TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/18 W296 2275330-1

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Veröffentlicht am 18.08.2023
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Entscheidungsdatum

18.08.2023

Norm

BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §284 Abs115
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §91
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 284 heute
  2. BDG 1979 § 284 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026
  3. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. BDG 1979 § 284 gültig von 25.07.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  5. BDG 1979 § 284 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. BDG 1979 § 284 gültig von 10.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  7. BDG 1979 § 284 gültig von 05.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  8. BDG 1979 § 284 gültig von 25.02.2023 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  9. BDG 1979 § 284 gültig von 01.01.2023 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  10. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  11. BDG 1979 § 284 gültig von 29.07.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  12. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2021 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  13. BDG 1979 § 284 gültig von 27.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2021
  14. BDG 1979 § 284 gültig von 24.12.2020 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  15. BDG 1979 § 284 gültig von 07.08.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  16. BDG 1979 § 284 gültig von 05.04.2020 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  17. BDG 1979 § 284 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  18. BDG 1979 § 284 gültig von 28.12.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  19. BDG 1979 § 284 gültig von 09.07.2019 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  20. BDG 1979 § 284 gültig von 25.04.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019
  21. BDG 1979 § 284 gültig von 26.03.2019 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  22. BDG 1979 § 284 gültig von 23.12.2018 bis 25.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  23. BDG 1979 § 284 gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  24. BDG 1979 § 284 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  25. BDG 1979 § 284 gültig von 17.05.2018 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  26. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  27. BDG 1979 § 284 gültig von 16.09.2017 bis 28.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  28. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  29. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  30. BDG 1979 § 284 gültig von 31.07.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  31. BDG 1979 § 284 gültig von 09.07.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  32. BDG 1979 § 284 gültig von 09.06.2016 bis 08.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  33. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2015 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  34. BDG 1979 § 284 gültig von 18.06.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  35. BDG 1979 § 284 gültig von 12.02.2015 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  36. BDG 1979 § 284 gültig von 28.12.2013 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  37. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.2013 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  38. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2012 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  39. BDG 1979 § 284 gültig von 15.06.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  40. BDG 1979 § 284 gültig von 24.05.2012 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  41. BDG 1979 § 284 gültig von 25.04.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  42. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2011 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  43. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  44. BDG 1979 § 284 gültig von 31.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  45. BDG 1979 § 284 gültig von 19.08.2010 bis 30.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  46. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2009 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  47. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  48. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  49. BDG 1979 § 284 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  50. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  51. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  52. BDG 1979 § 284 gültig von 28.07.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  53. BDG 1979 § 284 gültig von 25.07.2006 bis 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2006
  54. BDG 1979 § 284 gültig von 24.06.2006 bis 24.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  55. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2005 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  56. BDG 1979 § 284 gültig von 10.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  57. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2004 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  58. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  59. BDG 1979 § 284 gültig von 16.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  60. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2003 bis 15.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  61. BDG 1979 § 284 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  62. BDG 1979 § 284 gültig von 15.08.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2003
  63. BDG 1979 § 284 gültig von 15.02.2003 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  64. BDG 1979 § 284 gültig von 10.08.2002 bis 14.02.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  65. BDG 1979 § 284 gültig von 29.05.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  66. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  67. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2001 bis 28.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  68. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  69. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  70. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. BDG 1979 § 284 gültig von 08.09.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2000
  72. BDG 1979 § 284 gültig von 12.08.2000 bis 07.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  73. BDG 1979 § 284 gültig von 12.08.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  74. BDG 1979 § 284 gültig von 14.01.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  75. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  76. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  77. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W296 2275330-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus HEINTZINGER, gegen den Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus HEINTZINGER, gegen den Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 123 BDG 1979 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als Punkt 2) zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, BDG 1979 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als Punkt 2) zu lauten hat:

„er habe unterlassen, einen weiteren Domizilwechsel hinsichtlich eines neuerlichen Krankenstandes von XXXX bei der Personalabteilung zu beantragen bzw. zu melden, zumal er auch diesen Krankenstand laut eigenen Angaben nicht an seinem Hauptwohnsitz in XXXX sondern bei seiner Lebensgefährtin in XXXX verbrachte“„er habe unterlassen, einen weiteren Domizilwechsel hinsichtlich eines neuerlichen Krankenstandes von römisch 40 bei der Personalabteilung zu beantragen bzw. zu melden, zumal er auch diesen Krankenstand laut eigenen Angaben nicht an seinem Hauptwohnsitz in römisch 40 sondern bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 verbrachte“

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. BezInsp XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dienstführender Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion XXXX .1. BezInsp römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dienstführender Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion römisch 40 .

2. Mit „Nachtragsdisziplinaranzeige“ der Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX ) vom XXXX , der Bundesdisziplinarbehörde am selben Tage übermittelt, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er stünde im Verdacht, seiner Meldepflicht gemäß den Bestimmungen der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD XXXX vom XXXX , Punkt II.5. „Beabsichtigter Domizilwechsel während des Krankenstandes“ nicht nachgekommen zu sein, indem er seinen Krankenstand von XXXX nicht an seinem Hauptwohnsitz in XXXX , sondern bei seiner Lebensgefährtin in XXXX , verbracht und es unterlassen hätte, den Domizilwechsel zu beantragen und auch sonst keine Meldung an die Personalabteilung durchgeführt hätte (Punkt I.) und er seinen Krankenstand von XXXX nicht an seinem Hauptwohnsitz in XXXX sondern bei seiner Lebensgefährtin in XXXX , verbracht und es unterlassen hätte, den Domizilwechsel zu beantragen und auch sonst keine Meldung an die Personalabteilung durchgeführt hätte (Punkt II.).2. Mit „Nachtragsdisziplinaranzeige“ der Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD römisch 40 ) vom römisch 40 , der Bundesdisziplinarbehörde am selben Tage übermittelt, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er stünde im Verdacht, seiner Meldepflicht gemäß den Bestimmungen der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD römisch 40 vom römisch 40 , Punkt römisch zwei.5. „Beabsichtigter Domizilwechsel während des Krankenstandes“ nicht nachgekommen zu sein, indem er seinen Krankenstand von römisch 40 nicht an seinem Hauptwohnsitz in römisch 40 , sondern bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 , verbracht und es unterlassen hätte, den Domizilwechsel zu beantragen und auch sonst keine Meldung an die Personalabteilung durchgeführt hätte (Punkt römisch eins.) und er seinen Krankenstand von römisch 40 nicht an seinem Hauptwohnsitz in römisch 40 sondern bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 , verbracht und es unterlassen hätte, den Domizilwechsel zu beantragen und auch sonst keine Meldung an die Personalabteilung durchgeführt hätte (Punkt römisch zwei.).

Durch das angeführte Verhalten stünde der Beschwerdeführer in Verdacht, Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD XXXX vom XXXX , Punkt II.5. „Beabsichtigter Domizilwechsel während des Krankenstandes“ begangen zu haben.Durch das angeführte Verhalten stünde der Beschwerdeführer in Verdacht, Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD römisch 40 vom römisch 40 , Punkt römisch zwei.5. „Beabsichtigter Domizilwechsel während des Krankenstandes“ begangen zu haben.

Ausgeführt wurde, dass am XXXX im Referat „Disziplinarangelegenheiten“ der Personalabteilung der LPD XXXX ein Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers eingelangte wäre, in welchem der Antrag auf neuerliche Zustellung der Disziplinarverfügung vom XXXX , gestellt worden sei. Die Disziplinarverfügung wäre durch das Referat „Disziplinarangelegenheiten“ am XXXX an den Beschwerdeführer mittels RSa-Briefes übermittelt worden, da er sich laut seiner Stammdienststelle (LKA) im Krankenstand befunden habe. Am XXXX wäre laut dem Zustellnachweis ein Zustellversuch an der Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers in XXXX , erfolgt, welcher jedoch negativ verlaufen wäre. Angemerkt werden würde zudem, dass der Beschwerdeführer keinen Nebenwohnsitz gemeldet habe. Aufgrund des negativen Zustellversuches wäre das Schriftstücke bis XXXX zur Abholung bei der nächstgelegenen Postfiliale hinterlegt worden. Da es nicht behoben worden wäre, wäre am XXXX die Rücksendung an die LPD XXXX erfolgt. Ausgeführt wurde, dass am römisch 40 im Referat „Disziplinarangelegenheiten“ der Personalabteilung der LPD römisch 40 ein Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers eingelangte wäre, in welchem der Antrag auf neuerliche Zustellung der Disziplinarverfügung vom römisch 40 , gestellt worden sei. Die Disziplinarverfügung wäre durch das Referat „Disziplinarangelegenheiten“ am römisch 40 an den Beschwerdeführer mittels RSa-Briefes übermittelt worden, da er sich laut seiner Stammdienststelle (LKA) im Krankenstand befunden habe. Am römisch 40 wäre laut dem Zustellnachweis ein Zustellversuch an der Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers in römisch 40 , erfolgt, welcher jedoch negativ verlaufen wäre. Angemerkt werden würde zudem, dass der Beschwerdeführer keinen Nebenwohnsitz gemeldet habe. Aufgrund des negativen Zustellversuches wäre das Schriftstücke bis römisch 40 zur Abholung bei der nächstgelegenen Postfiliale hinterlegt worden. Da es nicht behoben worden wäre, wäre am römisch 40 die Rücksendung an die LPD römisch 40 erfolgt.

In dem Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom XXXX wäre der Antrag auf neuerliche postalische Zustellung des Schriftstückes gestellt worden. Laut diesem Schreiben sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, das Schriftstück innerhalb der Abholfrist zu beheben, da er ab XXXX (Tag der versuchten Zustellung am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers) im Krankenstand gewesen sei, wobei er in dieser Zeit er bei seiner Lebensgefährtin in XXXX zwecks Pflege aufhältig gewesen sei. Anschließend sei er von XXXX auf Urlaub gewesen, wobei er zu Beginn weiterhin bei seiner Lebensgefährtin und sodann auf Reisen in diversen Hotels gewesen sei bis er sich ab dem XXXX neuerlich krankgemeldet habe bzw. sich nach der Rückkehr aus den Urlaubsorten wiederum in die Wohnung seiner Lebensgefährtin begeben hätte, um abermals gepflegt zu werden.In dem Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom römisch 40 wäre der Antrag auf neuerliche postalische Zustellung des Schriftstückes gestellt worden. Laut diesem Schreiben sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, das Schriftstück innerhalb der Abholfrist zu beheben, da er ab römisch 40 (Tag der versuchten Zustellung am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers) im Krankenstand gewesen sei, wobei er in dieser Zeit er bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 zwecks Pflege aufhältig gewesen sei. Anschließend sei er von römisch 40 auf Urlaub gewesen, wobei er zu Beginn weiterhin bei seiner Lebensgefährtin und sodann auf Reisen in diversen Hotels gewesen sei bis er sich ab dem römisch 40 neuerlich krankgemeldet habe bzw. sich nach der Rückkehr aus den Urlaubsorten wiederum in die Wohnung seiner Lebensgefährtin begeben hätte, um abermals gepflegt zu werden.

Der Beschwerdeführer habe sich am XXXX das erste Mal seit dem XXXX an seinem Hauptwohnsitz befunden. Als Rechtfertigung werde im Antragsschreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers angeführt, dass sich der Beschwerdeführer während seines Krankenstandes nicht an seinem Hauptwohnsitz, sondern in der Wohnung der Lebensgefährtin aufgehalten habe. Durch das Referat 5 der Personalabteilung wäre am XXXX nach Anfrage, ob der Domizilwechsel während des Krankenstandes durch den Beschwerdeführer beantragt bzw. gemeldet worden sei, bekannt gegeben worden, dass diesbezüglich keinerlei Aktenteile vorliegen würden. Am XXXX sei die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX , niederschriftlich einvernommen worden, welche die Aussagen im Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers dergestalt, der Beschwerdeführer habe sich zu den angeführten Krankenständen bei ihr in der Wohnung aufgehalten, bestätigt habe.Der Beschwerdeführer habe sich am römisch 40 das erste Mal seit dem römisch 40 an seinem Hauptwohnsitz befunden. Als Rechtfertigung werde im Antragsschreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers angeführt, dass sich der Beschwerdeführer während seines Krankenstandes nicht an seinem Hauptwohnsitz, sondern in der Wohnung der Lebensgefährtin aufgehalten habe. Durch das Referat 5 der Personalabteilung wäre am römisch 40 nach Anfrage, ob der Domizilwechsel während des Krankenstandes durch den Beschwerdeführer beantragt bzw. gemeldet worden sei, bekannt gegeben worden, dass diesbezüglich keinerlei Aktenteile vorliegen würden. Am römisch 40 sei die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 , niederschriftlich einvernommen worden, welche die Aussagen im Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers dergestalt, der Beschwerdeführer habe sich zu den angeführten Krankenständen bei ihr in der Wohnung aufgehalten, bestätigt habe.

Zum Rechtlichen wurde aufgeführt, dass gemäß Punkt II.5. „Beabsichtigter Domizilwechsel während des Krankenstandes der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD XXXX vom XXXX , der Beamte, wenn er beabsichtigen würde, während eines Krankenstandes Aufenthalt außerhalb seines Hauptwohnsitzes zu nehmen, dies so rechtzeitig im Dienstweg der Personalabteilung zu melden hätte, dass die Dienstbehörde allenfalls zwecks Beurteilung der Zulässigkeit noch vor dem Domizilwechsel eine Untersuchung durch den Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes anordnen könne. Eine Zustimmung zu einem Domizilwechsel könne nur erfolgen, wenn dieser vom behandelnden Arzt/Stelle mit Begründung befürwortet werde, sich nicht negativ auf den Heilungsverlauf auswirken könne und am neuen Aufenthaltsort die notwendige medizinische Betreuung für die Fortführung der laufenden Behandlungen gewährleistet sei. Genehmigte Domizilwechsel seien der Dienststelle des Bediensteten durch die Personalabteilung bekanntzugeben.Zum Rechtlichen wurde aufgeführt, dass gemäß Punkt römisch zwei.5. „Beabsichtigter Domizilwechsel während des Krankenstandes der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD römisch 40 vom römisch 40 , der Beamte, wenn er beabsichtigen würde, während eines Krankenstandes Aufenthalt außerhalb seines Hauptwohnsitzes zu nehmen, dies so rechtzeitig im Dienstweg der Personalabteilung zu melden hätte, dass die Dienstbehörde allenfalls zwecks Beurteilung der Zulässigkeit noch vor dem Domizilwechsel eine Untersuchung durch den Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes anordnen könne. Eine Zustimmung zu einem Domizilwechsel könne nur erfolgen, wenn dieser vom behandelnden Arzt/Stelle mit Begründung befürwortet werde, sich nicht negativ auf den Heilungsverlauf auswirken könne und am neuen Aufenthaltsort die notwendige medizinische Betreuung für die Fortführung der laufenden Behandlungen gewährleistet sei. Genehmigte Domizilwechsel seien der Dienststelle des Bediensteten durch die Personalabteilung bekanntzugeben.

3. Daraufhin fasste der zuständige Senat der Bundesdisziplinarbehörde am XXXX den gegenständlichen Einleitungsbeschluss, dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX , gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 wegen des Verdachtes, der Beschwerdeführer habe unterlassen, den Domizilwechsel hinsichtlich seines Krankenstandes von XXXX bei der Personalabteilung zu beantragen bzw. zu melden, zumal er dem Krankenstand laut eigenen Angaben nicht an seinem Hauptwohnsitz in XXXX sondern bei seiner Lebensgefährtin in 23 XXXX verbracht hätte (Spruchpunkt 1)) und der Beschwerdeführer habe (ebenfalls) unterlassen, den Domizilwechsel hinsichtlich eines neuerlichen Krankenstandes von XXXX bei der Personalabteilung zu beantragen bzw. zu melden, zumal er auch diesen Krankenstand laut eigenen Angaben nicht an seinem Hauptwohnsitz in XXXX , sondern bei seiner Lebensgefährtin in XXXX verbracht hätte (Spruchpunkt 2)).3. Daraufhin fasste der zuständige Senat der Bundesdisziplinarbehörde am römisch 40 den gegenständlichen Einleitungsbeschluss, dem Beschwerdeführer zugestellt am römisch 40 , gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 wegen des Verdachtes, der Beschwerdeführer habe unterlassen, den Domizilwechsel hinsichtlich seines Krankenstandes von römisch 40 bei der Personalabteilung zu beantragen bzw. zu melden, zumal er dem Krankenstand laut eigenen Angaben nicht an seinem Hauptwohnsitz in römisch 40 sondern bei seiner Lebensgefährtin in 23 römisch 40 verbracht hätte (Spruchpunkt 1)) und der Beschwerdeführer habe (ebenfalls) unterlassen, den Domizilwechsel hinsichtlich eines neuerlichen Krankenstandes von römisch 40 bei der Personalabteilung zu beantragen bzw. zu melden, zumal er auch diesen Krankenstand laut eigenen Angaben nicht an seinem Hauptwohnsitz in römisch 40 , sondern bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 verbracht hätte (Spruchpunkt 2)).

Der Beschwerdeführer habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD XXXX vom XXXX , Punkt II.5. „Beabsichtigter Domizilwechsel während des Krankenstandes“ begangen, weswegen ein Disziplinarverfahren einzuleiten wäre.Der Beschwerdeführer habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD römisch 40 vom römisch 40 , Punkt römisch zwei.5. „Beabsichtigter Domizilwechsel während des Krankenstandes“ begangen, weswegen ein Disziplinarverfahren einzuleiten wäre.

Der Verdacht würde sich auf der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom XXXX , sowie auf Erhebungen der LPD XXXX gründen.Der Verdacht würde sich auf der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom römisch 40 , sowie auf Erhebungen der LPD römisch 40 gründen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde unter anderem zur Verjährung ausgeführt, dass die Dienstpflichtverletzungen der Personalabteilung der LPD XXXX mit Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom (wohl korrekt statt XXXX :) XXXX , mit welchem eine neuerliche Zustellung der Disziplinarverfügung beantragt worden sei, zur Kenntnis gebracht worden seien. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde unter anderem zur Verjährung ausgeführt, dass die Dienstpflichtverletzungen der Personalabteilung der LPD römisch 40 mit Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom (wohl korrekt statt römisch 40 :) römisch 40 , mit welchem eine neuerliche Zustellung der Disziplinarverfügung beantragt worden sei, zur Kenntnis gebracht worden seien.

4. Gegen den am XXXX dem Beschwerdeführer zugestellten Einleitungsbeschluss brachte dieser eine mit XXXX datierten und am XXXX bei der Bundesdisziplinarbehörde eingegangene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein.4. Gegen den am römisch 40 dem Beschwerdeführer zugestellten Einleitungsbeschluss brachte dieser eine mit römisch 40 datierten und am römisch 40 bei der Bundesdisziplinarbehörde eingegangene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein.

Inhaltlich wurde in der Beschwerde ausgeführt, es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer unterlassen habe, seinen Domizilwechsel bekannt zu geben. Die Disziplinarbehörde der LPD XXXX und aber auch die Bundesdisziplinarbehörde wären aufgrund des Offizialprinzips angehalten gewesen, die materielle Wahrheit zu erforschen und hätten weiterer Ermittlungen anstreben müssen, da diese dann auf zwei – in der Beschwerde hineinkopierte – Mails gestoßen wären. Inhaltlich wurde in der Beschwerde ausgeführt, es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer unterlassen habe, seinen Domizilwechsel bekannt zu geben. Die Disziplinarbehörde der LPD römisch 40 und aber auch die Bundesdisziplinarbehörde wären aufgrund des Offizialprinzips angehalten gewesen, die materielle Wahrheit zu erforschen und hätten weiterer Ermittlungen anstreben müssen, da diese dann auf zwei – in der Beschwerde hineinkopierte – Mails gestoßen wären.

In dem Mail vom XXXX , XXXX , von XXXX des LKA XXXX / XXXX , an die LPD XXXX LKA XXXX und LPD XXXX LKA XXXX sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX um XXXX fernmündlich krank gemeldet hätte und sei aus dem Mail vom XXXX , von BI XXXX des LKA XXXX / XXXX , an die LPD XXXX LKA XXXX , LPD XXXX LKA XXXX sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX um (wohl korrekt statt XXXX , da sonst sinnwidrig:) XXXX krank gemeldet und einen Domizilwechsel nach XXXX bekannt gegeben hätte.In dem Mail vom römisch 40 , römisch 40 , von römisch 40 des LKA römisch 40 / römisch 40 , an die LPD römisch 40 LKA römisch 40 und LPD römisch 40 LKA römisch 40 sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am römisch 40 um römisch 40 fernmündlich krank gemeldet hätte und sei aus dem Mail vom römisch 40 , von BI römisch 40 des LKA römisch 40 / römisch 40 , an die LPD römisch 40 LKA römisch 40 , LPD römisch 40 LKA römisch 40 sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am römisch 40 um (wohl korrekt statt römisch 40 , da sonst sinnwidrig:) römisch 40 krank gemeldet und einen Domizilwechsel nach römisch 40 bekannt gegeben hätte.

Zum (ersten) Mail vom XXXX wurde in der Beschwerde ergänzend ausgeführt, dass – aus welchen Gründen auch immer – der fernmündlich bekannt gegebene Domizilwechsel des Beschwerdeführers irrtümlich nicht erfasst worden sei und würde als Zeuge AI XXXX namhaft gemacht werden.Zum (ersten) Mail vom römisch 40 wurde in der Beschwerde ergänzend ausgeführt, dass – aus welchen Gründen auch immer – der fernmündlich bekannt gegebene Domizilwechsel des Beschwerdeführers irrtümlich nicht erfasst worden sei und würde als Zeuge AI römisch 40 namhaft gemacht werden.

Zusammengefasst hätte der Beschwerdeführer sowohl am XXXX als auch am XXXX sowohl seinen Krankenstand als auch seinen Domizilwechsel bekanntgegeben und wäre die Behauptung, dass die Dienstbehörde/Referat 5 trotz Anfragen keinerlei Unterlagen des Domizilwechsels recherchieren hätte können, schlichtweg unrichtig.Zusammengefasst hätte der Beschwerdeführer sowohl am römisch 40 als auch am römisch 40 sowohl seinen Krankenstand als auch seinen Domizilwechsel bekanntgegeben und wäre die Behauptung, dass die Dienstbehörde/Referat 5 trotz Anfragen keinerlei Unterlagen des Domizilwechsels recherchieren hätte können, schlichtweg unrichtig.

Aus diesem Grunde werde die Behebung des Einleitungsbeschlusses vom XXXX und die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt, in eventu das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen mit dem Auftrag, die entsprechenden Ermittlungen durchzuführen bzw. zu beauftragen.Aus diesem Grunde werde die Behebung des Einleitungsbeschlusses vom römisch 40 und die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt, in eventu das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen mit dem Auftrag, die entsprechenden Ermittlungen durchzuführen bzw. zu beauftragen.

5. Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ), übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt.5. Mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ), übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt.

6. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen. Die Leiterin dieser Gerichtsabteilung erhob jedoch am XXXX Unzuständigkeitseinrede, da ihr die Rechtssache trotz urlaubsbedingter Abwesenheit vom XXXX bis zum XXXX zugewiesen worden sei, Eilsachen einer Gerichtsabteilung jedoch während eines zumindest zehn Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubs der Richterin nicht zuzuweisen seien. In Folge wurde die Rechtssache am 01.08.2023 der Gerichtsabteilung W296 zugewiesen.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung römisch 40 zugewiesen. Die Leiterin dieser Gerichtsabteilung erhob jedoch am römisch 40 Unzuständigkeitseinrede, da ihr die Rechtssache trotz urlaubsbedingter Abwesenheit vom römisch 40 bis zum römisch 40 zugewiesen worden sei, Eilsachen einer Gerichtsabteilung jedoch während eines zumindest zehn Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubs der Richterin nicht zuzuweisen seien. In Folge wurde die Rechtssache am 01.08.2023 der Gerichtsabteilung W296 zugewiesen.

7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Dienstbehörde des Beschwerdeführers binnen Frist dazu aufgefordert, bekanntzugeben bzw. nachzuweisen, ob bzw. dass dem Beschwerdeführer die Allgemeine Polizeidienstrichtlinie der LPD XXXX vom XXXX , die Dienstanweisung „Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit“ der LPD XXXX vom XXXX und die Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD XXXX vom XXXX , zur Kenntnis gebracht wurden.7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Dienstbehörde des Beschwerdeführers binnen Frist dazu aufgefordert, bekanntzugeben bzw. nachzuweisen, ob bzw. dass dem Beschwerdeführer die Allgemeine Polizeidienstrichtlinie der LPD römisch 40 vom römisch 40 , die Dienstanweisung „Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit“ der LPD römisch 40 vom römisch 40 und die Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD römisch 40 vom römisch 40 , zur Kenntnis gebracht wurden.

8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Bundesdisziplinarbehörde aufgefordert, die Zustimmung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA XXXX / XXXX zur disziplinären Verfolgung des Beschwerdeführers vorzulegen.8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Bundesdisziplinarbehörde aufgefordert, die Zustimmung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA römisch 40 / römisch 40 zur disziplinären Verfolgung des Beschwerdeführers vorzulegen.

9. Mit Schreiben vom XXXX legte die Dienstbehörde des Beschwerdeführers dar, in der Dienstanweisung „EDV; Intranet der LPD XXXX (SharePoint)“ vom XXXX , unter Pkt. IV. „Verfügungen“ sei geregelt, dass alle Bediensteten der LPD XXXX verpflichtet seien, sich laufend Kenntnis von neu erlassenen internen Regelungen wie Dienstanweisungen, Dienstbefehlen und Dienstaufträgen zu verschaffen und die für sie geltenden Regeln im Dienst anzuwenden. Die Dienstanweisung „Allgemein Polizeidienstrichtlinien“ sei am XXXX , die Dienstanweisung „Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit“ sei am XXXX und die Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ sei am XXXX erlassen worden.9. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die Dienstbehörde des Beschwerdeführers dar, in der Dienstanweisung „EDV; Intranet der LPD römisch 40 (SharePoint)“ vom römisch 40 , unter Pkt. römisch vier. „Verfügungen“ sei geregelt, dass alle Bediensteten der LPD römisch 40 verpflichtet seien, sich laufend Kenntnis von neu erlassenen internen Regelungen wie Dienstanweisungen, Dienstbefehlen und Dienstaufträgen zu verschaffen und die für sie geltenden Regeln im Dienst anzuwenden. Die Dienstanweisung „Allgemein Polizeidienstrichtlinien“ sei am römisch 40 , die Dienstanweisung „Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit“ sei am römisch 40 und die Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ sei am römisch 40 erlassen worden.

10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA XXXX / XXXX aufgefordert, bis zum XXXX , (1.) das Gesamtprotokoll der Sitzung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA XXXX / XXXX (insbesondere Aufzeichnungen zum Tagesordnungspunkt betreffend die Zustimmung des Ausschusses zur dienstrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers) zu übermitteln und (2.) bekanntzugeben, ob und wann dem Beschwerdeführer, welcher Mitglied dieses Vertretungsorgans ist, dieses Protokoll der gegenständlichen Sitzung des Dienststellenausschusses vom XXXX nachrichtlich übermittelt worden sei.10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde der Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA römisch 40 / römisch 40 aufgefordert, bis zum römisch 40 , (1.) das Gesamtprotokoll der Sitzung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA römisch 40 / römisch 40 (insbesondere Aufzeichnungen zum Tagesordnungspunkt betreffend die Zustimmung des Ausschusses zur dienstrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers) zu übermitteln und (2.) bekanntzugeben, ob und wann dem Beschwerdeführer, welcher Mitglied dieses Vertretungsorgans ist, dieses Protokoll der gegenständlichen Sitzung des Dienststellenausschusses vom römisch 40 nachrichtlich übermittelt worden sei.

11. Aufgrund der Ladung des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen zur mündlichen Verhandlung am XXXX meldete sich dieser am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht mit der Information, er könne nicht zu mündlichen Verhandlung kommen, da er auf Urlaub sei. Als Beweis legte der Zeuge eine Hotelreservierungsbestätigung bei.11. Aufgrund der Ladung des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 meldete sich dieser am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht mit der Information, er könne nicht zu mündlichen Verhandlung kommen, da er auf Urlaub sei. Als Beweis legte der Zeuge eine Hotelreservierungsbestätigung bei.

12. Daraufhin wurde der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, zum Vorbringen des Beschwerdeführers schriftlich zu dem Vorbringen Stellung zu nehmen, der Beschwerdeführer hätte am XXXX sowohl eine Krankmeldung als auch einen „Domizilwechsel“ zu seiner Lebensgefährtin bekanntgegeben, doch wäre der Domizilwechsel im Mail des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen vom XXXX um XXXX an die LPD XXXX LKA XXXX und LPD XXXX LKA XXXX nicht verschriftlicht worden. 12. Daraufhin wurde der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, zum Vorbringen des Beschwerdeführers schriftlich zu dem Vorbringen Stellung zu nehmen, der Beschwerdeführer hätte am römisch 40 sowohl eine Krankmeldung als auch einen „Domizilwechsel“ zu seiner Lebensgefährtin bekanntgegeben, doch wäre der Domizilwechsel im Mail des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen vom römisch 40 um römisch 40 an die LPD römisch 40 LKA römisch 40 und LPD römisch 40 LKA römisch 40 nicht verschriftlicht worden.

13. Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge gab am XXXX zu dem Vorbringen betreffend Bekanntgabe des Domizilwechsels am XXXX eine Stellungnahme des Inhalts ab, er könne keine konkreten Angaben tätigen, da ihm dieses Telefonat nicht mehr erinnerlich sei.13. Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge gab am römisch 40 zu dem Vorbringen betreffend Bekanntgabe des Domizilwechsels am römisch 40 eine Stellungnahme des Inhalts ab, er könne keine konkreten Angaben tätigen, da ihm dieses Telefonat nicht mehr erinnerlich sei.

14. Die Stellungnahme des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen vom XXXX zu dem Vorbringen betreffend die Bekanntgabe des Domizilwechsels am XXXX wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am XXXX übermittelt.14. Die Stellungnahme des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen vom römisch 40 zu dem Vorbringen betreffend die Bekanntgabe des Domizilwechsels am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am römisch 40 übermittelt.

15. Am XXXX übermittelte die Bundesdisziplinarbehörde die Zustimmung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA XXXX / XXXX vom XXXX zur disziplinären Verfolgung des Beschwerdeführers in dieser Rechtssache.15. Am römisch 40 übermittelte die Bundesdisziplinarbehörde die Zustimmung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA römisch 40 / römisch 40 vom römisch 40 zur disziplinären Verfolgung des Beschwerdeführers in dieser Rechtssache.

16. Am XXXX übermittelte der Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA XXXX / XXXX aufgrund der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX das Protokoll der Sitzung vom XXXX .16. Am römisch 40 übermittelte der Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA römisch 40 / römisch 40 aufgrund der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 das Protokoll der Sitzung vom römisch 40 .

17. Das Protokoll der Sitzung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA XXXX / XXXX wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am selben Tage nach Einlangen, sohin am 11.08.2023, übermittelt.17. Das Protokoll der Sitzung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA römisch 40 / römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am selben Tage nach Einlangen, sohin am 11.08.2023, übermittelt.

18. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Inhaltes, zu der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen XXXX würde ausgeführt, dass denklogisch das Telefonat schon längere Zeit zurückliegen würde und zahlreiche Telefonate an der Tagesordnung stehen würden. Die Aussage des Zeugen würde keinen erforderlichen Beweis liefern, dass der Beschwerdeführer die Tatsache der Bekanntgabe des Domizilwechsels in diesem Telefonat zusätzlich (wohl korrekt:) nicht mitgeteilt hätte. Es werde aus diesem Grunde beantragt, den Zeugen XXXX in einer erstreckten Verhandlung persönlich zu befragen, ob er dezidiert ausschließen könne, dass der Beschwerdeführer den Domizilwechsel bekanntgegeben habe oder diese Meldung erfolgt sei und – aus welchen Gründen auch immer – vom Zeugen die Dokumentation/Weiterleitung irrtümlich untergegangen sei.18. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Inhaltes, zu der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen römisch 40 würde ausgeführt, dass denklogisch das Telefonat schon längere Zeit zurückliegen würde und zahlreiche Telefonate an der Tagesordnung stehen würden. Die Aussage des Zeugen würde keinen erforderlichen Beweis liefern, dass der Beschwerdeführer die Tatsache der Bekanntgabe des Domizilwechsels in diesem Telefonat zusätzlich (wohl korrekt:) nicht mitgeteilt hätte. Es werde aus diesem Grunde beantragt, den Zeugen römisch 40 in einer erstreckten Verhandlung persönlich zu befragen, ob er dezidiert ausschließen könne, dass der Beschwerdeführer den Domizilwechsel bekanntgegeben habe oder diese Meldung erfolgt sei und – aus welchen Gründen auch immer – vom Zeugen die Dokumentation/Weiterleitung irrtümlich untergegangen sei.

Zum Protokoll der Sitzung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA XXXX / XXXX würde angemerkt, dass der Beschwerdeführer bei diesem Tagesordnungspunkt nicht anwesend gewesen und ihm das Protokoll erst bei der Folgesitzung am XXXX zugänglich gemacht worden wäre. Zum Protokoll der Sitzung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA römisch 40 / römisch 40 würde angemerkt, dass der Beschwerdeführer bei diesem Tagesordnungspunkt nicht anwesend gewesen und ihm das Protokoll erst bei der Folgesitzung am römisch 40 zugänglich gemacht worden wäre.

19. Das Bundesverwaltungsgericht führte zum angefochtenen Bescheid der belangten Behörde am 17.08.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Beschwerde betreffend die Einleitung des Disziplinarverfahrens befragt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird auf Grundlage des Verwaltungs- und Gerichtsaktes den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird auf Grundlage des Verwaltungs- und Gerichtsaktes den Feststellungen zugrunde gelegt.

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion XXXX . Er ist Mitglied des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA XXXX / XXXX .Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion römisch 40 . Er ist Mitglied des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA römisch 40 / römisch 40 .

Die Disziplinarverfügung der LPD XXXX vom XXXX , wurde durch das Referat „Disziplinarangelegenheiten“ am XXXX an den Beschwerdeführer mittels RSa-Briefes an seinen Hauptwohnsitz übermittelt, da er sich laut seiner Stammdienststelle (LKA) im Krankenstand befunden hatte.Die Disziplinarverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 , wurde durch das Referat „Disziplinarangelegenheiten“ am römisch 40 an den Beschwerdeführer mittels RSa-Briefes an seinen Hauptwohnsitz übermittelt, da er sich laut seiner Stammdienststelle (LKA) im Krankenstand befunden hatte.

Am XXXX ist nachweislich durch den Zustellnachweis ein Zustellversuch an der Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers in XXXX , erfolgt, welcher jedoch negativ verlief, da der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde. Am römisch 40 ist nachweislich durch den Zustellnachweis ein Zustellversuch an der Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers in römisch 40 , erfolgt, welcher jedoch negativ verlief, da der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde.

Da die Disziplinarverfügung vom XXXX , mangels Antreffen des Beschwerdeführers nicht persönlich übergeben werden konnte, wurde sie ab dem XXXX zur Abholung bei der nächstgelegenen Postfiliale hinterlegt und von dort mangels Behebung am XXXX an die LPD XXXX zurückgesendet. Da die Disziplinarverfügung vom römisch 40 , mangels Antreffen des Beschwerdeführers nicht persönlich übergeben werden konnte, wurde sie ab dem römisch 40 zur Abholung bei der nächstgelegenen Postfiliale hinterlegt und von dort mangels Behebung am römisch 40 an die LPD römisch 40 zurückgesendet.

Der Beschwerdeführer verfügte am XXXX über eine ZMR-Meldung in XXXX , jedoch über keine Meldung eines Nebenwohnsitzes, folglich auch nicht für XXXX .Der Beschwerdeführer verfügte am römisch 40 über eine ZMR-Meldung in römisch 40 , jedoch über keine Meldung eines Nebenwohnsitzes, folglich auch nicht für römisch 40 .

Am XXXX langte im Referat „Disziplinarangelegenheiten“ der Personalabteilung der LPD XXXX ein Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers ein, in welchem der Antrag auf neuerliche Zustellung der Disziplinarverfügung vom XXXX , gestellt wurde. Am römisch 40 langte im Referat „Disziplinarangelegenheiten“ der Personalabteilung der LPD römisch 40 ein Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers ein, in welchem der Antrag auf neuerliche Zustellung der Disziplinarverfügung vom römisch 40 , gestellt wurde.

Der Beschwerdeführer war ab dem Abend des XXXX bei seiner Lebensgefährtin, war von XXXX im Krankenstand, von XXXX auf Urlaub und von XXXX bis (korrekt) XXXX wiederum im Krankenstand, bevor er (jedenfalls wieder) am XXXX zu seinem Hauptwohnsitz zurückkehrte.Der Beschwerdeführer war ab dem Abend des römisch 40 bei seiner Lebensgefährtin, war von römisch 40 im Krankenstand, von römisch 40 auf Urlaub und von römisch 40 bis (korrekt) römisch 40 wiederum im Krankenstand, bevor er (jedenfalls wieder) am römisch 40 zu seinem Hauptwohnsitz zurückkehrte.

Es existiert ein Mail vom XXXX , XXXX , von XXXX des LKA XXXX / XXXX an die LPD XXXX LKA XXXX und LPD XXXX LKA XXXX des Inhalts, der Beschwerdeführer habe sich am XXXX um XXXX fernmündlich krank gemeldet und ein weiteres Mail vom XXXX , von BI XXXX des LKA XXXX / XXXX an die LPD XXXX LKA XXXX , LPD XXXX LKA XXXX und XXXX des Inhalts, der Beschwerdeführer habe sich am XXXX um (wohl korrekt statt XXXX , da sonst sinnwidrig:) XXXX krank gemeldet und einen Domizilwechsel nach XXXX bekannt gegeben.Es existiert ein Mail vom römisch 40 , römisch 40 , von römisch 40 des LKA römisch 40 / römisch 40 an die LPD römisch 40 LKA römisch 40 und LPD römisch 40 LKA römisch 40 des Inhalts, der Beschwerdeführer habe sich am römisch 40 um römisch 40 fernmündlich krank gemeldet und ein weiteres Mail vom römisch 40 , von BI römisch 40 des LKA römisch 40 / römisch 40 an die LPD römisch 40 LKA römisch 40 , LPD römisch 40 LKA römisch 40 und römisch 40 des Inhalts, der Beschwerdeführer habe sich am römisch 40 um (wohl korrekt statt römisch 40 , da sonst sinnwidrig:) römisch 40 krank gemeldet und einen Domizilwechsel nach römisch 40 bekannt gegeben.

Der Beschwerdeführer ist (auch) Personalvertreter beim Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA XXXX / XXXX und wurde die Bundesdisziplinarbehörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfahrensanordnung vom XXXX aufgefordert, die Zustimmung des für den Beschwerdeführer zuständigen Personalvertretungsorgans hinsichtlich seiner disziplinären Verfolgung in der gegenständlichen Rechtssache binnen Frist zu übermitteln, welche am XXXX einlangte.Der Beschwerdeführer ist (auch) Personalvertreter beim Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA römisch 40 / römisch 40 und wurde die Bundesdisziplinarbehörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 aufgefordert, die Zustimmung des für den Beschwerdeführer zuständigen Personalvertretungsorgans hinsichtlich seiner disziplinären Verfolgung in der gegenständlichen Rechtssache binnen Frist zu übermitteln, welche am römisch 40 einlangte.

Dem Punkt IV. der Dienstanweisung der LPD XXXX vom XXXX , ist unter der Überschrift „EDV; Sharepoint - LPD XXXX “ zu entnehmen, dass alle Bediensteten der LPD XXXX verpflichtet sind, sich laufend Kenntnis von neu erlassenen internen Regelungen (siehe „Vorschriftensammlung“) wie Dienstanweisungen, Dienstbefehlen, Dienstaufträgen, zu verschaffen und die für sie geltenden Regeln im Dienst anzuwenden.Dem Punkt römisch vier. der Dienstanweisung der LPD römisch 40 vom römisch 40 , ist unter der Überschrift „EDV; Sharepoint - LPD römisch 40 “ zu entnehmen, dass alle Bediensteten der LPD römisch 40 verpflichtet sind, sich laufend Kenntnis von neu erlassenen internen Regelungen (siehe „Vorschriftensammlung“) wie Dienstanweisungen, Dienstbefehlen, Dienstaufträgen, zu verschaffen und die für sie geltenden Regeln im Dienst anzuwenden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am XXXX , wobei festzuhalten ist, dass dem Auszug aus dem Employee Self-Service (ESS) entnommen werden kann, dass der zweite Krankenstand vom XXXX bis inklusive XXXX und nicht XXXX eingetragen wurde ( XXXX Nachtragsdisziplinaranzeige“).Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am römisch 40 , wobei festzuhalten ist, dass dem Auszug aus dem Employee Self-Service (ESS) entnommen werden kann, dass der zweite Krankenstand vom römisch 40 bis inklusive römisch 40 und nicht römisch 40 eingetragen wurde ( römisch 40 Nachtragsdisziplinaranzeige“).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

3.2.1. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten wie folgt:

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

[…]

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

[…]

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

[…]

Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

[…]

Inkrafttreten

§ 284. (115) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin § 92 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 94 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin § 117 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.Paragraph 284, (115) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin Paragraph 92, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin Paragraph 94, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin Paragraph 117, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

3.2.2. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der Fassung vom XXXX :3.2.2. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der Fassung vom römisch 40 :

Verjährung

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94, (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.

3.2.1. Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD XXXX vom XXXX lautet wie folgt:3.2.1. Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD römisch 40 vom römisch 40 lautet wie folgt:

Punkt II.5. „Beabsichtigter Domizilwechsel während des Krankenstandes“:Punkt römisch zwei.5. „Beabsichtigter Domizilwechsel während des Krankenstandes“:

Beabsichtigt ein Beamter während eines Krankenstandes Aufenthalt außerhalb seines Hauptwohnsitzes zu nehmen, dies so rechtzeitig im Dienstweg der Personalabteilung zu melden, dass die Dienstbehörde allenfalls zwecks Beurteilung der Zulässigkeit noch vor dem Domizilwechsel eine Untersuchung durch den Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes anordnen kann.

Eine Zustimmung zu einem Domizilwechsel kann nur erfolgen, wenn dieser

?        vom behandelnden Arzt/Stelle mit Begründung befürwortet wird,

?        sich nicht negativ auf den Heilungsverlauf auswirken kann und

?        am neuen Aufenthaltsort die notwendige medizinische Betreuung für die Fortführung der laufenden Behandlungen gewährleistet ist.

Genehmigte Domizilwechsel sind der Dienststelle des Bediensteten durch die Personalabteilung bekanntzugeben.

3.2.2.: Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Dienstanweisung „EDV; Sharepoint - LPD XXXX “ vom XXXX lautet wie folgt:3.2.2.: Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Dienstanweisung „EDV; Sharepoint - LPD römisch 40 “ vom römisch 40 lautet wie folgt:

Punkt IV. „Verfügungen“:Punkt römisch vier. „Verfügungen“:

Alle Bediensteten der LPD XXXX sind verpflichtet, sich laufend Kenntnis von neu erlassenen internen Regelungen (siehe „Vorschriftensammlung“) wie Dienstanweisungen, Dienstbefehlen, Dienstaufträgen, zu verschaffen und die für sie geltenden Regeln im Dienst anzuwenden.Alle Bediensteten der LPD römisch 40 sind verpflichtet, sich laufend Kenntnis von neu erlassenen internen Regelungen (siehe „Vorschriftensammlung“) wie Dienstanweisungen, Dienstbefehlen, Dienstaufträgen, zu verschaffen und die für sie geltenden Regeln im Dienst anzuwenden.

3.3. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies Folgendes:

3.3.1. Exkurs zur Personalvertretereigenschaft des Beschwerdeführers:

Zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung lag keine Zustimmung seitens des für den Beschwerdeführer zuständigen Dienststellenausschusses vor, weswegen die Bundesdisziplinarbehörde aufgefordert wurde, diese gem. § 28 Abs. 1 PVG nachzubringen.Zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung lag keine Zustimmung seitens des für den Beschwerdeführer zuständigen Dienststellenausschusses vor, weswegen die Bundesdisziplinarbehörde aufgefordert wurde, diese gem. Paragraph 28, Absatz eins, PVG nachzubringen.

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 18.12.2001, 99/09/0089, ist zu entnehmen, dass eine Gesetzwidrigkeit eines Disziplinarverfahrens, die darin liegt, dass ein Personalvertreter entgegen § 28 Abs. 1 PVG ohne Zustimmung des Dienststellenausschusses zur disziplinären Verantwortung gezogen wird, im weiteren Disziplinarverfahren saniert werden kann. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in denen die erforderliche Zustimmungserklärung vor Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Behörde erster Instanz vorlag, ausgesprochen (Hinweis VwGH E 25. 10. 1983, 82/09/0137, VwSlg 11201 A/1983 - nur Rechtssatz, VwGH E 04. 11. 1992, 92/09/0077). Im diesem Fall lag eine Zustimmungserklärung des zuständigen Dienststellenausschusses zur disziplinären Verfolgung des Beamten wegen Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich eines Teils des vom Vorwurf erfassten Zeitraumes allerdings erst im Berufungsstadium vor. Auch dadurch wurde jedoch die bis dahin gegebene Gesetzwidrigkeit des gegen den Beamten durchgeführten Disziplinarverfahrens ab diesem Zeitpunkt geheilt, weswegen die Zustimmung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nachgeholt werden konnte, was mit Vorlage vom XXXX der Fall war; es ist somit zur Heilung dieses Verfahrensmangels gekommen.Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 18.12.2001, 99/09/0089, ist zu entnehmen, dass eine Gesetzwidrigkeit eines Disziplinarverfahrens, die darin liegt, dass ein Personalvertreter entgegen Paragraph 28, Absatz eins, PVG ohne Zustimmung des Dienststellenausschusses zur disziplinären Verantwortung gezogen wird, im weiteren Disziplinarverfahren saniert werden kann. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in denen die erforderliche Zustimmungserklärung vor Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Behörde erster Instanz vorlag, ausgesprochen (Hinweis VwGH E 25. 10. 1983, 82/09/0137, VwSlg 11201 A/1983 - nur Rechtssatz, VwGH E 04. 11. 1992, 92/09/0077). Im diesem Fall lag eine Zustimmungserklärung des zuständigen Dienststellenausschusses zur disziplinären Verfolgung des Beamten wegen Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich eines Teils des vom Vorwurf erfassten Zeitraumes allerdings erst im Berufungsstadium vor. Auch dadurch wurde jedoch die bis dahin gegebene Gesetzwidrigkeit des gegen den Beamten durchgeführten Disziplinarverfahrens ab diesem Zeitpunkt geheilt, weswegen die Zustimmung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nachgeholt werden konnte, was mit Vorlage vom römisch 40 der Fall war; es ist somit zur Heilung dieses Verfahrensmangels gekommen.

3.3.2. Zu den Einstellungsgründen:

Zwar wurde von keiner Verfahrenspartei vorgebracht, dass die gegenständlich angezeigte Dienstpflichtverletzung verjährt seien, doch sah sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, das allfällige Vorliegen einer Verjährung zu prüfen, da dieses in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen ist (VwGH vom 28.7.2000, 97/09/0133).

Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist gem. § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ist die Kenntnis – nicht das Kennenmüssen – der zu den Disziplinarbehörden zählenden Dienstbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. Der Beginn der Verjährungsfrist wird nach der Rechtsprechung durch eindeutiges Wissen um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden, ausgelöst. Es kommt sohin auf konkretes Wissen von konkreten Personen, nämlich Organwaltern der Dienstbehörde, nicht aber auf die zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon, dass die bekannt gewordenen Tatsachen tatsächlich einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand erfüllen, an. Die gesetzliche Bezeichnung „Dienstpflichtverletzung“ in Abs. 1 der leg.cit. ist daher irreführend, weil eine solche erst nach abschließender und verbindlicher Sachaufklärung vorliegen kann. Diese Bestimmung stellt vielmehr auf die „Kenntnis“ eines Verhaltens des Beamten ab, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten nahelegt. Bei der „Kenntnis“ von solchen Umständen reicht daher ein begründeter Verdacht aus, jedoch kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen (nicht bloßes Gerücht oder Vermutungen Dritter, keinesfalls bloßes Kennenmüssen) in Betracht. „Kenntnis“ ist als positives Wissen um die wesentlichen Sachverhaltselemente zu verstehen. Woher diese Kenntnis stammt, ist nicht entscheidend (Müller in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 94 BDG 1979 Rz 5f).Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist gem. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 ist die Kenntnis – nicht das Kennenmüssen – der zu den Disziplinarbehörden zählenden Dienstbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. Der Beginn der Verjährungsfrist wird nach der Rechtsprechung durch eindeutiges Wissen um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden, ausgelöst. Es kommt sohin auf konkretes Wissen von konkreten Personen, nämlich Organwaltern der Dienstbehörde, nicht aber auf die zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon, dass die bekannt gewordenen Tatsachen tatsächlich einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand erfüllen, an. Die gesetzliche Bezeichnung „Dienstpflichtverletzung“ in Absatz eins, der leg.cit. ist daher irreführend, weil eine solche erst nach abschließender und verbindlicher Sachaufklärung vorliegen kann. Diese Bestimmung stellt vielmehr auf die „Kenntnis“ eines Verhaltens des Beamten ab, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten nahelegt. Bei der „Kenntnis“ von solchen Umständen reicht daher ein begründeter Verdacht aus, jedoch kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen (nicht bloßes Gerücht oder Vermutungen Dritter, keinesfalls bloßes Kennenmüssen) in Betracht. „Kenntnis“ ist als positives Wissen um die wesentlichen Sachverhaltselemente zu verstehen. Woher diese Kenntnis stammt, ist nicht entscheidend (Müller in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 94, BDG 1979 Rz 5f).

Gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979, der im konkreten Fall gemäß § 284 Abs. 115 BDG 1979 idgF in der Fassung vom XXXX anzuwenden ist, darf ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979, der im konkreten Fall gemäß Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 idgF in der Fassung vom römisch 40 anzuwenden ist, darf ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

Ist die Dienstbehörde in mehrere Organisationseinheiten unterteilt, so ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 mit der Kenntnis des Leiters der Dienstbehörde oder jener Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten (für jene Gruppe von Beamten, der der Verdächtige angehört), zuständig ist, anzunehmen. Die bloße Kenntnis des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten von den diesem zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen reicht hingegen auch dann nicht aus, wenn dieser der Dienstbehörde angehört (VwGH vom 15.12.2004, 2003/09/0164).Ist die Dienstbehörde in mehrere Organisationseinheiten unterteilt, so ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 mit der Kenntnis des Leiters der Dienstbehörde oder jener Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten (für jene Gruppe von Beamten, der der Verdächtige angehört), zuständig ist, anzunehmen. Die bloße Kenntnis des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten von den diesem zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen reicht hingegen auch dann nicht aus, wenn dieser der Dienstbehörde angehört (VwGH vom 15.12.2004, 2003/09/0164).

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des Schriftsatzes des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers, eingegangen bei der Dienstbehörde am XXXX , des Inhalts, der Beschwerdeführer wäre von XXXX von seinem Wohnsitz ortsabwesend gewesen, weswegen er das hinterlegte Schriftstück, eine Disziplinarverfügung, nicht hätte beheben können obgleich er seinen „Domizilwechsel“ bekanntgegeben hätte, davon auszugehen, dass die zu den Disziplinarbehörden zählende Dienstbehörde (vgl. Müller in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 94 BDG Rz 5) am XXXX von den gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen Kenntnis erlangt hat und die Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 somit an diesem Tage zu laufen begonnen hat. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des Schriftsatzes des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers, eingegangen bei der Dienstbehörde am römisch 40 , des Inhalts, der Beschwerdeführer wäre von römisch 40 von seinem Wohnsitz ortsabwesend gewesen, weswegen er das hinterlegte Schriftstück, eine Disziplinarverfügung, nicht hätte beheben können obgleich er seinen „Domizilwechsel“ bekanntgegeben hätte, davon auszugehen, dass die zu den Disziplinarbehörden zählende Dienstbehörde vergleiche Müller in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 94, BDG Rz 5) am römisch 40 von den gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen Kenntnis erlangt hat und die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 somit an diesem Tage zu laufen begonnen hat.

Die fälschlich als „Nachtragsdisziplinaranzeige“ bezeichnete Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX ), XXXX , wurde am XXXX an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt und hat diese mit verfahrensgegenständlichem Erkenntnis, dem Beschwerdeführer zugegangen am XXXX , das Disziplinarverfahren eingeleitet. Die fälschlich als „Nachtragsdisziplinaranzeige“ bezeichnete Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD römisch 40 ), römisch 40 , wurde am römisch 40 an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt und hat diese mit verfahrensgegenständlichem Erkenntnis, dem Beschwerdeführer zugegangen am römisch 40 , das Disziplinarverfahren eingeleitet.

Fälschlich ist der Terminus „Nachtragsdisziplinaranzeige“ aus zweierlei Gründen: erstens übermittelte die LPD XXXX im Parallelverfahren gegen den Beschwerdeführer, welches ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht unter der GZ W296 XXXX anhängig ist, keine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde, sondern wurde in diesem Verfahren aufgrund der Berichte der Vorgesetzten eine Disziplinarverfügung erlassen und in Folge ein Disziplinarverfahren eingeleitet und zweitens ist die gegenständliche Rechtssache, welchen den Verstoß gegen eine von der Parallelrechtssache verschiedene Weisung zum Inhalt hat, eine eigenständige und somit als „weitere“, nicht aber als „Nachtrag“ zu qualifizieren, wenngleich der Verdacht des Verstoßes im Zuge des Verfahrens zur Parallelrechtssache hervorgekommen ist.Fälschlich ist der Terminus „Nachtragsdisziplinaranzeige“ aus zweierlei Gründen: erstens übermittelte die LPD römisch 40 im Parallelverfahren gegen den Beschwerdeführer, welches ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht unter der GZ W296 römisch 40 anhängig ist, keine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde, sondern wurde in diesem Verfahren aufgrund der Berichte der Vorgesetzten eine Disziplinarverfügung erlassen und in Folge ein Disziplinarverfahren eingeleitet und zweitens ist die gegenständliche Rechtssache, welchen den Verstoß gegen eine von der Parallelrechtssache verschiedene Weisung zum Inhalt hat, eine eigenständige und somit als „weitere“, nicht aber als „Nachtrag“ zu qualifizieren, wenngleich der Verdacht des Verstoßes im Zuge des Verfahrens zur Parallelrechtssache hervorgekommen ist.

Es ist somit festzuhalten, dass die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 von sechs Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen vorliegt, keinesfalls abgelaufen ist, weil die Dienstbehörde frühestens am XXXX von den Verdachtsgründen gegen den Beschwerdeführer Kenntnis erlangt hat, die Disziplinaranzeige am XXXX an die Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet wurde, welche ihrerseits am XXXX das Disziplinarverfahren eingeleitet hat und dieser Bescheid nachweislich am XXXX dem Beschwerdeführer übermittelt wurde.Es ist somit festzuhalten, dass die Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 von sechs Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen vorliegt, keinesfalls abgelaufen ist, weil die Dienstbehörde frühestens am römisch 40 von den Verdachtsgründen gegen den Beschwerdeführer Kenntnis erlangt hat, die Disziplinaranzeige am römisch 40 an die Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet wurde, welche ihrerseits am römisch 40 das Disziplinarverfahren eingeleitet hat und dieser Bescheid nachweislich am römisch 40 dem Beschwerdeführer übermittelt wurde.

Hinsichtlich der absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung der Tat gemäß § 94 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 ist aus der Aktenlage unstrittig erkennbar, dass die vorgeworfenen Taten am XXXX stattgefunden haben und seitdem keine drei Jahre vergangen sind, weshalb auch hier keine Verjährung vorliegt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in § 94 Abs. 1 BDG 1979 idFv XXXX normierten Verjährungsfristen nicht ungenutzt verstrichen sind. Ein offensichtlicher Verjährungsgrund gem. § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd § 94 BDG 1979 kann vor diesem Hintergrund vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.Hinsichtlich der absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung der Tat gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 ist aus der Aktenlage unstrittig erkennbar, dass die vorgeworfenen Taten am römisch 40 stattgefunden haben und seitdem keine drei Jahre vergangen sind, weshalb auch hier keine Verjährung vorliegt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 idFv römisch 40 normierten Verjährungsfristen nicht ungenutzt verstrichen sind. Ein offensichtlicher Verjährungsgrund gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 94, BDG 1979 kann vor diesem Hintergrund vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Die Fallvarianten der Einstellungsgründe von § 118 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BDG 1979 wurden weder vorgebracht noch sind sie bei der amtswegigen Prüfung zu Tage getreten, da es Faktum ist, dass der Beschwerdeführer einseitig am XXXX seinen Aufenthaltsort geändert hat, gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass Strafbarkeit ausgeschlossen ist oder die Taten des Beschwerdeführers nicht erwiesen sind, hat er bzw. sein Rechtsanwalt im Schreiben vom XXXX sie doch selbst bei der Behörde vorgebracht und stehen diese im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung.Die Fallvarianten der Einstellungsgründe von Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BDG 1979 wurden weder vorgebracht noch sind sie bei der amtswegigen Prüfung zu Tage getreten, da es Faktum ist, dass der Beschwerdeführer einseitig am römisch 40 seinen Aufenthaltsort geändert hat, gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass Strafbarkeit ausgeschlossen ist oder die Taten des Beschwerdeführers nicht erwiesen sind, hat er bzw. sein Rechtsanwalt im Schreiben vom römisch 40 sie doch selbst bei der Behörde vorgebracht und stehen diese im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung.

Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, da die Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand den Eindruck erwecken würde, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten wie im konkreten Fall einseitige „Domizilwechsel“ am XXXX ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstelle und im Ergebnis kaum Folgen hätte. Durch die Einleitung ist (auch) klarzumachen, dass ein Weisungsverstoß ein ahndungswürdiges Verhalten darstellt, das jedenfalls geprüft werden muss und diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten ist.Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, da die Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand den Eindruck erwecken würde, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten wie im konkreten Fall einseitige „Domizilwechsel“ am römisch 40 ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstelle und im Ergebnis kaum Folgen hätte. Durch die Einleitung ist (auch) klarzumachen, dass ein Weisungsverstoß ein ahndungswürdiges Verhalten darstellt, das jedenfalls geprüft werden muss und diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten ist.

Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich.Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich.

3.3.3. Zum Verdacht des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen:

Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens haben das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH vom 1.7.1998, 97/09/0189).

Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung führen. Verdacht ist mehr als bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Völlige Klarheit darüber, ob ein Disziplinarvergehen begangen wurde, ist nicht zu fordern, ebenso wenig muss das Verhalten abschließend rechtlich gewürdigt werden (VwGH vom 19.10.1990, 90/09/0044; vgl. auch zum letzten Satz VwGH vom 13.11.1985, SlgNF 11.938 A).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung führen. Verdacht ist mehr als bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Völlige Klarheit darüber, ob ein Disziplinarvergehen begangen wurde, ist nicht zu fordern, ebenso wenig muss das Verhalten abschließend rechtlich gewürdigt werden (VwGH vom 19.10.1990, 90/09/0044; vergleiche auch zum letzten Satz VwGH vom 13.11.1985, SlgNF 11.938 A).

Die Disziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren zwar nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstverletzung begangen wurde (weil der Verdacht genügt), sie hat aber sehr wohl – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Sie hat etwa auch zur Frage, ob „der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat“, Feststellungen zu treffen (VwGH vom 25.5.2005, 2004/09/0011).

Die Disziplinarkommission hat bei Vorliegen des Verdachtes einer angezeigten Dienstpflichtverletzung, sofern nicht offenkundige Einstellungsgründe nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 gegeben sind, den Einleitungsbeschluss nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 zu fassen. Die endgültige Klärung des Verdachtes hat, sofern nicht vor Erlassung des Verhandlungsbeschlusses nach § 124 Abs. 1 BDG 1979 ein offensichtlicher Einstellungsgrund hervorkommt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 126 Abs. 1 BDG 1979 zu erfolgen (VwGH vom 20.12.1995, 90/12/0125).Die Disziplinarkommission hat bei Vorliegen des Verdachtes einer angezeigten Dienstpflichtverletzung, sofern nicht offenkundige Einstellungsgründe nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 gegeben sind, den Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 zu fassen. Die endgültige Klärung des Verdachtes hat, sofern nicht vor Erlassung des Verhandlungsbeschlusses nach Paragraph 124, Absatz eins, BDG 1979 ein offensichtlicher Einstellungsgrund hervorkommt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 zu erfolgen (VwGH vom 20.12.1995, 90/12/0125).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 21.9.1995, 93/09/0449).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 21.9.1995, 93/09/0449).

Nach dem Einlangen der Disziplinaranzeige hat der Senatsvorsitzende den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Explizite Kriterien für diese Entscheidung nennt das Gesetz zwar keine, sie ergeben sich aber implizit: Das Verfahren ist durchzuführen, wenn – in einer negativen Betrachtung – kein offenkundiger Grund für die Einstellung des Verfahrens gem. § 118 BDG 1979 vorliegt. Freilich kommt es in diesem Verfahrensstadium nicht darauf an, dass gewiss ist, ob eine Dienstpflichtverletzung begangen wurde (s auch § 109): diese Frage gilt es ja im Verfahren zu klären. Vielmehr genügt für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, dass hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht ist dabei mehr als eine bloße Vermutung, er setzt „die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann“. Damit handelt es sich beim Einleitungsbeschluss um eine „Entscheidung im Verdachtsbereich“. Liegen die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht vor, so ist das Verfahren gem. § 118 mit Bescheid einzustellen (Khakzadeh in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 123 BDG Rz 1).Nach dem Einlangen der Disziplinaranzeige hat der Senatsvorsitzende den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Explizite Kriterien für diese Entscheidung nennt das Gesetz zwar keine, sie ergeben sich aber implizit: Das Verfahren ist durchzuführen, wenn – in einer negativen Betrachtung – kein offenkundiger Grund für die Einstellung des Verfahrens gem. Paragraph 118, BDG 1979 vorliegt. Freilich kommt es in diesem Verfahrensstadium nicht darauf an, dass gewiss ist, ob eine Dienstpflichtverletzung begangen wurde (s auch Paragraph 109,): diese Frage gilt es ja im Verfahren zu klären. Vielmehr genügt für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, dass hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht ist dabei mehr als eine bloße Vermutung, er setzt „die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann“. Damit handelt es sich beim Einleitungsbeschluss um eine „Entscheidung im Verdachtsbereich“. Liegen die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht vor, so ist das Verfahren gem. Paragraph 118, mit Bescheid einzustellen (Khakzadeh in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 123, BDG Rz 1).

In der Beschwerde wurde argumentiert, es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer unterlassen habe, seinen „Domizilwechsel“ bekannt zu geben. Im Mail vom XXXX , XXXX , von XXXX des LKA XXXX / XXXX , an die LPD XXXX LKA XXXX und LPD XXXX LKA XXXX sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX um XXXX fernmündlich krankgemeldet und einen Domizilwechsel bekannt gegeben hätte, wobei aus welchen Gründen auch immer der fernmündlich bekannt gegebene Domizilwechsel des Beschwerdeführers irrtümlich nicht erfasst worden sei. Und sei aus dem Mail vom XXXX , von BI XXXX des LKA XXXX / XXXX , an die LPD XXXX LKA XXXX LPD XXXX LKA XXXX und XXXX ebenfalls ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX um (korrekt:) XXXX krank gemeldet und einen Domizilwechsel nach XXXX bekannt gegeben hätte. Zusammengefasst hätte der Beschwerdeführer sowohl am XXXX als auch am XXXX sowohl seinen Krankenstand als auch seinen Domizilwechsel bekanntgegeben und wäre die Behauptung, dass die Dienstbehörde/Referat 5 trotz Anfragen keinerlei Unterlagen des Domizilwechsels recherchieren hätte können, schlichtweg unrichtig.In der Beschwerde wurde argumentiert, es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer unterlassen habe, seinen „Domizilwechsel“ bekannt zu geben. Im Mail vom römisch 40 , römisch 40 , von römisch 40 des LKA römisch 40 / römisch 40 , an die LPD römisch 40 LKA römisch 40 und LPD römisch 40 LKA römisch 40 sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am römisch 40 um römisch 40 fernmündlich krankgemeldet und einen Domizilwechsel bekannt gegeben hätte, wobei aus welchen Gründen auch immer der fernmündlich bekannt gegebene Domizilwechsel des Beschwerdeführers irrtümlich nicht erfasst worden sei. Und sei aus dem Mail vom römisch 40 , von BI römisch 40 des LKA römisch 40 / römisch 40 , an die LPD römisch 40 LKA römisch 40 LPD römisch 40 LKA römisch 40 und römisch 40 ebenfalls ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am römisch 40 um (korrekt:) römisch 40 krank gemeldet und einen Domizilwechsel nach römisch 40 bekannt gegeben hätte. Zusammengefasst hätte der Beschwerdeführer sowohl am römisch 40 als auch am römisch 40 sowohl seinen Krankenstand als auch seinen Domizilwechsel bekanntgegeben und wäre die Behauptung, dass die Dienstbehörde/Referat 5 trotz Anfragen keinerlei Unterlagen des Domizilwechsels recherchieren hätte können, schlichtweg unrichtig.

Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die Begriffe des Wohnsitzes gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 BDG 1979, der Abgabestelle gemäß der §§ 2 Abs. 4 iVm 8 Abs. 1 Zustellgesetz und des „Domizilwechsels“ gemäß Punkt II.5. („Beabsichtigter Domizilwechsel während des Krankenstandes“) der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD XXXX vom XXXX , voneinander differieren: während der Begriff des BDG 1979 nach der höchstgerichtlichen Judikatur – vereinfacht gesprochen – die Wohnsitzmeldung umfasst, ist der Begriff der Abgabestelle nach dem Zustellgesetz ein anderer bzw. weiterer und von beiden Begriffen unterscheidet sich der sog. „Domizilwechsel“, welcher in der genannten Dienstanweisung, die unstrittig eine Weisung gemäß § 44 BDG 1979 ist, geregelt ist. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die Begriffe des Wohnsitzes gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979, der Abgabestelle gemäß der Paragraphen 2, Absatz 4, in Verbindung mit 8 Absatz eins, Zustellgesetz und des „Domizilwechsels“ gemäß Punkt römisch zwei.5. („Beabsichtigter Domizilwechsel während des Krankenstandes“) der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD römisch 40 vom römisch 40 , voneinander differieren: während der Begriff des BDG 1979 nach der höchstgerichtlichen Judikatur – vereinfacht gesprochen – die Wohnsitzmeldung umfasst, ist der Begriff der Abgabestelle nach dem Zustellgesetz ein anderer bzw. weiterer und von beiden Begriffen unterscheidet sich der sog. „Domizilwechsel“, welcher in der genannten Dienstanweisung, die unstrittig eine Weisung gemäß Paragraph 44, BDG 1979 ist, geregelt ist.

Beim Begriff des „Domizilwechsels“ handelt es sich um einen terminus technicus in Zusammenhang mit Krankenständen, der nicht nur in der genannten Dienstanweisung der LPD XXXX geregelt, sondern zudem - ganz generell - zustimmungsbedürftig ist und ein spezielles Verfahren eingehalten werden muss, um „das Domizil zu wechseln“ – siehe etwa: Krankenstand & Arbeitsunfähigkeit – Beginn, Ende, Kontrolle, Ortswechsel (bvaeb.at) oder Microsoft Word - 20190416_Formular_Domizilwechsel.docx (kfa.co.at) (beide Links abgerufen am 18.08.2023). Beim Begriff des „Domizilwechsels“ handelt es sich um einen terminus technicus in Zusammenhang mit Krankenständen, der nicht nur in der genannten Dienstanweisung der LPD römisch 40 geregelt, sondern zudem - ganz generell - zustimmungsbedürftig ist und ein spezielles Verfahren eingehalten werden muss, um „das Domizil zu wechseln“ – siehe etwa: Krankenstand & Arbeitsunfähigkeit – Beginn, Ende, Kontrolle, Ortswechsel (bvaeb.at) oder Microsoft Word - 20190416_Formular_Domizilwechsel.docx (kfa.co.at) (beide Links abgerufen am 18.08.2023).

Der Beschwerdeführer scheint seinen Domizilwechsel ohne Abwarten der Reaktion seiner Dienstbehörde vorgenommen zu haben, doch ist in Punkt II.5. („Beabsichtigter Domizilwechsel während des Krankenstandes“) der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD XXXX vom XXXX , verschriftlicht, dass der Beamte, wenn er beabsichtigen würde, während eines Krankenstandes Aufenthalt außerhalb seines Hauptwohnsitzes zu nehmen, dies so rechtzeitig im Dienstweg der Personalabteilung zu melden habe, dass die Dienstbehörde allenfalls zwecks Beurteilung der Zulässigkeit noch vor dem Domizilwechsel eine Untersuchung durch den Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes anordnen könne. Eine Zustimmung zu einem Domizilwechsel könne nur erfolgen, wenn dieser vom behandelnden Arzt/Stelle mit Begründung befürwortet werde, sich nicht negativ auf den Heilungsverlauf auswirken könne, und am neuen Aufenthaltsort die notwendige medizinische Betreuung für die Fortführung der laufenden Behandlungen gewährleistet sei.Der Beschwerdeführer scheint seinen Domizilwechsel ohne Abwarten der Reaktion seiner Dienstbehörde vorgenommen zu haben, doch ist in Punkt römisch zwei.5. („Beabsichtigter Domizilwechsel während des Krankenstandes“) der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD römisch 40 vom römisch 40 , verschriftlicht, dass der Beamte, wenn er beabsichtigen würde, während eines Krankenstandes Aufenthalt außerhalb seines Hauptwohnsitzes zu nehmen, dies so rechtzeitig im Dienstweg der Personalabteilung zu melden habe, dass die Dienstbehörde allenfalls zwecks Beurteilung der Zulässigkeit noch vor dem Domizilwechsel eine Untersuchung durch den Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes anordnen könne. Eine Zustimmung zu einem Domizilwechsel könne nur erfolgen, wenn dieser vom behandelnden Arzt/Stelle mit Begründung befürwortet werde, sich nicht negativ auf den Heilungsverlauf auswirken könne, und am neuen Aufenthaltsort die notwendige medizinische Betreuung für die Fortführung der laufenden Behandlungen gewährleistet sei.

Der Domizilwechsel ist somit ein mehrstufiges Verfahren: Es bedarf einer zeitlich derart gelagerten Meldung des Beamten an die Personalabteilung, dass der Dienstbehörde noch vor dem Domizilwechsel die Möglichkeit zur Reaktion gegeben wird. Diese kann so ausfallen, dass eine Untersuchung angeordnet wird. Jedenfalls jedoch bedarf die Zustimmung zum Domizilwechsel die Befürwortung des behandelnden Arztes/der solchen Stelle (und müssen hier noch weitere Fakten vorliegen).

In der vorliegenden Rechtssache scheint der Beschwerdeführer jedoch sowohl – mangels gegenteiligen Beweises vermeintlich - am XXXX und auch „nur“ am XXXX kundgetan zu haben, fortan bei seiner Lebensgefährtin aufhältig zu sein, hat aber weder einen Domizilwechsel beantragt noch der Dienstbehörde Zeit zur Reaktion gegeben und hat der Beschwerdeführer auch aus eigenem keine Befürwortung des ihn behandelnden Arztes/einer solchen Stelle im Verfahren vorgelegt bzw. der Dienstbehörde noch vor seinem Ortswechsel übermittelt oder gar, wie es in dem gegenständlichen Verfahrensstadium scheint, die Zustimmung seitens der Dienstbehörde abgewartet. Vereinfacht gesprochen scheint der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit zu seiner Lebensgefährtin gezogen zu sein, obgleich es aufgrund seiner Krankmeldungen der Zustimmung seiner Dienstbehörde zu dieser Vorgehensweise bedurft hätte – und dies, bevor er sich zu seiner Lebensgefährtin begeben hätte dürfen.In der vorliegenden Rechtssache scheint der Beschwerdeführer jedoch sowohl – mangels gegenteiligen Beweises vermeintlich - am römisch 40 und auch „nur“ am römisch 40 kundgetan zu haben, fortan bei seiner Lebensgefährtin aufhältig zu sein, hat aber weder einen Domizilwechsel beantragt noch der Dienstbehörde Zeit zur Reaktion gegeben und hat der Beschwerdeführer auch aus eigenem keine Befürwortung des ihn behandelnden Arztes/einer solchen Stelle im Verfahren vorgelegt bzw. der Dienstbehörde noch vor seinem Ortswechsel übermittelt oder gar, wie es in dem gegenständlichen Verfahrensstadium scheint, die Zustimmung seitens der Dienstbehörde abgewartet. Vereinfacht gesprochen scheint der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit zu seiner Lebensgefährtin gezogen zu sein, obgleich es aufgrund seiner Krankmeldungen der Zustimmung seiner Dienstbehörde zu dieser Vorgehensweise bedurft hätte – und dies, bevor er sich zu seiner Lebensgefährtin begeben hätte dürfen.

Aufgrund Punkt IV. „EDV; Sharepoint - LPD XXXX “ der Dienstanweisung der LPD XXXX vom XXXX , war jedoch dem Beschwerdeführer, der seit XXXX dienstführender Exekutivbediensteter ist, bewusst, sich laufend Kenntnis von neu erlassenen internen Regelungen (siehe „Vorschriftensammlung“) wie Dienstanweisungen, Dienstbefehlen, Dienstaufträgen, zu verschaffen und die für ihn auch im eigenen geltenden Regeln im Dienst anzuwenden. Er war somit im Bilde über die schon am XXXX publizierte Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD XXXX , GZ XXXX , und die Vorgehensweise im Falle des Domizilwechsels.Aufgrund Punkt römisch vier. „EDV; Sharepoint - LPD römisch 40 “ der Dienstanweisung der LPD römisch 40 vom römisch 40 , war jedoch dem Beschwerdeführer, der seit römisch 40 dienstführender Exekutivbediensteter ist, bewusst, sich laufend Kenntnis von neu erlassenen internen Regelungen (siehe „Vorschriftensammlung“) wie Dienstanweisungen, Dienstbefehlen, Dienstaufträgen, zu verschaffen und die für ihn auch im eigenen geltenden Regeln im Dienst anzuwenden. Er war somit im Bilde über die schon am römisch 40 publizierte Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD römisch 40 , GZ römisch 40 , und die Vorgehensweise im Falle des Domizilwechsels.

Da der Beschwerdeführer den Sachverhalt, nämlich den von der Dienstbehörde nicht bewilligten Aufenthalt bei seiner Freundin, dem Grunde nach nicht bestreitet und im Gegenteil über den Schriftsatz seines Rechtsanwaltes vom XXXX sogar selbst angegeben hat, besteht bereits dadurch der hinreichende Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die geschilderten Tathandlungen seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt haben könnte.Da der Beschwerdeführer den Sachverhalt, nämlich den von der Dienstbehörde nicht bewilligten Aufenthalt bei seiner Freundin, dem Grunde nach nicht bestreitet und im Gegenteil über den Schriftsatz seines Rechtsanwaltes vom römisch 40 sogar selbst angegeben hat, besteht bereits dadurch der hinreichende Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die geschilderten Tathandlungen seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verletzt haben könnte.

Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes kann in der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die belangte Behörde im Grunde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, da der angelastete Vorwurf ohne Zweifel geeignet ist, den Verdacht der Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu bestätigen. Auch waren betreffend die Einleitung weitere Erhebungen durch die Bundesdisziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich, da der Sachverhalt (für eine Einleitung) aus den Akten und aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2023 zu entnehmen und ausreichend geklärt war. Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes kann in der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die belangte Behörde im Grunde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, da der angelastete Vorwurf ohne Zweifel geeignet ist, den Verdacht der Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 zu bestätigen. Auch waren betreffend die Einleitung weitere Erhebungen durch die Bundesdisziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich, da der Sachverhalt (für eine Einleitung) aus den Akten und aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2023 zu entnehmen und ausreichend geklärt war.

Es hat im gegenwärtigen Verfahrensstadium den Anschein, dass der Beschwerdeführer mit seiner Vorgehensweise in Zusammenhang mit dem von ihm ohne Bewilligung von seiner Dienstbehörde vollzogenen Domizilwechsel gegen die Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD XXXX vom XXXX , Punkt II.5. „Beabsichtigter Domizilwechsel während des Krankenstandes“ verstoßen hat. Es hat im gegenwärtigen Verfahrensstadium den Anschein, dass der Beschwerdeführer mit seiner Vorgehensweise in Zusammenhang mit dem von ihm ohne Bewilligung von seiner Dienstbehörde vollzogenen Domizilwechsel gegen die Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD römisch 40 vom römisch 40 , Punkt römisch zwei.5. „Beabsichtigter Domizilwechsel während des Krankenstandes“ verstoßen hat.

Zusammenfassend wird folglich festgestellt, dass der gegenständliche Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen bietet und diese Verdachtsgründe auch im Einleitungsbescheid angeführt und ausreichend begründet werden.

Es ist weiters keineswegs offenkundig, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als schuldhaft begangene Dienstpflichtverletzung anzusehen ist. Der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist zu entnehmen, dass ein Disziplinarverfahren jedenfalls einzuleiten ist, sofern keine offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen. Insbesondere ist vor Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung vorliegt, sondern lediglich, ob ein begründeter Verdacht gegeben ist. Die endgültige Klärung hat nach Einleitung des Disziplinarverfahrens im Zuge einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen.

Ob dem Beschwerdeführer diese Vorgehensweise vom XXXX vorwerfbar ist, wird im fortgesetzten materiell-inhaltlichen Verfahren zu klären sein. Ob dem Beschwerdeführer diese Vorgehensweise vom römisch 40 vorwerfbar ist, wird im fortgesetzten materiell-inhaltlichen Verfahren zu klären sein.

Die Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , GZ XXXX , ist daher abzuweisen, der Spruch jedoch aufgrund der Tatsache, dass der (zweite) Krankenstand des Beschwerdeführers lediglich bis inklusive des XXXX eingetragen wurde, im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, umzuformulieren, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Abweisung mit gegenständlicher Maßgabe erfolgte und spruchgemäß zu entscheiden war.Die Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , ist daher abzuweisen, der Spruch jedoch aufgrund der Tatsache, dass der (zweite) Krankenstand des Beschwerdeführers lediglich bis inklusive des römisch 40 eingetragen wurde, im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, umzuformulieren, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Abweisung mit gegenständlicher Maßgabe erfolgte und spruchgemäß zu entscheiden war.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Dienstanweisung Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Hauptwohnsitz Krankenstand Meldepflicht öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Personalvertreter Spruchpunkt - Abänderung Verdacht Verdachtslage Verjährungsfrist Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W296.2275330.1.00

Im RIS seit

22.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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