Entscheidungsdatum
24.08.2023Norm
AsylG 2005 §34Spruch
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W239 2254297-1/3E
W239 2254294-1/3E
W239 2254295-1/3E
W239 2254296-1/3E
IM Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 22.02.2022, XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 02.12.2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 22.02.2022, römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 02.12.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen ( XXXX und XXXX ) sowie des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( XXXX ). Sie stellte für sich und als gesetzliche Vertretung für ihre drei minderjährigen Kinder am 06.08.2020 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (ÖB Islamabad) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, angegeben. Ihm war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.04.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.1. Die Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen ( römisch 40 und römisch 40 ) sowie des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( römisch 40 ). Sie stellte für sich und als gesetzliche Vertretung für ihre drei minderjährigen Kinder am 06.08.2020 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (ÖB Islamabad) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, angegeben. Ihm war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.04.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
Den Anträgen wurden folgende Dokumente in Kopie beigelegt:
- Reisepass und Tazkira der Erstbeschwerdeführerin
- Reisepass und Tazkira der Zweitbeschwerdeführerin
- Reisepass und Tazkira der Drittbeschwerdeführerin
- Reisepass und Tazkira des Viertbeschwerdeführers
- Fremdenpass der Bezugsperson
- Aufenthaltskarte der Bezugsperson
- ZMR-Auszug hinsichtlich der Bezugsperson
- Bescheid des BFA hinsichtlich der Bezugsperson
- Bestätigung über die Vormundschaft
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 24.11.2021 gab das BFA bekannt, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer die Gewährung des Status einer bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Bezugsperson bereits volljährig sei, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils und der minderjährigen Geschwister mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. 2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 24.11.2021 gab das BFA bekannt, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer die Gewährung des Status einer bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Bezugsperson bereits volljährig sei, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils und der minderjährigen Geschwister mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.
In einer angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wurde dazu näher ausgeführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, weil die Bezugsperson in Österreich mit XXXX 2021 das 18. Lebensjahr vollendet habe und somit zum Entscheidungszeitpunkt volljährig sei. Die gegenständlichen Einreiseanträge seien erst nach dem 21.01.2021 (Einreiseantragsdatum) beim BFA eingegangen, sodass eine Entscheidungsfindung erst nach Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich stattfinden könnte.In einer angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wurde dazu näher ausgeführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, weil die Bezugsperson in Österreich mit römisch 40 2021 das 18. Lebensjahr vollendet habe und somit zum Entscheidungszeitpunkt volljährig sei. Die gegenständlichen Einreiseanträge seien erst nach dem 21.01.2021 (Einreiseantragsdatum) beim BFA eingegangen, sodass eine Entscheidungsfindung erst nach Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich stattfinden könnte.
3. Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 25.11.2021 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass in ihrem Fall die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten oder der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weshalb ihre Anträge gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen seien. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführer ließen diese Frist jedoch ungenützt verstreichen.3. Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 25.11.2021 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass in ihrem Fall die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten oder der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weshalb ihre Anträge gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen seien. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführer ließen diese Frist jedoch ungenützt verstreichen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der ÖB Islamabad vom 02.12.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der ÖB Islamabad vom 02.12.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Mitteilung des BFA vom 24.11.2021 bzw. in der Stellungnahme des BFA vom selben Tag verwiesen. Die Beschwerdeführer hätten von der Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht, weshalb nach Aktenlage entschieden worden sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung am 30.12.2021 fristgerecht in vollem Umfang eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde, in welcher zusammengefasst dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde.
Vorgebracht wurde, dass nach Ansicht des EuGH auf das Alter der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Antragstellung und nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Islamabad vom 22.02.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die ÖB Islamabad als Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sei, nur das Bundesverwaltungsgericht könne eine neuerliche Beurteilung der Wahrscheinlichkeitsprognose vornehmen. Abgesehen davon teile die ÖB Islamabad die Ansicht des BFA, dass im Hinblick auf die Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt ein Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH. Der VwGH habe nämlich in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609, festgehalten, dass es nach der Familienzusammenführungsrichtlinie auch weiterhin nicht geboten sei, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen der revisionswerbenden Parteien, die Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Sohn, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen sei es hinreichend, dass sichergestellt sei, dass den revisionswerbenden Parteien im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werde. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den revisionswerbenden Parteien eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt habe, zu verschaffen, sei weder zu sehen, noch sei solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten. Begründend wurde ausgeführt, dass die ÖB Islamabad als Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sei, nur das Bundesverwaltungsgericht könne eine neuerliche Beurteilung der Wahrscheinlichkeitsprognose vornehmen. Abgesehen davon teile die ÖB Islamabad die Ansicht des BFA, dass im Hinblick auf die Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt ein Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 nicht zu erteilen sei. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH. Der VwGH habe nämlich in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609, festgehalten, dass es nach der Familienzusammenführungsrichtlinie auch weiterhin nicht geboten sei, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen der revisionswerbenden Parteien, die Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Sohn, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen sei es hinreichend, dass sichergestellt sei, dass den revisionswerbenden Parteien im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werde. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den revisionswerbenden Parteien eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt habe, zu verschaffen, sei weder zu sehen, noch sei solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten.
7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung am 28.02.2022 einen Vorlageantrag, in welchem vorgebracht wurde, die in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Judikatur sei im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 16.07.2020, C-133/19, obsolet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen ( XXXX und XXXX ) sowie des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( XXXX ). Sie stellte für sich und als gesetzliche Vertretung für ihre drei minderjährigen Kinder am 06.08.2020 bei der ÖB Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005.Die Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen ( römisch 40 und römisch 40 ) sowie des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( römisch 40 ). Sie stellte für sich und als gesetzliche Vertretung für ihre drei minderjährigen Kinder am 06.08.2020 bei der ÖB Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005.
Einem weiteren Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , wurde mit Bescheid des BFA vom 26.04.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Einem weiteren Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde mit Bescheid des BFA vom 26.04.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführer werden anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Kopien der Reisepässe getroffen. Dass die Erstbeschwerdeführerin die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sowie des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ist, gründet sich auf die im Verwaltungsakt einliegende Bestätigung über die Vormundschaft.
Die Feststellungen hinsichtlich der Bezugsperson erfolgen anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Dokumente, die Feststellungen hinsichtlich der Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels bei der ÖB Islamabad anhand des unzweifelhaften Akteninhalts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten wie folgt:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(…)
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(…)
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
(…)
22. Familienangehöriger:
(…)
b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;
c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und
(…)
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(…)
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1.dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3.gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3.gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4.dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (…) Paragraph 35, (…)
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des (nunmehrigen) BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des (nunmehrigen) BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Gegenstand der Prognoseentscheidung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ist allein, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 die Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 wahrscheinlich ist (vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2019/19/0397; VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124). Eine negative Prognose darf nur dann erfolgen, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).Gegenstand der Prognoseentscheidung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 ist allein, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 die Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 wahrscheinlich ist vergleiche VwGH 05.03.2020, Ra 2019/19/0397; VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124). Eine negative Prognose darf nur dann erfolgen, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).
Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest (vgl. VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124), dass es dem Bundesverwaltungsgericht offensteht, die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007). Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ist, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest vergleiche VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124), dass es dem Bundesverwaltungsgericht offensteht, die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007). Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ist, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher befugt, die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zu überprüfen, und kommt hierbei zu folgendem Ergebnis:
Zu Beginn ist festzuhalten, dass für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 erteilt werden kann, allein auf die in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltene Definition des „Familienangehörigen“ abzustellen ist (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).Zu Beginn ist festzuhalten, dass für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 erteilt werden kann, allein auf die in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltene Definition des „Familienangehörigen“ abzustellen ist (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).
Wie oben festgestellt, ist die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der zum Entscheidungszeitpunkt der ÖB Islamabad bereits volljährigen Bezugsperson. Sie ist somit nicht als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 zu qualifizieren.Wie oben festgestellt, ist die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der zum Entscheidungszeitpunkt der ÖB Islamabad bereits volljährigen Bezugsperson. Sie ist somit nicht als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 zu qualifizieren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 01.06.2018, Ra 2017/18/0312; VwGH 30.05.2018, Ra 2017/18/0280; VwGH 30.05.2018, Ra 2017/18/0287; VwGH 30.05.2018, Ra 2017/18/0326; VwGH 30.05.2018, Ra 2017/18/0440; VwGH 30.05.2018, Ra 2017/18/0491) kommt es nämlich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 beziehen, (weiterhin) auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung an (Urteil EuGH 12.04.2018, A und S, C-550/16). Diese Ausführungen sind auf die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich subsidiär schutzberechtigten Person übertragbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 01.06.2018, Ra 2017/18/0312; VwGH 30.05.2018, Ra 2017/18/0280; VwGH 30.05.2018, Ra 2017/18/0287; VwGH 30.05.2018, Ra 2017/18/0326; VwGH 30.05.2018, Ra 2017/18/0440; VwGH 30.05.2018, Ra 2017/18/0491) kommt es nämlich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG 2005 beziehen, (weiterhin) auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung an (Urteil EuGH 12.04.2018, A und S, C-550/16). Diese Ausführungen sind auf die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich subsidiär schutzberechtigten Person übertragbar.
Auch der Verfassungsgerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft der Beschwerdeführer als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gesehen (VfGH 18.09.2015, E 360-361/2015-21).Auch der Verfassungsgerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft der Beschwerdeführer als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gesehen (VfGH 18.09.2015, E 360-361/2015-21).
Sofern in der Beschwerde unter Verweis auf EuGH 16.07.2020, C-133/19, vorgebracht wird, Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung sei dahin auszulegen, dass der Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, um zu bestimmen, ob ein unverheirateter Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ein minderjähriges Kind im Sinne dieser Bestimmung ist, derjenige Zeitpunkt ist, zu dem der Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung für minderjährige Kinder gestellt wird, und nicht derjenige Zeitpunkt, zu dem durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nachdem ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines solchen Antrags eingelegt wurde, über den Antrag entschieden wird, ist ihr entgegenzuhalten, dass laut der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284, die Familienzusammenführungsrichtlinie gemäß dessen Art. 3 Abs. 2 lit. c auf Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten - im Gegensatz zu Familienangehörigen von asylberechtigten Bezugspersonen - keine Anwendung findet (vgl. EuGH 07.11.2018, C-380/17, K und B, Rn. 32 und 33). Abgesehen davon ist der der Entscheidung C-133/19 zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar, da gegenständlich die Bezugsperson - und nicht der Antragsteller in einem Drittstaat - im Laufe des Verfahrens volljährig geworden ist.Sofern in der Beschwerde unter Verweis auf EuGH 16.07.2020, C-133/19, vorgebracht wird, Artikel 4, Absatz eins, Unterabs. 1 Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung sei dahin auszulegen, dass der Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, um zu bestimmen, ob ein unverheirateter Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ein minderjähriges Kind im Sinne dieser Bestimmung ist, derjenige Zeitpunkt ist, zu dem der Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung für minderjährige Kinder gestellt wird, und nicht derjenige Zeitpunkt, zu dem durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nachdem ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines solchen Antrags eingelegt wurde, über den Antrag entschieden wird, ist ihr entgegenzuhalten, dass laut der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284, die Familienzusammenführungsrichtlinie gemäß dessen Artikel 3, Absatz 2, Litera c, auf Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten - im Gegensatz zu Familienangehörigen von asylberechtigten Bezugspersonen - keine Anwendung findet vergleiche EuGH 07.11.2018, C-380/17, K und B, Rn. 32 und 33). Abgesehen davon ist der der Entscheidung C-133/19 zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar, da gegenständlich die Bezugsperson - und nicht der Antragsteller in einem Drittstaat - im Laufe des Verfahrens volljährig geworden ist.
Die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind als Geschwister der Bezugsperson ebenso wenig vom Begriff des Familienangehörigen im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 umfasst. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden - Gesetzeswortlautes Geschwister nicht als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gelten (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10). Die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind als Geschwister der Bezugsperson ebenso wenig vom Begriff des Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 umfasst. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden - Gesetzeswortlautes Geschwister nicht als Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gelten (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10).
Aus diesem Grund ist die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA nicht zu beanstanden.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass nach VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, die Erlangung eines Visums nach § 35 AsylG 2005 darauf abzielt, dem Drittstaatsangehörigen einen Einreisetitel zum Zweck des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz im Inland zu ermöglichen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Damit soll die Familienzusammenführung im Weg des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 ermöglicht werden, um ihnen denselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288). Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet wird, weil sie bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen bereits volljährig gewordenen Sohn bzw. Bruder zu entsprechen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218; VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253).Lediglich der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass nach VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, die Erlangung eines Visums nach Paragraph 35, AsylG 2005 darauf abzielt, dem Drittstaatsangehörigen einen Einreisetitel zum Zweck des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz im Inland zu ermöglichen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Damit soll die Familienzusammenführung im Weg des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 ermöglicht werden, um ihnen denselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288). Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet wird, weil sie bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen. Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erweist sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen bereits volljährig gewordenen Sohn bzw. Bruder zu entsprechen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218; VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253).
Da den Beschwerdeführern somit nach einer - hypothetischen - Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nicht offenstehen würde, sind sie auf ein Verfahren nach dem NAG zu verweisen (vgl. VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0006; VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609).Da den Beschwerdeführern somit nach einer - hypothetischen - Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht offenstehen würde, sind sie auf ein Verfahren nach dem NAG zu verweisen vergleiche VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0006; VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609).
Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war keine mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.
Schlagworte
Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt Familienangehöriger Familienverfahren Familienzusammenführung österreichische Botschaft Prognoseentscheidung VolljährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W239.2254294.1.00Im RIS seit
12.09.2023Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023