Entscheidungsdatum
10.08.2023Norm
AsylG 2005 §55Spruch
I412 2168659-2/2E, I412 2168659-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2023, ZI. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2023, ZI. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise am 28.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise am 28.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.08.2017, Zl. XXXX ab und erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung. römisch eins.2. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.08.2017, Zl. römisch 40 ab und erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung.
I.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2021, I411 2168659-1/16E, rechtskräftig abgewiesen.römisch eins.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2021, I411 2168659-1/16E, rechtskräftig abgewiesen.
I.4. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.01.2022, Ra 2021/14/0319-10 zurückgewiesen.römisch eins.4. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.01.2022, Ra 2021/14/0319-10 zurückgewiesen.
I.5. Am 11.02.2022 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.römisch eins.5. Am 11.02.2022 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
I.6. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.05.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, ein gültiges Reisedokument (Original, Kopie, Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original, Kopie, Übersetzung) sowie einen Meldezettel und für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ einen Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis bei Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit (Original) vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage könne eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV beantragt werden. Sollte die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre ihr Antrag mangels Mitwirkung zurückzuweisen.römisch eins.6. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.05.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, ein gültiges Reisedokument (Original, Kopie, Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original, Kopie, Übersetzung) sowie einen Meldezettel und für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ einen Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis bei Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit (Original) vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage könne eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV beantragt werden. Sollte die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre ihr Antrag mangels Mitwirkung zurückzuweisen.
I.7. Zu diesem Verbesserungsauftrag gab die Beschwerdeführerin am 20.06.2022 eine schriftliche Stellungnahme ab und gab darin an, dass sie sich eine Geburtsurkunde „Attestation of Birth“ der „National Population Commision“ besorgt und am 30.05.2022 einen Reisepass bei der nigerianischen Botschaft beantragt habe. Die Beschwerdeführerin legte der Stellungnahme eine entsprechende Geburtsurkunde samt Foto sowie eine Bestätigung der Beantragung eines Reisepasses bei der nigerianischen Botschaft bei.römisch eins.7. Zu diesem Verbesserungsauftrag gab die Beschwerdeführerin am 20.06.2022 eine schriftliche Stellungnahme ab und gab darin an, dass sie sich eine Geburtsurkunde „Attestation of Birth“ der „National Population Commision“ besorgt und am 30.05.2022 einen Reisepass bei der nigerianischen Botschaft beantragt habe. Die Beschwerdeführerin legte der Stellungnahme eine entsprechende Geburtsurkunde samt Foto sowie eine Bestätigung der Beantragung eines Reisepasses bei der nigerianischen Botschaft bei.
1.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2023, Zl. XXXX wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten den Interviewetermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 12.05.2023 wahrzunehmen.1.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2023, Zl. römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten den Interviewetermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 12.05.2023 wahrzunehmen.
I.9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 11.02.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.).römisch eins.9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 11.02.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.).
I.10. Die Beschwerdeführerin wurde beim Termin zur Identitätsfeststellung durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien am 12.05.2023 vorstellig.römisch eins.10. Die Beschwerdeführerin wurde beim Termin zur Identitätsfeststellung durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien am 12.05.2023 vorstellig.
I.11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.06.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin aus, dass sie die Zeit seit der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 08.09.2021 sehr wohl für ihre Integration in Österreich genutzt habe. So führe sie eine enge platonische Freundschaft mit einem österreichischen Staatsbürger, dessen Einvernahme als Zeuge beantragt werde. Auch sprachlich habe sie sich weiterentwickelt, selbst wenn sie kein weiteres Sprachdiplom mehr erlangt habe, weswegen eine mündliche Verhandlung beantragt werde.römisch eins.11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.06.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin aus, dass sie die Zeit seit der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 08.09.2021 sehr wohl für ihre Integration in Österreich genutzt habe. So führe sie eine enge platonische Freundschaft mit einem österreichischen Staatsbürger, dessen Einvernahme als Zeuge beantragt werde. Auch sprachlich habe sie sich weiterentwickelt, selbst wenn sie kein weiteres Sprachdiplom mehr erlangt habe, weswegen eine mündliche Verhandlung beantragt werde.
I.12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2023 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 22.06.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.römisch eins.12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2023 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 22.06.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
I.1. Gegen die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2017, Zl. XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nigeria festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde.römisch eins.1. Gegen die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2017, Zl. römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nigeria festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 08.09.2021, I411 2168659-1/16E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest, dass die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin über Schulbildung verfüge und in Nigeria ihren Lebensunterhalt als Verkäuferin bestritten habe. Mit ihrer Mutter, die nach wie vor in Nigeria lebe, stehe sie telefonisch in Kontakt. Auch weitere Verwandte der Beschwerdeführerin, unter anderem ihre Schwester, ihr Bruder, ihre Tante und drei Onkeln, leben in Nigeria. Im Falle der Rückkehr könne sie mit einer Unterstützung durch ihre Mutter rechnen. Die Beschwerdeführerin leide weder an einer schweren Krankheit noch sei sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.
Die Beschwerdeführerin sei in Österreich bislang keiner erlaubten und der Pflichtversicherung unterliegenden Beschäftigung nachgegangen und beziehe Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Einmal habe sie als Prostituierte in einem Nachtlokal gearbeitet, wobei sie dabei über keine eigene Kontrollkarte verfügt, sondern die „grüne Karte“ einer anderen Person benützt habe.
Während ihres Aufenthalts habe die Beschwerdeführerin erste Integrationsschritte gesetzt. Sie habe eine Integrationsprüfung bestehend aus Werte und Orientierungswissen und Inhalten zur deutschen Sprachkompetenz auf Niveau A2 absolviert. Im Zeitraum vom 21.01.2019 bis 01.02.2019 habe sie einen Kompetenzworkshop für erwachsene AsylwerberInnen besucht und von 23.02.2021 bis 05.05.2021 ein Arbeitstraining in einem Nähwerkshop absolviert. Zuletzt habe sie einen Monat lang an einem Vorbereitungskurs für die am 01.09.2021 stattfindende Integrationsprüfung B1 teilgenommen, für welche sie sich angemeldet habe.
Außerdem habe die Beschwerdeführerin auf einer Geburtstagsfeier im Jahr 2017 einen österreichischen Staatsangehörigen namens J. B. kennengelernt, mit dem sie befreundet sei und der sie ab und zu finanziell unterstütze. Im Gebiet der Mitgliedstaaten verfüge sie über keine Verwandten und abgesehen von ihrem Freund J. B. über keine maßgeblichen privaten Beziehungen.
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.01.2022, Ra 2021/14/0319-10 zurückgewiesen.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
1.3. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.02.2022 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag, ihr gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ - „Aufenthaltsberechtigung plus“) zu erteilen. Zu ihrer Integration gab sie in der Antragsbegründung an, dass ihr aufgrund des rund fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine durchaus gute sprachliche, soziale und berufliche Integration gelungen sei. Sie habe zahlreiche Deutschkurse besucht und die Zertifikate A1, A2 und B1 samt Werte- und Integrationsprüfung erfolgreich abgelegt. Aufgrund der sehr guten Sprachkompetenz, habe sie sich auch beruflich weiterbilden können und habe an einem Kompetenzworkshop teilgenommen, wo auch ein Portfolio für mögliche berufliche Perspektiven erstellt worden sei. Des Weiteren habe sie bei der Institution XXXX ein Arbeitstraining absolviert und vom 23.02.2021 bis 05.05.2021 täglich einen Nähworkshop besucht. Die Beschwerdeführerin wohne auch in einer privaten Mietwohnung und habe österreichische Freunde und Bekannte, unter anderem J. B..1.3. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.02.2022 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag, ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ - „Aufenthaltsberechtigung plus“) zu erteilen. Zu ihrer Integration gab sie in der Antragsbegründung an, dass ihr aufgrund des rund fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine durchaus gute sprachliche, soziale und berufliche Integration gelungen sei. Sie habe zahlreiche Deutschkurse besucht und die Zertifikate A1, A2 und B1 samt Werte- und Integrationsprüfung erfolgreich abgelegt. Aufgrund der sehr guten Sprachkompetenz, habe sie sich auch beruflich weiterbilden können und habe an einem Kompetenzworkshop teilgenommen, wo auch ein Portfolio für mögliche berufliche Perspektiven erstellt worden sei. Des Weiteren habe sie bei der Institution römisch 40 ein Arbeitstraining absolviert und vom 23.02.2021 bis 05.05.2021 täglich einen Nähworkshop besucht. Die Beschwerdeführerin wohne auch in einer privaten Mietwohnung und habe österreichische Freunde und Bekannte, unter anderem J. B..
1.4. Zwischen der Rechtskraft des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§ 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde kein maßgeblich geänderter Sachverhalt in Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorgebracht.1.4. Zwischen der Rechtskraft des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß , Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde kein maßgeblich geänderter Sachverhalt in Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorgebracht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich zweifellos aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu jenem Verfahren, in welchem gegen sie mit Bescheid vom 04.08.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Behördenakt zum Vorverfahren. Aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2021, I411 2168659-1/16E, ergeben sich die diesbezüglichen Feststellungen. Der zurückweisende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes im Revisionsverfahren ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den entsprechenden Beschluss vom 12.01.2022, Ra 2021/14/0319-10.
2.2. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet beruht darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2017, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2021, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde. Sohin besteht gegen die Beschwerdeführerin seit dem 08.09.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und sie hält sich seither illegal im Bundesgebiet auf, zumal sie auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung gegen den Administrativbescheid ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für die Beschwerdeführerin in Österreich ableiten lässt. 2.2. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet beruht darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2017, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2021, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde. Sohin besteht gegen die Beschwerdeführerin seit dem 08.09.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und sie hält sich seither illegal im Bundesgebiet auf, zumal sie auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und sich vor dem Hintergrund des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und des Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung gegen den Administrativbescheid ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für die Beschwerdeführerin in Österreich ableiten lässt.
2.3. Die Antragstellung der Beschwerdeführerin, ihre Angaben im Antrag sowie die vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
2.4. Im gegenständlichen Verfahren führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die selben Umstände ins Treffen, die bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2021, GZ I411 2168659-1, ihre Berücksichtigung erfahren haben. Die Beschwerdeführerin brachte bereits bei der Beschwerdeverhandlung zur genannten Entscheidung vor, dass sie in wenigen Tagen (zum dritten Mal) versuchen werde, die B1-Prüfung zu absolvieren, diese wurde noch vor Erlassung der genannten Entscheidung am 01.09.2021 bestanden, und ist dies nicht geeignet, einen neuen, geänderten Sachverhalt zu begründen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Anzuwendende Rechtslage:
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt:
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
(1-9) ...
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11-12...)
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. (...)(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. (...)
3.1.2. Die maßgebliche Bestimmungen des BFA-VG lautet wie folgt:
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 9, (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)
3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK:
Vorauszuschicken ist, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde.
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag ist daher jedenfalls unzulässig. Auch haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Behörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/13/0004).Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag ist daher jedenfalls unzulässig. Auch haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Behörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2020/13/0004).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 mit der von ihr vertreten Ansicht bejaht, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus deren begründetem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Grund des Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005 mit der von ihr vertreten Ansicht bejaht, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus deren begründetem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.
Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt - beizutreten:
Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).Auszugehen ist von Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], Paragraph 58,, K13).
Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar:Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) legen dazu dar:
„Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“„Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“
Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
In weiterer Folge ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung vom 08.09.2021 aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).In weiterer Folge ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung vom 08.09.2021 aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).
Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat der Beschwerdeführerin war nicht festzustellen. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet bzw. aufgezeigt.
Insoweit die Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihre Integration vorbringt, dass sie in Österreich eine langjährige und sehr gute Freundschaft mit einem österreichischen Staatsbürger pflege, über nachweisliche Deutschkenntnisse verfüge, an einem Kompetenzworkshop teilgenommen habe, bei der Institution Hope for the Future ein Arbeitstraining absolviert und vom 23.02.2021 bis 05.05.2021 täglich einen Nähworkshop besucht habe und in einer privaten Mietwohnung wohne, ist festzuhalten, dass diese integrationsbegründenden Aspekte bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2021 evident und in der Entscheidung bereits berücksichtigt worden waren. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehrentscheidung nach Abwägung der gegenteiligen Interessen rechtskräftig für zulässig erklärt. Außerdem kann sich allein die Zeitspanne von nicht ganz zwei Jahren des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem nunmehr angefochtenen Bescheid hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung nicht zu ihren Gunsten ausschlagen.
Lediglich die Intention der Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Krankenpflegerin zu absolvieren oder die sich in zwei Jahren verbesserten Deutschkenntnisse können einen maßgeblich geänderten Sachverhalt nicht substantiiert darlegen. Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094).Lediglich die Intention der Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Krankenpflegerin zu absolvieren oder die sich in zwei Jahren verbesserten Deutschkenntnisse können einen maßgeblich geänderten Sachverhalt nicht substantiiert darlegen. Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden vergleiche VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa drei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa drei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Der Beschwerdeführerin wurde im Administrativverfahren zeitnah zur bescheidgemäßen Erledigung die Möglichkeit zur Verbesserung ihres Antrages gewährt. Auch in ihrem Beschwerdevorbringen vom 09.06.2023 wurde kein Sachverhalt vorgebracht, der eine entscheidungsmaßgebliche Veränderung gegenüber dem Administrativverfahren erkennen lässt.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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Schlagworte
Ausreiseverpflichtung entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Identität der Sache Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I412.2168659.2.00Im RIS seit
12.12.2023Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023