TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/23 G304 2273397-1

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Veröffentlicht am 23.08.2023
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Entscheidungsdatum

23.08.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G304 2273397-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. – VI. des Bescheides Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. des Bescheides Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 11.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 11.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.)

2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist im Umfang der Spruchpunkte IV. – VI. Beschwerde erhoben. Der BF beantragte im Wesentlichen, dass eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt werde, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte IV. – VI. zu beheben, in eventu das Einreiseverbot zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid im Beschwerdeumfang zu beheben und zu einer neuen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. 2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. Beschwerde erhoben. Der BF beantragte im Wesentlichen, dass eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt werde, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. zu beheben, in eventu das Einreiseverbot zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid im Beschwerdeumfang zu beheben und zu einer neuen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

3. Am 13.06.2023 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 19.06.2023 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 19.06.2023 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger.

1.2. Er reiste spätestens im Februar 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.3. Der BF weist keinen ordentlichen Wohnsitz auf, sondern war stets nur in einer Justizanstalt gemeldet.

1.4. Er wurde im österreichischen Bundesgebiet wegen des Verdachts der Begehung von Suchtgiftdelikten am 24.03.2022 festgenommen und folglich in eine Justizanstalt verbracht.

Der in Untersuchungshaft befindliche BF wurde im August 2022, rechtskräftig (rk) mit Februar 2023, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 2. Z. 2, Abs. 4 Z. 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 Z. 5 Fall, Abs. 2 Z. 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten strafrechtlich verurteilt. Der in Untersuchungshaft befindliche BF wurde im August 2022, rechtskräftig (rk) mit Februar 2023, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 5, Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten strafrechtlich verurteilt.

1.4.1. Dieser Verurteilung liegen folgende strafbare Handlungen zugrunde:

Der BF hat zu 1. und 2. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestehend zumindest aus dem BF und dem im Urteil namentlich genannten gesondert strafrechtlich verfolgten Mittäter – zwischen 20. Februar und 24. März 2022 in einer bestimmten Stadt im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift

1. in einer das 25-fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge ein- und ausgeführt, nämlich 474,1 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 15,64% Heroin und 0,95% Monoacetylmorphin, von Serbien über Ungarn nach Österreich, durch vorherige Vereinbarung der Rollenverteilung im Suchtgifthandel in Serbien,

2. in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich von dem unter 1. angeführten Suchtgift zumindest 100 Gramm Heroin, indem er es an mehrere im Urteil namentlich genannte Personen und an bislang unbekannte Abnehmer verkauft hat, wobei zumindest 20 Gramm an eine, 2 Gramm an eine weitere, 2 Gramm wieder an eine andere, rund 25 Gramm an eine weitere namentlich bekannte Person verkauft worden ist;

3. erworben und besessen, nämlich Cannabiskraut, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.

1.4.2. Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich das teilweise Geständnis, die Sicherstellung von Suchtgift sowie die untergeordnete Tatbeteiligung bei der Einfuhr von Suchtgift als mildernd, eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und weiteren Vergehen sowie die Mehrfachqualifikation demgegenüber jedoch als erschwerend aus.

1.5. Der BF war bereits im Jahr 2018 wegen Cannabishandel zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt und drei Jahre bedingt, strafrechtlich verurteilt worden, und hat seine unbedingte Haftstrafe in seinem Herkunftsland (bis Oktober 2021) verbüßt.

1.6. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des BFA vom 02.03.2023 wurde der BF davon verständigt, dass derzeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes geprüft wird, und ihm gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen.

Der BF hat dieses Schreiben nachweislich am 08.03.2023 übernommen. Eine Stellungnahme dazu langte weder in der dem BF dafür gewährten Frist, noch danach beim BFA ein. Folglich wurde mit Bescheid des BFA vom 11.05.2023 gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

1.7. Der BF ist verheiratet und für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig.

Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in seinem Heimatland Serbien, wo der BF noch über einen Wohnsitz verfügt und zuletzt vor seiner Ausreise als Friseur erwerbstätig war.

Demgegenüber hat der BF in Österreich keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte und nur auf Mithäftlinge beschränkte Sozialkontakte, sowie keinen ordentlichen Wohnsitz, und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:

2.2.1. Aufgrund der Identifizierung durch Interpol Belgrad und der Vorlage der Kopie seines serbischen Reisepasses steht die Identität des BF fest.

2.2.2. Dass der BF in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz aufweist, ergab sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der BF war, wie aus dem Zentralmelderegisterauszug hervorgehend, stets nur in einer Justizanstalt gemeldet.

2.2.3. Aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ging hervor, dass der BF im August 2022, rk mit Februar 2023, wegen Suchtgifthandels strafrechtlich verurteilt worden ist.

Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen waren aus dem Strafrechtsurteil im BFA-Akt herauszulesen (AS 63f) und wurden bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten (AS 104, 105).

2.2.4. Auf den Vorhalt im angefochtenen Bescheid, dass der BF auf die „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bzw. auf das Parteiengehör des BFA vom 02.03.2023 mit keiner Stellungahme reagiert habe, brachte der BF in der Beschwerde Folgendes vor:

„(…)

Die belangte Behörde hat ihre in § 13a AVG konkretisierte Manuduktionspflicht gegenständlich nicht erfüllt und weder den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen ermittelt, noch darauf hingewirkt, dass der BF in allen Stadien des Verfahrens die für die Entscheidung maßgeblichen Angaben macht oder lückenhafte Angaben vervollständigt oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt.Die belangte Behörde hat ihre in Paragraph 13 a, AVG konkretisierte Manuduktionspflicht gegenständlich nicht erfüllt und weder den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen ermittelt, noch darauf hingewirkt, dass der BF in allen Stadien des Verfahrens die für die Entscheidung maßgeblichen Angaben macht oder lückenhafte Angaben vervollständigt oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die belangte Behörde dem BF eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt wird. Die Deutschkenntnisse des BF sind jedoch nicht ausreichend (Anm: dieser Satzteil war fettgedruckt), um einerseits diese schriftliche Verständigung zu verstehen noch schriftlich zu den gestellten Fragen Stellung zu nehmen. Dem BF wäre daher im Rahmen einer mündlichen Einvernahme die Möglichkeit zu erteilen gewesen, sich durch Unterstützung eines*r Dolmetscher*in zu äußern, sodass das Verfahren mit einem groben Verfahrensfehler ((Anm: „groben Verfahrensfehler“ wieder fettgedruckt) behaftet ist. (…).“ (AS 191).Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die belangte Behörde dem BF eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt wird. Die Deutschkenntnisse des BF sind jedoch nicht ausreichend Anmerkung, dieser Satzteil war fettgedruckt), um einerseits diese schriftliche Verständigung zu verstehen noch schriftlich zu den gestellten Fragen Stellung zu nehmen. Dem BF wäre daher im Rahmen einer mündlichen Einvernahme die Möglichkeit zu erteilen gewesen, sich durch Unterstützung eines*r Dolmetscher*in zu äußern, sodass das Verfahren mit einem groben Verfahrensfehler Anmerkung, „groben Verfahrensfehler“ wieder fettgedruckt) behaftet ist. (…).“ (AS 191).

Diesbezüglich wird zunächst festgehalten, dass „Versuche, mit geeigneten Personen (so etwa einem Dolmetscher und/oder einem Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen, grundsätzlich auch während der Haft vorzunehmen sind“ (vgl. VwGH 17.12.2010, 2007/18/0953). Der inhaftierte, der deutschen Sprache nicht mächtige BF hätte im gegenständlichen Fall auf jeden Fall zu versuchen gehabt, mit einem Dolmetscher und/oder Rechtsbeistand Kontakt aufzunehmen, hat jedoch keinen solchen Versuch unternommen und sich in Haft nach Erhalt des schriftlichen Parteiengehörs nie an das Haftpersonal bzw. hilfesuchend an den dortigen Sozialen Dienst gewandt.Diesbezüglich wird zunächst festgehalten, dass „Versuche, mit geeigneten Personen (so etwa einem Dolmetscher und/oder einem Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen, grundsätzlich auch während der Haft vorzunehmen sind“ vergleiche VwGH 17.12.2010, 2007/18/0953). Der inhaftierte, der deutschen Sprache nicht mächtige BF hätte im gegenständlichen Fall auf jeden Fall zu versuchen gehabt, mit einem Dolmetscher und/oder Rechtsbeistand Kontakt aufzunehmen, hat jedoch keinen solchen Versuch unternommen und sich in Haft nach Erhalt des schriftlichen Parteiengehörs nie an das Haftpersonal bzw. hilfesuchend an den dortigen Sozialen Dienst gewandt.

Darauf hingewiesen wird, dass im Zuge des Beschwerdevorlage-Schreibens des BFA vom 07.06.2023 mitgeteilt wurde, dass „der BF die Möglichkeit hatte sich an den sozialen Dienst der Justizanstalt zu wenden, um sich bezüglich der Beantwortung der Stellungnahme Unterstützung zu suchen, so wie es auch weitere Insassen machen. Zudem wird angeführt, dass dem BF zwei Mal die Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse gegeben wurde. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach. (…).“

Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (s. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).

Darauf hingewiesen wird, dass im gegenständlichen Fall gar keine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vorgelegen hat, wäre es nach Erhalt des schriftlichen Parteiengehörs in Haft doch am BF selbst gelegen, sich mit dem Schreiben in der Justizanstalt an den Sozialen Dienst bzw. das Haftpersonal zu wenden und über diese um einen Dolmetscher bzw. eine Übersetzung und um einen Rechtsbeistand bzw. Rechtsberater zu bitten. Dass dies dem BF aus irgendwelchen Gründen nicht möglich gewesen wäre oder dem BF seitens des Haftpersonal diesbezügliche Hilfe bzw. Unterstützung verweigert worden wäre, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Dass sich der BF nach Erhalt des schriftlichen Parteiengehörs nicht - hilfesuchend – an den Sozialen Dienst bzw. an das Haftpersonal hat, sondern einfach untätig geblieben ist, bis nach Ablauf der ihm mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gewährten zweiwöchigen Frist der angefochtene Bescheid ergangen ist, ist dem BF anzulasten, zumal in der Beschwerde auch nichts vorgebracht worden ist, was einem Versuch, in Haft über das Haftpersonal mit einem Dolmetscher und Rechtsberater Kontakt aufzunehmen, entgegengestanden wäre. Das Vorbringen des BF über einen in Zusammenhang mit der Erlassung des Parteiengehörs vorliegenden Verfahrensfehler geht daher ins Leere.

Das Recht des BF auf Parteiengehör ist mit der ihm offen gestandenen und von ihm über seine Rechtsvertreterin auch genützten Möglichkeit zur Einbringung einer Beschwerde jedoch auf jeden Fall ohnehin gewahrt worden.

Fest steht, dass mit dem vorliegenden Beschwerdevorbringen dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert entgegengetreten werden konnte. In der Beschwerde wurde auf keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich, sondern ohne nähere Konkretisierung dazu nur auf ein in Frankreich, Deutschland und der Schweiz bestehendes Privat- und Familienleben rund um in diesen Ländern aufhältige Familienangehörige (Mutter, zwei Halbschwestern und ein Halbbruder in Frankreich, zwei Schwestern und Tanten in Deutschland sowie zwei Schwestern, Onkeln und Tanten in der Schweiz) Bezug genommen und vorgebracht, dass er diese bisher regelmäßig besucht habe und zu ihnen den persönlichen Kontakt aufrechterhalten möchte (AS 190), im offenbaren Bestreben, dadurch dem vom BFA erlassenen – unbefristeten – Einreiseverbot entgehen zu können.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, das Familien- und Privatleben in Frankreich, Deutschland und in der Schweiz entsprechend zu gewichten (AS 196), ohne dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid familiäre Anknüpfungspunkte in den besagten Ländern berücksichtigen, geschweige denn gewichten können hätte, zumal der BF auf den Erhalt der schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht reagiert bzw. bezüglich dieses Schreibens beim Sozialen Dienst in der Justizanstalt keine Erkundigungen eingeholt und folglich keine schriftliche Stellungnahme dazu abgegeben hat, weshalb im angefochtenen Bescheid außer den im bekannten Strafrechtsurteil festgestellten familiären Anknüpfungspunkten in Serbien keine weiteren festgestellt werden konnten.

Das Beschwerdevorbringen über in Serbien lebende Familienangehörige (Ehefrau, minderjähriges Kind und Vater des BF) spiegelt sich in der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der BF verheiratet ist und für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig ist, wieder.

Soweit in der Beschwerde unter Verweis auf die VwGH-Entscheidung vom 31.01.2013, Zl. 2012/23/0006, vorgebracht wurde, dass hinsichtlich der Frage der Intensität der familiären Bindungen in Frankreich, Deutschland und in der Schweiz die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unabdingbar ist, wird zunächst darauf hingewiesen, dass in der angeführten VwGH-Entscheidung auf den dortigen Fall bezogen ausgeführt ist, dass der persönliche Eindruck ein wesentlicher Aspekt für die vom BFA zu treffende Entscheidung sei, da die Rückkehrsituation des BF nicht konkret eruiert worden sei, obwohl bei der Interessensabwägung unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z. 5 BFA-VG 2014 (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen sei, in der Beschwerde jedoch nicht die Rückkehrentscheidung samt anschließender Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, sondern nur das damit verbundene Einreiseverbot angefochten, und außerdem vorgebracht wurde, dass der BF nach seiner Entlassung freiwillig nach Serbien zurückkehren wolle, und auf im Heimatland lebende Familienangehörige hingewiesen wurde. Soweit in der Beschwerde unter Verweis auf die VwGH-Entscheidung vom 31.01.2013, Zl. 2012/23/0006, vorgebracht wurde, dass hinsichtlich der Frage der Intensität der familiären Bindungen in Frankreich, Deutschland und in der Schweiz die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unabdingbar ist, wird zunächst darauf hingewiesen, dass in der angeführten VwGH-Entscheidung auf den dortigen Fall bezogen ausgeführt ist, dass der persönliche Eindruck ein wesentlicher Aspekt für die vom BFA zu treffende Entscheidung sei, da die Rückkehrsituation des BF nicht konkret eruiert worden sei, obwohl bei der Interessensabwägung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen sei, in der Beschwerde jedoch nicht die Rückkehrentscheidung samt anschließender Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, sondern nur das damit verbundene Einreiseverbot angefochten, und außerdem vorgebracht wurde, dass der BF nach seiner Entlassung freiwillig nach Serbien zurückkehren wolle, und auf im Heimatland lebende Familienangehörige hingewiesen wurde.

Mit dem vorliegenden Beschwerdevorbringen konnte den gegenständlich entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid, dass der BF in Österreich keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte, nur auf Mithäftlinge beschränkte Sozialkontakte und keinen ordentlichen Wohnsitz hat, keine legale Erwerbstätigkeit ausübt, und sich sein Lebensmittelpunkt in seinem Heimatland befindet, somit nicht substantiiert entgegengetreten, und zudem nichts Neues substantiiert vorgebracht werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) (…)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.         ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.         ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8.         ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9.         der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn, 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;, 3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;, 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;, 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);, 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;, 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder, 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(…).“

3.1.2. Der BF, ein Staatsangehöriger von Serbien und damit ein Drittstaatsangehöriger iSv § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG, ist spätestens im Februar 2022 eingereist und hält sich demzufolge seit zumindest Februar 2022 und damit seit nicht ganz eineinhalb Jahren in Österreich auf. 3.1.2. Der BF, ein Staatsangehöriger von Serbien und damit ein Drittstaatsangehöriger iSv Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, ist spätestens im Februar 2022 eingereist und hält sich demzufolge seit zumindest Februar 2022 und damit seit nicht ganz eineinhalb Jahren in Österreich auf.

Es kam daher der einfache Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 – 4 FPG zur Anwendung, und war zu prüfen, ob vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Es kam daher der einfache Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 – 4 FPG zur Anwendung, und war zu prüfen, ob vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Der BF wurde im August 2022, rk mit Februar 2023, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. Und 3. Fall, Abs. 2 Z. 2, Abs. 4 Z. 3 SMG, dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 2 SMG und den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten strafrechtlich verurteilt. Der BF wurde im August 2022, rk mit Februar 2023, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2. Und 3. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG und den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten strafrechtlich verurteilt.

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0333, Rn. 16, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0333, Rn. 16, mwN).

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).

Da sich der BF fortwährend in Strafhaft aufhält, konnte kein Wohlverhalten in Freiheit geprüft werden, sondern war die Gefährdungsprognose im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten im Bundesgebiet vorzunehmen.

Der BF ist spätestens im Februar 2022 nur zum Zweck der Begehung von Suchtgiftdelikten in das österreichische Bundesgebiet eingereist, dies, nachdem er in Serbien, seinem Heimatland wegen Suchtgift- bzw. Cannabishandel zu einer Haftstrafe – von einem Jahr unbedingt und 3 Jahren bedingt – strafrechtlich verurteilt worden war und die über ihn in seinem Heimatland verhängte unbedingte einjährige Freiheitsstrafe in Serbien (bis Oktober 2021) in Haft verbüßt hatte.

Der seit März 2022 in Haft befindliche BF wurde im Februar 2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rk strafrechtlich verurteilt.

Der VwGH hat in einem Erkenntnis aus dem Jahr 1997 auf den dort behandelten Fall bezogen ausgesprochen, dass Verbrechen nach § 12 Suchtgiftgesetz schon im Hinblick auf die von ihnen ausgehende - in vielen Fällen nicht mehr beherrschbare - Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich und gefährlich sind, wobei im vorliegenden Fall dazu kommt, dass sich die vom BF begangenen strafbaren Handlungen auf eine sehr große Menge von Heroin bezogen hat, das überdies zu den gefährlichsten Suchtgiften zählt (s. VwGH 21.01.1997, Zl. 96/11/0327).Der VwGH hat in einem Erkenntnis aus dem Jahr 1997 auf den dort behandelten Fall bezogen ausgesprochen, dass Verbrechen nach Paragraph 12, Suchtgiftgesetz schon im Hinblick auf die von ihnen ausgehende - in vielen Fällen nicht mehr beherrschbare - Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich und gefährlich sind, wobei im vorliegenden Fall dazu kommt, dass sich die vom BF begangenen strafbaren Handlungen auf eine sehr große Menge von Heroin bezogen hat, das überdies zu den gefährlichsten Suchtgiften zählt (s. VwGH 21.01.1997, Zl. 96/11/0327).

Im gegenständlichen Fall hat der vom BF betriebene Suchtgifthandel das für Menschen besonders gefährliche Suchtgift Heroin und der unerlaubte Umgang mit Suchtgiften den Erwerb und Besitz von Cannabiskraut, ausschließlich zum eigenen Gebrauch, betroffen.

Der BF hat im Zeitraum von Februar 2022 bis März 2022 als Mitglied einer mitsamt dem BF aus drei Personen bestehenden kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift

1. in einer das 25-fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge ein- und ausgeführt hat, nämlich 474,1 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 15,64% Heroin und 0,95% Monoacetylmorphin, von Serbien über Ungarn nach Österreich, durch vorherige Vereinbarung der Rollenverteilung im Suchtgifthandel in Serbien,

2. in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich von dem unter 1. angeführten Suchtgift zumindest 100 Gramm Heroin, indem er es an mehrere im Urteil namentlich genannte Personen und an bislang unbekannte Abnehmer verkauft hat, wobei zumindest 20 Gramm an eine, 2 Gramm an eine weitere, 2 Gramm wieder an eine andere und rund 25 Gramm an eine weitere namentlich bekannte Person verkauft worden ist.

Der BF hat im besagten Zeitraum von Februar 2022 bis März 2022 Cannabiskraut, erworben und besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.

Hinsichtlich der - eine hohe Sozialschädlichkeit aufweisenden - Suchtgiftdelinquenz hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse bestehe (vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0474).Hinsichtlich der - eine hohe Sozialschädlichkeit aufweisenden - Suchtgiftdelinquenz hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse bestehe vergleiche das Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0474).

Genauso wie der BF bei seiner Straftatbegehung in Serbien mit einer Haftstrafe und einer damit einhergehenden Trennung von seinen im Heimatland lebenden Familienangehörigen rechnen musste und die mit der nachfolgenden rk strafrechtlichen Verurteilung zu einer Haftstrafe einhergehende Trennung von seinen Familienangehörigen, darunter seinem in Serbien lebenden minderjährigen Kind, für die Dauer der Haft selbst zu verantworten hatte, muss er auch nunmehr im Hinblick auf seinen in Österreich betriebenen Suchtgifthandel in Kauf nehmen, für die Dauer seiner Haft von der Außenwelt getrennt zu sein.

Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen, die auf ihn einen positiven Einfluss ausüben könnten. Wie aus seinen in Serbien und Österreich wiederholt auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift in Zusammenschau mit der aus dem Akteninhalt hervorgehenden Persönlichkeitsstruktur des BF, gleichgültig gegenüber der Gesundheit anderer Menschen und dem Rechtsstaat gegenüber, eindeutig erkennbar, würde der BF nach einer Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder nach Österreich zurückkehren und auf dieselbe schädliche Neigung beruhende strafbare Handlungen begehen.

Der BF ist – spätestens im Februar 2022 – nur zwecks Suchtgifthandel in das österreichische Bundesgebiet eingereist, dies nur kurze Zeit, nachdem er im Oktober 2021 seine in Serbien erhaltene unbedingte einjährige Haftstrafe verbüßt hatte, was die vom VwGH festgestellte Wiederholungsgefahr bezüglich Suchtgiftdelikte nur bestätigt.

Der aus dem rk Strafrechtsurteil von Februar 2023 herauslesbare auch eigene Suchtmittelkonsum, hat er doch im Zeitraum von Februar bis März 2022 nicht nur das besonders gefährliche Suchtgift Heroin fremden Personen überlassen, sondern auch Cannabiskraut für den eigenen Konsum erworben und besessen, musste vom BF auf irgendeine Art und Weise finanziert werden, ein legales Erwerbseinkommen stand dem in Österreich nie legal erwerbstätigen BF dafür jedoch nicht zur Verfügung.

Darauf hingewiesen wird, dass die Schwere der vom BF in Serbien begangenen Straftaten in Österreich in der Form zugenommen hat, als der BF in Serbien auf das von ihm konsumierte Suchtgift Cannabiskraut bezogen „Cannabishandel“, in Österreich hingegen Suchtgifthandel mit dem besonders gefährlichen bzw. zu den gefährlichsten Suchtgiften zählenden Suchtgift „Heroin“ betrieben hat.

Fest steht, dass der BF vor dem Strafgericht nur ein teilweises Geständnis, welches bei der Strafbemessung als ein Milderungsgrund berücksichtigt worden ist, abgegeben hat, und im gegenständlichen Verfahren in der Beschwerde keine Reue bezüglich der von ihm begangenen strafbaren Handlungen kundgetan hat, selbst nicht nach Erhalt des angefochtenen Bescheides vom 11.05.2023, in dem ihm, keinerlei Reue oder Schuldbewusstsein vorgebracht zu haben (AS 162), ausdrücklich vorgehalten worden ist.

Fallkonkret liegt „Kriminaltourismus“ in Reinkultur vor, ist der BF – ohne familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet – doch ausschließlich zum Zwecke des Drogenverkaufs in das österreichische Staatsgebiet eingereist und hat er im Rahmen einer professionell angelegten Vereinigung, die imstande ist, in kürzester Zeit erhebliche Suchtgiftmengen grenzüberschreitend in Verkehr zu setzen, agiert.

Unter Bedachtnahme darauf, dass der BF keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet und somit keine Bezugspersonen in Österreich hat, die auf ihn einen positiven Einfluss ausüben könnten, und der BF mit seinem Beschwerdevorbringen nur versuchte, der belangten Behörde (Verfahrens-) Fehler anzulasten, anstatt für sein eigenes verwerfliches strafbares Fehlverhalten gerade zu stehen und diesbezügliche Reue kundzutun, war im Hinblick auf die Schwere der vom BF im Zeitraum von Februar bis März 2022 in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen strafbaren Handlungen in Gesamtbetrachtung von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen.

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, und dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie u.a. durch die Erlassung eines Einreiseverbotes bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, und dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie u.a. durch die Erlassung eines Einreiseverbotes bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN).

Die vom VwGH bezüglich Suchtgiftdelinquenz festgestellte erfahrungsgemäß hohe Wiederholungsgefahr fand in der gegenständlichen Fallkonstellation, in der der BF nur kurze Zeit nach Verbüßung seiner Haftstrafe wegen des von ihm in seinem Heimatland betriebenen Cannabishandels in Serbien in Österreich Suchtgifthandel mit dem hochgefährlichen Heroin betrieben hat, ihre Bestätigung.

Der BF hat im Hinblick auf seine hochverwerflichen strafbaren Handlungen, den von ihm von Februar bis März 2022 im Kreise kriminellen Vereinigung betriebenen Suchtgifthandel mit dem hochgefährlichen Suchtgift Heroin, eine mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehende Trennung von Familienangehörigen in Kauf zu nehmen, im Bewusstsein, dass es sich bei einem Einreiseverbot um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme handelt (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0222, Rn. 9/10), die aufgrund der vom BF unter Beweis gestellten jederzeitigen Bereitschaft und Fähigkeit zu derart verwerflichen Taten zur Verhinderung weiterer derart verwerflicher Straftaten als unumgänglich anzusehen war. Der BF hat im Hinblick auf seine hochverwerflichen strafbaren Handlungen, den von ihm von Februar bis März 2022 im Kreise kriminellen Vereinigung betriebenen Suchtgifthandel mit dem hochgefährlichen Suchtgift Heroin, eine mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehende Trennung von Familienangehörigen in Kauf zu nehmen, im Bewusstsein, dass es sich bei einem Einreiseverbot um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme handelt vergleiche VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0222, Rn. 9/10), die aufgrund der vom BF unter Beweis gestellten jederzeitigen Bereitschaft und Fähigkeit zu derart verwerflichen Taten zur Verhinderung weiterer derart verwerflicher Straftaten als unumgänglich anzusehen war.

Hingewiesen wird darauf, dass durch die organisierte Kriminalität und den sogenannten Kriminaltourismus das Zusammenleben in der Gemeinschaft empfindlich gestört wird, wodurch die allgemeine Rechtssicherheit beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 07.07.2009, Zl. 2007/18/0243).Hingewiesen wird darauf, dass durch die organisierte Kriminalität und den sogenannten Kriminaltourismus das Zusammenleben in der Gemeinschaft empfindlich gestört wird, wodurch die allgemeine Rechtssicherheit beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 07.07.2009, Zl. 2007/18/0243).

Gegenständlich kommt auf jeden Fall ein großes öffentliches Interesse an der Eindämmung von – grenzüberschreitendem – Suchtgifthandel zum Tragen, da erkennbar war, dass ein (weiterer) Verbleib bzw. Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG darstellt. Gegenständlich kommt auf jeden Fall ein großes öffentliches Interesse an der Eindämmung von – grenzüberschreitendem – Suchtgifthandel zum Tragen, da erkennbar war, dass ein (weiterer) Verbleib bzw. Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG darstellt.

Das vom BFA erlassene Einreiseverbot besteht somit dem Grunde nach auf jeden Fall zu Recht.

Der VwGH hat bereits festgehalten, dass jene Gesichtspunkte, wie sie auch im gegenständlichen Verfahren zu prüfen waren, insbesondere die Frage einer vom BF ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (vgl. VwGH 20. März 2012, Zl. 2011/21/0298)Der VwGH hat bereits festgehalten, dass jene Gesichtspunkte, wie sie auch im gegenständlichen Verfahren zu prüfen waren, insbesondere die Frage einer vom BF ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können vergleiche VwGH 20. März 2012, Zl. 2011/21/0298)

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).

Der BF, ohne familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich, ist spätestens im Februar 2022 nur zur Begehung von Straftaten in das österreichische Bundesgebiet eingereist, und will, wie er in der Beschwerde kundtat, nach Entlassung aus der Strafhaft freiwillig nach Serbien zurückkehren. Es gibt nichts, was den BF an Österreich bindet oder gebunden hat, außer Suchtgift bzw. seine damit zusammenhängenden im Zeitraum von Februar 2022 bis März 2022 begangenen Straftaten.

Hervorzuheben ist an dieser Stelle das besonders große öffentliche Interesse an der Unterbindung von (grenzüberschreitendem) Suchtgiftschmuggel und Suchtgifthandel (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0081, Rn. 11). Hervorzuheben ist an dieser Stelle das besonders große öffentliche Interesse an der Unterbindung von (grenzüberschreitendem) Suchtgiftschmuggel und Suchtgifthandel vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0081, Rn. 11).

Der BF verwies in seiner Beschwerde allgemeingehalten und nicht näher konkretisiert auf ein in Deutschland, Frankreich und der Schweiz bestehendes Privat- und Familienleben rund um dort aufhältige Familienangehörige (Mutter, zwei Halbschwestern und ein Halbbruder in Frankreich, zwei Schwestern und Tanten in Deutschland sowie zwei Schwestern, Onkeln und Tanten in der Schweiz), und brachte offenbar nur deshalb in der Beschwerde über seinen Rechtsvertreter vor, in den besagten Ländern Familienangehörige zu haben und diese bisher regelmäßig besucht zu haben und den persönlichen Kontakt zu diesen aufrechterhalten zu wollen (AS 190), um dem vom BFA erlassenen – unbefristeten – Einreiseverbot entgehen zu können.

Diesbezüglich wird festgehalten, dass der BF durch seine in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen strafbaren Handlungen, die in Serbien wie in Österreich jeweils eine Haftstrafe nach sich gezogen hat, die Aufrechterhaltung eines persönlichen Kontakts mit seinen Verwandten selbst unterbunden hat, und in weiterer Folge auch eine durch die Erlassung eines Einreiseverbotes bewirkte Trennung von Familienangehörigen selbst zu verantworten und im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen hat.

Abgesehen davon können in Deutschland, Frankreich und der Schweiz aufhältige Familienangehörige den BF in Serbien besuchen kommen, und kann der BF mit diesen auch von seinem Heimatland Serbien aus über moderne Kommunikationsmittel den Kontakt aufrecht halten.

Unter Berücksichtigung, dass der BF in Österreich keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte, in seinem Heimatland jedoch seinen Lebensmittelpunkt und, wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, Familienangehörige bzw. Ehefrau und minderjähriges Kind hat, mit seinem Beschwerdevorbringen, nach Strafhaftentlassung nach Serbien zurückkehren zu wollen, zudem selbst zugegeben hat, keine Anbindung in bzw. an Österreich zu haben, war in Anbetracht der hochverwerflichen strafbaren Handlungen des BF in Österreich – des von ihm nach Suchtgifthandel und Verbüßung seiner unbedingten Haftstrafe in Serbien in Österreich betriebenen Suchtgifthandels – das vom BFA ausgesprochene Einreiseverbot nicht nur dem Grunde, sondern auch der vom BFA ausgesprochenen unbefristeten Dauer nach für unbedingt notwendig zu halten und damit in Zusammenhang vom BF auch eine Trennung von Familienangehörigen in Deutschland, Frankreich und der Schweiz in Kauf zu nehmen, zumal sich der BF als unbelehrbar erwiesen hat und ihn die rk strafrechtliche Verurteilung zu einer Haftstrafe von einem Jahr unbedingt und drei Jahren bedingt in Serbien sowie die nachfolgende Verbüßung der über ihn verhängten einjährigen Haftstrafe bis Oktober 2021 nicht davon abhalten konnte, kurze Zeit später – spätestens im Februar 2022 – zwecks Betreiben von Suchtgifthandel in das österreichische Bundesgebiet einzureisen und im Zeitraum von Februar bis März 2022 Suchtgifthandel mit dem für die Gesundheit der Menschen im Land hochgefährlichen Suchtgift Heroin zu betreiben.

Eine Herabsetzung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes, welche in der Beschwerde in eventu beantragt wurde, kam in Anbetracht der Schwere der vom BF begangenen strafbaren Handlungen nicht in Betracht.

Da somit die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes für gerechtfertigt und unbedingt notwendig zu halten war, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Da somit die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes für gerechtfertigt und unbedingt notwendig zu halten war, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Der BF brachte über seinen Rechtsvertreter in der Beschwerde unter anderem Folgendes vor:

„Hinsichtlich der Verhängung des Einreiseverbotes für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, ist Folgendes anzumerken:

Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF sollte nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch seine private und familiäre Situation in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Diese Ansatzweise entspricht auch der VwGH-Judikatur, dass bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch die Verhältnisse (insb. familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte) in anderen Mitgliedstaaten zu prüfen sind. Siehe dazu: VwGH 2011/21/0237, 15.12.2011:

§ 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 entspricht in weiten Bereichen dem bisher geltenden § 66 FrPolG 2005 alt, weshalb sinngemäß auf die dazu ergangene Judikatur verwiesen werden kann (vgl. E 22. Dezember 2009, 2009/21/038). Es ist daher nach wie vor unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im (nunmehr) § 61 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus (nunmehr) § 61 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Das folgert unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).“Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 entspricht in weiten Bereichen dem bisher geltenden Paragraph 66, FrPolG 2005 alt, weshalb sinngemäß auf die dazu ergangene Judikatur verwiesen werden kann vergleiche E 22. Dezember 2009, 2009/21/038). Es ist daher nach wie vor unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im (nunmehr) Paragraph 61, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus (nunmehr) Paragraph 61, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Das folgert unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).“

Diesbezüglich wird im Bewusstsein, dass im gegenständlichen Fall der BF nicht Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels ist, das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2023, Ra 2021/17/0043, auszugsweise wiedergegeben:

„Nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments im Reiseverkehr (d.h. bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen) frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e SGK aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. „Nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments im Reiseverkehr (d.h. bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen) frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e SGK aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen.

Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e SGK sind im Wesentlichen der Besitz eines gültigen Reisedokuments und ausreichende Mittel sowie die Prognose, dass von dem Drittausländer keine Gefahr u.a. für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit ausgeht und der Drittausländer auch nicht aus denselben Gründen in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. d SGK (d.h. dass der Drittausländer nicht im Schengener Informationssystem - SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist) ist hingegen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ für den Reiseverkehr von Drittausländern nicht erforderlich. Das bedeutet, dass der bloße Umstand, dass ein Drittausländer im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, noch nicht zwingend zur Folge hat, dass sich dieser nicht im Reiseverkehr frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen dürfte. Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c und e SGK sind im Wesentlichen der Besitz eines gültigen Reisedokuments und ausreichende Mittel sowie die Prognose, dass von dem Drittausländer keine Gefahr u.a. für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit ausgeht und der Drittausländer auch nicht aus denselben Gründen in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera d, SGK (d.h. dass der Drittausländer nicht im Schengener Informationssystem - SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist) ist hingegen nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ für den Reiseverkehr von Drittausländern nicht erforderlich. Das bedeutet, dass der bloße Umstand, dass ein Drittausländer im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, noch nicht zwingend zur Folge hat, dass sich dieser nicht im Reiseverkehr frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen dürfte.

(…)
Das Konsultationsverfahren nach Art. 25 SDÜ regelt jene Fälle, in denen eine Vertragspartei beabsichtigt, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen bzw. einen Drittausländer, der über einen von einer anderen Vertragspartei erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung auszuschreiben.
(…), Das Konsultationsverfahren nach Artikel 25, SDÜ regelt jene Fälle, in denen eine Vertragspartei beabsichtigt, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen bzw. einen Drittausländer, der über einen von einer anderen Vertragspartei erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung auszuschreiben.

(…)

(…) darf ein Vertragsstaat nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens nach Art. 25 SDÜ trotz des Umstandes, dass ein Drittstaatsangehöriger im SIS zur Verweigerung der Einreise in den Schengenraum ausgeschrieben ist, diesem nur aus gewichtigen Gründen einen Aufenthaltstitel erteilen. In einem solchen Fall hat der ausschreibende Staat die Ausschreibung zurückzuziehen, wobei es ihm unbenommen bleibt, den Antragsteller in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen (vgl. EuGH 4.3.2021, A, C-193/19, Rn. 30 ff).(…) darf ein Vertragsstaat nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens nach Artikel 25, SDÜ trotz des Umstandes, dass ein Drittstaatsangehöriger im SIS zur Verweigerung der Einreise in den Schengenraum ausgeschrieben ist, diesem nur aus gewichtigen Gründen einen Aufenthaltstitel erteilen. In einem solchen Fall hat der ausschreibende Staat die Ausschreibung zurückzuziehen, wobei es ihm unbenommen bleibt, den Antragsteller in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen vergleiche EuGH 4.3.2021, A, C-193/19, Rn. 30 ff).

(…).“

Im EuGH-Urteil vom 04.03.2021, A, C-193/19, steht in Rn. 33-35 zudem Folgendes:

„Im Übrigen führt der Mechanismus der Vorabkonsultation gemäß Art. 25 Abs. 1 SDÜ, wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge dargelegt hat, nicht zu einer systematischen Ablehnung des Antrags eines im SIS zur Verweigerung der Einreise in den Schengen-Raum ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen auf einen Aufenthaltstitel. Der Mitgliedstaat, in dem der Drittstaatsangehörige einen solchen Antrag gestellt hat, behält nämlich, nachdem er die Interessen des ausschreibenden Mitgliedstaats berücksichtigt hat, die Möglichkeit, diesem Drittstaatsangehörigen den Aufenthaltstitel – nur bei Vorliegen „gewichtiger Gründe“ – zu erteilen.„Im Übrigen führt der Mechanismus der Vorabkonsultation gemäß Artikel 25, Absatz eins, SDÜ, wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge dargelegt hat, nicht zu einer systematischen Ablehnung des Antrags eines im SIS zur Verweigerung der Einreise in den Schengen-Raum ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen auf einen Aufenthaltstitel. Der Mitgliedstaat, in dem der Drittstaatsangehörige einen solchen Antrag gestellt hat, behält nämlich, nachdem er die Interessen des ausschreibenden Mitgliedstaats berücksichtigt hat, die Möglichkeit, diesem Drittstaatsangehörigen den Aufenthaltstitel – nur bei Vorliegen „gewichtiger Gründe“ – zu erteilen.

Insoweit ergibt sich zwar schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie die Gründe, aus denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der im SIS zur Verweigerung der Einreise in den Schengen-Raum ausgeschrieben ist, einen Aufenthaltstitel erteilen kann, auf ausschließlich „gewichtige Gründe“ beschränken soll und dass hierzu ausdrücklich „humanitäre Gründe oder internationale Verpflichtungen“ zählen, doch folgt daraus nicht, dass diese beiden Gründe abschließend sind. Da diese Gründe nämlich mit dem Adverb „insbesondere“ eingeleitet werden, können sie keinen erschöpfenden Charakter haben.

So können vom Begriff „gewichtige Gründe“ im Sinne dieser Bestimmung, wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, Gründe in Bezug auf die Achtung der Grundrechte des betreffenden Drittstaatsangehörigen erfasst sein, insbesondere des Rechts auf Achtung des Familienlebens und der Rechte des Kindes, wie sie in den Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, deren Einhaltung den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des SDÜ obliegt, das nach dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. 2010, C 83, S. 290) integraler Bestandteil des Unionsrechts ist.“So können vom Begriff „gewichtige Gründe“ im Sinne dieser Bestimmung, wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, Gründe in Bezug auf die Achtung der Grundrechte des betreffenden Drittstaatsangehörigen erfasst sein, insbesondere des Rechts auf Achtung des Familienlebens und der Rechte des Kindes, wie sie in den Artikel 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, deren Einhaltung den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des SDÜ obliegt, das nach dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand Amtsblatt 2010, C 83, S. 290) integraler Bestandteil des Unionsrechts ist.“

Im Hinblick auf diese VwGH-Rechtsprechung wird im gegenständlichen Fall somit in Ergänzung zu den vorherigen Ausführungen festgehalten, dass dem BF trotz des seitens Österreich erlassenen Einreiseverbotes von einem anderen Mitgliedstaat aus gewichtigen Gründen bzw. humanitären Gründen ein Aufenthaltstitel erteilt werden können würde, sodass bereits deswegen im Hinblick auf sein – bloß allgemeingehaltenes und nicht näher konkretisiertes – Beschwerdevorbringen über in Deutschland, Frankreich und der Schweiz aufhältige Familienangehörige kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK vorliegen kann.Im Hinblick auf diese VwGH-Rechtsprechung wird im gegenständlichen Fall somit in Ergänzung zu den vorherigen Ausführungen festgehalten, dass dem BF trotz des seitens Österreich erlassenen Einreiseverbotes von einem anderen Mitgliedstaat aus gewichtigen Gründen bzw. humanitären Gründen ein Aufenthaltstitel erteilt werden können würde, sodass bereits deswegen im Hinblick auf sein – bloß allgemeingehaltenes und nicht näher konkretisiertes – Beschwerdevorbringen über in Deutschland, Frankreich und der Schweiz aufhältige Familienangehörige kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK vorliegen kann.

3.2. Zu Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.3.2.1. Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

3.2.2. Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.3.2.2. Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Im gegenständlichen wurde über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bereits abgesprochen. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 19.06.2023 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. Im gegenständlichen wurde über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bereits abgesprochen. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 19.06.2023 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

3.2.3. Da mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt worden ist, weil die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt worden ist, und die aufschiebende Wirkung seitens des BVwG mit Teilerkenntnis vom 19.06.2023 nicht zuerkannt worden ist, war die Beschwerde auch im Umfang der Spruchpunkte V. und VI. als unbegründet abzuweisen. 3.2.3. Da mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt worden ist, weil die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt worden ist, und die aufschiebende Wirkung seitens des BVwG mit Teilerkenntnis vom 19.06.2023 nicht zuerkannt worden ist, war die Beschwerde auch im Umfang der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. als unbegründet abzuweisen.

3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.04.2021, Ra 2020/19/0419, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:, Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 22.04.2021, Ra 2020/19/0419, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. etwa VwGH 27.5.2021, Ra 2021/22/0067, Rn. 13, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre vergleiche etwa VwGH 27.5.2021, Ra 2021/22/0067, Rn. 13, mwN).

Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 8.6.2021, Ra 2020/21/0211, Rn. 19, mwN).Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben vergleiche etwa VwGH 8.6.2021, Ra 2020/21/0211, Rn. 19, mwN).

Stützte das VwG seine Entscheidung tragend auf eine Rechtsansicht, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens war und zu der der BF nie die Möglichkeit hatte, sich dazu zu äußern (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007), hätte das VwG eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt (s. VwGH 23.7.2021, Ra 2021/05/0007).Stützte das VwG seine Entscheidung tragend auf eine Rechtsansicht, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens war und zu der der BF nie die Möglichkeit hatte, sich dazu zu äußern vergleiche VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007), hätte das VwG eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt (s. VwGH 23.7.2021, Ra 2021/05/0007).

Da sich die gegenständliche Entscheidung nicht „tragend“ auf eine Rechtsansicht stützt, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens war, war nicht verpflichtend eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da im gegenständlichen Fall bzw. in der gegenständlichen Fallkonstellation der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und der vorliegende Akteninhalt erkennen lassen hat, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Entscheidungsergebnis führen können hätte und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte gemäß § 21 Abs. 7 Alt. 1 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben und ungeachtet des in der Beschwerde gestellten Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.Da im gegenständlichen Fall bzw. in der gegenständlichen Fallkonstellation der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und der vorliegende Akteninhalt erkennen lassen hat, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Entscheidungsergebnis führen können hätte und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, Alt. 1 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben und ungeachtet des in der Beschwerde gestellten Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Aufforderung zur Ausreise aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung Mitgliedstaat öffentliche Interessen Privatleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G304.2273397.1.01

Im RIS seit

12.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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