Entscheidungsdatum
24.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G315 2187894-2/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2020, Zahl: XXXX , wegen der Abweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2020, Zahl: römisch 40 , wegen der Abweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Duldung gemäß § 46a FPG vom 12.02.2020 als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG vom 12.02.2020 als unzulässig zurückgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 11.02.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gegenständlich belangten Behörde, niederschriftlich zur Überprüfung seines Aufenthaltes und der Regelung seiner Ausreise einvernommen.
2. Am 12.02.2020 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt daraufhin einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 FPG iVm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG („Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich“).2. Am 12.02.2020 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt daraufhin einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG („Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich“).
3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.03.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen. Ihm wurde dazu die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes ebenfalls vom 05.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer zudem gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG eine Wohnsitzauflage erteilt.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes ebenfalls vom 05.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer zudem gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG eine Wohnsitzauflage erteilt.
5. Am 09.04.2020 langte die mit 07.04.2020 datierte schriftliche Stellungnahme des BF beim Bundesamt ein, wonach er sich am 11.03.2020 wegen seiner Rückkehr an die irakische Botschaft in Österreich gewandt habe. Diesbezüglich werde auch ein Bestätigungsschreiben vorgelegt, wonach seitens der irakischen Botschaft keine Heimreisezertifikate ausgestellt würden und keine irakischen Bürger ohne ihr vollkommenes Einverständnis in den Irak zurückgeschickt würden.
6. Am 13.07.2020 langte eine weitere schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.07.2020 beim Bundesamt ein.
7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 12.02.2020 gemäß § 46a Abs. 4 FPG iVm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 12.02.2020 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
8. Mit dem am 25.08.2020 beim Bundesamt eingelangten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom selben Tag erhob er gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, feststellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers geduldet ist und eine Duldungskarte ausstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
9. Die Beschwerdevorlage langte am 31.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in der Folge der ehemals zuständigen Gerichtsabteilung L526 zugewiesen.
10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L526 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung G315 zugewiesen.
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021, G315 2187894-2/3E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
12. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 29.04.2021, Ra 2021/21/0140-3, wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 bewilligt und in weiterer Folge mit Schriftsatz der damaligen Rechtsvertretung vom 10.06.2021 das außerordentliche Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den VwGH erhoben.
13. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wurde hingegen vom VwGH mit Beschluss vom 14.06.2021, Ra 2021/21/0140-10, nicht stattgegeben.
14. Am 21.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt eine Aufenthaltstitelkarte für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gültig von 02.03.2022 bis 07.06.2023, ausgestellt.
15. Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2023, Ra 2021/21/0140-14, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 betreffend die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
16. Der gegenständliche Gerichtsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom VwGH zurückgestellt und langte am 31.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2023 und vom 27.08.2023 wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Bundesamt die vorläufige (korrigierte) Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes mitgeteilt. Dazu wurde den Parteien binnen einer Frist von einer Woche die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
18. Mit am 30.06.2023 einlangendem Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.06.2023 teilte dieser mit, dass ihm inzwischen von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei, die er dem Schreiben in Kopie beifüge. Darüber hinaus verzichtete er auf eine Stellungnahme.
19. Zum Parteiengehör vom 27.08.2023 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht weiter vom bisherigen Rechtsvertreter vertreten wird. Das Schreiben wurde dann an die Adresse des BF zugestellt.
Sowohl vom Seiten des Beschwerdeführers als auch des Bundesamtes langten beim Bundesverwaltungsgericht bis dato keine Stellungnahmen mehr ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.07.2023).1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.07.2023).
1.2. Er reiste spätestens am 23.12.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 23.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gleichzeitig gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Es wurde dem Beschwerdeführer zudem aufgetragen, aus dem Bundesgebiet innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig auszureisen (vgl. aktenkundiger Bescheid vom 22.01.2018, AS 315 ff).1.2. Er reiste spätestens am 23.12.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 23.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gleichzeitig gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Es wurde dem Beschwerdeführer zudem aufgetragen, aus dem Bundesgebiet innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig auszureisen vergleiche aktenkundiger Bescheid vom 22.01.2018, AS 315 ff).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2019, G308 2187894-1/12E, vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen (vgl. aktenkundiges Erkenntnis, AS 471 ff). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2019, G308 2187894-1/12E, vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen vergleiche aktenkundiges Erkenntnis, AS 471 ff).
Die vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde mit Beschluss vom 11.04.2019, Ra 2019/20/0142-4, zurückgewiesen, ohne, dass dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre (vgl. Beschluss des VwGH vom 11.04.2019, AS 797 ff).Die vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde mit Beschluss vom 11.04.2019, Ra 2019/20/0142-4, zurückgewiesen, ohne, dass dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre vergleiche Beschluss des VwGH vom 11.04.2019, AS 797 ff).
1.3. Das Asylverfahren und damit auch die Rückkehrentscheidung erwuchsen somit am 07.02.2019 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers von 14 Tagen endete nach Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 07.02.2019 somit mit Ablauf des 21.02.2019.
Dem Beschwerdeführer wurde sodann auch kein anderer Aufenthaltstitel erteilt. Am 12.02.2020 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß
§ 46a Abs. 1 Z 3 iVm § 46a Abs. 4 FPG auf Duldung (vgl. Antrag, AS 869 ff).Dem Beschwerdeführer wurde sodann auch kein anderer Aufenthaltstitel erteilt. Am 12.02.2020 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß , Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG auf Duldung vergleiche Antrag, AS 869 ff).
Am 11.03.2020 sprach der Beschwerdeführer bei der irakischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor, welches nicht ausgestellt wurde (vgl. Bestätigung der irakischen Botschaft, AS 904).Am 11.03.2020 sprach der Beschwerdeführer bei der irakischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor, welches nicht ausgestellt wurde vergleiche Bestätigung der irakischen Botschaft, AS 904).
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 12.02.2020 gemäß
§ 46a Abs. 4 FPG iVm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. 1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 12.02.2020 gemäß , Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021, G315 2187894-2/3E, als unbegründet abgewiesen (vgl. aktenkundiges Erkenntnis).Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021, G315 2187894-2/3E, als unbegründet abgewiesen vergleiche aktenkundiges Erkenntnis).
Während des anhängigen Verfahrens beim VwGH über die vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 erhobene außerordentliche Revision wurde ihm jedoch vom Bundesamt ein von 02.03.2022 bis 07.06.2023 gültiger Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG erteilt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 06.07.2023), sodass sich der Beschwerdeführer in der Folge rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.Während des anhängigen Verfahrens beim VwGH über die vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 erhobene außerordentliche Revision wurde ihm jedoch vom Bundesamt ein von 02.03.2022 bis 07.06.2023 gültiger Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG erteilt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 06.07.2023), sodass sich der Beschwerdeführer in der Folge rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2023, Ra 2021/21/0140-14, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 betreffend die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
1.5. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügt der Beschwerdeführer über einen von 03.03.2023 bis 03.03.2024 gültigen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG (vgl. Fremdenregisterauszug vom 06.07.2023; Kopie des Aufenthaltstitels, OZ 20).1.5. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügt der Beschwerdeführer über einen von 03.03.2023 bis 03.03.2024 gültigen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG vergleiche Fremdenregisterauszug vom 06.07.2023; Kopie des Aufenthaltstitels, OZ 20).
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in die Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten, das Zentrale Melderegister und das Fremdenregister.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Stattgabe der Beschwerde:
3.2.1. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet:3.2.1. Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet:
„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn, 1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,, 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder, 4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“
Der mit „Duldung“ betitelte § 46a FPG lautet:Der mit „Duldung“ betitelte Paragraph 46 a, FPG lautet:
„§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;„§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange, 1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;, 2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;, 3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder, 4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.(2) Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er, 1. seine Identität verschleiert,, 2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder, 3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn, 1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;, 2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;, 3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder, 4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
Gemäß § 60 Abs. 3 FPG wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird (Z 1) oder im ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG erteilt wird (Z 2). Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, FPG wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird (Ziffer eins,) oder im ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG erteilt wird (Ziffer 2,).
3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Während des anhängigen Verfahrens über die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 beim VwGH wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt ein von 02.03.2022 bis 07.06.2023 gültiger Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG erteilt, was jedoch weder dem VwGH noch dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wurde.Während des anhängigen Verfahrens über die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 beim VwGH wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt ein von 02.03.2022 bis 07.06.2023 gültiger Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG erteilt, was jedoch weder dem VwGH noch dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wurde.
Die gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2018 im Zuge der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz erlassene Rückkehrentscheidung, welche infolge der Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2019 sowie der Zurückweisung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision mit Beschluss des VwGH vom 11.04.2019 auch in Rechtskraft erwuchs, ist somit infolge der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos geworden. Die gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2018 im Zuge der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz erlassene Rückkehrentscheidung, welche infolge der Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2019 sowie der Zurückweisung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision mit Beschluss des VwGH vom 11.04.2019 auch in Rechtskraft erwuchs, ist somit infolge der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos geworden.
Die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung bewirkt auch die Gegenstandslosigkeit der damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche, demzufolge insbesondere auch des auf der Rückkehrentscheidung basierenden Ausspruches nach § 52 Abs. 9 FPG. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0085, mit Verweis auf VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; vom 21.06.2022, Ra 2022/22/0058).Die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung bewirkt auch die Gegenstandslosigkeit der damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche, demzufolge insbesondere auch des auf der Rückkehrentscheidung basierenden Ausspruches nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen vergleiche VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0085, mit Verweis auf VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; vom 21.06.2022, Ra 2022/22/0058).
Grundvoraussetzung für die Duldung des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen ist jedoch, dass sich dieser eben nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes hält sich der Beschwerdeführer jedoch rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass sich sein Antrag vom 12.02.2020 mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen nunmehr als unzulässig erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf Duldung vom 12.02.2020 zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Schlagworte
Duldung mangelnder Anknüpfungspunkt Rechtsanschauung des VwGH VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2187894.2.00Im RIS seit
02.10.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023