Entscheidungsdatum
21.08.2023Norm
AsylG 2005 §56Spruch
,
L519 2246721-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27. 03. 2023, ZI. 1073473801-221607393 wegen §§ 56 und 58 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27. 03. 2023, ZI. 1073473801-221607393 wegen Paragraphen 56 und 58 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2023, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) stellte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 05.04.2017, 1073473801-150668454, abgewiesen wurde. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) stellte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 05.04.2017, 1073473801-150668454, abgewiesen wurde.
I.2. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2021, L529 2157372-1, als unbegründet abgewiesen. Der seit 26.01.2021 bestehenden Ausreiseverpflichtung leistete der BF bis dato keine Folge. römisch eins.2. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2021, L529 2157372-1, als unbegründet abgewiesen. Der seit 26.01.2021 bestehenden Ausreiseverpflichtung leistete der BF bis dato keine Folge.
I.3. Am 09.02.2021 beantragte der BF per Mail die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.römisch eins.3. Am 09.02.2021 beantragte der BF per Mail die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
I.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.03.2021 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag übermittelt und er aufgefordert, binnen 4 Wochen ausstehende Dokumente, Unterlagen, Urkunden sowie Nachweise vorzulegen. römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.03.2021 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag übermittelt und er aufgefordert, binnen 4 Wochen ausstehende Dokumente, Unterlagen, Urkunden sowie Nachweise vorzulegen.
I.5. Der BF wurde am 18.05.2021 vom BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er unter anderem eingehend zu seinen privaten und persönlichen Verhältnissen befragt wurde. Dabei zog er seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG zurück.römisch eins.5. Der BF wurde am 18.05.2021 vom BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er unter anderem eingehend zu seinen privaten und persönlichen Verhältnissen befragt wurde. Dabei zog er seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zurück.
I.6. Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2021 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2021, I419 2246721-1/4E, bestätigt. römisch eins.6. Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2021 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2021, I419 2246721-1/4E, bestätigt.
I.7. Am 17.05.2022 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG. Mit Verbesserungsauftrag vom 25.05.2022 wurde der BF (Verbesserungsauftrag vom 06.12.2022 an die rechtsfreundliche Vertretung) aufgefordert, die bestehenden Antragsmängel zu beheben. römisch eins.7. Am 17.05.2022 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG. Mit Verbesserungsauftrag vom 25.05.2022 wurde der BF (Verbesserungsauftrag vom 06.12.2022 an die rechtsfreundliche Vertretung) aufgefordert, die bestehenden Antragsmängel zu beheben.
I.8. Mit Eingabe vom 05.01.2023 wurden eine schriftliche Antragsbegründung, ein Arbeitsvorvertrag, ein Deutschdiplom A2 sowie eine Anmeldung zum Deutschkurs B2 übermittelt.römisch eins.8. Mit Eingabe vom 05.01.2023 wurden eine schriftliche Antragsbegründung, ein Arbeitsvorvertrag, ein Deutschdiplom A2 sowie eine Anmeldung zum Deutschkurs B2 übermittelt.
I.9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG, zurückgewiesen.römisch eins.9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan habe. Es sei auch seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Jänner 2021 keine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens eingetreten bzw. für die Behörde ersichtlich und habe der BF auch keine etwaige Änderung im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Die einzige Änderung, welche überhaupt festgestellt werden konnte, sei, dass der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG gestellt wurde. Dies beschreibe weder eine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan habe. Es sei auch seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Jänner 2021 keine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens eingetreten bzw. für die Behörde ersichtlich und habe der BF auch keine etwaige Änderung im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Die einzige Änderung, welche überhaupt festgestellt werden konnte, sei, dass der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG gestellt wurde. Dies beschreibe weder eine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben.
I.10. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde eine mangelhafte Verfahrensführung. Das BFA habe keine Nachforschungen zur Integration des BF angestellt. Zudem habe sich seit der Entscheidung des BVwG im Jahr 2021 eine maßgebliche Änderung des integrationsrelevanten Sachverhaltes ergeben. In Anbetracht der starken, durch diverse Beweismittel belegten Integration und der sich daraus ergebenden Sachverhaltsänderungen wäre dem Antrag jedenfalls stattzugeben gewesen. Beantragt würde eine mündliche Beschwerdeverhandlung, den Bescheid aufzuheben und eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen, den Aufenthaltstitel zu erteilen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen. römisch eins.10. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde eine mangelhafte Verfahrensführung. Das BFA habe keine Nachforschungen zur Integration des BF angestellt. Zudem habe sich seit der Entscheidung des BVwG im Jahr 2021 eine maßgebliche Änderung des integrationsrelevanten Sachverhaltes ergeben. In Anbetracht der starken, durch diverse Beweismittel belegten Integration und der sich daraus ergebenden Sachverhaltsänderungen wäre dem Antrag jedenfalls stattzugeben gewesen. Beantragt würde eine mündliche Beschwerdeverhandlung, den Bescheid aufzuheben und eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen, den Aufenthaltstitel zu erteilen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.
I.11. Am 10.07.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt.römisch eins.11. Am 10.07.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt.
I.12. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.12. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der BF gab an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Der BF ist der arabischen Volksgruppe zugehörig und Moslem. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF besuchte zwölf Jahre die Schule, danach absolvierte er eine Ausbildung zum Automechaniker. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF gab an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Der BF ist der arabischen Volksgruppe zugehörig und Moslem. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF besuchte zwölf Jahre die Schule, danach absolvierte er eine Ausbildung zum Automechaniker. Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente.
In XXXX leben noch die Mutter, eine Halbschwester und drei Brüder des BF. Weiter befinden sich in Bagdad, Babel und Kut noch neun Tanten und sechs Onkel. In römisch 40 leben noch die Mutter, eine Halbschwester und drei Brüder des BF. Weiter befinden sich in Bagdad, Babel und Kut noch neun Tanten und sechs Onkel.
Der BF hält sich seit 2015 im Bundesgebiet auf und bezieht Grundversorgung. Im Bundesgebiet hält sich ein Bruder des BF auf; diesem gegenüber besteht kein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Der BF gab an, eine Beziehung mit XXXX , geb. XXXX , StA Philippinen, zu haben. Ein gemeinsamer Haushalt besteht laut ZMR nicht. Der BF ist bei der Fa. XXXX GmbH als Reinigungskraft für ca. 25 oder 26 Stunden monatlich beschäftigt und verdient dort 110,- Euro monatlich. Eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Gewerbeschein wurden nicht beigebracht. Der BF ist in keinen österreichischen Vereinen oder Organisationen Mitglied. Er betätigt sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz (Verteilung von Schulzubehör 2 mal wöchentlich) und der Caritas (Dolmetscher). Vorgelegt wurde ein Arbeitsvorvertrag (Arbeiter, 30 Stunden/Woche, brutto € 1.230,-/Monat) mit der XXXX . Der BF hat keine österreichischen Freunde und ist strafrechtlich unbescholten. Der BF hält sich seit 2015 im Bundesgebiet auf und bezieht Grundversorgung. Im Bundesgebiet hält sich ein Bruder des BF auf; diesem gegenüber besteht kein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Der BF gab an, eine Beziehung mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Philippinen, zu haben. Ein gemeinsamer Haushalt besteht laut ZMR nicht. Der BF ist bei der Fa. römisch 40 GmbH als Reinigungskraft für ca. 25 oder 26 Stunden monatlich beschäftigt und verdient dort 110,- Euro monatlich. Eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Gewerbeschein wurden nicht beigebracht. Der BF ist in keinen österreichischen Vereinen oder Organisationen Mitglied. Er betätigt sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz (Verteilung von Schulzubehör 2 mal wöchentlich) und der Caritas (Dolmetscher). Vorgelegt wurde ein Arbeitsvorvertrag (Arbeiter, 30 Stunden/Woche, brutto € 1.230,-/Monat) mit der römisch 40 . Der BF hat keine österreichischen Freunde und ist strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Zu den Vorverfahren: römisch zwei.1.2. Zu den Vorverfahren:
Zwischen Rechtskraft der Entscheidung im Asylverfahren mit 12.01.2021 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG vom 27.03.2023 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Der BF hält sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2021 (rk. 12.01.2021), L529 2157372-1/14E, mit dem unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist, ohne rechtliche Grundlage rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Der Ausreiseverpflichtung kam er bis dato beharrlich nicht nach. Zwischen Rechtskraft der Entscheidung im Asylverfahren mit 12.01.2021 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, AsylG vom 27.03.2023 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Der BF hält sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2021 (rk. 12.01.2021), L529 2157372-1/14E, mit dem unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist, ohne rechtliche Grundlage rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Der Ausreiseverpflichtung kam er bis dato beharrlich nicht nach.
Der erste Antrag des BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wurde mit Bescheid des BFA vom 16.08.2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2021, I419 2246721-1/4E, bestätigt.Der erste Antrag des BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wurde mit Bescheid des BFA vom 16.08.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2021, I419 2246721-1/4E, bestätigt.
Festgestellt wird, dass nach § 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen.Festgestellt wird, dass nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen.
Trotz aufrechter Ausreiseverpflichtung stellte der BF am 03.06.2022 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG. Mit Verbesserungsauftrag vom 25.05.2022 wurde der BF aufgefordert, die bestehenden Antragsmängel zu beheben. Mit Eingabe vom 05.01.2023 wurden eine schriftliche Antragsbegründung, ein Arbeitsvorvertrag, ein Deutschdiplom A2 sowie eine Anmeldung zum Deutschkurs B2 übermittelt.Trotz aufrechter Ausreiseverpflichtung stellte der BF am 03.06.2022 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, AsylG. Mit Verbesserungsauftrag vom 25.05.2022 wurde der BF aufgefordert, die bestehenden Antragsmängel zu beheben. Mit Eingabe vom 05.01.2023 wurden eine schriftliche Antragsbegründung, ein Arbeitsvorvertrag, ein Deutschdiplom A2 sowie eine Anmeldung zum Deutschkurs B2 übermittelt.
Der Arbeitsvorvertrag mit der Fa. XXXX wurde bereits im Vorverfahren vorgelegt und lediglich mit einem aktuellen Datum aus dem Jahr 2023 versehen. Das A2 Diplom wurde ebenfalls bereits in den Vorverfahren in Vorlage gebracht. Beide Dokumente stellen deswegen keine wesentliche Änderung der Sach- bzw. Rechtslage dar.Der Arbeitsvorvertrag mit der Fa. römisch 40 wurde bereits im Vorverfahren vorgelegt und lediglich mit einem aktuellen Datum aus dem Jahr 2023 versehen. Das A2 Diplom wurde ebenfalls bereits in den Vorverfahren in Vorlage gebracht. Beide Dokumente stellen deswegen keine wesentliche Änderung der Sach- bzw. Rechtslage dar.
II.2. Beweiswürdigung: römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den Vorakten und dem vorliegenden Gerichtsakt.römisch zwei.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den Vorakten und dem vorliegenden Gerichtsakt.
II.2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache der BF namentlich genannt wird und Feststellungen zu seiner Herkunft getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF, die bereits im Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden. Diese Feststellungen wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2021 in dieser Form getroffen und besteht kein Grund daran zu zweifeln. Auch haben sich dazu keine Änderungen im gegenständlichen Verfahren ergeben. römisch zwei.2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache der BF namentlich genannt wird und Feststellungen zu seiner Herkunft getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF, die bereits im Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden. Diese Feststellungen wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2021 in dieser Form getroffen und besteht kein Grund daran zu zweifeln. Auch haben sich dazu keine Änderungen im gegenständlichen Verfahren ergeben.
Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2021, L529 2157372-1/14E. Dass sich der BF seit seiner illegalen Einreise bzw. seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufhält, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz und dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister.
II.2.3. Der BF unterließ es beharrlich, freiwillig in den Irak auszureisen. Die Frist für die freiwillige Ausreise begann mit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 12.01.2021 und endete am 26.01.2021. Trotz seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bezieht der BF bis dato Leistungen aus der Grundversorgung und weigert sich nach wie vor beharrlich, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. römisch zwei.2.3. Der BF unterließ es beharrlich, freiwillig in den Irak auszureisen. Die Frist für die freiwillige Ausreise begann mit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 12.01.2021 und endete am 26.01.2021. Trotz seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bezieht der BF bis dato Leistungen aus der Grundversorgung und weigert sich nach wie vor beharrlich, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
II.2.4. Dass hinsichtlich der Integration des BF gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.01.2021 (rk. 12.01.2021), L529 2157372-1/14E, keine wesentliche Änderung eingetreten ist, ergibt sich daraus, dass ein Teil der vorgelegten Unterlagen wie beispielsweise der ÖSD Nachweis A2 bereits im Vorverfahren Berücksichtigung fand. Der Arbeitsvorvertrag mit der Fa. XXXX wurde ebenso bereits im Vorverfahren vorgelegt. Der inhaltlich komplett idente Vertrag wurde lediglich mit einem aktuellen Datum aus dem Jahr 2023 versehen. Zudem wäre dieser im Jahr 2023 ausgestellte Vorvertrag ohnehin unbeachtlich, weil er zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden wäre, zu welchem sich der BF bereits rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt. Hinsichtlich der Bestätigung der Firma XXXX vom 19.06.2023 und den vorgelegten Gehaltsabrechnungen von Jänner 2022 bis April 2023 bleibt festzuhalten, dass sich diese Tätigkeiten ebenfalls auf einen Zeitraum beziehen, in welchem der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig war. Mangels Beschäftigungsbewilligung oder Gewerbeschein besteht zudem der Verdacht der illegalen Beschäftigung. Auch die Bestätigung des Vereines „START UP“ über ehrenamtliche Tätigkeiten des BF ist insofern als irrelevant bzw. nicht glaubhaft zu werten, weil dort eine ehrenamtliche Tätigkeit des BF seit Mai 2014 bestätigt wird, obwohl der BF erst im Jahr 2015 in das Bundesgebiet eingereist ist. römisch zwei.2.4. Dass hinsichtlich der Integration des BF gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.01.2021 (rk. 12.01.2021), L529 2157372-1/14E, keine wesentliche Änderung eingetreten ist, ergibt sich daraus, dass ein Teil der vorgelegten Unterlagen wie beispielsweise der ÖSD Nachweis A2 bereits im Vorverfahren Berücksichtigung fand. Der Arbeitsvorvertrag mit der Fa. römisch 40 wurde ebenso bereits im Vorverfahren vorgelegt. Der inhaltlich komplett idente Vertrag wurde lediglich mit einem aktuellen Datum aus dem Jahr 2023 versehen. Zudem wäre dieser im Jahr 2023 ausgestellte Vorvertrag ohnehin unbeachtlich, weil er zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden wäre, zu welchem sich der BF bereits rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt. Hinsichtlich der Bestätigung der Firma römisch 40 vom 19.06.2023 und den vorgelegten Gehaltsabrechnungen von Jänner 2022 bis April 2023 bleibt festzuhalten, dass sich diese Tätigkeiten ebenfalls auf einen Zeitraum beziehen, in welchem der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig war. Mangels Beschäftigungsbewilligung oder Gewerbeschein besteht zudem der Verdacht der illegalen Beschäftigung. Auch die Bestätigung des Vereines „START UP“ über ehrenamtliche Tätigkeiten des BF ist insofern als irrelevant bzw. nicht glaubhaft zu werten, weil dort eine ehrenamtliche Tätigkeit des BF seit Mai 2014 bestätigt wird, obwohl der BF erst im Jahr 2015 in das Bundesgebiet eingereist ist.
II.2.5. Im Rahmen des nunmehrigen Antrages erstattete der BF keinerlei substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf einen maßgeblich geänderten Sachverhalt:römisch zwei.2.5. Im Rahmen des nunmehrigen Antrages erstattete der BF keinerlei substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf einen maßgeblich geänderten Sachverhalt:
So brachte er lediglich unsubstantiiert vor, dass er sich seit acht Jahren im Bundesgebiet befindet und sich vielfältige Änderungen des Sachverhaltes ergeben hätten. Sein schützenswertes Privat- und Familienleben mache jedenfalls eine Neubeurteilung erforderlich. Maßgeblich sei beispielsweise die Vertiefung der sozialen und sprachlichen Kenntnisse. Wiederholt brachte er noch vor, dass seine Integration intensiv wäre und eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegen würde.
Derartiges kann seitens des Bundesverwaltungsgericht, wie bereits unter Punkt II.2.4. ausgeführt, nicht ansatzweise erkannt werden. Zum ÖSD Diplom A2 muss noch ausgeführt werden, dass dieses die Datierung 30.01.2019 aufweist und somit ebenfalls schon in den Vorfahren Berücksichtigung gefunden hat. Eine vom BF behauptete Vertiefung der sprachlichen Kenntnisse kann folgerichtig nicht festgestellt werden. Derartiges kann seitens des Bundesverwaltungsgericht, wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.4. ausgeführt, nicht ansatzweise erkannt werden. Zum ÖSD Diplom A2 muss noch ausgeführt werden, dass dieses die Datierung 30.01.2019 aufweist und somit ebenfalls schon in den Vorfahren Berücksichtigung gefunden hat. Eine vom BF behauptete Vertiefung der sprachlichen Kenntnisse kann folgerichtig nicht festgestellt werden.
Insgesamt war das begründete Antragsvorbringen des BF nicht geeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzulegen.
II.2.6. Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Umstände sind folgende Überlegungen maßgeblich: So wird behauptet, dass beim BF zahlreiche gravierende Veränderungen in der Integration eingetreten seien. Konkrete Ausführungen dazu erfolgten jedoch nicht. Die Bemerkung, dass sich der BF mittlerweile in allen Bereichen mit Österreich verbunden fühle und Österreich als seine Heimat ansehe, ist weder ein konkretes Zeichen von Integration, noch stellt dieser Umstand eine wesentliche Änderung der Sach- bzw. Rechtslage dar. römisch zwei.2.6. Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Umstände sind folgende Überlegungen maßgeblich: So wird behauptet, dass beim BF zahlreiche gravierende Veränderungen in der Integration eingetreten seien. Konkrete Ausführungen dazu erfolgten jedoch nicht. Die Bemerkung, dass sich der BF mittlerweile in allen Bereichen mit Österreich verbunden fühle und Österreich als seine Heimat ansehe, ist weder ein konkretes Zeichen von Integration, noch stellt dieser Umstand eine wesentliche Änderung der Sach- bzw. Rechtslage dar.
Zudem weigert sich der BF seit über zwei Jahren beharrlich, der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nachzukommen und stellt vielmehr mutwillig einen Antrag nach dem anderen, um der Außerlandesbringung zu entgehen. Er fand es auch bis dato nicht der Mühe wert, sich um ein Heimreisezertifikat zu bemühen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
II.3.2. Abweisung der Beschwerderömisch zwei.3.2. Abweisung der Beschwerde
II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen: römisch zwei.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 56 AsylG lautet: Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen FällenParagraph 56, AsylG lautet: Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
§ 58 Abs. 10 AsylG lautet: Paragraph 58, Absatz 10, AsylG lautet:
Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
II.3.2.2. Weil der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinn des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 vorliegt. römisch zwei.3.2.2. Weil der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinn des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 vorliegt.
Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).
Im Rahmen einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 kann immer nur der letzte materiell rechtliche Abspruch Vergleichsmaßstab sein; nur darauf bezogen kommt eine Identität der Sach- und Rechtslage, die zu einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 führen könnte, in Betracht (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173).Im Rahmen einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 kann immer nur der letzte materiell rechtliche Abspruch Vergleichsmaßstab sein; nur darauf bezogen kommt eine Identität der Sach- und Rechtslage, die zu einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 führen könnte, in Betracht vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173).
Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bei § 58 Abs. 10 AsylG 2005 eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein. Dazu hat die Behörde eine Prognose zu treffen und ist dabei die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161 und 2013/22/0215).Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bei Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein. Dazu hat die Behörde eine Prognose zu treffen und ist dabei die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161 und 2013/22/0215).
II.3.2.3 Auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen ist der Vergleichsmaßstab der letzte materiell rechtliche Abspruch, fallbezogen damit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2021, L529 2157372-1/14E, somit vor rund zwei Jahren und sieben Monaten. Die seither vergangene Zeit ist kürzer als die Perioden, die der VwGH bisher bereits als für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bildend beurteilt hat, wie 2 ½ Jahre oder auch zwei Jahre und zehn Monate (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN).römisch zwei.3.2.3 Auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen ist der Vergleichsmaßstab der letzte materiell rechtliche Abspruch, fallbezogen damit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2021, L529 2157372-1/14E, somit vor rund zwei Jahren und sieben Monaten. Die seither vergangene Zeit ist kürzer als die Perioden, die der VwGH bisher bereits als für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bildend beurteilt hat, wie 2 ½ Jahre oder auch zwei Jahre und zehn Monate vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN).
Bereits daraus resultierend konnte eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, als ausgeschlossen gelten.
II.3.2.4. Der Vollständigkeit halber ist im Zuge der Gesamtbetrachtung bei Gewichtung dieser Zeitspanne zu berücksichtigen, dass sie auf der fortgesetzten beharrlichen Missachtung der Ausreisepflicht beruht. So kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und wirkte er zudem auch nicht an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit. Ferner verblieb er auch nach rechtskräftiger negativer Entscheidung seines ersten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, welcher mit Bescheid des BFA vom 16.08.2021 nach § 58 Abs. 10 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2021, I419 2246721-1/4E, bestätigt wurde, weiterhin im Bundesgebiet.römisch zwei.3.2.4. Der Vollständigkeit halber ist im Zuge der Gesamtbetrachtung bei Gewichtung dieser Zeitspanne zu berücksichtigen, dass sie auf der fortgesetzten beharrlichen Missachtung der Ausreisepflicht beruht. So kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und wirkte er zudem auch nicht an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit. Ferner verblieb er auch nach rechtskräftiger negativer Entscheidung seines ersten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, welcher mit Bescheid des BFA vom 16.08.2021 nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2021, I419 2246721-1/4E, bestätigt wurde, weiterhin im Bundesgebiet.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass aus den behaupteten Integrationsschritten bis zum Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2021 kein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt hervorging, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte.Zudem ist zu berücksichtigen, dass aus den behaupteten Integrationsschritten bis zum Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2021 kein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt hervorging, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätte.
Ferner bleibt festzuhalten, dass – entsprechend der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – weder ein Zeitablauf von rund zwei Jahren und zehn Monaten, noch das Vorliegen eines neu datierten Arbeitsvorvertrages, die Vorlage von Empfehlungsschreiben oder ein nachweislich erbrachtes soziales Engagement für sich genommen ausreichen, um eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu bewirken.
Aber auch insgesamt weisen die neu vorgebrachten Tatsachen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würden.Aber auch insgesamt weisen die neu vorgebrachten Tatsachen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würden.
Hinzu kommt, dass die wenigen, neu vorgebrachten integrationsbegründenden Merkmale hinsichtlich des BF jedenfalls in einem Zeitraum entstanden sind, in dem bereits eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig war, sodass diesen von vorne herein ein geringeres Gewicht beizumessen ist (vgl. etwa VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486; VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428).Hinzu kommt, dass die wenigen, neu vorgebrachten integrationsbegründenden Merkmale hinsichtlich des BF jedenfalls in einem Zeitraum entstanden sind, in dem bereits eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig war, sodass diesen von vorne herein ein geringeres Gewicht beizumessen ist vergleiche etwa VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486; VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428).
II.3.2.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Fall eines Drittstaatsangehörigen, dessen Asylantrag nach acht Aufenthaltsjahren (2012 verbunden mit Ausweisung) abgewiesen worden war, und der zweimal Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK beantragt hatte, die nach neun bzw. nach gut zwölf Jahren Aufenthalts abgewiesen wurden, und der neben seiner Unbescholtenheit einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, einen Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe, eine seit Kurzem bestehende Beziehung samt Heiratsabsicht mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie Tätigkeit beim Verein der „Pfingstgemeinden“ geltend gemacht hatte, zu der trotz der Aufenthaltsdauer zuletzt ausgesprochenen Abweisung ausgeführt, dass diese Dauer als relativiert angesehen werden kann, weil vor der Antragstellung die für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels maßgebliche Frage, ob dem Fremden auf Basis des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht zukommt, bereits zweimal verneint worden war (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340).römisch zwei.3.2.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Fall eines Drittstaatsangehörigen, dessen Asylantrag nach acht Aufenthaltsjahren (2012 verbunden mit Ausweisung) abgewiesen worden war, und der zweimal Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK beantragt hatte, die nach neun bzw. nach gut zwölf Jahren Aufenthalts abgewiesen wurden, und der neben seiner Unbescholtenheit einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, einen Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe, eine seit Kurzem bestehende Beziehung samt Heiratsabsicht mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie Tätigkeit beim Verein der „Pfingstgemeinden“ geltend gemacht hatte, zu der trotz der Aufenthaltsdauer zuletzt ausgesprochenen Abweisung ausgeführt, dass diese Dauer als relativiert angesehen werden kann, weil vor der Antragstellung die für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels maßgebliche Frage, ob dem Fremden auf Basis des Artikel 8, EMRK ein Aufenthaltsrecht zukommt, bereits zweimal verneint worden war vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340).
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 nach fast genau 10 Jahren Aufenthalts (davon über neun Jahre unrechtmäßig) eines Drittstaatsangehörigen mit Deutschkenntnissen von B1, vielfältigen Sozialkontakten und (nicht bewilligter) Arbeit als Küchenhilfe, der selbsterhaltungsfähig und sozialversichert war, zum Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ausgesprochen, dass dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Als solche lagen dabei vor, dass der Fremde nach Abschluss seines lediglich acht Monate dauernden Asylverfahrens unrechtmäßig im Inland geblieben und sein Aufenthalt überwiegend unrechtmäßig war, und er der Einladung der Botschaft zum „Interview“ nicht Folge geleistet sowie keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180).Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 nach fast genau 10 Jahren Aufenthalts (davon über neun Jahre unrechtmäßig) eines Drittstaatsangehörigen mit Deutschkenntnissen von B1, vielfältigen Sozialkontakten und (nicht bewilligter) Arbeit als Küchenhilfe, der selbsterhaltungsfähig und sozialversichert war, zum Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ausgesprochen, dass dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Als solche lagen dabei vor, dass der Fremde nach Abschluss seines lediglich acht Monate dauernden Asylverfahrens unrechtmäßig im Inland geblieben und sein Aufenthalt überwiegend unrechtmäßig war, und er der Einladung der Botschaft zum „Interview“ nicht Folge geleistet sowie keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180).
II.3.2.6 Insgesamt machte der BF in Bezug auf sein Privat- und Familienleben keine Umstände geltend, die auf einen zu seinen Gunsten geänderten Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, hindeuten würde. Die zwischen Erlassung der Rückkehrentscheidung und Erlassung des gegenständlichen Bescheides verstrichene Zeit von etwa zwei Jahren und sieben Monaten sowie die bloß geringfügig verdichtete Integration begründen jedenfalls keine Sachverhaltsänderungen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich.römisch zwei.3.2.6 Insgesamt machte der BF in Bezug auf sein Privat- und Familienleben keine Umstände geltend, die auf einen zu seinen Gunsten geänderten Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, hindeuten würde. Die zwischen Erlassung der Rückkehrentscheidung und Erlassung des gegenständlichen Bescheides verstrichene Zeit von etwa zwei Jahren und sieben Monaten sowie die bloß geringfügig verdichtete Integration begründen jedenfalls keine Sachverhaltsänderungen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich.
Das BFA hat deswegen den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Ergebnis zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.Das BFA hat deswegen den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Ergebnis zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Ausreisewilligkeit Deutschkenntnisse ehrenamtliche Tätigkeit entschiedene Sache Folgeantrag Integration kein geänderter Sachverhalt rechtswidriger AufenthaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L519.2246721.2.00Im RIS seit
14.09.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023