Entscheidungsdatum
31.08.2023Norm
AsylG 2005 §35Spruch
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W144 2209971-3/4E
W144 2209972-3/3E
W144 2209973-3/3E
W144 2209974-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Huber über die gemeinsame Säumnisbeschwerde 1. der XXXX geb., 2. des mj. XXXX geb., 3. des mj. XXXX geb., und 4. der mj. XXXX geb., alle syrische Staatsangehörige, gegen die Österreichische Botschaft in Damaskus wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zur Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Huber über die gemeinsame Säumnisbeschwerde 1. der römisch 40 geb., 2. des mj. römisch 40 geb., 3. des mj. römisch 40 geb., und 4. der mj. römisch 40 geb., alle syrische Staatsangehörige, gegen die Österreichische Botschaft in Damaskus wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zur Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG, zu Recht:
A)
Die Österreichische Botschaft Damaskus ist verpflichtet, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.Die Österreichische Botschaft Damaskus ist verpflichtet, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die 1.-Beschwerdeführerin (in Folge: 1.-BF), ist die Mutter der minderjährigen (mj.) 2.- bis 4.-Beschwerdeführer (2.- bis 4.-BF), alle sind syrische Staatsangehörige und stellten am 03.02.2022 elektronisch bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (in Folge: ÖB) unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson (BP) wurde der Ehemann der 1.-BF und Vater der 2.- bis 4.-BF XXXX geb., genannt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. 1. Die 1.-Beschwerdeführerin (in Folge: 1.-BF), ist die Mutter der minderjährigen (mj.) 2.- bis 4.-Beschwerdeführer (2.- bis 4.-BF), alle sind syrische Staatsangehörige und stellten am 03.02.2022 elektronisch bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (in Folge: ÖB) unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson (BP) wurde der Ehemann der 1.-BF und Vater der 2.- bis 4.-BF römisch 40 geb., genannt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.
(In der Folge wurde der BP zwar mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr nicht zuerkannt und auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Letztlich wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei. Diese Entscheidung des BFA wurde jedoch mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2021, ZL XXXX ersatzlos behoben.)(In der Folge wurde der BP zwar mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr nicht zuerkannt und auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Letztlich wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei. Diese Entscheidung des BFA wurde jedoch mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2021, ZL römisch 40 ersatzlos behoben.)
2. Nach Einbringung der Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG am 03.02.2022 erfolgte seitens der ÖB mit E-Mail vom 08.02.2022 eine Bestätigung über die Einbringung der Anträge, bis zum Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist mit Ablauf des 03.08.2022 erfolgte sodann jedoch keine einzige (!) Verfahrenshandlung der Behörde. 2. Nach Einbringung der Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG am 03.02.2022 erfolgte seitens der ÖB mit E-Mail vom 08.02.2022 eine Bestätigung über die Einbringung der Anträge, bis zum Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist mit Ablauf des 03.08.2022 erfolgte sodann jedoch keine einzige (!) Verfahrenshandlung der Behörde.
Erst mit 02.09.2022 ist ein (einmaliger) E-Mail Verkehr zwischen der ÖB und Rechtsanwalt Dr. Klammer aktenkundig, in dem der Erhalt von Reisepässen der Antragsteller seitens der ÖB bestätigt wird.
Der Folge findet sich im Akt erst beginnend mit 16.02.2023 erneute e-mail Kommunikation mit dem nunmehrigen Rechtsvertreter der BF. Letztlich wurde den BF erst im Mai 2023 der 12.06.2023 als Termin für eine persönliche Vorsprache bei der ÖB mitgeteilt.
Mit Schriftsatz vom 17.04.2023 erhoben die BF jedoch bereits aufgrund der Verletzung der gesetzlichen Entscheidungsfrist die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG und § 8 VwGVG.Mit Schriftsatz vom 17.04.2023 erhoben die BF jedoch bereits aufgrund der Verletzung der gesetzlichen Entscheidungsfrist die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG und Paragraph 8, VwGVG.
Mit Schreiben der ÖB vom 26.05.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2023, wurde die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt, wobei die ÖB unter einem ausführte, dass die BF am 03.02.2022 Anträge gemäß § 35 AsylG via E-Mail eingebracht hätten. Diese Einbringung sei seitens der ÖB am 08.02.2022 bestätigt worden. Die ursprüngliche rechtsfreundliche Vertretung der BF sei mit E-Mail vom 09.03.2023 zurückgezogen worden. Bei der Einbringung der Anträge sei jedoch die Vorlage der verfahrensrelevanten Unterlagen nicht abschließend erfolgt. Die Gründe für eine solche zeitliche Verzögerung seien vielfältig, so komme es etwa bei der Beschaffung von Originaldokumenten zuweilen zu Verzögerungen und sei auch auf Grund der stark angestiegenen Antragszahlen notwendig, dass Vertretungsbehörden gestaffelte Termine vergeben. Der Beginn der umfassenden Bearbeitung der Anträge könne erst nach der Identitätsfeststellung erfolgen, und sei erst nach der persönlichen Vorsprache möglich. Als Konsequenz sei festzuhalten, dass in diesen Fällen die Einbringung des Antrages „zweikomponentig“ sei und erst mit der persönlichen Vorsprache abgeschlossen sei. Daher müsse die Entscheidungsfrist des AVG auch erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Die ÖB habe erst am 20.05.2023 im Zuge der regelmäßigen Terminvergabe mit stark angestiegenen Antragszahlen per E-Mail einen Termin für die persönliche Vorsprache für den 12.06.2023 vergeben. Eine Rückmeldung zu diesem Termin sei seitens der BF bisher nicht erfolgt.Mit Schreiben der ÖB vom 26.05.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2023, wurde die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt, wobei die ÖB unter einem ausführte, dass die BF am 03.02.2022 Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG via E-Mail eingebracht hätten. Diese Einbringung sei seitens der ÖB am 08.02.2022 bestätigt worden. Die ursprüngliche rechtsfreundliche Vertretung der BF sei mit E-Mail vom 09.03.2023 zurückgezogen worden. Bei der Einbringung der Anträge sei jedoch die Vorlage der verfahrensrelevanten Unterlagen nicht abschließend erfolgt. Die Gründe für eine solche zeitliche Verzögerung seien vielfältig, so komme es etwa bei der Beschaffung von Originaldokumenten zuweilen zu Verzögerungen und sei auch auf Grund der stark angestiegenen Antragszahlen notwendig, dass Vertretungsbehörden gestaffelte Termine vergeben. Der Beginn der umfassenden Bearbeitung der Anträge könne erst nach der Identitätsfeststellung erfolgen, und sei erst nach der persönlichen Vorsprache möglich. Als Konsequenz sei festzuhalten, dass in diesen Fällen die Einbringung des Antrages „zweikomponentig“ sei und erst mit der persönlichen Vorsprache abgeschlossen sei. Daher müsse die Entscheidungsfrist des AVG auch erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Die ÖB habe erst am 20.05.2023 im Zuge der regelmäßigen Terminvergabe mit stark angestiegenen Antragszahlen per E-Mail einen Termin für die persönliche Vorsprache für den 12.06.2023 vergeben. Eine Rückmeldung zu diesem Termin sei seitens der BF bisher nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird der oben dargelegte Verfahrensgang, insbesondere die Einbringung der Anträge der BF am 03.02.2022 und der Umstand, dass die ÖB bis zum Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist am 08.02.2022 keine einzige Verfahrenshandlung vorgenommen hat.
Die ÖB hat bis zum heutigen Tag über die Anträge der BF auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG nicht abgesprochen.Die ÖB hat bis zum heutigen Tag über die Anträge der BF auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG nicht abgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und werden zudem auch durch die Ausführungen der belangten Behörde im Zuge der Vorlage der Verwaltungsakten bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 73 AVG:Paragraph 73, AVG:
„Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“„Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“
§ 8 VwGVG:Paragraph 8, VwGVG:
„(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
§ 16 VwGVG:Paragraph 16, VwGVG:
„(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.„(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“
Unbestritten wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG am 03.02.2022 bei der ÖB eingebracht. Da keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des § 73 AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG zuständige Vertretungsbehörde normiert ist, hätte die Behörde spätestens sechs Monate nach dem Einlangen der Anträge auf Einreisetitel den Bescheid zu erlassen gehabt.Unbestritten wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG am 03.02.2022 bei der ÖB eingebracht. Da keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG zuständige Vertretungsbehörde normiert ist, hätte die Behörde spätestens sechs Monate nach dem Einlangen der Anträge auf Einreisetitel den Bescheid zu erlassen gehabt.
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).
Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa, weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa, weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 137).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des "überwiegenden Verschuldens der Behörde" in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese Wendung nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (vgl. etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des "überwiegenden Verschuldens der Behörde" in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese Wendung nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln vergleiche etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN).
Für die Beurteilung der Säumnis gilt es weiters auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Vertretungsbehörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie z.B. unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129).Für die Beurteilung der Säumnis gilt es weiters auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Vertretungsbehörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie z.B. unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 129).
Die generelle Überbelastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand vermag ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen (VwSlg 5155 A/1959; VwGH 8.3.1967, 1029/66), weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianträge zu treffen (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 73 Rz 130). Die generelle Überbelastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand vermag ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen (VwSlg 5155 A/1959; VwGH 8.3.1967, 1029/66), weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianträge zu treffen vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 73, Rz 130).
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der ÖB Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt:Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der ÖB Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorliegt:
Auch wenn der ÖB zuzugestehen sein mag, dass mit der elektronischen Einbringung der Anträge noch nicht alle relevanten Unterlagen gleichzeitig übermittelt worden seien, so wäre es dennoch an der Behörde gelegen, diesbezüglich etwa im Wege von Verbesserungsaufträgen Abhilfe zu schaffen. Demgegenüber ist die ÖB jedoch völlig untätig geblieben und hat innerhalb von sechs Monaten keine einzige diesbezügliche Verfahrenshandlung ausgeführt. Die Rechtsauffassung der ÖB, dass die Antragstellung in Fällen wie den vorliegenden „zweikomponentig“, und erst mit der persönlichen Vorsprache der BF bei der ÖB abgeschlossen sei, ist schlicht unzutreffend. Es liegt geradezu auf der Hand, dass die Entscheidungsfrist der ÖB mit Einlangen der Anträge gemäß § 35 AsylG beginnt. Aus § 35 AsylG ergibt sich eindeutig, dass, wenn ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 leg cit gestellt wird, die Vertretungsbehörde dafür zu sorgen hat, dass ein entsprechendes Formular ausgefüllt und alle notwendigen Unterlagen vorgelegt werden. Der Wortlaut der Norm zeigt, dass das Tätigwerden der Behörde im Hinblick auf Vollständigkeit der Unterlagen und Ausfüllung des Befragungsformulars der Antragstellung nachgelagert ist. Hieraus ergibt sich unzweifelhaft, dass das fristenauslösende Ereignis zur Berechnung der gesetzlichen Entscheidungsfrist das Einlangen des Antrages der BF bei der ÖB darstellt.Auch wenn der ÖB zuzugestehen sein mag, dass mit der elektronischen Einbringung der Anträge noch nicht alle relevanten Unterlagen gleichzeitig übermittelt worden seien, so wäre es dennoch an der Behörde gelegen, diesbezüglich etwa im Wege von Verbesserungsaufträgen Abhilfe zu schaffen. Demgegenüber ist die ÖB jedoch völlig untätig geblieben und hat innerhalb von sechs Monaten keine einzige diesbezügliche Verfahrenshandlung ausgeführt. Die Rechtsauffassung der ÖB, dass die Antragstellung in Fällen wie den vorliegenden „zweikomponentig“, und erst mit der persönlichen Vorsprache der BF bei der ÖB abgeschlossen sei, ist schlicht unzutreffend. Es liegt geradezu auf der Hand, dass die Entscheidungsfrist der ÖB mit Einlangen der Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG beginnt. Aus Paragraph 35, AsylG ergibt sich eindeutig, dass, wenn ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, leg cit gestellt wird, die Vertretungsbehörde dafür zu sorgen hat, dass ein entsprechendes Formular ausgefüllt und alle notwendigen Unterlagen vorgelegt werden. Der Wortlaut der Norm zeigt, dass das Tätigwerden der Behörde im Hinblick auf Vollständigkeit der Unterlagen und Ausfüllung des Befragungsformulars der Antragstellung nachgelagert ist. Hieraus ergibt sich unzweifelhaft, dass das fristenauslösende Ereignis zur Berechnung der gesetzlichen Entscheidungsfrist das Einlangen des Antrages der BF bei der ÖB darstellt.
Dass die Untätigkeit der ÖB im vorliegenden Fall etwa durch unüberwindbare Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde, kann dem Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnommen werden. Wie sich aus den dargelegten Verfahrensgang und den Feststellungen ergibt, leitete die ÖB über 6 Monate lang gar keine Verfahrensschritte ein.
Da es sich beim gegenständlichen Fall auch um keinen komplexen Sachverhalt handelt, der einer langwierigen Verfahrensführung bedurft hätte, hätte die ÖB die für ein zügiges Verfahren notwendigen Schritte, etwa die Aufforderung fehlende Unterlagen nachzureichen, zu setzen gehabt.
Weitere konkrete Umstände, welche die Erledigung gerade im gegenständlichen Fall unmöglich gemacht hätten, wurden von der ÖB nicht vorgebracht. Der bloße Hinweis auf stark angestiegene Antragszahlen vermag jedenfalls eine Säumnis der Behörde weder zu verhindern noch zu entschuldigen.
Gemäß § 35 Abs. 4 AsylG hat die Vertretungsbehörde einem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Da Inkasso die ÜbG jedoch noch nicht einmal an das BFA zur Erstattung einer diesbezüglichen Mitteilung herangetreten ist, ergeben sich in den vorliegenden Fällen auch keine Zeiten, in welchen die Entscheidungsfrist der ÖB gemäß dieser Bestimmung gehemmt gewesen wäre.Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG hat die Vertretungsbehörde einem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Da Inkasso die ÜbG jedoch noch nicht einmal an das BFA zur Erstattung einer diesbezüglichen Mitteilung herangetreten ist, ergeben sich in den vorliegenden Fällen auch keine Zeiten, in welchen die Entscheidungsfrist der ÖB gemäß dieser Bestimmung gehemmt gewesen wäre.
Festzuhalten ist sohin, dass § 35 Abs. 4 AsylG betreffend die Entscheidungsfrist in Verfahren über Anträge nach § 35 Abs. 1 AsylG auf § 11 Abs. 5 FPG verweist. § 11 Abs. 5 FPG, enthält allerdings (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung) keine gesonderte Entscheidungsfrist.Festzuhalten ist sohin, dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG betreffend die Entscheidungsfrist in Verfahren über Anträge nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 11, Absatz 5, FPG verweist. Paragraph 11, Absatz 5, FPG, enthält allerdings (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung) keine gesonderte Entscheidungsfrist.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem rezenten Erkenntnis vom 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, diesbezüglich fest, dass [ … ] die Vertretungsbehörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz) verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrags eines Fremden auf Erteilung eines Einreisetitels über den Antrag zu entscheiden. Diese Auslegung wird durch den Hinweis in den Materialien zum FNG - Anpassungsgesetz auf das Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG bestätigt (vgl. 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, Rn 22).Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem rezenten Erkenntnis vom 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, diesbezüglich fest, dass [ … ] die Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz) verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrags eines Fremden auf Erteilung eines Einreisetitels über den Antrag zu entscheiden. Diese Auslegung wird durch den Hinweis in den Materialien zum FNG - Anpassungsgesetz auf das Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG bestätigt vergleiche 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, Rn 22).
Angesichts des Einbringungsdatums 03.02.2022 ist die ÖB mit Ablauf des 03.08.2022 säumig und wurde die gegenständliche Säumnisbeschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist mit Schriftsatz vom 17.4.2023 eingebracht, weshalb sich aufgrund der offenkundigen Säumigkeit der ÖB die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. In der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist (jedoch) ein ausdrücklicher Abspruch, dass der Säumnisbeschwerde stattgegeben werde, auch wenn ein solcher Abspruch regelmäßig keine Verletzung in subjektiven Rechten bewirkt, nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075 [VwSlg. 19.130/A]).Angesichts des Einbringungsdatums 03.02.2022 ist die ÖB mit Ablauf des 03.08.2022 säumig und wurde die gegenständliche Säumnisbeschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist mit Schriftsatz vom 17.4.2023 eingebracht, weshalb sich aufgrund der offenkundigen Säumigkeit der ÖB die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. In der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist (jedoch) ein ausdrücklicher Abspruch, dass der Säumnisbeschwerde stattgegeben werde, auch wenn ein solcher Abspruch regelmäßig keine Verletzung in subjektiven Rechten bewirkt, nicht vorzunehmen vergleiche VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075 [VwSlg. 19.130/A]).
In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, über den Antrag der BF auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen.In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht von seiner Ermächtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, über den Antrag der BF auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 35 AsylG 2005 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 lautet:
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
§§ 11, 11a des FPG 2005 lauten:Paragraphen 11, 11 a, des FPG 2005 lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß , Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
„Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsausführungen wird in den gegenständlichen Fällen zu prüfen sein, ob den Anträgen der Beschwerdeführer auf Einreisetitel gemäß § 35 AsylG stattzugeben sein wird.Unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsausführungen wird in den gegenständlichen Fällen zu prüfen sein, ob den Anträgen der Beschwerdeführer auf Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG stattzugeben sein wird.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 nicht durchzuführen.
Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Auftrag an die belangte Behörde Einreisetitel Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Familienangehöriger Familienverfahren Familienzusammenführung Fristbeginn Fristversäumnis durch Behörde österreichische Botschaft Säumnisbeschwerde überwiegendes Verschulden Verletzung der EntscheidungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W144.2209971.3.00Im RIS seit
19.09.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023