Entscheidungsdatum
28.08.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W294 2273680-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen die Anhaltung in Schubhaft den folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen die Anhaltung in Schubhaft den folgenden Beschluss:
A)
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung, Begründung
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein serbischer Staatsangehöriger, hielt sich in den 1980er Jahren – damals noch unter einem anderen Namen – zunächst auf der Basis von Sichtvermerken in Österreich auf, verließ sodann Österreich und reiste im Jahr 1991 erneut in das Bundesgebiet ein, wo er über Aufenthaltsbewilligungen bzw. eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügte. Gegen ihn wurde schließlich mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 11.12.2002 wegen mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Einer dagegen vom BF erhobenen Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion mit Bescheid vom 18.02.2004 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Nach Verbüßung einer Haftstrafe und Entlassung aus der Haft am 13.11.2004 wurde der BF in Schubhaft genommen und am 18.11.2004 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
Der BF kehrte entgegen dem Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet zurück und wurde erneut straffällig und strafgerichtlich verurteilt. Nach Verbüßung der Strafhaft und Entlassung aus der Haft am 16.09.2013 kam der BF zunächst seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Schließlich langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Ausreisebestätigung der österreichischen Botschaft in Serbien vom 25.08.2015 ein.
Die damalige Rechtsvertretung des BF stellte am 27.08.2015 einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 11.12.2002. Mit Bescheid des BFA vom 18.09.2015 wurde diesem Antrag stattgegeben und das mit Bescheid vom 11.12.2002 erlassene Aufenthaltsverbot aufgrund einer Änderung der Rechtslage aufgehoben.
Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2015 wurde gegen den BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt, eine Ausreisefrist von 14 Tagen festgesetzt und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 02.11.2015 in Rechtskraft.
Nach neuerlicher Einreise nach Österreich wurde der BF im Jahr 2016 festgenommen. Er wurde nochmals strafgerichtlich verurteilt, befand sich erneut in Haft und wurde nach der Haftentlassung am 26.02.2020 auf dem Luftweg in den Herkunftsstaat abgeschoben.
Der BF kam entgegen dem aufrechten Einreiseverbot wieder nach Österreich und stellte unter einem neuen Namen am 22.03.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ aufgrund einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Diesem Antrag wurde durch eine Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) stattgegeben und der BF verfügte zunächst über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit bis zum 18.08.2023.
Mit Schreiben seiner oben genannten Rechtsvertretung vom 02.05.2023 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes.
Nach Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung des BFA an die BH wurde mit Bescheid der BH vom 15.06.2023 das Verfahren betr. Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde u.a. aufgrund seiner bei der Antragstellung nicht bekannt gegebenen Verurteilungen und des aufrechten Einreiseverbotes abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
Die BH ersuchte die Landespolizeidirektion, den abweisenden Bescheid an den BF zuzustellen und ihm den Aufenthaltstitel zu entziehen. Zudem sei das BFA zu verständigen. Der BF konnte an seiner Adresse nicht angetroffen werden, wurde von seiner anwesenden Frau verständigt und bot an, dass er den Bescheid nach der Arbeit von der Polizeiinspektion abholen würde. Der BF erschien sodann am 15.06.2023 um 17:20 Uhr auf der Polizeiinspektion. Der Bescheid der BH wurde ihm übergeben und er kam der Aufforderung nach, seinen Aufenthaltstitel gegen eine Übergabebestätigung auszuhändigen. Danach wurde telefonisch das BFA verständigt. Das BFA erließ daraufhin am 15.06.2023 gegen den BF einen Festnahme- und Einlieferungsauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Der BF wurde von der Polizei am 15.06.2023 um 17:43 Uhr festgenommen, in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt und dort in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Die BH ersuchte die Landespolizeidirektion, den abweisenden Bescheid an den BF zuzustellen und ihm den Aufenthaltstitel zu entziehen. Zudem sei das BFA zu verständigen. Der BF konnte an seiner Adresse nicht angetroffen werden, wurde von seiner anwesenden Frau verständigt und bot an, dass er den Bescheid nach der Arbeit von der Polizeiinspektion abholen würde. Der BF erschien sodann am 15.06.2023 um 17:20 Uhr auf der Polizeiinspektion. Der Bescheid der BH wurde ihm übergeben und er kam der Aufforderung nach, seinen Aufenthaltstitel gegen eine Übergabebestätigung auszuhändigen. Danach wurde telefonisch das BFA verständigt. Das BFA erließ daraufhin am 15.06.2023 gegen den BF einen Festnahme- und Einlieferungsauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Der BF wurde von der Polizei am 15.06.2023 um 17:43 Uhr festgenommen, in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt und dort in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
Am 16.06.2023 langte die durch die oben genannte Rechtsvertretung des BF verfasste verfahrensgegenständliche Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Die Beschwerde richtet sich wörtlich „gegen die seit 15.09.2023 verhängte und erfolgte Schubhaft (Mandatsbescheid wurde bis dato keiner erlassen)“. Beantragt wurde, „1. die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; 2. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; 3. der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten gemäß der Aufwandsersatzverordnung zu ersetzen“.
Im Zuge der Aktenanforderung durch das BVwG führte das BFA mit E-Mail vom 16.06.2023 aus, dass der BF am 15.06.2023 zum Zwecke der Abschiebung festgenommen worden sei. Er befinde sich auch nunmehr zur bevorstehenden Abschiebung im PAZ. Die Abschiebung nach Serbien sei geplant und gebucht für 18.06.2023 (Abflug um 09:20 Uhr). Eine Schubhaft sei nicht verhängt worden.
Am 19.06.2023 wurde vom BVwG eine Abfrage der Anhaltedatei des Innenministeriums durchgeführt, aus der hervorgeht, dass sich der BF von 15.06.2023, 17:43 Uhr bis 18.06.2023, 09:29 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft im PAZ befunden hat und am 18.06.2023 um 09:29 Uhr auf dem Luftweg abgeschoben wurde.
Das BFA übermittelte dem BVwG mit E-Mail vom 23.06.2023 den Polizeibericht vom 22.06.2023 betreffend die Festnahme des BF am 15.06.2023 sowie einen Abschiebebericht vom 18.06.2023, aus dem ebenfalls hervorgeht, dass der BF am 18.06.2023 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben wurde.
Wie aus einem E-Mail des BFA vom 18.07.2023 an das BVwG hervorgeht, hat der BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schreiben vom 18.07.2023 beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestellt. Wie aus einem E-Mail des BFA vom 18.07.2023 an das BVwG hervorgeht, hat der BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schreiben vom 18.07.2023 beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
Der BF wurde am 15.06.2023 auf Basis eines vom BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und wurde von 15.06.2023, 17:43 Uhr bis 18.06.2023, 09:29 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Der BF wurde am 15.06.2023 auf Basis eines vom BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und wurde von 15.06.2023, 17:43 Uhr bis 18.06.2023, 09:29 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
Der BF befand sich nicht in Schubhaft.
Der BF wurde am 18.06.2023 um 09:29 Uhr auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.
Die verfahrensgegenständliche, durch die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung verfasste Beschwerde ist dezidiert als „Schubhaftbeschwerde“ bezeichnet. Sie richtet sich ausdrücklich „gegen die seit 15.09.2023 verhängte und erfolgte Schubhaft“ und es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der BF seit 15.06.2023 in Schubhaft befinde und die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft sei rechtswidrig und unverhältnismäßig. Die Beschwerdebegründung bezieht sich ebenfalls ausdrücklich auf ein Schubhaftverfahren bzw. eine Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft. Abschließend wird auch der Antrag gestellt, die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben angeführte für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
Aus dem Akteninhalt, dabei insbesondere aus dem dem BVwG vom BFA übermittelten Polizeibericht vom 22.06.2023 sowie aus dem Festnahmeauftrag des BFA vom 15.06.2023 ist ersichtlich, dass der BF am 15.06.2023 auf Basis eines vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde.
Die Feststellung, dass sich der BF nicht in Schubhaft befunden hat, bzw. im gegenständlichen Verfahren keine Schubhaft angeordnet wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, der Abfrage des Zentralen Fremdenregisters und der damit übereinstimmenden Mitteilung des BFA mit E-Mail vom 16.06.2023.
Die Feststellung betreffend die Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus der Anhaltedatei und dem damit übereinstimmenden Festnahmeauftrag des BFA und der Festnahmemeldung der Polizei.
Auch die erfolgte Abschiebung ist der Anhaltedatei zu entnehmen und deckt sich mit dem vom BFA übermittelten Abschiebebericht vom 18.06.2023.
Die Feststellungen zur gegenständlichen Beschwerde ergeben sich aus dem mit „Schubhaftbeschwerde“ betitelten Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 16.06.2023. Darin wird auf eine verhängte Schubhaft Bezug genommen und angemerkt, Mandatsbescheid sei bis dato keiner erlassen worden. Dass kein Schubhaftbescheid erlassen wurde, ist zutreffend, beruht allerdings darauf, dass im vorliegenden Fall überhaupt keine Schubhaft verhängt wurde. Die Beschwerde spricht an verschiedenen weiteren Stellen ausdrücklich von einer „Schubhaft“, etwa, dass die „Verhängung und Anhaltung in der Schubhaft“ rechtswidrig und unverhältnismäßig sei, die Anordnung der Schubhaft solle nur als ultima ratio erfolgen und stelle einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Bezug genommen wird auch explizit auf § 76 FPG, der „als gesetzliche Grundlage die Schubhaft an die Notwendigkeit“ knüpfe, „das Verfahren zur Erlassung eines Außerlandesschaffungstitels oder die Abschiebung zu sichern“. Jedoch hätte die Behörde „mit gelinderen Mitteln nach § 77 FPG, etwa der Kaution das Auslangen finden können“. Auch könnte dem BF aufgetragen werden, sich täglich bei der Polizei zu melden. Abschließend wird der Antrag gestellt, „die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären“. Aus all diesen ausdrücklichen und klaren Ausführungen der Rechtsvertretung des BF geht unmissverständlich hervor, dass die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde beabsichtigt war. Die Feststellungen zur gegenständlichen Beschwerde ergeben sich aus dem mit „Schubhaftbeschwerde“ betitelten Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 16.06.2023. Darin wird auf eine verhängte Schubhaft Bezug genommen und angemerkt, Mandatsbescheid sei bis dato keiner erlassen worden. Dass kein Schubhaftbescheid erlassen wurde, ist zutreffend, beruht allerdings darauf, dass im vorliegenden Fall überhaupt keine Schubhaft verhängt wurde. Die Beschwerde spricht an verschiedenen weiteren Stellen ausdrücklich von einer „Schubhaft“, etwa, dass die „Verhängung und Anhaltung in der Schubhaft“ rechtswidrig und unverhältnismäßig sei, die Anordnung der Schubhaft solle nur als ultima ratio erfolgen und stelle einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Bezug genommen wird auch explizit auf Paragraph 76, FPG, der „als gesetzliche Grundlage die Schubhaft an die Notwendigkeit“ knüpfe, „das Verfahren zur Erlassung eines Außerlandesschaffungstitels oder die Abschiebung zu sichern“. Jedoch hätte die Behörde „mit gelinderen Mitteln nach Paragraph 77, FPG, etwa der Kaution das Auslangen finden können“. Auch könnte dem BF aufgetragen werden, sich täglich bei der Polizei zu melden. Abschließend wird der Antrag gestellt, „die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären“. Aus all diesen ausdrücklichen und klaren Ausführungen der Rechtsvertretung des BF geht unmissverständlich hervor, dass die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde beabsichtigt war.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet wie folgt:
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:Die Materialien Regierungsvorlage 2009 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:
„Zu § 9:„Zu Paragraph 9 :
Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.Der vorgeschlagene Paragraph 9, regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Absatz eins, soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.
Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.“Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen Paragraph 27, im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (Paragraph 42, Absatz eins, AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich.“
Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:Aus den Ausschussfeststellungen Ausschussbericht 2112 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S.7) ergibt sich Folgendes:
„Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.“ „Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.“
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im gegenständlichen Verfahren hat der BF im Wege seiner gewillkürten Rechtsvertretung, einer Rechtsanwaltskanzlei, eine Beschwerde gegen eine Schubhaft (ausdrücklich als „Schubhaftbeschwerde“ bezeichnet) beim BVwG eingebracht.
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen eine Schubhaft und werden mit dieser, wie oben dargelegt, auch zweifellos Beschwerdegründe betreffend ein Schubhaftverfahren ausgeführt.
Da es sich bei der Vertretung des BF, wie bereits festgehalten, um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, die für die Kenntnis des Rechts und der Rechtsprechung entsprechend haftbar ist, sind ein Missverständnis oder Irrtum auszuschließen. Aufgrund dieser wiederholten klaren und unmissverständlichen Bezeichnungen in der Beschwerde als auch aufgrund der ausgeführten Beschwerdegründe, liegt auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, da offenkundig die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde beabsichtigt war. Für Beispiele zu den Ausführungen in der Beschwerde wird auf die Beweiswürdigung mit den entsprechenden Zitaten verwiesen. Da es sich bei der Vertretung des BF, wie bereits festgehalten, um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, die für die Kenntnis des Rechts und der Rechtsprechung entsprechend haftbar ist, sind ein Missverständnis oder Irrtum auszuschließen. Aufgrund dieser wiederholten klaren und unmissverständlichen Bezeichnungen in der Beschwerde als auch aufgrund der ausgeführten Beschwerdegründe, liegt auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, da offenkundig die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde beabsichtigt war. Für Beispiele zu den Ausführungen in der Beschwerde wird auf die Beweiswürdigung mit den entsprechenden Zitaten verwiesen.
Auch eine etwaige Beschwerdeerhebung auf „Vorrat“, um einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuvorzukommen, wäre unzulässig, zumal dies auch missbräuchlich zu einer Verkürzung der gerichtlichen Entscheidungsfrist führen würde. Eine Rechtsanwaltskanzlei muss in der Lage sein, die korrekte Beschwerdebezeichnung im Hinblick auf das angefochtene Verwaltungshandeln zu wählen.
Verbesserungsaufträge nach § 13 Abs. 3 AVG dienen zur Verbesserung von fehlerhaften, nicht hingegen zur Behebung von verfehlten Anbringen.Verbesserungsaufträge nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG dienen zur Verbesserung von fehlerhaften, nicht hingegen zur Behebung von verfehlten Anbringen.
Bei einem Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG kann es sich nämlich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrags ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27, Stand 1.1.2014, rdb.at).Bei einem Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG kann es sich nämlich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrags ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27, Stand 1.1.2014, rdb.at).
Da die vorliegende Beschwerde jedoch zweifellos gegen die – nicht bestehende – Anhaltung in Schubhaft gerichtet war, war folglich auch nicht mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen, sondern die insofern verfehlte Beschwerde ohne Weiteres zurückzuweisen. Somit kann auch der in der Beschwerde abschließend gestellte Antrag, „die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären“, keinen Erfolg haben. Da die vorliegende Beschwerde jedoch zweifellos gegen die – nicht bestehende – Anhaltung in Schubhaft gerichtet war, war folglich auch nicht mit einem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen, sondern die insofern verfehlte Beschwerde ohne Weiteres zurückzuweisen. Somit kann auch der in der Beschwerde abschließend gestellte Antrag, „die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären“, keinen Erfolg haben.
Zum Kostenersatz
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Die belangte Behörde hätte als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz, hat jedoch keine Kosten beantragt. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb der Antrag des BF auf Kostenersatz abzuweisen war.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aufgrund Akten- bzw. Rechtslage, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aufgrund Akten- bzw. Rechtslage, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Abschiebung Beschwerdemängel Festnahme Kostenersatz - Antrag Schubhaftbeschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W294.2273680.1.00Im RIS seit
15.09.2023Zuletzt aktualisiert am
15.09.2023