TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/24 W194 2263523-2

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Veröffentlicht am 24.08.2023
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Entscheidungsdatum

24.08.2023

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EAG §72 Abs1
EAG §72 Abs2
EAG §72 Abs3
EAG §72 Abs4
EAG §72 Abs5
EAG §73 Abs1
EAG §74 Abs1
EAG §74 Abs2
EAG §74 Abs3
EAG §74 Abs4
EAG §75 Abs1
EAG §75 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §47 Abs2
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs2
FMGebO §51 Abs3
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BSVG § 141 heute
  2. BSVG § 141 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. BSVG § 141 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. BSVG § 141 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. BSVG § 141 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. BSVG § 141 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. BSVG § 141 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  10. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  11. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  12. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  13. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  14. BSVG § 141 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  15. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  16. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  18. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  19. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  20. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  21. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 141 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  23. BSVG § 141 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. BSVG § 141 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 73 heute
  2. EAG § 73 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 73 gültig von 31.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022
  4. EAG § 73 gültig von 15.02.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 73 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 74 heute
  2. EAG § 74 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 74 gültig von 31.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022
  4. EAG § 74 gültig von 15.02.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 74 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 74 heute
  2. EAG § 74 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 74 gültig von 31.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022
  4. EAG § 74 gültig von 15.02.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 74 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 74 heute
  2. EAG § 74 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 74 gültig von 31.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022
  4. EAG § 74 gültig von 15.02.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 74 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 74 heute
  2. EAG § 74 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 74 gültig von 31.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022
  4. EAG § 74 gültig von 15.02.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 74 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 75 heute
  2. EAG § 75 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 75 gültig von 31.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022
  4. EAG § 75 gültig von 15.02.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 75 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 75 heute
  2. EAG § 75 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 75 gültig von 31.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022
  4. EAG § 75 gültig von 15.02.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 75 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
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  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
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  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
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  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. GSVG § 150 heute
  2. GSVG § 150 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. GSVG § 150 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
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  6. GSVG § 150 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
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  8. GSVG § 150 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. GSVG § 150 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  10. GSVG § 150 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. GSVG § 150 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  17. GSVG § 150 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


,

W194 2263523-2/5E
W194 2263523-3/5E
W194 2263523-2/5E, W194 2263523-3/5E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerden der XXXX gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.01.2023, GZ 0002355626 und GZ 0000068220, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerden der römisch 40 gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.01.2023, GZ 0002355626 und GZ 0000068220, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben.römisch eins. Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin wird von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen vom 01.01.2023 bis zum 30.09.2023 befreit. Für denselben Zeitraum wird die Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für die Stromzählpunktnummer XXXX befreit.Die Beschwerdeführerin wird von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen vom 01.01.2023 bis zum 30.09.2023 befreit. Für denselben Zeitraum wird die Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für die Stromzählpunktnummer römisch 40 befreit.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2023, GZ 0002355626, betreffend den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2023, GZ 0002355626, betreffend den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat:

„Ihr Antrag vom 28.09.2022 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wird zurückgewiesen.“

III. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2023, GZ 0000068220, betreffend den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat:römisch drei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2023, GZ 0000068220, betreffend den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat:

„Ihr Antrag vom 28.09.2022 auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom wird zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit am 28.09.2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Sie gab an, dass keine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe.

Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin ua. folgende Unterlagen an:

?        eine Lohn-/Gehaltsabrechnung sowie

?        eine Überweisungsbestätigung.

2.       Am 28.10.2022 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben:

„[…] wir haben Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

?        Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).? Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung).

Gesetzlichen Anspruch (Rezeptgebührenbefreiung/Bescheid der Mindestsicherung/ etc.) nachreichen.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[…]“

3.       Am selben Tag richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben:

„[…] wir haben Ihren Antrag vom […] auf Kostenbefreiung von der Entrichtung

?        der Erneuerbaren-Förderpauschale (§§ 73, 74 EAG 2021 i.d.g.F.) und des Erneuerbaren-Förderungsbeitrags (§ 75 EAG 2021 i.d.g.F.)? der Erneuerbaren-Förderpauschale (Paragraphen 73, 74, EAG 2021 i.d.g.F.) und des Erneuerbaren-Förderungsbeitrags (Paragraph 75, EAG 2021 i.d.g.F.)

(in Folge kurz: EAG-Kostenbefreiung)

geprüft und dabei festgestellt, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind.

Begründung:

Um eine EAG-Kostenbefreiung erlangen zu können, müssen Sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß § 3 Abs. 5 RGG i.V.m §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)) zählen.Um eine EAG-Kostenbefreiung erlangen zu können, müssen Sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)) zählen.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[…]

4.       Hierauf teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass „der Antrag auf Sozialhilfe bereits gestellt wurde“ und übermittelte weitere Lohn-Gehaltsabrechnungen und Entgeltvorschreibungen.

Weiters teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 03.11.2022 mit, dass sie „mittlerweile auch meinen Fernseher verkauft“ habe.

5.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2023, GZ 0002355626, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).“5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2023, GZ 0002355626, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung).“

6.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2023, GZ 0000068220, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom ab. Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag eingehend geprüft und festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die „EAG-Kostenbefreiung nicht erfüllt werden“ würden. Die Beschwerdeführerin zähle nicht „zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß § 3 Abs. 5 RGG i.V.m §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz [Fernmeldegebührenordnung]).“6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2023, GZ 0000068220, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom ab. Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag eingehend geprüft und festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die „EAG-Kostenbefreiung nicht erfüllt werden“ würden. Die Beschwerdeführerin zähle nicht „zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz [Fernmeldegebührenordnung]).“

7.       Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.01.2023 Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen festhält, dass sie die Rundfunkgebühren „keinesfalls bezahlen“ könne. Die Beschwerdeführerin habe sich „auch an den Konsumentenschutz gewandt, XXXX “.7. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.01.2023 Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen festhält, dass sie die Rundfunkgebühren „keinesfalls bezahlen“ könne. Die Beschwerdeführerin habe sich „auch an den Konsumentenschutz gewandt, römisch 40 “.

8.       Mit Beschwerdeergänzung vom 14.03.2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ua. mit, dass sie „keinen Fernseher mit TV Empfangsmodul bzw. TV Tuner und auch kein Radiogerät mit UKW Empfangseinheit“ habe, da „ XXXX diese Teile aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse selbst ausgebaut“ habe.8. Mit Beschwerdeergänzung vom 14.03.2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ua. mit, dass sie „keinen Fernseher mit TV Empfangsmodul bzw. TV Tuner und auch kein Radiogerät mit UKW Empfangseinheit“ habe, da „ römisch 40 diese Teile aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse selbst ausgebaut“ habe.

9.       Am 04.05.2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In ihrer Beschwerdevorlage hielt die belangte Behörde ergänzend fest, dass eine Abmeldung des Betriebes der Rundfunkempfangseinrichtungen bis dato bei der belangten Behörde nicht eingelangt sei. Zudem könne ein Ausbau eines Tuners nur von einem konzessionierten Händler erfolgen und es müsse hierfür eine Bestätigung/Rechnung vorgelegt werden.

10.      Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin ua. aufgefordert, ihre Angaben dahingehend zu präzisieren, ob sie seit der gegenständlichen Antragstellung am 28.09.2022 Rundfunkempfangsempfangsgeräte (wie Radio oder Fernsehen inklusive Tuner) und/oder auch einen aufgrund seiner Ausstattung einem Rundfunkempfangsgerät gleichzuhaltenden Computer) betriebsbereit halte oder betreibe und dies entsprechend zu belegen. Zudem wurde sie aufgefordert, für den Fall des Betriebes bzw. der Betriebsbereithaltung einer Rundfunkempfangseinrichtung den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (FGO) genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand ab dem 28.09.2022 bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Bezugsbestätigung des AMS, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Rezeptgebührenbefreiung etc.). Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin ua. aufgefordert, ihre Angaben dahingehend zu präzisieren, ob sie seit der gegenständlichen Antragstellung am 28.09.2022 Rundfunkempfangsempfangsgeräte (wie Radio oder Fernsehen inklusive Tuner) und/oder auch einen aufgrund seiner Ausstattung einem Rundfunkempfangsgerät gleichzuhaltenden Computer) betriebsbereit halte oder betreibe und dies entsprechend zu belegen. Zudem wurde sie aufgefordert, für den Fall des Betriebes bzw. der Betriebsbereithaltung einer Rundfunkempfangseinrichtung den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung (FGO) genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand ab dem 28.09.2022 bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Bezugsbestätigung des AMS, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Rezeptgebührenbefreiung etc.). Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.

11.      Von der Beschwerdeführerin langten weder weitere Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein, noch übermittelte sie dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme.

12.      Mit Schreiben vom 27.07.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass am 17.07.2023 die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert worden sei, Unterlagen über den fachgerechten Ausbau der „Rundfunktechnologien/Tuner vorzulegen“ und bis dato weder eine entsprechende Bestätigung über den Ausbau, noch ein Nachweis über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen vorgelegt worden seien.

13.      Als Nachreichung zur Beschwerde übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 01.08.2023 mit einer mit dem 18.01.2023 datierten und an die Beschwerdeführerin adressierten Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch über den Bezug von Arbeitslosengeld vom 01.01.2023 bis zum 30.09.2023 und mit einer mit dem 19.06.2023 datierten und an die Beschwerdeführerin adressierten Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch über den Bezug von Arbeitslosengeld vom 03.06.2023 bis zum 09.03.2024.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Oktober bis Dezember 2022:

Mit bei der belangten Behörde am 28.09.2022 eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom und die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren.

Im Verfahren vor der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin keinen sie betreffenden Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand vor.

Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde trotz nicht erfolgter Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand kein expliziter Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 11.01.2023 wurde ihr Antrag abgewiesen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit Beschwerdeergänzung vom 14.03.2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ua. mit, dass sie „keinen Fernseher mit TV Empfangsmodul bzw. TV Tuner und auch kein Radiogerät mit UKW Empfangseinheit“ habe, da „ XXXX diese Teile aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse selbst ausgebaut“ habe.Mit Beschwerdeergänzung vom 14.03.2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ua. mit, dass sie „keinen Fernseher mit TV Empfangsmodul bzw. TV Tuner und auch kein Radiogerät mit UKW Empfangseinheit“ habe, da „ römisch 40 diese Teile aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse selbst ausgebaut“ habe.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin ua. aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ihre Angaben dahingehend zu präzisieren, ob sie seit der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 28.09.2022 Rundfunkempfangsempfangsgeräte (wie Radio oder Fernsehen inklusive Tuner) und/oder auch einen aufgrund seiner Ausstattung einem Rundfunkempfangsgerät gleichzuhaltenden Computer) betriebsbereit halte oder betreibe und dies entsprechend zu belegen. Zudem wurde sie aufgefordert, für den Fall des Betriebes bzw. der Betriebsbereithaltung einer Rundfunkempfangseinrichtung den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand ab dem 28.09.2022 bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Bezugsbestätigung des AMS, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Rezeptgebührenbefreiung etc.). Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin ua. aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ihre Angaben dahingehend zu präzisieren, ob sie seit der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 28.09.2022 Rundfunkempfangsempfangsgeräte (wie Radio oder Fernsehen inklusive Tuner) und/oder auch einen aufgrund seiner Ausstattung einem Rundfunkempfangsgerät gleichzuhaltenden Computer) betriebsbereit halte oder betreibe und dies entsprechend zu belegen. Zudem wurde sie aufgefordert, für den Fall des Betriebes bzw. der Betriebsbereithaltung einer Rundfunkempfangseinrichtung den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand ab dem 28.09.2022 bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Bezugsbestätigung des AMS, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Rezeptgebührenbefreiung etc.). Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.

Von der Beschwerdeführerin langte hierauf weder eine Stellungnahme noch eine Urkundenvorlage direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 01.08.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine an die Beschwerdeführerin adressierte Mitteilung des AMS vom 18.01.2023 über den Leistungsanspruch über den Bezug von Arbeitslosengeld vom 01.01.2023 bis zum 30.09.2023 sowie eine mit dem 19.06.2023 datierte und an die Beschwerdeführerin adressierte Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch über den Bezug von Arbeitslosengeld vom 03.06.2023 bis zum 09.03.2024.

1.2.    Zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab Jänner 2023:

Die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben der Beschwerdeführerin kein weiteres Haushaltsmitglied.Die im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben der Beschwerdeführerin kein weiteres Haushaltsmitglied.

Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin von anderen Personen zur Erlangung einer Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre.

Die Beschwerdeführerin bezieht seit Jänner 2023 Arbeitslosengeld in der Höhe von XXXX Euro monatlich.Die Beschwerdeführerin bezieht seit Jänner 2023 Arbeitslosengeld in der Höhe von römisch 40 Euro monatlich.

Die dem sich am verfahrensgegenständlichen Standort befindlichen Stromzähler zugewiesene Stromzählpunktnummer lautet: XXXX .Die dem sich am verfahrensgegenständlichen Standort befindlichen Stromzähler zugewiesene Stromzählpunktnummer lautet: römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter römisch eins. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Insbesondere hinsichtlich des festgestellten Einkommens der Beschwerdeführerin seit Jänner 2023 ist festzuhalten, dass sich dieses gemäß den Mitteilungen des AMS vom 18.01.2023 und vom 19.06.2023 aus dem der Beschwerdeführerin gewährten Tagsatz an Arbeitslosengeld (Tagsatz: XXXX Euro) ergibt.Insbesondere hinsichtlich des festgestellten Einkommens der Beschwerdeführerin seit Jänner 2023 ist festzuhalten, dass sich dieses gemäß den Mitteilungen des AMS vom 18.01.2023 und vom 19.06.2023 aus dem der Beschwerdeführerin gewährten Tagsatz an Arbeitslosengeld (Tagsatz: römisch 40 Euro) ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.1. Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…], (5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]
Verfahren
[…], Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden., (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.

[…]“

3.1.2.  Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung; in der Folge: FGO):3.1.2. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung; in der Folge: FGO):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit., (2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“

3.1.3.  Die §§ 72, 73, 74 und 75 Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG):3.1.3. Die Paragraphen 72, 73, 74 und 75 Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG):

„Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

§ 72. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72, (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.

(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über

1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;

2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;

3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;

4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;

5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS Gebühren Info Service GmbH;

6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.

Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der GIS Gebühren Info Service GmbH zu gewährleisten.

[…]

(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Absatz eins, erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.

[…]

Erneuerbaren-Förderpauschale

§ 73. (1) Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2024 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den §§ 23b bis 23d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke.Paragraph 73, (1) Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2024 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den Paragraphen 23 b bis 23 d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke.

[…]

Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale

§ 74. (1) Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Erneuerbaren-Förderpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Erneuerbaren-Förderpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.Paragraph 74, (1) Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Erneuerbaren-Förderpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Erneuerbaren-Förderpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.

(3) Bei Nichtbezahlung der Erneuerbaren-Förderpauschale durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung der Erneuerbaren-Förderpauschale zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(4) Wurde die Erneuerbaren-Förderpauschale für das Kalenderjahr 2022 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist diese von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist die für das Kalenderjahr 2022 bereits bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale rückzuerstatten.

Erneuerbaren-Förderbeitrag

§ 75. (1) Zur Abdeckung der für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel, abzüglich der durch die Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel, ist von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Erneuerbaren-Förderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags ausgenommen sind Pumpspeicherkraftwerke.Paragraph 75, (1) Zur Abdeckung der für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel, abzüglich der durch die Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel, ist von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Erneuerbaren-Förderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags ausgenommen sind Pumpspeicherkraftwerke.

[…]

(4) Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.

[…]“

3.1.4.  §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 9 der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung):3.1.4. Paragraphen eins, 2, 3, 4, 5, 6 und 9 der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung):

„Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durchParagraph eins, (1) Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß Paragraph 72 a, EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch

1. die Erneuerbaren-Förderpauschale,

2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und

[…]

entstehen.

(2) Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über

1. das zur Feststellung der Befreiung und Kostendeckelung einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;

2. […]

3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie Regelungen über eine diesbezügliche Informationspflicht der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS);

4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung oder Kostendeckelung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;

[…]

Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte

§ 2. (1) Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß § 1 verrechnen:Paragraph 2, (1) Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß Paragraph eins, verrechnen:

[…]

Deckelung für Haushalte

§ 3. (1) Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des § 72a EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 verrechnen,Paragraph 3, (1) Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des Paragraph 72 a, EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verrechnen,

[…]

Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4, (1) Die Befreiung gemäß Paragraph 2, oder die Deckelung gemäß Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:

1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;

2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 3 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.

(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.

(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.

Bereitstellung von Informationen und Antragsformularen

§ 5. (1) Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß § 2 und der Deckelung gemäß § 3 sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der GIS auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung nach dem EAG einerseits und anderen, von der GIS administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden.Paragraph 5, (1) Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß Paragraph 2 und der Deckelung gemäß Paragraph 3, sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der GIS auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung nach dem EAG einerseits und anderen, von der GIS administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden.

[…]

Zeitraum der Befreiung bzw. Deckelung

§ 6. (1) Die Befreiung kann, abhängig von dem Befreiungszeitraum gemäß der Fernmeldegebührenordnung, für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen, die Deckelung für höchstens drei Jahre.Paragraph 6, (1) Die Befreiung kann, abhängig von dem Befreiungszeitraum gemäß der Fernmeldegebührenordnung, für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen, die Deckelung für höchstens drei Jahre.

(2) Ab dem der Genehmigung folgenden Monatsersten sind

1. bei einer Befreiung gemäß § 2 die Kosten gemäß § 1 Abs. 1 nicht mehr und1. bei einer Befreiung gemäß Paragraph 2, die Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht mehr und

2. bei einer Deckelung gemäß § 3 die Kosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 nur bis höchstens 75 Euro pro Kalenderjahr2. bei einer Deckelung gemäß Paragraph 3, die Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nur bis höchstens 75 Euro pro Kalenderjahr

in Rechnung zu stellen. Auf der Abrechnung über die Systemnutzungsentgelte ist auf die Befreiung bzw. Deckelung hinzuweisen.

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

§ 9. (1) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der GIS eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die GIS hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.Paragraph 9, (1) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der GIS eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die GIS hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.

(2) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der GIS auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.“

3.2.    Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.2. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze
(monatlich)
Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatlich)

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)

 

2023

2023

1 Person

1.110,26 Euro

1.243,49 Euro

2 Personen

1.751,56 Euro

1.961,75 Euro

jede weitere

171,31 Euro

191,87 Euro

3.3.    Mit den angefochtenen Bescheiden vom 11.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)“ und die Voraussetzungen für die „EAG-Kostenbefreiung nicht erfüllt werden“ würden.3.3. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 11.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung)“ und die Voraussetzungen für die „EAG-Kostenbefreiung nicht erfüllt werden“ würden.

3.4.    Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin die Rundfunkgebühren „keinesfalls bezahlen“ könne. Die Beschwerdeführerin habe sich „auch an den Konsumentenschutz gewandt, XXXX “.3.4. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin die Rundfunkgebühren „keinesfalls bezahlen“ könne. Die Beschwerdeführerin habe sich „auch an den Konsumentenschutz gewandt, römisch 40 “.

3.5.    Die Beschwerden sind aus den folgenden Gründen teilweise berechtigt:

Vorweggestellt wird, dass vor dem Hintergrund, dass einerseits die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2023, worin sie aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht ihre Angaben dahingehend zu präzisieren, ob sie seit der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 28.09.2022 Rundfunkempfangsempfangsgeräte (wie Radio oder Fernsehen inklusive Tuner) und/oder auch einen aufgrund seiner Ausstattung einem Rundfunkempfangsgerät gleichzuhaltenden Computer) betriebsbereit halte oder betreibe und dies entsprechend zu belegen, keine Stellungnahme abgab, und andererseits auch keine Hinweise hervorkamen, dass die belangte Behörde eine von der Beschwerdeführerin allfälliger Weise übermittelte Abmeldung vom Betrieb ihrer Rundfunkempfangseinrichtungen nicht beachtet hätte, vom Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit dem 28.09.2022 eine Rundfunkempfangseinrichtung für Fernsehen betreibt oder zumindest betriebsbereit hält.

3.5.1.  Zum Zeitraum ab Jänner 2023:

Im Beschwerdefall wies die Beschwerdeführerin den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand ab Jänner 2023 ua. mit der mit dem 18.01.2023 datierten und an die Beschwerdeführerin adressierten Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch über den Bezug von Arbeitslosengeld vom 01.01.2023 bis zum 30.09.2023 nach.

Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jänner 2023 über Arbeitslosengeld in der Höhe von XXXX Euro monatlich verfügt.Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jänner 2023 über Arbeitslosengeld in der Höhe von römisch 40 Euro monatlich verfügt.


,

Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung:

Der vorliegend relevante Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt seit dem 01.01.2023 1.243,49 Euro. Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen ab Jänner 2023 unterschreitet diesen Betrag.

Da im Beschwerdefall das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen seit Jänner 2023 bereits unter dem Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt liegt, besteht keine Notwendigkeit, auf das Vorliegen allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 FGO einzugehen.Da im Beschwerdefall das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen seit Jänner 2023 bereits unter dem Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt liegt, besteht keine Notwendigkeit, auf das Vorliegen allfälliger Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO einzugehen.

Vor diesem Hintergrund steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin ab Jänner 2023 unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Einpersonenhaushalt liegt, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO ein Anspruch auf Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren sowie der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom ab Jänner 2023 zu Recht besteht.Vor diesem Hintergrund steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin ab Jänner 2023 unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Einpersonenhaushalt liegt, bei deren Unterschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO ein Anspruch auf Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren sowie der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom ab Jänner 2023 zu Recht besteht.

3.5.2.  Zum Zeitraum von Oktober bis Dezember 2022:

Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind dem Antrag die gemäß Paragraph 50, FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach Paragraph 50, Absatz 4, FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

Gemäß § 72 Abs. 1 und 2 EAG sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ua. die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten; für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 FGO sinngemäß. Auch in § 4 Abs. 2 EAG-Befreiungsverordnung wird hinsichtlich des Befreiungsverfahrens ausdrücklich auf § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz FGO verwiesen.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins und 2 EAG sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ua. die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten; für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, FGO sinngemäß. Auch in Paragraph 4, Absatz 2, EAG-Befreiungsverordnung wird hinsichtlich des Befreiungsverfahrens ausdrücklich auf Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz FGO verwiesen.

Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 18.06.2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127, mit Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014, wonach § 28 VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 18.06.2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127, mit Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014, wonach Paragraph 28, VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).

Im vorliegenden Fall wies die Beschwerdeführerin bei Antragstellung den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand gemäß § 47 Abs. 1 FGO nicht nach.Im vorliegenden Fall wies die Beschwerdeführerin bei Antragstellung den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand gemäß Paragraph 47, Absatz eins, FGO nicht nach.

An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen:

Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und damit auch die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom setzten den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen.Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und damit auch die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom setzten den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen.

Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2023 aufgefordert, diesem den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand ab dem 28.09.2022 bekanntzugeben und nachzuweisen (beispielsweise durch die Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Bezugsbestätigung des AMS etc.).Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2023 aufgefordert, diesem den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand ab dem 28.09.2022 bekanntzugeben und nachzuweisen (beispielsweise durch die Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Bezugsbestätigung des AMS etc.).

Da die Beschwerdeführerin die Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 17.07.2023 betreffend die Vorlage eines Nachweises des Bezugs einer sozialen Transferleistung von Oktober bis Dezember 2022 nicht erfüllte, fehlten damit im gegenständlichen Verfahren für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2022 die entsprechenden Prozessvoraussetzungen.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme an die belangte Behörde darauf verweist, dass sie vor dem 01.01.2023 „von XXXX einen Zuschuss bekommen“ habe, ist festzuhalten, dass sie weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht trotz erteilten Mängelbehebungsauftrags des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2023 entsprechende Bestätigungen bzw. Nachweise hierfür übermittelte, weshalb der Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand von Oktober bis Dezember 2022 von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen wurde.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme an die belangte Behörde darauf verweist, dass sie vor dem 01.01.2023 „von römisch 40 einen Zuschuss bekommen“ habe, ist festzuhalten, dass sie weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht trotz erteilten Mängelbehebungsauftrags des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2023 entsprechende Bestätigungen bzw. Nachweise hierfür übermittelte, weshalb der Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand von Oktober bis Dezember 2022 von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen wurde.

3.6.    Ergebnis:

3.6.1.  Vor diesem Hintergrund ist den Beschwerden daher teilweise stattzugeben.

3.6.2.  Die Beschwerdeführerin ist unter Bedachtnahme auf § 51 Abs. 2 FGO von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für die Stromzählpunktnummer XXXX vom 01.01.2023 bis zum 30.09.2023 zu befreien.3.6.2. Die Beschwerdeführerin ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, Absatz 2, FGO von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für die Stromzählpunktnummer römisch 40 vom 01.01.2023 bis zum 30.09.2023 zu befreien.

3.6.3.  Die Beschwerden betreffend den Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom und der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen hinsichtlich des Zeitraums vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 sind mit der Maßgabe abzuweisen, dass der jeweilige Spruch der angefochtenen Bescheide auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 28.09.2022 betreffend den soeben angeführten Zeitraum abzuändern ist (vgl. zu dieser Vorgehensweise VfGH 18.06.2014, G5/2014).3.6.3. Die Beschwerden betreffend den Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom und der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen hinsichtlich des Zeitraums vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 sind mit der Maßgabe abzuweisen, dass der jeweilige Spruch der angefochtenen Bescheide auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 28.09.2022 betreffend den soeben angeführten Zeitraum abzuändern ist vergleiche zu dieser Vorgehensweise VfGH 18.06.2014, G5/2014).

3.7.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.8.    Hinweise:

3.8.1.  Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß § 51 Abs. 3 FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen. Auch gemäß § 9 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung ihrer Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben.3.8.1. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß Paragraph 51, Absatz 3, FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen. Auch gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung ihrer Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben.

3.8.2.  Die belangte Behörde hat den Netzbetreiber der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung über die Genehmigung der Befreiung zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Netzkunden, den Befreiungszeitraum und allenfalls die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung bzw. Deckelung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.3.8.2. Die belangte Behörde hat den Netzbetreiber der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung über die Genehmigung der Befreiung zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Netzkunden, den Befreiungszeitraum und allenfalls die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung bzw. Deckelung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen befristete Befreiung Berechnung Einkommenssteuerbescheid Gebührenbefreiung Meldepflicht Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatz Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand Zählpunkt Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W194.2263523.2.00

Im RIS seit

05.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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