TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/21 I414 2274889-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2023
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Entscheidungsdatum

21.08.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I414 2274889-1/6E
, I414 2274889-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 11.04.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SERBIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 11.04.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein (1) Jahr herabgesetzt wird.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein (1) Jahr herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste am 01.03.2023 in den Schengenraum ein. Am 17.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin von der Finanzpolizei bei Schwarzarbeit im Bundesgebiet betreten.

Noch am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem privaten Fragenkatalog hinsichtlich ihrer privaten und familiären Verhältnissen innerhalb einer Frist von 7 (sieben) Tagen ab Zustellung (der Beschwerdeführerin wurde das Schreiben persönlich übergeben) der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen, wovon die Beschwerdeführerin in weiterer Folge jedoch nicht Gebrauch gemacht hat.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2023, Zl. XXXX , wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerdeführerin keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und der Beschwerdeführerin keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Am 13.04.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr und beantragte dabei eine organisatorische Unterstützung und erklärte sich im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches als rückkehrwillig.

Gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des gegenständlichen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung rechtzeitig mit Schriftsatz vom 08.05.2023, eingelangt beim Bundesamt am folgenden Tag, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG stütze, jedoch sei die Beschwerdeführerin niemals einer nach dem AuslBG unerlaubten Beschäftigung nachgegangen und sei der Tatbestand nicht erfüllt. Das Bundesamt habe zum Vorliegen einer unerlaubten Beschäftigung keine Ermittlungen angestellt. Die Beschwerdeführerin sei nicht zur Sachlage befragt worden. Zwar sei ihr mit Schreiben vom 17.03.2023 die Möglichkeit gewährt worden eine Stellungnahme abzugeben, jedoch sei sie der deutschen Sprache nicht mächtig, weshalb sie der Aufforderung nicht nachkommen habe können. Das Bundesamt habe somit keine Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Bestehen eines Privat- oder Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich oder anderen Mitgliedstaaten der EU durchführen können. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Sie besuche regelmäßig ihren Freund in Wien, welcher kroatischer Staatsangehöriger sei und mit welchem sie eine bereits siebenjährige Beziehung führe. Zudem habe sie Freundinnen in Österreich und Deutschland. Von der Beschwerdeführerin gehe keine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, eine positive Zukunftsprognose sei anzustellen. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht das Einreiseverbot ersatzlos beheben oder in eventu die Dauer des Einreiseverbotes reduzieren. Ebenso möge das Bundesverwaltungsgericht die Spruchpunkte IV. bis V. ersatzlos beheben und der Beschwerdeführerin eine Frist für die freiwillige Ausreise einräumen. Gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung rechtzeitig mit Schriftsatz vom 08.05.2023, eingelangt beim Bundesamt am folgenden Tag, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG stütze, jedoch sei die Beschwerdeführerin niemals einer nach dem AuslBG unerlaubten Beschäftigung nachgegangen und sei der Tatbestand nicht erfüllt. Das Bundesamt habe zum Vorliegen einer unerlaubten Beschäftigung keine Ermittlungen angestellt. Die Beschwerdeführerin sei nicht zur Sachlage befragt worden. Zwar sei ihr mit Schreiben vom 17.03.2023 die Möglichkeit gewährt worden eine Stellungnahme abzugeben, jedoch sei sie der deutschen Sprache nicht mächtig, weshalb sie der Aufforderung nicht nachkommen habe können. Das Bundesamt habe somit keine Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Bestehen eines Privat- oder Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich oder anderen Mitgliedstaaten der EU durchführen können. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Sie besuche regelmäßig ihren Freund in Wien, welcher kroatischer Staatsangehöriger sei und mit welchem sie eine bereits siebenjährige Beziehung führe. Zudem habe sie Freundinnen in Österreich und Deutschland. Von der Beschwerdeführerin gehe keine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, eine positive Zukunftsprognose sei anzustellen. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht das Einreiseverbot ersatzlos beheben oder in eventu die Dauer des Einreiseverbotes reduzieren. Ebenso möge das Bundesverwaltungsgericht die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch fünf. ersatzlos beheben und der Beschwerdeführerin eine Frist für die freiwillige Ausreise einräumen.

Mit Schriftsatz vom 10.05.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 02.08.2023, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Serbiens. Ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführerin war in Österreich nie melderechtlich erfasst.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich ging die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach.

Die Beschwerdeführerin wurde am 17.03.2023 von Organen der Finanzpolizei bei in einem Lokal in Wien bei Schwarzarbeit angetroffen. Die Beschwerdeführerin war nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet und konnte keinen aufrechten Wohnsitz vorweisen.

In Österreich verfügt sie über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Eine berufliche oder soziale Verankerung der Beschwerdeführerin in Österreich konnte nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin reiste freiwillig am 19.04.2023 mit dem Flugzeug in ihren Herkunftsstaat Serbien aus. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Die Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.

2.3. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und ihrer Identität ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin (Aktenseite 33).

Die Feststellung, dass sie im Bundesgebiet nie melderechtlich erfasst war, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Mangels gegenteiligen Vorbringen und der Nichtvorlage von gesundheitlichen Attesten oder Befunde war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gesund ist. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im erwerbsfähigen Alter befindet, konnte auf deren Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Auf Grund ihrer gesetzlich auferlegten Mitwirkungsverpflichtung (§ 15 AsylG) und Verfahrensförderungspflicht iSd § 39 Abs 2a AVG, hätte sie schon bei dem Bundesamt bzw. spätestens in der Beschwerde oder einer allfälligen Beschwerdeergänzung ihr Vorbringen „vollständig“ zu erstatten bzw. im Falle von Änderungen unverzüglich nachzureichen und dies entsprechen mit geeigneten Beweismittel zu untermauern.Mangels gegenteiligen Vorbringen und der Nichtvorlage von gesundheitlichen Attesten oder Befunde war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gesund ist. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im erwerbsfähigen Alter befindet, konnte auf deren Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Auf Grund ihrer gesetzlich auferlegten Mitwirkungsverpflichtung (Paragraph 15, AsylG) und Verfahrensförderungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, hätte sie schon bei dem Bundesamt bzw. spätestens in der Beschwerde oder einer allfälligen Beschwerdeergänzung ihr Vorbringen „vollständig“ zu erstatten bzw. im Falle von Änderungen unverzüglich nachzureichen und dies entsprechen mit geeigneten Beweismittel zu untermauern.

Aufgrund des Verfahrens- und Gerichtsaktes steht für das Bundesverwaltungsgericht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin bei Ausübung von Schwarzarbeiten betreten wurde (vgl. Protokoll der Finanzpolizei vom 17.03.2023, GZ. 037/10035/0323, Aktenseite 29 ff.). Die Tatsache wurde zwar von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bestritten, jedoch ist vor allem aus dem Protokoll der Finanzpolizei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 17.03.2023 um 21.30 Uhr von Organen der Finanzpolizei von außen beobachtet wurde, wie sie Getränke vom Portionierer genommen und somit in einem für Betriebsfremde nicht zugänglichen Bereich sich aufgehalten hat. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet war, ergibt sich aus einer Abfrage bei der Sozialversicherung, welche zu keinem Auskunftsergebnis führte.Aufgrund des Verfahrens- und Gerichtsaktes steht für das Bundesverwaltungsgericht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin bei Ausübung von Schwarzarbeiten betreten wurde vergleiche Protokoll der Finanzpolizei vom 17.03.2023, GZ. 037/10035/0323, Aktenseite 29 ff.). Die Tatsache wurde zwar von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bestritten, jedoch ist vor allem aus dem Protokoll der Finanzpolizei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 17.03.2023 um 21.30 Uhr von Organen der Finanzpolizei von außen beobachtet wurde, wie sie Getränke vom Portionierer genommen und somit in einem für Betriebsfremde nicht zugänglichen Bereich sich aufgehalten hat. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet war, ergibt sich aus einer Abfrage bei der Sozialversicherung, welche zu keinem Auskunftsergebnis führte.

Die Beschwerdeführerin lieferte ferner keine Anhaltspunkte für das Vorliegen maßgeblicher sozialer oder beruflicher Anbindungen im Bundesgebiet. Wenn im Rechtsmittel vermeint wird, das Bundesamt habe seine Entscheidung ohne Durchführung einer vorherigen Einvernahme gefällt und die Beschwerdeführerin keine Antwort erstatten können, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei, so entbindet sie dies nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Davon abgesehen, dass laut Art 8 B-VG in Österreich Deutsch als Amtssprache gilt, wurde der Beschwerdeführerin hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Die Beschwerdeführerin fand es gar nicht der Mühe wert, auf die ihr zugegangene Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu antworten und ersuchte das Bundesamt ferner nicht um eine persönliche Vorsprache. Vor diesem Hintergrund kann ein Ermittlungsmangel nicht festgestellt werden.Die Beschwerdeführerin lieferte ferner keine Anhaltspunkte für das Vorliegen maßgeblicher sozialer oder beruflicher Anbindungen im Bundesgebiet. Wenn im Rechtsmittel vermeint wird, das Bundesamt habe seine Entscheidung ohne Durchführung einer vorherigen Einvernahme gefällt und die Beschwerdeführerin keine Antwort erstatten können, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei, so entbindet sie dies nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Davon abgesehen, dass laut Artikel 8, B-VG in Österreich Deutsch als Amtssprache gilt, wurde der Beschwerdeführerin hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Die Beschwerdeführerin fand es gar nicht der Mühe wert, auf die ihr zugegangene Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu antworten und ersuchte das Bundesamt ferner nicht um eine persönliche Vorsprache. Vor diesem Hintergrund kann ein Ermittlungsmangel nicht festgestellt werden.

Was nämlich die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses der Beschwerdeführerin ausschließlich durch persönliche Einvernahme – entgegen dem Beschwerdevorbringen - einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.Was nämlich die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses der Beschwerdeführerin ausschließlich durch persönliche Einvernahme – entgegen dem Beschwerdevorbringen - einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.

Genaue (weitere) Ermittlungen im Hinblick auf das Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin waren entbehrlich, weil das Bundesamt in Ermangelung einer Antwort der Beschwerdeführerin auf das ihr angebotene Parteiengehör gar kein Substrat zur Verfügung hatte, um diesbezüglich genauere Feststellungen zu treffen. Erst im Beschwerdeschriftsatz brachte sie erstmals vor, dass sie Freunde in Deutschland habe und ihr Freund, mit welchem sie seit über sieben Jahren eine Beziehung führe, in Österreich lebe. Wie aus dem Melderegister ersichtlich, war die Beschwerdeführerin nie in Österreich melderechtlich erfasst. Sie hält sich immer wieder in Österreich oder Deutschland auf, um entweder ihre Freunde oder ihren Freund zu besuchen. Dass sie über ein derart intensives Familienleben in Österreich verfügt, welches einem Einreiseverbot entgegenstehen würde, kann nicht angenommen werden. Es ist zu veranschlagen, dass Serbien über Ungarn innerhalb von wenigen Stunden erreichbar ist. Ihrem Freund, welcher als kroatischer Staatsbürger auch ohne Visum in Serbien für 90 Tage einreisen kann (Consulate General of The Republic of Serbia in Vukovar (mfa.gov.rs), sowie ihren in Deutschland und Österreich lebenden Freunden steht es offen, die Beschwerdeführerin in Serbien zu besuchen und zu ihr mit modernen Kommunikationsmittel Kontakt zu halten.

Im Strafregisterauszug zur Person der Beschwerdeführerin scheint keine Verurteilung im Bundesgebiet auf.

Zudem war aufgrund des Akteninhalts und der Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, wonach sie kein Deutsch spricht, keinen festen Wohnsitz in Österreich hat, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sich keine Familienangehörigen in Österreich befinden, und des Umstandes, dass sie Österreich bereits freiwillig verlassen hat, keine soziale und berufliche Verankerung der Beschwerdeführerin festzustellen.

Dass sie am 19.04.2023 von Wien aus mit dem Flugzeug nach Serbien gereist ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt.

Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes) richtet und die übrigen Spruchpunkte I. bis III. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind.Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes) richtet und die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind.

3.1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hat das Bundesamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt, wobei begründend auf das Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin verwiesen und insbesondere ausgeführt wurde, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet der öffentlichen Ordnung und Sicherheit widerstrebe. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hat das Bundesamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt, wobei begründend auf das Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin verwiesen und insbesondere ausgeführt wurde, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet der öffentlichen Ordnung und Sicherheit widerstrebe.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Zumal die im angefochtenen Bescheid gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, war ein Abspruch gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist.Zumal die im angefochtenen Bescheid gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, war ein Abspruch gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).

Da die Beschwerdeführerin bereits vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Serbien freiwillig ausgereist ist und sie sich demnach nicht mehr in Österreich aufhält, ist vor dem Hintergrund der vorangeführten Rechtsprechung eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht notwendig.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Nach § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Absatz 2, leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

Wie im Folgenden unter Punkt 3.1. dargelegt wurde, war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides („Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG“) mit dem gegenständlichen Erkenntnis ersatzlos zu beheben, weshalb nach § 55 Abs. 1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Mangels Rechtsgrundlage kann für den Fall einer bereits erfolgten Ausreise eines Fremden von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesehen werden.Wie im Folgenden unter Punkt 3.1. dargelegt wurde, war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides („Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG“) mit dem gegenständlichen Erkenntnis ersatzlos zu beheben, weshalb nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Mangels Rechtsgrundlage kann für den Fall einer bereits erfolgten Ausreise eines Fremden von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesehen werden.

Da die Beschwerdeführerin bereits am 19.04.2023 freiwillig nach Serbien ausgereist ist und keine besonderen Umstände im Hinblick auf die Regelung seiner persönlichen Verhältnisse vorgebracht wurden, mit einer Rückkehrentscheidung jedoch zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist, war diese mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

[…]“

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Verweis auf E 24. März 2015, Ra 2014/21/0049)

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).

Das Bundesamt hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gestützt. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin am 17.03.2023 von Organen der Finanzpolizei dabei beobachtet, wie sie in einem Lokal Getränke vom Portionierer genommen hat. Die Rechtsvertretung bestritt in der Beschwerde, dass sie im Bundesgebiet jemals einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen sei. Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin von Organen der Finanzpolizei bei Schwarzarbeit betreten worden ist. Sie ist in einem Lokal in Wien in einem für betriebsfremde Personen nicht zugänglichen Bereich (hinter der Bar) angetroffen worden und hat in diesem Bereich Getränke vom Portionierer genommen. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ist auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2010/09/0048). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.Das Bundesamt hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin am 17.03.2023 von Organen der Finanzpolizei dabei beobachtet, wie sie in einem Lokal Getränke vom Portionierer genommen hat. Die Rechtsvertretung bestritt in der Beschwerde, dass sie im Bundesgebiet jemals einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen sei. Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin von Organen der Finanzpolizei bei Schwarzarbeit betreten worden ist. Sie ist in einem Lokal in Wien in einem für betriebsfremde Personen nicht zugänglichen Bereich (hinter der Bar) angetroffen worden und hat in diesem Bereich Getränke vom Portionierer genommen. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG ist auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2010/09/0048). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.

Wenn jemand in einem Betrieb an einem Arbeitsplatz angetroffen wurde, der Betriebsfremden im Allgemeinen nicht zugänglich ist - und dazu gehört in einem Lokal auch jener dem Personal vorbehaltene Bereich wo Getränke ausgeschenkt werden - ist daher vom Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. Dies jedoch nur dann, wenn keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen und diese entsprechend glaubhaft gemacht werden. Derartige Anhaltspunkte stellen zum Beispiel Tätigkeiten im Rahmen und wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Beschäftigter und Beschäftigtem dar, was auch als Freundschaftsdienst zählen kann (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/09/0048).

Bei der Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall ein Freundschafts-/oder Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, trifft die Partei – unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes – eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, erforderlichen Umständen um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (s.a. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0010). Im gegenständlichen Fall war es der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr vom Bundesamt gewährten Parteiengehörs möglich ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Auch in der Beschwerde konnte von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt werden, dass es sich um ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst handelt, zumal es im gegenständlichen Fall an einem Verwandtschaftsverhältnis mangelt und die Beschwerdeführerin lediglich vorbrachte, dass das Lokal dem Ehegatten ihrer Freundin gehöre und sie sich daher selbst bei den Getränken bedienen könne. Ein konkreter Anhaltspunkt, welcher auf ein Freundschaftsdienst schließen lassen würde, kann nicht erblickt werden. Spezifische Bindungen zwischen dem Leistenden (der Beschwerdeführerin) und dem Leistungsempfänger (Ehegatte der Freundin) können ebenfalls nicht erkannt werden.

Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist jedenfalls erfüllt und liegt entsprechend der angeführten Judikatur auch bei einmaliger Verwirklichung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor.Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist jedenfalls erfüllt und liegt entsprechend der angeführten Judikatur auch bei einmaliger Verwirklichung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine maßgeblichen familiären Bindungen. Wie aus dem Beschwerdeschriftsatz ersichtlich ist, befindet sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Serbien. Sie ist dort als Visagisten beruflich tätig. In der europäischen Union ist sie lediglich als Reisende unterwegs (Aktenseite 138). Wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten, können sie ihre Freunde und ihr Freund während des aufrechten Einreiseverbotes in Serbien besuchen oder mit ihr über moderne Kommunikationsmittel den Kontakt halten. Im Bundesgebiet scheint kein einziges Beschäftigungsverhältnis im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person der Beschwerdeführerin auf und hat sie nach eigenen Angaben keine Deutschkenntnisse. Wie bereits festgestellt, kann somit nicht von einer beruflichen und maßgeblichen sozialen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ausgegangen werden.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt wurde.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt wurde.

Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls die Annahme, dass eine Wiedereinreise der Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Im gegenständlichen Fall erscheint jedoch die Verhängung eines Einreiseverbotes von drei Jahren als überhöht. Das von der Beschwerdeführerin gesetzte Fehlverhalten läuft der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuwider, ist jedoch nicht dermaßen massiv, um ein Einreiseverbot von drei Jahren zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin verfügt über private Bindungen im Bundesgebiet und innerhalb der europäischen Union. Die Verhängung eines Einreiseverbotes von drei Jahren erscheint auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bisher strafrechtlich unbescholten war und freiwillig ausgereist ist, nicht geboten. Eine Dauer von einem Jahr wird als ausreichend angesehen, um die Beschwerdeführerin zu einer Einstellungsänderung zu bewegen und zukünftig von der Umgehung arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen abhalten zu können. Ein gänzlicher Entfall bzw. eine weitere Reduktion des Einreisverbotes kommt trotz der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass bereits die einmalige Verwirklichung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) und gegenständlich keine erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG vorlag.Im gegenständlichen Fall erscheint jedoch die Verhängung eines Einreiseverbotes von drei Jahren als überhöht. Das von der Beschwerdeführerin gesetzte Fehlverhalten läuft der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuwider, ist jedoch nicht dermaßen massiv, um ein Einreiseverbot von drei Jahren zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin verfügt über private Bindungen im Bundesgebiet und innerhalb der europäischen Union. Die Verhängung eines Einreiseverbotes von drei Jahren erscheint auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bisher strafrechtlich unbescholten war und freiwillig ausgereist ist, nicht geboten. Eine Dauer von einem Jahr wird als ausreichend angesehen, um die Beschwerdeführerin zu einer Einstellungsänderung zu bewegen und zukünftig von der Umgehung arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen abhalten zu können. Ein gänzlicher Entfall bzw. eine weitere Reduktion des Einreisverbotes kommt trotz der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass bereits die einmalige Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) und gegenständlich keine erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG vorlag.

Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - hat regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige „bloß“ einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt. Im vorliegenden Fall ist bei der Beschwerdeführerin von keiner gravierenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen, weshalb eine Reduktion des Einreiseverbotes auf ein Jahr möglich war. Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - hat regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige „bloß“ einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG erfüllt. Im vorliegenden Fall ist bei der Beschwerdeführerin von keiner gravierenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen, weshalb eine Reduktion des Einreiseverbotes auf ein Jahr möglich war.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).

Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens des Bundesamtes insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin durchgeführten illegalen Beschäftigung in Österreich ermittelt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich weiters keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179).Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens des Bundesamtes insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin durchgeführten illegalen Beschäftigung in Österreich ermittelt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich weiters keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind vergleiche VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179).

Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Selbst bei der Einvernahme der beantragten Zeugen und der Verschaffung eines positiven Eindrucks der Beschwerdeführerin in einer mündlichen Verhandlung, wären eine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots nicht möglich, weshalb die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Selbst bei der Einvernahme der beantragten Zeugen und der Verschaffung eines positiven Eindrucks der Beschwerdeführerin in einer mündlichen Verhandlung, wären eine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots nicht möglich, weshalb die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, sodass dem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht stattzugegeben war. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, sodass dem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht stattzugegeben war.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Einreiseverbot freiwillige Ausreise Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Mitwirkungspflicht Parteiengehör Schwarzarbeit sicherer Herkunftsstaat Spruchpunktbehebung Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I414.2274889.1.00

Im RIS seit

20.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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