Entscheidungsdatum
25.08.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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I422 2276159-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Serbien (alias Slowakei), vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Serbien (alias Slowakei), vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gestützt wird und mit Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gestützt wird und mit Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Ein serbischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 27.05.2023 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen und wies sich hierbei mit totalgefälschten slowakischen Identitätsdokumenten aus. Zugleich wurde festgestellt, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhielt und über ihn – nach niederschriftlicher Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) – mit Mandatsbescheid vom 27.05.2023 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Zugleich wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Am 02.06.2023 stellte der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass er zwar in einer serbischen Familie geboren worden sei, sich jedoch schon immer als Moslem gefühlt habe. Vor fünf Jahren sei er zum Islam konvertiert und seien in seinem späteren Leben zahlreiche Probleme aufgrund seiner Konfession entstanden. Er habe von 1997 bis 2019 in Belgrad gelebt, sich jedoch nie als Serbe gefühlt, er sei nämlich im Kosovo geboren. Er habe zahlreiche Drohungen von ehemaligen Arbeitskollegen bekommen, da er nun Moslem sei. Aufgrund dessen sei er vor drei Jahren nach Österreich gekommen. In Serbien habe er keine Unterkunft und in den Kosovo könne er auch nicht zurück.
Am 04.07.2023 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, in Serbien als Security in diversen Clubs sowie für hochrangige Politiker gearbeitet zu haben. Er habe bei Crossfit- und Bodybuilding-Meisterschaften sehr viele Preise gewonnen und auch in den angesagtesten Clubs in Belgrad gearbeitet, weswegen er in der Szene bekannt gewesen sei. Infolge seiner Konvertierung zum Islam habe er ab dem Jahr 2017 immer wieder Drohungen – insbesondere von Leuten aus der „Fanszene“ und Personen aus dem „Belgrader Untergrund“ – erhalten. Als er zuletzt in Novi Pazar gelebt habe, habe er etwa Drohnachrichten auf sein Handy bekommen, wo seine türkische Mutter beleidigt worden sei, und als er in Sarajevo auf einen albanischen Geschäftsmann aufgepasst habe, hätten „sie“ ihm gedroht, „mich abzuschlachten und dass sie mir in den Mund ejakulieren werden.“ Auch habe etwa ein Junge ein gemeinsames Foto mit dem Beschwerdeführer in sozialen Medien gepostet und sei dieser folglich gefragt worden, weswegen er sich „mit so einem Verräter ablichten lässt.“ Im Jahr 2020 sei der Beschwerdeführer schließlich von Novi Pazar nach Österreich übersiedelt und habe sich seitdem mit Unterbrechungen hier aufgehalten und „schwarz“ gearbeitet, hier könnten ihm seine Verfolger „nicht so viel anhaben, da sie hier nicht so gut vernetzt und organisiert sind.“ Zuletzt habe ihm noch ein Freund im Jahr 2022 mitgeteilt, „dass sie nach mir suchen.“ Würde er nach Belgrad oder Serbien zurückkehren, würde man ihn dort „lynchen“.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 0“ FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde hierbei die Glaubhaftigkeit versagt und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung verneint.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß „§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 0“ FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde hierbei die Glaubhaftigkeit versagt und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung verneint.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 01.08.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Als Beweismittel waren dem Beschwerdeschriftsatz Screenshots von seitens des Beschwerdeführers vorgeblich erhaltener Drohnachrichten angeschlossen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2023 vorgelegt und langten am 08.08.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
Am 23.08.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Serbien, Angehöriger der Volksgruppe der Kosovo-Albaner und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Er ist gesund und erwerbsfähig, zudem ist er geschieden und hat keine Sorgepflichten.
Der Beschwerdeführer wurde in Kosovska Mitrovica im Kosovo geboren, hat jedoch den überwiegenden Teil seines Lebens in Serbien verbracht, wo er seine Schulbildung durchlaufen und den Beruf des Einzelhandelskaufmannes und des Security erlernt hat. Er hat von 1997 bis 2019 in Belgrad gelebt, wo er seinen Lebensunterhalt als Personenschützer sowie Betreiber eines Fitnessstudios und einer Pizzeria bestritt. Zuletzt lebte er bis zu seiner Ausreise in Novi Pazar und arbeitete dort in einem Fitnessstudio. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers lebt ebenso wie die drei gemeinsamen, volljährigen Kinder nach wie vor in Belgrad, seine Mutter und Schwester hingegen im Kosovo. Mit seiner Tochter steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt.
Zuletzt ist der Beschwerdeführer im Juni 2022 in das Bundesgebiet eingereist, wobei er unter seiner falschen Identität J.D. seit 25.11.2022 als slowakischer Staatsangehöriger mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Mit seiner wahren Identität war er abgesehen von seinem nunmehrigen Aufenthalt in einem Polizeianhaltezentrum, wo er sich seit 27.05.2023 laufend in Schubhaft befindet, zu keinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst.
Er verfügt in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Von 06.10.2022 bis 23.12.2022 sowie von 23.01.2023 bis 09.06.2023 ging der Beschwerdeführer in Österreich unter seiner falschen Identität J.D. als slowakischer Staatsangehöriger angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach. Ab dem Jahr 2016 oder 2017 hatte er zudem auch immer wieder "schwarz" in Österreich gearbeitet.
Er weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.07.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 27.05.2023 drei auf seine Aliasidentität J.D. ausgestellte, totalgefälschte ausländische öffentliche Urkunden, die inländischen öffentlichen Urkunden durch Gesetz gleichgestellt sind, und zwar einen slowakischen Führerschein, Personalausweis (ID-Card) und Reisepass, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Aliasidentität, gebraucht hatte, indem er sich gegenüber Polizeibeamten bei seiner förmlichen Vernehmung als Beschuldigter damit auswies. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der wesentliche Beitrag des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung sowie sein bisher ordentlicher Lebenswandel gewertet, erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen berücksichtigt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.07.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 27.05.2023 drei auf seine Aliasidentität J.D. ausgestellte, totalgefälschte ausländische öffentliche Urkunden, die inländischen öffentlichen Urkunden durch Gesetz gleichgestellt sind, und zwar einen slowakischen Führerschein, Personalausweis (ID-Card) und Reisepass, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Aliasidentität, gebraucht hatte, indem er sich gegenüber Polizeibeamten bei seiner förmlichen Vernehmung als Beschuldigter damit auswies. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der wesentliche Beitrag des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung sowie sein bisher ordentlicher Lebenswandel gewertet, erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen berücksichtigt.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist in Serbien nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Islam oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kosovo-Albaner ausgesetzt.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Gemäß § 1 Z 6 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.
Zur aktuellen Lage in Serbien werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupština, 250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vu?i? verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist der Beitritt zur EU. Gleichzeitig baut Serbien seine engen Beziehungen zu Russland und China weiter aus. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militärischen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berliner Prozess, der die regionale Kooperation, durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am 17.2.2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“ gemäß Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Maßgebliches Verhandlungsformat für eine umfassende Normalisierung des Verhältnisses ist der Normalisierungsdialog zwischen Kosovo und Serbien, in dem der seit 2011/13 vermittelt. Seit 2.4.2020 gibt es einen Sonderbeauftragten für den Normalisierungsdialog (Miroslav Laj?ák) (AA 6.12.2021a).
Serbiens Präsident Aleksandar Vu?i? hat am 3.4.2022 die Präsidentenwahl laut vorläufigen Daten der Wahlkommission mit 59,5 % der Stimmen für sich entschieden, berichtete die Nachrichtenagentur Reuters. Bei der Parlamentswahl kam die Regierungspartei SNS auf 43,4 %. Vu?i? schärfster Gegenkandidat, Zdravko Ponoš, kam vorläufigen Prognosen zufolge auf 17 %. Das oppositionelle Parteienbündnis "Vereinigt für den Sieg Serbiens", das Ponoš aufgestellt hatte, kam mit 12,8 % auf den zweiten Platz. Die mitregierenden Sozialisten erhielten 11,6 %. Damit hat das Regierungslager weiterhin eine satte Mehrheit im Parlament. Die Wahlbeteiligung war für serbische Verhältnisse sehr hoch und lag bei knapp 60 % (DS 4.4.2022; vgl. FAZ 4.4.2022). Serbiens Präsident Aleksandar Vu?i? hat am 3.4.2022 die Präsidentenwahl laut vorläufigen Daten der Wahlkommission mit 59,5 % der Stimmen für sich entschieden, berichtete die Nachrichtenagentur Reuters. Bei der Parlamentswahl kam die Regierungspartei SNS auf 43,4 %. Vu?i? schärfster Gegenkandidat, Zdravko Ponoš, kam vorläufigen Prognosen zufolge auf 17 %. Das oppositionelle Parteienbündnis "Vereinigt für den Sieg Serbiens", das Ponoš aufgestellt hatte, kam mit 12,8 % auf den zweiten Platz. Die mitregierenden Sozialisten erhielten 11,6 %. Damit hat das Regierungslager weiterhin eine satte Mehrheit im Parlament. Die Wahlbeteiligung war für serbische Verhältnisse sehr hoch und lag bei knapp 60 % (DS 4.4.2022; vergleiche FAZ 4.4.2022).
Serbien verfügt über ein Mehrparteiensystem, das neben der regierenden SNS und der langjährig an der Regierung beteiligten Sozialistischen Partei Serbiens SPS weitere proeuropäische, aber auch nationalistische und prorussisch/anti-europäische Parteien und Minderheitenparteien umfasst, darunter viele weitere meist sehr kleine und auf einzelne Persönlichkeiten zugeschnittene Parteien. Seit den Wahlen vom 21.6.2020 gibt es keine richtige parlamentarische Opposition mehr, da außer wenigen Abgeordneten von nationalen Minderheitenparteien alle Parlamentarierinnen und Parlamentarier Teil der Regierungskoalition sind. Auch nach dem Wechsel des SNS-Vorsitzenden Aleksandar Vu?i? vom Amt des Ministerpräsidenten ins Amt des Staatspräsidenten 2017 bleibt er faktisch die zentrale politische Figur (AA 18.10.2021).
Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit kompetitiven Mehrparteienwahlen, aber in den letzten Jahren hat die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich ausgehöhlt und Druck auf unabhängige Medien, die politische Opposition und Organisationen der Zivilgesellschaft ausgeübt (FH 28.2.2022).
Die 250 Abgeordneten des Parlaments werden für vier Jahre gewählt. Die Parteien müssen mindestens 3 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, um sich für die proportionale Sitzverteilung zu qualifizieren. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und die Amtszeit des Präsidenten ist auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt (OSZE 29.12.2021).
Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen. Im Dezember 2015 bzw. Juli 2016 wurden die prioritären Kapitel zu Kosovo (35) und Rechtsstaatlichkeit (23 und 24) eröffnet. Im Jahr 2020 kam es aufgrund nur geringer Fortschritte bei den Rechtsstaatsreformen (auch in Zusammenhang mit Neuwahlen und der Covid-19-Pandemie) erstmals nicht zu weiteren Kapiteleröffnungen. Seit dem 29.6.2017 ist die Regierung unter Premierministerin Brnabi? im Amt, nach Neuwahlen am 21.6.2020 wurde sie am 28.10.2020 als Premierministerin bestätigt. Ihre Regierung bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China. Seit 2012 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen Kosovo und Serbien zur Normalisierung der bilateralen Beziehungen. Der Dialogprozess führte zu einer deutlichen Verbesserung des kosovarisch-serbischen Verhältnisses und zum Abbau von Spannungen in der Region. Entscheidende Übereinkünfte wurden 2013 und 2015 geschlossen. Allerdings steht die Umsetzung einer Reihe von Vereinbarungen nach wie vor aus. Aktuell richten sich die Bemühungen darauf, dem Ziel eines umfassenden Abkommens zur vollständigen Normalisierung näherzukommen, das u. a. auch für den EU-Beitritt erforderlich ist (AA 18.10.2021).
Serbien hat am 14.12.2021 vier weitere Verhandlungskapitel auf dem Weg in die EU geöffnet. Es handelt sich dabei um Klimawandel und Umwelt, Energie, Verkehrspolitik und transeuropäisch Infrastruktur. Insgesamt hat Belgrad nun, seit Beginn der Beitrittsgespräche im Jahr 2015, 22 Verhandlungskapitel geöffnet. EU?Beamte warnen Belgrad jedoch, dass Fortschritte im Prozess noch von weiteren Reformen und der Normalisierung der Beziehungen zum Kosovo abhängen (VB 8.3.2022).
Am 14.12.2021 hat in Brüssel die dreizehnte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit Serbien stattgefunden. Serbiens Fortschritte bei der Vorbereitung auf den Beitritt werden weiterhin entscheidend für das Vorankommen der Verhandlungen sein, wie im Verhandlungsrahmen festgelegt. Fortschritte bei den Kapiteln über Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte sowie bei der Normalisierung der Beziehungen Serbiens zum Kosovo gemäß dem Verhandlungsrahmen sind weiterhin von entscheidender Bedeutung und werden das Gesamttempo der Beitrittsverhandlungen bestimmen (ER 14.12.2021).
Serbien ist auf die EU?Mitgliedschaft mäßig vorbereitet. In Bezug auf die bilateralen Beziehungen wird hervorgehoben, dass die Beziehungen Serbiens zu Montenegro von anhaltenden Spannungen geprägt sind. Es gab anhaltende Spannungen bei Themen und Ereignissen im Zusammenhang mit der serbisch?orthodoxen Kirche, was zu einer Zunahme nationalistischer Rhetorik führte. Serbien ist auch im Bereich der gemeinsamen Außen?, Sicherheits- und Verteidigungspolitik mäßig vorbereitet (EK 19.10.2022).
Seit 2017 ist Alexander Vucic Präsident Serbiens. Und seit Jahren wird im Land immer wieder gegen den autokratischen Regierungsstil Vucics demonstriert. Der Vorwurf: Der Präsident hat Serbien in einen Parteistaat verwandelt und habe die wichtigsten Medien des Landes unter seiner Kontrolle. Die Opposition in Serbien ist schwach und zersplittert (LPB o.D.).
Russlands Krieg gegen die Ukraine spaltet die Meinung der Serben. Viele halten zum Kreml - allein aus Protest gegen die NATO - und ziehen vor die russische Botschaft in Belgrad mit prorussischen Parolen. Serbiens Präsident Aleksandar Vucic verhält sich zwiespältig. Serbien ist EU-Beitrittskandidat, hält aber auch historisch enge Beziehungen zu Russland und ist zudem abhängig von russischem Gas und Öl. Vucic formulierte zwar in einer Rede "volle Unterstützung für die territoriale Integrität der Ukraine", an Sanktionen gegen Russland werde sich Serbien aber nicht beteiligen. Weil im Text der UN-Resolution gegen den russischen Einmarsch in der Ukraine Sanktionen nicht erwähnt werden, stimmte Serbien am 2.3.2022 aber dafür (TS 5.3.2022).
Rechtsextreme serbische Organisationen, von denen einige dafür bekannt sind, mit dem Neonazismus zu kokettieren, haben sich zusammengeschlossen, um das Versprechen des Kremls zu unterstützen, die Ukraine zu "entnazifizieren", und haben Applaus von gleichgesinnten Gruppen in Russland erhalten. Die rechtsextreme, migrantenfeindliche Volkspatrouille war eine der Hauptgruppen hinter einem pro-russischen Marsch in der serbischen Hauptstadt Belgrad am 4.3.2022, die die Serben aufforderte, sich hinter "das russische und belarussische Volk in ihrem Kampf gegen die Nazi- und pro-westliche Regierung aus Kiew" zu stellen. Die Menge skandierte die Namen des russischen Präsidenten Wladimir Putin und des bosnisch-serbischen Kriegskommandanten Ratko Mladic, der eine lebenslange Haftstrafe für Völkermord und andere Kriegsverbrechen während des Bosnienkrieges 1992-95 verbüßt. Unter den Demonstranten waren serbische Mitglieder des berüchtigten, vom Kreml unterstützten Bikerclubs Night Wolves sowie eine Reihe von Personen, die zuvor beschuldigt wurden, an der Seite von russisch unterstützten Separatisten in der Ostukraine gekämpft zu haben. Laut Radio Free Europe organisierte der Verein Eastern Alternative in der bosnischen östlichen Stadt Bratunac, einen kleinen Protest zur Unterstützung Russlands (BI 10.3.2022).
Der serbische Innenminister hat im Juli 2021 anlässlich des 13. Gründungstages seiner Sozialistischen Bewegung, eines kleinen Bündnispartners der regierenden Serbischen Fortschrittlichen Partei (SNS) von Aleksandar Vucic, für die "Errichtung einer serbischen Welt" plädiert. Bei manch einem Beobachter weckte diese Äußerung Erinnerungen an die Groß-Serbien-Idee des Regimes von Slobodan Milosevic. Sowohl in Serbien als auch in der gesamten Region löste diese Äußerung große Besorgnis aus (Die Presse 19.7.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.12.2021a): Serbien, politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/innen/207554, Zugriff 20.4.2022
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 18.4.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
? BI - Balkan Insight (10.3.2022): Analysis, At Pro-Russian Balkan Rallies, a Who’s Who of the Far-Right - Protest in support of Russia in Belgrade, https://balkaninsight.com/2022/03/10/at-pro-russian-balkan-rallies-a-whos-who-of-the-far-right/, Zugriff 18.4.2022
? Die Presse (19.7.2021): Außenpolitik, Serbiens Innenminister Vulin will "serbische Welt" errichten, https://www.diepresse.com/6010123/serbiens-innenminister-vulin-will-serbische-welt-errichten, Zugriff 20.4.2022
? DS - Der Standard (4.4.2022): International, Europa, Serbien, Vu?i? gewinnt serbische Präsidentenwahl mit 59,5 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000134643987/serbiens-praesident-vucic-gewinnt-praesidentschaftswahl-mit-59-5-prozent, Zugriff 18.4.2022
? EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
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? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (4.4.2022): Wahl in Serbien: Vucic erklärt sich zum Sieger, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/serbien-praesident-vucic-steht-laut-hochrechnung-vor-wiederwahl-17932591.html, Zugriff 18.4.2022
? FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068796.html, Zugriff 11.4.2022
? LPB - Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (o.D.): Infoportal östliches Europa, Politisches System und aktuelle Politik in Serbien, https://osteuropa.lpb-bw.de/serbien-politisches-system, Zugriff 15.4.2022
? OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (29.12.2021): Serbia, Presidential and Early Parliamentary Elections, 3 April 2022: Needs Assessment Mission Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/0/509426.pdf, Zugriff 15.4.2022
? TS - Tagesschau (5.3.2022): Serbien und der Ukraine-Krieg - Ein Land im Zwiespalt, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/proteste-serbien-russland-ukraine-101.html, Zugriff 15.4.2022
? VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Sicherheitslage
Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.9.2021 einigten sich Pristina und Belgrad dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine "sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit" im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der "Gegenseitigkeit" gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 2.10.2021).
Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 28.1.2022b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 28.1.2022).
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 18.10.2021).
Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Da Serbien den kosovarischen Zollstempel nicht akzeptiert und anerkennt, kann der Kosovo keinerlei Waren nach Serbien exportieren. Auch zwischen Serbien und Kroatien existieren weiterhin ungelöste Grenzfragen. Zwar haben sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, eine endgültige Lösung der Territorialansprüche und Fragen der Nutzung der Donau ist jedoch noch nicht in Sicht. Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungeklärte Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Verhandlungsstillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Gespräche aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 12.2021).
Kroatische Truppen im Kosovo sorgten für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens. Die kroatischen Truppen, 130 Soldaten und sechs Soldatinnen wurden am 22.11.2021 offiziell in den Kosovo verabschiedet. Es gab in Serbien keine weiteren Reaktionen seitens der politischen Führungsspitze (VB 8.3.2022).
Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 19.10.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
? BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Ru?stung und Entwicklung in Empfa?ngerla?ndern deutscher Ru?stungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022
? DS - Der Standard (2.10.2021): International, Serbien, Streit, Kosovo und Serbien geben blockierte Grenzübergänge frei, https://www.derstandard.at/story/2000130133193/kosovo-und-serbien-geben-blockierte-grenzuebergaenge-frei, Zugriff 15.4.2022
? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.1.2022): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 18.4.2022
? EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
? VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die serbischen Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassreden oder die Leugnung von Kriegsverbrechen. Im Laufe des Jahres 2021 nahmen verurteilte oder mutmaßliche Kriegsverbrecher gemeinsam mit dem Präsidenten, dem Innenminister, lokalen Regierungsvertretern und Beamten des Innenministeriums an öffentlichen Veranstaltungen teil (USDOS 12.4.2022).
Die Mehrheit der WählerInnen stimmt bei einem Referendum für eine unabhängigere Justiz. Die Reform ist Voraussetzung für Serbiens EU-Beitritt. Am Ende stimmten 57,6 % für und 41,4 % gegen die Verfassungsänderung (TAZ 17.1.2022). Das serbische Parlament hat am Abend des 9.2.2022 die Gesetzesentwürfe zur Änderung der Verfassung und des Verfassungsgesetzes verabschiedet. Die Änderungen sehen vor, dass die Richter und Staatsanwälte nicht mehr vom Parlament, sondern vom Hohen Justizrat und vom Hohen Rat der Staatsanwälte gewählt werden. Sie beinhalten die Umbenennung des Obersten Kassationsgerichts in Oberster Gerichtshof. Gewählt wurden auch der Vorsitzende und die Mitglieder der Republikanischen Wahlkommission (RIK), sowie 29 stellvertretende Staatsanwälte und 16 Richter (B92.net 9.2.2022).
Es bestehen Defizite insbesondere mit Blick auf die Unabhängigkeit der Justiz. Eine Verfassungsänderung diesbezüglich wird wieder im Parlament diskutiert, nachdem sie 2018 vorerst auf Eis gelegt worden war. Art. 4 der serbischen Verfassung postuliert in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4 die Unabhängigkeit der Justiz. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein für Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz (AA 18.10.2021).Es bestehen Defizite insbesondere mit Blick auf die Unabhängigkeit der Justiz. Eine Verfassungsänderung diesbezüglich wird wieder im Parlament diskutiert, nachdem sie 2018 vorerst auf Eis gelegt worden war. Artikel 4, der serbischen Verfassung postuliert in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4 die Unabhängigkeit der Justiz. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein für Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz (AA 18.10.2021).
Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen Ombudsmann gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigem Verhalten der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justizbehörden (VB 8.3.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
? B92.net - serbische Online Tageszeitung (9.2.2022): Promenjen Ustav Srbije (Änderung der serbischen Verfassung), https://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2022&mm=02&dd=09&nav_category=11&nav_id=2102704, Zugriff 18.4.2022
? TAZ - die Tageszeitung (17.1.2022): Justiz in Serbien: Ja zu einer Reform der Verfassung, https://taz.de/Justiz-in-Serbien/!5826306/, Zugriff 18.4.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
? VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Sicherheitsbehörden
Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind nach wie vor ein Problem, auch wenn es einige Fortschritte dabei gibt, korrupte Polizeibeamte zur Rechenschaft zu ziehen. Im Laufe des Jahres 2021 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 reichte die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete dieses Büro 106 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um Korruption und Wirtschaftsverbrechen zu untersuchen. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 hat die Abteilung 49 Strafanzeigen wegen des Verdachts der Korruption erstattet. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 12.4.2022). Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“ (BICC 12.2021).
Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: Einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 12.2021).
Die Tätigkeit der Polizei des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 18.10.2021).
Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 8.3.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
? BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Ru?stung und Entwicklung in Empfa?ngerla?ndern deutscher Ru?stungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
? VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Korruption
Korruption ist ein weitverbreitetes Phänomen. Ein Beispiel ist das serbische Gesundheitswesen. Zugang zu Behandlungen ist oftmals nur über persönliche Beziehungen oder nach Zahlung finanzieller Zuwendungen möglich oder wird dadurch erheblich beschleunigt oder verbessert (AA 18.10.2021). Die Straflosigkeit und Korruption im Sicherheitssektor bleiben weiterhin ein großes Problem (BICC 12.2021).
Laut EU-Bericht hat Serbien begrenzte Fortschritte bei der Korruptionsprävention- und -bekämpfung während des Berichtszeitraums gemacht. Die Empfehlung zur Korruptionsprävention wurde insofern umgesetzt, als die Rolle der Agentur für Korruptionsprävention durch das neue Gesetz zur Korruptionsprävention gestärkt wurde, das auch von der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) im November 2020 beschlossen wurde. Allerdings kam GRECO auch zu dem Schluss, dass das Gesetz zur Korruptionsprävention 2020 Mängel aufweist, die seine Anwendung gefährden könnte. Neue Änderungen des Gesetzes wurden im September 2021 verabschiedet. Diesbezügliche Empfehlungen des vergangenen Jahres harren allerdings weiterhin der Umsetzung, um die Ziele der Präventions- und Repressionspolitik zu operationalisieren und die Korruption wirksam bekämpfen zu können. Die Zahl der Anklageerhebungen und die Zahl der erstinstanzlichen Verurteilungen in Fällen von Korruption auf höchster Ebene sind im Vergleich zu den Vorjahren weiter zurückgegangen (EK 19.10.2021).
Laut Gesetz ist die Beamtenkorruption strafbar. In der Öffentlichkeit herrscht der Eindruck, dass das Gesetz nicht konsequent und systematisch umgesetzt wird und dass einige hochrangige Beamte ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt sind. Eine Antikorruptionsabteilung des Innenministeriums wurde eingerichtet, um gegen Korruption und Wirtschaftsverbrechen zu ermitteln. In den ersten acht Monaten des Jahres hat die Abteilung 49 Strafanzeigen wegen des Verdachts auf Korruptionsstraftaten gestellt. 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption im Regierungsapparat. Die Regierung meldete eine Zunahme der strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsfällen auf unterer bis mittlerer Regierungsebene. Aufsehenerregende Verurteilungen von hochrangigen Regierungsmitgliedern wegen Korruption waren jedoch selten. Korruption ist in vielen Bereichen weit verbreitet und bleibt ein besorgniserregendes Problem (USDOS 12.4.2022).
Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index 2021 am 96. Platz (2020 Platz 94) von 180 Ländern mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (TI 2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
? BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Ru?stung und Entwicklung in Empfa?ngerla?ndern deutscher Ru?stungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022
? EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
? TI - Transparency International (2021): Corruption Perceptions Index 2021, Serbia, https://www.transparency.org/en/countries/serbia, Zugriff 18.4.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Serbiens Verfassung von 2006, die umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten enthält, garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten. Anzeichen für staatliche Repressionen liegen nicht vor. Seit 2020 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und Dialog, welches derzeit ein Gesetz zur Anerkennung der Gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erarbeitet. Nach Widerständen v. a. aus Reihen der serbisch-orthodoxen Kirche bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich angenommen wird. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht - bei in Teilen bleibenden Defiziten - internationalen Standards (AA 18.10.2021).
Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 19.10.2021).
Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung. Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z.B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 12.2021).
Das Europäische Parlament hat am 16.12.2021 in einer Entschließung gegenüber Serbien seine Besorgnis geäußert über die durch NGOs in Serbien aufgedeckte Vorwürfe von Zwangsarbeit, Verschleppung sowie deren menschenunwürdige Behandlung und Unterbringung von 500 vietnamesischen Arbeitskräften auf einer Baustelle einer chinesischen Autoreifenfabrik in Zrenjanin (Nordserbien). Des Weiteren kritisiert die Resolution die zunehmende Gewalt extremistischer und randalierender Gruppen sowie das gewaltsame und unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei gegen friedliche Umwelt-demonstrierende im Zusammenhang mit den landesweiten Bürgerprotesten gegen das umstrittene ausländische Investitionsprojekt einer geplanten Lithiummine. Die Proteste prangerten potenziell schädliche Auswirkungen auf die Umwelt an (BN 20.12.2021).
In Serbien gibt es eine entsprechende, unabhängige Ombudsstelle auf Staatsebene als auch Stellen auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 8.3.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.12.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw51-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 18.4.2022
? BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Ru?stung und Entwicklung in Empfa?ngerla?ndern deutscher Ru?stungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022
? EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
? VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert in Artikel 43 die Religionsfreiheit. Religionen können uneingeschränkt praktiziert werden. Das „Gesetz über Kirchen und Religionsgemeinschaften“ unterscheidet jedoch verschiedene Kategorien von Kirchen. Es gibt sieben „traditionelle“ Religionsgemeinschaften. Ungeachtet der von der Verfassung gebotenen konfessionellen Neutralität des Staates (Artikel 44 der Verfassung) genießt in der Praxis die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine einer Staatskirche nahekommende herausragende Stellung. Etwa 85 % der Bürgerinnen und Bürger Serbiens sind serbisch-orthodox. Da die bisherigen serbischen Regierungen (im Widerspruch zur Verfassung) das kanonische Recht der serbisch-orthodoxen Kirche faktisch als Teil der staatlichen Rechtsordnung betrachten, wird eine Reihe orthodoxer Kirchen, deren Wirken unter den ethnischen Minderheiten im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der serbisch-orthodoxen Kirche steht, von Staatsorganen immer wieder in ihrer Betätigung behindert. Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (u. a. Muslime und Juden, Mitglieder evangelischer Freikirchen, manchmal auch Katholiken) sind mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile bzw. gewalttätiger Angriffe nationalistischer Organisationen. Es gibt keine Anzeichen für eine diskriminierende Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis (AA 18.10.2021).
Die Verfassung untersagt die Errichtung einer Staatsreligion, garantiert die Gleichheit aller religiösen Gruppen, einschließlich das Recht, die Religion zu wechseln, verbietet die Aufstachelung zum Religionshass und religiöse Diskriminierung. Kleinere nicht-traditionelle religiöse Gruppen erklären, dass die Umsetzung von Gesetzen durch die staatlichen Behörden diskriminierend ist. Mehrere protestantische Gruppen behaupten weiterhin, dass ihrer Ansicht nach die allgemeine Öffentlichkeit immer noch Misstrauen gegenüber dem Protestantismus hegt, ihn falsch versteht und einige protestantische Glaubensrichtungen als "Sekten" bezeichnet werden. Wegen Anstiftung zur Diskriminierung, zum Hass oder zur Gewalt gegen eine Person oder Gruppe aus religiösen Gründen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von einem bis zehn Jahren vor (USDOS 12.5.2021).
Etwa 84,6 % der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5 %), Protestanten (1 %), Atheisten (1,1 %), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5 %). Etwa 3,1 % der Einwohner sind Muslime (CIA 18.1.2022).
Einigen Religionsgemeinschaften, z. B. christlichen Freikirchen, wurde die Registrierung bisher verwehrt. Dies gilt auch für eine Reihe orthodoxer Kirchen, deren Wirken im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der Serbisch-Orthodoxen Kirche steht und die von Staatsorganen in ihrer Betätigung behindert werden (nicht als autokephal anerkannte Mazedonisch- sowie Montenegrinisch-Orthodoxe Kirche). Diese Glaubensgemeinschaften haben weder die Möglichkeit einer amtlichen Registrierung noch der Errichtung eigener Gotteshäuser. Manche anderen Religionsgemeinschaften (vor allem evangelische Freikirchen) werden von nicht staatlichen Gruppierungen angefeindet, belästigt oder bedroht. Die kanonisch anerkannte Rumänisch-Orthodoxe Kirche ist nur in der Autonomen Provinz Vojvodina als „traditionelle Religionsgemeinschaft“ anerkannt. Die vom Gesetz privilegierten „traditionellen“ Kirchen/Religionsgemeinschaften sind die Serbisch Orthodoxe Kirche, die Römisch-Katholische Kirche, die Slowakisch-Evangelische Kirche, die Reformierte Christliche Kirche, die Evangelische Kirche, die Islamische Gemeinde und die Jüdische Gemeinde. Diese sieben Gruppen sind automatisch im staatlichen Register für Religionsgemeinschaften eingetragen, können sich die Mehrwertsteuer erstatten lassen und haben eigene Militärgeistliche. Auch dürfen sie neue Gebäude für Gottesdienste errichten, Immobilien besitzen, staatliche Subventionen beantragen, Bankkonten eröffnen, Restitutionsansprüche geltend machen und als Arbeitgeber fungieren (AA 18.10.2021).
Der Belgrader Patriarch Porfirije (Peric) hat mehrere Hassvorfälle gegen muslimische Bosniaken in der Stadt Priboj im Südwesten Serbiens scharf verurteilt. Porfirije äußerte zudem seine Enttäuschung darüber, dass auch Polizisten, also jene, die derartige Vorfälle eigentlich verhindert sollten, an einer der Aktionen beteiligt gewesen waren. Laut jüngsten Medienberichten sollen mehrere junge Männer in der Christnacht des orthodoxen Weihnachtsfestes (6. auf. 7. Januar 2022) mit Parolen wie „Es ist Weihnachten, schießt auf die Moscheen“ singend durch Priboj gezogen sein. In Facebook-Kommentaren wurde zudem der Imam der Stadt bedroht. In den Tagen zuvor hatte ein im Internet aufgetauchtes Video einer privaten Party von Grenzschutzbeamten bereits für internationale Schlagzeilen gesorgt. Die Männer waren gefilmt worden, als sie mit einem Lied feierten, das den Völkermord von Srebrenica und Kriegsverbrechen in Kroatien verherrlicht. Die Staatsanwaltschaft hat nach eigenen Angaben zu allen Vorfällen Ermittlungen eingeleitet. Der serbische Staatspräsident Aleksandar Vucic reiste kurzerhand zu einem Besuch nach Priboj und traf dort mit Gemeindepolitikern und Vertretern der örtlichen Religionsgemeinschaften zusammen, um sein Respekt gegenüber Muslime und Moscheen persönlich auszudrücken (Vatican News 14.1.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
? CIA [USA] (18.1.2022): The World Factbook, Serbia, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/serbia/#people-and-society, Zugriff 18.4.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051700.html, Zugriff 18.4.2022
? Vatican News (14.1.2022): Serbien: Patriarch verurteilt Hass gegen Bosniaken, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2022-01/porfirije-patriarch-serbien-hass-bosniaken-christen-muslime.html, Zugriff 18.4.2022
Ethnische Minderheiten
Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den internationalen Standards. Hierbei bestehen zusätzliche Rechte, die den Minderheiten ermöglichen, über einzelne Fragen bezüglich ihrer Kultur, Ausbildung und amtlichen Verwendung der Sprache und der Schrift im Einklang mit dem Gesetz zu entscheiden (VB 8.3.2022).
In Serbien gibt es 21 nationale und ethnische Minderheiten mit jeweils mehr als 2.000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. Einwohner einer Minderheit angehören. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend. Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Die serbische Regierung hat Anfang März 2016 einen Aktionsplan für Minderheiten (als Teil des Aktionsplans zum EU-Verhandlungskapitel) verabschiedet. Ein am 26.3.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich aber immer wieder bei der Implementierung. Die Antidiskriminierungsstrategie der Regierung ist im Januar 2018 ausgelaufen, eine neue Strategie wurde bislang noch nicht verabschiedet. Im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen (Rechtsstaatskapitel 23) ändert bzw. ergänzt Serbien die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Minderheitenschutz. Diverse Akteure (Minderheitenvertreter, Ombudsperson, OSZE, etc.) gaben diesbezüglich Empfehlungen ab. Die vollständige Umsetzung steht jedoch noch aus. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBTI) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z. B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen, offen lesbische Ministerpräsidentin). Menschen mit Behinderungen erfahren zudem faktische Benachteiligung und zählen zu den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in Serbien. Zu den Aufgaben der Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsperson gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte (AA 18.10.2021).
Seit 2003 bestehen von den Angehörigen der jeweiligen Minderheit gewählte nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Die Minderheitenräte berichten vereinzelt von Kooptierung ihrer Vorstände durch die Regierungspartei SNS. In Einzelfällen bestehen Streitigkeiten um Zugehörigkeit zu Minderheiten (bspw. zwischen Rumänen und Vlachen) sowie Wünsche um Anerkennung bestimmter weiterer Gruppen als Minderheit (etwa die sich von Kroaten abgrenzenden sog. Bunjevci in Subotica). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus (AA 18.10.2021).
Die nationalen Minderheitenräte - 23 an der Zahl - vertreten die ethnischen Minderheiten des Landes und verfügen über eine breite Kompetenz in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Minderheitensprachen. Die neuen Ratsmitglieder wurden nach den Minderheitenratswahlen 2018 für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Nach Angaben des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft erhielten 45.683 Schüler in Grund- und Sekundarschulen (5,6 % aller Schüler im Land) Unterricht in ihrer Muttersprache. Es gab keine Schulbücher in albanischer Sprache für Schüler der Sekundarstufe. Ethnische albanische Führer in den südlichen Gemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac sowie Bosniaken in der südwestlichen Region Sandzak beklagen, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert sind (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 24.4.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 24.4.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
? VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Albaner (Südserbien)
In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Eine im November 2013 per Gesetz erfolgte Neuordnung der Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften wird derzeit teilweise rückabgewickelt. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.1.2007 im serbischen Parlament vertreten. In den albanischen Siedlungsgebieten bemüht sich die Polizei um Anwerbung von albanischen Mitarbeitern. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Wie viele Albaner genau in Serbien leben, steht nicht fest, da die albanische Minderheit den Zensus 2011 boykottiert hat (AA 18.10.2021).
Im Bereich der Bildung sind weitere Fortschritte zu verzeichnen. Der Prozess der Vorbereitung und Herstellung von Lehrbüchern in Minderheitensprachen wurde fortgesetzt und führte zu positiven Ergebnissen, wie z. B. weiteren 24 zusätzlichen Lehrbüchern in albanischer Sprache. RTS (Radio Television Serbia) kommt immer noch nicht seiner Verpflichtung nach, als nationale Rundfunkanstalt genügend relevante Inhalte für alle nationalen Minderheiten bereitzustellen. Die für nationale Minderheiten bestimmten Inhalte beschränken sich auf nur eine Nachrichtensendung in albanischer Sprache auf RTS2 (EK 19.10.2021).
Laut Gesetz haben ethnische Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden, jedoch wurde dieses Recht nicht immer respektiert. Nach Angaben des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft erhielten 45.683 Schüler in Grund- und Sekundarschulen (5,6 % aller Schüler im Land) Unterricht in ihrer Muttersprache. Es gab jedoch keine Schulbücher in albanischer Sprache für Schüler der Sekundarstufe. Ethnische albanische Führer in den südlichen Gemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac beklagen, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert sind. Ethnische Albaner werden diskriminiert und sind in unverhältnismäßig hohem Maße von Arbeitslosigkeit betroffen. Die Adressen zahlreicher Albaner aus drei Gemeinden in Südserbien wurden "passiviert" (gelöscht), was zum Verlust persönlicher Dokumente und des Zugangs zu Gesundheits-, Bildungs- und Sozialdiensten führte. Laut dem Bericht des Europarats hat die Verwendung von Hassreden in den serbischen Medien zugenommen, wobei viele Politiker und Beamte keine Ausnahme sind. Roma, Albaner und Kroaten sind am häufigsten das Ziel von Hassreden und Diskriminierung (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
? EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
Bosniaken (Sandzak)
Die ethnischen Bosniaken (Muslime), die überwiegend im Südwesten des Landes (historisch „Sandžak“) leben, kämpfen mit ähnlichen Benachteiligungen wie die Albaner, sind jedoch politisch besser im serbischen Parlament repräsentiert. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht. Unbestätigte und teils abwegige Diskriminierungsvorwürfe und Verschwörungstheorien wurden zuletzt im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erhoben. Vom Bosniakischen Minderheitenrat wurden auch öffentlich weitreichende Autonomierechte für den „Sandžak“ gefordert (AA 18.10.2021). Laut Gesetz haben ethnische Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden, jedoch wurde dieses Recht nicht respektiert. Die Bosniaken in der südwestlichen Region Sandzak kritisieren, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert sind (USDOS 30.3.2021).
Medienberichten zufolge ist es in der Stadt Priboj in der Region Sandžak zu mehreren gegen die bosniakische Volksgruppe gerichteten Vorfällen gekommen. Am orthodoxen Weihnachtsabend (6.1.2022) rief eine Gruppe junger Männer auf der Straße in einem Lied zur Beschießung von Moscheen auf, zudem kursierten in sozialen Medien Beleidigungen und Drohungen gegen den Imam der Stadt. Zuvor hatten Unbekannte bereits eine Solidaritätserklärung mit dem als Kriegsverbrecher verurteilten bosnisch-serbischen General Ratko Mladi? an eine Hauswand gesprüht. Darüber hinaus zeigt ein an die Öffentlichkeit gelangtes Video eine Gruppe Polizisten, die auf einer privaten Feier in einer Gaststätte ein Lied singen, in dem Ortschaften in der Region als Schauplätze neuer Massentötungen von Bosniaken nach dem Vorbild Srebrenicas bezeichnet werden. Die Generalstaatsanwaltschaft und das Innenministerium leiteten Ermittlungen bzw. disziplinarische Maßnahmen ein (BN 17.1.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.1.2022): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw03-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 20.4.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022).
Fortschritte wurden bei der Rechtsangleichung unter anderem in den Bereichen Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer sowie Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Fortschritte erzielt. Jedoch ist Serbien im Bereich der Bewegungsfreiheit von Arbeitnehmern nur mäßig vorbereitet. Nach den Spannungen im Norden des Kosovo wurde im Rahmen des von der EU geförderten Dialogs am 30.9.2021 eine Vereinbarung zur Deeskalation und eine befristete Maßnahme für Nummernschilder Fragen. Die EU erwartet von den Parteien, dass sich die konstruktiv an diesem Prozess beteiligen, um die Bewegungsfreiheit der Bürger zu gewährleisten (EK 19.10.2021).
In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 28.2.2022b; vgl. BMEIA 28.2.2022).In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 28.2.2022b; vergleiche BMEIA 28.2.2022).
Ab 23.10.2021 wurde die 3G Regel, bzw. Impfzertifikate für Gastronomie, Kasinos, Wettbüros etc. eingeführt. Diese Regel gilt ab 22 Uhr, bzw. ab dem 8.11.2021 ab 20 Uhr bis zur Sperrstunde. Die Arbeitszeiten der Lokale sind nicht mehr eingeschränkt. Der Schulunterricht wird ab 21.2.2022 wieder unmittelbar, in Schulen abgewickelt. In geschlossenen Räumen, bei Konzerten und verschiedenen Veranstaltungen dürfen sich höchstens 500 Personen versammeln (VB 8.3.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022
? BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.2.2022): https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 20.4.2022
? EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 19.4.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
? VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Grundversorgung / Wirtschaft
Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert. Dieser sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 % (2015) kontinuierlich auf 9 % (2020) gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 26,6 % (2020) aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Das Nettodurchschnittseinkommen hat sich erhöht, bleibt mit 510 Euro 2020 (2019: 465 Euro) jedoch vergleichsweise niedrig. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das monatliche Nettodurchschnittseinkommen lag 2020 bei 510 Euro. Die Durchschnittsrente 2020 lag bei umgerechnet 236 Euro. Die Inflationsrate 2020 betrug 1,3 %. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina (v.a. zweitgrößte Stadt Novi Sad) die Durchschnittseinkommen über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2019 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 18.10.2021).
Das für Dezember 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 102.196,00 RSD (ca. EUR 868,50), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 74.629,00 RSD (ca. EUR 634,00) betrug (RZS 25.2.2022). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Januar 2022 30.978,00 RSD (ca. EUR 263,00) (PIO RS 2.2022).
Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.646,00 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.794,00 US-Dollar prognostiziert (Statista 21.1.2022a).
Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 9,5 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,3 % prognostiziert (Statista 21.1.2022b).
Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 26,6 % (2020) aber weiterhin hoch. Dabei wird einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen. Im Ergebnis werden die Arbeitslosenzahlen inoffiziell höher geschätzt als die oben ausgewiesenen. Vielen Bürgerinnen und Bürgern Serbiens gelingt es nur durch illegale Beschäftigungsverhältnisse, ihre Existenz zu sichern. Aus dem Bereich der arbeitsfähigen Bevölkerung (15-64 Jahre) sind rund 286.000 Personen arbeitslos, davon aus dem Bereich Gastwirtschaft und Tourismus 20.300 (serbisches Arbeitsamt NSZ) (AA 18.10.2021).
Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini?Schengen?Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 8.3.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
? PIO RS - Republi?ki Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje (Republikanische Pensions- und Invalidenversicherungsanstalt) (25.1.2022): Prose?na penzija (Durchschnittliche Pensionshöhe), https://www.pio.rs/, Zugriff 18.4.2022
? RZS - Republi?ki zavod za statistiku (Republikanisches Statistikamt) (25.2.2022): Prose?ne zarade po zaposlenom, decembar 2021. (Durchschnittliches Einkommen, Dezember 2021), https://www.stat.gov.rs/sr-Latn/oblasti/trziste-rada/zarade, Zugriff 18.4.2022
? Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (21.1.2022a): Serbien, Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in jeweiligen Preisen von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 18.4.2022
? Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (21.1.2022b): Serbien, Arbeitslosenquote von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368654/umfrage/arbeitslosenquote-in-serbien/, Zugriff 18.4.2022
? VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Sozialbeihilfen
Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein. Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten. Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger/-innen. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger/-innen bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 2021).
Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürgerinnen und Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NSZ verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 18.10.2021).
Seit dem 1. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Ab Jänner 2022 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.326,47 RSD (EUR 28,43). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.324,40 RSD (EUR 36,97). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.989,71 (EUR 42,65) (VB 8.3.2022).
Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
? IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022
? VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des klinischen Zentrums „Zvezdara“ (VB 8.3.2022).
Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021).Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in Gesetzgebungsperiode zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021).
Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen BürgerInnen oder ArbeitgeberInnen im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige BürgerInnen sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose BürgerInnen sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die PatientInnen hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021).
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vgl. EDA 8.2.2022).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vergleiche EDA 8.2.2022).
Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 18.10.2021).
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 18.10.2021).
Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 18.10.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022
? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.2.2022): Außenpolitik, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html#eda8d4e7e, Zugriff 18.4.2022
? IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022
? SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse, 25. August 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 18.4.2022
? VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Rückkehr
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 18.10.2021).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich (siehe Kapitel 7). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM CFS 2021).
In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vgl. BMEIA 8.2.2022).In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vergleiche BMEIA 8.2.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
? BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.2.2022): https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 20.4.2022
? IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Serbien sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.08.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten und dort als authentisch (echt) klassifizierten serbischen Reisepasses Nr. XXXX fest. Seine Behauptung zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, wonach er kosovarischer Staatsbürger sei, entbehrt angesichts seines vorliegenden serbischen Reisepasses jeglicher Grundlage.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten und dort als authentisch (echt) klassifizierten serbischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Seine Behauptung zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, wonach er kosovarischer Staatsbürger sei, entbehrt angesichts seines vorliegenden serbischen Reisepasses jeglicher Grundlage.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schul- und Ausbildung, seiner Berufserfahrung, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.
Die Zeiten, in denen er unter seiner slowakischen Alias-Identität angemeldeten Erwerbstätigkeiten in Österreich nachging, gehen aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor. Dass er ansonsten bereits ab dem Jahr 2016 oder 2017 immer wieder "schwarz" in Österreich gearbeitet hat, räumte er selbst vor dem BFA ausdrücklich ein. Auch in der Beschwerdeverhandlung gab er zu Protokoll, in Wien in den Jahren 2017, 2018, 2019 „und auch ab und zu während Corona“ als Türsteher gearbeitet zu haben.
Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte. Insbesondere hat er keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch einen persönlichen Eindruck davon verschaffen, dass er über keine nennenswerten Deutsch-Kenntnisse verfügt.
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die Feststellungen bezüglich seiner dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlung sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung fußen auf dem Inhalt des betreffenden, seitens des Bundesverwaltungsgerichts beim Landesgericht XXXX angeforderten Strafurteils.Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die Feststellungen bezüglich seiner dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlung sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung fußen auf dem Inhalt des betreffenden, seitens des Bundesverwaltungsgerichts beim Landesgericht römisch 40 angeforderten Strafurteils.
2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er in seinem Herkunftsstaat Serbien infolge seiner Konversion zum Islam mehrfach von Privatpersonen bedroht worden sei. Als Beweismittel brachte er dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossene Screenshots diverser Drohnachrichten in Vorlage, welche er im Mai 2021 angeblich auf sein Handy erhalten habe.
Der Inhalt dieser serbisch-sprachigen Nachrichten wurde der gerichtlich beeideten Dolmetscherin bereits im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung am 23.08.2023 zur Übersetzung vorgelegt. Konkrete Drohungen sind den Nachrichten keine zu entnehmen, lediglich ein wechselseitiger Diskurs über Religionen und eher niederschwellige Beschimpfungen mit Aussagen wie „Verräter“, „dumm“, „Feigling‘“, oder „schämst du dich nicht?“. Auch gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, über Instagram immer wieder Drohnachrichten zu erhalten, wobei es ihm sichtlich schwer fiel, konkret zu benennen, von wem er denn letztlich eine Verfolgung infolge seiner Konversion zum Islam zu befürchten habe. In der Verhandlung verwies er – ähnlich wie im Administrativverfahren - wiederum nur vage auf „Personen im organisierten Verbrechen“, eine davon heiße „Edo“. Auch wisse er nicht, von wem die als Beweismittel vorgelegten Nachrichten vom Mai 2021 stammen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt jedoch ohnedies zu dem Schluss, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage, ob dieses überhaupt glaubhaft ist – keinerlei Asylrelevanz zukommt.
Eine staatliche Verfolgung von Moslems in Serbien existiert nicht. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und die Gleichheit aller religiösen Gruppen, einschließlich das Recht, die Religion zu wechseln, verbietet die Aufstachelung zum Religionshass und religiöse Diskriminierung. Der Islam gehört zu den sieben "traditionellen" Religionsgemeinschaften in Serbien und sind immerhin etwa 3,1 % der Einwohner Muslime (vgl. Punkt II.1.3.).Eine staatliche Verfolgung von Moslems in Serbien existiert nicht. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und die Gleichheit aller religiösen Gruppen, einschließlich das Recht, die Religion zu wechseln, verbietet die Aufstachelung zum Religionshass und religiöse Diskriminierung. Der Islam gehört zu den sieben "traditionellen" Religionsgemeinschaften in Serbien und sind immerhin etwa 3,1 % der Einwohner Muslime vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.).
Eine wie seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte, von Privatpersonen ausgehende Verfolgung kann hingegen nur dann Asylrelevanz entfalten, sofern der Staat im Hinblick auf eine solche nicht schutzfähig sowie schutzwillig ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0076, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Ungeachtet etwaiger Korruptionsproblematiken verfügt Serbien grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat und gibt es keinerlei konkrete Hinweise, dass Bedrohungen, wie sie seitens der Beschwerdeführer gegenständlich geschildert wurden, von den serbischen Behörden nicht ordnungsgemäß verfolgt würden (vgl. Punkt II.1.3.). Umstände, welche diese Annahme in Zweifel ziehen würden, wurden seitens der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgebracht, zumal er in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich einräumte, gar nicht erst den Versuch unternommen zu haben, sich mit seinem Anliegen hilfesuchend an die serbischen Sicherheitsbehörden zu wenden.Eine wie seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte, von Privatpersonen ausgehende Verfolgung kann hingegen nur dann Asylrelevanz entfalten, sofern der Staat im Hinblick auf eine solche nicht schutzfähig sowie schutzwillig ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0076, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Ungeachtet etwaiger Korruptionsproblematiken verfügt Serbien grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat und gibt es keinerlei konkrete Hinweise, dass Bedrohungen, wie sie seitens der Beschwerdeführer gegenständlich geschildert wurden, von den serbischen Behörden nicht ordnungsgemäß verfolgt würden vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Umstände, welche diese Annahme in Zweifel ziehen würden, wurden seitens der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgebracht, zumal er in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich einräumte, gar nicht erst den Versuch unternommen zu haben, sich mit seinem Anliegen hilfesuchend an die serbischen Sicherheitsbehörden zu wenden.
Sofern in der Beschwerde ergänzend ins Treffen geführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Serbien auch „aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Kosovaren“ diskriminiert werde, ist zu betonen, dass unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN).Sofern in der Beschwerde ergänzend ins Treffen geführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Serbien auch „aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Kosovaren“ diskriminiert werde, ist zu betonen, dass unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN).
Derartige Verfolgungshandlungen in Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit wurden seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise behauptet und garantiert die serbische Verfassung überdies allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den internationalen Standards. Hierbei bestehen zusätzliche Rechte, die den Minderheiten ermöglichen, über einzelne Fragen bezüglich ihrer Kultur, Ausbildung und amtlichen Verwendung der Sprache und der Schrift im Einklang mit dem Gesetz zu entscheiden. Die albanische Minderheit ist zudem seit den Parlamentswahlen vom 21.01.2007 im serbischen Parlament vertreten (vgl. Punkt II.1.3.). Eine staatliche Verfolgung von Kosovo-Albanern in Serbien besteht somit ebenfalls nicht und ist auch nicht ersichtlich, dass die Diskriminierungen, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sein soll, ein derartiges Ausmaß erreicht hätten, dass er dadurch in seiner Lebensführung – etwa durch einen gänzlichen Ausschluss vom Bildungs- oder Arbeitsmarkt – maßgeblich beeinträchtigt gewesen wäre, zumal er selbst stringent im Verfahren vorbrachte, seine Probleme hätten erst dann begonnen, als er sich (ausgehend von seinen diesbezüglich divergierenden Angaben ab dem Jahr 2017 oder 2019) dem Islam zugewandt habe.Derartige Verfolgungshandlungen in Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit wurden seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise behauptet und garantiert die serbische Verfassung überdies allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den internationalen Standards. Hierbei bestehen zusätzliche Rechte, die den Minderheiten ermöglichen, über einzelne Fragen bezüglich ihrer Kultur, Ausbildung und amtlichen Verwendung der Sprache und der Schrift im Einklang mit dem Gesetz zu entscheiden. Die albanische Minderheit ist zudem seit den Parlamentswahlen vom 21.01.2007 im serbischen Parlament vertreten vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Eine staatliche Verfolgung von Kosovo-Albanern in Serbien besteht somit ebenfalls nicht und ist auch nicht ersichtlich, dass die Diskriminierungen, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sein soll, ein derartiges Ausmaß erreicht hätten, dass er dadurch in seiner Lebensführung – etwa durch einen gänzlichen Ausschluss vom Bildungs- oder Arbeitsmarkt – maßgeblich beeinträchtigt gewesen wäre, zumal er selbst stringent im Verfahren vorbrachte, seine Probleme hätten erst dann begonnen, als er sich (ausgehend von seinen diesbezüglich divergierenden Angaben ab dem Jahr 2017 oder 2019) dem Islam zugewandt habe.
Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er hat in Serbien seine Schulbildung durchlaufen und den Beruf des Einzelhandelskaufmannes und des Security erlernt, mit welchem er – ebenso wie als Betreiber eines Fitnessstudios und einer Pizzeria – seinen Lebensunterhalt bestritt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Sofern er in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass es ihm infolge von Diskriminierungen aufgrund seiner Konversion zum Islam zusehends schwerer gefallen sei, in Serbien einer Arbeit nachzugehen, ist zu betonen, dass sich aus den Länderberichten auch keinerlei Hinweise auf einen generellen Ausschluss von Moslems vom serbischen Arbeitsmarkt ergeben und räumte der Beschwerdeführer in der Verhandlung überdies selbst ein, dass er etwa zuletzt bis zu seiner Ausreise nach Novi Pazar übersiedelte, wo der überwiegende Teil der Bevölkerung muslimisch sei und er auch sogleich eine Anstellung in einem Fitnessstudio gefunden habe. Darüber hinaus verfügt er über ein umfangreiches familiäres Netzwerk in Serbien, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Doch selbst wenn er keine familiäre Unterstützung erfahren sollte, ist die Grundversorgung der Bevölkerung in Serbien gesichert und hat der Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger im Bedarfsfall auch Zugang zum dortigen Sozialsystem (vgl. Punkt II.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er hat in Serbien seine Schulbildung durchlaufen und den Beruf des Einzelhandelskaufmannes und des Security erlernt, mit welchem er – ebenso wie als Betreiber eines Fitnessstudios und einer Pizzeria – seinen Lebensunterhalt bestritt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Sofern er in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass es ihm infolge von Diskriminierungen aufgrund seiner Konversion zum Islam zusehends schwerer gefallen sei, in Serbien einer Arbeit nachzugehen, ist zu betonen, dass sich aus den Länderberichten auch keinerlei Hinweise auf einen generellen Ausschluss von Moslems vom serbischen Arbeitsmarkt ergeben und räumte der Beschwerdeführer in der Verhandlung überdies selbst ein, dass er etwa zuletzt bis zu seiner Ausreise nach Novi Pazar übersiedelte, wo der überwiegende Teil der Bevölkerung muslimisch sei und er auch sogleich eine Anstellung in einem Fitnessstudio gefunden habe. Darüber hinaus verfügt er über ein umfangreiches familiäres Netzwerk in Serbien, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Doch selbst wenn er keine familiäre Unterstützung erfahren sollte, ist die Grundversorgung der Bevölkerung in Serbien gesichert und hat der Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger im Bedarfsfall auch Zugang zum dortigen Sozialsystem vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Auch ist der Beschwerdeführer angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage und politischen Lage in Serbien nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Nicht zuletzt gilt Serbien gemäß § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Auch ist der Beschwerdeführer angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage und politischen Lage in Serbien nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Nicht zuletzt gilt Serbien gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicherer Herkunftsstaat. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Er ist in Serbien nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner islamischen Konfession oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kosovo-Albaner ausgesetzt.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Er ist in Serbien nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner islamischen Konfession oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kosovo-Albaner ausgesetzt.
Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Serbien keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Serbien keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Serbien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Serbien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).
Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Serbien die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Serbien möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Serbien die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Serbien möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage und politischen Lage in seinem Herkunftsstaat auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Nicht zuletzt gilt Serbien gemäß § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage und politischen Lage in seinem Herkunftsstaat auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Nicht zuletzt gilt Serbien gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicherer Herkunftsstaat.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.
Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die nunmehrige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers – selbst wenn man von einem weitgehend durchgehenden Aufenthalt ab dem Jahr 2020 ausginge - jedenfalls nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die nunmehrige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers – selbst wenn man von einem weitgehend durchgehenden Aufenthalt ab dem Jahr 2020 ausginge - jedenfalls nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).
Abgesehen von den kurzzeitigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich als angemeldeter Arbeiter, welche er zudem unter einer falschen Identität als slowakischer Staatsangehöriger ausübte, vermochte er im Bundesgebiet auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen. Sollte es der Beschwerdeführer verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßter Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN).Abgesehen von den kurzzeitigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich als angemeldeter Arbeiter, welche er zudem unter einer falschen Identität als slowakischer Staatsangehöriger ausübte, vermochte er im Bundesgebiet auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen. Sollte es der Beschwerdeführer verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßter Umstände zu veranlassen vergleiche VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN).
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem ohne Sorgepflichten ist und sowohl über eine Schulbildung als auch Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Serbien niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er spricht offenkundig seine Muttersprache und hat Zugang zum serbischen Arbeitsmarkt. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Serbien wieder Fuß zu fassen.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem ohne Sorgepflichten ist und sowohl über eine Schulbildung als auch Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Serbien niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er spricht offenkundig seine Muttersprache und hat Zugang zum serbischen Arbeitsmarkt. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Serbien wieder Fuß zu fassen.
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies sein strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seiner rechtskräftigen Verurteilung durch ein österreichisches Straflandesgericht im Juli 2023 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zugrunde lag, wobei ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen besteht (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076, mwN).Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies sein strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seiner rechtskräftigen Verurteilung durch ein österreichisches Straflandesgericht im Juli 2023 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zugrunde lag, wobei ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen besteht vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076, mwN).
Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Integration, seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens sowie des Umstandes, dass er in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Dies wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert behauptet.Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Integration, seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens sowie des Umstandes, dass er in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Dies wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert behauptet.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist.
Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, da das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, da das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Schluss, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers – ungeachtet ob dieses den Tatsachen entspricht oder nicht – ohnedies keine Asylrelevanz zukommt, sodass dessen Glaubhaftigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung letztlich gar nicht näherzutreten war (vgl. Punkt II.2.2.).Das Bundesverwaltungsgericht gelangte auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Schluss, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers – ungeachtet ob dieses den Tatsachen entspricht oder nicht – ohnedies keine Asylrelevanz zukommt, sodass dessen Glaubhaftigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung letztlich gar nicht näherzutreten war vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.).
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung jedoch ohnedies dann aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt. Gegenständlich stammt der Beschwerdeführer aus Serbien, was gemäß § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt. Der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls gegeben.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung jedoch ohnedies dann aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt. Gegenständlich stammt der Beschwerdeführer aus Serbien, was gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt. Der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ist daher im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls gegeben.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Entscheidung gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Entscheidung gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides dem Grunde nach gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen, wobei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung spruchgemäß auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zu stützen war.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides dem Grunde nach gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen, wobei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung spruchgemäß auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zu stützen war.
3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides):
Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).
In der Beschwerde wurde dem Grunde nach zu Recht moniert, dass sich die belangte Behörde bei Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes auf keinen konkreten Tatbestand des § 53 FPG gestützt hatte („§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 0“) und der Beschwerdeführer auch keinen Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG verwirklicht habe.In der Beschwerde wurde dem Grunde nach zu Recht moniert, dass sich die belangte Behörde bei Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes auf keinen konkreten Tatbestand des Paragraph 53, FPG gestützt hatte („§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 0“) und der Beschwerdeführer auch keinen Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, FPG verwirklicht habe.
Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN), ist gegenständlich jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach Erlassung des angefochtenen Bescheides seitens eines österreichischen Straflandesgerichts wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt wurde.Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN), ist gegenständlich jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach Erlassung des angefochtenen Bescheides seitens eines österreichischen Straflandesgerichts wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt wurde.
Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Bestimmungen des § 53 FPG lauten:Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 53, FPG lauten:
„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[…]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[…]“
Es besteht im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Es besteht im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).
Insbesondere ist im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076, mwN) zu verweisen und zu betonen, dass sich seine Delinquenz im gegebenen Zusammenhang keineswegs auf die letztlich seiner Verurteilung zugrundeliegende Straftat beschränkte, wonach er sich im Mai 2023 mit drei auf seine Aliasidentität J.D. ausgestellten, totalgefälschten ausländischen öffentliche Urkunden, und zwar einem slowakischen Führerschein, Personalausweis (ID-Card) und Reisepass gegenüber Polizeibeamten bei seiner förmlichen Vernehmung als Beschuldigter ausgewiesen hatte. Vielmehr war er offenkundig systematisch über einen beträchtlichen Zeitraum mit diesen totalgefälschten Urkunden im Rechtsverkehr vor österreichischen Behörden aufgetreten, indem er etwa am 25.11.2022 vor einer Meldebehörde einen Hauptwohnsitz auf seine Aliasidentität J.D. anmeldete oder von 06.10.2022 bis 23.12.2022 sowie von 23.01.2023 bis 09.06.2023 unter seiner Aliasidentität J.D. angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nachging.Insbesondere ist im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076, mwN) zu verweisen und zu betonen, dass sich seine Delinquenz im gegebenen Zusammenhang keineswegs auf die letztlich seiner Verurteilung zugrundeliegende Straftat beschränkte, wonach er sich im Mai 2023 mit drei auf seine Aliasidentität J.D. ausgestellten, totalgefälschten ausländischen öffentliche Urkunden, und zwar einem slowakischen Führerschein, Personalausweis (ID-Card) und Reisepass gegenüber Polizeibeamten bei seiner förmlichen Vernehmung als Beschuldigter ausgewiesen hatte. Vielmehr war er offenkundig systematisch über einen beträchtlichen Zeitraum mit diesen totalgefälschten Urkunden im Rechtsverkehr vor österreichischen Behörden aufgetreten, indem er etwa am 25.11.2022 vor einer Meldebehörde einen Hauptwohnsitz auf seine Aliasidentität J.D. anmeldete oder von 06.10.2022 bis 23.12.2022 sowie von 23.01.2023 bis 09.06.2023 unter seiner Aliasidentität J.D. angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nachging.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters überdies grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich zu einer bedingten Freiheitsstrafe zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt erst wenige Wochen zurückliegt und er sich somit noch am Beginn seiner dreijährigen Probezeit befindet, ist auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters überdies grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich zu einer bedingten Freiheitsstrafe zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt erst wenige Wochen zurückliegt und er sich somit noch am Beginn seiner dreijährigen Probezeit befindet, ist auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.
In Bezug auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist überdies vor dem Hintergrund, dass er selbst eingeräumt hatte, ab dem Jahr 2016 oder 2017 immer wieder "schwarz" in Österreich gearbeitet zu haben, während seine einzigen beiden angemeldeten Beschäftigungsverhältnisse unter Täuschung der Sozialversicherungsträger über seine wahre Identität erfolgten, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN) und gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN) hervorzuheben.In Bezug auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist überdies vor dem Hintergrund, dass er selbst eingeräumt hatte, ab dem Jahr 2016 oder 2017 immer wieder "schwarz" in Österreich gearbeitet zu haben, während seine einzigen beiden angemeldeten Beschäftigungsverhältnisse unter Täuschung der Sozialversicherungsträger über seine wahre Identität erfolgten, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN) und gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN) hervorzuheben.
Darüber hinaus steht fest, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2022 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, jedoch erstmalig erst am 25.11.2022 – zudem noch unter einer falschen Identität – einen Wohnsitz in Österreich anmeldete. Somit hat er es auch unterlassen, gesetzeskonform in Einklang mit § 3 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 MeldeG innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme seiner Meldepflicht nachzukommen und sind auch Verstöße gegen das MeldeG bei der Beurteilung des Verhaltens eines Fremden keineswegs als unbedeutend zu werten und müssen demnach zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 14.04.1993, 93/18/0032, mwN).Darüber hinaus steht fest, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2022 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, jedoch erstmalig erst am 25.11.2022 – zudem noch unter einer falschen Identität – einen Wohnsitz in Österreich anmeldete. Somit hat er es auch unterlassen, gesetzeskonform in Einklang mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme seiner Meldepflicht nachzukommen und sind auch Verstöße gegen das MeldeG bei der Beurteilung des Verhaltens eines Fremden keineswegs als unbedeutend zu werten und müssen demnach zu seinen Lasten berücksichtigt werden vergleiche VwGH 14.04.1993, 93/18/0032, mwN).
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als gegeben angenommen werden. Eine Aufhebung des gegen ihn seitens der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes kommt daher nicht in Betracht.
Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).
Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als Voraussetzung, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden kann, u.a. insbesondere zu gelten hat, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im Falle des Beschwerdeführers unstreitig gegeben.Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als Voraussetzung, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden kann, u.a. insbesondere zu gelten hat, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im Falle des Beschwerdeführers unstreitig gegeben.
Ebenso wenig kamen im Verfahren maßgeblich intensive familiäre oder private Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten hervor und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung sämtlicher nunmehr hervorgekommener Umstände letztlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.
Da die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführer durch ein österreichisches Straflandesgericht vom 24.07.2023 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten (und die gegenständlich somit vorliegende Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG) seitens der belangten Behörde im Administrativverfahren noch unberücksichtigt geblieben war, war Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend zu berichtigten, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt wird, die dagegen erhobene Beschwerde jedoch dem Grunde nach ebenso gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Da die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführer durch ein österreichisches Straflandesgericht vom 24.07.2023 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten (und die gegenständlich somit vorliegende Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) seitens der belangten Behörde im Administrativverfahren noch unberücksichtigt geblieben war, war Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend zu berichtigten, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt wird, die dagegen erhobene Beschwerde jedoch dem Grunde nach ebenso gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Einreiseverbot rechtmäßig falsche Angaben Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Meldepflicht Melderegister Meldeverstoß mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Urkundenfälschung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergehen wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I422.2276159.1.00Im RIS seit
12.12.2023Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023