Entscheidungsdatum
29.08.2023Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
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W185 2265888-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Türkei, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2022, Zl. 1327651608-223139027, zu Recht folgenden Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2022, Zl. 1327651608-223139027, zu Recht folgenden Beschluss gefasst:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos geworden eingestellt. Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos geworden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 05.10.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Der Beschwerdeführer war jedoch in Besitz eines von der Slowenischen Botschaft in Ankara ausgestellten, für den Zeitraum vom 17.04.2022 bis 16.05.2022 gültigen Visums „C“.
Am 06.10.2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab hiebei entscheidungswesentlich an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Seine Eltern, eine seiner Schwestern, seine Ex-Frau und seine beiden Kinder seien in der Türkei aufhältig; in Österreich befinde sich ein (namentlich genannter) erwachsener Bruder des Beschwerdeführers. Am 29.09.2022 habe der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen und sei über ihm unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, für den Zeitraum von 17.04.2022 bis 16.05.2022 ein slowenisches Visum gehabt zu haben; er habe dieses bei einem Schlepper gekauft. Er wolle nunmehr in Österreich bei seinem Bruder bleiben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) richtete am 31.10.2022 ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Slowenien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) richtete am 31.10.2022 ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Slowenien.
Die slowenischen Behörden stimmten der Aufnahme des Beschwerdeführers nach der o.a. Bestimmung mit Schreiben vom 10.11.2022 ausdrücklich zu.
Eine irrtümlich erstattete Mitteilung des Bundesamtes über den (angeblich) unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde storniert und Slowenien davon in Kenntnis gesetzt, dass die Überstellungsfrist am 10.05.2023 abläuft.
Einer E-Mail der BBU GmbH vom 28.11.2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer um Zustimmung zum geplanten Privatverzug zu seinem Cousin ersucht hat.
Am 14.12.2022 kam es zur niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Hierbei hielt dieser zunächst fest, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Er wolle noch angeben, dass er hier eine „Verlobte“ habe und deswegen in Österreich bleiben wolle. Zurzeit wohne der Beschwerdeführer bei seinem Cousin. Ein (namentlich angeführter) Bruder lebe seit etwa 17 oder 18 Jahren mit seiner Familie in Wien. Eine finanzielle Unterstützung durch seinen Bruder habe es aber nie gegeben. Die Verlobte des Beschwerdeführers, XXXX , lebe in der Nähe von XXXX . Die Genannte sei österreichische Staatsangehörige und lebe zusammen mit ihren Kindern in einer Wohnung. Wenn man eine passende Wohnung finde, werde der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten zusammenziehen. Kennengelernt habe der Beschwerdeführer seine nunmehrige Verlobte auf Instagram; er stehe mit ihr seit ca 8 Monaten in Kontakt. Persönlich getroffen habe er sie aber erstmals nach seiner Einreise in Österreich. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte würden sich nun täglich sehen, da sie im „selben Viertel“ wohnen würden. Über Vorhalt der Absicht, den Asylantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen und dessen Außerlandesbringung nach Slowenien zu veranlassen, erklärte dieser, nicht nach Slowenien zurückkehren zu wollen; in Österreich seien seine Verlobte, sein Bruder und Cousins aufhältig. In Slowenien habe sich der Beschwerdeführer etwa 25 Tage aufgehalten. Anschließend sei er in der Türkei gewesen und von dort nach Österreich gereist. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, sich vom 24.05.2022 bis 29.09.2022 in XXXX aufgehalten zu haben. Einen Nachweis dafür habe er jedoch nur für einen Tag. In die Türkei sei der Beschwerdeführer gereist, da seine Kinder „klein“ gewesen seien und er sie vermisst habe. Er wolle nicht nach Slowenien zurückkehren. Am 14.12.2022 kam es zur niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Hierbei hielt dieser zunächst fest, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Er wolle noch angeben, dass er hier eine „Verlobte“ habe und deswegen in Österreich bleiben wolle. Zurzeit wohne der Beschwerdeführer bei seinem Cousin. Ein (namentlich angeführter) Bruder lebe seit etwa 17 oder 18 Jahren mit seiner Familie in Wien. Eine finanzielle Unterstützung durch seinen Bruder habe es aber nie gegeben. Die Verlobte des Beschwerdeführers, römisch 40 , lebe in der Nähe von römisch 40 . Die Genannte sei österreichische Staatsangehörige und lebe zusammen mit ihren Kindern in einer Wohnung. Wenn man eine passende Wohnung finde, werde der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten zusammenziehen. Kennengelernt habe der Beschwerdeführer seine nunmehrige Verlobte auf Instagram; er stehe mit ihr seit ca 8 Monaten in Kontakt. Persönlich getroffen habe er sie aber erstmals nach seiner Einreise in Österreich. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte würden sich nun täglich sehen, da sie im „selben Viertel“ wohnen würden. Über Vorhalt der Absicht, den Asylantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen und dessen Außerlandesbringung nach Slowenien zu veranlassen, erklärte dieser, nicht nach Slowenien zurückkehren zu wollen; in Österreich seien seine Verlobte, sein Bruder und Cousins aufhältig. In Slowenien habe sich der Beschwerdeführer etwa 25 Tage aufgehalten. Anschließend sei er in der Türkei gewesen und von dort nach Österreich gereist. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, sich vom 24.05.2022 bis 29.09.2022 in römisch 40 aufgehalten zu haben. Einen Nachweis dafür habe er jedoch nur für einen Tag. In die Türkei sei der Beschwerdeführer gereist, da seine Kinder „klein“ gewesen seien und er sie vermisst habe. Er wolle nicht nach Slowenien zurückkehren.
Mit Bescheid vom 30.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 12 Abs 4 Dublin III-VO Slowenien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Slowenien zulässig. Mit Bescheid vom 30.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO Slowenien zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Slowenien zulässig.
Der Beschwerdeführer leide nicht an lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten. Slowenien habe mit Schreiben vom 10.11.2022 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs 4 Dublin III-VO zugestimmt. In Österreich würden sich folgende Verwandte/Bezugspersonen des Beschwerdeführers aufhalten: Ein 1981 geborener Bruder des Beschwerdeführers, der mit seiner Familie in Wien wohnhaft sei, ein nach dem NAG aufenthaltsberechtiger Cousin sowie die Verlobte des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer lebe an derselben Adresse wie sein Cousin. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten bestehe erst seit 8 Monaten. Persönlich getroffen habe er die Genannte erstmals nach seiner Einreise in Österreich. Es habe sich vor der Einreise des Beschwerdeführers lediglich um eine Fernbeziehung gehandelt. Eine Ehe sei nicht geschlossen worden. Eine besonders ausgeprägte Beziehung zueinander sei weder behauptet worden noch erkennbar. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Verlobten habe nie bestanden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei nur durch den vorläufigen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Asylantrages ermöglicht worden. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte hätten daher zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass dessen Aufenthalt in Österreich ein dauerhafter wäre. Es sei auch nicht ersichtlich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten derart existenzielle Abhängigkeiten bestünden, die im Falle einer Überstellung nach Slowenien dazu führen würden, dass er oder seine Verlobte nicht allein zurechtkommen und in eine existentielle Not geraten würden. Ein etwaiger Pflegebedarf sei nicht einmal behauptet worden. Selbst wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Art 8 EMRK darstellen würde, würde die Interessensabwägung zu dem Ergebnis führen, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen würden, als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Die Verfahren nach dem NAG würden in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen; dies etwa auch zum Zweck der Familienzusammenführung. Der Beschwerdeführer solle seinen Wunsch nach Einwanderung zu seiner Verlobten nach Österreich im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften verwirklichen. Andere Angehörige oder Verwandte habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Ein im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers bestehe in Österreich nach dem Gesagten nicht. Der Beschwerdeführer habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Entgegen seinen Behauptungen habe der Beschwerdeführer das Territorium der EU-Staaten nicht mehr verlassen. Der Genannte habe sich viel Mühe gegeben, um legal nach Europa zu kommen. Es sei deshalb auch wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dann, kurz vor seinem Ziel, wieder in die Türkei zurückgereist sein sollte. Abgesehen von den Kosten seien auch die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die (angebliche) Rückreise unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe eine Rückreise in die Türkei auch nicht durch einen Einreisestempel in seinem Reisepass belegen können; diesen habe er nicht vorgelegt. Auch zur angeblichen Nächtigung in einem Hotel in XXXX habe der Beschwerdeführer bis dato keine Belege beigebracht. Auch die slowenischen Behörden würden nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen habe, ansonsten Slowenien das Gesuch Österreichs sofort abgelehnt hätte. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Slowenien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen zu werden oder dass dieser eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer leide nicht an lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten. Slowenien habe mit Schreiben vom 10.11.2022 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zugestimmt. In Österreich würden sich folgende Verwandte/Bezugspersonen des Beschwerdeführers aufhalten: Ein 1981 geborener Bruder des Beschwerdeführers, der mit seiner Familie in Wien wohnhaft sei, ein nach dem NAG aufenthaltsberechtiger Cousin sowie die Verlobte des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer lebe an derselben Adresse wie sein Cousin. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten bestehe erst seit 8 Monaten. Persönlich getroffen habe er die Genannte erstmals nach seiner Einreise in Österreich. Es habe sich vor der Einreise des Beschwerdeführers lediglich um eine Fernbeziehung gehandelt. Eine Ehe sei nicht geschlossen worden. Eine besonders ausgeprägte Beziehung zueinander sei weder behauptet worden noch erkennbar. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Verlobten habe nie bestanden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei nur durch den vorläufigen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Asylantrages ermöglicht worden. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte hätten daher zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass dessen Aufenthalt in Österreich ein dauerhafter wäre. Es sei auch nicht ersichtlich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten derart existenzielle Abhängigkeiten bestünden, die im Falle einer Überstellung nach Slowenien dazu führen würden, dass er oder seine Verlobte nicht allein zurechtkommen und in eine existentielle Not geraten würden. Ein etwaiger Pflegebedarf sei nicht einmal behauptet worden. Selbst wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK darstellen würde, würde die Interessensabwägung zu dem Ergebnis führen, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen würden, als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Die Verfahren nach dem NAG würden in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen; dies etwa auch zum Zweck der Familienzusammenführung. Der Beschwerdeführer solle seinen Wunsch nach Einwanderung zu seiner Verlobten nach Österreich im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften verwirklichen. Andere Angehörige oder Verwandte habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers bestehe in Österreich nach dem Gesagten nicht. Der Beschwerdeführer habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Entgegen seinen Behauptungen habe der Beschwerdeführer das Territorium der EU-Staaten nicht mehr verlassen. Der Genannte habe sich viel Mühe gegeben, um legal nach Europa zu kommen. Es sei deshalb auch wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dann, kurz vor seinem Ziel, wieder in die Türkei zurückgereist sein sollte. Abgesehen von den Kosten seien auch die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die (angebliche) Rückreise unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe eine Rückreise in die Türkei auch nicht durch einen Einreisestempel in seinem Reisepass belegen können; diesen habe er nicht vorgelegt. Auch zur angeblichen Nächtigung in einem Hotel in römisch 40 habe der Beschwerdeführer bis dato keine Belege beigebracht. Auch die slowenischen Behörden würden nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen habe, ansonsten Slowenien das Gesuch Österreichs sofort abgelehnt hätte. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Slowenien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen zu werden oder dass dieser eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 18.01.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme dargelegt, dass in Österreich seine Verlobte, sein Bruder und sein Cousin leben würden; demgegenüber habe er in Slowenien niemanden. Der Beschwerdeführer sei mit der „gewanderten“ österreichischen Staatsbürgerin XXXX verlobt. Das Paar wohne bereits in einer ausreichend großen Mietwohnung zusammen und beabsichtige zu heiraten; sämtliche Unterlagen für die standesamtliche Hochzeit seien bereits organisiert worden. Für den XXXX sei (bei einem namentlich angeführten Standesamt) das Aufgebot bestellt. Die Verlobte des Beschwerdeführers sei in Österreich zur Welt gekommen und habe hier die Schule und die Berufsausbildung absolviert. Sie arbeite seit 2014 durchgehend in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe nach Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits die Zusage, als Küchenhilfe arbeiten zu können. Er sei sohin nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen und habe bereits am 01.12.2022 auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet. Mit der Eheschließung sei der Beschwerdeführer unionsrechtlich begünstigter Drittstaatsangehöriger und somit berechtigt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten und frei zu bewegen. Er sei als Ehegatte einer „gewanderten Unionsbürgerin“ gem. § 54 NAG ex lege aufenthaltsberechtigt. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 18.01.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme dargelegt, dass in Österreich seine Verlobte, sein Bruder und sein Cousin leben würden; demgegenüber habe er in Slowenien niemanden. Der Beschwerdeführer sei mit der „gewanderten“ österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 verlobt. Das Paar wohne bereits in einer ausreichend großen Mietwohnung zusammen und beabsichtige zu heiraten; sämtliche Unterlagen für die standesamtliche Hochzeit seien bereits organisiert worden. Für den römisch 40 sei (bei einem namentlich angeführten Standesamt) das Aufgebot bestellt. Die Verlobte des Beschwerdeführers sei in Österreich zur Welt gekommen und habe hier die Schule und die Berufsausbildung absolviert. Sie arbeite seit 2014 durchgehend in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe nach Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits die Zusage, als Küchenhilfe arbeiten zu können. Er sei sohin nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen und habe bereits am 01.12.2022 auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet. Mit der Eheschließung sei der Beschwerdeführer unionsrechtlich begünstigter Drittstaatsangehöriger und somit berechtigt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten und frei zu bewegen. Er sei als Ehegatte einer „gewanderten Unionsbürgerin“ gem. Paragraph 54, NAG ex lege aufenthaltsberechtigt.
Unter einem wurden mit der Beschwerde folgende Unterlagen vorgelegt:
Eine Kopie des Reisepasses der Verlobten des Beschwerdeführers, ZMR-Abfragen des Beschwerdeführers und seiner Verlobten, Arbeitsvertrag der Verlobten, Jahreslohnzettel der Verlobten, Schweizer Führerschein der Verlobten, Lebenslauf der Verlobten, Arbeitszeugnis aus der Schweiz die Verlobte des Beschwerdeführers betreffend, Arbeitszusage als Küchenhilfe den Beschwerdeführer betreffend sowie ein Foto, das den Beschwerdeführer und seine Verlobte zeigt. Nachgereicht wurde eine Wohnsitzbestätigung der Stadt XXXX Kanton St. Gallen, Schweiz, die Verlobte des Beschwerdeführers betreffend.Eine Kopie des Reisepasses der Verlobten des Beschwerdeführers, ZMR-Abfragen des Beschwerdeführers und seiner Verlobten, Arbeitsvertrag der Verlobten, Jahreslohnzettel der Verlobten, Schweizer Führerschein der Verlobten, Lebenslauf der Verlobten, Arbeitszeugnis aus der Schweiz die Verlobte des Beschwerdeführers betreffend, Arbeitszusage als Küchenhilfe den Beschwerdeführer betreffend sowie ein Foto, das den Beschwerdeführer und seine Verlobte zeigt. Nachgereicht wurde eine Wohnsitzbestätigung der Stadt römisch 40 Kanton St. Gallen, Schweiz, die Verlobte des Beschwerdeführers betreffend.
Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 08.02.2023 u.a. eine Wohnsitzbestätigung der Stadtverwaltung XXXX , die Verlobte des Beschwerdeführers betreffend, vor. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 08.02.2023 u.a. eine Wohnsitzbestätigung der Stadtverwaltung römisch 40 , die Verlobte des Beschwerdeführers betreffend, vor.
Am 13.02.2023 langte beim BVwG ein Schreiben eines Standesamtes ein, in dem der Termin für die bestätigt wurde. Mit Schriftsatz vom 17.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer in Hinblick auf den Trauungstermin neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Am XXXX wurde u.a. die Heiratsurkunde übermittelt. Am 13.02.2023 langte beim BVwG ein Schreiben eines Standesamtes ein, in dem der Termin für die bestätigt wurde. Mit Schriftsatz vom 17.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer in Hinblick auf den Trauungstermin neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Am römisch 40 wurde u.a. die Heiratsurkunde übermittelt.
Am 23.03.2023 erging eine Anfrage seitens einer LPD, ob es für das Gericht von Interesse sei, die LPD in die Richtung des möglichen Vorliegens einer Aufenthaltsehe ermitteln zu lassen; dies wurde vom Gericht letztlich verneint.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, zog der BF durch seine gewillkürte Vertretung, WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2022 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird der Verfahrensgang. Am 16.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel als Angehöriger einer Österreicherin erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Aus den Bestimmungen des §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].Aus den Bestimmungen des Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2) [ vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG Rz 18ff; vgl auch § 33 VwGVG; § 66 AVG und dazu Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56f; zur verfahrensbeendenden Wirkung des Einstellungsbeschlusses zB VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127). Jedenfalls erfasst ist hier der Fall der Zurückziehung der Beschwerde (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2018, § 28 VwGVG, Anm 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd Paragraph 28, VwGVG Rz 18ff; vergleiche auch Paragraph 33, VwGVG; Paragraph 66, AVG und dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f; zur verfahrensbeendenden Wirkung des Einstellungsbeschlusses zB VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127). Jedenfalls erfasst ist hier der Fall der Zurückziehung der Beschwerde vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2018, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Mit der am 28.08.2023 übermittelten - von seiner gewillkürten Vertretung verfassten - ausdrücklichen, schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei dargetan, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr besteht. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war in der Folge für gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W185.2265888.1.00Im RIS seit
28.09.2023Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023