Entscheidungsdatum
10.08.2023Norm
AVG §21Spruch
I419 2252176-2/10E, I419 2252176-2/10E
I419 2252176-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA alias SUDAN, vertreten durch Verein Legal Focus gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.03.2023, Zl. XXXX , und 31.03.2023, Zl. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA alias SUDAN, vertreten durch Verein Legal Focus gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.03.2023, Zl. römisch 40 , und 31.03.2023, Zl. römisch 40 ,
A) 1. zu Recht: Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.03.2023 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
und beschließt:
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.03.2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 2020 den zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das BFA zur Gänze und verbunden mit einer Rückkehrentscheidung sowie der Feststellung, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, abwies, was dieses Gericht bestätigte. (BVwG 07.03.2022, I408 2252176-1/4E) Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 07.03.2022 zugestellt.
2. Mit Bescheid vom 12.01.2023 (im Folgenden auch Asylbescheid oder Bescheid A) wies das BFA einen weiteren Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 16.05.2022 zur Gänze ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und erließ eine Rückkehrentscheidung wider ihn. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria erklärte es für zulässig, für die freiwillige Ausreise bestehe keine Frist, und ihm komme kein Recht zum legalen Aufenthalt als Asylwerber im Bundesgebiet zu. Ferner erließ es ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Bescheid wurde am 16.01.2023 Rechtsanwältin Mag.a V. zugestellt, eine Ausfertigung erging an den UNHCR. Eine weitere Zustellung fand nicht statt.2. Mit Bescheid vom 12.01.2023 (im Folgenden auch Asylbescheid oder Bescheid A) wies das BFA einen weiteren Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 16.05.2022 zur Gänze ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und erließ eine Rückkehrentscheidung wider ihn. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria erklärte es für zulässig, für die freiwillige Ausreise bestehe keine Frist, und ihm komme kein Recht zum legalen Aufenthalt als Asylwerber im Bundesgebiet zu. Ferner erließ es ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Bescheid wurde am 16.01.2023 Rechtsanwältin Mag.a römisch fünf. zugestellt, eine Ausfertigung erging an den UNHCR. Eine weitere Zustellung fand nicht statt.
2. Mit dem ersten angefochtenen Bescheid vom 07.03.2023 (im Folgenden auch Mitwirkungsbescheid oder Bescheid M) trug das BFA dem Beschwerdeführer auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, konkret am 24.03.2023 an der Identitätsprüfung beim BFA an einem genannten Ort zu einer genannten Uhrzeit teilzunehmen, und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2023 übergeben.
3. Am 23.03.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Bescheid M Beschwerde, wozu sinngemäß vorgebracht wird, dieser stütze sich auf Bescheid A sowie dessen Zustellung und Rechtskraft, jedoch sei Bescheid A weder der Rechtsvertretung noch dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden. Möglich sei ein Versehen der Behörde, da die frühere Obfrau der Rechtsvertretung, eines Vereins, im September 2022 von dieser Funktion zurückgetreten sei. Diese habe am 16.01.2023 weder den Verein noch den Beschwerdeführer vertreten.
Der Beschwerdeführer habe mit der Übermittlung von Bescheid M von einer „vermeintlich oder tatsächlich existierenden“ Entscheidung erfahren.
Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist von Bescheid A.
4. Mit dem darauf ergangenen angefochtenen Bescheid vom 31.03.2023 (im Folgenden auch Bescheid W) wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag ab. Dieser Bescheid wurde am 14.04.2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt.
5. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, die belangte Behörde habe offenbar übersehen, dass mit der Zustellung an die Rechtsanwältin Mag.a V. keine Zustellung verwirklicht worden sei, da diese am 16.01.2023 längst nicht mehr Obfrau des Vereins und Vertreterin des Beschwerdeführers gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei vom Mitarbeiter A. des Vereins schon bei der Einvernahme am 30.08.2022 vertreten worden, weshalb für die Behörde hätte klar sein müssen, dass der Verein die Betreuung und Vertretung durchführe und an diesen zugestellt hätte werden müssen, da die Obfrau dem BFA am 29.09.2022 das Ende ihrer Funktion mitgeteilt habe.5. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, die belangte Behörde habe offenbar übersehen, dass mit der Zustellung an die Rechtsanwältin Mag.a römisch fünf. keine Zustellung verwirklicht worden sei, da diese am 16.01.2023 längst nicht mehr Obfrau des Vereins und Vertreterin des Beschwerdeführers gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei vom Mitarbeiter A. des Vereins schon bei der Einvernahme am 30.08.2022 vertreten worden, weshalb für die Behörde hätte klar sein müssen, dass der Verein die Betreuung und Vertretung durchführe und an diesen zugestellt hätte werden müssen, da die Obfrau dem BFA am 29.09.2022 das Ende ihrer Funktion mitgeteilt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Der Beschwerdeführer erteilte am 20.12.2021 (mittels Formular mit Datum „12.20.2021“) dem Verein L. und unter einem dessen damaliger Obfrau ad personam, Rechtsanwältin Mag.a V., die Vollmacht, ihn zu vertreten und ermächtigte beide unter anderem, Zustellungen aller Art anzunehmen. Die Vollmacht wurde dem BFA am 03.02.2022 auf Anforderung (behauptetermaßen: neuerlich) vorgelegt.1. Der Beschwerdeführer erteilte am 20.12.2021 (mittels Formular mit Datum „12.20.2021“) dem Verein L. und unter einem dessen damaliger Obfrau ad personam, Rechtsanwältin Mag.a römisch fünf., die Vollmacht, ihn zu vertreten und ermächtigte beide unter anderem, Zustellungen aller Art anzunehmen. Die Vollmacht wurde dem BFA am 03.02.2022 auf Anforderung (behauptetermaßen: neuerlich) vorgelegt.
Zum neuerlichen Folgeantrag bestätigte der Beschwerdeführer das Vollmachtsverhältnis in der Erstbefragung, „Hr. A[...] (Verein L[...])“, sowie (am 30.08.2022) beim BFA: „Ja, vom Verein L[...], von Frau [Mag.a V.].“Zum neuerlichen Folgeantrag bestätigte der Beschwerdeführer das Vollmachtsverhältnis in der Erstbefragung, „Hr. A[...] (Verein L[...])“, sowie (am 30.08.2022) beim BFA: „Ja, vom Verein L[...], von Frau [Mag.a römisch fünf.].“
2. Am 07.06.2022 wurde das Verfahren zum Folgeantrag vom 16.05.2022 zugelassen und dem Beschwerdeführer unter einem mitgeteilt, dass ihm kein Aufenthaltsrecht zukomme. Über diesen war nämlich 2020 eine bedingt nachgesehene Strafe nach dem SMG verhängt worden.
3. Am 29.09.2022 teilte Rechtsanwältin Mag.a V. per E-Mail unter anderem diesem Gericht sowie auch der belangten Behörde mit, dass sie ihre Funktion als Obfrau beim Verein XXXX mit 28.09.2022 zurückgelegt hatte, und ersuchte um Veranlassung „vor allem im Hinblick auf Zustellungen“ an ihre Person. In dem beigelegten Schreiben heißt es auszugsweise:3. Am 29.09.2022 teilte Rechtsanwältin Mag.a römisch fünf. per E-Mail unter anderem diesem Gericht sowie auch der belangten Behörde mit, dass sie ihre Funktion als Obfrau beim Verein römisch 40 mit 28.09.2022 zurückgelegt hatte, und ersuchte um Veranlassung „vor allem im Hinblick auf Zustellungen“ an ihre Person. In dem beigelegten Schreiben heißt es auszugsweise:
„Aus diesem Grund sind sämtliche Vollmachten, die ‚ad personam‘ und andere Weise ausgestellt und vorgelegt worden sind, nicht mehr aufrecht und sohin ungültig.
Daher sind sämtliche Zustellungen an meine Person ungültig und nicht rechtskonform – sei es per WEB-ERV, per Post, per E-Mail oder per Fax usw.
Sollte eine Vollmacht durch meine Person aufrechterhalten werden, so wird dies explizit bekanntgegeben.“
4. Das BFA verfügte die Zustellung der Ausfertigung von Bescheid A am 12.01.2023 an die Rechtsanwältin Mag.a V., welche die Sendung am 16.01.2023 persönlich übernahm.4. Das BFA verfügte die Zustellung der Ausfertigung von Bescheid A am 12.01.2023 an die Rechtsanwältin Mag.a römisch fünf., welche die Sendung am 16.01.2023 persönlich übernahm.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem Akt dieses Gerichts.
2.2 Die Feststellungen zur E-Mail-Nachricht der Rechtsanwältin Mag.a V. vom 29.09.2022 konnten getroffen werden, da dieselbe Nachricht an die Einlaufstelle des BFA und (unter anderem auch) an die Einlaufstelle dieses Gerichts gesendet worden war.2.2 Die Feststellungen zur E-Mail-Nachricht der Rechtsanwältin Mag.a römisch fünf. vom 29.09.2022 konnten getroffen werden, da dieselbe Nachricht an die Einlaufstelle des BFA und (unter anderem auch) an die Einlaufstelle dieses Gerichts gesendet worden war.
2.3 Die Zustellung einer Ausfertigung von Bescheid A an die zu diesem Zeitpunkt bereits ehemalige Obfrau des Vereins L. ist aufgrund des Rückscheins erwiesen, auf dem das Zustellorgan „Empfänger“ und „persönlich bekannt“ vermerkte.
2.4 Die Zustellverfügung für Bescheid A wurde vom BFA nachgereicht und lautet „mit ‚dualer Zustellung‘ an den Vertreter der Verfahrenspartei im gegenständlichen Asylverfahren:“, gefolgt von Name und Anschrift der Rechtsanwältin Mag.a V. sowie „Bescheid zur Kenntnis an UNHCR“, gefolgt von einer E-Mail-Adresse. Daraus ergeben sich die Feststellungen zur Zustellung von Bescheid A.2.4 Die Zustellverfügung für Bescheid A wurde vom BFA nachgereicht und lautet „mit ‚dualer Zustellung‘ an den Vertreter der Verfahrenspartei im gegenständlichen Asylverfahren:“, gefolgt von Name und Anschrift der Rechtsanwältin Mag.a römisch fünf. sowie „Bescheid zur Kenntnis an UNHCR“, gefolgt von einer E-Mail-Adresse. Daraus ergeben sich die Feststellungen zur Zustellung von Bescheid A.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung und Zurückweisung
Im gegebenen Zusammenhang ist in beiden Beschwerdeverfahren zunächst darüber zu befinden, ob Bescheid A dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt und rechtskräftig wurde, und in weiterer Folge, ob der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.03.2023, welcher die Mitwirkungspflicht betrifft (Bescheid M), stattzugeben ist, sei es, weil Bescheid A nicht an den Beschwerdeführer ergangen ist, sei es aus anderen Gründen. Von der Frage der wirksamen Zustellung von Bescheid A hängt, wie zu zeigen sein wird, auch das Schicksal der Beschwerde gegen Bescheid W, also die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages ab.
3.1 Stattgebung der Beschwerde gegen Bescheid M (hier Spruchpunkt A) 1.):
Vorausgeschickt sei, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen ist (VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).
3.1.1 § 46 Abs. 2 FPG legt die Mitwirkungspflicht zur Ausreise verpflichteter Fremder „an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang“ unabhängig davon fest, ob bereits eine Abschiebung möglich ist.3.1.1 Paragraph 46, Absatz 2, FPG legt die Mitwirkungspflicht zur Ausreise verpflichteter Fremder „an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang“ unabhängig davon fest, ob bereits eine Abschiebung möglich ist.
Der VwGH hat dazu ausgeführt, „dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa die Erwirkung eines Heimreisezertifikates - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht.“ (20.12.2016, Ra 2016/21/0354, mwN)
Nach den Feststellungen lag fallbezogen zwar eine Rückkehrentscheidung aus einem früheren Verfahren vor, allerdings hatte der Beschwerdeführer danach einen weiteren Folgeantrag gestellt, den das BFA zugelassen und – wie dessen Abweisung zeigt – auch inhaltlich behandelt hat. Wenn dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltsrecht zukam, stand doch auch fest, dass während des laufenden Asylverfahrens keine Ausreiseverpflichtung vorliegt, weil in dieser Zeit faktischer Abschiebeschutz besteht, also der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach § 12 AsylG 2005 zulässig war.Nach den Feststellungen lag fallbezogen zwar eine Rückkehrentscheidung aus einem früheren Verfahren vor, allerdings hatte der Beschwerdeführer danach einen weiteren Folgeantrag gestellt, den das BFA zugelassen und – wie dessen Abweisung zeigt – auch inhaltlich behandelt hat. Wenn dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltsrecht zukam, stand doch auch fest, dass während des laufenden Asylverfahrens keine Ausreiseverpflichtung vorliegt, weil in dieser Zeit faktischer Abschiebeschutz besteht, also der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach Paragraph 12, AsylG 2005 zulässig war.
3.1.2 Das BFA hat über den Folgeantrag entschieden und eine Ausfertigung von Bescheid A zugestellt, allerdings an die nicht mehr bevollmächtigte Rechtsanwältin, aber nicht an die bevollmächtigte Rechtsvertretung, also den Verein L., oder den Beschwerdeführer.
Die Erlassung schriftlicher Bescheide gemäß § 62 Abs. 1 AVG erfolgt § 21 AVG zufolge nach den Bestimmungen des ZustG. Ein Bescheid ist demnach im Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung erlassen, wobei im Einparteienverfahren die rechtswirksame Zustellung des Bescheides an den Antragsteller als einzige Verfahrenspartei entscheidend ist. (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026)Die Erlassung schriftlicher Bescheide gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG erfolgt Paragraph 21, AVG zufolge nach den Bestimmungen des ZustG. Ein Bescheid ist demnach im Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung erlassen, wobei im Einparteienverfahren die rechtswirksame Zustellung des Bescheides an den Antragsteller als einzige Verfahrenspartei entscheidend ist. (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026)
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (vgl. § 7 ZustG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt als „Empfänger“ im Sinn dieser Bestimmung jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann demnach nicht heilen. (VwGH 13.06.2022, Ra 2021/01/0042)Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist vergleiche Paragraph 7, ZustG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt als „Empfänger“ im Sinn dieser Bestimmung jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann demnach nicht heilen. (VwGH 13.06.2022, Ra 2021/01/0042)
Vorliegend wäre der Bescheid A dem Beschwerdeführer (als einziger Partei) gegenüber also nicht einmal dann wirksam erlassen, hätte dieser ihn tatsächlich erhalten.
3.1.3 Eine entsprechend einer Zustellverfügung erfolgte Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wurde, entfaltet also gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen. (VwGH 26.02.2014, 2013/04/0015)
Demnach war der Bescheid A trotz der Zustellung an die Rechtsanwältin Mag.a V. nicht erlassen, das BFA hätte vielmehr den nach wie vor als Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigten Verein L. als formellen Empfänger zu verfügen gehabt.Demnach war der Bescheid A trotz der Zustellung an die Rechtsanwältin Mag.a römisch fünf. nicht erlassen, das BFA hätte vielmehr den nach wie vor als Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigten Verein L. als formellen Empfänger zu verfügen gehabt.
3.1.4 Im bekämpften Bescheid M vom 07.03.2023, mit dem die Mitwirkungspflicht ausgesprochen wurde, ging das BFA davon aus, dass die mit Bescheid A intendierte Rückkehrentscheidung wirksam geworden wäre und der Beschwerdeführer einer Verpflichtung zur Ausreise unterläge, der er nicht nachgekommen sei. Wie eben gezeigt, ist der mit 12.01.2023 datierte Bescheid A allerdings rechtlich nie existent geworden.
Demnach hat die im Bescheid M auferlegte und bekämpfte Verpflichtung zur Mitwirkung zur Einholung und Erlangung eines Ersatzreisedokumentes aber zu unterbleiben, weil die Voraussetzung „zur Ausreise verpflichteter Fremder“ beim Beschwerdeführer derzeit nicht vorliegt.
3.1.5 Aus diesem Grund war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid M vom 07.03.2023 stattzugeben und dieser Bescheid wie geschehen ersatzlos zu beheben.
3.2 Zurückweisung der Beschwerde gegen Bescheid W (hier Spruchpunkt A) 2.):
3.2.1 Nach § 33 Abs. 1 VwGVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden der Partei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.1 Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden der Partei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Nach Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
3.2.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung, und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113) Infolge der gleichartigen Rechtslage ist indes die zu § 71 Abs. 1 AVG ergangene Rechtsprechung auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbar. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137, mwN)3.2.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung, und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113) Infolge der gleichartigen Rechtslage ist indes die zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangene Rechtsprechung auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbar. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137, mwN)
3.2.3 Wie erwähnt, ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie u. a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen. (VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/0007, mwN)
3.2.4 Wie die Feststellungen erweisen, erfolgte keine Zustellung einer Ausfertigung von Bescheid A an die Rechtsvertretung. Die Erledigung vom 12.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer daher nie rechtswirksam zugestellt. Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide erst mit der Zustellung an die Partei beginnt, kann, solange keine wirksame Zustellung des Bescheids erfolgt ist, die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen und folglich auch nicht versäumt worden sein. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt jedoch wie erwähnt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde.
Da die Voraussetzung der Fristversäumnis mangels rechtswirksamer Zustellung nicht vorlag, war der Antrag auf Wiedereinsetzung also zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis musste auch nicht erwogen werden, ob die Wiedereinsetzung in der vorgesehenen Frist ab Wegfall des Hindernisses beantragt wurde, und inwieweit der Antrag dem Erfordernis entsprach, zugleich die versäumte Handlung nachzuholen (§ 46 Abs. 3 VwGG).Da die Voraussetzung der Fristversäumnis mangels rechtswirksamer Zustellung nicht vorlag, war der Antrag auf Wiedereinsetzung also zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis musste auch nicht erwogen werden, ob die Wiedereinsetzung in der vorgesehenen Frist ab Wegfall des Hindernisses beantragt wurde, und inwieweit der Antrag dem Erfordernis entsprach, zugleich die versäumte Handlung nachzuholen (Paragraph 46, Absatz 3, VwGG).
3.2.5 Das BFA hat den Antrag stattdessen abgewiesen, weshalb der Spruchpunkt dahingehend zu ändern war, dass er die Zurückweisung ausspricht. Da die erfolgte Abweisung des Antrags durch das BFA allerdings gegenüber der gebotenen Zurückweisung keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers bewirken konnte (vgl. VwGH 19.09.1994, 94/07/0126), erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.3.2.5 Das BFA hat den Antrag stattdessen abgewiesen, weshalb der Spruchpunkt dahingehend zu ändern war, dass er die Zurückweisung ausspricht. Da die erfolgte Abweisung des Antrags durch das BFA allerdings gegenüber der gebotenen Zurückweisung keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers bewirken konnte vergleiche VwGH 19.09.1994, 94/07/0126), erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bescheiderlassung und Zurückweisung von Wiedereinsetzungsanträgen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bescheiderlassung und Zurückweisung von Wiedereinsetzungsanträgen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Zum Unterbleiben der Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn (u. a.) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Wie dargelegt war bereits auf Basis des Akteninhalts der mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 07.03.2023 aufzuheben und der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen, weswegen von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn (u. a.) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Wie dargelegt war bereits auf Basis des Akteninhalts der mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 07.03.2023 aufzuheben und der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen, weswegen von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Bescheiderlassung ersatzlose Behebung Identitätsfeststellung Kassation Mitwirkungspflicht Nichtbescheid Reisedokument ZustellmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I419.2252176.2.00Im RIS seit
12.12.2023Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023