TE Bvwg Beschluss 2023/9/1 W227 2270724-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §11
StudFG §4
StudFG §6
StudFG §7
StudFG §8
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 11 heute
  2. StudFG § 11 gültig ab 01.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  3. StudFG § 11 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  4. StudFG § 11 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  5. StudFG § 11 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 4 heute
  2. StudFG § 4 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 4 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  4. StudFG § 4 gültig von 23.04.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2015
  5. StudFG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  6. StudFG § 4 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  7. StudFG § 4 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1999
  1. StudFG § 6 heute
  2. StudFG § 6 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 6 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. StudFG § 6 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  5. StudFG § 6 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1998
  6. StudFG § 6 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 6 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  8. StudFG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 8 heute
  2. StudFG § 8 gültig ab 01.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. StudFG § 8 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  4. StudFG § 8 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. StudFG § 8 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  6. StudFG § 8 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch


,

W227 2270724-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 22. Oktober 2020, Zl. 470677501:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 22. Oktober 2020, Zl. 470677501:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung
, Begründung

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, stellte am 15. Dezember 2019 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für sein an der Universität Wien betriebenes Studium der Rechtswissenschaften.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2020 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ab September 2019 Studienbeihilfe in der Höhe von € 158,-- monatlich zu. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Jänner 2020, W203 2218913-1, folgend wurde bei der Berechnung der Studienbeihilfe der letztergangene deutsche Einkommensteuerbescheid der Eltern des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 2017 vom 5. Februar 2019 berücksichtigt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in welcher er den Abzug der Freibeträge forderte.

Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 12. März 2020 korrigierte die belangte Behörde den Bescheid vom 20. Februar 2020 dahingehend und gewährte dem Beschwerdeführer ab September 2019 Studienbeihilfe in Höhe von € 232,-- monatlich.

3. Gegen die Vorstellungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in welchem er den deutschen Einkommensteuerbescheid 2018 vom 16. März 2020 seiner Eltern vorlegte und argumentierte, dass ihm aufgrund des nun geringeren Einkommens seiner Eltern eine höhere Studienbeihilfe zustehe.

4. Mit dem hier bekämpften Bescheid bestätigte der bei der belangten Behörde eingerichtete Senat die Vorstellungsvorentscheidung vom 12. März 2020 und wies den Vorlageantrag des Beschwerdeführers ab.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:

Bei Antragstellung habe der Beschwerdeführer als Einkommensnachweis seiner Eltern einen deutschen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vorgelegt, der auch berücksichtigt worden sei. Der erst am 16. März 2020 und damit ca. drei Monate nach Antragstellung erlassene deutsche Einkommensteuerbescheid seiner Eltern für das Jahr 2018 sei gemäß § 1 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) hingegen nicht (mehr) zu berücksichtigen. Bei Antragstellung habe der Beschwerdeführer als Einkommensnachweis seiner Eltern einen deutschen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vorgelegt, der auch berücksichtigt worden sei. Der erst am 16. März 2020 und damit ca. drei Monate nach Antragstellung erlassene deutsche Einkommensteuerbescheid seiner Eltern für das Jahr 2018 sei gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) hingegen nicht (mehr) zu berücksichtigen.

5. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

§ 1 Abs. 4 StudFG sei nicht dahingehend zu interpretieren, dass er den Grundsatz der materiellen Wahrheit nach § 37 AVG einschränke und Beweismittel nur dann zulasse, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorlägen. Es sei daher nicht der deutsche Einkommensteuerbescheid seiner Eltern für das Jahr 2017, sondern jener für das Jahr 2018 der Berechnung zugrunde zu legen. Hieraus ergebe sich ein geringeres Einkommen seiner Eltern und somit ein höherer Studienbeihilfenanspruch. Paragraph eins, Absatz 4, StudFG sei nicht dahingehend zu interpretieren, dass er den Grundsatz der materiellen Wahrheit nach Paragraph 37, AVG einschränke und Beweismittel nur dann zulasse, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorlägen. Es sei daher nicht der deutsche Einkommensteuerbescheid seiner Eltern für das Jahr 2017, sondern jener für das Jahr 2018 der Berechnung zugrunde zu legen. Hieraus ergebe sich ein geringeres Einkommen seiner Eltern und somit ein höherer Studienbeihilfenanspruch.

6. Mit Erkenntnis vom 21. Dezember 2021, Ro 2020/10/0013, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Jänner 2020, Zl. W203 2218913-1, (siehe oben Punkt 1.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof (hier relevant) im Wesentlichen aus:

Aus der Bestimmung des § 11 Abs. 2 StudFG folge nicht, dass damit von der Nachweispflicht gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 leg. cit. abgegangen worden sei, wonach das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des (österreichischen) Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen sei, nachzuweisen sei.Aus der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, StudFG folge nicht, dass damit von der Nachweispflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. abgegangen worden sei, wonach das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des (österreichischen) Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen sei, nachzuweisen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer stellte am 15. Dezember 2019 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Dazu gab er an, dass er im Zeitraum von September 2019 bis August 2020 voraussichtlich ein Einkommen in der Höhe von € 13.074,-- erzielen werde.

Am 15. Februar 2019 wurde sein österreichischer Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 erlassen.

Es fehlen nachvollziehbare Feststellungen, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe zu gewähren ist.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Die für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Bestimmungen des StudFG in der Fassung zum Zeitpunkt des Studienförderungsantrages zum 15. Dezember 2019 lauten auszugsweise:

„Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose

§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.Paragraph 4, (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.

(1a) […]

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1.         sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
[…]
Paragraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende, 1. sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),, […]

Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1.         Einkommen,
[…]
Paragraph 7, (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, 1. Einkommen,, […]

(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

(3) […]

Einkommen

§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.         das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
2.         der Hinzurechnungen gemäß § 9 und
3.         des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.
Paragraph 8, (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, 1. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich, 2. der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und, 3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,

(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,

(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen.

Einkommensnachweise

§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
1.         grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,
2.         bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
3.         bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
4.         bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
Paragraph 11, (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:, 1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Ziffer 2, maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,, 2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,, 3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,, 4. bei steuerfreien Bezügen gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden. (2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.

[…]“

3.1.2. Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H. sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097; 28.05.2020, Ra 2019/11/0135). 3.1.2. Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H. sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097; 28.05.2020, Ra 2019/11/0135).

3.1.3. Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens konstituiert § 7 Abs. 2 StudFG als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen in sozialer Hinsicht nicht den Entscheidungszeitpunkt, sondern den Zeitpunkt der Antragstellung. Das heißt, dass die Prüfung des Anspruchs nach der Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat. Da der Anspruch auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist, soll die Beurteilung nicht von der Zufälligkeit des Entscheidungszeitpunktes abhängen, der (vor allem bei Rechtsmittelverfahren) häufig erst nach dem Anspruchszeitraum liegt. Die nunmehr ausdrückliche Regelung entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe RV 1992; vgl. auch Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, § 7 Erläuterungen und Hinweise zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.3. Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens konstituiert Paragraph 7, Absatz 2, StudFG als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen in sozialer Hinsicht nicht den Entscheidungszeitpunkt, sondern den Zeitpunkt der Antragstellung. Das heißt, dass die Prüfung des Anspruchs nach der Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat. Da der Anspruch auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist, soll die Beurteilung nicht von der Zufälligkeit des Entscheidungszeitpunktes abhängen, der (vor allem bei Rechtsmittelverfahren) häufig erst nach dem Anspruchszeitraum liegt. Die nunmehr ausdrückliche Regelung entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Regierungsvorlage 1992; vergleiche auch Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, Paragraph 7, Erläuterungen und Hinweise zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Maßgebliche Einkommensteuerbescheide und Einheitswertbescheide sind jene, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erlassen waren (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, § 11 Erläuterungen und Hinweise). Maßgebliche Einkommensteuerbescheide und Einheitswertbescheide sind jene, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erlassen waren vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, Paragraph 11, Erläuterungen und Hinweise).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus der Bestimmung des § 11 Abs. 2 StudFG nicht, dass damit von der Nachweispflicht gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 leg. cit. abgegangen wurde, wonach das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des (österreichischen) Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen ist. Der Zweck der Bestimmung der in § 11 Abs. 2 StudFG normierten Offenlegungspflicht des antragstellenden Studierenden liegt insofern (lediglich) darin, jene Beträge zu ermitteln, die bei der Bemessung der Studienbeihilfe dem steuerrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen sind (vgl. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0175; sowie das dort zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2000, 97/12/0344, in dem auch auf die Zielsetzung des StudFG, eine grundsätzliche Übereinstimmung des steuerrechtlichen und studienförderungsrechtlichen Einkommensbegriffes zu bewirken, hingewiesen wurde).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, StudFG nicht, dass damit von der Nachweispflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. abgegangen wurde, wonach das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des (österreichischen) Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen ist. Der Zweck der Bestimmung der in Paragraph 11, Absatz 2, StudFG normierten Offenlegungspflicht des antragstellenden Studierenden liegt insofern (lediglich) darin, jene Beträge zu ermitteln, die bei der Bemessung der Studienbeihilfe dem steuerrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen sind vergleiche VwGH 22.10.2013, 2011/10/0175; sowie das dort zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2000, 97/12/0344, in dem auch auf die Zielsetzung des StudFG, eine grundsätzliche Übereinstimmung des steuerrechtlichen und studienförderungsrechtlichen Einkommensbegriffes zu bewirken, hingewiesen wurde).

Aus der Anführung der Sonderausgaben in § 11 Abs. 2 StudFG kann daher nicht abgeleitet werden, dass solche Sonderausgaben, die nach den im Regelfall nach § 11 Abs. 1 leg. cit. maßgebenden Einkommensnachweisen nicht berücksichtigt wurden, von der Studienbeihilfenbehörde jedenfalls zu ermitteln und als einkommensmindernd abzuziehen sind (vgl. neuerlich VwGH 13.09.2000, 97/12/0344).Aus der Anführung der Sonderausgaben in Paragraph 11, Absatz 2, StudFG kann daher nicht abgeleitet werden, dass solche Sonderausgaben, die nach den im Regelfall nach Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. maßgebenden Einkommensnachweisen nicht berücksichtigt wurden, von der Studienbeihilfenbehörde jedenfalls zu ermitteln und als einkommensmindernd abzuziehen sind vergleiche neuerlich VwGH 13.09.2000, 97/12/0344).

Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet die Bestimmung des § 11 Abs. 2 StudFG demnach auch keine Grundlage für die Studienbeihilfenbehörde, die (bloß) nach einer ausländischen Rechtsordnung für Zwecke der Steuerbemessung vom Einkommen abzuziehende Beträge bzw. „Sonderausgaben“ für Zwecke der österreichischen Studienbeihilfe als einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ro 2020/10/0013).Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, StudFG demnach auch keine Grundlage für die Studienbeihilfenbehörde, die (bloß) nach einer ausländischen Rechtsordnung für Zwecke der Steuerbemessung vom Einkommen abzuziehende Beträge bzw. „Sonderausgaben“ für Zwecke der österreichischen Studienbeihilfe als einkommensmindernd zu berücksichtigen vergleiche VwGH 21.12.2021, Ro 2020/10/0013).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Der Beschwerdeführer stellte den verfahrenseinleitenden Antrag am 15. Dezember 2019.

Zunächst ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach mangels „Neuerungsverbotes“ des AVG die belangte Behörde den „neueren“ Einkommensteuerbescheid, welcher ein geringeres Einkommen seiner Eltern ausweise, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen habe, zu erwidern, dass – wie oben ausgeführt –, § 7 Abs. 2 StudFG abweichend von den Bestimmungen des AVG als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen in sozialer Hinsicht nicht den Entscheidungszeitpunkt, sondern den Zeitpunkt der Antragstellung konstituiert. Folglich ging die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend davon aus, dass maßgebliche Einkommensteuerbescheide nur jene sind, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erlassen waren (vgl. dazu auch VwGH 15.09.2003, 2003/10/0225, und RV 473 BlgNR, 18. GP, 28). Zunächst ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach mangels „Neuerungsverbotes“ des AVG die belangte Behörde den „neueren“ Einkommensteuerbescheid, welcher ein geringeres Einkommen seiner Eltern ausweise, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen habe, zu erwidern, dass – wie oben ausgeführt –, Paragraph 7, Absatz 2, StudFG abweichend von den Bestimmungen des AVG als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen in sozialer Hinsicht nicht den Entscheidungszeitpunkt, sondern den Zeitpunkt der Antragstellung konstituiert. Folglich ging die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend davon aus, dass maßgebliche Einkommensteuerbescheide nur jene sind, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erlassen waren vergleiche dazu auch VwGH 15.09.2003, 2003/10/0225, und Regierungsvorlage 473 BlgNR, 18. GP, 28).

Die belangte Behörde zog allerdings – der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Jänner 2020, W203 2218913-1, folgend – den deutschen Einkommensteuerbescheid der Eltern des Beschwerdeführers als Einkommensnachweis und somit als Berechnungsgrundlage für die Studienbeihilfe heran.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist § 11 Abs. 2 StudFG jedoch nicht so zu verstehen, dass bei ausländischen Einkünften vom Nachweis des Einkommens durch einen österreichischen Einkommensteuerbescheid abzuweichen ist (vgl. wieder VwGH 21.12.2021, Ro 2020/10/0013). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 11, Absatz 2, StudFG jedoch nicht so zu verstehen, dass bei ausländischen Einkünften vom Nachweis des Einkommens durch einen österreichischen Einkommensteuerbescheid abzuweichen ist vergleiche wieder VwGH 21.12.2021, Ro 2020/10/0013).

Somit ist für das gegenständliche Verfahren der österreichische Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2018, der am 15. Februar 2019 und damit vor Antragsstellung (15. Dezember 2019) erlassen wurde, als Berechnungsgrundlage für die Studienbeihilfe heranzuziehen.

Damit fehlen nachvollziehbare Feststellungen, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe zu gewähren ist.

Die belangte Behörde hat daher bloß ansatzweise ermittelt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt.

Weiters kann nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal die Verwaltung hier besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. dazu wieder VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109; vgl. zusätzlich VwGH 02.04.1998, 96/10/0093).Weiters kann nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal die Verwaltung hier besonders „nahe am Beweis“ ist vergleiche dazu wieder VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109; vergleiche zusätzlich VwGH 02.04.1998, 96/10/0093).

Folglich ist das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterließ, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterließ, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Einkommen Einkommenssteuerbescheid Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Studienbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2270724.1.00

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten