfang 2012 rund ein Jahr lang illegal als Prostituierte gearbeitet, bevor sie ab Dezember 2012 für rund drei Monate einer gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die BF hat, wie aus der Niederschrift über die polizeiliche „Beschuldigtenvernehmung“ vom römisch 40 mit ihren Angaben bei der Polizei am römisch 40 , nach ihrer Einreise im Jahr 2012 „etwa ein Jahr“ lang als Prostituierte gearbeitet zu haben ( römisch 40 ), in Zusammenschau mit ihren Angaben über ihre Tätigkeit als Prostituierte nach Einreise im Jahr 2012 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft hervorging, nach ihrer Einreise in Österreich Anfang 2012 rund ein Jahr lang illegal als Prostituierte gearbeitet, bevor sie ab Dezember 2012 für rund drei Monate einer gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Wie aus einem AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug hervorgehend war die BF nach ihrer Einreise im Jahr 2012 erstmals in den Monaten Dezember 2012, Jänner und Februar 2013 als (gewerblich selbstständig) Erwerbstätige gemeldet.

Sie bezog anlässlich der Geburt ihrer Kinder im Zeitraum von XXXX 2013 bis XXXX 2017 pauschales Kinderbetreuungsgeld, ging nach Beendigung ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im XXXX 2013 nur mehr einer nicht ganz einmonatigen Beschäftigung im XXXX 2015, einer rund zweiwöchigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber im XXXX 2019, einer rund dreieinhalbmonatigen Beschäftigung bei einem weiteren Arbeitgeber im Zeitraum von XXXX 2019 bis Ende XXXX 2020 und zuletzt zwei rund zweiwöchigen geringfügigen Beschäftigungen im XXXX 2020 und im XXXX 2020 bei weiteren zwei Arbeitgebern nach, und hat in den Zeiträumen von XXXX 2018 bis XXXX 2018 und von XXXX 2020 bis XXXX 2020 Arbeitslosengeld bezogen. Sie bezog anlässlich der Geburt ihrer Kinder im Zeitraum von römisch 40 2013 bis römisch 40 2017 pauschales Kinderbetreuungsgeld, ging nach Beendigung ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im römisch 40 2013 nur mehr einer nicht ganz einmonatigen Beschäftigung im römisch 40 2015, einer rund zweiwöchigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber im römisch 40 2019, einer rund dreieinhalbmonatigen Beschäftigung bei einem weiteren Arbeitgeber im Zeitraum von römisch 40 2019 bis Ende römisch 40 2020 und zuletzt zwei rund zweiwöchigen geringfügigen Beschäftigungen im römisch 40 2020 und im römisch 40 2020 bei weiteren zwei Arbeitgebern nach, und hat in den Zeiträumen von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 und von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 Arbeitslosengeld bezogen.

Dies ging glaubhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt mitsamt einem AJ WEB-Auskunftsverfahrensauszug hervor.

Die Feststellungen zur rk strafrechtlichen Verurteilung und den dieser zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt mitsamt einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem diesbezüglichen Strafrechtsurteil im Akt ( XXXX ).Die Feststellungen zur rk strafrechtlichen Verurteilung und den dieser zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt mitsamt einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem diesbezüglichen Strafrechtsurteil im Akt ( römisch 40 ).

Dass die BF aufgrund ihrer im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen seit XXXX in Haft aufhältig und gemeldet ist, und zwar im Zeitraum vom XXXX bis XXXX in einer und nunmehr seit XXXX in einer anderen Justizanstalt, in Haft ab Anfang Dezember 2022 in Dreimonatsabständen von ihren beiden mj Kindern, ansonsten jedoch von niemandem besucht wurde, und bis zu ihrem ersten Besuchskontakt mit ihren beiden Kinder in Haft zu diesen sowie zu ihrem in einer anderen Justizanstalt aufhältigen Lebensgefährten bzw. zu dem im Strafrechtsurteil genannten Zweitangeklagten in rund monatlichen Abständen Kontakt über Videotelefonie hatte (mit ihren Kindern am XXXX 10.2021, XXXX 12.2021, XXXX 01.2022, XXXX 02.2022 und XXXX 03.2022, und mit ihrem in einer anderen Justizanstalt aufhältigen Lebensgefährten am XXXX 11.2021, XXXX 01.2022, XXXX 02.2022 und XXXX 03.2023), beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt mitsamt einem die BF betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Inhalt des polizeilichen Abschluss-Berichts vom XXXX , wonach die BF am XXXX um 21:00 Uhr in eine bestimmte näher genannte Justizanstalt eingeliefert worden ist ( XXXX ), einem nach Anfrage des BFA bei diesem eingegangenen E-Mail der Justizanstalt, in welcher die BF seit XXXX 07.2021 angehalten wird, vom XXXX 03.2022 und einer diesem E-Mail beigelegten am XXXX 03.2022 erstellten Besucherliste über einen Kontakt der BF mit ihren beiden mj Kindern über Videotelefonie am XXXX 10.2021, XXXX 12.2021, XXXX 01.2021, XXXX 02.2022 und XXXX 03.2022 ( XXXX ) und mit ihrem Lebensgefährten an den restlichen in der übermittelten Besucherliste angeführten Tagen am XXXX 11.2021, XXXX 01.2022, XXXX 02.2022 und XXXX 03.2023 ( XXXX ).Dass die BF aufgrund ihrer im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen seit römisch 40 in Haft aufhältig und gemeldet ist, und zwar im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in einer und nunmehr seit römisch 40 in einer anderen Justizanstalt, in Haft ab Anfang Dezember 2022 in Dreimonatsabständen von ihren beiden mj Kindern, ansonsten jedoch von niemandem besucht wurde, und bis zu ihrem ersten Besuchskontakt mit ihren beiden Kinder in Haft zu diesen sowie zu ihrem in einer anderen Justizanstalt aufhältigen Lebensgefährten bzw. zu dem im Strafrechtsurteil genannten Zweitangeklagten in rund monatlichen Abständen Kontakt über Videotelefonie hatte (mit ihren Kindern am römisch 40 10.2021, römisch 40 12.2021, römisch 40 01.2022, römisch 40 02.2022 und römisch 40 03.2022, und mit ihrem in einer anderen Justizanstalt aufhältigen Lebensgefährten am römisch 40 11.2021, römisch 40 01.2022, römisch 40 02.2022 und römisch 40 03.2023), beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt mitsamt einem die BF betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Inhalt des polizeilichen Abschluss-Berichts vom römisch 40 , wonach die BF am römisch 40 um 21:00 Uhr in eine bestimmte näher genannte Justizanstalt eingeliefert worden ist ( römisch 40 ), einem nach Anfrage des BFA bei diesem eingegangenen E-Mail der Justizanstalt, in welcher die BF seit römisch 40 07.2021 angehalten wird, vom römisch 40 03.2022 und einer diesem E-Mail beigelegten am römisch 40 03.2022 erstellten Besucherliste über einen Kontakt der BF mit ihren beiden mj Kindern über Videotelefonie am römisch 40 10.2021, römisch 40 12.2021, römisch 40 01.2021, römisch 40 02.2022 und römisch 40 03.2022 ( römisch 40 ) und mit ihrem Lebensgefährten an den restlichen in der übermittelten Besucherliste angeführten Tagen am römisch 40 11.2021, römisch 40 01.2022, römisch 40 02.2022 und römisch 40 03.2023 ( römisch 40 ).

Die BF hat bezüglich der von ihr begangenen strafbaren Handlungen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine Reue an den Tag gelegt, hatte dies auch rund zwei Monate nach ihrer Gewalttat von Juli 2020 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX nicht, sondern nach Vorhalt ihrer im Zuge der zusammen mit zwei Tätern begangenen massiv gewalttätigen Raubhandlung, einem 75-jährigen Opfer (auf zum Zeitpunkt der Einvernahme noch festzustellen gewesene, mit rk Strafrechtsurteil von Juni 2021 dann festgestellte Weise) massive Schläge gegen dessen Kopf und Körper versetzt und bei ihm dadurch eine mehrfache Gehirnblutung und ein Schädel-Hirntrauma verursacht und akute Lebensgefahr hervorgerufen zu haben ( XXXX ), befragt danach, ob sie dazu etwas angeben wolle, nur kurzgehalten mit „nein“ geantwortet ( XXXX ). Die BF hat bezüglich der von ihr begangenen strafbaren Handlungen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine Reue an den Tag gelegt, hatte dies auch rund zwei Monate nach ihrer Gewalttat von Juli 2020 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 nicht, sondern nach Vorhalt ihrer im Zuge der zusammen mit zwei Tätern begangenen massiv gewalttätigen Raubhandlung, einem 75-jährigen Opfer (auf zum Zeitpunkt der Einvernahme noch festzustellen gewesene, mit rk Strafrechtsurteil von Juni 2021 dann festgestellte Weise) massive Schläge gegen dessen Kopf und Körper versetzt und bei ihm dadurch eine mehrfache Gehirnblutung und ein Schädel-Hirntrauma verursacht und akute Lebensgefahr hervorgerufen zu haben ( römisch 40 ), befragt danach, ob sie dazu etwas angeben wolle, nur kurzgehalten mit „nein“ geantwortet ( römisch 40 ).

Sie gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX angesprochen auf ihre strafrechtliche Verurteilung nach Vorhalt, dass sie als Lockvogel gedient habe, damit das Tatopfer von ihren beiden Mittätern ausgeraubt werden können habe, Folgendes an:Sie gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 angesprochen auf ihre strafrechtliche Verurteilung nach Vorhalt, dass sie als Lockvogel gedient habe, damit das Tatopfer von ihren beiden Mittätern ausgeraubt werden können habe, Folgendes an:

„Wir alle drei hatten die Idee gemeinsam. Ich habe an dem Tag mit dem Opfer den Tag verbracht und wir sind ganz normal zurück in die Wohnung gekommen. Danach sind Herr (…) und Herr (…) aufgetaucht. Die beiden sind dann auf Herrn (…) losgegangen, ich habe zwar gesagt sie sollen aufhören, aber es hat nicht viel genutzt.“ (VH-Niederschrift, S. 6)

Die BF hat bei diesem Vorbringen kein einziges Wort über Reue hinsichtlich ihrer Tat geäußert und ihre mit den beiden Mittätern abgesprochene Tat als „normal“ gefunden, wie aus ihrer Angabe, mit dem Opfer den Tag verbracht zu haben und „ganz normal zurück in die Wohnung gekommen“ zu sein (VH-Niederschrift, S. 6), hervorging. Wie aus ihrer nachfolgenden nüchternen Aussage, sie habe zu ihren beiden auf das Opfer losgegangenen Mittätern gesagt, sie sollen aufhören, was jedoch nicht viel genutzt habe (VH-Niederschrift, S. 6), hervorgehend, hat sich die BF mit den Folgen der Gewalttat abgefunden. Dass sie tatsächlich zu auf das Opfer einschlagende und eintretende Mittäter gesagt habe, dass sie aufhören sollen, steht im rk Strafrechtsurteil nirgends geschrieben.

Aus den Aussagen und dem Aussageverhalten der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX ging hervor, dass die BF die durch massive Gewalteinwirkung seitens ihrer Mittäterschaft beim Raubopfer entstandenen lebensgefährlichen Verletzungen mit einer für hohe Skrupellosigkeit bzw. hohem kriminellem Potential sprechenden Gelassenheit hingenommen hat und selbst mehr als zweieinhalb Jahre nach der Tathandlung und ihrer Inhaftnahme im Juli 2020 noch immer nicht einmal ansatzweise ein tatsächliches Unrechtsbewusstsein, geschweige denn wahre Reue bezüglich der zusammen mit zwei Tätern begangenen verwerflichen Raubhandlung entwickelt hat. Aus den Aussagen und dem Aussageverhalten der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 ging hervor, dass die BF die durch massive Gewalteinwirkung seitens ihrer Mittäterschaft beim Raubopfer entstandenen lebensgefährlichen Verletzungen mit einer für hohe Skrupellosigkeit bzw. hohem kriminellem Potential sprechenden Gelassenheit hingenommen hat und selbst mehr als zweieinhalb Jahre nach der Tathandlung und ihrer Inhaftnahme im Juli 2020 noch immer nicht einmal ansatzweise ein tatsächliches Unrechtsbewusstsein, geschweige denn wahre Reue bezüglich der zusammen mit zwei Tätern begangenen verwerflichen Raubhandlung entwickelt hat.

Wie aus Punkt I.3.a. des rk Strafrechtsurteils hervorgehend, hat die BF zudem einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie ihn in ihren polizeilichen Vernehmungen am XXXX 07.2020, am XXXX 09.2020 und vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin des zuständigen Landesgerichtes am XXXX 07.2020 und am XXXX 08.2020 wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, indem sie ihn entsprechend dem Tatplan als unmittelbaren Täter des schweren Raubes am XXXX 07.2020 beschuldigte, so, wie dies auch der im Urteil angeführte Zweitangeklagte in seinen polizeilichen Vernehmungen am XXXX 07.2020, am XXXX 07.2020, am XXXX 07.2020 und am XXXX 11.2020, und vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin des zuständigen Landesgerichtes am XXXX 08.2020 getan hat (s. P. I.3.b.).Wie aus Punkt römisch eins.3.a. des rk Strafrechtsurteils hervorgehend, hat die BF zudem einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie ihn in ihren polizeilichen Vernehmungen am römisch 40 07.2020, am römisch 40 09.2020 und vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin des zuständigen Landesgerichtes am römisch 40 07.2020 und am römisch 40 08.2020 wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, indem sie ihn entsprechend dem Tatplan als unmittelbaren Täter des schweren Raubes am römisch 40 07.2020 beschuldigte, so, wie dies auch der im Urteil angeführte Zweitangeklagte in seinen polizeilichen Vernehmungen am römisch 40 07.2020, am römisch 40 07.2020, am römisch 40 07.2020 und am römisch 40 11.2020, und vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin des zuständigen Landesgerichtes am römisch 40 08.2020 getan hat (s. P. römisch eins.3.b.).

Unter Punkt III./ im Strafrechtsurteil wurde angeführt, dass die von der BF und ihrem Mittäter wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte bzw. als unmittelbaren Täter des schweren Raubes am XXXX falsch beschuldigte Person am XXXX bei einem Unglücksfall unterlassen hat, die zur Rettung des Tatopfers, welches im Zuge eines schweren Raubes schwere Verletzungen erlitt, aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten. Unter Punkt römisch drei./ im Strafrechtsurteil wurde angeführt, dass die von der BF und ihrem Mittäter wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte bzw. als unmittelbaren Täter des schweren Raubes am römisch 40 falsch beschuldigte Person am römisch 40 bei einem Unglücksfall unterlassen hat, die zur Rettung des Tatopfers, welches im Zuge eines schweren Raubes schwere Verletzungen erlitt, aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten.

Im polizeilichen „Abschluss-Bericht“ vom XXXX wurden folgende „opferbezogene Erkenntnisse“ festgehalten:Im polizeilichen „Abschluss-Bericht“ vom römisch 40 wurden folgende „opferbezogene Erkenntnisse“ festgehalten:

„Das Opfer (…) wurde durchgängig von nachbarschaftlichen Umfeld, aber auch von seinen verwandten, als schwierige Persönlichkeit, exzentrisch und bestimmend und dem Alter nicht entsprechend heterosexuell motiviert, beschrieben. Seine mit mehreren Jahren aktiven Kontakte zu jüngeren Frauen unterschiedlicher Ethnien, den Kontakt zu augenscheinlichen Prostituierten, auch in seinem Wohnhaus, und seine Aktivitäten im Internet auf verschiedenen Kontaktplattformen können durchaus mit der Tat in Verbindung stehen. Die Beschuldigte (…) räumt eine Kontaktaufnahme mit (…) über die Datingplattform (…) ein und auch die Zeugin (…) berichtet zeitnah am XXXX von einem Bild einer Frau am Computer des (…), die der (…; an dieser Stelle: Nachname der BF) sehr ähnlich sah (Lichtbildvorlage).“ (AS 120)„Das Opfer (…) wurde durchgängig von nachbarschaftlichen Umfeld, aber auch von seinen verwandten, als schwierige Persönlichkeit, exzentrisch und bestimmend und dem Alter nicht entsprechend heterosexuell motiviert, beschrieben. Seine mit mehreren Jahren aktiven Kontakte zu jüngeren Frauen unterschiedlicher Ethnien, den Kontakt zu augenscheinlichen Prostituierten, auch in seinem Wohnhaus, und seine Aktivitäten im Internet auf verschiedenen Kontaktplattformen können durchaus mit der Tat in Verbindung stehen. Die Beschuldigte (…) räumt eine Kontaktaufnahme mit (…) über die Datingplattform (…) ein und auch die Zeugin (…) berichtet zeitnah am römisch 40 von einem Bild einer Frau am Computer des (…), die der (…; an dieser Stelle: Nachname der BF) sehr ähnlich sah (Lichtbildvorlage).“ (AS 120)

Wie im Polizeiabschlussbericht vom XXXX ausgeführt wurde die BF Wie im Polizeiabschlussbericht vom römisch 40 ausgeführt wurde die BF

„beschuldigt, sich durch Anbieten von sexuellen Leistungen bzw. Vortäuschung einer zukünftigen Wohn-/Lebensgemeinschaft und Liebesbeziehung mit (…), rund 2 Wochen vor der Tat, über die Internetplattform/Kontaktplattform (…), das Vertrauen des (…) erschlichen zu haben. Um ihre vorgetäuschten Absichten augenscheinlich noch zu verstärken, war sie erwiesenermaßen zwischen XXXX und XXXX mit der 10-jährigen (…) (Tochter ihrer Unterkunftgeberin in …), im Tatobjekt in (…) über zwei Nächte aufhältig und anwesend. Durch gemeinsame Bankbesuche mit dem Opfer in dieser Zeit könnte (…) Einblicke in die finanziellen Verhältnisse des Opfers erlangt haben bzw. im Wohnhaus, welches (…) alleine bewohnte, mögliche Wertgegenstände erkundet und vermutet haben, wodurch der gemeinsame Tatentschluss mit (…; an dieser Stelle Nachname des im Strafrechtsurteil von Mai 2021 als „Zweitangeklagten“ bezeichneten Mittäters der BF) gereift sein könnte.“ „beschuldigt, sich durch Anbieten von sexuellen Leistungen bzw. Vortäuschung einer zukünftigen Wohn-/Lebensgemeinschaft und Liebesbeziehung mit (…), rund 2 Wochen vor der Tat, über die Internetplattform/Kontaktplattform (…), das Vertrauen des (…) erschlichen zu haben. Um ihre vorgetäuschten Absichten augenscheinlich noch zu verstärken, war sie erwiesenermaßen zwischen römisch 40 und römisch 40 mit der 10-jährigen (…) (Tochter ihrer Unterkunftgeberin in …), im Tatobjekt in (…) über zwei Nächte aufhältig und anwesend. Durch gemeinsame Bankbesuche mit dem Opfer in dieser Zeit könnte (…) Einblicke in die finanziellen Verhältnisse des Opfers erlangt haben bzw. im Wohnhaus, welches (…) alleine bewohnte, mögliche Wertgegenstände erkundet und vermutet haben, wodurch der gemeinsame Tatentschluss mit (…; an dieser Stelle Nachname des im Strafrechtsurteil von Mai 2021 als „Zweitangeklagten“ bezeichneten Mittäters der BF) gereift sein könnte.“

Dieses von der BF zum Tatopfer im Vorfeld aufgebaute Vertrauensverhältnis wurde im Strafrechtsurteil von Mai 2021 bei Urteilsspruchpunkt I./1./a. zu dem von der BF begangenen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 zweiter Fall StGB thematisiert ( XXXX ).Dieses von der BF zum Tatopfer im Vorfeld aufgebaute Vertrauensverhältnis wurde im Strafrechtsurteil von Mai 2021 bei Urteilsspruchpunkt römisch eins./1./a. zu dem von der BF begangenen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, zweiter Fall StGB thematisiert ( römisch 40 ).

Die besagten Strafbestimmungen lauten wie folgt:

„Raub

§ 142. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Paragraph 142, (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (Paragraph 143,) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Schwerer Raub

§ 143. (1) Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.Paragraph 143, (1) Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (§ 84 Abs. 1), so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“(2) Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (Paragraph 84, Absatz eins,), so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“

Da im gegenständlichen Fall die Gewaltanwendung – durch den im Strafrechtsurteil von Mai 2021 angeführten „zweitangeklagten“ Mittäter – eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs. 1 StGB) zur Folge hatte, kam der in § 143 Abs. 2 (wie im Urteil angeführt „zweiter Fall“ bzw.) S. 2, 1. Teils. StGB angeführte Strafrahmen im Ausmaß einer „Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren“ zur Anwendung. Da im gegenständlichen Fall die Gewaltanwendung – durch den im Strafrechtsurteil von Mai 2021 angeführten „zweitangeklagten“ Mittäter – eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, Absatz eins, StGB) zur Folge hatte, kam der in Paragraph 143, Absatz 2, (wie im Urteil angeführt „zweiter Fall“ bzw.) S. 2, 1. Teils. StGB angeführte Strafrahmen im Ausmaß einer „Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren“ zur Anwendung.

Da die BF am XXXX zudem einen anderen im Wissen, dass die Verdächtigung falsch ist, einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigt hat, hat sie ein zweites Verbrechen, und zwar das der „Verleumdung“ nach § 297 Abs. 1 Fall 2 StGB, für welchen Fall der Strafrahmen von einer „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren“ reicht, begangen. Da die BF am römisch 40 zudem einen anderen im Wissen, dass die Verdächtigung falsch ist, einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigt hat, hat sie ein zweites Verbrechen, und zwar das der „Verleumdung“ nach Paragraph 297, Absatz eins, Fall 2 StGB, für welchen Fall der Strafrahmen von einer „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren“ reicht, begangen.

Bei der Strafbemessung des Strafrechtsurteils von Mai 2021 wurde das teilweise Geständnis der BF, ihr bisher ordentliche Lebenswandel und ihre untergeordnete Rolle im Zuge der Ausführung des Raubes (in Form der Sachwegnahme) als mildernd gewertet, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 zweiter Fall StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 Fall 2 StGB) mit zwei Vergehen (der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB und des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 3 StGB) hingegen als erschwerend, sodass das Geschworenengericht hinsichtlich der BF eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren für tat- und schuldangemessen sowie tätergerecht hielt. ( XXXX )Bei der Strafbemessung des Strafrechtsurteils von Mai 2021 wurde das teilweise Geständnis der BF, ihr bisher ordentliche Lebenswandel und ihre untergeordnete Rolle im Zuge der Ausführung des Raubes (in Form der Sachwegnahme) als mildernd gewertet, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, zweiter Fall StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, Fall 2 StGB) mit zwei Vergehen (der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) hingegen als erschwerend, sodass das Geschworenengericht hinsichtlich der BF eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren für tat- und schuldangemessen sowie tätergerecht hielt. ( römisch 40 )

Im Strafrechtsurteil von Mai 2021 wurde nach der Begründung der Strafzumessung ausgeführt, das Tatopfer

„befindet sich seit dem Vorfall im Wachkoma. Durch die massive Gewalteinwirkung in Form von einer Vielzahl von Schlägen und Tritten gegen das Gesicht des Opfers, erlitt dieser eine komplexe Mittelgesichtsfraktur, Gesichtsschädelfraktur, Lefort 3 – kompletter Abriss des Gesichtsschädels von der Schädelbasis, ein Schädel-Hirn-Trauma sowie Brüche der 10 und 11. Rechten Rippe, sodass aufgrund der erlittenen Schmerzen ein Schmerzensgeld in der Höhe von EUR XXXX ,- angemessen ist. Dieser Privatbeteiligtenzuspruch fußt auf § 369 Abs. 1 StPO.“ „befindet sich seit dem Vorfall im Wachkoma. Durch die massive Gewalteinwirkung in Form von einer Vielzahl von Schlägen und Tritten gegen das Gesicht des Opfers, erlitt dieser eine komplexe Mittelgesichtsfraktur, Gesichtsschädelfraktur, Lefort 3 – kompletter Abriss des Gesichtsschädels von der Schädelbasis, ein Schädel-Hirn-Trauma sowie Brüche der 10 und 11. Rechten Rippe, sodass aufgrund der erlittenen Schmerzen ein Schmerzensgeld in der Höhe von EUR römisch 40 ,- angemessen ist. Dieser Privatbeteiligtenzuspruch fußt auf Paragraph 369, Absatz eins, StPO.“

Wie im Strafrechtsurteil von Mai 2021, rk mit Juni 2021, festgehalten, hatte die massive Gewaltanwendung des Mittäters der BF am Tatopfer bei diesem „eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs. 1 StGB) zur Folge, nämlich eine komplexe Mittelgesichtsfraktur, Schädelfraktur, ein Schädelhirntrauma, Brüche der 10 und 11. rechten Rippen im seitlichen rückwärtigen Bereich und ein Zustand im Wachkoma“. Wie im Strafrechtsurteil von Mai 2021, rk mit Juni 2021, festgehalten, hatte die massive Gewaltanwendung des Mittäters der BF am Tatopfer bei diesem „eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, Absatz eins, StGB) zur Folge, nämlich eine komplexe Mittelgesichtsfraktur, Schädelfraktur, ein Schädelhirntrauma, Brüche der 10 und 11. rechten Rippen im seitlichen rückwärtigen Bereich und ein Zustand im Wachkoma“.

Den Vorhalt durch die Richterin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX , dass das Tatopfer als Folge seiner brutal durchgeführten Verletzungen ins Wachkoma gefallen und in Lebensgefahr gewesen sei (VH-Niederschrift, S. 6), nahm die BF schweigend bzw. gelassen hin, woraufhin von der Richterin mit der Frage, wie das Verhältnis zu ihren Kindern aussehe, zu den beiden unmündig mj nunmehr acht und neun Jahre alten Kindern der BF übergeleitet wurde. Den Vorhalt durch die Richterin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 , dass das Tatopfer als Folge seiner brutal durchgeführten Verletzungen ins Wachkoma gefallen und in Lebensgefahr gewesen sei (VH-Niederschrift, S. 6), nahm die BF schweigend bzw. gelassen hin, woraufhin von der Richterin mit der Frage, wie das Verhältnis zu ihren Kindern aussehe, zu den beiden unmündig mj nunmehr acht und neun Jahre alten Kindern der BF übergeleitet wurde.

Aus dem Akteninhalt ging glaubhaft hervor, dass sich die BF nach der Trennung vom Kindesvater im April 2020 nicht um ihre beiden beim Vater verbliebenen Kinder gekümmert hat, sondern vielmehr ihren kriminellen Machenschaften nachgegangen ist.

Die BF hat, wie aus dem polizeilichen Abschlussbericht vom XXXX glaubhaft hervorgegangen, zwei Wochen vor ihrer Tat am XXXX durch Anbieten von sexuellen Leistungen bzw. Vortäuschung einer zukünftigen Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft mit dem späteren Tatopfer über eine bestimmte Internet- bzw. Kontaktplattform das Vertrauen des Opfers erschlichen, und war, um ihre vorgetäuschten Absichten augenscheinlich noch zu verstärken, zwischen XXXX 06.2020 bis XXXX 07.2020 mit der zehnjährigen Tochter ihrer Freundin, bei der sie in einer von der Wohnstadt des Kindesvaters und ihrer beiden Kinder entfernten Stadt Wohnsitz genommen hatte, an der Wohnadresse des Tatopfers „über zwei Nächte aufhältig und anwesend.“ ( XXXX )Die BF hat, wie aus dem polizeilichen Abschlussbericht vom römisch 40 glaubhaft hervorgegangen, zwei Wochen vor ihrer Tat am römisch 40 durch Anbieten von sexuellen Leistungen bzw. Vortäuschung einer zukünftigen Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft mit dem späteren Tatopfer über eine bestimmte Internet- bzw. Kontaktplattform das Vertrauen des Opfers erschlichen, und war, um ihre vorgetäuschten Absichten augenscheinlich noch zu verstärken, zwischen römisch 40 06.2020 bis römisch 40 07.2020 mit der zehnjährigen Tochter ihrer Freundin, bei der sie in einer von der Wohnstadt des Kindesvaters und ihrer beiden Kinder entfernten Stadt Wohnsitz genommen hatte, an der Wohnadresse des Tatopfers „über zwei Nächte aufhältig und anwesend.“ ( römisch 40 )

Die beiden Mittäter der BF waren der im Urteil angeführte Zweitangeklagte, mit dem sie vor ihrer Haft in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, und der im Urteil angeführte Drittangeklagte, mit dem die BF den bereits verstorbenen Kindesvater betrogen hatte und zwei gemeinsame bei Adoptiveltern aufwachsende mj Kinder hat.

Wie aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug mit Eintragung der „Anzeige einer Lebendgeburt“ von XXXX 2018 in Zusammenschau mit dem Inhalt des Strafrechtsurteils bezüglich zweier mit dem Drittangeklagten gemeinsamer Kinder ( XXXX ) und ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG über einen im XXXX 2017 bei einer Pflegefamilie lebenden Sohn und einem vierten nach der Geburt zur Adoption freigegebenen Kind (VH-Niederschrift, S. 5) glaubhaft hervorgegangen, hat die BF zwei mit dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 angeführten Drittangeklagten gemeinsame bei Adoptiveltern aufwachsende unmündig mj Kinder, den in der Verhandlung vor dem BVwG namentlich genannten im XXXX 2017 geborenen Sohn und ein danach im XXXX 2018 geborenes Kind. Wie aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug mit Eintragung der „Anzeige einer Lebendgeburt“ von römisch 40 2018 in Zusammenschau mit dem Inhalt des Strafrechtsurteils bezüglich zweier mit dem Drittangeklagten gemeinsamer Kinder ( römisch 40 ) und ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG über einen im römisch 40 2017 bei einer Pflegefamilie lebenden Sohn und einem vierten nach der Geburt zur Adoption freigegebenen Kind (VH-Niederschrift, S. 5) glaubhaft hervorgegangen, hat die BF zwei mit dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 angeführten Drittangeklagten gemeinsame bei Adoptiveltern aufwachsende unmündig mj Kinder, den in der Verhandlung vor dem BVwG namentlich genannten im römisch 40 2017 geborenen Sohn und ein danach im römisch 40 2018 geborenes Kind.

Die BF hat den Vater ihrer 2013 und 2014 geborenen Kinder, mit dem sie ab November 2012 in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, laut ihren glaubhaften Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG im „Juli oder August 2012“ kennengelernt (VH-Niederschrift, S. 5), ihren weiteren Angaben zufolge in dem Club, in welchem sie laut ihren Angaben als Prostituierte beschäftigt war (VH-Niederschrift, S. 4).

Dies ging aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor.

Die BF war, wie aus dem vorliegenden Akteninhalt samt Zentralmelderegisterauszug glaubhaft hervorgehend, im Zeitraum von September 2017 bis Jänner 2018 in einem Frauenhaus aufhältig und gemeldet, hat laut ihren Angaben in der Verhandlung ihre beiden (im XXXX 2013 und XXXX 2014 geborenen) Kinder dorthin mitgenommen (VH-Niederschrift, S. 8), und war daraufhin ab Ende Februar 2018 rund viereinhalb Monate obdachlos (gemeldet).Die BF war, wie aus dem vorliegenden Akteninhalt samt Zentralmelderegisterauszug glaubhaft hervorgehend, im Zeitraum von September 2017 bis Jänner 2018 in einem Frauenhaus aufhältig und gemeldet, hat laut ihren Angaben in der Verhandlung ihre beiden (im römisch 40 2013 und römisch 40 2014 geborenen) Kinder dorthin mitgenommen (VH-Niederschrift, S. 8), und war daraufhin ab Ende Februar 2018 rund viereinhalb Monate obdachlos (gemeldet).

Mit Beschluss des zuständigen BG vom XXXX wurde, nachdem die BF den mittlerweile bereits verstorbenen Kindesvater verlassen, ihre beiden gemeinsamen Kinder bei diesem zurückgelassen hatte, ihr Aufenthaltsort unbekannt war, und die beiden Kinder niemanden hatten, der für sie sorgen konnte, dem Kindesvater die alleinige Obsorge übertragen. Mit Beschluss des zuständigen BG vom römisch 40 wurde, nachdem die BF den mittlerweile bereits verstorbenen Kindesvater verlassen, ihre beiden gemeinsamen Kinder bei diesem zurückgelassen hatte, ihr Aufenthaltsort unbekannt war, und die beiden Kinder niemanden hatten, der für sie sorgen konnte, dem Kindesvater die alleinige Obsorge übertragen.

Aus dem vorliegenden Akteninhalt ging zudem glaubhaft hervor, dass die BF ab rund Mitte Juli 2018 wieder beim Vater ihrer 2013 und 2014 geborenen Kinder aufhältig und mit Wohnsitz gemeldet war und diesen, nachdem er laut glaubhaftem Beschwerdevorbringen im Jahr 2019 schwer an Krebs erkrankt war ( XXXX ), im April 2020 wegen ihrem neuen Freund, dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 genannten Zweitangeklagten, verlassen hat. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ging zudem glaubhaft hervor, dass die BF ab rund Mitte Juli 2018 wieder beim Vater ihrer 2013 und 2014 geborenen Kinder aufhältig und mit Wohnsitz gemeldet war und diesen, nachdem er laut glaubhaftem Beschwerdevorbringen im Jahr 2019 schwer an Krebs erkrankt war ( römisch 40 ), im April 2020 wegen ihrem neuen Freund, dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 genannten Zweitangeklagten, verlassen hat.

Die BF gab diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX befragt danach, wie lange sie mit dem (bereits verstorbenen) Kindesvater in einer Lebensgemeinschaft gewesen sei, an:Die BF gab diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 befragt danach, wie lange sie mit dem (bereits verstorbenen) Kindesvater in einer Lebensgemeinschaft gewesen sei, an:

„Bis ca. 2020. Danach habe ich dann (…; an dieser Stelle Name des mit rk Urteil von Juni 2021 strafrechtlich verurteilten Mittäters der BF angeführt) kennengelernt. Dann habe ich mich von Herrn (…; an dieser Stelle Name des Kindesvaters angeführt) getrennt.“ (VH-Niederschrift, S. 5)

Die BF ist, wie aus dem vorliegenden Akteninhalt glaubhaft hervorgehend, im April 2020 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und zu ihrer Freundin in einer anderen rund 20 Kilometer entfernten Stadt gezogen. Ihre beiden Kinder sind beim allein obsorgeberechtigten Kindesvater verblieben.

Dieser war folglich aufgrund seiner schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage, sich um seine Kinder zu kümmern, weshalb diese mit Zustimmung des Vaters am XXXX in eine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gekommen sind. Der Kindesvater ist Ende XXXX 2021 verstorben.Dieser war folglich aufgrund seiner schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage, sich um seine Kinder zu kümmern, weshalb diese mit Zustimmung des Vaters am römisch 40 in eine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gekommen sind. Der Kindesvater ist Ende römisch 40 2021 verstorben.

Am XXXX beantragte der Kinder- und Jugendhilfeträger, ihm die Obsorge zu übertragen, mit der Begründung, dass ihm aus dem familiären Umfeld niemand bekannt sei, der die Obsorge für die beiden mj Kinder übernehmen könnte. Am römisch 40 beantragte der Kinder- und Jugendhilfeträger, ihm die Obsorge zu übertragen, mit der Begründung, dass ihm aus dem familiären Umfeld niemand bekannt sei, der die Obsorge für die beiden mj Kinder übernehmen könnte.

Der väterliche Großvater der Kinder hat sich, nachdem ihm der Obsorgeantrages des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Kenntnis gebracht worden war, am sorgerechtlichen Verfahren ebenso nicht beteiligt wie die in Haft befindliche BF. Die väterliche Großmutter der Kinder war bereits vor einigen Jahren verstorben, und die mütterlichen Großeltern der Kinder, unbekannten Aufenthaltes in Ungarn, haben keinen Kontakt zu den Kindern gehabt. Diesen laut Auskunft zweier seitens des BG einvernommener Zeugen von den ungarischen Behörden bereits ältere Kinder der Mutter aus einer anderen vorangegangen Beziehung abgenommen, weil sie nicht in der Lage waren, die Obsorge für die Kinder ordnungsgemäß auszuüben und daher auch schon deshalb nicht in Frage gekommen wären, die Obsorge auszuüben.

Andere geeignete Personen, die mit der Obsorge betraut werden können hätten, waren im Umfeld der Kinder nicht vorhanden.

Mit dem am XXXX beim BVwG eingelangten Beschluss des BG vom XXXX wurde daher die Obsorge für die beiden 2013 und 2014 geborenen Kinder dem die Obsorge beantragenden Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen. Mit dem am römisch 40 beim BVwG eingelangten Beschluss des BG vom römisch 40 wurde daher die Obsorge für die beiden 2013 und 2014 geborenen Kinder dem die Obsorge beantragenden Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.

Die im XXXX 2013 geborene nunmehr neun Jahre alte Tochter und der im XXXX 2014 geborene nunmehr acht Jahre alter Sohn der BF haben wie ihr inzwischen verstorbener Vater die österreichische Staatsbürgerschaft. Dies war aus sie betreffenden Zentralmelderegisterauszügen ersichtlich, Die im römisch 40 2013 geborene nunmehr neun Jahre alte Tochter und der im römisch 40 2014 geborene nunmehr acht Jahre alter Sohn der BF haben wie ihr inzwischen verstorbener Vater die österreichische Staatsbürgerschaft. Dies war aus sie betreffenden Zentralmelderegisterauszügen ersichtlich,

Wie aus dem Beschluss des BG vom XXXX bzw. dem darin angeführten Beschluss des XXXX ersichtlich, hatte die BF den Kindesvater bereits Anfang des Jahres 2018 verlassen und die Kinder bei ihm zurückgelassen gehabt und war sie unbekannten Aufenthaltsortes gewesen, weshalb mit Beschluss des BG vom XXXX dem Kindesvater die alleinige Obsorge übertragen worden ist. Wie aus dem Beschluss des BG vom römisch 40 bzw. dem darin angeführten Beschluss des römisch 40 ersichtlich, hatte die BF den Kindesvater bereits Anfang des Jahres 2018 verlassen und die Kinder bei ihm zurückgelassen gehabt und war sie unbekannten Aufenthaltsortes gewesen, weshalb mit Beschluss des BG vom römisch 40 dem Kindesvater die alleinige Obsorge übertragen worden ist.

Aus dem vorliegenden Akteninhalt ging glaubhaft hervor, dass die BF nach ihrer im April 2020 wegen eines neuen Freundes erfolgten Trennung vom Kindesvater die gemeinsame Wohnung verlassen hat und zu ihrer in einer rund 20 Kilometer entfernten Stadt lebenden Freundin gezogen ist, ohne die beiden Kinder, die bei ihrem allein obsorgeberechtigten Kindesvater verblieben sind.

Aus dem Inhalt des Strafrechtsurteils von Mai 2021 ging glaubhaft hervor, dass die BF zuletzt vor ihrer Haft mit ihrem neuen Freund, dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 genannten Zweitangeklagten, in Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat ( XXXX ). Aus dem Inhalt des Strafrechtsurteils von Mai 2021 ging glaubhaft hervor, dass die BF zuletzt vor ihrer Haft mit ihrem neuen Freund, dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 genannten Zweitangeklagten, in Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat ( römisch 40 ).

Die BF hat nach ihrer Inhaftnahme am XXXX bis zu ihrem ersten Besuchskontakt mit ihren beiden Kindern Anfang Dezember 2022 mehr als zwei Jahre lang keinen persönlichen Kontakt zu ihren Kindern gehabt, und vor ihrer Haft nach der zwischen ihr und dem Kindesvater im April 2020 erfolgten Trennung nicht, wie von ihr in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX angegeben, jeden Tag mit ihnen Kontakt ( XXXX ) bzw., wie von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX angegeben, immer mit ihnen (Besuchs-) Kontakt gehabt (VH-Niederschrift, S. 7), was durch ihre im polizeilichen Abschluss-Bericht vom XXXX festgehaltene Handlung, „erwiesenermaßen zwischen 29.06. und XXXX 07.2020 mit der 10-jährigen“ Tochter ihrer Unterkunftgeberin im Tatobjekt beim Tatopfer „über zwei Nächte aufhältig und anwesend“ gewesen zu sein ( XXXX ), bestätigt ist.Die BF hat nach ihrer Inhaftnahme am römisch 40 bis zu ihrem ersten Besuchskontakt mit ihren beiden Kindern Anfang Dezember 2022 mehr als zwei Jahre lang keinen persönlichen Kontakt zu ihren Kindern gehabt, und vor ihrer Haft nach der zwischen ihr und dem Kindesvater im April 2020 erfolgten Trennung nicht, wie von ihr in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 angegeben, jeden Tag mit ihnen Kontakt ( römisch 40 ) bzw., wie von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 angegeben, immer mit ihnen (Besuchs-) Kontakt gehabt (VH-Niederschrift, S. 7), was durch ihre im polizeilichen Abschluss-Bericht vom römisch 40 festgehaltene Handlung, „erwiesenermaßen zwischen 29.06. und römisch 40 07.2020 mit der 10-jährigen“ Tochter ihrer Unterkunftgeberin im Tatobjekt beim Tatopfer „über zwei Nächte aufhältig und anwesend“ gewesen zu sein ( römisch 40 ), bestätigt ist.

Aus dem vorliegenden Akteninhalt ging glaubhaft hervor, dass die im XXXX 2013 geborene nunmehr neun Jahre alte Tochter und der im XXXX 2014 geborene nunmehr acht Jahre alte Sohn zum Zeitpunkt der Trennung ihrer Eltern im April 2020 fünf und sechs Jahre alt und ab Trennung bei ihrem allein obsorgeberechtigten Vater von ihrer Mutter getrennt wohnhaft waren, dann, nachdem es dem Kindesvater aufgrund seiner Krebserkrankung nicht mehr möglich war, am XXXX in einer Kinder- und Jugendwohnhilfeeinrichtung untergebracht wurden, dort mit ihrer Mutter anfangs nur sporadischen Telefonkontakt hatten, seit rund eineinhalb Jahren einmal monatlichen Kontakt über Videotelefonie, und seit nunmehr mehr als einem halben Jahr, seitdem die BF vermehrt Kontakt zu ihren Kindern sucht, vermehrten Kontakt haben, zumindest einmal wöchentlichen Telefonkontakt, und einen voriges Jahr gestarteten in regelmäßigen Dreimonatsabständen stattfindenden Besuchskontakt in der Justizanstalt. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ging glaubhaft hervor, dass die im römisch 40 2013 geborene nunmehr neun Jahre alte Tochter und der im römisch 40 2014 geborene nunmehr acht Jahre alte Sohn zum Zeitpunkt der Trennung ihrer Eltern im April 2020 fünf und sechs Jahre alt und ab Trennung bei ihrem allein obsorgeberechtigten Vater von ihrer Mutter getrennt wohnhaft waren, dann, nachdem es dem Kindesvater aufgrund seiner Krebserkrankung nicht mehr möglich war, am römisch 40 in einer Kinder- und Jugendwohnhilfeeinrichtung untergebracht wurden, dort mit ihrer Mutter anfangs nur sporadischen Telefonkontakt hatten, seit rund eineinhalb Jahren einmal monatlichen Kontakt über Videotelefonie, und seit nunmehr mehr als einem halben Jahr, seitdem die BF vermehrt Kontakt zu ihren Kindern sucht, vermehrten Kontakt haben, zumindest einmal wöchentlichen Telefonkontakt, und einen voriges Jahr gestarteten in regelmäßigen Dreimonatsabständen stattfindenden Besuchskontakt in der Justizanstalt.

Bezüglich des festgestellten Kontakts zu ihren beiden Kindern gab die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, die Kinder 2 bis 3 Mal in der Woche anzurufen und mit ihnen auch Briefkontakt zu haben (VH-Niederschrift, S. 6).

Daraus, dass die BF nach Ersuchen ihrer Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und der BF geschlossene Vereinbarung, dass die BF von ihren Kindern alle drei Monate besucht werden könne, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nachreichen zu dürfen (VH-Niederschrift, S. 6), von selbst vorgebracht hat, mit den Kindern auch Kontakt „per Video“ zu haben, die Kinder 2 bis 3 Mal in der Woche anzurufen und mit ihnen auch Brief-Kontakt zu haben, ist ersichtlich, dass die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG besonders darauf Bedacht war, ein starkes Interesse an vermehrtem Kontakt zu ihren Kindern darzulegen bzw. glaubhaft zu machen.

In der schriftlichen Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt vom XXXX wurde festgehalten, dass „die Kinder extrem an ihrer Mutter hängen, was sie immer wieder durch Umarmungen und Liebesbekenntnisse zeigten.“ In der schriftlichen Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt vom römisch 40 wurde festgehalten, dass „die Kinder extrem an ihrer Mutter hängen, was sie immer wieder durch Umarmungen und Liebesbekenntnisse zeigten.“

Die in der schriftlichen Stellungnahme des psychologischen Dienstes der zuständigen Justizanstalt vom XXXX und in dem vorgelegten „Bericht über Mutter-Kinderbeziehung“ der pädagogischen Leitung der Kinder- und Jugendwohngemeinschaft vom XXXX geschilderten freudigen Reaktionen der beiden mj erst acht und neun Jahre alten Kinder, die erst vor kurzer Zeit Ende XXXX 2021 ihren Vater verloren haben, auf Kontakte mit ihrer Mutter sind alters- und situationsgemäß nur allzu verständlich bzw. nachvollziehbar.Die in der schriftlichen Stellungnahme des psychologischen Dienstes der zuständigen Justizanstalt vom römisch 40 und in dem vorgelegten „Bericht über Mutter-Kinderbeziehung“ der pädagogischen Leitung der Kinder- und Jugendwohngemeinschaft vom römisch 40 geschilderten freudigen Reaktionen der beiden mj erst acht und neun Jahre alten Kinder, die erst vor kurzer Zeit Ende römisch 40 2021 ihren Vater verloren haben, auf Kontakte mit ihrer Mutter sind alters- und situationsgemäß nur allzu verständlich bzw. nachvollziehbar.

Aus einem bei Besuchskontakten in Anwesenheit des psychologischen Dienstes von der BF gezeigten liebevollen Umgang mit ihren beiden Kindern kann jedoch nicht auf eine tatsächlich bestehende nähere (emotionale) Anbindung der BF zu ihren Kindern geschlossen werden, zumal sich die BF bei den Besuchen stets darüber bewusst war, dass ihre Kontakte mit den Kindern kontrolliert werden bzw. ihre Besuchskontakte mit den Kindern nur in Begleitung des psychologischen Dienstes der Justizanstalt stattfinden.

Genauso war ihr bewusst, dass der Kontakt zu ihren Kindern im Kinderheim bzw. in der Kinder- und Jugendwohngemeinschaft über (Video-) Telefonie stets seitens WG-Betreuungspersonal begleitet bzw. kontrolliert worden ist.

Aus dem vorliegenden Akteninhalt mitsamt dem darin dargelegten bisherigen Verhalten und aufscheinenden Vorbringen der BF in Gesamtbetrachtung ging hervor, dass der BF das Wohl ihrer beiden 2013 und 2014 geborenen Kinder nicht so wichtig ist wie ihr eigenes Wohl und sie es nach der im April 2020 erfolgten Trennung vom Kindesvater vorgezogen hat, sich in anderweitiger Gesellschaft bzw. in kriminellem Milieu aufzuhalten anstatt ihre beiden mj beim Kindesvater verbliebenen Kinder zu besuchen.

Ein Nachweis dafür, dass die ab April 2020 bis zu ihrer Inhaftnahme Anfang Juli 2020 bei ihrer Freundin wohnhafte BF tatsächlich ihre beim Kindesvater verbliebenen Kinder „immer besucht und immer Kontakt zu ihnen gehalten“ habe, wie es laut ihren Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG der Fall gewesen sein soll (VH-Niederschrift, S. 7), liegt nicht vor.

Das diesbezügliche Vorbringen der BF über einen vor ihrer Inhaftnahme stets zu ihren Kindern aufrechtgehaltenen Kontakt ist nicht glaubhaft, ging doch aus dem Akteninhalt vielmehr das Gegenteil hervor.

Soweit im Zuge der psychologischen Stellungnahme der Justizanstalt vom XXXX vorgebracht wurde, dass die BF „sich immer wieder große Sorgen um ihre jüngeren Kinder, die sich in einem Wohnheim (…) befinden“, mache, wird darauf hingewiesen, dass sich die BF, wenn sie sich bereits vor ihrer Haft Sorgen um ihre beiden noch unmündig mj Kinder gemacht hätte, nach ihrer im April 2020 erfolgten Trennung bzw. nach ihrer von ihren Kindern getrennten Wohnsitznahme mehr um sie gekümmert hätte anstatt ihnen anderweitige Gesellschaft vorzuziehen.Soweit im Zuge der psychologischen Stellungnahme der Justizanstalt vom römisch 40 vorgebracht wurde, dass die BF „sich immer wieder große Sorgen um ihre jüngeren Kinder, die sich in einem Wohnheim (…) befinden“, mache, wird darauf hingewiesen, dass sich die BF, wenn sie sich bereits vor ihrer Haft Sorgen um ihre beiden noch unmündig mj Kinder gemacht hätte, nach ihrer im April 2020 erfolgten Trennung bzw. nach ihrer von ihren Kindern getrennten Wohnsitznahme mehr um sie gekümmert hätte anstatt ihnen anderweitige Gesellschaft vorzuziehen.

Die BF hat die zehnjährige Tochter ihrer Freundin zur Wohnadresse des späteren Tatopfers, zu welchem sie gemäß ihrem mit ihren beiden Mittätern geschmiedeten Tatplan ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat, mitgenommen und mit ihr vom XXXX bis XXXX zwei Nächte beim Tatopfer übernachtet, „um ihre vorgetäuschten Absichten augenscheinlich noch zu verstärken“ ( XXXX ), wie im polizeilichen Abschlussbericht vom XXXX festgehalten wurde. Das zehnjährige Mädchen war die Tochter der Freundin, bei welcher die BF im April 2020 Unterkunft genommen hat.Die BF hat die zehnjährige Tochter ihrer Freundin zur Wohnadresse des späteren Tatopfers, zu welchem sie gemäß ihrem mit ihren beiden Mittätern geschmiedeten Tatplan ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat, mitgenommen und mit ihr vom römisch 40 bis römisch 40 zwei Nächte beim Tatopfer übernachtet, „um ihre vorgetäuschten Absichten augenscheinlich noch zu verstärken“ ( römisch 40 ), wie im polizeilichen Abschlussbericht vom römisch 40 festgehalten wurde. Das zehnjährige Mädchen war die Tochter der Freundin, bei welcher die BF im April 2020 Unterkunft genommen hat.

Die BF hat sich somit in anderweitiger Gesellschaft und in einem kriminellen Umfeld bewegt bzw. aufgehalten anstatt sich um ihre Kinder zu kümmern.

Hinzu kommt, dass die BF nach ihrer Inhaftnahme im Juli 2020 erst nach rund zwei Jahren Anfang Dezember 2022 erstmals von ihren Kindern besucht worden ist, nachdem sie kurze Zeit davor begonnen hatte, vermehrt Kontakt zu ihnen zu suchen.

Die BF hat nicht nur die beiden 2013 und 2014 geborenen, sondern laut ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vier weitere mj Kinder (VH-Niederschrift, S. 4, 5).

Sie führte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG Namen und Geburtsdatum von insgesamt sechs Kindern an, fügte bei ihrem im XXXX 2009 geborenen nunmehr 13 Jahre alten Sohn und bei ihrer im XXXX 2012 geborenen nunmehr rund elf Jahre alten Tochter jeweils an, dass ihr der „Vater unbekannt“ sei, gab bezüglich ihres im XXXX 2017 geborenen nunmehr sechs Jahre alten Sohnes an, dass dieser bei einer Pflegefamilie in einer von ihr angeführten Stadt wohne, und fügte hinzu, dass sie ein weiteres Kind („das vierte Kind“) nach der Geburt zur Adoption freigeben müssen habe, dessen Namen sie daher nicht kenne (VH-Niederschrift, S. 5).Sie führte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG Namen und Geburtsdatum von insgesamt sechs Kindern an, fügte bei ihrem im römisch 40 2009 geborenen nunmehr 13 Jahre alten Sohn und bei ihrer im römisch 40 2012 geborenen nunmehr rund elf Jahre alten Tochter jeweils an, dass ihr der „Vater unbekannt“ sei, gab bezüglich ihres im römisch 40 2017 geborenen nunmehr sechs Jahre alten Sohnes an, dass dieser bei einer Pflegefamilie in einer von ihr angeführten Stadt wohne, und fügte hinzu, dass sie ein weiteres Kind („das vierte Kind“) nach der Geburt zur Adoption freigeben müssen habe, dessen Namen sie daher nicht kenne (VH-Niederschrift, S. 5).

Bei diesem nach der Geburt zur Adoption freigegebenen Kind handelt es sich um ein von der BF im XXXX 2018 geborenes Kind, wie aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden am XXXX erstellten Sozialversicherungs- bzw. AJ-WEB-Auskunftsverfahrensauszug und der darauf aufscheinenden „Anzeige einer Lebensgeburt“ von XXXX 2018 glaubhaft hervorging. Bei diesem nach der Geburt zur Adoption freigegebenen Kind handelt es sich um ein von der BF im römisch 40 2018 geborenes Kind, wie aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden am römisch 40 erstellten Sozialversicherungs- bzw. AJ-WEB-Auskunftsverfahrensauszug und der darauf aufscheinenden „Anzeige einer Lebensgeburt“ von römisch 40 2018 glaubhaft hervorging.

Im Strafrechtsurteil von Mai 2021 war von zwei mit dem Drittangeklagten gemeinsamen bei Adoptiveltern aufwachsenden Kindern der BF ( XXXX ), in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG von einem im XXXX 2017 geborenen bei einer Pflegefamilie befindlichen Sohn und einem weiteren nach Geburt zur Adoption freigegebenen Kind (VH-Niederschrift, S. 5) die Rede, wobei es sich bei den beiden von der BF in der Verhandlung vor dem BVwG angeführten bei Adoptiveltern aufwachsenden Kindern offensichtlich um die beiden im Strafrechtsurteil von Mai 2021 angeführten mit dem Drittangeklagten gemeinsamen Kinder handelt. Im Strafrechtsurteil von Mai 2021 war von zwei mit dem Drittangeklagten gemeinsamen bei Adoptiveltern aufwachsenden Kindern der BF ( römisch 40 ), in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG von einem im römisch 40 2017 geborenen bei einer Pflegefamilie befindlichen Sohn und einem weiteren nach Geburt zur Adoption freigegebenen Kind (VH-Niederschrift, S. 5) die Rede, wobei es sich bei den beiden von der BF in der Verhandlung vor dem BVwG angeführten bei Adoptiveltern aufwachsenden Kindern offensichtlich um die beiden im Strafrechtsurteil von Mai 2021 angeführten mit dem Drittangeklagten gemeinsamen Kinder handelt.

Vor diesem Hintergrund hat die BF bezüglich ihrer Kinder bzw. Kindesväter in der Verhandlung vor dem BVwG nicht die Wahrheit gesagt, brachte sie doch nach Anführung ihrer beiden im XXXX 2013 und XXXX 2014 geborenen mit deren Ende XXXX 2021 verstorbenen Vater gemeinsamen und ihrer beiden bei Pflegeltern aufwachsenden dem Strafrechtsurteil von Mai 2021 folgend mit dem dort angeführten Drittangeklagten gemeinsamen Kinder (VH-Niederschrift, S. 4, 5) zunächst vor, außerdem noch einen im XXXX 2009 geborenen Sohn und eine im XXXX 2012 geborene Tochter mit ihr jeweils unbekanntem Vater zu haben, gab dann später in der Verhandlung jedoch an, immer dann, wenn sie sich mit dem bereits verstorbenen Kindesvater gestritten hätte, nach Ungarn zu einem von ihr namentlich angeführten Kindesvater gefahren zu sein (VH-Niederschrift, S. 8).Vor diesem Hintergrund hat die BF bezüglich ihrer Kinder bzw. Kindesväter in der Verhandlung vor dem BVwG nicht die Wahrheit gesagt, brachte sie doch nach Anführung ihrer beiden im römisch 40 2013 und römisch 40 2014 geborenen mit deren Ende römisch 40 2021 verstorbenen Vater gemeinsamen und ihrer beiden bei Pflegeltern aufwachsenden dem Strafrechtsurteil von Mai 2021 folgend mit dem dort angeführten Drittangeklagten gemeinsamen Kinder (VH-Niederschrift, S. 4, 5) zunächst vor, außerdem noch einen im römisch 40 2009 geborenen Sohn und eine im römisch 40 2012 geborene Tochter mit ihr jeweils unbekanntem Vater zu haben, gab dann später in der Verhandlung jedoch an, immer dann, wenn sie sich mit dem bereits verstorbenen Kindesvater gestritten hätte, nach Ungarn zu einem von ihr namentlich angeführten Kindesvater gefahren zu sein (VH-Niederschrift, S. 8).

Abgesehen von dem der BF bekannten (mittlerweile verstorbenen) Vater ihrer 2013 und 2014 geborenen Kinder und dem der BF bekannten Vater ihrer beiden bei Adoptiveltern aufwachsenden mj Kindern, dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 genannten Drittangeklagten, ist der BF demnach somit noch ein Vater ihrer Kinder bekannt, mit welchem sie bei einer Rückkehr nach Ungarn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder Kontakt aufnehmen und von dem sie auch (emotionale) Unterstützung erfahren können würde.

Die BF brachte in der Verhandlung vor, während aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihrer 2013 und 2014 geborenen Kinder immer wieder auch einen in Ungarn lebenden Kindesvater besuchen gefahren zu sein, ohne erwähnt zu haben, auch das mit diesem in Ungarn lebenden Kindesvater gemeinsame Kind besuchen gefahren zu sein bzw. besucht zu haben.

Dass sich die BF in irgendeiner Weise für ihre neben ihren beiden 2013 und 2014 geborenen in der Verhandlung vor dem BVwG angeführten vier weiteren Kinder ernsthaft verantwortlich fühlen oder interessieren würde, ging aus dem vorliegenden Akteninhalt samt Vorbringen der BF in der Verhandlung vor dem BVwG nicht hervor.

Näher thematisiert wurde nur der Kontakt der BF zu ihren beiden im XXXX 2013 und XXXX 2014 geborenen mit dem Ende XXXX 2021 verstorbenen österreichischen Staatsbürger gemeinsamen Kindern, die Anfang XXXX 2021, in eine Kinder- und Jugendwohneinrichtung bzw. in ein Kinderheim gekommen sind.Näher thematisiert wurde nur der Kontakt der BF zu ihren beiden im römisch 40 2013 und römisch 40 2014 geborenen mit dem Ende römisch 40 2021 verstorbenen österreichischen Staatsbürger gemeinsamen Kindern, die Anfang römisch 40 2021, in eine Kinder- und Jugendwohneinrichtung bzw. in ein Kinderheim gekommen sind.

Mit dem beim BVwG am XXXX eingelangten Beschluss über die Obsorge für die beiden mj Kinder vom XXXX wurde nach Obsorgeantrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers diesem die Obsorge für die beiden mj Kinder übertragen, nachdem der Kindesvater Ende Jänner 2021 verstorben war. Im Zuge der Begründung dieses Sorgerechtsbeschlusses wurde zudem darauf Bezug genommen, dass mit Beschluss des BG vom XXXX , nachdem die Kindesmutter den Kindesvater verlassen, die Kinder bei ihm zurückgelassen hatte und ihr Aufenthaltsort unbekannt war, dem Kindesvater die alleinige Obsorge übertragen worden ist. Mit dem beim BVwG am römisch 40 eingelangten Beschluss über die Obsorge für die beiden mj Kinder vom römisch 40 wurde nach Obsorgeantrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers diesem die Obsorge für die beiden mj Kinder übertragen, nachdem der Kindesvater Ende Jänner 2021 verstorben war. Im Zuge der Begründung dieses Sorgerechtsbeschlusses wurde zudem darauf Bezug genommen, dass mit Beschluss des BG vom römisch 40 , nachdem die Kindesmutter den Kindesvater verlassen, die Kinder bei ihm zurückgelassen hatte und ihr Aufenthaltsort unbekannt war, dem Kindesvater die alleinige Obsorge übertragen worden ist.

Aus dem vorliegenden Akteninhalt ging glaubhaft hervor, dass die BF im September 2017 und damit einige Monate bzw. kurze Zeit nach der Geburt ihres im XXXX 2017 geborenen mit dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 genannten Drittangeklagten gemeinsamen Sohnes ins Frauenhaus gegangen ist, nach ihrem Frauenhausaufenthalt unbekannten Aufenthaltes bzw. wie aus einem Zentralmelderegisterauszug ersichtlich von Ende Februar 2018 bis rund Mitte Juli 2018 obdachlos gemeldet war, und danach ab rund Mitte Juli 2018 wieder beim Vater ihrer 2013 und 2014 geborenen Kinder Wohnsitz genommen hat. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ging glaubhaft hervor, dass die BF im September 2017 und damit einige Monate bzw. kurze Zeit nach der Geburt ihres im römisch 40 2017 geborenen mit dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 genannten Drittangeklagten gemeinsamen Sohnes ins Frauenhaus gegangen ist, nach ihrem Frauenhausaufenthalt unbekannten Aufenthaltes bzw. wie aus einem Zentralmelderegisterauszug ersichtlich von Ende Februar 2018 bis rund Mitte Juli 2018 obdachlos gemeldet war, und danach ab rund Mitte Juli 2018 wieder beim Vater ihrer 2013 und 2014 geborenen Kinder Wohnsitz genommen hat.

Als der im Jahr 2019 schwer erkrankte Kindesvater Anfang des Jahres 2021 krankheitsbedingt nicht mehr für seine beiden mj Kinder sorgen konnte, hatten die beiden Kinder niemanden mehr, der für sie sorgen können hätte.

Seitens der pädagogischen Leitung der Kinder- und Jugendwohngemeinschaft vom XXXX wurden nur sporadische Telefon-Kontakte der Kinder zu Verwandten und ganz seltene Besuche von diesen, hauptsächlich zu Weihnachten und Ostern, erwähnt.Seitens der pädagogischen Leitung der Kinder- und Jugendwohngemeinschaft vom römisch 40 wurden nur sporadische Telefon-Kontakte der Kinder zu Verwandten und ganz seltene Besuche von diesen, hauptsächlich zu Weihnachten und Ostern, erwähnt.

Aus dem am XXXX eingelangten Sozialbericht, in dem auf sporadische kurze Freizeitunternehmungen der Kinder mit einzelnen Verwandten wie Schwimmen gehen verwiesen wurde, gingen nur seltene Kontakte mit den Kindern seitens Verwandter väterlicherseits hervor, seien doch mütterlicherseits keine familiären Ressourcen auffindbar gewesen. Aus dem am römisch 40 eingelangten Sozialbericht, in dem auf sporadische kurze Freizeitunternehmungen der Kinder mit einzelnen Verwandten wie Schwimmen gehen verwiesen wurde, gingen nur seltene Kontakte mit den Kindern seitens Verwandter väterlicherseits hervor, seien doch mütterlicherseits keine familiären Ressourcen auffindbar gewesen.

Im Beschluss des BG vom XXXX wurde festgehalten, dass die mütterliche Großeltern unbekannt sind, diesen jedoch laut Auskunft zweier Zeugen von den ungarischen Behörden bereits ältere Kinder der BF aus einer anderen vorangegangenen Beziehung abgenommen wurde, weil sie nicht in der Lage waren, die Obsorge für die Kinder ordnungsgemäß auszuüben und daher auch schon deshalb nicht für die Ausübung der Obsorge in Frage gekommen sind, sodass allein der Kinder- und Jugendhilfeträger zur Ausübung der Obsorge verblieben ist. Im Beschluss des BG vom römisch 40 wurde festgehalten, dass die mütterliche Großeltern unbekannt sind, diesen jedoch laut Auskunft zweier Zeugen von den ungarischen Behörden bereits ältere Kinder der BF aus einer anderen vorangegangenen Beziehung abgenommen wurde, weil sie nicht in der Lage waren, die Obsorge für die Kinder ordnungsgemäß auszuüben und daher auch schon deshalb nicht für die Ausübung der Obsorge in Frage gekommen sind, sodass allein der Kinder- und Jugendhilfeträger zur Ausübung der Obsorge verblieben ist.

Dass die beiden mj Kinder Anfang Jänner 2021 in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bzw. in einem Kinderheim untergebracht werden mussten und dort ohne ihre Mutter aufwachsen müssen, hat die BF mit ihren strafbaren Handlungen, die für sie eine 12-jährige Freiheitsstrafe zur Folge hatte, selbst verschuldet.

In dem von der pädagogischen Leitung der Kinder- und Jugendwohngemeinschaft erstellten „Bericht über Mutter-Kinderbeziehung“ vom XXXX wurde festgehalten, dass die BF „seit ca. einem halben Jahr vermehrt Kontakt zu ihren beiden minderjährigen Kindern“ (im XXXX 2013 und XXXX 2014 geborenen Kindern) sucht.In dem von der pädagogischen Leitung der Kinder- und Jugendwohngemeinschaft erstellten „Bericht über Mutter-Kinderbeziehung“ vom römisch 40 wurde festgehalten, dass die BF „seit ca. einem halben Jahr vermehrt Kontakt zu ihren beiden minderjährigen Kindern“ (im römisch 40 2013 und römisch 40 2014 geborenen Kindern) sucht.

Fest steht, dass die BF erst vor nunmehr mehr als einem halben Jahr, nachdem gegen sie mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXX ein durchsetzbares unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gegen dieses von ihrer Rechtsvertreterin mit Schreiben vom XXXX Beschwerde erhoben worden war, begonnen hat, vermehrten Kontakt zu ihren Kindern zu suchen, dies, nachdem sie bereits in ihrer Beschwerde angekündigt hatte, ab den Sommermonaten persönliche Besuche vornehmen zu wollen und sich dafür für sich und die Kinder wegen der für sie derzeit sehr belastenden Situation eine psychologische Unterstützung zu wünschen ( XXXX ). Fest steht, dass die BF erst vor nunmehr mehr als einem halben Jahr, nachdem gegen sie mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom römisch 40 ein durchsetzbares unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gegen dieses von ihrer Rechtsvertreterin mit Schreiben vom römisch 40 Beschwerde erhoben worden war, begonnen hat, vermehrten Kontakt zu ihren Kindern zu suchen, dies, nachdem sie bereits in ihrer Beschwerde angekündigt hatte, ab den Sommermonaten persönliche Besuche vornehmen zu wollen und sich dafür für sich und die Kinder wegen der für sie derzeit sehr belastenden Situation eine psychologische Unterstützung zu wünschen ( römisch 40 ).

Der BF war nach ihrer vom Kindesvater im April 2020 erfolgten Trennung eine Beziehung zu anderen, darunter auch kriminell veranlagten, Personen offenbar wichtiger als der Kontakt zu ihren Kindern, und sie hat sich offenbar erst dann vermehrt Kontakt zu ihren Kindern gesucht, als sie ihr Bleiberecht in Österreich in Gefahr sah.

Nachdem die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX ihr „Strafende“ mit 2032 bekanntgegeben hatte (VH-Niederschrift, S. 5), fand etwas später folgender Wortwechsel zwischen der verhandelnden Richterin und der BF statt:Nachdem die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 ihr „Strafende“ mit 2032 bekanntgegeben hatte (VH-Niederschrift, S. 5), fand etwas später folgender Wortwechsel zwischen der verhandelnden Richterin und der BF statt:

„VR: Wie stellen Sie sich vor, Ihre Beziehung zu den Kindern aufrecht zu erhalten, wenn Sie noch so lange Zeit in Haft sind?

BF: Die Kinder gehen in der WG auch in eine Therapie.

VR: Sie sind ja von den Kindern seit 2020 getrennt. Wie stellen Sie sich das praktisch vor, wie soll der Kontakt mit Ihnen aufrecht erhalten bleiben über all die Jahre?

BF: Das Jugendamt hat die Obsorge. Ich darf die halbe Obsorge beantragen.

VR: Sie sind von den Kindern seit 2020 getrennt, und haben durch Ihre Tat auch in Kauf genommen, dass Sie von Ihren Kindern endgültig getrennt sind. Die Kinder haben auch bei Herrn (…, an dieser Stelle Name des Kindesvaters) und nicht bei Ihnen gelebt.

BF: Die Kinder hätten damals nicht mit mir mitkommen können, da Herr (…) mit meiner Freundin kein gutes Verhältnis hatte und er nicht wollte, dass die Kinder bei ihr wohnen. Ich habe die Kinder aber jedenfalls immer besucht und immer Kontakt zu ihnen gehalten.

(…).“ (VH-Niederschrift, S. 7)

Der von der BF in der Verhandlung vor dem BVwG beteuerte stetige Besuch und stetige Kontakt zu ihren Kindern konnte nicht festgestellt werden. Feststellbar war hingegen, dass der BF anderweitige Gesellschaft und Nachgehen krimineller Machenschaften wichtiger war als ihre Kinder.

Die beiden unmündig mj Kinder haben seit dem Tod ihres Vaters Ende XXXX 2021 zu ihrer Mutter – über Telefon, Videotelefonie und seit Anfang Dezember 2022 in Dreimonatsabständen auch über Besuchskontakt in der Justizanstalt, jedoch „zu anderen bekannten Verwandten nur wenig Kontakt“, „hauptsächlich zu Weihnachten und zu Ostern und gelegentlich telefonisch unter dem Jahr“, (…) „in unregelmäßigen Abständen“, bzw. aus dem kürzlich eingelangten Sozialbericht vom XXXX herauslesbar, zu einzelnen Verwandten väterlicherseits nur sporadisch kurzzeitig für gemeinsame Freizeitunternehmungen wie Schwimmen gehen Kontakt. Die beiden unmündig mj Kinder haben seit dem Tod ihres Vaters Ende römisch 40 2021 zu ihrer Mutter – über Telefon, Videotelefonie und seit Anfang Dezember 2022 in Dreimonatsabständen auch über Besuchskontakt in der Justizanstalt, jedoch „zu anderen bekannten Verwandten nur wenig Kontakt“, „hauptsächlich zu Weihnachten und zu Ostern und gelegentlich telefonisch unter dem Jahr“, (…) „in unregelmäßigen Abständen“, bzw. aus dem kürzlich eingelangten Sozialbericht vom römisch 40 herauslesbar, zu einzelnen Verwandten väterlicherseits nur sporadisch kurzzeitig für gemeinsame Freizeitunternehmungen wie Schwimmen gehen Kontakt.

Im Bericht der pädagogischen Leitung der Kinder- und Jugendwohngemeinschaft vom XXXX wurde schlussendlich Folgendes festgehalten:Im Bericht der pädagogischen Leitung der Kinder- und Jugendwohngemeinschaft vom römisch 40 wurde schlussendlich Folgendes festgehalten:

„Aufgrund der gegenwärtigen Situation wäre aus unserer Sicht ein Verbleib von Frau (…) in Österreich zu befürworten, da ansonsten ein weiterer wichtiger Beziehungsabbruch stattfinden würde.“

Aus den seltenen – derzeit in Dreimonatsabständen – stattfindenden Besuchskontakten in der Justizanstalt geht hervor, dass die beiden 2013 und 2014 geborenen Kinder ihre Mutter nur ganz selten persönlich zu Gesicht bekommen.

Im Zuge der seitens des psychologischen Dienstes der Justizanstalt abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom XXXX wurde Folgendes festgehalten:Im Zuge der seitens des psychologischen Dienstes der Justizanstalt abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 wurde Folgendes festgehalten:

„Die Kinder waren in den letzten Monaten zweimal auf Besuch in der Justizanstalt, dies wurde auch durch den psychologischen Dienst begleitet.

(…)

Zusammenfassend kann man von einer sehr guten und liebevollen Beziehung zwischen der Mutter und den beiden Kindern sprechen und es ist erkennbar, wie sehr die Kinder an ihrer Mutter hängen, zumal auch der Kindesvater vor kurzem verstorben ist.

Eine Abschiebung der Mutter wäre für die beiden fatal und es ist anzunehmen, dass sie den Halt verlieren würden und langfristige Schäden bei den beiden unvermeidlich wären.

Deshalb wird aus psychologischer Sicht eine Hierbelassung von Frau (…) dringend empfohlen.“

Die beiden Kinder haben nach dem Tod ihres Vaters Ende XXXX 2021, zu welchem Zeitpunkt sie sechs und sieben Jahre alt waren, nur mehr ihre Mutter. Sie haben jedoch nur selten mit ihr Kontakt, wie seitens der pädagogischen Leitung der Kinder- und Jugendwohngemeinschaft mit Schreiben vom XXXX berichtet, zumindest einmal in der Woche telefonisch (die BF sprach in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX von zwei bis drei Telefonkontakten pro Woche), zudem seit nunmehr rund eineinhalb Jahren bzw. konkret seit XXXX ( XXXX ) in der Justizanstalt, in welcher sich die BF seit XXXX befindet, rund einmal monatlich per Videotelefonie und seit Anfang Dezember 2022 auch in Form von „durch den psychologischen Dienst“ der Justizanstalt begleitetem Besuchskontakt, der nunmehr in Dreimonatsabständen stattfindet. Die beiden Kinder haben nach dem Tod ihres Vaters Ende römisch 40 2021, zu welchem Zeitpunkt sie sechs und sieben Jahre alt waren, nur mehr ihre Mutter. Sie haben jedoch nur selten mit ihr Kontakt, wie seitens der pädagogischen Leitung der Kinder- und Jugendwohngemeinschaft mit Schreiben vom römisch 40 berichtet, zumindest einmal in der Woche telefonisch (die BF sprach in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 von zwei bis drei Telefonkontakten pro Woche), zudem seit nunmehr rund eineinhalb Jahren bzw. konkret seit römisch 40 ( römisch 40 ) in der Justizanstalt, in welcher sich die BF seit römisch 40 befindet, rund einmal monatlich per Videotelefonie und seit Anfang Dezember 2022 auch in Form von „durch den psychologischen Dienst“ der Justizanstalt begleitetem Besuchskontakt, der nunmehr in Dreimonatsabständen stattfindet.

Die BF hatte wie aus dem vorliegenden Akteninhalt glaubhaft hervorgehend in den mehr als zwei Jahren zwischen ihrer Inhaftnahme Anfang Juli 2020, zu welchem Zeitpunkt ihre Kinder noch fünf und sechs Jahre alt waren, und dem ersten Besuchskontakt mit ihren Kindern in der Justizanstalt Anfang Dezember 2022, anfangs keinen, dann nach Unterbringung der Kinder in der Kinder- und Jugendwohngemeinschaft Anfang Jänner 2021 und nach dem Tod des Kindesvaters Ende XXXX 2021 zunächst nur sporadischen Telefonkontakt, und hat nunmehr erst seit mehr als einem halben Jahr, seit sie vermehrt Kontakt zu ihren beiden Kindern sucht, mehr Kontakt zu ihnen. Die BF hatte wie aus dem vorliegenden Akteninhalt glaubhaft hervorgehend in den mehr als zwei Jahren zwischen ihrer Inhaftnahme Anfang Juli 2020, zu welchem Zeitpunkt ihre Kinder noch fünf und sechs Jahre alt waren, und dem ersten Besuchskontakt mit ihren Kindern in der Justizanstalt Anfang Dezember 2022, anfangs keinen, dann nach Unterbringung der Kinder in der Kinder- und Jugendwohngemeinschaft Anfang Jänner 2021 und nach dem Tod des Kindesvaters Ende römisch 40 2021 zunächst nur sporadischen Telefonkontakt, und hat nunmehr erst seit mehr als einem halben Jahr, seit sie vermehrt Kontakt zu ihren beiden Kindern sucht, mehr Kontakt zu ihnen.

In der psychologischen Stellungnahme vom XXXX wurde nach Bekanntgabe eines bei der BF vorliegenden auffälligen psychischen Zustandsbildes und dessen Beschreibung das Vorbringen der BF über ihre Kinder betreffende Sorgen und Schuldgefühle wiedergegeben und folglich aus der angeführten psychischen Befindlichkeit der BF der Schluss gezogen, dass die BF „auf alle Fälle Unterstützung und psychotherapeutische Behandlung braucht, damit sie sich für ihr zukünftiges Leben stabilisieren kann“, was in der Justizanstalt möglich sei, und „es aus psychologischer Sicht als wichtig gesehen wird, dass der enge und liebevolle Kontakt, den sie derzeit telefonisch nachgehen kann, intensiviert und aufrecht erhalten werden kann“. In der psychologischen Stellungnahme vom römisch 40 wurde nach Bekanntgabe eines bei der BF vorliegenden auffälligen psychischen Zustandsbildes und dessen Beschreibung das Vorbringen der BF über ihre Kinder betreffende Sorgen und Schuldgefühle wiedergegeben und folglich aus der angeführten psychischen Befindlichkeit der BF der Schluss gezogen, dass die BF „auf alle Fälle Unterstützung und psychotherapeutische Behandlung braucht, damit sie sich für ihr zukünftiges Leben stabilisieren kann“, was in der Justizanstalt möglich sei, und „es aus psychologischer Sicht als wichtig gesehen wird, dass der enge und liebevolle Kontakt, den sie derzeit telefonisch nachgehen kann, intensiviert und aufrecht erhalten werden kann“.

Demnach sollen nunmehr die beiden unmündig mj Kinder der in Haft befindlichen emotional instabilen BF zum Anlehnen und zur psychischen Stabilisierung dienen, wo es doch vor Haft der BF gerade die Kinder waren, die nach Trennung ihrer Eltern im April 2020 ihre Mutter täglich zum Anlehnen gebraucht hätten, diese sie jedoch nicht täglich besucht hat und nicht in dem Ausmaß für sie da war, wie sie es gebraucht hätten.

Die Psychologin hat in ihrer Stellungnahme vom XXXX unter anderem das Vorbringen der BF, ihr leiblicher Vater sei gestorben, als sie fünf Jahre alt gewesen wäre, eingebaut. Auch nach Angaben der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA wäre die BF zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters fünf Jahre alt gewesen ( XXXX ), nach ihren Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG jedoch acht Jahre alt (VH-Niederschrift, S. 7). Die Psychologin hat in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 unter anderem das Vorbringen der BF, ihr leiblicher Vater sei gestorben, als sie fünf Jahre alt gewesen wäre, eingebaut. Auch nach Angaben der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA wäre die BF zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters fünf Jahre alt gewesen ( römisch 40 ), nach ihren Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG jedoch acht Jahre alt (VH-Niederschrift, S. 7).

Aufgrund widersprüchlicher Altersangaben war mit gegenständlicher Entscheidung das Alter der BF zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters nicht feststellbar.

An dieser Stelle wird festgehalten, dass seitens des psychologischen Dienstes der Justizanstalt in der Stellungnahme vom XXXX von der BF vorgebrachte Sorgen und Schuldgefühle und in der nachfolgenden Stellungnahme vom XXXX vor dem ersten Besuch von ihren Kindern Anfang Dezember 2022 sowie beim Besuchskontakt mit den Kindern nach außen hin sichtbare Gefühls-Reaktionen der BF, nicht jedoch die diesen zugrundeliegenden sich in ihrem Innenleben abspielenden wahren Gefühle und Intentionen feststellbar waren. An dieser Stelle wird festgehalten, dass seitens des psychologischen Dienstes der Justizanstalt in der Stellungnahme vom römisch 40 von der BF vorgebrachte Sorgen und Schuldgefühle und in der nachfolgenden Stellungnahme vom römisch 40 vor dem ersten Besuch von ihren Kindern Anfang Dezember 2022 sowie beim Besuchskontakt mit den Kindern nach außen hin sichtbare Gefühls-Reaktionen der BF, nicht jedoch die diesen zugrundeliegenden sich in ihrem Innenleben abspielenden wahren Gefühle und Intentionen feststellbar waren.

Das Vorbringen in der „Kurzstellungnahme“ der Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugendhilfeträgers, dass beim ersten Besuchskontakt in Haft „die Kindesmutter den Kindern erklärt“ habe, dass sie „nicht aus Trauer, oder Wut, sondern vor lauter Freude“ geweint habe, bestätigt dies.

Festgehalten wurde seitens des psychologischen Dienstes im Bericht vom XXXX bezüglich des erstmaligen Besuchskontakts in Haft, dass die BF „vor dem ersten Besuch aufgeregt und emotional war“, „sich beim Besuch aber sehr erwachsen und mütterlich verhielt“, jedoch auch, dass sich die BF in regelmäßiger psychologischer Behandlung befindet, und auch Empfehlungen gut annimmt, insbesondere, was den Kontakt mit den Kindern anlangt. Festgehalten wurde seitens des psychologischen Dienstes im Bericht vom römisch 40 bezüglich des erstmaligen Besuchskontakts in Haft, dass die BF „vor dem ersten Besuch aufgeregt und emotional war“, „sich beim Besuch aber sehr erwachsen und mütterlich verhielt“, jedoch auch, dass sich die BF in regelmäßiger psychologischer Behandlung befindet, und auch Empfehlungen gut annimmt, insbesondere, was den Kontakt mit den Kindern anlangt.

Demnach hat die BF Beobachtungen des psychologischen Dienstes zufolge ihr im Zuge psychologischer Behandlung Empfehlungen betreffend ihre Kinder „gut angenommen“, was bedeutet, dass die BF die ihr betreffend ihre Kinder gegebenen Empfehlungen laut der sie behandelnden Psychologin verinnerlicht und bei den Besuchskontakten „gut“ umgesetzt hat.

Fest steht, dass für den psychologischen Dienst in der Justizanstalt ein liebevoller Umgang der BF mit ihren Kindern erkennbar war und sich die BF bei den „durch den psychologischen Dienst begleiteten“ in 3-Monatsabständen stattfindenden Besuchskontakten stets bewusst darüber war bzw. sein musste, dass die Art ihres Umgangs mit den Kindern vom psychologischen Dienst mitverfolgt wird.

Auch ihre Telefonkontakte zu ihren Kindern in deren Wohngemeinschaft waren stets vom WG-Betreuungspersonal begleitet, worauf auch in dem am XXXX beim BVwG eingelangten Sozialbericht des Kinder- und Jugendhilfeträgers bzw. in der „Kurzstellungnahme“ der für die BF zuständigen Sozialarbeiterin vom XXXX Bezug genommen wurde. Auch ihre Telefonkontakte zu ihren Kindern in deren Wohngemeinschaft waren stets vom WG-Betreuungspersonal begleitet, worauf auch in dem am römisch 40 beim BVwG eingelangten Sozialbericht des Kinder- und Jugendhilfeträgers bzw. in der „Kurzstellungnahme“ der für die BF zuständigen Sozialarbeiterin vom römisch 40 Bezug genommen wurde.

Aus einem für den psychologischen Dienst der Justizanstalt erkennbaren liebevollen Umgang der BF mit ihren beiden Kindern bzw. einem von der BF im Bewusstsein der Anwesenheit des psychologischen Dienstes nach außen hin gezeigten liebevollen Umgang kann somit nicht auf eine wahrhaft bestehende enge emotionale Bindung der BF zu ihren Kindern geschlossen werden.

Soweit seitens des psychologischen Dienstes in der Stellungnahme vom XXXX das Vorbringen der BF über ihre Gefühle wiedergegeben und mitgeteilt wurde, dass sich die BF immer wieder große Sorgen um ihre jüngeren Kinder mache, die sich in einem Wohnheim befinden, sie es sehr schade finde, dass sie für ihre Kinder nicht da sein könne, sie große Schuldgefühle habe, da sie immer verhindern wollen hätte, dass ihre Kinder ein ähnliches Schicksal erleiden wie sie und in einem Kinderheim aufwachsen, wird darauf hingewiesen, dass die BF, wenn sie sich tatsächlich so große Sorgen um ihre Kinder machen würde bzw. stets gemacht hätte, sie sich vor ihrer Haft mehr um sie gekümmert hätte. Soweit seitens des psychologischen Dienstes in der Stellungnahme vom römisch 40 das Vorbringen der BF über ihre Gefühle wiedergegeben und mitgeteilt wurde, dass sich die BF immer wieder große Sorgen um ihre jüngeren Kinder mache, die sich in einem Wohnheim befinden, sie es sehr schade finde, dass sie für ihre Kinder nicht da sein könne, sie große Schuldgefühle habe, da sie immer verhindern wollen hätte, dass ihre Kinder ein ähnliches Schicksal erleiden wie sie und in einem Kinderheim aufwachsen, wird darauf hingewiesen, dass die BF, wenn sie sich tatsächlich so große Sorgen um ihre Kinder machen würde bzw. stets gemacht hätte, sie sich vor ihrer Haft mehr um sie gekümmert hätte.

Fest steht, dass die BF vor ihrer Haft weder mütterliches Verantwortungsgefühl noch ein Unrechtsbewusstsein bezüglich der mit zwei ungarischen Staatsbürgern hochverwerflichen Raubhandlung an einem den männlichen Mittätern der BF körperlich stark unterlegenen 75-jährigen Mann an den Tag gelegt hat.

Die BF hatte bereits Anfang des Jahres 2018 den Kindesvater verlassen und die beiden Kinder bei ihm zurückgelassen gehabt und war dann unbekannten Aufenthaltes gewesen, sodass mit Beschluss des BG vom XXXX dem Kindesvater die alleinige Obsorge übertragen worden ist. Die BF hatte bereits Anfang des Jahres 2018 den Kindesvater verlassen und die beiden Kinder bei ihm zurückgelassen gehabt und war dann unbekannten Aufenthaltes gewesen, sodass mit Beschluss des BG vom römisch 40 dem Kindesvater die alleinige Obsorge übertragen worden ist.

Die BF ist, wie aus dem vorliegenden Akteninhalt mitsamt einem Zentralmelderegisterauszug ersichtlich, rund Mitte Juli 2018 zum Vater ihrer 2013 und 2014 geborenen Kinder zurückgekehrt und hat diesen, nachdem der Vater ihrer beiden Kinder 2019 schwer an Krebs erkrankt war, im Jahr 2020 wegen einem neuen Freundverlassen, ihre beiden Kinder beim allein obsorgeberechtigten Kindesvater zurückgelassen, und sich nach ihrer im April 2020 vom Kindesvater erfolgten Trennung nicht so um sie gekümmert, wie die im XXXX 2013 und im XXXX 2014 geborenen Kinder es aufgrund der Trennung ihrer Eltern und der schweren Krankheit ihres Vaters alters- und situationsbedingt gebraucht hätten. Die BF ist, wie aus dem vorliegenden Akteninhalt mitsamt einem Zentralmelderegisterauszug ersichtlich, rund Mitte Juli 2018 zum Vater ihrer 2013 und 2014 geborenen Kinder zurückgekehrt und hat diesen, nachdem der Vater ihrer beiden Kinder 2019 schwer an Krebs erkrankt war, im Jahr 2020 wegen einem neuen Freundverlassen, ihre beiden Kinder beim allein obsorgeberechtigten Kindesvater zurückgelassen, und sich nach ihrer im April 2020 vom Kindesvater erfolgten Trennung nicht so um sie gekümmert, wie die im römisch 40 2013 und im römisch 40 2014 geborenen Kinder es aufgrund der Trennung ihrer Eltern und der schweren Krankheit ihres Vaters alters- und situationsbedingt gebraucht hätten.

Sie hat jedenfalls nicht wie von ihr in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX angegeben jeden Tag Kontakt ( XXXX ) bzw. wie von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX angegeben immer (Besuchs-) Kontakt zu ihnen gehabt (VH-Niederschrift, S. 7), was durch ihre mit polizeilichem Abschluss-Bericht vom XXXX festgehaltene Handlung, „erwiesenermaßen zwischen 29.06. und XXXX 07.2020 mit der 10-jährigen“ Tochter ihrer Unterkunftgeberin im Tatobjekt beim Tatopfer „über zwei Nächte aufhältig und anwesend“ gewesen zu sein ( XXXX ), bewiesen ist.Sie hat jedenfalls nicht wie von ihr in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 angegeben jeden Tag Kontakt ( römisch 40 ) bzw. wie von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 angegeben immer (Besuchs-) Kontakt zu ihnen gehabt (VH-Niederschrift, S. 7), was durch ihre mit polizeilichem Abschluss-Bericht vom römisch 40 festgehaltene Handlung, „erwiesenermaßen zwischen 29.06. und römisch 40 07.2020 mit der 10-jährigen“ Tochter ihrer Unterkunftgeberin im Tatobjekt beim Tatopfer „über zwei Nächte aufhältig und anwesend“ gewesen zu sein ( römisch 40 ), bewiesen ist.

Die BF hat den Kindesvater ihrer beiden 2013 und 2014 geborenen Kinder mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten, den im Strafrechtsurteil von Mai 2021 genannten Drittangeklagten betrogen gehabt und sich dann im April 2020 wegen einem neuen Freund, dem im Urteil von Mai 2021 genannten Zweitangeklagten, von ihm getrennt.

Daraus ist ersichtlich, dass die BF während aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Kindesvater nähere Beziehungen zu Personen eingegangen ist, die später mit ihr gemeinsam in Mittäterschaft ihre kriminelle Neigung ausgelebt haben. Diese Beziehungen und kriminellen Machenschaften waren der BF offenbar wichtiger als ihre Kinder.

Die BF hat bei Tatplanung und Tatausführung eine auch langdauernde Haft und damit eine längerfristige Trennung von ihren Kindern in Kauf genommen.

Ebenso wie ihre Angabe vor dem BFA, ihre Kinder vor ihrer Haft „immer persönlich gesehen“ zu haben ( XXXX ), nicht für wahr gehalten werden konnte, war auch ihre darauffolgende Angabe, ob sie Alimente für ihre Kinder leiste, „nein“, dies wolle der Kindesvater nicht ( XXXX ), vor dem Hintergrund des übrigen Akteninhaltes nicht für wahr zu halten, wobei an dieser Stelle darauf hingewiesen wird, dass die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA am XXXX und damit einige Monate vor dem Tod des Kindesvaters Ende XXXX 2021 stattgefunden hat. Ebenso wie ihre Angabe vor dem BFA, ihre Kinder vor ihrer Haft „immer persönlich gesehen“ zu haben ( römisch 40 ), nicht für wahr gehalten werden konnte, war auch ihre darauffolgende Angabe, ob sie Alimente für ihre Kinder leiste, „nein“, dies wolle der Kindesvater nicht ( römisch 40 ), vor dem Hintergrund des übrigen Akteninhaltes nicht für wahr zu halten, wobei an dieser Stelle darauf hingewiesen wird, dass die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA am römisch 40 und damit einige Monate vor dem Tod des Kindesvaters Ende römisch 40 2021 stattgefunden hat.

Dass die BF, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX angab, mit dem Kindesvater ausgemacht habe, dass sie auch die Alimente für die Kinder zahle, und sie die Alimente auch regelmäßig gezahlt habe (VH-Niederschrift, S. 5), ist widersprüchlich zu ihrem glaubhaften Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX , dass sie mit dem Kindesvater keine Leistung von Alimenten ausgemacht habe und der Kindesvater von ihr keine Alimente für die Kinder erhalten wolle ( XXXX ).Dass die BF, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 angab, mit dem Kindesvater ausgemacht habe, dass sie auch die Alimente für die Kinder zahle, und sie die Alimente auch regelmäßig gezahlt habe (VH-Niederschrift, S. 5), ist widersprüchlich zu ihrem glaubhaften Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 , dass sie mit dem Kindesvater keine Leistung von Alimenten ausgemacht habe und der Kindesvater von ihr keine Alimente für die Kinder erhalten wolle ( römisch 40 ).

Das Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass sie mit dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger, mit dem sie telefonisch Kontakt habe, ausgemacht habe, ihren Kindern monatlich EUR XXXX zu schicken (VH-Niederschrift, S. 8), war, obwohl keine diesbezügliche Bescheinigung vorliegt, glaubhaft, ihr vorheriges Vorbringen in der Verhandlung, dass sie mit dem Kindesvater ausgemacht habe, Alimente für die Kinder zu zahlen, welche sie auch regelmäßig gezahlt habe (VH-Niederschrift, S. 5), jedoch nicht. Das Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass sie mit dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger, mit dem sie telefonisch Kontakt habe, ausgemacht habe, ihren Kindern monatlich EUR römisch 40 zu schicken (VH-Niederschrift, S. 8), war, obwohl keine diesbezügliche Bescheinigung vorliegt, glaubhaft, ihr vorheriges Vorbringen in der Verhandlung, dass sie mit dem Kindesvater ausgemacht habe, Alimente für die Kinder zu zahlen, welche sie auch regelmäßig gezahlt habe (VH-Niederschrift, S. 5), jedoch nicht.

Aus dem Inhalt des am XXXX beim BVwG eingelangten gemeinschaftlichen Pflegschaftsgerichtsaktes „PU-Akt“ war ersichtlich, dass der Kindesvater im April 2020 beim zuständigen BG für die beiden mit der BF gemeinsamen im XXXX 2013 und XXXX 2014 geborenen Kinder um Alimente angesucht hat, mit der Begründung, dass die Mutter der in seiner alleinigen Obsorge befindlichen Kinder seit April 2020 nicht mehr mit ihnen in gemeinsamem Haushalt zusammenwohnt (PU-Akt, AS 1). Aus dem Inhalt des am römisch 40 beim BVwG eingelangten gemeinschaftlichen Pflegschaftsgerichtsaktes „PU-Akt“ war ersichtlich, dass der Kindesvater im April 2020 beim zuständigen BG für die beiden mit der BF gemeinsamen im römisch 40 2013 und römisch 40 2014 geborenen Kinder um Alimente angesucht hat, mit der Begründung, dass die Mutter der in seiner alleinigen Obsorge befindlichen Kinder seit April 2020 nicht mehr mit ihnen in gemeinsamem Haushalt zusammenwohnt (PU-Akt, AS 1).

Aus dem nunmehr vorliegenden PU-Akt geht des Weiteres Folgendes hervor:

Mit E-Mail eines Diplomrechtspflegers des zuständigen BG vom XXXX wurde die BF um Übermittlung von Einkommensnachweisen oder um Bekanntgabe, bis wann sie diese übermitteln könne, ersucht (PU-Akt, AS 8).Mit E-Mail eines Diplomrechtspflegers des zuständigen BG vom römisch 40 wurde die BF um Übermittlung von Einkommensnachweisen oder um Bekanntgabe, bis wann sie diese übermitteln könne, ersucht (PU-Akt, AS 8).

Erst, nachdem der Diplomrechtspfleger des BG die BF mit E-Mail vom XXXX aufgefordert hatte, den angeforderten Nachweis „bis spätestens morgen“ zu erbringen, widrigenfalls er diesen offiziell beim AMS anfordern werde (P-Akt, AS 7), langte am darauffolgenden Tag eine „Bezugsbestätigung“ des AMS vom XXXX ein, wonach ein Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom XXXX 03.2020 bis XXXX 09.2020 vorgemerkt ist (PU-Akt, AS 9).Erst, nachdem der Diplomrechtspfleger des BG die BF mit E-Mail vom römisch 40 aufgefordert hatte, den angeforderten Nachweis „bis spätestens morgen“ zu erbringen, widrigenfalls er diesen offiziell beim AMS anfordern werde (P-Akt, AS 7), langte am darauffolgenden Tag eine „Bezugsbestätigung“ des AMS vom römisch 40 ein, wonach ein Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom römisch 40 03.2020 bis römisch 40 09.2020 vorgemerkt ist (PU-Akt, AS 9).

Der Kindesvater schrieb mit E-Mail vom XXXX an den zuständigen Diplomrechtspfleger des BG, zu beantragen, für seine beiden Kinder die Alimente auf EUR XXXX ,- pro Kind zu erhöhen, mit der Begründung, dass er auf Grund seiner Krankheit leider keiner Tätigkeit nachkommen könne, die Kindesmutter jedoch voll arbeitsfähig sei und dadurch für den Unterhalt sorgen könne (PU-Akt, AS 13). Der Kindesvater schrieb mit E-Mail vom römisch 40 an den zuständigen Diplomrechtspfleger des BG, zu beantragen, für seine beiden Kinder die Alimente auf EUR römisch 40 ,- pro Kind zu erhöhen, mit der Begründung, dass er auf Grund seiner Krankheit leider keiner Tätigkeit nachkommen könne, die Kindesmutter jedoch voll arbeitsfähig sei und dadurch für den Unterhalt sorgen könne (PU-Akt, AS 13).

Mit Beschluss des zuständigen BG in der Pflegschaftssache vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die Kindesmutter schuldig sei, je mit Wirkung ab XXXX 04.2020 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder, einen monatlichen Beitrag in Höhe von EUR XXXX ,- zum Unterhalt ihrer mj im XXXX 2013 geborenen Tochter und einen monatlichen Betrag in Höhe von EUR XXXX ,- zum Unterhalt ihres mj im XXXX 2014 geborenen Sohnes zu Handen des Kindesvaters bei sonstiger Exekution zu bezahlen (P-Akt, AS 19). Das Mehrbegehrten wurde nach Vorbringen der BF, dass sie eine Wohnung brauche und nach Arbeit suche, abgewiesen. Mit Beschluss des zuständigen BG in der Pflegschaftssache vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass die Kindesmutter schuldig sei, je mit Wirkung ab römisch 40 04.2020 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder, einen monatlichen Beitrag in Höhe von EUR römisch 40 ,- zum Unterhalt ihrer mj im römisch 40 2013 geborenen Tochter und einen monatlichen Betrag in Höhe von EUR römisch 40 ,- zum Unterhalt ihres mj im römisch 40 2014 geborenen Sohnes zu Handen des Kindesvaters bei sonstiger Exekution zu bezahlen (P-Akt, AS 19). Das Mehrbegehrten wurde nach Vorbringen der BF, dass sie eine Wohnung brauche und nach Arbeit suche, abgewiesen.

Mit einem beim BG am XXXX eingelangten Schreiben beantragte der Kindesvater „Unterhaltsvorschuss“ für seine beiden Kinder, mit der Begründung, dass „die Kindesmutter keine Alimente zahlt.“ (PU-Akt, AS 29)Mit einem beim BG am römisch 40 eingelangten Schreiben beantragte der Kindesvater „Unterhaltsvorschuss“ für seine beiden Kinder, mit der Begründung, dass „die Kindesmutter keine Alimente zahlt.“ (PU-Akt, AS 29)

Am XXXX 09.2020 ist betreffend die beiden mj Kinder jeweils ein Beschluss des zuständigen BG auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen für den Zeitraum „vom XXXX 09.2020 bis XXXX 02.2021“ gemäß §§ 3, 4 Z. 1 UVG ergangen (PU-Akt, XXXX )Am römisch 40 09.2020 ist betreffend die beiden mj Kinder jeweils ein Beschluss des zuständigen BG auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen für den Zeitraum „vom römisch 40 09.2020 bis römisch 40 02.2021“ gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG ergangen (PU-Akt, römisch 40 )

Die zuständige Kinder- und Jugendhilfe beantragte mit Schreiben vom 23.10.2020 beim zuständigen BG, ab XXXX 01.2020 für die beiden mj Kinder Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z. 3 UVG zu gewähren und diese an den Kindesvater zu überweisen, mit der Begründung, dass sich laut telefonischer Auskunft der Justizanstalt die unterhaltspflichtige Kindesmutter seit XXXX 07.2020 in Untersuchungshaft befindet (PU-Akt, AS 37).Die zuständige Kinder- und Jugendhilfe beantragte mit Schreiben vom 23.10.2020 beim zuständigen BG, ab römisch 40 01.2020 für die beiden mj Kinder Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG zu gewähren und diese an den Kindesvater zu überweisen, mit der Begründung, dass sich laut telefonischer Auskunft der Justizanstalt die unterhaltspflichtige Kindesmutter seit römisch 40 07.2020 in Untersuchungshaft befindet (PU-Akt, AS 37).

Mit Beschluss des BG vom XXXX wurde die Kindesmutter ab XXXX 11.2020 für die Dauer ihrer Inhaftierung von ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren mj im XXXX 2013 und XXXX 2014 geborenen Kindern befreit (PU-Akt, XXXX ).Mit Beschluss des BG vom römisch 40 wurde die Kindesmutter ab römisch 40 11.2020 für die Dauer ihrer Inhaftierung von ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren mj im römisch 40 2013 und römisch 40 2014 geborenen Kindern befreit (PU-Akt, römisch 40 ).

Mit Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe an das BG vom XXXX wurde mitgeteilt, dass die beiden mj Kinder am XXXX im Rahmen der vollen Erziehung fremduntergebracht wurden und beantragt, die mit Beschluss des BG vom XXXX gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des Jänner 2021 einzustellen (PU-Akt, XXXX ).Mit Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe an das BG vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass die beiden mj Kinder am römisch 40 im Rahmen der vollen Erziehung fremduntergebracht wurden und beantragt, die mit Beschluss des BG vom römisch 40 gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des Jänner 2021 einzustellen (PU-Akt, römisch 40 ).

Mit darauffolgendem „Beschluss auf Einstellung der Unterhaltsvorschüsse aufgrund einer Maßnahme der vollen Erziehung“ vom XXXX 01.2021 wurden die dem Kind mit Beschluss des BG vom XXXX 09.2020, XXXX 10.2020 bzw. XXXX 11.2020 gewährten Unterhaltsvorschüsse in Höhe von EUR XXXX bzw. EUR XXXX ,- mit Ablauf des Jänner 2021 eingestellt (PU-Akt, XXXX ).Mit darauffolgendem „Beschluss auf Einstellung der Unterhaltsvorschüsse aufgrund einer Maßnahme der vollen Erziehung“ vom römisch 40 01.2021 wurden die dem Kind mit Beschluss des BG vom römisch 40 09.2020, römisch 40 10.2020 bzw. römisch 40 11.2020 gewährten Unterhaltsvorschüsse in Höhe von EUR römisch 40 bzw. EUR römisch 40 ,- mit Ablauf des Jänner 2021 eingestellt (PU-Akt, römisch 40 ).

Bezüglich der besagten Mitteilung des Kinder- und Jugendhilfeträgers an das BG vom XXXX 01.2021, dass die beiden Kinder am XXXX 01.2021 „im Rahmen der vollen Erziehung fremduntergebracht wurden“, wird darauf hingewiesen, dass die Obsorge für die beiden unmündig mj Kinder nach wie vor dem dafür zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger obliegt. Bezüglich der besagten Mitteilung des Kinder- und Jugendhilfeträgers an das BG vom römisch 40 01.2021, dass die beiden Kinder am römisch 40 01.2021 „im Rahmen der vollen Erziehung fremduntergebracht wurden“, wird darauf hingewiesen, dass die Obsorge für die beiden unmündig mj Kinder nach wie vor dem dafür zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger obliegt.

Die BF brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX vor, „die halbe Obsorge beantragen zu dürfen (VH-Niederschrift, S. 7). Die BF brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 vor, „die halbe Obsorge beantragen zu dürfen (VH-Niederschrift, S. 7).

Ein Nachweis dafür, dass der BF seitens des Kinder- und Jugendhilfeträgeres tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt worden sei, „die halbe Obsorge“ für ihre Kinder zu beantragen und damit die derzeit zur Gänze dem Kinder- und Jugendhilfeträger zukommende Obsorge mit diesem zu teilen, wurde nicht vorgelegt, geschweige denn ein von der BF mittlerweile tatsächlich gestellter Antrag auf „halbe Obsorge“.

Fest steht zudem, dass die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX befragt danach, wie sie sich ihr Leben vorstelle, wenn sie aus der Haft entlassen werde und in Österreich bleiben könne, angab:Fest steht zudem, dass die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 befragt danach, wie sie sich ihr Leben vorstelle, wenn sie aus der Haft entlassen werde und in Österreich bleiben könne, angab:

„Ich würde mir eine Wohnung und Arbeit suchen und dann versuchen, Schritt für Schritt wieder mit meinen Kindern in eine Beziehung zu kommen.“ (VH-Niederschrift, S. 9)

Dass die BF im Zuge ihrer Antwort zunächst auf die von ihr nach Haftentlassung angestrebte Wohnungs- und Arbeitssuche Bezug nahm und erst darauf angab, „dann“ zu versuchen, „Schritt für Schritt wieder mit“ ihren „Kindern in eine Beziehung zu kommen“ (VH-Niederschrift, S. 9), zeugt davon, dass die BF vor nunmehr mehr als einem halben Jahr, als sie begonnen hat, vermehrt Kontakt zu ihren beiden in einem Kinderheim untergebrachten Kindern zu suchen, nicht tatsächlich am Aufbau einer Beziehung, sondern nur an der Glaubhaftmachung einer Nahebeziehung zu ihren Kindern interessiert war, dies deshalb, um einer Ausreiseverpflichtung entgehen und nach Strafhaftentlassung weiterhin in Österreich bleiben zu können.

Aus dem Akteninhalt ging glaubhaft hervor, dass die BF nach Unterbringung ihrer beiden Kinder in einer Kinder- und Jugendwohngemeinschaft am XXXX mit ihren Kindern anfangs nur sporadischen Telefonkontakt bzw. vor Erlassung des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes gegen sie nur wenig Telefon – Kontakt hatte. Aus dem Akteninhalt ging glaubhaft hervor, dass die BF nach Unterbringung ihrer beiden Kinder in einer Kinder- und Jugendwohngemeinschaft am römisch 40 mit ihren Kindern anfangs nur sporadischen Telefonkontakt bzw. vor Erlassung des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes gegen sie nur wenig Telefon – Kontakt hatte.

Die BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt danach, ob sie sonst noch Familie in Österreich habe, an:

„Nein. Aber auch in Ungarn habe ich niemanden. (…).“ (VH-Niederschrift, S. 7)

Davon, dass die BF in Ungarn überhaupt keine Bezugsperson mehr hat, war bereits aufgrund ihres späteren Vorbringens, immer, wenn sie sich mit dem Kindesvater gestritten habe einen von ihr namentlich genannten Kindesvater in Ungarn besucht zu haben (VH-Niederschrift, S. 8), nicht auszugehen, geht doch daraus vielmehr glaubhaft ein vor ihrer Haft zu diesem Kindesvater in Ungarn durch Besuche aufrechtgehaltener Kontakt hervor.

Die BF hat im Verfahren nichts vorgebracht, was bei einer Rückkehr einer neuerlichen Kontaktaufnahme mit dem besagten Kindesvater in Ungarn entgegenstehen würde.

Sie hat außerdem nicht vorgebracht, dass ihre psychische Beeinträchtigung nur in Österreich behandelbar wäre.

Im Hinblick auf die seitens des psychologischen Dienstes der Justizanstalt dem BVwG berichtete psychische Beeinträchtigung der BF mitsamt festgestellter emotionaler Instabilität, depressiver Stimmung, niedergedrückter Befindlichkeit und eine Psychotherapie erforderlich machender Traumatisierung der BF wird darauf hingewiesen, dass kein Nachweis über eine erfolgreich verlaufen(d)e Psychotherapie vorliegt bzw. vorgelegt werden konnte.

Der psychologischen Stellungnahme vom XXXX folgend liegt bei der BF ein auffälliges psychisches Zustandsbild mit depressiv gefärbter Stimmung, meistens niedergedrückter Befindlichkeit, eher im negativen Bereich liegender Affizierbarkeit und emotional instabiler Persönlichkeit vor. Der psychologischen Stellungnahme vom römisch 40 folgend liegt bei der BF ein auffälliges psychisches Zustandsbild mit depressiv gefärbter Stimmung, meistens niedergedrückter Befindlichkeit, eher im negativen Bereich liegender Affizierbarkeit und emotional instabiler Persönlichkeit vor.

Der psychologischen Stellungnahme vom XXXX folgend steht nunmehr nach zwei erfolglosen Psychotherapieversuchen ein erneuter Therapieversuch unter Heranziehung einer Expertin für Traumatologie und Traumafolgestörungen am Plan. Der psychologischen Stellungnahme vom römisch 40 folgend steht nunmehr nach zwei erfolglosen Psychotherapieversuchen ein erneuter Therapieversuch unter Heranziehung einer Expertin für Traumatologie und Traumafolgestörungen am Plan.

Von der Richterin in der Verhandlung vor dem BVwG befragt danach, wie es derzeit mit ihrer Therapie aussehe, gab die BF an:

„Ich habe die Therapie abgebrochen, weil es nicht gepasst hat, ich beginne jetzt aber eine neue Therapie. Meine Psychologin ist (…) vom psychologischen Dienst in der JA (…).“ (VH-Niederschrift, S. 6)

Demnach wird nunmehr somit nach zwei erfolglosen Therapieversuchen in Haft ein neuerlicher Psychotherapieversuch gestartet.

In einem mit der BBU Rückkehrberatung und Services Geschäftsstelle geführten „verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG“ gab die BF an, rückkehrwillig zu sein, nachdem sie „umfangreich über“ ihre „Perspektiven in Österreich und die freiwillige Rückkehr inklusive aller bestehenden Unterstützungsleistungen im Rahmen der bestehenden Rückkehrhilfe und Reintegrationsprogramme informiert“ worden war. Am XXXX langte beim BVwG das dies bescheinigende „Rückkehrberatungsprotokoll“ vom XXXX ein. In einem mit der BBU Rückkehrberatung und Services Geschäftsstelle geführten „verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG“ gab die BF an, rückkehrwillig zu sein, nachdem sie „umfangreich über“ ihre „Perspektiven in Österreich und die freiwillige Rückkehr inklusive aller bestehenden Unterstützungsleistungen im Rahmen der bestehenden Rückkehrhilfe und Reintegrationsprogramme informiert“ worden war. Am römisch 40 langte beim BVwG das dies bescheinigende „Rückkehrberatungsprotokoll“ vom römisch 40 ein.

Festgehalten wird, dass die BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG bei ihrem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch vor der BBU Rückkehrberatung und Services Geschäftsstelle am XXXX angegeben hat, rückkehrwillig zu sein, woraus ersichtlich war, dass die BF für sich selbst kein einer Rückkehr nach Ungarn entgegenstehendes, etwa in Bezug auf ihre mj Kinder familiär, gesundheitlich bedingtes oder anderweitiges Rückkehrhindernis sieht. Festgehalten wird, dass die BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG bei ihrem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch vor der BBU Rückkehrberatung und Services Geschäftsstelle am römisch 40 angegeben hat, rückkehrwillig zu sein, woraus ersichtlich war, dass die BF für sich selbst kein einer Rückkehr nach Ungarn entgegenstehendes, etwa in Bezug auf ihre mj Kinder familiär, gesundheitlich bedingtes oder anderweitiges Rückkehrhindernis sieht.

Auch wenn sich die BF bei ihrem Rückkehrberatungsgespräch am XXXX als rückkehrwillig ausgesprochen hat, hat sie nach Erlassung eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes gegen sie vor nunmehr mehr als einem halben Jahr begonnen, vermehrt Kontakt zu ihren Kindern zu suchen, und damit offenbar angestrebt, eine nahe (emotionale) Anbindung ihrerseits zu ihren Kindern glaubhaft machen zu können, um in weiterer Folge nach ihrer Strafhaftentlassung nicht ausreisen zu müssen und in Österreich bleiben zu können.Auch wenn sich die BF bei ihrem Rückkehrberatungsgespräch am römisch 40 als rückkehrwillig ausgesprochen hat, hat sie nach Erlassung eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes gegen sie vor nunmehr mehr als einem halben Jahr begonnen, vermehrt Kontakt zu ihren Kindern zu suchen, und damit offenbar angestrebt, eine nahe (emotionale) Anbindung ihrerseits zu ihren Kindern glaubhaft machen zu können, um in weiterer Folge nach ihrer Strafhaftentlassung nicht ausreisen zu müssen und in Österreich bleiben zu können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

(…)

(4) (…).“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

3.1.2. Der BF, eine ungarische Staatsangehörige, hält sich seit dem Jahr 2012 und demnach somit etwas mehr als zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf.

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA vom XXXX wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG gegen die BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BFA vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG gegen die BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist, wenn durch ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist, wenn durch ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Fallbezogen ist zur Klarstellung noch zu ergänzen, dass die ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf Unionsbürger anzuwenden waren.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Fallbezogen ist zur Klarstellung noch zu ergänzen, dass die ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf Unionsbürger anzuwenden waren.

Gemäß ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 idF FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (§ 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 2 BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Z 1 und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vgl. E 9. November 2011, 2011/22/0264). § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den - vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifischen Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).Gemäß ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 in der Fassung FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Ziffer eins und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vergleiche E 9. November 2011, 2011/22/0264). Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den - vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifischen Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).

§ 9 Abs. 4 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, vom 20.07.2015 bis 31.08.2018 gültig gewesen, lautet wie folgt:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, vom 20.07.2015 bis 31.08.2018 gültig gewesen, lautet wie folgt:

„§ 9 (…)

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn


,

1.       ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2.       er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“

Der mit „Verleihung“ betitelte § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, idgF, BGBl. I. Nr. 162/2021, lautet in Abs. 1 wie folgt:Der mit „Verleihung“ betitelte Paragraph 10, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, idgF, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 162 aus 2021,, lautet in Absatz eins, wie folgt:

„§ 10.

(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.“

Da die BF nicht bereits von klein auf im Inland aufgewachsen ist, sondern sich erst seit dem Jahr 2012 in Österreich aufhält ist der Tatbestand des § 9 Abs. 4 Z. 2 FPG nicht erfüllt, da die BF im Juni 2021 rk zu einer 12-jährigen Freiheitsstrafe strafrechtlich verurteilt worden ist, liegt auch nicht die Erfüllung des Tatbestandes des § 9 Abs. 4 Z. 1 FPG vor, durfte ihr doch nach § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG, BGBl. Nr. 311/1985, idgF, BGBl. I. Nr. 162/2021, wegen rk strafrechtlicher Verurteilung zu einer (zwölfjährigen) Freiheitsstrafe vor Ablauf einer zehnjährigen Aufenthaltsdauer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden. Da die BF nicht bereits von klein auf im Inland aufgewachsen ist, sondern sich erst seit dem Jahr 2012 in Österreich aufhält ist der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, FPG nicht erfüllt, da die BF im Juni 2021 rk zu einer 12-jährigen Freiheitsstrafe strafrechtlich verurteilt worden ist, liegt auch nicht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, FPG vor, durfte ihr doch nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, idgF, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 162 aus 2021,, wegen rk strafrechtlicher Verurteilung zu einer (zwölfjährigen) Freiheitsstrafe vor Ablauf einer zehnjährigen Aufenthaltsdauer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden.

Nunmehr ist zu prüfen, welcher Gefährdungsmaßstab zur Anwendung kommt, aufgrund eines erworbenen Daueraufenthaltsrechts der zwischen dem in § 67 Abs. 1 S. 2 FPG angeführten einfachen und dem in § 67 Abs. 1 S. 5 FPG angeführten erhöhten Gefährdungsmaßstab iSv § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG, oder der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG. Nunmehr ist zu prüfen, welcher Gefährdungsmaßstab zur Anwendung kommt, aufgrund eines erworbenen Daueraufenthaltsrechts der zwischen dem in Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG angeführten einfachen und dem in Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG angeführten erhöhten Gefährdungsmaßstab iSv Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG, oder der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG.

Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN).Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN).

Hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, muss für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, erfüllt sein, nämlich dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Hält sich der Unionsbürger allerdings bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt der fünfte Satz des § 67 Abs. 1 FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 5, mwN). Hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, muss für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, erfüllt sein, nämlich dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Hält sich der Unionsbürger allerdings bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt der fünfte Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 5, mwN).

Es gibt somit sowohl den einfachen Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG, den bei einem erworbenen Daueraufenthaltsrecht zur Anwendung kommenden zwischen dem einfachen und erhöhten Gefährdungsmaßstab liegenden Gefährdungsmaßstab iSv § 66 Abs. 1 letzter Teilsatz FPG und den erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG.Es gibt somit sowohl den einfachen Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG, den bei einem erworbenen Daueraufenthaltsrecht zur Anwendung kommenden zwischen dem einfachen und erhöhten Gefährdungsmaßstab liegenden Gefährdungsmaßstab iSv Paragraph 66, Absatz eins, letzter Teilsatz FPG und den erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG.

Gemäß § 66 Abs. 1 1 letzter Teilsatz FPG ist bei einem bereits erworbenem Daueraufenthaltsrecht (u.a. nach § 53a NAG) eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, 1 letzter Teilsatz FPG ist bei einem bereits erworbenem Daueraufenthaltsrecht (u.a. nach Paragraph 53 a, NAG) eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Dieser Prüfungs- bzw. Gefährdungsmaßstab einer vorliegenden schwerwiegenden Gefahr kommt bei einem erworbenem Daueraufenthaltsrecht der vorhin angeführten VwGH-Judikatur zufolge (VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157) nicht nur bei einer Ausweisung, sondern wie im gegenständlichen Fall auch bei einem Aufenthaltsverbot zur Anwendung.

Gemäß § 53a Abs. 1 S. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, S. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt.

Die Ausübung des Freizügigkeitsrechts setzt eine gewisse Nachhaltigkeit voraus. Wenn die Freizügigkeit auf die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG gestützt wird, ist aber keine Mindestaufenthaltsdauer von drei Monaten zu fordern; weiters begründet auch schon eine ernsthafte, objektiv nicht aussichtslose Arbeitssuche die Arbeitnehmereigenschaft. Eine mehr als dreimonatige Aufenthaltsdauer ist nur dann für die Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Freizügigkeit erforderlich, wenn das Aufenthaltsrecht nicht auf Art. 7 Abs. 1 lit. a, sondern auf Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG gestützt wird (vgl. zu alldem VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0343, Rn. 23, mwN).Die Ausübung des Freizügigkeitsrechts setzt eine gewisse Nachhaltigkeit voraus. Wenn die Freizügigkeit auf die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG gestützt wird, ist aber keine Mindestaufenthaltsdauer von drei Monaten zu fordern; weiters begründet auch schon eine ernsthafte, objektiv nicht aussichtslose Arbeitssuche die Arbeitnehmereigenschaft. Eine mehr als dreimonatige Aufenthaltsdauer ist nur dann für die Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Freizügigkeit erforderlich, wenn das Aufenthaltsrecht nicht auf Artikel 7, Absatz eins, Litera a,, sondern auf Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/38/EG gestützt wird vergleiche zu alldem VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0343, Rn. 23, mwN).

Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß § 8 Abs. 4 RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.

Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie gemäß § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder unter anderem dann, wenn sie gemäß § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder unter anderem dann, wenn sie gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.

Im EuGH-Urteil [Große Kammer] 11.11.2014, Dano, C-333/13, Rn. 75, heißt es:

„Überdies unterscheidet die Richtlinie 2004/38 hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Dagegen wird in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen.“). Um als „Arbeitnehmer“ im Sinn der genannten Bestimmungen zu gelten, muss lediglich eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff VwGH 29.9.2011, 2009/21/0386, Punkt 3.3. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, u.a. mit dem Hinweis auf das eine geringfügige Beschäftigung betreffende Urteil des EuGH vom 4.2.2010, Hava Genc, C-14/09, Rn. 19 ff; siehe aus der letzten Zeit etwa auch EuGH 19.7.2017, Antonino Bordonaro, C-143/16, Rn. 19 ff).„Überdies unterscheidet die Richtlinie 2004/38 hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Artikel 7, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Dagegen wird in Artikel 7, Absatz eins, Buchst. b dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen.“). Um als „Arbeitnehmer“ im Sinn der genannten Bestimmungen zu gelten, muss lediglich eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses vergleiche unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff VwGH 29.9.2011, 2009/21/0386, Punkt 3.3. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, u.a. mit dem Hinweis auf das eine geringfügige Beschäftigung betreffende Urteil des EuGH vom 4.2.2010, Hava Genc, C-14/09, Rn. 19 ff; siehe aus der letzten Zeit etwa auch EuGH 19.7.2017, Antonino Bordonaro, C-143/16, Rn. 19 ff).

Gemäß § 53a Abs. 2 NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen von unter anderem Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Z. 1) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Z. 3). Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen von unter anderem Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Ziffer eins,) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Ziffer 3,).

Die BF ist im Jahr 2012 nach Österreich gekommen, um hier als Prostituierte zu arbeiten und hat nach ihrer Einreise Anfang des Jahres 2012 rund ein Jahr lang auch mangels diesbezüglicher Meldung illegal als Prostituierte gearbeitet. Sie war von Anfang Dezember 2012 bis Ende Februar 2013 gewerblich selbstständig erwerbstätig und damit erstmals als Erwerbstätige gemeldet und bezog dann anlässlich der Geburt ihrer Kinder im Zeitraum von September 2013 bis November 2017 pauschales Kinderbetreuungsgeld.

Nach Geburt ihrer Tochter im XXXX 2013 hat die BF am 15.10.2013 auf ihren Antrag hin eine „Anmeldebescheinigung (Sonstige)“ ausgestellt erhalten. Nach Geburt ihrer Tochter im römisch 40 2013 hat die BF am 15.10.2013 auf ihren Antrag hin eine „Anmeldebescheinigung (Sonstige)“ ausgestellt erhalten.

Die BF war in den Monaten Dezember 2012 und Jänner, Februar 2013 „Selbstständige“ iSv § 51 Abs. 1 Z. 1 Alt. 2 NAG, hat folglich aufgrund der Schwangerschaft mit ihren Kindern ihre gewerblich selbstständige Erwerbstätigkeit aufgeben müssen und bezog im Zeitraum von September 2013 bis November 2017 pauschales Kinderbetreuungsgeld, und nach Krankengeldbezügen im April 2018 und im Zeitraum von Juni 2018 bis August 2018 Wochengeld im Zeitraum von August 2018 bis November 2018. Die BF war in den Monaten Dezember 2012 und Jänner, Februar 2013 „Selbstständige“ iSv Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Alt. 2 NAG, hat folglich aufgrund der Schwangerschaft mit ihren Kindern ihre gewerblich selbstständige Erwerbstätigkeit aufgeben müssen und bezog im Zeitraum von September 2013 bis November 2017 pauschales Kinderbetreuungsgeld, und nach Krankengeldbezügen im April 2018 und im Zeitraum von Juni 2018 bis August 2018 Wochengeld im Zeitraum von August 2018 bis November 2018.

Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird gemäß § 53a Abs. 2 Z. 1 NAG nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr und gemäß § 53a Abs. 1 Z. 3 NAG nicht unterbrochen durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr und gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht unterbrochen durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

Im Folgenden wird auszugsweise das VwGH-Erkenntnis vom 11.08.2017, Zl. Ro 2015/10/0019, wiedergegeben:

„(…)

45 Ferner ist daran zu erinnern, dass das Unionsrecht Frauen im Zusammenhang mit der Mutterschaft einen besonderen Schutz gewährt. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 im Hinblick auf die Berechnung des ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, der es Unionsbürgern erlaubt, das Recht zu erwerben, sich dort auf Dauer aufzuhalten, die Kontinuität des Aufenthalts u. a. durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft nicht berührt wird. 45 Ferner ist daran zu erinnern, dass das Unionsrecht Frauen im Zusammenhang mit der Mutterschaft einen besonderen Schutz gewährt. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 16, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 im Hinblick auf die Berechnung des ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, der es Unionsbürgern erlaubt, das Recht zu erwerben, sich dort auf Dauer aufzuhalten, die Kontinuität des Aufenthalts u. a. durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft nicht berührt wird.

(…)

21 Bezogen auf die Rechtslage nach dem MSchG liegen diese - vom EuGH eng gefassten - Voraussetzungen der Beibehaltung der Arbeitnehmereigenschaft für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 5 MSchG vor, sofern die Betroffene nach Ablauf der Schutzfrist des § 5 leg. cit. wieder eine Beschäftigung aufnimmt. Die Beibehaltung der Arbeitnehmerschaft kommt hingegen nicht in Betracht, wenn die Wiederaufnahme bzw. Ausübung der Erwerbstätigkeit infolge der Inanspruchnahme der Karenz im Sinne des § 15 MSchG unterbleibt: Zum einen bezweckt die Karenz - im Gegensatz zu den Beschäftigungsverboten der §§ 3und 5 MSchG - nicht die Hintanhaltung von körperlichen Belastungen der Mutter, die aus der Schwangerschaft oder der Geburt resultieren. Zum anderen steht die - an die Zeiträume des Mutterschutzes - anschließende Karenz auch der Voraussetzung einer bloß "kurzzeitigen" Aufgabe der Erwerbstätigkeit bzw. dem Erfordernis der Wiederaufnahme der Beschäftigung innerhalb eines "angemessenen Zeitraumes nach der Geburt" entgegen.21 Bezogen auf die Rechtslage nach dem MSchG liegen diese - vom EuGH eng gefassten - Voraussetzungen der Beibehaltung der Arbeitnehmereigenschaft für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den Paragraphen 3 und 5 MSchG vor, sofern die Betroffene nach Ablauf der Schutzfrist des Paragraph 5, leg. cit. wieder eine Beschäftigung aufnimmt. Die Beibehaltung der Arbeitnehmerschaft kommt hingegen nicht in Betracht, wenn die Wiederaufnahme bzw. Ausübung der Erwerbstätigkeit infolge der Inanspruchnahme der Karenz im Sinne des Paragraph 15, MSchG unterbleibt: Zum einen bezweckt die Karenz - im Gegensatz zu den Beschäftigungsverboten der Paragraphen 3 u, n, d, 5 MSchG - nicht die Hintanhaltung von körperlichen Belastungen der Mutter, die aus der Schwangerschaft oder der Geburt resultieren. Zum anderen steht die - an die Zeiträume des Mutterschutzes - anschließende Karenz auch der Voraussetzung einer bloß "kurzzeitigen" Aufgabe der Erwerbstätigkeit bzw. dem Erfordernis der Wiederaufnahme der Beschäftigung innerhalb eines "angemessenen Zeitraumes nach der Geburt" entgegen.

(…)

23 Entgegen der Revisionsauffassung vermag der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis im Sinn des § 15 Abs. 4 MSchG während der Dauer der Karenz aufrecht bleibt, daran nichts zu ändern.23 Entgegen der Revisionsauffassung vermag der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis im Sinn des Paragraph 15, Absatz 4, MSchG während der Dauer der Karenz aufrecht bleibt, daran nichts zu ändern.

24 Aus dem Hinweis auf das Urteil des OGH vom 16. Juni 2009, 10 Ob 13/09y, lässt sich für die Revision nichts gewinnen, weil es in dieser Entscheidung um den (sozialversicherungsrechtlichen) Arbeitnehmerbegriff im Sinne der "Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern", ging, diese Verordnung aber gemäß ihrem Artikel 4 Abs. 4 "auf die Sozialhilfe" nicht anzuwenden war und sohin im Bereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ebenfalls nicht maßgeblich ist (vgl. nunmehr ebenso Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach die Verordnung auf "soziale Fürsorge" nicht anwendbar ist, sowie die zu dieser Verordnung ergangene jüngere Judikatur des OGH, etwa das Urteil vom 22. Oktober 2015, 10 Ob S 148/14h). Der EuGH hat dazu in seinem - infolge eines Vorabentscheidungsersuchens durch den OGH ergangenen - Urteil vom 10. März 2011, C-516/09, festgehalten, dass eine Person die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 besitzt, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 lit. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Unter dieser Voraussetzung kam der Klägerin des Ausgangsverfahrens während der sechsmonatigen Verlängerung der Karenz im Anschluss an die Geburt ihres Kindes die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der genannten Verordnung zu. Der Verordnung Nr. 1408/71 liegt sohin ein anderer Arbeitnehmerbegriff zu Grunde als der Freizügigkeitsrichtlinie.“24 Aus dem Hinweis auf das Urteil des OGH vom 16. Juni 2009, 10 Ob 13/09y, lässt sich für die Revision nichts gewinnen, weil es in dieser Entscheidung um den (sozialversicherungsrechtlichen) Arbeitnehmerbegriff im Sinne der "Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern", ging, diese Verordnung aber gemäß ihrem Artikel 4 Absatz 4, "auf die Sozialhilfe" nicht anzuwenden war und sohin im Bereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ebenfalls nicht maßgeblich ist vergleiche nunmehr ebenso Artikel 3, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach die Verordnung auf "soziale Fürsorge" nicht anwendbar ist, sowie die zu dieser Verordnung ergangene jüngere Judikatur des OGH, etwa das Urteil vom 22. Oktober 2015, 10 Ob S 148/14h). Der EuGH hat dazu in seinem - infolge eines Vorabentscheidungsersuchens durch den OGH ergangenen - Urteil vom 10. März 2011, C-516/09, festgehalten, dass eine Person die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 besitzt, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Artikel eins, Litera a, dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Unter dieser Voraussetzung kam der Klägerin des Ausgangsverfahrens während der sechsmonatigen Verlängerung der Karenz im Anschluss an die Geburt ihres Kindes die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der genannten Verordnung zu. Der Verordnung Nr. 1408/71 liegt sohin ein anderer Arbeitnehmerbegriff zu Grunde als der Freizügigkeitsrichtlinie.“

Im gegenständlichen Fall liegt demnach somit nach Abbruch der gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit der seit dem Jahr 2012 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen BF anlässlich ihrer Schwangerschaft mit ihrer im XXXX 2013 geborenen Tochter aufgrund der ihre Kinder betreffenden darauffolgenden Karenzzeit mit Anspruch bzw. Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum von September 2013 bis November 2017 eine zwölf Monate überschreitende Unterbrechung der Kontinuität ihres Aufenthalts im Bundesgebiet iSv § 53a Abs. 1 NAG vor. Im gegenständlichen Fall liegt demnach somit nach Abbruch der gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit der seit dem Jahr 2012 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen BF anlässlich ihrer Schwangerschaft mit ihrer im römisch 40 2013 geborenen Tochter aufgrund der ihre Kinder betreffenden darauffolgenden Karenzzeit mit Anspruch bzw. Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum von September 2013 bis November 2017 eine zwölf Monate überschreitende Unterbrechung der Kontinuität ihres Aufenthalts im Bundesgebiet iSv Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG vor.

Das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle kann, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0264, Rn. 9, mit dem Hinweis einerseits auf VwGH 26.2.2013, 2010/22/0104, in dem wiederum auf VwGH 23.2.2012, 2010/22/0011, Bezug genommen wird, und andererseits auf EuGH [Große Kammer] 15.9.2015, Alimanovic, C-67/14, Rn. 56). Dem wird auch in § 66 Abs. 1 FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung („es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“) Rechnung getragen. Das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle kann, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0264, Rn. 9, mit dem Hinweis einerseits auf VwGH 26.2.2013, 2010/22/0104, in dem wiederum auf VwGH 23.2.2012, 2010/22/0011, Bezug genommen wird, und andererseits auf EuGH [Große Kammer] 15.9.2015, Alimanovic, C-67/14, Rn. 56). Dem wird auch in Paragraph 66, Absatz eins, FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung („es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“) Rechnung getragen.

Die BF war nach ihrer im Jahr 2012 erfolgten Einreise rund drei Monate lang im Zeitraum von Dezember 2012 bis Februar 2013 als „Selbstständige“ tätig, und hat sich nach schwangerschafts- karenzbedingtem Abbruch ihrer gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit und nach ihrem bis in den Monat November 2017 hineinreichenden Kinderbetreuungsgeldbezug, wie aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich, nicht nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemüht und hat, wie aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich, in den Zeiträumen von März 2018 bis Anfang April 2018, von rund Mitte April 2018 bis Anfang Juni 2018 und von Anfang März 2020 bis Juli 2020 Arbeitslosengeld und dazwischen Krankengeld und im Zeitraum von August 2018 bis November 2018 Wochengeld bezogen, dies anlässlich der Schwangerschaft mit einem weiteren mit dem Drittangeklagten gemeinsamen Kindes, welches sie laut ihren Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG nach der Geburt zur Adoption freigegeben hat (VH-Niederschrift, S. 5) und nun ebenso bei Adoptiveltern aufwächst wie ihr im XXXX 2017 mit dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 genannten Drittangeklagten gemeinsame bei Adoptiveltern aufwachsenden Sohnes.Die BF war nach ihrer im Jahr 2012 erfolgten Einreise rund drei Monate lang im Zeitraum von Dezember 2012 bis Februar 2013 als „Selbstständige“ tätig, und hat sich nach schwangerschafts- karenzbedingtem Abbruch ihrer gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit und nach ihrem bis in den Monat November 2017 hineinreichenden Kinderbetreuungsgeldbezug, wie aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich, nicht nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemüht und hat, wie aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich, in den Zeiträumen von März 2018 bis Anfang April 2018, von rund Mitte April 2018 bis Anfang Juni 2018 und von Anfang März 2020 bis Juli 2020 Arbeitslosengeld und dazwischen Krankengeld und im Zeitraum von August 2018 bis November 2018 Wochengeld bezogen, dies anlässlich der Schwangerschaft mit einem weiteren mit dem Drittangeklagten gemeinsamen Kindes, welches sie laut ihren Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG nach der Geburt zur Adoption freigegeben hat (VH-Niederschrift, S. 5) und nun ebenso bei Adoptiveltern aufwächst wie ihr im römisch 40 2017 mit dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 genannten Drittangeklagten gemeinsame bei Adoptiveltern aufwachsenden Sohnes.

Die BF ging dann erst nach mehr als sechs Monaten nach Ende ihres Wochen- und Krankengeldbezuges im Dezember 2018 einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit für rund zwei Wochen im September 2019 und daraufhin einer weiteren unselbstständigen Erwerbstätigkeit für rund dreieinhalb Monate im Zeitraum von Oktober 2019 bis Jänner 2020 nach und war daraufhin für rund zwei Wochen im März 2020 und dann zuletzt ein Monat vor ihrer Inhaftnahme rund zwei Wochen im Juni 2020 geringfügig beschäftigt.

Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie gemäß § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG ist „Familienangehöriger“ wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist „Familienangehöriger“ wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

Die BF lebte ab Ende November 2012 bis zur Trennung im April 2020 mit ihren im XXXX 2013 und im XXXX 2014 geborenen mj Kinder, die aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft ihres mittlerweile verstorbenen Vaters ebenso österreichische Staatsbürger sind, und dem Kindesvater in gemeinsamem Haushalt zusammen, abgesehen vom Zeitraum von September 2017 bis Jänner 2018, in welchem sie mit ihren beiden Kindern in einem Frauenhaus war und dem nachfolgenden Zeitraum von Februar 2018 bis rund Mitte Juli 2018, in welchem sie obdachlos (gemeldet) bzw. bis zur Rückkehr zum Kindesvater rund Mitte Juli 2018 unbekannten Aufenthaltes war. Die BF lebte ab Ende November 2012 bis zur Trennung im April 2020 mit ihren im römisch 40 2013 und im römisch 40 2014 geborenen mj Kinder, die aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft ihres mittlerweile verstorbenen Vaters ebenso österreichische Staatsbürger sind, und dem Kindesvater in gemeinsamem Haushalt zusammen, abgesehen vom Zeitraum von September 2017 bis Jänner 2018, in welchem sie mit ihren beiden Kindern in einem Frauenhaus war und dem nachfolgenden Zeitraum von Februar 2018 bis rund Mitte Juli 2018, in welchem sie obdachlos (gemeldet) bzw. bis zur Rückkehr zum Kindesvater rund Mitte Juli 2018 unbekannten Aufenthaltes war.

Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. lit. b) der Unionsbürgerrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, wobei beantragte Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen sind. (vgl. VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/10/0031).Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Abs. Litera b,) der Unionsbürgerrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, wobei beantragte Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen sind. vergleiche VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/10/0031).

Der BF wurde von dem mittlerweile verstorbenen Vater ihrer im XXXX 2013 und XXXX 2014 geborenen Kinder, im Gesamtzeitraum ihres Zusammenlebens von Ende November 2012 bis April 2020 Unterkunft bzw. Unterstützung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gewährt. Sie bezog nach Beendigung ihrer nur rund drei Monate andauernden gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit im Februar 2013 anlässlich ihrer Schwangerschaft mit ihrer im XXXX 2013 geborenen Tochter Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum von September 2013 bis November 2017, dann Arbeitslosengeld in den Zeiträumen von März 2018 bis Juni 2018 und von März 2020 bis Juli 2020 und Einkünfte aus einer kurzzeitigen nur rund zwei Wochen dauernden Beschäftigung im September 2019, aus einer rund dreieinhalbmonatigen Beschäftigung im Zeitraum von Oktober 2019 bis Ende Jänner 2020 und aus zwei kurzzeitigen geringfügigen Beschäftigungen von März 2020 und Juli 2020, und war stets auf Unterkunft bzw. Unterstützung durch den Kindesvater angewiesen. Der BF wurde von dem mittlerweile verstorbenen Vater ihrer im römisch 40 2013 und römisch 40 2014 geborenen Kinder, im Gesamtzeitraum ihres Zusammenlebens von Ende November 2012 bis April 2020 Unterkunft bzw. Unterstützung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gewährt. Sie bezog nach Beendigung ihrer nur rund drei Monate andauernden gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit im Februar 2013 anlässlich ihrer Schwangerschaft mit ihrer im römisch 40 2013 geborenen Tochter Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum von September 2013 bis November 2017, dann Arbeitslosengeld in den Zeiträumen von März 2018 bis Juni 2018 und von März 2020 bis Juli 2020 und Einkünfte aus einer kurzzeitigen nur rund zwei Wochen dauernden Beschäftigung im September 2019, aus einer rund dreieinhalbmonatigen Beschäftigung im Zeitraum von Oktober 2019 bis Ende Jänner 2020 und aus zwei kurzzeitigen geringfügigen Beschäftigungen von März 2020 und Juli 2020, und war stets auf Unterkunft bzw. Unterstützung durch den Kindesvater angewiesen.

Nach ihrer im April 2020 erfolgten Trennung beantragte der Kindesvater mit Schreiben von April 2020 Alimente für seine beiden Kinder (PU-Akt, XXXX ).Nach ihrer im April 2020 erfolgten Trennung beantragte der Kindesvater mit Schreiben von April 2020 Alimente für seine beiden Kinder (PU-Akt, römisch 40 ).

Mit Schreiben von Mai 2020 beantragte er die Erhöhung der Alimente auf EUR XXXX ,- pro Kind und begründete dies wie folgt:Mit Schreiben von Mai 2020 beantragte er die Erhöhung der Alimente auf EUR römisch 40 ,- pro Kind und begründete dies wie folgt:

„Aufgrund meiner Krankheit kann ich leider keiner Tätigkeit nachkommen. Die Kindesmutter ist voll arbeitsfähig und kann dadurch für den Unterhalt sorgen.“ (PU-Akt, XXXX )„Aufgrund meiner Krankheit kann ich leider keiner Tätigkeit nachkommen. Die Kindesmutter ist voll arbeitsfähig und kann dadurch für den Unterhalt sorgen.“ (PU-Akt, römisch 40 )

Die zur Leistung von Alimenten an den Kindesvater verpflichtete von März 2020 bis Juli 2020 Arbeitslosengeld beziehende BF konnte, wie aus dem vom zuständigen BG eingeholten PU-Akt nachweislich hervorging, die Alimente für ihre beiden gemeinsamen Kinder nicht in dem vom Kindesvater im Mai 2020 begehrten Ausmaß leisten.

Festgehalten wird, dass der BF im Zeitraum ihres Zusammenlebens mit dem mittlerweile verstorbenen Vater ihrer im XXXX 2013 und XXXX 2014 geborenen Kinde von Ende November 2012 bis April 2020 von diesem Unterkunft und finanzielle Unterstützung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gewährt worden ist, und die BF nach ihrer im April 2020 erfolgten Trennung in Zeiten von Arbeitslosengeldbezug nicht die vom Kindesvater verlangte Unterhaltsschuld bezahlen konnte und im Hinblick auf ihren Wohnungsbedarf und ihre Arbeitssuche von dem für die Pflegschaftssache zuständigen BG der von ihr monatlich zu leistende Unterhaltsbetrag unter Berücksichtigung des Existenzminimums herabgesetzt wurde. Festgehalten wird, dass der BF im Zeitraum ihres Zusammenlebens mit dem mittlerweile verstorbenen Vater ihrer im römisch 40 2013 und römisch 40 2014 geborenen Kinde von Ende November 2012 bis April 2020 von diesem Unterkunft und finanzielle Unterstützung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gewährt worden ist, und die BF nach ihrer im April 2020 erfolgten Trennung in Zeiten von Arbeitslosengeldbezug nicht die vom Kindesvater verlangte Unterhaltsschuld bezahlen konnte und im Hinblick auf ihren Wohnungsbedarf und ihre Arbeitssuche von dem für die Pflegschaftssache zuständigen BG der von ihr monatlich zu leistende Unterhaltsbetrag unter Berücksichtigung des Existenzminimums herabgesetzt wurde.

Der BF beantragte mit einem im September 2020 beim zuständigen BG eingelangten Schreiben einen Unterhaltsvorschuss für seine beiden Kinder, mit der Begründung, dass „die Kindesmutter keine Alimente zahlt“ (PU-Akt, XXXX ). Der BF beantragte mit einem im September 2020 beim zuständigen BG eingelangten Schreiben einen Unterhaltsvorschuss für seine beiden Kinder, mit der Begründung, dass „die Kindesmutter keine Alimente zahlt“ (PU-Akt, römisch 40 ).

Folglich wurde Unterhaltsvorschuss für die beiden Kinder gewährt und nach Bekanntwerden der Haft der BF diese von ihrer Unterhaltsschuld befreit.

Die BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, nunmehr mit ihrer Arbeit in Haft monatlich EUR XXXX ,- zu verdienen (VH-Niederschrift, S. 7), und mit dem Jugendamt ausgemacht zu haben, von ihren Rücklagen nunmehr monatlich EUR XXXX ,- an ihre beiden Kinder überweisen zu können (VH-Niederschrift, S. 8)Die BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, nunmehr mit ihrer Arbeit in Haft monatlich EUR römisch 40 ,- zu verdienen (VH-Niederschrift, S. 7), und mit dem Jugendamt ausgemacht zu haben, von ihren Rücklagen nunmehr monatlich EUR römisch 40 ,- an ihre beiden Kinder überweisen zu können (VH-Niederschrift, S. 8)

Im gegenständlichen Fall steht unabhängig davon, dass die BF in Österreich nur wenigen ganz kurzfristigen Beschäftigungen nachgegangen ist, fest, dass die Kontinuität des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet ab dem Jahr 2012 bereits nach Ende von 12 Monaten nach ihrer Ende Februar 2013 geendeten rund dreimonatigen gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit und damit ab März 2014 iSv § 53a Abs. 2 Z. 3 NAG auf jeden Fall unterbrochen war und nach Ende ihrer langen von September 2013 bis in den Monat November 2017 hineinreichenden Karenzzeit nicht mehr fünf Jahre bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt liegen, innerhalb welchen die BF ein Daueraufenthaltsrecht iSv § 53a Abs. 1 NAG erwerben können hätte, weshalb mangels erworbenen Daueraufenthaltsrechts nicht der zwischen dem einfachen und dem erhöhten Gefährdungsmaßstab liegende Gefährdungsmaßstab iSv § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG zur Anwendung zu kommen hatte.Im gegenständlichen Fall steht unabhängig davon, dass die BF in Österreich nur wenigen ganz kurzfristigen Beschäftigungen nachgegangen ist, fest, dass die Kontinuität des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet ab dem Jahr 2012 bereits nach Ende von 12 Monaten nach ihrer Ende Februar 2013 geendeten rund dreimonatigen gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit und damit ab März 2014 iSv Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 3, NAG auf jeden Fall unterbrochen war und nach Ende ihrer langen von September 2013 bis in den Monat November 2017 hineinreichenden Karenzzeit nicht mehr fünf Jahre bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt liegen, innerhalb welchen die BF ein Daueraufenthaltsrecht iSv Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben können hätte, weshalb mangels erworbenen Daueraufenthaltsrechts nicht der zwischen dem einfachen und dem erhöhten Gefährdungsmaßstab liegende Gefährdungsmaßstab iSv Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG zur Anwendung zu kommen hatte.

Zu prüfen war folglich, ob der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG anzuwenden war.Zu prüfen war folglich, ob der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG anzuwenden war.

Bezüglich der für die Anwendbarkeit des erhöhten Gefährdungsmaßstabes nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG erforderlichen Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren wird darauf hingewiesen, dass im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16.01.2014, Rs C-400/12, ausgeführt wurde, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen zurückzurechnen ist. Bezüglich der für die Anwendbarkeit des erhöhten Gefährdungsmaßstabes nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG erforderlichen Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren wird darauf hingewiesen, dass im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16.01.2014, Rs C-400/12, ausgeführt wurde, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen zurückzurechnen ist.

Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates rechtmäßig aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Bestimmung keine Berücksichtigung und diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthaltes im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, und EuGH 16.1.2014, M. G., C-400/12; VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 10/11).Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates rechtmäßig aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Bestimmung keine Berücksichtigung und diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthaltes im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, und EuGH 16.1.2014, M. G., C-400/12; VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 10/11).

Diesbezüglich wurde im VwGH-Erkenntnis vom 18.01.2021, Zl Ra 2020/21/0511, auf den dortigen Fall bezogen Folgendes festgehalten:

„(…)

Nach dieser Rechtsprechung wird der zehnjährige Aufenthaltszeitraum nicht generell dann unterbrochen, wenn die Integrationsverbindungen mit dem Aufnahmemitgliedstaat in irgendeiner Form (etwa durch die Begehung von Straftaten) abgerissen sind; vielmehr muss dies durch eine Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates bzw. die einer solchen Abwesenheit grundsätzlich gleichzuhaltende Verbüßung einer Haftstrafe erfolgt sein. Unter dieser Voraussetzung kann es freilich eine Rolle spielen, ob die zuvor erreichte Integration durch die Begehung von Straftaten bereits als relativiert anzusehen war.

Im Ergebnis ist die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber nicht auf einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthaltszeitraum vor der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verweisen konnte, aber nicht unvertretbar. Er befand sich nämlich vom 12. November 2016 bis zum 27. Juni 2017 sowie vom 2. Juli 2017 bis zum 7. August 2017 in Untersuchungshaft und sodann ab dem 7. August 2017 in Strafhaft zur Verbüßung einer sechsjährigen Freiheitsstrafe. Im Fall einer derart langen Freiheitsstrafe könnte - unabhängig davon, wie weit der Vollzug der Strafe schon fortgeschritten ist, und selbst unter Berücksichtigung einer möglichen vorzeitigen (bedingten) Entlassung - nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die weitere Kontinuität des Aufenthalts angenommen werden (vgl. zu einem Fall, in dem eine fünfjährige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden war, VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich, zumal der Aufenthalt des Revisionswerbers vor dem Antritt der Haft nach den - in der Revision letztlich nicht bestrittenen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erst knapp zehn Jahre betragen hatte. Ausgehend davon, dass die Verbüßung der Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall die Kontinuität des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich unterbricht, durfte demnach vertretbar davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Verfügung des Aufenthaltsverbots kein als durchgehend zu wertender zehnjähriger Aufenthalt im Sinn des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG vorlag. Anzumerken ist noch, dass der für diese Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt jener der Verfügung einer rechtskräftigen - und nicht schon der erstinstanzlichen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist, hat das Bundesverwaltungsgericht doch generell die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und dabei auch die absehbare weitere Entwicklung, insbesondere die voraussichtliche Dauer einer Freiheitsentziehung, zu berücksichtigen (vgl. auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).“Im Ergebnis ist die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber nicht auf einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthaltszeitraum vor der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verweisen konnte, aber nicht unvertretbar. Er befand sich nämlich vom 12. November 2016 bis zum 27. Juni 2017 sowie vom 2. Juli 2017 bis zum 7. August 2017 in Untersuchungshaft und sodann ab dem 7. August 2017 in Strafhaft zur Verbüßung einer sechsjährigen Freiheitsstrafe. Im Fall einer derart langen Freiheitsstrafe könnte - unabhängig davon, wie weit der Vollzug der Strafe schon fortgeschritten ist, und selbst unter Berücksichtigung einer möglichen vorzeitigen (bedingten) Entlassung - nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die weitere Kontinuität des Aufenthalts angenommen werden vergleiche zu einem Fall, in dem eine fünfjährige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden war, VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich, zumal der Aufenthalt des Revisionswerbers vor dem Antritt der Haft nach den - in der Revision letztlich nicht bestrittenen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erst knapp zehn Jahre betragen hatte. Ausgehend davon, dass die Verbüßung der Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall die Kontinuität des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich unterbricht, durfte demnach vertretbar davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Verfügung des Aufenthaltsverbots kein als durchgehend zu wertender zehnjähriger Aufenthalt im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG vorlag. Anzumerken ist noch, dass der für diese Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt jener der Verfügung einer rechtskräftigen - und nicht schon der erstinstanzlichen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist, hat das Bundesverwaltungsgericht doch generell die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und dabei auch die absehbare weitere Entwicklung, insbesondere die voraussichtliche Dauer einer Freiheitsentziehung, zu berücksichtigen vergleiche auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).“

Vor diesem Hintergrund wird darauf hingewiesen, dass seit Erlassung des angefochtenen Bescheides gegen die BF mangels zwischenzeitiger Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde seitens des BVwG ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht, das nach (voraussichtlicher) Entlassung der BF aus der Strafhaft (nach Verbüßung der 12-jährigen Freiheitsstrafe im Jahr 2032) durchgesetzt werden kann.

Im gegenständlichen Fall konnte unter Bedachtnahme darauf, dass die Frage, ob trotz einer Anhaltung in Untersuchungs- und Strafhaft von einem ununterbrochenen Aufenthalt des Fremden in den letzten zehn Jahren iSd. fünften Satzes des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 ausgegangen werden müssen hätte, eine einzelfallbezogene Beurteilung darstellt (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452), in Gesamtbetrachtung nicht von „außergewöhnlichen Umständen“ ausgegangen werden, die die Kontinuität ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet trotz der Anhaltung der BF in Haft seit XXXX 07.2020 rechtfertigen würde, berücksichtigt man, dass sich die BF nunmehr seit ihrer Einreise Anfang des Jahres 2012 erst seit rund elf Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, ihr Aufenthalt im Bundesgebiet vor Antritt der Haft am XXXX 07.2020 nur rund achteinhalb Jahre und damit um rund eineinhalb Jahre weniger als zehn Jahre betragen hatte, der BF angesichts ihrer rk strafrechtlichen Verurteilung von Juni 2021 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren bis zur tatsächlichen Durchsetzbarkeit des gegen sie erlassenen durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes nunmehr noch rund neun Jahre in Haft bevorstehen, und die vor ihren Straftaten erreichte Integration durch die Begehung von Straftaten bereits als relativiert anzusehen war (vgl. VwGH 18.01.2021, Zl Ra 2020/21/0511), berücksichtigt man, dass die nach Einreise in Österreich rund ein Jahr lang illegal als Prostituierte tätig gewesene BF sich bereits lange Zeit vor Begehung ihrer strafbaren Handlungen mit dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 genannten Drittangeklagten herumgetrieben und im April 2020, kurze Zeit vor der mit ihren beiden Mittätern gemeinsamen Tatplanung, den Vater ihrer 2013 und 2014 geborenen Kinder wegen des im Urteil von Mai 2021 genannten Zweitangeklagten verlassen hat. Im gegenständlichen Fall konnte unter Bedachtnahme darauf, dass die Frage, ob trotz einer Anhaltung in Untersuchungs- und Strafhaft von einem ununterbrochenen Aufenthalt des Fremden in den letzten zehn Jahren iSd. fünften Satzes des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 ausgegangen werden müssen hätte, eine einzelfallbezogene Beurteilung darstellt (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452), in Gesamtbetrachtung nicht von „außergewöhnlichen Umständen“ ausgegangen werden, die die Kontinuität ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet trotz der Anhaltung der BF in Haft seit römisch 40 07.2020 rechtfertigen würde, berücksichtigt man, dass sich die BF nunmehr seit ihrer Einreise Anfang des Jahres 2012 erst seit rund elf Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, ihr Aufenthalt im Bundesgebiet vor Antritt der Haft am römisch 40 07.2020 nur rund achteinhalb Jahre und damit um rund eineinhalb Jahre weniger als zehn Jahre betragen hatte, der BF angesichts ihrer rk strafrechtlichen Verurteilung von Juni 2021 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren bis zur tatsächlichen Durchsetzbarkeit des gegen sie erlassenen durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes nunmehr noch rund neun Jahre in Haft bevorstehen, und die vor ihren Straftaten erreichte Integration durch die Begehung von Straftaten bereits als relativiert anzusehen war vergleiche VwGH 18.01.2021, Zl Ra 2020/21/0511), berücksichtigt man, dass die nach Einreise in Österreich rund ein Jahr lang illegal als Prostituierte tätig gewesene BF sich bereits lange Zeit vor Begehung ihrer strafbaren Handlungen mit dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 genannten Drittangeklagten herumgetrieben und im April 2020, kurze Zeit vor der mit ihren beiden Mittätern gemeinsamen Tatplanung, den Vater ihrer 2013 und 2014 geborenen Kinder wegen des im Urteil von Mai 2021 genannten Zweitangeklagten verlassen hat.

Die vor Haft in Österreich geknüpften Bindungen sind daher durch die von der BF am XXXX 07.2020 angetretene Haft und ihre bis zum voraussichtlichen Strafende 2032 immer noch rund neun Jahre lang zu verbüßende Freiheitsstrafe abgerissen, weshalb kein als durchgehend zu wertender zehnjähriger Aufenthalt im Sinn des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG vorliegt. Die vor Haft in Österreich geknüpften Bindungen sind daher durch die von der BF am römisch 40 07.2020 angetretene Haft und ihre bis zum voraussichtlichen Strafende 2032 immer noch rund neun Jahre lang zu verbüßende Freiheitsstrafe abgerissen, weshalb kein als durchgehend zu wertender zehnjähriger Aufenthalt im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall die Haft der BF ab Inhaftnahme am XXXX 07.2020 die Kontinuität ihres Aufenthalts in Österreich unterbricht, liegt nunmehr kein als durchgehend zu wertender zehnjähriger Aufenthalt im Sinn des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG vorliegt, hatte folglich nicht der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG, sondern der einfache Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs.1 S. 2 FPG zur Anwendung zu kommen. Da im gegenständlichen Fall die Haft der BF ab Inhaftnahme am römisch 40 07.2020 die Kontinuität ihres Aufenthalts in Österreich unterbricht, liegt nunmehr kein als durchgehend zu wertender zehnjähriger Aufenthalt im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG vorliegt, hatte folglich nicht der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG, sondern der einfache Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG zur Anwendung zu kommen.

Nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG muss das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG muss das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).

Unter Bedachtnahme auf die Rechtsanschauung des VwGH, wonach ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276, mwN), konnte im gegenständlichen Fall wegen fortwährender Strafhaft der BF der Eintritt eines positiven Gesinnungswandels nur unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verhaltens und Vorbringens geprüft werden. Unter Bedachtnahme auf die Rechtsanschauung des VwGH, wonach ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276, mwN), konnte im gegenständlichen Fall wegen fortwährender Strafhaft der BF der Eintritt eines positiven Gesinnungswandels nur unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verhaltens und Vorbringens geprüft werden.

Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014, mwN).Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden vergleiche VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014, mwN).

Die BF wurde in Österreich im Mai 2021, rk mit Juni 2021, strafrechtlich verurteilt, und zwar wegen des Verbrechens des schweren Raubes, des Verbrechens der Verleumdung, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt und des Vergehens des Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Jahren.

Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag Folgendes zugrunde:

I. Die BF hat zusammen mit einer im Strafrechtsurteil namentlich genannten Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken am XXXX römisch eins. Die BF hat zusammen mit einer im Strafrechtsurteil namentlich genannten Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken am römisch 40

1./a. einer namentlich genannten Person dadurch, dass die BF ein Vertrauensverhältnis zu ihr aufbaute und ein Treffen in seinem Wohnhaus vereinbarte, der Mittäter der BF dem Opfer zahlreiche Faustschläge und Tritte gegen den Körper und Kopf versetzte und im Zuge der Gewaltanwendungen wiederholt Bargeld forderte, Bargeld in Höhe von EUR XXXX ,- abgenötigt und eine Geldbörse, zwei Mobiltelefone und zumindest zwei Jagdmesser weggenommen, wobei das Opfer bei der anschließenden Flucht stürzte, sohin mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs. 11) zur Folge hatte, nämlich eine komplexe Mittelgesichtsfraktur, Schädelfraktur, ein Schädelhirntrauma, Brüche der 10. und 11. rechten Rippen im seitlichen rückwärtigen Bereich und ein Zustand im Wachkoma;1./a. einer namentlich genannten Person dadurch, dass die BF ein Vertrauensverhältnis zu ihr aufbaute und ein Treffen in seinem Wohnhaus vereinbarte, der Mittäter der BF dem Opfer zahlreiche Faustschläge und Tritte gegen den Körper und Kopf versetzte und im Zuge der Gewaltanwendungen wiederholt Bargeld forderte, Bargeld in Höhe von EUR römisch 40 ,- abgenötigt und eine Geldbörse, zwei Mobiltelefone und zumindest zwei Jagdmesser weggenommen, wobei das Opfer bei der anschließenden Flucht stürzte, sohin mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, Absatz 11,) zur Folge hatte, nämlich eine komplexe Mittelgesichtsfraktur, Schädelfraktur, ein Schädelhirntrauma, Brüche der 10. und 11. rechten Rippen im seitlichen rückwärtigen Bereich und ein Zustand im Wachkoma;

b./ ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft, sich durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, indem sie im Zuge des zu Hauptfrage 1 geschilderten Raubes die Bankomatkarte des Opfers an sich nahmen;

2./ am XXXX in (…) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch anderen weggenommen, und zwar Gewahrsamsträgern des Zigarettenautomaten, indem sie in mehreren Einzelhandlungen achtzehn Packungen Zigaretten im Gesamtwert von EUR XXXX ,- unter Verwendung der entfremdeten Bankomatkarte des Opfers, sohin ein Behältnis unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels (§ 129 Abs. 1 Z. 1), öffneten;2./ am römisch 40 in (…) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch anderen weggenommen, und zwar Gewahrsamsträgern des Zigarettenautomaten, indem sie in mehreren Einzelhandlungen achtzehn Packungen Zigaretten im Gesamtwert von EUR römisch 40 ,- unter Verwendung der entfremdeten Bankomatkarte des Opfers, sohin ein Behältnis unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins,), öffneten;

3./ einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigt, obwohl er weiß (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch ist, wobei die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und zwar, indem sie ihn entsprechend dem Tatplan jeweils in ihren Einvernahmen vor der Kriminalpolizei und vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin als unmittelbaren Täter des schweren Raubes am XXXX beschuldigten, und zwar 3./ einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigt, obwohl er weiß (Paragraph 5, Absatz 3,), dass die Verdächtigung falsch ist, wobei die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und zwar, indem sie ihn entsprechend dem Tatplan jeweils in ihren Einvernahmen vor der Kriminalpolizei und vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin als unmittelbaren Täter des schweren Raubes am römisch 40 beschuldigten, und zwar

a./ die BF in ihrer Vernehmung vor den Polizeibeamten des Landeskriminalamtes am XXXX 07.2020, am XXXX 07.2020, am XXXX 09.2020 und vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichtes am XXXX 07.2020 und am XXXX 08.2020;a./ die BF in ihrer Vernehmung vor den Polizeibeamten des Landeskriminalamtes am römisch 40 07.2020, am römisch 40 07.2020, am römisch 40 09.2020 und vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichtes am römisch 40 07.2020 und am römisch 40 08.2020;

II./ die BF dem Opfer in der Zeit von XXXX 06.2021 bis XXXX 07.2021 fremde bewegliche Sachen, und zwar einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR XXXX ,- mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen. römisch zwei./ die BF dem Opfer in der Zeit von römisch 40 06.2021 bis römisch 40 07.2021 fremde bewegliche Sachen, und zwar einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR römisch 40 ,- mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen.

Bei der Strafbemessung wertete das Straflandesgericht das teilweise Geständnis der BF, ihren bisher ordentlichen Lebenswandel und ihre untergeordnete Rolle im Zuge der Ausführung des Raubes (in Form der Sachwegnahme) als mildernd, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen hingegen als erschwerend.

Die BF lebte, bevor sie in Haft kam, zuletzt mit dem im Strafrechtsurteil angeführten „Zweitangeklagten“ Täter in einer Lebensgemeinschaft zusammen.

Dieser ist hochbrutal gegen das Tatopfer vorgegangen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Geschworenengericht seinen bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd, hingegen als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 zweiter Fall StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 Fall 2 StGB) mit zwei Vergehen (der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB und des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 3 StGB), „das grausame Vorgehen und Ausübung eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt gegen das ihm körperlich weitaus unterlegene, körperlich behinderte 75jährige Opfer, das überdies zur Fortbewegung auf eine Krücke angewiesen war, wobei vom Zweitangeklagten seine eigene körperliche Überlegenheit bewusst einkalkuliert worden war, und seine führende Beteiligung an der Tat.“ Dieser ist hochbrutal gegen das Tatopfer vorgegangen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Geschworenengericht seinen bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd, hingegen als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, zweiter Fall StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, Fall 2 StGB) mit zwei Vergehen (der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), „das grausame Vorgehen und Ausübung eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt gegen das ihm körperlich weitaus unterlegene, körperlich behinderte 75jährige Opfer, das überdies zur Fortbewegung auf eine Krücke angewiesen war, wobei vom Zweitangeklagten seine eigene körperliche Überlegenheit bewusst einkalkuliert worden war, und seine führende Beteiligung an der Tat.“

Wie aus dem im Juni 2021 rk gewordenen Strafrechtsurteil von Mai 2021 hervorgehend, hat die BF zugesehen, wie an dem körperlich behinderten und gegenüber dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 namentlich genannten Zweitangeklagten körperlich unterlegenen Tatopfer Gewalt angewendet wurde und diesem zahlreiche Faustschläge und Tritte gegen den Körper und Kopf versetzt wurden, und dann, nachdem vom zweitangeklagten Mittäter im Zuge der Gewaltanwendung wiederholt Bargeld gefordert worden war, zusammen mit diesem dem Tatopfer Bargeld in Höhe von EUR XXXX ,- abgenötigt und eine Geldbörse, zwei Mobiltelefone und zumindest zwei Jagdmesser weggenommen (s. XXXX ).Wie aus dem im Juni 2021 rk gewordenen Strafrechtsurteil von Mai 2021 hervorgehend, hat die BF zugesehen, wie an dem körperlich behinderten und gegenüber dem im Strafrechtsurteil von Mai 2021 namentlich genannten Zweitangeklagten körperlich unterlegenen Tatopfer Gewalt angewendet wurde und diesem zahlreiche Faustschläge und Tritte gegen den Körper und Kopf versetzt wurden, und dann, nachdem vom zweitangeklagten Mittäter im Zuge der Gewaltanwendung wiederholt Bargeld gefordert worden war, zusammen mit diesem dem Tatopfer Bargeld in Höhe von EUR römisch 40 ,- abgenötigt und eine Geldbörse, zwei Mobiltelefone und zumindest zwei Jagdmesser weggenommen (s. römisch 40 ).

Im Zuge der Ausführung der von der BF zusammen mit zwei Mittätern geplanten Raubhandlung ist es aufgrund der massiven Gewalteinwirkung seitens der Mittäterschaft in Form von einer Vielzahl von Schlägen und Tritten gegen das Gesicht des Tatopfers bei diesem zu einer komplexen Mittelgesichtsfraktur, Gesichtsschädelfraktur, einem kompletten Abriss des Gesichtsschädels von der Schädelbasis, einem Schädelhirntrauma sowie Brüche der 10. und rechten Rippe gekommen und das den Tätern bzw. dem besonders gewalttätigen im Urteil genannten Zweitangeklagten körperlich deutlich unterlegene 75 jährige Tatopfer in ein Wachkoma gefallen.

Die BF hat zur Zeit der Verführung bzw. des Aufbauens eines Vertrauensverhältnisses zum Tatopfer aus der geplanten Tat resultierende schwere gesundheitliche Folgen für das Tatopfer in Kauf genommen.

Die von ihrer Rechtsvertreterin in der Beschwerde angegebene Reue bezüglich der von ihr begangenen Straftaten hat die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG persönlich in Angesicht zur verhandelnden Richterin nicht kundgetan und ist in ihren Angaben zur Tat bzw. in der Art und Weise, wie sie über die mit den beiden Mittätern geplante Tat sprach, auch nicht durchgeschienen.

Die BF gab nach Vorhalt durch die verhandelnde Richterin, dass sie als Lockvogel gedient habe, um das Tatopfer gemeinsam mit ihren beiden Mittätern ausrauben zu können, an, dass sie alle drei (Täter) die Idee gemeinsam gehabt hätten, und die BF zwar zu ihren beiden Mittätern, die auf das Opfer losgegangen wären, gesagt habe, dass sie aufhören sollen, dies jedoch nichts genutzt habe (VH-Niederschrift, S. 6).

Aus diesem Vorbringen ging hervor, dass die BF die seitens der Mittäterschaft massive Gewalteinwirkung am Tatopfer mit einer gewissen Gleichgültigkeit mitverfolgt und sich mit den daraus beim Tatopfer entstandenen Verletzungen abgefunden hat.

Dies zeugt von einer hohen Skrupellosigkeit und einem hohen kriminellen Potential. Ein solches war somit nicht nur bei ihrer brutal gegen das Raubopfer vorgegangenen Mittäterschaft, sondern auch bei der BF selbst erkennbar.

Dass die BF zu strafbaren Handlungen solcher Art wie sie sie im Juli 2020 begangen hat, grundsätzlich fähig und bereit ist und bei einer solchen Tatbegehung zusammen mit Mittätern auch schwere und lebensgefährliche Verletzungen beim Tatopfer in Kauf nimmt, hat sie somit unter Beweis gestellt.

Aus den Aussagen zu ihren strafbaren Handlungen und dem diesbezüglichen Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX mehr als zweieinhalb Jahre nach ihrer Inhaftnahme im Juli 2020 war ein mittlerweile bei der BF entstandenes Unrechtsbewusstsein bezüglich ihrer Straftaten nicht erkennbar.Aus den Aussagen zu ihren strafbaren Handlungen und dem diesbezüglichen Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 mehr als zweieinhalb Jahre nach ihrer Inhaftnahme im Juli 2020 war ein mittlerweile bei der BF entstandenes Unrechtsbewusstsein bezüglich ihrer Straftaten nicht erkennbar.

Die BF hat mit dem im Strafrechtsurteil genannten Drittangeklagten zwei gemeinsame bei Adoptiveltern aufwachsende mj Kinder, darunter einen im XXXX 2017 geborenen Sohn und ein weiteres nach der Geburt zur Adoption freigegebenes Kind. Sie hat keinen Kontakt zu diesen beiden Kindern und deren Adoptiveltern und kennt auch nicht den Namen ihres nach der Geburt zur Adoption freigegebenen Kindes. Die BF hat mit dem im Strafrechtsurteil genannten Drittangeklagten zwei gemeinsame bei Adoptiveltern aufwachsende mj Kinder, darunter einen im römisch 40 2017 geborenen Sohn und ein weiteres nach der Geburt zur Adoption freigegebenes Kind. Sie hat keinen Kontakt zu diesen beiden Kindern und deren Adoptiveltern und kennt auch nicht den Namen ihres nach der Geburt zur Adoption freigegebenen Kindes.

Die BF wurde nach Inhaftnahme im Juli 2020 von niemandem außer von ihren beiden im XXXX 2013 und XXXX 2014 geborenen Kindern in Haft besucht, dies erstmals nach mehr als zwei Jahren Haft am XXXX , und erhält von diesen beiden seit Anfang Dezember 2022 in Dreimonatsabständen Besuche, welche nur in Begleitung des psychologischen Dienstes stattfinden. Die BF wurde nach Inhaftnahme im Juli 2020 von niemandem außer von ihren beiden im römisch 40 2013 und römisch 40 2014 geborenen Kindern in Haft besucht, dies erstmals nach mehr als zwei Jahren Haft am römisch 40 , und erhält von diesen beiden seit Anfang Dezember 2022 in Dreimonatsabständen Besuche, welche nur in Begleitung des psychologischen Dienstes stattfinden.

Ihre beiden Kinder wurden am XXXX , als der Kindesvater krankheitsbedingt und auch sonst niemand mehr für sie sorgen konnte, in einer Kinder- und Jugendwohngemeinschaft untergebracht. Dort hatten die Kinder zu ihrer Mutter anfangs nur sporadischen, dann später erst zumindest einmal wöchentlichen Telefonkontakt und ab dem Monat Oktober 2021 zudem einmal monatlichen Kontakt über Videotelefonie.Ihre beiden Kinder wurden am römisch 40 , als der Kindesvater krankheitsbedingt und auch sonst niemand mehr für sie sorgen konnte, in einer Kinder- und Jugendwohngemeinschaft untergebracht. Dort hatten die Kinder zu ihrer Mutter anfangs nur sporadischen, dann später erst zumindest einmal wöchentlichen Telefonkontakt und ab dem Monat Oktober 2021 zudem einmal monatlichen Kontakt über Videotelefonie.

Festgehalten wird an dieser Stelle das Vorbringen in der mit Schriftsatz vom XXXX erhobenen Beschwerde, dass die BF „ab den Sommermonaten persönliche Besuche vornehmen“ möchte, sich hierfür jedoch eine psychologische Unterstützung für sich und die Kinder wünsche, da sie durch die momentane Situation sehr belastet sei ( XXXX ). Festgehalten wird an dieser Stelle das Vorbringen in der mit Schriftsatz vom römisch 40 erhobenen Beschwerde, dass die BF „ab den Sommermonaten persönliche Besuche vornehmen“ möchte, sich hierfür jedoch eine psychologische Unterstützung für sich und die Kinder wünsche, da sie durch die momentane Situation sehr belastet sei ( römisch 40 ).

Es wurde von der BF somit bereits in der Beschwerde Besuchskontakt zu ihren Kindern in Haft angestrebt.

Daraus, dass die BF erst ungefähr ein halbes Jahr vor Erstellung des Berichtes der pädagogischen Leitung über die Mutter-Kinderbeziehung vom XXXX bzw. vor nunmehr mehr als einem halben Jahr und damit nur kurze Zeit nach Erlassung des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes gegen sie begonnen hat, vermehrt Kontakt zu ihren beiden 2013 und 2014 geborenen Kindern zu suchen, war darauf zu schließen, dass die BF dies nur deshalb getan hat, um bei den stets nur in Anwesenheit von WG-Betreuungspersonal in der Kinder- und Jugendwohngemeinschaft stattfindenden Telefon- bzw. Videotelefonie-Kontakten zu ihren beiden Kindern sowie bei den stets nur in Anwesenheit des psychologischen Dienstes der Justizanstalt stattfindenden (Besuchs-) Kontakten vor der den psychologischen Dienst versehenden Psychologin eine nahe Bindung zu ihren beiden Kindern glaubhaft machen und dadurch wiederum eine Verkürzung der Haftdauer und ein Bleiberecht nach Strafhaftentlassung bewirken zu können.Daraus, dass die BF erst ungefähr ein halbes Jahr vor Erstellung des Berichtes der pädagogischen Leitung über die Mutter-Kinderbeziehung vom römisch 40 bzw. vor nunmehr mehr als einem halben Jahr und damit nur kurze Zeit nach Erlassung des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes gegen sie begonnen hat, vermehrt Kontakt zu ihren beiden 2013 und 2014 geborenen Kindern zu suchen, war darauf zu schließen, dass die BF dies nur deshalb getan hat, um bei den stets nur in Anwesenheit von WG-Betreuungspersonal in der Kinder- und Jugendwohngemeinschaft stattfindenden Telefon- bzw. Videotelefonie-Kontakten zu ihren beiden Kindern sowie bei den stets nur in Anwesenheit des psychologischen Dienstes der Justizanstalt stattfindenden (Besuchs-) Kontakten vor der den psychologischen Dienst versehenden Psychologin eine nahe Bindung zu ihren beiden Kindern glaubhaft machen und dadurch wiederum eine Verkürzung der Haftdauer und ein Bleiberecht nach Strafhaftentlassung bewirken zu können.

Ihre beiden in einer Kinder- und Jugendwohngemeinschaft untergebrachten unmündig mj Kinder sind alters- und situationsbedingt besonders hilfsbedürftig und auf Liebe und Zuneigung von familiären Bezugspersonen angewiesen, haben sie doch abgesehen von einzelnen Verwandten väterlicherseits, zu denen sie sporadisch, hauptsächlich zu Ostern und Weihnachten und gelegentlich telefonisch und für kurzzeitige gemeinsame Freizeitunternehmungen wie Schwimmen gehen, unter dem Jahr Kontakt haben, außer ihre Mutter niemanden mehr, ist doch nach Trennung ihrer Eltern im April 2020 Ende Jänner 2021 ihr für sie allein obsorgeberechtigt gewesener Vater an Krebs verstorben.

Die BF musste nach ihrer Trennung im April 2020 für ihre beiden mj Kinder Unterhalt zahlen, konnte jedoch nicht Alimente in der vom Kindesvater begehrten Höhe von EUR XXXX ,- pro Kind bezahlen, weshalb seitens des für diese Pflegschaftssache zuständigen BG im Hinblick auf den Wohnungsbedarf und die Arbeitssuche der BF „unter Berücksichtigung des Existenzminimums“ ein geringerer Betrag festgesetzt werden musste. Nach Antrag des Kindesvaters auf Gewährung von „Unterhaltsvorschuss“ für ihre beiden Kinder, mit der Begründung, dass „die Kindesmutter keine Alimente zahlt“ (PU-Akt, XXXX ), wurden Unterhaltsvorschüsse für die beiden mj Kinder gewährt und schließlich nach Bekanntwerden der Haft der BF diese für die Dauer ihrer Haft von ihrer Unterhaltspflicht befreit (PU-Akt, XXXX ).Die BF musste nach ihrer Trennung im April 2020 für ihre beiden mj Kinder Unterhalt zahlen, konnte jedoch nicht Alimente in der vom Kindesvater begehrten Höhe von EUR römisch 40 ,- pro Kind bezahlen, weshalb seitens des für diese Pflegschaftssache zuständigen BG im Hinblick auf den Wohnungsbedarf und die Arbeitssuche der BF „unter Berücksichtigung des Existenzminimums“ ein geringerer Betrag festgesetzt werden musste. Nach Antrag des Kindesvaters auf Gewährung von „Unterhaltsvorschuss“ für ihre beiden Kinder, mit der Begründung, dass „die Kindesmutter keine Alimente zahlt“ (PU-Akt, römisch 40 ), wurden Unterhaltsvorschüsse für die beiden mj Kinder gewährt und schließlich nach Bekanntwerden der Haft der BF diese für die Dauer ihrer Haft von ihrer Unterhaltspflicht befreit (PU-Akt, römisch 40 ).

Nunmehr zahlt die BF laut ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nach entsprechender Vereinbarung mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger von ihrem monatlichen Erwerbseinkommen in Haft in Höhe von EUR XXXX ,- monatlich EUR XXXX ,- an ihre beiden im Kinderheim untergebrachten Kinder (VH-Niederschrift, S. 7, 8).Nunmehr zahlt die BF laut ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nach entsprechender Vereinbarung mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger von ihrem monatlichen Erwerbseinkommen in Haft in Höhe von EUR römisch 40 ,- monatlich EUR römisch 40 ,- an ihre beiden im Kinderheim untergebrachten Kinder (VH-Niederschrift, S. 7, 8).

Es wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass die BF mit diesen Geldleistungen das Bild einer um ihre Kinder besorgten Mutter abgeben und eine nähere Bindung zu ihren Kindern glaubhaft machen will, wie es offenbar auch hinsichtlich ihres gegenüber dem psychologischen Dienst der Justizanstalt gezeigten liebevollen Umgangs bei Besuchskontakten mit ihren Kindern der Fall ist.

Fest steht, dass die BF nach ihrer Trennung im April 2020 sich nicht so um ihre Kinder gekümmert hat, wie diese es benötigt hätten, und entgegen ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX nicht immer (Besuchs-) Kontakt zu ihren Kindern gehabt (VH-Niederschrift, S. 7) bzw. nicht wie von ihr in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX angegeben jeden Tag Kontakt zu ihren Kindern gehabt (AS 71) hat, ist doch mit polizeilichem Abschluss-Bericht vom XXXX , wonach sie „erwiesenermaßen zwischen 29.06. und XXXX 07.2020 mit der 10-jährigen“ Tochter ihrer Unterkunftgeberin im Tatobjekt beim Tatopfer „über zwei Nächte aufhältig und anwesend“ war, das Gegenteil bewiesen.Fest steht, dass die BF nach ihrer Trennung im April 2020 sich nicht so um ihre Kinder gekümmert hat, wie diese es benötigt hätten, und entgegen ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 nicht immer (Besuchs-) Kontakt zu ihren Kindern gehabt (VH-Niederschrift, S. 7) bzw. nicht wie von ihr in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 angegeben jeden Tag Kontakt zu ihren Kindern gehabt (AS 71) hat, ist doch mit polizeilichem Abschluss-Bericht vom römisch 40 , wonach sie „erwiesenermaßen zwischen 29.06. und römisch 40 07.2020 mit der 10-jährigen“ Tochter ihrer Unterkunftgeberin im Tatobjekt beim Tatopfer „über zwei Nächte aufhältig und anwesend“ war, das Gegenteil bewiesen.

Auch, wenn sich die BF während ihres verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs am XXXX 10.2022 als rückkehrwillig ausgesprochen hat und dadurch zugegeben hat, für sich selbst kein Rückkehrhindernis zu sehen, weder im Hinblick auf ihre mj Kinder in familiärer, noch in gesundheitlicher oder anderweitiger Hinsicht, hoffte sie mit ihrer vermehrten Suche nach Kontakt zu ihren Kindern vor mehr als einem halben Jahr nur kurze Zeit nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen sie offenbar doch, dadurch eine nahe Bindung zu ihren mj Kindern glaubhaft machen und dadurch wiederum eine Verkürzung ihrer Strafhaft und ein weiteres Bleiberecht in Österreich nach Strafhaftentlassung bewirken zu können. Auch, wenn sich die BF während ihres verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs am römisch 40 10.2022 als rückkehrwillig ausgesprochen hat und dadurch zugegeben hat, für sich selbst kein Rückkehrhindernis zu sehen, weder im Hinblick auf ihre mj Kinder in familiärer, noch in gesundheitlicher oder anderweitiger Hinsicht, hoffte sie mit ihrer vermehrten Suche nach Kontakt zu ihren Kindern vor mehr als einem halben Jahr nur kurze Zeit nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen sie offenbar doch, dadurch eine nahe Bindung zu ihren mj Kindern glaubhaft machen und dadurch wiederum eine Verkürzung ihrer Strafhaft und ein weiteres Bleiberecht in Österreich nach Strafhaftentlassung bewirken zu können.

Die BF hat sich in Österreich jedoch nicht so verhalten, dass sie nach Vernachlässigung ihrer Kinder und nach ihren verwerflichen strafbaren Handlungen von Juli 2020 mit einem weiteren Bleiberecht rechnen dürfte.

Sie hat sich mit den durch die massive Gewalteinwirkung seitens ihrer Mittäterschaft auf das Tatopfer bei diesem entstandenen schweren lebensgefährlichen (Kopf- und Gesichts-) Verletzungen abgefunden und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG den Vorhalt der Richterin, dass das Tatopfer in Lebensgefahr war, schweigend hingenommen, ohne ein Wort der Reue über die mit ihren beiden Mittätern gemeinsam geplante und ausgeführte Tat geäußert zu haben.

Die BF wird in Haft seit Anfang Dezember 2022 nur von ihren Kindern in derzeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger vereinbarten Dreimonatsabständen besucht, ansonsten jedoch von niemandem besucht, und hat in Österreich keine Bezugsperson, die einen positiven Einfluss auf sie ausüben könnte.

Dass die bisherigen Besuchskontakte zu ihren Kindern in Haft sich in Richtung eines positiven Gesinnungswandels positiv auf die BF ausgewirkt hätten, war aus dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ohne erkennbares Unrechtsbewusstsein und ohne ein Wort der Reue bezüglich ihrer Straftaten nicht erkennbar.

In Gesamtbetrachtung war daher bei einer voraussichtlichen Haftentlassung der BF nach 12 Jahren Haft im Juli 2032 aufgrund der bei ihr vorliegenden grundsätzlichen Bereitschaft und Fähigkeit zu strafbaren Handlungen mit für das Tatopfer auch lebensgefährlichen Folgen und der daraus wiederum erkennbaren diesbezüglichen niedrigen Hemmschwelle mit weiteren auf derselben Neigung beruhenden strafbaren Handlungen zu rechnen und folglich daher von keiner positiven Zukunftsprognose und von einer bei Haftentlassung tatsächlichen, erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG auszugehen.In Gesamtbetrachtung war daher bei einer voraussichtlichen Haftentlassung der BF nach 12 Jahren Haft im Juli 2032 aufgrund der bei ihr vorliegenden grundsätzlichen Bereitschaft und Fähigkeit zu strafbaren Handlungen mit für das Tatopfer auch lebensgefährlichen Folgen und der daraus wiederum erkennbaren diesbezüglichen niedrigen Hemmschwelle mit weiteren auf derselben Neigung beruhenden strafbaren Handlungen zu rechnen und folglich daher von keiner positiven Zukunftsprognose und von einer bei Haftentlassung tatsächlichen, erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG auszugehen.

Das vom BFA gegen die BF erlassene durchsetzbare unbefristete Aufenthaltsverbot besteht daher grundsätzlich zu Recht.

Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Im Hinblick auf die nunmehr acht und neun Jahre alten Kinder der BF wird auf folgende höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art8 Abs1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl VfSlg 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art 8 EMRK führen (vgl VfGH 28.2.2012, B1644/2000 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; VfGH 12.10.2016, E1349/2016).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art8 Abs1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 28.2.2012, B1644/2000 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; VfGH 12.10.2016, E1349/2016).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018).

Dies wurde in der Beschwerde unter vergleichsweise Bezugnahme auf dementsprechende VfGH-Judikatur (VfSlg 18.388/2008, 18389/2008, 18.392/2009) so formuliert, dass einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern eine entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme, und dabei die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland zu berücksichtigen sind (VfSlg 18.748/2009). Dies wurde in der Beschwerde unter vergleichsweise Bezugnahme auf dementsprechende VfGH-Judikatur (VfSlg 18.388 aus 2008,, 18389 aus 2008,, 18.392 aus 2009,) so formuliert, dass einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern eine entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme, und dabei die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland zu berücksichtigen sind (VfSlg 18.748 aus 2009,).

Daran anschließend wurde in der Beschwerde angeführt, dass diese – die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland – zwar aufgrund des Umstandes, dass sich die BF in Haft befinde, eingeschränkt sei, jedoch wiederum durch den Umstand verstärkt werde, dass der Kindesvater verstorben sei und die BF die einzige Bezugsperson der Kinder darstelle, und der Umstand, dass die Kinder in staatliche Pflege genommen wurden, jedenfalls nicht zu einer Beendigung des Familienlebens geführt habe (VfSlg 16.77/2003).Daran anschließend wurde in der Beschwerde angeführt, dass diese – die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland – zwar aufgrund des Umstandes, dass sich die BF in Haft befinde, eingeschränkt sei, jedoch wiederum durch den Umstand verstärkt werde, dass der Kindesvater verstorben sei und die BF die einzige Bezugsperson der Kinder darstelle, und der Umstand, dass die Kinder in staatliche Pflege genommen wurden, jedenfalls nicht zu einer Beendigung des Familienlebens geführt habe (VfSlg 16.77 aus 2003,).

Diesbezüglich wird festgehalten, dass sich die BF nach der vom Kindesvater im April 2020 erfolgten Trennung nicht täglich bzw. so um ihre beiden mj Kinder mittels Besuchskontakt gekümmert hat, wie diese es gebraucht hätten, sondern sich lieber in anderweitiger Gesellschaft aufgehalten und dann gemeinsam mit zwei Männern strafbare Handlungen geplant und ausgeführt hat, mit dem ungarischen Staatsbürger, mit dem sie den Vater ihrer beiden 2013 und 2014 geborenen Kinder (aufgrund der Geburt ihres mit diesem gemeinsamen im XXXX 2017 geborenen Sohnes bereits im Jahr 2016) betrogen hatte, und einem weiteren Ungarn, wegen dem sie den mittlerweile verstorbenen Kindesvater verlassen und mit dem sie vor ihrer Haft in Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat. Diesbezüglich wird festgehalten, dass sich die BF nach der vom Kindesvater im April 2020 erfolgten Trennung nicht täglich bzw. so um ihre beiden mj Kinder mittels Besuchskontakt gekümmert hat, wie diese es gebraucht hätten, sondern sich lieber in anderweitiger Gesellschaft aufgehalten und dann gemeinsam mit zwei Männern strafbare Handlungen geplant und ausgeführt hat, mit dem ungarischen Staatsbürger, mit dem sie den Vater ihrer beiden 2013 und 2014 geborenen Kinder (aufgrund der Geburt ihres mit diesem gemeinsamen im römisch 40 2017 geborenen Sohnes bereits im Jahr 2016) betrogen hatte, und einem weiteren Ungarn, wegen dem sie den mittlerweile verstorbenen Kindesvater verlassen und mit dem sie vor ihrer Haft in Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat.

Die BF war stets mehr auf ihr eigenes Wohl und ihre eigenen Interessen als auf das Wohl ihrer Kinder Bedacht, was ihr im Hinblick darauf, dass ihre beiden Kinder nach Trennung ihrer Eltern im April 2020 besonders auf Liebe und Zuneigung beider Elternteile angewiesen waren, besonders anzulasten ist.

Die BF hat in der Justizanstalt bereits vor dem ersten Besuch ihrer beiden mj 2013 und 2014 geborenen Kinder Anfang Dezember 2022 regelmäßige psychologische Behandlung erhalten und im Zuge deren vor allem auch ihre mj Kinder betreffende Empfehlungen „gut angenommen“, wie seitens des psychologischen Dienstes in der Stellungnahme vom XXXX bekanntgegeben wurde. Die BF hat in der Justizanstalt bereits vor dem ersten Besuch ihrer beiden mj 2013 und 2014 geborenen Kinder Anfang Dezember 2022 regelmäßige psychologische Behandlung erhalten und im Zuge deren vor allem auch ihre mj Kinder betreffende Empfehlungen „gut angenommen“, wie seitens des psychologischen Dienstes in der Stellungnahme vom römisch 40 bekanntgegeben wurde.

Dass ein liebevoller, mütterlicher Umgang der BF mit ihren Kindern in der Justizanstalt von Kinderseite mit im Bericht des psychologischen Dienstes der Justizanstalt erwähnten „Umarmungen und Liebesbekenntnissen“ erwidert wurde, ist vor dem Hintergrund, dass die Kinder zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters Ende XXXX 2021 erst sechs und sieben Jahre alt waren und nunmehr zum gegenständlichen Zeitpunkt mit ihren acht und neun Jahren nicht viel älter sind, alters- und situationsgemäß nur allzu verständlich bzw. nachvollziehbar. Dass ein liebevoller, mütterlicher Umgang der BF mit ihren Kindern in der Justizanstalt von Kinderseite mit im Bericht des psychologischen Dienstes der Justizanstalt erwähnten „Umarmungen und Liebesbekenntnissen“ erwidert wurde, ist vor dem Hintergrund, dass die Kinder zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters Ende römisch 40 2021 erst sechs und sieben Jahre alt waren und nunmehr zum gegenständlichen Zeitpunkt mit ihren acht und neun Jahren nicht viel älter sind, alters- und situationsgemäß nur allzu verständlich bzw. nachvollziehbar.

In psychologischer Stellungnahme vom XXXX wurde festgehalten:In psychologischer Stellungnahme vom römisch 40 wurde festgehalten:

„Zusammenfassend kann man von einer sehr guten und liebevollen Beziehung zwischen der Mutter und den beiden Kindern sprechen und es ist erkennbar, wie sehr die Kinder an ihrer Mutter hängen, zumal auch der Kindesvater vor kurzem verstorben ist. Eine Abschiebung der Mutter wäre für die beiden fatal und es ist anzunehmen, dass sie den Halt verlieren würden und langfristige Schäden bei den beiden unvermeidlich wären. Deshalb wird aus psychologischer Sicht eine Hierbelassung von Frau (…) dringend empfohlen.“

Der Rechtsvertreter der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gegen Schluss der Verhandlung an, dass zu den mj Kindern regelmäßiger Kontakt bestehe, diese in einer Wohngruppe leben und nach dem Tod des Vaters keine weitere Bezugsperson als die BF haben, und fügte hinzu, dass sich eine Trennung der mj Kindern von der Mutter für beide Parteien äußerst negativ auswirken würde (VH-Niederschrift, S. 9).

Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die seit Juli 2020 in Haft befindliche BF trotz des nach Erlassung des angefochtenen Bescheides durchsetzbar gebliebenen Aufenthaltsverbotes nicht sofort auszureisen hat, sondern ihr vor Durchsetzung des gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbotes noch die Verbüßung der restlichen Haftdauer der über sie mit rk gewordenem Strafrechtsurteil von Mai 2021 verhängten 12-jährigen Freiheitsstrafe bevorsteht, besagt § 70 Abs. 1 S. 2 FPG doch, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die seit Juli 2020 in Haft befindliche BF trotz des nach Erlassung des angefochtenen Bescheides durchsetzbar gebliebenen Aufenthaltsverbotes nicht sofort auszureisen hat, sondern ihr vor Durchsetzung des gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbotes noch die Verbüßung der restlichen Haftdauer der über sie mit rk gewordenem Strafrechtsurteil von Mai 2021 verhängten 12-jährigen Freiheitsstrafe bevorsteht, besagt Paragraph 70, Absatz eins, S. 2 FPG doch, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Soweit in der „Kurzstellungnahme“ der für die BF zuständigen Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugendhilfeträgers vom XXXX festgehalten wurde, dass im Sinne des Kindeswohles aus fachlicher Sicht eine Weiterführung der bestehenden regelmäßigen Kontakte zur Kindesmutter über ('Video-)Telefonie, aber vor allem auch in Form der persönlichen Besuche in der Justizanstalt für die weitere Entwicklung der Kinder als sinnvoll und unbedingt notwendig erachtet wird, wird darauf hingewiesen, dass einer solchen Kontaktweiterführung unter den gegebenen Umständen bis zur voraussichtlichen Strafhaftentlassung der Kindesmutter im Jahr 2032 nichts in den Weg gelegt wird bzw. entgegensteht und die BF mit ihren Kindern bis zum voraussichtlichen Strafende nach insgesamt 12 Jahren Haft weiterhin über (Video-) Telefonate und Besuche in der Justizanstalt Kontakt halten können wird, in dem mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger vereinbarten jeweiligen Ausmaß, laut aktueller Bekanntgabe über Besuchskontakt in weiteren Dreimonatsabständen, als nächstes am 31.05.2023 in zweistündigem und dann bei weiteren Besuchskontakten in geplantem jeweiligem vierstündigem Ausmaß. Soweit in der „Kurzstellungnahme“ der für die BF zuständigen Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugendhilfeträgers vom römisch 40 festgehalten wurde, dass im Sinne des Kindeswohles aus fachlicher Sicht eine Weiterführung der bestehenden regelmäßigen Kontakte zur Kindesmutter über ('Video-)Telefonie, aber vor allem auch in Form der persönlichen Besuche in der Justizanstalt für die weitere Entwicklung der Kinder als sinnvoll und unbedingt notwendig erachtet wird, wird darauf hingewiesen, dass einer solchen Kontaktweiterführung unter den gegebenen Umständen bis zur voraussichtlichen Strafhaftentlassung der Kindesmutter im Jahr 2032 nichts in den Weg gelegt wird bzw. entgegensteht und die BF mit ihren Kindern bis zum voraussichtlichen Strafende nach insgesamt 12 Jahren Haft weiterhin über (Video-) Telefonate und Besuche in der Justizanstalt Kontakt halten können wird, in dem mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger vereinbarten jeweiligen Ausmaß, laut aktueller Bekanntgabe über Besuchskontakt in weiteren Dreimonatsabständen, als nächstes am 31.05.2023 in zweistündigem und dann bei weiteren Besuchskontakten in geplantem jeweiligem vierstündigem Ausmaß.

Dieser Mutter-Kinder-Kontakt ist durch das vom BFA gegen die BF erlassene durchsetzbare Aufenthaltsverbot nicht bedroht, kann dieses doch erst nach Strafhaftentlassung durchgesetzt werden.

Bei dem von der BF in der Verhandlung angeführten „Strafende 2032“ bzw. bei voraussichtlicher Haftentlassung der BF nach 12 Jahren Haftim Juli 2032 wäre die im XXXX 2013 geborene nunmehr neun Jahre alte Tochter der BF bereits 18 Jahre alt und damit volljährig und ihr jüngerer im XXXX 2014 geborener nunmehr acht Jahre alte Bruder 17 bzw. in zwei Monaten im September 2032 wie seine Schwester volljährig. Die beiden Kinder der BF würden somit bei Haftentlassung ihrer Mutter im Juli 2032 bereits altersbedingt bei Weitem nicht mehr so auf die Anwesenheit ihrer Mutter angewiesen sein wie sie es derzeit sind. Bei dem von der BF in der Verhandlung angeführten „Strafende 2032“ bzw. bei voraussichtlicher Haftentlassung der BF nach 12 Jahren Haftim Juli 2032 wäre die im römisch 40 2013 geborene nunmehr neun Jahre alte Tochter der BF bereits 18 Jahre alt und damit volljährig und ihr jüngerer im römisch 40 2014 geborener nunmehr acht Jahre alte Bruder 17 bzw. in zwei Monaten im September 2032 wie seine Schwester volljährig. Die beiden Kinder der BF würden somit bei Haftentlassung ihrer Mutter im Juli 2032 bereits altersbedingt bei Weitem nicht mehr so auf die Anwesenheit ihrer Mutter angewiesen sein wie sie es derzeit sind.

Fest steht, dass der erstmals Anfang Dezember 2022 stattgefundene Besuchskontakt der BF zu ihren beiden Kindern bis zur Haftentlassung der BF, davon ausgehend, dass sich die Beziehung der BF zu ihren Kindern zukünftig bis zum Haftende nicht verschlechtert, weiterhin in bestimmten zeitlichen Abständen, wie es nunmehr gemäß einer Vereinbarung mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger in Dreimonatsabständen der Fall ist, stattfinden können wird und demnach somit die derzeit unter der alleinigen Obsorge des dafür zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers stehenden in einem Kinderheim untergebrachten mj Kinder auf ihrem Weg zum Erwachsenwerden stets die Möglichkeit haben werden, mit ihrer Mutter in Haft nicht nur Telefon- und Videotelefonie-Kontakt, sondern auch persönlichen Besuchskontakt zu halten.

Soweit in der Beschwerde angeführt wurde, dass der Umstand, dass die Kinder in staatliche Pflege genommen worden seien, jedenfalls nicht zu einer Beendigung des Familienlebens geführt habe (VfSlg 16.777/2003), wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall aus den kontrollierten bzw. nur in Anwesenheit des psychologischen Dienstes stattfindenden Besuchskontakten und den nur in Anwesenheit des WG-Betreuungspersonals stattfindenden Telefon- und Videotelefonie-Kontakten keine Nahebeziehung der BF zu ihren Kindern iSv Art. 8 EMRK erkennbar war, der BF vor ihrer Haft und vor Erlassung des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes gegen sie ihr eigenes Wohl und ihre eigenen Interessen stets wichtiger als das Wohl ihrer Kinder war, die BF bereits lange Zeit, bevor ihre beiden Kinder Anfang Jänner 2021 in ein Kinderheim gekommen sind, bzw. verschuldet durch ihre strafbaren Handlungen gegen Beginn der zweiten Jahreshälfte 2020 Anfang Jänner 2021 in eine Kinder- und Jugendwohngemeinschaft kommen mussten, an den familiären Banden stark gerüttelt hat, unter anderem während ihres unbekannten Aufenthaltes von Februar 2018 bis rund Mitte Juli 2018, was zur Folge hatte, dass mit Beschluss eines BG vom XXXX die alleinige Obsorge für die beiden Kinder auf den Kindesvater übertragen wurde, und die BF sich nach der vom Kindesvater erfolgten Trennung im April 2020 nicht in dem Ausmaß um ihre Kinder gekümmert hat, wie die nach Trennung ihrer Eltern besonders auf regelmäßigen persönlichen Kontakt, Liebe und Zuneigung durch beide Elternteile angewiesenen unmündig mj Kindern es gebraucht hätten. Soweit in der Beschwerde angeführt wurde, dass der Umstand, dass die Kinder in staatliche Pflege genommen worden seien, jedenfalls nicht zu einer Beendigung des Familienlebens geführt habe (VfSlg 16.777 aus 2003,), wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall aus den kontrollierten bzw. nur in Anwesenheit des psychologischen Dienstes stattfindenden Besuchskontakten und den nur in Anwesenheit des WG-Betreuungspersonals stattfindenden Telefon- und Videotelefonie-Kontakten keine Nahebeziehung der BF zu ihren Kindern iSv Artikel 8, EMRK erkennbar war, der BF vor ihrer Haft und vor Erlassung des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes gegen sie ihr eigenes Wohl und ihre eigenen Interessen stets wichtiger als das Wohl ihrer Kinder war, die BF bereits lange Zeit, bevor ihre beiden Kinder Anfang Jänner 2021 in ein Kinderheim gekommen sind, bzw. verschuldet durch ihre strafbaren Handlungen gegen Beginn der zweiten Jahreshälfte 2020 Anfang Jänner 2021 in eine Kinder- und Jugendwohngemeinschaft kommen mussten, an den familiären Banden stark gerüttelt hat, unter anderem während ihres unbekannten Aufenthaltes von Februar 2018 bis rund Mitte Juli 2018, was zur Folge hatte, dass mit Beschluss eines BG vom römisch 40 die alleinige Obsorge für die beiden Kinder auf den Kindesvater übertragen wurde, und die BF sich nach der vom Kindesvater erfolgten Trennung im April 2020 nicht in dem Ausmaß um ihre Kinder gekümmert hat, wie die nach Trennung ihrer Eltern besonders auf regelmäßigen persönlichen Kontakt, Liebe und Zuneigung durch beide Elternteile angewiesenen unmündig mj Kindern es gebraucht hätten.

Dies war der BF besonders negativ anzulasten.

Festgehalten wird, dass die im Mai 2021, rk mit Juni 2021, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Jahren strafrechtlich verurteilte BF sich seit XXXX in Haft befindet und nunmehr noch eine rund neun Jahre lange Haftstrafe zu verbüßen hat.Festgehalten wird, dass die im Mai 2021, rk mit Juni 2021, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Jahren strafrechtlich verurteilte BF sich seit römisch 40 in Haft befindet und nunmehr noch eine rund neun Jahre lange Haftstrafe zu verbüßen hat.

Bei einer Haftentlassung der BF nach 12 Jahren im Jahr 2032 sind ihre beiden im XXXX 2013 und XXXX 2014 geborenen nunmehr acht und neun Jahre alten noch unmündig mj Kinder bereits volljährig bzw. fast volljährig, ihre 2013 geborene Tochter 18 und ihr 2014 geborener Sohn 17, in zwei Monaten, 18 Jahre alt.Bei einer Haftentlassung der BF nach 12 Jahren im Jahr 2032 sind ihre beiden im römisch 40 2013 und römisch 40 2014 geborenen nunmehr acht und neun Jahre alten noch unmündig mj Kinder bereits volljährig bzw. fast volljährig, ihre 2013 geborene Tochter 18 und ihr 2014 geborener Sohn 17, in zwei Monaten, 18 Jahre alt.

Da die Durchsetzung des gegen die BF erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 70 Abs. 1 S. 2 FPG für die Dauer ihrer Strafhaft aufgeschoben ist, und die Kinder der BF bei Strafhaftentlassung ihrer Mutter nach 12 Jahren Haft im Juli 2032 volljährig sein werden bzw. ihre im XXXX 2013 geborene Tochter bereits 18 Jahre und ihr im XXXX 2014 geborener Sohn 17 und in zwei Monaten 18 Jahre alt sein wird, ist aufgrund der voraussichtlichen Haftentlassung der BF im Jahr 2032 betreffend die dann bereits 18-jährige Tochter das Kindeswohl nicht mehr relevant.Da die Durchsetzung des gegen die BF erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 70, Absatz eins, S. 2 FPG für die Dauer ihrer Strafhaft aufgeschoben ist, und die Kinder der BF bei Strafhaftentlassung ihrer Mutter nach 12 Jahren Haft im Juli 2032 volljährig sein werden bzw. ihre im römisch 40 2013 geborene Tochter bereits 18 Jahre und ihr im römisch 40 2014 geborener Sohn 17 und in zwei Monaten 18 Jahre alt sein wird, ist aufgrund der voraussichtlichen Haftentlassung der BF im Jahr 2032 betreffend die dann bereits 18-jährige Tochter das Kindeswohl nicht mehr relevant.

Sollte vom zuständigen Strafgericht beschlossen werden, die BF aufgrund guter Haftführung früher als geplant nach Verbüßung von 2/3 der Haftstrafe und damit bereits nach acht Jahren Haft zu entlassen, wären die Kinder zum Zeitpunkt der Haftentlassung ihrer Mutter im Juli 2028 nicht mehr unmündig, sondern bereits bzw. fast mündig minderjährig, ihre Tochter 14, bald 15, und ihr Sohn rund 13, bald 14, Jahre alt, und nach Durchleben ihres anpassungsfähigen Alters im Kinderheim (VwGH 3.5.2018, Ra 2018/18/0195, mwH, wonach für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen wird) altersmäßig und bereits längerfristig aufhältig in ihrer Wohngemeinschaft auch situationsbedingt nicht mehr so auf ihre Mutter angewiesen wie sie es derzeit sind.

Die BF gab gegenüber dem psychologischen Dienst in der Justizanstalt an, dass sie immer verhindern wollen habe, dass ihre Kinder dasselbe Schicksal erleiden wie sie und in einem Kinderheim aufwachsen. Die BF hat dies gegenüber der sie in Haft behandelnden Psychologin angegeben, sich vor ihrer Haft jedoch nicht so um ihre kleinen Kinder gesorgt, wie diese es benötigt hätten, und sich nicht so verhalten, dass sie deren Schicksal, in ein Kinderheim gekommen zu sein, verhindern können hätte, sondern mit ihren strafbaren Handlungen aus 2020 vielmehr dazu beigetragen, dass ihre Kinder, nachdem ihr mittlerweile an Krebs verstorbener Vater krankheitsbedingt und auch sonst niemand mehr für sie sorgen können hatte, Anfang Jänner 2021 in eine Kinder- und Jugendwohngemeinschaft bzw. in ein Kinderheim gekommen sind und ohne ihre Mutter aufwachsen bzw. ihr Leben in einer für sie entscheidenden altersmäßigen Entwicklungsphase ohne ihre Mutter in einer Kinder- und Jugendwohngemeinschaft durchleben müssen.

Genauso wie die beiden 2013 und 2014 geborenen Kinder mit ihrer Unterbringung in einem Kinderheim dasselbe Schicksal wie ihre Mutter in der Kindheit in ihrem Heimatland erfahren mussten, würde bei Haftentlassung der BF nach zwölf Jahren Haft im Juli 2032 ihre dann 18 jährige Tochter, jedoch auch ihr 17, bald 18, Jahre alter Sohn, bei einem näheren Kontakt zur Mutter nach deren Haftentlassung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, von ihrer Mutter mit Personen aus dem Sexgeschäft und aus dem kriminellen Milieu in Kontakt und Verbindung gebracht zu werden, und in weiterer Folge mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, auch in strafrechtlicher Hinsicht dasselbe Schicksal wie ihre Mutter zu erleiden.

Dass die BF bereit ist, sogar unmündig mj Kinder zum Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu einem Tatopfer beizuziehen, hat sie bereits unter Beweis gestellt, war sie doch mit der zehn Jahre alten Tochter ihrer Unterkunftgeberin „erwiesenermaßen zwischen 29.06. und XXXX 07.2020“ beim Tatopfer „über zwei Nächte aufhältig und anwesend“ (polizeilicher Abschluss-Bericht vom XXXX , XXXX ). Dass die BF bereit ist, sogar unmündig mj Kinder zum Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu einem Tatopfer beizuziehen, hat sie bereits unter Beweis gestellt, war sie doch mit der zehn Jahre alten Tochter ihrer Unterkunftgeberin „erwiesenermaßen zwischen 29.06. und römisch 40 07.2020“ beim Tatopfer „über zwei Nächte aufhältig und anwesend“ (polizeilicher Abschluss-Bericht vom römisch 40 , römisch 40 ).

Die BF wird nach Durchsetzung des gegen sie erlassenen durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes nach Haftentlassung 2032 und nach ihrer Ausreise nach Ungarn von ihren volljährig gewordenen Kindern bei Interesse an einem aufrechten Besuchskontakt in ihrem Heimatland besucht werden können, und mit ihnen auch über moderne Kommunikationsmittel, darunter wie derzeit in Haft auch über Videotelefonie, den Kontakt aufrecht halten können.

Ergänzend wird zudem darauf hingewiesen, dass die BF, wenn sie aufgrund guter Haftführung früher als geplant nach 2/3 der Haftzeit aus der Haft entlassen werden und folglich nach Ungarn ausreisen müssen sollte, von ihren bei Haftentlassung im Juli 2028 13 und 14 Jahre alten Kindern, in die Wege geleitet von dem für sie nunmehr allein obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträger begleitet von einer entsprechenden erwachsenen Aufsichtsperson besucht werden könnte.

Bezüglich der deutschen Sprachkenntnisse der BF wird darauf hingewiesen, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG von der verhandelnden Richterin angemerkt wurde, dass die BF an der Verhandlung in deutscher Sprache ohne Komplikationen mitwirken konnte (VH-Niederschrift, S. 9). Fest steht jedoch jedenfalls auch, dass die Verhandlung nur unter Beiziehung eines Dolmetschers für die ungarische Sprache durchgeführt werden konnte.

Die Deutschkenntnisse der BF sind auf keinen Fall derart, dass diesen bei der gegenständlichen Interessensabwägung zugunsten der BF besonderes Gewicht beigemessen werden können hätte.

An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die BF hatte, nachdem sie im Juli 2021 von einer in eine andere Justizanstalt verlegt worden war, außer zu ihren beiden mj nunmehr acht und neun Jahre alten Kindern auch zu ihrem Lebensgefährten, dem mit Strafrechtsurteil von Mai 2021 zu insgesamt 17 Jahren verurteilten Zweitangeklagten, Kontakt über Videotelefonie, und erhält außer von ihren beiden mj Kindern, von diesen derzeit in Dreimonatsabständen, von niemandem in Haft Besuch.

Bei der Interessensabwägung zugunsten der BF wiegende private bzw. soziale Bindungen in Österreich konnten nicht berücksichtigt werden.

Fest steht, dass die BF noch Bindungen in bzw. zu Ungarn hat. Mit ihrer in Ungarn lebenden Mutter, mit welcher sie nach Einreise aufrechten Telefonkontakt hatte, und mit dem in Ungarn lebenden Vater eines ihrer Kinder, den sie während der Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihrer 2013 und 2014 geborenen Kinder, in Ungarn mehrmals besuchen gefahren ist, hat sie noch Bezugspersonen dort.

Die BF wird bei einer Rückkehr nach Ungarn sowohl mit ihrer Mutter als auch mit dem besagten in Ungarn lebenden Kindesvater Kontakt aufnehmen und von letzterem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch (emotionale) Unterstützung erfahren können.

Da die BF vor ihrer Haft nach der vom Kindesvater im April 2020 erfolgten Trennung nicht regelmäßig bzw. täglich ihre beiden Kinder besucht, sondern sich vielmehr um ihren neuen Freund bzw. Lebensgefährten und zusammen mit diesem und einem weiteren ungarischen Staatsbürger, mit welchem sie zwei gemeinsame bei Adoptiveltern aufwachsende mj Kinder hat, um kriminelle Machenschaften gekümmert hat, sodass ihre beiden beim Kindesvater verbliebenen 20213 und 2014 geborenen Kinder in ein Kinderheim kommen mussten, in Haft erst, nachdem vom BFA gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden war und sie ihr Aufenthaltsrecht bedroht sah, vermehrt Kontakt zu ihren beiden Kindern gesucht hat und folglich von ihren Kindern erst nach mehr als zwei Jahren Haft in der Justizanstalt Anfang Dezember 2022 erstmals besucht worden ist, zur Zeit ihrer Tatbegehung im Juli 2020 in Kauf genommen hat, aufgrund ihrer strafbaren Handlungen in Haft zu kommen und dadurch wiederum langfristig von ihren Kindern getrennt zu werden, und nunmehr durch ihre Haft selbstverschuldet langfristig von ihren mj Kindern getrennt ist, war im gegenständlichen Fall keine bei der gegenständlichen Interessensabwägung zugunsten der BF wiegende berücksichtigungswürdige Bindung zu ihren beiden Kindern erkennbar.

Die nunmehr 31-jährige BF hält sich zudem erst seit Anfang des Jahres 2012, zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt seit mehr als zwölf Jahren, auf, wobei die Aufenthaltsdauer ab Einreise bis zur Inhaftnahme im Juli 2020 nur rund achteinhalb Jahre betragen hat, ist in Ungarn – in einem Kinderheim unter anderen Kindern – aufgewachsen und hat den Großteil ihres Lebens in Ungarn verbracht, weshalb bereits vor diesem Hintergrund von einer noch starken sprachlichen und privaten Bindung der BF zu ihrem Heimatland ausgegangen werden kann.

Fest steht zudem, dass die BF am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX mit ihrer Antwort auf die Frage, wie sie sich ihr Leben bei einem weiteren Verbleib in Österreich nach ihrer Haftentlassung vorstelle, dass sie sich eine Wohnung und Arbeit suchen und dann versuchen würde, Schritt für Schritt wieder mit ihren Kindern in eine Beziehung zu kommen (VH-Niederschrift, S. 9), zugegeben hat, dass ihr eine nach Haftentlassung wiederaufgebaute Beziehung zu ihren Kindern nicht so wichtig ist. Fest steht zudem, dass die BF am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 mit ihrer Antwort auf die Frage, wie sie sich ihr Leben bei einem weiteren Verbleib in Österreich nach ihrer Haftentlassung vorstelle, dass sie sich eine Wohnung und Arbeit suchen und dann versuchen würde, Schritt für Schritt wieder mit ihren Kindern in eine Beziehung zu kommen (VH-Niederschrift, S. 9), zugegeben hat, dass ihr eine nach Haftentlassung wiederaufgebaute Beziehung zu ihren Kindern nicht so wichtig ist.

Daraus allein, dass die BF nach der vom Kindesvater erfolgten Trennung bei ihrer in einer rund 20 Kilometer entfernten Stadt wohnenden Freundin Unterkunft genommen und wohnen durfte, war zudem keine berücksichtigungswürdige soziale Bindung zur Freundin erkennbar. Die BF hat sich nach Auszug aus der Wohnung des Kindesvaters und Einzug in die Wohnung ihrer Freundin dort bei dieser nicht „angekommen“ gefühlt, wie aus der Anführung der Hauptwohnsitzadresse des Kindesvaters als ihre eigenen Wohnadresse anfangs in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX und ihrer nach Vorhalt, dass sie doch nunmehr getrennt vom Kindesvater und ihren Kindern wohne, gemachten Angabe, dass dies ihre Hauptwohnsitzadresse sei, sie nun jedoch bei einer Freundin in einer anderen Stadt wohne ( XXXX ), deutlich wurde. Außerdem wurde die BF von dieser „Freundin“ nie in Haft besucht. Außer von ihren Kindern – in Dreimonatsabständen – erhält sie von niemandem Besuche. Auch dass die BF ihre Unterkunftgeberin nach ihrer im April 2020 erfolgten Trennung als ihre „beste Freundin“ bezeichnet hat (VH-Niederschrift, S. 5), ändert nichts daran, dass zu dieser „Freundin“ der BF keine nähere soziale Anbindung feststellbar war. Daraus allein, dass die BF nach der vom Kindesvater erfolgten Trennung bei ihrer in einer rund 20 Kilometer entfernten Stadt wohnenden Freundin Unterkunft genommen und wohnen durfte, war zudem keine berücksichtigungswürdige soziale Bindung zur Freundin erkennbar. Die BF hat sich nach Auszug aus der Wohnung des Kindesvaters und Einzug in die Wohnung ihrer Freundin dort bei dieser nicht „angekommen“ gefühlt, wie aus der Anführung der Hauptwohnsitzadresse des Kindesvaters als ihre eigenen Wohnadresse anfangs in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 und ihrer nach Vorhalt, dass sie doch nunmehr getrennt vom Kindesvater und ihren Kindern wohne, gemachten Angabe, dass dies ihre Hauptwohnsitzadresse sei, sie nun jedoch bei einer Freundin in einer anderen Stadt wohne ( römisch 40 ), deutlich wurde. Außerdem wurde die BF von dieser „Freundin“ nie in Haft besucht. Außer von ihren Kindern – in Dreimonatsabständen – erhält sie von niemandem Besuche. Auch dass die BF ihre Unterkunftgeberin nach ihrer im April 2020 erfolgten Trennung als ihre „beste Freundin“ bezeichnet hat (VH-Niederschrift, S. 5), ändert nichts daran, dass zu dieser „Freundin“ der BF keine nähere soziale Anbindung feststellbar war.

Da die BF auch keine anderweitigen berücksichtigungswürdigen Bindungen in Österreich hat, weder in beruflicher, noch wegen Freunden aus dem kriminellen Milieu in sozialer Hinsicht, war im Hinblick auf die Schwere der von der BF zusammen mit zwei ungarischen Staatsangehörigen geplanten und begangenen strafbaren Handlungen mitsamt der an einem den männlichen Mittätern der BF körperlich stark unterlegenen 75-jährigen Mann begangenen hochverwerflichen Raubhandlung, die aufgrund der massiven Gewalt durch den rk strafrechtlich verurteilten im Urteil genannten Zweitangeklagten schwere lebensgefährliche Kopf- und Gesichtsverletzungen des Tatopfers zur Folge hatte, im gegenständlichen Fall die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen die BF für gerechtfertigt und zur Verhinderung weiterer auf derselben Neigung beruhender strafbarer Handlungen mit schweren gesundheitlichen Folgewirkungen für das Tatopfer für notwendig zu halten.

Ergänzend wird noch auf das Beschwerdevorbringen, wonach die BF durch die derzeitige Situation psychisch sehr belastet sei, für sich und ihre Kinder psychologische Unterstützung wünsche, und sich derzeit in medizinischer Behandlung zu befinden und derzeit noch ungeklärte Beschwerden im Unterleib zu haben und sich voraussichtlich weiterer Untersuchungen im Rahmen eines stationären Aufenthaltes unterziehen zu werden ( XXXX ), Bezug genommen.Ergänzend wird noch auf das Beschwerdevorbringen, wonach die BF durch die derzeitige Situation psychisch sehr belastet sei, für sich und ihre Kinder psychologische Unterstützung wünsche, und sich derzeit in medizinischer Behandlung zu befinden und derzeit noch ungeklärte Beschwerden im Unterleib zu haben und sich voraussichtlich weiterer Untersuchungen im Rahmen eines stationären Aufenthaltes unterziehen zu werden ( römisch 40 ), Bezug genommen.

Bezüglich der im Beschwerdeschriftsatz vom XXXX angeführten unklaren Unterleibsschmerzen der BF war in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX nicht mehr die Rede und hat die BF die ihr zu Beginn der Verhandlung gestellte Frage, ob sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leide, doch ausdrücklich mit „nein“ beantwortet (VH-Niederschrift, S. 3). Bezüglich der im Beschwerdeschriftsatz vom römisch 40 angeführten unklaren Unterleibsschmerzen der BF war in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 nicht mehr die Rede und hat die BF die ihr zu Beginn der Verhandlung gestellte Frage, ob sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leide, doch ausdrücklich mit „nein“ beantwortet (VH-Niederschrift, S. 3).

Bezüglich der mit Beschwerdeschriftsatz vom XXXX erwähnten psychischen Belastung der BF wird festgehalten, dass die BF in Haft regelmäßig von einer Psychologin bzw. seitens des psychologischen Dienstes der Justizanstalt psychologisch behandelt wird und im Hinblick auf ihre Traumatisierung nach zwei erfolglosen Psychotherapieversuchen nochmals einen Therapieversuch startet. Bezüglich der mit Beschwerdeschriftsatz vom römisch 40 erwähnten psychischen Belastung der BF wird festgehalten, dass die BF in Haft regelmäßig von einer Psychologin bzw. seitens des psychologischen Dienstes der Justizanstalt psychologisch behandelt wird und im Hinblick auf ihre Traumatisierung nach zwei erfolglosen Psychotherapieversuchen nochmals einen Therapieversuch startet.

Hingewiesen wird darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich festgehalten hat, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. VwGH 29.2.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366; 30.7.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.10.2015, Ra 2015/20/0218).Hingewiesen wird darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich festgehalten hat, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar vergleiche VwGH 29.2.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366; 30.7.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.10.2015, Ra 2015/20/0218).

Im Verfahren wurde nicht vorgebracht, dass die BF mit ihren nunmehr in Haft regelmäßig von einer Psychologin behandelten psychischen Beeinträchtigungen und ihrer eine Psychotherapie erforderlich machenden Traumatisierung ausschließlich „nur in Österreich“ behandelt werden könnte, weshalb sich nicht die Notwendigkeit ergab, das Vorbringen der BF über ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ein sich (allenfalls) daraus im Sinn des Art. 8 EMRK ergebendes privates Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich nach Verbüßung ihrer langjährigen Haftstrafe und voraussichtlicher Haftentlassung im Jahr 2032, sollte die BF zu dieser Zeit gesundheitlich noch beeinträchtigt sein und einer Behandlung bedürfen, bei der gegenständlichen Interessensabwägung zu berücksichtigen und in seinem Gewicht zu beurteilen. Im Verfahren wurde nicht vorgebracht, dass die BF mit ihren nunmehr in Haft regelmäßig von einer Psychologin behandelten psychischen Beeinträchtigungen und ihrer eine Psychotherapie erforderlich machenden Traumatisierung ausschließlich „nur in Österreich“ behandelt werden könnte, weshalb sich nicht die Notwendigkeit ergab, das Vorbringen der BF über ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ein sich (allenfalls) daraus im Sinn des Artikel 8, EMRK ergebendes privates Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich nach Verbüßung ihrer langjährigen Haftstrafe und voraussichtlicher Haftentlassung im Jahr 2032, sollte die BF zu dieser Zeit gesundheitlich noch beeinträchtigt sein und einer Behandlung bedürfen, bei der gegenständlichen Interessensabwägung zu berücksichtigen und in seinem Gewicht zu beurteilen.

Daraus, dass die BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG bei ihrem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch vor der BBU Rückkehrberatung und Services Geschäftsstelle am XXXX ihre Rückkehrwilligkeit ausgesprochen hat, war ersichtlich, dass die BF selbst kein einer Rückkehr nach Ungarn entgegenstehendes, etwa gesundheitlich oder familiär bedingtes, Rückkehrhindernis sieht.Daraus, dass die BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG bei ihrem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch vor der BBU Rückkehrberatung und Services Geschäftsstelle am römisch 40 ihre Rückkehrwilligkeit ausgesprochen hat, war ersichtlich, dass die BF selbst kein einer Rückkehr nach Ungarn entgegenstehendes, etwa gesundheitlich oder familiär bedingtes, Rückkehrhindernis sieht.

Im Hinblick auf die Schwere der von der BF zusammen mit zwei Tätern begangenen strafbaren Handlungen, die demgegenüber in den Hintergrund tretenden nicht berücksichtigungswürdigen privaten Anbindungen der BF und das demgegenüber wiederum von der BF in den Hintergrund gestellte Wohl ihrer Kinder wird im gegenständlichen Fall die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen die BF auf jeden Fall für gerechtfertigt und notwendig gehalten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war folglich als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war folglich als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen (vgl. VwGH 22.5.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254).Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen vergleiche VwGH 22.5.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254).

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Im gegenständlichen Fall war die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für erforderlich zu halten, hat die nach ihrer Einreise Anfang des Jahres 2012 rund ein Jahr lang illegal im Bundesgebiet als Prostituierte tätige BF vor ihrer Haft doch gemeinsam mit zwei ungarischen Staatsbürgern, ihrem Lebensgefährten vor Haft und dem Freund, mit dem sie den Vater ihrer 2013 und 2014 geborenen Kinder betrogen hatte, eine hochverwerfliche Raubhandlung an einem altersmäßig und körperlich den männlichen Tätern stark unterlegenen Tatopfer geplant und ausgeführt, dabei auch schwere gesundheitliche Folgewirkungen beim Tatopfer in Kauf genommen und, wie aus ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erkennbar, nach ihren strafbaren Handlungen die schweren gesundheitlichen Folgen mit schweren lebensgefährlichen Kopf- und Gesichtsverletzungen gelassen hingenommen, damit ihre hohe kriminelle Neigung und ihre Bereitschaft und Fähigkeit zu derart hochverwerflichen Taten unter Beweis gestellt, im Hinblick darauf all ihre privaten Interessen der BF demgegenüber in den Hintergrund zu treten hatten.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war somit wegen der vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden schwer erheblichen Gefahr die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war somit wegen der vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden schwer erheblichen Gefahr die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, in welcher nichts Konkretes gegen die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes vorgebracht wurde, war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, in welcher nichts Konkretes gegen die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes vorgebracht wurde, war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Beschwerde wurde zwar der gesamte Bescheid und damit auch Spruchpunkt III. angefochten, nicht jedoch etwas Konkretes gegen Spruchpunkt III. angeführt.In der Beschwerde wurde zwar der gesamte Bescheid und damit auch Spruchpunkt römisch drei. angefochten, nicht jedoch etwas Konkretes gegen Spruchpunkt römisch drei. angeführt.

Aufgrund der erkennbaren Bereitschaft und Fähigkeit der BF zu strafbaren Handlungen in der Art ihrer im Bundesgebiet begangenen hochverwerflichen Tathandlungen, welchen der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zum 75-jährigen gehbehinderten den männlichen Tätern körperlich unterlegenen Tatopfer rund zwei Wochen vor der Tat unter Beiziehung der 10-jährigen Tochter ihrer Unterkunftgeberin vorausging (s. polizeilicher Abschluss-Bericht vom XXXX , XXXX , XXXX ) und daraus, dass sie nach Mitverfolgung der massiven Gewalttat am Tatopfer seitens ihrer Mittäterschaft diesem Sachen weggenommen hat, erkennbar gewesenen Skrupellosigkeit der BF, die es bereits zur Zeit ihres Zusammenlebens mit dem Vater ihrer 2013 und 2014 geborenen Kinder vorgezogen hat, sich mit dem rk strafrechtlich verurteilten im Urteil genannten Drittangeklagten herumzutreiben als sich um ihre Kinder zu kümmern und nach ihrer im April 2020 vom Kindesvater erfolgten Trennung die Gesellschaft zu fremden Personen und die Verfolgung krimineller Interessen wichtiger als die Aufrechthaltung des Kontakts zu ihren eigenen Kindern war, und nach dem Tod des Kindesvaters und Unterbringung ihrer Kinder in einer Kinder- und Jugendwohngemeinschaft erst, nachdem sie ihr Aufenthaltsverbot von dem gegen sie erlassenen durchsetzbaren unbefristeten Aufenthaltsverbot bedroht gesehen hatte, vermehrt Kontakt zu ihren Kindern gesucht hat, war die sofortige Ausreise der BF bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des gegen sie erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit unbedingt notwendig und daher die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der BF abzuerkennen.Aufgrund der erkennbaren Bereitschaft und Fähigkeit der BF zu strafbaren Handlungen in der Art ihrer im Bundesgebiet begangenen hochverwerflichen Tathandlungen, welchen der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zum 75-jährigen gehbehinderten den männlichen Tätern körperlich unterlegenen Tatopfer rund zwei Wochen vor der Tat unter Beiziehung der 10-jährigen Tochter ihrer Unterkunftgeberin vorausging (s. polizeilicher Abschluss-Bericht vom römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) und daraus, dass sie nach Mitverfolgung der massiven Gewalttat am Tatopfer seitens ihrer Mittäterschaft diesem Sachen weggenommen hat, erkennbar gewesenen Skrupellosigkeit der BF, die es bereits zur Zeit ihres Zusammenlebens mit dem Vater ihrer 2013 und 2014 geborenen Kinder vorgezogen hat, sich mit dem rk strafrechtlich verurteilten im Urteil genannten Drittangeklagten herumzutreiben als sich um ihre Kinder zu kümmern und nach ihrer im April 2020 vom Kindesvater erfolgten Trennung die Gesellschaft zu fremden Personen und die Verfolgung krimineller Interessen wichtiger als die Aufrechthaltung des Kontakts zu ihren eigenen Kindern war, und nach dem Tod des Kindesvaters und Unterbringung ihrer Kinder in einer Kinder- und Jugendwohngemeinschaft erst, nachdem sie ihr Aufenthaltsverbot von dem gegen sie erlassenen durchsetzbaren unbefristeten Aufenthaltsverbot bedroht gesehen hatte, vermehrt Kontakt zu ihren Kindern gesucht hat, war die sofortige Ausreise der BF bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des gegen sie erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit unbedingt notwendig und daher die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der BF abzuerkennen.

Ein triftiger Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte in Gesamtbetrachtung nicht erkannt werden, dies auch im Hinblick darauf, dass die beiden nunmehr acht und neun Jahre alten mj Kinder der BF verschuldet durch die strafbaren Handlungen ihrer Mutter, als sich ihr Vater krankheitsbedingt und auch sonst niemand mehr um sie kümmern können hatte, von ihrer Mutter getrennt in einem Kinderheim aufwachsen müssen, auch nach rk Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF jedenfalls nach derzeit geltender Vereinbarung mit dem für sie obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträger mit ihrer Mutter in Dreimonatsabständen in Haft Besuchskontakt und zumindest einmal wöchentlich Telefonkontakt sowie zumindest einmal monatlich Kontakt über Videotelefonie halten können, im Jahr der voraussichtlichen Strafhaftentlassung ihrer Mutter im Juli 2032 bereits volljährig und nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter sein werden, wie sie es derzeit mit ihren acht und neun Jahren in einer Kinder- und Jugendwohngemeinschaft zusammen mit anderen Kindern untergebracht sind (VwGH 3.5.2018, Ra 2018/18/0195, mwH, wonach für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen wird), und nach Durchsetzung des gegen sie erlassenen durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes gegen ihre Mutter diese nach Ausreise bei Interesse auch in Ungarn besuchen fahren können.

Da für die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersichtlich war, war die nicht konkret begründete Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenso als unbegründet abzuweisen wie die Beschwerde gegen die ersten beiden Spruchpunkte. Da für die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersichtlich war, war die nicht konkret begründete Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenso als unbegründet abzuweisen wie die Beschwerde gegen die ersten beiden Spruchpunkte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G313.2255636.1.00

Im RIS seit

02.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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