TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/1 G312 2225960-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2023
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Entscheidungsdatum

01.09.2023

Norm

ASVG §67 Abs3
ASVG §83
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 83 heute
  2. ASVG § 83 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1981
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G312 2225960-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Manfred RATH, Rechtsanwalt in 8055 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Steiermärkische Gebietskrankenkasse), vom 17.08.20218, GZ: XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Manfred RATH, Rechtsanwalt in 8055 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Steiermärkische Gebietskrankenkasse), vom 17.08.20218, GZ: römisch 40 ,

A)       I. beschlossen: A) römisch eins. beschlossen:

Das mit Beschluss vom 17.11.2021 ausgesetzte Beschwerdeverfahren wird fortgesetzt.

II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass XXXX gemäß § 67 Abs. 3 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von EUR 4.030,96 zuzüglich Verzugszinsen, schuldet. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass römisch 40 gemäß Paragraph 67, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von EUR 4.030,96 zuzüglich Verzugszinsen, schuldet.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde), vom 17.08.2018, GZ: XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: BF) als faktischer Geschäftsführer der XXXX GmbH, FN XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG der belangten Behörde für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von EUR 4.035,75 zuzüglich Verzugszinsen in dem gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von 3.38 % p.a. aus EUR 3.560,67 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen zu bezahlen. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde), vom 17.08.2018, GZ: römisch 40 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: BF) als faktischer Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, FN römisch 40 (im Folgenden: Primärschuldnerin) gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG der belangten Behörde für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von EUR 4.035,75 zuzüglich Verzugszinsen in dem gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von 3.38 % p.a. aus EUR 3.560,67 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen zu bezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF ohne Zweifel als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin fungiert habe. Der handelsrechtlich eingetragene Geschäftsführer wäre dabei lediglich vorgeschoben worden. Die Bestreitung des BF, er habe lediglich Baustellen eingeteilt und Material organsiert sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der BF sei aufgefordert worden, dem Vorhalt der faktischen Geschäftsführung entgegen zu treten und einen Gleichbehandlungsnachweis vorzulegen, sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Im Ergebnis wäre er schuldhaft den ihm auferlegten Pflichten nicht nachgekommen, weshalb die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG auszusprechen gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF ohne Zweifel als faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin fungiert habe. Der handelsrechtlich eingetragene Geschäftsführer wäre dabei lediglich vorgeschoben worden. Die Bestreitung des BF, er habe lediglich Baustellen eingeteilt und Material organsiert sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der BF sei aufgefordert worden, dem Vorhalt der faktischen Geschäftsführung entgegen zu treten und einen Gleichbehandlungsnachweis vorzulegen, sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Im Ergebnis wäre er schuldhaft den ihm auferlegten Pflichten nicht nachgekommen, weshalb die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auszusprechen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er mit der Geschäftsführung der Primärschuldnerin nie etwas zu tun gehabt habe und er in den zwei angeführten Monaten August und September 2016 (und auch nicht in den Monaten davor bzw. danach) nicht faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei. Er habe immer nur als Vorarbeiter in der betreffenden Firma gearbeitet und sei somit für die Einteilung der Baustellen und Organisation des benötigten Materials zuständig gewesen. Die Behauptungen der belangten Behörde, wonach er in der Abwesenheit des Geschäftsführers für diesen diese Tätigkeit ausgeübt habe, begründe sich nur auf den Bericht des Masseverwalters. Die belangte Behörde gehe ohne Beweisergebnis und ohne Tatsachensubstrat einfach davon aus. Er beantragte der Beschwerde Folge zu geben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie die Akten hinsichtlich der Strafsache XXXX der STA XXXX bzw. XXXX der WKSTA, Außenstelle XXXX , sowie den XXXX des LG für Strafsachen XXXX hinzuzuziehen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er mit der Geschäftsführung der Primärschuldnerin nie etwas zu tun gehabt habe und er in den zwei angeführten Monaten August und September 2016 (und auch nicht in den Monaten davor bzw. danach) nicht faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei. Er habe immer nur als Vorarbeiter in der betreffenden Firma gearbeitet und sei somit für die Einteilung der Baustellen und Organisation des benötigten Materials zuständig gewesen. Die Behauptungen der belangten Behörde, wonach er in der Abwesenheit des Geschäftsführers für diesen diese Tätigkeit ausgeübt habe, begründe sich nur auf den Bericht des Masseverwalters. Die belangte Behörde gehe ohne Beweisergebnis und ohne Tatsachensubstrat einfach davon aus. Er beantragte der Beschwerde Folge zu geben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie die Akten hinsichtlich der Strafsache römisch 40 der STA römisch 40 bzw. römisch 40 der WKSTA, Außenstelle römisch 40 , sowie den römisch 40 des LG für Strafsachen römisch 40 hinzuzuziehen.

Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 02.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2021, Zahl G312 22259660-1/5Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 VwGVG bis zur Beendigung des gegen den BF geführten Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2021, Zahl G312 22259660-1/5Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG bis zur Beendigung des gegen den BF geführten Strafverfahrens ausgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2023 langte am 11.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 06.03.2023 in Bezug auf den BF ein.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie Parteiengehör vom 09.06.2023 wurde der belangten Behörde sowie dem BF das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX samt dem Hauptverhandlungsprotokoll zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie Parteiengehör vom 09.06.2023 wurde der belangten Behörde sowie dem BF das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 samt dem Hauptverhandlungsprotokoll zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.

Mit am 26.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schreiben hielt die belangte Behörde dazu fest, dass es aufgrund des Strafurteils als erwiesen anzusehen sei, dass der BF kausal für die uneinbringlichen Beiträge verantwortlich sei. Seitens des BF langte dazu keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Primärschuldnerin wurde am XXXX im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zu FN XXXX eingetragen. Die Primärschuldnerin wurde am römisch 40 im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zu FN römisch 40 eingetragen.

XXXX (in weiterer Folge: NF) war seit XXXX selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. römisch 40 (in weiterer Folge: NF) war seit römisch 40 selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin.

Der BF gab als Verlegeleiter der Primärschuldnerin mit dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, zusammen mit NF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin, die Anmeldung von Personen zur Sozialversicherung und die Meldung von Personen zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) in Bezug auf eine größere Zahl von Personen in dem Wissen in Auftrag, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, wobei die in Folge der Anmeldung bzw. Meldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nicht vollständig geleistet wurden.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom 13.10.2016, XXXX , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und galt die Primärschuldnerin damit als aufgelöst. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 13.10.2016, römisch 40 , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und galt die Primärschuldnerin damit als aufgelöst.

Mit Beschluss vom XXXX wurde das Verfahren gemäß § 139 IO mit einer Quote von 5,5 % aufgehoben und die Firma am XXXX infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 139, IO mit einer Quote von 5,5 % aufgehoben und die Firma am römisch 40 infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht.

Auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin bestand am 04.09.2019 nach Abzug der Konkursquote und der Zahlung gemäß IESG ein Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum August 2016 und September 2016 samt Nebengebühren und Verzugszinsen in Höhe von EUR 3.430,42.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2018 wurde der BF über seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für rückständige Sozialversicherungsbeiträge informiert und aufgefordert, einen rechnerischen Entlastungsbeweis oder Einwände, die gegen seine persönliche Haftung sprechen, fristgerecht darzulegen. Gleichzeitig wurde dem BF eine Rückstandsaufstellung gemäß § 64 ASVG der Primärschuldnerin übermittelt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2018 wurde der BF über seine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für rückständige Sozialversicherungsbeiträge informiert und aufgefordert, einen rechnerischen Entlastungsbeweis oder Einwände, die gegen seine persönliche Haftung sprechen, fristgerecht darzulegen. Gleichzeitig wurde dem BF eine Rückstandsaufstellung gemäß Paragraph 64, ASVG der Primärschuldnerin übermittelt.

Der BF bestritt den Vorhalt der faktischen Geschäftsführung und legte keine Nachweise für die finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der Zeit seiner Geschäftsführung und ebenso wenig einen rechnerischen Entlastungsnachweis zur Überprüfung der Gleichbehandlung vor.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 06.03.2023 (GZ: XXXX ) wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung gemäß § 153d Abs. 1, 2 und 3 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 06.03.2023 (GZ: römisch 40 ) wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins, 2 und 3 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF als Verlegeleiter der Primärschuldnerin in dem Wissen, dass die Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, zusammen mit NF (Geschäftsführer der Primärschuldnerin) die Anmeldung einer größeren Anzahl von Personen zur Sozialversicherung beauftragte, vermittelte und/oder vornahm

Festgestellt wird, dass der BF für die aushaftenden Beitragsforderungen für August und September 2016 gemäß § 67 Abs. 3 ASVG zu haften hat.Festgestellt wird, dass der BF für die aushaftenden Beitragsforderungen für August und September 2016 gemäß Paragraph 67, Absatz 3, ASVG zu haften hat.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.

Die Feststellungen zur Primärschuldnerin sowie zu ihrem Konkursverfahren beruhen auf den Firmenbuchauszügen zu FN XXXX sowie den Angaben der Verfahrensparteien. Die Feststellungen zur Primärschuldnerin sowie zu ihrem Konkursverfahren beruhen auf den Firmenbuchauszügen zu FN römisch 40 sowie den Angaben der Verfahrensparteien.

Die Höhe der aushaftenden Beträge ergibt sich aus der Rückstandsaufstellung der belangten Behörde zum Beitragskonto XXXX . Die Höhe der aushaftenden Beträge ergibt sich aus der Rückstandsaufstellung der belangten Behörde zum Beitragskonto römisch 40 .

Die Konkursquote von 5,5 % und die Zahlung gemäß IESG wurden laut Angaben der belangten Behörde berücksichtigt.

Wie sich aus dem festgestellten Urteil des BF hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Primärschuldnerin ergibt, beauftragte der BF als Verlegeleiter der Primärschuldnerin in dem Wissen, dass die Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, zusammen mit NF (Geschäftsführer der Primärschuldnerin) die Anmeldung einer größeren Anzahl von Personen zur Sozialversicherung, wobei die in Folge der Anmeldung bzw. Meldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nicht vollständig geleistet wurden. Damit haben sich im Ergebnis die Vorwürfe gegen den BF, er wäre für die Beitragsrückstände der belangten Behörde verantwortlich, im Strafverfahren eindeutig bestätigen lassen. Die Verurteilung erwuchs in Rechtskraft.

Im Ergebnis vermochte das vorliegende rechtskräftige Strafurteil daher die Feststellungen der belangten Behörde zu tragen, wodurch sich im vorliegenden Fall der Rückschluss ziehen lässt, dass der BF hinsichtlich der Primärschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und nicht an die belangte Behörde abführte und ihm die wirtschaftliche Gefahr und der erzielte Gewinn des Betriebes der Primärschuldnerin tatsächlich vorwiegend zugefallen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I.)

3.1. Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens:

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2021 wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG bis zum Abschluss des gegen den BF beim Landesgericht für Strafsachen Graz geführten Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2021 wurde das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zum Abschluss des gegen den BF beim Landesgericht für Strafsachen Graz geführten Strafverfahrens ausgesetzt.

Am 11.05.2023 langte das gegen den BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX ergangene und rechtskräftige Strafurteil vom 06.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein, sodass das ausgesetzte Verfahren nunmehr fortzusetzen ist.Am 11.05.2023 langte das gegen den BF vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 ergangene und rechtskräftige Strafurteil vom 06.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein, sodass das ausgesetzte Verfahren nunmehr fortzusetzen ist.

Zu A.II.):

3.2. Verfahrensgegenständlich ist nunmehr strittig, ob der BF zur Haftung iSd § 67 Abs. 3 ASVG herangezogen werden kann. 3.2. Verfahrensgegenständlich ist nunmehr strittig, ob der BF zur Haftung iSd Paragraph 67, Absatz 3, ASVG herangezogen werden kann.

Dazu führte die belangte Behörde im Vorlagebericht aus, dass die Haftung des BF auf Grundlage des in Wahrheit wirtschaftlich Begünstigten zu stützen sei, weshalb die Haftung gemäß § 67 Abs. 3 ASVG für sämtliche Beiträge ohne Rücksicht auf die Gleichbehandlung bestehe. Der BF habe – laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen – zusammen mit dem im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragenen NF bei der Primärschuldnerin die Anmeldung einer größeren Anzahl von Personen zur Sozialversicherung beauftragt, vermittelt und/oder vorgenommen, weshalb es als erwiesen anzusehen sei, dass er kausal für die uneinbringlichen Beiträge verantwortlich sei.Dazu führte die belangte Behörde im Vorlagebericht aus, dass die Haftung des BF auf Grundlage des in Wahrheit wirtschaftlich Begünstigten zu stützen sei, weshalb die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 3, ASVG für sämtliche Beiträge ohne Rücksicht auf die Gleichbehandlung bestehe. Der BF habe – laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen – zusammen mit dem im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragenen NF bei der Primärschuldnerin die Anmeldung einer größeren Anzahl von Personen zur Sozialversicherung beauftragt, vermittelt und/oder vorgenommen, weshalb es als erwiesen anzusehen sei, dass er kausal für die uneinbringlichen Beiträge verantwortlich sei.

Der BF vertritt hingegen die Ansicht, dass er mit der Geschäftsführung der Primärschuldnerin nie etwas zu tun gehabt habe und er in den zwei angeführten Monaten August und September 2016 (und auch nicht in den Monaten davor bzw. danach) nicht faktischer Geschäftsführer Primärschuldnerin gewesen sei. Er wäre immer nur für die Einteilung der Baustellen und Organisation des benötigten Materials zuständig gewesen.

Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG12 (2021) § 67 Rz 77a).Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl römisch eins 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG12 (2021) Paragraph 67, Rz 77a).

§ 67 Abs. 3 ASVG lautet:Paragraph 67, Absatz 3, ASVG lautet:

Fällt einem anderen als dem Dienstgeber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes (der Verwaltung, des Haushaltes, der Tätigkeit) oder der erzielte Gewinn vorwiegend zu, so haften beide zur ungeteilten Hand für die fällig gewordenen Beiträge.

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Gemäß Abs. 2 können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Gemäß Abs. 3 ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gemäß Abs. 4 sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Gemäß Absatz 2, können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Gemäß Absatz 3, ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gemäß Absatz 4, sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

§ 67 Abs 3 enthält zwei (alternative) Haftungsfälle, die beide nur „Nichtdienstgeber“ treffen können (VwGH 88/08/0018, ZfVB 1994/593 unter Hinweis auf VwGH 83/08/0200, VwSlg 12.325 A): nach dem ersten Tatbestand haftet der, dem die wirtschaftliche Gefahr des Betriebs (der Verwaltung, des Haushalts, der Tätigkeit) zufällt, nach dem zweiten Tatbestand jener dem der erzielte Gewinn anstelle des Dienstgebers vorwiegend zukommt. Beide haften zur ungeteilten Hand jeweils mit dem Dienstgeber. Die Bestimmung des § 67 Abs 3 ist weitgehend der Vorschrift des § 97 Abs 6 des GSVG 1938 nachgebildet, wonach in dem Fall, in dem einem anderen als dem Arbeit(Dienst)geber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebs oder der erzielte Gewinn „ausschließlich oder vorwiegend“ zufällt, jener zur ungeteilten Hand mit dem Arbeit(Dienst)geber für die fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge haftete. In der Vorschrift des § 67 Abs 3 wird aber nicht mehr der Fall eingeschlossen, dass die wirtschaftliche Gefahr des Betriebs oder der erzielte Gewinn ausschließlich einer anderen Person als dem Dienstgeber zukommt.Paragraph 67, Absatz 3, enthält zwei (alternative) Haftungsfälle, die beide nur „Nichtdienstgeber“ treffen können (VwGH 88/08/0018, ZfVB 1994/593 unter Hinweis auf VwGH 83/08/0200, VwSlg 12.325 A): nach dem ersten Tatbestand haftet der, dem die wirtschaftliche Gefahr des Betriebs (der Verwaltung, des Haushalts, der Tätigkeit) zufällt, nach dem zweiten Tatbestand jener dem der erzielte Gewinn anstelle des Dienstgebers vorwiegend zukommt. Beide haften zur ungeteilten Hand jeweils mit dem Dienstgeber. Die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 3, ist weitgehend der Vorschrift des Paragraph 97, Absatz 6, des GSVG 1938 nachgebildet, wonach in dem Fall, in dem einem anderen als dem Arbeit(Dienst)geber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebs oder der erzielte Gewinn „ausschließlich oder vorwiegend“ zufällt, jener zur ungeteilten Hand mit dem Arbeit(Dienst)geber für die fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge haftete. In der Vorschrift des Paragraph 67, Absatz 3, wird aber nicht mehr der Fall eingeschlossen, dass die wirtschaftliche Gefahr des Betriebs oder der erzielte Gewinn ausschließlich einer anderen Person als dem Dienstgeber zukommt.

Die erste Alternative des § 67 Abs. 3 ASVG soll insbesondere einen Durchgriff durch "Strohmänner" ermöglichen, die zwar formell aus eigenem Recht über das betriebene Unternehmen disponieren, denen aber der wirtschaftliche Vorteil daraus ebenso wenig wie der wirtschaftliche Nachteil endgültig zufällt. Die erste Alternative des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG soll insbesondere einen Durchgriff durch "Strohmänner" ermöglichen, die zwar formell aus eigenem Recht über das betriebene Unternehmen disponieren, denen aber der wirtschaftliche Vorteil daraus ebenso wenig wie der wirtschaftliche Nachteil endgültig zufällt.

Der zweite Tatbestand des überwiegenden Zufallens des wirtschaftlichen Vorteils will jene Personen in die Haftung nehmen, die den Ertrag des Unternehmens zulasten von liquiden, der Beitragsentrichtung dienenden Mittel überwiegend abschöpfen, während gleichzeitig die Beitragsentrichtung unterbleibt. Das kann der Komplementär oder aber auch der Kommanditist einer KG aufgrund der Gestaltung der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag sein oder aber auch eine juristische Person wie zB ein durch einen Gewinnabführungsvertrag verbundener Konzernmutterbetrieb (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 36)Der zweite Tatbestand des überwiegenden Zufallens des wirtschaftlichen Vorteils will jene Personen in die Haftung nehmen, die den Ertrag des Unternehmens zulasten von liquiden, der Beitragsentrichtung dienenden Mittel überwiegend abschöpfen, während gleichzeitig die Beitragsentrichtung unterbleibt. Das kann der Komplementär oder aber auch der Kommanditist einer KG aufgrund der Gestaltung der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag sein oder aber auch eine juristische Person wie zB ein durch einen Gewinnabführungsvertrag verbundener Konzernmutterbetrieb vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 36)

Mit dem Judikat vom 10.12.1986, Zl. 83/08/0200, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht auf den nach außen hin in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Die Bestimmung des § 67 Abs. 3 ASVG normiert somit einen Haftungstatbestand für eine vom Dienstgeber verschiedene Person (vgl. VwGH vom 01.12.1992, Zl. 88/08/0018).Mit dem Judikat vom 10.12.1986, Zl. 83/08/0200, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht auf den nach außen hin in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG normiert somit einen Haftungstatbestand für eine vom Dienstgeber verschiedene Person vergleiche VwGH vom 01.12.1992, Zl. 88/08/0018).

3.2.1 Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der Haftung gemäß § 67 Abs. 3 ASVG erfüllt:3.2.1 Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 3, ASVG erfüllt:

Aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX ergab sich, dass der BF als Verlegleiter der Primärschuldnerin (zusammen mit NF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin) mit dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, die Anmeldung von Personen zur Sozialversicherung und die Meldung von Personen zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) in Bezug auf eine größere Zahl von Personen in dem Wissen in Auftrag gab, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, wobei die in Folge der Anmeldung bzw. Meldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nicht vollständig geleistet wurden. Aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 ergab sich, dass der BF als Verlegleiter der Primärschuldnerin (zusammen mit NF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin) mit dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, die Anmeldung von Personen zur Sozialversicherung und die Meldung von Personen zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) in Bezug auf eine größere Zahl von Personen in dem Wissen in Auftrag gab, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, wobei die in Folge der Anmeldung bzw. Meldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nicht vollständig geleistet wurden.

Dadurch hat der BF den Ertrag der Primärschuldnerin zulasten von liquiden, der Beitragsentrichtung dienenden Mittel abgeschöpft, während gleichzeitig die Beitragsentrichtung unterblieb, weshalb in Bezug auf den BF der zweite Tatbestand des § 67 Abs. 3 ASVG zu bejahen ist. (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 36)Dadurch hat der BF den Ertrag der Primärschuldnerin zulasten von liquiden, der Beitragsentrichtung dienenden Mittel abgeschöpft, während gleichzeitig die Beitragsentrichtung unterblieb, weshalb in Bezug auf den BF der zweite Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG zu bejahen ist. vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 36)

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der BF kausal für die uneinbringlichen Beiträge verantwortlich ist und im konkreten Einzelfall die vorliegenden Beweisergebnisse – insbesondere das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts – geeignet waren, die Tatbestandsmerkmale des § 67 Abs. 3 ASVG für eine Haftung zu begründen.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der BF kausal für die uneinbringlichen Beiträge verantwortlich ist und im konkreten Einzelfall die vorliegenden Beweisergebnisse – insbesondere das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts – geeignet waren, die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG für eine Haftung zu begründen.

Aufgrund des hierzu ergangenem Strafurteil war die Haftung des BF auf die Grundlage des in Wahrheit wirtschaftlich Begünstigen zu stützen, sodass er gemäß § 67 Abs. 3 iVm § 539a ASVG für sämtliche Beiträge ohne Rücksicht auf die Gleichbehandlung zu haften hat. Aufgrund des hierzu ergangenem Strafurteil war die Haftung des BF auf die Grundlage des in Wahrheit wirtschaftlich Begünstigen zu stützen, sodass er gemäß Paragraph 67, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 539 a, ASVG für sämtliche Beiträge ohne Rücksicht auf die Gleichbehandlung zu haften hat.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der BF somit neben der Primärschuldnerin zur ungeteilten Hand für die fällig gewordenen Beiträge gemäß § 67 Abs. 3 ASVG zu haften hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der BF somit neben der Primärschuldnerin zur ungeteilten Hand für die fällig gewordenen Beiträge gemäß Paragraph 67, Absatz 3, ASVG zu haften hat.

Zu der im Spruch des Erkenntnisses festgelegten Beitragshöhe ist auszuführen, dass die belangte Behörde dazu ausführte, dass weitere Zahlungen bereits lukriert werden konnten, sodass der Beitragsrückstand nunmehr EUR 4.030,06 beträgt. Im Übrigen wurden die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge vom BF der Höhe nach nicht bestritten.

Aus den dargelegten Gründen war die Haftung des BF im gegenständlichen Fall zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der BF stellte zwar einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, zumal der Sachverhalt im Rahmen des dem erkennenden Gericht vorliegenden Strafurteils eindeutig geklärt werden konnte. Insbesondere ging aus diesem hervor, dass der BF zwar nicht per se als Geschäftsführer der Primärschuldnerin fungierte, er jedoch die Uneinbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge mitzuverantworten hatte. Ungeachtet dessen steht dem Antrag des BF auf mündliche Verhandlung sein eigenes Prozessverhalten, nämlich das Unterbleiben einer Stellungnahme zum gerichtlichen Parteiengehör vom 09.06.2023, entgegen. Der BF stellte zwar einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, zumal der Sachverhalt im Rahmen des dem erkennenden Gericht vorliegenden Strafurteils eindeutig geklärt werden konnte. Insbesondere ging aus diesem hervor, dass der BF zwar nicht per se als Geschäftsführer der Primärschuldnerin fungierte, er jedoch die Uneinbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge mitzuverantworten hatte. Ungeachtet dessen steht dem Antrag des BF auf mündliche Verhandlung sein eigenes Prozessverhalten, nämlich das Unterbleiben einer Stellungnahme zum gerichtlichen Parteiengehör vom 09.06.2023, entgegen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher – ungeachtet des Antrages des BF – unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsrückstand Fortsetzung Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Kausalität Nachweismangel Pflichtverletzung Sozialversicherung Strafurteil Uneinbringlichkeit wirtschaftlicher Vorteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G312.2225960.1.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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