Entscheidungsdatum
22.08.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
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G313 1409402-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Dr. HÖFLER, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wegen der Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA Dr. HÖFLER, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wegen der Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als das Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) auf 1 Jahr herabgesetzt wird.A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) auf 1 Jahr herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX .05.2023 im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten. Nach ihrer Festnahme wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ua zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Am XXXX .06.2023 reiste die BF freiwillig in ihr Herkunftsland aus.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 .05.2023 im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten. Nach ihrer Festnahme wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ua zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Am römisch 40 .06.2023 reiste die BF freiwillig in ihr Herkunftsland aus.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF durch ihren Aufenthalt in Österreich Einwanderungsvorschriften missachtet habe, weil sie bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Da ihr Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sei ein zweijähriges Einreiseverbot zu erlassen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF durch ihren Aufenthalt in Österreich Einwanderungsvorschriften missachtet habe, weil sie bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Da ihr Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sei ein zweijähriges Einreiseverbot zu erlassen.
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt VI. dieses Bescheids erlassene Einreiseverbot mit dem Antrag, es ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren. Begründet wird die Beschwerde zusammengefasst damit, dass diese unerlaubte Handlung ihr erstmaliger Verstoß gegen die Bestimmungen des AuslBG bzw. NAG sowie hätte die BF in naher Zukunft familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, zumal die BF eine Heirat mit ihrem Lebensgefährten anstrebe. Die BF zeige sich hinsichtlich ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes aber geständig und würde sie sogar aus dem Bundesgebiet freiwillig ausreisen.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheids erlassene Einreiseverbot mit dem Antrag, es ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren. Begründet wird die Beschwerde zusammengefasst damit, dass diese unerlaubte Handlung ihr erstmaliger Verstoß gegen die Bestimmungen des AuslBG bzw. NAG sowie hätte die BF in naher Zukunft familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, zumal die BF eine Heirat mit ihrem Lebensgefährten anstrebe. Die BF zeige sich hinsichtlich ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes aber geständig und würde sie sogar aus dem Bundesgebiet freiwillig ausreisen.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20.06.2023 mit dem Antrag vor, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
Feststellungen:
Die BF ist serbische Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie spricht die serbische Sprache, Kenntnisse der deutschen Sprache sind im gegenständlichen Verfahren keine hervorgekommen. Sie absolvierte im Herkunftsland acht Jahre die Grundschule und hat danach als Hilfsarbeiterin gearbeitet. Die BF ist serbische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie spricht die serbische Sprache, Kenntnisse der deutschen Sprache sind im gegenständlichen Verfahren keine hervorgekommen. Sie absolvierte im Herkunftsland acht Jahre die Grundschule und hat danach als Hilfsarbeiterin gearbeitet.
Die BF führt seit drei Jahren eine Liebesbeziehung mit einem im Bundesgebiet lebenden serbischen Staatsangehörigen, kennengelernt haben sie sich in Serbien. Sie ist Mutter dreier Kinder, zwei davon sind volljährig; Ihr minderjähriges Kind lebt bei deren Geschwistern in Serbien. Im Herkunftsland der BF leben noch ihr Bruder sowie zwei Enkelkinder.
Abgesehen von ihrem Lebensgefährten hat die BF keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Die BF verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass, mit dem sie zuletzt am XXXX .2023 über Ungarn in den Schengenraum und anschließend nach Österreich einreiste. Davor reiste die BF immer wieder mal ins Bundesgebiet ein, hingegen lag zu keinem Zeitpunkt eine Wohnsitzmeldung nach dem Meldegesetz vor. Zum Zeitpunkt ihrer Festnahme ( XXXX .05.2023) habe die BF bei ihrem Lebensgefährten in XXXX gewohnt.Die BF verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass, mit dem sie zuletzt am römisch 40 .2023 über Ungarn in den Schengenraum und anschließend nach Österreich einreiste. Davor reiste die BF immer wieder mal ins Bundesgebiet ein, hingegen lag zu keinem Zeitpunkt eine Wohnsitzmeldung nach dem Meldegesetz vor. Zum Zeitpunkt ihrer Festnahme ( römisch 40 .05.2023) habe die BF bei ihrem Lebensgefährten in römisch 40 gewohnt.
Am XXXX .05.2023 wurde die BF bei einer Überprüfung durch die Finanzpolizei in einer Pension in XXXX bei Reinigungsarbeiten für einen Beherbergungsbetrieb angetroffen. Bei ihrer Festnahme hatte sie Bargeld von EUR 60,- bei sich. Zudem erhalte sie ein monatliches Entgelt von EUR 1.300,-.Am römisch 40 .05.2023 wurde die BF bei einer Überprüfung durch die Finanzpolizei in einer Pension in römisch 40 bei Reinigungsarbeiten für einen Beherbergungsbetrieb angetroffen. Bei ihrer Festnahme hatte sie Bargeld von EUR 60,- bei sich. Zudem erhalte sie ein monatliches Entgelt von EUR 1.300,-.
Sie verfügte über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Sie konnte sich lediglich mittels Handyfoto ihres Reisepasses ausweisen.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig.
Die BF wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt (Strafregisterauszug). Ihr wurde keine Aufenthaltsberechtigung erteilt (IZR-Auszug). Sie ging in Österreich nie einer der Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigung nach (Sozialversicherungsdatenauszug).
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.
Die Feststellungen basieren jeweils auf den in den Klammerzitaten angegebenen Beweismitteln sowie auf den Angaben der BF in der Beschwerde sowie aus den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Identität der BF wird durch die vorliegende Kopie aus ihrem Reisepass bestätigt, aus dem auch ihr Geburtsort hervorgeht. Serbische Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft naheliegend und können auch deshalb festgestellt werden, weil eine Verständigung mit dem vom BFA beigezogenen Dolmetsch für Serbisch problemlos möglich war. Mangelnde Deutschkenntnisse sind angesichts des kurzen Aufenthalts sowie aus dem Umstand, dass ihr Lebensgefährte auch Serbe ist weshalb Serbisch als Alltagssprache verwendet würde, plausibel.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF beruhen auf ihren weitgehend plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA, die durch Auszüge aus dem Zentralen Melderegister untermauert werden. Daraus ist auch ersichtlich, dass ihr serbischer Lebensgefährte seit XXXX XXXX .2012 in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Feststellung, dass die BF im Bundesgebiet keine aufrechte Wohnsitzmeldung gehabt hat, ergibt sich ebenso aus dem Zentralen Melderegister.Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF beruhen auf ihren weitgehend plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA, die durch Auszüge aus dem Zentralen Melderegister untermauert werden. Daraus ist auch ersichtlich, dass ihr serbischer Lebensgefährte seit römisch 40 römisch 40 .2012 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Feststellung, dass die BF im Bundesgebiet keine aufrechte Wohnsitzmeldung gehabt hat, ergibt sich ebenso aus dem Zentralen Melderegister.
Dass die BF bis zu ihrer Festnahme bei ihrem serbischen Lebensgefährten gewohnt hat, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA.
Der Umstand, dass die BF im Februar XXXX .2023 in den Schengenraum einreiste und sich von da an bis zu ihrer Festnahme in Österreich aufhielt, ergibt sich aus dem im Reisepass ersichtlichen Einreisestempel. Auch der Zeitpunkt ihrer freiwilligen Ausreise am XXXX .06.2023, geht aus dem IZR-Auszug hervor.Der Umstand, dass die BF im Februar römisch 40 .2023 in den Schengenraum einreiste und sich von da an bis zu ihrer Festnahme in Österreich aufhielt, ergibt sich aus dem im Reisepass ersichtlichen Einreisestempel. Auch der Zeitpunkt ihrer freiwilligen Ausreise am römisch 40 .06.2023, geht aus dem IZR-Auszug hervor.
Die BF gab an, sie habe sich ohne Anmeldung im Bundesgebiet aufgehalten. Im ZMR scheint damit übereinstimmend keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Das Fehlen eines Aufenthaltstitels kann festgestellt werden, zumal im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) kein solcher aufscheint. Dass die BF über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen.
Der Umstand, dass die BF im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei in einer Pension in XXXX bei Reinigungsarbeiten für einen Beherbergungsbetrieb angetroffen wurde, ergibt sich aus dem Aktenvermerk und der Strafanzeige der Finanzpolizei. Die unerlaubte Beschäftigung wurde von der BF vor dem BFA nicht bestritten; sie zeigte sich geständig und bestätigte, dass sie die sichtvermerkfreie Zeit überschritten hat (vgl. BFA-Niederschrift Seite 3: „Ich weiß, dass ich die sichtvermerkfreie Zeit überschritten habe. […] Ich war mir bewusst, dass ich mich illegal aufhalte, deswegen habe ich mich nicht gemeldet“). Der Umstand, dass die BF im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei in einer Pension in römisch 40 bei Reinigungsarbeiten für einen Beherbergungsbetrieb angetroffen wurde, ergibt sich aus dem Aktenvermerk und der Strafanzeige der Finanzpolizei. Die unerlaubte Beschäftigung wurde von der BF vor dem BFA nicht bestritten; sie zeigte sich geständig und bestätigte, dass sie die sichtvermerkfreie Zeit überschritten hat vergleiche BFA-Niederschrift Seite 3: „Ich weiß, dass ich die sichtvermerkfreie Zeit überschritten habe. […] Ich war mir bewusst, dass ich mich illegal aufhalte, deswegen habe ich mich nicht gemeldet“).
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zu ihrem Gesundheitszustand basieren auf ihren glaubhaften Angaben vor dem BFA.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die BF über weitere finanzielle Mittel (zusätzlich zu dem Bargeld, das sie bei ihrer Festnahme bei sich hatte) verfügt, zumal sie vor dem BFA angab, aktuell in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Ihr Monatsgehalt in der Höhe von EUR 1.300,- ergibt sich aus den Angaben vor dem BFA.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF wird durch das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. Es gibt keine Hinweise auf Verurteilungen in anderen Staaten. Das Fehlen von Zeiten der Sozialversicherung in Österreich basiert auf der entsprechenden Auskunft der Sozialversicherung.
Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration der BF in Österreich zutage getreten, die über die Feststellungen hinausgeht. Ihr Lebensmittelpunkt befand sich bislang (auch nach dem Beschwerdevorbringen) in ihrem Herkunftsstaat, wo auch familiäre Anknüpfungen bestehen. Für die enge Verbindung der BF zu ihrem Heimatstaat sprechen auch die in Serbien erfolgte Schulbildung und ihre Berufstätigkeit dort sowie ihre freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich gegen den Ausspruch eines Einreiseverbots laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids. Die Beschwerde richtet sich gegen den Ausspruch eines Einreiseverbots laut Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids.
Zu Spruchteil A):
Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der oder die Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von dessen oder deren bisherigem Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn der oder die Drittstaatsangehörige den Besitz der Unterhaltsmittel nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die nach dem AuslBG nicht ausgeübt hätte werden dürfen, es sei denn, er oder sie hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er oder sie betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahren erlassen werden. Gemäß Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der oder die Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von dessen oder deren bisherigem Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn der oder die Drittstaatsangehörige den Besitz der Unterhaltsmittel nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die nach dem AuslBG nicht ausgeübt hätte werden dürfen, es sei denn, er oder sie hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er oder sie betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist zudem im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des oder der Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 und 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist zudem im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des oder der Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 und 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.
Hier wurde die BF am XXXX .05.2023 von der Finanzpolizei bei Reinigungsarbeiten in einer Pension (Beherbergungsbetrieb) ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG (und ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung) betreten. Da es sich um einfache manipulative Tätigkeiten handelt, deutet dies auf eine Stellung als Arbeitnehmerin hin (ähnlich VwGH 24.03.2011, 2008/09/0052), zumal die Bezahlung eines Entgelts keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses ist (siehe VwGH 03.10.2013, 2012/09/0174) und auch die Leistung von Kost und Logis in diesem Zusammenhang als Entgelt anzusehen ist (siehe VwGH 09.09.2014, Ro 2014/09/0047).Hier wurde die BF am römisch 40 .05.2023 von der Finanzpolizei bei Reinigungsarbeiten in einer Pension (Beherbergungsbetrieb) ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG (und ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung) betreten. Da es sich um einfache manipulative Tätigkeiten handelt, deutet dies auf eine Stellung als Arbeitnehmerin hin (ähnlich VwGH 24.03.2011, 2008/09/0052), zumal die Bezahlung eines Entgelts keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses ist (siehe VwGH 03.10.2013, 2012/09/0174) und auch die Leistung von Kost und Logis in diesem Zusammenhang als Entgelt anzusehen ist (siehe VwGH 09.09.2014, Ro 2014/09/0047).
Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung für eine Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des AuslBG. Wer eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufnimmt, muss sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut machen, zumal es bei der Beurteilung der (Un-)Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland nicht auf die subjektive Sicht des oder der betroffenen Fremden ankommt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung für eine Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des AuslBG. Wer eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufnimmt, muss sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut machen, zumal es bei der Beurteilung der (Un-)Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland nicht auf die subjektive Sicht des oder der betroffenen Fremden ankommt vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Demnach hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 7 FPG bejaht. Überdies verstieß die BF gegen melderechtliche Vorschriften, indem sie in Österreich Unterkunft nahm, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden. Demnach hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bejaht. Überdies verstieß die BF gegen melderechtliche Vorschriften, indem sie in Österreich Unterkunft nahm, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des oder der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des oder der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).
Aufgrund des persönlichen Verhaltens der BF, die mehrere Rechtsnormen missachtete, gefährdet ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen ihrer Beschäftigungslosigkeit ist zu befürchten, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt. Der Behörde ist vor diesem Hintergrund darin beizupflichten, dass für sie keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann und Wiederholungsgefahr besteht.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von „Schwarzarbeit“ kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse der BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal ihr Lebensmittelpunkt in Serbien liegt. Sie ist mit Sprache und Gepflogenheiten vertraut, zumal sie ihre Schulausbildung in Serbien absolvierte und dort in der Vergangenheit erwerbstätig war. Der Kontakt zu ihrem Lebensgefährten, der im vom Einreiseverbot betroffenen Staat wohnt, kann auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche bei der BF in Serbien (oder in anderen Staaten, in denen das Einreiseverbot nicht gilt) aufrechterhalten werden. Abgesehen von ihrer unerlaubten Erwerbstätigkeit und dem Aufenthalt ihres Lebensgefährten im Bundesgebiet liegen keine besonderen Integrationsmomente vor.
Da der BF (neben der Missachtung melderechtlicher Vorschriften) anzulasten ist, dass sie bei einer Beschäftigung betreten wurde, für die die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG nicht vorlag und die auch nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt.
Vor diesem Hintergrund wurde ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu Recht erlassen. Unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF sowie aufgrund des Umstandes, dass die BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, ist es jedoch mit einem (1) Jahr zu befristen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken, und trägt auch ihren privaten und familiären Interessen ausreichend Rechnung.
Angesichts ihrer Missachtung zu der österreichischen Rechtsordnung ist ein einjähriges Einreiseverbot trotz der damit verbundenen weitgehenden Trennung von ihrem Lebensgefährten verhältnismäßig; diese Beziehung kann sie auch mit Besuchen in anderen Staaten sowie über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet aufrechterhalten.
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist in diesem Sinn abzuändern.Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist in diesem Sinn abzuändern.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran, das die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt hat. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran, das die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt hat. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.
Zu Spruchteil B):
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.
Schlagworte
Einreiseverbot Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Pandemie Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Unbescholtenheit Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G313.1409402.2.00Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023