Entscheidungsdatum
23.08.2023Norm
AVG §18 Abs4Spruch
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W175 2242632-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2021, Zl. 184935801-210167517, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2021, Zl. 184935801-210167517, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
II. Der Säumnisbeschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.römisch zwei. Der Säumnisbeschwerde wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben.
III.römisch drei.
a) Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes der BPD Wien, GZ: III-882210-FrB/10, wird zurückgewiesen.
b) Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes der BFA Regionaldirektion Oberösterreich, VZ 170365243, wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), nunmehr ein Staatsangehöriger des Kosovo, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Jahr 1993, im Alter von neun Jahren, nach Österreich zu seinem hier lebenden Vater.
Im Jahr 1994 stellte die Mutter des BF erstmals für den BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Bescheid vom 27.04.1995 wurde dieser Antrag abgewiesen.
Trotz Rechtskraft des Bescheides verblieb der BF im Bundesgebiet und brachte am 23.05.1997 einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein.
Zumal dem Vater des BF zwischenzeitlich die österreichische Staatsbürgerschaft erteilt wurde, wurde dem BF eine Niederlassungsbewilligung von 18.05.2000 bis 18.05.2001 erteilt.
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 20.12.1999, rechtskräftig seit 21.12.1999, wurde der BF wegen §§ 127, 129 Abs. 1, § 15 und § 288 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe (Jugendstraftat) verurteilt.Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 20.12.1999, rechtskräftig seit 21.12.1999, wurde der BF wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins,, Paragraph 15 und Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe (Jugendstraftat) verurteilt.
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 11.09.2000, rechtskräftig seit 15.09.2000, wurde der BF wegen §§ 127, 135 und 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (Jugendstraftat) verurteilt.Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 11.09.2000, rechtskräftig seit 15.09.2000, wurde der BF wegen Paragraphen 127, 135 und 229 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (Jugendstraftat) verurteilt.
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 13.03.2001, rechtskräftig seit 13.03.2001, wurde der BF wegen §§ 142 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130, 229 Abs. 1, 146 und 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 13.03.2001, rechtskräftig seit 13.03.2001, wurde der BF wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, 130, 229, Absatz eins, 146 und 83 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.
Am 11.09.2001 erließ die Bundespolizeidirektion Wien, Zl. IV-882210/FrB/01, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF.
Der dagegen erhobenen Berufung des BF wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien, Zl. SD 843/01, keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 26.11.2003 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung des angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft ausgesetzt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2005, Zl. 2005/18/0282-8, wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.04.2005, rechtskräftig seit 08.04.2005, wurde der BF wegen §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (junger Erwachsener) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.04.2005, rechtskräftig seit 08.04.2005, wurde der BF wegen Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (junger Erwachsener) verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.06.2005, Zl. III-882210/FrB/05, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit Schreiben vom 06.08.2005 brachte der BF gegen den Bescheid vom 20.06.2005 Berufung ein.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 06.10.2010, GZ: SD 1526/05, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 sowie gemäß § 63 Abs. 1 FPG erlassen wird.Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 06.10.2010, GZ: SD 1526/05, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, sowie gemäß Paragraph 63, Absatz eins, FPG erlassen wird.
Weiters wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 06.10.2010, GZ: SD 2137/05, das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.09.2001, Zl. IV-882210/FrB/01, erlassene zehnjährige Aufenthaltsverbot gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Weiters wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 06.10.2010, GZ: SD 2137/05, das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.09.2001, Zl. IV-882210/FrB/01, erlassene zehnjährige Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.05.2012, rechtskräftig seit 16.05.2012, wurde der BF wegen § 224a StGB, § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, §§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz 2. Fall StGB, § 15 StGB und § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren unbedingt verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.05.2012, rechtskräftig seit 16.05.2012, wurde der BF wegen Paragraph 224 a, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB, Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 1. Satz 2. Fall StGB, Paragraph 15, StGB und Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren unbedingt verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 07.03.2017 wurde gemäß § 133a StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen.Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 07.03.2017 wurde gemäß Paragraph 133 a, StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen.
Der BF befand sich während des Aufenthaltes in Österreich zu folgenden Zeiten in Haft: 15.04.2004 – 13.10.2005, 18.10.2005 – 18.10.2005, 18.12.2009 – 28.01.2010, 28.01.2010 – 15.03.2010, 15.03.2010 – 14.07.2011, 14.07.2011 – 08.03.2012, 13.03.2012 – 21.03.2012, 21.03.2012 – 30.08.2012, 30.08.2012 – 26.02.2014 und 26.02.2014 – 13.04.2017.
Am 13.04.2017 erfolgte die bedingte Entlassung des BF aus der Justizanstalt.
Der BF reiste gemäß § 133a StVG auf dem Luftweg in den Kosovo aus.Der BF reiste gemäß Paragraph 133 a, StVG auf dem Luftweg in den Kosovo aus.
Am 25.02.2020 wurde bei einer Sichtung des Aktes des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) festgestellt, dass beim BF die Voraussetzungen für eine Aufhebung des seinerzeit erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG eventuell vorliegen könnten. Im Zuge der amtswegigen Prüfung wurde jedoch festgestellt, dass es erforderlich erscheine, das bestehende unbefristete Aufenthaltsverbot aufrecht zu erhalten.
Die rechtliche Vertretung des BF ersuchte gemäß § 44 DSG das Bundeskriminalamt um Auskunft über die zum BF gespeicherten Daten.Die rechtliche Vertretung des BF ersuchte gemäß Paragraph 44, DSG das Bundeskriminalamt um Auskunft über die zum BF gespeicherten Daten.
Mit Schreiben vom 27.03.2020 übermittelte das Bundeskriminalamt der rechtlichen Vertretung des BF Auszüge aus dem SIS II, dem IZR, dem SIS und der Datenanwendung „Personenfahndung“.Mit Schreiben vom 27.03.2020 übermittelte das Bundeskriminalamt der rechtlichen Vertretung des BF Auszüge aus dem SIS römisch zwei, dem IZR, dem SIS und der Datenanwendung „Personenfahndung“.
Am 02.07.2020 beantragte der BF unter Vorlage der Auskunft des Bundeskriminalamtes (SIS Auskunftserteilung) die Aufhebung der Aufenthaltsverbote der Bundespolizeidirektion Wien, GZ: III-882210-FrB/10 sowie des BFA Regionaldirektion Oberösterreich, VZ: 170365243. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aufenthaltsverbote weggefallen seien. Der BF habe sich auf freiem Fuß bewährt und führe nunmehr ein tadelloses Leben.
Mit Schreiben vom 05.02.2021 erhob der BF Säumnisbeschwerde beim BFA wegen Säumigkeit hinsichtlich der Erledigung der Anträge vom 02.07.2020 betreffend die Aufhebung der zu GZ: III-882210-FrB/10 der Bundespolizeidirektion Wien sowie der zu VZ: 170365243 des BFA Regionaldirektion Oberösterreich erlassenen Aufenthaltsverbote.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 19.03.2021 wurde der BF aufgefordert, aktuelle serbische bzw. kosovarische Strafregisterauszüge vorzulegen und zu näher ausgeführten Fragen binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Am 02.04.2021 brachte der BF eine Stellungnahme ein. Er führte zusammengefasst aus, gesund zu sein. Sein Vater, vier Brüder, zwei Schwestern, seine Verlobte und Freunde seien in Österreich wohnhaft. Seine Familienangehörigen seien seit 1993 in Österreich aufhältig und hier berufstätig. Der BF sei derzeit ohne Beschäftigung, habe in Österreich keinen Besitz, verfüge über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz und sei beim AMS weder arbeitsunfähig noch arbeitssuchend gemeldet. In seinem Heimatstaat verfüge er über keine sozialen Kontakte oder Bindungen. Er sei als Kind nach Österreich gekommen und sei hier zur Schule gegangen. Er habe sich seit seiner Einreise nach Österreich im Kindesalter und seiner Abschiebung im Jahr 2017 nur einmal im Jahr 2001 im Kosovo zu Besuch bei seiner Großmutter aufgehalten. Ein Strafregisterauszug wurde nicht vorgelegt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 14.04.2021 wurde der Antrag des BF vom 02.07.2020 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.06.2005, Zl. III.882210/FrB/05, erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 78 AVG wurde dem BF aufgetragen die Bundesverwaltungsabgaben iHv EUR 6,50 binnen vier Wochen zu entrichten (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.06.2005, Zl. III-882210/FrB/05 gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen vom 08.04.2005 und 21.10.2004 erlassen worden sei. Seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes könne keine Änderung in der familiären Situation des BF festgestellt werden. Es könnten keine Umstände festgestellt werden, die eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots rechtfertigen würden. Auch aus den übrigen ermittelten Tatsachenumständen und Einsicht in die Aktenbestandteile hätten keine Gründe ermittelt werden können, welche darauf hinweisen würden, dass die Gründe, die zur seinerzeitigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, weggefallen wären bzw. geänderte familiäre oder persönliche Umstände vorliegen würden. Der BF sei zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Er sei offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichischen Gesetze und Rechte zu halten und sei somit weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegeben.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 14.04.2021 wurde der Antrag des BF vom 02.07.2020 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.06.2005, Zl. römisch drei.882210/FrB/05, erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 78, AVG wurde dem BF aufgetragen die Bundesverwaltungsabgaben iHv EUR 6,50 binnen vier Wochen zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.06.2005, Zl. III-882210/FrB/05 gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen vom 08.04.2005 und 21.10.2004 erlassen worden sei. Seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes könne keine Änderung in der familiären Situation des BF festgestellt werden. Es könnten keine Umstände festgestellt werden, die eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots rechtfertigen würden. Auch aus den übrigen ermittelten Tatsachenumständen und Einsicht in die Aktenbestandteile hätten keine Gründe ermittelt werden können, welche darauf hinweisen würden, dass die Gründe, die zur seinerzeitigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, weggefallen wären bzw. geänderte familiäre oder persönliche Umstände vorliegen würden. Der BF sei zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Er sei offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichischen Gesetze und Rechte zu halten und sei somit weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegeben.
Mit E-Mail vom 19.04.2021 legte der BF eine Kopie seines kosovarischen Reisepasses sowie ein Schreiben eines österreichischen Unternehmens über eine vorläufige Bestätigung für einen unbefristeten Arbeitsvertrag und Sicherstellung einer Unterkunft des BF in Österreich vor.
Am 16.05.2021 brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Der Antrag des BF vom 02.07.2020 betreffe die Aufhebung „der zu GZ: III-882210-FrB/10 – BPD Wien, sowie der zu VZ 170365243 BFA Regionaldirektion Oberösterreich erlassenen Aufenthaltsverbote“. Dies habe der BF auch in der Säumnisbeschwerde vom 05.02.2021 vorgebracht. Ein vermeintliches oder tatsächliches Aufenthaltsverbot „mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.06.2005, Zahl III-882210/FrB/05“ sei nach dem Vorbringen des BF nicht verfahrensgegenständlich. Sohin gehe die Bezugnahme im Bescheid des BFA auf einen solchen angeblichen diesbezüglichen gerichteten Antrag vom 02.07.2020 ins Leere.
Das BFA habe den Antrag des BF vom 02.07.2020 in Bezug auf den beschwerdeführerseitig abgesteckten Verfahrensgegenstand verkannt und über diesen nach wie vor nicht entschieden sowie stattdessen über einen nicht gestellten Antrag entschieden. Der BF sei daher in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden. Eine Vorschreibung einer Bundesverwaltungsabgabe – wie gegenständlich iHv EUR 6,50 – bedeute eine Eigentumsbeschränkung bzw. einen Eigentumseingriff. Der angefochtene Bescheid finde im Gesetz keine Grundlage. Der BF werde daher auch im Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG könne im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen und sei dann das Verfahren einzustellen. Wenn die Behörde den Bescheid nicht nachhole, sei die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Der vom BFA gegenständlich eingeschlagene Alternativweg einer Entscheidung über die nicht vom Antrag gedeckte Aufhebung des durch die BPD Wien zu Zahl III.882210/FrB/05 bescheidmäßig verhängten Aufenthaltsverbotes anstelle über die Aufhebung des zu GZ: III-882210/FrB/10 – BPD Wien erlassenen bescheidmäßigen Aufenthaltsverbotes finde in § 16 VwGVG keine Deckung und müsse diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Bescheidaufhebung führen.Das BFA habe den Antrag des BF vom 02.07.2020 in Bezug auf den beschwerdeführerseitig abgesteckten Verfahrensgegenstand verkannt und über diesen nach wie vor nicht entschieden sowie stattdessen über einen nicht gestellten Antrag entschieden. Der BF sei daher in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden. Eine Vorschreibung einer Bundesverwaltungsabgabe – wie gegenständlich iHv EUR 6,50 – bedeute eine Eigentumsbeschränkung bzw. einen Eigentumseingriff. Der angefochtene Bescheid finde im Gesetz keine Grundlage. Der BF werde daher auch im Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG könne im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen und sei dann das Verfahren einzustellen. Wenn die Behörde den Bescheid nicht nachhole, sei die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Der vom BFA gegenständlich eingeschlagene Alternativweg einer Entscheidung über die nicht vom Antrag gedeckte Aufhebung des durch die BPD Wien zu Zahl römisch drei.882210/FrB/05 bescheidmäßig verhängten Aufenthaltsverbotes anstelle über die Aufhebung des zu GZ: III-882210/FrB/10 – BPD Wien erlassenen bescheidmäßigen Aufenthaltsverbotes finde in Paragraph 16, VwGVG keine Deckung und müsse diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Bescheidaufhebung führen.
Das BFA verkenne in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Bescheidwirkung der Unwiederholbarkeit eines Bescheides. Im Hinblick auf ein bescheidmäßiges Aufenthaltsverbot zu GZ: III-882210-FrB/10 – BPD Wien, dessen Aufhebung der BF am 02.07.2020 beantragt habe, könne ein paralleles Aufenthaltsverbot zu Zl. III-882210/FrB/05 durch die BPD Wien nicht erlassen werden. Bei einer Beurteilung der unverminderten Erlassbarkeit des durch die BPD Wien zu Zl. III-882210/FrB/05 bescheidmäßig verhängten Aufenthaltsverbotes verabsäume das BFA jenes zu GZ: III-882210-FrB/10 – BPD Wien als nunmehr erlassungshinderlich gebührend zu berücksichtigen. Diese Verkennung belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit und werde der Bescheid auch von daher zu beheben sein.
Mit Schreiben des BFA vom 18.05.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.05.2021, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Es wurde angemerkt, dass es keine Bescheiderlassung unter der Zahl III-882210-FrB/10 – BPD Wien gegeben habe. Das unbefristete Einreiseverbot sei unter der Zahl III-882210/FrB/05 geführt worden. Diesbezüglich sei mit der rechtlichen Vertretung des BF am 17.05.2021 Rücksprache gehalten worden. Dieser habe angegeben, dennoch die Beschwerde in dieser Form einbringen zu wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger.
Er ist seit 1993 im Bundesgebiet aufhältig und erhielt im Jahr 2000 eine befristete Niederlassungsbewilligung.
Der BF wurde in Österreich sechsmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar
mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 20.12.1999 wegen §§ 127, 129 Abs. 1, § 15 und § 288 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe (Jugendstraftat);mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 20.12.1999 wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins,, Paragraph 15 und Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe (Jugendstraftat);
mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 11.09.2000 wegen §§ 127, 135 und 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (Jugendstraftat);mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 11.09.2000 wegen Paragraphen 127, 135 und 229 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (Jugendstraftat);
mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 13.03.2001 wegen §§ 142 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130, 229 Abs. 1, 146 und 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Jugendstraftat);mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 13.03.2001 wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, 130, 229, Absatz eins, 146 und 83 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Jugendstraftat);
mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.10.2004 wegen § 142 Abs. 1, § 15, §§ 143 2. Fall, 129 Abs. 1 und 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren. mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.10.2004 wegen Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 15,, Paragraphen 143, 2. Fall, 129 Absatz eins und 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren.
mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.04.2005 wegen §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (junger Erwachsener);mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.04.2005 wegen Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (junger Erwachsener);
mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.05.2012 wegen § 224a StGB, § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, §§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz 2. Fall StGB, § 15 StGB und § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren unbedingt;mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.05.2012 wegen Paragraph 224 a, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB, Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 1. Satz 2. Fall StGB, Paragraph 15, StGB und Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren unbedingt;
Mit Bescheid der BPD vom 20.06.2005, GZ: III-882210/FrB/05, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses wurde auf die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF von Oktober 2004 und April 2005 gestützt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 06.10.2010 abgewiesen und der Bescheid bestätigt.
Mit Beschluss des LG Steyr, GZ: 18 BE 24/17g -40 vom 07.03.2017 wurde gemäß § 133a StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen.Mit Beschluss des LG Steyr, GZ: 18 BE 24/17g -40 vom 07.03.2017 wurde gemäß Paragraph 133 a, StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen.
Am 13.04.2017 erfolgte die bedingte Entlassung aus der Justizanstalt Garsten. Der BF reiste daraufhin freiwillig auf dem Luftweg in den Kosovo aus.
Am 25.02.2020 erfolgte von Amts wegen eine Prüfung der Voraussetzungen des seinerzeit erlassenen Aufenthaltsverbotes und wurde seitens des BFA festgestellt, dass es nach wie vor notwendig erscheine, das bestehende unbefristete Aufenthaltsverbot aufrecht zu erhalten.
Der BF beantragte am 02.07.2020 unter Vorlage einer Auskunft des BMI (SIS-Auskunftserteilung) die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes der BPD Wien, GZ: III-882210-FrB/10 und des BFA Regionaldirektion Oberösterreich, VZ 170365243.
Am 05.02.2021 langte die gegenständliche Säumnisbeschwerde beim BFA ein.
Dem IFZ ist zu entnehmen, dass es sich bei der GZ: III-882210-FrB/10 um eine Fehleintragung und bei der VZ 170365243 um eine am 13.04.2017 ergangene Maßnahme zur Durchsetzung des unter GZ: III-882210/FrB/05 erlassenen Aufenthaltsverbotes handelt.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
3.1.1. Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.3.1.1. Gemäß Paragraph 125, Absatz 3, FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
Gemäß § 125 Abs. 25 S. 2 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gem. § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.Gemäß Paragraph 125, Absatz 25, S. 2 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gem. Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Dies gilt auch für Aufenthaltsverbote, die vor dem Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassen wurden (VwGH 2012/18/0213).Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Dies gilt auch für Aufenthaltsverbote, die vor dem Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassen wurden (VwGH 2012/18/0213).
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(…).“
§ 73 AVG:Paragraph 73, AVG:
„Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“„Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“
§ 8 VwGVG:Paragraph 8, VwGVG:
„(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
§ 16 VwGVG:Paragraph 16, VwGVG:
„(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.„(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“
3.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt I.):3.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt römisch eins.):
Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auf § 69 Abs. 2 FPG und führte begründend aus, dass sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert hätten. In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wies das BFA jedoch die Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu GZ: III-882210/FrB/05 ab, obwohl der BF mit Antrag vom 02.07.2020 die Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu GZ: III-882210-FrB/10 und VZ: 170365243 beantragte.Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auf Paragraph 69, Absatz 2, FPG und führte begründend aus, dass sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert hätten. In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wies das BFA jedoch die Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu GZ: III-882210/FrB/05 ab, obwohl der BF mit Antrag vom 02.07.2020 die Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu GZ: III-882210-FrB/10 und VZ: 170365243 beantragte.
Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Dies gilt auch für Aufenthaltsverbote, die vor dem Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassen wurden (VwGH 2012/18/0213).Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Dies gilt auch für Aufenthaltsverbote, die vor dem Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassen wurden (VwGH 2012/18/0213).
Da ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots zu GZ: III-882210/FrB/05 nicht vorliegt war die Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BFA unzulässig.
Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
3.3. Zur Säumnisbeschwerde (Spruchpunkt II.):3.3. Zur Säumnisbeschwerde (Spruchpunkt römisch zwei.):
Der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde unbestritten am 02.07.2020 beim BFA eingebracht. Da keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des § 73 AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Aufhebung von Aufenthaltsverboten gemäß § 69 Abs. 2 FPG normiert ist, hätte die Behörde spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen gehabt.Der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde unbestritten am 02.07.2020 beim BFA eingebracht. Da keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Aufhebung von Aufenthaltsverboten gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG normiert ist, hätte die Behörde spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen gehabt.
Das BFA hat nach Einlangen einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Möglichkeit, binnen drei Monaten den Bescheid zu erlassen. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde am 04.02.2021 beim BFA eingebracht, die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde war somit abgelaufen. Das BFA erließ sodann am 14.04.2021 den angefochtenen Bescheid, stützte sich jedoch nicht auf die vom BF monierten Aufenthaltsverbote, sondern auf das Aufenthaltsverbot mit der GZ: III-882210/FrB/05, welches jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0037, mwN).Das BFA hat nach Einlangen einer Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Möglichkeit, binnen drei Monaten den Bescheid zu erlassen. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde am 04.02.2021 beim BFA eingebracht, die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde war somit abgelaufen. Das BFA erließ sodann am 14.04.2021 den angefochtenen Bescheid, stützte sich jedoch nicht auf die vom BF monierten Aufenthaltsverbote, sondern auf das Aufenthaltsverbot mit der GZ: III-882210/FrB/05, welches jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist vergleiche etwa VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0037, mwN).
Die Behörde hat zwar binnen drei Monaten einen Bescheid erlassen, welchem jedoch - wie oben ausgeführt - kein Antrag zugrunde lag, sodass letztlich der Antrag des BF vom 02.07.2020 nach wie vor offen ist.
Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass seitens des BFA Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war auch die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der unbestrittenen Säumigkeit des BFA die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass seitens des BFA Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorliegt. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war auch die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der unbestrittenen Säumigkeit des BFA die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
3.4. Zurückweisung des Antrages des BF (Spruchpunkt III.):3.4. Zurückweisung des Antrages des BF (Spruchpunkt römisch drei.):
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2021 wurde der Antrag des BF vom 02.07.2020 auf Aufhebung des Bescheides der BPD Wien vom 20.06.2005, Zl. III-882210/FrB/05 gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen und dem BF die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von € 6,50 auferlegt.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2021 wurde der Antrag des BF vom 02.07.2020 auf Aufhebung des Bescheides der BPD Wien vom 20.06.2005, Zl. III-882210/FrB/05 gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen und dem BF die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von € 6,50 auferlegt.
Wie bereits unter Punkt 3.3. ausgeführt, beantragte der BF jedoch in seinem Antrag vom 02.07.2020 die Aufhebung des Bescheides der BPD Wien, GZ: III-882210-FrB/10 und des Bescheides der BFA Regionaldirektion Oberösterreich, VZ 170365243. Ein Aufenthaltsverbot der BPD Wien, GZ: III-882210-FrB/10 wurde allerdings nie erlassen. Zwar wurde bereits im Jahr 2001 von der BPD Wien ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen, doch handelt es sich dabei um eine andere Geschäftszahl. Unter der GZ: IV-882210/FrB/01 wurde ein befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen, welches jedoch mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 06.10.2010, GZ: SD 2137/05, behoben wurde, sodass es nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.
Sofern der BF auch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes des BFA, VZ 170365243, beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um kein Aufenthaltsverbot, sondern lediglich um eine Maßnahme zur Durchsetzung der Ausreise des BF handelte und ebenso kein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt.
Wie bereits im Verfahrensgang Punkt I. festgehalten, reiste der BF nach seiner bedingten Entlassung aus der Justizanstalt am 13.04.2017 in den Kosovo und wurde zu diesem Zweck eine Maßnahme zur Durchsetzung der Ausreiseentscheidung mit 13.04.2017 erlassen. Diese Maßnahme knüpft jedoch an das am 20.06.2005 zu GZ: III-882210/FrB/05 ergangene Aufenthaltsverbot, das die Effektuierung der Ausreise des BF erst im Jahr 2017 nach sich zog.Wie bereits im Verfahrensgang Punkt römisch eins. festgehalten, reiste der BF nach seiner bedingten Entlassung aus der Justizanstalt am 13.04.2017 in den Kosovo und wurde zu diesem Zweck eine Maßnahme zur Durchsetzung der Ausreiseentscheidung mit 13.04.2017 erlassen. Diese Maßnahme knüpft jedoch an das am 20.06.2005 zu GZ: III-882210/FrB/05 ergangene Aufenthaltsverbot, das die Effektuierung der Ausreise des BF erst im Jahr 2017 nach sich zog.
Im vorliegenden Fall fehlt es somit an einem Anfechtungsobjekt, nämlich Bescheide des BFA, mit welchen Aufenthaltsverbote erlassen worden sind, die der BF in Beschwer ziehen könnte.
Eine Bescheidbeschwerde nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt naturgemäß einen Bescheid als Anfechtungsobjekt voraus. Dies erschließt sich auch aus § 7 VwGVG und hier insbesondere aus dessen Abs 4 Z 1 leg cit, der den Beginn der Rechtsmittelfrist an das Zustellen eines Bescheides anknüpft. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen (vgl VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060):Eine Bescheidbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt naturgemäß einen Bescheid als Anfechtungsobjekt voraus. Dies erschließt sich auch aus Paragraph 7, VwGVG und hier insbesondere aus dessen Absatz 4, Ziffer eins, leg cit, der den Beginn der Rechtsmittelfrist an das Zustellen eines Bescheides anknüpft. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen vergleiche VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060):
„Bescheide nach § 56 AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.„Bescheide nach Paragraph 56, AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in Paragraphen 58, ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.
Wie sich auch aus den Feststellungen ergibt, wurden unter den vom BF in seinem Antrag und in seiner Beschwerdeschrift genannten Geschäftszahlen keine Aufenthaltsverbote erlassen, sondern handelt es sich bei der GZ: III-882210/FrB/05 um eine unrichtig erfolgte Eintragung im IZR und bei der VZ 170365243 lediglich um eine Durchsetzung des unter GZ: III-882210/FrB/05 erlassenen Maßnahme.
An dieser Stelle wird festgehalten, dass das unter GZ: III-882210/FrB/05 erlassene Aufenthaltsverbot weiter aufrecht ist und dem Rechtsbestand angehört.
Der Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes betreffend GZ: III-882210-FrB/10 und VZ 170365243 ist somit mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjekts in Form eines Bescheides jeweils nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes betreffend GZ: III-882210-FrB/10 und VZ 170365243 ist somit mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjekts in Form eines Bescheides jeweils nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand antragsbedürftiger Verwaltungsakt Aufenthaltsverbot Aufhebungsantrag Behebung der Entscheidung Diebstahl Entscheidungspflicht ersatzlose Behebung Körperverletzung Raub Säumnisbeschwerde Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Tauglichkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W175.2242632.1.00Im RIS seit
12.09.2023Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023