Entscheidungsdatum
31.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W227 2239250-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 22. Oktober 2020, Zl. 470688901, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 22. Oktober 2020, Zl. 470688901, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 24. September 2018 die Gewährung von Studienbeihilfe für sein an der Universität Wien betriebenes Studium der Rechtswissenschaften.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2018 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ab September 2018 monatlichen Studienbeihilfe in Höhe von € 247,--, wobei sie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers von einer zumutbaren Eigenleistung in Höhe von monatlich € 212,50 ausging.
2. Mit Bescheid vom 14. Februar 2020 sprach die belangte Behörde gemäß § 31 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2017, (StudFG) aus, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner bereits bewilligten Studienbeihilfe (Bewilligungszeitraum von 1. September 2018 bis 31. August 2019) für das Kalenderjahr 2018 einen einmaligen Betrag von € 421,28 erhalte. 2. Mit Bescheid vom 14. Februar 2020 sprach die belangte Behörde gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2017,, (StudFG) aus, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner bereits bewilligten Studienbeihilfe (Bewilligungszeitraum von 1. September 2018 bis 31. August 2019) für das Kalenderjahr 2018 einen einmaligen Betrag von € 421,28 erhalte.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:
Die nachträgliche Berechnung des dem Beschwerdeführer tatsächlich zugeflossenen Einkommens für das Kalenderjahr 2018 habe ergeben, dass er einen Anspruch auf höhere Studienbeihilfe habe, als ursprünglich zuerkannt. Daher werde ihm die Differenz zur bereits ausgezahlten Studienbeihilfe in der Höhe von insgesamt € 421,28 nachgezahlt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung und brachte darin zusammengefasst vor, dass er gemäß seinem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 ein Einkommen in Höhe von € 9.444,89 gehabt habe. Somit habe sein gemäß § 31 Abs. 4 StudFG aliquotierter Zuverdienst [(€ 9.444,89 /12) x 4 = € 3.148,30] nicht die aliquotierte Zuverdienstgrenze in Höhe von € 3.333,33 überstiegen. Folglich stehe ihm eine höhere Nachzahlung der Studienbeihilfe in Höhe von € 850,-- für das Kalenderjahr 2018 zu. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung und brachte darin zusammengefasst vor, dass er gemäß seinem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 ein Einkommen in Höhe von € 9.444,89 gehabt habe. Somit habe sein gemäß Paragraph 31, Absatz 4, StudFG aliquotierter Zuverdienst [(€ 9.444,89 /12) x 4 = € 3.148,30] nicht die aliquotierte Zuverdienstgrenze in Höhe von € 3.333,33 überstiegen. Folglich stehe ihm eine höhere Nachzahlung der Studienbeihilfe in Höhe von € 850,-- für das Kalenderjahr 2018 zu.
4. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid bestätigte der bei der belangten Behörde eingerichtete Senat den Bescheid vom 14. Februar 2020.
Begründend führte der Senat im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer habe von September 2018 bis Dezember 2018 monatlich € 247,-- Studienbeihilfe bezogen. Im Zuge der Aufrollung für das Kalenderjahr 2018 sei für den Bezugszeitraum (September 2018 bis Dezember 2018) ein Einkommen in Höhe von € 3.806,86 aufgrund der vorgelegten Monatslohnzettel (September 2018 bis Dezember 2018) festgestellt worden. Somit überschreite das tatsächlich zugeflossene Einkommen die aliquotierte Zuverdienstgrenze in Höhe von € 3.333,33, was zur einmaligen Nachzahlung von € 421,28 führe. Einkommen aus Zeiten, in denen keine Studienbeihilfe bezogen worden sei, seien gemäß § 12 Abs. 3 StudFG in die Bemessungsgrundlage nicht miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer habe von September 2018 bis Dezember 2018 monatlich € 247,-- Studienbeihilfe bezogen. Im Zuge der Aufrollung für das Kalenderjahr 2018 sei für den Bezugszeitraum (September 2018 bis Dezember 2018) ein Einkommen in Höhe von € 3.806,86 aufgrund der vorgelegten Monatslohnzettel (September 2018 bis Dezember 2018) festgestellt worden. Somit überschreite das tatsächlich zugeflossene Einkommen die aliquotierte Zuverdienstgrenze in Höhe von € 3.333,33, was zur einmaligen Nachzahlung von € 421,28 führe. Einkommen aus Zeiten, in denen keine Studienbeihilfe bezogen worden sei, seien gemäß Paragraph 12, Absatz 3, StudFG in die Bemessungsgrundlage nicht miteinzubeziehen.
5. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
Das von der belangten Behörde ermittelte Einkommen für den Zeitraum „September 2020 bis Dezember 2020“ (gemeint wohl: September 2018 bis Dezember 2018) überschreite deswegen die aliquotierte Einkommensgrenze in Höhe von € 3.333,33, weil dem Beschwerdeführer im November 2018 Weihnachtsgeld ausbezahlt worden sei und der Anspruchszeitraum der Studienbeihilfe nur 4 Monate im Jahr 2018 betragen habe. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld entstehe aber nicht im November, sondern aliquot über das gesamte Jahr. Anderes würde dem Telos des Studienförderungsrechtes widersprechen und sei gleichheitswidrig. Auch sei für die Ermittlung seines Einkommens das Heranziehen der einzelnen Monatslohnzettel (September 2018 bis Dezember 2018) gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 StudFG nicht korrekt. Das von der belangten Behörde ermittelte Einkommen für den Zeitraum „September 2020 bis Dezember 2020“ (gemeint wohl: September 2018 bis Dezember 2018) überschreite deswegen die aliquotierte Einkommensgrenze in Höhe von € 3.333,33, weil dem Beschwerdeführer im November 2018 Weihnachtsgeld ausbezahlt worden sei und der Anspruchszeitraum der Studienbeihilfe nur 4 Monate im Jahr 2018 betragen habe. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld entstehe aber nicht im November, sondern aliquot über das gesamte Jahr. Anderes würde dem Telos des Studienförderungsrechtes widersprechen und sei gleichheitswidrig. Auch sei für die Ermittlung seines Einkommens das Heranziehen der einzelnen Monatslohnzettel (September 2018 bis Dezember 2018) gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG nicht korrekt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer beantragte am 24. September 2018 die Gewährung von Studienbeihilfe für sein an der Universität Wien betriebenes Studium der Rechtswissenschaften. Bei der Gewährung ging die belangte Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers von einer zumutbaren Eigenleistung in Höhe von monatlich € 212,50 aus. Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer für September 2018 bis Dezember 2018 monatlich € 247,-- an Studienbeihilfe ausbezahlt.
Das Einkommen des Beschwerdeführers in den Monaten September 2018 bis Dezember 2018 aus nichtselbstständiger Arbeit für die XXXX betrug insgesamt € 4.700,-- abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 701,14.Das Einkommen des Beschwerdeführers in den Monaten September 2018 bis Dezember 2018 aus nichtselbstständiger Arbeit für die römisch 40 betrug insgesamt € 4.700,-- abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 701,14.
Das Einkommen des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 StudFG im Jahr 2018 ergibt € 3.806,86 [Einkommen aus unselbstständiger Arbeit (€ 4.700,--) abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (€ 701,14) abzüglich der Sonderausgabenpauschale (€ 60,--) abzüglich der Werbungskostenpauschale (€ 132,--)].Das Einkommen des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 8, StudFG im Jahr 2018 ergibt € 3.806,86 [Einkommen aus unselbstständiger Arbeit (€ 4.700,--) abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (€ 701,14) abzüglich der Sonderausgabenpauschale (€ 60,--) abzüglich der Werbungskostenpauschale (€ 132,--)].
2. Beweiswürdigung
Die bereits ausbezahlte Studienbeihilfe ergibt sich aus den bekämpften Bescheiden der belangten Behörde des gegenständlichen Verfahrens. Dies bestritt der Beschwerdeführer auch nicht.
Das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit basiert auf den Lohnzetteln XXXX des Beschwerdeführers für die Monate September 2018 bis Dezember 2018. Das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit basiert auf den Lohnzetteln römisch 40 des Beschwerdeführers für die Monate September 2018 bis Dezember 2018.
Die Höhe der Sonderausgabenpauschale und jene der Werbungskostenpauschale ergeben sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2018 des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen – aufgrund des Antragszeitpunkts vom 24. September 2018 – des StudFG, BGBl. Nr. 305 i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2017, lauten auszugsweise: 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen – aufgrund des Antragszeitpunkts vom 24. September 2018 – des StudFG, BGBl. Nr. 305 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2017,, lauten auszugsweise:
„Einkommen
§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und
3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.Paragraph 8, (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, 1. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich, 2. der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und, 3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,
(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen.
Hinzurechnungen
§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
2. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.Paragraph 9, Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:, 1. steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;, 2. die Beträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, 4 a, 8 und 10, Paragraph 10,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 124 b, Ziffer 31, EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;, 3. Prämien nach den Paragraphen 108 c, 108 e und 108 f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455.
Einkommensnachweise
§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,
2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.Paragraph 11, (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:, 1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Ziffer 2, maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,, 2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,, 3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,, 4. bei steuerfreien Bezügen gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
Sonderfälle der Einkommensbewertung
§ 12. (1) […]Paragraph 12, (1) […]
(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.
[…]
Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen
§ 31. (1) […] Paragraph 31, (1) […]
(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
[…]
Bemessungsgrundlage
§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:
1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;
2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;
3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;
4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5;
5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 200 Euro;
6. für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.Paragraph 32, (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:, 1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;, 2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;, 3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;, 4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz eins,; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2,, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5,;, 5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 200 Euro;, 6. für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.
(2) Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.
(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.
(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen
1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,
a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;
b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;
2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen, 1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,, a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;, b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;, 2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, zur Berechnung herangezogen werden.
(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.“(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 nicht überschreiten.“
3.1.2. Aus der Systematik des StudFG ist der Grundsatz abzuleiten, dass die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden bei der für die Ermittlung des für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit unter anderem maßgebenden Einkommens primär von den rechtsverbindlichen Festsetzungen der Abgabenbehörden bzw. von den von den Arbeitgebern im Vorfeld der Abfuhr der Lohnsteuer zu erstellenden Lohnzetteln auszugehen haben, wobei dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 7 Abs. 2 StudFG) abgestellt wird (siehe VwGH 13.09.2001, 97/12/0344).3.1.2. Aus der Systematik des StudFG ist der Grundsatz abzuleiten, dass die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden bei der für die Ermittlung des für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit unter anderem maßgebenden Einkommens primär von den rechtsverbindlichen Festsetzungen der Abgabenbehörden bzw. von den von den Arbeitgebern im Vorfeld der Abfuhr der Lohnsteuer zu erstellenden Lohnzetteln auszugehen haben, wobei dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, StudFG) abgestellt wird (siehe VwGH 13.09.2001, 97/12/0344).
Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigte Beträge dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, § 8 Erläuterungen und Hinweise zu Abs. 1). Der Einkommensbegriff des Paragraph 8, StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigte Beträge dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, Paragraph 8, Erläuterungen und Hinweise zu Absatz eins,).
Die Einkommensgrenze beträgt € 10.000,-- pro Kalenderjahr, sofern während zwölf Monaten parallel Studienbeihilfe und Einkommen bezogen werden. Wird nur für einen geringeren Zeitraum Studienbeihilfe gewährt, sinkt die Einkommensgrenze im aliquoten Ausmaß. Parallel dazu kann ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe bis zum Ende des Zuerkennungszeitraums erklärt werden. Eine missbräuchliche Maximierung von Studienbeihilfe und Einkommen aus Berufstätigkeit ist damit nicht möglich (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, § 49 Erläuterungen und Hinweise zu Abs. 3 mit Verweis auf die RV 2014). Die Einkommensgrenze beträgt € 10.000,-- pro Kalenderjahr, sofern während zwölf Monaten parallel Studienbeihilfe und Einkommen bezogen werden. Wird nur für einen geringeren Zeitraum Studienbeihilfe gewährt, sinkt die Einkommensgrenze im aliquoten Ausmaß. Parallel dazu kann ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe bis zum Ende des Zuerkennungszeitraums erklärt werden. Eine missbräuchliche Maximierung von Studienbeihilfe und Einkommen aus Berufstätigkeit ist damit nicht möglich vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, Paragraph 49, Erläuterungen und Hinweise zu Absatz 3, mit Verweis auf die Regierungsvorlage 2014).
Einkünfte sind dann zugeflossen, wenn der Studierende die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsmöglichkeit darüber erlangt hat (siehe VwGH 19.10.1994, 92/12/0245).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers i.S.d. § 8 StudFG nur für jene Zeiträume zu ermitteln sind, in welchen er auch Studienbeihilfe bezogen hat (vgl. die §§ 12 Abs. 3 und 31 Abs. 4 StudFG [i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2017], wonach nur die Einkünfte in Monaten zu berücksichtigen sind, in welchen Studienbeihilfe ausbezahlt wurde). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers i.S.d. Paragraph 8, StudFG nur für jene Zeiträume zu ermitteln sind, in welchen er auch Studienbeihilfe bezogen hat vergleiche die Paragraphen 12, Absatz 3 und 31 Absatz 4, StudFG [i.d.F. BGBl. römisch eins Nr. 77/2017], wonach nur die Einkünfte in Monaten zu berücksichtigen sind, in welchen Studienbeihilfe ausbezahlt wurde).
Wie festgestellt, sind dem Beschwerdeführer in den relevanten Monaten (September 2018 bis Dezember 2018) Gesamteinkünfte i.S.d. § 8 StudFG in Höhe von € 3.806,86 zugeflossen. Dies entspricht auch der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 32 StudFG i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2017.Wie festgestellt, sind dem Beschwerdeführer in den relevanten Monaten (September 2018 bis Dezember 2018) Gesamteinkünfte i.S.d. Paragraph 8, StudFG in Höhe von € 3.806,86 zugeflossen. Dies entspricht auch der Bemessungsgrundlage i.S.d. Paragraph 32, StudFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2017,.
Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG (i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2017) beträgt die zumutbare Eigenleistung des Beschwerdeführers den € 10.000,-- übersteigenden Betrag der Bemessungsgrundlage. Der Betrag von € 10.000,-- reduziert sich jedoch aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Da der Beschwerdeführer nur 4 von 12 Monaten im Jahr 2018 (September 2018 bis Dezember 2018) Studienbeihilfe bezogen hat, ist der Betrag von € 10.000,-- auf 4 von 12 zu reduzieren. Dies ergibt eine aliquotierte Zuverdienstgrenze von € 3.333,33. Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, StudFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2017,) beträgt die zumutbare Eigenleistung des Beschwerdeführers den € 10.000,-- übersteigenden Betrag der Bemessungsgrundlage. Der Betrag von € 10.000,-- reduziert sich jedoch aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Da der Beschwerdeführer nur 4 von 12 Monaten im Jahr 2018 (September 2018 bis Dezember 2018) Studienbeihilfe bezogen hat, ist der Betrag von € 10.000,-- auf 4 von 12 zu reduzieren. Dies ergibt eine aliquotierte Zuverdienstgrenze von € 3.333,33.
Gegenständlich bestreitet der Beschwerdeführer die Berechnung der aliquotierten zumutbaren Eigenleistung gemäß § 12 Abs. 3 StudFG und meint, dass der Anspruch auf sein erhaltenes Weihnachtsgeld aus nichtselbstständiger Arbeit nicht alleine in dem Zeitraum begründet worden sei, indem er Studienbeihilfe erhalten habe; anderes sei gleichheitswidrig. Damit irrt der Beschwerdeführer jedoch aus nachstehenden Gründen:Gegenständlich bestreitet der Beschwerdeführer die Berechnung der aliquotierten zumutbaren Eigenleistung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, StudFG und meint, dass der Anspruch auf sein erhaltenes Weihnachtsgeld aus nichtselbstständiger Arbeit nicht alleine in dem Zeitraum begründet worden sei, indem er Studienbeihilfe erhalten habe; anderes sei gleichheitswidrig. Damit irrt der Beschwerdeführer jedoch aus nachstehenden Gründen:
Nach der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. erneut VwGH 19.10.1994, 92/12/0245 mit Verweis auf 14.12.1987, 86/12/0116) ist das „Zuflussprinzip“, also das Abstellen auf den Zeitpunkt, an dem jemand das Geld tatsächlich erhalten hat und damit ein Widerspiegeln der (tatsächlichen) sozialen Bedürftigkeit bei der Berechnung heranzuziehen. Dadurch kommt klar zum Ausdruck (und damit – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch dem Telos des Studienförderungsrechts entsprechend), dass es nicht auf die anspruchsbegründende Handlung (Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum, um den Anspruch auf die Auszahlung von Weihnachtsgeld zu begründen) ankommt, sondern auf die tatsächliche Auszahlung des Weihnachtsgeldes. Damit ist es irrelevant, ob man Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere Sonderzahlungen für Arbeitsleistungen erhält, die man außerhalb des für die Studienbeihilfe relevanten Zeitraums erbracht hat. Durch das Abstellen auf die objektive Verfügungsmöglichkeit des zugeflossenen Einkommens wird bei allen Studierenden auf ein gleich angewendetes objektives Kriterium abgestellt. Nach der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche erneut VwGH 19.10.1994, 92/12/0245 mit Verweis auf 14.12.1987, 86/12/0116) ist das „Zuflussprinzip“, also das Abstellen auf den Zeitpunkt, an dem jemand das Geld tatsächlich erhalten hat und damit ein Widerspiegeln der (tatsächlichen) sozialen Bedürftigkeit bei der Berechnung heranzuziehen. Dadurch kommt klar zum Ausdruck (und damit – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch dem Telos des Studienförderungsrechts entsprechend), dass es nicht auf die anspruchsbegründende Handlung (Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum, um den Anspruch auf die Auszahlung von Weihnachtsgeld zu begründen) ankommt, sondern auf die tatsächliche Auszahlung des Weihnachtsgeldes. Damit ist es irrelevant, ob man Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere Sonderzahlungen für Arbeitsleistungen erhält, die man außerhalb des für die Studienbeihilfe relevanten Zeitraums erbracht hat. Durch das Abstellen auf die objektive Verfügungsmöglichkeit des zugeflossenen Einkommens wird bei allen Studierenden auf ein gleich angewendetes objektives Kriterium abgestellt.
Folglich liegt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine Gleichheitswidrigkeit i.S.d. Art. 7 B–VG vor.Folglich liegt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine Gleichheitswidrigkeit i.S.d. Artikel 7, B–VG vor.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass für die Ermittlung seines Einkommens das Heranziehen der einzelnen Monatslohnzettel (September 2018 bis Dezember 2018) gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 StudFG nicht korrekt sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass § 11 Abs. 1 Z 2 StudFG (eben) den Nachweis von lohnsteuerpflichtigen Einkünften durch Lohnzettel vorsieht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass für die Ermittlung seines Einkommens das Heranziehen der einzelnen Monatslohnzettel (September 2018 bis Dezember 2018) gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG nicht korrekt sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG (eben) den Nachweis von lohnsteuerpflichtigen Einkünften durch Lohnzettel vorsieht.
Die belangte Behörde ging daher bei ihrer Berechnung für die Ermittlung des Nachzahlungsbetrages an den Beschwerdeführer zutreffend von einem Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2018 in Höhe von € 3.806,86 aus. Damit überschritt das tatsächlich zugeflossene Einkommen des Beschwerdeführers die aliquotierte Zuverdienstgrenze in Höhe von € 3.333,33 um weniger als bei der Gewährung der Studienbeihilfe mit Bescheid vom 19. Oktober 2018 angenommen. Für den Zeitraum September 2018 bis Dezember 2018 wurden dem Beschwerdeführer zunächst eine zumutbare Eigenleistung in der Höhe von insgesamt € 850,-- von der Höchststudienbeihilfe abgezogen, tatsächlich wären allerdings nur € 428,72 abzuziehen gewesen. Die belangte Behörde hat damit zutreffend den Differenzbetrag in der Höhe von € 421,28 dem Beschwerdeführer mit dem hier angefochtenen Bescheid nachgezahlt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Von einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 13 zu § 24 VwGVG mit Hinweis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Von einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 13 zu Paragraph 24, VwGVG mit Hinweis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei der Berechnung der zumutbaren Eigenleistung das „Zuflussprinzip“ heranzuziehen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei der Berechnung der zumutbaren Eigenleistung das „Zuflussprinzip“ heranzuziehen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aliquotierung Bemessungsgrundlage Einkommen Nachzahlung soziale Bedürftigkeit Studienbeihilfe zumutbare Eigenleistung ZuverdienstgrenzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2239250.1.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023