TE Bvwg Beschluss 2023/8/30 W185 2256483-1

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Veröffentlicht am 30.08.2023
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Entscheidungsdatum

30.08.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W185 2256483-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2022, Zl.608668707/2111748968, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2022, Zl.608668707/2111748968, beschlossen:

A)

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.06.2022 wird gemäß § 33 Abs. 1 und Abs 4 VwGVG zurückgewiesen. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.06.2022 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG zurückgewiesen.

2. Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangeöriger aus Afghanistan, stellte am 15.11.2021 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffermeldungen der Kategorie „1“ mit Ungarn vom 25.04.2012 und mit Österreich vom 19.10.2012.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.11.2021 gab der BF zusammengefasst an, seit 2009 traditionell und standesamtlich mit XXXX verheiratet zu sein. Er habe 2 Söhne, XXXX , geb 2010 und XXXX , geb. 2018; ein weiterer Sohn sei kurz nach der Geburt verstorben (Oktober 2021). Einer seiner Brüder, XXXX , lebe in Wien. Er und seine Gattin hätten beide das Sorgerecht betreffend die ehelichen mj Kinder. Der BF könne der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen. Der BF habe den Herkunftsstaat im Jahr 2005 illegal verlassen und sei in den Iran gegangen, wo er sich etwa 3 Jahre lang aufgehalten habe. Sein weiterer Reiseweg habe ihn dann über die Türkei, Griechenland, Serbien und Mazedonien nach Ungarn geführt. Dort habe er Behördenkontakt und eine ED-Behandlung gehabt und sich etwa ein Jahr lang aufgehalten. Im Oktober 2012 sei der BF dann für etwa 6 Monate nach Österreich gekommen. Hier habe er um Asyl angesucht, sei jedoch nach Ungarn abgeschoben worden. Dort sei er für sechs Monate inhaftiert worden. Seit Jänner 2017 lebe der BF wieder in Österreich; er sei in Wien gemeldet. Zu seinen Voraufenthalten in Europa befragt gab der BF an, in Ungarn um Asyl angesucht und dieses im Jahr 2014 auch zuerkannt bekommen zu haben. Da er in Ungarn dann jedoch weder eine Unterkunft, Verpflegung oder sonstige Unterstützung bekommen habe, sei er nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Er sei immer wieder zwischen Österreich und Ungarn hin und her gependelt. Seine Gattin habe in Österreich den Status einer subsidiär Schutzberechtigten, sein Sohn XXXX hier geboren worden. Sein dritter Sohn sei kurz nach der Geburt verstorben. Der BF wolle bei seiner Frau und seinen Kindern bleiben. Er habe – leider vergeblich – versucht, von der MA 35 eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen. „Aus Verzweiflung“ habe der BF dann den vorliegenden Asylantrag gestellt. Da die „ungarischen Dokumente“ abgelaufen gewesen wären, hätte er diese weggeworfen. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.11.2021 gab der BF zusammengefasst an, seit 2009 traditionell und standesamtlich mit römisch 40 verheiratet zu sein. Er habe 2 Söhne, römisch 40 , geb 2010 und römisch 40 , geb. 2018; ein weiterer Sohn sei kurz nach der Geburt verstorben (Oktober 2021). Einer seiner Brüder, römisch 40 , lebe in Wien. Er und seine Gattin hätten beide das Sorgerecht betreffend die ehelichen mj Kinder. Der BF könne der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen. Der BF habe den Herkunftsstaat im Jahr 2005 illegal verlassen und sei in den Iran gegangen, wo er sich etwa 3 Jahre lang aufgehalten habe. Sein weiterer Reiseweg habe ihn dann über die Türkei, Griechenland, Serbien und Mazedonien nach Ungarn geführt. Dort habe er Behördenkontakt und eine ED-Behandlung gehabt und sich etwa ein Jahr lang aufgehalten. Im Oktober 2012 sei der BF dann für etwa 6 Monate nach Österreich gekommen. Hier habe er um Asyl angesucht, sei jedoch nach Ungarn abgeschoben worden. Dort sei er für sechs Monate inhaftiert worden. Seit Jänner 2017 lebe der BF wieder in Österreich; er sei in Wien gemeldet. Zu seinen Voraufenthalten in Europa befragt gab der BF an, in Ungarn um Asyl angesucht und dieses im Jahr 2014 auch zuerkannt bekommen zu haben. Da er in Ungarn dann jedoch weder eine Unterkunft, Verpflegung oder sonstige Unterstützung bekommen habe, sei er nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Er sei immer wieder zwischen Österreich und Ungarn hin und her gependelt. Seine Gattin habe in Österreich den Status einer subsidiär Schutzberechtigten, sein Sohn römisch 40 hier geboren worden. Sein dritter Sohn sei kurz nach der Geburt verstorben. Der BF wolle bei seiner Frau und seinen Kindern bleiben. Er habe – leider vergeblich – versucht, von der MA 35 eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen. „Aus Verzweiflung“ habe der BF dann den vorliegenden Asylantrag gestellt. Da die „ungarischen Dokumente“ abgelaufen gewesen wären, hätte er diese weggeworfen.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 08.02.2022 sowie vom 02.03.2022 wurde der BF zur Einvernahme vor dem Bundesamt geladen. Dies jeweils unter der Adresse XXXX Mit Schreiben des Bundesamtes vom 08.02.2022 sowie vom 02.03.2022 wurde der BF zur Einvernahme vor dem Bundesamt geladen. Dies jeweils unter der Adresse römisch 40

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2022 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Ungarn zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Mit Spruchpunkt III. wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2022 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Ungarn zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Zur Lage im EWR-Staat Ungarn legte das Bundesamt in der angefochtenen Entscheidung das Länderinformationsblatt Stand März 2020 zugrunde gelegt (auf Abdruck wird hier verzichtet).

Das Bundesamt führte im Bescheid weiter aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Nicht festgestellt werden könne, dass der BF verheiratet sei. Der BF habe aber Sorge- und Obsorgepflichten. Der Genannte sei gesund und benötige keine Medikamente. In Österreich sei der BF strafgerichtlich unbescholten. Feststehe, dass der BF am Asylverfahren nicht mitgewirkt habe, obwohl er über etwaige Konsequenzen belehrt worden sei. Er habe sich dem Asylverfahren bewußt entzogen und damit sein mangelndes Interesse demonstriert. Der BF sei beiden Ladungen des Bundesamtes zur Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben. Festgestellt werde, dass der BF in Ungarn anerkannter Flüchtling sei; dies ergebe sich aus dem Beschluss des ungarischen Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsamtes vom März 2014. Es sei somit davon auszugehen, dass der BF in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Bei Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen würden und die in Österreich einen Asylantrag stellen würden, sei § 4a AsylG anwendbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte. Das Bundesamt führte im Bescheid weiter aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Nicht festgestellt werden könne, dass der BF verheiratet sei. Der BF habe aber Sorge- und Obsorgepflichten. Der Genannte sei gesund und benötige keine Medikamente. In Österreich sei der BF strafgerichtlich unbescholten. Feststehe, dass der BF am Asylverfahren nicht mitgewirkt habe, obwohl er über etwaige Konsequenzen belehrt worden sei. Er habe sich dem Asylverfahren bewußt entzogen und damit sein mangelndes Interesse demonstriert. Der BF sei beiden Ladungen des Bundesamtes zur Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben. Festgestellt werde, dass der BF in Ungarn anerkannter Flüchtling sei; dies ergebe sich aus dem Beschluss des ungarischen Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsamtes vom März 2014. Es sei somit davon auszugehen, dass der BF in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Bei Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen würden und die in Österreich einen Asylantrag stellen würden, sei Paragraph 4 a, AsylG anwendbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte.

Der BF spreche kein Deutsch; eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. Die Feststellungen zu seinem Personenstand würden sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 29.12.2017 ergeben (Anm: dies ist der Bescheid seine Lebensgefährtin Frau XXXX betreffend). Der BF spreche kein Deutsch; eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. Die Feststellungen zu seinem Personenstand würden sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 29.12.2017 ergeben Anmerkung, dies ist der Bescheid seine Lebensgefährtin Frau römisch 40 betreffend).

In der Folge wurden im Bescheid Ausführungen zur (Versorgungs-)Situation von Asylwerbern (sic!) in Ungarn getroffen. Für den BF sei in Ungarn ausreichende Versorgung gewährleistet. Eine nicht besonders ausgeprägte Integrationsverfestigung des BF in Österreich wurde im Bescheid mit der „Kürze des bisherigen Aufenthalts“ begründet.

Die Behörde verkenne nicht, dass der BF mit Frau XXXX , deren Sohn sowie mit dem gemeinsamen Kind seit 10.06.2020 in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Sein Aufenthalt in Österreich sei nicht sicher gewesen und würden die Interessen an einem geordneten Fremdenwesen höher zu bewerten sein, als die allfällig bestehenden familiären Interessen sowie Privatinteressen des BF. Trotz Wissens über seinen unsicheren Aufenthalt habe sich der BF „nicht gescheut“, Vater zu werden. Die Ehe habe, wie gesagt, nicht festgestellt werden können. Obwohl der gemeinsame Sohn im Jänner 2018 zur Welt gekommen sei, sei der gemeinsame Haushalt mit seiner Frau erst im Juni 2020 gegründet worden. In diesem Zeitraum sei es seiner Frau und seinem Sohn offenbar möglich gewesen, ihr Leben ohne die Unterstützung des BF zu bestreiten. Die Lebensgefährtin des BF habe die Kindererziehung und die Hausarbeit in diesem Zeitraum offensichtlich alleine bewerkstelligt. Der BF gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe auch keine Leistungen aus der Grundversorgung, womit dieser nicht in der Lage sei, seine Lebensgefährtin und sein Kind finanziell zu unterstützen. Im Verfahren hätten kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden oder mit welchen ein iSd Art 8 EMRK relevantes Familienleben geführt würde. Der BF könne sein Kind auch von Ungarn aus finanziell unterstützen. Regelmäßigen Besuchen des BF in Österreich stehe nichts im Wege; auch könnten die Lebensgefährtin und sein Sohn den BF in Ungarn besuchen. Auch für den BF sei absehbar gewesen, dass sich ein gemeinsames Familienleben nur sporadisch ergeben würde, solange dieser keine Aufenthaltsbereechtigung für Österreich habe. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle insgesamt keinen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar. Auch Art 8 EMRK beinhalte nicht das Recht, sich den geeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens selbst frei zu wählen. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK sei gemäß § 55 Abs 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei. Dies sei jedoch, wie oben ausgeführt, beim BF nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Die Behörde verkenne nicht, dass der BF mit Frau römisch 40 , deren Sohn sowie mit dem gemeinsamen Kind seit 10.06.2020 in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Sein Aufenthalt in Österreich sei nicht sicher gewesen und würden die Interessen an einem geordneten Fremdenwesen höher zu bewerten sein, als die allfällig bestehenden familiären Interessen sowie Privatinteressen des BF. Trotz Wissens über seinen unsicheren Aufenthalt habe sich der BF „nicht gescheut“, Vater zu werden. Die Ehe habe, wie gesagt, nicht festgestellt werden können. Obwohl der gemeinsame Sohn im Jänner 2018 zur Welt gekommen sei, sei der gemeinsame Haushalt mit seiner Frau erst im Juni 2020 gegründet worden. In diesem Zeitraum sei es seiner Frau und seinem Sohn offenbar möglich gewesen, ihr Leben ohne die Unterstützung des BF zu bestreiten. Die Lebensgefährtin des BF habe die Kindererziehung und die Hausarbeit in diesem Zeitraum offensichtlich alleine bewerkstelligt. Der BF gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe auch keine Leistungen aus der Grundversorgung, womit dieser nicht in der Lage sei, seine Lebensgefährtin und sein Kind finanziell zu unterstützen. Im Verfahren hätten kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden oder mit welchen ein iSd Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt würde. Der BF könne sein Kind auch von Ungarn aus finanziell unterstützen. Regelmäßigen Besuchen des BF in Österreich stehe nichts im Wege; auch könnten die Lebensgefährtin und sein Sohn den BF in Ungarn besuchen. Auch für den BF sei absehbar gewesen, dass sich ein gemeinsames Familienleben nur sporadisch ergeben würde, solange dieser keine Aufenthaltsbereechtigung für Österreich habe. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle insgesamt keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar. Auch Artikel 8, EMRK beinhalte nicht das Recht, sich den geeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens selbst frei zu wählen. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK sei gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei. Dies sei jedoch, wie oben ausgeführt, beim BF nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen.

Der im Akt befindlichen „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments RSa“ ist zu entnehmen, dass das Dokument an der Abgabestelle (Anm: erneut falsch: XXXX ) nicht habe zugestellt werden können und deshalb hinterlegt würde. Abzuholen sei das Schriftstück ab dem 30.05.2022 bei der XXXX Wien. Einem auf dieses Formular geklebten Post-it ist zu entnehmen, dass das Schreiben am 03.06.2022 „nach Zustellhindernis retour“ gegangen sei. Der im Akt befindlichen „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments RSa“ ist zu entnehmen, dass das Dokument an der Abgabestelle Anmerkung, erneut falsch: römisch 40 ) nicht habe zugestellt werden können und deshalb hinterlegt würde. Abzuholen sei das Schriftstück ab dem 30.05.2022 bei der römisch 40 Wien. Einem auf dieses Formular geklebten Post-it ist zu entnehmen, dass das Schreiben am 03.06.2022 „nach Zustellhindernis retour“ gegangen sei.

Gegen den Bescheid wurde am 10.06.2022 Beschwerde, verfasst von der BBU GmbH, erhoben und darin zunächst festgehalten, dass dem BF der Bescheid am 03.06.2022 durch persönlich Übergabe beim Bundesamt zugestellt worden sei, weshalb die Beschwerde binnen offener Frist erhoben worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Bescheid am 03.06.2022 zugestellt worden oder ein etwaiger Zustellmangel gemäß § 7 ZustellG mit der Übergabe geheilt worden sei. Aus juristischer Vorsicht werde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der BF sei seit 10.06.2020 an der Adresse XXXX , gemeldet. Dort wohne der BF gemeinsam mit seiner Gattin und den beiden gemeinsamen Kindern. Eine Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes des Bundesamtes habe er dort nicht erhalten. In Ungarn sei dem BF im Jahr 2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Da er weder vor noch nach Zuerkennung des Schutzstatus in Ungarn ausreichende Unterstützung für eine normale Lebensführung erhalten habe, sei er im Jahr 2014 erneut nach Österreich gekommen, wobei er sich anfangs regelmäßig bei den ungarischen Behörden gemeldet habe. Im Jahr 2017 habe der BF begonnen, in Österreich zu arbeiten; von den ungarischen Behörden habe der BF die Information erhalten, dass er dies dürfe. Erst im August 2020 habe der BF ein Schreiben des AMS erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass er keinen Zugang zum Arbeistmarkt hätte; deshalb sei er rückwirkend vom AMS und von einem Deutschkurs abgemeldet worden. Ebenfalls im Jahr 2017 habe der BF in Wien zufällig seine Ehefrau wieder getroffen, welche er im Jahr 2009 in Afghanistan geheiratet gehabt habe. Während seines Aufenthalts in Ungarn sei der Kontakt verloren gegangen. Mangels Einvernahme vor dem Bundesamt habe er zur Eheschließung kein weiteres Vorbringen erstatten können. In Österreich habe der BF sein Familienleben mit seiner Frau und dem im Jahr 2010 geborenen gemeinsamen Sohn fortgesetzt. Im Jänner 2018 sei dann der zweite gemeinsame Sohn in Wien zur Welt gekommen. Ein gemeinsamer Haushalt sei erst im Jahr 2020 gegründet worden, da zuvor keine ausreichend große Unterkunft habe gefunden werden können. Die Ehefrau und die Söhne des BF würden in Österreich über den Status von subsidiär Schutzberechtigten verfügen. Im Falle einer Außerlandesbringung nach Ungarn wäre der BF als Person mit internationalem Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, die gegen das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Art 3 EMRK verstoßen würden. Darüber hinaus würde eine Außerlandesbringung eine Verletzung des Familienlebens mit seiner Frau und seinen Kindern iSd Art 8 EMRK bewirken und eine Verletzung des Kindeswohls zur Folge haben. Ergänzend werde vorgebracht, dass sich der BF aufgrund der uuntragbaren Situation in Ungarn bereits seit 2014 wieder in Österreich aufhalte. Nach seiner Außerlandesbringung nach Ungarn 2013 sei der BF für etwa 6 Monate in einer Art Schubhaftzentrum untergracht gewesen. Danach habe er für etwa sechs Monate keinerlei Unterstützung erhalten und habe auf der Straße oder in Notschlafstellen schlafen müssen. Nach Zuerkennung des Status des Asylberchtigten im Jahr 2014 habe der BF einmal vom ungarischen Staat Euro 200,-- erhalten; eine weitere Unterstützung habe es nicht gegeben. Es habe keine Möglichkeit bestanden, einen Ungarisch-Sprachkurs zu besuchen, weshalb der BF auch nicht in der Lage gewesen sei, Arbeit zu finden und sich eine Wohnung zu leisten. Der BF habe dann noch eine Zeit lang unter schwierigen Umständen auf der Straße bzw in Notquartieren gelebt, bevor er nach Österreich gekommen sei. Ab dem Jahr 2017 sei der BF in Österreich – im Glauben, dazu berechtigt zu sein – erwerbstätig gewesen und führe seit diesem Zeitpunkt auch sein in Afghanistan begonnenes Familienleben in Österreich fort. Vor Juni 2020 habe man keine ausreichend große Wohnung für ein Zusammenleben gefunden. Im Oktober 2021 sei der dritte gemeinsame Sohn des BF und seiner Frau zur Welt gekommen, jedoch kurz darauf verstorben. Der BF verfüge über ein Deutschzertifikat Niveau A1. Seit April 2022 besuche der BF einen Deutschkurs Niveau A1.2. Der BF verfüge auch über eine Einstellungszusage. Diesem Vorbringen stehe das Neuerungsverbot nicht entgegen, zumal der BF nicht in der Lage gewesen sei, dieses Vorbringen früher zu erstatten, zumal er nie eine Ladung zu einer Einvernahme vor dem Bundesamt erhalten habe, wodurch das Recht auf Parteiengehör nicht gewahrt worden sei. Der BF habe nie beabsichtigt, sich dem Verfahren zu entziehen, zumal er ein Aufenthaltsrecht in Österreich anstrebe. Festzuhalten sei auch, dass die die aktuelle Version des LIB zu Ungarn vom 12.04.2022 nicht berücksichtigt habe. Überdies werde im Bescheid auf die Situation von Asylwerbern und nicht auf jene von Asylberechtigten (wie des BF) Bezug genommen. Die aktuellen Länderberichte zu Ungarn würden zeigen, dass international Schutzberechtigte dort unzulänglichen Lebensumständen ausgesetzt seien und im Falle einer Rückkehr eine Art 3 EMRK-Verletzung zu befürchten sei. Der BF könne sich in Ungarn keine Lebensgrundlage aufbauen. Im Falle einer Rückkehr würde der BF in eine prekäre Situation geraten, da er aufgrund der geringen staatlichen Mittel zur Integration in Ungarn weder in der Lage wäre, die ungarische Sprache zu lernen noch eine Arbeit oder eine Unterkunft zu finden. Es sei davon auszugehen, dass der BF erneut auf der Straße leben müsste, zumal sich die Situation in Ungarn mit jedem Jahr verschlechtert habe; so seien im Juni 2016 die Integrationsleistungen für Flüchtlinge komplett eingestellt worden. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF in Ungarn, unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative, aufgrund der ihn dort erwartenden Lebensbedingungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not zu geraten, welche ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu erfüllen. Dem BF drohe sohin eine Verletzung der in Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte, weshalb eine Rücküberstellung nach Ungarn unzulässig sei. Das Familienleben zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und deren minderjährigen Kindern gelte als besonders schützenswert. Eine Trennung der Ehepartner sei nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sei (wie etwa bei der Straffälligkeit des Fremden etc). Darüber hinaus habe die Behörde das Wohl der beiden minderjährigen Söhne des BF, welchen hier der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukomme, vollkommen außer Acht gelassen. Bei der Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen seien laut VfGH stets die Auswirkungen auf das Kindeswohl zu berücksichtigen. Kinder hätten ein Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen. Die Ausübung des Kontakts (lediglich) im Wege der Telekommunikation komme va für Kleinkinder (wie den vierjährigen Sohn des BF) nicht in Betracht. Dem BF wäre im Hinblick auf sein gemäß Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben sowie in Hinblick auf das Kindeswohl jedenfalls eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Hiebei wären auch die Integrationsleistungen der letzten Jahre zu berücksichtigen. Gegen den Bescheid wurde am 10.06.2022 Beschwerde, verfasst von der BBU GmbH, erhoben und darin zunächst festgehalten, dass dem BF der Bescheid am 03.06.2022 durch persönlich Übergabe beim Bundesamt zugestellt worden sei, weshalb die Beschwerde binnen offener Frist erhoben worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Bescheid am 03.06.2022 zugestellt worden oder ein etwaiger Zustellmangel gemäß Paragraph 7, ZustellG mit der Übergabe geheilt worden sei. Aus juristischer Vorsicht werde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der BF sei seit 10.06.2020 an der Adresse römisch 40 , gemeldet. Dort wohne der BF gemeinsam mit seiner Gattin und den beiden gemeinsamen Kindern. Eine Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes des Bundesamtes habe er dort nicht erhalten. In Ungarn sei dem BF im Jahr 2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Da er weder vor noch nach Zuerkennung des Schutzstatus in Ungarn ausreichende Unterstützung für eine normale Lebensführung erhalten habe, sei er im Jahr 2014 erneut nach Österreich gekommen, wobei er sich anfangs regelmäßig bei den ungarischen Behörden gemeldet habe. Im Jahr 2017 habe der BF begonnen, in Österreich zu arbeiten; von den ungarischen Behörden habe der BF die Information erhalten, dass er dies dürfe. Erst im August 2020 habe der BF ein Schreiben des AMS erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass er keinen Zugang zum Arbeistmarkt hätte; deshalb sei er rückwirkend vom AMS und von einem Deutschkurs abgemeldet worden. Ebenfalls im Jahr 2017 habe der BF in Wien zufällig seine Ehefrau wieder getroffen, welche er im Jahr 2009 in Afghanistan geheiratet gehabt habe. Während seines Aufenthalts in Ungarn sei der Kontakt verloren gegangen. Mangels Einvernahme vor dem Bundesamt habe er zur Eheschließung kein weiteres Vorbringen erstatten können. In Österreich habe der BF sein Familienleben mit seiner Frau und dem im Jahr 2010 geborenen gemeinsamen Sohn fortgesetzt. Im Jänner 2018 sei dann der zweite gemeinsame Sohn in Wien zur Welt gekommen. Ein gemeinsamer Haushalt sei erst im Jahr 2020 gegründet worden, da zuvor keine ausreichend große Unterkunft habe gefunden werden können. Die Ehefrau und die Söhne des BF würden in Österreich über den Status von subsidiär Schutzberechtigten verfügen. Im Falle einer Außerlandesbringung nach Ungarn wäre der BF als Person mit internationalem Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, die gegen das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3, EMRK verstoßen würden. Darüber hinaus würde eine Außerlandesbringung eine Verletzung des Familienlebens mit seiner Frau und seinen Kindern iSd Artikel 8, EMRK bewirken und eine Verletzung des Kindeswohls zur Folge haben. Ergänzend werde vorgebracht, dass sich der BF aufgrund der uuntragbaren Situation in Ungarn bereits seit 2014 wieder in Österreich aufhalte. Nach seiner Außerlandesbringung nach Ungarn 2013 sei der BF für etwa 6 Monate in einer Art Schubhaftzentrum untergracht gewesen. Danach habe er für etwa sechs Monate keinerlei Unterstützung erhalten und habe auf der Straße oder in Notschlafstellen schlafen müssen. Nach Zuerkennung des Status des Asylberchtigten im Jahr 2014 habe der BF einmal vom ungarischen Staat Euro 200,-- erhalten; eine weitere Unterstützung habe es nicht gegeben. Es habe keine Möglichkeit bestanden, einen Ungarisch-Sprachkurs zu besuchen, weshalb der BF auch nicht in der Lage gewesen sei, Arbeit zu finden und sich eine Wohnung zu leisten. Der BF habe dann noch eine Zeit lang unter schwierigen Umständen auf der Straße bzw in Notquartieren gelebt, bevor er nach Österreich gekommen sei. Ab dem Jahr 2017 sei der BF in Österreich – im Glauben, dazu berechtigt zu sein – erwerbstätig gewesen und führe seit diesem Zeitpunkt auch sein in Afghanistan begonnenes Familienleben in Österreich fort. Vor Juni 2020 habe man keine ausreichend große Wohnung für ein Zusammenleben gefunden. Im Oktober 2021 sei der dritte gemeinsame Sohn des BF und seiner Frau zur Welt gekommen, jedoch kurz darauf verstorben. Der BF verfüge über ein Deutschzertifikat Niveau A1. Seit April 2022 besuche der BF einen Deutschkurs Niveau A1.2. Der BF verfüge auch über eine Einstellungszusage. Diesem Vorbringen stehe das Neuerungsverbot nicht entgegen, zumal der BF nicht in der Lage gewesen sei, dieses Vorbringen früher zu erstatten, zumal er nie eine Ladung zu einer Einvernahme vor dem Bundesamt erhalten habe, wodurch das Recht auf Parteiengehör nicht gewahrt worden sei. Der BF habe nie beabsichtigt, sich dem Verfahren zu entziehen, zumal er ein Aufenthaltsrecht in Österreich anstrebe. Festzuhalten sei auch, dass die die aktuelle Version des LIB zu Ungarn vom 12.04.2022 nicht berücksichtigt habe. Überdies werde im Bescheid auf die Situation von Asylwerbern und nicht auf jene von Asylberechtigten (wie des BF) Bezug genommen. Die aktuellen Länderberichte zu Ungarn würden zeigen, dass international Schutzberechtigte dort unzulänglichen Lebensumständen ausgesetzt seien und im Falle einer Rückkehr eine Artikel 3, EMRK-Verletzung zu befürchten sei. Der BF könne sich in Ungarn keine Lebensgrundlage aufbauen. Im Falle einer Rückkehr würde der BF in eine prekäre Situation geraten, da er aufgrund der geringen staatlichen Mittel zur Integration in Ungarn weder in der Lage wäre, die ungarische Sprache zu lernen noch eine Arbeit oder eine Unterkunft zu finden. Es sei davon auszugehen, dass der BF erneut auf der Straße leben müsste, zumal sich die Situation in Ungarn mit jedem Jahr verschlechtert habe; so seien im Juni 2016 die Integrationsleistungen für Flüchtlinge komplett eingestellt worden. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF in Ungarn, unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative, aufgrund der ihn dort erwartenden Lebensbedingungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not zu geraten, welche ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu erfüllen. Dem BF drohe sohin eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte, weshalb eine Rücküberstellung nach Ungarn unzulässig sei. Das Familienleben zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und deren minderjährigen Kindern gelte als besonders schützenswert. Eine Trennung der Ehepartner sei nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sei (wie etwa bei der Straffälligkeit des Fremden etc). Darüber hinaus habe die Behörde das Wohl der beiden minderjährigen Söhne des BF, welchen hier der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukomme, vollkommen außer Acht gelassen. Bei der Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen seien laut VfGH stets die Auswirkungen auf das Kindeswohl zu berücksichtigen. Kinder hätten ein Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen. Die Ausübung des Kontakts (lediglich) im Wege der Telekommunikation komme va für Kleinkinder (wie den vierjährigen Sohn des BF) nicht in Betracht. Dem BF wäre im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben sowie in Hinblick auf das Kindeswohl jedenfalls eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Hiebei wären auch die Integrationsleistungen der letzten Jahre zu berücksichtigen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2022, GZ. W185 2256483-1/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 12.10.2022 legte die BBU GmbH ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des BF auf Sprachniveau A1 vom 14.09.2022 vor. Am 19.12.2022 wurde ein Zertifikat betreffend die Teilnahme des BF an einem Deutschkurs Niveau A2.1 vom 05.12.2022 vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 24.02.2023 gab Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, Rechtsanwältin, Invalidenstraße 11/2, 1030 Wien, bekannt, vom BF bevollmächtigt worden zu sein. Mit Schreiben vom 01.03.2023 legte die BBU GmbH vie Vollmacht zurück.

Am 09.06.2923 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, verfasst von RA Mag. AYNI-RHAMANZAI, ein. Es wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund des inzwischen bereits mehrjährigen Aufenthalts in Österreich nicht wisse, ob sein Status in Ungarn überhaupt noch aufrecht sei. Der BF habe hier sein Leben mit seiner Familie weitergeführt und aufgebaut. Eine Außerlandesbringung des BF nach Ungarn würde eine Verletzung des Rechts auf Familienleben iSd Art 8 EMRK darstellen. Auch sei eine Verletzung des Kindeswohls gegeben. Eine Außerlandesbringung des BF würde zu einer Kontaktminderung zwischen dem Vater und seinen mj Kindern führen. Die Kinder des BF würden sich, wie gesagt, rechtmäßig in Österreich aufhalten, sodass eine Zuständigkeit Österreichs für das Verfahren des BF gemäß Art 16 Abs 2 Dublin III-VO gegeben sei. Hingwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des BVwG sowie des VfGH.Am 09.06.2923 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, verfasst von RA Mag. AYNI-RHAMANZAI, ein. Es wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund des inzwischen bereits mehrjährigen Aufenthalts in Österreich nicht wisse, ob sein Status in Ungarn überhaupt noch aufrecht sei. Der BF habe hier sein Leben mit seiner Familie weitergeführt und aufgebaut. Eine Außerlandesbringung des BF nach Ungarn würde eine Verletzung des Rechts auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK darstellen. Auch sei eine Verletzung des Kindeswohls gegeben. Eine Außerlandesbringung des BF würde zu einer Kontaktminderung zwischen dem Vater und seinen mj Kindern führen. Die Kinder des BF würden sich, wie gesagt, rechtmäßig in Österreich aufhalten, sodass eine Zuständigkeit Österreichs für das Verfahren des BF gemäß Artikel 16, Absatz 2, Dublin III-VO gegeben sei. Hingwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des BVwG sowie des VfGH.

Am 25.08.2023 ersuchte das erkennende Gericht das Bundesamt um Übermittlung des Bescheides vom 29.12.2017, Zl 1113338206-160611603, die Lebensgefährtin des BF betreffend; am 28.08.2023 langte der angeforderte Bescheid beim BVwG ein. Die BBU GmbH reichte die in der Beschwerde angführten Unterlagen nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Behörde ihrer Entscheidung die zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr aktuellsten Länderfeststellungen zu Ungarn (Stand Februar 2020) zugrunde gelegt hat. Das erkennende Gericht stützt auf die aktualisierten Länderfeststellungen zu Ungarn vom 12.04.2022 stützt, denen keine relevante Verbesserung der Situation für Schutzberechtigte in Ungarn zu entnehmen ist:

1        Schutzberechtigte

Letzte Änderung: 12.04.2022

Schutzberechtigte erhalten in Ungarn eine Aufenthaltsberechtigung (in Form eines ungarischen Ausweises) für drei Jahre (internationaler wie auch subsidiärer Schutz). Alle drei Jahre wird der Schutzstatus überprüft. Bis der Ausweis ausgestellt ist, dauert es etwa einen Monat. Bei der Verlängerung dieser Karten kommt es bisweilen zu Problemen (AIDA4.2021).

Anerkannte Flüchtlinge genießen drei Monate ab Anerkennung günstigere Bedingungen für die Familienzusammenführung. Sie müssen in dieser Zeit die üblichen Parameter für eine Familienzusammenführung nicht erfüllen (Selbsterhaltungsfähigkeit, Wohnung, Krankenversicherung usw.). Nach Ablauf der drei Monate gelten dieselben Regeln wie für subsidiär Schutzberechtigte, welche keine der genannten Vergünstigungen genießen, was diese fast immer von der Familienzusammenführung ausschließt (AIDA4.2021).

Schutzberechtigte dürfen nach der Asylentscheidung noch für 30 Tage in der Unterbringung bleiben. Seit Juni 2016 hat Ungarn die Integrationsleistungen für Flüchtlinge komplett eingestellt. 2018 wurde auch die Finanzierung von Integrationsprojekten durch AMIF eingestellt, wodurch ab Mitte 2018 alle auf diese Mittel angewiesenen Projekte beendet wurden, was anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Berechtigte dem Risiko von Armut und Obdachlosigkeit aussetzt. Nur NGOs und kirchliche Organisationen bieten Integrationsleistungen wie Wohnen, Sprachkurse, Hilfe bei der Suche nach Beschäftigung oder Familienzusammenführung an. Ihre Kapazitäten sind jedoch stark begrenzt und können nicht alle versorgen. Aufgrund des Mangels an Wohnungen auf dem freien Markt sind die Mieten zu hoch für Schutzberechtigte, die gerade einen Status erhalten haben. Außerdem vermieten viele Vermieter nicht gerne an Ausländer. Die Sprachbarriere ist ein Problem. Die COVID-19-Pandemie hat Schutzberechtigte mit Schwierigkeiten bezüglich Wohnen konfrontiert. Durch die COVID-19-Pandemie wurden viele Schutzberechtigte arbeitslos oder haben verminderte Einkommen. Das hat negative Auswirkungen, z.B. auf die Deckung wohnungsbezogener Kosten usw. (AIDA4.2021).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie ungarische Staatsbürger. Zur Beschäftigung dieser Gruppen gibt es aber keine Statistiken. Auch hier ist die Sprachbarriere das größte Zugangshindernis. Es gibt keine gezielte staatliche Unterstützung für Schutzberechtigte zur Erlangung einer Beschäftigung. Sie sind berechtigt, die Dienste des Nationalen Arbeitsamtes unter den gleichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen wie Ungarische Staatsbürger, obwohl es schwierig ist, einen englischsprachigen Sachbearbeiter zu finden. In der Praxis bieten NGOs auch auf diesem Sektor Unterstützung. Ihre Aktivitäten beschränken sich jedoch auf Budapest. Schutzberechtigte waren auch auf dem Arbeitsmarkt stark von der COVID-19-Pandemie betroffen. Viele arbeiteten im Gastgewerbe und im Tourismus und verloren daher ihre Arbeit oder ihre Arbeitsstunden wurden stark reduziert. Das bedroht nicht nur ihre Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern hat auch nachteilige Auswirkungen auf eine angestrebte Familienzusammenzuführung oder den Erwerb der ungarischen Staatsbürgerschaft (AIDA4.2021).

Bildung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wird in der Praxis von einer begrenzten Anzahl öffentlicher Schulen in Budapest angeboten. Während alle unbegleiteten Minderjährigen im Kinderheim in Fot eingeschult wurden, beschwerten sich einige über die niedrige Qualität in den weiterführenden Schulen. Diese werden nicht immer nach Fähigkeiten, Wünschen und Potenzialen ausgesucht, sondern nach der Verfügbarkeit freier Plätze. Es gibt kein offizielle staatlich geförderte Sprachlernförderung für Flüchtlingskinder beim Eintritt ins Schulsystem. Unbegleitete Minderjährige, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres einen Schutzstatus erhalten, haben Anspruch auf Nachsorgedienstleistungen, die auch das Recht auf kostenlose Bildung und Unterkunft umfassen. Dies kann bis zum Alter von 30 Jahren fortgesetzt werden. Am 31. Dezember 2020 waren 23 Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz (3 Flüchtlinge und 20 subsidiär Schutzberechtigte) im Rahmen von Nachsorgeleistungen in Fot. Auch bei Kindern mit Familien ist die Situation schwierig. Kaum eine Schule ist bereit, spezialisierte Betreuung und Unterstützung für die Flüchtlingskinder anzubieten oder sie haben Angst vor Gegenreaktionen von Eltern oder Spendern. Verschiedene NGOs leisten Unterstützung. Infolge der COVID-19- Pandemie stellte das eingeführte Online-Bildungssystem weitere Hürden für Flüchtlingskinder dar. Im Zuge des Home-Schooling mangelte es in den Familien an EDV-Geräten und die Sprachbarriere war ein Problem. NGOs und einige Budapester Bezirke boten bedürftigen Familien mit Computermietangeboten. Junge Erwachsene und Erwachsene haben den gleichen Zugang zur Berufsausbildung wie ungarische Bürger. Allerdings gibt es die Materialien nur auf Ungarisch. Davon abgesehen haben Jugendliche und Erwachsene Zugang zu einer Anzahl von Kursangeboten von NGOs (AIDA 4.2021).

Das ungarische Parlament hat die Unterstützung für Personen mit einem Schutztitel reduziert, unter der Prämisse, dass diese nicht mehr Vorteile haben sollten, als ungarische Bürger (USDOS

30.3.2021) .

Das Gesetz sieht für Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe im selben Ausmaß wie für ungarische Bürger vor und unterscheidet dabei nicht zwischen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten. Die Sozialhilfe wird entweder von den zuständigen Bezirksregierungen oder von den lokalen Regierungen bereitgestellt. Einige Sozialhilfen (z.B. Zugang zu Sozialwohnungen), die von der lokalen Gemeinde angeboten werden, setzen jedoch voraus, dass man schon einige Jahre in der Gemeinde gemeldet sein muss. Darüber hinaus werden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst ausgezahlt, wenn man zumindest ein Beitragsjahr in den letzten drei Jahren nachweisen kann, was für Schutzberechtigte, die gerade ihren Status erhalten haben, kaum möglich ist. Schwierigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe entstehen meist durch die allgemeine Langsamkeit und Schwerfälligkeit des Verwaltungssystems oder durch die Sprachbarriere. Durch die COVID-19-Pandemie wurden viele Schutzberechtigte arbeitslos. Das Arbeitslosengeld steht für maximal 90 Tage (entspricht der Höhe von 60 % des letzten Gehalts). Das Antragsformular für Arbeitslosengeld, das nur auf Ungarisch verfügbar ist, ist nicht einfach ausfüllen, die Hilfe von NGOs ist in der Regel erforderlich (AIDA 4.2021).

Asyl- und Schutzberechtigte haben für 6 Monate ab Statuszuerkennung Anspruch auf medizinische Versorgung zu denselben Bedingungen wie Asylwerber. Das bedeutet, die Asylbehörde deckt die Kosten ihrer medizinischen Versorgung für weitere 6 Monate, wenn die Schutzberechtigten keine andere Form der Krankenversicherung erwerben können. Die Ausstellung einer Krankenversicherungskarte dauert lang und ist mit bürokratischen Problemen verbunden. Änderungen des Sozialversicherungsgesetzes wirken sich nachteilig auf Schutzberechtigte aus, die das Land verlassen haben und später von einem anderen EU-Mitgliedstaat rückgeführt werden. Nach NGO-Angaben endet ihr Anspruch auf Krankenversicherung mit der Abreise. Folglich werden, wenn sie bei Rückkehr medizinische Behandlung benötigen, deren Kosten dem Patienten in Rechnung gestellt. Ähnlich wie Asylwerber sehen sich Schutzberechtigte in der Praxis erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung gegenüber. Hauptsächlich geht es um Verständigungsprobleme, administrative Schwierigkeiten und mangelnde Rechtskenntnis. Bezüglich der COVID-19-Strategie der Regierung, gelten für Schutzberechtigte dieselben Regelungen wie für ungarische Bürger (AIDA 4.2021; vgl. AQ o.D.). Die Netzseite zur Impfregistrierung ist nur auf Ungarisch verfügbar (AIDA 2.2021).Asyl- und Schutzberechtigte haben für 6 Monate ab Statuszuerkennung Anspruch auf medizinische Versorgung zu denselben Bedingungen wie Asylwerber. Das bedeutet, die Asylbehörde deckt die Kosten ihrer medizinischen Versorgung für weitere 6 Monate, wenn die Schutzberechtigten keine andere Form der Krankenversicherung erwerben können. Die Ausstellung einer Krankenversicherungskarte dauert lang und ist mit bürokratischen Problemen verbunden. Änderungen des Sozialversicherungsgesetzes wirken sich nachteilig auf Schutzberechtigte aus, die das Land verlassen haben und später von einem anderen EU-Mitgliedstaat rückgeführt werden. Nach NGO-Angaben endet ihr Anspruch auf Krankenversicherung mit der Abreise. Folglich werden, wenn sie bei Rückkehr medizinische Behandlung benötigen, deren Kosten dem Patienten in Rechnung gestellt. Ähnlich wie Asylwerber sehen sich Schutzberechtigte in der Praxis erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung gegenüber. Hauptsächlich geht es um Verständigungsprobleme, administrative Schwierigkeiten und mangelnde Rechtskenntnis. Bezüglich der COVID-19-Strategie der Regierung, gelten für Schutzberechtigte dieselben Regelungen wie für ungarische Bürger (AIDA 4.2021; vergleiche AQ o.D.). Die Netzseite zur Impfregistrierung ist nur auf Ungarisch verfügbar (AIDA 2.2021).

Im Jahr 2020 kam es zu einer Zunahme von Statusaberkennungen aus Gründen der nationalen Sicherheit, die nicht nur Schutzberechtigte, sondern auch sonst legal in Ungarn aufhältige Drittstaatsangehörige betrafen. Die Fremdenbehörde muss in solchen Fällen eine Sicherheitseinschätzung einholen. In diesen Fällen werden von den Sicherheitsbehörden keine genauen Gründe für die Sicherheitsbedenken angegeben, da diese der Geheimhaltung unterliegen, und die Asylbehörde muss den Status aberkennen (AIDA 4.2021; vgl. HHC/Men 25.3.2021).Im Jahr 2020 kam es zu einer Zunahme von Statusaberkennungen aus Gründen der nationalen Sicherheit, die nicht nur Schutzberechtigte, sondern auch sonst legal in Ungarn aufhältige Drittstaatsangehörige betrafen. Die Fremdenbehörde muss in solchen Fällen eine Sicherheitseinschätzung einholen. In diesen Fällen werden von den Sicherheitsbehörden keine genauen Gründe für die Sicherheitsbedenken angegeben, da diese der Geheimhaltung unterliegen, und die Asylbehörde muss den Status aberkennen (AIDA 4.2021; vergleiche HHC/Men 25.3.2021).

Festgestellt wird weiters der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass dem BF in Ungarn am 03.03.2014 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Ein Konsultationsverfahren mit Ungarn wurde nicht geführt bzw ist dem Akt ein soches nicht zu entnehmen.

Es fand keine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt. Die Ladungen des BF zur Einvernahme vor dem Bundesamt ergingen jeweils unter der Adresse: „ XXXX Dem Zentralen Melderegister ist die XXXX Wien, zu entnehmen (seit 10.06.2020). Der BF hat sich nicht der Mitwirkung in seinem Verfahren entzogen bzw ist nicht „unentschuldigt“ der Einvernahme vor dem Bundesamt ferngeblieben, wie dies die Behörde „festgestellt“ hat. Vielmehr hat die Behörde den BF unter einer unrichtigen Adresse geladen. Der Bescheid erging dann lediglich auf der Grundlage der Ergebnisse der Erstbefragung. Es fand keine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt. Die Ladungen des BF zur Einvernahme vor dem Bundesamt ergingen jeweils unter der Adresse: „ römisch 40 Dem Zentralen Melderegister ist die römisch 40 Wien, zu entnehmen (seit 10.06.2020). Der BF hat sich nicht der Mitwirkung in seinem Verfahren entzogen bzw ist nicht „unentschuldigt“ der Einvernahme vor dem Bundesamt ferngeblieben, wie dies die Behörde „festgestellt“ hat. Vielmehr hat die Behörde den BF unter einer unrichtigen Adresse geladen. Der Bescheid erging dann lediglich auf der Grundlage der Ergebnisse der Erstbefragung.

Der BF hat nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten einmalig € 200,-- vom Staat Ungarn erhalten. In weiterer Folge hat er eigenen Angaben zufolge weder eine Unterkunft oder Verpflegung noch eine sonstige staatliche Unterstützung erhalten.

Deswegen ist er nach seinen Angaben zwischen 2014 und 2017 immer zwischen Ungarn und Österreich gependelt, um hier zu arbeiten.

Seit dem 12.01.2017 ist der BF durchgehend mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Bis 03.04.2018 war der BF bei seinem in Österreich aufhältigen Bruder gemeldet, seitdem 10.06.2020 ist der BF an der Wohnadresse XXXX gemeldet. Seit dem 12.01.2017 ist der BF durchgehend mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Bis 03.04.2018 war der BF bei seinem in Österreich aufhältigen Bruder gemeldet, seitdem 10.06.2020 ist der BF an der Wohnadresse römisch 40 gemeldet.

Vom 01.04.2017 bis 29.02.2020 war der BF in Österreich berufstätig. Per 01.08.2020 wurde der BF mangels Berechtgigung zur Erwerbsausübung vom AMS Wien abgemeldet; derzeit lebt der BF von der Grundversorgung. Er hat einen Sprachkurs Niveau A1 am 14.09.2022 bestanden; vorgelegt wurde eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Deutschkurs Niveau A2.1.

In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten. Anträge des BF auf Ausstellung von Aufenthaltstiteln wurden von der MA 35 sämtlich ab- bzw zurückgewiesen.

In Österreich befindet sich seit April 2016 Frau XXXX , StA Afghanistan, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.12.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Genannte mit dem BF standesamtlich verheiratet ist (wie dies der BF in seinem Verfahren angibt). Frau XXXX ist die Lebensgefährtin des BF; sie ist seit dem 10.06.2020 an der Wohnadresse XXXX hauptgemeldet. Seit diesem Tag besteht ein durchgehender gemeinsamer Haushalt von Frau XXXX mit dem BF. Die Genannte lebt von der Grundversorgung und ist Mutter zweier Söhne. Ihr älterer Sohn, XXXX in Afghanistan, ist nicht der leibliche Sohn des BF. Am XXXX kam XXXX in Wien zur Welt; der BF hat die Vaterschaft anerkannt. Der am XXXX in Wien geborene sohn des BF und seiner Lebensgefährtin, XXXX , verstarb am XXXX . In Österreich befindet sich seit April 2016 Frau römisch 40 , StA Afghanistan, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.12.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Genannte mit dem BF standesamtlich verheiratet ist (wie dies der BF in seinem Verfahren angibt). Frau römisch 40 ist die Lebensgefährtin des BF; sie ist seit dem 10.06.2020 an der Wohnadresse römisch 40 hauptgemeldet. Seit diesem Tag besteht ein durchgehender gemeinsamer Haushalt von Frau römisch 40 mit dem BF. Die Genannte lebt von der Grundversorgung und ist Mutter zweier Söhne. Ihr älterer Sohn, römisch 40 in Afghanistan, ist nicht der leibliche Sohn des BF. Am römisch 40 kam römisch 40 in Wien zur Welt; der BF hat die Vaterschaft anerkannt. Der am römisch 40 in Wien geborene sohn des BF und seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , verstarb am römisch 40 .

Die „Feststellungen“ des Bundesamtes zur Situation des BF als Schutzberechtigter in Ungarn beschränken sich im Wesentlichen auf die pauschalen Ausführungen, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Im Übrigen finden sich im Bescheid lediglich Ausführungen zur (Versorgungs-)Situation von Asylwerbern (!) – nicht jedoch zur Situation von Schutzberechtigten, wie den BF – in Ungarn.

Zur konkreten (Rückkehr-)Situation und den zu erwartenden Lebensumständen des BF – als Inhaber des Status des Asylberechtigten, der jedoch seit Jharen nicht mehr in Ungarn aufhältig ist - im Falle einer Rückkehr nach Ungarn, hat die Behörde keine Ausführungen getätigt bzw keine Feststellungen getroffen. Die Behörde traf etwa keine Feststellungen dazu, ob der BF zumindest in der ersten Zeit nach seiner Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrung, zu Sozialleistungen, zu Gesundheitsversorgung sowie zu Integrationsmaßnahmen haben wird. Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen, sodass keine Entscheidungsreife vorlag.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Asylantragstellung des BF in Österreich und dessen Schutzstatus in Ungarn, ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere aus dem in beglaubigter Übersetzung vorliegenden Beschluss des Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsamtes in Budapest vom 03.03.2014. Das Bundesamt hat sich mit diesem Beschluss begnügt und kein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet; im Akt ist kein Konsultationsverfahren dokumentiert.

Dass der BF nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten so gut wie keine staatlichen Leistungen und keine Unterstützung in Hinblick auf Unterkunft und Arbeit erhielt, ist den glaubhaften und durchaus plausiblen Angaben des BF zu entnehmen, welche auch in den aktuellen Länderfeststellungen zu Ungarn, Kapitel Schutzberechtigte, Deckung finden.

Die Feststellungen zu den Wohnadressen des BF in Wien seit Jänner 2017 basieren auf den Angaben im Zentralen Melderegister ZMR. Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF und seine Lebensgefährtin sowie die beiden Söhne seit dem 10.06.2020 an derselben Adresse in Wien hauptgemeldet sind und somit seit diesem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt besteht.

Die mehrjährige Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ist dem eingeholten Versicherungsdatenauszug des BF zu entnehmen. Dass der BF seit 2021 wieder Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem aktuellen GVS-Auszug. Demgegenüber hat die Behörde im Bescheid fälschlich „festgestellt“, dass der BF weder erwerbstätig sei noch Leistungen aus der Grundversorgung beziehe.

Dass der BF im August 2020 vom AMS abgemeldet wurde ist einem entsprechenden Schreiben des AMS vom 19.08.2020 zu entnehmen.

Dem eingeholten Strafregisterauszug ist die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich zu entnehmen.

Die Feststellungen zu den Deutschsprachkenntnissen des BF ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Zertifikaten bzw Teilnahmebestätigungen.

Dass die Anträge des BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln abgelehnt wurden ist im Auszug des IZR vermerkt.

Die vom Gericht getroffenen Ausführungen hinsichtlich der Lebensgefährtin des BF, XXXX sowie den mj Kindern XXXX sowie XXXX sowie des verstorbenen XXXX beruhen auf dem Inhalt des vom Gericht beigeschafften Bescheides des Bundesamtes vom 29.12.2017 die Genannte betreffend und den im Verfahren vorgelegten Urkunden (Vaterschaftsanerkenntnis; Geburts- bzw Sterbeurkunde etc). Entgegen den Angaben des BF handelt es sich beim ältesten Sohn der Frau XXXX nicht um das leibliche Kind des BF. Eine zivilrechtlich gültige Ehe des BF mit Frau XXXX ist den Unterlagen nicht zu entnehmen; es liegen hiezu widersprüchliche Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin vor; diese gab in ihrem Verfahren an, den BF in Österreich nach traditionellem Ritus telefonisch geheiratet zu haben. Die vom Gericht getroffenen Ausführungen hinsichtlich der Lebensgefährtin des BF, römisch 40 sowie den mj Kindern römisch 40 sowie römisch 40 sowie des verstorbenen römisch 40 beruhen auf dem Inhalt des vom Gericht beigeschafften Bescheides des Bundesamtes vom 29.12.2017 die Genannte betreffend und den im Verfahren vorgelegten Urkunden (Vaterschaftsanerkenntnis; Geburts- bzw Sterbeurkunde etc). Entgegen den Angaben des BF handelt es sich beim ältesten Sohn der Frau römisch 40 nicht um das leibliche Kind des BF. Eine zivilrechtlich gültige Ehe des BF mit Frau römisch 40 ist den Unterlagen nicht zu entnehmen; es liegen hiezu widersprüchliche Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin vor; diese gab in ihrem Verfahren an, den BF in Österreich nach traditionellem Ritus telefonisch geheiratet zu haben.

Es ist evident, dass keine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt stattgefunden hat; die Behörde hat in der jeweiligen Ladung eine unrichtige Wohnadresse des BF angeführt, sodass diese Schriftstücke dem BF nicht zugegangen sind. Daraus folgt auch, dass der BF nicht seine Mitwirkungspflicht verletzt hat bzw der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben wäre. Vielmehr handelt es sich um ein Versehen seitens der Behörde.

Das Vorliegen wesentlicher Ermittlungs- und Feststellungsmängel seitens der Behörde ergibt sich aus den im Bescheid getroffenen bzw Großteils gänzlich unterbliebenen „Feststellungen“ zu den Lebensumständen des BF (als Berechtigter internationalen Schutzes in Ungarn), der sich bereits mehrere Jahre nicht mehr in Ungarn aufgehalten hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1.       Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Der BF weist seit 12.01.2017 durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen in der Bundeshauptstadt auf. Dem ZMR ist zu entnehmen, dass der BF seit dem 10.06.2020 an der Adresse XXXX , durchgehend aufrecht gemeldet war bzw ist.Der BF weist seit 12.01.2017 durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen in der Bundeshauptstadt auf. Dem ZMR ist zu entnehmen, dass der BF seit dem 10.06.2020 an der Adresse römisch 40 , durchgehend aufrecht gemeldet war bzw ist.

Die o.a. Adresse hat der BF auch im Zuge seiner Erstbefragung vor der LPD NÖ am 16.11.2021 angegeben.

Im Akt liegt eine Abfrage des ZMR einer Polizeiinspektion vom 15.11.2021 (ohne Nummerierung der Aktenseite) mit der Adresse XXXX ein. Im Akt liegt eine Abfrage des ZMR einer Polizeiinspektion vom 15.11.2021 (ohne Nummerierung der Aktenseite) mit der Adresse römisch 40 ein.

Die Ladungen des BF zur Einvernahme vor dem Bundesamt vom 08.02.2022 bzw vom 02.03.2022 ergingen an die Adresse XXXX .Die Ladungen des BF zur Einvernahme vor dem Bundesamt vom 08.02.2022 bzw vom 02.03.2022 ergingen an die Adresse römisch 40 .

Der nunmehr angefochtene Bescheid des Bundesamtes, datiert mit 13.05.2022, enthielt keine Zustelladresse. Eine Zustellverfügung findet sich nicht im Akt.

Im Akt erliegt jedoch eine „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments RSa“. Dieser ist zu entnehmen, dass das Dokument dem BF an der „Abgabestelle“ (Anm: erneut falsch: XXXX ) nicht habe zugestellt werden können und deshalb hinterlegt würde. Abzuholen sei das Schriftstück ab dem 30.05.2022 bei der XXXX . Einem auf dieses Formular geklebten Post-IT („nach Zustellhindernis retour“) ist zu entnehmen, dass das „hinterlegte“ Schriftstück am 03.06.2022 mangels Zustellbarkeit offenkundig von der Behörde „zurückgeholt“ wurde. Dies laut Beschwerdevorbringen, da der BF die Behörde an diesem Tag aufgesucht habe, nachdem er - in anderem Zusammenhang - erfahren habe, dass bereits eine negative Entscheidung in seinem Verfahren ergangen sei. Im Zuge dessen sei ihm dann der verfahrensgegenständliche Bescheid persönlich ausgehändigt worden. Im Akt erliegt jedoch eine „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments RSa“. Dieser ist zu entnehmen, dass das Dokument dem BF an der „Abgabestelle“ Anmerkung, erneut falsch: römisch 40 ) nicht habe zugestellt werden können und deshalb hinterlegt würde. Abzuholen sei das Schriftstück ab dem 30.05.2022 bei der römisch 40 . Einem auf dieses Formular geklebten Post-IT („nach Zustellhindernis retour“) ist zu entnehmen, dass das „hinterlegte“ Schriftstück am 03.06.2022 mangels Zustellbarkeit offenkundig von der Behörde „zurückgeholt“ wurde. Dies laut Beschwerdevorbringen, da der BF die Behörde an diesem Tag aufgesucht habe, nachdem er - in anderem Zusammenhang - erfahren habe, dass bereits eine negative Entscheidung in seinem Verfahren ergangen sei. Im Zuge dessen sei ihm dann der verfahrensgegenständliche Bescheid persönlich ausgehändigt worden.

Am 21.06.2022 (!) erging seitens der Behörde die Information zur Rechtsberatung gem. § 52 Abs 1 BFA-VG, erneut an die Adresse XXXX .Am 21.06.2022 (!) erging seitens der Behörde die Information zur Rechtsberatung gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, erneut an die Adresse römisch 40 .

Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde am 10.06.2022 Beschwerde, verfasst von der BBU GmbH, erhoben und darin zunächst festgehalten, dass dem BF der Bescheid am 03.06.2022 durch persönliche Übergabe beim Bundesamt zugestellt worden sei, nachdem er sich mit der Behörde in Verbindung gesetzt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Bescheid am 03.06.2022 zugestellt worden bzw ein etwaiger Zustellmangel gemäß § 7 ZustellG mit der Übergabe an den BF am 03.06.2022 geheilt worden sei. Aus juristischer Vorsicht werde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der BF sei seit 10.06.2020 an der Adresse XXXX , gemeldet. Eine Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes des Bundesamtes habe er an dieser Adresse nicht erhalten.Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde am 10.06.2022 Beschwerde, verfasst von der BBU GmbH, erhoben und darin zunächst festgehalten, dass dem BF der Bescheid am 03.06.2022 durch persönliche Übergabe beim Bundesamt zugestellt worden sei, nachdem er sich mit der Behörde in Verbindung gesetzt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Bescheid am 03.06.2022 zugestellt worden bzw ein etwaiger Zustellmangel gemäß Paragraph 7, ZustellG mit der Übergabe an den BF am 03.06.2022 geheilt worden sei. Aus juristischer Vorsicht werde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der BF sei seit 10.06.2020 an der Adresse römisch 40 , gemeldet. Eine Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes des Bundesamtes habe er an dieser Adresse nicht erhalten.

Daraus ergibt sich fallgegenständlich:

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 - 5 sowie des § IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, - 5 sowie des Paragraph römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt einzubringen sei.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Absatz 5, leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl I Nr 10/2004 idgF:Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004, idgF:

Begriffsbestimmungen

§ 2 Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.       

2.       ….

3.       …..

4.       Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.“

§ 7 Heilung von ZustellmängelnParagraph 7, Heilung von Zustellmängeln

„Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“

§ 13 Zustellung an den EmpfängerParagraph 13, Zustellung an den Empfänger

§ 13 (1) „Das Dokument“ ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers“.Paragraph 13, (1) „Das Dokument“ ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers“.

§ 17 Hinterlegung:Paragraph 17, Hinterlegung:

§ 17 (1) Kann „das Dokument“ an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das „Dokument“ im Falle der Zustellung „durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle“, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Paragraph 17, (1) Kann „das Dokument“ an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das „Dokument“ im Falle der Zustellung „durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle“, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in „die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf“) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) „Das hinterlegte Dokument“ ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem „das Dokument“ erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte „Dokumente“ gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem „das hinterlegte Dokument“ behoben werden könnte.(3) „Das hinterlegte Dokument“ ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem „das Dokument“ erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte „Dokumente“ gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem „das hinterlegte Dokument“ behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. (4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Gemäß § 13 Abs 1 ZustG sind dem Empfänger Dokumente sohin an der Abgabestelle zuzustellen. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustG sind dem Empfänger Dokumente sohin an der Abgabestelle zuzustellen.

Gemäß § 17 ZustG kann ein Dokument grundsätzlich dann hinterlegt werden (und gilt dieses als rechtswirksam zugestellt), wenn dieses an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung erfordert somit das Vorhandensein einer Abgabestelle iSd ZustG. Gemäß § 2 Z 4 ZustG ist eine „Abgabestelle“: Die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.“Gemäß Paragraph 17, ZustG kann ein Dokument grundsätzlich dann hinterlegt werden (und gilt dieses als rechtswirksam zugestellt), wenn dieses an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung erfordert somit das Vorhandensein einer Abgabestelle iSd ZustG. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist eine „Abgabestelle“: Die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.“

Seit dem 10.06.2020 ist der BF in der XXXX , mit Hauptwohnsitz durchgängig behördlich gemeldet. Der BF verfügt demnach seit dem 10.06.2020 über eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes (§ 2 Z 4 ZustG). Diese Adresse war bzw musste dem Bundesamt auch bekannt sein bzw wäre durch eine Abfrage des ZMR leicht feststellbar gewesen. Seit dem 10.06.2020 ist der BF in der römisch 40 , mit Hauptwohnsitz durchgängig behördlich gemeldet. Der BF verfügt demnach seit dem 10.06.2020 über eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes (Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG). Diese Adresse war bzw musste dem Bundesamt auch bekannt sein bzw wäre durch eine Abfrage des ZMR leicht feststellbar gewesen.

Am 30.05.2022 erfolgte, wie vorstehend erwähnt, jedoch eine „Hinterlegung“ des Bescheides an einer Adresse in XXXX . Diese „Hinterlegung“ vermochte nicht die Wirkung einer rechtswirksamen Zustellung zu entfalten. Dies dürfte letztlich auch dem Bundesamt bewusst geworden sein, nachdem der BF am 03.06.2022 bei der Behörde vorgesprochen hat und die Behörde in der Folge das Schriftstück „nach Zustellhindernis retour“ geholt hat. Am 30.05.2022 erfolgte, wie vorstehend erwähnt, jedoch eine „Hinterlegung“ des Bescheides an einer Adresse in römisch 40 . Diese „Hinterlegung“ vermochte nicht die Wirkung einer rechtswirksamen Zustellung zu entfalten. Dies dürfte letztlich auch dem Bundesamt bewusst geworden sein, nachdem der BF am 03.06.2022 bei der Behörde vorgesprochen hat und die Behörde in der Folge das Schriftstück „nach Zustellhindernis retour“ geholt hat.

Nach § 7 ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen sind, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in welchem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den BF (nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber) erfolgte somit durch dessen persönliche Übernahme des Dokumentes am 03.06.2022 bei der Behörde. Die hierauf gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde ist mit 10.06.2022 datiert und wurde der Behörde per E-Mail übermittelt.Nach Paragraph 7, ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen sind, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in welchem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den BF (nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber) erfolgte somit durch dessen persönliche Übernahme des Dokumentes am 03.06.2022 bei der Behörde. Die hierauf gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde ist mit 10.06.2022 datiert und wurde der Behörde per E-Mail übermittelt.

Die Beschwerde wäre somit selbst im Falle, dass man - rechtsirriger Weise - von einer (rechtswirksamen) Zustellung am 30.05.2022 ausgehen wollte, als fristgerecht eingebracht anzusehen.

Nach dem Gesagten hat der BF die zweiwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde nicht versäumt. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag ist daher mangels Säumnis ins Leere gerichtet und war daher zurückzuweisen.

2.       Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes, Zl 608668707/211748968:

Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).

Dem BF wurde im Jahr 2014 im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Ungarn der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sodass dessen gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn der Genannte in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 oder 8 EMRK droht.Dem BF wurde im Jahr 2014 im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Ungarn der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sodass dessen gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn der Genannte in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, oder 8 EMRK droht.

Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist auf Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat: Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist auf Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat:

Zusammengefasst brachte der BF vor, in Ungarn um Asyl angesucht und dieses im Jahr 2014 auch zuerkannt bekommen zu haben. Da er weder vor noch nach Zuerkennung des Schutzstatus in Ungarn ausreichende Unterstützung für eine normale Lebensführung erhalten habe, sei er im Jahr 2014 erneut nach Österreich gekommen, wobei er sich anfangs regelmäßig bei den ungarischen Behörden gemeldet habe. Er sei immer wieder zwischen Österreich und Ungarn hin und her gependelt. Im Jahr 2017 habe der BF begonnen, in Österreich zu arbeiten; von den ungarischen Behörden habe der BF die Information erhalten, dass er dies dürfe. Nach Zuerkennung des Status des Asylberchtigten im Jahr 2014 habe der BF einmal vom ungarischen Staat Euro 200,-- erhalten; eine weitere Unterstützung habe es nicht gegeben. Es habe keine Möglichkeit bestanden, einen Ungarisch-Sprachkurs zu besuchen, weshalb der BF auch nicht in der Lage gewesen sei, Arbeit zu finden und sich eine Wohnung zu leisten. Der BF habe dann noch eine Zeit lang unter schwierigen Umständen auf der Straße bzw in Notquartieren gelebt, bevor er nach Österreich gekommen sei. Da die „ungarischen Dokumente“ abgelaufen gewesen wären, hätte er diese weggeworfen. Im Falle einer Außerlandesbringung nach Ungarn wäre der BF als Person mit internationalem Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, die gegen das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Art 3 EMRK verstoßen würden. Die aktuellen Länderberichte zu Ungarn würden zeigen, dass international Schutzberechtigte dort unzulänglichen Lebensumständen ausgesetzt seien und im Falle einer Rückkehr eine Art 3 EMRK-Verletzung zu befürchten sei. Der BF könne sich in Ungarn keine Lebensgrundlage aufbauen. Im Falle einer Rückkehr würde der BF in eine prekäre Situation geraten, da er aufgrund der geringen staatlichen Mittel zur Integration in Ungarn weder in der Lage wäre, die ungarische Sprache zu lernen noch eine Arbeit oder eine Unterkunft zu finden. Es sei davon auszugehen, dass der BF erneut auf der Straße leben müsste, zumal sich die Situation in Ungarn mit jedem Jahr verschlechtert habe; so seien im Juni 2016 die Integrationsleistungen für Flüchtlinge komplett eingestellt worden. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF in Ungarn, unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative, aufgrund der ihn dort erwartenden Lebensbedingungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not zu geraten, welche ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu erfüllen. Aufgrund des inzwischen bereits mehrjährigen Aufenthalts des BF in Österreich sei nicht klar, ob sein Status in Ungarn überhaupt noch aufrecht sei.Zusammengefasst brachte der BF vor, in Ungarn um Asyl angesucht und dieses im Jahr 2014 auch zuerkannt bekommen zu haben. Da er weder vor noch nach Zuerkennung des Schutzstatus in Ungarn ausreichende Unterstützung für eine normale Lebensführung erhalten habe, sei er im Jahr 2014 erneut nach Österreich gekommen, wobei er sich anfangs regelmäßig bei den ungarischen Behörden gemeldet habe. Er sei immer wieder zwischen Österreich und Ungarn hin und her gependelt. Im Jahr 2017 habe der BF begonnen, in Österreich zu arbeiten; von den ungarischen Behörden habe der BF die Information erhalten, dass er dies dürfe. Nach Zuerkennung des Status des Asylberchtigten im Jahr 2014 habe der BF einmal vom ungarischen Staat Euro 200,-- erhalten; eine weitere Unterstützung habe es nicht gegeben. Es habe keine Möglichkeit bestanden, einen Ungarisch-Sprachkurs zu besuchen, weshalb der BF auch nicht in der Lage gewesen sei, Arbeit zu finden und sich eine Wohnung zu leisten. Der BF habe dann noch eine Zeit lang unter schwierigen Umständen auf der Straße bzw in Notquartieren gelebt, bevor er nach Österreich gekommen sei. Da die „ungarischen Dokumente“ abgelaufen gewesen wären, hätte er diese weggeworfen. Im Falle einer Außerlandesbringung nach Ungarn wäre der BF als Person mit internationalem Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, die gegen das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3, EMRK verstoßen würden. Die aktuellen Länderberichte zu Ungarn würden zeigen, dass international Schutzberechtigte dort unzulänglichen Lebensumständen ausgesetzt seien und im Falle einer Rückkehr eine Artikel 3, EMRK-Verletzung zu befürchten sei. Der BF könne sich in Ungarn keine Lebensgrundlage aufbauen. Im Falle einer Rückkehr würde der BF in eine prekäre Situation geraten, da er aufgrund der geringen staatlichen Mittel zur Integration in Ungarn weder in der Lage wäre, die ungarische Sprache zu lernen noch eine Arbeit oder eine Unterkunft zu finden. Es sei davon auszugehen, dass der BF erneut auf der Straße leben müsste, zumal sich die Situation in Ungarn mit jedem Jahr verschlechtert habe; so seien im Juni 2016 die Integrationsleistungen für Flüchtlinge komplett eingestellt worden. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF in Ungarn, unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative, aufgrund der ihn dort erwartenden Lebensbedingungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not zu geraten, welche ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu erfüllen. Aufgrund des inzwischen bereits mehrjährigen Aufenthalts des BF in Österreich sei nicht klar, ob sein Status in Ungarn überhaupt noch aufrecht sei.

In Hinblick auf das Privat- und Familienleben führte der BF im Wesentlichen aus, seit 2009 traditionell und standesamtlich mit XXXX verheiratet zu sein. Er habe 2 Söhne, XXXX in Afghanistan und XXXX in Wien; ein weiterer Sohn sei kurz nach der Geburt im November 2021 verstorben. Einer seiner Brüder, XXXX , lebe in Wien. Seine Gattin und seine Söhne hätten in Österreich den Status von subsidiär Schutzberechtigten. Der BF wolle bei seiner Frau und seinen Kindern in Österreich bleiben. Seit 10.06.2020 bestehe in Österreich ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Frau und seinen Kindern. Ein gemeinsamer Haushalt sei erst im Jahr 2020 gegründet worden, da zuvor keine ausreichend große Unterkunft habe gefunden habe werden können. Eine Außerlandesbringung des BF würde eine Verletzung des Familienlebens mit seiner Frau und seinen Kindern iSd Art 8 EMRK bewirken und darüber hinaus auch eine Verletzung des Kindeswohls zur Folge haben. Das Familienleben zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und deren minderjährigen Kindern gelte als besonders schützenswert. Eine Trennung der Ehepartner sei nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sei (wie etwa bei der Straffälligkeit des Fremden etc). Darüber hinaus habe die Behörde das Wohl der beiden minderjährigen Söhne des BF, welchen hier der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukomme, vollkommen außer Acht gelassen. Bei der Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen seien laut VfGH stets die Auswirkungen auf das Kindeswohl zu berücksichtigen. Kinder hätten ein Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen. Die Ausübung des Kontakts (lediglich) im Wege der Telekommunikation komme va für Kleinkinder (wie den vierjährigen Sohn des BF) nicht in Betracht. Dem BF wäre im Hinblick auf sein gemäß Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben sowie in Hinblick auf das Kindeswohl jedenfalls eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Hiebei wären auch die Integrationsleistungen der letzten Jahre zu berücksichtigen. Der BF versuche sich in Östereich bestmöglich zu integrieren; er verfüge über ein Deutschzertifikat Niveau A1, seit April 2022 besuche der BF einen Deutschkurs Niveau A2.1. Der BF verfüge auch über eine Einstellungszusage.In Hinblick auf das Privat- und Familienleben führte der BF im Wesentlichen aus, seit 2009 traditionell und standesamtlich mit römisch 40 verheiratet zu sein. Er habe 2 Söhne, römisch 40 in Afghanistan und römisch 40 in Wien; ein weiterer Sohn sei kurz nach der Geburt im November 2021 verstorben. Einer seiner Brüder, römisch 40 , lebe in Wien. Seine Gattin und seine Söhne hätten in Österreich den Status von subsidiär Schutzberechtigten. Der BF wolle bei seiner Frau und seinen Kindern in Österreich bleiben. Seit 10.06.2020 bestehe in Österreich ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Frau und seinen Kindern. Ein gemeinsamer Haushalt sei erst im Jahr 2020 gegründet worden, da zuvor keine ausreichend große Unterkunft habe gefunden habe werden können. Eine Außerlandesbringung des BF würde eine Verletzung des Familienlebens mit seiner Frau und seinen Kindern iSd Artikel 8, EMRK bewirken und darüber hinaus auch eine Verletzung des Kindeswohls zur Folge haben. Das Familienleben zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und deren minderjährigen Kindern gelte als besonders schützenswert. Eine Trennung der Ehepartner sei nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sei (wie etwa bei der Straffälligkeit des Fremden etc). Darüber hinaus habe die Behörde das Wohl der beiden minderjährigen Söhne des BF, welchen hier der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukomme, vollkommen außer Acht gelassen. Bei der Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen seien laut VfGH stets die Auswirkungen auf das Kindeswohl zu berücksichtigen. Kinder hätten ein Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen. Die Ausübung des Kontakts (lediglich) im Wege der Telekommunikation komme va für Kleinkinder (wie den vierjährigen Sohn des BF) nicht in Betracht. Dem BF wäre im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben sowie in Hinblick auf das Kindeswohl jedenfalls eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Hiebei wären auch die Integrationsleistungen der letzten Jahre zu berücksichtigen. Der BF versuche sich in Östereich bestmöglich zu integrieren; er verfüge über ein Deutschzertifikat Niveau A1, seit April 2022 besuche der BF einen Deutschkurs Niveau A2.1. Der BF verfüge auch über eine Einstellungszusage.

Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. 2013 L 180, 60, hat eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (EuGH 13.11.2019, Rs C-540/17 u.a., Hamed u.a, Rz 43; ferner bereits EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rz 101).Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Amtsblatt 2013 L 180, 60, hat eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren (EuGH 13.11.2019, Rs C-540/17 u.a., Hamed u.a, Rz 43; ferner bereits EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rz 101).

Vorweg bleibt festzuhalten, dass sich das Bundesamt hinsichtlich des Status des BF in Ungarn ausschließlich auf den in beglaubigter Übersetzung vorliegenden Beschluss des Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsamtes in Budapest vom 03.03.2014 stützt. Auf das Führen von Konsultationen wurde, soweit dem Akt entnehmbar, verzichtet. Es ist zwar zutreffend - und wurde vom BF auch nicht in Abrede gestellt - dass dieser in Ungarn den Status eines Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat. Einer Antwort Ungarns wäre aber wohl zu entnehmen gewesen, ob die dreijährige (verlängerbare) Aufenthaltsberechtigung in den Jahren 2017, 2020 bzw 2023 jeweils verlängert wurde oder nicht bzw ob der Status aufgrund der mehrjährigen Aufenthalts des BF außerhalb Ungarns ev. aberkannt wurde. Unklar bleibt sohin, ob der Status des BF in Ungarn noch aufrecht ist.

Zu Recht wird auch in der Beschwerde moniert, dass es zu keiner Einvernahme des BF vor dem Bundesamt gekommen sei, in welcher der BF seine Bedenken zu Ungarn sowie zu seinem Privat- und Familienleben sowie hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen in Österreich hätte konkret darlegen können. Dem ist seitens des erkennenden Gerichts zuzustimmen, zumal eine Einvernahme des BF unterblieben ist, da die Behörde die jeweilige Ladung an eine Adresse geschickt hat, an der der BF nicht wohnhaft war. Entgegen den „Feststellungen“ im Bescheid ist nicht davon auszugehen, dass der BF der Einvernahme „unentschuldigt ferngeblieben“ wäre und seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt hätte, sondern ist vielmehr von einer „Beschneidung“ des Rechts des BF auf Parteiengehör auszugehen.

Abgesehen davon bleibt weiters festzuhalten, dass die Behörde ihrer Entscheidung nicht die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellsten Länderberichte zu Ungarn (April 2022), sondern jene aus dem Jahr 2020 zugrunde gelegt hat und überdies großteils nur die Kapitel betreffend Asylwerber und nicht jene hinsichtlich Schutzberechtigter (wie den BF) herangezogen hat. Sie hat damit „Feststellungen“ zur Situation von Asylwerbern statt zur Lage von Schutzberechtigten in Ungarn getroffen. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde die Situation von Schutzberechtigten (Rückkehrern) in Ungarn anhand der aktuellsten Länderberichte zu beurteilen haben. In der gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes fehlen jegliche Ausführungen in Hinblick auf Art 3 EMRK.Abgesehen davon bleibt weiters festzuhalten, dass die Behörde ihrer Entscheidung nicht die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellsten Länderberichte zu Ungarn (April 2022), sondern jene aus dem Jahr 2020 zugrunde gelegt hat und überdies großteils nur die Kapitel betreffend Asylwerber und nicht jene hinsichtlich Schutzberechtigter (wie den BF) herangezogen hat. Sie hat damit „Feststellungen“ zur Situation von Asylwerbern statt zur Lage von Schutzberechtigten in Ungarn getroffen. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde die Situation von Schutzberechtigten (Rückkehrern) in Ungarn anhand der aktuellsten Länderberichte zu beurteilen haben. In der gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes fehlen jegliche Ausführungen in Hinblick auf Artikel 3, EMRK.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021, E 599/2021, wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte und zirka neun Monate in Griechenland aufhältig war, behoben.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,, wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte und zirka neun Monate in Griechenland aufhältig war, behoben.

Der VfGH hat u.a. wie folgt ausgeführt:

„Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechen-land, vom 9. Dezember 2020) ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich "nur" ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“ „Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechen-land, vom 9. Dezember 2020) ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Artikel 20, ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 L 337, 9, grundsätzlich "nur" ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden vergleiche dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“

Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – die Verpflichtung trifft „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen. Diese Schwachstellen – so der VfGH weiter – sind nur dann in Hinblick auf Art 4 GRC bzw Atz 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, indem etwa „die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo sowieC-297/17, Ibrahim).Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – die Verpflichtung trifft „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen. Diese Schwachstellen – so der VfGH weiter – sind nur dann in Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw Atz 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, indem etwa „die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ vergleiche EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo sowieC-297/17, Ibrahim).

Auch wenn sich das angesprochene Erkenntnis des VfGH auf Länderinformationen der Staatendokumentation zu Griechenland bezieht, stellen die darin getroffenen allgemeinen Ausführungen eine „Richtschnur“ auch für andere Länder (hier konkret: Ungarn) dar, wo es nach den Länderberichten ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen.

Im selben Sinn entschied der Verwaltungsgerichtshof am 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11, wobei er hervorgehoben hat, dass bisherige Vorerfahrungen – etwa der Umstand, in Griechenland vor Schutzzuerkennung untergebracht und auch versorgt worden zu sein – alleine noch keine Rückschlüsse darauf zulassen würden, welche konkrete Situation Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland vorfinden würden.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen zu Ungarn und der schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidung des VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021, wäre das Bundesamt jedenfalls gehalten gewesen, die Rückkehrsituation von Schutzberechtigten im vorliegenden Fall näher zu prüfen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen zu Ungarn und der schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidung des VfGH vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,, wäre das Bundesamt jedenfalls gehalten gewesen, die Rückkehrsituation von Schutzberechtigten im vorliegenden Fall näher zu prüfen.

Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage in Zusammenschau mit den mangelhaften Ermittlungen zu den konkreten Lebensumständen des BF (in der ersten Zeit) nach einer Rückkehr nach Ungarn, lässt sich nicht nachvollziehbar ableiten, dass der BF in Ungarn keiner realen Gefahr einer Art 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre. Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage in Zusammenschau mit den mangelhaften Ermittlungen zu den konkreten Lebensumständen des BF (in der ersten Zeit) nach einer Rückkehr nach Ungarn, lässt sich nicht nachvollziehbar ableiten, dass der BF in Ungarn keiner realen Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Dem o.a. Erkenntnis des VfGH ist (ableitend auch für den gegenständlichen Fall) zu entnehmen, dass sichergestellt sein muss, dass im Falle einer Rückkehr nach Ungarn zumindest für eine Übergangszeit eine materielle Versorgung sichergestellt sein muss. Derartiges lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage und der vom Bundesamt hiezu getroffenen „Feststellungen“ nicht ableiten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen und der obzitierten Entscheidung des VfGH kommt dieser Frage aber Relevanz im Hinblick darauf zu, ob der BF – sollten ihm in der ersten Zeit von Seiten des ungarischen Staates kein Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden (wovon auszugehen ist) – nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen und ohne während seines vormaligen Aufenthaltes in Ungarn aufgebauten sozialen Netzwerken, in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zweifellos vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens des BF in Österreich iSd Art 8 EMRK auszugehen ist. Seit dem Jahr 2017 ist der BF durchgehend in Österreich aufrecht gemeldet. Im selben Jahr hat er mit seiner „Gattin“, welche sich als subsidiär Schutzberechtigte (mit ihrem ältesten Sohn) rechtmäßig in Österreich aufhält, wieder eine (Geschlechts-)Gemeinschaft begründet. Dieser ist der im Jänner 2018 in Wien zur Welt gekommene XXXX entsprungen. Ein Vaterschaftsanerkenntnis wurde vorgelegt. Ein weiteres Kind der Frau XXXX mit dem BF ist kurz nach seiner Geburt im November 2021 in Wien verstorben. Spätestens seit 10.06.2020 besteht auch ein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in Wien. Beide Elternteile beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zweifellos vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens des BF in Österreich iSd Artikel 8, EMRK auszugehen ist. Seit dem Jahr 2017 ist der BF durchgehend in Österreich aufrecht gemeldet. Im selben Jahr hat er mit seiner „Gattin“, welche sich als subsidiär Schutzberechtigte (mit ihrem ältesten Sohn) rechtmäßig in Österreich aufhält, wieder eine (Geschlechts-)Gemeinschaft begründet. Dieser ist der im Jänner 2018 in Wien zur Welt gekommene römisch 40 entsprungen. Ein Vaterschaftsanerkenntnis wurde vorgelegt. Ein weiteres Kind der Frau römisch 40 mit dem BF ist kurz nach seiner Geburt im November 2021 in Wien verstorben. Spätestens seit 10.06.2020 besteht auch ein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in Wien. Beide Elternteile beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.

Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob ein Eingriff in das Familienleben des BF (und seiner Angehörigen) durch eine Außerlandesbringung des BF nach Ungarn zulässig ist. Es werden auch die Integrationsbemühungen des BF (Sprachkenntnisse, Erwerbstätigkeiten etc) und die bisher in Österreich absolvierte Zeit seines Aufenthalts zu bewerten sein. Es ist auch die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK in Betracht zu ziehen. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob ein Eingriff in das Familienleben des BF (und seiner Angehörigen) durch eine Außerlandesbringung des BF nach Ungarn zulässig ist. Es werden auch die Integrationsbemühungen des BF (Sprachkenntnisse, Erwerbstätigkeiten etc) und die bisher in Österreich absolvierte Zeit seines Aufenthalts zu bewerten sein. Es ist auch die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Betracht zu ziehen.

Die von der Behörde in der angefochtenen Entscheidung getroffenen „Erwägungen“ zum Kindeswohl im Falle einer Außerlandesbringung des BF beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass der BF trotz Wissens über seinen unsicheren Aufenthalt in Österreich Vater geworden sei. Obwohl der gemeinsame Sohn im Jänner 2018 zur Welt gekommen sei, sei der gemeinsame Haushalt erst im Juni 2020 begründet worden. In diesem Zeitraum sei es seiner Frau und seinem Sohn offenbar möglich gewesen, ihr Leben ohne die Unterstützung des BF zu bestreiten. Die Lebensgefährtin des BF habe die Kindererziehung und die Hausarbeit in diesem Zeitraum offensichtlich alleine bewerkstelligt. Der BF, der keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und auch keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehe, sei somit nicht in der Lage, seine Lebensgefährtin und sein Kind finanziell zu unterstützen. Der BF könne sein Kind auch von Ungarn aus finanziell unterstützen. Regelmäßigen Besuchen des BF in Österreich stehe nichts im Wege; auch könne die Lebensgefährtin und sein Sohn den BF in Ungarn besuchen. Auch sei für den BF absehbar gewesen, dass sich ein gemeinsames Familienleben nur sporadisch ergeben würde, solange dieser keine Aufenthaltsbereechtigung für Österreich habe.

Abgesehen davon, dass die Prüfung des Kindeswohls nicht nur auf leibliche Nachkommen beschränkt werden kann, sondern wohl auch Stiefkinder (hier: den ältesten Sohn der Lebensgefährtin des BF) mitumfasst, erscheinen die Ermittlungen bzw Feststellungen der Behörde hiezu nicht ausreichend. Der VfGH hat klargestellt, dass im Rahmen der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stets auch die Auswirkungen auf das Kindeswohl zu berücksichtigen sind (VfGH 11.03.2015, E 1884/2014). Der VwGH verlangt eine Berücksichtigung vielfältiger Aspekte des Kindeswohls (vgl etwa VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0239-9 u.a.). Dabei wird dem Recht des Kindes auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen besonderes Gewicht beigemessen. Die Beschränkung auf wechselseitige Besuche bzw auf soziale Medien kommen va dann nicht in Betracht, wenn ein Kleinkind, wie hier der mj Sohn XXXX , betroffen sind. Die Behörde wird in Hinblick darauf jedenfalls eine tiefergreifende Prüfung vorzunehmen und belastbare Feststellungen zu treffen haben. Abgesehen davon, dass die Prüfung des Kindeswohls nicht nur auf leibliche Nachkommen beschränkt werden kann, sondern wohl auch Stiefkinder (hier: den ältesten Sohn der Lebensgefährtin des BF) mitumfasst, erscheinen die Ermittlungen bzw Feststellungen der Behörde hiezu nicht ausreichend. Der VfGH hat klargestellt, dass im Rahmen der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stets auch die Auswirkungen auf das Kindeswohl zu berücksichtigen sind (VfGH 11.03.2015, E 1884 aus 2014,). Der VwGH verlangt eine Berücksichtigung vielfältiger Aspekte des Kindeswohls vergleiche etwa VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0239-9 u.a.). Dabei wird dem Recht des Kindes auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen besonderes Gewicht beigemessen. Die Beschränkung auf wechselseitige Besuche bzw auf soziale Medien kommen va dann nicht in Betracht, wenn ein Kleinkind, wie hier der mj Sohn römisch 40 , betroffen sind. Die Behörde wird in Hinblick darauf jedenfalls eine tiefergreifende Prüfung vorzunehmen und belastbare Feststellungen zu treffen haben.

Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage kann im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung des BF nach Ungarn die reale Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK und Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde bzw eine Verletzung des Kindeswohls auszuschließen wäre. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage kann im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung des BF nach Ungarn die reale Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde bzw eine Verletzung des Kindeswohls auszuschließen wäre.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich als im Sinne des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung (bzw eine Einvernahme des BF und uU auch seiner Lebensgefährtin und der Kinder) notwendig erscheinen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung (bzw eine Einvernahme des BF und uU auch seiner Lebensgefährtin und der Kinder) notwendig erscheinen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.

In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es auch nicht als im Interesse der Raschheit, der Kostenersparnis und der Zweckmäßigkeit als geboten anzusehen ist, dass das erkennende Gericht die fehlenden Ermittlungsschritte selbst durchführt, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK bedroht ist.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK bedroht ist.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des VfGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung Behebung der Entscheidung Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Fristenwahrung Kassation Kindeswohl Lebensgemeinschaft mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mitgliedstaat Privat- und Familienleben Rechtsanschauung des VfGH Rechtzeitigkeit Rückkehrsituation Verfahrensökonomie Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zulassungsverfahren Zurückverweisung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W185.2256483.1.00

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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