Entscheidungsdatum
31.08.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2252991-1/32E
I403 2252993-1/24E
I403 2252996-1/26E, I403 2252991-1/32E, I403 2252993-1/24E, I403 2252996-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , und des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle Staatsangehörige von Tunesien und vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt II. bis VI. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.02.2022, Zlen XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2022, am 31.05.2022 und am 30.08.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , und des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle Staatsangehörige von Tunesien und vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.02.2022, Zlen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2022, am 31.05.2022 und am 30.08.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Verfahren von XXXX (Erstbeschwerdeführerin) und ihrer beiden minderjährigen Söhne XXXX (Zweitbeschwerdeführer) und XXXX (Drittbeschwerdeführer), alle Staatsangehörige von Tunesien, sind gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu führen.Die Verfahren von römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin) und ihrer beiden minderjährigen Söhne römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) und römisch 40 (Drittbeschwerdeführer), alle Staatsangehörige von Tunesien, sind gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu führen.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte sowohl für sich als auch für ihre beiden Söhne am 05.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie im Rahmen ihrer am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie zweier niederschriftlicher Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) am 14.01.2022 sowie am 17.01.2022 im Wesentlichen mit Problemen mit ihrem gewalttätigen Ehemann begründete. Dieser habe die Erstbeschwerdeführerin wiederholt vergewaltigt und sowohl sie als auch die beiden Söhne, den Zweit- und Drittbeschwerdeführer, mehrfach geschlagen. Die tunesischen Behörden seien trotz einer Anzeige der Erstbeschwerdeführerin untätig geblieben und habe sie bereits versucht, mit den minderjährigen Beschwerdeführern in ein Hotel sowie zu einer Tante zu ziehen, jedoch habe der gewalttätige Ehemann ihren Aufenthaltsort stets herausgefunden, da dieser gute Kontakte zur Polizei habe. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin ihrem Ehemann gegenüber angekündigt habe, sich scheiden lassen zu wollen, habe dieser sie mit dem Tod bedroht und überdies, nachdem er davon erfahren habe, dass sich die Erstbeschwerdeführerin hilfesuchend an die tunesischen Behörden gewandt habe, das eigene Haus mit Benzin anzünden wollen, wovon ihn die Erstbeschwerdeführerin jedoch noch abhalten habe können. Im Falle ihrer Rückkehr nach Tunesien befürchte die Erstbeschwerdeführerin, von ihrem Ehemann getötet zu werden. Als Beweismittel brachte sie ein Schreiben eines tunesischen Spitals sowie diverse Lichtbilder, welche etwa einen ihrer Söhne mit einem eingegipsten Arm, beschädigte Türen oder rote (vermutlich Bluts-)Tropfen auf einem Fliesenboden zeigen, in Vorlage.
Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden jeweils vom 16.02.2022 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Tunesien sei als sicherer Herkunftsstaat im Hinblick auf die seitens der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe durch ihren Ehemann schutzfähig und -willig, überdies garantiere die Verfassung den Schutz von Frauenrechten und sei es Frauen im Falle von häuslicher Gewalt möglich, ein Frauenhaus aufzusuchen. Auch könne die Erstbeschwerdeführerin im Lichte der einschlägigen Länderberichte eine einstweilige Verfügung gegen ihren Ehemann erwirken, die Scheidung einreichen oder gegebenenfalls auch neuerlich bei Angehörigen Unterkunft nehmen. Als unglaubhaft erachtete die belangte Behörde überdies das Vorbringen, die Beschwerdeführer seien ohne Wissen des Ehemannes und Kindesvaters legal in die Türkei ausgereist, da die Ausreise minderjähriger Kinder aus Tunesien der Zustimmung des Kindesvaters bedürfe.Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden jeweils vom 16.02.2022 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Tunesien sei als sicherer Herkunftsstaat im Hinblick auf die seitens der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe durch ihren Ehemann schutzfähig und -willig, überdies garantiere die Verfassung den Schutz von Frauenrechten und sei es Frauen im Falle von häuslicher Gewalt möglich, ein Frauenhaus aufzusuchen. Auch könne die Erstbeschwerdeführerin im Lichte der einschlägigen Länderberichte eine einstweilige Verfügung gegen ihren Ehemann erwirken, die Scheidung einreichen oder gegebenenfalls auch neuerlich bei Angehörigen Unterkunft nehmen. Als unglaubhaft erachtete die belangte Behörde überdies das Vorbringen, die Beschwerdeführer seien ohne Wissen des Ehemannes und Kindesvaters legal in die Türkei ausgereist, da die Ausreise minderjähriger Kinder aus Tunesien der Zustimmung des Kindesvaters bedürfe.
Gegen die Bescheide wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.03.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2022 vorgelegt.
Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 28.04.2022 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht im Vorfeld zu der für den 02.05.2022 anberaumten Beschwerdeverhandlung eine schriftliche Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin homosexuell und aufgrund dessen in Tunesien der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, wobei sie erst jetzt – nach vielen Monaten klinisch- und gesundheitspsychologischer Beratungen – in der Lage sei, offen über ihre Homosexualität zu sprechen. Sie habe nie ein Interesse an Männern gehabt, sei jedoch bereits im Alter von 17 Jahren von ihrer Familie mit ihrem Mann zwangsverheiratet worden. Bei sexuellen Handlungen mit einer Frau, mit welcher die Erstbeschwerdeführerin eine Liebesbeziehung geführt habe, habe sie sich eine Art Narbe im Hals-/Schulterbereich zugezogen. Da ihr Mann nichts von ihrer sexuellen Orientierung gewusst habe, hätte er ihr unterstellt, ihn zu betrügen, sodass er am darauffolgenden Tag mit einem Kanister Benzin nach Hause gekommen sei und ihr gedroht habe, sie im Haus einzusperren und mit den gemeinsamen Kindern zu verbrennen. Aus Angst um ihr Leben und um das Leben ihrer Kinder habe die Erstbeschwerdeführerin beschlossen zu fliehen. Überdies sei der Ehemann auch den beiden Kindern gegenüber gewalttätig gewesen. Zudem wurde ausgeführt, dass dieses nunmehrige Vorbringen bezüglich der Homosexualität der Erstbeschwerdeführerin nicht dem Neuerungsverbot unterliege, und wurde aus allgemeinen Länderberichten bezüglich der Situation sexueller Minderheiten in Tunesien zitiert.
Am 02.05.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Im Zuge dieser Verhandlung brachte die Erstbeschwerdeführerin u.a. ein Bestätigungsschreiben des Vereins Queer Base sowie der in Österreich als Flüchtling anerkannten algerischen Staatsangehörigen D.G., welche die Erstbeschwerdeführerin in ihrer ersten Flüchtlingsunterkunft kennengelernt habe und welcher aufgrund ihrer Transsexualität der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in Vorlage. Überdies gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass D.G. die erste Person gewesen sei, welcher sie in Österreich ihre homosexuelle Orientierung offenbart habe.
Am 31.05.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Überdies wurden im Rahmen dieser Verhandlung D.G. sowie Mag. B.B., eine klinische und Gesundheitspsychologin, bei welcher sich die Erstbeschwerdeführerin in Behandlung befindet, als Zeuginnen befragt.
Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 10.06.2022 übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine psychologische Stellungnahme einer klinischen und Gesundheitspsychologin sowie ein Schreiben eines Ambulatoriums für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen bezüglich der minderjährigen Beschwerdeführer, überdies eine Teilnahmebestätigung hinsichtlich des Besuchs eines Deutschkurses durch die Erstbeschwerdeführerin.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2022 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., mit dem die Anträge hinsichtlich des Status von Asylberechtigten abgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde im Übrigen stattgegeben und den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien zuerkannt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass das Vorbringen hinsichtlich der sexuellen Orientierung der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft sei und in Anbetracht einer grundsätzlich anzunehmenden staatlichen Schutzfähigkeit und –willigkeit eine Asylrelevanz der vorgebrachten häuslichen Gewalt nicht gegeben sei, dass aber das reale Risiko bestehe, dass den minderjährigen Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat keine adäquate Versorgung sowie medizinische Behandlung zuteilwürde und sie im Falle ihrer Rückführung nach Tunesien in eine existenzbedrohende Notlage geraten bzw. schwer retraumatisiert würden.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2022 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., mit dem die Anträge hinsichtlich des Status von Asylberechtigten abgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde im Übrigen stattgegeben und den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien zuerkannt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass das Vorbringen hinsichtlich der sexuellen Orientierung der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft sei und in Anbetracht einer grundsätzlich anzunehmenden staatlichen Schutzfähigkeit und –willigkeit eine Asylrelevanz der vorgebrachten häuslichen Gewalt nicht gegeben sei, dass aber das reale Risiko bestehe, dass den minderjährigen Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat keine adäquate Versorgung sowie medizinische Behandlung zuteilwürde und sie im Falle ihrer Rückführung nach Tunesien in eine existenzbedrohende Notlage geraten bzw. schwer retraumatisiert würden.
Dagegen erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl außerordentliche Amtsrevision und brachte vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, weil es nur festgestellt habe, dass sich die psychischen Probleme der minderjährigen Beschwerdeführer bei fehlender adäquater Behandlung deutlich verschlimmern würden, dass sich aufgrund dieser Feststellungen jedoch nicht beurteilen lasse, ob die minderjährigen Beschwerdeführer in Tunesien unter qualvollen Umständen sterben würden oder einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wären, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde und somit außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen erfordern.
Der Verwaltungsgerichtshof behob in der Folge das Erkenntnis in den Spruchpunkten II. und III., mit denen den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zuerkannt wurde bzw. die übrigen Spruchpunkte des Bescheides der belangten Behörde (u.a. Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung) behoben wurden, mit seiner Entscheidung vom 17.07.2023, Ra 2022/19/0184. Er führte begründend aus: „Ausgehend von diesen Feststellungen ist nicht zu sehen, dass jene (…) hohe Schwelle überschritten wäre, die nach der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf Erkrankungen zu einer Verletzung des mit Art. 3 EMRK geschützten Rechts führen könnte. Es wird vom BVwG weder dargelegt, dass die minderjährigen Mitbeteiligten lebensbedrohlich erkrankt wären und durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würden, unter qualvollen Umständen zu sterben, noch werden stichhaltige Gründe angeführt, infolge deren sie mit einem realen Risiko konfrontiert sein würden, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. erneut VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448). Die Feststellungen des BVwG zum Gesundheitszustand des Zweit- und Drittmitbeteiligten vermögen die Annahme einer realen Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für den Fall der Rückführung in den Herkunftsstaat daher nicht zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof behob in der Folge das Erkenntnis in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei., mit denen den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zuerkannt wurde bzw. die übrigen Spruchpunkte des Bescheides der belangten Behörde (u.a. Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung) behoben wurden, mit seiner Entscheidung vom 17.07.2023, Ra 2022/19/0184. Er führte begründend aus: „Ausgehend von diesen Feststellungen ist nicht zu sehen, dass jene (…) hohe Schwelle überschritten wäre, die nach der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf Erkrankungen zu einer Verletzung des mit Artikel 3, EMRK geschützten Rechts führen könnte. Es wird vom BVwG weder dargelegt, dass die minderjährigen Mitbeteiligten lebensbedrohlich erkrankt wären und durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würden, unter qualvollen Umständen zu sterben, noch werden stichhaltige Gründe angeführt, infolge deren sie mit einem realen Risiko konfrontiert sein würden, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde vergleiche erneut VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448). Die Feststellungen des BVwG zum Gesundheitszustand des Zweit- und Drittmitbeteiligten vermögen die Annahme einer realen Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK für den Fall der Rückführung in den Herkunftsstaat daher nicht zu tragen.
Nach den Feststellungen des BVwG lebten die Mitbeteiligten bis zu ihrer Ausreise in Sousse, wo die Erstmitbeteiligte elf Jahre die Schule besucht und bis zu ihrer Ausreise als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet habe. Der Ehemann der Mitbeteiligten habe ein Autohaus betrieben, es sei der Familie wirtschaftlich gut gegangen. Das BVwG stellte des Weiteren fest, dass in Sousse nach wie vor die Mutter, zu der regelmäßiger Kontakt bestehe, sowie drei Schwestern, vier Brüder und weitere Verwandte der Erstmitbeteiligten lebten. Die für die Gefahr der minderjährigen Mitbeteiligten, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, tragende Annahme des BVwG, ein Rückgriff auf das familiäre Netzwerk werde den Mitbeteiligten „nicht ohne weiteres“ möglich sein, weil sie dann Gefahr liefen, neuerlich in das Blickfeld des gewalttätigen Ehemannes der Erstmitbeteiligten zu geraten, lässt eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen des BVwG vermissen, wonach Tunesien weitreichende Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge der Opfer von Gewalt gegen Frauen sowie Bestrafung der Täter treffe und der Ausbau von Frauenhäusern gefördert werde. Vor diesem Hintergrund begründet das BVwG nicht näher, warum die vom Ehemann der Erstmitbeteiligten ausgehende festgestellte Gefahr der häuslichen Gewalt dem Rückgriff auf die bestehenden anderen familiären Strukturen entgegenstehe.
Dem angefochtenen Erkenntnis ist somit keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen, weshalb es der Erstmitbeteiligten im Fall der Rückkehr in ihre Heimatstadt nicht möglich sein sollte, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme ihres familiären Netzwerkes die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz für sich selbst sowie den Zweit- und Drittmitbeteiligten zu decken (vgl. zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 5.4.2023, Ra 2021/19/0294, mwN). Dem angefochtenen Erkenntnis ist somit keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen, weshalb es der Erstmitbeteiligten im Fall der Rückkehr in ihre Heimatstadt nicht möglich sein sollte, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme ihres familiären Netzwerkes die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz für sich selbst sowie den Zweit- und Drittmitbeteiligten zu decken vergleiche zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 5.4.2023, Ra 2021/19/0294, mwN).
Soweit die Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung vorbringen, die Schwelle für die Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK sei aufgrund der Minderjährigkeit und der damit verbundenen besonderen Vulnerabilität des Zweit- und Drittmitbeteiligten niedriger anzusetzen, als bei volljährigen Personen, ist dem zu entgegen, dass das BVwG im fortgesetzten Verfahren nach der Rechtsprechung ohnedies die Verpflichtung hat, unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die bei einer Rückkehr zu erwarten sind, durchzuführen und sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes substantiiert mit den die Sicherheits- und Versorgungslage für Kinder betreffenden Länderinformationen im Herkunftsstaat auseinandersetzen (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0245, VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0633 sowie auch VfGH 10.3.2021, E 345/2021, VfGH 23.9.2019, E 2050/2019, ua, jeweils mwN).“Soweit die Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung vorbringen, die Schwelle für die Annahme einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sei aufgrund der Minderjährigkeit und der damit verbundenen besonderen Vulnerabilität des Zweit- und Drittmitbeteiligten niedriger anzusetzen, als bei volljährigen Personen, ist dem zu entgegen, dass das BVwG im fortgesetzten Verfahren nach der Rechtsprechung ohnedies die Verpflichtung hat, unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die bei einer Rückkehr zu erwarten sind, durchzuführen und sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes substantiiert mit den die Sicherheits- und Versorgungslage für Kinder betreffenden Länderinformationen im Herkunftsstaat auseinandersetzen vergleiche VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0245, VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0633 sowie auch VfGH 10.3.2021, E 345 aus 2021,, VfGH 23.9.2019, E 2050 aus 2019,, ua, jeweils mwN).“
Am 30.08.2023 wurde eine weitere Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher unter anderem das aktualisierte Länderinformationsblatt zu Tunesien erörtert und den Beschwerdeführern im Beisein ihrer Rechtsvertretung Gelegenheit gegeben wurde, über ihre aktuelle Situation zu berichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Tunesien. Es handelt sich bei ihnen um eine volljährige Frau (Erstbeschwerdeführerin) und ihre beiden minderjährigen Söhne (Zweit- und Drittbeschwerdeführer). Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Ihre Identitäten stehen nicht fest.
Die Beschwerdeführer stammen aus Soussa, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat elf Jahre die Schule besucht und bis zu ihrer Ausreise als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet. Im Alter von 17 Jahren heiratete sie K.R., den Kindesvater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer lebten gemeinsam mit ihm in dessen Eigentumswohnung. K.R. betrieb ein Autohaus, und es ging der Familie wirtschaftlich gut. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre beiden Söhne wurden aber Opfer schwerer körperlicher Misshandlungen durch K.R.
Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist bereits verstorben, ihre Mutter, drei Schwestern sowie vier Brüder leben hingegen nach wie vor in Soussa; die Erstbeschwerdeführerin steht in regelmäßigem Kontakt zu ihrer Mutter. Darüber hinaus leben noch Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen der Erstbeschwerdeführerin in Tunesien. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte.
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben in Tunesien bis zu ihrer Ausreise sieben Jahre lang die Schule besucht und bei ihren Eltern gelebt, welche für ihren Lebensunterhalt aufkamen.
Ende September 2021 reisten die Beschwerdeführer auf dem Luftweg von Tunesien in die Türkei aus und von dort schlepperunterstützt über Serbien und Ungarn nach Österreich weiter, wo sie ihre verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Seit (spätestens) 05.11.2021 halten sie sich im Bundesgebiet auf.
Die Erstbeschwerdeführerin erfuhr von ihrer Mutter, dass ihr Ehemann nach ihrer Flucht das Geschäft verkauft und versucht habe, über die Türkei nach Europa zu gelangen. Dies sei ihm aber nicht gelungen und lebe er inzwischen wieder in Soussa, sei aber arbeitslos. Die Erstbeschwerdeführerin reichte in Österreich die Scheidung ein, das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Erstbeschwerdeführerin ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, ist aktuell aber beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte von 06.12.2021 bis 31.03.2022 einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1.1 sowie von 05.04.2022 bis 19.07.2022 einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1.2, jeweils im Ausmaß von 200 Unterrichtseinheiten. Sie trat bereits zur Integrationsprüfung A2 an, bestand diese aber nicht. Aktuell besucht sie wiederum einen Deutschkurs und möchte sie im Oktober 2023 neuerlich zur A2-Prüfung antreten. Die Erstbeschwerdeführerin hat Freundschaften und Bekanntschaften in Österreich geschlossen und engagiert sich ehrenamtlich.
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer besuchten die dritte Klasse einer Neuen Mittelschule als außerordentliche Schüler und stehen kurz vor Beginn der vierten Klasse. Sie haben sich die deutsche Sprache recht gut angeeignet, sind in der Schule und in Sportvereinen gut integriert und haben auch in ihrer Wohnumgebung Freundschaften geknüpft. Der Drittbeschwerdeführer trainiert mehrmals wöchentlich Kickboxen im Rahmen eines von einem Kampfsportverein organisierten Projekts, der Zweitbeschwerdeführer spielt Fußball in einem Verein.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind körperlich gesund, die Erstbeschwerdeführerin ist erwerbsfähig. Allerdings wurden sie in Tunesien Opfer von häuslicher Gewalt und hatten über einen längeren Zeitraum unter dem gewalttätigen Ehemann bzw. Familienvater K.R. zu leiden.
Die Erstbeschwerdeführerin befand sich ab 28.12.2021 in regelmäßiger klinisch- und gesundheitspsychologischer Behandlung bei der Zeugin Mag. B.B. und überdies seit 01.02.2022 in regelmäßiger Betreuung und Behandlung bei den Psychosozialen Diensten Wien, wo an ihr fachärztlich eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10-Code: F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10-Code: F33.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10-Code: F41.1), Alpträume/Angstträume (ICD-10-Code: F51.5) sowie eine nichtorganische Insomnie (ICD-10-Code: F51.0) diagnostiziert wurden und ihr hierfür das Medikament Trittico retard 150 mg (Wirkstoff: Trazodon) verschrieben wurde. Seit Jänner 2023 ist sie allerdings nicht mehr in psychologischer, psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlung und nimmt auch nicht mehr regelmäßig Medikamente. Ihr psychischer Zustand hat sich verbessert.
Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer befinden sich seit März 2022 in psychotherapeutischer Behandlung in einem Ambulatorium für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen, wobei die Termine in einem Abstand von ein bzw. zwei Wochen erfolgen. Die minderjährigen Beschwerdeführer weisen Symptome einer Traumafolgestörung (PTBS) auf, welche sich in Form von körperlicher Unruhe, geringer Frustrationstoleranz, sozialem Rückzug und großer Schreckhaftigkeit manifestiert. Ihre psychische Situation hat sich allerdings im Laufe der letzten Monate ebenfalls verbessert.
1.3. Zu einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer:
Dass die Beschwerdeführer Tunesien aufgrund von häuslicher Gewalt, ausgeübt durch den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. den Kindesvater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers, verlassen haben, ist zwar glaubhaft, in Anbetracht einer grundsätzlich anzunehmenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit des tunesischen Staates ist jedoch keine direkte Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführer gegeben.
Für die Beschwerdeführer besteht im Falle ihrer Rückkehr nach Tunesien auch nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Die Beschwerdeführer sind körperlich gesund; aufgrund der in Tunesien erlittenen Gewalterfahrungen waren sie bei ihrer Ankunft in Österreich in einem psychisch instabilen Zustand, der sich (siehe Punkt 1.2.) inzwischen gebessert hat. Keiner der Beschwerdeführer würde durch eine Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt, unter qualvollen Umständen zu sterben. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Abbruch der therapeutischen Begleitung der minderjährigen Beschwerdeführer eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bedeuten würde, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
Die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr auch nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der Erstbeschwerdeführerin ist es im Fall der Rückkehr in ihre Heimatstadt möglich, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme ihres familiären Netzwerkes die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz für sich selbst sowie den Zweit- und Drittbeschwerdeführer zu decken; zudem wäre es ihr auch möglich, sich an einem anderen Ort, etwa Tunis, eine neue Existenz aufzubauen.
1.4. Zur Lage in Tunesien:
Gemäß § 1 Z 11 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.
Zur aktuellen Lage in Tunesien werden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom August 2023, Version 8, folgende Feststellungen getroffen:
Frauen
Letzte Änderung: 02.08.2023
Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt (AA 22.6.2023; vgl. ÖB 10.2022), wobei jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz gegeben ist (ÖB 10.2022). Eine dieser Ausnahmen stellt das Erbrecht dar (AA 22.6.2023; vgl. ÖB 10.2022). Unter Beibehaltung einiger Bestimmungen der Verfassung von 2014 legt die Verfassung von 2022 fest, dass Frauen und Männer „in Bezug auf Rechte und Pflichten gleich sind und ohne jegliche Diskriminierung vor dem Gesetz gleich sind“, und verpflichtet den Staat, Maßnahmen zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen zu ergreifen. Mit der Verfassung von 2022 wurde jedoch eine neue Bestimmung eingeführt, die besagt, dass „Tunesien Teil der islamischen Umma [Gemeinschaft/Nation] ist“ und dass die Verwirklichung der Ziele des Islams eine Aufgabe des Staates ist (Artikel 5). Solche Bestimmungen könnten dazu dienen, die Einschränkung von Rechten, insbesondere der Rechte von Frauen, auf der Grundlage der Auslegung religiöser Gebote zu rechtfertigen, wie es auch andere Staaten in der Region getan haben (HRW 12.1.2023). Obwohl die Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter garantiert, werden Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert, und sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum ist weiterhin weit verbreitet (FH 13.4.2023).Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB 10.2022), wobei jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz gegeben ist (ÖB 10.2022). Eine dieser Ausnahmen stellt das Erbrecht dar (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB 10.2022). Unter Beibehaltung einiger Bestimmungen der Verfassung von 2014 legt die Verfassung von 2022 fest, dass Frauen und Männer „in Bezug auf Rechte und Pflichten gleich sind und ohne jegliche Diskriminierung vor dem Gesetz gleich sind“, und verpflichtet den Staat, Maßnahmen zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen zu ergreifen. Mit der Verfassung von 2022 wurde jedoch eine neue Bestimmung eingeführt, die besagt, dass „Tunesien Teil der islamischen Umma [Gemeinschaft/Nation] ist“ und dass die Verwirklichung der Ziele des Islams eine Aufgabe des Staates ist (Artikel 5). Solche Bestimmungen könnten dazu dienen, die Einschränkung von Rechten, insbesondere der Rechte von Frauen, auf der Grundlage der Auslegung religiöser Gebote zu rechtfertigen, wie es auch andere Staaten in der Region getan haben (HRW 12.1.2023). Obwohl die Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter garantiert, werden Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert, und sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum ist weiterhin weit verbreitet (FH 13.4.2023).
Das tunesische Recht diskriminiert Frauen bei Erbschaftsangelegenheiten (USDOS 20.3.2023). Nach geltendem Recht erhalten Frauen nur die Hälfte des Anteils an der Erbschaft, den Männer erhalten, und die Bemühungen um eine Gleichstellung der Geschlechter bei den Erbschaftsrechten sind im Parlament nicht vorangekommen (FH 13.4.2023). Der für Konservativismus bekannte Präsident Kaïs Saïed sendet hinsichtlich seiner Einstellung zu Frauenrechten widersprüchliche Signale aus. Einerseits spricht er sich ausdrücklich gegen eine Gleichstellung im Erbrecht aus, andererseits ernannte er die erste Regierungschefin im arabischen Raum und besetzte ein Drittel der Ministerposten mit Frauen (ÖB 10.2022).
Dennoch ist die neue Verfassung Tunesiens im Vergleich zu anderen arabischen oder muslimischen Ländern in Bezug auf Frauenrechte ein Musterbeispiel. Die Gleichstellung der Frau sowie eine Mindestquote im Parlament wurden sichergestellt (ÖB 10.2022). Es gibt keine Gesetze, das die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränkt, und sie beteiligen sich (USDOS 20.3.2023). Mit dem am 15.9.2022 erlassenen Gesetzesdekret 2022-55 wurde das tunesische Wahlgesetz geändert, um Bestimmungen aufzuheben, die unter anderem die Vertretung von Frauen im Parlament fördern sollten. Zuvor sah das Gesetz vor, dass die Kandidatenlisten für die Parlamentswahlen eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen enthalten mussten. Nach dem geänderten Gesetz werden die Tunesier die Abgeordneten einzeln wählen, ohne dass eine paritätische Vertretung der Geschlechter unter den Kandidaten gewährleistet ist (AI 27.3.2023).
Mit dem Wahlgesetz vom September 2022 wurde die Quote von 2017 für weibliche und junge Kandidaten abgeschafft, was zu einem deutlichen Rückgang der weiblichen Kandidaten bei den Parlamentswahlen im Dezember 2022 führte. Nach Angaben der International Foundation for Electoral Systems wurden im ersten Wahlgang 23 Kandidaten gewählt, davon drei Frauen. Für die zweite Runde waren 262 Kandidaten vorgesehen, darunter 34 Frauen (13 %) und 228 Männer (87 %) (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023), 4 % waren 35 Jahre oder jünger, und zwei waren Menschen mit Behinderungen (FH 13.4.2023).Mit dem Wahlgesetz vom September 2022 wurde die Quote von 2017 für weibliche und junge Kandidaten abgeschafft, was zu einem deutlichen Rückgang der weiblichen Kandidaten bei den Parlamentswahlen im Dezember 2022 führte. Nach Angaben der International Foundation for Electoral Systems wurden im ersten Wahlgang 23 Kandidaten gewählt, davon drei Frauen. Für die zweite Runde waren 262 Kandidaten vorgesehen, darunter 34 Frauen (13 %) und 228 Männer (87 %) (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023), 4 % waren 35 Jahre oder jünger, und zwei waren Menschen mit Behinderungen (FH 13.4.2023).
Das Gesetz gegen gewalttätige Übergriffe in der Ehe und Familie wurde Ende Juli 2017 einstimmig verabschiedet. Zudem wurde die Verpflichtung des Staates zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen ausdrücklich hinzugefügt. Erstmals werden die Opfer von häuslicher Gewalt unter Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an (ÖB 10.2022). Die Behörden sind jedoch weiterhin nicht in der Lage angemessene Ressourcen und Schulungen bereitzustellen, um Meldungen von Missbrauch zu untersuchen und gefährdeten Frauen Schutz zu bieten (AI 27.3.2023). Dieses 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Verhütung von Gewalt, einschließlich politischer Gewalt, gegen Frauen und Mädchen verpflichtet den Staat zu umfangreichen Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für Opfer sowie Bestrafung von Tätern (AA 22.6.2023). Die Umsetzung des Gesetzes wurde durch Unzulänglichkeiten behindert, darunter mangelndes Bewusstsein für seine Bestimmungen, ein Mangel an geschulten Beauftragten für die Bearbeitung von Beschwerden, Druck auf Frauen durch einige Beauftragte, misshandelnde Ehemänner nicht vor Gericht zu bringen, und logistische Hindernisse für die Anzeige von Missbrauch. Im Jahr 2022 wurden weiterhin aufsehenerregende Fälle von Femizid im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gemeldet (FH 13.4.2023). Frauen bleiben somit weiterhin häuslicher Gewalt und anderen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass es keine aktuellen offiziellen Statistiken über gemeldete Tötungen und andere Gewalt gegen Frauen gibt (AI 27.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Oft scheitert man immer noch an einer effektiven Gewaltprävention und an ausreichend Schutz für besonders vulnerable Frauen (ÖB 10.2022).Das Gesetz gegen gewalttätige Übergriffe in der Ehe und Familie wurde Ende Juli 2017 einstimmig verabschiedet. Zudem wurde die Verpflichtung des Staates zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen ausdrücklich hinzugefügt. Erstmals werden die Opfer von häuslicher Gewalt unter Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an (ÖB 10.2022). Die Behörden sind jedoch weiterhin nicht in der Lage angemessene Ressourcen und Schulungen bereitzustellen, um Meldungen von Missbrauch zu untersuchen und gefährdeten Frauen Schutz zu bieten (AI 27.3.2023). Dieses 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Verhütung von Gewalt, einschließlich politischer Gewalt, gegen Frauen und Mädchen verpflichtet den Staat zu umfangreichen Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für Opfer sowie Bestrafung von Tätern (AA 22.6.2023). Die Umsetzung des Gesetzes wurde durch Unzulänglichkeiten behindert, darunter mangelndes Bewusstsein für seine Bestimmungen, ein Mangel an geschulten Beauftragten für die Bearbeitung von Beschwerden, Druck auf Frauen durch einige Beauftragte, misshandelnde Ehemänner nicht vor Gericht zu bringen, und logistische Hindernisse für die Anzeige von Missbrauch. Im Jahr 2022 wurden weiterhin aufsehenerregende Fälle von Femizid im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gemeldet (FH 13.4.2023). Frauen bleiben somit weiterhin häuslicher Gewalt und anderen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass es keine aktuellen offiziellen Statistiken über gemeldete Tötungen und andere Gewalt gegen Frauen gibt (AI 27.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Oft scheitert man immer noch an einer effektiven Gewaltprävention und an ausreichend Schutz für besonders vulnerable Frauen (ÖB 10.2022).
Das Ministerium für Frauen, Familie und Senioren ging Beschwerden über häusliche Gewalt nach und arbeitet auch mit der Zivilgesellschaft zusammen, um das Bewusstsein für das Gesetz zu schärfen und die Zivilgesellschaft dabei zu unterstützen, Frauen an Unterstützungsdienste
zu vermitteln. Die Nationale Beobachtungsstelle für Gewalt gegen Frauen betrieb eine Hotline, die Opfer von Gewalt in der Familie weitervermittelt und unterstützt. Das Ministerium für Frauenangelegenheiten entwickelte eine digitale Plattform mit Ressourcen für die Unterstützung und verstärkte die Nachverfolgung und Intervention für die Opfer (USDOS 20.3.2023).
Das Innenministerium betreibt 127 Spezialeinheiten in Polizeistationen im ganzen Land, die mit der Untersuchung von Gewaltverbrechen gegen Frauen betraut sind. Das Justizministerium verfolgte Fälle von Gewalt gegen Frauen und sammelte Informationen über die Fälle in den einzelnen Gerichten, veröffentlichte diese Informationen jedoch nicht. Im August 2022 gab die Frauenministerin Amel Moussa bekannt, dass die Zahl der gemeldeten Fälle von Gewalt gegen Frauen von 15.000 im Jahr 2021 auf 7.500 im gleichen Zeitraum dieses Jahres zurückgegangen sei. Die Ministerin bewertete den Rückgang als Folge des ihrer Meinung nach beispiellosen Anstiegs der Fälle von Gewalt gegen Frauen während der COVID-19-Maßnahman im Jahr 2021 (USDOS 20.3.2023).
Obwohl Vergewaltigung, auch innerhalb der Ehe, gesetzlich verboten ist, bleibt dieses Vergehen ein ernstes Problem. Gewalt gegen Frauen bleibt weit verbreitet und systemisch. Opfer von Vergewaltigungen werden oft durch das herrschende Tabu und sozialen Druck davon abgehalten, Übergriffe zu melden. Frauen können jedoch eine einstweilige Verfügung erwirken, ohne ein Strafverfahren einleiten oder die Scheidung einreichen zu müssen. Das Ministerium für Frauen, Familie und Senioren verfolgt Beschwerden über häusliche Gewalt und arbeitet mit der Zivilgesellschaft zusammen, um das Bewusstsein für das Gesetz zu schärfen und die Frauen mit verfügbaren Unterstützungsdiensten in Kontakt zu bringen. Das Ministerium betreibt eine nationale Hotline für Opfer von Gewalt in der Familie (USDOS 20.3.2023).
2019 wurde unter dem Hashtag „EnaZeda“ durch die tunesische MeToo-Bewegung zunehmend auf Fälle von sexueller Belästigung, insbesondere durch Politiker, aufmerksam gemacht. Auch Fälle von sexueller Belästigung in Schulen wurden öffentlich diskutiert (AA 22.6.2023). Das Gesetz stellt sexuelle Belästigung unter Strafe und sieht für eine Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und eine hohe Geldstrafe vor (USDOS 20.3.2023).
Das für die arabische Welt als sehr progressiv geltende Personenstandsgesetz vom 13.8.1956 (Code du Statut Personal CSP), gewährt weitreichende jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz. Der einseitige Verstoß aus dem Familienverband ist durch die richterliche Scheidung ersetzt und die Polygamie abgeschafft, aber innerhalb des Familienverbandes bleibt die patriarchale Struktur bestehen, wie z. B. die elterliche Autorität, die Wahl des Wohnsitzes durch den Ehemann oder die Ungleichheiten im Erbrecht etc. (ÖB 10.2022).
Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen (AA 22.6.2023). Weitere gesetzliche Reformen betrafen u.a. Ungleichstellung zwischen Mann und Frau in Bezug auf die elterliche Obsorge: Seit 2015 wird es Frauen ermöglicht, ohne väterliche Genehmigung mit ihren minderjährigen Kindern ins Ausland zu reisen. Es wird jedoch zwischen Sorgerecht und gesetzlicher Vormundschaft unterschieden, Letztere obliegt allein dem Vater als Familienoberhaupt (Art.23(4) CPS) und muss nach dessen Ableben von einem männlichen Familienmitglied übernommen werden (Art.154 CPS) (ÖB 10.2022). Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes. Eine vom ehemaligen Staatspräsidenten eingesetzte Expertenkommission für Gleichheit und individuelle Freiheiten (COLIBE) hat 2018 umfassende Vorschläge zur vollständigen rechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern erarbeitet. Seither gab es in der Frage mangels politischen Konsenses aber keine Fortschritte. Vor allem das Erbrecht bleibt umstritten: Während progressive Kräfte grundsätzlich gleiche Erbteile für Söhne und Töchter fordern und in der Praxis Erblasserinnen und Erblassern die Möglichkeit lassen, testamentarisch abweichende Regelungen zu treffen, setzen sich islamisch-konservative Kreise für eine Umkehrung dieses Grundsatzes ein. Weitere von der Expertenkommission vorgeschlagene familienrechtliche Reformen zur Förderung der Geschlechtergerechtigkeit, wie z.B. die Abschaffung der hergebrachten Definition des Ehemannes als Familienoberhaupt, haben bislang noch keinen Eingang in konkrete Gesetzesinitiativen gefunden (AA 22.6.2023). Ferner hob das Justizministerium im September 2017 ein Dekret auf, das tunesischen Frauen verboten hatte, nicht-muslimische Männer zu heiraten (ÖB 10.2022).Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen (AA 22.6.2023). Weitere gesetzliche Reformen betrafen u.a. Ungleichstellung zwischen Mann und Frau in Bezug auf die elterliche Obsorge: Seit 2015 wird es Frauen ermöglicht, ohne väterliche Genehmigung mit ihren minderjährigen Kindern ins Ausland zu reisen. Es wird jedoch zwischen Sorgerecht und gesetzlicher Vormundschaft unterschieden, Letztere obliegt allein dem Vater als Familienoberhaupt (Artikel 23 (, 4,) CPS) und muss nach dessen Ableben von einem männlichen Familienmitglied übernommen werden (Artikel 154, CPS) (ÖB 10.2022). Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes. Eine vom ehemaligen Staatspräsidenten eingesetzte Expertenkommission für Gleichheit und individuelle Freiheiten (COLIBE) hat 2018 umfassende Vorschläge zur vollständigen rechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern erarbeitet. Seither gab es in der Frage mangels politischen Konsenses aber keine Fortschritte. Vor allem das Erbrecht bleibt umstritten: Während progressive Kräfte grundsätzlich gleiche Erbteile für Söhne und Töchter fordern und in der Praxis Erblasserinnen und Erblassern die Möglichkeit lassen, testamentarisch abweichende Regelungen zu treffen, setzen sich islamisch-konservative Kreise für eine Umkehrung dieses Grundsatzes ein. Weitere von der Expertenkommission vorgeschlagene familienrechtliche Reformen zur Förderung der Geschlechtergerechtigkeit, wie z.B. die Abschaffung der hergebrachten Definition des Ehemannes als Familienoberhaupt, haben bislang noch keinen Eingang in konkrete Gesetzesinitiativen gefunden (AA 22.6.2023). Ferner hob das Justizministerium im September 2017 ein Dekret auf, das tunesischen Frauen verboten hatte, nicht-muslimische Männer zu heiraten (ÖB 10.2022).
Die Verfassung verbietet jede Form von Diskriminierung am Arbeitsplatz. Gesellschaftliche, rechtliche und kulturelle Barrieren verringern jedoch die Beteiligung von Frauen am formellen Arbeitsmarkt, insbesondere in Führungspositionen, erheblich. Das Gesetz zur geschlechtsspezifischen Gewalt enthält Bestimmungen zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles. Das Gesetz schreibt ausdrücklich gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor und die Regierung setzte dies im Allgemeinen durch Geldstrafen durch (USDOS 20.3.2023). Obwohl die Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter garantiert, werden Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert, und sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum ist nach wie vor weit verbreitet. Frauen arbeiten oft lange, ohne Verträge, Sozialleistungen oder Rechtsmittel, und viele sind am Weg zur Arbeit Berichten zufolge gefährlichen Bedingungen ausgesetzt. Fälle von Ausbeutung in der Landwirtschaft und im Textilsektor sind weit verbreitet; Frauen arbeiten oft in langem Ausmaß ohne Verträge, Leistungen oder Rechtsmittel (FH 13.4.2023).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023
_ AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089657.html, Zugriff 30.5.2023
_ FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023
_ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085505.html, Zugriff 30.5.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_ Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023
_ USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023
Kinder
Letzte Änderung: 02.08.2023
In Tunesien erhalten Kinder per Geburt die Staatsbürgerschaft von den Eltern (USDOS 20.3.2023).
Artikel 52 der Verfassung garantiert Kindern gegenüber ihren Eltern und dem Staat das Recht auf Würde, Gesundheit, Versorgung, Erziehung und Bildung. Der Staat verpflichtet sich darüber hinaus zum Schutz von Kindern „ohne Diskriminierung und im Einklang mit dem Kindeswohl“ (AA 22.6.2023). 27 % der Tunesier sind unter 18 Jahre alt. Die Armutsrate unter Kindern betrug 2020 ca. 21,2 % (ÖB 10.2022).
Das Gesetz stellt Kindesmissbrauch unter Strafe. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass Kindesmissbrauch weit verbreitet sei und vor allem zu Hause und in Schulen vorkomme. Das Bildungsministerium und das Ministerium für Frauen, Familie, Kinder und Senioren führten mit Unterstützung der Zivilgesellschaft öffentliche Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen über die schädlichen Auswirkungen von körperlicher Züchtigung und häuslicher Gewalt durch (USDOS 20.3.2023). Trotz harter Strafen wird eine hohe Dunkelziffer vermutet. Gemäß einer jüngst vom Ministerium für Frauen, Familie und Kindheit veröffentlichten Studie sind 90 % der Kinder Opfer von Gewalt innerhalb der Familie. Im ländlichen Bereich sind Kinder häufig Opfer wirtschaftlicher Ausbeutung und haben wenig Zugang zu Bildung (ÖB 10.2022).
Das 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Verhütung von Gewalt, einschließlich politischer Gewalt, gegen Frauen und Mädchen verpflichtet den Staat zu umfangreichen Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für Opfer sowie zur Bestrafung der Täter (AA 22.6.2023). Sexuelle Beziehungen mit einem Kind unter 16 Jahren gelten in jedem Fall als Vergewaltigung, und der Täter wird mit 20 Jahren Gefängnis bestraft, wobei die Möglichkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe besteht, wenn erschwerende Umstände, wie Inzest oder Gewaltanwendung, vorliegen. Gerichte können jedoch in bestimmten Situationen, die Eheschließung von Personen unter 18 Jahren auf Antrag und Zustimmung beider Elternteile genehmigen (USDOS 20.3.2023).
Im Jahr 2021 erzielte Tunesien moderate Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Im Juli 2021 verabschiedete das tunesische Parlament das Gesetz über Hausangestellte, das die Beschäftigung von Kindern als Hausangestellte verbietet.
Im April 2021 eröffnete das Programm „Second Chance“, das Schulabbrecher im Alter von 12 bis 18 Jahren wieder in das Bildungssystem integriert oder ihnen eine Berufsausbildung ermöglicht, einen neuen Standort. Darüber hinaus wurde im November 2021 eine neue Notunterkunft für Kinder in Tunis eingerichtet, zusammen mit fünf weiteren Unterkünften im ganzen Land, die sich den Bedürfnissen von Kindern widmen. Artikel 53 des Arbeitsgesetzbuchs schreibt ein Mindestalter von 16 Jahren für berufliche Tätigkeiten vor (USDOL 28.9.2022).
Allerdings sind Kinder in Tunesien den schlimmsten Formen der Kinderarbeit ausgesetzt, darunter Zwangsarbeit bei Hausarbeiten und Betteln. Vorwürfe der Ausbeutung von Kindern – einschließlich sexueller Ausbeutung – haben seit Beginn der COVID-19-Pandemie erheblich zugenommen. Den Berichten zufolge gab es im Jahr 2021 einen Anstieg der Zahl der Kinder, die von kriminellen Organisationen zum Betteln gezwungen wurden (USDOL 28.9.2022).
Im Jahr 2021 ergriffen die Strafverfolgungsbehörden in Tunesien Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderarbeit. Es bestehen jedoch Lücken in der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden, die eine angemessene Strafverfolgung behindern können, einschließlich mangelhafter Strukturen für die Strafverfolgungsplanung. Die zivilrechtlichen Bußgelder für Verstöße gegen Kinderarbeitsgesetze sind niedrig und liegen zwischen etwa 7 und 21 US-Dollar pro Verstoß (20 bis 60 TND) und werden bei Wiederholungstätern verdoppelt, der Gesamtbetrag darf jedoch 1.667 US-Dollar (5.000 TND) nicht überschreiten. Zivilrechtliche Bußgelder reichen nach wie vor nicht aus, um potenzielle Verstöße abzuschrecken (USDOL 28.9.2022).
Insbesondere in ländlichen Gebieten stoßen Studierende aufgrund unzureichender Transportmöglichkeiten und Haushaltsarmut auf Bildungshindernisse. Die Abschlussquoten der Mittel- und Oberstufe in armen und ländlichen Gemeinden bleiben deutlich niedriger als in wohlhabenden und städtischen Gebieten (USDOL 28.9.2022).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022
_ USDOL - US Department of Labor [USA] (28.9.2022): 2021 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2082818.html, Zugriff 7.6.2023
_ USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 02.08.2023
Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.202), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 20.3.2023). Bereits im Jahr 2021 genehmigte Präsident Saïed Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig war (USDOS 20.3.2023)Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.202), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 20.3.2023). Bereits im Jahr 2021 genehmigte Präsident Saïed Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig war (USDOS 20.3.2023)
Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 13.4.2023; vgl. HRW 16.1.2023). Die Behörden verhängten willkürliche Reiseverbote gegen mindestens drei Personen (AI 27.3.2023); so wurden beispielsweise die ehemaligen Parlamentarierinnen Saida Ounissi und Jamila Ksiksi daran gehindert, Tunesien zu verlassen (HRW 12.1.2023), wie auch Parlamentsmitglieder, die sich öffentlich gegen Präsident Saïed gestellt hatten (AI 27.3.2023). Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 13.4.2023; vergleiche HRW 16.1.2023). Die Behörden verhängten willkürliche Reiseverbote gegen mindestens drei Personen (AI 27.3.2023); so wurden beispielsweise die ehemaligen Parlamentarierinnen Saida Ounissi und Jamila Ksiksi daran gehindert, Tunesien zu verlassen (HRW 12.1.2023), wie auch Parlamentsmitglieder, die sich öffentlich gegen Präsident Saïed gestellt hatten (AI 27.3.2023).
Menschenrechtsgruppen kritisierten die Reiseverbote, die nach der Ergreifung außerordentlicher Vollmachten durch den Präsidenten im Juli 2021 verhängt wurden, als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 13.4.2023). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 20.3.2023).
Zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass das Innenministerium weiterhin eine informelle Liste mit Reiseverboten, namens „S17“-Beobachtungsliste nützt, um eine zusätzliche Kontrolle durch Beamte an den Grenzkontrollpunkten zu ermöglichen. Mehrere ehemalige Parlamentsmitglieder und Politiker gaben öffentlich bekannt, dass sie daran gehindert wurden, ins Ausland zu reisen, obwohl gegen sie kein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz schreibt vor, dass die Behörden diejenigen, die von Reisebeschränkungen betroffen sind oder deren Reisepass beschlagnahmt wurde, unverzüglich über die Gründe für diese Entscheidungen informieren. Darüber hinaus haben die betroffenen Personen gesetzlich das Recht, die Entscheidung anzufechten, und das Gesetz sieht eine maximale Frist von 14 Monaten vor, in der ihre Reise eingeschränkt werden kann, bevor eine erneute gerichtliche Anordnung erforderlich ist (USDOS 20.3.2023).
Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 22.6.2023).
Quellen:
_ AA- Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdfZugriff 28.6.2023,
_ AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089657.html, Zugriff 30.5.2023
_ FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023
_ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085505.html, Zugriff 30.5.2023
_ USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 03.08.2023
Elf Jahre nach der Jasminrevolution konnten die hohen Erwartungen hinsichtlich eines besseren und gerechteren Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht realisiert werden. Großen Fortschritten im Bereich Meinungsfreiheit und Parteienvielfalt stehen eine schwere Wirtschaftsrezession und eine Verarmung weiter Bevölkerungsschichten gegenüber. Keiner der zahlreichen Regierungen seit 2011 ist es gelungen, substanzielle und für die Bevölkerung spürbare Verbesserungen ihrer Lebensumstände herbeizuführen; das Gegenteil war der Fall. Auslöser der Jasminrevolution von 2011 waren Armut, sozialer Ausschluss, Ungerechtigkeit und Mangel an Perspektiven. Elf Jahre später hat sich die Lage keineswegs verbessert, es haben sich die Lebensumstände für viele Tunesier zum Teil dramatisch verschlechtert und die Korruption alle Lebensbereiche erfasst (ÖB 10.2022). Tunesien erlebt derzeit einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Preise für Grundnahrungsmittel von den Märkten ausgegangen sind, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zur verspäteten Zahlung der Gehälter, die Situation an (MW 11.3.2022).
Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der COVID-19-Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches angewachsen (ÖB 10.2022).
So erlebte Tunesien 2022 einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Grundnahrungsmittel nicht mehr auf den Märkten erhältlich waren, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zu verspäteten Auszahlungen der Gehälter, die Situation weiter an (MW 11.3.2022).
Trotz Beruhigung der COVID-19-Situation bekommt Tunesien die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine zu spüren. Die ukrainischen Weizenlieferungen blieben lange Zeit aus und die Preise für Erdöl und Erdgas haben stark angezogen (WKO 4.2023). Traditionell importiert Tunesien über 50 % seines Getreidebedarfs aus der Ukraine (WKO 4.2023; DFK 14.3.2023), was eine sehr hohe Inflation zur Folge hat. Laut dem tunesischen Institut für Statistik lag die nationale Inflationsrate im Feber 2023 bei 10,4 % – Tendenz steigend. Zusätzlich zu den steigenden Preisen komme es ständig zu Engpässen bei Gütern des Grundbedarfs; Grundnahrungsmittel wie Milch und Butter werden knapp, der Preis für Speiseöl verdoppelte sich zuletzt (DFK 14.3.2023). Die Knappheit gewisser Rohstoffe und Energieträger und die daraus induzierten Preissteigerungen führten zu einem Anstieg der Inflation. Die Folge ist, dass die Kaufkraft der Tunesier weiter sinkt. Zudem stieg COVID-bedingt die Arbeitslosigkeit 2020 auf 15,9 %. Im Jahresverlauf 2022 war diese wiederum leicht rückläufig aufgrund des langsam wieder anlaufenden Tourismus und belief sich auf 15,5 %. Die tunesischen Exporte entwickeln sich ebenfalls positiv (WKO 4.2023).
Generell hat sich die wirtschaftliche Lage im Land und damit die Situation der Menschen in den vergangenen Jahren konstant verschlechtert. Laut tunesischem Jurist und Politikexperte Hamadi Redissi ist die wirtschaftliche Lage des Landes „dramatisch“. Die Rating-Agentur Moody’s stufte Tunesien bereits Ende Jänner 2023 auf die schlechteste Klasse herab (DFK 14.3.2023). Somit bleibt Tunesien auch finanziell in einer Schieflage. Die Regierung hofft auf einen Milliarden-Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Der IWF fordert im Gegenzug die Aufhebung von Subventionen unter anderem für Kraftstoffe und Nahrungsmittel sowie weitere Reformen. Das wiederum lehnen die Gewerkschaften ab (DFK 14.3.2023; vgl. WKO 4.2023).Generell hat sich die wirtschaftliche Lage im Land und damit die Situation der Menschen in den vergangenen Jahren konstant verschlechtert. Laut tunesischem Jurist und Politikexperte Hamadi Redissi ist die wirtschaftliche Lage des Landes „dramatisch“. Die Rating-Agentur Moody’s stufte Tunesien bereits Ende Jänner 2023 auf die schlechteste Klasse herab (DFK 14.3.2023). Somit bleibt Tunesien auch finanziell in einer Schieflage. Die Regierung hofft auf einen Milliarden-Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Der IWF fordert im Gegenzug die Aufhebung von Subventionen unter anderem für Kraftstoffe und Nahrungsmittel sowie weitere Reformen. Das wiederum lehnen die Gewerkschaften ab (DFK 14.3.2023; vergleiche WKO 4.2023).
Die Weltbank erklärte, dass die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit führen werden, welches für 2023 auf -6,1 % und für 2024 auf -5,2 % des BIP geschätzt wird. Im Jahr 2021 betrug die Staatsverschuldung Tunesiens 81,8 % des BIP und Ende 2022 betrug die Schuldenquote bereits 88,8 % des BIP. Ein Finanzierungsbedarf von 19,9 Mrd. TND (d.s. 13,7 % des BIP) ist nötig, um das Budgetdefizit auszugleichen, doch die steigende Inflation und die Situation in der Ukraine werden wohl höhere Zuschüsse erforderlich machen. Die Weltbank merkt auch an, dass Tunesiens Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzmitteln zunehmen werden, um die Defizite auch künftig finanzieren zu können. Die tunesische Wirtschaft bleibt somit weiterhin unter Druck. Die Regierung hofft auf ein Darlehen in Höhe von 1,9 Mrd. USD des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Ohne rasche Umsetzung von Strukturreformen, den Verkauf von staatlichen Unternehmen und Grundbesitz, einer grundlegenden Reform des Subventionssystems und der Kontrolle des Anstiegs der Gehälter aller öffentlich Bediensteten, um den Haushalt zu sanieren (WKO 4.2023; vgl. HBS 7.3.2023). Es ist allerdings wohl kein neues Abkommen mit dem IWF zu erwarten (WKO 4.2023). Tunesiens Präsident lehnte die Bedingungen des IWF Rettungspakets am 6.4.2023 deutlich ab (AN 6.4.2023). Vergangenen September (2022) hatte sich Tunesien mit dem IWF im Grundsatz auf einen Kredit über 1,9 Milliarden Dollar (1,74 Mrd Euro) geeinigt (NTV 6.4.2023; SRF 16.6.2023). Dessen Bewilligung liegt jedoch in weiter Ferne, da Tunesien die vom IWF formulierten Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Im Zentrum steht eine Übereinkunft zwischen der landesweit größten Gewerkschaft UGTT, der Regierung, dem Präsidenten und dem Arbeitgeberverband UTICA (HBS 7.3.2023). Da Tunesien bereits wichtige Verpflichtungen versäumt hat, und die Geber davon ausgehen, dass die Finanzen des Staates zunehmend von den Zahlen abweichen werden, die zur Berechnung der Vereinbarung herangezogen wurden. Ohne einen Kredit steht Tunesien vor einer ausgewachsenen Zahlungsbilanzkrise und der Zahlungsunfähigkeit (AN 6.4.2023) bzw. einem Staatsbankrott (HBS 7.3.2023).Die Weltbank erklärte, dass die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit führen werden, welches für 2023 auf -6,1 % und für 2024 auf -5,2 % des BIP geschätzt wird. Im Jahr 2021 betrug die Staatsverschuldung Tunesiens 81,8 % des BIP und Ende 2022 betrug die Schuldenquote bereits 88,8 % des BIP. Ein Finanzierungsbedarf von 19,9 Mrd. TND (d.s. 13,7 % des BIP) ist nötig, um das Budgetdefizit auszugleichen, doch die steigende Inflation und die Situation in der Ukraine werden wohl höhere Zuschüsse erforderlich machen. Die Weltbank merkt auch an, dass Tunesiens Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzmitteln zunehmen werden, um die Defizite auch künftig finanzieren zu können. Die tunesische Wirtschaft bleibt somit weiterhin unter Druck. Die Regierung hofft auf ein Darlehen in Höhe von 1,9 Mrd. USD des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Ohne rasche Umsetzung von Strukturreformen, den Verkauf von staatlichen Unternehmen und Grundbesitz, einer grundlegenden Reform des Subventionssystems und der Kontrolle des Anstiegs der Gehälter aller öffentlich Bediensteten, um den Haushalt zu sanieren (WKO 4.2023; vergleiche HBS 7.3.2023). Es ist allerdings wohl kein neues Abkommen mit dem IWF zu erwarten (WKO 4.2023). Tunesiens Präsident lehnte die Bedingungen des IWF Rettungspakets am 6.4.2023 deutlich ab (AN 6.4.2023). Vergangenen September (2022) hatte sich Tunesien mit dem IWF im Grundsatz auf einen Kredit über 1,9 Milliarden Dollar (1,74 Mrd Euro) geeinigt (NTV 6.4.2023; SRF 16.6.2023). Dessen Bewilligung liegt jedoch in weiter Ferne, da Tunesien die vom IWF formulierten Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Im Zentrum steht eine Übereinkunft zwischen der landesweit größten Gewerkschaft UGTT, der Regierung, dem Präsidenten und dem Arbeitgeberverband UTICA (HBS 7.3.2023). Da Tunesien bereits wichtige Verpflichtungen versäumt hat, und die Geber davon ausgehen, dass die Finanzen des Staates zunehmend von den Zahlen abweichen werden, die zur Berechnung der Vereinbarung herangezogen wurden. Ohne einen Kredit steht Tunesien vor einer ausgewachsenen Zahlungsbilanzkrise und der Zahlungsunfähigkeit (AN 6.4.2023) bzw. einem Staatsbankrott (HBS 7.3.2023).
Die Rettungsgespräche mit dem IWF sind seit Monaten ins Stocken geraten. Zudem haben die drei großen internationalen Ratingagenturen das Fehlen eines IWF-Darlehens als Hauptgrund für die Herabstufung der Bonitätsbewertungen tunesischer Staatsanleihen in den letzten Monaten angegeben. Diese schlechten Bonitätsbewertungen haben den Import von lebenswichtigen Gütern wie Weizen behindert (AN 6.4.2023). Gleichzeitig hängt die Industrieproduktion von der Konjunktur in Europa ab. Die Prognosen für das Wachstum des Bruttoinlandprodukts (BIP) liegen für 2023 bei knapp unter 2 %. Welche Reformen auf den Weg gebracht werden, ist nach wie vor unklar. Die Verzögerung der Entscheidung des IWF zeigt, dass Klärungsbedarf besteht.
Währenddessen nehmen die Spannungen zwischen Regierung, Zentralbank und Gewerkschaften zu. Einige der zu erwartenden Maßnahmen, wie die Reform von Staatsunternehmen und die weitere Senkung von Subventionen, bergen Zündstoff (GTAI 15.4.2023).
Gemäß Weltbankstatistiken leben mehr als 2,5 Mio. Tunesier (bei einer Bevölkerung von 12 Mio.) unter der Armutsgrenze. Allein aufgrund der COVID-19-Krise kamen über 600.000 dazu. Somit ist deren Zahl von 15,5 % vor der Krise auf 21 % angestiegen. Es bestehen regional große Unterschiede. In einigen Regionen im Landesinneren beträgt der Armutsanteile über 50 %. Die Regierung lässt den Ärmsten unregelmäßig – von der Weltbank finanzierte – direkte Unterstützungen zukommen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Ursachen zu bekämpfen. Ein flächendeckendes direktes Unterstützungsprogramm für bedürftige Familien ist in Ausarbeitung und soll – wie vom IWF gefordert – das bisherige produktorientierte Subventionssystem ablösen (ÖB 10.2022).
Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vgl. WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023).Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vergleiche WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023).
Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar [160-250 Euro]. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar [310-500 Euro]. Der staatliche Mindestlohn (sogenannter SMIG), liegt bei 403 Dinar [ca. 120 Euro]. Etwa 25,4 % der Bevölkerung leben in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (sogenannter SMIG), der umgerechnet bei ca. 140 Euro liegt. Auch für die bisherige Mittelschicht wird die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse immer größer und die Verschuldung der Privathaushalte hat stark zugenommen. Die Kaufkraft der tunesischen Bevölkerung ist seit der Revolution 2011 um 30 % zurückgegangen. Grund für die dramatische Verschlechterung der Einkommenssituation sind Jahrelanges (so gut wie) Nullwachstum, im Jahr 2020 eine schwere Rezession bedingt durch COVID-19, hohe Inflation, der stets zunehmende Mangel an Arbeitsplätzen für die z. T. schlecht bzw. nicht den Bedürfnissen entsprechend ausgebildeten Arbeitskräfte, ein Niedergang des in Tunesien sehr bedeutenden staatlichen Industriesektors, Misswirtschaft sowie Korruption. Der Wegbruch des Tourismus traf Tunesien besonders hart, er trägt 11 % zum BNP bei (ÖB 10.2022).
Laut Weltbank führen die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit (WKO 4.2023). Immerhin gibt es in einigen Bereichen Erfolgsmeldungen. Die Einnahmen aus dem Tourismus stiegen bereits 2022 wieder stark an, für 2023 haben mehrere Fluglinien ihre Verbindungen nach Tunesien ausgebaut (GTAI 15.3.2023). Der tunesische Tourismussektor erholt sich langsam von der COVID-Pandemie.
Die Einnahmen beliefen sich im Jahr 2022 auf 1,2 Mrd. Euro. Aufgrund der Situation in der Ukraine kommt es zu einem Ausbleiben der Touristen aus dieser Region, was etwa 7 % der Gesamteinnahmen dieses Tourismus-Sektors ausmacht. Das Wirtschaftswachstum für das Jahr 2022 betrug +2,5 % (WKO 4.2023).
Der Agrarsektor kam vergleichsweise gut durch das Corona-Jahr 2020. Und auch zu Beginn 2020 lief die Produktion von Phosphat gut. Die Pharmaindustrie gilt weiterhin als Hoffnungsträger und bietet Exportchancen. Nachdem es 2019 gute Aussichten für die Textilbranche gab, ist die Produktion im letzten Jahr um circa 20 % zurückgegangen. Mit mehr als 100.000 Beschäftigten ist Tunesien ein etablierter IT-Standort. Zudem etabliert sich das Land als Start-up-Hub für die Region. E-Commerce und Digitalisierung profitieren auch in Pandemiezeiten. Wegen niedriger Gehälter wandern jährlich allerdings etwa 2.500 Informatiker ins Ausland ab (ABG 2.2023).
Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozio-ökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten im Zeitraum 5.-8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Dort geben 42 % der Befragten an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an, eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben. Unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen sind 37,3 % der Befragten eher zufrieden, 28,2 % sind gar nicht zufrieden und 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA 5.2.2022).
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB 10.2022).
Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023).
Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 10.2022).
Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können.
Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 10.2022).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023
_ ABG - Africa Business Guide (2.2023): Länderprofil Wirtschaft in Tunesien: Etablierter Produktionsstandort mit Blick auf Europa, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien, Zugriff 21.7.2023
_ AN - Arab News (6.4.2023): Tunisia president rejects IMF ‘diktats’, casting doubt on bailout, https://www.arabnews.com/node/2282506/middle-east, Zugriff 23.6.2023
_ BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 25.7.2023
_ DFK- Deutschlandfunk Kultur (14.3.2023): Verhaftungswelle und Proteste Tunesien kämpft gegen einen Frontalangriff auf die Demokratie, https://www.deutschlandfunkkultur.de/tunesien-innenpolitische-lage-proteste-100.html, Zugriff 22.6.2023
_ GTAI - Germany Trade & Invest (15.4.2023): Politische Lähmung dämpft wirtschaftliche Aussichten, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien/wirtschaftsumfeld/politische-laehmung-daempft-wirtschaftliche-aussichten-241246, Zugriff 12.6.2023
_ HBS - Heinrich Böll Stiftung (7.3.2023):Verschwörungstheorien und Gewalt: Tunesien rutscht tiefer in die Krise, https://www.boell.de/de/2023/03/07/verschwoerungstheorien-und-gewalt-tunesien-rutscht-tiefer-die-krise, Zugriff 23.6.2023
_ MW - MideastWire (11.3.2022): Experts to Arabi 21: Confusing social tension in Tunisia foreshadows explosion, https://mideastwire.com/page/articleFree.php?id=77461, Zugriff 25.7.2023
_ NTV- ntv Nachrichtenfernsehen GmbH (6.4.2023): Hilfe nur gegen Reformen Tunesien überwirft sich mit Internationalem Währungsfonds, https://www.n-tv.de/ticker/Tunesien-ueberwirft-sich-mit-Internationalem-Waehrungsfonds-article24038669.html, 12.6.2023
_ SRF- Schweizer Radio und Fernsehen (16.6.2023): Staatsverschuldung Tunesiens-Der IWF fordert Wirtschaftsreformen in Tunesien, https://www.srf.ch/news/international/staatsverschuldung-tunesiens-der-iwf-fordert-wirtschaftsreformen-in-tunesien, Zugriff 23.6.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023
_ WKO [Österreich] (14.4.2023): Tunesien: Neuer Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 12.6.2023
_ WKO [Österreich] (4.2023): Wirtschaftsbericht Tunesien – Außenwirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/tunesien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.6.2023
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 03.08.2023
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023).
Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 5. und 8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Fachärzten insbesondere in Sfax nicht mehr so einfach wie früher. Etwa 34,7 % der befragten Einwohner gaben an, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben, wogegen in Groß-Tunis und Sousse etwa 44 % der befragten Einwohner angaben, immer Zugang zu Fachärzten zu haben. Grundsätzlich ist für Frauen die Verfügbarkeit zu Fachärzten höher als jene für Männer. 44,7 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu haben, wogegen 22 % angaben, nur eingeschränkten Zugang zu haben (BFA 5.2.2022).
Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vgl. AA 13.7.2023). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023).Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vergleiche AA 13.7.2023). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIVInfizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 22.6.2023).
2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB 10.2022).
In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten – Versorgungsprobleme geben (BMEIA 5.6.2023; vgl. EDA 9.5.2023). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung)(EDA 9.5.2023). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten – Versorgungsprobleme geben (BMEIA 5.6.2023; vergleiche EDA 9.5.2023). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung)(EDA 9.5.2023). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.7.2023): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 21.7.2023
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023
_ BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 25.7.2023
_ BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise- aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 7.6.2023
_ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 7.6.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022
Rückkehr
Letzte Änderung: 03.08.2023
Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).
Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023).
Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022).
Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen:
• IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung
• MIEUX: Migration EU Expertise : eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM)
Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022).
Quellen:
_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023
_ ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze, in die zitierten Länderberichte zu Tunesien sowie in die seitens der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zu den vorliegenden Verwaltungsakten eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung dreier mündlicher Beschwerdeverhandlungen am 02.05.2022, am 31.05.2022 und am 30.08.2023, im Zuge derer die gegenständliche Beschwerdesache mit den Beschwerdeführern und ihrer Rechtsvertretung sowie den beiden Zeuginnen D.G. sowie Mag. B.B. erörtert wurde.
2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Da die Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachten, steht ihre Identität nicht fest. Die Erstbeschwerdeführerin behauptete im Verfahren, ein Schlepper habe den Beschwerdeführern ihre Reisepässe in Serbien abgenommen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Herkunft, den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung, der Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie der Ausreise der Beschwerdeführer nach Europa gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich (spätestens) seit 05.11.2021 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ergibt sich zudem, dass die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging.
Der seitens der Erstbeschwerdeführerin von 03.12.2021 bis 31.03.2022 bzw. von 05.04.2022 bis 19.07.2022 besuchte Deutschkurs für das Sprachniveau A1.1 ergibt sich aus den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungen der Wiener Volkshochschulen vom 31.03.2022 und vom 01.06.2022. Ihr gegenwärtiger Besuch eines von 22.05.2023 bis 13.10.2023 anberaumten Deutschkurses für das Sprachniveau A2 ergibt sich aus einem undatieren Schreiben („Modulplan“) von ZIB-Training vom 01.06.2022. Dass sie die Sprachprüfung A2 nicht bestanden hat und im Oktober 2023 wieder antreten will, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung am 30.09.2023.
Dass der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer die dritte Klasse einer Neuen Mittelschule als außerordentliche Schüler besucht haben, ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten Schulbesuchsbestätigungen für das Schuljahr 2022/23. Dass sie sich die deutsche Sprache gut angeeignet haben, in der Schule und in Sportvereinen gut integriert sind und auch in ihrer Wohnumgebung Freundschaften geknüpft haben, ergibt sich aus einer vorgelegten psychologischen Stellungnahme vom 02.06.2022 seitens einer klinischen und Gesundheitspsychologin, welche für die Betreuung der Bewohner der Flüchtlingsunterkunft, in welcher die Beschwerdeführer untergebracht sind, verantwortlich zeichnet, und den Angaben in der Verhandlung am 30.08.2023. Dass der Drittbeschwerdeführer überdies mehrmals wöchentlich Kickboxen im Rahmen eines von einem Kampsportverein organisierten Projekts trainiert, ergibt sich aus einem diesbezüglich in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben seines Trainers vom 29.04.2022.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik.
Die Einbringung der Scheidungsklage durch die Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus einem in der Verhandlung am 30.08.2023 vorgelegten Schreiben des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.08.2023 zur Zl. XXXX .Die Einbringung der Scheidungsklage durch die Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus einem in der Verhandlung am 30.08.2023 vorgelegten Schreiben des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.08.2023 zur Zl. römisch 40 .
Das ehrenamtliche Engagement der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus einer dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2023 vorgelegten Bestätigung des Roten Kreuzes.
2.3. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zeugin Mag. B.B., eine klinische und Gesundheitspsychologin, bei welcher sich die Erstbeschwerdeführerin in Behandlung befand, vor dem Bundesverwaltungsgericht, überdies in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin aus im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten fachärztlichen Befundberichten der XXXX vom 08.02.2022 und vom 23.08.2023 und einem Bestätigungsschreiben von Mag. B.B. vom 08.04.2022, in Bezug auf die Zweit- und Drittbeschwerdeführer aus drei in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben eines Ambulatoriums für Kinder und Jugendliche in Krisensituation (die XXXX ) vom 07.04.2022, vom 02.06.2022 und vom 29.08.2023, sowie einer vorgelegten psychologischen Stellungnahme vom 02.06.2022 seitens einer klinischen und Gesundheitspsychologin, welche für die Betreuung der Bewohner der Flüchtlingsunterkunft, in welcher die Beschwerdeführer untergebracht waren, verantwortlich zeichnet. Die Feststellungen bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zeugin Mag. B.B., eine klinische und Gesundheitspsychologin, bei welcher sich die Erstbeschwerdeführerin in Behandlung befand, vor dem Bundesverwaltungsgericht, überdies in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin aus im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten fachärztlichen Befundberichten der römisch 40 vom 08.02.2022 und vom 23.08.2023 und einem Bestätigungsschreiben von Mag. B.B. vom 08.04.2022, in Bezug auf die Zweit- und Drittbeschwerdeführer aus drei in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben eines Ambulatoriums für Kinder und Jugendliche in Krisensituation (die römisch 40 ) vom 07.04.2022, vom 02.06.2022 und vom 29.08.2023, sowie einer vorgelegten psychologischen Stellungnahme vom 02.06.2022 seitens einer klinischen und Gesundheitspsychologin, welche für die Betreuung der Bewohner der Flüchtlingsunterkunft, in welcher die Beschwerdeführer untergebracht waren, verantwortlich zeichnet.
Die Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ergibt sich aus ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2023; im Zuge der Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin zudem an, seit Jänner 2023 nicht mehr in Behandlung zu sein (was in Übereinstimmung mit dem Schreiben des PSD vom 23.08.2023 steht) und seit etwa zwei Monaten auch nicht mehr regelmäßig Medikamente zu nehmen.
2.4. Zu einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer:
Eine Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention ist im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen, da die Abweisung hinsichtlich des Antrages auf Flüchtlingsschutz in Rechtskraft erwachsen ist und auch nicht vor den Höchstgerichten bekämpft wurde. Eine asylrelevante Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung der Erstbeschwerdeführerin ist daher nicht gegeben.
2.4.1. Zu einer vom Ehemann/Kindesvater ausgehenden Gefahr:
Die Erstbeschwerdeführerin begründete die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Administrativverfahren mit Problemen mit ihrem gewalttätigen Ehemann. Dieser habe die Erstbeschwerdeführerin wiederholt vergewaltigt und sowohl sie als auch die beiden gemeinsamen Söhne, den Zweit- und Drittbeschwerdeführer, mehrfach geschlagen. Die tunesischen Behörden seien trotz einer Anzeige der Erstbeschwerdeführerin untätig geblieben und habe sie bereits versucht, mit den minderjährigen Beschwerdeführern in ein Hotel sowie zu einer Tante zu ziehen, jedoch habe der gewalttätige Ehemann ihren Aufenthaltsort stets herausgefunden, da dieser gute Kontakte zur Polizei habe. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin ihrem Ehemann gegenüber angekündigt habe, sich scheiden lassen zu wollen, habe dieser sie mit dem Tod bedroht und überdies, nachdem er davon erfahren habe, dass sich die Erstbeschwerdeführerin hilfesuchend an die tunesischen Behörden gewandt habe, das eigene Haus mit Benzin anzünden wollen, wovon ihn die Erstbeschwerdeführerin jedoch noch abhalten habe können. Im Falle ihrer Rückkehr nach Tunesien befürchte die Erstbeschwerdeführerin, von ihrem Ehemann getötet zu werden.
Eingangs ist festzuhalten, dass es das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der insoweit stringenten Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren sowie des unmittelbaren Eindrucks, welcher insbesondere auch vom Zweit- und Drittbeschwerdeführer im Rahmen der ersten Beschwerdeverhandlung gewonnen werden konnte, wobei diese einen eingeschüchterten und traumatisierten Eindruck vermittelten und unisono angaben, dass sowohl sie als auch ihre Mutter von ihrem gewalttätigen Vater geschlagen worden seien, in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln in Gestalt von Lichtbildern sowie einem Krankenhausbefund und den auch hierzulande an den Beschwerdeführern diagnostizierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen grundsätzlich für glaubhaft erachtet, dass diese in Tunesien Opfer von häuslicher Gewalt wurden und über einen längeren Zeitraum unter dem gewalttätigen Ehemann bzw. Familienvater zu leiden hatten.
Dennoch ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass Tunesien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt, was nach höchstgerichtlicher Judikatur für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden, staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht. Vielmehr wäre es im konkreten Fall daher den Beschwerdeführern oblegen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen könnten, dass geschützte Rechte im Falle ihrer Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441, mwN).Dennoch ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass Tunesien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt, was nach höchstgerichtlicher Judikatur für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden, staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht. Vielmehr wäre es im konkreten Fall daher den Beschwerdeführern oblegen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen könnten, dass geschützte Rechte im Falle ihrer Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441, mwN).
Gegenständlich gab die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren an, sie habe sich hilfesuchend an die tunesischen Behörden gewandt und präzisierte sie dies in der ersten Beschwerdeverhandlung dahingehend, dass sie ihren Mann am 19.09.2021, nachdem dieser den Drittbeschwerdeführer geschlagen habe, bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe, ehe ihr Mann am Folgetag aufgrund dieser Anzeigenerstattung das Haus mit Benzin anzünden habe wollen, wovon ihn die Erstbeschwerdeführerin jedoch noch abhalten habe können. Überdies führte sie ins Treffen, dass ihr Mann auch Kontakte zur Polizei unterhalten habe, da diese bei ihm ihre Autos reparieren lassen würden.
Dass sich die Erstbeschwerdeführerin, nachdem ihr Ehemann das Haus anzünden habe wollen, noch einmal an die Polizei gewandt hätte, brachte sie hingegen nicht vor und gab vielmehr an, sich im Anschluss an dieses Ereignis noch für zehn Tage bei ihrem Mann im gemeinsamen Haushalt aufgehalten zu haben, ehe sie gemeinsam mit dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer die Ausreise antrat. Aus dem Länderinformationsblatt ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass von Privatpersonen ausgehende Übergriffe, wie sie seitens der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang im Verfahren geltend gemacht wurden, von den tunesischen Behörden in Anbetracht des dort grundsätzlich funktionierenden Staats- und Sicherheitsapparates nicht ordnungsgemäß verfolgt würden und war den Angaben der Erstbeschwerdeführerin auch nicht zu entnehmen, ob seitens der tunesischen Polizei aufgrund der von ihr erstatteten Anzeige ein Ermittlungsverfahren gegen ihren Ehemann eingeleitet wurde oder nicht. Ihr Vorbringen in der ersten Beschwerdeverhandlung, wonach ihr Mann über die in Rede stehende Anzeigenerstattung „ja auch informiert wurde“, könnte genauso darauf schließen lassen, dass er möglicherweise von der Exekutive über seinen Beschuldigtenstatus in einem Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt wurde. Sofern die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Angaben hingegen zu insinuieren versucht, die Polizei habe ihre Anzeige aufgrund der persönlichen Kontakte ihres Ehemannes nicht weiter verfolgt – und dadurch indirekt den Vorwurf der Korruption in den Raum stellt – ist zu betonen, dass es in Tunesien eine eigene nationale Behörde für Korruptionsbekämpfung gibt, an welche sie sich in dieser Situation ebenfalls hätte wenden können.
Darüber hinaus ergibt sich aus den einschlägigen Länderberichten zu Tunesien (vgl. Punkt II. 1.4.), dass 2017 ein Gesetz gegen gewalttätige Übergriffe in der Ehe und Familie einstimmig verabschiedet und die Verpflichtung des Staates zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen ausdrücklich hinzugefügt wurde. Noch hat Tunesien – wie die meisten Staaten - laut Länderbericht zuwenig Ressourcen, um einen umfänglichen Schutz für gefährdete Frauen zu bieten. Das Ministerium für Frauen, Familie und Senioren ging Beschwerden über häusliche Gewalt jedoch nach und arbeitet auch mit der Zivilgesellschaft zusammen, um das Bewusstsein für das Gesetz zu schärfen und die Zivilgesellschaft dabei zu unterstützen, Frauen an Unterstützungsdienste zu vermitteln. Die Nationale Beobachtungsstelle für Gewalt gegen Frauen betreibt eine Hotline, die Opfer von Gewalt in der Familie weitervermittelt und unterstützt. Das Ministerium für Frauenangelegenheiten entwickelte eine digitale Plattform mit Ressourcen für die Unterstützung und verstärkte die Nachverfolgung und Intervention für die Opfer. Frauen können auch eine einstweilige Verfügung erwirken, ohne ein Strafverfahren einleiten oder die Scheidung einreichen zu müssen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Tunesien keinen Schutz bietet. Darüber hinaus ergibt sich aus den einschlägigen Länderberichten zu Tunesien vergleiche Punkt römisch zwei. 1.4.), dass 2017 ein Gesetz gegen gewalttätige Übergriffe in der Ehe und Familie einstimmig verabschiedet und die Verpflichtung des Staates zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen ausdrücklich hinzugefügt wurde. Noch hat Tunesien – wie die meisten Staaten - laut Länderbericht zuwenig Ressourcen, um einen umfänglichen Schutz für gefährdete Frauen zu bieten. Das Ministerium für Frauen, Familie und Senioren ging Beschwerden über häusliche Gewalt jedoch nach und arbeitet auch mit der Zivilgesellschaft zusammen, um das Bewusstsein für das Gesetz zu schärfen und die Zivilgesellschaft dabei zu unterstützen, Frauen an Unterstützungsdienste zu vermitteln. Die Nationale Beobachtungsstelle für Gewalt gegen Frauen betreibt eine Hotline, die Opfer von Gewalt in der Familie weitervermittelt und unterstützt. Das Ministerium für Frauenangelegenheiten entwickelte eine digitale Plattform mit Ressourcen für die Unterstützung und verstärkte die Nachverfolgung und Intervention für die Opfer. Frauen können auch eine einstweilige Verfügung erwirken, ohne ein Strafverfahren einleiten oder die Scheidung einreichen zu müssen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Tunesien keinen Schutz bietet.
Frauen können zudem die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Insgesamt garantiert die Verfassung den Schutz von Frauen- und Kinderrechten und gilt die neue Verfassung Tunesiens im Vergleich zu anderen arabischen oder muslimischen Ländern in Bezug auf Frauenrechte als Musterbeispiel.
Wenngleich die Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf ihre individuelle Situation möglicherweise tatsächlich unbefriedigende Erfahrungen mit einzelnen Dienststellen oder Personen des tunesischen Staatsapparates gesammelt haben mag, so kann von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen.
Die Beschwerdeführer verfügen auch über ein umfangreiches familiäres Netzwerk, das ihnen Unterstützung bieten kann. Die Erstbeschwerdeführerin argumentierte zwar in der Verhandlung am 30.08.2023, dass ihre Geschwister sie in der Vergangenheit auch nicht geschützt hätten, zugleich gibt sie aber an, etwa zu ihrem Bruder eine gute Beziehung zu haben, so dass davon auszugehen ist, dass dieser sie auch bei behördlichen Kontakten unterstützen bzw. begleiten könnte. Es wäre den Beschwerdeführern auch möglich, sich fernab von Soussa, etwa in Tunis, niederzulassen. Soweit die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich in der Verhandlung am 30.08.2023 vorbrachte, dass ihr Ehemann sie überall finden würde, ist dies nicht realistisch, zumal er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit auch in seinen finanziellen Mitteln eingeschränkt ist.
Es besteht daher nicht die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer Opfer eines körperlichen Übergriffs durch den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin werden, sondern ist davon auszugehen, dass sie den Schutz des tunesischen Staates in Anspruch nehmen kann.
2.4.2. Zu einer sonstigen Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer:
Zunächst ergibt sich auf Grundlage der unter Punkt II.1.4. vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichte eine weitgehend stabile Sicherheitslage in Sousse, dem Heimatgouvernement der Beschwerdeführer im Nordosten Tunesiens, und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wären. Laut österreichischem Außenministerium gilt eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile, überdies bestehen Reisewarnungen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis (vgl. Punkt II.1.4.). Sousse ist hiervon jedoch nicht betroffen und wurden etwaige risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorgebracht. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es Personen wie den Beschwerdeführern in Sousse erlaubt, relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Auch Tunis kann als sicher angesehen werden und wäre den Beschwerdeführern ein Umzug dorthin zumutbar und möglich. Nicht zuletzt gilt Tunesien gemäß § 1 Z 11 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Zunächst ergibt sich auf Grundlage der unter Punkt römisch zwei.1.4. vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichte eine weitgehend stabile Sicherheitslage in Sousse, dem Heimatgouvernement der Beschwerdeführer im Nordosten Tunesiens, und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wären. Laut österreichischem Außenministerium gilt eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile, überdies bestehen Reisewarnungen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.). Sousse ist hiervon jedoch nicht betroffen und wurden etwaige risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorgebracht. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es Personen wie den Beschwerdeführern in Sousse erlaubt, relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Auch Tunis kann als sicher angesehen werden und wäre den Beschwerdeführern ein Umzug dorthin zumutbar und möglich. Nicht zuletzt gilt Tunesien gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV als sicherer Herkunftsstaat.
Auch wenn zu beachten ist, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführer einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe zuzurechnen sind und dass sie aufgrund der Gewalterfahrungen in Zusammenhang mit ihrem Vater Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweisen, reicht dies nicht aus, um davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Tunesien in eine lebensbedrohliche oder menschenunwürdige Situation geraten würden. In den letzten Monaten hat sich die psychische Situation der beiden Jugendlichen verbessert und stabilisiert; auch wenn eine Rückkehr nach Tunesien wieder zu einer vorübergehenden Verschlechterung der psychischen Lage führen würde, kann nicht von einem realen Risiko ausgegangen werden, dass sie lebensbedrohlich erkranken oder unter qualvollen Umständen sterben würden. Selbst wenn eine Rückkehr nach Tunesien zu einem zumindest vorübergehenden Abbruch der therapeutischen Behandlung führen würde, liegen keine stichhaltigen Gründe dafür vor anzunehmen, dass die beiden Jugendlichen einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt sein werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. In den letzten 12 Monaten hat sich die psychische Gesundheit aller drei Beschwerdeführer verbessert, wie sie auch selbst in der Verhandlung am 30.08.2023 angaben, so dass es auch keine Veranlassung gibt, ein psychiatrisches Gutachten zu beauftragen.
Es besteht auch nicht die Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage. In Sousse verfügen die die Beschwerdeführer über ein umfangreiches familiäres Netzwerk, insbesondere in Gestalt der Mutter und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin. Wenn sich die Erstbeschwerdeführerin entschließen sollte, sich an einem anderen Ort Tunesiens niederzulassen, ist dennoch davon auszugehen, dass sie zumindest anfangs in geringem Umfang finanzielle Unterstützung ihrer Familie erhalten wird. Sie ist zudem erwerbsfähig, hat eine umfassende Schulbildung und verfügt auch über Berufserfahrung. Ihre beiden Söhne sind in einem Alter, das keiner ständigen Beaufsichtigung mehr bedarf, so dass auch dies einer Vollbeschäftigung nicht entgegensteht. Auch wenn sich die wirtschaftliche Situation in Tunesien aufgrund der Covid-Pandemie und der Ukraine-Krise bzw. der Inflation wie in den meisten Ländern verschlechtert hat, ist die Grundversorgung der Bevölkerung vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert (siehe Punkt II.1.4.). Der während der Pandemie schwächelnde Tourismus beginnt wieder zu wachsen und stärkt die tunesische Wirtschaft. In einer Zusammenschau all dieser Faktoren ist nicht davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht möglich sein sollte, ihre grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen. Es besteht auch nicht die Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage. In Sousse verfügen die die Beschwerdeführer über ein umfangreiches familiäres Netzwerk, insbesondere in Gestalt der Mutter und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin. Wenn sich die Erstbeschwerdeführerin entschließen sollte, sich an einem anderen Ort Tunesiens niederzulassen, ist dennoch davon auszugehen, dass sie zumindest anfangs in geringem Umfang finanzielle Unterstützung ihrer Familie erhalten wird. Sie ist zudem erwerbsfähig, hat eine umfassende Schulbildung und verfügt auch über Berufserfahrung. Ihre beiden Söhne sind in einem Alter, das keiner ständigen Beaufsichtigung mehr bedarf, so dass auch dies einer Vollbeschäftigung nicht entgegensteht. Auch wenn sich die wirtschaftliche Situation in Tunesien aufgrund der Covid-Pandemie und der Ukraine-Krise bzw. der Inflation wie in den meisten Ländern verschlechtert hat, ist die Grundversorgung der Bevölkerung vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert (siehe Punkt römisch zwei.1.4.). Der während der Pandemie schwächelnde Tourismus beginnt wieder zu wachsen und stärkt die tunesische Wirtschaft. In einer Zusammenschau all dieser Faktoren ist nicht davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht möglich sein sollte, ihre grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen.
2.5. Zum Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Tunesien ergeben sich zweifelsfrei aus den unter Punkt II.1.4. zitierten Quellen und wurde weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten.Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Tunesien ergeben sich zweifelsfrei aus den unter Punkt römisch zwei.1.4. zitierten Quellen und wurde weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2020/19/0353, mwN). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 4.6.2021, Ra 2021/01/0008, mwN). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 10.2.2021, Ra 2020/19/0353, mwN). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 4.6.2021, Ra 2021/01/0008, mwN).
Des Weiteren hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 1.9.2021, Ra 2020/19/0439, mwN). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen [„As noted in paragraph 135 above, it is only after that test is met that any other questions, such as the availability and accessibility of appropriate treatment, become of relevance.“]; vgl. erneut VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448). Des Weiteren hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 1.9.2021, Ra 2020/19/0439, mwN). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6 aus 2021,, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen [„As noted in paragraph 135 above, it is only after that test is met that any other questions, such as the availability and accessibility of appropriate treatment, become of relevance.“]; vergleiche erneut VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448).
Im gegenständlichen Fall wurden von den Beschwerdeführern keine Beweise vorgelegt, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, einer von ihnen würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Sie sind nicht lebensbedrohlich erkrankt und auch nicht einem realen Risiko ausgesetzt, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Auch wenn eine Rückkehr nach Tunesien zu einer vorübergehenden Destabilisierung und Verschlechterung des psychischen Allgemeinzustandes der Beschwerdeführer führen mag, reicht dies nicht aus, um die vom Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und vom Verwaltungsgerichtshof definierte hohe Eingriffsschwelle zu erreichen. Zudem ist die medizinische Grundversorgung in Tunesien gewährleistet und die Behandlung psychischer Erkrankungen möglich.Im gegenständlichen Fall wurden von den Beschwerdeführern keine Beweise vorgelegt, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, einer von ihnen würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Sie sind nicht lebensbedrohlich erkrankt und auch nicht einem realen Risiko ausgesetzt, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Auch wenn eine Rückkehr nach Tunesien zu einer vorübergehenden Destabilisierung und Verschlechterung des psychischen Allgemeinzustandes der Beschwerdeführer führen mag, reicht dies nicht aus, um die vom Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und vom Verwaltungsgerichtshof definierte hohe Eingriffsschwelle zu erreichen. Zudem ist die medizinische Grundversorgung in Tunesien gewährleistet und die Behandlung psychischer Erkrankungen möglich.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Tunesien keine Lebensgrundlage vorfinden würden, dass also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt wären. Die Erstbeschwerdeführerin ist erwerbsfähig und hat Berufserfahrung; zudem besteht ein familiäres Netzwerk.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Eine Beurteilung der einzelnen Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt folgendes:Eine Beurteilung der einzelnen Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt folgendes:
Zu 1.: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:
Die Beschwerdeführer halten sich weniger als zwei Jahre in Österreich auf, wobei sie aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet; oder VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso VfGH 26.04.2010, U 493/10, im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts des lediglich etwa zweijährigen Inlandsaufenthaltes der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes das Interesse an der Achtung ihres Privat- und Familienlebens überwiegt.Die Beschwerdeführer halten sich weniger als zwei Jahre in Österreich auf, wobei sie aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet; oder VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso VfGH 26.04.2010, U 493/10, im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts des lediglich etwa zweijährigen Inlandsaufenthaltes der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes das Interesse an der Achtung ihres Privat- und Familienlebens überwiegt.
Zu 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens:
Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liegt kein Eingriff in das Familienleben vor, weil die gesamte Familie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist.
Zu 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration und 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden:
Die Erstbeschwerdeführerin hat durchaus Schritte gesetzt, um sich in der österreichischen Gesellschaft zu integrieren; so hat sie begonnen Deutsch zu lernen und Freunde zu finden; sie engagiert sich auch ehrenamtlich. Zugleich muss aber berücksichtigt werden, dass sie Tunesien erst vor weniger als zwei Jahren verlassen und dort ihre Mutter, mit der sie regelmäßig telefoniert, und ihre Geschwister zurückgelassen hat. Es ist daher in einer Gesamtschau weder von einer außerordentlichen Integration im Bundesgebiet noch von einem Abbruch der Bindungen zu Tunesien auszugehen.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Auch diesbezüglich ist in Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin von keinen besonderen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr auszugehen; sie ist gesund, erwerbsfähig und hat Berufserfahrung. Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Auch diesbezüglich ist in Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin von keinen besonderen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr auszugehen; sie ist gesund, erwerbsfähig und hat Berufserfahrung.
Insbesondere in Hinblick auf die Kriterien des § 9 Abs 2 Z 3, 4 und 5 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall aber auch das Kindeswohl zu berücksichtigen. So ist bezüglich der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer gesondert zu prüfen, inwiefern deren Kindeswohl einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Nach der hg. Rechtsprechung sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR).Insbesondere in Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall aber auch das Kindeswohl zu berücksichtigen. So ist bezüglich der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer gesondert zu prüfen, inwiefern deren Kindeswohl einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Nach der hg. Rechtsprechung sind gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR).
Im vorliegenden Fall wurden der Zweit- und Drittbeschwerdeführer in Tunesien geboren und sozialisiert. Sie haben dort sieben Jahre die Schule besucht, wohingegen sie in Österreich erst ein Schuljahr als außerordentliche Schüler absolviert haben. Sie sprechen beide gut Deutsch, engagieren sich in Sportvereinen und haben Freunde gefunden. Zweifelsohne haben sie wichtige Schritte zur Integration gesetzt und befinden sie sich auch nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter, sind sie doch 14 Jahre alt. Dennoch ist ihnen eine Rückkehr nach Tunesien zumutbar: Sie beherrschen Arabisch als Muttersprache, können wieder in das tunesische Schulsystem eingegliedert werden und haben durch die Familie ihrer Mutter auch eine Verwandtschaft, auf die sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können und die ihnen – zumindest vorübergehend Unterkunft und Unterstützung (vgl. dazu VwGH 18.03.2022, Ra 2021/19/0395 bis 0398) – gewähren wird. Aufgrund des kurzen Inlandaufenthaltes von weniger als zwei Jahren ist ihnen eine Reintegration im Herkunftsland möglich bzw. ist eine Reintegration in das tunesische Schulsystem sprachlich leichter zu bewerkstelligen als die Absolvierung der Schullaufbahn in Österreich. Zu beachten ist zudem, dass der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156 mit Verweis auf EGMR 27.2.2014, S.J. gegen Belgien, Beschw.Nr. 70.055/10, Rz. 134 und 142).Im vorliegenden Fall wurden der Zweit- und Drittbeschwerdeführer in Tunesien geboren und sozialisiert. Sie haben dort sieben Jahre die Schule besucht, wohingegen sie in Österreich erst ein Schuljahr als außerordentliche Schüler absolviert haben. Sie sprechen beide gut Deutsch, engagieren sich in Sportvereinen und haben Freunde gefunden. Zweifelsohne haben sie wichtige Schritte zur Integration gesetzt und befinden sie sich auch nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter, sind sie doch 14 Jahre alt. Dennoch ist ihnen eine Rückkehr nach Tunesien zumutbar: Sie beherrschen Arabisch als Muttersprache, können wieder in das tunesische Schulsystem eingegliedert werden und haben durch die Familie ihrer Mutter auch eine Verwandtschaft, auf die sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können und die ihnen – zumindest vorübergehend Unterkunft und Unterstützung vergleiche dazu VwGH 18.03.2022, Ra 2021/19/0395 bis 0398) – gewähren wird. Aufgrund des kurzen Inlandaufenthaltes von weniger als zwei Jahren ist ihnen eine Reintegration im Herkunftsland möglich bzw. ist eine Reintegration in das tunesische Schulsystem sprachlich leichter zu bewerkstelligen als die Absolvierung der Schullaufbahn in Österreich. Zu beachten ist zudem, dass der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, bei der Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht entscheidend ist vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156 mit Verweis auf EGMR 27.2.2014, S.J. gegen Belgien, Beschw.Nr. 70.055/10, Rz. 134 und 142).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführer als Kinder Gewaltexzesse ihres Vaters miterleben mussten und dadurch psychisch destabilisiert wurden. Allerdings konnte durch die therapeutische Begleitung in Österreich eine Verbesserung des Zustandes erreicht werden und kann der Kontakt zum Vater gemieden werden; so ist es etwa auch in Tunesien möglich, einstweilige Verfügung zu erlassen 8siehe Punkt II.1.4.). In Bezug auf die im Verfahren geltend gemachten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung ist zu betonen, dass die medizinische Grundversorgung in Tunesien gewährleistet und die Behandlung psychischer Erkrankungen möglich ist (vgl. Punkt II.1.4.), wobei nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert dargelegt.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführer als Kinder Gewaltexzesse ihres Vaters miterleben mussten und dadurch psychisch destabilisiert wurden. Allerdings konnte durch die therapeutische Begleitung in Österreich eine Verbesserung des Zustandes erreicht werden und kann der Kontakt zum Vater gemieden werden; so ist es etwa auch in Tunesien möglich, einstweilige Verfügung zu erlassen 8siehe Punkt römisch zwei.1.4.). In Bezug auf die im Verfahren geltend gemachten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung ist zu betonen, dass die medizinische Grundversorgung in Tunesien gewährleistet und die Behandlung psychischer Erkrankungen möglich ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.), wobei nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert dargelegt.
Zu 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit und 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
(Verwaltungs-)Strafrechtliche Verstöße liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Zu 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren:
Das Privatleben der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 8 EMRK entstand zu einem großen Teil, als die Beschwerdeführer den Status von subsidiär Schutzberechtigten innehatten und nicht mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen mussten. Daher sind die von ihnen gesetzten Integrationsschritte auch in vollem Umfang zu würdigen und nicht zu relativieren.Das Privatleben der Beschwerdeführer im Sinne des Artikel 8, EMRK entstand zu einem großen Teil, als die Beschwerdeführer den Status von subsidiär Schutzberechtigten innehatten und nicht mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen mussten. Daher sind die von ihnen gesetzten Integrationsschritte auch in vollem Umfang zu würdigen und nicht zu relativieren.
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:
Aufgrund der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes kommt diesem Punkt gegenständlich keine Relevanz zu.
Aufgrund der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes, den nach wie vor vorhandenen Bindungen nach Tunesien und dem Umstand, dass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer darstellt, kann auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht davon ausgegangen werden, dass ihre privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.
Wie bereits ausgeführt wurde, besteht auch nicht die Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage. In Sousse verfügen die die Beschwerdeführer über ein umfangreiches familiäres Netzwerk, insbesondere in Gestalt der Mutter und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer können jedenfalls auf eine vorübergehende Unterstützung, etwa in Form einer Unterkunft und grundlegenden Versorgung, zurückgreifen. Die Erstbeschwerdeführerin ist erwerbsfähig und hat Berufserfahrung, so dass es ihr möglich sein wird, für sich und die beiden minderjährigen Beschwerdeführer zu sorgen.
Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) vorzunehmenden Interessenabwägung den Kriterien des § 138 ABGB lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ zukommt. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/20/0054 bis 0060).Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Rahmen der nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) vorzunehmenden Interessenabwägung den Kriterien des Paragraph 138, ABGB lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ zukommt. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/20/0054 bis 0060).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer darstellt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide):
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tunesien zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN). Mit den angefochtenen Bescheiden wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tunesien zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd § 50 Abs. 2 FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide):3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide):
Nach § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige besondere Umstände wurden nicht vorgebracht.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf VwGH, 17.07.2023, Ra 2022/19/0184, womit die im ersten Rechtsgang erlassene Entscheidung des BVwG behoben worden war.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Ersatzentscheidung freiwillige Ausreise Frist Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2252996.1.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023