TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/14 L501 2273926-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2023
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Entscheidungsdatum

14.08.2023

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L501 2273926-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch XXXX , OÖ. KOBV, Der Behindertenverband, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.04.2023, OB: XXXX , wegenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , SVNR römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , OÖ. KOBV, Der Behindertenverband, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.04.2023, OB: römisch 40 , wegen

A)

I. Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:römisch eins. Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

II. der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" beschlossen:römisch zwei. der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit am 02.06.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) die Ausstellung eines Behindertenpasses.

In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 07.11.2022 wird basierend auf der klinischen Untersuchung vom 21.09.2022 im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Klinischer Status-Fachstatus: Hüftgelenksbeweglichkeit in F re.50-0-15, li.55-0-20, in S re.15-0-65, li.20-0-80, Rotation re.30-0-20 - leichter Kompressionsschmerz, li.20-0-20, blande Narbe li., kein Kompressionsschmerz

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Hochgradige Hüftgelenksarthrose rechts mit mittelgradiger Funktionseinschränkung

radiologisch nachgewiesen ist eine hochgradige Coxarthrose rechts mit aufgebrauchtem Gelenksspalt, osteophytären Anbauten und Geröllzysten. Die Beschwerdesymptomatik entspricht immer mehr jenen wie präoperativ links, aufgrund derer zuletzt kaum mehr eine Fortbewegung möglich war. Analgetika werden nicht eingenommen, die Gehstrecke wird zw.500m und 2km beschrieben, die funktionelle Einschränkung ist deutlich und entspricht einer mittelgradigen Einschränkung. Eine OP ist derzeit nicht in Planung. Einschätzung nach vorgegebenem Rahmen.

02.05.09

30

02

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) - mittelschwere Form

ohne Maske liegt der Befund eines schweren OSAS vor, mit einem AHI von 44,5/h. Unter APAP Therapie, die gut toleriert wird ergibt sich eine effektive Verbesserung, mit dann einem AHI von 1,6/h bzw. ODI von 3,2/h, bei tiefster O2 Sättigung von 89%.

Unter Therapie liegt eine deutlich verringerte Tagesmüdigkeit vor. Unter Anbetracht des schweren Ausgangsbefundes und der effizienten Therapie Einschätzung nach Pos.06.11.02 mit mittlerem Rahmen.

06.11.02

30

03

Z.n.Hüftgelenkstotalendoprothese links bei hochgradiger Hüftgelenksarthrose mit postoperativ geringgradiger Funktionseinschränkung

postoperativ ist es zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden gekommen, zu Schmerzen kommt es bei längerem Sitzen und fallweise einschießend beim Gehen, die Gelenkigkeit ist eingeschränkt, Analgetika werden nicht benötigt. Die funktionelle Einschränkung entspricht einer geringgradigen, deshalb Einschätzung nach Pos.02.05.07 mit oberem Rahmen.

02.05.07

20

04

Deutlich verbreiterte Narbenbildung thorakal bei Z.n.Sternotomie und abdominell

eine deutlich verbreiterte Narbenbildung ist unverändert, Einschätzung idem mit 20%, entsprechend dem unterem Rahmen.

01.01.02

20

05

Zustand nach Sternofissur bei Medistinaltumorexstirpation (Thymusresektion) 1987 und Revision mit Re-Sternotomie

nur mehr fallweise kommt es wetterbedingt und bei schwerem Heben zu sternalen/thorakalen Schmerzen. Keine funktionelle Einschränkung, Neubeurteilung mit unterem Rahmen.

06.01.01

10

06

Bluthochdruck

die üblicherweise vorliegenden durchschnittlichen RR-Werte werden mit 145/90 mmHg geschildert, der RR hierorts war darüberliegend. Die antihypertensive Therapie besteht aus einer 1-fach Medikation und ist um ein Vielfaches erweiterbar. Klinisch liegt Asymptomatik vor, Einschätzung nach vorgegebenem Rahmen.

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das OSAS als therapiertes, aber beeinträchtigendes Leiden Nummer 2 und die Coxarthrose mit Z.n.HTEP links als die Beschwerden rechts verstärkendes Leiden steigern da sie das Gesamtbild verschlechtern gemeinsam um eine Stufe. Die Leiden Nummer 4, 5 und 6 steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %.

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs verwies die bP auf ihre starke Schlafapnoe mit 50 Aussetzern in der Stunde, auf ihren Zustand nach OP Mediastinal Tumor, auf die Prothese Hüftgelenk und den bereits 3xoperierten Narbenbruch mit erneuten Einrissen.

In der Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten von einem Sachverständigen aus dem Bereich Allgemeinmedizin vom 18.03.2023 ein, in dem - basierend auf der klinischen Untersuchung vom 02.03.2023 - im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird

Klinischer Status-Fachstatus: rechts Innenrotation und Flexion ca. 30 % mit Schmerzen eingeschränkt; links bei HTEP nur geringe endlagige Einschränkungen, gute Funktion

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Abnützung rechtes Hüftgelenk

bei Coxarthrose ca. 1/3 gradige Bewegungseinschränkung bei Flexion und Innenrotation, mit Schmerzen, derzeit keine Operation geplant

02.05.09

30

02

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)

seit 2014 Schlafmaske ohne Sauerstoff, kann nur mit dieser schlafen, Adipositas; AHI durchschnittlich 0,7, maximal 2,4.

06.11.02

30

03

Narbe, Narbenbruch

1987 Operation Mediastinaltumor, kein Rezidiv, lange Thoraxnarbe, jetzt mit mäßigem Narbenbruch distal, Schmerzen

01.01.02

20

04

Hypertonie

Monotherapie ausreichend

05.01.01

10

05

Hüftprothese links

gute Funktion, fallweise geringe Beschwerden.

02.05.07

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Nummer 1 mit 30 % wird bei Verschlechterung des Gesamtzustandes und glaubhaft im Leidensdruck durch das Leiden Nummer 2 um eine Stufe gesteigert.

Bei geringem Krankheitswert / fehlendem funktionellen Zusammenhang keine Steigerung durch die übrigen Leiden.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zustand nach Thymus Operation 1987, kein Rezidiv - kein Krankheitswert mehr, entfällt; Hüftprothese links - geringer eingeschätzt, da kaum Funktionseinschränkungen; übrige Position unverändert

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs verwies die bP ohne Vorlage neuer Befunde erneut auf ihre starke Schlafapnoe mit 50 Aussetzern in der Stunde, auf ihren Zustand nach OP Mediastinal Tumor, auf die Prothese Hüftgelenk, den bereits 3xoperierten Narbenbruch und neuen Einrisse sowie auf einen Platzbauch.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 vH nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden sei.

Mit Schreiben vom 01.06.2023 erhob die bP durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und monierte einen zu geringen Grad der Behinderung. Das Leiden unter lfd. Nr. 1 sei im ersten von der belangten Behörde eingeholten Gutachten mit 30 vH bewertet worden, allerdings sei die rechte Seite laut einem vorgelegten Befund zunehmend symptomatisch, sodass eine hohe Mobilitätseinschränkung vorliege. Ein GdB von 50 vH würde vorliegen. Die die Pos.Nr. 2 laut dem zweiten eingeholten Sachverständigengutachten steigernd wirke, läge ein GdB von 60 vH vor. Das Gericht möge die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel prüfen, da die Gehstrecke eingeschränkt bzw. eine sichere Sitzplatzsuche nicht gewährleistet sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.

Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Abnützung rechtes Hüftgelenk

bei Coxarthrose ca. 1/3 gradige Bewegungseinschränkung bei Flexion und Innenrotation, mit Schmerzen, derzeit keine Operation geplant

02.05.09

30

02

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)

seit 2014 Schlafmaske ohne Sauerstoff, kann nur mit dieser schlafen, Adipositas; AHI durchschnittlich 0,7, maximal 2,4.

06.11.02

30

03

Narbe, Narbenbruch

1987 Operation Mediastinaltumor, kein Rezidiv, lange Thoraxnarbe, jetzt mit mäßigem Narbenbruch distal, Schmerzen

01.01.02

20

04

Hypertonie

Monotherapie ausreichend

05.01.01

10

05

Hüftprothese links

gute Funktion, fallweise geringe Beschwerden.

02.05.07

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das mit 30 vH eingeschätzte führende Leiden unter lfd. Nr. 1 wird bei Verschlechterung des Gesamtzustandes und glaubhaft im Leidensdruck durch das Leiden unter lfd. Nr. 02 um eine Stufe gesteigert. Bei geringem Krankheitswert / fehlendem funktionellen Zusammenhang keine Steigerung durch die übrigen Leiden.

Keine Funktionseinschränkung: Zustand nach Thymus Operation 1987, kein Rezidiv - kein Krankheitswert mehr

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes; die Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen aus dem Meldenachweis.

Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von den Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die Einschätzungen der Sachverständigen decken sich.

In der Beschwerde wird auf die in der vorgelegten Patientenkartei des Ordensklinikums vom 24.04.2023 enthaltenen Aussage eines namentlich angeführten Orthopäden verwiesen, „ist die rechte Seite zunehmend symptomatisch, dass die Einschränkungen soweit schwer wäre, dass eine hohe Mobilitätseinschränkung vorliege. Eine Bewertung laut EVO von mindestens 50 % liegt vor.“ sei. Abgesehen davon, dass in der Patientenkartei nur festgehalten wurde, dass die re. Seite zunehmend symptomatisch bei bekannter Coxarthrose sei, sich jedoch keine Aussage zum Grad der Mobilitätseinschränkung findet, wurde das rechte Hüftleiden von beiden Sachverständigen ohnedies als führendes Leiden mit einem GdB von 30 vH gewürdigt und kann auch die Aussage, „sei zunehmend symptomatisch“ keine andere Einschätzung bewirken, zumal damit lediglich ausgesagt wird, dass vermehrt Krankheitszeichen vorliegen. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass in der Patientenkartei die re Hüfte betreffend keine Befundung aufscheint und die Funktionseinschränkung weder einer Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet noch im einzelnen begründet bewertet wurde; es mangelt sohin an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und stellt die Stellungnahme in der Patientenkartei keine taugliche Grundlage für ein Entscheidung dar. Wenn in der Beschwerde die Einschätzung der re Hüfte mit 50 vH moniert wird, so ist auf die diesbezügliche Positionsnummer 02.05.11 der Einschätzungsverordnung zu verweisen, wonach eine Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig einer Versteifung in ungünstiger Stellung entspricht. Laut dem von den Sachverständigen erhobenen Befunden liegt eine solche Versteifung jedoch verfahrensgegenständlich nicht vor.

Der im Rahmen des von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs vorgelegte Befund wurde vom Sachverständigen bei der Einschätzung des unter lfd. Nr. 02 aufscheinenden Leidens „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“ ebenso miteinbezogen wie der neuerlich aufgetretene Narbenbruch distal bei dem unter lfd. Nr. 03 eingeschätztem Leiden. Im Hinblick auf das Nichtauftreten eines Rezidiv wurde hinsichtlich des Zustands nach Thymus Operation 1987 nachvollziehbar kein Krankheitswert mehr festgestellt. Die Operationsfolgen (Narbenbruch) wurden weiterhin gewürdigt.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der von Amts wegen eingeholten Gutachten, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Die bP ist den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die bP hat keine in den gutachterlichen Ausführungen aufgetretenen Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der von Amts wegen eingeholten Gutachten, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Die bP ist den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die bP hat keine in den gutachterlichen Ausführungen aufgetretenen Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Sie werden– zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätteGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

–        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)

Einschätzungsverordnung

Hüftgelenke

02.05.09

Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig

30 %

Streckung/Beugung bis zu 0-30-90°

mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)

02.05.11

Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig

50 - 60 %

Entspricht einer Versteifung in ungünstiger Stellung

(Beugestellung oder stärkerer Ab- oder Adduktionsstellung)

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt der Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH (von Hundert) festzustellen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des "Spruchs" der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Die in Beschwerde gezogene Nichteintragung der begehrten Zusatzeintragung ist daher nicht von der gegenständlichen behördlichen Entscheidung mitumfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, den von der bP beantragten Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Eintragung des Zusatzvermerks überdies das Vorliegen eines GdB von 50 vH erfordert."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des "Spruchs" der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Die in Beschwerde gezogene Nichteintragung der begehrten Zusatzeintragung ist daher nicht von der gegenständlichen behördlichen Entscheidung mitumfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, den von der bP beantragten Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Eintragung des Zusatzvermerks überdies das Vorliegen eines GdB von 50 vH erfordert.


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Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurden die der Entscheidung zu Grunde gelegten – auf Basis klinischer Untersuchungen erstellten - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet, auch wurde sie von der bP nicht substantiiert bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurden die der Entscheidung zu Grunde gelegten – auf Basis klinischer Untersuchungen erstellten - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet, auch wurde sie von der bP nicht substantiiert bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sache des Verfahrens Sachverständigengutachten Zurückweisung Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L501.2273926.1.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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