TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/28 I415 2277103-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2023
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Entscheidungsdatum

28.08.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §129
StGB §130
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


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I415 2277103-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. RUMÄNIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, XXXX , Außenstelle XXXX vom 28.07.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. RUMÄNIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, römisch 40 , Außenstelle römisch 40 vom 28.07.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine erste behördliche Meldung scheint mit 30.08.2022 in der XXXX auf. Dies aufgrund Verhängung der U-Haft gegen den BF wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 und 2 StGB.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine erste behördliche Meldung scheint mit 30.08.2022 in der römisch 40 auf. Dies aufgrund Verhängung der U-Haft gegen den BF wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins und 2 StGB.

2.       Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 27.10.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass im Falle seiner Verurteilung beabsichtigt werde, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Zugleich wurde ihm ein Fragenkatalog bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme des BF langte weder in der vorgegebenen Frist noch danach bei der belangten Behörde ein.

3.       Mit Urteil des XXXX vom 09.01.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 2 erster und zweiter Deliktsfall StGB und der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StBG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt. Dagegen erhob der BF Berufung sowie Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom des XXXX vom 31.05.2023, GZ XXXX , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des XXXX zurückgewiesen. Der Berufung gegen das Urteil des XXXX wurde mit Beschluss XXXX vom 19.07.2023 nicht Folge gegeben.3. Mit Urteil des römisch 40 vom 09.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz 2, erster und zweiter Deliktsfall StGB und der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StBG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt. Dagegen erhob der BF Berufung sowie Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom des römisch 40 vom 31.05.2023, GZ römisch 40 , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des römisch 40 zurückgewiesen. Der Berufung gegen das Urteil des römisch 40 wurde mit Beschluss römisch 40 vom 19.07.2023 nicht Folge gegeben.

4.       Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 28.07.2023, Zl. XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung des BF sowie seines persönlich gesetzten Verhaltens im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Zudem verfüge der BF im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und habe keinerlei Integrationsschritte gesetzt.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 28.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung des BF sowie seines persönlich gesetzten Verhaltens im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Zudem verfüge der BF im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und habe keinerlei Integrationsschritte gesetzt.

5.       Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 10.08.2023 fristgerecht Beschwerde und monierte dabei insbesondere eine Verletzung seines Familienlebens nach Art. 8 EMRK.5. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 10.08.2023 fristgerecht Beschwerde und monierte dabei insbesondere eine Verletzung seines Familienlebens nach Artikel 8, EMRK.

6.       Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 22.08.2023 (eingelangt am 25.08.2023) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der volljährige BF ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Der BF weist keine familiären sowie sozialen Verhältnisse im Bundesgebiet auf.

Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er ist als Bauarbeiter tätig und bringt dabei € 1.800,- ins Verdienen. Der BF ist für drei Kinder sorgepflichtig im Alter von zwölf, 16 und 20 Jahren. Der BF verfügt über Liegenschaftsvermögen in Rumänien mit einem geschätzten Wert laut seinen Angaben in Höhe von € 30.000,-.

Der BF weist im Bundesgebiet lediglich eine behördliche Wohnsitzmeldung in einer JA auf.

Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

Der BF ist in Rumänien wegen Diebstahls und in Italien wegen Geldwäsche, Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz, Beihilfe, Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt vorbestraft. Sein ECRIS Strafregisterauszug weist 6 Verurteilungen auf. Der BF hat sich zweimal in Italien und einmal in Rumänien wegen Diebstahls in Haft befunden.

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint folgende Verurteilung auf:

01) XXXX XXXX vom 09.01.2023 RK 19.07.202301) römisch 40 römisch 40 vom 09.01.2023 RK 19.07.2023

§§ 136 (1), 136 (2) StGBParagraphen 136, (1), 136 (2) StGB

§ 15 StGB §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 129 (1) Z 2, 130 (2) 1. Fall, 130 (2) 2. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1) Ziffer eins, 129, (1) Ziffer 2, 130, (2) 1. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 26.09.2019

Freiheitsstrafe 3 Jahre

Mit Urteil des XXXX vom 09.01.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 2 erster und zweiter Deliktsfall StGB und der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StBG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt. Mit Urteil des römisch 40 vom 09.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz 2, erster und zweiter Deliktsfall StGB und der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StBG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden,

I) er hat fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00, nicht aber EUR 300.000,00 übersteigenden Wert Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und mit der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung deratiger Taten längerer Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, welches nach der jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 übersteigt, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung weiterer Mitglieder jeweils durch Einbruch wegzunehmen versucht, wobei er die Taten unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich unter Einsatz von Radladern begangen hat, und zwar:römisch eins) er hat fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00, nicht aber EUR 300.000,00 übersteigenden Wert Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und mit der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung deratiger Taten längerer Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, welches nach der jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 übersteigt, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung weiterer Mitglieder jeweils durch Einbruch wegzunehmen versucht, wobei er die Taten unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich unter Einsatz von Radladern begangen hat, und zwar:

1.) am 14.06. 2019 in M. mit C.U. und den abgesondert verfolgten L.I., l.-G.G. und R.B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter Verfügungsberechtigten der XXXX . Bargeld in Höhe von EUR 161.430,00, indem sie mit einem Radlader die Glasfront der Bankfiliale durchbrachen und einen Geldausgabeautomaten mittels Spanngurt vor die Filiale zogen, wobei es aufgrund des in der Folge nicht gelungenen Abtransportes des Geldausgabeautomaten beim Versuch blieb;1.) am 14.06. 2019 in M. mit C.U. und den abgesondert verfolgten L.I., l.-G.G. und R.B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter Verfügungsberechtigten der römisch 40 . Bargeld in Höhe von EUR 161.430,00, indem sie mit einem Radlader die Glasfront der Bankfiliale durchbrachen und einen Geldausgabeautomaten mittels Spanngurt vor die Filiale zogen, wobei es aufgrund des in der Folge nicht gelungenen Abtransportes des Geldausgabeautomaten beim Versuch blieb;

2.) am 26.06.2019 in L-Dorf mit den abgesondert verfolgten l.-G.G. und R.B. und unbekannten Mittätern Verfügungsberechtigten der XXXX L-Dorf Bargeld in der Höhe von EUR 105.170,00, indem sie mit einem Radlader die Verglasung zum Foyer der Bankfiliale durchbrachen, einen Geldausgabeautomaten mit der Ladegabel des Radladers aus den Verankerungen brachen, ins Freie und dort auf die Ladefläche eines LKWs hoben und diesen anschließend in eine Fischerhütte verbrachten, wobei es aufgrund der misslungenen Öffnung des Geldausgabeautomatens bzw. Aufschneiden beim Versuch blieb;2.) am 26.06.2019 in L-Dorf mit den abgesondert verfolgten l.-G.G. und R.B. und unbekannten Mittätern Verfügungsberechtigten der römisch 40 L-Dorf Bargeld in der Höhe von EUR 105.170,00, indem sie mit einem Radlader die Verglasung zum Foyer der Bankfiliale durchbrachen, einen Geldausgabeautomaten mit der Ladegabel des Radladers aus den Verankerungen brachen, ins Freie und dort auf die Ladefläche eines LKWs hoben und diesen anschließend in eine Fischerhütte verbrachten, wobei es aufgrund der misslungenen Öffnung des Geldausgabeautomatens bzw. Aufschneiden beim Versuch blieb;

II) Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der nachgenannten Berechtigten in Gebrauch genommen, und zwar:römisch zwei) Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der nachgenannten Berechtigten in Gebrauch genommen, und zwar:

1.) am 14.06.2019 in M. mit C.U. und den abgesondert verfolgten L.I., l.-G.G., R.B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter einen Radlader der Marke K. und einen Klein- LKW (Pick-Up) der Marke M. ohne Einwilligung der Verfügungsberechtigten der Firma E.H. in Gebrauch genommen, wobei sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge jeweils durch eine der in den §§ 129 bis 131 StGB geschilderte Handlung und zwar durch die zuvor durch Einbruch in die Geschäftsräumlichkeiten widerrechtlich erlangten Fahrzeugschlüssel (§ 129 Abs 1 Z 1 StGB) verschafften;1.) am 14.06.2019 in M. mit C.U. und den abgesondert verfolgten L.I., l.-G.G., R.B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter einen Radlader der Marke K. und einen Klein- LKW (Pick-Up) der Marke M. ohne Einwilligung der Verfügungsberechtigten der Firma E.H. in Gebrauch genommen, wobei sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge jeweils durch eine der in den Paragraphen 129 bis 131 StGB geschilderte Handlung und zwar durch die zuvor durch Einbruch in die Geschäftsräumlichkeiten widerrechtlich erlangten Fahrzeugschlüssel (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) verschafften;

2.) mit den abgesondert verfolgten l.-G.G. und R.B. und unbekannten Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am 26.06.2019

a) in B-Dorf einen LKW der Marke M. mit dem amtlichen Kennzeichen S. ohne Einwilligung des Zulassungsbesitzers A.F., wobei sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine in den §§ 129 bis 131 StGB geschilderten Handlungen verschafften, indem sie eine kleine Seitenscheibe an der Beifahrertüre einschlugen, in das Fahrzeuginnere eindrangen und das Fahrzeug kurzschlossen, somit in ein Transportmittel einbrachen (§ 129 Abs 1 Z1 StGB):a) in B-Dorf einen LKW der Marke M. mit dem amtlichen Kennzeichen S. ohne Einwilligung des Zulassungsbesitzers A.F., wobei sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine in den Paragraphen 129 bis 131 StGB geschilderten Handlungen verschafften, indem sie eine kleine Seitenscheibe an der Beifahrertüre einschlugen, in das Fahrzeuginnere eindrangen und das Fahrzeug kurzschlossen, somit in ein Transportmittel einbrachen (Paragraph 129, Absatz eins, Z1 StGB):

b.) in L-Dorf einen Radlader mit Ladegabel ohne Einwilligung der Verfügungsberechtigten der Firma A.

Der BF hat hierdurch zu I.) die Verbrechen des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 2 erster und zweiter Deliktsfall StGB und zu II.) die Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB begangen und wurde dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren verurteilt. Der BF hat hierdurch zu römisch eins.) die Verbrechen des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz 2, erster und zweiter Deliktsfall StGB und zu römisch zwei.) die Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB begangen und wurde dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren verurteilt.

Bei den Strafzumessungsgründen wertete das LG die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd. Erschwerend waren hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung, die mehrfache Qualifikation (Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, gewerbsmäßig) sowie die mehreren einschlägigen Vorstrafen des BF zu werten. Das Täterverhalten war – so das LG im Urteil – aufgrund des hohen Handlungs- und Gesinnungsunwertes durch die Zuhilfenahme von Radladern und des dabei verursachten enormen Sachschadens in Zusammenschau mit der detaillierten Tatplanung samt perfider Alibiplanung als schwer einzustufen. Unter Anlehnung der Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB erschien demzufolge eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren als tat- und schuldangemessen.Bei den Strafzumessungsgründen wertete das LG die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd. Erschwerend waren hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung, die mehrfache Qualifikation (Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, gewerbsmäßig) sowie die mehreren einschlägigen Vorstrafen des BF zu werten. Das Täterverhalten war – so das LG im Urteil – aufgrund des hohen Handlungs- und Gesinnungsunwertes durch die Zuhilfenahme von Radladern und des dabei verursachten enormen Sachschadens in Zusammenschau mit der detaillierten Tatplanung samt perfider Alibiplanung als schwer einzustufen. Unter Anlehnung der Kriterien des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB erschien demzufolge eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren als tat- und schuldangemessen.

Mit Beschluss des XXXX vom 31.05.2023, GZ XXXX , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des XXXX zurückgewiesen. Der Berufung gegen das Urteil des XXXX wurde mit Beschluss XXXX , GZ XXXX , vom 19.07.2023 nicht Folge gegeben.Mit Beschluss des römisch 40 vom 31.05.2023, GZ römisch 40 , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des römisch 40 zurückgewiesen. Der Berufung gegen das Urteil des römisch 40 wurde mit Beschluss römisch 40 , GZ römisch 40 , vom 19.07.2023 nicht Folge gegeben.

Es wird festgestellt, dass der BF die genannte Straftat begangen und die beschriebene Handlungsweise gesetzt hat. Der Aufenthalt des BF in Österreich stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des BF in Rumänien, seiner Herkunft, Ausbildung und Tätigkeit als Bauarbeiter ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Strafverfahrens vor dem XXXX . Die Arbeitserfahrung in Rumänien, aber nicht in Österreich ergeben sich ebenso aus seinen Angaben sowie aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger.Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des BF in Rumänien, seiner Herkunft, Ausbildung und Tätigkeit als Bauarbeiter ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Strafverfahrens vor dem römisch 40 . Die Arbeitserfahrung in Rumänien, aber nicht in Österreich ergeben sich ebenso aus seinen Angaben sowie aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger.

Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus seiner Arbeitsfähigkeit und ergab sich auch aus dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges. Es war daher von keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten. Daraus abgeleitet konnte die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen werden, zumal er auch vor dem LG angab als Bauarbeiter monatlich € 1.800,- ins Verdienen zu bringen.

Dass der BF im Bundesgebiet nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist und lediglich aktuell seit 30.08.2022 in einer Justizanstalt behördlich gemeldet ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Auszügen des Sozialversicherungsträgers sowie aus einem aktuellen ZMR Abgleich.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik. Die Feststellungen bezüglich der dieser strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zum Tathergang, zum Strafantritt sowie den Erwägungen des Gerichts bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus dem im Akt in Kopie aufliegenden Urteil des LG vom 09.01.2023, Zl. XXXX , welches weder durch den Beschluss des XXXX vom 31.05.2023, GZ XXXX , noch den Beschluss des XXXX , GZ XXXX , vom 19.07.2023 beanstandet wurde.Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik. Die Feststellungen bezüglich der dieser strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zum Tathergang, zum Strafantritt sowie den Erwägungen des Gerichts bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus dem im Akt in Kopie aufliegenden Urteil des LG vom 09.01.2023, Zl. römisch 40 , welches weder durch den Beschluss des römisch 40 vom 31.05.2023, GZ römisch 40 , noch den Beschluss des römisch 40 , GZ römisch 40 , vom 19.07.2023 beanstandet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 67 Abs. 3 FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.Paragraph 67, Absatz 3, FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Rumänien EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Rumänien EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).67 Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gegenständlich scheint der BF seit 30.08.2022 erstmals im Bundesgebiet als behördlich gemeldet auf – dies im Zusammenhang mit Verhängung der U-Haft über den BF durch das XXXX . Dass sich der BF davor länger im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich weder aus dem Akt noch wurde dies im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 10.08.2023 behauptet.Gegenständlich scheint der BF seit 30.08.2022 erstmals im Bundesgebiet als behördlich gemeldet auf – dies im Zusammenhang mit Verhängung der U-Haft über den BF durch das römisch 40 . Dass sich der BF davor länger im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich weder aus dem Akt noch wurde dies im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 10.08.2023 behauptet.

Daher ist schon mangels eines zumindest fünfjährigen Aufenthalts des BF in Österreich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.Daher ist schon mangels eines zumindest fünfjährigen Aufenthalts des BF in Österreich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).

Im gegenständlichen Fall wurde der BF von einem österreichischen Strafgericht wegen der Verbrechen des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 2 erster und zweiter Deliktsfall StGB und der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StBG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt. Im gegenständlichen Fall wurde der BF von einem österreichischen Strafgericht wegen der Verbrechen des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz 2, erster und zweiter Deliktsfall StGB und der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StBG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt.

Zudem wurde er bereits in Rumänien und in Italien einschlägig zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zunächst stellt daher der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aufgrund der von ihm begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) und an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben. Das Täterverhalten ist aufgrund des hohen Handlungs- und Gesinnungsunwertes durch die Zuhilfenahme von gestohlenen Radladern und des dabei verursachten enormen Sachschadens durch das Herausreißen der Geldautomaten aus der Verankerung in Zusammenschau mit der detaillierten Tatplanung samt perfider Alibiplanung als schwer einzustufen. Diese Tat beging der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung. Der BF hat durch sein Verhalten wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum sowie den sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Das vom BF gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Zudem wurde er bereits in Rumänien und in Italien einschlägig zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zunächst stellt daher der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aufgrund der von ihm begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) und an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben. Das Täterverhalten ist aufgrund des hohen Handlungs- und Gesinnungsunwertes durch die Zuhilfenahme von gestohlenen Radladern und des dabei verursachten enormen Sachschadens durch das Herausreißen der Geldautomaten aus der Verankerung in Zusammenschau mit der detaillierten Tatplanung samt perfider Alibiplanung als schwer einzustufen. Diese Tat beging der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung. Der BF hat durch sein Verhalten wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum sowie den sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Das vom BF gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin.

In weiterer Folge gilt es auch das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich um die erste Verurteilung des BF in Österreich handelt. Der BF weist jedoch mehrere einschlägige Vorstrafe in Rumänien und in Italien auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Schwere vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne und dass im Hinblick darauf die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht zu beanstanden sei (vgl. jüngst auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305, betreffend einen nur einmal, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einem unbedingten Teil von einem Jahr strafgerichtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich um die erste Verurteilung des BF in Österreich handelt. Der BF weist jedoch mehrere einschlägige Vorstrafe in Rumänien und in Italien auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Schwere vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne und dass im Hinblick darauf die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht zu beanstanden sei vergleiche jüngst auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305, betreffend einen nur einmal, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einem unbedingten Teil von einem Jahr strafgerichtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen).

Ein Gesinnungswandel liegt beim BF nicht vor. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der BF befindet sich derzeit in Haft und kann daher von einem Wohlverhalten über längeren Zeitraum nach Entlassung jedenfalls nicht gesprochen werden.Ein Gesinnungswandel liegt beim BF nicht vor. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der BF befindet sich derzeit in Haft und kann daher von einem Wohlverhalten über längeren Zeitraum nach Entlassung jedenfalls nicht gesprochen werden.

Zudem hat der BF seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt. Das Parteiengehör vom 27.10.2022 ließ er unbeantwortet. Der in der Beschwerde angegebenen Begründung, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Haft befand und keine Möglichkeit hatte, eine Stellungnahme einzubringen, kann nichts abgewonnen werden, da er gerade in der Justizvollzugsanstalt durch den Sozialen Dienst gut betreut gewesen wäre und ihm jedenfalls ein Dolmetscher für das Verfassen einer Stellungnahme zur Verfügung gestellt worden wäre. Sein angebliches Familienleben im Bundesgebiet erwähnte er erst in der Beschwerdeschrift, wobei in der Beschwerde lediglich unsubstantiiert davon die Rede ist, dass die belangte Behörde genauere Ermittlungen über das Recht auf Privat- und Familienleben des BF anstellen hätte müssen, ohne etwaige Partnerinnen, Kinder oder Freunde namentlich anzuführen.

Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Der BF wies im gesamten Verfahren keinerlei integrationsbegründende Schritte nach.Die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Der BF wies im gesamten Verfahren keinerlei integrationsbegründende Schritte nach.

Der BF verfügt über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und wurden solche im Rahmen der Beschwerde nicht einmal behauptet.

Der BF wurde von einem österreichischen Strafgericht verurteilt. Durch sein Verhalten hat der BF gezeigt, dass er kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreichs zu respektieren.

Erwähnenswerte Integrationsschritte hat der BF während der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet keine gesetzt und wurden solche im Rahmen der Beschwerde nicht einmal behauptet.

Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF ist daher jedenfalls verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.

Den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an der Möglichkeit, sich in Österreich aufzuhalten, überwiegt. Das Aufenthaltsverbot wurde dem Grunde nach zu Recht verhängt.

Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren stellt sich in Anbetracht des massiv belasteten Vorlebens des BF (insbesondere seiner Verurteilung, seinen einschlägigen Vorverurteilungen in Rumänien und in Italien) und der Straffälligkeit in Österreich sowie seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beanstanden. Die sofortige Ausreise des BF nach der Entlassung aus dem Strafvollzug ist zur Verhinderung weiterer Straftaten im Bundesgebiet dringend notwendig, zumal er hier kurz nach seiner Einreise massiv straffällig wurde. Somit ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde die aufschiebende Wirkung im Spruch des angefochtenen Bescheids aberkannt und dies auch entsprechend begründet.Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beanstanden. Die sofortige Ausreise des BF nach der Entlassung aus dem Strafvollzug ist zur Verhinderung weiterer Straftaten im Bundesgebiet dringend notwendig, zumal er hier kurz nach seiner Einreise massiv straffällig wurde. Somit ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde die aufschiebende Wirkung im Spruch des angefochtenen Bescheids aberkannt und dies auch entsprechend begründet.

Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots und die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots und die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I415.2277103.1.00

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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