Entscheidungsdatum
18.08.2023Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
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W161 2267181-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , Österreichisches Rotes Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 23.11.2022, GZ Teheran-OB/RECHT/0039/2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , Österreichisches Rotes Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 23.11.2022, GZ Teheran-OB/RECHT/0039/2022, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, brachte am 26.01.2022 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG), ein.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, brachte am 26.01.2022 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG), ein.
Als Bezugsperson wurde die (angebliche) Ehegattin des BF angegeben, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), vom 10.07.2018, GZ W253 2134542-1/16E, nach Asylantragstellung vom 18.01.2016 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Mit dem Antrag bzw. im Zuge der persönlichen Vorsprache des BF bei der ÖB Teheran am 26.01.2022 wurden diverse Unterlagen vorgelegt.
2. Der Einreiseantrag samt Unterlagen wurde von der ÖB Teheran mit Schreiben vom 25.08.2022 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) weitergeleitet.
3. Mit Schreiben vom 21.10.2022 teilte das BFA der ÖB Damaskus gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche.3. Mit Schreiben vom 21.10.2022 teilte das BFA der ÖB Damaskus gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche.
In der dem Schreiben des BFA vom 21.10.2022 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wird näher ausgeführt, der Antragsteller habe vorgebracht, der Ehemann der Bezugsperson in Österreich zu sein und habe zum Nachweis eine Heiratsurkunde, einen afghanischen Reisepass sowie eine Tazkira vorgelegt. Aus der Übersetzung aus der Heiratsurkunde gehe hervor, dass die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson XXXX geschlossen worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson 13 Jahre alt gewesen. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG) ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG nicht bestehe. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre public-Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen). Auch die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 Asylgesetz 2005 seien vom Antragsteller nicht erfüllt worden. Die Bezugsperson habe einen Bescheid der Magistratsabteilung 40 der Stadt Wien vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass sie die Mindestsicherung in Höhe von € 762,94 empfange. Nachdem keine weiteren Nachweise über etwaige anderwertige Einkünfte vorlägen, wären im konkreten Fall die dahingehenden Voraussetzungen somit nicht erfüllt. Das Kriterium des § 60 Abs. 2 Z2 Asylgesetz (Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes) sei als erfüllt anzusehen. Das Erfordernis des § 60 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz (adäquate Unterkunft) sei derzeit als nicht erfüllt anzusehen, da aus dem vorgelegten Mietvertrag hervorgehe, dass die Unterkunft über eine Nutzfläche im Gesamtausmaß von 79,70qm, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Bad, einem WC, einem Vorraum/Garderobe, einem Abstellraum und einem Kellerraum verfüge und die Bezugsperson laut Auszug aus dem zentralen Melderegister dort gemeinsam mit zwei weiteren erwachsenen Personen Hauptwohnsitz gemeldet sei. Eine Unterkunft mit zwei Zimmern, in der zukünftig vier Erwachsene wohnen sollen, könne nicht als „ortsüblich“ gewertet werden. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.In der dem Schreiben des BFA vom 21.10.2022 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wird näher ausgeführt, der Antragsteller habe vorgebracht, der Ehemann der Bezugsperson in Österreich zu sein und habe zum Nachweis eine Heiratsurkunde, einen afghanischen Reisepass sowie eine Tazkira vorgelegt. Aus der Übersetzung aus der Heiratsurkunde gehe hervor, dass die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson römisch 40 geschlossen worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson 13 Jahre alt gewesen. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Paragraph 35, AsylG nicht bestehe. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre public-Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen). Auch die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Asylgesetz 2005 seien vom Antragsteller nicht erfüllt worden. Die Bezugsperson habe einen Bescheid der Magistratsabteilung 40 der Stadt Wien vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass sie die Mindestsicherung in Höhe von € 762,94 empfange. Nachdem keine weiteren Nachweise über etwaige anderwertige Einkünfte vorlägen, wären im konkreten Fall die dahingehenden Voraussetzungen somit nicht erfüllt. Das Kriterium des Paragraph 60, Absatz 2, Z2 Asylgesetz (Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes) sei als erfüllt anzusehen. Das Erfordernis des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz (adäquate Unterkunft) sei derzeit als nicht erfüllt anzusehen, da aus dem vorgelegten Mietvertrag hervorgehe, dass die Unterkunft über eine Nutzfläche im Gesamtausmaß von 79,70qm, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Bad, einem WC, einem Vorraum/Garderobe, einem Abstellraum und einem Kellerraum verfüge und die Bezugsperson laut Auszug aus dem zentralen Melderegister dort gemeinsam mit zwei weiteren erwachsenen Personen Hauptwohnsitz gemeldet sei. Eine Unterkunft mit zwei Zimmern, in der zukünftig vier Erwachsene wohnen sollen, könne nicht als „ortsüblich“ gewertet werden. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.
4. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 26.10.2022 räumte die ÖB Teheran dem BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 21.10.2022 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Woche ein (Parteiengehör).
5. Mit per E-Mail vom 03.11.2022 übermittelter Stellungnahme führte die Rechtsvertreterin des BF aus, dass im vorliegenden Fall die Eheschließung nicht dem ordre public widerspreche. Zunächst sei unklar, warum das BFA zwar den Beweiswert der vorgelegten Heiratsurkunde in Zweifel ziehe, die Altersangabe in der Tazkira der Bezugsperson, welche ebenfalls von einer afghanischen Behörde ausgestellt worden wäre, aber offenbar als unbedenklich einstufe. Die Tazkira, die die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren vorgelegt hätte, sei erstmals im Jahr 1995 ausgestellt worden. Bei der Beantragung sei lediglich die Tazkira ihres Ehegatten vorgelegt worden. Zudem wäre ihre Identität von zwei Zeugen bestätigt worden, denen ihr genaues Alter jedoch nicht bekannt gewesen wäre. Das im Dokument vermerkte Geburtsdatum beruhe auf einer Schätzung des ausstellenden Beamten. Als die Bezugsperson im Rahmen ihres Asylverfahrens nach ihrem Alter befragt worden wäre, habe sie sich auf die Angabe ihrer Tazkira bezogen, ohne jedoch zu wissen, ob diese Angabe korrekt wäre. Das Geburtsdatum der Bezugsperson stehe somit keinesfalls „zweifelsfrei“ fest. Für das Vorliegen einer Kinderehe lägen somit keine eindeutigen Beweise vor. Selbst wenn die Bezugsperson jedoch zum Zeitpunkt der Eheschließung noch minderjährig gewesen wäre, bedeute dies gemäß der einschlägigen Judikatur des VwGH nicht automatisch, dass ein ordre public – Verstoß vorliege. Der Antragsteller sei laut den vorgelegten Urkunden XXXX Jahre alt, die Bezugsperson mindestens XXXX Jahre alt. Das Paar habe über mehrere Jahrzente lang ein glückliches Eheleben geführt, aus dem sieben gemeinsame Kinder entstanden seien und sei es der gemeinsame Wunsch der Bezugsperson und des Antragstellers, das gemeinsame Familienleben in Österreich fortzusetzen. Zudem lägen keinerlei Hinweise vor, dass die Eheschließung unter Einschränkung der Willensfreiheit erfolgt sei. Zum Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft werde angeführt, dass die Wohnung der Bezugsperson über insgesamt 79,70qm Wohnfläche mit zwei getrennten Schlafzimmern verfüge. Die Wohnung sei entgegen der Feststellung des BFA als ortsüblich für ein Ehepaar mit zwei Kindern anzusehen. Fest stehe, dass die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz nicht erfüllt werde, da die Bezugsperson über kein eigenes Einkommen verfüge. Von dieser Voraussetzung könne jedoch gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei. Im vorliegenden Fall sei die Trennung der Familie fluchtbedingt erfolgt. Der Antragsteller und die Bezugsperson hätten mit den gemeinsamen Kindern zusammen die Flucht angetreten, wären jedoch bei einem Grenzübergang zwischen dem Iran und der Türkei unfreiwillig getrennt worden. Österreich sei im vorliegenden Fall der einzige Staat, in dem das gemeinsame Familienleben fortgesetzt werden könne. 5. Mit per E-Mail vom 03.11.2022 übermittelter Stellungnahme führte die Rechtsvertreterin des BF aus, dass im vorliegenden Fall die Eheschließung nicht dem ordre public widerspreche. Zunächst sei unklar, warum das BFA zwar den Beweiswert der vorgelegten Heiratsurkunde in Zweifel ziehe, die Altersangabe in der Tazkira der Bezugsperson, welche ebenfalls von einer afghanischen Behörde ausgestellt worden wäre, aber offenbar als unbedenklich einstufe. Die Tazkira, die die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren vorgelegt hätte, sei erstmals im Jahr 1995 ausgestellt worden. Bei der Beantragung sei lediglich die Tazkira ihres Ehegatten vorgelegt worden. Zudem wäre ihre Identität von zwei Zeugen bestätigt worden, denen ihr genaues Alter jedoch nicht bekannt gewesen wäre. Das im Dokument vermerkte Geburtsdatum beruhe auf einer Schätzung des ausstellenden Beamten. Als die Bezugsperson im Rahmen ihres Asylverfahrens nach ihrem Alter befragt worden wäre, habe sie sich auf die Angabe ihrer Tazkira bezogen, ohne jedoch zu wissen, ob diese Angabe korrekt wäre. Das Geburtsdatum der Bezugsperson stehe somit keinesfalls „zweifelsfrei“ fest. Für das Vorliegen einer Kinderehe lägen somit keine eindeutigen Beweise vor. Selbst wenn die Bezugsperson jedoch zum Zeitpunkt der Eheschließung noch minderjährig gewesen wäre, bedeute dies gemäß der einschlägigen Judikatur des VwGH nicht automatisch, dass ein ordre public – Verstoß vorliege. Der Antragsteller sei laut den vorgelegten Urkunden römisch 40 Jahre alt, die Bezugsperson mindestens römisch 40 Jahre alt. Das Paar habe über mehrere Jahrzente lang ein glückliches Eheleben geführt, aus dem sieben gemeinsame Kinder entstanden seien und sei es der gemeinsame Wunsch der Bezugsperson und des Antragstellers, das gemeinsame Familienleben in Österreich fortzusetzen. Zudem lägen keinerlei Hinweise vor, dass die Eheschließung unter Einschränkung der Willensfreiheit erfolgt sei. Zum Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft werde angeführt, dass die Wohnung der Bezugsperson über insgesamt 79,70qm Wohnfläche mit zwei getrennten Schlafzimmern verfüge. Die Wohnung sei entgegen der Feststellung des BFA als ortsüblich für ein Ehepaar mit zwei Kindern anzusehen. Fest stehe, dass die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz nicht erfüllt werde, da die Bezugsperson über kein eigenes Einkommen verfüge. Von dieser Voraussetzung könne jedoch gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei. Im vorliegenden Fall sei die Trennung der Familie fluchtbedingt erfolgt. Der Antragsteller und die Bezugsperson hätten mit den gemeinsamen Kindern zusammen die Flucht angetreten, wären jedoch bei einem Grenzübergang zwischen dem Iran und der Türkei unfreiwillig getrennt worden. Österreich sei im vorliegenden Fall der einzige Staat, in dem das gemeinsame Familienleben fortgesetzt werden könne.
6. Nach Übermittlung der Stellungnahme des BF teilte das BFA mit E-Mail vom 15.11.2022 mit, dass an der getroffenen Entscheidung (negative Wahrscheinlichkeitsprognose) festgehalten werde.
7. Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 23.11.2022, der Rechtsvertretung zugestellt am selben Tag, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negative Mitteilung und Stellungnahme des BFA gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. 7. Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 23.11.2022, der Rechtsvertretung zugestellt am selben Tag, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negative Mitteilung und Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
Begründend wurde lediglich angeführt: „Die Stellungnahme des BFA wurde am 26.10.2022 übermittelt.“ Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzulehnen wäre. Der BF habe Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Frist von einer Woche die Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen und habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 03.11.2022 Stellung genommen. Das BFA habe nach Zuleitung der Stellungnahme mitgeteilt, durch das Vorbringen des Antragstellers habe nicht unter Beweis gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung der Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
8. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 12.12.2022, in der im Wesentlichen wie bisher vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer sei der Ehemann von XXXX , geboren XXXX alias XXXX , der durch Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2018 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre. Die gemeinsamen Kinder würden ebenfalls in Österreich leben. Das Paar habe im Jahr XXXX nach islamischen Ritus geheiratet. Im Jahr XXXX sei die Ehe behördlich registriert und eine Heiratsurkunde ausgestellt worden. Der Ehe würden sieben gemeinsame Kinder entstammen. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Mutter, seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern zunächst in den Iran und von dort aus weiter in Richtung Europa geflüchtet. Auf dem Grenzübergang zwischen dem Iran und der Türkei wären der Beschwerdeführer und seine Mutter jedoch unfreiwillig von den übrigen Familienmitgliedern getrennt worden und hätten im Iran verbleiben müssen. Die Ehegattin und die gemeinsamen Kinder wären alleine weiter geflüchtet und hätten schließlich am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Feststehe, dass der Beschwerdeführer und die Bezugsperson beide erwachsen seien und über mehrere Jahrzehnte ein Eheleben geführt hätten, aus dem sieben Kinder entstanden seien. Zudem gäbe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe unter Einschränkung der Willensfreiheit der Brautleute geschlossen worden wäre. Es lägen somit – selbst bei angenommener Minderjährigkeit der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung – keinerlei gerechtfertigte Gründe vor, warum im gegenständlichen Fall die ordre public-Klausel des IPRG zur Anwendung kommen sollte. Zudem hätten das BFA und die Botschaft es gänzlich unterlassen, die Angaben an rechtlichen Ausführungen der Stellungnahme vom 03.11.2022 in der angefochtenen Entscheidung erkennbar zu berücksichtigen. Vielmehr sei bloß in einer formlosen Mitteilung ohne weitere Begründung bekanntgegeben worden, dass an der negativen Prognoseentscheidung festgehalten würde. 8. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 12.12.2022, in der im Wesentlichen wie bisher vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer sei der Ehemann von römisch 40 , geboren römisch 40 alias römisch 40 , der durch Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2018 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre. Die gemeinsamen Kinder würden ebenfalls in Österreich leben. Das Paar habe im Jahr römisch 40 nach islamischen Ritus geheiratet. Im Jahr römisch 40 sei die Ehe behördlich registriert und eine Heiratsurkunde ausgestellt worden. Der Ehe würden sieben gemeinsame Kinder entstammen. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Mutter, seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern zunächst in den Iran und von dort aus weiter in Richtung Europa geflüchtet. Auf dem Grenzübergang zwischen dem Iran und der Türkei wären der Beschwerdeführer und seine Mutter jedoch unfreiwillig von den übrigen Familienmitgliedern getrennt worden und hätten im Iran verbleiben müssen. Die Ehegattin und die gemeinsamen Kinder wären alleine weiter geflüchtet und hätten schließlich am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Feststehe, dass der Beschwerdeführer und die Bezugsperson beide erwachsen seien und über mehrere Jahrzehnte ein Eheleben geführt hätten, aus dem sieben Kinder entstanden seien. Zudem gäbe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe unter Einschränkung der Willensfreiheit der Brautleute geschlossen worden wäre. Es lägen somit – selbst bei angenommener Minderjährigkeit der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung – keinerlei gerechtfertigte Gründe vor, warum im gegenständlichen Fall die ordre public-Klausel des IPRG zur Anwendung kommen sollte. Zudem hätten das BFA und die Botschaft es gänzlich unterlassen, die Angaben an rechtlichen Ausführungen der Stellungnahme vom 03.11.2022 in der angefochtenen Entscheidung erkennbar zu berücksichtigen. Vielmehr sei bloß in einer formlosen Mitteilung ohne weitere Begründung bekanntgegeben worden, dass an der negativen Prognoseentscheidung festgehalten würde.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2023 wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtssprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2023 wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtssprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Jenseits und unabhängig dieser Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA (dokumentiert in einer ausführlichen Stellungnahme) dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen. So ergebe sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde im Zusammenschau mit den übrigen Personaldokumenten, dass die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson XXXX geschlossen worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Bezugsperson erst 13 Jahre alt gewesen. dementsprechend führe die Bezugsperson in Österreich als Geburtsdatum den XXXX . Die behauptete Gültigkeit der Ehe lege daher nicht vor, da diese gegen die ordre-public-Grundsatz verstoße (Kinderehe) und mit den Grundwerten österreichischer Rechtsordnung unvereinbar sei. Zudem wären die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z.1 und 3 Asylgesetz vom Antragsteller nicht erfüllt worden. Die Bezugsperson habe einen Bescheid der MA 40 der Stadt Wien vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass diese Mindestsicherung empfange. Nachdem keine weiteren Nachweise über etwaig anderwertige Einkünfte vorlägen, würden die dahingehenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Weiters sei auszuführen, dass eine Unterkunft mit zwei Zimmern, in der zukünftig vier Erwachsene wohnen sollen, nicht als „ortsüblich“ gewertet werden könne. Es seien daher die Kriterien des § 60 Abs. 2 Z.1 und Z 3 Asylgesetz als nicht erfüllt anzusehen. Jenseits und unabhängig dieser Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA (dokumentiert in einer ausführlichen Stellungnahme) dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen. So ergebe sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde im Zusammenschau mit den übrigen Personaldokumenten, dass die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson römisch 40 geschlossen worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Bezugsperson erst 13 Jahre alt gewesen. dementsprechend führe die Bezugsperson in Österreich als Geburtsdatum den römisch 40 . Die behauptete Gültigkeit der Ehe lege daher nicht vor, da diese gegen die ordre-public-Grundsatz verstoße (Kinderehe) und mit den Grundwerten österreichischer Rechtsordnung unvereinbar sei. Zudem wären die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Asylgesetz vom Antragsteller nicht erfüllt worden. Die Bezugsperson habe einen Bescheid der MA 40 der Stadt Wien vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass diese Mindestsicherung empfange. Nachdem keine weiteren Nachweise über etwaig anderwertige Einkünfte vorlägen, würden die dahingehenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Weiters sei auszuführen, dass eine Unterkunft mit zwei Zimmern, in der zukünftig vier Erwachsene wohnen sollen, nicht als „ortsüblich“ gewertet werden könne. Es seien daher die Kriterien des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Asylgesetz als nicht erfüllt anzusehen.
Am 30.01.2023 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Am 30.01.2023 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
Am 16.02.2023 erfolgte die Vorlage des gegenständlichen Aktes an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
Beim BF soll es sich um den Ehegatten der Bezugsperson handeln. Auf Grundlage der vorhandenen Aktenlage kann die behauptete Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson (Ehegatteneigenschaft) nicht festgestellt werden.
Die angegebenen gemeinsamen Kinder, die der Ehe entstammen sollen, waren zum Antragszeitpunkt des BF bereits sämtlich volljährig.
Die Bezugsperson (geboren am XXXX ) war im Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung im Jahr XXXX 13 Jahre alt. Die Bezugsperson (geboren am römisch 40 ) war im Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung im Jahr römisch 40 13 Jahre alt.
Seitens der ÖB Teheran wurden keine Ermittlungen angestellt, unter welchen Voraussetzungen nach afghanischem Recht eine gültige Ehe von einem dreizehnjährigen Mädchen eingegangen werden kann und ob diese Voraussetzungen und Formvorschriften seitens der Bezugsperson eingehalten wurden.
Auch wurden keine Ermittlungen darüber geführt, unter welchen Umständen im vorliegenden Fall die Eheschließung zwischen dem Antragsteller und der genannten Bezugsperson erfolgte (Einwilligung der Ehegatten in die Eheschließung, persönliche Anwesenheit, Einwilligung des gesetzlichen Vertreters etc.) sowie über das nach der angeblichen Eheschließung geführte gemeinsame Familienleben in Afghanistan und die Umstände des Familienlebens nach der Flucht der Bezugsperson nach Europa. Zu diesem Themenkreis wurden weder Ermittlungen angestellt, noch Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen.
Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall bei Annahme einer gültigen Ehe die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1 – 3 Asylgesetz 2005 zu erfüllen. Obwohl der BF selbst eingestand, diese Voraussetzungen nicht zur Gänze zu erfüllen, wurden Erhebungen und Feststellungen darüber, ob die Stattgebung des Antrages dessen ungeachtet gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten wäre (vgl. § 35 Abs. 4 Z3 Asylgesetz) nicht durchgeführt und fehlen Feststellungen dazu, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde davon ausgeht, dass die Einreise des Antragstellers zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten wäre. Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall bei Annahme einer gültigen Ehe die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, – 3 Asylgesetz 2005 zu erfüllen. Obwohl der BF selbst eingestand, diese Voraussetzungen nicht zur Gänze zu erfüllen, wurden Erhebungen und Feststellungen darüber, ob die Stattgebung des Antrages dessen ungeachtet gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten wäre vergleiche Paragraph 35, Absatz 4, Z3 Asylgesetz) nicht durchgeführt und fehlen Feststellungen dazu, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde davon ausgeht, dass die Einreise des Antragstellers zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der ÖB Teheran, den einliegenden Urkunden, den Angaben des BF und den Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 16) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 16) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten:
Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Form der Eheschließung:
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:
§ 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch
§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet: Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa jüngst VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa jüngst VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5).
Solche zur Behebung berechtigende gravierende Ermittlungslücken im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG liegen fallgegenständlich vor. Solche zur Behebung berechtigende gravierende Ermittlungslücken im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG liegen fallgegenständlich vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Die ÖB Teheran hat in Bindung an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA den Einreiseantrag des BF mit der Begründung abgelehnt, dass die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche, da die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 13 Jahre alt gewesen wäre und würden überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z.1 und Z.3 Asylgesetz 2005 vom Antragsteller nicht erfüllt. Die ÖB Teheran hat in Bindung an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA den Einreiseantrag des BF mit der Begründung abgelehnt, dass die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche, da die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 13 Jahre alt gewesen wäre und würden überdies die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Asylgesetz 2005 vom Antragsteller nicht erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Anerkennung der Gültigkeit einer Ehe aus dem Blickwinkel des ordre public mit Erkenntnis Ra 2020/14/0006-11 vom 03.07.2020, ausgesprochen, dass eine von einem Minderjährigen geschlossenen Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widersprechende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere, ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben dürfen zudem der Schutz des Kindeswohls, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-) Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach § 6 IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderem der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist. Dabei ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen, als jedenfalls verlässlich ausgeschlossen werden können muss, dass von einer von einem Minderjährigen im Ausland geschlossenen Ehe, die Rechtswirkungen im Inland zeitigen soll, eine Gefährdung des ordre public ausgeht, indem eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohles oder des freien Ehewillens vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Anerkennung der Gültigkeit einer Ehe aus dem Blickwinkel des ordre public mit Erkenntnis Ra 2020/14/0006-11 vom 03.07.2020, ausgesprochen, dass eine von einem Minderjährigen geschlossenen Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widersprechende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere, ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben dürfen zudem der Schutz des Kindeswohls, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-) Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach Paragraph 6, IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderem der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist. Dabei ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen, als jedenfalls verlässlich ausgeschlossen werden können muss, dass von einer von einem Minderjährigen im Ausland geschlossenen Ehe, die Rechtswirkungen im Inland zeitigen soll, eine Gefährdung des ordre public ausgeht, indem eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohles oder des freien Ehewillens vorliegt.
Wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbstanstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht (vgl. auch dazu VwGH Ra 2016/20/0068).Wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbstanstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht vergleiche auch dazu VwGH Ra 2016/20/0068).
Dies verkennend, hat die Behörde im vorliegenden Fall jedoch bereits allein aufgrund des Alters der Bezugsperson von 13 Jahren im angeblichen Eheschließungszeitpunkt von vornherein eine dem ordre public-Grundsatz widersprechende und damit nach österreichischem Recht ungültige Ehe angenommen.
Die Prüfung der Voraussetzungen, unter denen nach afghanischem Recht von einem im Eheschließungszeitpunkt dreizehnjährigen Mädchen eine rechtsgültige Ehe eingegangen werden kann und ob diese Vorschriften im Fall der Bezugsperson eingehalten wurden, wurden im Hinblick darauf gar nicht mehr geprüft.
Was die Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung Drittstaatangehöriger im Ausland betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 19.03.2009, 2007/01/0633). Was die Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung Drittstaatangehöriger im Ausland betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 19.03.2009, 2007/01/0633).
Die Bezugsperson war, wie sich aus deren Geburtsdatum XXXX ergibt, im Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung XXXX 13 Jahre alt. Es wären daher zunächst die nach afghanischem Recht einzuhaltenden Bedingungen für die Eingehung einer Ehe durch eine junge Frau dieses Alters, wie Ehefähigkeit einschließlich einer allenfalls erforderlichen Bestätigung der Ehefähigkeit durch Gericht oder Behörde und eines allfälligen Erfordernisses der Zustimmung eines Ehevormundes zur Eheschließung etc. zu ermitteln und auf den konkreten Sachverhalt bezogen zu prüfen gewesen. Die Bezugsperson war, wie sich aus deren Geburtsdatum römisch 40 ergibt, im Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung römisch 40 13 Jahre alt. Es wären daher zunächst die nach afghanischem Recht einzuhaltenden Bedingungen für die Eingehung einer Ehe durch eine junge Frau dieses Alters, wie Ehefähigkeit einschließlich einer allenfalls erforderlichen Bestätigung der Ehefähigkeit durch Gericht oder Behörde und eines allfälligen Erfordernisses der Zustimmung eines Ehevormundes zur Eheschließung etc. zu ermitteln und auf den konkreten Sachverhalt bezogen zu prüfen gewesen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde daher zunächst Ermittlungen zu den maßgeblichen Vorschriften des afghanischen Eherechtes, und, davon ausgehend zu den konkreten Umständen der behaupteten gültigen Eheschließung des BF mit der Bezugsperson unter Wahrung des Parteiengehörs anzustellen haben. Damit im Zusammenhang stehend könnte sich auch eine eingehende Prüfung der Zweifel an der Unbedenklichkeit der vorgelegten Urkunden, gegebenenfalls unter Beiziehung des Dokumentenberaters, erforderlich erweisen. Sollten diese Ermittlungen zum Ergebnis einer nach afghanischem Recht rechtsgültig zustande gekommenen Ehe führen, wäre schließlich in einem letzten Schritt die Frage der allfälligen ordre public-Widrigkeit dieser Ehe anhand des im VwGH-Erkenntnis Ra 2020/14/0006, dargelegten Maßstabes zu klären. Dazu werden sowohl der Antragsteller als auch die Bezugsperson eingehend zu befragen sein.
Da gegenständlich, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und in der Beschwerde nicht bestritten wurde, auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1 und 3 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, wäre in weiterer Folge jedoch auch die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu prüfen gewesen. Da gegenständlich, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und in der Beschwerde nicht bestritten wurde, auch die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, wäre in weiterer Folge jedoch auch die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu prüfen gewesen.
Gemäß § 35 Abs. 4 AsylG hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn [1. …], [2. …] und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn [1. …], [2. …] und 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Eine solche, fallbezogen vorzunehmende gesamtheitliche Abwägung der im Sinne des Art. 8 EMRK maßgeblichen Interessen unter Orientierung an den in § 9 Abs. 2 BFA-VG festgelegten Kriterien durch die Behörde, ist jedoch fallgegenständlich zur Gänze unterblieben. Die Behörde begnügt sich im Wesentlichen mit dem Satz bzw der bloßen, in keinster Weise konkretisierten Feststellung, dass die Einreise der BF zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Eine solche, fallbezogen vorzunehmende gesamtheitliche Abwägung der im Sinne des Artikel 8, EMRK maßgeblichen Interessen unter Orientierung an den in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgelegten Kriterien durch die Behörde, ist jedoch fallgegenständlich zur Gänze unterblieben. Die Behörde begnügt sich im Wesentlichen mit dem Satz bzw der bloßen, in keinster Weise konkretisierten Feststellung, dass die Einreise der BF zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine.
Damit wird seitens der Behörde zwar auf die in § 35 Abs. 4 Z.3 AsylG 2005 im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z.1-3 AsylG 2005 gebotene Interessensabwägung Bezug genommen - ohne jedoch eine in einem solchen Fall auferlegte Prüfung iSd Art. 8 EMRK erkennbar und nachvollziehbar (tatsächlich) vorzunehmen. Damit wird seitens der Behörde zwar auf die in Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 gebotene Interessensabwägung Bezug genommen - ohne jedoch eine in einem solchen Fall auferlegte Prüfung iSd Artikel 8, EMRK erkennbar und nachvollziehbar (tatsächlich) vorzunehmen.
So sind dem Akteninhalt keine Erwägungen zu entnehmen, von denen sich die Behörde bei ihrer Einschätzung der Nichterforderlichkeit der Einreise der BF zur Aufrechterhaltung eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK leiten habe lassen. Die „Beurteilung“ seitens der Behörde entzieht sich sohin auch der nachprüfenden Kontrolle durch das erkennende Gericht. So sind dem Akteninhalt keine Erwägungen zu entnehmen, von denen sich die Behörde bei ihrer Einschätzung der Nichterforderlichkeit der Einreise der BF zur Aufrechterhaltung eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK leiten habe lassen. Die „Beurteilung“ seitens der Behörde entzieht sich sohin auch der nachprüfenden Kontrolle durch das erkennende Gericht.
Dem Bundesverwaltungsgericht stehen gegenständlich die zur Vornahme einer an den individuellen Umständen zu orientierenden Interessenabwägung gemäß § 35 Abs. 4 Z. 3 AsylG 2005 erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 03.11.2022, wie auch in der Beschwerde, erschöpft sich in den allgemein gehaltenen Ausführungen, wonach aus den Ausführungen des Bundesamtes nicht hervorgehe, inwieweit eine Prüfung iSd Art. 8 EMRK stattgefunden habe. Da das Bundesamt augenscheinlich von der Familienangehörigkeit der Beschwerdeführer ausgehe, hätte eine Prüfung nach Art. 8 EMRK vorgenommen werden müssen. Es fehlen jegliche Informationen hinsichtlich der konkreten Lebensumstände und der Intensität des Familienlebens mit dem nunmehrigen BF vor der Flucht der Bezugsperson. Rückschlüsse, inwiefern eine Einreise des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung des Familienlebens geboten sein könnte, können auf Basis der vorhandenen Aktenlage nicht gezogen werden. Auch finden sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte, ob, und gegebenenfalls wie (oft), in den Jahren der Abwesenheit der Bezugsperson der familiäre Kontakt aufrechterhalten wurde. Insofern sind auch entsprechende Erhebungen in diese Richtung geboten und wäre dazu auch dringend eine Einvernahme der Bezugsperson erforderlich.Dem Bundesverwaltungsgericht stehen gegenständlich die zur Vornahme einer an den individuellen Umständen zu orientierenden Interessenabwägung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 03.11.2022, wie auch in der Beschwerde, erschöpft sich in den allgemein gehaltenen Ausführungen, wonach aus den Ausführungen des Bundesamtes nicht hervorgehe, inwieweit eine Prüfung iSd Artikel 8, EMRK stattgefunden habe. Da das Bundesamt augenscheinlich von der Familienangehörigkeit der Beschwerdeführer ausgehe, hätte eine Prüfung nach Artikel 8, EMRK vorgenommen werden müssen. Es fehlen jegliche Informationen hinsichtlich der konkreten Lebensumstände und der Intensität des Familienlebens mit dem nunmehrigen BF vor der Flucht der Bezugsperson. Rückschlüsse, inwiefern eine Einreise des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung des Familienlebens geboten sein könnte, können auf Basis der vorhandenen Aktenlage nicht gezogen werden. Auch finden sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte, ob, und gegebenenfalls wie (oft), in den Jahren der Abwesenheit der Bezugsperson der familiäre Kontakt aufrechterhalten wurde. Insofern sind auch entsprechende Erhebungen in diese Richtung geboten und wäre dazu auch dringend eine Einvernahme der Bezugsperson erforderlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff nach Art 8 EMRK zulässig sei, zu beachten sei, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich wäre und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; 13.11.2012, 2011/22/0081). Auch zur Beurteilung der Frage, ob die Fortsetzung eines Familienlebens gegebenenfalls außerhalb Österreichs möglich sein könnte, bedarf es entsprechender Ermittlungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig sei, zu beachten sei, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich wäre und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; 13.11.2012, 2011/22/0081). Auch zur Beurteilung der Frage, ob die Fortsetzung eines Familienlebens gegebenenfalls außerhalb Österreichs möglich sein könnte, bedarf es entsprechender Ermittlungen.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es sohin nicht möglich, die an den konkreten Umständen des Einzelfalles zu orientierende Interessensabwägung im Sinne des § 35 Abs. 4 Z.3 AsylG vorzunehmen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es sohin nicht möglich, die an den konkreten Umständen des Einzelfalles zu orientierende Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG vorzunehmen.
Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, wollte der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die § 34 Abs. 2 AsylG unterliegen, nicht über das NAG, sondern über das AsylG 2005 regeln, sodass die in § 35 leg cit genannten Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisetiteln zu prüfen sind und eine Titelerteilung nach dem NAG nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242 unter Verweis auf VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568; sowie jüngst VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299). Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, wollte der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die Paragraph 34, Absatz 2, AsylG unterliegen, nicht über das NAG, sondern über das AsylG 2005 regeln, sodass die in Paragraph 35, leg cit genannten Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisetiteln zu prüfen sind und eine Titelerteilung nach dem NAG nicht in Betracht kommt vergleiche etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242 unter Verweis auf VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568; sowie jüngst VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299).
Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden kann. Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden kann.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ehe Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische BotschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W161.2267181.1.00Im RIS seit
28.09.2023Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023