TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/29 I414 2277101-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2023
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Entscheidungsdatum

29.08.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §130 ersterFall
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


I414 2277101-1/3E
, I414 2277101-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Slowenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:

Der 47-jährige slowenische Staatsangehörige, wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 18. September 2022, persönlich übernommen am gleichen Tag, über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse binnen offener Frist Stellung zu beziehen, wovon der Beschwerdeführer in weiterer Folge jedoch nicht Gebrauch macht hat.

Mit den im Spruch angeführten Bescheid erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub. Zugleich wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwei strafgerichtliche Verurteilungen betreffend das Rechtsgut Eigentum aufscheinen. Am 8. März 2021 wurde er in Slowenien wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von EUR 900, -- verurteilt. Am 29. Juni 2023 erfolgte eine Verurteilung durch das Landesgericht XXXX wegen das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wobei 9 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Aufgrund seines persönlichen Verhaltens gefährde der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer eine negative Zukunftsprognose zu attestieren, weil er vor einigen Monaten eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftat in Slowenien verwirklichte und die Verurteilung offenkundig keine Wirkung zeigte. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwei strafgerichtliche Verurteilungen betreffend das Rechtsgut Eigentum aufscheinen. Am 8. März 2021 wurde er in Slowenien wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von EUR 900, -- verurteilt. Am 29. Juni 2023 erfolgte eine Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 wegen das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wobei 9 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Aufgrund seines persönlichen Verhaltens gefährde der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer eine negative Zukunftsprognose zu attestieren, weil er vor einigen Monaten eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftat in Slowenien verwirklichte und die Verurteilung offenkundig keine Wirkung zeigte.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22. August 2023 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung ohne Durchführung einer Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei lediglich schriftlich aufgefordert worden, eine Stellungnahme abzugeben. Das Bundesamt habe es unterlassen die genauen Lebensumstände zu ermitteln. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei in Slowenien. Im Bundesgebiet lebe ein Onkel mit dessen Familie, aus diesem Grund verfüge er über familiäre und private Anknüpfungspunkte. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, sei er in seine Heimat nach Slowenien zurückgereist. Der Beschwerdeführer führe in Slowenien ein ordentliches Leben und bereue die begangene Straftat zu tiefst. Das erlassene Aufenthaltsverbot gründe auf eine einmalige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich, die im Rahmen der getroffenen Gefährdungsprognose hätte zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Darüber hinaus das 4-jährige Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig. Dem Beschwerdeführer sei es während des Aufenthaltsverbotes nicht möglich durch Österreich zu reisen, wodurch seine Mobilität eingeschränkt sei.

Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden vorgelegt und langten am 28. September 2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist slowenischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien. In Österreich lebt sein Onkel mit dessen Familie. Er weist keine maßgeblichen privaten, sozialen oder beruflichen Anbindungen im österreichischen Bundesgebiet auf. Es sind keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration hervorgekommen und war der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt in Österreich mit Haupt- oder Nebenwohnsitz – außer während der Dauer seiner Inhaftierung- melderechtlich erfasst.

Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht XXXX /Slowenien am 8. März 2021, Zl. XXXX , wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von EUR 900 verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht römisch 40 /Slowenien am 8. März 2021, Zl. römisch 40 , wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von EUR 900 verurteilt.

Am 29. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX , Zl. XXXX , wegen das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten, bedingt nachgesehen 9 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Am 29. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten, bedingt nachgesehen 9 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer und eine weitere Täterin hat in XXXX XXXX und anderen Orten im Zeitraum März 2022 bis 17. September 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter fremde bewegliche Sachen in einem nicht exakt feststellbaren Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Taten in der Absicht ausführten, sich durch die wiederkehrenden Begehung von Diebstählen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen verschaffen, indem sie unter Einsatz von Mitteln handelten, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, und zwar zweier aus mehreren Schichten an Alufolie und Powertape geformten und zur Überwindung der Alarmsicherung präparierten Einkaufstaschen, und indem sie überdies bereits zwei solche Taten begangen haben. Das Strafgericht berücksichtigte in Zusammenhang mit der Strafbemessung umfassende und reumütige Geständnis, der bisherige untadelige Lebenswandel und die erfolgte teilweise Schadensgutmachung durch Rückstellung als mildernd.Der Beschwerdeführer und eine weitere Täterin hat in römisch 40 römisch 40 und anderen Orten im Zeitraum März 2022 bis 17. September 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter fremde bewegliche Sachen in einem nicht exakt feststellbaren Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Taten in der Absicht ausführten, sich durch die wiederkehrenden Begehung von Diebstählen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen verschaffen, indem sie unter Einsatz von Mitteln handelten, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, und zwar zweier aus mehreren Schichten an Alufolie und Powertape geformten und zur Überwindung der Alarmsicherung präparierten Einkaufstaschen, und indem sie überdies bereits zwei solche Taten begangen haben. Das Strafgericht berücksichtigte in Zusammenhang mit der Strafbemessung umfassende und reumütige Geständnis, der bisherige untadelige Lebenswandel und die erfolgte teilweise Schadensgutmachung durch Rückstellung als mildernd.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 17. September 2022 bis zum 24. November 2022 in Haft. Nach seiner Entlassung kehrte der Beschwerdeführer in seine Heimat Slowenien zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgegenstand ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, der dort einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Strafurteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Einsicht genommen wurde zudem in das zentrale Melderegister und dem Strafregister der Republik Österreich. Aus dem zentralen Melderegister ergibt sich, dass er in Österreich mehrere Neben- und Hauptwohnsitz begründet hat. Daraus ergibt sich auch sein aktueller Hauptwohnsitz in der Justizanstalt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgegenstand ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, der dort einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Strafurteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Einsicht genommen wurde zudem in das zentrale Melderegister und dem Strafregister der Republik Österreich. Aus dem zentralen Melderegister ergibt sich, dass er in Österreich mehrere Neben- und Hauptwohnsitz begründet hat. Daraus ergibt sich auch sein aktueller Hauptwohnsitz in der Justizanstalt.

Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, seiner Volljährigkeit und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich dem im Verwaltungsakt einliegenden Kopie gültigen slowenischen Personalausweises. Daraus resultiert auch die Feststellung betreffend seine geklärte Identität.

Der Beschwerdeführer lieferte ferner keine Anhaltspunkte für das Vorliegen maßgeblicher sozialer oder beruflicher Anbindungen im Bundesgebiet. Er legte keine gesundheitlichen Atteste oder Befunde hinsichtlich einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vor, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass er gesund und arbeitsfähig ist. Auf Grund seiner gesetzlich auferlegten Mitwirkungsverpflichtung und Verfahrensförderungspflicht iSd § 39 Abs 2a AVG, hatte er schon bei dem Bundesamt bzw. spätestens in der Beschwerde oder einer allfälligen Beschwerdeergänzung sein Vorbringen „vollständig“ zu erstatten bzw. im Falle von Änderungen unverzüglich nachzureichen und dies entsprechen mit geeigneten Beweismittel zu untermauern.Der Beschwerdeführer lieferte ferner keine Anhaltspunkte für das Vorliegen maßgeblicher sozialer oder beruflicher Anbindungen im Bundesgebiet. Er legte keine gesundheitlichen Atteste oder Befunde hinsichtlich einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vor, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass er gesund und arbeitsfähig ist. Auf Grund seiner gesetzlich auferlegten Mitwirkungsverpflichtung und Verfahrensförderungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, hatte er schon bei dem Bundesamt bzw. spätestens in der Beschwerde oder einer allfälligen Beschwerdeergänzung sein Vorbringen „vollständig“ zu erstatten bzw. im Falle von Änderungen unverzüglich nachzureichen und dies entsprechen mit geeigneten Beweismittel zu untermauern.

Wenn im Rechtsmittel vermeint wird, die Behörde habe ihre Entscheidung ohne Durchführung einer vorherigen Einvernahme gefällt und der Beschwerdeführer keine Antwort erstatten können, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, so entbindet ihn dies nicht von der Mitwirkungspflicht. Davon abgesehen, dass laut Art 8 B-VG in Österreich Deutsch als Amtssprache gilt, wurde dem Beschwerdeführer hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer fand es gar nicht der Mühe wert, auf die ihm zugegangene Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu antworten und ersuchte das Bundesamt ferner nicht um eine persönliche Vorsprache. Vor diesem Hintergrund kann ein Ermittlungsmangel nicht festgestellt werden.Wenn im Rechtsmittel vermeint wird, die Behörde habe ihre Entscheidung ohne Durchführung einer vorherigen Einvernahme gefällt und der Beschwerdeführer keine Antwort erstatten können, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, so entbindet ihn dies nicht von der Mitwirkungspflicht. Davon abgesehen, dass laut Artikel 8, B-VG in Österreich Deutsch als Amtssprache gilt, wurde dem Beschwerdeführer hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer fand es gar nicht der Mühe wert, auf die ihm zugegangene Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu antworten und ersuchte das Bundesamt ferner nicht um eine persönliche Vorsprache. Vor diesem Hintergrund kann ein Ermittlungsmangel nicht festgestellt werden.

Was nämlich die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem Beschwerdeführer ausschließlich durch persönliche Einvernahme – entgegen dem Beschwerdevorbringen - einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.Was nämlich die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem Beschwerdeführer ausschließlich durch persönliche Einvernahme – entgegen dem Beschwerdevorbringen - einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.

Genaue (weitere) Ermittlungen im Hinblick auf das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers waren entbehrlich, weil das Bundesamt in Ermangelung einer Antwort des Beschwerdeführers auf das ihm angebotene Parteiengehör gar kein Substrat zur Verfügung hatte, um diesbezüglich genauere Feststellungen zu treffen. Im Beschwerdeschriftsatz wurde vorgebracht, dass sein Onkel mit dessen Familie in Österreich lebe und, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Slowenien sei. Zudem sei der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung in seine Heimat nach Slowenien gereist. Mit diesem Vorbringen wurde jedoch kein schützenswertes Familienleben aufgezeigt, zumal eine Abhängigkeit nicht behauptet wurde. Darüber hinaus wurde im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Slowenien sei. Die Slowenien ist Nachbarland zu Österreich. Der Onkel und die Cousine des Beschwerdeführers ist es möglich und zumutbar den Beschwerdeführer in Slowenien zu besuchen oder durch moderne Kommunikationsmittel in Kontakt zu bleiben.

Wenn im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden sei, ist zu entgegnen, dass das Bundesamt zum einen nur jene Informationen zur Verfügung hatte, die sich im Akt befanden – der Beschwerdeführer machte von seinem Parteiengehör keinen Gebrauch – zum anderen befasste sich das Bundesamt ausführlich mit dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers. Wenn in dem Beschwerdeschriftsatz zudem vermeint wird, dass keine rechtmäßige individuelle Gefährdungsprognose vom Bundesamt vorgenommen worden sei, so darf ausgeführt werden, dass der seit der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers verstrichene straffreie Zeitraum sich als zu kurz erweist, um allein daraus auf ein Wohlverhalten in Zukunft schließen zu können (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332), wonach es für die Beurteilung einer zukünftigen Rechtsreue, eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit bedarf).Wenn im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden sei, ist zu entgegnen, dass das Bundesamt zum einen nur jene Informationen zur Verfügung hatte, die sich im Akt befanden – der Beschwerdeführer machte von seinem Parteiengehör keinen Gebrauch – zum anderen befasste sich das Bundesamt ausführlich mit dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers. Wenn in dem Beschwerdeschriftsatz zudem vermeint wird, dass keine rechtmäßige individuelle Gefährdungsprognose vom Bundesamt vorgenommen worden sei, so darf ausgeführt werden, dass der seit der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers verstrichene straffreie Zeitraum sich als zu kurz erweist, um allein daraus auf ein Wohlverhalten in Zukunft schließen zu können vergleiche VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332), wonach es für die Beurteilung einer zukünftigen Rechtsreue, eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit bedarf).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer meldebehördliche Erfassungen im Bundesgebiet aufweist, ist durch einen aktuellen Auszug des zentralen Melderegisters belegt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer vom Strafgericht XXXX am 8. März 2021, wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den Bescheidfeststellungen des Bundesamtes.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer vom Strafgericht römisch 40 am 8. März 2021, wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den Bescheidfeststellungen des Bundesamtes.

Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, des seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltes und der berücksichtigten Strafbemessungsgründe ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik und der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie der gekürzten Urteilsausfertigung des Strafurteils.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 54/2021 lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, lautet:

„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).

§ 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Bestimmung lautet:Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) um. Diese mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Bestimmung lautet:

„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind.

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 110/2021 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021, lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) …..

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

3.1.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:

Der Beschwerdeführer verfügte – außer während der Dauer seiner Inhaftierung – über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet und sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Slowenien, wie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Da der Beschwerdeführer, aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist.Der Beschwerdeführer verfügte – außer während der Dauer seiner Inhaftierung – über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet und sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Slowenien, wie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Da der Beschwerdeführer, aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist.

Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Das Bundesamt hat das Aufenthaltsverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf § 67 Abs 1 zweiter Satz gestützt, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer, bereits in seiner Heimat/Slowenien einschlägig vorbestraft und durch die Begehung von Diebstählen seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, in Österreich eingereist sei. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unabdingbar sei. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen beizutreten:Das Bundesamt hat das Aufenthaltsverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz gestützt, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer, bereits in seiner Heimat/Slowenien einschlägig vorbestraft und durch die Begehung von Diebstählen seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, in Österreich eingereist sei. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unabdingbar sei. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen beizutreten:

Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon neun Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon neun Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.

Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen nicht verkannt, dass das Strafgericht im Hinblick auf den Beschwerdeführer sein umfassendes und reumütiges Geständnis und die erfolgte teilweise Schadensgutmachung mildernd gewertet hat. Entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, kann von einem bisherigen untadeligen Lebenswandel nicht gesprochen werden. Wie sich aus den Ermittlungen des Bundesamtes ergeben hat, wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht XXXX im März 2021 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Strafurteil im Übrigen nicht.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen nicht verkannt, dass das Strafgericht im Hinblick auf den Beschwerdeführer sein umfassendes und reumütiges Geständnis und die erfolgte teilweise Schadensgutmachung mildernd gewertet hat. Entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, kann von einem bisherigen untadeligen Lebenswandel nicht gesprochen werden. Wie sich aus den Ermittlungen des Bundesamtes ergeben hat, wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht römisch 40 im März 2021 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Strafurteil im Übrigen nicht.

Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und ist im Hinblick auf seine schwerwiegende Delinquenz zunächst das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und ist im Hinblick auf seine schwerwiegende Delinquenz zunächst das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).

Im vorliegenden Fall liegt eine gewerbsmäßige Tatbegehung vor. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit einer weiteren Täterin im Zeitraum März 2022 bis Mitte September 2022 im Zusammenwirken als unmittelbarer Täter fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich unrechtmäßig zu bereichern, wobei sich der Beschwerdeführer durch die wiederkehrenden Begehungen von Diebstählen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen verschaffen wollte. Darüber hinaus präparierte er die Einkaufstasche mit Alufolie und Powertape, um die Alarmsicherungen an den Bekleidungsstücken zu überwinden.

Hinzukommt die Vorverurteilung des Beschwerdeführers in seiner Heimat, wobei in diesem Zusammenhang erwähnt sei, dass auch Straftaten, die ausländische Verurteilungen zugrunde liegen, in die Gefährdungsprognose miteinbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN). Der Beschwerdeführer ist in Slowenien bereits strafgerichtlich in Erscheinung getreten.Hinzukommt die Vorverurteilung des Beschwerdeführers in seiner Heimat, wobei in diesem Zusammenhang erwähnt sei, dass auch Straftaten, die ausländische Verurteilungen zugrunde liegen, in die Gefährdungsprognose miteinbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN). Der Beschwerdeführer ist in Slowenien bereits strafgerichtlich in Erscheinung getreten.

Aus dem damit bereits durch einschlägige Vorstrafen getrübten Vorleben des Beschwerdeführers sowie angesichts seines nunmehr im Bundesgebiet gesetzten Fehlverhaltens ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung ein Persönlichkeitsbild, welches eine kriminelle Energie erkennen lässt. Seine Vorverurteilung und die Geldstrafe hielten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer gravierender, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten ab. Durch die mehrfache Begehung von Diebstählen über einen langen Zeitraum ist daher fallbezogen unzweifelhaft von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich trotz seiner Vorverurteilungen in Slowenien offenbar nicht dazu veranlasst gesehen sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen, vielmehr ist er zu dem vorgefassten Zweck, hier strafbare Handlungen zu begehen, in Österreich eingereist und ist davon auszugehen, dass er sein im Bundesgebiet gesetztes Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu seiner Festnahme gekommen.

Insoweit im Beschwerdeschriftsatz nunmehr vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und er hinkünftig ein straffreies Leben führen wolle, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft im November 2022 verstrichene Zeit – insbesondere auch aufgrund der noch offenen Probezeit – zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem bereits in Slowenien einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer daher nicht attestiert werden. Die Beteuerungen in der Beschwerde sind nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können.Insoweit im Beschwerdeschriftsatz nunmehr vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und er hinkünftig ein straffreies Leben führen wolle, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft im November 2022 verstrichene Zeit – insbesondere auch aufgrund der noch offenen Probezeit – zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem bereits in Slowenien einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer daher nicht attestiert werden. Die Beteuerungen in der Beschwerde sind nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können.

In einer Gesamtbetrachtung der gegebenen Umstände hat der Beschwerdeführer durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Verhalten in Zusammenschau mit seiner rechtsguteinschlägigen Vorverurteilung auf eine Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde.

Entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, kann von einem bisherigen untadeligen Lebenswandel nicht gesprochen werden. Wie sich aus den Ermittlungen des Bundesamtes ergeben hat, wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht XXXX im März 2021 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt. Das sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende und in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe drei Monaten manifestierte Fehlverhalten – wobei anzumerken ist, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handelt – sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen daher jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, kann von einem bisherigen untadeligen Lebenswandel nicht gesprochen werden. Wie sich aus den Ermittlungen des Bundesamtes ergeben hat, wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht römisch 40 im März 2021 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt. Das sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende und in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe drei Monaten manifestierte Fehlverhalten – wobei anzumerken ist, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handelt – sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen daher jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.

Der Beschwerdeführer konnte keine maßgeblichen familiären, privaten oder sonstigen Bindungen in Österreich nachweisen, weshalb seinem Handeln auch kein schützenswerte Privat- oder Familienleben gegenüberzustellen ist. Dass zwischen ihm und seines Onkels ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch ist von keinem intensiven und schützenswertem Familienleben auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet gemeldet war. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Sloweniens und sein Onkel lebt in Österreich. Zudem wurde im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Slowenien sei. Da Slowenien ein Nachbarland von Österreich ist, steht es seinem Onkel offen, den Beschwerdeführer in Slowenien zu besuchen. Dass der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit nicht mehr nach Österreich reisen kann, stellt keinen Grund dar, ein Aufenthaltsverbot nicht zu erteilen, zumal er sich bei der Begehung der Straftaten bewusst sein musste, dass sie negative Auswirkungen für seine in Österreich bestehenden Bindungen haben kann. Letztlich lässt das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten in seiner Gesamtheit nicht erkennen, dass dieser einen tatsächlichen und nachhaltigen Integrationswillen hegt.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) geboten.Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.

Daher ist das Bundesamt somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den Beschwerdeführer als erforderlich, um der von dieser ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Was die von dem Bundesamt verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von vier Jahren betrifft, erscheint diese in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles jedoch als nicht angemessen. Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom Beschwerdeführer gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht und verkennt es auch nicht die Schwere seiner Straftat, allerdings handelte es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet, das Strafgericht fand mit der Anwendung einer im unteren Drittel liegenden Strafhöhe das Auslangen und wurden neun Monate der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts seines deliktischen Handelns nicht denkbar.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von dem Bundesamt erlassene vierjährige Aufenthaltsverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt wird.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann dem Bundesamt auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. Vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer wiederholt gezeigten rechtsverletzenden Verhaltens kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser abermals in die gezeigten Verhaltensmuster zurückfällt, sodass sich eine Effektuierung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse gelegen ist. Es ist dem Bundesamt daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.

Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom Beschwerdeführer konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 2, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom Beschwerdeführer konkret behauptet. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.

Somit sind weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Somit sind weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten wurden berücksichtigt. Selbst bei der Einvernahme der beantragten Zeugen und der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung, wären eine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots nicht möglich, weshalb die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten wurden berücksichtigt. Selbst bei der Einvernahme der beantragten Zeugen und der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung, wären eine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots nicht möglich, weshalb die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I414.2277101.1.00

Im RIS seit

08.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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