Entscheidungsdatum
29.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W111 2275132-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang SCHÖBERL, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 04.04.2023, Zl. 9131.203/0019-Präs3a2/2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang SCHÖBERL, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 04.04.2023, Zl. 9131.203/0019-Präs3a2/2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Entscheidung des Schulleiters der Volksschule XXXX , vom 03.03.2023 wurde im Rahmen der Schülereinschreibung gemäß § 6 Abs. 2b Schulpflichtgesetz (SchPflG) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) nur über mangelhafte bzw. ungenügende Deutschkenntnisse verfüge und gemäß § 6 Abs. 2e SchPflG als außerordentliche Schülerin die erste Schulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in einer Deutschförderklasse oder einem Deutschförderkurs zu besuchen habe.1. Mit Entscheidung des Schulleiters der Volksschule römisch 40 , vom 03.03.2023 wurde im Rahmen der Schülereinschreibung gemäß Paragraph 6, Absatz 2 b, Schulpflichtgesetz (SchPflG) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) nur über mangelhafte bzw. ungenügende Deutschkenntnisse verfüge und gemäß Paragraph 6, Absatz 2 e, SchPflG als außerordentliche Schülerin die erste Schulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in einer Deutschförderklasse oder einem Deutschförderkurs zu besuchen habe.
2. Die BF erhob – im Wege ihrer rechtsanwaltlichen Vertretung – am 06.03.2023 gegen diese Entscheidung Widerspruch und brachte zusammengefasst vor, dass die Entscheidung nicht gerechtfertigt sei, da der Schulleiter der BF und ihrem Vater direkt nach dem Mika D Test beschieden habe, dass alles gut gelaufen sei, dann jedoch dem Vater das negative Ergebnis ausgehändigt habe. Der Test habe keine Rücksicht darauf genommen, dass die BF schüchtern sei und sich im Test-Setting nicht wie sonst zu sprechen getraut habe, zumal sie diesen alleine habe absolvieren müssen. Auch sonst seien ihre Sprachkenntnisse ausreichend und vermöge sie der Unterrichtsprache jedenfalls zu folgen. Es sei zudem wenig lebensnah, dass die im selben Haushalt lebende Zwillingsschwester, welcher beschieden worden sei, dass sie der Unterrichtssprache zu folgen vermöge, ein so krass unterschiedliches Sprachniveau aufweisen sollte, wohingegen die BF nicht der Unterrichtssprache zu folgen vermöge. Beigelegt wurden die unter 1. angeführte Entscheidung sowie die Einladung zum Mika D Test.
3. Daraufhin holte die belangte Behörde zur Überprüfung intern ein pädagogisches Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers ein. Im Endergebnis führte dieser aus, dass die Durchführung des MIKA-D-Tests aus pädagogischer Sicht korrekt und kindergerecht sowie altersgerecht durchgeführt worden sei. Die Auswertung des MIKA-D-Tests sei dokumentiert und daher auch nachvollziehbar. Der Auswertungsbogen sei absolut korrekt ausgefüllt worden. Im Fall der BF habe keine Inversion realisiert und lediglich zweimal eine Nebensatzstruktur produziert werden können. Daher sei die ausgewiesene Sprachkompetenz „mangelhaft“ gerechtfertigt. Die Entscheidung der Schule entspreche den gesetzlichen Vorgaben und basiere auf transparenten Auswertungsergebnissen.
4. Nach einer bei der belangten Behörde am 20.03.2023 erfolgten Akteneinsicht nahm die BF mit E-Mail vom 24.03.2023 zum Gutachten Stellung und führte darin im Wesentlichen aus, dass schon die Entscheidung, die BF in einen Deutschförderkurs einzuweisen, eine Verletzung ihres verfassungsgesetzlichen Rechts auf Gleichbehandlung nach Art 7 B-VG iVm Art 2 StGG sowie ihres Rechts auf Bildung gemäß Art 2 ZP EMRK darstelle. Des Weiteren sei der Mika D Test seiner Konzeption nach gar nicht geeignet, die Sprachkompetenz der Kinder, die ihn absolvieren müssten, richtig zu messen. Zweifelhaft sei zudem, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren die Sprachkompetenz der BF nicht inhaltlich prüfe, sondern sich lediglich darauf beschränke, anhand des vorgelegten Amtsgutachtens zu prüfen, ob die formellen Kriterien der Feststellung des nicht ausreichenden Sprachniveaus eingehalten worden seien. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt, da sie die Sprachkompetenz der BF und die durchgeführte Testung nicht ausreichend kritisch hinterfragt habe.4. Nach einer bei der belangten Behörde am 20.03.2023 erfolgten Akteneinsicht nahm die BF mit E-Mail vom 24.03.2023 zum Gutachten Stellung und führte darin im Wesentlichen aus, dass schon die Entscheidung, die BF in einen Deutschförderkurs einzuweisen, eine Verletzung ihres verfassungsgesetzlichen Rechts auf Gleichbehandlung nach Artikel 7, B-VG in Verbindung mit Artikel 2, StGG sowie ihres Rechts auf Bildung gemäß Artikel 2, ZP EMRK darstelle. Des Weiteren sei der Mika D Test seiner Konzeption nach gar nicht geeignet, die Sprachkompetenz der Kinder, die ihn absolvieren müssten, richtig zu messen. Zweifelhaft sei zudem, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren die Sprachkompetenz der BF nicht inhaltlich prüfe, sondern sich lediglich darauf beschränke, anhand des vorgelegten Amtsgutachtens zu prüfen, ob die formellen Kriterien der Feststellung des nicht ausreichenden Sprachniveaus eingehalten worden seien. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt, da sie die Sprachkompetenz der BF und die durchgeführte Testung nicht ausreichend kritisch hinterfragt habe.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich im vorliegenden Fall aus dem pädagogischen Gutachten zweifelsfrei ergebe, dass die BF im Schuljahr 2023/24 die 1. Schulstufe als außerordentliche Schülerin zu besuchen habe. Gemäß des Erlasses des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (GZ BMBWF-27.903/0006-I/3/2019) für die Feststellung des (außer-)ordentlichen Status und die Zuteilung in Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse sei mit dem MIKA-D-Test ein Instrument für den flächendeckenden Einsatz zur Verfügung gestellt worden und sei dieses gemäß § 4 Abs. 2a SchUG verpflichtend anzuwenden. Zur Feststellung der Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache sehe das schulrechtliche Regelungssystem ausschließlich die Verwendung von standardisierten Testverfahren gemäß § 4 Abs. 2a iVm § 18 Abs. 14 SchUG vor. Eine alternative Möglichkeit sei gesetzlich nicht vorgesehen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich im vorliegenden Fall aus dem pädagogischen Gutachten zweifelsfrei ergebe, dass die BF im Schuljahr 2023/24 die 1. Schulstufe als außerordentliche Schülerin zu besuchen habe. Gemäß des Erlasses des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (GZ BMBWF-27.903/0006-I/3/2019) für die Feststellung des (außer-)ordentlichen Status und die Zuteilung in Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse sei mit dem MIKA-D-Test ein Instrument für den flächendeckenden Einsatz zur Verfügung gestellt worden und sei dieses gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG verpflichtend anzuwenden. Zur Feststellung der Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache sehe das schulrechtliche Regelungssystem ausschließlich die Verwendung von standardisierten Testverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 14, SchUG vor. Eine alternative Möglichkeit sei gesetzlich nicht vorgesehen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung nach Art 7 B-VG iVM Art 2 StGG, auf Bildung gem. Art 2 ZP EMRK, auf Wahrung des Kindeswohls gem. Art 1 BVG Kinderrechte sowie auf ein faires Verfahren gem. Art 6 EMRK verletzt sei. Deutschförderklassen und Deutschförderkurse würden vielfach von Bildungsexpert*innen als zum Spracherwerb nicht zielführend erachtet werden und Kinder diskriminieren. Eine 20–30-minütige Momentaufnahme bei einem 5-jährigen Kind sei in keiner Weise geeignet, die Sprachkompetenzen eines Kindes umfassend festzustellen. Das vorgelegte Amtsgutachten könne per se keine valide Aussage zum Testergebnis treffen. Befragt worden seien lediglich die Direktion und der den Test durchführende Lehrer wie sie den Test abgeführt hätten. Deren Stellungnahmen seien als ausreichend gewürdigt worden. Naturgemäß würde jedoch kein Lehrer oder keine Direktion die eigenen Testergebnisse schlecht oder mangelhaft darstellen. Der hinzugezogene Amtsgutachter habe die Ergebnisse des Mika-D-Tests unkritisch übernommen, anstatt etwa die BF zu befragen wie es ihr beim Test gegangen sei oder im Kindergarten der BF hinsichtlich der Bewertung ihrer Sprachkompetenz nachzufragen, hätten die dortigen Pädagog*innen durch jahrelange Begleitung doch ein viel genaueres Bild zum Sprachentwicklungsstand als eine 20-30-minütige Momentaufnahme beim Mika-D-Test. Dadurch habe die belangte Behörde jedoch das Recht der BF auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK verletzt. Zudem leide das Verfahren aufgrund der mangelhaften Überprüfung der Testung an einem wesentlichen Verfahrensmangel.6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung nach Artikel 7, B-VG iVM Artikel 2, StGG, auf Bildung gem. Artikel 2, ZP EMRK, auf Wahrung des Kindeswohls gem. Artikel eins, BVG Kinderrechte sowie auf ein faires Verfahren gem. Artikel 6, EMRK verletzt sei. Deutschförderklassen und Deutschförderkurse würden vielfach von Bildungsexpert*innen als zum Spracherwerb nicht zielführend erachtet werden und Kinder diskriminieren. Eine 20–30-minütige Momentaufnahme bei einem 5-jährigen Kind sei in keiner Weise geeignet, die Sprachkompetenzen eines Kindes umfassend festzustellen. Das vorgelegte Amtsgutachten könne per se keine valide Aussage zum Testergebnis treffen. Befragt worden seien lediglich die Direktion und der den Test durchführende Lehrer wie sie den Test abgeführt hätten. Deren Stellungnahmen seien als ausreichend gewürdigt worden. Naturgemäß würde jedoch kein Lehrer oder keine Direktion die eigenen Testergebnisse schlecht oder mangelhaft darstellen. Der hinzugezogene Amtsgutachter habe die Ergebnisse des Mika-D-Tests unkritisch übernommen, anstatt etwa die BF zu befragen wie es ihr beim Test gegangen sei oder im Kindergarten der BF hinsichtlich der Bewertung ihrer Sprachkompetenz nachzufragen, hätten die dortigen Pädagog*innen durch jahrelange Begleitung doch ein viel genaueres Bild zum Sprachentwicklungsstand als eine 20-30-minütige Momentaufnahme beim Mika-D-Test. Dadurch habe die belangte Behörde jedoch das Recht der BF auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, MRK verletzt. Zudem leide das Verfahren aufgrund der mangelhaften Überprüfung der Testung an einem wesentlichen Verfahrensmangel.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.06.2023, eingelangt am 14.07.2023, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
8. Mit Schreiben vom 21.07.2023 gab die BF einen Wechsel ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die am XXXX geborene mj. BF wird im Schuljahr 2023/24 schulpflichtig.Die am römisch 40 geborene mj. BF wird im Schuljahr 2023/24 schulpflichtig.
Am 24.01.2023 sowie am 03.03.2023 erfolgte die Schuleinschreibung der BF beim Schulleiter der Volksschule XXXX .Am 24.01.2023 sowie am 03.03.2023 erfolgte die Schuleinschreibung der BF beim Schulleiter der Volksschule römisch 40 .
Die durchgeführte Kompetenzanalyse-Deutsch (MIKA-D) hat hinsichtlich der BF ergeben, dass diese über mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache verfügt.
Am 03.03.2023 stellte die Schulleitung der gegenständlichen Schule fest, dass die BF nur über mangelhafte bzw. ungenügende Kenntnisse der Unterrichtssprache verfügt und entschied, dass diese als außerordentliche Schülerin die erste Schulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in einer Deutschförderklasse oder einem Deutschförderkurs zu besuchen hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem pädagogischen Gutachten des XXXX , den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem pädagogischen Gutachten des römisch 40 , den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
Das Ergebnis der durchgeführten standardisierten Testung (MIKA-D) kam auf Grund des Testvorgangs anhand eines vom Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufgelegten Formulars, schlüssig und nachvollziehbar zustande, wurde entsprechend dokumentiert und das Ergebnis ist klar zu entnehmen.
Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass die BF schüchtern und beim Test alleine gewesen sei, ist zu entgegnen, dass der Test durch pädagogisch geschultes Personal durchgeführt wird, etwaige Auffälligkeiten werden protokolliert. Darüber hinaus ist der Stellungnahme des Pädagogen – welcher die Testung durchgeführt hat – zu entnehmen, dass dieser einerseits zunächst probiert hat, für eine Auflockerung der Situation zu sorgen, selbst eine positive Grundstimmung auszustrahlen und für ein angenehmes Setting zu sorgen, und andererseits die BF hierbei von Beginn an sehr aufgeweckt gewirkt und viel erzählt habe, insoweit geht hervor, dass von der BF auch alle Teile der Prüfung bearbeitet wurden und auf alle Fragen eingegangen wurde.
Es mag zwar zutreffen, dass die Zwillingsschwester der BF die Sprachkompetenz „ausreichend“ aufweise und der Unterrichtssprache zu folgen vermöge, nichtsdestotrotz – wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführte – entwickelt sich jedes Kind individuell, weswegen aus dem Umstand, wonach ein Geschwisterkind eine entsprechende Sprachkompetenz aufweise, nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden, dass auch das andere Geschwisterkind dieselbe Kompetenz aufweise.
Der vorliegende Auswertungsbogen des standardisierten Mika-D-Tests lässt keinen Zweifel, dass die Deutschkompetenz als „mangelhaft“ zu beurteilen ist. Der Prüfer (sowie der seitens der belangten Behörde beauftragte pädagogische Sachverständige) führt schlüssig aus, dass die BF zwar die erforderliche Anzahl an Verbzweitstellungen und Verbklammern erreicht hat, nicht jedoch die erforderliche Anzahl für die Inversion und den Nebensatz mit Verbendstellung. Bei der Gesamtergebnisauswertung des MIKA-D-Tests ist vorgeschrieben, dass für die Sprachkompetenz „ausreichend“ bei der „Verbstellung“ und in mindestens zwei weiteren Subtests das Teilergebnis „ausreichend“ erfüllt sein müssen. Für eine ausreichende Deutschkompetenz müsste die BF mindestens dreimal die sprachlichen Phänomene „Inversion (I)“ und „Nebensatz-Verbendstellung (NVE)“ korrekt produzieren. Sie konnte keine Inversion realisieren und lediglich zweimal eine Nebensatzstruktur produzieren. Auch im Bereich der „W-Fragen“ wies die BF mangelhafte Kenntnisse auf.Der vorliegende Auswertungsbogen des standardisierten Mika-D-Tests lässt keinen Zweifel, dass die Deutschkompetenz als „mangelhaft“ zu beurteilen ist. Der Prüfer (sowie der seitens der belangten Behörde beauftragte pädagogische Sachverständige) führt schlüssig aus, dass die BF zwar die erforderliche Anzahl an Verbzweitstellungen und Verbklammern erreicht hat, nicht jedoch die erforderliche Anzahl für die Inversion und den Nebensatz mit Verbendstellung. Bei der Gesamtergebnisauswertung des MIKA-D-Tests ist vorgeschrieben, dass für die Sprachkompetenz „ausreichend“ bei der „Verbstellung“ und in mindestens zwei weiteren Subtests das Teilergebnis „ausreichend“ erfüllt sein müssen. Für eine ausreichende Deutschkompetenz müsste die BF mindestens dreimal die sprachlichen Phänomene „Inversion (römisch eins)“ und „Nebensatz-Verbendstellung (NVE)“ korrekt produzieren. Sie konnte keine Inversion realisieren und lediglich zweimal eine Nebensatzstruktur produzieren. Auch im Bereich der „W-Fragen“ wies die BF mangelhafte Kenntnisse auf.
Die im Rahmen einer standardisierten Testung (MIKA-D) erfolgte Überprüfung der Deutschkenntnisse auf Veranlassung der Bildungsdirektion für Wien stellt ein Gutachten über die Sprachkenntnisse bzw. Leistungen eines Schülers dar (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Anm. 1 zu § 18, Seite 568). Der zur Beurteilung der in Rede stehenden Deutschkenntnisse fachlich unbestreitbar in Frage kommende Pädagoge hat die Überprüfung der Deutschkenntnisse durchgeführt und eine entsprechende Beurteilung erstellt. Die BF trat den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Ergebnis der ihm Rahmen der standardisierten Testung (MIKA-D) erfolgten Überprüfung der Deutschkenntnisse im Grunde nicht bzw. lediglich beinahe inhaltsleer (vgl. VwGH 16.05.2001, 99/09/0187; VwGH 25.05.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht.Die im Rahmen einer standardisierten Testung (MIKA-D) erfolgte Überprüfung der Deutschkenntnisse auf Veranlassung der Bildungsdirektion für Wien stellt ein Gutachten über die Sprachkenntnisse bzw. Leistungen eines Schülers dar vergleiche Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Anmerkung 1 zu Paragraph 18,, Seite 568). Der zur Beurteilung der in Rede stehenden Deutschkenntnisse fachlich unbestreitbar in Frage kommende Pädagoge hat die Überprüfung der Deutschkenntnisse durchgeführt und eine entsprechende Beurteilung erstellt. Die BF trat den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Ergebnis der ihm Rahmen der standardisierten Testung (MIKA-D) erfolgten Überprüfung der Deutschkenntnisse im Grunde nicht bzw. lediglich beinahe inhaltsleer vergleiche VwGH 16.05.2001, 99/09/0187; VwGH 25.05.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht.
Die Beschwerde ist außerdem den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen aus dem von der Bildungsdirektion eingeholten pädagogischen Sachverständigengutachten weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. etwa VwGH 08.04.2014, 2021/05/0004). Auch der Hinweis, das Amtsgutachten habe lediglich geprüft, ob die formellen Kriterien der Feststellung des nicht ausreichenden Sprachniveaus eingehalten worden seien, weshalb in dieser Art das Amtsgutachten per se keine valide Aussage zum Testergebnis treffen könne, ist nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (siehe dazu noch weiter in der rechtlichen Beurteilung).Die Beschwerde ist außerdem den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen aus dem von der Bildungsdirektion eingeholten pädagogischen Sachverständigengutachten weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche etwa VwGH 08.04.2014, 2021/05/0004). Auch der Hinweis, das Amtsgutachten habe lediglich geprüft, ob die formellen Kriterien der Feststellung des nicht ausreichenden Sprachniveaus eingehalten worden seien, weshalb in dieser Art das Amtsgutachten per se keine valide Aussage zum Testergebnis treffen könne, ist nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (siehe dazu noch weiter in der rechtlichen Beurteilung).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.Gemäß Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, ist als ordentlicher Schüler […] aufzunehmen, Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, ist als ordentlicher Schüler […] aufzunehmen,
a) wer die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag, und
c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.
Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn nach Maßgabe der Testung gemäß Abs. 2a ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b).Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn nach Maßgabe der Testung gemäß Absatz 2 a, ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,).
Gemäß § 4 Abs. 2a SchUG sind zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die AufnahmeGemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG sind zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Absatz 2, Litera a, standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme
1. als ordentlicher Schüler oder
2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes oder
3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes
geben.
Gemäß § 5 Abs. 2 SchUG hat über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber der Schulleiter zu entscheiden, wobei für die Aufnahme in die Vorschulstufe und die 1. Stufe der Volksschule das Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) gelten.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, SchUG hat über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber der Schulleiter zu entscheiden, wobei für die Aufnahme in die Vorschulstufe und die 1. Stufe der Volksschule das Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) gelten.
Gemäß § 70 Abs. 1 SchUG finden, soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, SchUG finden, soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraphen 3 bis 5, 29 bis 31),
[…]
Gemäß § 71 Abs. 1 SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. a SchUG ist gegen die Entscheidung, dass die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera a, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985 [SchPflG]), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985 [SchPflG]), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, idgF, lauten (auszugsweise):
„Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht
§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.Paragraph 6, (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.
[…]
(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.
(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn
1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und
2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, ist Paragraph 4, Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.
(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, zu treffen.
(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes
1. in Deutschförderklassen oder
2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen
zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.
[…]“
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die näheren Festlegungen betreffend das Vorliegen der Schulreife (Schulreifeverordnung), BGBl. II Nr. 300/2018, liegt die Schulreife eines Kindes gemäß § 6 Abs. 2b Z 2 SchPflG vor, wenn es dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Dies setzt ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozialemotionale Reife voraus.Gemäß Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die näheren Festlegungen betreffend das Vorliegen der Schulreife (Schulreifeverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2018,, liegt die Schulreife eines Kindes gemäß Paragraph 6, Absatz 2 b, Ziffer 2, SchPflG vor, wenn es dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Dies setzt ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozialemotionale Reife voraus.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz - SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz - SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der geltenden Fassung, lauten:
„Deutschförderklassen und Deutschförderkurse
§ 8h. (1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen. Paragraph 8 h, (1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 a und 18 Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 a, oder 18 Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß Paragraph 18, Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz gemäß § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 a, oder 18 Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz gemäß Paragraph 18, Absatz 15, des Schulunterrichtsgesetzes durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(4) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.
(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass(5) Absatz eins, 3 und 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass
1. Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und1. Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
2. das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.
(6) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 bis 3 und 5 gelten hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen) als Grundsatzbestimmungen.“(6) (Grundsatzbestimmung) Die Absatz eins bis 3 und 5 gelten hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen und die in Artikel römisch fünf, Ziffer eins und 2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen) als Grundsatzbestimmungen.“
3.1.2. Mit ihrem Vorbringen vermag die BF die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit den Deutschförderklassen bereits befasst und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten ist, wenn er festlegt, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Sprachförderungsbedarfes Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben, auf die zum einen die schulrechtlichen Vorschriften – wie insbesondere § 8h SchOG – Anwendung finden und zum anderen der zureichende Unterrichtserfolg iSd § 11 Abs. 4 SchPflG sichergestellt ist und daher jedenfalls keine Externistenprüfung abzulegen ist. Der Verfassungsgerichtshof vermochte nicht zu erkennen, dass die in § 11 Abs. 2a und 3 SchPflG vorgesehene Differenzierung zwischen Privatschulen, die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind und eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und sonstigen Privatschulen unsachlich wäre (vgl. VfGH 06.03.2019, G 377/2018).Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit den Deutschförderklassen bereits befasst und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten ist, wenn er festlegt, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Sprachförderungsbedarfes Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben, auf die zum einen die schulrechtlichen Vorschriften – wie insbesondere Paragraph 8 h, SchOG – Anwendung finden und zum anderen der zureichende Unterrichtserfolg iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG sichergestellt ist und daher jedenfalls keine Externistenprüfung abzulegen ist. Der Verfassungsgerichtshof vermochte nicht zu erkennen, dass die in Paragraph 11, Absatz 2 a und 3 SchPflG vorgesehene Differenzierung zwischen Privatschulen, die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind und eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und sonstigen Privatschulen unsachlich wäre vergleiche VfGH 06.03.2019, G 377 aus 2018,).
Der Gesetzgeber verfolgt mit § 11 Abs. 2a und Abs. 3 SchPflG das Ziel, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderungsbedarf sollen befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen. Die Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist daher der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Kern dieser Bestimmungen (siehe ebenso VfGH vom 06.03.2019, G 377/2018).Der Gesetzgeber verfolgt mit Paragraph 11, Absatz 2 a und Absatz 3, SchPflG das Ziel, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderungsbedarf sollen befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen. Die Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist daher der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Kern dieser Bestimmungen (siehe ebenso VfGH vom 06.03.2019, G 377 aus 2018,).
Ziel der Deutschfördermaßnahmen nach § 8h ist es, Schüler in ihren Sprachkenntnissen dazu zu befähigen, dem Unterricht in der jeweiligen Schulart auf der sie betreffenden Schulstufe folgen zu können (vgl ErlRV 107 BlgNR 26. GP). Diese Deutschfördermaßnahmen umfassen Unterrichtsveranstaltungen, die auf eine besondere Sprachförderung in der Deutschförderklasse oder eine Förderung in einem Deutschförderkurs abzielen und für die eine Gruppenbildung erfolgen kann. Schüler, die zu einer dieser Maßnahmen zugewiesen wurden, haben die Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe nur nach Maßgabe der jeweiligen Deutschfördermaßnahme zu besuchen (vgl § 4 Abs 4 SchUG) (Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze § 8h SchOG [Stand 1.6.2021, rdb.at] Rz 1).Ziel der Deutschfördermaßnahmen nach Paragraph 8 h, ist es, Schüler in ihren Sprachkenntnissen dazu zu befähigen, dem Unterricht in der jeweiligen Schulart auf der sie betreffenden Schulstufe folgen zu können vergleiche ErlRV 107 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode Diese Deutschfördermaßnahmen umfassen Unterrichtsveranstaltungen, die auf eine besondere Sprachförderung in der Deutschförderklasse oder eine Förderung in einem Deutschförderkurs abzielen und für die eine Gruppenbildung erfolgen kann. Schüler, die zu einer dieser Maßnahmen zugewiesen wurden, haben die Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe nur nach Maßgabe der jeweiligen Deutschfördermaßnahme zu besuchen vergleiche Paragraph 4, Absatz 4, SchUG) (Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze Paragraph 8 h, SchOG [Stand 1.6.2021, rdb.at] Rz 1).
Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache ist vom Schulleiter im Rahmen der Aufnahme ein standardisiertes Testverfahren (Messinstrument zur Kompetenzanalyse – Deutsch, MIKA-D) durchzuführen, in dem zu ermitteln ist, ob ein Schüler die Unterrichtssprache soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag. Den Erl zufolge ist eine Testung dann durchzuführen, wenn durch den Schulleiter eine Sprachstandfeststellung iSd § 3 Abs 1 lit b für notwendig erachtet wird (vgl ErlRV 107 BlgNR 26. GP). Werden die entsprechenden Sprachkenntnisse festgestellt, ist der Schüler als ordentlicher Schüler aufzunehmen. Wird im Rahmen des Testverfahrens ermittelt, dass der Schüler eine Sprachförderung in einem Deutschförderkurs oder eine besondere Sprachförderung in einer Deutschförderklasse benötigt, ist dies festzustellen und der Schüler als außerordentlicher Schüler aufzunehmen und einer Unterrichtsveranstaltung nach § 8h Abs 2 oder Abs 3 zuzuweisen (vgl § 4 Abs 2a iVm Z 1 bzw Z 2 iVm Abs 2 lit a SchUG). Die Durchführung der Testung erfolgt durch den Schulleiter, ggf unter Heranziehung sonstiger geeigneter Lehrpersonen des Standortes, welcher die Testleitung übernimmt (vgl jedoch auch § 18 Abs 14 SchUG, die Testung kann auch auf Anordnung und durch die Bildungsdirektion erfolgen) (wie oben, Rz 5).Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache ist vom Schulleiter im Rahmen der Aufnahme ein standardisiertes Testverfahren (Messinstrument zur Kompetenzanalyse – Deutsch, MIKA-D) durchzuführen, in dem zu ermitteln ist, ob ein Schüler die Unterrichtssprache soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag. Den Erl zufolge ist eine Testung dann durchzuführen, wenn durch den Schulleiter eine Sprachstandfeststellung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, für notwendig erachtet wird vergleiche ErlRV 107 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode Werden die entsprechenden Sprachkenntnisse festgestellt, ist der Schüler als ordentlicher Schüler aufzunehmen. Wird im Rahmen des Testverfahrens ermittelt, dass der Schüler eine Sprachförderung in einem Deutschförderkurs oder eine besondere Sprachförderung in einer Deutschförderklasse benötigt, ist dies festzustellen und der Schüler als außerordentlicher Schüler aufzunehmen und einer Unterrichtsveranstaltung nach Paragraph 8 h, Absatz 2, oder Absatz 3, zuzuweisen vergleiche Paragraph 4, Absatz 2 a, in Verbindung mit Ziffer eins, bzw Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Litera a, SchUG). Die Durchführung der Testung erfolgt durch den Schulleiter, ggf unter Heranziehung sonstiger geeigneter Lehrpersonen des Standortes, welcher die Testleitung übernimmt vergleiche jedoch auch Paragraph 18, Absatz 14, SchUG, die Testung kann auch auf Anordnung und durch die Bildungsdirektion erfolgen) (wie oben, Rz 5).
Gegenständlich wurde den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend eine standardisierte Testung (MIKA-D) durchgeführt, aus der sich ergibt, dass die BF nur über mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache verfügt. Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 4 Abs. 2a und § 18 Abs. 14 SchUG folgt, dass zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache bzw. des Sprachstandes von Schülern nur das durchzuführende standardisierte Testverfahren heranzuziehen ist. Gegenständlich wurde den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend eine standardisierte Testung (MIKA-D) durchgeführt, aus der sich ergibt, dass die BF nur über mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache verfügt. Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 a und Paragraph 18, Absatz 14, SchUG folgt, dass zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache bzw. des Sprachstandes von Schülern nur das durchzuführende standardisierte Testverfahren heranzuziehen ist.
Im vorliegenden Fall ergab sich aus den im Akt befindlichen Urkunden zweifelsfrei, dass die gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG ab 01.09.2023 schulpflichtige BF nur über ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache verfügt.Im vorliegenden Fall ergab sich aus den im Akt befindlichen Urkunden zweifelsfrei, dass die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG ab 01.09.2023 schulpflichtige BF nur über ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache verfügt.
Da die BF ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache aufweist und eine entsprechende Testung vorliegt, kommt gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG nur eine Aufnahme als außerordentlicher Schülerin in Betracht und hat sie die erste Schulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einem Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des SchOG zu besuchen.Da die BF ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache aufweist und eine entsprechende Testung vorliegt, kommt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG nur eine Aufnahme als außerordentlicher Schülerin in Betracht und hat sie die erste Schulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in einer Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einem Deutschförderkurs gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des SchOG zu besuchen.
Soweit die BF Grundrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang bekundet, ist dem eingangs entgegenzuhalten, das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; vgl. zudem schon VwGH 29.03.2005, 2001/10/0121, wonach aus der bestehenden Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht folgt, dass die Feststellung der Pflicht zum Besuch bestimmter schulischer Unterrichtsveranstaltungen vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK erfasst wäre). Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Bildung (Art. 2 1. ZP EMRK), auf Wahrung des Kindeswohls (Art 1 BVG Kinderrechte) sowie auf Gleichbehandlung (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG), kann – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der obenzitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes – ebenso wenig erkannt werden. Insoweit werden die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken der BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geteilt.Soweit die BF Grundrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang bekundet, ist dem eingangs entgegenzuhalten, das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst ist (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; vergleiche zudem schon VwGH 29.03.2005, 2001/10/0121, wonach aus der bestehenden Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht folgt, dass die Feststellung der Pflicht zum Besuch bestimmter schulischer Unterrichtsveranstaltungen vom Schutzbereich des Artikel 6, EMRK erfasst wäre). Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Bildung (Artikel 2, 1. ZP EMRK), auf Wahrung des Kindeswohls (Artikel eins, BVG Kinderrechte) sowie auf Gleichbehandlung (Artikel 2, StGG, Artikel 7, B-VG), kann – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der obenzitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes – ebenso wenig erkannt werden. Insoweit werden die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken der BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geteilt.
Wenn die BF rügt, sie hätte bei der Erstellung des Amtsgutachtens zwecks Befragung hinzugezogen werden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass es im Verwaltungsverfahren keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme gibt. Der Amtssachverständige war daher nicht verpflichtet, die Parteien einer Befundaufnahme beizuziehen (vgl. E 23. Mai 2007, 2005/03/0094). Die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist nicht mit einem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme, etwa bei einem Augenschein, gleichzuhalten. Die Behörde (das VwG) ist lediglich verhalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0092).Wenn die BF rügt, sie hätte bei der Erstellung des Amtsgutachtens zwecks Befragung hinzugezogen werden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass es im Verwaltungsverfahren keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme gibt. Der Amtssachverständige war daher nicht verpflichtet, die Parteien einer Befundaufnahme beizuziehen vergleiche E 23. Mai 2007, 2005/03/0094). Die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist nicht mit einem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme, etwa bei einem Augenschein, gleichzuhalten. Die Behörde (das VwG) ist lediglich verhalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0092).
Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt, da sie die Sprachkompetenz der BF und die durchgeführte Testung nicht ausreichend kritisch hinterfragt habe, ist daher entgegenzuhalten, dass gemäß § 4 Abs. 2a SchUG zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache standardisierte Testverfahren anzuwenden sind. Ein solches Verfahren gelangte im Falle der BF mittels MIKA-D-Testung zur Anwendung und es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Ermittlungsschritte zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache zu setzen gewesen wären, zumal die belangte Behörde zur Überprüfung der durchgeführten MIKA-D-Testung ohnehin ein pädagogisches Gutachten einholte.Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt, da sie die Sprachkompetenz der BF und die durchgeführte Testung nicht ausreichend kritisch hinterfragt habe, ist daher entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache standardisierte Testverfahren anzuwenden sind. Ein solches Verfahren gelangte im Falle der BF mittels MIKA-D-Testung zur Anwendung und es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Ermittlungsschritte zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache zu setzen gewesen wären, zumal die belangte Behörde zur Überprüfung der durchgeführten MIKA-D-Testung ohnehin ein pädagogisches Gutachten einholte.
Zusammenfassend ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass mit dem bekämpften Bescheid der Widerspruch der BF gegen die Entscheidung der Schulleitung der Volksschule XXXX über die Aufnahme in die erste Schulstufe als außerordentliche Schülerin abgewiesen wurde.Zusammenfassend ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass mit dem bekämpften Bescheid der Widerspruch der BF gegen die Entscheidung der Schulleitung der Volksschule römisch 40 über die Aufnahme in die erste Schulstufe als außerordentliche Schülerin abgewiesen wurde.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN).3.2. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich darüber hinaus als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich darüber hinaus als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht außerordentlicher Schüler Deutschförderklasse Deutschförderkurs Deutschkenntnisse Gutachten Schule Schulreife UnterrichtsspracheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W111.2275132.1.00Im RIS seit
20.09.2023Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023