TE Bvwg Beschluss 2023/8/28 W177 2275649-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2023
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Entscheidungsdatum

28.08.2023

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31 Abs1 Z6
GebAG §53 Abs1 Z2
UStG 1994 §1
UStG 1994 §6
VwGVG §17
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs2
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. UStG 1994 § 1 heute
  2. UStG 1994 § 1 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  5. UStG 1994 § 1 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  6. UStG 1994 § 1 gültig von 20.08.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.2003 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 1 gültig von 29.03.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  9. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 6 heute
  2. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UStG 1994 § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. UStG 1994 § 6 gültig von 22.07.2023 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  15. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  16. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  17. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  18. UStG 1994 § 6 gültig von 27.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  19. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  20. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  21. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. UStG 1994 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. UStG 1994 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. UStG 1994 § 6 gültig von 20.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  26. UStG 1994 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  27. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. UStG 1994 § 6 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  29. UStG 1994 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  31. UStG 1994 § 6 gültig von 27.08.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005
  32. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  33. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  34. UStG 1994 § 6 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  35. UStG 1994 § 6 gültig von 11.07.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  36. UStG 1994 § 6 gültig von 19.12.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  37. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  38. UStG 1994 § 6 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  39. UStG 1994 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  40. UStG 1994 § 6 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  41. UStG 1994 § 6 gültig von 19.06.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  42. UStG 1994 § 6 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  43. UStG 1994 § 6 gültig von 01.11.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1997
  44. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  45. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  46. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  48. UStG 1994 § 6 gültig von 06.01.1995 bis 31.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  49. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Spruch


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W177 2275637-1/2E
W177 2275639-1/2E
W177 2275640-1/2E
W177 2275642-1/2E
W177 2275644-1/2E
W177 2275646-1/2E
W177 2275647-1/2E
W177 2275648-1/2E
W177 2275649-1/2E
W177 2275637-1/2E, W177 2275639-1/2E, W177 2275640-1/2E, W177 2275642-1/2E, W177 2275644-1/2E, W177 2275646-1/2E, W177 2275647-1/2E, W177 2275648-1/2E, W177 2275649-1/2E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den Antrag der Dolmetscherin XXXX betreffend die Nachverrechnung der Umsatzsteuer beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über den Antrag der Dolmetscherin römisch 40 betreffend die Nachverrechnung der Umsatzsteuer beschlossen:

A)

I. Dem Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stattgegeben. römisch eins. Dem Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stattgegeben.

II. Betreffend die wiederaufgenommenen gebührenrechtlichen Anträge vom 01.02.2023, 08.02.2023, 13.02.2023, 15.02.2023, 16.02.2023, 17.02.2023, 20.02.2023, 22.02.2023 und 28.02.2023 wird die Umsatzsteuer gemäß§ 53 Abs. 1 Z 2 iVm § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG römisch zwei. Betreffend die wiederaufgenommenen gebührenrechtlichen Anträge vom 01.02.2023, 08.02.2023, 13.02.2023, 15.02.2023, 16.02.2023, 17.02.2023, 20.02.2023, 22.02.2023 und 28.02.2023 wird die Umsatzsteuer gemäß§ 53 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG

in Höhe von gesamt € 308,06

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Für die Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen von am Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren machte die Antragstellerin gebührenrechtliche Ansprüche geltend, wies dabei jedoch durchgehend keine Umsatzsteuer aus.

2. Den gebührenrechtlichen Anträgen der Antragstellerin wurde – nach allfälligen Korrekturanforderungen – stets durch Auszahlung des beantragten Betrages entsprochen.

3. Am 29.03.2023 brachte die Antragstellerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) einen Antrag auf Nachverrechnung der Umsatzsteuer für die bereits zur Zahlungsanweisung gebrachten Honorarnoten mittels tabellarischer Aufzeichnung der betreffenden Honorarnoten ein.

4. Am selben Tag teilte die Antragstellerin der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts per Email ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (in der Folge: UID-Nummer) mit und wies darauf hin, zur Umsatzsteuer optiert zu haben und somit umsatzsteuerpflichtig geworden zu sein.

5. Mit E-Mail vom 30.03.2023 übermittelte die Antragstellerin der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts sodann den Bescheid des Finanzamtes vom 29.03.2023 über die Erteilung der UID-Nummer sowie eine Mittelung des Finanzamtes über ihre Steuernummer und Abgaben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin zur Umsatzsteuer optiert hat und durch den Bescheid des Finanzamtes vom 29.03.2023 über die Erteilung der UID-Nummer sowie durch die Mitteilung des Finanzamtes über ihre Steuernummer und Abgaben nunmehr umsatzsteuerpflichtig geworden ist. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin zur Umsatzsteuer optiert hat und durch den Bescheid des Finanzamtes vom 29.03.2023 über die Erteilung der UID-Nummer sowie durch die Mitteilung des Finanzamtes über ihre Steuernummer und Abgaben nunmehr umsatzsteuerpflichtig geworden ist.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Antrag auf Wiederaufnahme vom 29.03.2023 sowie dem E-Mail der Antragstellerin an die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag, in der sie auf ihre nunmehr bestehende Umsatzsteuerpflicht hinwies und ihre UID-Nummer bekanntgab. Dass die Antragstellerin (erst) mit 29.03.2023 Kenntnis von ihrer bestehenden Umsatzsteuerpflicht erlangt hat, ergibt sich aus dem – ebenfalls mit 29.03.2023 datierten – Bescheid des Finanzamtes über die Erteilung einer UID-Nummer bzw. der Mitteilung der Steuernummer und Abgaben. Daraus folgt, dass die Antragstellerin umgehend ab Erhalt der UID-Nummer das Bundesverwaltungsgericht von ihrer nunmehr bestehenden Umsatzsteuerpflicht in Kenntnis gesetzt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A)

I. Zur Stattgebung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrensrömisch eins. Zur Stattgebung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Hinsichtlich des im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) am 29.03.2023 eingebrachten Antrags auf Nachverrechnung der Umsatzsteuer, mit welchem die Antragstellerin unter Angabe ihrer UID-Nummer auf ihre nunmehr bestehende Umsatzsteuerpflicht hinweist, sowie der von ihr mit E-Mails vom 29.03.2023 und 30.03.2023 übermittelten Unterlagen, ist Folgendes festzuhalten:

§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:

„§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. […]

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. – 4. […]

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) – (5) […]“

Da die Gebühren der Dolmetscherin nicht mittels Erkenntnis oder Beschluss festgesetzt, sondern den Honorarnoten vom 01.02.2023, 08.02.2023, 13.02.2023, 15.02.2023, 16.02.2023, 17.02.2023, 20.02.2023, 22.02.2023 und 28.02.2023 jeweils durch Auszahlung des beantragten Betrages tatsächlich entsprochen wurde, ist in – für die gerichtliche Bestimmung der Dolmetschergebühren – sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 1 VwGVG das Auszahlungsdatum der jeweiligen Honorarnote maßgeblich für den Abschluss des Verfahrens.Da die Gebühren der Dolmetscherin nicht mittels Erkenntnis oder Beschluss festgesetzt, sondern den Honorarnoten vom 01.02.2023, 08.02.2023, 13.02.2023, 15.02.2023, 16.02.2023, 17.02.2023, 20.02.2023, 22.02.2023 und 28.02.2023 jeweils durch Auszahlung des beantragten Betrages tatsächlich entsprochen wurde, ist in – für die gerichtliche Bestimmung der Dolmetschergebühren – sinngemäßer Anwendung des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG das Auszahlungsdatum der jeweiligen Honorarnote maßgeblich für den Abschluss des Verfahrens.

Aus § 32 Abs. 2 VwGVG ergibt sich, dass die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Aus Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ergibt sich, dass die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei („Kleinunternehmerregelung“). Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum € 35 000 nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei („Kleinunternehmerregelung“). Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG im Veranlagungszeitraum € 35 000 nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d und j, Ziffer 9, Litera b und d, Ziffer 10 bis 15, Ziffer 17 bis 26 und Ziffer 28, steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.

Eine Kleinunternehmerin, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum € 35 000 nicht übersteigen, darf somit für ihre erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht daher auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen (vgl. hierzu § 6 Abs. 1 Z 27 UStG).Eine Kleinunternehmerin, deren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG im Veranlagungszeitraum € 35 000 nicht übersteigen, darf somit für ihre erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht daher auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen vergleiche hierzu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG).

Gemäß § 6 Abs. 3 UStG kann die Unternehmerin, deren Umsätze auf Grund der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass sie auf die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG verzichtet.Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, UStG kann die Unternehmerin, deren Umsätze auf Grund der Kleinunternehmerregelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass sie auf die Befreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG verzichtet.

Wie von der Antragstellerin bekanntgegeben, hat sie am 29.03.2023 den Bescheid über die Erteilung der UID-Nummer vom Finanzamt erhalten und ist somit nunmehr umsatzsteuerpflichtig. Noch am selben bzw. am darauffolgenden Tag übermittelte die Antragstellerin den Antrag auf Nachverrechnung der Umsatzsteuer unter Auflistung der betroffenen Honorarnoten sowie die weiteren Unterlagen zur Bescheinigung der Umsatzsteuerpflicht an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 29.03.2023 brachte die Antragstellerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sodann einen Antrag auf Nachverrechnung der Umsatzsteuer und beantragte somit – implizit – die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die bereits abgeschlossenen bzw. ausbezahlten Gebührenanträge.

Vor dem Hintergrund, dass der Bescheid des Finanzamtes mit 29.03.2023 datiert ist und der gegenständliche Antrag noch am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, ist dieser sohin als rechtzeitig anzusehen.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen bezieht sich auf das Hervorkommen solcher Tatsachen oder Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar bereits bestanden haben, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 19 zu § 32; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2020) Rz. 28 zu § 70).Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen bezieht sich auf das Hervorkommen solcher Tatsachen oder Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar bereits bestanden haben, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 19 zu Paragraph 32,; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2020) Rz. 28 zu Paragraph 70,).

Der Tatbestand der Neuerungen entspricht § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, weshalb auf das bisherige Verständnis der Wiederaufnahmegründe des § 69 AVG zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 19 zu § 32).Der Tatbestand der Neuerungen entspricht Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, weshalb auf das bisherige Verständnis der Wiederaufnahmegründe des Paragraph 69, AVG zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 19 zu Paragraph 32,).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen ist jedoch nur dann möglich, wenn die Tatsachen oder Beweise „im Verfahren ohne Verschulden der Partei“ unbekannt geblieben sind, weil sie erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2017) K 14 zu § 32 VwGVG).Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen ist jedoch nur dann möglich, wenn die Tatsachen oder Beweise „im Verfahren ohne Verschulden der Partei“ unbekannt geblieben sind, weil sie erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2017) K 14 zu Paragraph 32, VwGVG).

Der Verschuldensbegriff ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH im Sinne des Verschuldens gemäß § 1294 ABGB auszulegen (vgl. VwGH 9. 6. 1994, 94/06/0106; 22. 6. 1995, 95/06/0087; 24. 2. 2004, 2002/01/0458). Dabei kommt es weder auf den Grad des Verschuldens an, da auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19. 3. 2003, 2000/08/0105; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2017) K 15 zu § 32 VwGVG; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 21 zu § 32) noch darauf, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH 30. 4. 1991, 89/08/0188; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 21 zu § 32).Der Verschuldensbegriff ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH im Sinne des Verschuldens gemäß Paragraph 1294, ABGB auszulegen vergleiche VwGH 9. 6. 1994, 94/06/0106; 22. 6. 1995, 95/06/0087; 24. 2. 2004, 2002/01/0458). Dabei kommt es weder auf den Grad des Verschuldens an, da auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19. 3. 2003, 2000/08/0105; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2017) K 15 zu Paragraph 32, VwGVG; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 21 zu Paragraph 32,) noch darauf, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH 30. 4. 1991, 89/08/0188; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015) Rz. 21 zu Paragraph 32,).

Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, das heißt es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Der Partei kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und dementsprechend zu handeln (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2020) Rz. 37 zu § 70).Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, das heißt es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Der Partei kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und dementsprechend zu handeln vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2020) Rz. 37 zu Paragraph 70,).

Versäumnisse der Partei sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG aus (VwSlg 15.218 A/1928; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2020) Rz. 38 zu § 70). Versäumnisse der Partei sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aus (VwSlg 15.218 A/1928; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2020) Rz. 38 zu Paragraph 70,).

Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 23. 3. 1977, 1341/75; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2020) Rz. 38 zu § 70).Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 23. 3. 1977, 1341/75; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2020) Rz. 38 zu Paragraph 70,).

Die Unterlassung der dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers zumutbaren Sorgfalt stellt ein dem Beschwerdeführer zur Last fallendes Verschulden dar (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).

Im gegenständlichen Fall sind der Bescheid des Finanzamtes über die Erteilung einer UID-Nummer sowie die Mitteilung der Steuernummer und Abgaben mit 29.03.2023 datiert und daher offensichtlich der Antragstellerin erst am 29.03.2023 zur Kenntnis gebracht worden. Noch am selben Tag informierte die Antragstellerin das Bundesverwaltungsgericht von dem Umstand, dass sie zur Umsatzsteuer optiert und somit nunmehr umsatzsteuerpflichtig sei.

Aufgrund der Tatsache, dass zu Beginn eines Jahres nicht vorhersehbar ist, ob die Dolmetscherin die Grenze der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG überschreiten wird, da dies von der Auftragslage und weiteren, den Geschäftsgang beeinflussenden, nicht vorhersehbaren Faktoren im jeweiligen Jahr abhängig ist, trifft sie an der Nachverrechnung der Umsatzsteuer und der daraus resultierenden Wiederaufnahme des Verfahrens kein Verschulden.Aufgrund der Tatsache, dass zu Beginn eines Jahres nicht vorhersehbar ist, ob die Dolmetscherin die Grenze der Kleinunternehmerregelung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG überschreiten wird, da dies von der Auftragslage und weiteren, den Geschäftsgang beeinflussenden, nicht vorhersehbaren Faktoren im jeweiligen Jahr abhängig ist, trifft sie an der Nachverrechnung der Umsatzsteuer und der daraus resultierenden Wiederaufnahme des Verfahrens kein Verschulden.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Bekanntwerden der Überschreitung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG zur Verrechnung der Umsatzsteuer in den jeweiligen Honorarnoten geführt hätte und somit geeignet war, zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Vergütung inklusive Umsatzsteuer zu führen.Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Bekanntwerden der Überschreitung der Kleinunternehmerregelung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG zur Verrechnung der Umsatzsteuer in den jeweiligen Honorarnoten geführt hätte und somit geeignet war, zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Vergütung inklusive Umsatzsteuer zu führen.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme war daher stattzugeben.

II. Zur Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche römisch zwei. Zur Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG sinngemäß. Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2, 32, 34, 36, 37, Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG sinngemäß. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 iVm § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist die von der Sachverständigengebühr (hier: Dolmetschergebühr) zu entrichtende Umsatzsteuer gesondert an- und zuzusprechen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG ist die von der Sachverständigengebühr (hier: Dolmetschergebühr) zu entrichtende Umsatzsteuer gesondert an- und zuzusprechen.

Somit sind folgende gebührenrechtliche Anträge um die Zahlung der Umsatzsteuer zu erweitern:

Honorarnote

Überwiesen am

Ausbezahlungsbetrag (netto)

Nachverrechnung der Umsatzsteuer

Nr. 9/2023 vom 01.02.2023Nr. 9 aus 2023, vom 01.02.2023

10.03.2023

222,80

44,56

Nr. 13/2023 vom 08.02.2023Nr. 13 aus 2023, vom 08.02.2023

15.03.2023

160,30

32,06

Nr. 16/2022 vom 13.02.2023Nr. 16 aus 2022, vom 13.02.2023

21.03.2023

285,30

57,06

Nr. 22/2022 vom 15.02.2023Nr. 22 aus 2022, vom 15.02.2023

22.03.2023

148,30

29,66

Nr. 23/2023 vom 16.02.2023Nr. 23 aus 2023, vom 16.02.2023

24.03.2023

196,50

39,30

Nr. 24/2023 vom 17.02.2023Nr. 24 aus 2023, vom 17.02.2023

23.03.2023

148,30

29,66

Nr. 25/2023 vom 20.02.2023Nr. 25 aus 2023, vom 20.02.2023

28.03.2023

117,00

23,40

Nr. 29/2023 vom 22.02.2023Nr. 29 aus 2023, vom 22.02.2023

03.04.2023

222,80

44,56

Nr. 38/2023 vom 28.02.2023Nr. 38 aus 2023, vom 28.02.2023

12.04.2023

39,00

7,80

Summe der nachverrechneten Umsatzsteuer

308,06

Dem Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer in Höhe von € 308,06 gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 iVm § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG war somit stattzugeben.Dem Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer in Höhe von € 308,06 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG war somit stattzugeben.


,

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Umsatzsteuer Umsatzsteuerpflicht Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2275649.1.00

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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