TE Bvwg Beschluss 2023/8/28 L529 2269598-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2023
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Entscheidungsdatum

28.08.2023

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs2
VwGVG §29 Abs2a
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4
VwGVG §33 Abs4a
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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L529 2269598-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Anträge von XXXX , geb XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und schriftliche Ausfertigung des am 14.06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Anträge von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und schriftliche Ausfertigung des am 14.06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

A)

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf schriftliche Ausfertigung des am 14.06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 14.06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


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Begründung:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 13.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 13.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 02.02.2023 diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. römisch eins.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 02.02.2023 diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.4. Am 14.06.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht von 08.30 Uhr bis 12.47 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Wiedereinsetzungswerbers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Kurdisch/Kurmanji statt. römisch eins.4. Am 14.06.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht von 08.30 Uhr bis 12.47 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Wiedereinsetzungswerbers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Kurdisch/Kurmanji statt.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig zu erklären, samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig zu erklären, samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.

Das Verhandlungsprotokoll enthält die – sowohl in deutscher als auch in der Muttersprache des Wiedereinsetzungswerbers – protokollierte mündliche Verkündung sowie eine Belehrung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG, wonach die Parteien das Recht hätten, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses zu verlangen und dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstelle. Das Verhandlungsprotokoll enthält die – sowohl in deutscher als auch in der Muttersprache des Wiedereinsetzungswerbers – protokollierte mündliche Verkündung sowie eine Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG, wonach die Parteien das Recht hätten, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses zu verlangen und dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstelle.

Sowohl die Verhandlungsschrift als auch die anschließende mündliche Verkündung samt Belehrung (Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG) wurden durch den Dolmetscher in die Muttersprache des Wiedereinsetzungswerbers übersetzt.Sowohl die Verhandlungsschrift als auch die anschließende mündliche Verkündung samt Belehrung (Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG) wurden durch den Dolmetscher in die Muttersprache des Wiedereinsetzungswerbers übersetzt.

Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt der Protokollierung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 14.06.2023, welche durch persönliche Unterschriftszeichnung und Beurkundung gem. § 62 Abs 2 AVG iVm. § 17 VwGVG durch die Anwesenden autorisiert wurde, wurde dem Wiedereinsetzungswerber und dessen Rechtsvertretung sowie der belangten Behörde persönlich ausgefolgt bzw. zugestellt.Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt der Protokollierung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 14.06.2023, welche durch persönliche Unterschriftszeichnung und Beurkundung gem. Paragraph 62, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG durch die Anwesenden autorisiert wurde, wurde dem Wiedereinsetzungswerber und dessen Rechtsvertretung sowie der belangten Behörde persönlich ausgefolgt bzw. zugestellt.

I.5. Am 06.07.2023 erging gem. § 29 Abs. 5 VwGVG die gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 14.06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses, da von keiner der Parteien ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. römisch eins.5. Am 06.07.2023 erging gem. Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG die gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 14.06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses, da von keiner der Parteien ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.

I.6. Am 10.07.2023 langte der nunmehr verfahrensgegenständliche Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 VwGVG gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 14.06.2023 gem. § 29 Abs. 4 VwGVG ein sowie ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses vom 14.06.2023. römisch eins.6. Am 10.07.2023 langte der nunmehr verfahrensgegenständliche Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 33, VwGVG gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 14.06.2023 gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ein sowie ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses vom 14.06.2023.

Der Wiedereinsetzungswerber begründete seinen Antrag dahingehend, dass er die Rechtsmittelbelehrung falsch verstanden habe und die Rechtsberaterin seinen Irrtum nicht bemerkt habe. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die 14-tägige Frist nur für die freiwillige Ausreise bzw. Abschiebung gelten solle. Er habe daher erst am 29.06.2023 - nach Ablauf der Frist - seine Rechtsberatung aufgesucht und Kenntnis von seinem Irrtum und über die Notwendigkeit eines Antrags auf schriftliche Ausfertigung erlangt. Der Irrtum sei auf den Umstand zurückzuführen, dass er während der Rückübersetzung durch den Dolmetscher in einem Ausnahmezustand wegen seiner Angst vor Abschiebung gewesen sei. Er sei rechtunkundig und seine Deutschkenntnisse seien für ein Verständnis von Rechtsvorschriften nicht ausreichend, weshalb von einem minderen Grad des Versehens auszugehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt)

Am 14.06.2023 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Wiedereinsetzungswerbers und seiner Rechtsberatung abgehalten.

Mit mündlich verkündeter Entscheidung vom 14.06.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Wiedereinsetzungswerbers als unbegründet ab.

Das Erkenntnis wurden im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 14.06.2023 samt Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG verkündet.Das Erkenntnis wurden im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 14.06.2023 samt Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG verkündet.

Der Wiedereinsetzungswerber wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG über sein Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgerung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sei, belehrt. Der Wiedereinsetzungswerber wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG über sein Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgerung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sei, belehrt.

Sowohl die Verhandlungsschrift als auch die anschließende mündliche Verkündung samt Belehrung (Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG) wurden durch den Dolmetscher in die Muttersprache des Wiedereinsetzungswerbers übersetzt. Sowohl die Verhandlungsschrift als auch die anschließende mündliche Verkündung samt Belehrung (Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG) wurden durch den Dolmetscher in die Muttersprache des Wiedereinsetzungswerbers übersetzt.

Dem Wiedereinsetzungswerber und der Rechtsvertretung des WEW sowie der belangten Behörde wurde jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift persönlich ausgefolgt bzw. zugestellt.

Keine der Parteien stellte innerhalb der zweiwöchigen Frist einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG.Keine der Parteien stellte innerhalb der zweiwöchigen Frist einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

Die gekürzte Ausfertigung des in der Beschwerdeverhandlung am 14.06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses erging am 06.07.2023.

Die gegenständlichen Anträge des Wiedereinsetzungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Ausfertigung des Erkenntnisses langten am 10.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Im Antrag auf schriftliche Ausfertigung wurde auch bestätigt, dass der Wiedereinsetzungswerber vom zuständigen Richter über die Möglichkeit eines Rechtsmittels an die Höchstgerichte bzw. dass die Möglichkeit eines Antrags auf Verfahrenshilfe für die Einbringung eines solchen Rechtsmittels bestehe, aufgeklärt.

Soweit der Wiedereinsetzungswerber im Antrag auch ausführte, dass es zwar möglich sei, dass der Dolmetscher auch die Rechtsmittelbelehrung übersetzt habe, er sich aber nicht mehr daran erinnern könne, ist darauf zu verweisen, dass nach Ende der Befragung und der Beweisaufnahme die Rückübersetzung der Verhandlungsschrift erfolgte und dies bis 11:45 Uhr samt Unterschrift (vgl. Seite 20, 21) beendet war. In der Zeit von 11.45 Uhr bis 12.22 Uhr erfolgte die Vorbereitung der Entscheidungsverkündung und wurde die Verhandlung dazu unterbrochen (VHS S 21). Die Verhandlung wurde um 12.22 Uhr fortgesetzt und die Verkündung und die Rückübersetzung der Verkündung samt Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG erfolgte in der Zeit von 11.22 Uhr bis 12.47 Uhr. Vom Wiedereinsetzungswerber wurde - nach jeweiliger Übersetzung - sowohl die Verhandlungsschrift unerfertigt, als auch die Protokollierung des mündlich verkündeten Erkenntnisses mit angeschlossener Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gem. § 29 Abs. 2a VwGVG. Soweit der Wiedereinsetzungswerber im Antrag auch ausführte, dass es zwar möglich sei, dass der Dolmetscher auch die Rechtsmittelbelehrung übersetzt habe, er sich aber nicht mehr daran erinnern könne, ist darauf zu verweisen, dass nach Ende der Befragung und der Beweisaufnahme die Rückübersetzung der Verhandlungsschrift erfolgte und dies bis 11:45 Uhr samt Unterschrift vergleiche Seite 20, 21) beendet war. In der Zeit von 11.45 Uhr bis 12.22 Uhr erfolgte die Vorbereitung der Entscheidungsverkündung und wurde die Verhandlung dazu unterbrochen (VHS S 21). Die Verhandlung wurde um 12.22 Uhr fortgesetzt und die Verkündung und die Rückübersetzung der Verkündung samt Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG erfolgte in der Zeit von 11.22 Uhr bis 12.47 Uhr. Vom Wiedereinsetzungswerber wurde - nach jeweiliger Übersetzung - sowohl die Verhandlungsschrift unerfertigt, als auch die Protokollierung des mündlich verkündeten Erkenntnisses mit angeschlossener Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gem. Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Standrömisch zwei.3.1. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

II.3.1.1. Gesetzliche Bestimmungenrömisch zwei.3.1.1. Gesetzliche Bestimmungen

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(…)

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Gemäß § 33 Abs. 4a VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen Gemäß Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat bzw. 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat, 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

[…]

II.3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit festgestellt, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).römisch zwei.3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit festgestellt, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH vom 24.01.1996, Zl. 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH vom 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann vergleiche VwGH vom 24.01.1996, Zl. 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche VwGH vom 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

II.3.1.3. zum gegenständlichen Verfahrenrömisch zwei.3.1.3. zum gegenständlichen Verfahren

Den Antragsteller trifft - der Rechtsprechung zufolge - die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Antragstellers bzw. Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag vom 10.07.2023 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.

Im gegenständlichen Fall ist es dem Wiedereinsetzungswerber jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Einbringen eines rechtzeitigen Antrages auf schriftliche Ausfertigung gehindert gewesen zu sein bzw. ist ihm ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten:

Begründend für den Wiedereinsetzungsantrag brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, den Inhalt und die Tragweite der (mündlich verkündeten) Entscheidung nicht erkannt zu haben und irrtümlich davon ausgegangen zu sein, dass die 14-tägige-Frist nur für die freiwillige Ausreise gelten solle. Er habe nicht verstanden, dass für die erfolgreiche Erhebung eines Rechtsmittels schriftlich die Zustellung der Niederschrift binnen 14 Tagen beantragt werden müsse. Zudem sei er rechtsunkundig und seine Deutschkenntnisse würden nicht ausreichen, um Rechtsvorschriften zu verstehen und es sei daher lediglich von einem minderen Grad des Versehens auszugehen.

Der Wiedereinsetzungswerber führte in seinem Antrag weiters aus, dass er gedacht habe, die 14-tägige Frist sei nur die Frist für die freiwillige Ausreise. Er könne sich nur erinnern, dass er binnen 14 Tagen ab Verkündung des Erkenntnisses aus Österreich ausreisen müsse bzw. er habe nur verstanden, dass er binnen 14 Tagen abgeschoben werde, weshalb er, nachdem er in diesem Zeitraum nicht abgeschoben worden sei, am 15. Tag nach der Verkündung des Erkenntnisses seine Rechtsvertretung aufgesucht habe.

Aufgrund des Umstandes, dass dem Wiedereinsetzungswerber offensichtlich nicht klar war, ob er nun 14 Tage Zeit habe, um freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen oder ob er binnen 14 Tagen abgeschoben werde, und er sich dennoch nicht unverzüglich an seine Rechtsberatung wandte, trifft den Wiedereinsetzungswerber - gerade vor dem Hintergrund der vorgebrachten Fehldeutungen hinsichtlich der 14-Tages-Frist und deren rechtlichen Folgewirkungen - nicht bloß ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf schriftliche Ausfertigung.

Der Wiedereinsetzungswerber hat durch sein Verhalten auffallend sorglos gehandelt und er hat die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten – diesbezügliche Einschränkungen wurden nicht behauptet und erschienen auch nach dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnen persönlichen Eindruck durch den erkennenden Richter nicht indiziert – zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Der Wiedereinsetzungswerber führte weiters an, die Rechtsbelehrungen des Richters nicht verstanden zu haben; umso weniger ist es nachvollziehbar, weshalb sich der Wiedereinsetzungswerber nicht umgehend, und somit innerhalb offener Frist, um Klärung dieser Unklarheiten bemühte, sondern erst nach Ablauf der Frist seine Rechtsberatung aufsuchte. Vielmehr hätte der Wiedereinsetzungswerber bei Beachtung der erforderlichen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt die Beiziehung einer rechtskundigen Beratungsperson, konkret seiner Rechtsberatung, innerhalb der laufenden Antragsfrist, jedenfalls nicht erst am 15. Tag nach Ausfolgung der entsprechenden Niederschrift, erwirken müssen, um sich die „nicht verstandene“ Rechtsbelehrung erläutern und die Zweifel klären zu lassen. Dass der Wiedereinsetzungswerber die Rechtsbelehrung des Richters - trotz Übersetzung - nicht verstanden hat und ihm auch nicht klar gewesen sein soll, ob er nun binnen 14 Tagen ausreisen müsse oder er abgeschoben werde, er dennoch keine weiteren Schritte zur Aufklärung dieser Fragen getätigt hat, zeugt nicht von einem nur minderen Grad des Versehens.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Verhandlungsprotokoll die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des Wiedereinsetzungswerbers angeführt ist und diesem durch den Dolmetscher übersetzt wurde. Wenngleich das Gesetz (§ 12 Abs. 1 BFA-VG) nur vorsieht, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in eine den Fremden verständliche Sprache übersetzt werden müssen und nicht eine Belehrung nach § 29a VwGVG, wurde dem Wiedereinsetzungswerber im gegenständlichen Fall im Zuge der laufenden Übersetzung während der Verhandlung sowie der erfolgten Rückübersetzung des gesamten Verhandlungsprotokolls auch der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung sowie die Belehrung gem. § 29 Abs. 2a VwGVG in seine Muttersprache übersetzt. Die vom Wiedereinsetzungswerber geltend gemachten mangelnden Deutschkenntnisse sind daher für diesen Irrtum nicht kausal. Der Wiedereinsetzungswerber bestätigte zudem im Antrag, dass auch seine Rechtsberatung davon ausgegangen sei, dass er die Rechtsmittelbelehrung verstanden habe. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Verhandlungsprotokoll die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des Wiedereinsetzungswerbers angeführt ist und diesem durch den Dolmetscher übersetzt wurde. Wenngleich das Gesetz (Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG) nur vorsieht, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in eine den Fremden verständliche Sprache übersetzt werden müssen und nicht eine Belehrung nach Paragraph 29 a, VwGVG, wurde dem Wiedereinsetzungswerber im gegenständlichen Fall im Zuge der laufenden Übersetzung während der Verhandlung sowie der erfolgten Rückübersetzung des gesamten Verhandlungsprotokolls auch der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung sowie die Belehrung gem. Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG in seine Muttersprache übersetzt. Die vom Wiedereinsetzungswerber geltend gemachten mangelnden Deutschkenntnisse sind daher für diesen Irrtum nicht kausal. Der Wiedereinsetzungswerber bestätigte zudem im Antrag, dass auch seine Rechtsberatung davon ausgegangen sei, dass er die Rechtsmittelbelehrung verstanden habe.

Gerade aber auch das Wissen um seine behauptete mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache hätten den Wiedereinsetzungswerber nach der Rechtsprechung zu besonderer Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung von Fristen veranlassen müssen (VwGH 19.09.2007, 2007/08/0097 mwN). Dem Wiedereinsetzungswerber wäre es durchaus möglich und zumutbar gewesen, sich unmittelbar nach Erhalt der Niederschrift samt Belehrung eines Dolmetschers und/oder Rechtsbeistandes zu bedienen, insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Wiedereinsetzungswerber selbst angibt, im Zweifel über den Zweck der 14-Tage-Frist gewesen zu sein und die Rechtsbelehrung des Richters nicht verstanden zu haben. Der Wiedereinsetzungswerber holte die versäumte Handlung jedoch erst am 15. Tag nach Ausfolgung der entsprechenden Niederschrift nach. Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit an der verspätet erfolgten Antragstellung auf schriftliche Erkenntnisausfertigung ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abzuweisen war.

II.3.2. Zurückweisung des Antrags auf schriftliche Ausfertigung des am 14.06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses römisch zwei.3.2. Zurückweisung des Antrags auf schriftliche Ausfertigung des am 14.06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses

II.3.2.1. Gesetzliche Bestimmungenrömisch zwei.3.2.1. Gesetzliche Bestimmungen

Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.

Gemäß § 29 Abs 2a VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen.Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen.

Gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.Gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.

II.3.2.2. zum gegenständlichen Verfahrenrömisch zwei.3.2.2. zum gegenständlichen Verfahren

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig zu erklären, samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde dem Wiedereinsetzungswerber sowie seiner Rechtsvertretung im Anschluss an die mündliche Verhandlung ausgefolgt. Folglich erwuchs das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 14.06.2023 in Rechtskraft. Der Lauf der zweiwöchigen Antragsfrist hat am 14.06.2023 begonnen und mit Ablauf 28.06.2023 geendet. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig zu erklären, samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem Wiedereinsetzungswerber sowie seiner Rechtsvertretung im Anschluss an die mündliche Verhandlung ausgefolgt. Folglich erwuchs das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 14.06.2023 in Rechtskraft. Der Lauf der zweiwöchigen Antragsfrist hat am 14.06.2023 begonnen und mit Ablauf 28.06.2023 geendet.

Der gegenständliche Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde erst gemeinsam mit gegenständlichem Wiedereinsetzungsantrag am 10.07.2023 eingebracht, sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist. Somit war der Antrag als verspätet zurückzuweisen.

II.3.3. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlungrömisch zwei.3.3. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

II.3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.römisch zwei.3.3.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gem. § 24 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gem. Paragraph 24, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben ist.

Gem. § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

II.3.3.2. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, zumal hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkte I.) der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes des Antrages geklärt war und der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 14.06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses (Spruchpunkt II.) zurückzuweisen war. römisch zwei.3.3.2. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, zumal hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkte römisch eins.) der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes des Antrages geklärt war und der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 14.06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses (Spruchpunkt römisch zwei.) zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Fristversäumung Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelfrist Sorgfaltspflicht unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspäteter Antrag Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L529.2269598.2.00

Im RIS seit

03.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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